1913 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Oct 1913 18:00:01 GMT) scan diff

Bt Rar S GE Ri E E

Ab gereist:

_ Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister für Land- wirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schor- lemer mit Urlaub nah der Rheinprovinz.

Angekommen:

Seine Exzellenz der Staats- und Justizminister Dr. Beseler.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. Oktober 1913.

Seine Majestät der Kaiser und König, Allerhöchst- welcher vorgestern nahmittag vom Jagdschloß Hubertusstock im Neuen Palais bei Potsdam eingetroffen sind, hörten daselbst heute vormittag die Vorträge des Chefs des Zivil- fabinetts, Wirklichen Geheimen Rates von Valentini und des Chefs des Marinekabinetts, Admirals von Müller.

Jn Ergänzung des Verzeichnisses der mit dem Kontrollstempel versehenen ausländischen Jnhaber- papiere mit Prämien (zu vergl. Jahrgang 1909 Nr. 297 des „Neichs- und Staatsanzeigers“) wird der nachstehende 12. Nachtrag zu diesem Verzeichnis bekannt gegeben.

Bi Stalien, 3. Mailand, Städtische Anleihe von 1866, (Mailänder 10-Lirelose von 1866 )

Seite 33: Serie 6191 Nr. 27.

4, Venedig, Städtische Anleihe von 1869.

(Venetianer 30-Lirelose.) Seite 46: Serie 10321 Nr. 23. D, Desterreich-Ungarn. l. Staatsprämtenanleihe von 1860. (Oesterreichische 5 9/9 1860 er Lose.) C. Stüde zu 100 Gulden.

Seite 93: Serie 7160 Nr. 9 I.

4. Ungarische Prämienanleihe von 1870. (Ungarische 100-Guldenlose, bestehend aus Hälften zu je 50 Gulden.) Seiten 127 flg.: Serie 1023 Nr. 15 1, 3759 Nr. 28 II.

E. Rußland. 1. Russische erste Staatsprämienanleihe von 1864. (Nussifche 5 9/o 100 Rubellose von 1864.)

Seiten 167 flg.: Serie 299 Nr. 15, 4653 Nr. 35, 9081 Nr. 29, 9100 Nr. 49, 18915 Nr. 28.

2. Russische zweite Staatsprämienanleibe von 1866. (Nufsische 59/9 100 NRubellose von 1866.)

Seiten 176 flg.: Serie 498 Nr. 21, 1472 Nr. 38, 1473 Nr. 38, 1019 Vet (1619 Mr, 7, 2083 Nr. 17, 4701 Nr. 2, 6829 M of, C229 Vir: 41, 9047 Nr. 41, 10788 Nr. 29 12434 Mr, 12, 16794 Nr. 12% 17927: Nr. 27,

F. Schweiz. Anleihe des Kantons Freiburg von 1860. (Freiburger 15-Frankenlose von 1860.) Seite 194: Serie 374 Nr. 4. H. T ürket. Ottomanische Prämienanleihe von 1870. (Türkische 3 9/6 400-Frankenlose.)

Seiten 258 flg.: Nr. 92043 044 187722 237270 508558 757610 786892 893 789229 873858 859 860 864 870 874 1031367 1098939 1101320 1136988 1177108,

Ueber die Ergebnisse der leßten Beratungen der Strafrechtskommission ist noch folgendes mitzuteilen:

Jm 23. Abschnitt (Beleidigung) ist bei der Beleidigung das À chstmaß der Geldstrafe auf zehntausend Mark festgeseßt und für besonders schwere Fälle Gefängnis bis zu drei Jahren angedroht. Bei der Verleumdung s\oll die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat betragen; bei mildernden Umständen ist Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark zugelassen. Jn der Vorschrift über die Wahr- nehmung berechtigter Jnteressen sind die sachlichen Ergebnisse erster Lesung beibehalten. Jnsbesondere soll es dabei ver- bleiben, daß Aeußerungen zur Wahrnehmung berechtigter öffentlicher Jnteressen straflos sind, wenn der Täter sih nach- weislich in entschuldbarem guten Glauben an die Wahrheit der Aeußerung befunden hat.

__Im 24. Abschnitt (Verleßung fremder Geheim- nisse) ist der Tatbestand des sogen. Jndiskretionsdelikts ander- weit umgrenzt. Der Strafdrohung soll unterfallen, wer vor- säßlih über Angelegenheiten des häuslihen oder Familien- lebens eines anderen, die das öffentliche Jnteresse nit berühren, eine ehrenrührige Tatsache öffentlih behauptet oder mitteilt Die Strafe ist auf Gefängnis bis zu sech8s Monaten oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark herabgeseßt worden. Eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der Behauptung oder Mitteilung soll überhaupt nicht, also auch niht auf Verlangen des Beleidigten stattfinden. Jm übrigen soll die Vorschrift nur zur Anwendung gelangen, wenn ein Strafantrag gestellt wird, der sich auf das Verlangen einer g gerade wegen dieses Vergehens beschränkt. Wird ein solcher Antrag gene so ist ein Strafantrag wegen Beleidigung ausge- lossen. Jn der Vorschrift über Verleßung von Privat- geheimnissen hat die Kommission zu der Frage Stellung ge- nommen, ob und unter welchen Vorausseßungen die Preisgabe eines Berufsgeheimnisses straflos zu lassen sei. Sie hat diese insbesondere für den Aerztestand bedeutsame Frage, die im geltenden Rechte bestritten ist, dahin klargestellt, daß die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses niht rechtswidrig ist, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter privater oder öffent- licher Jnteressen erforderlih war und die sih gegenüberstehenden Interessen pflihtmäßig berüsichtigt sind.

Jm 25. Abschnitt (Angriffe gegen das Eigentum) find bei Diebstahl, Unterschlagung und Raub auch die Fälle berüdsichtigt, wo der Täter die Sache nicht sih selber, sondern einem Dritten zuzueignen beabsichtigte. Der Diebstahl und die Unterschlagung zwischen Ehegatten is in Rückkehr zum geltenden Rechte für straflos erklärt. Die Vorschrift über qualifizierte Sachbeschädigung ist auf Erzeugnisse der Natur und andere Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerisher oder landschaft-

licher Bedeutung erweitert, die wegen ihres besonderen Wertes von der zuständigen Behörde unter Schuß gestellt worden find.

Der 26. Abschnitt (Beschädigung und Gefährdung des Vermögens) hat bedeutsamere Aenderungen nur in der Vorschrift über Vollstreckungsvereitelung erfahren. Sie ist in ihrem ganzen Jnhalt auf wissentlihes Handeln beschränkt worden und richtet sih gegen den Schuldner, der bei drohender Zwangsvollstreckung die Befriedigung des Gläubigers dadurch vereitelt, daß er Vermögensstücke veräußert, zerstört, beschädigt oder beiseiteschafft. Der Versuch der Vereitelung, der übrigens vorausseßt, daß es mindestens zu einer Veräußerung, Zer- störung usw. gekommen war, ist für strafbar erklärt.

Die Vorschriften über unberechtigtes Jagen und Fischen (27. Abschnitt) und über Tierquälerei (28. Abschnitt) find im wesentlichen nur redaktionell vereinfaht worden.

Am Schlusse der Beratungen des Besonderen Teils für Verbrechen und Vergehen hat sich die Kommission dem seinerzeit zurückgestellten Abschnitt über den Landesverrat zugewendet. Da die militärische Spionage in dem zurzeit dem Reichstage vorliegenden Entwurf eines Geseßes gegen den Verrat mili- tärisher Geheimnisse einer geseßlihen Neuregelung unterzogen werden soll, hat sih die Kommission auf das verbleibende Ge- biet des Landesverrats beschränkt. Die einzelnen Tatbestände, die sämtlih zu Weltverbrehen erklärt sind, umfassen den Verrat und die Ausspähung von Staatsgeheimnissen, landes- verräterische Beweisvernichtung und Untreue, Herbeiführung einer Kriegsgefahr, Waffenhilfe und Begünstigung des Feindes sowie Nichterfüllung von Verträgen über Kriegsbedürfnisse. Jm einzelnen ist zu bemerken, daß der Schuß gegen Verrat und Ausspähung sich auf Schriften, Zeichnungen, andere Gegenstände und Nachrichten erstreckt, deren Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaates erforderlich ist. Neu ist eine Vorschrift, wonach bei Bestrafung wegen Landesverrats das Entgelt, das der Täter für seine Tat empfangen hat, oder dessen Wert für ver- fallen zu erklären ist. Die in erster Lesung eiugearbeitete Vor- \chrift gegen staatsgefährliche Mitteilungen über Prozesse ist unter Beschränkung auf vorsäßliches Handeln in den 8. Abschnitt (Angriffe gegen die Staatsgewalt) eingegliedert. Jm sogenannten Arnimparagraphen (Geheimnisbruh durch Beamte des Auswärtigen Amts) is der Tatbestand auf die Preisgabe solcher Nachrichten oder Gegenstände abgestellt worden, welche die völkerrechtlihe Vertretung des Reichs be- treffen und auf die sih die Pflicht des Täters zur Amts- verschwiegenheit bezieht; ferner ist die Vorschrift auf frühere Beamte des Auswärtigen Amts erstreckt worden.

Im Zweiten Buche, das die Uebertretungen behandelt und das ebenso wie das Erste Buch einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil erhalten hat, ist zunächst klargestellt, daß vor-- behalilih besonders bestimmter Ausnahmen die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Ersten Buches auch für Uebertretungen gelten, soweit sie nicht ausdrücklih nur für Verbrechen oder Ver- gehen gegeben sind oder nah ihrem Jnhalt nur auf Verbrechen oder Vergehen bezogen werden können. Die Strafdrohung ist für Uebertretungen einheitlich auf Haft bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark festgeseßt; Ausnahmen sind nur bei der Gewerbsunzucht und bei der Arbeitsweigerung zugelassen, wo aus\chließlih Haft angedroht wird. Jn besonders leichten Fällen soll der Richter bei allen Uebertretungen von Strafe absehen dürfen; Versuh und Beihilfe sind ausdrücklich für straflos erklärt.

Bei den einzelnen Uebertretungstatbeständen sind die Er- gebnisse erster Lesung im wesentlichen gutgeheißen. Die Vorschriften über unbefugtes Betreten und Aufnehmen von Festungswerken usw. find gestrichen, da der Entwurf des neuen Spionagegeseßes das Nölige vorsieht. Die Vorschrift über selbstvershuldete Trunkenheit, die nah den Beschlüssen erster Lesung nur Anwendung finden konnte, wenn der Täter die'öffentliche Ordnung gröblih störte oder andere Personen gefährdete, ist auf die Fälle erweitert worden, wo der Täter sih in der Trunkenheit grobe Gemwalttätigkeiten gegen fremde Sachen zuschulden kommen läßt. Den Bestimmungen über die Straßenpolizei ist eine entsprehende Blankettvorschrift für das Gebiet der Eisenbahnpolizei angereiht; danah macht sih strafbar, wer die Verordnungen übertrilt, die für das Publikum zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnbetriebs erlassen sind. Jn der Vor- chrift über unbefugte Abgabe von Giften und Arze- neien hat die Kommission die Bestimmung über die un- entgeltliche Abgabe von Proben an Aerzte und die Abgabe durch den Arzt zu Probezwecken an Patienten in der Er- wartung gestrichen, daß die Frage im Verordnungswege ihre Regelung finden werde. Jn den Vorschriften über falschen Notruf und Verbreitung falscher Nachrichten is wissentliches Handeln unter Ausschluß des Eventualvorsaßes erfordert. Für die Bestrafung. wegen Mundraubs soll es darauf, ob der Täter zu eigenem Verbrauch oder zum Verbrauch durh andere entwendet, niht mehr ankommen.

Nachträglich zu berichten ist noch über die Ergebnisse der Beratungen zur Nehabilitationsfrage, deren abschließende Erörterung von der Kommission zurückgestellt war. Neben der Wiedereinsezung in die bürgerlihen Ehrenrechte hatte die Kommission in erster Lesung, hierin dem Vorentwurf folgend, noch eine Löschung des Registervermerks vorgesehen, die sich der Verurteilte durch andauernde gute Führung verdienen konnte und deren Wirkungen darin bestanden, daß eine Auskunft über den Vermerk nur den Gerichten, der S lantagmaOni und den höheren Verwaltungsbehörden erteilt werden durfte. Daneben war mit Beschränkung auf Jugendliche eine erweiterte Rehabilitation neu geschaffen, die zur völligen Tilgung der Verurteilung führte. Jn zweiter Lesung haben diese Vor- schriften einen bedeutsamen Ausbau erfahren. Es ist der Gedanke durchgedrungen, daß die vollen Wirkungen der Re- habilitation künftig allen Verurteilten, Jugendlichen und Er- wachsenen, zugänglich sein sollen. Vorausgeseßt wird, daß der Verurteilte sih längere Zeit eat, geführt und einer be- sonderen Berücksichtigung würdig gezeigt hat. Nach Ablauf dieser Zeit, die bei Jugendlichen zehn, bei Erwachsenen zwanzig Jahre beträgt, kann das Gericht anordnen, daß die Verurteilung fortan als nicht geschehen zu behandeln ist. Auf Grund der Anordnung müssen alle amtlichen Aufzeihnungen über die Verurteilung (Akten, Registervermerke usw.) vernichtet werden; der Verurteilte soll das Recht haben, jede Auskunft

über die Tat und Strafe zu verweigern. Die nötigen ergänzen-

den Vorschriften zum Schuße des Rehabilitierten gegen etwaige Bloßstellung in Prozessen werden in den Verfahrensßesezen zu geben sein. Schon vor der eigentlichen Rehabilitation, und zwar nah Ablauf der halben Frist, e das Gericht die Löschung der Strafe in den amtlichen Listen anordnen. Die An- ordnung, die bei shlechter Führung innerhalb eines beschränkten

eitraums widerrufen werden kann, hat die Wirkung, daß efi Auskun über die gelöshte Strafe nur den Getlhter L Staatsanwaltschaft und den höheren Verwaltungsbehörden, und auch ihnen,nur auf ausdrüliches Ersuchen, erteilt werden darf; in Mena und Leumundszeugnissen dürfen auh die nux vorläufig gelöschten Strafen nicht mehr erwähnt werden.

Nah Schluß der zweiten Lesung hat die Kommission den Besonderen Teil für Verbrechen und Vergehen sowie die Ueber- tretungsvorschriften im einzelnen redigiert und \{chließlih den fertiggestellten Entwurf im ganzen noch einer leßten sachlichen Nachprüfung unterzogen. Dabei sind insbesondere vereinzelte Unstimmigkeiten behoben, die Strafrahmen miteinander ver- glichen und die Systematik endgültig festgestellt worden. An Einzelheiten ist hier nur folgendes hervorzuheben:

M Allgemeinen Teile ist in sacliher Ueberein- stimmung mit dem jegigen Rechtszustande klargestellt, daß die Strafbarkeit einer Tat nah Wegfall des Strafgesetzes ausnahmsweise dann bestehen bleibt, wenn das Geseg nur deshalb wegfällt, weil die in ihm festgesetzte Geltungsdauer abgelaufen ist oder weil - die tatsächlichen Vorausseßungen niht mehr bestehen, derentwegen es erlassen ist. Als Vorausseßung der Strafbarkeit wird bei Ver- brechen und Vergehen grundsäßlih vorsäßliches Handeln er- fordert ; fahrlässiges Handeln soll nur bestraft werden, soweit es ausdrüdcklich mit Strafe bedroht ist. Umgekehrt soll bei Uebertretungen fahrlässiges Handeln zur Strafbarkeit genügen, soweit nicht das Gesey Vorsaß ausdrücklich erfordert oder un- zweideutig voraussezt. Den Vorschriften über den Ver- such ist eine Bestimmung über vorbereitende Handlungen ange- gliedert. Soweit das Geseß vorbereitende Handlungen mi Strafe bedroht, soll die Strafe entfallen, wenn der Täter von der Vorbereitung zum Versuch oder zur Vollendung übergeht und hierdurch Strafe verwirkt. Der Rücktritt von einer vorbereitenden Handlung soll vorbehaltlich besonders bestimmter Ausnahmen nicht zu Sitraflosigkeit führen. Bei der bedingten Straf- aussezung ist zugelassen, daß das Gericht auh bei er- neuter Verurteilung die Vollstreckung der Strafe aussezen kann, wenn, abgesehen von der Tatsache der früheren Ver- urteilung, die Voraussezungen für die bedingte Strafaussezung vorliegen; verfährt es in dieser Weise, so muß zugleih auch die Fortdauer der früheren Strafaussezung nötigenfalls unter Verlängerung der Probefrist angeordnet werden. - Der Höchstbetrag der Geldstrafe is einheitlih auf fünftausend Mark festgeseßt; die im Besonderen Teile bisher vor- gesehenen mannigfahen Abgrenzungen des Höchstbetrags jallen künftig weg. Höhere oder geringere Höchstgrenzen sind nur noch in Ausnahmefällen (z. B. bei dem Jnverkehrbringen von Schuldverschreibungen, bei Beleidigung, Notdiebstahl, Nat- betrug) vorgesehen. Die Vorschriften über die Ehrenstrafen sind genauer abgegrenzt und redaktionell vereinfaht. Dabei hat die Kommission die bisher befolgte Technik, neben Amts- verlust jedesmal auch die Ausschließung aus der Rechtsanwalt- schaft in den einzelnen Vorschriften besonders zu erwähnen, aufgegeben und dafür die im geltenden Strafgeseßbuch ent- haltene Vorschrift eingefügt, wonach die Rechtsanwaltschaft inm Sinne der Bestimmungen über Ehrenfolgen als öffentliches Amt gilt. Von dem Grundsate, daß Arbeitshaus nur neben Gefängnis von mindestens einem Monat verhängt werden darf, sind bei einzelnen Vergehen und bei den Uebertretungen Aus- nahmen gemacht; bei den Vergehen des Bettelns, Landstreichene, der Verleßung der Unterhaltspflicht, der sinnlosen Trunkenheit sol! das Arbeitshaus schon neben Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bei den Uebertretungen neben Haft von zwei Wochen zulässig sein. Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist nur noch neben Freiheitsstrafe statthaft. Als besonders shwere Fälle sind auch solhe Handlungen bezeichnet, die sich wegen des ungewöhnlich starken und verbrecherishen Willens und wegen der besonderen Umstände der Begehung als un- gewöhnlich {were darstellen. Die sichernde Maßnahme der Verwahrung gefährliher Gewohnheitsverbrecher soll künftig der Verjährung entzogen sein.

Zu den einzelnen Strafbestimmungen des Besonderen Teils ist hervorzuheben, daß die Grundstrafe der Abtreibung, wie in erster Lesung, auf Gefängnis, für besonders schwere Fâlle auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren festgeseßt ist. Die Strafbarkeit der Ausschreitungen sinnlos Trunkener ist auf die Fälle beschränkt worden, wo sich die Tat nach ihren äußeren Merkmalen als ein Verbrechen darstellt; als Strafe ist Ge- fängnis bis zu zwei Jahren angedroht.

Von einer Mitlteilung der beschlossenen Aenderungen zur Systematik darf hier abgesehen werden.

Am 27. September d. J. hat die Strafrechtskommission ihre Tätigkeit beendet.

___ Jn der Südafrikanischen Union ist am 19. Juni d. J. ein Einwanderungsgeseyß The Immigrants Regulation Act 1913 erlassen worden, das am 1. August d. J. in Kraft getreten ist. Das Geseg soll die in den verschiedenen Teilen der Union in Kraft befindlichen Einwanderungsgeseßze zusammenfassen, die gesezlihe Grundlage für die Errichtung einer staatlichen Einwanderungsbehörde (Immigration De- partment) schaffen, die Einwanderung in die Union regeln und das Recht, unerwünschte Personen aus dem Land zu ent- fernen, geseßlih festlegen.

__ Das Geseß schließt sih in seinen Grundzügen den bisherigen Einwanderungsgeseten der Kapkolonie von 1902 und 1906 an, deren Jnhalt seinerzeit im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht worden ist (vergl. Nr. 21 und 70 des „Reichsanzeigers““ von 1903 und Nr. 90 von 1907), bringt jedoch in mancher Beziehung wesent- liche Neueruagen.

Artikel 1 des Gesetzes gibt dem Generalgouverneur die Befugnis, die Ginwanderungzsbehörde (Immigration Department) zu errtten. Dieser Behörde liegen alle Arbeiten und Maßnahmen innerhalb und außerhalb ter Union ob, die dazu bestimmt sind, den Eintritt von Personen, deren Einwanderung verboten ist (prohibited immigrants), zu verhindern, oder Personen, die tm Widerspruh mit den Ve- nan dieses Gesezes in die Unton eingewandert sind, auc- zuweisen.

Art. 2 sieht die Errichtung von Sondergerihtsbhöfen (Immigration Boards) vor, die über die Beshwerden wegen Nichtzulassung oder wegen Ausweisung der prohibited immigrants im abgekürzten Ver- d zu entscheiden haben, und trifft Bestimmungen über die Zu- ammenseßung und die Zuständigkeit dieser „Boards“.

Art. 3 beschränkt die Zuständigkeit der ordentli@en Gerichte in Sachen der Fernhaltung und Ausweisung der prohibited immigrants auf reine Nechtsfragen.

Des Weiteren behandelt das Gesetz die verbotene Einwanderung (Probibited Immigration) —. i

Ebenso wie das alte Geseg der Kapkolonie zählt das neue Gescß der Union die einzelnzn Gruppen der prohibited immigrants auf. Prohibited immigrants find tanah unter anderen die Analphabeten,

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die Mittellosen, die mit gewissen Krankheiten Behafteten und die

wegen bestimmter Verbrehen Verurteilten. Daneben hat nunmehr der zuständige Minister die Befugnis erhalten, jeder ihm mißliebig ersheinenden Perfon die Einwanderung zu verbieten. Er kann jede Person oder jede Klasse von Personen ausschließen, die ihm „aus wirt- \chastlihen Gründen oder auf Grund ihrer Lebenshaltung oder ihrer Lebensgewohnheiten als ungeeignete Einwanderer erscheinen“.

Dem Parlament ist alijährlih bet seinem Zusammentritt eine Liste aller Personen vorzulegen, die auf Grund des Geseßes nicht zu- gelassen oder ausgewiesen worden sind. Ferner muß der Minister, sofern er von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauh macht, dem zu- {tändigen Einwanderungsbeamten und den Tmmigration Boards hierüber eine schriftlihe Mitteilung machen.

Art. 5 zählt die Gruppen von Personen auf, denen die Ein- wanderung niht verboten werden darf. L

Es sind dies u. a. die Angehörigen der englishen Land- und Seemacht, die Offiziere und die Mannschaft eines im Dienst eines fremden Staates fahrenden Schiffs (of a public ship of any foreign state), die englischen Beamten und die bei der Union be- glaubigten Vertreter fremder Regierungen nebst ihrer Familie, ihren Dienstboten und threm Bureaupersonal, ferner unter gewissen Vor- aus\seßzungen Perfonen europäischer Abstammung, die landwirtschaftliche oder häuélihe Dienstboten, gelernte Handwerker usw. sind.

Art. 9 gibt den Einwanderungs- und Polizeibeamten das Recht, Personen, die verdächtig find, prohibited immigrants zu sein, ohne richterlihen Haftbefehl festzunehmen, falls Gefahr besteht, daß eine Verzögerung die Zwecke des Gesetzes vereiteln könnte.

Weiterhin werden die Befugnisse geregelt, die den Cinwanderungs- behörden zu dem Zweck zustehen, um die Einwanderung von prohibited immigrants zu verhindern. Ferner werden Anordnungen über die Behandlung solher Einwanderer erlassen. :

Art. 11 überträgt jedem Einwanderungsbeamten die Befugnis zum Betreten von Schiffen, die Einwanderer mit sich führen. Er darf, sofern ihm eine solche Maßregel zur besseren Durchführung des Gefeßes erforderlich ersheint, den Verkehr zwischen dem Land und dem Schiffe, auf dem er amtlich tätig ist, oder das verdächtig ist, prohibited immigrants an Bord zu haben, untersagen oder regeln. Die Hafen- fapitäne und Hafenmeister können auf Ersuchen der Einwanderungs- beamten den Schiffen einen bestimmten Plaß im Hafen anweisen.

Art. 12 bestimmt, daß der Führer jedes eintreffenden Schiffs dem Einwanderungsbeamten auf Verlangen eine Lite der Passagiere und der Mannschaften und ein Zertifikat des Arztes über die während der Reise vorgekommenen Krankheitsfälle zu übergeben hat.

Art. 13 verpflihtet den Schiffsführer, Personen, die verdächtig sind, prohibited immigrants zu sein, bis zur endgültigen Ent- scheidung an Bord zu behalten und zu verpflegen oder, falls sie auf dem Lande in Gewahrsam gehalten werden, eine Sicherheit für alle etwa entstehenden Kosten zu stellen. Der Schiffsführer hat ge- gebenenfalls ihre Heimschasfung zu übernehmen. : :

Nach Art. 14 sind der Schiffsführer und der Schiffseigentümer dafür verantwortlih, daß die als prohibited immigrants bezeihneten Personen aus dem Gewahrsam nicht entweihen. Die von dem zu- stäadigen Minister für solche Fälle festzuseßende Buße darf den Be- trag von 100 für den einzelnen Fall nicht übersteigen.

Art. 18 ermächtigt den Minister, mit Schiffseigentümern, deren Schiffe regelmäßig die Häfen des Landes anlaufen, besondere Vereinbarungen über die Slcherheitsleiftungen zu treffen.

Nach Art. 19 is jede Person, die in einem -Hafen der Unton landet oder innerhalb des Uniongebietes angetroffen wird, verpflichtet, vor dem Einwanderungébeamten auf Ladung zu erscheinen und sich über ihre Berechtigung zum Aufenthalt auszuweisen.

Art. 21 und 22 ordnen an, daß besitmmte Klassen von Personen, die niht in dem jeßigen Unionsgebiet geboren sind, insbesondere Personen, die wegen gewisser einzeln aufgeführter Vergehen verurteilt worden find, ohne richterlichßen Hastbefehl verhaftet und ausgewiesen werden können. : E /

Nach Art. 25 kann der zuständige Minister Personen, die an sich unter einzelnen Gruppen der prohibited immigrants fallen, einen Erlaubnisschein (permit) für eine bestimmte Zeit zum Betreten des Landes und zum Aufenthalt daselbst erteilen. Auch kann er Per- sonen, die vorübergehend das Land verlassen, für den Fall der Nük-

fehr Identttätszeugnisse ausstellen. : Z

Na Art. 26 ift der Generalgouverneur befugt, Ausführungs-

bestimmungen zu dem Gesetz zu erlassen.

Jm Amtsblatt der Union vom 15. Juli d. J. ist eine Verordnung des Generalgouverneurs vom 11. Juli d. J. ver- öffentliht worden, durh die die in Art. 1 des Geseßes vor- gesehene Einwanderungsbehörde errichtet und unter die av d des Ministers des Jnnern gestellt wird. Die Verordnung enthält gleichzeitig die in Art. 26 des Geseßes vorgesehenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Vorschriften über die Tätigkeit der Einwanderungsbeamten in Sachen der Kontrolle und Untersuhung der eintreffenden Schiffe und Personen, über die ärztlihe Untersuchung dieser Personen, die Aufzählung der Krankheiten, die Personen als prohibited immigrants erscheinen lassen, ferner Bestimmungen über die Behandlung von Personen, die an Tuberkulose leiden, über das Verfahren bei Einlegung der Berufung in Einwanderungs- angelegenheiten gegen die Entscheidung der Einwanderungs- beamten, über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zwecks zeit- weiligen Aufenthalts im Bundesgebiet und über die Festnahme und Heimschaffung von prohibited immigrants.

Großbritannien und Frland.

Der Kanzler der Schaßkammer Lloyd George hat den angekündigten Feldzug der Regierung gegen den Großgrund- besiß mit einer Rede in Bedford eröffnet, in der er laut Mel- dung des „W. T. B.“ sagte:

Die Homerulec-Frage und die Trennung von Staat und Kirche in Wales seien tatsählich erledigt, und mit etwas gutem Willen könnten die leßten Maßregeln dafür ge- troffen werden. Die Regierung hätte den Wunsh, das Volk aus dem Elend zu erheben, und die Zeit secit gekommen, gegen die große Macht der Grundherren vorzugehen. Der Minister verweilte bei den unleidlihen Verhältnissen der Landarbetter, betonte scharf, daß fie anständig behandelt, gut untergebracht und ihnen der Weg zum Fortschritt gebahnt werden müßte, und führte dann weiter aus, daß das Grundbesizertum das größte und am wenigsten beauf- [ichtigte Monopol darstelle. Der größte Teil des Landes in England

efinde sih in den Händen weniger Leute, die das Land zur Wildnis machten, es in diesem Zustand erhalten könnten und die geseßlichen Befugnisse besäßen, Schlimmeres anzurichten als ein fremder Eindrtngling in erobertem Lande. Uoyd George übte dann an den Plänen der Untonisten zur Behandlung der Landfrage Kritik und sagte, alle diese Pläne liefen auf den Landankauf hinaus. Dem Volke könne aber nicht eine riesige Natioualshuld aufgebürdet werden, um den Mißstand zu kapitalisieren. Jedes Land in Europa sei ih klar darüber, daß es für Verteidigungszwecke das Allerwichtigste sei, eine zablreihe und fräftige Bevölkerung auf der Scholle zu haben. Die Statistik zeige, daß in England der Prozentsaß des kultivierten Landes geringer sei als in irgend einem anderen Lande Europas. Der Minister gtng jodann auf die Lage der Ackerbauer ein und erklärte, daß die niedrigen Löhne und die Lage der landwirtschaftlichen Arbeiter eine Schande für das reihe und mächtige Land seien. Lord George erklärte zum S@luß seiner Nede, daß das Landmonopol fest, gründlih und drastisch behandelt werden müsse. Die ganze Lage müsse neu gestaltet werden,

Bedford, in der er hinsichtlih der Landfrage sagte:

Transportgelegenheiten müßten geschaffen werden, und man müsse dem System ein Ende machen, unter dem gewisse Eisenbahn- gefellshaften fremden Ländern zweifellose Bevorzugung gewährten. Das Land müsse unter Bedingungen erworben werden, die für die Gefellshaft wie für den Eigentümer gleih billig seien. Die mächtige Hilfe des Staats müsse in der Form der Gesetzgebung, Verwaltung und Finanzkraft angerufen werden, um diese Ziele zu wirksamer Aus- führung zu bringen.

Am Abend hielt Lloyd George eine zweite Ansprache in

Die Gegnec der MRegtierung verlangten eine Regelung der Frage durch ein Uebereinkommen. Er habe nichts dagegen, doch müsse es ein wirklihes Ucbereirkommen sein. Die Reate- rung werde auf fkein Kompromiß eingehen. Er möchte feine Zuhörer in ein Kabinettsgeheimnis einweihen. Vor einiger Zeit nämlich habe eine Kommission des Kabinetts Ausfagen über die Unruhe in der Arbeiterwelt entgegengenommen. Dabei set es den Mitgliedern der Kommission am meisten aufgefallen, daß die Löhne in vielen Gewerbezweigen heruntergegangen seien, weil die landwirtschaftlihen Arbeiter ungenügend bezahlt wären. Bezüglich des Vorschlags, die Landbesißer auszukaufen, wies Lloyd George darauf hin, daß dies fünfhundert Jahre in Anspruh nehmen würde. Nachdem die Regierung die Bewegung jeßt in Lauf gebracht habe, werde sie nicht davon abgehen, bis das Land frei gemacht fei.

zerankrxecic{h.

Der Präsident Poincaré is gestern vormittag von Cartagena in Marseille eingetroffen und von den Ministern Baudin und Thierry sowie den Spitzen der Zivil-, Militär- und Marinebehörden begrüßt worden. Der Präsident hat von Bord des Panzershhisses „Diderot“ an den König von Spanien ein Funkentelegramm gesandt, in dem er,

Nation seinen Dank für den so aufrichtigen und freund\schaft- lichen Empfang und für die herzlichen, Frankreih bezeugten Gefühle ausspriht und den herzlihsten Wünschen Frankreichs für den König, die Königin und Spanien Ausdru verleiht. Der König sprach durch Funkspruch im Namen Spaniens, der Königin und in seinem eigenen Namen aufrichtigen Dank aus und übermittelte herzlihe Wünsche für die Größe und das Gedeihen Frankreihs sowie für das Glück des Präsidenten Poincaré und seiner Gemahlin.

Spanien.

Der König, der Ministerpräsident Graf Romanones und die Minister der Marine und des Aeußern sind gestern von Car- tagena in Madrid wieder eingetroffen.

Die Kammern find, wie „W. T. B.“ meldet, für den 25. d. M. einberufen worden.

Türkei.

Der österreichish-ungarishe Botschafter Markgraf von Pallavicini ist vorgestern vom Sultan in Audienz empfangen worden.

Der Großwesir und der bulgarishe Delegierte Toschew haben, wie „W. T. B.“ meldet, gestern die Aus- wechslung der Ratifikationen des türkisch-bulgari- \chen Friedensvertrages vollzogen.

Der Ministerrat hat, obiger Quelle zufolge, die Prü- fung des türftish-französishen Finanzabkommens beendet und beschlossen, Dschavid Bey zur Unterzeichnung zu ermächtigen.

Aus unterrichteter türkischer Quelle wird gemeldet, daß die Frage des westlihen Thraziens entschieden sei. Bulgarien habe sich formell verpflichtet, alle Rechte der Musel- manen zu respektieren. Die Unterpräfekten und Gehilfen der Gouverneure würden Muselmanen sein, die Gendarmen würden der einheimischen Bevölkerung entnommen werden.

Der jungtürkishe Kongreß hat vorgestern seine Schlußsißung abgehatiten, um gemäß dem neuen Statut ein ZBentralbureau der Generalversammlung zu wählen. Der Großwesir wurde einstimmig zum Führer der Partei für Einheit und Fortschritt gewählt.

Griechenland.

Der König Konstantin hat vorgestern in Saloniki auf dern Marsfelde eine Parade über die Truppen abgehalten und bei dieser Gelegenheit laut Meldung des „W. T. B.“ folgende Proklamation verlesen:

Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten! Ein Jahr ist verflossen, feit Ihr zu den Waffen gerufen worden seid, um die Nechte und die Ehre Griechenlands zu verteidigen. Während dieses Jahres habt Ihr in enem kurzen Zeitraume die Grenzen des hellenischen Staats in einem Maße erweitert, das alle Hoffnungen überstiegen hat, und auf dem Altar des Vaterlandes alles geopfert, Euer Leben, Euren Besiß und Eure Gesundheit. Nach so vielen Gefahren, Mühen und Leiden könntet Ihr Euch jeßt mit vollem Recht aus- ruben, aber ih bedarf Eurer noch, um das zu sichern, was Jhr mit fo viel Opfern erworben habt. Ihr werdet mich wohl verstehen, meine Waffengenossen, und deshalb bleibt Ihr, troß der großen Sehnsucht, Eure heimatlihen Stätten wiederzusehen, die steten treuen und unerschütterlihen Wächter Eures Königs und Eures Vaterlandes. Ich freue mi, wieder inmitten einer folhen Armee

zu weilen. Serbien.

Das Amtsblatt veröffentliht einen Erlaß des Königs, durch den die Skupschtina für den 14. Oktober zur ordent-

lichen Herbstsession einberufen wird.

Vulgarien.

Die bulgarische Regierung hat dem türkischen Ge- sandten in Sofia Fethi Bey das Agrément erteilt.

Montenegro.

An amtlicher Stelle in Cetinje eingegangene Meldungen berichten, daß die Albanesen vorgestern nnversehens mit überlegenen Kräften die ganze montenegrinishe Front von Gusinje bis Djakowa angegriffen haben. Es entwickelten sich heftige Kämpfe, in denen die Montenegriner nach einer Depesche des „Wiener K. K. Telegraphen-Korrespondenzbureaus“ geschlagen wurden. Die Albanesen beseßten Batuscha, einen wichtigen Punkt an der Verbindungslinie Jpek und Djakowa.

Amtlich wird festgestellt, daß die Montenegriner die Grenzen des autonomen Albanien nicht überschritten hätten ; die von ihnen beseßten Stellungen befinden sich diesseits der

Grenze. Amerika.

Nach Meldungen des „W. T. B.“ sind in Meriko vor-

wie „W. T. B.“ meldet, dem König, der Königin und der |

von Abgeordneten kein Ende nähme, die Kammer auflösen lassen und ihre Sigzungen irgendwo anders abhalten, ver- haftet und gefangengesezt worden. Die Annahme der Reso-

lution war im g e Senators Dominguez, der kürzlih eine Rede gehalten hatte, in

der er Huerta angriff, erfolgt.

Zusammenhang mit dem Verschwinden des

Beide Häuser des Kongresses wurden nah der S der Abgeordneten von Huerta suspendiert. Jn einer Pro-

flamation an die Bevölkerung erklärt Huerta, die Mehr- heit der Deputierten habe beschlossen, ihm jede finanzielle Unter-

stüßung zu verweigern, obwohl das Land im Jnnern und nah außen {were Verpflichtungen habe. Wenn die Opposition von einer mächtigen Volksbewegung unterstüßt würde, würde er zurücktreten, doch sei das nicht der Fall. Durch die Pro- klamation werden die Neuwahlen auf den 26. Oktober, den

Tag der Präsidentenwahl, festgeseßt.

Asien.

Die Posten der diplomatischen Beamten in der Mandschurei sind, wie „W. T. B.“ meldet, aufgehoben worden. Die Konsuln haben, wie dies früher geshah, mit den Taotais zu verhandeln.

Der Kaiser von Japan hat dem Präsidenten Yuanschikai ein Telegramm zugehen lassen, in dem er ihn zur Uebernahme der Präsidentschaft beglückwünscht und- gleich- zeitig die besten Wünsche für den Frieden und die Wohlfahrt Chinas ausdrückt. Das japanische Auswärtige Amt richtete ebenfalls ein Glückwunschtelegramm an Yuanschikai, der die Telegra mme in entsprehender Weise erwiderte.

Afrika.

Nach einer vom „W. T. B.“ verbreiteten Meldung aus Tanger fand gestern nahmittag in der Gegend von Dschebel Habib auf der Straße nah Fez ein heftiges Sharmüßgßel zwischen einer s\panishen Truppenabteilung und Dschebalaleulen statt. Das Ergebnis des Kampfes ist bisher unb-fannt. Nach dem Bericht der Eingeborenen sollen die Spanier Terrain gewonnen haben.

Parlamentarische Nachrichten.

Nach amtlichen Ermittlungen wurden bei der vorgestrigen Reichstagsersazwahl im 4. sähsishen Reichstagswahl- kreise (Dresden-N eustadt) laut Meldung des „W. T. B.“ 56 512 Stimmen abgegeben ; davon erhielten Dr. Hartmann, Landwirt in Rothstock, (Konf.) 14242, Dr. Klöppel, Rechts- anwalt in Blasewitz, (Fortshr. Vpt.) 11 035 und Buck, Ar- beitersekretär in Dresden, (Soz.) 31202 Stimmen. Somit ist Buck (Soz.) gewählt.

Theater und Musfik.

Königliches Opernhaus.

Anläßlich der Hundertjahrfeier von Verdis Geburts- tag wurde am Sonnabend im Königlihen Opernhaus eine Oper des italienishen Meisters aufgeführt. die nur selten auf deutshen Bühnen : egeben wird, in Berlin aber bisher nur durch das Gastspiel des Fürstlihen Th-aters von Monte Carlo im Jahre 1907 bekannt ge- worden war. Und doch hat das Werk es ist der „Don Carlos* für uns um seines Stoffes. willen besonderes Interesse. Die Oper ist im Jahre 1867 innerhalb des kurzen Zeitraums von sechs Monaten entstanden, und war niht das erste Werk, zu dem eine Dichtung Schillers den Kowpornisten begeislerte; feine Opern „T Masnadieri“ („Die Räuber", London 1847) und „Luisa Miller“ (Kabale und ebe“, Neapel 1849) legen davon Zeugnis ab. „Don Carlos“ wurde unmittelbar vor der „Aida“ geschaffen und bildet den Uebergang von dem in Verdis älteren Arbeiten, wie „Ernani“, „Nigoletto", „Troubadour“, „Travtata“ bis zur Vollendung durchaefübrtem Stil zu dem neueren, der mit „Aïda*" anhebt und in dem Meisterwerk ,Falstaf“ wiederum seinen Höhepunkt erreiht. Wenn der „Don Carlos“ ih in Deutsch- land bisher nicht hat einbürgern fönnen, so [iegt das einerseits an dem inneren Zwiespalt, den seine Musik zeigt, an einem gewissen Tasten und Suchen nah neuen Ausdrucksformen, anderseits aber auch an den V:rstösßen wider den Schillershzn Geist, deren die Texrtverfasser Méry und du Locle #\ch schuldig gemacht haben. Verdi selbst empfand diese Shwächea und Fulle thnen durch Umarbeitung der Oper abzuhelfen; sogar in den leßten Jahren setnes Lebens hat er sich damit beschäftigt. Jedenfalls darf man der leitenden Stelle der Königlichen Oper dafür dankbar sein, durch die Aufführung am Sonnabend nachdrücklih auf dieses Werk hingewiesen zu haben, Sie enthält do so manhes Schône, so manche Stelle, die an das Beste gemahnt, was Verdi geschaffen, daß man gern au minder Gelungenes mit in den Kauf nimmt. Die Aufführung war hohen Lobes wert. Der Kapellmeister von Strauß, den die Einfühlun in das Wesen italienisher Musik nicht leiht fällt, war diesma offensihtlich mit Liebe an seine Aufgabe gegangen, wenn er auh niht ganz das rechte Temperament für sie aufbrahte. An erster Stelle ist Herrn Knüpfers prächtige darstellerishe und gesang- lihe Wiedergabe des Königs Philipp zu rühmen. Die große Arie des dritten Aktes begeisterte die Zuhörer so sehr, daß der Künstler starken Beifall bei offener Szene erntete. Auch die tempe- ramentvolle Leistung der Frau Arndt: Ober als Prinzessin Eboli wurde aebührend gewürdigt. In der Rolle des Marquis Posa, die einen ganzen Künsiler erfordert, zeichnete sich Herr Bronsgeest durch die Vornehm- beit seines DOO und verständige Darjtellung aus. Der Don Carlcs selbst ist bei Verdi etwas kärglih bedacht, er fand in Herrn Jadlowker einen Vertreter, wie man ihn fich besser niht wünschen konnte. Der unbequem hoh liegenden Partie der Königin wurde Frau Hafgren-Waag mit ihrem weihen Sopran völlig gereht. Herr Schwegler als Großinguisitor, Fräulein Manski (Page) u. a. vervoll- ständigten das vortrefflihe Ensemble; Chor und Orchester, Regie und Ausstattung verdienten ebenfalls vollste Anerkennung.

Im Königlihen Opernhause gebt morgen, Dienstag, „Samson und Dalila*, Oper in 3 Akten von C. Saint - Saëns, unter persönlicher Leitung des Komponisten in Szene. Die Dalila singt Frau Ober, den Samson: Herr Berger, den Oberpriester : Herr Bischoff, den Abimelech: Herr Krafa, den Alten Hebräer : Herr Schwegler. Im chchoreographischen Teil wirken neben Fräulein Peter dite Solotänzerinnen und das gefamte Ballettkorps mit... i

Im Königlihen Schauspielhause wird morgen das Lusispiel „Flahsmann als Erzieber“ von Oito Ernst gegeben. In den Hauptrollen sind die Damen Buße. Heisler, bon Pas Abich und die Herren Eggeling, Böttcher, Vollmer, Pohl, von Ledebur, Stange, Mannstaedt und Werrack beschäftigt. Die Spielleitung hat

der Oberregisseur Patry.

Indem man die besten Arbeitskräfte durh Sicherung auskömmlicher öhnz und einer besseren Lage auf das Land ziche, Erweiterte

gestern 110 Abgeordnete, die eine Resolution unterzeichnet hatten, in der sie erklärten, sie würden, falls das Verschwinden