1894 / 16 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

¿ tifiert it in fpäl 2 u dem gestern veröffentlichten Entwurf eines Gesezes, | das Ge die leßtere die vendigke Sin wi anevay s aas man a Get i f rer O \ bid der e De Mae vf Snftans qn, ‘lo M gig e Met emeanigleis Ge fh auc [L ] : o 9 " o ge * : 6 nuf de mit iee Nare algrfmdere Gese in tie Kgr verst ségesehes und der Strasprozehordumng, | 1d ker hastzga aus irren inder im thte zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger. , diese e in Kapital um zu können. Es wir : ; = in L Ein ; z E Í änzungen des Gerichtsverfa d der Stra hauun i der Gedanke aufdrängen, ob, wenn man im Interefse der ganzen wälder beur Rei R E Sühre 1888 (6. Bega ta prozeßordnung, fluß g 7 ades a5 dafür E Aen R E Dre M 16. Z Familie und des Familienbesizes dahin ftrebt, einem Erben das Gut | 1884/85, Drucksa r. 399) vorgelegt worden, damals aber unerledigt tiger urtbeile, als der erste T Dek zu einem mäßigen Preis zu überlassen, man nit auc zu verbindern | geblieben ift, war hervorgehoben, daß die Strafprozeßordnung vo daf diese Frage im wesentlichen den 7 I fucht, daß er eigennüßig diesen Vortheil fih zu nuße macht. Es wird ungünstige Kritik erfahren hat, und daß icht wenige ibrer V ad ifte fich ferner die Nothwendigkeit ergeben, au an Gelegenbeit für einen | 29nstig : , D nere wenige tyrer Dorshriften | hat. u_ treffende Entscheidung nicht allein von ob, derungen undErgänzungen desGerihtsverfassungs- | diese Instanz statthaft und igt erscheinen. f hat | ürde, fol inen À : i eg (orrobl in den Kreifen von Fachmännern, wie in denen von Laien innen. Nirgends E gefepes ., aus der Zweiten Bel) | 1dod Fealeuts, oe lft, und angezeigt erscheinen. Der Sia | dden, Des Grid a G war Drigens im Balee Inte

man diesen Gedanken verfolgt, muß die Rente ablösbar 2 : | e ge, mit Be; | auf die Möglichkeit einer Kor | : L . fein und sie muß amortisiert werden, sie muß fogar in nit zu ferner | midt anders besandelt merdon, ‘els d Erfennt daher F | Dritte Beilage muß der mit einer Rente abgefundene Erbe in die Lage versi : eyt In dem Entwurf eines Geseyes, betreffend Aenderungen und Er- Wenn die Frage aufgeworfen wird, welhe Gewähr bei dem Ei». : Berlin, Freitag, den 19. Januar 1894. . Feb 1877 ba i i i i i Februar s{chon bald nah ihrem Intrafttreten vielfa eine Fectigung auf “g Gebieten des rechtlichen und | A der Allgemeinen Begründung zu dem Gesetz, betreffend | Staaten Rechtens is}, gewisse Beschränkungen der Mündlichkeit für | es gegen die Rechtsordnung und das öffentliche Rechtsbewußtsein ver- verbesserten onal- und Realkredit für den Anerben zu denken. [eb fochten word „Di i : at Pers un für erben zu denken ebhaft angefochten en fin iefe Wahrnehmung is, nachdem sich Einrichtungen ans, Das innerste Wesen der Appellation beruht nicht nur in einem | nit in erheblih weiterem Umfange abweichen zu follen, als dies in | vom Reichstag selbst dadur anerkannt worden, daß zeitig mit

en : s a man Wenn ich die e Entwickelu i i die damals angestrebte Reform nit zu stande gekommen, au n ä idt für ei ; E ; pee h i „h L : c L ih M ganz Ent iÆelung und Beurtheilung dieser Ge weiter und in verstärktem Maße gemaht worden. Da kie s s as ebener Schwäche dazu E Nen) es niht für einen lid Wesel in der Person des erkennenden Richters, sondern zuglei | dem bestehenden Berufungsverfahren gegen {chöffengerihtliche Urtheile der | dem die Entschädigung für erlittene Strafen bezielenden jegentwurf übersehe, so habe ich den Eindruck, daß in einer mi selbst über führung der Reichs-Iustizgeseze verflossene Zeit Feri l zu erachten, wenn dieselbe Angelegenheit an verschiedenen Ste en ch in der Konstruktion der zweiten Inst Ta der ob D Fall ist. Die aus der Größe einzelner Ober-Landes erihts{prengel | ein weiterer Geseßentwurf, betreffend die Abänderung und Ergänzun rashenden Art und Weise von Jahr zu Jahr die Zahl derjenigen ; e at E. G el von vierzehn Jahren | wiederholt geprüft wird. Höchstens man Vorforge getroffen, e MIEiZ aue o LET NVEEn ZuNtan L LENEI Per wachsenden Schwierigkeiten lassen G f ider S if / iber die V ie f G "DeE s 3 Ja ausreichend erscheint, um über die Bewährung derselben und über das ble zweite Drüfung einer Steile aaten el he R O zweite Richter muß ein höherer, d. h. ein Richter sein, welchem in | er achsenden 4 wierigleiten lassen si im wesentlichen dur die im | der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des steigt, welche dazu neigen, die Nothwendigkeit anzuerkennen, daß auf | Bedürfniß nach Neuerungen auf Grund der gesammelten Er- ere Erfahrung und die gereiftere EinsiGt voraus seßen darf, der Volksmeinung ein größeres Maß von Erfahrung und Unbefangen- | Artikel T § 124 vorgesehene Errichtung auêwürtiger Strafsenate be- | Verfahrens, zur Annahme gelangte. z i; dem Gebiete des ländlihen Erb- und Verschuldungsrects eine Aende- | fahrungen ein zuverlässiges Urtheil zu gewinnen, fo erschien es ies dürfte au für die Strafrechtspflege das Richtige sein; und wee: heit beigemessen wird. Die Gründe, aus welhen man diesen Say | leitigen, indem es auf diese Weise da, wo das Bedürfniß besteht, _ Ergab si hiernach vom Standpunkte der verbündeten Regierungen rung und Besserung durch den Uebergana vom Hypotheken- zum angezeigt, nunmehr wiederum in eine fung der Strafprozeß- um so mehr, als die Witigkeit der tsgüter E ivelße g bestreitet, erscheinen nicht stihhaltig. Denn mit der wiederholten | möglich werden wird, die Spruchbezirke der einzelnen Berufungssenate die Nothwendigkeit, bei Gewährung der Entschädigung unter den im É g gang p ä ordnung und der mit ihr ‘im Zusammenhang Mt Wh Theile des | bei ihr baude reibeit Ebre Lebensstellung, ja oft Lie di EritT Sacverhandlung in der Berusungsinstanz ist nothwendig auch eine ungefähr. auf den Umfang der Sprengel der „ehemaligen preußischen Wiederaufnahmeverfahren freigesprohenen Perfonen zu unterscheiden, entensvftem stattfinden muß. Gerichtsverfassungsgesezes einzutreten. Diese Prüfung hat zu dem überbanvt, jn Leszuberer Ko rsicht Rai ganz enz Kritik der Entscheidung des ersten Richters verbunden, welche folge- | Appellationsgerihte zu bringen, bei welchen si ernste Unzuträglich- fo gab andererseits die Frage, welcher Behörde bei Gestaltung des Meine Herren, wenn die Staatsregierung anerkennt, daß auf | Ergebnisse geführt, die in dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Bei Berathung der Str fp dnung sind die Ansibten 6 richtig nur von einem Richter geübt werden kann, der im allgemeinen | keiten in Betreff der mündlichen Vernehmung der Zeugen und Sah- | Anspruchs auf Schadensersatz als eines gerihtlich verfolgbaren Rechts diesem Gebiete der Versu gemacht werden muß, die bessernde Hand | Aenderungen und Ergänzungen zu beantragen. Dieselben sind zum die Beenfung « etbeilt S a rozeßordnung sind die Ansichten über einen weiteren Gesichtsfreis hat und den Einflüssen des Orts der ersten | verständigen nit herausgestellt haben. Eine ähnliche Institution be- | die Entscheidung zu übertragen sei, zu shwerwiegenden Bedenken N ! E “Tite tr | theil mit den Vorschlägen des Entwurfs von 1885 identisch: g, g . j ; Aburtheilung entrückt ist. Wie dem aber auch sein möge, das Ent- | steht bereits jeßt in den durh § 78 des Gerichtsverfassungsgesetzes Anlaß. Diese Entscheidung dem im Wiederaufnahmeverfahren er- anzulegen, fo ist sie sich darüber klar gewefen, daß die Verhältnisse in theil betreffen sie Fragen, welche früher noch zurüdgestellt worden sich Die e Beielivar] wollte dieselbe L Er ggrunodte scheidende ist, daß jedenfalls eine in vielen Gebieten des Deutschen | zugelassenen detachierten Strafkammern der Landgerichte, welhe in | kennenden Gerichte zu übertragen, verbietet sih hon aus dem Grunde, den verschiedenen Landestheilen doch theilweise so verschieden | oder erst in der neuesten Zeit in den Vordergrund getreten sind, oder | zu berufen “nin U leide 2 Sah d vi B Reichs verbreitete Volksanshauung in dem Berufungsrihter den | Preußen in größerer Zahl errichtet worden sind. Um den Uuzuträg- | weil eine solche, im swurgerichtlichen Verfahren übrigens faum denk- liegen, daß eine derartige umfassende und \{wierige Aufgabe | solhe Fragen, welhe nah den inzwischen R Erfahrungen in Olbeibuta. Braunschweig, Sawsen-Altenbuer Metres A p en, höheren Richter sieht und für denselben eine entsprechende Stellung | lichkeiten vorzubeugen, welde dur das häufige Zureisen einer größeren | bare Einrichtung die Wirkung haben müßte, diejenigen Freigesprochenen, niht mit den vorhandenen Organen allein gelöft werden fann, sondern, A Miss dem früheren Entwurfe abweichenden Sinne zu beurtheilen Auth in diesen Gebieten war die Beseitigung der Appellation zl DETLIUgE: N Denn, von en gerin L e Las DE vie N i our N E S pnoen Der ien e h Nt Ch fte S ‘its ui r E E : ein dürften. s S S andere, oder ar von einer ammer esfel en a erichts Senate Hervorgerufen „wer en Ur en, mußte die -DEe- ren einung mt einem atel zu vehasten un ami wentg eni zum daß fie dazu der vollsten Mitwirkung des zu organisierenden Berufs- Unter diesen Abänderungsvorshlägen sind einige von so bervor- O rat be E, ie ein ¿ero eutsche Vor- ja die e würde voraussihtli® von dem größten A seßung der leßteren „auch durch Richter der betheiligten Landgerichte | theil die Uebelstände wieder ins Leben zu rufen, die mit der früheren standes der Landwirthe bedarf, und deshalb hat sich die Staats- ragender Wichtigkeit, daß es sich empfiehlt, dieselben, ähnli wie in Die Reichsjustizkommis A hatte Ä a bter Ses Mos der Bevölkerung nicht als eine wirklihe Appellation angesehen R i ag ata wird M Een erp zu lorgen sein, | sogenannten absolutio ab instantia verbunden waren. M wesentlich regierung entfchlofsen, in dem Sinne dem landwirthschaftlichen | dem Entwurf von 1885 geschehen, abweichend von der Ordnung der | dem Regierungsentwurf für die B int lt der Berufung i werden und an diesem Mangel des öffentlichen Vertrauens | daß jedenfalls der Vorsiß von einem Mitglie des Dber-Landesgerichts | anders aber wird die Sachlage, wenn die hier in Frage stevende Ent- fditubé eie eris” Moectiitns b d Geseßesparagraphen, vorweg im Zusammenhange zu erörtern. Dies egterungSe , fur die Detvehaltung der Berufung in scheitern. Glei geordnete Richter oder gar Mitglieder desselben | geführt wird. Durch diesen Vorschlag, welcher sih einer im Reichtag | sheidung von einer anderen richterlihen Behörde getroffen wird. tg A eme organtîherte elung zu geben und sie sind T LOU afi : des landgerihtlichen Strafsachen I: Diesen Standpunkt Kollegiums erscheinen einem großen Theile der Bevölkerung zur Nach- | gegebenen Anregung *) anschließt, wird cine beträhtlihe Herabminderung | Sobald dem Freigesprohenen ein Anspru gewährt wird, der von der obligatorisch zu machen. 1) die Einführung der Berufung ae ; ; : gab sie_ erft nah dem entschiedenen iderspruh der Regierung auf, ifung der Urtheile ihrer Amtsgenossen nf eignet, weil ihnen | der Ausgaben an Zeugengebühren erzielt und den Betheiligten die Er- erichtlihen Anerkennung seiner Unschuld abhängig ift, bildet es Die Einzelheiten des G L - : ) rung g gegen die Urtheile der Straf- indem sie ihre Forderung auf die shöffengerichtlihen Sachen be- P. h h ¿genoten nit geeignet, dne i des ichtsfi i - \ für i i Anf seß i thei L vonn wi d S grn ps E T id E 2) die GatsGüdimee et Verurtheilter und in Verbindu schränkte. Der Reichstag trat diesem Beschlusse bei, während der Ei A U S G M [don E S s E ene ROE Sdwierialtiten, Ten Getielle zu erreichen, dürfen aber eut e Vas Ee cat ctaaeeS ver Mertoht der afte beilun ird und bereits gedru orUllegt, will ich nur le Gn tigung un]Guidig Berurthei und in Verbindun : ; L trZoT init mt zugetraut wird, und weil die Enge der zwischen ihnen R 2 E e Gi : c; fugte N ( kurz \fizzieren. Es ist geplant, für jede Provinz eine Landwirthschafts- damit die Einschränkung des Wiederaufnahmeverfahrens : / bade der Rommis E us a Pre na und ihren in erster Instanz rehtsprechenden Kollegen beftehenden | gegenüber den jeßigen Berkehrsmitteln überhaupt nicht zu hoh an- Handlung auf ihm lasten. ix : L kammer zu bilden, jedoH ift die Möglihkeit offen gelassen da x 9) die Aufbebung einiger der zum Ersaye für die mangelnde Be- | 1887/88 Bd. 1 S, 375). Dieie Beterte id. Vacde Vie Sra Lebensbeziehungen leicht ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen kann. Mit | ge\{lagen werden. Weitaus die meisten Gegenden werden mit dem Zkit Rücksicht auf die vorstehend angedeuteten Bedenken erschien eg zu bilden, jedoch 9g en g , da, wo rufung eingeführten fogenannten Garantien des Verfah tens; | inavisden G Le Maße bestätiae ev M ags E ie Hie Vertrauen erfüllt die Rehtnehmenden nur das Bewußtsein, daß die | Sive des Berufungssenats bequem durch die Eifenbahn verbunden | der Standpunkt gerechtfertigt, die Gewährung des Schadensersages im ie Verhältnisse dazu nöthigen, auch in einer Provinz mehrere Kammern 4) die Ausdehnung des Kontumazialverfahrens ; Mei : e Mi CDEN, le oôffentli weitere Prüfung der Sache dur das obere Gericht stattfindet, bei | sein, und wenn der Wohnort einmal verlassen werden muß, macht es | einzelnen Falle von dem Ermessen der Justizverwaltung abhängig zu einrihten zu können. 5) veränderte Vorschriften über die Beeidigung der Zeugen; bi Code E E auf die Wiedereinführun der Berufung welchem sie die tiefere Einsicht und die größere Unbefangenheit voraus- | für die Betheiligten meist keinen efheblihen Unterschied, ob die Cisen- machen. Wenn die Gewährung hiermit mehr den Charakter einer Die Details eines Gesetzes für die LoudwirtbsGaftärküert ober 6) die Einführung eines abgekürzten, sumieeliäen Verfahrens für | f Bieten daß L an tann fi jeßt der E enntniß nicht mehr ver- zufeßen geneigt sind. Man kann diese Anschauung nicht als unberechtigt bahnfahrt eine kurze Zeit länger dauert. Auch trifft die Nothwendigkeit, Gnadenbewilligung erhielt, fo ließ si dafür geltend machen, daß es M s el für fammern o iffe, eine \chleunige Bebandl ! O eyen, day das auf Auss{ließuna der Berufung basierte bezei Wenn in Frankreich bei Berathung des Geseßes vom | in Strafsachen Zeuge in der Berufungsinstanz zu fein, do nur einen | gerade der Beruf der Gnade ift, im einzelnen Falle da einzutreten, für die Organisation der Landwirthschaftsk L t gewttle, eine 1@leunige Behandlung erheishende Strafthaten Strafverfah ch nah l Bestand Bolfksb CIETOMEN, venn TONSFEIÓA Ing Des Lees Vom A : Staatast ea ed es ; 3 S 8 f r dit g er Landwi aftskammern lassen sih nich (délits flagrants) ; asversahren auch nach längerem Bestan e im Volksbewußtsein 13. Juni 1856, durch welches die Entscheidung über die Appellation | kleinen Bruchtheil der Staatseinwohner. Uebrigens werden die unter | wo, von einem höberen Standpunkte aus beurtheilt, Unreht geschehen wie bei den Handelskammern dur ein Geseg sofort ganz herstellen, 7) gewisse Veränderungen in der sachlichen Zuständigkeit der N S nit gewonnen hat. Diese Thatfache wird er- allgemein den Appellhöfen übertragen wurde, Regierung Und geseßz- Umständen für Einzelne erwachsenden Unbequemlichkeiten vor der | ist, obwohl das, was gesehen, auf formellem Rechte beruht. i weil eben in den einzelnen Landestheilen die Verhältnisse verschieden L Geri fs e Res | Presse die Piederbviie Scte U N A gebender Semer A Aae uen aren, daß die Appellation Mitt aria O DIENEUDE Entscheidung über das Rechts- l R A O N Vei Bi iddas - z ; r+i z ; z , 1 ° s i j i ) i, w 8 mi Ó tre i: : : l r Aenderung seiner S _D ._ V )r liefern find; fondern durch das Geseg läßt si bloß der Rahmen geben, und ) Dektublung I den Kosel Dästwettheilung und Geshäfts- | ¡elner Bundesftaaten, dur Berichte der Zustizbehörden, dur Be- De Delehle Get cie böberen Rana (tee vem Cla ein- | Eine mäßige Vermehrung des flennais der Ober-Landesgerichte | die Beschlüffe, welche der Reichstag gefaßt hat, nahdem der von ihm die Ausgestaltung muß durch Stututen erfolgen. Für diese Statuten ift | 1 infäbtiua dée f ; : [chlüfse des Anwaltstages und durch Petitionen von Privatperfonen. die Appellhöfe wegen der Zahl und Vorzüge ihrer | wird in einzelnen Bundesstaaten allerdings nicht zu umgehen fein. | 1886 angenommene Gesegentwurf dur den Bundesrath abgelehnt N Y G hrung Berufung gegen die“ Urtheile der nehme, und daß die Appellh g r Zah Vorzüge ih T0 C „ang : Î H Königliche Verordnung nah Anhörung der Provinzial-Landtage vor- : Strafkammern in erster Instanz Der Berücksichtigung dieser Umstände kann „fich der Geseßgeber, Richter eine bessere Rebtsprebung gewährleisteten, da diese Richter | Diese Vermehrung wird aber voraussichtlich ausgeglichen werden | war, sowte die bis auf die neueste Zeit, und zwar von Mitgliedern A : selbft wenn fi vom juristischen Standpunkt aus über die Berechtigung vorber an den Tribunalen mitgewirkt und dort eine so hervorragende | fönnen durch eine entsprehende Ersparniß von Beamtenkräften bei den verschiedener O gestellten Anträge den Beweis, daß seitens der

G8 i ändli i its i i i 7 ; 2 : : x x i; z f i; j t gesehen. Es ift selbstverständlih, daß die Feststellung der Statuten Bereits in der Begründung des Entwurfs von 1885 ist anerkannt | der Berufung streiten läßt, niht entziehen, da das öffentliche Ver- Tüchtigkeit bewiesen, sowie solche Erfahrungen gesammelt hätten, daß | Landgerichten. j Ed E Mehrheit nah wie vor daran festgehalten wird, den einem unschuldig Auf die Einzelheiten der Kostenfrage, die sih für jeden Bundes- | Verurtheilten zuzugestehenden Anspruch auf Schadensersaß mit dem

unter ausgiebiger Mitwirkung der vorhandenen landwirtbschaftlichen | worden, daß „die Erwartungen, welche an die Wirksamkeit der in der trauen in die Gestaltung der Strafrehtspflege eine wesentliche Vor- L 2 ; : ; s é é : É E Os s 1 : S e di 2 örde C A t d i ¿ 0 “s s y i : , Y x LNE j A T Vereine und der sonstigen Interessentenkreise stattfinden wird. Der Ie E L Gararit a egfall l erufung des ausfeßung für deren gedeihlihe Wirksamkeit bildet. : P a e Cu E die inlän vier Bec tali e N für staat verschieden gestalten wird, ist hier nit einzugehen. Charakter eines gerihtlich verfolgbaren Rechts zu bekleiden. Es ift Entwurf s{lägt ein indirektes Wablrecht vor. Das Wahlrecht lehnt | ständig erfüllt bäiten, und da auch die Hoffnung, die zur érdalilfigen , Der Erwägung werth ist, daß dem Schritte, welhen das Reich die Gegenwart noch im allgemeinen gültig anerkennen. Die Vor- Das Verfahren in der Berufungsinstanz ist wie bereits er- nicht zu bezweifeln, daß dieser Standunkt, der inzwischen auch in der sih an die Größe des Grund L ; ; Entscheid ib z s l Os SEetIge mit der Beseitigung der Berufung im Jahre 1877 unternommen hat, E l die Nechtsvre: der Kriminalsenate d wähnt als ein mündliches gedacht und gegenüber dem bisherigen | österreichishen Geseßgebung zur Geltung gelangt ist a roye des Grundbesiges; das Gesetz zieht bloß die Grenze, ntf ag über thatsählihe Fragen berufenen Richter würden in das Ausland nit gefolgt ist st all Veral, b würfe, welhe gegen die Rechtsprehung der Kriminalsenate der 9 ; l e HEUEUUDSE, (2 L ] j C von welcher an mindestens jeder Grundb esizer am Wablrecht be- | dem Gefühle erhöhter Verantwortlichkeit in der Beweiswürdigung tehen mit gefolgt I. V ale zur Vergleihung heran- früheren preußischen Appellationsgerihte erhoben worden, sind | Geseße nicht wesentli verändert. Doch wird für die Zulassung des (vergl. Gefeß vom 16. März 1892, betreffend die Entschädigung . h : : mit um fo größerer Genauigkeit und Strenge zu Werke gehen zuziehenden europäischen taaten haben die Appellation bis auf die theils übertrieben, theils auf eine wohl vermeidlihe unrihtige | Nechtsmittels eine Rechtfertigung durch Angâbe bestimmter Beschwerde- für Deut erfolgte Verurtheilung), theiligt sein foll, und zwar von einem Umfang an, welche die Haltung warläftend fi t überall ihre Bestätigung gefunden ¿u baber 7 e Gegenwart beibehalten. Namentlich haben au L Arbeiten, Sil amniensetung ves bazeicbneten Geri chtsabtheilungen, theils | punkte verlangt, um einem frivolen Gebrauch desfelben einigermaßen | in weiten Kreisen der evölkerung getheilt wird. i ; | die der deutschen Strafprozeßordnung zeitlih nahgefolgt find, dieses endlich auf die in dem damals geltenden Geseße enthaltenen weit- | zu begegnen. Au wird entsprechend dem Vorgange der hannoverschen Diese Wahrnehmung mußte Veranlassung geben, gelegentlih der

von Zugvieh nah dem Umfang des Besitzes an sih nothwendig ma E, i Í ; es i d h l g esiß sich noth g mat, |} Ebenda is hervorgehoben, daß s{òn zur damaligen Zeit die auf Ein- Rechtsmittel nit aufgegeben; so der belgische Entwurf von 1885, das benden und einer Ausschließung nahekommenden Beschränkung der | Strafprozeßordnung vom 5. April 1859 217) und fast aller außer- | vorliegenden Reform der as von neuem 0 e E n, ob es nicht angängig sei, innerhalb der in

während den Statuten überlassen bleiben muß, diese Grenze nah | führung der Berufung gegen die Ürtheile der Strafkammern gerichteten | AteporTänht ; ; e G É E: e : : N ' Ag : s I i de ntiederländische Wetboef van Strafvordering von 1886, der ungarische “Sl Got ; E S n R EN deutscher, auf dem Grundsatze der Mündlichkeit des Verfahrens be- | fung der Frage einzutrete

unten zu erweitern. pestrevungen in immer weiteren Kreisen, namentli auch im Reichs- | Entwurf von 1888 und die neue norwegische Strafprozeßordnung vom Mündlich e Ca nir E, gangen, rubender Strafprozeßgeseze, um einen Mißbrauh bei der Stellung | dem Gefegentwurf vom 13. März 1886 vom Reichstag felbst ge-

i i zogenen Grenzen dem Verlangen desselben zu entsprehen. Das Ergebniß

Im übrigen sind die Landwirths\ haftskammern als solche in ibrer tag, Unterstüßung gefunden hätten. Wenn der erwähnte Entwurf | 1. Juli 1887. Die Niederlande, welche die Berufung früher abgeschafft E A U ï ; : von Beweisanträgen und eine zu weitgehende Belastung der Staats- ganzen Gestaltung und Gebahrung möglichst unabhängig gedacht, und Le Beruteia (hie bstand aba 118 veabsiGtigten ed hatten, haben dieselbe im Jahre 1874 wieder eingeführt. Es S See lan Gut E kasse zu verhüten, das Gericht zur Wiederholung der Vernehmung der | diefer Prüfung bilden die Bestimmungen im Art. 11 399 ff. des t p ¿ } darf hiernach angenommen werden, daß im Auslande die gemachten rufungsbeshwerde einer höheren Instanz übertragen hat. In neuerer | in erster Instanz abgehörten Zeugen und Sachverständigen nur infoweit | vorliegenden Entwurfs. Derselbe geht davon aus, daß darüber, ob die

j fl 2 Vorausseßungen der staatlichen Entschädigungspflicht vorliegen, end-

es ift ihnen ein beshränktes Besteuerungsrecht beigelegt. maßen nur wegen der Kürze der Zeit seit Geltung der ® eihs-Justiz- ; E Si : / : i ) l ; ; S Kor : 7 Die Aufgaben, welche die Landwirthschaftskammern haben sollen, | sefeße und in der Hoffnung, E die Eingewöhnung der Bevölkerung Tan 618 auf die neueste Zeit zu Gunsten der Berufung Zeit haben von den jeyt preußischen Landestheilen nur die Rhein- cid aEt E E E E O Lage Ir Sage 0E oth, ültig von den Gerichten zu entscheiden is. Alsdann empfiehlt es fab e ite: e S G bes Sia AER und der Gerichte in die neue Geseßgebung von felbst dazu fübre- n. ééébeint Sée arklts bes Teliber Li Veit fer: provinz und Hannover eine entgegenseßte Einrichtung besessen. Ueber ) g erachtet. B E | : S g & den U F GuseSbidina Ia med i J i i 1g terefsen der Landwirthschaft, werde, einen großen Theil der erbobenen Klagen verstummen zu : E lern gezetgt, zu dem sruher in dem über die dort gemachten Erfahrungen is man, wie die Berichte der Justiz- | 2) Entschädigung für unschuldig erlittene Bestrafung und | ki aber, den Anspruch auf Entschädigung im wesentlichen von einem eine Mitwirkung bei Vorbereitung respektive Anhörung derselben über lassen“. ; M Le R N “ns ept E A mten behörden bezeugen, verschiedener Meinung. Jedenfalls erscheinen diese | Einf chränfkung der Wiederaufnahme des rechtskräftig ge- O formalen E E nachträglichen Arelpremuna im Geseye, welche die Landwirthschaft interessieren, eine Förderung der _Diese Hoffnung hat sich nit erfüllt. Jm Gegentbeil sind die dex Beruf pri A. s Dane "N, Es vereinzelten Vorgänge nicht geeignet, einen rihtigen Maßstab für die | {lossenen Strafverfahrens auf Grund neuer That- J En, g hängig zu U ie Ls, a latdwirthshaftlihen technishen Aufçaben, eine Unterstüßung oder | erwähnten Klagen allgemeiner geworden. Auch der Reichstag hat kammern zurücukebren A - e aas vorauêsichtliche a S O Deutschen en Tagen. Seit 1a ZaMen p ela e S tag fast in jed Béedindina 1 E eg daß ib, Den LA e ileberaufiabecerialen l l , : : 8 : y S , L A z z ; 9 vi 8 , wie in d äh S 8 ahrzehnt er ReiMStag ast in jeder | Ded zu tnupsen, ULIY E ; : Insichaufn ahme der landwirthschaftlichen Zentralvereine. ler lee MUEE Ln at E | alliatie Ens 2 ne af die Schwurgerihte außer Betracht bleiben müssen, bedarf Altaze L ibe Tate E ae N S d böber es Session wit Anträgen ‘befaßt Gee sen, ole iriéTien, index Reichs- erkennenden Strafrichter oder in einem besonderen nachfolgenden gericht- Meine Herren, wenn die Regierung Ihnen einen derartigen Vergleiche Dru@sachen en. keiner besonderen ne sesnag, ; i: Z Gericht. Die beiden einzigen Staaten, welche früber ein ent egen- y gefeßgebung den Grundsaß zur Anerkennung zu bringen, daß der Staat | lien Verfahren die Unschuld des früher Verurtheilten festgestellt sei, Gesetzentwurf vorlegt und dabei die Erklärung abgiebt, daß sie an 6. Legislaturperiode 2 Session 1885/86 Nr. 11 _Die spezielle Gestaltung des echtsmittels ist von zu großer Be- geseßtes System befolgt haben, nämli Frankreich und Belgien, haben verpflichtet sei, Schadensersatz für die Nachtheile zu gewähren, welche | oder daß wenigstens alle gegen ihn vorliegenden : Verdachtsgründe für die Lösung dieser Agrarf H ite Be 4 ; a D 885 / T. 11, deutung für seine Wirksamkeit, um an diefer Stelle vollständig über- dasselbe seit 1856 beziehungêweise seit 1846 aufgegeben und leiten seit- jemand infolge eines ohne sein Verschulden gegen ihn eingeleiteten beseitigt erklärt seien, sind bereits erwähnt. Jst hiernah die Noth- O 7 Rg Veranzusreien bereit 4k, _só- 4 i y C O 84 gangen und în den besonderen Theil der Begründung verwiesen zu dem die Appellation aus\{ließlich an die Appellhöfe. Strafverfahrens erleidet. wendigkeit. begründet ,* als Vorausseßung des Entschädigungs- sie sich der Tragweite dieses Schrittes voll bewußt und sih * e S 1887/88 werden. Vielmehr sind die Grundzüge hier bereits mitzutheilen. Bei Wahl der Landgerichte als Berufungsgerichte würden ih | Druckfsachen 5. Legislaturveriode Il. Session 1882 Nr. 11, 267, | anfpruchs lediglih die Freisprehung im Wiederaufnahmeverfahren darüber klar, daß hiermit der augenblidli hen Nothlage i s 2. 1887/88 Die Entscheidung über die Berufung soll grund\äßlih den Ober- Unzuträglichkeite: E:nsichtlih der Einheitlichkeit und Kollegialität der S N 8s 10; hinzustellen, so ergiebt sih daraus die dringende und gegebenenfalls ; : ; L : . I. 1890/92 Landesgerihten übertragen werden. Dies erscheint als ein h on E, Sehob ines Ibeiles ih Meit- 6 É 1884 43, 414, | das Rechtsgefühl verleßende Gefahr, daß auch solchen Personen eine vieler Landwirthe niht abgeholfen werden fann. unächst aber ift 5 SLE tee 2 Undgerihte infolge der Erhebung eines Theiles ihrer Mit G. s 34 «e 40, 414, edy. : E 2 5 g Zunächst fl i : f: 1890/9 i ¿„Srheoung N ett fp : L E : és 4 ers Y 2 unerläßlihes Erforderniß, wenn der unternommene geseßgeberif [ “e ob t die -üb dt überall ausf@l 6 TI 1885/86 12, 155, | Entschädigung zu -theil werden kann, welhe im Wiederaufnahme- es für die Regierung, wenn sie überbaupt d di : F 1890/92 ; U E 2 l leder zur oberen Instanz für die übrigen nicht überall aus\chließen ß. a 389/86 12, 155, | Sn! E R N i S N : gierung, pt in die Prüfung dieser - ; / 47, Schritt wirkli zu dem angestrebten Ziel führen soll, das öffentli assen. Namentlich aber würde der Mangel an geeignetem Per- Z R 1887/88 „, 20, 27, | verfahren ibre Freisprechung erzielt haben, obwohl das gens des Frage eingetreten ist, das Entscheidende, daß sie an der Stelle und Diese 2 1892/93 26. Vertraüen in den Prozeßgang zu stärken beziehungsweise wieder sonal zur Bildung von Berufungskammern bei den kleineren Land- / V. : 1889 26 ersten Verfahrens dem Sachverhalte thatsählih entsprah. Will man

r.

202 Er T E emed, idr io efèrt S7 C1 a v e E - S EN Ï s

. - M o ; r ; ; n Forderungen kann eine - Berechtigung nit ab esprochen | herzustellen. : 2A 4 A; ; R L Gt G 55, | diefer Gefahr entgehen, so bietet sich kein anderer Ausweg, als ab- bei dent Gründen, in denen sie die Hauptquellen der Notblage fieht, werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob aus eret E e De: Streit, ob die Ober-Landesgerichte oder die Landgerichte zur gerichten O as Mee E Ripiivung liebt ber j L F 8 Œ: N weichend aaa ber Tebigra Selebctbne, das Wieberaufriabmevérabtet einseßt und auf die dauernde Gestaltung befferer Verhältnisse bedaht | Wesen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens“ ent- Entscheidung über die Berufung geeigneter seien, ift ein alter und in Ne bes N ee O Rae nit a E obi, Hierbei maten sich übrigens mehrfache Meinungsverschiedenbeiten so zu gestalten, daß dasselbe vorauésihtlih nur Unschuldigen zu ift. Für mi, meine Herren, konnte, sobald die Staatsregierung nommenen Gründen der Ausschluß der Berufung ausreichend zu recht- | der Wissenschaft, in der politischen Tagespresse und in eseygébenden / R e R nicht gerehtfertigten Persotalbermebeung geltend, namentli in der Richtung, ob es sih empfehle, auch für die | gute kommt. E S i L N entschlofsen war, den Agrarfragen in dieser Beziehung ernsthaft | kertigen ift. - Körperschaften mit einem Aufwande von Gründen geführt, welchem shreiten wollte, in der Regel den sonst ledigli) in Zivilsachen be- | erlittene Untersuhungshaft eine Entschädigung zu gewähren, und ob. Der Entwurf trifft demgemäß dur die veränderte Safsung des näher zu treten, kein Zweifel darüber besteZen, daß die Frage der Die praktishen Erfahrungen, „welchen das entscheidende | faum noh etwas Neues hinzugefügt werden fann. In früherer Zeit, [châftigten Mitgliedern üßertza en werden rasen es nicht richtiger sei, nur die Fâlle einer zu Unrecht geschehenen Straf- | § 399 Nr. 5 der Strafprozeßordnung (Art. [T) Vorsorge dabin, daß fakultativen Einrichtung der Lantwiethbäiaftäuietie wie sie Tiibie ie Nl, Derves u haben jedenfalls zu einem solchen Er- als die ersten Bestrebungen zu Gunsten der Berufung stattfanden, "Vie Cinheitlichkeit der NRewtiptecung namentli hinsihilich der vollstreckung ins Auge zu fassen, ob jedem im Wiederaufnahmeverfahren | fortan nur folche E vie Wiederaufnahme des Se is lpbwoirlbsgaitiiihen. Kreisen veniiliert ‘aut vem E g E a E Sea E eas E Le A Stern Be- | schien die überwiegende Meinung für die Wahl der Land- Strafzumessung würde durch die Schaffung vieler kleinèr Berufungs; Freigesprohenen ein Anspruch auf Entschädigung zuzugestehen sei oder L R Aen Un sei i hinsichtlich pr Neis rg D as : N h O NUNNVeLE geord binsihtlih der Thatfrage e entschied E Í pre ill ÊT n mern gerichte g sein. Auf diesem Standpunkte ftand auch noch der gerihte beeinträchtigt werden, da insoweit eine Nachprüfung des Revi: | nur demjenigen, dessen Unschuld zu Fee getreten ; ob die Entschädigung | in Betreff der NNE MTOO pl, : fol l, ine f B Bestraf g Rauen idt gengen, sondern cine organifirt Ginciture für uus | Cr) 6e a fe viel Ff d aud Di ale Se L tee | ffe, 9m Bu nd e ara EH vorglegie Enuurf ven 1968 (Del Ÿ se Hetrictig8 werb, da infame ine ier | B vere e Een Nadel, mel Bard de | (net, meren Etralgeis un flag cte fangere Bestand ahée ‘pad e a De 6 A4 r ties dee een Seife d t birlsame Gewähr vors eine un- | führung der Berufun beabsichtigte, mit diefem Verlangen jedoch die Mängel i der Milte be Stain R E Vie vas Berfalea für die Geliendmachuns des Entscäbimagtau sern mit Anträgen , welche desfalls wiederholt im Reichstag gestellt j , richtige Entscheidung der Thatfrage nur durch die Na prüfung der- Zustimmung der Mehrheit nicht fand. Es ist dies derjenige Stand- Verlangen nah Einführung der Berufung Anlaß gegeben haben, zwar | zu gera e L as L l as v leite Drud sahen bés Neidéstnas Era g y ( E, j Î erneute Sachverhan ährend diese Meinungsverschiedenbeiten in den von ten Kom- etyende L e Lretchstags landwirthschaftlihen Zentralvereine in Anerkennung der für | Garantien in der ersten Instanz, welche nah der Ansicht der Ver- | vor einem anderen Ridter erblickt und die Möglichkeit einer solchen richten zur Entscheidung zu überweisen, gegen welche si die Klagen | missionen des Reichstags gefaßten Beschlüssen bald in diesem, bald 3. Legislaturperiode I. Sefsion 1890 Nr. 144, i agg fasser der Strafprozeford : indlichfei zur Entscheidung z - geg | g : 0G : I i I] 1892/93 Nr. 18 die Landwirthschaft in Frage stehenden Interessen den An- | llten, fei Loi TOzeYOT nung einen entsprechenden Ersaß leisten | Verhandlung unter Wahrung der Grundsäße der Nündlihfeit vor richten. Daß diesen Gerichten eine nähere Kenntniß der Personen und | in jenem Sinne entschieden sind, hat der Reichstag selbst in den von E n " E 5 {lus an die Landwirthshaftskammern finden * und Hand Ei bt eine gleidwerthige Sicherung gegen Irrthum oder mangelnde | den Ober-Landesgerichten wegen der Größe der Bezirke derselben in F Verhältnisse beiwohne als den Ober-Landesgerichten, wird in dieser | ihm angenommenen Geseßentwürfen unter Ablehnung weitergehender Das Bedürfniß einer Abänderung der Vorschrift des § 399 Nr. 5 7 nl insiht des Nichters darbieten. Diese Erfahrung liegt auc in der | Abrede stellt. Allgemeinheit nicht zuzugeben sein. Uebrigens läßt si die Frage auf- | Anträge sih dafür ausgesprochen, daß eine Entschädigung nur den im | der Strafprozeßordnung muß übrigens \{chon an sih und unabhängig von f Wiederaufnahmeverfabren freigesprohenen Personen zu gewähren und | der &rage einer den im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen zu

in Hand mit ihnen arbeiten werden. Wir waren darüber nicht } Natur der Sache begründet. Die Entscheidung der Thatfrage bietet Dieser Standpunkt wird von dem vorliegend iht C G out ; L Ste: ifelbaf ie f ive (f j : j i ; as e Dr : genden Entwurfe nich werfen, 5 sgerichte niht gerade die Freiheit von i i er den i aufna ¿weifelhaft, daß auch die fafultative Einrichtung von Landwirthschafts- N alaeuteinen mindestens eben so viel teraaten. wie diejenige } getheilt. ci alben i: örtlichen BVecbinbuns mit den Bezirkseingefesfenn daß dieselbe auf den Ersaß der vermögenörechtlihen dur die Straf- | gewährenden Entschädigung als ein dringendes anerkannt werden. Durch er Rechtsfrage. Insbesondere stellt sie an die enschenkenntniß, die wünschenswerth ist, insofern sie auf eine größere Unbefangenheit hin- | vollstreckung verursahten Nachtheile zu beschränken sei. die jeßige Faffung des § 399 Nr. 5 ist die Möglichkeit eröffnet, daß

i (i rechtsfkräftig Verurtbeilte auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel

kammern zur Ueberführung aller landwirthshaftlihen Vereine in Unb 7 g ; ; ;

N J : L 5 efangenheit, die Erfahrung und das Urtheil des Richters nit nw ; ; Stenographischer Bericht 1886 S. 1475 ff., s Landwirthschaftskammern mit Nothwendigkeit führen müsse. Desto | selten nforderungen, deren Erfüllung shwerer ist, als die Aus- ns decgnet S ute bilden die Beshwerdeinstanz für G 2 E N 1886 S. 1497, die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits dann erlangen, wenn diese mehr ist die Hoffnung berechtigt, daß auch jeßt die landwirthschaft- le ung des Gesetzes. Die Forderung mehrerer Inftanzen für die ; die Beschlüs V be Landgerichte und werden dieselben auch in Zu- Ï 4 1883. S. 1357. ._ | Thatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den Tihen Zentralvereine einer derartigen Entwickelung gegenüber si | atfrage hat daher an si eine ebenso große Berechtigung, wie die kunft bilden. Auch aus diesem Grunde würde es unzweckmäßig sein, Eine große Mehrheit hat sih zu dem Verlangen vereinigt, daß früheren Beweisen geeignet sind, ihre Freisprehung oder in nwendung niht ablehnend verhalten werden, sondern daß sie im gemeinschaft noch niemals bestrittene, daß der Nehtspunkt nicht der Ent- die Entscheidung über die Berufung gegen die Urtheile der Land- | der Anspru auf Schadensersaß innerhalb der vorbezeihneten Be- eines milderen Strafgeseßes eine geringere Bestrafung zu rehtfertigen.

s scheidung eines einzigen Richters überlassen werden dürfe. Die Be- (Schluß in der Dritten Beilage.) gerichte den Ober-Landesgerichten vorzuenthalten und sie jenen Gerichten | grenzung niht nur geseglih anzuerkennen, sondery daß demselben auch Gelingt es dem Verurtheilten auf Grund dieser Bestimmung, eine Ï Í pa F i Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken, fo kann er insbefondere

lichen Interefse der ganzen Landwirthschaft au si mit dem Gedanken | \{chränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfragen i i i j Zeruf i f l sei 1 l gen ift nur aus einer b ï j t, daß L d | der Charakter eines gerihtlich verfolgbaren Rechts beizulegen sei. j de lost au übertragen. Vielmehr ist es O J Ug us Wenn der Diicédeaih Anstand genommen hat, den beshlossenen | dann, wenn eine Neihe Pun Jahren seit der Verurtheilung verflossen

der obligatorischen Landwirthschaftskammern versöhnen und zu einer | Untershäâpung der Bedeutung der Thatfragen im Stra rozeß einer- i Beschwerde parallel laufen. ] de venn, Ie A, einheitlihen Aktion gelangen werden. seits und einer g der Wirkungen der Mündlichkeit anderer- Die Ober-Landesgerichte sind nah dem jeßt geltenden Geseße mit | Gefezentwürfen seine Zustimmung zu ertheilen, so geschah das nicht | ist, auf seine Freisprehung mit einiger Wahrscheinlichkeit rechnen. Meine Herren, erkennt man die N othwendigkeit für unser ganzes jeits zu erflâren. Daß die Mündlihkeit eine bessere Beweiswürdigung i Straffachen nur in geringem Umfange, nämli als Beschwerdegerichte | etwa infolge der Auffassung, daß wirklich unschuldig Verurtheilten | Denn bei der neuen Verhandlung darf das Gericht nur aus dem ihm L 4 l ; h d Dan sichert, als ein s{riftlihes Verfahren, ist außer Zweifel. Daß fie ; und als Revisionsgerichte hinsichtlich der nur spärlih an sie gelangenden | eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln grundfäßlih zu verfagen | in diefer Verhandlung vorgeführten Material seine Ueberzeugung Staatswesen der Erhaltung eines leistungsfähigen und unabhängigen | aber die Beurtheilung der Thatfragen zu einer immer leiten und Urtheile der Strastzuninéin in der Ber uf ungs instanz gegen | sei. Jm Gegentheil ist in dem Beschlusse vom 17. März 1887 in | s{öpfen. Es V aber in der Natur der Sache, daß selbft folche Grundbesißerstandes auf dem platten Lante in allen Besitßthums- | einfahen mat, ist ju bestreiten. Auch bei der mündlichen Ein- \chöffengerichtliche Erkenntnisse, befaßt. - Ihre Mitglieder entwöhnen Verbindung mit der Ablehnung des mittels Schreibens des Präsidenten | Ereignisse und Vorgänge, welche zur Zeit der Urt I in abstufungen an, so ergeben \ich die weiteren Konsequenzen in meinen | vernehmung sind Irrthümer über die Glaubwürdigkeit von Angeklagten sich daher leiht der strafrechtliden raris, was als ein Uebelstand | des Reichstags vom 13. März 1886 übersandten Gefeßentwurfs das | zweifelsfreier Weise aufgeklärt und festgestellt waren, nah Ablauf Augen von selbst, und der erste Schritt, um zu besseren Verhältniffen und Zeugen, über das Maß ihres Srinnerungsvermögens, über die empfunden wird, zumal aus diesen Mitgliedern ein Cheil des Ersates | Vertrauen ausgesprochen, s j : „„_ | eines längeren Zeitraums zweifelhaft werden, insbesondere wegen Todes Q: ; L a 1 | thatsählihen Elemente der subjektiven ers{uldung des An- j für die Strafsenate des Reichsgerichts entnommen werden muß. daß in den Bundesstaaten überall in ausreihender Weise für | oder abges{chwähter Erinnerung der Hauptbelastungszeugen. Der zu gelangen, ift die Errichtung und die Bildung von korporativ | geklagten , die Ueéberzeugungskraft _ fahverständiger Gutachten, Die Größe der Bezirke vieler der jeßigen Ober-Landesgerichte die Beschaffung der Geldmittel Sorge getrckgen werde, welche Schuldbeweis wird sich daher nach Wiederaufnahme des erfahrens organisierten Landwirthschaftskammern. die thatsächliche Auslegung von Ausfagen, Erklärungen und Ge- dürfte der Wahl der leßteren zu Berufungsgerichten nit entgegen- erforderlich sind, um den bei Handhabung der Strafrehts- | häufig nur in ungenügender Weise erbringen lassen und die Folge Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf bei der ferneren parlamen- ständnissen leicht möglich. Die Mündlichkeit der Vernehmungen stehen. Allerdings liegt in diefer Größe eine gewisse Schwierigkeit pflege nahweisbar unschuldig Verurtheilten eine billige Ent- muß eine Freisprechung sogar dann sein, wenn die neuen Thatsachen tarishen Behandlung eine wohlwollende Aufnahme zu gewähren E ens ee E, d Fricimahigkeit der au! aue für die Durchfü s des Grundfates der Mündlichkeit, insofern E D Bund ju ger hren. Sniiad los Gintodeatbi, beate oder pocegdad ots AILRliG alo bedeutuntlos Lem E s g einem gewissen Grade von den versönlihen An- unmi i i 1e wohnenden ie Gründe der ablehnenden Haltung des Bundesra eruhten } eingeleitet war, si ießli eu „Herausstellen. 18 mittelbare Vernehmung der oft in weiterer Fer1 h es bei der gegenwärtigen Lage der Geseßgebung Diese Möglichkeit ist nah zuverlässigen Mittheilungen unter der

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Geseßentwurf zur Verabschiedung gelangen sollte, daß die | selben durch einen anderen Richter erzielt werden fann, während die punkt, der in der ns lediglich eine erneute Sachverhandlung diesem Verlangen ftattzugeben, das Rechtsmittel aber kènselben Ge- i

(Bravo!) chauungen des einzelnen Richters beeinflußten Cindrücke Der eu ; iHt8 f F j j i ; N Z ; 7 . en - n manchen Fällen nur mit | vielmehr darin, daß 5 ) : einungéaustaus über die erwähnten thatfählihen Momente pflegt Wellerangeu Me ais “Baba it it TN unbeträctlichen aud Schuldigen n R b dur Benußung peränderter Umstände | Herrschaft der Strafprozeßordnung nicht selten ausgenußt worden; es daher auch erfahrungêmäßig in den Berathungen der strafgerichtlichen Kosten zu bewerkstelligen sein wird. Es könnte in Frage fommen, ob | ihre Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen, und daß | darf nach den in der Gerichtspraxis gemachten Wahrnehmungen ange- Kollegien einen viel breiteren Raum einzunehmen und weit mehr im in der Berufungsinstanz eine volle Durhführung der Mündlichkett | ———— : : E nommen werden, daß der größere Theil derjenigen Personen, welche Bordergrunde zu steben, als derjenige über die meist einfa zu erledigenden unbedingt nothwendig ist, und ob nit, wie es in anderen europäischen *) Antrag Munckel-Träger, Druckf. Nr. 99 11. Seff. 1885/86. seit 1879 im Weze .des Wiederaufnahnieverfahrens nahträglih ihre Rechtspunkte. Weil oft schwieriger und verwickelter darf also die That- i