1913 / 256 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Oct 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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vom 8. März 1910, 3. März 1911 und

“nehme. Die Mitgliedschaft beginnt mit

[69872] Satzung E des Brandenburgischen Pfandbrief- amtes für Hausgrundstücke

28. November 1911 D. Februar 1912. 5 Saite Amtsblatt Potsdam Seite 211.

Frankfurt Seite 82. 5. März ==—=—ck- 1913. 22 RUli L. Allgemeines.

1) Zwedck und Firma. S1, Die Unter - der Bezeichnung „Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke“ begründete Kreditanstalt hat den Zweck, den Hausbesißern in der on Brandenburg einen dauernden tealkredit durch Gewährung von Hypo- Ausgabe von

Abänderung vom

thefendarlehen mittels Pfandbriefen zu schaffen. D Mete. s

& 2, 1 Das Pfandbriefämt hat die Rechte einer juristishen Person.

? Zur Erwerbung, Wiederveräußerung und Verpfändung solcher Grundstücke, auf welche Forderungen des Pfandbriefamtes eingetragen sind, bedarf es einer besonderen Genehmigung des Staates nicht. Dasselbe gilt in bezug auf Grundstücke für die Ge- {chäftsräaume des Pfandbriefamtes,

I S.

& 3, Das Pfandbriefamt hat seinen Siß am Siße des Brandenburgischen Pro- pinzialverbandes. i

4) Staatsaufsicht.

8 4. Das Pfandbriefamt steht unter Oberaufsicht des Ministers für Landwirt- chaft, Domänen und Forsten.

1. Mitgliedschaft. D Det t. /

S 5. 1Zum Beitritt berechtigt ist unbeschadet der Befugnis des Vorstandes, einzelne Grundstücke von der Beleihung auszuschließen 9) der eingetragene Eigentümer eines in der Provinz Branden- burg gelegenen, zur Gebäudesteuer veran- lagten Grundstückes, welches von der Be- leihung bei dem Kur- und Neumärkischen ritterschaftlichen Kreditinstitute und dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute ausgeschlossen ist. Der Beitritt des Eigen- tümers eines zur Gebäudesteuer noch nicht deranlagten Grundstückes kann nur auf ein- stimmigen Beschluß des Vorstandes zu- gelassen werden. :

? Der Beitretende hat mit dem An- trage auf Bewilligung eines Pfandbrief- darlehns 8) dem Vorstande riftli

u erklären, daß er die saßungsmäßigen

érpflichtungen, insbesondere bezüglich des zu gewährenden Pfandbriefdarlehns, über- der Eintragung der Pfandbriefschuld (§_ 10e). : "4 Dex Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Grundstückes erwirbt die Mit- alied\chaft, wenn er in einer binnen vier Wochen nah dem Erwerb dem Vorstande einzureichenden, gerihtlich oder notariell beglaubigten Erklärung die saßungsmäßi- gen Pflichten eines Mitgliedes und ins- besondere die persönliche Verbindlichkeit aus dem Pfandbriefdarlehn | übernimmt (S8 7a E. 14c) und wegen der zu zahlen- den Zinsen 10b) sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Erfolgt der Erwerb im Wege der Zwangsver- steigerung, so hat der Erwerber diese Er- flärung in der Zeit zwischen dem Zu- schlag und dem Kaufgelderbelegungstermin

abzugeben. Me PflichGten. i

8 6, 1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Abgeordneten und zum Mit- gliede des Verwaltungsrats oder Stell- vertreter anzunehmen, wenn es .nicht be- reits in gleiher Weise innerhalb der leßten drei Jahre tätig gewesen ist, sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Ver- waltungsrats, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Ge- bäude auszuführen (§8 47),

? Außerdem haftet jedes Mitglied dem

rovinzialverbande für die etwa gemäß SS 21 und 57 oder § 23 geleisteten Zah- lungen nebst den Zinsen bis zur Höhe von 5 v. H. des auf seinem Grundstücke ein- getragenen Pfandbriefdarlehens. Der Pro- vinzialverband hat die Mitglieder nah Verhältnis ihrer Pfandbriefdarlehen in Anspruch zu nehmen, unter Uebertragung der von einzelnen nicht beizutreibenden Beträge auf die übrigen.

D U STTULEE.

8 7. 1 Die Mitgliedschaft erlischt:

a. mit der Tilgung des eingetragenen Pfandbriefdarlehns 38);

b. mit der Veräußerung des beliehenen Grundstücks;

€. mit der Ausschließung durch den Ver- waltungsórat im Falle der Kündigung das Darlehns (§8 14),

? Im übrigen erlischt die persönliche Verbindlichkeit des Veräußerers aus dem Darlehnsvertrage, sobald sie der Er- werber gemäß § 5 Abs. 3 übernimmt und das Guthaben des Grundstückes an der Sicherheitsmasse mindestens 5 v. H. des Darlehns beträgt oder bis dahin ergänzt WILD.

LUN, Pfandbriefvarlehen. D Antra. §8. 1 Dem Antrage auf Bewilligung eines Pfandbriefdarlehns sind beizufügen: á. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Grundbuchblattes und ein amtlich beglaubigter Lageplan oder eine amt-

„Tich beglaubigte Katasterhandzeihnung

“pder der Lageplan eines vereideten

Landmessers:

b. ein Nachweis über die Veranlagung

des Grundstücks zur (Sebäude- bzw.

Grundsteuer, über die Veranlagung zu dieser Steuer; falls aber die Be- leihung {on vor der Veranlagung zur Gebäudesteuer nachgesuht wird (S 5 Abf. 1), eine E Bescheini- gung über die erfolgte Gebrauchsab- nahme;

. eine Nachweisung der für das Grund- süd in den drei leßten Jahren etwa außer den gemeindlichen Steuern ent- richteten Grundahbgaben ;

. der Feuerversicherungsshein und die leßte Beitrags- und Prämienguittung einer der öffentlichen Feuersozietäten; in der Provinz, im Falle der Ver- sicherung bei einer privaten Gesell- \chaft jedoch der Nachweis der Kündi- gung dieses Vertrages zum nächst- fälligen Termin und der Anmeldung bei einer der öoffentlihen Sozietäten;

. eine vom Antragsteller eigenhändig zu unterscreibende genaue Aufstellung der Mieterträge der einzeln aufzu- führenden Wohnungen und gewerblih genußten Näume unter Angabe der Größe der Wohnungen, der Namen der Mieter und des Mietwertes der unvermieteten odex leerstehenden Naume;

. die Mietverträge;

. eine s{riftlihe Auskunft des Magi- \sttrats oder des Gemeindevorstehers darüber, ob noch Anliegerbeiträge für das Grundstück zu zahlen sind.

? Gleichzeitig ist der für die Pfandbriefe gewünschte Zinssaß anzugeben und zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Meldegebühr von 1 vom Tausend des be- antragten Pfandbriefdarlehns, zu vollen Mark nah oben abgerundet, jedoch nicht unter 10° M einzuzahlen 29). Eine Rückzahlung dieser Gebühr findet nicht statt.

2? Grundstüfe, deren Eigentum mehreren

werden. 2) Ablehnün g.

8 9, 1 Der Vorstand ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn nach seinem pflihtmäßigen Ermessen die Bestimmung des Grundstücks oder der Gebäude, oder die Person des Besißers, oder sonstige Um- stände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten. Auszuschließen sind von der Beleißung insbesondere:

a, Grundstücke, deren Beleihungsgrenze 11) die Höhe von 3000 #4 nicht erreicht;

b. Grundstücfe, in deren Gebäuden Be- triebe stattfinden, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind:

c. Warenhaäuser, Theater und Gebäude, die aus\chließlich oder doh hauptsäch- lih als Tanz- und Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

d. Gebäude, soweit deren Wert auf industrieller Nußung beruht oder deren Bermietbarkeit oder Verkäuflichkeit sonst ungewöhnlichen Schwierigkeiten begegnen würde.

? Gegen die Entscheidung des Vorstands steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat offen, bei dessen Ent- scheidung es bewendet.

2) BEDILTTI Una.

a. Allgemeine Bedingungen.

S 10, 2 Das Pfandbriefamt gewährt das bewilligte Darlehn in Brandenburgi- \chen Pfandbriefen des vom Schuldner ge- wählten Zinsfußes und Kapitalbetrages nach dem Nennwerte, in Stücken von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Æ unter folgenden Bedingungen:

a. der Schuldner hat beim Empfang das Darlehns !4 v. H. desfelben als Beitrag zur Säicherheitsmasse bar zu zahlen 32);

. er hat das Darlehn in der ursprüng-

lichen bzw. der durch Löschung ge- minderten Höhe mit jährli s v. H. mehr zu verzinsen, als der Zinsfuß der gewährten Pfandbriefe beträgt, und die Zinsen vierteljährlich im vor- aus in der Zeit vom 3. bis 10. Januar, Be 10 E 2 Des 10 Su 3, bis 10. Oktober an die Kasse des Pfandbriefamtes bar oder in fälligen, niht verjährten Zinsscheinen von Brandenburgishen Pfandbriefen ab- zuführen (§8 28). Es fann auf An- trag des Darlehnsnehmers außerdem ein besonderer Tilgungsbeitrag ver- einbart werden (8 36 Abs. 4).

Auf Antrag des Darlehnsnehmers kann der Vorstand genehmigen, daß die für das erste Vierteljahr zu ent- richtenden Zinsen auf die nächsten % Jahre verteilt werden, sodaß: zu den üblichen KZinsterminen jedesmal 4 der ersten Vierteljahrszinsen mehr zu entrichten ist; . für Kapital und Zinsen muß an erster Stelle Hypothek bestellt werden; die fonstigen saßungsmäßigen Beiträge sind durch Eintragung eines ent- sprehend höheren Zinssaßes bis zu 9 v. H. siherzustellen. Vorein- aetragene Altenteile, Grundrenten, Abfindungsberehtigungen und andere dauernde Lasten sind auf ihren Kapi- talwert nah dem Ermessen des Vor- standes einzushäßen und mit diesem Werte von dem Darlehnsbetrage ab- zuziehen.

Auch hat der Darlehnsnehmer in der gerichtlihen vder notariellen Schuldurkunde zu erklären, daß er sich wegen der Zinsen (b) der gegen den jeweiligen Eigentümer zulässigen

sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, und dies im Grundbuche eintragen zu lassen.

Kann das Vorrecht vor bereits ein- aetragenen Forderungen nicht fogleih

zusteht, können nux im ganzen beliehen | Darlehnsnehmer den Verkauf der bewillig-

gung des Darlehns dennoch zulässig, wenn der Darlehnsnehmer sih ber- pflichtet, die bereits eingetragenen Forderungen, sobald dies angängig ist, zur Löschung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus denselben eine um 2 v. H. höhere Sicherheit bar oder in Brandenburgischen Pfandbriefen desselben Zinsfußes bei dem Pfand- briefamte hinterlegt. Bei Berech- nung der etwaigen Ansprüche aus den eingetragenen Forderungen wird der Zins\aß auf 5 v. H. und der Nük- stand der Zinsen auf zwei Jahre an- genommen, sofern ein anderes nicht nachgewiesen : wird.

Ctwaige Vorschüsse aus der Sicher- heitémasse zur Deckung rückständiger Zinsen oder Versicherungsbeiträge sind mit 6 _v. H. Verzugszinsen zurück- zuzahlen 33 a).

Sämtliche Kosten der Vorbereitung und - Vollziehung des ODarlehns- ges{äftes und ferner der Eintragung des Darlehns trägt der Darlehns- sucher; zur Deckung dieser Kosten tann ein angemessener Vorschuß ver- langt werden. Die Stempelkosten für die auvszufertigenden Pfandbriefe so- wie die sämtlichen Kosten jedes ge- rihtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten für die Vertretung des Vorstandes trägt der QDarlehns- \chuldner;

d. der Schuldner is} verpflichtet —' bei bestehender Privatversiherung vom nachstfälligen Kündigungstermin an —— so lange die Vfandbriefschuld besteht, das Grundstü bei einer öffentlichen Feuersozietat in der Provinz in Feuerversiwerung zu halten, und zwar mindestens in Höhe des nach § 11 er- mittelten Bauwertes.

? Auf Verlangen des Vorstandes hat der

ten Pfandbriefe dem Pfandbriefamt felbst oder durh Bankhäuser gegen Er- \tattung der Auslagen, namentlih der Makler- und Vermittlungsgebühr zu über- lassen. |

s Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Kurs der Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwert steht, zur völligen oder teilweisen Ausgleichung der Kursdifferenz und zwär im Falle eines Verkaufs der Pfandbriefe durch das Pfandbriefamt einschließlih der Makler- und Vermittlungsgebühr und des Pfand- briefstempels ein Zuschußdarlehn in bar - gewährt werden, das 9 v. H. des Nennwertes des Pfandbriefdarlehns nicht übersteigen darf. Zu seiner Tilgung ist ein besonderer Tilgungsbeitrag von minde- stens 1s v. H. des ursprünglichen Nenn- wertes - des Pfandbriefdarlehns zu ent- richten. Dieser Tilgungsbeitrag wird in einem besonderen Ausgleichskonto fo lange angesammelt, bis daraus das Zuschußdar- lehn vollständig getilgt ist. Die Sicher- stellung. des Zuschußdarlehns erfolgt durch Eintragung einer entsprehenden Erhöhung des Zinssabes für das Pfandbriefdarlehn im Grundbuch, oder sofern hierdurch eine ausreichende dingliche Sicherheit nicht ge- währt wird, dur eine unmittelbar nah der Pfandbriefshuld einzutragende Siche- rungshypothek, über die im Interesse der etwa nacheingetragenen Gläubiger nur dur Löschung verfügt werden darf, Ver- mag der Schuldner die. Vorrangsein- räumung nicht zu erreichen, so ist dem Vorstand überlassen, ich mit Eintragung der Sicherungshypothek an bereitester Stelle innerhalb 90 v. H. des Tarwertes zu begnügen. Solange das Zuschußdarlehn noch nicht vollig getilgt oder zurüdckerstattet ist, darf das Pfandbriefdarlehn nicht zurüdtgezahlt werden. Der Schuldner kann vor Rückzahlung des Zuschußdarlehns Löschungsbewilligung des Pfandbriefdar- lehns nicht Pal

b. Grenze der Beleihung.

8 11. Jedes Grundstück, dessen Eigen- tümer dem Pfandbriefamte beitreten kann (S 5), ist beleihbar

a, innerhalb der ersten Hälfte des er-

mittelten Wertes. Der bei der Wert- ermittlung zugrunde zu legende Wert des Grundstückes darf den dur forg- fältige Ermittlung festgestellten Ver- kaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu be- rüsichtigen, den das Grundstück bei ordnungömäßiger Wirtschaft jedem Besißer nachaltig gewähren kann. Die Wertermittlung is auf Grund ciner von dém Minister für Land- wirts{chaft, Domänen und Forsten zu genehmigenden Abschäßungsordnung, die der Verwaltungsrat unter Zu- stimmung des Provinzialaus\chusses zu beschließen hat, vorzunehmen. Bon der Aufnahme einer förm- lichen Schäßung kann abgesehen wer- den, wenn das zu bewilligende Dar- lehn ein in der Abschäßungsordnung festzuseßendes Vielfahes des Ge- bäudesteuernußungswertes nicht über- schreitet; .im Falle der Versicherung bei einer der offentlihen Feuersozietäten bis zur Halfte der Feuertaxe, wenn der Geschäftsführer oder ein vom Vor- stande ersuchtes Mitglied 47) be- \cheinigt, daß die Gebäude sich in gutem baulichen e befinden Bauwert der Tare

und ihr zeitiger noch entspricht. c. Veranderungen der Beleihungsgrenze. 8 12, 1 Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet, fo ist der Vorstand befugt, ein neues Pfandbriefdar-

gewiesenen Mehrwerts des Grundstücks u gewähren, sobald die Neubauten ver- fert und zur Gebäudesteuer veranlagt bzw. 5 Abs. 1) angemeldet sind.

2 Sollen auf einem beliehenen Grundstücke Gebäude abgebrohen werden, so hat der Eigentümer e vier Wochen vor Beginn des Abbruches eine nah dem Verhältnis der Herabminderung des Grundstückswertes von dem Vor- stande festzustellende Sicherheit bar oder in mündelsicheren Wertpapieren zu be- stellen, widrigenfalls die sofortige Nük- zahlung des Pfandbriefdarlehns von dem Vorstande gefordert werden kann. Die bestellte Sicherheit wird zurückgegeben in dem Umfange, in welchem die saßungs- mäßige Sicherheit als wiederhergestellt nachgewiesen wird. .

3 Gbenso ist der Eigentümer ver- pflichtet, von jeder baulichen Veränderung auf dem Grundstücke, soweit sie auf den Gebäudesteuernußungswert von Einfluß ein kann, vier Wochen vor deren Aus- a dem Vorstande Anzeige zu machen, widrigenfalls dieser die sofortige Zurü- zahlung des Pfandbriefdarlehns zu fordern berechtigt ift. : ; 4 Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit prüfen zu lassen, ob und inwieweit die sabungsmäßige Sicherheit für das Pfand- bierfdarlehn noch vorhanden is, Eine solhe Prüfung soll mindestens alle fünf Jahre stattfinden. 5 (Ergibt sich hierbei oder sonst, daß das Darlehn nicht mehr innerhalb der zu- lässigen Belerhungsgrenze steht 11), o ist der Vorstand berechtigt, die ganze oder teilweise Nückzahlung desselben nah sechs- monatlicher Kündigung zu fordern. Hler- gegen steht dem Eigentümer binnen zwei Wochen die Berufung an den Verwal- tungsrat frei; doch wird dadurch der Lauf der Maßnahmen des Vorstandes mcht unterbrohen. Der Verwaltungsrat ist be- rechtigt, eine neue Wertabschäßung auf Kosten des Eigentümers anzuordnen. Seine Entscheidung ist eine endgültige.

4) Rut zahlung. a. Kündigung seitens des Schuldners. § 13. 1 Nach Ablauf von 2 Jahren seit der Aushändigung der Pfandbriefe i} der Schuldner befugt, nah fsechsmonatlicher Kündigung zum 2, Januar oder 1. Juli das Darlehn in nicht ausgelosten Bran- denburgischen Pfandbriefen .des\felben Zins- fußes, in welchen das Darlehn gegeben wurde, zum Nennwerte oder nah seiner Wahl auh in Geld ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Teilzahlungen können innerhalb eines Jahres bis zum Betrage von 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns auch ohne Kündigung erfolgen. Auf Verlangen des Pfandbriefamtes hat der Schuldner gleichzeitig mit der Kündigungserklärung eine Sicherheit von 2 bis 3 v. H. des auf- zukündigenden Pfandbriefbetrages bei dem Pfandbriefamte zu hinterlegen. : ? Vor Ablauf von 2 Jahren is Nük- zahlung nur mit Genehmigung des Vor- standes zulässig. Diese darf nicht ver- weigert werden, wenn die Rückzahlung in- folge Veräußerung des Grundstücks oder aus Anlaß eines Brandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen in nicht aus- gelosten Brandenburgischen Pfandbriefen desselben Zinsfußes angeboten wird.

s (rfolgt die Kündigung des Darlehns vor Ablauf von 5 Jahren, so verfällt das Guthaben des verhafteten Grundstücks an der Sicherheitsmasse nach der Bestimmung ns 30

4 Zahlt der Schuldner am Verfalltage das Darlehn nicht zurü, so hat der Vor- stand das Necht, entweder die Kündigung als unwirksam zu erklären oder für das rüständig gebliebene Kapital 6 v. H. Zin- fen jährlich zu fordern. ,

5 (Erfolgt die Kündigung des Darlehns behufs Umwandlung des Zinsfußes, fo ist der Schuldner befugt, das Kapital bar zurückzuzahlen (§8 24, 37). Das Guthaben des Grundstückes an der Sicherheits- oder der Tilgungsmasse bleibt unberührt. Der Schuldner hat jedoch eine Gebühr von 4 v. H. des Pfandbriefdarlehns zur Be- trieb8masse zu zahlen 29). Die Aus- reichung der Pfandbriefe mit höherem Zinsfuße darf niht vor Ablauf eines Jahres nah Rückzahlung des Darlehns erfolgen.

o Im Falle der Umwandlung des Dar- lehns läuft das Kündigungsreht des Schuldners von der Aushändigung der neuen Pfandbriefe.

7 Die Rückzahlung des auf Grund des 8 10 Abs. 3 gewährten Zuschußdarlehns fann ohne Kündigung jederzeit in bar er- folgen. b. Kündigung seitens des Pfandbriefamtes.

8 14. " Abgesehen von der Aufkündi- gung des Kapitals nach § 12 ist der Vor- stand befuat, das Darlehn mit seckêmonat- liher Frist zum 2. Januar oder 1. Juli ganz oder teilweise zu kündigen, ;

a. wenn der Schuldner die Zinsen nicht

pünktlich zahlt 10 b), oder die

Feuerversiherung für das Grundstück

niht nah § 10d fortseßt, oder die

Versicherungsöbeiträge nicht pünktlich

abführt;

. wenn der Schuldner sih den saßungs-

mäßigen Anordnungen des Vorstandes

i wiederholter Mahnung nicht

ügt; e. wenn der Erwerber des verpsändeten

Grundstücks den Beitritt niht nach

S 9. ertläut hat (S

„wenn die Zwangsverwaltung oder

Zwangsversteigerung eingeleitet ift;

„wenn der Schuldner in Konkurs ge-

rät oder die Zahlungen einstellt;

._in sonstigen in die Schuldurkunde aufzunehmenden Fällen, in denen es

Bei Gefahr im Verzuge kann jedoch der

Vorstand die sfofortige Nückzahl

S n. ung des steht hiergegen innerhalb einer Woche die Beschwerde an den Provinzialkommissar offen, welcher endgültig unter Ausschluß des Nechtsweges entscheidet. i

Dem Schuldner

? Die Kündigung 1 nicht mehr zulässig,

wenn der: säumige Schuldner (a) die aus

der Sicherheitsmasse geleisteten Vorschüsse nebst Verzugszinsen (F 10 c) und die etwg erwachsenen Kosten bereits erstattet hat. ai übrigen ist das Pfandbriefamt nur befugt, die Abtragung der Schuld durch saßungsmäßige Tilgung zu fordern.

ce, Eintritt des nacheingetragenen

Gläubigers.

§ 15. 1 Auf Antrag eines nah dem

Pfandbriefamte eingetragenen Gläubigers,

welcher unter Zahlung von 14 v. H. seiner S sich verpflichtet, für den säumigen Schuldner die rückständigen Rh und Versicherungsbeiträge nebst Kosten zuy zahlen, kann der Vorstand zu den Akten für das Grundstück einen entsprechenden Vermerk eintragen lassen. Lehnt der Vor- stand die Eintragung eines solchen Ver- merks ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat frei, bei dessen Entscheidung es bewendet. ? Auf Grund des Vermerks erhält der Gläubiger im Falle der Säumnis deg Schuldners Nachricht mit der Aufforde- rung, innerhalb zwei Wochen nach dem Behandigungstage die rückständigen Zinsen und Versicherungsbeiträge samt den Kosten gegen Abtretung zu zahlen und weiterhin die Zinsen und Beiträge an den Fällig- keitstagen zu entrihten. Solanoe der Gläubiger die Zahlungen pünktlich leistet, bleibt ihm das Necht vorbehalten, bei einer Vébernahme des Grundstückes durch frei- händigen Ankauf oder im Wege der Zwangsversteigerung das Pfandbriefdar- lehn mit allen saßungsmäßigen MNechten und Pflichten nah § 5 zu übernehmen. 38 Für einen solchen nacheingetragenen Hypothekengläubiger ist. ferner auf Antrag des Schuldners zu den Akten zu vermerken, daß der Schuldner sih verpflichtet, nicht ohne Genehmigung des nacheingetragenen Gläubigers über sein Guthaben an der Sicherheits- oder Tilgungsmasse zu ver- fügen und ferner die Hypothek löschen zu lassen, wenn. fie sih mit dem Cigentum in einer Person ‘vereinigt. Zur Sicherunz dieser leßten Verpflichtung ist eine Bor- merkung im Grundbuche einzutragen.

D -LofGung. :

S 16. 1 Nach der vollständigen Tilgung des Darlehns 36) erhält der Schuldner, soweit niht § 15 Abs. 3 entgegensteht, löshungsfähige Quittung. Bei Teil- zahlungen von 10 v. H. der Gefamtschuld und im Falle“ der Veräußerung \chon De O D D. kann der Scbuld1 ló\shungsfähige Quittung über den getilg- ten Teil der Schuld unter Vorbehalt des Vorrechts für den Rest des Pfandbrief- darlehns fordern. _

? Im Falle der Kündigung des Pfand- briefdarlehns seitens des Vorstandes hat der Schuldner 4 v. H. des Betrages als Austrittsgeld zu zahlen.

3 Auf Grund der Quittung ist Eigentümer befugt, die getilgte Schuld- summe löschen zu lassen oder über das der- selben zustehende Pfandrecht zu verfügen.

4 Auch kann an Stelle der löschungs- fähigen Quittungen in Höhe des quittier- ten Betrages dem Eigentümer ein neues Pfandbriefdarlehn gegeben werden, foweit dasfelbe innerhalb der aufs neue festzu- stellenden Beleihungsgrenze des Grund- stüdks (§8 11) stehen würde. /

5 Uebrigens muß das Darlehn, soweit über dasselbe nicht löshungsfähige Quit- tungen - erteilt find, auch weiterhin ohne Nücksicht auf die abgestoßenen Beträge ver- zinst werden.

xV. Pfandbriefe. 1) Beschaffenheit.

S Del

S A dem beigefügten Formular A als verzinë- lie Schuldverschreibungen, welche aus jeden Inhaber lauten, unter dem 1. Januar des jedesmal laufenden Jahres vom Vor- stande ausgefertigt. Sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Zins scheinen nah dem Formular B und außer- dem zur Empfangnahme der neuen Zins \cheinreibe mit einer Anweisung nach dem Formular C versehen. i

? Auf diese Anweisung wird jedoch b neue Zinsscheinreihe nicht verabfolgt, wenn vorher von dem Besißer des Pfandbric!es \chriftlich Widerspruch erhoben worden i|t, vielmehr wird dann die neue Zinsschein reibe an denjenigen verabfolgt, welcher den Pfandbrief vorlegt. ;

s Für diejenigen Pfandbriefe, welche be- reits der Tilgungsmasse überwiesen 30) oder zur Rückzahlung gekündigt sind (5 24), findet ebenso wie für diejenigen, welche bereits rechtskräftig für ungültig erklärt a die Aushändigung einer neuen Zind- cheinreihe nicht statt. : j

4 Der Vorstand bestimmt mit Genehmi- gung des Verwaltungsrates die Arten des Zinsfußes, zu welhem Pfandbriefe zu de

eben sind. Der Zinsfuß der Manor darf nicht weniger als 3 v. H. und nih mehr als 5 v. H. betragen.

2 En

8 18. 2 Der Inhaber eines Pfand- briefes kann von dem Vorstande verlangen, daß der Pandbriet auf seinen ‘oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es f denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Pfandbriefamtes gilt der JInhabèr als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.

2 Die Biafräge -verjährter Zinsscheine

“Grundsteuer und, im Falle des Be- "{tehens ¿itr besonderen gemeindlichen

beschafft werden, so ist die Bewilli-

lehn bis zur Hälfte des gemäß § 11 nach-

die Sicherheit der Anstalt erfordert,

fließen zur Betriebsmasse 29).

1 Die Pfandbriefe werden nach

3)- Zitsenzabhlung

S 19, Die Zinsen der Pfandbriefe wer- den halbjährlih an die Vorzeiger der fälligen, niht verjährten Zinsscheine von der Kasse des Pfandbriefamtes oder den bekanntgegebenen anderweiten Kassen ge-

zahlt. 4) Sicherheit. a, Sicherheitsmafse.

S 20. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschrei- bungen entfpringenden Forderungen zu- nächst mit der Sticherheitémasse des Amtes (S 32) Sicherheit gewährt dergestalt, daß dieselben befugt sind, soweit die Befriedi- gung threr fälligen Forderungen nit sofort an der Kasse des Pfandbriefamtes erfolgt, sih an jene Masse zu halten. Die Rechte der Pfandbriefinhaber werden durch die Ermittlung des Guthabens der ein- zelnen beliehenen Grundstüdte an der Sicherheitsmasse 34) nicht berührt.

8 21, 1 So lange zur Sicherheitsmasse nah den 88 32 ff. niht insgesamt eine Million Mark abgeführt worden ist, gewährt zunächst zur Verstärkung derselben bis zu einer Million Mark der Provinzialver- band von Brandenburg ein Darlehn, das nach Bedarf abgehoben wird. Für die von dem Provinzialverbande auf dieses Dar- lehn gezahlten Beträge nebst Zinsen haften demselben die Mitglieder des Pfandbrief- amtes 6).

? Falls auch dann die Sicherheitsmasse zur Befriedigung der Pfandbriefinhaber wegen ihrer fälligen Forderungen und zur Deckung von Kapitalausfällen 33Þb) nicht ausreicht, ist der Vorstand befugt, mit Zustimmung des Verwaltungsrates von den Mitgliedern nah Verhältnis ihrer ursprünglihen Pfandbriefdarlehen Zu- schüsse bis höchstens 5 v. H. dieser Dar- lehen einzuziehen. Die Zuschüsse können aus den- baren Beständen der Tilgungs- massen 38) entnommen tverden.

b. Hypotheken.

S 22. 1 Im übrigen dienen zur Be- friedigung der Pfandbriefinhaber die Hypo- theken des Amtes und dessen fonstiges Ver- mögen.

2? Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und minde- stens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Ist infolge der Nückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vor- geschriebene Deckung durch Hypotheken nicht vollständig vorhanden und 1st weder die Grgänzung durh andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführ- bar, so hat das Pfandbriefamt die fehlende Hypothekendeckungeinstweilen durch Schuld- verschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates oder durch bares Geld zu erseßen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansaß ge- bracht werden, der um 5 v. H. des Nenn- rertes unter ihrem jeweiligen Börfen- preise bleibt. Als eingelöst gelten die zu den Tilgungsmassen gelangten und die zu dem Zwecke der Tilgung aus den Bar- beständen derselben aufgerufenen Pfand- briefe. In den Gesamtbetrag der Hypo- theken sind diejenigen Beträge, welche be- reits getilgt, aber noch niht löschungs- fähig quittiert sind, niht einzurehnen.

e. Provinzialverband.

8 23. Falls und soweit die Ansprüche der Pfandbriefinhaber hiernach nicht voll- ständig befriedigt werden können, haftet für sie der Provinzialverband von Branden- burg bis zur Höhe von 20 v. H. des Ge- \samtbetrages der jeweilig im Umlaufe be- findlichen Pfandbriefe. Etwaige auf Grund dieser Haftung geleistete Zahlungen sind dem Provinzialverbande aus den dems- nächstigen Ueberschüssen der Betriebsmasse vorweg zu erstatten und mit 4 v. H, zu verzin}en.

5) KÜUnbdlgun g,

8 24. 1 Die Pfandbriefe können seitens des Inhabers nicht und seitens des Pfand- briefamtes nur behufs der saßungsmäßigen Tilgung gekündigt werden.

? Die Kündigung muß drei Monate vor dem Einlösungstage 38) durch drei- malige Bekanntmachung în den Blättern des Amtes erfolgen.

6) Einlösung.

S 25, 2 Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zu- ae eingeliefert werden; der Betrag ehlender Zins\cheine wird bei der Ein- lösung in Abzug gebraht. Der Betrag der mcht eingehenden Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung mcht früher erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller aus- aegebenen Zinsschine im Gewghrsam des Amtes und wird zugunsten der Sicher- beitsmasse 32) zinsbar angelegt. Nach Ablauf jener Zeit wird der Kapitalbetrag der nicht eingegangenen Pfandbriefe nah Abzug des Betrages der nah der Verfall- zeit fällig gewordenen und vom Pfandbrief- amte eingelösten Zinsscheine bei der Hinter- legungséstelle hinterlegt. Soweit der An- spruh aus gekündigten und nicht einge- reichten Pfandbriefen gemäß § 801 B. G.-B. zugunsten des Pfandbriefamtes verjährt ist, fließen die hinterlegten Be- träge zur Sicherheitsmasse.

_? Alljährlich am 2. Januar bzw. 1. Juli sind die im Besiß der Tilaungsmassen be- findlichen Pfandbriefe 38) mit den dazu- gehörigen Zinsscheinen nehst Anweisungen von dem Vorstande in Gegenwart des Pro- vinzialkommissars und eines abgeordneten Mitgliedes des Verwaltungsrates durch Feuer zu vernihten. Ueber die erfolgte Vernichtung ist eine Verhandlung aufzu- nehmen, in welcher die vernihteten Pfand- briefe nah Reihe, Buchstaben und Nummer

aufzuführen sind, und seitens des Vor- standes eine Bekanntmachung in den Blättern des Amtes zu erlassen.

26. Das Pfandbriefamt übernimmt auf Antrag für die Jnhaber von Pfand- briefen die Ueberwachung des Zeitpunktes der Auslosung. Die Auslosung wird als- dann dem Auftraggeber durch einge- schriebenen Brief mitgeteilt. Für die Ueberwachung der Auslosung wird eine vom Vorstande zu bestimmende Gebühr er- boben.

8 27. Die Pfandbriefe können auf den Namen eines bestimmten Gläubigers bei dem Pfandbriefamte nah Maßgabe einer besonderen Ordnung mit der Wirkung hinterlegt werden, daß das Pfandbriefamt außer seiner Verpflichtung aus den Pfand- briefen die dem Inhaber zur Geltung- machung seiner Rechte obliegenden Maß- nahmen, im Falle der Auslosung die Er- werbung gleichartiger neuer Pfandbriefe und die für thn mit dem Besiß der Wert- papiere verbundenen Gefahren übernimmt.

V. Geldwittel. 1) Einzelne Massen.

8 28. 1! Die Geldmittel des Pfandbrief- amtes bestehen in:

2. der Betriebsmasse,

b. der Sicherhettsmafse,

c. der Tilgungsmasse.

2? Das den Zinsfuß der Pfandbrfefe übersteigende F v. H. der Zinsen, welches der Sedduldner ¿ahlt 10b), fließt zur Hälfte (4 v. H.) in die Betrieb! masse bebufs Bestreitung der Verwaltungskosten 30) und zur Hälfte (} v. H ), bis das Guthaben des verpfändeten Grundstüds an der Sicherheitsmasse 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns erreicht, in die Sicher- heitêsmafse 32), und von da ab in die Tilgung2masse 37),

3 Das Pfandbriefamt ist berechttgt, gegen Hinterlegung von Wertpapieren bei der Neichsbank oder anderen öfentlicken Kassen für den vorübergehenden Bedarf Lombarddarlehen aufzunehmen.

2) Betriebsmasse. a. Einnabmen.

8 29. ! In die Betriebsmasse fließen:

a. die Meldegebühren (§8 8) und Aus- trittsgelder 16 Abj. 2);

b. die jährlih mit 4 v. H. des Pfand- O zu leistenden Beiträge

c. die außerordentlichen Einnahwen.

? Zu den leßteren gehören außer den nah dea 8 13 und 15 zu zahlenden Ge- bühren und den Beträgen für verjährte Zinsscheine 18) insbesondere die Zinsen der verfügbaren Bestände der PVeafse, welche unbeschadet der Möglichkeit jeder- zeitiger Flüssigmachung zinsbar und sicher anzulegen find.

b. Ausgaben.

§ 30. ! Aus der Betriebsmasse sind die persönlichen und fählichen Kosten der Ge- \häftsverwaltung zu bestreiten.

? Zu den persönlihen Kosien gehört auch die Ansammlung eines Fonds für die niht durch geseßlibe oder vertragliche Versicherung gedeckte Penfions- und Hinter- bliebenenversorgung des Personals. Zu diesem Zwecke wird ein dem Betrage von 18 v. H. der pensionsfähigen Gehälter entsprechender Betrag, abzüglich der für die anderweite Versicherung gezahlten Be- träge, alljährlid) verwendet und in mündelk- sicheren Werten zinsbar angelegt. Die Zinsen sind zunächst zur Auszahlung der Pensionen zu verwenden. Soweit es der- selben hierzu niht bedarf, wachsen sie dem Kapital des Penfionsfonds zu. Zur Herab- seßung oder Einstellung der Zablungen an den Fonds bedarf es der Einwilligung der Staatsaufsiht8behörde.

/? Zu den sächlihen Kosten gehören auch die Au3gaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäftsräume des Amts erworbenen Grundstücke, soweit sie durch die daraus erzielten Einnahmen niht gedeckt werden.

c. Autgleihung.

8 31. Ueberschüsse, welche sich für die Betriebsmasse beim Jabresabs{luß er- geben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 v. H. des Pfandhbrief- umlaufs zur Hälfte, von da ab vollständig an die Sicherheitsmasse abgeführt.

3) Sicherheitsmasse. a. Etnnahmen.

8 32. Die Einnahmen der Sicherheits- masse bestehen :

a. in dem mit 2 v. H. des Pfandbrief- darlehns zu zahlenden einmaligen Bei- trage 10a);

b. in dem alljährlich zu zahlenden 4 v H. de3 Pfandbriefdarlehns, welches sofort nach dem Eingange zur Sicherheits- masse abzuführen ist, bis das Gut- haben des verpfändeten Grundstückes an dieser 5 v. H. des Darlehns er- reiht 28);

„in den Zinsen stände;

. in den Zinsen der gele!sleten Vor- {chüsse 10e); _

. in den Uebershüssen der Betriebs- masse 31);

, in dem Gewinne aus der Verwaltung der nit für die Geschäftsräume des Amtes erworbenen Grundstücke und dem Erlöse bei der Wiederveräußerung von Grundstücken des Amtes;

. tn den nah 88 25, 35 der Masse zu- E Beträgen ;

. in etwaigen Einshüssen tes Provinzial- verbandes und Zuschüssen dec Mit- glieder 21).

b. Ausgaben.

8& 33. ! Die Ausgaben der Sicherheits- masse bestehen:

a. in den Vorshüssen zur Deckung rück- ständig gebliebener Ztnsen und nit ge-

zablter Versicherungsbeiträge 10 o);

ihrer eigenen Ve-

-

b. in Kapitalausfällen, welche das Pfan briefamt betreffen ; «4

c. in den von Pfandbriefinhabern in ns genommenen Beträgen „in dem Kapitalaufwande für die von dem Amte erworbenen Grundstücke und dem Verluste aus der Verwaltung und Unterhaltung der nicht für die Geschäftsräume des Amtes erworbenen Grundstüe ;

e. tn den Auszablungen an ausgesciedene Mitglteder (8 35);

f. in den Abführungen zur Tilgungs- masse (S 36);

g. in erstatteten Eins{üssen tes Pro- vinzialverbande3s 21).

2? Der nah Abzug der Ausgaben ver-

bleibende Bestand ist in mündelsicheren

Wertpapieren anzuleaen. Mindestens der

vierte Teil is in SWuldverschreibungen

des Reickes oder des preußischen Staates

anzulegen. c. Verteiluna. j

S 34. ! Für jedes Geschäftêjahr wird der für dasselbe bei Etnrehnung des für Grundsiüte gemahten Kapitalauf- wandes als Kapitalwert sih ergebende Bestand beim Jahres\chluß festgestellt und das Guthaben für sämtlihe beliehenen Grundstücke ermittelt.

? Zu dem Zwecte wird die im laufenden Fahre p bildende Sicherheitsmasse, welche abgesondert von der in den Vor- jahren entstandenen zu verwalten ift, beim Jahresabiclusse auf die Grundstücke rer- teilt nach dem Berhältnis der für dtie- selben zur Jahresmasse geleisteten Bei- träge. Die für die gekündigten Darlehen verhafteten Grundstücke bleiben hierbei außer Betracht.

3 Für die an der Masse der Vorjahre beteiligten Grundstüde wächst ihr Anteil ibrem früßeren Guthaben zu.

* Voc der Ueberweisung der Masse des seßten Jahres an die der Vorjahre wird jedoch für die leytere die Bilanz gezogen und der Ueber\huß oder der Fehlbetrag gegenüber der Summe der ncch wachenden Guthaben diesem verhältntismäßig zu- oder abgerechnet.

d. Verfügung über das Guthaben.

5 Bei der Ermittlung des Guthabens für die einzelnen Grundstüdcke werden die Einnahmen nach § 32 zu d bis h und die Ausgaben nach § 33 zu a bis d und zu g verlältnismäßig auf die Masse des leßten Jahres und die der Vorjahre verteilt nah dem Bestande beider Massen, wie derselbe sich ergibt, wenn jene Einnahmen und Ausgaben außer Ansayz bleiben.

8 35, ! Wird ein Mitglied au8ges{lofsen (S 14), fo verfällt sein Guthaben zugunsten ter Sicherheitsmasse 32 g).

? Gin gleiches tritt ein, wenn das Dar- lehn vor Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Beleibung oder die leßte Neu- oder WMehrbeleihung des Grundstäcks statt- gefunden hat, ganz oder teilwetse zurück, gezahlt wird jedoch nur bis zur Höhe von 3 v. H. des zurücfgezahlten Darlehns- betrages.

3 Crreiht das Guthaben an der Sicher- heitsmasse naoh dem leßten Jahresabschluß noch nicht 3 v. H., so hat der Eigentümer daëselbe in beiden vorangehenden Fällen bis auf diefe Höhe zu ergänzen.

4 Solange das Pfandbriefdarlehn nicht vollständig getilgt ist, geht das Guthaben des Grunditückes mit der Veräußerung auf den Erwerber über 7b). Vas Gut- haben verfällt jedoch zugunsten der Sicker- heitsmasse, falls der Erwerber ni&t gemäß § 5 Abs. 3 die Mitglieds{aft erwirbt.

5 Sobald das Pfandbriefdarlehn voll, ständiggetilgt ist, wird das Guthaben beiFest- stellung des betreffenden Jahresab\{lu}es in der dana sich ergebenden Höhe (S 34) na der Wahl des Vorstands in bar oder in Wertpapieren der Sicherheitêmasse nach dem Tageskurse dem Ausgeschiedenen au?- gezahlt. h

0. Verwejsung an die Tilgungsmasse.

S 36, 1 Sofern nach dem Jahr sab- {luß das Guthaben eines Grundstückes an der Sicherheitsmasse über 15 v. H. des eingetragenen Pfandbriefdarlehns htnaus®- geht, fließt der übershießende Betrag in die Tilgungsmasse.

? UVebersteigt das Guthaben infolge teil- weiser Tilgung des Pfandbriefdarlehns 15 v. H. des Resttarlehns, fo ist der Ueber- {uß nur infoweit, als er 5 v. H. des ursprünglihen Darlehns übersteigt, der Tilgungsmasse zu überweisen.

3 Insoweit die Sicherheitsmasse 5 Mil lionen ütersteigt, ist das Guthaben der Grundstücke nur bis auf 10 v. H. des Darlehns bzw. 5 v. H. des ursprünglichen Darlehns zurückzuhalten.

4 Der vom Darlehnsnehmer auf seinen Antrag zu zahlende befoudere Tilgunasbet- trag fließt sofort in die Tilgungémasje.

4) Tilgungs8masse. a. Einnahmen.

8 37. 1 In die Tilgungémasse fexdes

bepfandbrieften Grundstücktes gelangen außer den aus der Sicherhettsmasse nah 8 36 überwiesenen Guthaben.

a. das alljährlich vom Schuldrer zu zahlente 4 v. H. des Pfandbriefdar- lehns, sobald-das Guthaben des ver-

fändeten Grundstückes an der Sicher- eitsmasse 5 v. H. des Pfandbriefdar- lehns erreiht hai;

. die von dem Schuldner gezahlten Barbeträge, sowie die an Zahlungsstatt aegebenen Pfandbriefe (§8 13, 14):

. die Zinsen, welche auf denjenigen Teil der getilgten Darlehen fallen, über welhen noch niht 1és{chungsfähige OQuittunrg erteilt ist, soweit fie die Zinsen übersteigen, welche auf die zu tilgenden Pfandbriefe noch zu zahlen

O d. der besondere Tilgungsbeitrag 10

Abs. 1Þ);

e, Zinsen der Bestände der Tilgungs-

masse.

? Bei cinem Wechsel des Eigentümers des bepfandbrieften Grundftücks geht das Tilaungsguthaben auf den Erwerber über. Falls diefer dem Pfandbriefamte nicht als Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf das zurü@zuzahlende Darlchnskapital an-

gerechnet.

b. Verwendung. :

8 38 - ! Spâtestens am Schlusse iedes Halbjahres ist der bare Bestand der Masse zur Einlösung von Pfandbriefen deëéjenigen Zinsfußes, in welchem das auf das Grund- stück eingetragene Darlehn gegeben ift, zu verwenden.

_? Die Einlösung erfolgt entweder durch

Kündigung derjenigen Pfandbriefe, welche

aus dem êlteren Jahrgange durch das Los

bestimmt werden, oder dur sreihändigen

Ankauf. Die eingelösten Pfandbriefe sind

bei dem Eingange zu vernichten.

3 Die Kündigung erfolgt gleichzeitig für alle Tilgungsmassen.

1 Von der Verwendung der baren Masse zur Einlösung von Pfandbriefen gemäß Abs. 1 kann infoweit abgesehen werden, als die umlaufenden Pfandbriefe durch Hvpotheken vorschriftsmäßig gedeckt sind 22 Abs. 2).

5 Fn Höbe des Tilgungsguthabens3 gilt die Kapitalschuld aus dem Pfandbrief- darlehn, unbeschadet der Bestimmungen über die Ezteilung lö\{hungsfähiger Quit- tung, als getilgt. Der nach vollständiger Tilgung des Darlehns verbliebene Bestand ist an den Grundstückseigentümer bei dessen Austritt 7a) zu zahlen.

5) Vorrechtseinräumung.

8 39, Der Provinzialverband von Brandenburg räumt wegen aller seiner Forderungen an das Pfondbriefamt, namentlich auch wegen etwaiger gemäß S 23 geleisteter Zahlungen, sämtlichen Ansprüchen der Pfandbrieftnhaber sowohl hinfihtlich des Vermögens des Pfantbrief- amtes wie hinsihtlich der persönlichen Haftung der Mitglieder des Pfan dbrief- amtes das Vorrecht ein.

VE. Lebensverficherung.

8 40. ! Hat eiu Pfandbriefschuldner einen Lebensversiherungevertrag mit der Pro- vinztal-Lebensverfiherungéanstalt Branden- burg abgeshlossen und den Versicherungs- schein mit Zustimmung des Vorstandes beim WBrandenburgishen Pfandbriefamt für Hausgrundstücke hinterlegt, so slehen mit dieser Hinterlegung die Rechte aus der Lebensversiherung dem Pfandb: iefamt zu. Das Pfandbriefamt hat sodann die von dem Pfandbriefshuldner in die Tikl- gungsmasse zu zahlenden Beiträge, soweit sie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zur Tilgung8maßsse zu vereinnahmen, sondern zur Bestreitung der Lebensver- ficherungspcämie zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen zur Abhebung des Guthabens des betreffenden Grundstücks an der Tilgungsmafe noch nidt erfülit sind. Sämtliche Zahlungen aus dem Versicherungêévertrage, tnsbesondere an Versicherungssummen, RNückkaufswerten und Dividenden mit Auënahme der- j-nigea Dividenden, die zur Erhöhung der Versicherungésumme verwandt werden sind das Pfandbriefamt zur Abführung tir. die Tilgungsmasse zu leisten.

? Die Lebens8versicherung kann entweder eine cinfae setn, bei der die Versicherungs- summe \{lechttin beim Tode des Ver- sicherten fällig ist oder eine abgekürzte, bei der die Versickerungësuwme sowohl beim Tode des Ve: sicherten wie bei Lebzeiten nach Ablauf einer verabredeten Reibe von Jahren oder bei Erreich.ng eines ver- abredeten Leben8alters fälliz ift.

3 Die Versicherung ist auf das Leben des CEigentümers abzuschließen, kann jedoch mit Genehmtgung des Pfandbriefanites auf das Leben einer anderen Person ge- nommen roerden. Uebecs: eigen die Jahres- prämten den Tilgungsbeitrag, der pflicht- mäßig zu z2blen ist, so muß der Cigen- tümer sich zu der entsprehend höheren freiwilligen Tilgvng in einer besonderen U: kunde verpflichten.

4 Das Pfandbriefamt zahlt die Prämien an die Lebensversicherungsansialt bis zur Hohe der dafür v: rfügbaren dinglichen Sicherheit des SZBuldgrundstücks.

5 Bedarf das Pfandbriefamt bei Ver- wendung seiner T!lgungsmasse au ter für dle Lebensversiherung in Anspruch ger nommenen Tilgungébeiträge, so ist es be- rechtigt, die betreffenden VerKcherungs- verträge aufzuheben und die Rückkaufswerte zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen. Die Beschlußfassung hierüber bleibt dem Pro- vinzialausschuß vorbehalten.

6 Das Pfandbrie'amt bebt den Ver-

siBerungsvertrag auf und veretnnahmt den

RNüdckaufêwert zur Tilgungsmasse

a. an Zwangsverkauf eines Grund-

us;

b. beim freibändigen Verkauf des Grund- tüds, jedoch mit der Maf gabe, daß die Versicherung bestchen bleibt, wenn der neue Eigentümer, der b!sherige Eigentümer und, sofern ein anderer als der Grundeigentümer versichert war, auch der Versicherte dieses unt r Zustimmung des Pfandbriefamts be- antragen;

. beim Tode des Eigentümers, wenn die An auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen war, jedoeh mit der Maßgabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherté der alleinige Erbe ift, oder wenn die Erben das Grundstü dem Vérsicherten übereignen und dieser sowie die Erben das Fort- bestehen dec Versicherung unter Zu- stimmung des Pfandbriefamts be-

antragen.

7 Das Pfandbriefatat ist berechtigt, den Versicherungsvertrag aufzuheben und den NRükkauföwert zur Tilgungsmasse zu ber- einnahmen, wenn ein Pfandbriefshuldner, obne Stundung erhalten zu haben, lä"ger als ein halbes Jahr mit der Zahlung tes Tt!gungsbeitrags im Rückstande bleibt.

* In allen Fällen, in denen das Pfavd- briefamt Versiherungsverträge aufheben will, steht es den beteiligten Grundftüds- eigentümern und im Falle des Abs. 66 ibren Erben frei, dur Zahlung des NRückkaufswertes und etwa rükständigér Tilgungöbeiträge zur Tilgurgsmasse die Aufhebung der Versicherungsverträge ab- zuwenden und die Nechte des Pfandbrief- amts an der Versicherung zu beseitigen. Das gleiche Recht steht den Versicherten zu, wenn die Versiherung auf das Leben einer anderen Person abges{lofsen ift und die Grundstückseigentümer bzw. ihre Erben den Versicherungsschein nicht auslöfen. In diesen Fällen und ebenso dann, wenn das Pfandbriefdarlehn ganz oder bis zur Hälfte des Wertes des Grundstücks ab- gelöst wird, wird der Versicherungéschein unter entipcechender Benachrichtigung der Anstalt de!in Berechtigten zur freien Ver- fügung au8gehändigt.

Die beim Tode des Versicherten an das Pfandbriefamt gezahlte Versicherungs- summewird zur Tilgungsmasse vereinnahmt. Der Vorstand ist jedoch bere&tigt, die Versicherung{summe ganz oder teilweise zur Verwendung zu bringen, ohne daß die Bedingangen zur Verwendung des Guthabers an der Tilgungsmafse erfüllt werden. N 20 Der Vorstand wird ermächtigt, die tr- forderliden Ausfütrungsbestimmungen zu erlafjen. : VEn. Verfassung und Verwaitung

1) Drgane.

8 41. Die Angelegenkbeiten tes Pfand- bricfamts werden untex“ Aussicht des Brandenburgishen Provinzialaubs{husses verwaltet durch

1) den Provinzialkommifsar,

2) den Borstand, i

3) den Verwaltungsrat,

4) diz Hauptversammlung.

2) Provinzialkommissar.

8 42. ! Der Provinzialkommissar wkrd vom Provinzialauss{chusse zur Beaufsichtt- gung der Geschäftsführung des Pfandbrief- amts ernannt 41).

? Der Name des Ernannten und seines Stellvertreters wind vom Landesdirektor in den Blättern des Amts bekanntgemacht.

8 43. Der Provinzialkommissar führt

den Borsiß im Verwaltungérat (§§49, 50) und in der Hauptve: sammlung 53); er ist befugt, den Sitzungen des Vor- stands mit beratender Stimme beizuwohnen. Jeden Beschluß, welhcr nah feiner An“ sicht die Landesgeseße, die Saßung, das Interesse des Pfandbriefamis oder das Interesse der Provinz verleßt, hät er zu beanstanden, muß aker dann die Ent- scheidung des Provinzialaus\{husses darüber einholen, ob der Be!chluß zur Ausführung zu bringea ist. Gegen die Entscheidung des Provinzialavss{husses findet nur die Berufung an den Minister für Landwirt- schaft, Domären und Forsten statt. 44. ! Dem Provinzialkommissar steht jederzeit frei, von dem gesamten Geschäfts- gange Kenntnis zu nehmen, \ämtlide Bücher und S{hriften cinzufehen oder ein Mitgiied des Verwaltungsrates dazu zu ermächtigen, auch von ten Beamten münd- lihe oder \{riftliche Auskunft zu ver- langen.

? Vindestens zweimal im Jahre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mit- gliedes des Verwaltungsrats und des Di- rektor8s 45) oder cines anderen Vor«- stand8mitgliedes eine außerordentlihe Prü- fung der Kasse und des Hypothekengewahr- fams vorzunehmen und dabet festzustellen, daß die noch nicht eingelôsten Pfandbrüfe den Betrag der dem Amte zustehenden Hypotheken nicht übersteigen 22). Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist dem Provinzialausschusse vorzulegen.

3 Beschwerden sowohl über die Ver- waltung oder den Geschäftêégang als auch über die Mitglieder des Vorstands werden vom Provinzialkommissar geeigneten. falls nach Anhörung des Verwaltungs- rats arledigt. Gegen seine Avord- nungen steht nur Berufung au den Pt0- vinzialauss{huß offen.

3) Vorftand. & 45. ! Der Vorstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied is zum Stellvertreter des Direktors, außerdem ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. ? Die Mitglieder und die Stellvertreter düifen niht bis zum dritten Grade ver- wandt oder verschwäaert sein. Sie werden vom Provinzialaués{huß auf Vorschlag des Venwraltungsrats unter den von ihm fest» zuseßenden Vedingungen auf längstens zwölf Jahre gewählt und von dem Landes- direktor in ihre Aemter eingeführt uud vereidigt. Dieser mat auch die Namen der Gewählten in den Blättein des Amtes bekannt. E 3 Der Vorstand vertritt das-Pfandbrief- amt gerihtlih und ane ih; er hat die Stellung eines ge\eßlihen Vertreterë. ! Das Geschäftsjahr des Pfandbriefamts ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ha die Jahresrehnung nebst den Belegen un einem Geschältsberihte bis Ende J des T Jahres und für je drei Jahre etnen Nechenscha!t. bericht tem Verwaltunçes« rale vorzulegen. E 4) Direktor. 0 § 46. ! Dér Vorstand wird nach a durch den Direktor des. Pfandbr vertreten. Diefer unterzei 1

Firma der Anstalt (8 l)