1894 / 16 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

_& 4. Bei der E 0 dem Statute

sation der Landwirtbschastsfar ift

jenigen Punkte näher zu bezeichnen, über welche

mungen entbalten muß. Diese Punkte sind in § 4 aufgeführt. 5. Eine g der gesammten Landwirths Xann nur

aus Wahlen der betheiligten Landwirthe bervorgeben. Die Ausübung

des Wahlrehts muß an bestimmte allgemeine Vorausseßungen ge-

ETnüpft werden, und erscheint es hierbei zweckmäßig, für das passive

Wahlrecht strengere Bedingungen in s das Alter der zu

“Wäblenden zu stellen, al® für das aktive blrecht, um auf diefe

Weise vermehrte Garantien für eine angemessene Vertretung der Land-

wirthe zu erlangen.

§ 6. Zur Vertretung der Interessen der Landwirthschaft können nur diejenigen Landwirthe als geeignet angesehen werden, welche die Landwirthschaft in einem solheu Umfange betreiben, daß sie als ihr Deni oder wenigstens als ein wesentliher Faktor ihrer wirth- aftlichen Eriftenz gelten muß. Es würde ein falsches Bild der wirtlihen landwirthscaftlihen Interessen ergeben, wenn man auhch allen den zablreihen Personen, welde die Landwirthschaft nur im kÉleinen und fleinften Umfange als Nebenerwerbëquelle betreiben, eine Stimme bei den Wahlen zur Landwirthschaftskammer geben wollte. - Die Vertretung dieser Schiht der ländlichen Bevölkerung muß den eigentlihen Landwirthen mit überlaffen bleiben; es würde aut hon aus wahltehnishen Gründen die Durchführung der Organisation sehr erschwert sein, wenn man alle Land- wirthe im Nebenberuf an den Wablen betheiligen wollte. Ferner würde die Einziehung der minimalen Beiträge diefer Klasse ter länd- lichen Bevölkerung zu den Koften der Landwirthschaftskammern mehr Geschäfts- und Kostenaufwand erfordern, als dem Aufkommen ent- spräche. Wo die Greuze in dieser Beziehung zu ziehen ist, läßt sich bei der großen Verschiedenheit der wirthschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Provinzen durch das Gesez nicht festlegen, sondern muß für jede Landwirtbschaftékammer dur das Statut bestimmt werden. Durch das Geseß if nur dafür Sorge zu tragen, daß diese Grenze nicht zu boch hinaufgelegt und damit eine Anzabl berechtigter Elemente von der Vertretung in der Landwirthschaftskammer ausges{lossen werde. Das Gesetz sieht daher vor, daß neben den Eigenthümern selbständiger Gutsbezirke mindestens die Besißer oder Pächter spaan- fähiger Ackernahtungen wahlberehtigt sein sollen, und benußt hierbei die Definition der \pannfähigen Adckernahrung, wie sie in der Landgemeinde-Ordnung für die fieben öftlihen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Geseßsammlung S. 233) im § 45 gegeben ist. In den Statuten selbst foll 4 Nr. 2 des Entwurfs) an Stelle dieses allgemeinen Anhalts je nach den wirth- \chaftlihen und Besitzverhältnissen der betreffenden Provinz eine Tonfrete Zahl treten und die Größe des zur Wahl berechtigenden Besißes durch den entsprehenden Grundsteuerreinertrag ausgedrückt werden.

Außerdem ift noch ausdrücklih vorgesehen, daß durch Bestimmung im Statut unter die spannfähige Ackernahrung beruntergegangen und fleinerem Grundbesiß das Wahlrecht zugetheilt werden fann.

Die Bestimmung im vorleßten Absaß des § 6, wona den Nieß-

brauchern von Dienstländereien ein felbständiges Wahlreht gegeben ift, bezieht sih vor allem auf Gciftliche und Oberförster. __ Während in der Gemeinde eine Wahl stattfinden soll, wird der selbständige Gutsbezirk . durch den Gutsbesitzer vertreten. Wenngleich in einzelnen Gutsbezirfen Eigenthümer oder Pächter abveräußerter Theile des Gutes vorkommen, deren Interessen fich niht mit denen des Gutseigenthümers deen, so find diese Intereffen niht für so er- beblih zu erachten, daß für solhe Gutsbezirke cin fompliziertes Wahl- system eingeführt werden müßte.

§ 7. Während das aktive Wablreht auss{ließlich den noch im Gewerbe stehenden Landwirthen vorbehalten bleiben soll, würde es bedenklih sein, das passive Wahlrecht ebenso zu beshränken. Man würde die Landwirthscha{tskammern vieler besonders geeigneter Elemente berauben, wenn man das passive Wahlrecht nicht auch auf die Pächter der Gutsbezirke und auf frühere Landwirthe und Pächter ausdehnen wollte; es steht ferner nihts im Wege, den Landwirthschaftekammern die Berechtigung zu geben, fih durch entsprehende Statutbestimmungen die Möglichkeit zu fichern, Angehörige solher Berufe, welche ih zur Wakhrnebmung landwirthschaftliber Interessen oder zur Tkeilnahme an der Förderung landwirthschaftlih-tehnisher Fortschritte besonders qualifizieren, z. B. Lehrer der Landwirthschaft, Thierärzte, Landschafts- beamte x. aus besonderem verfönlichen Vertrauen in die Landwirth- \chaftsfkammer zu berufen. Ueberall aber wird es angezeigt sein, die Beschränkung eintreten zu lassen, daß die betreffenden Mitglieder der Kammer im Bezirke derselben Besiß oder Wohnsiß haben müssen, damit in der Kammer nur folhe Mitglieder vorhanden sind, welche den Verhältnifsen des betreffenden Bezirks dauernd nahestehen.

& 8 und 9. Als Wahlbezirke empfehlen fich die Landkreise wegen der engen perfönlichen und wirthichaftlihen Beziehungen der Kreisinsafsen und wegen der hierdurch erleihterten Zuziehung der Gemeinde- und Kreisbebörden zu dem Wablgeschäft. In den Stadt- Éreisen find landwirthshaftlibe Interessen nur ausnahmsweise von solder Bedeutung, daß fie cine Mitwirkung bei der Wahl der Mit- glieder der Landwirthschaftskammern beanspruchen können. Die Stadt- Treife wie Landkreise zu behandeln und ihnen eine besondere Vertretung in der Landwirthschaftskammer zu geten, würde nicht gerechtfertigt sein, es genügt, wenn einem Stadtkreis Gelegenheit gegeben werden tann, sich bei der Wabl in einem benachbarten Landkreis durch einen Wahlmann zu betheiligen. Die näheren Bestimmungen über eine solhe Angliederung an einen Landkreis und über die Urwahlen in dem betreffenden Stadtkreis fönnen dem Minifter überlassen bleiben.

Wollte man in jedem Wahlbezirke die Wabl nur mindestens eines Mitgliedes der Landwirthschaftskammer vorschreiben, so fönnte der unerwünshte Fall eintreten, daß zwischen dem größeren und Tleineren Grundbesitz eine Einigung über diesen einen Vertreter niht ftattfindet und dadurch ein dem gedeihliden Wirken der Landwirth- ichaftékammer s{chädlicher Interefsengegensaß wachgerufen wird.

Sind überall mindestens zwei Mitglieder zu wählen und muß von diesen Mitgliedern eines dem größeren Grundbesitz, eines den übrigen

eiter pt errehen und glei t die wil lo wud eie Besiß :

ondert di Landwi

flmmice Kategorien dieselben fein, Anf des, vorgcieRre Mies imm egorien e ein. vor en e wird erreicht, daß die Zusammenseßung der Landwirtbschaftskammer keine einseitige wird, und daß in ihr diejenigen Elemente der länd- lichen Beväileing vertreten sein müfsen, von welchen die Trüstigle Initiative zur E der Landwirthschaft zu erwarten steht. Sind in einem Landwirthschaftskammerbezirk Kreise sehr verschiedener Größe vorhanden, fo kann durch das Statut festgestellt werden, daß einzelne Kreise mehr als zwei Mitglieder zur Landwirthschaftskammer entsenden.

Die Wahl der Mitglieder ‘der Landwirthschaftskammer ift eine indirekte. Dieser Wahlmodus erleichtert den Urwählern das in der heimishen Gemeinde sih abspielende Wablgeshäft und schafft in den

Imännern einen Wahlkörper, auf den man obne zu große Be- lâftigung behufs etwaiger Erfaßwahlen zurückgreifen kann. Wollte man in anderer Art die Wablen regeln, so müßte man entweder gleich bei der Hauptwahl Stellvertreter wählen, oder etwaige Lücken unbeseßt lassen oder bei jedem Ausfall stets wieder die ganze Wählerschaft in Bewegung seten. : E

Das Stimmrecht soll mit den nöthigen Kautelen gegen das Ueberwiegen einzelner Besißer sowohl bei den Wahlmännerwahlen, wie bei den Mitgliederwahlen ein nah der Besißgröße beziehungsweise nah dem Grundsteuerreinertrag des Besites abgeftuftes fein. Hierdurch wird dem größeren Interesse auch die stärkere Vertretung zugesichert und den Größenuntershieden des Besißes niht nur in der Gemeinde, sondern au zwischen den Gutébezirken und den Gemeinden genügend Rechnung getragen.

Einige Schwierigkeit bietet die Betheiligung der Pächter am Wahlreht. Sie ganz ausfallen zu lassen, würde einer wichtigen und einen Haupttheil der landwirthschaftlichen Intelligenz repräsentierenden Klasse von Landwirthen die selbständige Ver- tretung ihrer Interessen unmöglich machen; ihnen die Vertretung des von ibnen bewirthshafteten Grundbesißes aus\{ließlich zuzu- sprechen, würde eine Ungerechtigkeit gegenüber den Grundeigenthümern sein, deren Interessen sich niht in allen Fragen mit denen der Pächter decken. Man hat deshalb diese Regelung der privaten Ab- machung zwischen Verpähter und Pächter überlassen, und glaubte dies um fo mehr thun zu müssen, als mit dieser Frage auch die Regelung der Beitragspfliht in engster Verbindung teht. Es liegt in der freien Entschließung des Verpächters, wieviel Rehte er dem Pächter übertragen und des leßteren, wieviel Beitragspfliht er entsprehend übernehmen will. Wo eine solhe Einigung niht stattfindet, foll innerhalb der Gemeinde der Pächter cin Mindestmaß des Stimm- rechts erhalten, welhes ibm Gelegenheit giebt, an den Wahlen theil zu nehmen, obne eine unzulässig starke Doppelvertretung des betreffenden Grundbesißes herbeizuführen. 5

§ 10. Die Aufstellung der Wählerliften wird dadurch erleichtert

werden, daß nah den in Ausficht genommenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gefîeße vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats- steuern und des Kommunalabgabengeseßes den Gemeindevorständen bis zum 15. Mai 1895 seitens des Katasterkontroleurs eine summarische Mutterrolle zuzustellen fein wird, welhe Namen, Stand und Wohnort der Eigenthümer, sowie Flächeninhalt und Grundsteuerreinertrag des betreffenden in der Gemeinde liegenden Besißes enthält. Diese Mutter- rollen sind für jedes folgende Rechnungsjahr bezüglih der durch Fort- schreibungen veränderten Mutterrollenartikel vom Katasterkontroleur zu berichtigen und den Gemeindevorständen spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres wieder zuzustellen. Außerdem foll der Katasterkontroleur von jeder im Laufe des Rechnungsjahres in den Eigenthums- oder Bestandsverhältnifsen steuerpflihtiger Liegenschaften eingetretenen Ver- änderung den Gemeindevorsteher sofort nah deren Feststellung stets benachrihtigen. Aus dieser Mutterrolle wird sih durch Ausscheidung der niht wahlberechtigten Besiger und Zufügung der Päcbter und Nießbraucher leiht die Wahlliste herstellen laffen, eine folhe Wahl- liste wird auch s{chon wegen der Vertheilung der Kostenbeiträge unent- behrlih sein. __ Da die Festsezur gen der Wahlliste niht nur für das Wahlret, sondern auch für die Beitragëvflicht präjudizierlih sind, so wird si ein Reklamationsverfahren nit vermeiden laffen; dasfelbe ist aber so einfah wie mögli gestaltet.

S 11. Es erscheint zweckmäßig, behufs einer glatten Erledigung aller mit den Wahlen verbundenen Geschäfte die Leitung der Wahl in die Hände des den Verhältnissen nahe stehenden Landraths zu legen und hiermit nicht spezielle, von der Landwirthschaftskammer selbst zu ernennende Kommissare zu betrauen.

SS 12 bis 14. Es erscheint nit gerechifertigt, von allen Wahl- berechtigten zu verlangen, daß sie persönli an der Wabl theilnehmen. Besonders für außerhalb des Wablbezirks wohnende Besißer würde eine folhe Forderung entweder den Verziht auf das Wablreht oder die Nothwendigkeit von Reisen bedeuten, welche bäufig zu der Wihtig- keit der Wahl in keinem Verhältniß stehen. Es dürfte auch ganz unbedenklih sein, eine Stellvertretung bei diesen Wablen stattfinden zu laffen.

Die Wahlmännerliste ift zu veröffentlichen, um die Anbahuung einer Verständigung der Wahlmänner über die zu wählenden Mit- glieder zu erleichtern.

S 15. Eine zu häufige Wiederkehr des Wahlgeschäfts erscheint niht wünschenêwerth. Die Amtsdauer der Mitglieder der Landwirth- schaftskammernt ist daber auf 6 Jahre festgeseßt.

Wollte man die Kammer alle 6 Jahre erneuern, so wäre die Gefahr niht ausges{lofsen, daß an Stelle einer ruhigen folgeritigen Wirkjamkeit plößlih eine vollständige Neubildung und Bewegung in ganz entgegengefeßter Richtung treten könnte. Es if daher zweck- mäßiger, in jedem Jahre eine allmählihe Erneuerung der Vollmachten der Mitglieder eintreten zu lafsen, um, ohne den ruhigen Gang der Geschäfte zu stôren, doch der Kammer im Bedürfnißfalle immer wieder neu belebende Elemente zuzuführen und neu auftauhenden Bewegungen

igt werden, wenn in jedem Jahre nur in einem Secste[

ird. §-16. Di i en dieses Paragraphen entf in der Hauptsache den den i ngen des Handelskammergeseßes. § 17. Der Schwerpunkt der den Geschäfte der Landwirth- shastetammer wird bei der Schwierigkeit und Kostspieligkeit bäufiger [enarfißungen in den Vorstand gelegt werden müfsen, deshalb nicht zu flein sein darf. Da die Möglichkeit befteht, daß unter den Miüigtiedern der Kammer im Laufe der fechs Jahre ein größerer Wechsel eintritt, und da ein Vorstand, der nicht die Majorität der Kammer repräfentiert, eine gedeihlihe Wirksamkeit niht entfalten kann, fo ift es nothwendig, den Vorstand wenigstens alle drei Jahre aufs neue wählen zu laffen. Die ruhige Abwicklung der Geschäfte im Vorftand O Le E der Vorsitßende desfelben vom Vorstand selbft ge- wählt wird.

S 18. Wenn die Landwirthschaftskammer die Aufgabe der bis- herigen landwirthschaftlichen Zentralvereine erfüllen soll, so muß fie, wie diese, Fachsektionen einrichten, Versammlungen der Interessenten abhalten, überhaupt alles das thun fönnen, was zur Förderung des technischen Fortschrittes, zur Belehrung der Landwirthe und zur Ver- ticfung der Spezialaufgaben nötbig ift. Hierzu wird die Kammer häufig Interessenten und Sachverständige heranziehen müssen, welche nicht Mitglieder der Kammer sind. Für eiae solche Thätigkeit follen die Bestimmungen dieses Paragraphen den Rahmen bilden, innerhalb welches die freieste Bewegung, wie in einem freien landwirthschaft- lien Vereine, möglich ist, ohne daß doch die Autorität der Kammer mißbraucht werden fann.

S 19. Die Möglichkeit der Gewährung mäßiger Reisekoften und Diâten an die Mitglieder muß gegeben sein.

& 20. Die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen im wesentlichen den betreffenden Bestimmungen des Handelskammwergesetzes. Da es wünschenswerth ift, möglichst nahe Beziehungen zwichen den Staatëbehörden und den Landwirthschaftskammern zu pflegen, so ist durch den Schlußpafsus des Paragraphen die Möglichkeit einer Derr der Staatsregierung bei den Verhandlungen der Kammer gesichert.

S 21. Das Analogon der Gewerbesteuer, nach welcher die Kosten der Handelëkammern vertbeilt werden, fann bei der Landwirthschafts- fammer nur die Grundsteuer beziehungêweise der diefer zu Grunde liegende Grundsfteuer-Reinertrag fein. Alle Versuche, einen anderen Vertheilungsmaßstab, z. B. die Fläche des Besißzes, den Viehbeftand, die Gesammtsteuer der einzelnen Besiber 2c., zu finden, baben kein ge- nügendes Resultat gegeben, man hat sich \{ließlich davon überzeugen müssen, daß der Grundsteuer-Reinertrag immer noch der gereteste Maßstab ist, zumal die Verschiedenbeiten der Einschäßung in ein und demselben Landwirthschaftskammer-Bezirke nie so groß sein werden, als fie zwischen einzelnen Provinzen in der That bestehen. Die Ein- ziehung der Beträge i|ff ähnlich wie bei den Handelskammern zu regeln. Die Einseßung einer Beschwerdeinstanz gegen die Beschlüsse der Landwirthschaftskammer in Betreff der Berufungen gegen falsche Einschäßungen dürfte niht zu umgehen sein; doch wird fih hier der solhen Fragen am nädften ftehende Bezirksausschuß als geeignete Instanz empfehlen.

Zu den in diefem Paragraphen erwähnten anderweitigen Ein- nahmen würden auch etwaige Staatszushüfse gehören. Es liegt nit in der Absicht, den Landwirthschaftskammern mit Rüccksicht auf das ihnen verliehene Besteuerungsrecht solhe Zuschüsse, wie fie bisher die landwirthschaftlichen Vereine erhalten haben, zu verweigern.

S 22. Die Handelskammern find innerhalb eines z10prozentigen Zuschlages zur Gewerbesteuer in ibrer Beitragserhebung und Etats- gebahrung selbständig. Will man die Landwirthschaftskammern möglichst unabhängig machen, so muß man ibnen auch das Recht zugestehen, einen entspre{benden Steuerbetrag selbständig einziehen zu können. Gegen einen Mißbrauch dieses Rechts können sich die Betbeiligten genügend selbst schüßen. Wie hoch sich die Beiträge für die Land- wirthscaftskammern stellen werden, wird demnach ganz von den Be- schlüfsen der Betheiligten abhängen. - : : i

S 23. Die Landwirthschaftskammern müssen befähigt sein, Grund- eigentbum zu erwerben, Beamte fest anzustellen und sonstige dauernde Verpflichtungen zu übernehmen. Zu diesem Zwecke müssen sie mit Korporationsre{ten ausgeftattet sein. Die Bestimmung in Betreff des von den Landwirthschafiskammern zu führenden Siegels entspricht der bctreffenden Bestimmung des Handelskammergeseßes.

& 25. Die Bestimmung dieses Paragraphen über eventuelle Auf- Iôsfung und Rekonstruierung einer Landwirthschaftskammer entspricht den betreffenden Bestimmungen der Kreis- und Provinzialordnungen über die Auflösung von Kreistagen und Provinziallandtagen. Auch bier sind die befonderen Gründe, welche zur Auflöfung führen können, nicht angegeben, fondern die nöthigen Garantien gegen eine mißbräuh- lihe Auflösung in der Vorschrift gegeben, daß die Auflösung nur auf Antrag des Staatsministeriums durch Königliche Verordnung er- folgen darf.

S 2. In dem Maße, wie der Geshäftsumfang der Landwirth- shaftsfkammer zunimmt, wird sich das Bedürfniß herausstellen, Unter- verbânde derselben mit der gleihen rechtlichen Stellung einer Korpo- ration, wie sie den Landwirthschaftskammern zusteht, zu errichten. Solche Unterverbände mit eigenen Beiträgen würden einzelnen, besonders strebsamen und leiftungsfähigen Theilen des ganzen Landwirthschafts- kammer - Bezirks die Möglichkeit bieten, eigene Einrichtungen zur Be- friedigung lofaler Bedürfniffe zu schaffen und zu unterhalten, ohne an die Zustimmung einer höheren Instanz gebunden zu sein, oder ohne die Mittel in Anspruch zu nehmen, welche in dem ganzen Bezirk der Landwirthschaftskammer aufgebraht werden. Solche Unterverbände würden eventuell die Geschäfte der jeßigen landwirthschaftlichen Kreië- - vereine zweckmäßig übernehmen fönnen. :

S 27. Für die Neueinrihtung der Kammern is eine solhe Uebergangébestimmung nothwendig und der Oberpräsident wegen der JInanipruchnahme der Staats- und Kommunalbehörden für die Wablen die geeignetste Instanz.

. Untersuhungs-Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. . Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. . Verloofung 2. von Werthpapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gefellsch. 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften.

8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9. Bank-Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs-Sachen.

[60299] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen die +verebelihte Reitaurateur Magda- lena Fiebig, geborcne Göttel, verw. Kladel, am 17. Dezember 4838 zu Scheidt geboren, in Char- lottenburg und zuleßt in Moabit, Wilsnadcker- ftraße 22 wohnhaft gewesen, wegen Doppelehe, unter dem 4. März 1882 erlafsene und unter dem 20. Juli 1882 erneuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 3. Januar 1894.

Königliche Staatsanwaltschaft II.

[61247] Grundbuche

etragene, zu

mittags 10 Gericht, an [61103] L Hof,

Die am 27. Dezember 1883 angeordnete Beschlag- | Das legung des Vermögens des praktishen Arztes Dr. Beinrich Rabl von Münchshöfen wurde . vom zes LAIIeTIINE Straubing am 13. Januar 1894 auf- gehoben.

Straubing, den 15. Januar 1894.

Der K. I. Staatsanwalt : (Unterschrift)

anla Auszu

sowie

werden. Alle

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl. Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangsvoll von ‘den Umgebungen Band 157 Nr. 6924 auf den Namen der Frau Tischlermeister Elisabeth Bischoff, geb. Pelikan, in Berlin ein- Berlin in der Liesenstraße Nr. 10 Tegene oi s am 11. April 1894, Vor- r , por erichtsftelle, Neue Friedristraße 13, ügel C., part., Saal 40, versteigert werden. dstücck ist bei einer Fläche von 9 a 26 qm mit 12410 Æ Nugzungswerth zur Gebäudefteuer ver- aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab-

schrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschà ngen und andere das Grundstück fa e besondere Kaufbedin Gerichtsschreiberei ebenda, E Alle Realberehtigten werden aufge- fordert, die nicht von selbst auf den Ersteher über-

des Versteigerungsvermerks nicht

wiederkehrenden edung foll das im

haft zu machen

dem unterzeihneten jenigen, welche beanspruchen

Versteigerungstermins die

betreffende Na ungen, gen fönnen in der

immer 41, eingesehen

1894, wie oben, werden. Berlin, den 12. Januar 1894.

gehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Be- trag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung 5 hervorging, inë- besondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, l bungen oder Koften, spätestens im Versteigerungêtermin vor der Aufforderung zur Ab- gabe von Geboten anzumelden und, falls der be- treibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaub- machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berück- sihtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Die- das Eigenthum des Grundstücks , werden aufgefordert, vor Ss des eige nins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den An}pruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die | Alle T des Zuschlags wird am 11. April

Reg 123 Uhr, an Gerichtsstelle,

Königliches Amtsgeriht 1. Abtheilung 86.

{61490} Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von der Königstadt Band 19 Nr. 1371 auf den Namen des Maurermeisters Franz Klein eingetragene, binter Barnimstraße 13 und Höhsit- strafe belegene Grundstück am 12. März 1894, Vormittags 10# Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsftelle, Neue Friedrihstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgeshoß, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 57,72 Reinertrag und einer Flähe von 40 a 94 gn zur Stufe eran, Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbu®- blatts , etwaige Abshäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, fowie beson dere Kaufbedingungen können in der Gerihtê- schreiberei ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden-

Realberehtigten werden aufgefordert, dif niht von selbt auf den eber übergehendez Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag a

buche zur Zeit der Eintragung des Ver fteigerungsvermerks nicht hervor n insbesondere derartige Forderungen von Kapital, insen, wieder

E D t R E das m ug Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtbeil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. März

94, Nachmittags 122 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben verkündet werden.

Berlin, den 12. Januar 1894. i:

Königliches Amtsgericht 1. Abtbeilung 87.

61491 Zwangsversteigerung. ;

l ti E der aaiconofiiteetumg foll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 94 Nr. 3808 auf den Namen des Kaufmanns Albert Arnim hier eingetragene, hierselb in der Buttmannstraße Nr. 4 belegene Grundftück am 4. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrihstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstü ist mit 10,29 4 Reinertrag und einer Flähe von 8 a 75 qm zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer aber noch nicht veranlagt Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatis, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be- sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei ebenda, Zimmer 41, eingeschen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver- steigerungévermerks nicht hervorging, inébe}jondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- Tehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelten und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht berüdsihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücsihtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundftücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Cn A Versteigerungêtermins die Einskellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zushlags wird am 4. April 1894, Mittags AS Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 15. Januar 1894. | Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 86.

61248]

[ Nach heute erlafsenem, feinem ganzen Inhalte nah durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge- machtem Proflam finden zur Zwangéversteigerung der zur Konkursmasse des Erbpächters Adolf Hach- meister gehörigen Erbpachthufe Nr. 2 zu Hagens- rubm mit Zubehör Termine .

1) zum Verkaufe nah“ zuvoriger endliher Regu- lierung der Verkaufsbedingungen am Sonuabend, den 31. März 1894, Vormittags 10 Uhr,

2) zum Ueberbot am Sonnabend, den 28. April 1894, Vormittags 10 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Nechte an das Grund- üdck und aa die zur Immobiliarmasse desselben ge- börenden Gegenstände am Sonnabend, den 31. März 1894, Vormittags 10 Uhr, im Schöffengerictssaal des hiesigen Amtsgericht8- gebäudes ftatt. z 7

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 1. März d. I. an auf der Gerichts\hreiberei und bei dem Konkursverwalter, Herrn Rechtsanwalt Venzmer hieselbst, welher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Teterow, den 13. Januar 1844.

Großherzoglih Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht. ;

Die Hufe hat einen Flächeninhalt von 18 206 Qu.- Ruthen; an Wintersaat sind vorhanden ca. 40 Scheffel Ausfaat-Weizen und ca. 34 Scheffel Aussaat-Roggen.

Das Wohnhaus aus eichen Fahwerk unter Stein- dah enthält unten 1 heizbare Stube, 2 Kammern und eine Küche, oben Bodenraum. Weiter sind vor- handen: 1 Scheune aus eichen Fahwerk unter Rohr- 4 1 Viehhaus aus eichen Fahwerk unter Rokr- dach, 1 Pferdestall aus eichen Fahwerk und Paten unter Rohrdah sowie ein Schweinehaus aus eichen Fachwerk unter Steindach. i

Die Gebäude befinden sich mit Ausnahme des Schweinehauses unter einem Dach mit den Gebäuden der Hufe Nr. 3 und sind mit 9000 Æ gegen Feuers- gefahr versichert.

e, i Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem verstorbenen Arbeitsmann Freitag in Rehna has en Wohnhauses Nr. 543 an der Krugstraße daselbst mit Zubehör Termine :

1) zum Verkaufe nah zuvoriger endlicher Regu- lierung der Verkaufsbedingungen am Sonun- abend, den 31. März 1894, Vormit- tags 11 Uhr,

2) zum Ueberbot am Sonnabend, den

ar 28, April 1894, Vormittags 1X Uhr, att.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 16. März 1894 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Otter bestellten Lehrer Göhls in Rehna, welcher Kaufliebhabern nah reinglger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge- statten wird.

Rehna i. M., den 16. Januar 1894,

Großherzogliches Amtsgericht.

[61 S In , das Konkursverfahren über das Ver-

mögen des Anbauers und Kaufmanns Bruno Werner

in Salder betreffend, wird auf Antrag des Konkurs- verwalters, Schreibers Heinrih Säger hier, die géversteigerung der zum Konkurêvermögen ge-

Dari Grundstücke, als :

1) des unter Versicherungs:-Nummer 74 zu Salder belegenen Anbauerwesens sammt Zubebör,

2) einer vom Plane Nr. 197 der Karte ven Salder „Kleine Bauerwiese Gänsebleek“ abge- trennten 4 a 78 gm großen Flädhe,

damit angeordnet, und Termin zur Zwangsversteige-

rung auf den 22. Mai d. J., Morgens 10 Uhr,

vor Herzoglichem Amtsgerichte bierfelbst angeseßt.

Die hypothekarishen Gläubiger haben die Hypo-

thekenbriefe im Termine zu überreichen.

Salder, den 12. Januar 1894.

Herzogliches Amtsgericht. Kunze.

[61300] Bekanntmachung. f Das auf den Antrag des Banquiers Hermann Runge zu Goldberg als Pflegers des geisteékranken Partikuliers Heinrißh Krumbhaar, vertreten durch den Rechtéanwalt Weil zu Goldberg i. Schl. unter dem 13. Januar 1892 erlassene Aufgebot von angeb- lih verloren gegangenen Geschäftsantheilscheinen des Schlesishen Bankvereins zu Breslau wird dahin be- richtigt, daß nicht Nr. 64, lautend über 300 M, [En Nr. 164, lautend über 300 #, aufgeboten wird. Breslau, den 11. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

[61488] Aufgebot. /

Der Wirth Adam Loy dahier bat das Aufgebot der Sparkafsenbücher der Frankfurter Sparkafse (Polytenische Gesellschaft) Nr. 37 224, über 137 4 50 1, und Nr.-3533la., über 1039 A 68 S, lautend auf die Eheleute Adam Loß und Marie, geb. Kloninger, beantragt. Der Inhaber der Ur- funden wird aufgefordert, späteftens in dem auf den 18. September 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerihte, Zimmer 29, - an- beraumten Aufgebotêétermine seine Rehte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfatis die Kraft- loserflärung der Urkunden erfolgen wird.

Frankfurt a. M., den 11. Januar 1894. Das Königliche Amtêgericht. TV.

[47345] Aufgebot. 2 Das angeblich verloren gegangene Sparkassenbuch Nr. 39101 der Sparkasse der Stadt Münster über 864 Æ 14 Dt., ausgefertigt für Fräulein Alvine Biermann, soll auf Antrag derselben zwecks Neu- ausfertigung aufgeboten werden. Der Inhaber dieses Sparkafsenbuchs wird daher aufgefordert, späteftens im Aufgebotstermine den 28. Juni 1894, Vor- mittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 43, sein Recht auf das Sparkassenbuch an- zumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung deéfelben erfolgen wird. Münster, den 9. November 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

[47326] Aufgebot /

Auf den Antrag der Frau Kaufmann Jda Weber, geb. Scheidereiter, von hier, wird der vom König- lichen Haupt-Zollamt zu Eydtkuhnen unterm b. Fe- bruar 1888 dem Altsizer George Scheidereiter in Draugupönen über die Hinterlegung des Quittungs- bus Nr. 701 dér Kreissparkasse zu Pillkallen über eine Einlage von 96 # ausgestellte und verloren gegangene Pfandschein, eingetragen Dokum.-Journal Nr. 23 Seite 66 und Dokum.-Manual Abth. C. Konto Nr. 49 Seite 99 hierdurch aufgeboten. Der unbekannte Inhaber dieses Scheins wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. Juni 1894, Vor- mittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 9, des unter- zeichneten Gerihts anberaumten Termin seine Rechte auf denselben anzumelden und denselben vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos würde erklärt werden. x

Villkallen, den 5. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

[61261] Anfgebot.

Die Wärterin Trauthen Bernhard zu Düfsel- dorf, Wasserstraße 5, hat das Aufgebot des auf ihren Namen ausgefertigten Sparkafsenbuhs Nr. 22 413 der städtishen Sparkasse zu Düsseldorf mit einem Bestand von 461,21 4 vom 1. April 1893 bean- tragt. Jeder, der an dem verlorenen Sparkaffenbuch ein Anrecht zu haben glaubt, wird aufgefordert, svätestens in dem auf den 19. September 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, arienftr. 2, Zimmer 25, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und nah- zuweisen, widrigenfalls das Sparkafsenbuch für er- loschen erklärt und der Antragstellerin ein neues auêgefertigt werden wird. i:

Düsseldorf, den 10. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

[36087] Aufgebot. E : Der Rechtsanwalt Bruno Mankiewicz als ge- rihtlih bestellter Pfleger über den Nachlaß des am 20. März 1893 dahier verstorbenen Schlofsers Andreas Amend aus Gemünden, Königl. Bayr. Bezirksamt Lohr, hat das Aufgebot des Einlege- büchleins der Frankfurter Sparkasse (Polytechnische Gesellschaft) Nr. 15 934 a., lautend über 1189 77 A auf den Namen des Erblaffers, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- rihte, Zimmer Nr. 29, anberaumten Aufgebots- termine seine Rehte anzumelden und die Urkunde E E die Kraftloserklärung der

n olgen wird. i fart a. M., den 19. September 1893.

Das Königliche Amtsgericht. 1V.

[46846] 4 L:

Folgende angeblich abhanden gekommenen Hypo- thekenurkunden werden auf Antrag der Grundstücks- eigenthümer zum Zwede der Löshung der Posten im Grundbuche aufgeboten und zwar:

1) Auf Antrag des Webermeisters August Baum- bah und dessen Ehefrau Friederike, geborenen Thu- rigen, zu Landsberg, die Hypothekenurkunde über die

im Grundbuche von Landsberg Band V. Blatt

Nr. 159 Abtheilung 111. Nr. 1 für die Witiwe Rawald (Rabald), Christiane Johanne Rofine, borene Bus, zufolge Verfügung vom 3. Septem 1853 iten eingetragenen 100 Thaler Kauf- geld, bestehend aus einer Ausfertigung des Kaufver- trage? vom 17./18. Juni 1853 mir Ingrossationênote vom 7. September 1853 und dem Hypothekenbuchs- auézuge vom 3. September 1853.

2) Auf Antrag des Hotelbesitzers Guftav Stove zu, Halle a. S. die pothekenurfunde über die im Grundbuche von Halle a. S. Band VI. Blatt Nr. 229 Abtbeilung 111. Nr. :8 eingetragenen 250 Thaler jôhrlihe Mitgift für die Ebefrau des Königlichen Assistenzarztes Dr. Rapmund, Anna Clara, geb. Stoye, zu Erfurt, bestehend aus ter Notariatéurkunde vom 19. Dezember 1870 mit In- rofsationsnote vom 12. Dezember 1870 und tem vpotbefenbuchëauszuge von demselben Tage.

3) Auf Antrag des Musikus Wilhelm Pladeck und desten Ehefrau Pauline, geb. Holzweißig, zu Landé- berg, die Hyrotbekenurkunde über die im Grundbuche von Landéberg Band VII. Blatt 216 Abtbeilung Ill. Nr. 1, früher Band I. Blatt 11 Abtheilung I. Nr. 12 für den Kaufmann Johann Friedrih Hof- mann zu Leipzig eingetragenen 300 Thaler unbezahlte Kaufgelder aus tem Kaufvertrage rom 5. Mai 1870, gebildet aus einer beglaubigten- Abschrift diefes Ver- trages mit JIngrofsationsnote vom 21. Juli 1870 un des Hvpothekenbuchtauszuges von demselben Tage.

4) Auf Antrag des Arbeiters Wilb. Hempel ünd defsen Ehefrau Emma, geb. Praetel, zu Dornstedt die Hypothekenurkunde über die im Grundbuche von Dornstedt Band I. Nr. 7 Blatt 73 Abtheilung 11k. Nr. 11 jeßt Band I11. Artikel 17 Abthcilung [1l1. Nr. 1 für die verehelichte Siebert, Marie, geb. Olze, zu Stedten aus der Obligation vom 2. zufolge Verfügung vom 4. Janrar 1848 eingetragenen 200 Thaler, Rest: von 300 Thaler, bestehend aus einer Ausfertigung der Obligation vom 2. und dem Hypothekenschein vom 4. Januar 1848.

5) Auf Antrag des Handelêmanns Gustav Hertwig in Pafsendorf und der Wittwe Geißenbörner, Chriftiane, geb. Schneider, ebenda, das Hypothekendokument über die im Grundbuche von Angersdorf Band I. Blatt 8 in Abtheilung 111. Nr. 3 für die Marie Rosine Frauendorf eingetragenen 15 Thaler mütterliche Erbegelder, bestehend aus der Ausfertigung des Erb- rezesses vom 15. April 1840 und dem Hypotheken- scheine vom 27. April 1840 des Patrimonialgerichts Pafsendorf.

6) Auf Antrag der verehbelihten Privatmann Brose, Anna Friederike, geb. Walter, zu Halle a. S., das Hypothekendokument über die im Grundbuche von Dammendorf Band I. Nr. 7 in Abtheilung Il. unter Nr. 1 bis 4 für Anna Friederike Walter, Anna Rosine Walter, Gottlieb Walter und Che- frau, Johanne Rofine, geb. Henze, in Dammendorf eingetragenen 250 Thaler angewiesene Kaufgelder und Kaufgelderrest, sowie Auszugsberehtigungen, be- stehend aus dem Duplikate des Kaufvertrags vom 9. November 1839 und dem Hypothekenbuchsauszuge von demselben Tage. j -

7) Auf den Antrag des Maurers August Trebesius in Giebichenstein, das über die “in Abtheilung I. unter Nr. 2 des Grundbuchs von Giebichenstein Band 111. Blatt 576 für den Stellmachermeister Hermann Eichler in Halle a. S. eingetragene Post von 4000 Æ gebildete Hypothekendokument vom 25. Juni 1886 mit Zessionsvermerk vom 11. Januar 1887 und darangehängter Schuldurkunde vom 22. Juni 1886.

8) Auf den Antrag des Rentiers Friedrih Christian Brauer in Spickendorkf :

das über die in Abtheilung IU. unter Nr. 3 des Grundbuchs von Spickendorf Band I. Blatt 10 ein- getragene Post von 600 Thalern gebildete Hypo- thekfendofument, bestehend aus einer Ausfertigung des gerichtlichen Kaufrertrags vom 11. April 1844 und einem Auszuge aus dem Hypothekenbuche vom 15. April 1844. 5

Von dieser Poft sind 400 Thaler gelöst.

Von dem Reste der für Johann Friedrich Brauer und dessen Ehefrau Regina Elisabeth, geb. Reuter, eingetragenen 200 Thaler Tagezeitgelder ist der Antheil der Ehefrau Brauer auf deren Erben, nämlich : |

I. ibren Ehemann Johann Friedrih Brauer,

TI. ihre Kinder: ; S

a. die verebelihte Gerbof, Anna Sophie Caroe- line, geb. Brauer, in Zörbig, j i

b. den Oekonom Friedrich Christian Brauer in Spickendorf, S :

c. den Polizei-Kommissar Heinrich Brauer in Halle a. S., A

d. den Kellner August Eduard Brauer zu Leipzig umgeschrieben und sind diese Veränderungen auf dem fraglichen Hypothekendokumente vermerkt. Die un- bekannten Inhaber der bezeichneten Urkunden werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 9. März 1894, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (fl. Steinstraße 7), Zimmer 32, ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen unter der Verwarnung, daß im Falle nicht erfolgender Anmeldung von Rechten und Vorlegung der Ur- funden, leßtere werden für kraftlos erflärt werden.

Halle a. S., den 4. November 1893. _

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII.

[36319] Aufgebot. Î

Auf Antrag des zum Vormunde der minder- jährigen Minna Kastning von Nr. 19 in Luhden bestellten Hofbesizers Tecklenburg Nr. 2 daselbft, welcher glaubhaft gemacht hat, taß die Hypotheken- urkunde vom 19./27. Juni 1813 über ein zu Gunsten des Hoflakai Mosebah und zufolge Cession vom 19. Mai 1871 zu Gunsten des Daniel Kastning Nr. 1 in Lubden im Amtshppothekenbuche (Dorfshaft Eilsen- Kolonie Nr. 11, laufende Nr. 1) eingetragenes Darlehnskapital von 300 Thlr. Münze, seit dem 30. September 1865 von 300 Thlr. Kurant, ver- loren gegangen ift, wird der unbekannte Inhaber dieser Urkunde aufgefordert, dieselbe spätestens im Termin vom 16. April 1894, Vormittags 10 Uhr, Dorn egen und seine Rechte anzumelden, widrigenfalls dieselbe gegenüber dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks und dem Schuldner für fraftlos erklärt werden fell.

Bückeburg, den 19. September 1893.

ez.) Harmening. v mi: Bückeburg, 20. September 1893. S2 8.) Sekretär Nord meyer, erichts\.

reiber des Fürstlichen Amtsgerichts,

Bot : [60949] Aufgebot.

Der Erbpäcßter BEENN Sandéerg Nr. 7 zu Gr.-Panfow hat das Aufgebot der beiden Hyp thefensheine über 600 4 und 525 Æ, verzins zu 4% Pp. a., eingetragen für ihn lg 2 bezw. Fol. 3 des Grund- und Hypothekenbuchs der Büd- nerei Nr. 6 zu Gr.-Pankow, beantragt. Die In- haber der Urfunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 18, Juli 1894, Vormitiags 1x0 Uhx, vor dem unterzeichneten Gerichte an- beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- loëerflärung der Urfunden erfolgen wird. ® Lübz, den 12. Januar 1894.

Großherzoglihes Amtsgericht. r. Nönnberg. t S [61500] Anufgcbot.

Auf Antrag des Schreiners Martin Stelzer von Trillfingen, Vormunds der Ehefrau Horn, geb. Fischer, wird die mit unbekanntem Aufentbaltëort abwesende Ebefrau des Philipp Horn, Rofalie, geb. Fischer, aus Trillfingen aufgefordert, sih spätestens in dem auf den 19, September 1894, Vor- mittags 10 Uhr, angeseßten Aufgebotstermine bei dem Königlichen Amtsgerichte Haigerloch zu melden, widrigenfalis dieselbe für todt erflärt und ihr Vermögen den Erben ausgehändigt werden wird. ‘Haigerloch, den 12. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

[61497] Aufgebot. Auf Antrag der verebelihten Schmidt, Wilhelmine, geb. Wendt, zu Kl. Wooßz wird deren Bruder, der am 3. Dezember 1851 zu Rosendorf geborene Friedrich Carl Wilhelm Ferdinand Wendt, welcher seit dem 24. Dezember 1858 verschollen if, auf- gefordert, sih späteftens in dem Aufgebotstermin am 2. November 894, Vormittags 10 Uhr, zu melden, widrigenfalls er für todt erflärt werden wird. Lenzen, den 12. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

“5 [61259] Nachdem :

1) der Schiffer Anton Marius Ries, Sohn des Färbermeisters Klement Christian Ries in Apenrade,

2) der Steuermann Fricdrich Wilhelm Röhlk, Sohn des Asmus Röhlk in Apenrade,

3) der Steuermann Thomas Cbristian Löbger, Sohn des Kupfershmiedes Christian Löbger in Apenrade, 2

4) der Matrose Bartholdt Andreas „Schmidt, Sohn des Hufners Jep Marc. Schmidt in Loitkirkeby,

auf der Apenrader Bark „Christine“, Unterscheidungs- fignal L. K. P. W., nah dem 12. September 1888 die Weise von Guayaquil nach Amsterdam angetreten haben und seitdem weder von dem Schiffe noch von dessen Besaßung irgend welhe Nachrichten einge- gangen find, mithin angenommen werden muß, daß das Schiff mit der gesammten Besaßung unterge- gangen ist, werden die obgenannten 4 Personen auf desfälligen Antrag ihrer nächsten Verwandten bier- durch aufgefordert, sich in dem auf Freitag, den 18S, Mai 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Amtêgerihte anberaumten Ter- mine zu melden, widrigenfalls die Ausbleibenden werden für todt erflärt werden.

Apeurade,- den 15. Januar 1894.

Königliches Amtsgeriht, Abtheilung Il. Müller.

Anfgebot.

[61253]

F. 12/93. Auf Anirag der Alinde Döhler, ge- borene Wolfram, in Hildburghausen, wird die am 18. November 1851 zu Schleusingen geborene, un- verehelihte Elisabeth Wolfram, welche, soweit sich hat ermitteln lafsen, im Jahre 1863 nah Amerika ausgewandert ift, aufgefordert,- sih spätestens im Auf- gebotstermine, den 25. Oktober 1894, Vor- mittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird.

Schleusingen, den 27. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung T. (gez.) Bithorn. Ausgefertigt :

Schleufingen, den 2. Januar 1894.

(L.S.) Knopf, Aktuar, als Gerichtsschreiber.

[61260] Oeffentliche Zustellung. Aufgebot.

Katharina Schurk, geboren am 6. Oktober 1818 zu Wolfsmünster als eheliche Tochter des Bäer- meisters Wendelin Kron und dessen Ehefrau Barbara, geborene Kreß, sodann vereheliht gewesen mit dem Schreiner Ferdinand Schurk von Neu- wirthshaus, ift seit mehr als 15 Jahren verschollen. Auf Antrag eines Betheiligten ergeht hiermit die Aufforderung: E .

1) an die Katharina Schurk, spätestens im Auf- gebotstermin, welcher hiermit auf Freitag, 9. No- vember 1894, Vormittags 9 Uhr, festgeseßt wird, persönlich oder shriftlih bei Gericht sich an- zumelden, widrigenfalls sie für todt erflärt würde,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Intereffen im Auf- gebotsverfahren wahrzunehmen, _

3) an alle diejenigen, welhe über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hier- über bei Gericht zu machen. :

HSammelburg, 15. Januar 1894.

Königl. Bayer. Amtsgericht. Der Königl. Ober-Amtsrichter : . (ges) Pfeuffser . Zur Beglaubigung: Der Königl. Gerichtsschreiber: (L. 8.) Bauer, K. Sekretär.

[61255] Aufgebot. _

Auf Antrag des Testamentsvollstreckers der ver- storbenen Frau Wilhelmine Sophie Friederike (auch Wilhelmine Friederica [Friedrica] Sophie), geb. Chretien, des verstorbenen Privatmannes Johar ge ih Carl Smidt Wittwe, nämli des Joa

inrich Hermann Rambow, vertreten durch die hie- figen Rechtsanwälte Dr. jur. nr.

Gieschen, Dr. jur. Mankiewicz und Rich. Gieschen, wird ein Aufgebot dahin erlaffen: L