1894 / 25 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

C T D E L I I G

Bestehen getragen haben, im Parademarsh vorüber zogen, um dann zu beiden Seiten eines Tempels e nog zu nehmen, der nach dem Herunterlassen eines Velariums die kampfgerüstete Borussia zeigte, wie sie der Germania die Kaiser-

krone aufs Haupt seßt, während darunter eine weibliche Friedens- |

gestalt auf eine hell erleuhtete XXV, das 25 jährige Militär- Jubiläum des Allerhöchsten Kriegsherrn, hinweist. Während die Nationalhymne ertönte, erhob sih die Versammlung und stimmte in das von den Truppen auf der Bühne dem Kaiser gebrachte Hoh ein. Die lebenden Bilder waren nah Ent- würfen von A. von Heyden vom Ober-Regisseur Teßlaff gestellt; der verbindende dichterishe Text, der von Emil Taubert verfaßt war, wurde von zwei Herolden (den Herren Molenar und Nesper) gesprochen, und zu jedem Bilde - wurde eine dem Jnhalt ent- sprehende Kompojition von dem Orchester vorgetragen. Jhre Majestäten, die Sich bei den Klängen der Nationalhymne mit der Versammlung erhoben hatten, dankten, freundlih Sich ver- neigend, für die Saibiaung und verließen um 101/, Uhr das Haus.

Auch die Berichte aus dem Lande bekunden, daß überall die Feier in patriotisher würdiger Weise verlaufen ist. Es liegen darüber Berichte aus Königsberg i. Pr., Bromberg, Posen, Breslau, Halle a. S., Nordhausen, Kiel, Hannover, Aachen, Bonn, Braunschweig, Karlsruhe, Hamburg u. \. w. vor. Von weiteren Berichten theilen wir noch Folgendes mit:

Aus Essen meldet die „RNheinish-Westfälishe Zeitung“, der Geheime Kommerzien-Rath Krupp habe zum Andenken an den Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers, der durch die in ganz Deutschland mit Begeisterung aufgenommene Friedens- botshaft der leßten Tage eine besondere Weihe erhalten habe, der Stadt Essen 100 000 # als Grundkapital für eine milde Stiftung, welche Seine Majestät gestattet haben zu nennen: oer Wilhelm II1. Fürst Bismarck-Stiftung“, ge|hentt.

Aus München wird gemeldet: Anläßlih des Geburts- tags Seiner Majestät des Kaisers waren viele Häuser der Stadt beflaggt. Das Militär war dienstfrei. Nachmittags fand bei dem Prinz-Regenten Hoftafel statt, zu welcher auch die Mitglieder der preußischen Gesandtschaft geladen waren. Abends fand bei dem preußischen Gesandten Grafen zu Eulen- burg ein großer Rout für das diplomatishe Korps, die Minister 2c. statt. Nachmittags waren in den Offizier-Kasinos der verschiedenen Regimenter Festessen ; denselben wohnten die Prinzen und die Generalität ba ihren betreffenden Regimen- tern bei. Am Abend vorher hatten sich die Landwehr-Offiziere im Rathhaussaal zu einer Festtafel vereinigt, bei welcher Prinz Ludwig das Hoch auf den Prinz - Regenten in einer längeren Rede ausbrachte, in welcher er - seiner Theilnahme an dem leßten Kaisermanöver gedachte, sowie des reichstreucn Antheils der Süddeutschen an dem Kriege von 1870/71; damals habe sih die Gesinnung süd- deutsher Treue für Kaiser und Reich bethätigt und wurzele bei Fürst und Volk hier ungeshmälert fort. Hierauf brachte der Oberst der Landwehr von Reizßenstein den Toast auf Seine Majestät den Kaiser aus. Auch aus zahlreichen andern bayerischen Städten werden Festlichkeiten anläßlih des Geburts- tags Seiner Majestät des Kaisers gemeldet.

In Straßburg i. Els. fand am Sonnabend zunächst Festgottesdienst im Münster statt, wobei Bischof Frizen dem

ohamt assistierte. Um 11 Uhr fand in der Aula der Uni- versität eine Feier statt. Um 1 Uhr folgte die Parade der ganzen Garnison, zu welcher sih Tausende von Zuschauern ein- gefunden hatten; General von Blume brachte dabei ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser aus. An dem offiziellen Festmahl nahmen etwa 300 Personen aus allen Kreisen theil ; bei dem- selben toastete General von Blume auf Seine Majestät den Kaiser. Außerdem hatten zahlreihe Vereine und Gesell- schaften Festessen veranstaltet. Abends war in dem Theater eine Festvorstellung.

Vom Auslande liegen u. a. folgende Berichte vor.

E Zu dem anläßlich des Geburtstags Seiner Majestät des Deutschen Kaisers veranstalteten Hofdiner waren der deutshe Botschafter Prinz Neuß, der Botschafts-Nath Prinz von Ratibor, der Botschafts-Sekretär Prinz Lichnowsky, der deutsche General-Konsul in Pest Graf von Monts, der Minister des Auswärtigen Graf Kálnoky, der Minister-Präsident Wekerle sowie die obersten Hofchargen geladen. Beim Champagner erhob sih Kaiser Franz Joseph und brachte folgenden, von den An- wesenden stehend angehörten Toast aus: „Jndem Jch der heutigen Doppelfeier des Geburtsfestes und des 25 jährigen Militär- Jubiläums Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm mit Meinen herzlichsten Glückwünschen gedenke, leere Jh in treuer Freund- schaft und Anhänglichkeit das Glas auf das Wohl Meines theueren Bundesgenossen, Seiner Mazestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen“.

St. Petersburg. Aus Anlaß des Geburtstags Seiner Mazestät des Deutschen Kaisers war der deutshe Botschafter General von Werder am Sonnabend zum Frühstück beim Kaiser geladen. Abends veranstaltete die deutshe Kolonie ein Festmahl, an welchem ungefähr 150 Personen theil- nahmen. Die Festlichkeit verlief in sehr begeisterter Stimmung. Am Tage vorher waren von der deutschen Botschaft zahl- reiche Vertreter aller Klassen der St. Ps beiden Kolonie geladen. Das Jnteresse der Verjammlung richtete sich auf den Empfang des Fürsten Bismarck in Berlin. Die in St. Petersburg aus Berlin eingetroffenen Telegramme riefen aroße Begeisterung hervor.

Mosfau. Die hiesige deutshe Kolonie beging den Ge- burtstag des Deutschen Kaisers durch einen Festgottesdienst in der lutherishen Kirche und durch ein Festmahl, zu welhem fih 80 Theilnehmer eingefunden hatten. An Seine Mazestät den Kaiser Wilhelm, den Fürsten Bismarck und den deutschen Botschafter in St. Petersburg, General von Werder wurden Telegramme abgesandt.

London. Anläßlih des Geburtstags Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm war am Sonnabend auf dem deutschen Botschaftspalais die Flagge gehißt. Jm Verlauf des Tages liefen zahlreiche Glückwünsche auf der Botschaft ein. Die Mitglieder der Koniglichen Familie sandten Abends Glückwunschtelegramme nach Berlin. Abends fand ein Festbankett statt, bei welhem an Stelle des wegen eines leichten Ünwohlseins in Brighton befind- lichen deutshen Botschafters Graf von Haßfeldt-Wildenburg der Botschafts- Sekretär Graf Wolff - Metternih den Vorsißz führte. An dem Bankett nahmen etwa dreißig Personen theil: in das Hoh auf Seine Majestät den Kaijer stimmten die Anwesenden enthusiastish ein. Auch in allen deutschen Klubs wurde der Geburtstag des Kaisers festlih begangen.

Konstantinopel. Zu Ehren des Geburtstags des Kaisers Wilhelm fand Sonnabend Vormittag in der Kaiserlichen Bot- schaftskapelle ein Festgottesdienst statt, dem neben dem Bot- schafter Fürsten Radolin mit den Mitgliedern der Botschaft,

dem Kaiserlichen General - Konsul, Geheimen Legations-Rath Gillet, mit den Mitgliedern seines Amts, dem Kom- mandanten und den Offizieren des. Kaiserlihen Fahr-

jeugs „Loreley“, die in türkischen Diensten stehenden“

eutschen E und Beamten-, sowie eine große Fahl der itglieder der deutshen Kolonie beiwohnten.

ie alljährlih war au die rumänische Gesandtschaft voll- zählig vertreten. Um die Dae empfing der Bot- schafter die Mitglieder der Kolonie im Botschaftsgebäude. Ein von ihm bei dieser Veranlassung ausgebrachter Trink- spruch auf den Kaiser. fand begeisterten Widerhall. Gleich- zeitig - ertönten von dem gegenüber dem Botschaftspalais im Doguorus liegenden tôilcien Kriegsschiffe 21 Salut- schüsse. Um 2 Uhr erschienen der erste General-Adjutant des Sultans Mahmud Damad Pascha und der Ober-Zeremonien- meister Munir Pascha bei dem Botschafter zur Darbringung der Glückwünsche ihres Souveräns. Am Abend fand in dem Festsaale der Kaiserlichen Botschaft ein Essen von 115 Ge- decken statt, an welchem neben den vorhergenannten deutschen Persönlichkeiten eine große Anzahl Mitglieder der Kolonie theilnahmen. Der Botschafter konnte wegen cines leichten Jnfluenzaanfalls? niht an dem Bankett theilnehmen. An seiner Stelle feierte der Legations-Rath von Tschirshky den Kaiser in einem mit Enthusiasmus aufgenommenen Trink- spruch. Jn einem an Seine Majestät gerihteten Telegramm wurde der Stimmung der Anwesenden entsprehend Ausdruck gegeben. Seine Majestät ließen dem Botschafter und der Kolonie huldvollst den Allerhöchsten Dank telegraphish aus- sprechen. Die Mittheilung des Telegramms erregte allgemeine Begeisterung.

Kopenhagen. Der König stattete am Sonnabend zu Ehren des Geburtstags Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm dem deutschen Gesandten Freiherrn von den Brincken einen Besuch ab. :

Brüssel. Sonnabend Abend versammelten sih die Mit- glieder der deutshen Kolonie im Grand Hôtel zu einem Festbankett. Der deutsche Gesandie Graf von Alvens- leben brahte einen Toast auf Seine Majestät den Kaiser aus, in welhem er der Freude über die Aufrecht- E des Friedens Ausdruck gab. Der Gesandte dankte Belgien für die edelmüthige Gastlichkeit, forderte die deutshe Kolonie auf, den belgishen Wahrspruch „L’union fait la force“ zu beherzigen und {loß mit den Worten: „Lassen Sie uns immer unser Heil bei unjerem geliebten Kaiser juchen. Auf seine persönliche Jnitiative hat sih soeben eine von allen herbeigewünschte Versöhnung verwirklicht!“ (Lebhafter Beifall.) Später wurde ein Toast auf den König von Belgien ausgebracht.

Zürich. Am Sonnabend Abend veranstaltete der deutsche Reichsverein im Hotel Bellevue zur Feier des Geburtstags Seiner Mazestät des Kaisers Wilhelm eine Festlichkeit, welcher der deutshe Gesandte in Bern, sowie der deutsche, der öster- reichische und der italienische Konsul in Zürich beiwohnten.

Bukarest. Aus Anlaß des Geburtstags Seiner Majestät des Deutschen Kaisers fand am Sonnabend ein feierliher Gottesdienst statt, welhem der Minister des Aus- wärtigen Lahovari und ein Adjutant des Königs sowie die Mit- glieder des diplomatischen Korps beiwohnten. Nach dem Gottes- dienst war bei dem deutschen Geschäftsträger von Schloezer Empfang, an welchen sich ein Frühstück anschloß. Hierbei wurden mehrere Trinksprüchhe auf Seine Majestät den Kaiser Wilhelm ausgebracht.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent- wurfs eines Bürgerlihen Gesezbuhs für das Deutsche Reich seßte in den Sitzungen vom 22. bis 24. Januar die Berathung der Vorschriften über die all- gemeine Gütergemeinschaft (88 1341 bis 1409) fort.

Auf Antrag eines Mitgliedes wurde zunächst die Be-

rathung eines im Anshluß an die Vorschriften der §8 1377 bis 1379 über die Auseinandersezung des Gesammt- guts gestellten, in der vorigen Sißung aber abgelehnten An- trags wieder aufgenommen, wonah, wenn das Gesammtgut etheilt wird, ohne daß vorher die Gesammtgutsverbindlich- eiten berihtigt worden sind, jeder Ehegatte für die unberichtigt gebliebenen, nicht in seiner Person entstandenen Gesammt- gutsverbindlihkeiten, den Gesammtgutsgläubigern per- sonlih haften solle, jedoch unter Beschränkung der Haftung auf die ihm zugetheilten Gegenstände. Das Ergebniß der Wiederaufnahme der Berathung war die Annahme des An- trags. Von einer Seite war befürwortet, die Vorschrift nur auf solche A E Anwendung finden zu lassen, die im nis der Ehegatten zu einander dem Gesammtgut zur Last fallen; dieser Anregung wurde indessen keine Folge gegeben. Vorbehalten blieb, nah der Berathung des Erbrehts auf die Frage zurückzukommen, ob der Ehegatte nur mit den ihm zugetheilten Gegenständen oder bis zu dem Werthe derselben mit seinem ganzen Vermögen haften solle (vergl. die Anmerkung 26 zu § 362 des Ent- wurfs I).

Die Vorschristen des § 1380, welche die Haftung für jalde Gesammtgutsverbindlihkeiten, die bei der

useinandersezung unberichtigt geblieben sind, im Verhält-

nisse der Ehegatten zu einander regeln, T

fahlich nach dem Entwurf zur Annahme. Einvernehmen be- stand darüber, in einer Anmerkung zum Ausdruck zu bringen, es werde vorausgeseßt, daß das in Aussicht genommene Geseß Über die nichtstreitige Rechtspflege eine Bestimmung enthalten werde, wonach auf Antrag eines Ehegatten das zuständige Gericht N Verhandlung mit den Ehegatten die Auseinanderjezung des Gesammtguts zu ver- mitteln habe.

Der § 1381 bestimmt, welcher Güterstand unter den Ehegatten eintritt, wenn die Gütergemeinschaft durch Gh vertrag oder durch Urtheil aufgelöst worden ist. Jm ersteren Fall soll, sofern niht der Vertrag ein anderes bestimmt, der Güterstand der Verwaltung und Nuzßnießung, im leßteren Falle Gütertrennung nah Maßgabe der §8 1339, 1340 eintreten, fofern nicht die Frau verlangt hat und demgemäß in dem Urtheil bestimmt ist, daß der Güterstand der Verwaltung und Nußznießung eintrete. Statt dieser Vorschriften wurde be- chlossen, daß in dem einen wie in dem anderen Falle Güter- trennung eintreten solle; in dem Falle der Auflösung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag jedoch nur dann, wenn ein anderer Güterstand in dem Vertrage nicht bestimmt worden ift.

Die Berathung wandte sih sodann den Vorschriften über die gütergemeinshaftlihe Erbfolge (§8 1382 bis

1409) zu. Der Entwurf geht davon aus, daß, wenn die Ehe durh den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird, der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgut zum Nachlaß dieses Ehegatten gehört (§8 1382). Zst alsdann ein ae schaftlicher Abkömmling nicht vorhanden, so regelt sich zufolge § 1383 Abs. 1 des Entwurfs - die Erbfolge in en Nachlaß des verstorbenen Ehegatten nah den allgemeinen erbrehtlihen Vorschriften. Hat aber der verstorbene Ehegatte einen gemeinschaftlihen Abkömmling hinterlassen, so soll nah näherer Bestimmung der 88 1384 ff. fortgeseßte Gütergemeinschaft zwischen den überlebenden Ehe- gatten und den gemeinschaftlihen Abkömmlingen eintreten. Demgegénüber war von einer Seite beantragt: für den Fall der unbeerbten Ehe den überlebenden Pte als den rige Erben des verstorbenen Ehegattèn zu berufén; wenn aber der leßtere einen nicht beiden Ebegatten “gemein- schaftlichen Abkömmling hinterlassen habe, die bfolge na den allgemeinen erbrehtlihen Bestimmungen eintreten zu lassen. Nah einem anderen Antrage sollte, wenn der ver- storbene Ehegatte einen Abkömmling nicht hinterlassen hat, der Üüberlebende Ghegaite an den Antheilen der Miterben am Ge- Es den Nießbrauh erhalten. Beide Anträge gingen avon aus, daß den Eltern des verstorbenen Ehegatten das Pflichttheilsreht nach Maßgabe der allgemeinen erbrect- lichen Bestimmungen vorbehalten bleiben solle. Nach einer eingehenden Erörterung entshied sich die Mehrheit unter Ablehnung beider Anträge für den Standpunkt des Entwurfs. Auch insoweit fand der Entwurf Zustimmung, als er ‘im Falle beerbter Ehe fortgeseßte Gütergemeinschaft eintreten läßt, sofern diese niht durch Ehevertrag ausgeschlossen ist. Ein Antrag, daß fortgeseßte Gütergemeinschaft nur dann stattfinden solle, wenn dies durch Ehevertrag vereinbart sei, wurde abgelehnt.

Zu einer ausführliheren Erörterung führte die dem Ent- wurf zu Grunde liegende Konstruktion der fortgeseyten Gütergemeinschaft. Der Entwurf hat das Verhältniß in der Art gestaltet, daß, wenn nur gemeinschaftlihe Abkömni- linge beider Ehegatten vorhanden sind, der überlebende Ehe- gatte der alleinige Erbe des verstorbenen Ehegatten is. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erstreckt sich sowohl auf den Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgut der ehelihen Gütergemeinschaft als auf das von demselben hinter- lassene Vorbehaltsgut. Zugleich mit dem Erwerb der Erbschaft entsteht aber kraft des ies zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemein|chaftlihen Abkömmlingen in An- schung des Gesammtguts das Verhältniß der Rechtsgemein- \haft der gesammten Hand in ähnlicher Weise, wie es während der Dauer der chelihen Gütergemeinschaft zwischen den Ehe- gatten in “Ansehung des Gesammtguts der chelichen Gütergemeinschaft bestanden hatte; jedoch mit der Aende- rung, daß der überlebende Ehegatte im wesent- lihen die Stellung des M@ines, die gemeinschaftlichen Abkömmlinge im wesentlichen die Stellung der Frau haben. Anlangend das Vorbehaltsgut des verstorbenen Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte dasselbe nah den Vorschriften

über das Vermächtniß denjenigen herauszugeben, denen es

nah den allgemeinen erbrehtlihen Vorschriften zukommen würde (S8 1384, 1395 fff.). Hat der verstorbene Ehegatte neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen einen niht gemeinschaftlichen Abkömmilin g hinterlassen, so bestimmt sich dessen Erbreht nach den allgemeinen erbrechtlihen Vorschriften 1384 Abs. 2). Diesem System des Entwurfs gegenüber wurde von verschie- denen Seiten befürwortet, die fortgeseßte Gütergemeinschaft auf deutschrechtliher Grundlage als eine wirklihe Fortsezung der chelihen Gütergemeinschaft in der Art zu gestalten daß die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nicht kraft Erbrechts, \on- dern kraft Gütergemeinschaftsrehts an Stelle des verstorbenen Ehegatten als Theilhaber in die Gemeinschaft eintreten, der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammt- gute der chelichen Olitérgemeinschaît mithin niht zum Nach- lasse des verstorbenen Ehegatten gehört und der Eintritt der fortgeseßten Gütergemeinschaft niht davon abhängig if, daß der überlebende Ehegatte und die gemeinschaftlihen Abkömm- linge zugleih Erben des verstorbenen Ehegatten werden. Für die Erbfolge sollen nach diesem System im übrigen die allgemeinen erbrehtlihen Vorschriften gelten, ins- besondere auch in Ansehung eines von dem verstorbenen Ehe- gatten hinterlassenen Vorbehaltsguts. Ebenso soll, wenn der verstorbene Ehegatte neben gemeinshaftlihen Abkömmlingen niht gemeinschaftlihe Abkömmlinge hinterlassen hat, deren Erbrecht, insbesondere auch in Anschung des Antheils des verstorbenen Ehegatten am Gesammtgut, sich nah den all- gemeinen erbrechilichen Vorschriften bestimmen. Die Mehrheit trat diesen Vorschlägen bei. Demgemäß wurde beschlossen, den S 1383 Abs. 2 Saß 1 und den § 1384 durch folgende Vor- schriften zu erseßen : „Hat der verstorbene Ehegatte gemeinschaftliche Abkömmlinge hinterlassen, so wird zwischen ihnen, foweit ste als geseßlihe Erben desselben berufen sind, und dem über- lebenden Ehegatten die Gütergemeinshaft nach den 88 1396 bis 1409 fortgeseßt. Der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgute gehört in diesem Falle niht zum Nach- lasse dieses Ehegatten. Sind jedoch neben den gemeinschaft- lichen Abkömmlingen niht gemeinschaftlihe Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten vorhanden, so wird deren Erb- recht nah § 1382 bestimmt. Für die Erbfolge gelten im übrigen auch bei dem Eintritt der fortgeseßten Gütergemein- schaft die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Ein von dem verstorbenen Ehegatten hinterlassenes Vorbehaltsgut ge- hort zum Nachlaß dieses Ehegatten.“ Gegen den sachlichen JZnhalt der Vorschriften des Z 1383 Abs. 2 Say 2, betreffend die Ai von Anordnungen der Ehegatten über die fortgesezte Gütergemeinschaft dur R N oder durch Verfügung von Todeswegen, erhob sch ein Widerspruch. :

Der § 1385, der den vertragsmäßigen Charakter des gütergemeinschaftlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten zum Ausdruck bringt, wurde mit Nücksicht auf die zu § 1384 beschlossene abweichende Konstruktion der fort- geseßten Gütergemeinschaft gestrichen. An Stelle des von der Ausschlagung der gütergemeinschaftlichen Erbfolge handelnden § 1386 soll die Vorschrift auf- genommen werden, daß der überlebende Ehegatte die fortgeseßte Gütergemeinschaft ablehnen kann und auf die Abletaina die Vorschriften des § 2028 Abs. 2, 3 und der Y 2029 bis 2033, 2035, 2036, 2039, 2041, 2043 über die Ausshlagung einer Erbschaft entsprehende Anwendung finden. Jm Falle der Ablehnung soll fih die Beerbung des verstorbenen Ehegatten nah den allgemeinen erbrechtlichen Be- stimmungen richten. Die Vorschriften des Z 1387 über das Recht eines Ehegatten, die fortgeseßzte Güter-

gemeinschaft auszuschließen, gelangien mit einigen aus früheren Beschlüssen si ergebenden, nit erheblichen Rene nah dem Entwurf zur Annahme. Auch die SS 1388 bis 1390, welche bestimmen, inwieweit die Ehe- gatten durch le A TTAE Verfügung das Recht eines gemeinschaftlihen bkömmlings auf Theilnahme an der fortgeseßten Gütergemeinschaft aus\chließen oder beshränken fönnen, wurden im wesentlichen gebilligt, jedoh mit der Abweichung, daß es den Ehegatten gestattet sein fol, insoweit, als ne M S L das Recht eines Abkömmlings ausschließen oder beschränken können, über dessen Antheil an dem Gesammtgut auh zu Gunsten dritter nicht an der fortgeseßten Gütergemeinschaft betheiligter Personen M eti, Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf dur die Bestimmung, daß auch die Vorschriften des 8 2002 über die Enterbung aus guter Absicht auf den Antheil eines Abkömmlings an dem Gesammtgute der fortgeseßten Güter- gemeinschaft entsprehende Anwendung finden sollen.

Gegen ‘den sahlihen Jnhalt der §8 1391 bis 1393, welche die erbrehtlihen Vorschriften über den außerordent- lihen Pflichttheil, über die Erbunwürdigkeits- erktlärung und über den Erbverzicht auf die Antheilsrechte der Abkömmlinge übertragen, erhob sich kein Widerspruh. Man war ferner einverstanden, daß die besonderen Vorschriften des S 1394 über die Ausgleihung des Vorempfangenen zwischen den gemeinschaftlichen und den nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten sowie die besonderen Vorschriften des S 1395 über die Nachfolge in das von dem verstorbenen Ehegatten hinterlassene Vorbehaltsgut infolge des zu S 1384 Über die Konstruktion der fortgeseßten Güter- gemeinschaft gefaßten Beschlusses entbehrlih geworden seien.

Der & 1396, welcher den Umfang des Gesammt- guts der fortgeseßten Gütergemeinschaft und das Vor- behaltsgut des überlebenden Ehegatten näher bestimmt, wurde im wesentlihen nah dem Entwurf angenommen, eben- so der § 1397, welher das Gesammtgut der fortgeseßten Gütergemeinschaft nach den Grundsäßen einer Reh tsgemein- shaft zur gesammten Hand gestaltet und insbesondere die Antüeilsrehte der Abkömmlinge für unveräußer- lih und unvererb li ch erklärt.

Der S 1398 regelt den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Antheil an dem Gesammtgut der fortgeseßten Güter- gemeinschaft und berücksichtigt im Abs. 4 besonders den Fall, wenn gegen den Verzicht eine Abfindung gewährt worden ist. Ein Recht, nah Eintritt der Volljährigkeit oder bei der Verheirathung oder der sonstigen Begründung einés selbständigen Haushalts gegen den Austritt aus der fort- gesezten Gütergemeinschaft die Auszahlung des auf seinen An- theil am. Gesammtgut fallenden Geldbetrags zu verlangen, steht nah dem Entwurf einem Abkömmling niht zu. Dem- g war von einer Seite beantragt, den § 1398 durch Vorschriften zu erseßen, vermöge deren den Abkömmlingen ein folches Recht eingeräumt werde. Von anderen Seiten wurde befürwortet, unter Beibehaltung des 8 1398 durch ergänzende Vorschriften einem antheilsberehtigten Abkömmling das Recht zu geben, bei seiner Verheirathung oder sonstigen Begründung eines selbständigen Haushalts eine angemessene Ausstattung aus dem Gesammtgute zu verlangen. Wegen des Zusammenhangs dieser Anträge mit der allgemeinen Frage, ob und inwieweit die Eltern als folche verpflichtet sein sollen, den Kindern eine Ausstattung zu gewähren, verständigte man sih dahin, zunächst diese durch den A N geregelte Frage zu erörtern und zu entscheiden. Der Entwurf hat eine Rechtspflicht der Eltern zur Ausstattung der Kinder nicht anertannt. Der 8 1500 beltinmt aber, daß eine von dem Vater oder der Mutter einem Kinde bei der Verheirathung oder der Errichtung eines eigenen Hausstandes gegebene oder versprohene Ausstattung, sofern fie niht das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprehende Maß über- steigt, nicht als Schenkung gilt. Die Mehrheit theilte jedoch die von verschiedenen Seiten vertretene Auffassung, daß es den Vorzug verdiene, eine rehtlihe und im Prozeßwege zu er- zwingende Ausstattungspflicht der Eltern gegenüber einer sih verheirathenden Tochter anzuerkennen. Demgemäß soll in e-ster Linie der Vater verpflichtet sein, seiner Tochter bei deren Ver- heirathung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aus- stattung zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner ander- weitigen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung des eigenen standesmäßigen Unterhalts dazu im stande ist und die Tochter ein für ihre Ausstattung ausreichendes Vermögen nicht ‘besitzt. Die gleihe Verpflihtung hat die Mutter, wenn der Vater zur Gewährung der Ausstattung nicht im stande oder wenn er verstorbea is. Die Verpflihtung des Vaters oder der Mutter soll jedoch nicht eintreten, wenn sih die Tochter ohne die zur Eheschließung erforderliche elterlihe Einwilligung verheirathet oder gegen den an si Verpflichteten in einer Weise betragen hat, die ihn zur Ent- ziehung des Pflichttheils berehtigen würde. Die Verpflichtung der Eltern soll ferner auch dan nicht eintreten, wenn die Tochter schon bei einer früheren Verheirathung

6 ‘ine Ausstattung erhalten hatte. Weiter wurde die

Bestimmung beschlossen, daß der Anspruh auf Ge- währung einer Ausstattung in einem Jahre nah der Ein- gehung der Ehe verjährt und nicht übertragbar ist. Einver- standen war man, neben diesen Vorschriften über die Aus- stattungspflicht der Eltern gegenüber einer Tochter auch die Vorschriften des § 1500 sahlich beizubehalten, da diese für folhe Fälle noch in Betraht fommen, in denen eine Verpflihtung zur Ausstattung nicht besteht oder eine über diese Verpflihtung hinausgehende Ausstattun gewährt worden ist. Man ging insbesondere davon aus, daß der § 1500 au insoweit Anwendung finde, als der Tochter nicht bloß zur ersten Einrichtung des Haushalts, sondern darüber hinaus als Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Auf- wands eine sich in den Grenzen des 8 1500 haltende Aus- stattung gewährt worden sei.

__ Jnfolge des Spezialberihts eines Provinzial-Steuer- direftors hat der Finanz-Minister durh Rundverfügung vom 11. Januar d. J. an sämmtliche Provinzial-Steuerdirektoren bestimmt, daß der § 1 der Bekanntmahung wegen Kredi- lierung der Branntweinsteuer vom 27. Dezember 1825 durch s Vorschrift zu erseßen ist: „Brennereibes taa kann die Maischbottich: und Branntwein-Materialsteuer auf jechs Monate gestundet werden. Steuerbeträge unter 50 4 sind von der Stundung ausgeschlossen.“ Diese Aenderung, nah der die Stundung der MaischbottiG- und der Branntwein-

Materialsteuer für die Folge niht mehr von der Bedingung eines Mindestbetrags der jährlihenSteuerentrihtung abhängig ist, ist durch die Amtsblätter zur öfferilihen Kenntniß bringen. Bei der Prüfung, ob der für“ die Stun ng vorgeschriebene Mindestbetrag von 50 # im einzelnen Falle erreiht wird, sind Maischbottih- und Branntwetin-Material- steuer einerseits und Branntwein-Verbrauhsabgabe und Zu- shlag andererseits auch dann niht zusammenzurehnen, wenn diese Abgaben demselben Belage entspringen.

Nachdem die Vorarbeiten wegen einer anderweiten Ordnung der T mt Len fee a, La nun- mehr ihren Abschluß gefunden haben, sind unter Zustimmung des Staats-Ministeriums und mit Allerhöchster Genehmigung für die, vorbehaltlih der geseßlichen Bereitstellung der erforder- lichen Mittel, zum 1. April 1895 geplante Neuordnung der Verwaltung nachstehende Grundzüge in Aussicht genommen.

Verwaltung und Betrieb der Staatsbahnen sollen unter oberer Leitung des Ministers künftig wieder unmittelbar von den Königlichen Eisenbahn-Direktionen at git efi ggiaicós werden ; die den Eisenbahn-Betriebsämtern nach der gegenwärti en Organisation zustehenden selbständigen Verwaltungsbefugnisse gehen auf die Direktionen über. Die Betriebsämter werden als Behörden und selbständige Verwaltungsinstanz aufgehoben ; an ihre Stelle treten besondere, der Direktion unmittelbar unterstehende Dienststellen, welche nah den Weisungen der Direktion den von ihr unmittelbar geleiteten Betriebs-, Maschinen- und Verkehrsdienst zu beaufsihtigen und zu über- wachen und die technische Unterhaltung der Bahnanlagen und der Betriebsmittel auszuführen haben. Die den Eisenbahn- Direktionen künftig in erhöhtem Maße zufallenden wichtigen Aufgaben machen eine entsprechende Verkleinerung der Direktions- bezirke nothwendig, deren endgültige Abgrenzung noch der Er- wägung S Zum Sis der den Eisenbahn-Direktionen zu unterstellenden Ausführungsorgane sind {hon im Antereise weiterer Ausnußung vorhandener Diensträume in erster Reihe diejenigen Orte in Aussicht genommen, an denen sih zur Zeit Betriebsämter oder Bauinspektionen befinden. Die den Betriebsämtern f Zeit angehörenden höheren und niederen Beamtenklassen werden daher zum überwiegenden Theil auch künftig an den bisherigen Stations- orten verbleiben und zum theil als Vorstände der ein- zurihtenden selbständigen Dienststellen Verwendung finden. JZnsoweit dabei etwa eine Verminderung des gegenwärtigen Beamtenpersonals eintreten wird, is dieselbe durh die noth- wendigen Rücksichten auf eine wirthschaftlihere Gestaltung der Verwaltung geboten, denen gegenüber Lokalinteressen zurü- treten müssen.

Die Regelung der Verhältnisse der bei Duxhführung der neuen Organisation niht zur Verwendung gelangenden Be- amten soll nah denselben Grundsägen erfolgen, die seiner Zeit bei der Umgestaltung der allgemeinen Landesverwaltung im Jahre 1880 und 1883 maßgebend gewesen sind.

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Wir erhalten folgende Zuschrift ;|

In der Morgenausgabe der „Staatsbürgerzeitung“ vom 17. Fanuar d. J. ist auf der zweiten Seite in Spalte 2 unter der Rubrik „Zeitung der Thatsachen“ ein Artikel ent- halten, in welhem „die plöglihe Amtsversezung des Dr SUNdE S E reie in der Strafsache gegen Plac-Podgorski, Schwennhagen und Ahlwardt wegen verleumderisher Beleidigung des Herrn Finanz- Ministers Miquel, sowie die ohne sein Bewerben erfolgte Ver- seßung in eine Zivilabtheilung“ mit seiner amtlichen Thätigkeit in diejer Untersuhungssache in Verbindung gebracht wird.

Diese Angaben A in jeder Eng der Wahrheit.

Der Landrichter Dr. Jungk ist nicht p Bld, sondern gemäß S 60 des Gerichtsverfassungsgesezes nahdem Schluß des Geschäfts- jahres 1893 in eine Zivilkammer verseßt worden. Diese Versezung erfolgte lediglich auf seinen eigenen, seit Jahren wiederholt unter Berufung auf seine lange Thätigkeit als Strafrichter dringend gestellten Antrag und erst, nahdem höheren Orts angefragt worden, aus welhen Gründen er nicht wieder zum Untersuchungsrichter in Vorschlag gebracht sei. SchließliÞch hat der Unterzeichnete am 27. Dezember 18933 auf Grund des § 64 des Gerichtsverfassungs- geseßes bestimmt, daß der Landrihter Dr. Jungk die vorgedachte Untersuhung auch nach dem C des Geschäfts- jahres 1893 weiter zu bearbeiten und zu Ende zu führen habe.

Bexkin, den 26. Januar 1894.

Der Präsident des Königlichen Landgerichts I. Angern.

General - Lieutenant Graf Finck von Finckenstein, Kommandeur der 17. Division, ist zur Abstattung persönlicher Meldungen hier eingetroffen.

Der RKaiserlih ottomanishe Divisions - General und General-Adjutant Seiner Majestät des Sultans, Schakir Pascha hat Berlin verlassen.

__ Friedrichsruh, 27. Januar. Wie die „Hamb. Nachr.“ erfahren, ist dem Fürsten Bismarck die gestrige Reise nah Berlin gut bekommen. Der Fürst a die vergangene Nacht vortrefflich geschlafen und fühlt sich heute völlig erholt.

Baden.

Das Befinden Jhrer Königlichen Hoheit der Groß- gergog in ist, wie „W. T. B.“ meldet, insofern besser, als ih das Fieber vermindert hat und die Temperatur im Ab- nehmen begriffen ist. Der Bronchialkatarrh ist mäßig, der Kräftezustand befriedigend.

Die Zweite Kammer E “in ihrer Sißgung vom 26. d. M. die ersten drei Titel des Budgets.

Sachsen-Weimar-Eisenach.

Der Landtag hat fih der „Th. K.“ zufolge bei Be- rathung der Vorlage über die Maßregeln gegen die durch die utternoth hervorgerufenen Schäden mit großer Anerkennung über die Vorschläge der Regierung ausgesprochen. Ueber einige Punkte von geringer Bedeutung gingen die Änsichten ausein-

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ander, doch wird darüber in dem Ausshuß, an den die Vor- lage verwiesen wurde, eine Verständigung wohl erzielt werden. Elsaß-Lothringen. /

Der Kaiserlihe Statthalter Fürst zu Hohenlohe- Schillingsfürst ist, von Berlin kommend, heute früh wieder in Straßburg „eingetroffen. L

Oesterreich-Ungarn. Der Fürst Nicolaus Esterhazy ist, wie „W. T. B.“

“meldet, gestern in Wien gestorben.

In der vorgestrigen A des ungarifHhén Unter- hauses betonte der n are inister von Lukacs in seiner Beantwortung der Interpellation über die Revision der Kotierungsvorschriften für die Pester Waarenbörse und Effekten- börse die gesunde Entwickelung des wirthschaftlichen Lebens und die normale Entwickelung der Kreditverhältnisse Ungarns; der Budapester Plaß seiaus denSchwierigkeiten der legten Zeit gestärkt hervorgegangen ; die in den -autonomen Wirkungskreis des Börsenraths fallende, von der Regierung kontrolierte Kotierung habe niemals eine Beschwerde veranlaßt? die Regierung billige die Einseßung eines Comités seitens des Bóörsenraths zur Prüfung der Frage einer eventuellen Verweigerung der Kotierung ; die Revision einiger Bestimmungen des Handels- geseßes habe im Justiz-Ministerium bereits begonnen. Die Antwort wurde einhellig zur Kenntniß genommen.

Jn dem Omladinaprozeß wurden nach einer Meldung aus Prag am Sonnabend Polizeiorgane und Privatleute vernommen, die eine beträhtlihe Menge ausgestreuter Zettel hochverrätherischen Jnhalts aufgefunden hatten; ferner ein Student Namens Eugen Brand, der gegen seine angeklagten Kommilitonen aussagte. Sodann wurde der 31 Jahre alte Porzellanmaler Horina vernommen, von dem die Angeklagten behaupteten, er habe sie als Mitverhafteter in der Gefangenen- zelle ausgehorcht und verrathen. Horina sagte aus, er jei wiederholt mit- dem Tode bedroht worden, falls er nicht zu Gunsten der Angeklagten aussagen würde : man habe ihm gedroht, es werde ihm so ergehen wie dem Mrva. Beide Peugen wurden troß der Proteste der Vertheidiger beeidet. Horina wurde während des eindringlichen Kreuzverhörs unwohl und mußte aus dem Saale geführt werden. Nachdem er si erholt hatte, wurde das Zeugenverhör fortgeseßt. Verschiedene andere Zeugen fagten aus, daß auf dem Weißen Berge und im Rostocker Walde Versammlungen mit verbrecherisher Ten- denz stattgefunden hätten.

Frankreich.“

Jn dem gestern Vormittag abgehaltenen Minifterrath wurden dem „W. T. B.“ zufolge endgültige Beschlüsse über die Maßnahmen gefaßt, die im Jnteresse der Landwirthschaft und des Weinbaues zu treffen seien. Diese Beschlüsse werden heute in der Zollkommission mitgetheilt werden.

In der vorgestrigen Sißung der Deputirtenkammer interpellierte der Deputirte Clovis Hugues die Regierung über die jüngst erfolgten Haussuchungen und Verhaf- tungen von Anarchisten, tadelte ihr Vorgehen und warf ihr Mißbrauch der Gewalt vor, indem er betonte, man habe keine Spur von einer Vereinigung von Uebelthätern entdeckt, die Gerichte könnten daher nicht einschreiten. Der Minister des Jnnern Ray nal rechtfertigte das Verhalten der Regierung, die nur die jüngst beschlossenen Geseße angewandt habe, und e mehrere Stellen aus den in der Wohnung Elysée Reclus’ gefundenen Schriftstücken. Der Minister erinnerte auch an die große Menge der beschlagnahmten Explosivstoffe und Bomben. Der Deputirte Chaudey hielt den Sozialisten vor, sie hätten die Kommune verherrlicht und dadurch das Recht verloren, von Freiheit zu sprehen. Diese Aeußerung rief leb- haften Widerspruch bei der Linken hervor; mehrere Depu- tirte riefen: „Es- lebe die Kommune!“ (Lärm im Zen- trum.) Da der Deputirte Thivrier nicht abließ, „Es lebe die Kommune“ zu rufen, beschloß die Kammer, ihn von der Sizung auszu)hließen. Die Sozialisten . protestierten lebhaft dagegen, der Deputirte Thivrier weigerte sih, den Saal zu verlassen. Jnfolge dessen suspendierte der Präsident die Sißung auf eine halbe Stunde. Sofort nach der Auf- hebung der Sigung verließen die Deputirten den Saal mit Ausnahme von Thivrier und etwa 30 Sozialisten. Der Militär- Kommandant des Palais Bourbon betrat in Begleitung von Soldaten den Saal und forderte Thivrier zum Verlassen des Saals auf. Thivrier weigerte sih und erklärte, nur der Ge- walt weichen zu wollen. Die Soldaten gingen vor; Thivrier richtete einige Worte an sie und verließ dann mjt den anderen Sozialisten unter den Rufen „Es lebe die Kommune!“ den Saal. Die Sißzung wurde hierauf unter lebhafter Bewegung wiederaufgenommen. Der sozialistishe Deputirte Vaillant erklärte, er und seine Freunde hätten ebenfalls „Es lebe die Kommune!“ gerufen, was heftige Unterbrehungen und lebhafte Gegenreden hervorrief. Die Kammer lehnte die von Clovis Hugues beantragte Tagesordnung, die den Angriff auf die individuelle Freiheit tadelt, mit 441 gegen 73 Stimmen ab und nahm mit 408 gegen 64 Stimmen eine Ms an, worin die Zustimmung zu der Haltung der Regierung und das Vertrauen zu deren Energie, die . Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten, ausgedrückt wird. Die Sißung wurde sodann aufgehoben. : /

Die französishe landwirthshaftlihe Gesellschaft hat dem Wunsche Ausdruck gegeben, es möchten zwischen den Vereinigten Staaten, den der lateinishen Münzunion ange- hörenden Ländern, sowie England und Deutschland auf Ver- anlassung Frankreihs Unterhandlungen eingeleitet werden behufs ens eines Einvernehmens und eines geme in- samen Münzgeseßes, das von wenigstens drei dieser Mächte anzunehmen sein würde.

Den Blättern zufolge wäre der Schiffsfähnrih Aube, ein Sohn des Admirals Aube, in Timbuktu getödtet worden.

Nußland.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus St. Peters- aur von gestern leidet der Kaiser an einem starken JFnfluenza-Anfall mit Bronchitis und Entzündung des unteren Theils des rehten Lungenflügels. Die Körpertempe- ratur erreichte in der vergangenen Nacht 39,6 Grad

Jtalien.

__Die „Ztalia militare“ dementiert die Nachrichten, be- treffend die Vermehrung der italienischen Truppen an der Grenze, und Fat, nie sei zu der Erklärung er- mächtigt, daß die italienishen Truppen an der Grenze