1894 / 15 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Die ordnungêmäßige Ladung der Zeugen kann von jedem Beamten E Sen tshast oder des Polizei- und Sicherheitsdienstes münd- olgen. Erweift fich die Sache in der Hauptverhandlung als nit spruch- reif, so hat das iht die Verhandlung auf eine der P Situngen zu vertagen. . Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht- und vor dem Shwur- geridt finden die Bestimmungen peres Paragrapken keine Anwendung. Y a

Vor den Schöffengerichten kann na der Vorschrift des § 211 au dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte entweder si frei- willig stellt, oder infolge einer vorläufigen Festnahme in anderen als den im § 211 bezeihneten Fällen dem Gericht vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt R É _ Der Amtsrichter kann in dem Falle der Vorführung des Be- suldigten mit Zustimmung der Staatëanwaltshaft ohne Zuziebung von Schöffen zur Vauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe ter Hauptverhandlung ergeben- den Entscheidungen und Urtheile des Amteêrichters finden dieselben

Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und Urtheile der

Schöffengerichte. 8 214. Die Anklagesrift und der Besbluß über die Eröffnung des Haupvtverfahrens sind dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zu-

zustellen. & 215 Absatz 1.

Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten ge- schiebt schriftlich unter Hinweis auf die geseßlihen Folgen seines un- entshuldigten Ausbleibens.

216 Absah 1.

Zwischen der Zustellung der Ladung (§8 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche oder, wenn eine Uebertretung den Gegenstand der Untersuchung bildet, von mindestens drei Tagen liegen.

229.

Bleibt der gebörig geladene Angeklagte ohne genügende Ent- s{uldigung aus, fo ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

In den vor den Schöffengerichten und vor den Straffammern zu verhandelnden Sachen fann jedoch das Geriht zur Hauptverhandlung schreiten, fofern es die Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der Sade nicht für erforderlih erahtet. In diesem Fall findet die Vor- schrift des Absatz 1 keine Anwendung.

j S 230 Absatz 2.

Entfernt der Angeklagte sih denno, oder bleibt er bei der Fort- seßung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in feiner Abwesenheit zu Ende geführt werden. Für die Hauptverhand- Tung ver dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht gilt dies nur dann, wenn die Vernehmung des Angeklagteu über die Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nit für er- forderlich erachtet.

S 231

8 232.

Ist das Erscheinen eines Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts besonders erschwert und hat der Angeklagte unter Hinweis hierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung an- gekündigt, jo kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen den- jelben durch einen ersuchten Richter über die Anklage vernehmen lassen und demnächst in - seiner Abwesenbeit zur Hauptverhandlung schreiten.

Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termine sind die Staatsanwaltshaft und der Vertheidiger vorber zu benah- richtigen; ibrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nit. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Auf das Verfahren vor dem Reichëgzrihßt und vor dem Shwurgericht finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

wird aufgehoben.

Die Vertretung eines ausgebliebencn Angeklagten durch einen Vertheidiger ift im Falle des § 232 und außerdem dann zulässig, wenn die den Gegenstand der Untersuhung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist.

Der Vertheidiger bedarf zur Vertretung schriftlicher Vollmacht.

S 234 Absatz 2.

Hatte jedoch die Vernehmung des Angeklagten nah Maßgabe des & 232 Absatz 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß, fh vertreten zu lassen, Gebrau gemacht, so findet cine Wieder- einseßung in den vorigen Stand nit Yatt.

: S 237.

ie Leitung der Verhandlung, die Vernebmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. Derselbe ist befugt, in einzelnen Sachen diese Geschäfte ganz oder theilweise einem beisißenden Richter zu übertragen. § 244.

Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweitaufnabme, obne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

In der Hauptverhandlung vor dem Reiêgeriht und vor dem Schwurgericht ist die Beweisaufnabme auf die sämmtlichen vor- geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die anderen berbei- geschafften Beweiëmititel zu erstrecken. Von der Erkebung einzelner Beweise kann jedo abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einverstanden sind.

S 264 Abfaßz 5.

Auf die Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den

Straffammern findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht An-

wendung. S 266 Absat 1.

Wird der Angcklaste verurtheilt, so müssen die Urtbeilëgründe die für erwiesen erahteten Thatsachen, in welchen die geseßlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Gründe angeben, welche für die richterlihe Ueberzeugung leitend gewesen sind.

S 273 Absatz 1

Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt- verhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersihtlich machen, au die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung ge- stellten Anträge, die wesentlihen Ergebnisse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.

S 273 Absatz 2

& 273 a.

Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach Ansicht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangelbafter oder ungenügender Weise, so sind die leßteren berehtigt, die Feststellung des Vorgangs und dessen E in das Protofoll zu verlangen.

Der Vorsitzende gicbt den Geshworenen mündlich cine Uebersicht über die Ergebnisse der Verbandlung und belehrt die Geschworenen über die rechtlihen Senne, welche sie bei Lösung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben.

Der Vortrag des Vorsißenden darf von keiner Seite einer Er- örterung unterzogen werden.

E S 346 Absatz 3. /

. Gegen Beschlüsse und Verfügungew des Reichegerichts findet eine Beschwerde nicht ftatt, gegen Beschlüsse und Verfügungen der Ober- Landeëgerichte nur, sofern sie in M ect stingnziang erlassen sind.

Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte Und gegen die Urtheile der Straffammern in erster Instanz.

wird ausgehoben.

_ Die Berufung muß pileltens binnen einer Woche na Frist zur Einlegung des 8mittel8 oder, wenn zu diefer Urtheil noch nit zugestellt war, nah dessen Zustellung bei dem Ge.

iht erfter Instanz zu Protokoll des Geri

S 358.

E

htsfchreibers oder in einer

Se aile unter Aufstellung bestimmter Beshwerdepunkte

gerechtfertigt werden.

. Dieser Bestimmung if genügt, wenn die Erklärung des Beschwerdefübhrers klar erkennen läßt, ob er die die Sculdfrage be- treffende Entscheidung oder nur einen anderen Theil des Urtheils

anfechte. Hat der Angeklagte

8 358 a. gegen cin auf sein Ausbleiben ergangenes

Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinseßung in

den vorigen Stand nachgef

ut, fo beginnt die Frist zur Rechtfertigung

der Berufung erst nah der endgültigen Erledigung des Gesubs um Wiedereinseßung in den vorigen Stand.

wird aufgehoben.

s E vers fertigt, so hat das lässig zu verwerfen.

S 359

S 360 Absatz 1. pâtet eingelegt oder nicht rechtzeitig gerecht-

eriht erster Instanz das Rechtsmittel als unzu-

S 361.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und gerechtfertigt, so hat der Gerihtss{reiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt is, dem An- geklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der

erufung zu.

Erachtet das Berufun

S 363 Absatz 1. gêégeriht die Bestimmungen über die Ein-

legung oder über die Rechtfertigung der Berufung nicht für beobachtet, fo fann es das Rechtêmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

Andernfalls entscheidet es

über daé selbe dur Urtbeil. a

Ö

Das Gericht fann in Abwesenbeit des nicht auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten zur E schreiten, wenn derfelbe auf seine Vorführung auëdrücklich verzichtet hat

Bei der Berichtersta Schriftstücke verlesen werd

S 366. / ttung und der Beweisaufnahme können en; Protokolle über Aussagen der in der

Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen und Sach-

verftändigen dürfen außer lesen werden, wenn das

Auftlärung der Sache nicht für

wird aufgehoben,

den Fällen der §8§ 250, 252 nur dann ver- Gericht die mündlihe Vernehmung zur erforderlich erachtet.

S 370.

8 374

__ Die Revision findet ftatt gegen die Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz, gegen die Urtheile der Ober - Landesgerichte in der Berufungsinftanz und gegen die Urtheile der S{wurgerichte.

wird aufgehoben.

& 380

S I99,

95) wenn neue Thatsachen oder Beweiémittel beigebracht sind, aus wel&en allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen ih die Unschuld des Verurtheilten, sei es bezügli der ihm zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglih eines die Anwendung eines

shwereren Strafgeseßes begründenden Umf

Die Vernehmung der

1 Umstandes, ergiebt. § 409 Absatz 2. Ed E Zeugen und Sachverständigen erfolgt, so-

D

weit die Beeidigung zulässig ist, eidlih. S 410 Absatz:1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird obne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen :

1) wenn die darin a

ufgestellten Behauptungen keine genügende

Bestätigung gefunden haben ;

2) wenn in den

[len des § 399 Nr. 1, 2 oder des § 402

Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entschei-

dung Einfluß gehabt hat;

3) wenn in den Fällen des 399 Nr. 5 der Wegfall eines die Anwendung eines shwereren Strafgeseßes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, eine geringere Bestrafung herbeizuführen.

8 411 Absatz 1.

Ist der Verurtbeilte bereits verstorben oder ist derselbe in Geistes- franfheit verfallen, so hat obne Erneuerung der Hauptverhandlung

das Gericht nah Aufnahm entweder auf Freisprechung aufnahme abzulehnen.

e des ciwa noch erforderlihen Beweises zu erkennen oder den Antrag auf Wieder-

411 Absatz 2 und 4

werden aufgehoben.

8 413 a.

Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so ist auf Verlangen des Verurtheilten und im Fall des § 411 auf Verlangen des Antragstellers die Aufbebung des früber ergangenen Urtheils durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen; nach

dem Ermessen des Gerichts

fann die Bekanntmachung auch in anderen

öffentlichen Blättern erfolgen.

8 413b.

Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rehtéfräftig

erkannte Strafe ganz ode

r theilweise vollstreckt worden ist, können,

wenn sie in Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwen- dung eines milderen Sltrasge?eßes mit einer geringeren Strafe belegt

werden, Ersaß des Vermög

ensschadens beanspruchen, den fie dur die

erfolgte Strasvolistreckung erlitten baben.

Außer dem Verurthei

ten können Dritte, denen derselbe nah

Vorschrift des bürgerlihen Rechts zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet war, insoweit Ersaß fordern, als ihnen dur die Straf-

vollstreckung der Unterhalt

entzogen worden ift. 8 413 c.

Der Anspruch auf Entschädigung is ausgeschlossen, wenn der Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorsäßlih herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat.

8 4134.

Die Entschädigung wird aus der Kasse desjenigen Bundesstaats, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichëgericht in erster und leßter Instanz erkannt hat, aus der Reichskasse geleistet.

Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deêwillen zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung

herbeigeführt war.

,

5 8 413 e. __ Der Anspruch auf Entschädigung is bei Vermeidung des Ver- [ustes binnen drei Monaten nah Rechtskraft des im Wieder-

aufnahmeverfahren ergangen

en Urtheils mittels Antrags bei der Staats-

anwaltshaft des Gerichts, welches dieses Urtheil erlaffen bat, geltend

zu machen.

_ Veber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landes- Justizverwaltung oder, wenn das Reichsgeriht in erster und leßter Instanz erkannt hat, der Reichskanzler.

Eine Ausfertigung der Entscheidung is dem Antragsteller nach

den Vorschriften der Zivilp

rozeßordnung zuzustellen.

…, Gegen die Entscheidung is die Berufung auf den Rechtêweg zu- lässig. Die Klage ist binnen einer Aués{lußfrist von drei Monaten nah Zuftellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf M Ligung sind die Zivilklammern der Landgerichte ohne Rüfsicht

auf den

erth des DEMSRAeL ausschließlich zuständig.

Der Anspruch auf Entschädigung erlis{cht, wenn der Berechtigte

stirbt, ohne ihn gemäß § 4

136 geltend gemaht zu haben.

n Bor der tiges Entscheidung über den Anspruch ift derselbe

der Pfändung nit unterw Berechtigte unter Lebenden

orfen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der niht darüber verfügen.

_227 550 A zur Verstärkung

§8 447 Absa 1. A

den ändigkeit der Schö ichte gehörenden Sachen

mit Vatndae, E 0ST Nr. Sf 4 des Gerichtsverfafsungs- Piniorilhiers- abns vorcicie Verem N OtwasbeseN des werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. csebt

Artikel IIl.

Dieses Gesct tritt am - «Ati

Auf bereits anhängige Strafsachen findet dasselbe nur dann An- wendung, wenn vor dem genannten Tage ein Urtheil erster Instanz noch nicht ergangen ift. ___ Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erster Instanz in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung in die erste _Instanz zurückgewiesen, so findet dieses Gese auf das weitere Verfahren Anwendung. ck ür die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtbeil qe- s{lossenen Verfahrens sind die Vorschriften dieses Gesezes auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen oder rechtéfräftig geworden war.

Die 413 b—413 e finden auf diejenigen Strafsahen Anwen- dung, in denen die im § 413 b gedachte, im Wiederaufnahmeverfabren ergangene Entscheidung nah dem erfolgt ift. *

Artikel IV.

_ Der Reichékanzler wird ermäthtigt, den Tert des Gerichts- verfassung8geseßzes und der Strafprozeßordnung, wie er ih aus den in Artikel T und T1 festgestellten Aenderungen ergiebt, dur das NReichs- Geseßblatt bekannt zu machen.

(Die Begründung zu dem Entwurf werden mir morgen veröffentlichen.)

Der Staatshaushalts-Etat für das Fahr vom 1. April 1894/95

ist herte vom Finanz - Minister im Hause der Abgeordneten eingebraht worden.

Die ordentlichen Einnahmen des Staats sind darin auf 1 879 449 391 M,

die Ausgaben im Ordinarium auf / 1891 612410 M, im Extraordinarium auf 58 036981 ,„ uan a E 1949 649391 veranschlagt, sodaß die Ausgaben um... 70200000 höher sufd als die ordentlichen Einnahmen. Der Fehlbetrag muß durch Aufnahme einer Anleihe gedeck werden; der Betrag der leßteren ist behufs Balancierung des Staatshaushalts- Etats in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung ein- gestellt, sodaß si unter Berücksichtigung des Anleihebetrages folgender Abschluß ergiebt: Einnahmen, ordentliche. . 1 879 449 391 M

x außerordentlißdhe 70200000 ,

Summa der Einnahmen... . . 1949649391 Ausgaben, dauernde. . 1891 612 410 M

¿ auperordentlighe 58036981 ,„ Summa der Ausgaben . . . 1 949 649 391 M

Gegenüber dem Etat des laufenden Jahres \ind die ordentlihen Einnahmen für 1894/95 (1879 449 391 M) um 43936131 Æ höher, die ordentlichen Ausgaben um 47 509 155 # höher, und die außerordentlichen Ausgaben um 8826976 M höher. Der Fehlbetrag, der fsich im Zahre 1893/94 auf 57 800 000 M und bei dem jegigen Voranschlag auf 70 200 000 f beläuft, ist jeßt um 12400 000 höher als im laufenden Jahre.

Bevor wir auf die zu veranshlagenden Ergebnisse der Betriebsverwaltungen und der übrigen Staatsverwaltungen eingehen, ist bezüglih des Ausgabebedarfs vorweg zu bemerken, daß zur Beseitigung der Weiterungen, welche die Kontrole und rechnungêmäßige Behandlung der einzelnen Porto-Ausgaben bei den Staatsbehörden verurjahte, mit der Reichs - Post- verwaltung vorläufig auf die Dauer von drei Jahren vom 1. April 1894 ab ein Abkommen getroffen - ist, wonach dieser für alle von den Staatsbehörden, einshließ- lich der einzeln stehenden Beamten, nah Orten innerhalb des Deutschen Reichs frankiert abzusendenden Postsendungen, mit Ausnahme gewisser, auch noch weiterhin im cinzelnen zu bezahlenden Porto- und Gebührenbeträge (z. B. Porto für Sendungen, die bei den Behörden unfrankiert zugehen, für Be- stellungen von Briefen mit Werthangabe, Patete mit und ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen, Eilbestellgeld) eine Aversionalvergütung von jährli 6 Millionen Mark zu zahlen ist. Diese 6 Millionen Mark sind bei den dauernden Ausgaben in den Etat des Finanz - Ministeriums eingestellt worden, dagegen in den Etats der übrigen Ver- waltungen die Ausgabentitel, aus welchen bisher die frag- lichen Porto - Ausgaben geleistet wurden , gekürzt worden, woraus sich bei dicjen Verwaltungen zum theil erheblihe Er- mäßigungen des Ausgabebedarfs gegenüber dem laufenden Jahre ergeben.

Die Mehreinnahme von 43936 131 M seßt sich wie folgt zusammen. Bei den Betriebsverwaltungen ergiebt sich eine Mchreinnahme von 27 874 128 M, bei den Dotationen und der allaemeinen Finanzverwaltung eine Mehreinnahme von 11 112663 M, bei den übrigen Staatsverwaltungen eine Mchreinnahme von 4 909 340

Das Mehr der ordentlihen Ausgaben von 47 509 155 M6 seßt sih zusammen aus 41 449 500 # Mehr- ausgabe der Dotationen und allgemeinen Finanzverwaltung, einer Minderausgabe von 5 091951 M bei den Betricbs- verwaltungen und ciner Mehrausgabe von 11 151 606 A bei den Staatsverwaltungen. ;

Betrachten wir zunächst an der Hand des dem Etat bei- gegebenen Vorberichts die Betriebsverwaltungen für si, jo ergeben diese im Ordinarium einen Mehrübershuß von 32 966 079 M Dieser seßt sich aus 38 636 211 M. Mehrüber- shüssen und 5 670 132 4 Minderübershüssen zusammen. Von den Viehrüberschüssen entfallen 29 475 241 auf die Eisenbahn- verwalturg, bei welcher die Einnahmen um 25 019595 insbesondere um 2300000 F bei dem Personen- und 21 600 000 M bei dem Güterverkehr höher, die dauernden Ausgaben um 4455646 A niedriger veranschla t sind. Die Verwaltung der direkten Steuern bringt einen Mehrübershuß von 7 945 800 M; hier sind insbesondere Mehreinnahmen von 3421 300 M bei der Gebäudesteuer, von 3 328 000 4 bei der Einkommensteuer, von 2529500 H bei der Gewerbesteuer, andererseits -dagegen Me Peaubgahem, namentlih in Höhe von

) es etatsmäßigen Personals gbeï den Einkommensteuer - Veranlagungskommissionen und von 625 500 M an sonstigen Ausgaben für die Veranlagung und

Erhebung der Einkommensteuer bezw. die Veranlagung der Erhebung G Cotiérie

Ergänzungssteuer in Ansaß gebraht. Ferner wird die Verwaltung infolge der i rung einen Mehr überschuß von 772600 #6 ergeben. Bei der Verwaltung der indirekten Steuern is ein Mehrübershuß von 400 350 F veranschlagt; es sind insbesondere Mehr- einnahmen von 497 020 F an Vergütung für Erhebung von Neichssteuern und von 500 000 f bei der Erb)chaftsfteuer, dagegen eine Mindereinnahme von 1 Million Mark bei der Stempelsteuer veranschlagt; die dauernden Ausgaben ermäßigen sih hier um 343350 G Endlich ist bei dem Sechandlungs- Institut auf Grund der Durchschnitts- berechnung ein Mehrübershuß ‘von 41 009 H in An- saß gebraht. Bei der Berg-, Hütten- und Salinen- verwaltung ist cin Minderübersbuß von 2990222 M veranschlagt, indem nur die Uebershüsse aus den Salzwerken um 376 290 #6 höher, dagegen diejenigen aus den Berg- werken um 2690523 M, aus den Hütten um 150 280 f und aus den Gemeinschaftswerken um 81 1009 F, sowie die Einnahmen an Bergwerksabgaben und Steuern 2c. um 538390 S6 niedriger angeseßt sind. Minderüberschüsse ergiebt ferner die Forstverwaltung im Betrage von 2033 000 im wesentlihen infolge der zu erwartenden geringeren Einnahmen aus dem Verkauf von Holz und die Domänenverwaliung in Hohe von 395910 4, bei welcher insbesondere Mindereinnaßhmen von 140 000 e an Domänen-Amortisations-Renten, von 50 000 A an grundherr- lihen Hebungen, von 44454 #6 an Ertrag von Domänen- vorwerken und von 113500 # an Ertrag von! anderen Domänengrundftücken 2c., sowie von Mehrausgaben, namentli 114 694 F zur Bestreitung der Fonds zur Unterhaltung und zum Neubau der Domänengebäude 2c. angeseßt sind. Endlich 1st ein Minderertrag von 250 000 4 bei dem Erlös aus Ab- sösungen von Domänengefällen und aus dem Verkaufe von Domänen- oder Forstgrundstücken veranschlagt. :

Was nun die Dotationen und die allgemeine Finanzverwaltung anbetrifft, so erfordern diese einen Mehrbedarf von 30 336 837 #. Hiervon entfällt auf die Ver- waltung der öffentlihen Schuld eine Mehrausgabe von 2 870 760 M, und zwar sind zur Verzinsung der Staatéschulden 2216193 M mehr, zur planmäßigen Tilgung 137 862 4 weniger, zur außerordenilihen Tilgung bezw. zur Verrechznung auf bewilligte Anleihen 834267 F mehr veranschlagt. Bei der allgemeinen Finanzverwaltung is eine Mehreinnahme von 11 063583 M, eine Mehrausgabe von 38577 820 M. veranschlagt. l t eiligt sprehend den bezüglihen Anfsäßen in dem Entwurf zum Reichshaushalts-Etat für 1894/95, der Antheil an dem Er- trage der Zôlle und der Tabacfsteuer mit 5288610 M, der Anthcil an dem Ertrage der Verbrauchsabgabe für Branntwein mit 92740 M, ferner der Fonds des chemaligen Staatsschaßes mit 6150000 6; ferner ist eine Minderausgabe von 100 500 6 infolge weiterer Ablösung der an die Provinz Sachsen für Uebernahme der vormals fiskalischen Wege 2c. zu zahlenden Rente zu erwähnen. Eine Mindereinnahme von 1 604 230 A entsteht aus dem Rückgang des Ertrags der Neichs-Stempelabgaben, eine Mehrausgabe von 37 058 915 6 an Beitrag Preußens zu den Ausgaben des Reichs. i

Bei den eigentlihen Staatsverwaltungen ist im Ordinarium eine Mehréinnahme von insgesammt 4949340 6 veranschlagt, darunter 2555 000 Mehreinnahme der Justiz- vérwaltung an Kosten und Geldstrafen. Dagegen sind die dauern- den Ausgaben um insgesammt 11151 606 A höher in An- shlag gebraht. Von den einzelnen Verwaltungen seien hervor- gehoben: das Finanz-Ministerium mit 8178 783 M. Mehrausgabe: diesc rührt von den schon erwähnten 6 Mil- lionen Mark aversioniertem Porto, von 1 600 000 é zur weiteren Erhöhung des Zivil - Pensionsfonds, von 1100000 zur weiteren Erhöhung des Fonds zu geseßlihen Wittwen- und Waisengeldern, und von 100 000 H zur Verstärkung des Fonds zur Remunerirung der außeretatsmäßigen Mitglieder der Regierungen 2c. her, wogegen eine Minderausgabe von 163 645 S6 bei den Dispositionsgehältern entsteht. Die all- gemeine Bauverwaltung erfordert eine Mehrausgabe von 22458 M Bei : der Verwaltung für Handel und Gewerbe is eine Mehrausgabe von 421210 veranschlagt; darunter rund 200000 ## zur Fort- führung der Organisation der Gewerbe - Jnspefktion und 185 856 #6 für das gewerblihe Unterrichtswesen. Bei der Justizverwaltung ermäßigt sich der Ausgabcbedarf im wesentlichen infolge der Aoersionierung des Portos, auch bei Berücksichtigung der Mehrausgaben noch um 2117 8009 Von den Mehrausgaben entfallen insbesondere 97 559 46 auf die Ober-Landesgerichte, 229 823 „s(. auf die Land- und Amts- gerichte und 72 277 A auf die besonderen Gefängnisse. Zur Schaffung neuer Richterstellen bei den Ober- Landes- und den Land- und Amtsgerichten sind rund 375 000 Á und zur Erhöhung der Gehälter der Gerichtsschreiber- gechilfen und Asfffistenten 55600 A eingestellt. Bei der Verwaltung des Jnnern is eine Mehrausgabe von 888 093 „6 vorgesehen, z. B. 130810 # für das Ober- Verwaltungsgeriht, hauptsächlih zur Einrichtung eines neuen Senats für Steuersachen, 532 707 é bezw. 472129 A für die Polizeiverwaltung von Berlin und in den Provinzen, 111891 Æ für die Gendarmerie und 48953 F für die Strafanstalten; eine Minderausgabe ergiebt sih_ infolge Averfionierung des Portos namentlich bei den [landräthlichen Behörden in Höhe von 364172 # Für die land- wirthschaftlihe Verwaltung ist eine Mehrausgabe von 225155 H. vorgesehen, darunter 69552 F bei den General-Kommissionen, 69004 bei den landwirth- schaftlichen Lehranstalten 2c. und 43856 F „für Landes- meliorationen. Bei der Gestütverwaltung ist eine Mehr- ausgabe von 111310 M veranschlagt. Bei der Verwaltung der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten erhöht sich die dauernde Ausgabe um 1 960 681 # Es sind hieroon insbesondere mehr vorgesehen 67 252 M6 für die Universitäten, 290116 A für die hoheren Lehranstalten, 1270500 # für das Elementar-Unterrichts- wesen, darunter 500 000 #4 zur Verstärkung des Fonds zur Erleichterung der Volksschullasten, 366 700 6 zu Dienstalters- zulagen für Volksschullehrer und -Lehrerinnen, 120 000 zu Pensionen für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks- shulen. Für die Abwehr der Choleragefahr ist ein Betrag von 90 Á6 vorgesehen. 5

Betreffs des Ordinariums des Etats ist noch zu bemerken, daß hinfichtlih der Regelung der Gehälter der etats- mäßigen mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten nah Dienst- altersftufen eine Aenderung der bisherigen Grundsäße insofern in Ausficht genommen ist, als fortan bei der Berechnung des

¡ther beshlossenen Loosevermeh-

An der Mehreinnahme sind betheiligt, ent-"

für die Gehalisbemessung maßgebenden Dienstalters die vor der ersten etatsmäßigen Anstellung zurückgelegte Dienstzeit in gewissem Umfange mit berücksichtigt werdea soll, was für alle Staatsverwal- tungen zusammen einen auf rund 900 000 # veranschlagten Mehrbedarf ergiebt. Eine fernere Aenderung ist insofern beab- sichtigt, als für die mittleren Kanzlei- und Unterbeamten der Eisenbahnverwaltung, für welche bisher die Regelung der Gehälter nah Dienstaltersstufen zum theil von derjenigen für die übrigen Verwaltungen abi fortan ebenfalls die für die leßzieren maßgebenden Grundsäße zur An- wendung fommen sollen. Der hierdurch bedingte Mehr- bedarf ist auf 800000 # veranshlagt. Endlich ift in Ausficht genommen, das System der Re elung der. Ge- hälter nah Dienstaltersftufen vom 1. April 1894 ab auf die etatsmäßigen höheren und auf einige bisher noch nit in dasselbe mit einbezogene Kategorien von mittleren Beamten auszudehnen. Nach der betreffenden Denkschrift bleiben hiervon indeß die nur nebenamtlih beschäftigten, sowie die- jenigen Bcamten ausgeschlossen, welhe feste Einheits- gehälter beziehen. Des weiteren aber sollen überhaupt aus- genommen bleiben: -die Offiziere der Landgendarmerie, die Dirigenten der Landgestüte, die Aichungs - Jnspektoren sowie die Lehrer an den Baugewerksshulen und an der Werkmeister- schule für Maschinenbauer in Dortmund. Ferner sind vorläufig indie neue Regelung nicht miteinbezogen die richterlichen Beamten und die höheren Beamten der Staatsanwaltschaft, die Näthe bei den General-Kommissionen, die Lehrer und wissenschaftlichen Beamten an den Universitäten, den technischen Hochschulen und von der Mehrzahl sonstiger wissenschaftliher, fahwissenschaft- liher und ähnliher Schulen - und Jnsftitute, die ständigen Hilfsarbeiter in dem Bureau für die Hauptnivellements bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Aus- geschlossen find ferner von der Neuregelung die Leiter und Lehrer der höheren Lehranstalten, der Schullehrer-Seminare und der Präparanden - Anstalten, sowie die Kreis-Schul- inspeftoren, da für diese die neue Regelung nach besonderen Grundsäßen bereits vom 1. April 1892 ab zur Einführung gelangt ist. Auch für die höheren Beamten ijt ausnahmslos eine Zeit von drei Jahren für das Verbleiben in jeder einzelnen Ge- haltsjtufe, deren acht festgeseßt sind, in Ausficht genommen. Dagegen hat der Zeitraum für die Erreichung des Höchstgehalts wie bei den m.ttleren, so auh bei den höheren Beamten für die vershiedenea Gehaltsflassen schon wegen der großen Zahl der leßteren sehr verschiedenartig festgeseßt werden müssen.

Von den einmaligen und außerordentlichen Aus- gaben entfallen auf die Betriebsverwaltungen 28417 200 H, auf die eigenilihen Staatsverwaltungen 29 619 781

Wir schließen hieran eine Uebersicht des Etats in den Haupiziffern:

Einnahmen. A. Einzelne Einnahmezweige. - , in Mark (gegen 1893/94) Ministerium für Landwirthschaft, Do- mänen und Forsten Finanz-Ministerium ¿ Ministerium für Handel und Gewerbe Ministerium der éffentli®en Arbeiten Summe A 1525 B. Dotationen und allgemeine Fi : Ble c ; ( 251 712) Allgemeine Finanzverwaltung . (311 788 992) ; Summe B 335553367 ( 312 04v 704) C. Staatsverwaltungs-Einnahmen. Staatêë-Ministerium 3606986 ( 2164 994) Ministerium der : gelegenheiten 4600 ( 4 600) Finanz-Ministerium : 2 584 053 2558 061) Ministerium der öffentlichen Arbeiten . 1 697 260 1917 792) Ministerium für Handel und Gewerbe 2 005 961 1 957 162) Iustiz-Ministerium 60 913 300 57 780 000) Ministerium des Innern L00890 11 019 058) Ministerium für Landwirthschaft, manen: Und Forsen Ministerium der geistlichen, Unterricht8- ; L: und Medizinal-Angelegenheiten 3080890 ( Kriegs-Ministerum . . 300 ( (

( 331 530 100) ( 138 361 229) ( 938 732 081) (T7 397 114)

3 855-912 (

Summe C 88824752 Summe aller Einnahmen A, B, C . 1949 649 391 Dauerude Ausgaben. / A. Betriebs-, Erhebungs- und Verwaltungskosten der einzelnen Einnahmezweige. Minisierium für Landwirtbschaft 2c. 41 198 090 Finanz-Ministerium 119 319 590 Ministerium für Handel und Gewerbe 111 916 732 Ministerium der ffentlichen Arbeiten . 595 996 943 Summe A 868431 355 B. Dotationen und allgemeine Finanzverw Dotationen, 2, 291 691030 ( Allgemeine Finanzverwaltung . 354 820758 (3 Cunme B 646511788 ( 605062 285) C. Staatêverwaltungs-Ausgaben. Staats-Ministerium . 62041639 ( 47140466) Ministerium der auswärtigen An- E gelegenheiten __ 540 500) Finanz-Ministerium 64 583 896) Ministerium der öffentlicher. Arbeiten . 22 354 182) Ministerium für Handel und Gewerbe Justiz-Ministerium Ministerium des Innern j 167 C Ministerium für Landwirthschaft . . 17 229 007 16 892 542) Ministerium der geistlihen x. An- : » ¡ gelegenheiten 105 843 809 103 383 125) Kriegs-Ministerium __ 128 122 128 082) Summe C 376669267 ( 365517661) Summe aller dauernd. Ausgaben A, B, C 1 891 612410 (1 844 103 255) Einmalige und außerordentliche Ausgaben. Staats-Ministerium 387 500 ( _80 000) I OuL 4 654 047 2 380 500) inisterium der öffentlichen Arbeiten. 237100490 ( 33508 169) Minifterium für Handel und Gewerbe 1 265 500 ( 1 789 900) Justiz-Ministerium L H 4707200 ( 3398400) Ministerium des Innern 1 264310 ( 965 055)

( ( 3618077 ( 6196867) 91913200 ( 94031 000) 53055094 ( 52 167 001) ( ( (

Ministerium für Landwirthschaft 2. 4 270 359 3 797 000) Ministerium der geistlihen 2c. An- O

gelegenheiten . . . 4373575 3 283 081) Kriegs-Ministerium . 14 000 7 900) Summe der einmaligen und außer-

ordentlihen Auégaben ....,. 58036981 ( 49210005)

Abschluß. Es betragen

die Einnahmen , . E ; die dauernden Ausgaben . . . , . „1891 612410 die einmalicçea und außerordentlichen

MRLaeA i 4 A Wi t us O LOG R

1949 649 391

1 949 649 391

S9 S5 # j s schließen hieran Einzelheiten aus den Spezia [- ats. f E

Aus dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung heben wir Folgendes hervor: Der Antheil an dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer ift auf 139 902 140 4 (gegen das laufende Jahr 5 288 610 Æ mehr), der Antbeil an dem Ertrage der Verbrauchs- abgabe für Branntwein und des Zusdblags dazu auf 60 667 200 Æ (+ 92740 4), der Antheil von dem Ertrage der Reichs- Stempelabgaben auf 14862980 A (— 1604230 M) fest-

geseßt. ie Ueberweisungen vom Reih an Preußen find -

also œuf insgesammt 215432320 (gegen 211 655200 M im laufenden Jahr) festgeseßt. Dagegen belaufen si die Matrifular- beiträge Preußens an das Reich (eins{chließlich des Zoll- 2c. Aversun!s für die Infel Helgoland im Betrage von 22 090.46) auf 247 986 090 M (gegen 210 926595 Æ im laufenden Jahr). Die Beiträge für das Reih sind also gegen das laufende Jahr um 37 0555 böber und sie stellen sich um 32553 770 #4 böber als die Üéberweisungen vom Reih. Als Anleibebetrag sind 70 200 000 Æ in Aussicht ge- nommen (gegen 57 800 000 4 im - laufenden Jahr). Für die Kommunalverbände sind an Ueberweisungen aus den landwirthschaft- lichen Zêllen 34 Millionen Mark festgeseßt.

Die Domänenverwaltung bringt mit Berücksihtigung der einmaligen Auëgaben einen Netto-Ertrag von 21 288 680 M (gegen das laufende Jahr 646910 4), die Forstverwaltung einen Netto-Ertrag von 27 424 000 M (— 1733 000 4).

Die direkten Steuern sind, wie folgt, veranschlagt: Grundsteuer . 39 844 800 A (+ 300 M) Gebäudesteuer 40044300 , (+ 3421300 Einkommensteuer 86 528 000 , (+ 3328 000 Gewerbesteuer . 24 991 000 (+ 2529 500 Sisenbahnabgale ..... & 24190, (— 2100 Direkte Steuern in Hohenzollern. 294 000 (+ 2000 Gebühren . ; 2 250 000 (— 20000 Nebenbeschäftigung von Kataster-

beam O : / Strafbeträge u. sonstige Einnahmen 100000 , (4+ 19000 .) Summa 194 422000 A (+4 9 256 000 4)

Der Netto-Ertrag beläuft fih unter Berftksichtigung der ein- maligen Ausgaben auf 172 856 700 Æ# (+ 6 427 600 M).

Die indirekten Steuern für alleinige Rehnung Preußens belaufen fich auf 36 906 830 4, die Vergütungen für Erbebung und Verwaltung der Reichsfteuern 34 314 170 A Nach Abzug der Aus- gaben ergiebt dieser Etat einen Ueberschuß von 39230 250 M (+ 210350 M).

Die Lotterie-Verwaltung giebt cinen Ueberfthuß 9 793 2900 Æ (+ 772600 4). Der Geschäftsgewinn des bhandlungs-Ihnstituts ist auf 1876 000 A (+ 41000 46 anshlagt. Der Etat der Münzverwaltung bringt einen schuß von 14410 M (+ 1220 M).

Die Bergwerke bringen eine Einnahme .von 89 730 870 M (— 7437 070 Æ), die Hütten 19629245 A (— 2314865 M1, die Salzwerke 7683360 A (+ 262100 4), die Bad E- anstalten 233 860 A (— 2980 6), insgesammt betragen diese und verschiedene andere Einnahmen 128 188 972 (— 10172 257 M): die dauernden Auégaben 111 916 732 Æ, die einmaligen 1 163 500 4, sodaß diese Verwaltung einen reinen Uebershuß von ‘15 108740 M (— 2650422 A) bringt.

Die Brutto-Einnahmen der Eisen bahn verwaltung belaufen fih auf 963 751 676 J (+ 25 019 595 6), die dauernden Ausgaben auf 595 996 943 4, sodaß ein Ueberschuß von 367754733 M“ (+ 29475 241 A) verßläbt; nah Abzug der einmaligen Ausgaben verbleibt ein Ueberschuß von 346 889 733 M (+4 28 444 991 46).

Der Etat der Staatsschulden - Verwaltung erfordert eine Ausgabe von 282 309 819 # (+ 2870 760 46). Nach den bei- gegebenen Erläuterungen beläuft sih die gesammte Staats\chuld auf 6 371 504 353 Die Gesammtauëgabe für die Staatéschuld beträgt für das Jahr 1894/95 zur Verzinfung 241 876 534 , zur Tilgung 16 941590 Æ, zur außerordentlihen Tilgung 21 001 477 Æ, an Menten 1 432 755 #, zusamuien 281 252 357 #, an Verwaltungs- tosten 1 057 452 4.

Im Bureau des Staats-Ministeriums beläuft sich die Summe der Ausgabe auf 330235 #4 (+ 2455 M), im Etat der Staats8archive auf 665262 (+ 234690 M); die erhöhte Summe ist zur Beschaffung neuer Räume es sollen die dem Ministerium des Königlichen Hauses zustehenden Rechte an den im sg. hohen Hause hergestellten Räumen für 128 830 A erworben, ferner das vormalige Deutschordenshaus in Koblenz für 95 170 M angekauft werden. Der Uebershuß des „Deutschen Neichs- und Königlich PreußishenStaats- Anzeigers“ ist auf 166 570 A veranschlagt, hiervon gehen 1309 A als Beitrag der geseßlichen Wittwen- 2c. Gelder ab, sodaß der Uebershuß 165 270 # beträgt. Hiervon erbält das Reich und Preußen je 82635 4; im Vorjahr beirug der Uebershuß insgesammt 12750 Æ weniger. Der Etat der Ansiedlungskommissior bilanziert mit 2625182 #4 (+ 1426918 #). Im Etat des Finanz-Ministeriums be- tragen die Einnabmen 2584053 e, die ordentlihen Ausgaben 72 762 679 M (+ 8 178783 Æ; hierin steckŒ der Betrag für das an die Reichéverwaltung zu zahlende aversionierte Porto von 6 Millionen Mark). Die ordentlichen Ausgaben im Etat der Bau- verwaltung betragen 22376610 A (+ 22458 M2), die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 16235490 M (+ 2562071 M), die Einnahmen 1697 260 A (— 220532 M). Von den einmaligen Auêgaben fallen 8339 250 M (+ 1 803 690 46) auf die Regulierung der Wasserstraßen und Förderung der Binnen- \ciffahrt, 5 490 000 A (+4 2208 381 Æ) auf die Seefaßrt und See- ¡chiffahrtsverbindungen, 2 406 240 A (+ 353 000 M) auf den Bau von Straßen, Brücken und Dienstwobnungen. Der Etat des Ministe- riums für Handel und Gewerbe weist 2005 961 M (+4 48 799 46) an Einnahmen auf, darunter 946 000 A (— 38 850 M) von der Porzellanmanufaktur, demgegenüber eine Ausgabe diefer Manufaktur von 1 086 905 A steht. Die gesammten dauernden Ausgaben des Ministeriums betragen 6 618 077 M (+ 421210 4). Hiervon find 399900 A (+ 55 800 Æ) für 26 Gewerberäthe und 66 Gzwerbe-Insvektoren, 253 150 (+ 54 000 4) zur Remunerierung der nit fest änge- stellten Beamten der Gewerbe - Inspektion 2c. aus8geseßt; für ge- werblihes Unterrichtêwesen 2c. sind 2629469 Æ (+ 185 856 46) ausgeseßt.

Der Etat der Justizverwaltung zeigt eine Einnahme von 60 913 300 A6 (+ 3 133 300 M); die Hauptvermehrung ist bei den Gerichtskosten und Geldstrafen veranshlazt; sie betragen 52555 000 (+ 2555 000) A Die dauernden Ausgaben belaufen sich auf 91 913 200 (— 2117 800) # Bei dem Justiz-Ministerium entsteht eine Mehrausgabe von 27 640, bei den Ober-Landesgerichten von 97 559 Æ : hier find neugeshaffen 1 Stelle für 1 Senats-Präsidenten, 7 Stellen für Ober-Landesgerichts-Räthe (fortan 259) ; infolge Dieast- alterszulagen erhöht sih der Titel Gerihtéschreiber und Se retäre um 71 875 A Bei den Landgerichten und Amtsgerichten entsteht eine Mehr- ausgabe von 299 823 4: dies ist dur die Errichtung von fünf neuen Stellen für Landgerichts-Direktoren und von 60 neuen Land- und Amts- rihterstellen, eine neue Staatsanwaltsftelle, Dienstalterszulagen für Sub- alternbeamte 2c., drei Gefängniß-Infpektorenstellen, 52 neue Gerichts- dienerstellen begründet ; bei den „besonderen Gefängnissen“ entsteht eine Mehrausgabe von 72277 Æ x. Die einmaligen und außerordent- lichen Ausgaben belaufen fih auf 4 707 200 (+ 1 308 800) A

Der Etat des Ministeriums des Jnnern hat eine Einnahme von 11075 890 A (+ 56832 #4); hierin find enthalten 6 450 000 4 an Beiträgen der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizei- verwaltungen. Die dauernden Ausgaben betragen 53 055094 c B 888 093 46). Von den Mehrausgaben entfallen auf das Ober-

erwaltungësgeriht 130 810 Æ infolge Erribtung eines neuen Senats für Steuersachen (1 Präsident, 5 Rätbe, 4 Bureaubeamte, 3 Kanzléei- Sekretäre, 1 Kanzleidiener); die landräthlichen Behörden und Aemter haben infolge Aversionierung des Portos eine Minderausgabe von 364 172 4, die Belizeivetwultüng von lin eine Mehbrauêëgabe von 532 707 4

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