1894 / 16 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

1D E erf bei Aenderungen des Statuts R E ieder der Landwirths wählt. Vorausf des Wahlrechts ift die i deuts Bundesstaat und für das aktive Wahlrecht ein Alter von ens 25 Jahren, für das passive Wahlrecht ein Alter von min- destens 30 Jahren.

Vom Wakhlrecht sind ausgeschlossen : j È H Ferfouen, welche nicht im der bürgerlihen Ekren-

e sind ;

2) Perfonen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ift, oder A Une der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

erliegen. :

b 2 R eas den im § 5 enthaltenen Vorausseßungen sind wadhibere

1) in selbständigen Gutsbezirken die Gutseigenthümer,

2) in Stadt- und Landgemeinden die Eigenthümer und Pächter Tand- oder forstwinthschaftlih genußter Grundstü, deren Grundbesitz oder deren Pachtung in der betreffenden Gemeinde wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zu Bewirthschaftung er- fordernden Ackernahrung bat, oder, für den Fall rein forstwirtbschaft- licher eas, zu einem Len Grundsteuer-Reinertrag von mindesters Cinhundert und fünfzig Mark veranlagt ist.

Das Wabhlrecht juristisher Personen, Genossenschaften, Aktien- gefellshaften oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehender Per- fonen_wird durch deren geseßlihe Vertreter oder durch die von diesen zu bestellenden Bevollmächtigten ausgeübt.

Bei dem Staate, öffentliden Korporationen oder Stiftungen zu- gehörigem Grundbesiß, dessen Nugnießung bestimmten Personen fraft eines von ibnen bekleideten öfentlihen Amts zustebt, tritt an Stelle des Eigenthümers für die Dauer der betreffenden Nußnießung der Nutnießer.

Durch das Statut kann die Berechtigung zum Wählen auch an die Eigenthümer, Nutnießer oder Pächter von kleinerem als dem zu Ziffer 2 angegebenen Grundbesiß verliehen werden.

S Ti fntet den im § 5 enthaltenen Vorausseßungen find wählbar zu Mitgliedern der Landwirtbschaftskammer:

1) die nach § 6 Wablberech{tigten und deren Bevollmächtigte (S 6 Abs. 2), S

2) die Pächter solher Güter, welde einen selbständigen Guts- bezirk bilden, i

3) im Bezirk der Landwirtbschaftskammer wobnende Personen, welhe in dem Bezirk nah § 6 wablbere{htigt oder nach Ziffer 2 wählbar gewesen sind,

4) im Bezirk der Landwirthshaftskammer wohnende Personen derjenigen Berufe, welchen durch das Statut die Wählbarkeit aus- drüdlich beigelegt ift. Ì

S 8. Wahlbezirke find die Landkreise. Stadtkreise können bebufs Theilnabme an den Wablen mit benacbbarten Landkreisen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Minister.

In jedem Wahlbezirk sind mindestens zwei Mitglieder zu wählen. Von den in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitgliedern muß ‘min- deftens eines nah den Bestimmungen der für den betreffenden Kreis gültigen Kr:iéordnung dem Wablverband der größeren ländlichen Grundbesitzer, in der Provinz Posen dem Stande der Nitterguts- besißer, ein anderes dem Kreise der übrigen nah § 7 wäblbaren Per- sonen angehören.

§ 9. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch Wahlmänner, von denen je einer auf jeden selbständigen Gutsbezirk und auf jede Ge- meinde des Wahlbezirks entfällt. :

Wablmann für den Gutsbezirk ist der Gutébesißer und, falls er das Recht nicht selbs wahrnimmt, der Gutsvorsteber.

Für jede Gemeinde wird von den Wablberehtigten für die Dauer der Wahlperiode 15) aus den nah SS 5, 6 und 7 wähl- baren Personen ein Wahlmann gewählt. Fallen die Vorausseßungen der Wählbarkeit fort, fo erlischt damit die Eigenschaft als Waßhl- mann. Jedem Wähler kömmt bei der Wablmännerwahl ein Stimm- ret zu, welches dem Grundsteuer-Reinertrage des von ibm ver- tretenen, in der betrefferden Gemeinde belegenen Besißes unter Weg- fall der Thalerbruchtheile entspriht, jedo ein Drittel aller Stimmen der Gemeinde niht übersteigen darf. Bei verpachteten Grundstücken fann das Wahlrecht von dem Eigenthümer oder Nußnießer ganz oder theilweise dur schriftlihe, dem betreffenden Gemeindevorstande ein- zureihende Erklärung auf den Pächter übertragen werden. Sofern dies nicht geschehen, hat der Pächter nur ein dem Mindeftmaß des Stimmre{ts in dem Landwirthschaftskammirbezirke entsprechendes Stimmrebt.

§ 10. Die Wahlmännertoahlen erfolgen auf Grund von Wähler- liften, welhe für den Gemeindebezirk von dem Gemeindevorstand unter Anführung des auf jeden Wablberechtigten entfallenden Grund- steuer-Reinertrags bezw. Stimmrehts aufzustellen sind. Vor der Wabl müfsen die Listen, nach vorheriger ortsüblider Bekannt- machung, an geeigneter Stelle eine Woche lang öffentlich aus- gelegt werden.

_ Einwendungen gegen die Listen sind während der Offenlegung derselben an den Gemeindevorstand zu riten. Gegen defsen Ent- scheidung, sowie beim Ausbleiben einer solchen gegen die Festsezungen der Liste felbst, fann innerhalb drei Tagen nah beendeter Auslegung, unter Beifügung des erforderlichen Beweiëmaterials, bei dem Landrath Beschwerde eingereiht werden.

s Landrath entscheidet über die erhobenen Einwendungen endguittg.

Der nit rechtzeitig in die Wablliste Eingetragene ist für die betreffende Wahl von der Auéübung seines Watlrehts ausges{lofen.

11. Das Wahlgeschäft leitet der Landrath. Er seßt auf Erfuchen der Landwirthschaftskammer für die Wablmänner- und Mitgliederwahlen die Termine fest und mat dieselben mindestens ¿wei Wochen vor der Wablmännerwabl öffentlich bekannt. Die Wablen erfolgen nah abfoluter Stimmenmehrheit, bei Stimmen- aleibeit entsheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos. Ergiebt ein Wablgang nicht die absolute Mebrkbeit, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden ftatt, welche die meiften Stimmen erhalten haben.

Die Einzelheiten der Wablen regelt eine von dem Minister zu erlaffende Wahlordnung.

§ 12. Die Wahlmännerwahl erfolgt unter der Leitung eines Wakhlvorstandes, welher aus dem Gemeindevorsteber a!s Vorsißenden und zwei von diesem bestellten Beisizern bestebt, durch Stimmabgabe zu Protokoll. In Stadtgemeinden wird der Vorsitzende des Wahl- voritands vom Gemeindevorstand bestimmt.

Der Wahlberechtigte kann sich dur einen shriftlich zu legiti- mierenden Bevollmächtigten vertreten lasen.

Veber die Legitimation der Wahlberehtigten oder ihrer Vertreter entscheidet der Wablvorstand.

Der Wakblvorstand hat das Ergebniß der Wablmännerwabl unter Beifügung des Wablprotokolls sofort nah der Wahl dem Landrath mitzutheilen. Die Liste der Wahlmänner ist von dem Landrath zu veröffentlichen.

§ 13. Die Wahl der Mitglieder der Landwirthschaftskammer erfolgt unter der Leitung eines Wahlvorstandes, welcher aus dem Land- rath als Vorsißenden und zwei von ihm aus der Zahl der Wahl- männer ju bestellenden Beisitzern besteht.

Ueber die Legitimation der Wahlmänner entsheitet die Wabl- männerversammlung. Jedem Wahlmann kommt bei der Mitglieder- wahl ein Stimmreht zu, welches dem Grundsteuer-Reinertrage des von ibm vertretenen Guts- oder Gemeindebezirks entspricht, jedoch ein Drittel aller Stimmen des Wahlbezirks nicht übersteigen darf. Die Stimmen werden für jedes zu wählende Mitglied gesondert zu Pro- tofoll gegeben. Stellvertretung der Wahlmänner ist. vorbehaltlich der Beim im zweiten g des § 9, nit zulässig.

S 14. Das Ergebniß der Mitgliederwahl is von dem Wakhl-

F156. Dle

| der Mitgli

lieder sind wieder wählbar und bleiben is eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied durch den Tod oder aus sonstigen aus, so bat eine Ersaßwabl für den Rest der Wablperiode statt- zufinden, sofern dieser Rest mindestens ein volles Jahr beträgt. Einer jeden Ersaßwahl muß eine Ergänzung der Wahlmänner dur Neu- wahlen für den Rest der Wahlperiode da vorhergehen, wo ein Wabl- mann durch den Tod oder fonftwie ausgeschieden und dies dem Land- rath angezeigt ift. Sas § 16. Jeder in der Person eines Mitglieds eintretende Umstand, welcher daéfelbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, bon der Wählbarkeit ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Die Landwirthschaftskammer fann ein Mitglied, welches nah ibrem Urtheil dur feine Handlungsweise die öffentlihe Achtung verloren hat, nah Anhörung desselben, durch Beschluß von wenigstens zwei Drittheilen ibrer Mitglieder aus der Kammer auss{ließen. In derselben Art kann die Landwirthschaftskammer ein Mitglied, segen welches ein gerihtlihes Strafverfahren eröffnet wird, bis nah

{luß desselben von einer Stellung vorläufig entheben.

_ Gegen die Beschlüffe der Landwirthshaftskammer ftebt den Be- troffenen die Beschwerde an den Provinzialrath zu, dessen Ent- ns endgültig ist. Die Beshwerde hat keine aufsciebende

n

g.

§ 17. Alle drei Jahre wählt die Landwicthshaftskammer aus

ibrer Mitte einen Vorstand, welcher aus mindestens fünf Mitgliedegn

und fünf Stellvertretern bestehen muß. Dieser Vorstand wählt es

seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden, welche

gleizeitig Vorsißender bezw. stellvertretender Vorsißender der Land- wirtbs{a\tskammer sind.

Bei dauernder oder vorübergehender Verbinderung eines Vorstands- mitgliedes werden die Stellvertreter in der Reihenfolge ihres Lebens- alters einberufen.

S 18. Die Landwirthschafiskammer if berehtigt, einzelne Aus- {üsse aus ibrer Mitte zu bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. “Liese Ausschüsse haben ibrerfeits das Recht, sih bis zu einer von der Landwirthshaftékammer festzuseßenden Zabl dur Nichtmitglieder der Kammer zu ergänzen. Sie fassen ihre Beschlüsse selbständig, dieselben sind aber, soweit die Landwirtbscaftékammer den Ausschüssen nicht bestimmte felbständige Aufgaben zugewiescn hat, der Landwirthschaftskammer oder dem Vor- stand zur Bestätigung vorzulegen.

S 19. Die Mitglieder und Stellvertreter versehen ihr Amt un- entgeltlih. Doch kann ibnen eine den baaren Auslagen für die Theil- nabme an den Sißungen und die Ausführung besonderer Aufträge entsprehende Entschädigung durch Beschluß der Landwirtk; shäftskammer gewährt werden.

§ 20. Der Geschäftsgang der Landwirthschaftskammer wird in einer pon ihr festzuseenden und zu veröffentlichenden Geschäftéordnung geregelt. j Die Sizßungen der Landwirthschaftëkammer sind 6fcnilich. Gegenstände, welche sih na Bestimmung der Landwirthschaftskammer zur öffentlihen Berathung nit eignen, sowie diejenigen, welhe von der Staatsregierung unter Beding der Geheimbaltung mitgetheilt werden, sind in gebeimer Sißung zu behandeln.

Ueber die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche inner- halb vier Wochen dem Minister abschriftlich einzusenden find.

Die Tage der Sitzungen der Landwirthschaftskammer und des Vorstands sind rechtzeitig dem Minister und dem Ober-Präsidenten mitzutheilen. Die Vertreter der Staatsregierung sind jederzeit zum Wort zu verstatten.

_S 21. Die der Landwiribschaftékammer für ibren gesammten Geschäftöumfang entstehenden Kosten werden von ibr, soweit sie niht dur anderweite Einnahmen gedeckt werden, auf die wablberetigten Eigenthümer bezw. Nußznießer ihres Bezirks nach dem Maßstabe des mit Wegfall der Thalerbruhtbeile abzurundenden Grundsteuer - Rein- ertrages der betreffenden Befißungen vertheilt, von den Gemeinden und Gutsbezirken auf Anweifung des Regierungë-Präsidenten erboben und durch Vermittelung der Kreis- (Steuer-) Kassen an die Land- wirthshaftskammern abgeführt. Die Beitragspfliht für die Land- wirtbschaftskammer ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleiGzuachten. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise wie Gemeindeabgaben eingezogen. Die Beshwerde gegen die eingeforderten Beiträge ift innerhalb zwei Wochen na der Zahlungsaufforderung an den Vor- ftand der Landwirthschaftsfammer zu rihten, der über dieselbe be- ließt. Gegen den Beshluß findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Klage, in dem Bezirke der Landwirthschaftsfammer für die Provinz Brandenburg beim Bezirksausschusse zu Potsdam, in den übrigen Landwirthshaftskommern bei dem Bezirksausshusse des- jenigen Bezirks statt, in dem die Landwirthschaftskammer ibren Sig hat. Gegen das Endurtheil des Bezirksausschusses is nur das Rechts- mittel der Revision zulässig.

Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkuna.

_S& 22. Die Landwirthschaftskammer hat ¡ährlid, einen Etat auf- zustellen, öffentlich bekannt zu machen und dem Minister vorzulegen. _ Sofern die Umlagen ein Prozent des Grundfteuerreinertrags nit überschreiten, sind die Landwirthschaftskäammern beretigt, die Festsezung der zu zahlenden Beiträge selbständia vorzunehmen ; darüber inaus bedürfen fie der Genehmigung des Ministers. FJhr Kassen- und Rechnungswesen ordnen die Landwirthschaftekammern selbständig. S 23. Die Landwirthschaftsfkammer hat die rechtliche Stellung einer Korporation nah Maßgabe der im Allgemeinen Landrecht hier- für gegebenen Bestimmungen. Sie wird nah außen vertreten dur ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Alle Urkunden, welche die Landwirtbschaftskammer vermögenérectlih verpflichten follen, sind unter deren Namen von dem Versißenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstands zu vollziehen.

Die Landwirthschaftskammer führt als Siegel den Preußischen

Adler mit der Umschrift : _ e„Landwirthschaftékammer für

Das staatliche Aufsichtsreht über die Landwirthschaftekammern wird dur E is Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgeübt.

§ 24. Alliährlich einmal und zwar bis zum 1. Mai haben die Landwirthshaftskammern dem Minister über die Lage der Landwirth- schaft ibres Bezirks zu berichten. _ Von fünf zu fünf Jahren haben sie einen umfassenden Bericht über die gesammten landwirtbschaftlichen Zustände ihres Bezirks an den Minister zu erstatten. Alle Berichte an die Zentralbehörden find dur den Ober-Präfitenten vorzulegen. § 29. Auf den Antrag des Staats - Ministeriums kann eine Landwirthschaftskammer dur Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind fodann Neuwablen anzuordnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolaen müßen. Die neugewählte Land- wirtbschaftsfkammer ist innnerhalb sechs Monaten nah erfolgter Auf- Bn zu berufen.

eber die zwisenzeitli®e Geschäftsführung und Vermögene-

verwaltung der Landwirthshaftékammer trifft der Minister die er- forderlich:n Anordnungen. & 26. Nach Anbörung der Landwirthschaftskammer können dur den Minister für bestimmte. nad Wahlbezirken abzugrenzende Theile des Gebiets der Landwirthshaftskammer Unterrerbände der Land- wirtbschaftskammer erribtet werden. Das Verhältniß dieser Unter- verbände zu der Landwirthshaftékammer is durch Statut zu regeln.

vorstande der Landwirthschaftskammer unter Beifügung des Wahl- protofkolls mitzutheilen. Cinfprüche gegen die Wahl werden von der | Landwirths{cha\tskammer entgültig entschieden.

Die Errichtung, Verfassung und Geschäftéführung der Unterverbände regelt si nach den für die Landwirthschaftskfammer geltenden Be- ftimmungen. Auf das Wahlreht, das Wahlverfahren und die Auf-

A arEE E Mio Es llernschen Land überall,

. Für die zo e tritt überall, wo i

diesem Gesetz von Grundsteuerreinertrag die Rede ift, an dessen Stell:

das Grunditeuerkapital nah näherer Bestimmung des Mini ns Feen tee BSRNEEE e Ba räfident, rovinzi: z ises der ber-Amtsbezirk und an die Stelle des Banetie der Ober-

Amtmann. § 29. Mit der Auéführung dieses Geseyes if der Minister Landwirthschaft, Donna Sab F E E M r Minister für

Die Allgemeine Begründung hierzu lautet:

, „Das Verlangen nah Landwirthschaftskammern oder do na ähnlichen Einrichtungen, weldhe auf eine wirksame Vertretung des landwirthsaftli Berufsftandes abzielen, is zuerst im Landes- Oekonomiekollegium aufgetreten. Im Jahre 1884 wurde die Frage zur Diskussion gestellt: » Welhe Maßnahmen sind zu ergreifen, um die Tkâtigkeit der ¡andwirtbschaftliden Vereine neu zu beleben und namentlich um eine regere Betheiligung der bäuerlihen Landwirthe an den land- wirtbshaftlichen Vereinébestrebungen berbeizuführen ?*“ und hierzu der folgende Antrag eingebrackt :

„Das Landes Oekonomiekollegium wolle beschließen, den Land- wirths{hafts-Minister zu ersuchen :

1) nach Anhörung der Vertretungen der Tandwirtbs{aftlihen Zentralorgane zu erwägen, ob es ratbsam und auéführbar, den landwirthscaftlihen Vereinen zur Förderung ihrer Be- strebungen neben den Staatszushüfsen dur Einräumung eines E größere Mittel, als bisher, zur Verfügung zu ftellen; ; das Ergebniß dieser Verhandlungen und Erwägungen dem Landes - Dekonomiekollegium in der“ nädsten Sißung mitzu- zutbeilen.“ (Verhandlungen des Landes - Oekonomiekollegiums 1. Supplement des X11. Bandes* der Landwirthschaftlichen Jahrbücher S. 89.)

Das Landes-Oekoncmiekollegium trat damals in eine sahlide Diskussion diefer Frage nit ein, sondern beschloß, den Antrag kommissarisch vor- berathen zu lassen. A

Infolge dieses Beschlusses wurden die Tandwirtbschaftlißen Zen- tralvereine zur Aeußerung aufgefordert : die erstatteten Berichte wurden einer Kommission vorgelegt. Im Vlenum des Kollegiums fam diefe Angelegenkeit Todann im Jahre 1885 zur Verhandlung (3. Supplement des X1V. Bandes der Landwirth\chaftliien Fahr- bücher S. 287 u. f.). Aus den Verhandlungen ift hier hbervor- zubeben, daß die landwirthschaftlihen Zentralvereine si in ihrer großen Mehbrzabl gegen die Verleihung eines Besteuerungsrechts an die landwirtbscaftliben Vereine ausgesprochen batten, zum theil allerdings in der irrthümlihen Auffaffung, es solle sich nur um ein Besteucrungsrecht gegen ihre Mitglieder und nicht gegen die Land- E im allgemeinen handeln. Angenommen wurde der folgende Antrag:

„Das Landes-Dekonomiekollegium wolle besließen, über den An- trag auf Gewährung des Besteuerungsrehts an die landwirth- wirthschaftlichen Vereine zur Tagesordnung überzugehen, weil

1) die Vereine selbs nach den von ihnen abgegebenen Erklärungen auf ein foldes Recht, wenigstens zur Zeit, keinen Werth

legen, und weil

2) die in naber Zeit anscheinend au für das landwirthschaftliche Gewerbe in Aussicht stehende Bildung von Berufsgenofsen- schaften vielleit geeignete Vertretungsorgane der Landwirtb-

O haft schaffen wird, denen im Falle des Bedürfnisses ein

Beiteuerungsre{cht gewährt werden fönnte.*

Hierauf ruhte diefe Frage, bis im Jahre 1890 der landwirtkb- wirthshaftlihe Zentralverein der Provinz Sachsen beantragte, im Landes-Oekonomiekollegium folgenden Gegenstand zur Berathung zu nellen :

„Die Frage der Vermehrung der Einnahme unserer Zentralvereine dur ein, selbftverständlid nur beschränktes Besteuerungérecht der Landwirthe, ähnlih wie es durch Geseß im Königreih Sachsen für den Landes-Kulturrath durhgeführt ift und von den Handelskammern bei den im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten eschieht.“

_ Auf Grund eines diesem Antrage entsprehenden Beschlusses wurde fodann_ vom Landes-Oekonomiekollegium am 14. November 1890 beschlossen :

„den Minister für Landwirthschaft zu ersuchen, nach An- bôrung der landwirtbihaftlihen Zentralvereine und Tommisßsarischer Berathung der Berichte dieser Vereine dur eine Kommission des Kollegiums die Frage in geneigte Erwägung zu nehmen und dem Kollegium wieder vorzulegen, ob nicht die Wirksamkeit und vor allem die finanzielle Selbständigkeit der landwirthschaftlichen Ver- eine dadurch erheblih gesteigert werden könne, daß auf geseßlihem Wege die Möglichkeit geschaffen werde, in denjenigen Provinzen, in welchen hierzu ein Bedürfniß hervortritt, den Tandwirthschaft- lichen Vereinen eine Organifation ähnlich der der Handelskammern zu verleihen.“ :

Von den zur Berichterstattung aufgeforderten landwirthschaftlichen Zentralvereinen sprachen fich gegen den Antrag aus: -die landwirth- schaftlichen Zentralvereine für Ostpreußen, für Littauen und Masuren, für Westpreußen, für Posen, für Neuvorvommern, für Sélesien, für Westfalen, für Naffau, für die Rheinprovinz, für Sigmaringen; un- entshieden äußerten sih die landwirthschaftlichen Zentralvereine für Hannover, für Schleswig-Holstein; für den Antrag erklärten sih die landwirthschaftlichen Zentralvereine für Hintervommern, für die Mark Brandenburg, für Sachsen und für Cassel. Die Vereins- berihte wurden einer Kommisfion zur Vorberathung vorgelegt. Die Kommission bielt es bei der ablehnenden Haltung der Mebrzabl der landwirtbschaftlihen Zentralvereine niht für angezeigt, son jeßt zu einer weiteren Verfolgung des sächsischen Eteages überzugehen und in eine Berathung der Einzelheiten der vorgeschlagenen Organisation einzutreten, sie konnte sih aber in ihrer Mehrheit auch niht einem Antrage anschließen, wonach überhaupt ein Bedürfniß zu einer Aenderung der landwirthschaftlichen Vercinsorganisation nicht vorliege, sondern sie nabm mit allen gegen zwei Stimmen den nafolgenden Antrag an:

_ «Die Kommission verkennt niht die mannigfahen Schwierig: keiten vnd Bedenken, welwe sich dem Antrage des landwirthschaft- lichen Zentralvereins für die Fn Sachsen entgegenftellen. Sie bâlt aber das Bedürfniß nah einer Vermehrung der Mittel der landwirthshaftTichen Vereine und siner Stärkung und allgemeineren- Ausbreitung ihrer Organisation für so dringend, daß sie empfiehlt, dem fächsishen Antrage wenigstens in der Form näber zu treten, daß eine Kommission des Kollegiums beauftragt wird. die dem sädsishen Antrag zu Grunde liegenden Gedanken zu einem aus- führlihen Organisationsplan auszuarbeiten.* i

Hierauf beshloß das Landes-Oekonomie-Kollegium am 16. und 17. November 1891, die Angelegenheit wieder an die Kommission zurückzuverweisen, um in Form eines zu entwerfenden Organisations- plars des landwirtbschaftlichen Vereinêwesens eine weitere Ausge- staltung der dem fächsishen Antrage zu Grunde liegeuden Gedanften zu versuchen.

(Séluz in der Vierten Beilage.)

2 16.

(Schluß der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Gua bwictbfGattlammeen aus der Dritten Beilage.)

Die Kommission bes{chloß, dem Plenum des Kollegiums den nah- folgenden Antrag zu unterbreiten: :

„Das Landes-Oekonomie-Kollegium wolle beschließen : i:

I. Es ift dringend wünschenswerth, daß im Wege der Geseß- ebung die Möglichkeit eröffnet werde, den landwirtbschaftlichen

inen auf ihren Antrag eine Organisation und Zuständigkeit ähnli derjenigen der Handelskammern zu verleihen. i

IT. Für diefe Gesezgebung empfiehlt das Landes-Oekonomie-Kolle- gium, von nachfolgenden grundlegenden Gesichtspunkten auszugehen:

1) Unter Landwirthschaftiskammer is eine solche staatlich aner- kannte Gesammtvertretung der Landwirthe eines bestimmten Bezirks verstanden, welhe, aus Wahlen hervorgegangen, dazu berufen ist, die Gefannntinterefsen der Landwirthschaft ihres Bezirks zu vertreten und dur zweckent\vrechende Einrichtungen zu fördern.

2) Die Einrichtung von Landwirthschaftekammern muß si der bestehenden landwirthscaftlihen Vereinêorganifation anschließen.

Die Rechte und Pfliten einer Landwirthschaftskammer können solchen landwirthsaftlihen Zentralvereinen übertragen werden, welche den Bezirk einer Provinz umfassen. Aus besonderen Gründen können ausnahmêweise beftchende landwirtbshaftlihe Zentralvereine, welche fich nuc auf Theile einer Provinz erstrecken, in Landwirthschafts- kammern umgewandelt werden. L : ;

3) Die Umwandelung eines landwirtbschaftlichen Zentralvereins U Lag Landwirthschaftskammer darf nur auf Antrag desfelben

olgen. : :

Dem Antrage ist ein den Vorschriften des Gefeßes entsprehendes, ordnungsmäßig bes{chlofsenzs Verfassungéstatut anzuschließen. :

. Der Entwurf des neuen Vereinsstatuts muß mindestens drei Monate vor der Beschlußfassung den angeschlossenen Haupt- und Zrweigvereinen mitgetheilt und auf geeignetem Wege zur öffentlichen Kenntniß gebraht werden. L i

4) Ueber den Antrag des landwiribschaftlicen Zentralvereius be- {ließt der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Das Statut und alle späteren Aenderungen deéselben bedürfen ¿u ibrer Gültigkeit der Bestätigung des Ministers.

9) Durch das bestätigte Statut werden die Verfassung der Land- wirthschaftskammer und ihre Rechte und Pflichten festgestelit.

6) Die Mitglieder der Landwirthf{aftskammern werden gewählt. Die Wahl ist eine direkte. Indirekte Wablen sind auêgeschlofen.

Jeder_Landwirth, welchem durch das Statut cine Beitragspflicht auferlegt wird, ift, vorbehaltlich der in analogen Fällen üblichen Aus- nahmen, passiv wählbar und berechtigt, bei den Wahlen mindestens eine Stimme zu führen. Durch das Statut kann die passive Wähl- barkeit au nit beitragépflihtigen Personen beigeleat werden. Ueber die Abstufung der Stimmberechtigung nah Maßgabe der statuten- mäßigen Beitragsleistung bestimmt das Statut. Es darf jedo kein Stimmberechtigter mehr als ein Drittel aller Stimmen auf fi ver- cinigen.

U) Die Wablbezirke für die Landwirthschaftäkammern bilden die ihrem Bezirke angehörigen Kreise. Jeder Kreis soll in der Kammer durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Aus besonderen Gründen fönnen ausnahmsweise mebrere Kreise zu einem Wahlbezirke verbunden oder einzelne Kreise in mehrere Wahlbezirke getheilt

werden.

8) Die den vorstehenden Bestimmungen entsprechend errichteten Landwirthschaftskammern sollen ermächtigt sein, die Berufsgenossen innerhalb der geseßlih festgestellten Grenzen zur Deckung der aus ihrer Thätigkeit entspringenden Kosten im Wege der Besteuerung beranzuziehen. | L : :

Das Statut bestimmt über den Beitragêmaßstab, über die Ab- stufung der Beitragsleistung, sowie darüber, welche BVerufsgenofsen von der Beitragsleistung befreit werden soilen. Die Gesammtsumme der in einem Jahre zu erhebenden Beiträge darf ohne ausdrüdliche Genehmigung des Ministers 5 %% der im Bezirke der Landwirtbschafts- tammer aufzubringenden Grundsteuer nit übersteigen. L

9) Die Ausführung des bestätigten Statuts liegt dem Vorstande des Zentralvereins ob. Mit der Umwandlung eines landwirthschaft- lichen Zentralvereins in eine Landwirthshaftékammer gehen das ge- sammte Aktiv- und Passivvermögen des Vereins zu bestimmungs- mäßiger Verwaltung und Verwendung auf die Landwirthschafts- kammer über. : E /

ITT. Das Landes-Oekonomiekollegium rihtet an den Minister die Bitte, im vorstehenden Sinne die Bildung von Landwirthschafts- fammern ins Auge fassen zu wollen.“ / E j

Von diesem Antrage wurde im Plenum des Kollegiums am 15. und 16. November 1892 in nämentlicher Abstimmung der prinzipielle Abfaß T mit 18 gegen 8 Stimmen angenommen. Die übrigen Ab- säße wurden mit den Amendements in Il 1 statt Landwirtbe zu sagen: Land- und Forstwirthe, und statt Landwirthschaft zu sagen: Land- und Forstwirthschaft, und am Schlusse hinzuzufügen: „sowie bei allen die Landwirthschaft berührenden Geseßentwürfen gehört zu werden“ angenommen. : S S A

Inzwischen hatte sich in den landwirthschaftlichen Kreisen eine lebhafte Bewegung für und gegen die Errichtung von Landwirth- shaftéfkammern erhoben, und mehrfahe Eingaben landwirthsaftlicher Vereine gelangten an das landwirthschaftlihe Ministerium, in welchen die baldige Errichtung solcher Kammern beantragt wurde. Auch das Abgeordnetenhaus hat sih am 3. und 4. Juli 1893 mit dieser Frage beschäftigt und auf Antrag des Ab eordneten Freiherrn von Loë und Genossen den nachfolgenden Beschluß gefaßt: O

„die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die korporative Orga- nisation des Berufsstandes der Landwirthe unter Beschaffung eines besonderen, der Natur dieses Standes entsprehenden und die ihm eigenthümlihen Verhältnisse berücksihtigenden Agrarrechts vor- ¿ubereiten und den Häusern des Landtags möglichst bald dahin zielende Vorlagen zu machen.“ E :

In dem Verlangen nach Landwirthschaftskammern begegnen fich nah dem vorstehend Mitgetheilten zwei Richtungen.

Auf der einen Seite will man ekne bessere Vertretung der Interessen der Landwirthschaft bei allen Maßnahmen der Gefezgebung und Verwaltung erreichen, auf der anderen Seite wünscht man größere Mittel zur Förderung des technischen Fortschritts der Land- wirthschaft zu gewinnen, in - beiden Fällen sollen auf die Landwirth- schaftéfammern die Aufgaben übergehen, wele bis jeßt den land- wirthschaftlichen Vereinen obgelegen haben. Denn diese seien zu einer genügenden Interessenvertretung nicht befähigt, da sie nur etwa F des hier in Betracht kommenden Theils der ländlihen Be- völkerung umfaßten, also um so weniger den Anspruch erheben könnten, die ganze Landwirthschaft zu vertreten, als die verschiedenen Besißklassen in jenem Drittel nur sehr ungleichmäßig vertheilt seien. Die landwirthschaftlichen Vereine seien auh nicht, wie die Er- fahrung gezeigt habe, in der Lage, sich die zu einem erfolgreichen Eingreifen in die Verbesserung des landwirthschaftlichen Betriebes erforderlihen Geldmittel aus eigener Kraft dur freiwillige Beiträge zu verschaffen, und ihre gemeinnüßige Wirksamkeit sei in hohem Grade abhängig von staatlihen Zuwendungen. Es sei ein auf die Dauer unhaltbares Verhältniß, daß die Minderheit der Landwirthe Zeit, Geld und Arbeitskraft in gemeinnüßigen Bestrebungen opfere, welche dem ganzen Stande der Landwirthe zu gute kommen, und es sei mindestens zu verlangen, daß die zahlreichen, jeßt dem Vereinsleben

| V ierte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 19. Januar

fernstehenden Landwirtbe, wenn man fie auch zur Mitarbeit nicht zwingen könne, wenigstens mit zu den Kosten jener gemeinnüßigen

Bestrebungen beitrügen.

Wenngleich diefen Ausführungen ein hohes Maß von Berechtigung nit abzusprechen ift. so würde darin do nur die Veranlassung zu einer fafultativen Umwandlung der landwirthshaftlihen Vereine in Landwirthschaftskammern mit Veschrähkteren Aufgaben erblickt werden können. Die in dem vorliegenden Gefezentwurf vorgeschlagene allge- meine obligatorische Einführung von L ndwirthshaftskammern als einer forporativen Organisation des ganzen landwirtbschaftlihea Berufsftandes bedarf einer weitergehenden Begründung. Eine solche findet die Staatsrégierung in der gesammten Lage der L ndwirthschaft und der Nothwendigkeit der Ergreifung umfafsender Maßregeln zur Gesundung derselben. Die gegenwärtige Lage der Landwirthshäft verlangt eine wirksamere Zusammenfafung der landwirthschaftlichen Kräfte, um der Landwirthschaft die Vortheile zugänglih zu malen, welche die gemeinsame Organisation für wirthschaftlihe Zwecke aller Art allein zu gewähren im stande ift. i A

Das Interesse des Staats an gefunden landwirthschaftlichen Ver- bâltnifsen ift ein doppeltes. Eine möglihst hohe landwirthschaftlide Dn auf dem vaterländischen Boden fördert nicht nur den

ationalreihthum .direft, sondern gewährt au der übrigen Güter- erzeugung eine sibere Grundlage und macht in dem Maße, wie sie zur Ernährung der eigenen Bevölkerung ausreiht, von der Versorgung aus dem Auslande unabhängig. Wichtiger aber noh als die Höhe der landwirthshaftlihßen Produktion an fch ist für den Staat die Lage der landwirths{aftlihen Bevölkerung. Denn gerade der moderne Staat mit der Neigung zur Steigerung der städtischen und industriellen Entwickelung kann immer weniger, niht nur im Interesse der Landes- vertheidigung, sondern auch zur Erhaltung der ganzen Volksfkraft der roßen Quellen pbysisher und moralischer Kraft entbehren, welche die ändlihe Bevölkerung darbietet, wenn sie in gedeiblihen Verbältniffen fih befindet. Hierzu gehört vor allem eine rihtige Besitvertheilung und ein Befreitbleiben von ertrückenden Lasten und Verpflichtungen.

Die preußishe Agrargeseßgebung hat diese Ziele nie aus den Augen verloren, nur über die besten Mittel und Wege zum Ziele haben verschiedene Auffassungen Plaß gegriffen. Darüber hat fein Zweifel bestanden, daß die Aufgaben der Landwirthschaft und der Landwirthe sowohl in Beziehung auf die [landwirthschaftliche Pro- duktion, wie in Bezug auf alle fozialen und politischen Funktionen vollkommen zufriedenstellend nur von in jeder Beziehung unabhängigen freien Befißern auf eigener Scholle erfüllt werden könnten. Allein während man dementfprehend alle Feudallasten niht nur zwangsweise ablöôste, . sondern auch ibrer freiwilligen Wiedererstehung geseßlihe Hemmnisse und Beschränkungen der Vertragsfreiheit. entgegenitellte, glaubte man eine richtige Besißvertheilung und Sguldenfreibeit am besten dadur zu sichern, daß man eine möglichst freie Verfügungs- befugniß in Bezug auf Vertheilung und Verschuldung einführte. Ge- wiß verkannte man nicht die Gefahren ciner zu weit gehenden Ver- s{uldung, aber aus den eigenen Wortén des Landeskulturedikts vom 14. September 1811 (Gefez-Samml. S. 300 ff.) geht es deutlich ber- vor, daß man zu_ der wirthschaftlihen Einsicht der Landwirthe das Vertrauen hatte, sie würden die Verkaufsfreibeit stets benußen, um dur Abverkauf einzelner Besittheile den Rest shuldenfrei zu ge- stalten. Die jeßt nabezu bundertjährige Erfahrung hat gezeigt, daß diese Erwartungen-nict in Erfüllung gegangen find, und däß als Er- gebniß der wirths{chaftligen Entwielung unter der bestehenden Geseßz- gebung eine immer weiter gehende Verschuldung eingetreten ist, welche bei sinkenden Erträgen den Charakter einer nationalen Kalamität an- zunehmen droht. R :

Nach den neuerlihen Erhebungen des statistishen Bureaus über die Hypotbekenbewegung in Preußen *) is anzunehmen, daß der ge- sammte ländlihe Grundbesiß mit einem Grundfteuerreinertrage von rund 409 Millionen Mark mit etwa 102 bis 115 Milliarden Mark Hypotheken bes{wert ist, und zwar hat die Verschuldung seit 1886 um 900 Millionen, feit 1882 um eiwa 14 Milliarden Mark, also um das 3¿fade des gesammten Grundfteuerreinertrages zugenommen. Auf den bäuerlichen Besiß mit einem Grundsteuerreinertrage von rund 260 Millionen Mark we j Suldenlast etwa 6 Milliarden Mark entfallen. ie Belastung wird bei dem mittel- und fkleinbäuerlihen Besiß auf das annähernd 22 fache, bei dem allodialen B | f das 32fahe des Grundftener- reinertrages Ï Nimmt man an, daß ‘im großen Durchschnitt etwa der 60fade Grundsteue einertrag dem Verkehrswerthe entspra, und daß eine Verschuldung zur Hälfte, alfo zum 30 fachen Ertrage, son bedenklich ift, fo ergiebt sih aus Vorstehendem, daß das erste und beste Werthsdrittel des bäuerlihen Grundbesizes bereits ver- \{uldet ift, der größere Grundbefiß aber die Vershuldungsgrenze überschritten hat, innerhalb deren der Grundbesißer noch den Rüdck- slâgeu, wie sie das Schwanken der landwirthschaftliche Produktions- bedingungen mit fich bringt, gegenüber Stand zu halten vermag. .

Als Gründe der überhandnebmenden Verschuldung fallen die Kre- ditierung von Restkaufgeldern und die Eintragung von Erbantheilen entscheidend in das Gewicht, während auf Meliorationsgelder oder auf zu hohe Lebenshaltung der Befißer nur ein geringerer Bruchtheil der vorhandenen Verschuldung zu rechnen ist. Die Verkaufspreise und die Uebernahmewerthe im Erbfalle stellen sih deshalb so hoch und namentli in leßterem Falle meistens zu ho, weil den Abmachungen der Verkehröwerth und nit ein auh unter ungünstigen Verhältnissen noch zutreffender Ertragêwerth zu Grunde gelegt wird.

Der Verschuldung dur Erbgang leistet das zur Geltung ge- kommene römische Ret Vorschub, welhes den Grundbesiß nicht anders behandelt, wie jede beweglide Sache und den gleihbercchtigten Mit- erben die Bewerthung auch des Grundbesitzes dur Verkauf theilungs- halber gestattet. In weiten Landestheilen hat. sich zwar die in der Natur des ländlichen Grundbesißes begründete Sitte bisher dieser Rechtsordnung gegenüber ablehnend verhalten, sie wird aber immer mehr dem Eigennuze weihen müssen, wenn nicht die Geseßgebung wieder mit ihr in Uebereinstimmung gebracht wird. G

Der Dru dieser Vershuldung wird um so härter empfunden, als dieselbe zu dem bei weitem größten Theile in der Form der künd- baren Hypothek auftritt, während der ländliche Grundbesitz seiner Natur nach nur Rentenquelle ift und deshalb nur mit unkündbaren Amorti- sationsrenten belastet. werden sollte. 5 aa

Diesen shwerwiegenden Uebelständen gegenüber kann die Staats- regierung nicht eine zuwartende Stellung einnehmen, sie hat vielmehr die Verpflichtung, Maßregeln der Geseßgebung und Verwaltung vor- zubereiten und durhzuführen, welche auf die Verbesserung des Kredit- wesens und die Beseitigung der Uebelstände gerichtet sind, die auf der übermäßigen Verschuldung des Grundbesitzes und den ungeeigneten Formen derfelben beruhen. Auh wird in Betracht zu ziehen sein, durch ein den ländlichen Verbältniffen anzupafsendes Erbrecht eine der Hauptursachen der Verschuldung zu verhüten. L

Die großen Schwierigkeiten dieser Aufgaben können nur unter der Mitarbeit selbftändiger, auf dffentlich - recbtlicher Grundlage ruhender Organe der Berufsgenossen überwunden werden.

Denn auf die vorhandenen Organe allein geftüßt, würde es der Staatsregierung schwer fallen, den bestehenden Zustand überall mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen und solhe Mittel zur Ab-

*) Vergl.: „Die Hypothekenbewegung im preußishen Staat wähtead des Nechnungsj res 1891/92" in der Zeitschrift des König- lih preußischen statiftishen Bureaus, Jahrgang 1892.

1894.

bilfe zu finden, welche nicht nur theoretisch richtig, sondern auhch nach Lage der Verhältnisse und der Ansihten in den Kreisen der Bethei- ligten felbst praftish durchführbar sind. i Die Herstellung ejner allgemeinen korporativenWertretun der E ist daher der erste nothwendige Schritt zuTèm bezeichneten iele. Die besondere Begründung hat folgenden Wortlaut:

§ 1. Die Landwirthschaftskammern sollen niht eine mehr oder minder lose Vereinigung von Personen darstellen, sondern sie haben

die Aufgabe, die Gesammtheit der Landwirthe als Korporation zur -

dauernden und festgegründeten Vertretung zusammenzufassen.

Sie follen fich in ihrem räumlihen Umfange in gleiher Weise wie die meisten landwirthschaftlichen Zentralvereine grundsäßlih an die politische und wirthschaftlihe Verwaltungseinheit der Provinz an- s{ließen. Bei der großen Ausdehnung einzelner Provinzen und der Verschiedenheit der landwirthschaftlichen Verhältnisse in denselben muß indeß die Möglichkeit der Errichtung mehrerer Kammern für den Be- reih einer Provinz ofen geha[ten werden, wie denn auch in Ost- preußen, Pommern und Hessen-Nassau je zwei landwirtbschaftlihe Zentralvereine vorhanden find. Daß folhe Landwirthschaftskammern stets ein geographisch fest umgrenztes Gebiet umfassen müssen, und daß die Gebiete zweier Landwirthschaftskammern nit ineinander über- greifen dürfen, ift selbstverständlich. : § 2. Die Landwirthschaftskammern sollen der Förderung der Landwirthschaft auf breitester Grundlage dienen. Es joll ihnen dem- gemäß unverwehrt sein, nicht nur alle die Aufgaben zu verfolgen, welhe man gemeiniglich unter dem Namen der Interessenvertretung zufsammenfaßt, sondern auch alle solche Maßnahmen und Einrichtungen in Angriff zu nehmen, welche die Landwirthschaft dadur zu fördern geeignet sind, daß die gecinigte Kraft der Berufsgenossen an die Stelle der Bemühungen der einzelnen Landwirthe tritt. Es bleibt, soweit nit später durch besondere Geseße den _Landwirthschaftsfammern be- stimmte Aufgaben in dieser Beziehung gestellt werden, ihrem Ermessen vorbehalten, ob und wieweit sie innerhalb der dur den Etat gezogenen Grenzen auf diesem Gebiete genossenshaftliher Thätigkeit vorgeben und bezüglihe Ginribtungen nur anregen, unterstüßen oder selbst in die Hand nehmen wollen: |

Bei den engen Beziehungen zwischen Land- und Forstwirthschaft konnte die Forstwirthschaft hier um so weniger außer Acht gelaffen werden, als in den Landwirthschaftskammern der gesammte ländliche Grundbesiß seine Vertretung finden soll, einerlei, ob er land- oder forstrwoirthschaftlich benußt wird; wenn in-den folgenden Paragraphen nur ‘von der Landwirthschaft die Rede ist, so soll hierunter immer die gesammte ländlihe Bodenbenuzung, also auch die eigentliche Forst- wirthschaft mitverstanden sein.

Die Landwirthschaftekammern sollen nicht nur die Interessen der Landwirthschaft gegenüber allen Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung vertreten, sowie sih den nur dur gemeinsame Thätigkeit zu [ösenden Aufgaben Ks landwirthschaftlichen Berufs widmen, sie sollen auch in der Art, wie dies bisher die landwirthschaftlichen Vereine thun, der Förderung des technishen Fortschrittes der Land- wirthschaft dienen. Denn nur durch eine folche Zusammenfassung aller auf die Hebung der Landwirthschaft abzielenden Bestrebungen fönnen die Landwirthschaftskammern eine wirkliße Gesammtvertretung der Landwirthschaft bilden und von der Gefahr befreit bleiben, einseitige Agitationsverbände zu werden. Während die Interessenvertretung ein je nah Zeit und Verhältnissen wehselndes Maß von Thätigkeit be- ansprucht, ist die genofsenschaftlihe Arbeit und die Förderung der landwirthschaftlich technischen Entwickelung cine unershöpflihe Auf- gabe, welche, wie keine andere, geeignet ift, alle Landwirthe zu gemein- samer nußbringender Thätigkeit zu vereinen. Die landwirthschaftlichen Zentralvereine haben auf diesem Gebiete Bedeutendes geleistet und würden sicher noch größere Erfolge erzielt haben, wenn sie in ibren nur dur freiwillige Beiträge aufzubringenden Mitteln nicht beschränkt gewesen wären. Es wird daher zu erstreben scin, daß zum mindesten die landwirthschaftlicen Zentralvereine in den Landwirthschafts- kammern aufgehen und auf diese Weise die nunmehr auf Beiträgen aller Landwirthe berubenden Mittel und die versönlihen Kräfte am zweckmäßigsten in den Dienst der Landwirthschaft gestellt werden.

Die landwirtbschaftlichen Zentralvereine fönnen weder zur Auf- lösung noch zur Entäußerung ibres Vermögens zu Gunsten der Land- wirthschaftskammern gezwungen werden. Allein es ftebt von der Ein- sicht - der betheiligten Landwirthe zu erwarten, daß sie freiwillig- zur Verhütung einer Zersplitterung der Kräfte und Mittel die bisherigen Aufgaben der landwirthschaftlichen Zentralvereine den Landwirthschafts- kammern übertragen und damit eine im eigensten Interesse der Land- wirthschaft liegende kräftige Entwickelung der Landwirthschaftskammern fördern werden. Die Organisation der Landwirtbschaftékammern bietet nah jeder Richtung bin die auëgiebige Möglichkeit, alle Aufgaben der landwirtbschaftlihen Vereine in gleiher Weise zu verfolgen : die Land- wirthschaftskammern werden aber hierüber hinaus in der Lage sein, diesen Bestrebungen mehr Nachdruck zu geben, da sie mgteriell sicherer begründet sind. Der späteren Entwickelung kann es vorbehalten bleiben, ob die Landwirthschaftskammern mit ihren Unterverbänden überhaupt das ganze [andwirthschaftlihe Vereinswesen aufsaugen werden, oder ob die jeßigen landwirthschaftlichen und zweckverwandten Zweigvereine bestehen bleiben und zu den Landwirthschaftskammern in nähere oder weitere ges{äftlihe Beziehungen treten werden. Di leßterem Falle soll es den Landwirthschaftskammern unbenommen sein, diese Vereine, wie alle anderen Einrichtungen zur Förderung der Land- wirthschaft mit ihren Mitteln zu unterstüßen. Bei der Wichtigkeit einer angemessenen Einrihtung und Geschäftsführung der Produkten- bôrsen und Märkte für den geshäftlihen Erfolg der Landwirthschaft, muß den Landwirthschaftskammern, als der Vertretung der Gefammt- interessen der Landwirthschaft, die Möglichkeit eröffnet werden, bei der Verwaltung dieser Institutionen insbesondere bei den Preisnotirungen mitzuwirken. Ï

"e 3. Bei der Verschiedenheit der landwirthschaftlihen Verhält- nisse in den einzelnen Provinzen if es nicht möglich, alle Grundlagen der Organisation der Landwirthschaftskammern gleih durch das Gefeß festzulegen. Einen niht unwichhtigen Theil, namentlih die untere Grenze für die Theilnahme an den Wahlen und die Beitragspflicht zur Landwirthschaftskammer, wird man nur dur besondere Statute regeln können. Da die Landwirthschaft eine organisierte Vertretung erst dur die Landwirthschaftskammern erhalten foll,® so besteht keine landwirthshaftlihe Körperschaft, welcher man die Abfassung - solcher Statuten übertragen könnte. Wollte man zu diesem Behuf eine folche Körperschaft auf Grund von Wahlen der landwirthschaftlichen Be- völkerung fonstituieren, so müßte man vorber cine Wahlerdnung er- lassen, und in ihr gerade über diejenigen wihtigen Punkte vorweg Bestimmung treffen, welche dem Statut vorbehalten bleiben sollen. Es erscheint daher richtiger, gleich das der Landwirthschaftskammer zu Grunde legende Statut zu entwerfen, dann aber dur die vorherige Anhörung des Provinziallandtages und durch die auch im übrigen der Bedeutung der Landwirthschaftskammern entsprehende Form der Er- rihtung derselben dur Königlihe Verordnung alle Garantien zu bieten, daß die Bestimmungen des Statuts, soweit sie nicht {hon durch das Gesetz gegeben find, den besonderen landwirthschaftlihen Verhält- nissen des betreffenden Bezirks angepaßt werden. _ j

Die Königlichen Verordnungen find in der hierfür vorgeschriebenen Weise, außerdem nah der besonderen Bestimmung des Entwurfs auch dur den Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

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