1894 / 30 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Justiz-Ministerium.

Versegt find: der Amtsgerichts-Rath Gralow in Polzin an das Amtsgericht in Stettin, der Amtsrichter Offenberg in Castrop als Landrichter an das Landgericht in Dortmund, der Amtsrichter Kobow in Zempelburg an das Amîisgericht in Marienburg. :

Dem Notar Tjaden in Esens ift die Entlassung aus dem Amit ertheilt.

Jn der Liste der Rechtsanwalte find gelöscht: der Rechts- anwalt, Justiz-Rath Westphal bei dem Kammergericht, der Rechtsanwalt Waldstein bei dem Amtsgeriht in Stras- burg i. Westpr., der Rechtsanwalt Steine bei dem Amts- gericht in Jauer. -

In die Liste der Nechtsanwalte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Alfred Levy aus Frankfurt a. O. bei dem Landgericht T in Berlin, der Rechtsanwalt Waldstein aus Strasburg i. Westpr. bei dem Landgericht in Oels, der Ee- rihts-Assessor August Wetzel bei dem Kammergericht, die Gerichts - Afsessoren Otto Feig und Adolph Blumenthal bei dem Landgericht T in Berlin, der Gerichts-Assessor Rose bei dem Amtsgericht in Harburg.

Der Staatsanwalt Dr. Loose in Berlin, der Amtsrichter Herms in Berlin, der Notar Michiels in Wegburg, der Rechtsanwalt Duhr in Koblenz und der Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Barnick in Wehlau sind gestorben.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Die Herren Forst-Referendare, welhe in diesem Frühjahr die forstliche Staatsprüfung abzulegen beab- nchtigen, haben die vorschriftsmäßige E bis spätestens zum 1. März d. J. einzureichen. Derselben ist die Nahweisung Uber die Dauer der aktiven Militärdienstzeit der Herren Exraminanden beizufügen.

Berlin, den 29. Januar 1894. .

Die Königliche Forst-Ober-Eraminations-Kommission.

Donner.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der bisher bei den Vorarbeiten zur besseren Schiffbar- machung der Leine und Aller thätige Wasser- Bauinspektor Heuner in YORnoder ist nah Berlin verseßt, um im technischen Bureau der Bauabtheilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten beschäftigt zu werden.

Dem bisherigen tehnishen Mitgliede der Königlichen Regierung in Frankfurt a. O., Land-Bauinspektor Karl Hesse ist, unter Beilegung des Amtscharakters als Kreis-Bauinspeftor, die dortige Kreis-Bauinspektorstelle und

dem bisherigen Kreis - Bauinspektor, Baurath von Lufkomski in Frankfurt a. O., unter Beilegung des Amts- charakters als Land-Bauinspektor, die Stelle eines tehnishen Mitgliedes bei der dortigen Königlichen Regierung verliehen worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Prenßen. Berlin, 3. Februar.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten heute Morgen den Vortrag des Chefs des Generalstabs der Armce und arbeiteten sodann mit dem Chef des Militär- Tabinets.

Seine Majestät der Kaiser und König haben, wie „W. T. B.“ meldet, an den Magistrat von Berlin nachstehendes Dankschreiben gerichtet:

Unter den zablreihen Kundgebungen liebevoller Theilnahme an Meinem diesjährigen Geburtëtag und der mit demselben verbundenen fünfundzwanzigjährigen Wiederkehr des Tages Meines Eintritts in die Armee auch die treuen Glück- und Segenswünsche des Magistrats Meiner Haupt- und Residenzstadt Berlin entgegenzunehmen, war Mir eine lebhafte Freude. Von Herzen fprehe Jh dem Magistrat für diese freundlide Aufmerksamkeit und den erneuten Ausdruck unver- brücbliher Treue Meinen wärmften Dank aus.

Berlin, den 31. Januar 1894,

Wilbelm R.

Jhre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin besuchten geftern den Ball im Königlichen Opernhaus. Die Allerhöchsten Herrschaften trafen bald nach 9 Uhr ein und nahmen, von der zahlreih erschienenen Ballgesellshaft ehr- furhtsvoll begrüßt, in der Königlichen Proscemumsloge Play. Kurz darauf begann der Rundgang der Majestäten durch den Tanzsaal. Seine Majestät der Kaiser und König, in der Uniform Allerhöchstseines Leib-Garde-Husaren- Regiments, führten Jhre Majestät die Kaiserin und Königin; Allerhöchstdenselben folgten Seine Königlihe Hoheit der Prinz Heinrih mit Jhrer Kaiserlichen Hoheit der Herzogin Wera von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der

Prinz Friedrih Leopold mit Jhrer Königlichen Hoheit der

Prinzessin Heinrich und Seine Kaiserliche Hoheit der Prinz Komatsu von Japan mit Jhrer Königlichen Hoheit der Prin- zessin Friedrih Leopold. Jn die Königliche Loge zurückgekehrt, nahmen an der Brüstung der mittleren Loge Platz die Herzogin Wera, Jhre Majestät die Kaiserin, sowie die Prinzesfinnen Heinrih und Friedrich Leopold, um dem Tanz zuzuschauen. Um 10 Uhr begaben Sich Seine Mazefstät in die gegenüberlicgende Prosceniumsloge, um den Botschaftern und deren Gemahlinnen einen Besuch abzustatten. Erst nah 11 Uhr verließen die Allerhöchsten Herrschaften das Ballfest, das um 2 Uhr sein Ende erreichte.

* Die vereinigten Ausshüsse des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sißung.

Die L R LORA für die zweite Lesung des Ent- wurfs eines Bürgerlihen Geseßbuhs für das Deutsche Reich seßte in den ungen vom 29. bis 31. Januar die Berathung der Vorschriften über die all- gemeine Slotgemeinhalt (S8 1341 bis 1409) fort. Als Ergänzung der in einer früheren Sißung bereits er- ledigten Vorschriften der B 1388 bis 1390 hinsichtlih der Zulässigkeit leßtwilliger Verfügungen der Ehegatten Uberdas Gesammtgut der fortgeseßtenGütergemein- schaft war von einer Seite nachträglich die Aufnahme der Vor- schrift beantragt, daß ein Ehegatte unter Zustimmung des anderen Ehegatten (S 1390) durch Verfügung von Todeswegen Gesammt- ut von der fortgeseßten Gütergemeinschaft ausnehmen und Über den ausgenommenen Gegenstand so verfügen könne, wie wenn dieser Vorbehaltsgut wäre; für die Erbfolge sollie in einem solhen Falle der ausgenommene Begeriaio als Vorbehaltsgut gelten. Die Mehrheit entschied si jedoh für die Ablehnung des Antrags. Ebensowenig wurde der Anregung Folge gegeben, dem zu S 1384 gefaßten Beschluß, wonach bei der fortgeseßten Gütergemeinschaft der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgut der ehelihen Gütergemeinshafi nicht zum Nachlaß dieses Ehegatten gehört, die Erbfolge in das von ihm hinterlafsene Vorbehaltsgut abec sih nach den allgemeinen erb- rechtlihen Vorschriften richtet, den einschränkenden Zusaß beizu- fügen, daß den gemeinshaftlihen Abkömmlingen in Ansehung des Vorbehaltisguts das Pflichttheilsreht insoweit nicht zustehe, als ihr Antheil an dem Gesammtgut der fortgeseßten Güter- gemeinschaft im Falle sofortiger Auflösung derselben den Pflicht- theil deen würde, wenn der in die fortgeseßte Gütergemein- schaft fallende Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem ehelihen Gesammtgut zum Nachlaß gehörte.

Die Berathung wandte sich sodann den in der leßten Sitzung noch unerledigt gebliebenen Anträgen zu, den antheils- berehtigten Abkömmlingen bei der fortgeseßten Gütergemein- schaft abweichend von dem Entwurfe dem überlebenden Ehegatten gegenüber einen Anspruch auf Ausstattung zu gewähren. Im Anschluß an den in der vorigen Sitzung zu § 1500 gefaßten Beschluß, wona die Eltern als solche verpflichtet sein jollen, ihrer Tochter bei deren Ver- heirathung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Ausstattung zu gewähren, war von einer Seite befürwortet, eine solhe Ausstatitungspfliht des überlebenden Ehegatten einem antheilsberehtigten Kinde gegenüber in allen Fällen anzuerkennen, in denen das Kind durch Ver- heirathung oder nah eingetretener Volljährigkeit durch Be- gründung eines selbständigen Haushalts aus dem elter- lichen Hausstande scheidet. Ein anderer Vorschlag ging dahin, einem jeden antheilsberehtigten Abkömmling, wenn er mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten sih verheirathet oder jonst einen selbständigen Haushalt begründet, einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Beitrags zur Einrichtung und Erhaltung einer selbständigen Wirthschaft zu geben. Von dritter Seite wurde befürwortet, statt eines Ausftattungs- anspruhs im Sinne dieser Anträge jedem antheilsberechtigten NAbkömmling, wenn er volljährig ist oder während seiner Minderjährigkeit fich mit Zustimmung des überleben- den Ehegatten verheirathet, das Recht einzuräumen, aus der fortgeseßten Gütergemeinshaft auszutreten und die Auszahlung des auf feinen Antheil fallenden Geldbetrages oder doch mindestens der Hälfte desselben zu verlangen. Nach eingehender Erörterung wurden sämmtliche Anträge in dem Sinne abgelehnt, daß der überlebende Ehe- gaite nur einer fih verheirathenden Tochter gegenüber nah Maßgabe des zu S 1500 gefaßten Beschluîses zur Gewährung einer Ausstattung verpflichtet sein soll. h

Nach der Erledigung dieser Anträge wandte sih die Be- rathung den Vorschriften des §8 1398 über den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Antheil an dem Gesammt- gut der fortgeseßten Gütergemeinschaft zu. Die Vorschriften gelangten nah dem Entwurf mit dem Zusaß zur Annahme, daß, wenn gegen den Verzicht eine Abfindung gewährt wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung die Abfindung

bei der Auseinandersezung in das Gefammtgut eingerehnet

und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte desselben angerehnet wird. : l :

Gegen den sachlihen Jnhalt der Vorschriften des 8 1399 Abj. 1 über die rehtli he Stellung des überlebenden Ehe: gatten und der antheilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesammtguts der fortgesczten Gütergemeinschaft erhob sich kein Widerspruh. Dagegen gingen, foviel die Shulden- haftung betrifft, die Meinungen auscinander. Nach dem auf dem Alleinerbrehte des überlebenden Ehegatten beruhenden Systeme des Entwurfs (S 1384) haftet der über- lebende Ehegatte als Erbe des verstorbenen Ehegatten für alle Verbindlichkeiten desselben, ohne Unterschied, ob diese Ver- bindlihkeiten während der Dauer der ehelihen Gütergemein- schaft Gesammtgutsverbindlichkeiten waren oder nicht. Alle Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatien mit Ein- chlus der auf ihn als Erben übergegangenen Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten sind Gesammt- gutsverbindlihfeiten der fortgeseßten Gütergemeinschaft (S8 1390 Abs. 2). Der überlebende Ehegatte kann aber nah den für das Jnventarrecht des Erben geltenden Vorschriften seine Haftung für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, insbesondere auch für solche Verbindlichkeiten desselben, die während der Dauer der ehelihen Gütergemein- schaft nicht Gesammtgutsverbindlihkeiten waren, auf den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten, mithin auf den in die fortgesezie Gütergemeinschaft gefallenen An- theil desselben an dem Gesammtgute der ehelichen Gütergemeinschaft und das von demselben hinterlassene Vorbehaltsgut beschränken. Demgegenüber war im Anschluß an die zu § 1384 beschlossene Konstruktion der fort- geseßten Gütergemeinschaft, wonach der Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgut der ehelihen Gütergemeinschaft niht zum Nachlaß dieses Ehegatten gehört, beantragt worden, zu bestimmen, daß Gesammtgutsverbindlichkeiten der fort- geseßten Gütergemeinschaft alle Verbindlichkeiten des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten seien, jedoch mit Ausschluß solcher Verbindlichkeiten des leßteren, die während der Dauer der ehelichen Gütergemeinschaft nichtGesammtgutsverbindlichkeiten waren; und daß der überlebendeEhegatte fürdie Gesammitgutsverbindlichkeiten der fortgeseßten Gütergemeinschaft auch insoweit persönlich hafte, als während der Dauer der ehelihen Gütergemeinschaft seine persönliche Long nicht begründet war, er sih jedoch von der, nur durch den Eintritt der fortgeseßten Gütergemein- schaft begründeten persönlichen Haltung nach den für das Jn- ventarrecht des Erben geltenden Vorschriften befreien fönne. Die Mehrheit entschied sich für die Annahme dieses Antrags. Der An-

ung, die Haftung des überlebenden Ehegatten auch auf solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten auszudehnen, die während der Dauer der ehelihen Gütergemeinschaft nicht Gesammitgutsverbindlihkeiten waren, dem überlebenden gatien aber " das Recht zu geben, die Haftung des Gesarnmt- guts für diese Verbindlichkeiten nah den für das Jnventar- recht der Erben geltenden Vorschriften auf den in die fort- gesezte Gütergemeinschaft gefallenen Antheil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesammtgut der ehelihen Gütergemein- schaft zu beshränken, wurde keine Folge gegeben. Der sach- lihe Inhalt des S 1399 Abs. 2, soweit er die Zwangs- vollstreckung in das Gesammtgut der fortgeseßten Gütergemeinschaft und den Einfluß der Eröffnung des Kon- furses über das Vermögen des überlebenden egatten oder der antheilberechtigten Abkömmlinge regelt, erfuhr keine Anfehtung. Man war aber einverstanden, diese Vor- schriften in die Zivilprozeßordnung und in die Konkurs- ordnung zu überweisen. Einvernehmen bestand ferner darüber, daß eine persönlihe Haftung der antheilsberechtigten Abkömm- linge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des über- lebenden Ehegatten in Uebereinstimmung mit dem Ent- wurf (8 1384 Abs. 1 a. E.) nicht dur die fortgeseßte Güter- gemeinschaft begründet werde, daß andererseits ihre Haftung für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, soweit sie dessen Erben geworden seien, sich nah den allgemeinen erb- rehtlihen Vorschriften richte.

Die Vorschriften des § 1400 über die Gemeinschaft- lihteit der Gesammtgutsverbindlihkeiten im Ver- hältnisse des überlebenden Ehegatten und der antheils- berechtigten Abkömmlinge zu einander gelangten mit einigen, aus früheren Beschlüssen fd ergebenden Aenderungen nach dem Entwurf zur Annahme, ebenso die Vorschriften des S 1401, der bestimmt, inwieweit eine von dem überlebenden Ehegatten cinem Kinde gewährte Ausstattung dem Gesammtgut oder dem überlebenden Ehe- gatien zur Last fällt. Die mit dem Alleinerbrehte des über- lebenden Ehegatten zusammenhängenden besonderenBestimmungen des S 1402 über die Ersazansprüche und die Ersaßtz- verbindlichkeiten des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten gegenüber dem Gesammtgut und gegenüber dem Vorbehaltsgut des anderen Ehegatten wurden mit Rücksicht auf die beschlossene andere Konstruktion der fortgeseßten Gütergemeinschaft als entbehrlih gestrichen.

Die von der Auflösung der fortgeseßten Güter- gemeinschaft handelnden 88 1403 bis 1405 fanden sahlih im wesentlihen Zustimmung. Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf dur die Vorschrift, daß die fortgeseßte Gütergemeinschaft auch durch die Todeserklärung des überlebenden Ehegatten aufgelost werden soll. Ein Antrag, cinem antheilsberehtigten Abkömmling, der voll- jährig ist oder sih verheirathet hat, das Recht zu geben, die Auflosung der fortgeseßten Gütergemeinschaft zu verlangen, wenn der überlebende Ehegatte wegen Geisteskrankheit oder wegen Trunksucht entmündigt oder nah § 1727 des vor- mundschaftlihenSchußes fürbedürftigerklärt oder für ihn ein Abwesenheitspfleger bestellt ist und eine baldige Aufhebung der Entmündigung, der Vormundschaft oder der Pflegschaft niht in Aussicht steht, wurde abgelehnt, ebenso ein Antrag, wona ein antheilsberechtigter Abkömmling auch dann berechtigt sein follte, auf die DEN klagen, wenn der über- lebende Ehegatte sih gegen den Abïiömmling fo betragen hat, daß dieser befugt sein würde, ihm den Pflicht- theil zu entziehen. Dagegen war man einverstanden, die Vorschrift des S 1405 Nr. 5, wonach ein antheilsberechtigter Abkömmling auf die Auflösung klagen kann, wenn der über- lebende Ehegatte die elterlihe Gewalt über ihn ver- wirkt hat, auf solhe Fälle auszudehnen, in denen der über- lebende Ehegatte die elterlihe Gewalt über den Abkömmling verwirkt haben würde, wenn sie ihm zugestanden hätte.

Die Vorschriften der S8 1406, 1407 über das Recht s- verhältniß nach Auflösung der fortgeseßten Güter- gemeinschaft und über die Auseinandersezung des Gesammtguts gelangten mit einigen, aus früheren Beschlüssen sich ergebenden Aenderungen nah dem Entwurf zur Annahme. Hinzugefügt wurde die Bestimmung, daß, soweit die antheilsberehtigten Abkömm- linge den bei der Theilung des Gesammtguts nicht befriedigten Gejammtagutsgläubigern haften, sie im Verhältnisse zu einander na der Größe ihres Antheils am Gesammtgute verpflichtet find, diese Ausgleihungspflicht sich aber auf die ihnen zuge- theilten Gegenstände beshränkt (vgl. die Anmerkung - 26 zu 8 362 des Entwurfs Il[.). Der § 1408, ‘welcher das Theilungsverhältniß unter den antheils- berechtigten Abkömmlingen und deren Ausgleihungs- pfliht wegen des Vorempfangenen regelt, fand sahlih Fo nnT Dagegen wurde der § 1409, welcher zum Ausdruck bringt, daß der überlebende Ehegatte über die Antheilsrehte der gemeinshaftlihen Ab- kömmlinge von Todeswegen zu verfügen nicht be- rechtigt ift, als entbehrlih gestrichen.

Die Kommission erledigte sodann von den Vorschriften über die Errungenschaftsgemeinshaft (88 1410 bis 1430) noch die S8 1410 bis 1422. Der sahlihe Jnhalt der genannten Bestimmungen, welhe das Gesammtgut (die Errungenschaft) gegenüber dem Sondergute und dem Vorbehaltsgute des Maanes und der Frau abgrenzen und das Rechtsverhältniß dieser vershiedenen Vermögensmassen näher regeln, wurde unter Berücksichtigung der bei dem geseßlihen Güter- rechte und bei der allgemeinen Gütergemeinschaft beschlossenen Aenderungen mit der Abweichung angenommen, daß Vor- behaltsgut des Mannes nicht zugelassen werden soll. Ein Antrag, zu bestimmen, daß. der Mann bei der Verwaltung des Gesammtguts über das nah § 1364 bei der allgemeinen Gütergemeinschaft geltende Maß hinaus der Frau für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, welhe er in eigenen Angelegen- heiten anzuwenden pflegt, fand keinen Beifall, eben so wenig der Vorschlag, dem Manne abweichend von dem geseßlichen Gütterreht das Recht zu geben, über die zum eingebrahten Gut der Frau gehörenden beweglihen Sachen auch ohne Zustimmung der Frau zu verfügen.

In der 28. Sizung des Reichstags (am 17. Januar 1894) ift behauptet worden, s daß auf der Kaiserlihen Werft in Gaarden dic amiliche Einrichtung eines Geschäfts existiere, das sih anfangs nur mit dem Verkauf von Bier und Branntwein befaßt habe ;

nig theurer pro Masde tensine maßen a0 ée den aufen müßten, : von El balidleuien Gaatbens geliefert werde;

daß aus dem in cinem Jahre erzielten Nußen von circa 30000 # Geld zur Etablierung zweier Geschäfte unter der Firma „Verkaufsstelle der Kais P aa Werft“ verwendet sei:

daß die Geschäfte alles führten, auch Delikatessen, Spargel U f n E aebidec i Adigendei felizustel

Diesen Behauptungen gegenüber if Fo es festzustellen :

1) Der auf der Kaiserlichen Werst d Kantine eristierende Bierverkauf ist keine amtliche Einrichtung, sondern wird vom Arbeiterausshuß für eigene Rechnung betrieben; von der Kantine its Branntwein nicht verkauft, wohl aber Bier und Kaffee.

2) Der für Lagerbier sesigesebte Preis ist 10 F für die Flasche; billiger verkauft kein chäftsmann Gaardens die einzelne Flasche von gleihem Jnhalt. i

3) Der Ueberschuß von mehr als 30000 # ist nicht durch den Biervertauf allein, sondern etwa zu zwei Dritteln dur die in Kiel und Gaarden unter der Firma „Verkaufs- stelle für die Arbeiter der Kaiserlihen Werft“ bestehenden beiden Waarenverkaufsstellen erzielt.

4) Diese Waarenverkaufsstellen find feine Institutionen des Reichs. 2 : j

5) Jn den Waarenverkaufsstellen werden im allgemeinen nur die nothwendigen Lebensmittel geführt und nihts, was niht von Werftarbeitern verlangt würde; hierzu gehörte im Sommer Gemüse aller Art, wie Gurken, Suppenspargel und Obst. Delikatessen werden nicht geführt.

6) Die Berechtigung zum Kauf ist nur den Arbéitern und Unterbeamten der Kaiserlichen Werft ertheilt. Nichtangehörigen der Werft ist durch sofort in die Augen fallendes Plakat ver- boten, in den Verkaufsstellen zu kaufen. j j 1

7) Sowohl die Waarenverkaufsstellen wie der Bierverkauf find zur Gewerbesteuer herangezogen.

Die Arbeiten der Börsen-Enquêtekommission liegen edruckt nunmehr vollständig vor. Exemplare der Veröffent- Abu en fönnen von der Reichsdrucckerei zu den bekannt gemachten Preisen bezogen werden.

Die heute ausgegebene Nr. 4 des „Armeec-Verordnungs- Blatis“ veröffentlicht die vom Kriegs-Ministerium unter dem 25. Januar d. J. erlassenen Ausführungsbestimmungen zu dem Geseg vom 14. Januar 1894, betreffend die Ge- währung von Unterstüßungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene.

Der Jnspefteur der 1. Jngenieur-Jnspektion, General- Lieutenant Andreae hat sich mit Urlaub nah Bremen und Westdeutishland begeben.

Der General - Lieutenant von Bu ch, Kommandeur der 34. Division, ift in Berlin eingetroffen.

Potsdam, 2. Februar. Jn der heutigen Sißzung der Stadtverordneten kam dem „W. T. B.“ zufolge nachstehendes Allerh öchstes Dankschreiben an den Magistrat und die Stadtverordneten zur Verlesung :

Der Magistrat und die Stadtverordneten Meiner Residenzstadt Potsdam haben Mich lebhaft erfreut durch die warmempfundenen Segenswünsche, welche Mir aus Anlaß Meines Geburtstags und Meines Militär-Jubiläums in der Adresse vom 27. d. M. im Namen der Potsdamer Bürgerschaft gewidmet worden sind. Auf Meine fünf- undzwanzigjährige Zugehörigkeit zur Armee kann Ich nit zurück- blicken, ohne zugleich mit Befriedigung der getreuen Stadt Potsdam zu gedenken, in deren Mauern Ih Meine militärische Ausbildung genofsen und so viele glücklihe Stunden verlebt habe. Von ganzem Herzen spreche Ich daher den ftädtishen Behörden für die erneute Kundgebung liebevoller Anhänglichkeit Meinen Dank aus.

Berlin, den 31. Januar 1894.

Wilhelm R.

Baden. _ Ihre Königlihe Hoheit die Kronprinzessin von Schweden und Norwegen ist nach einer Meldung des „W. T. B.“ in der vergangenen Nacht um 2 Uhr von Karls- ruhe über den Gotthard nach Rom abgereist. Seine König- lihe Hoheit der Kronprinz tritt heute die Rückreise nah Schweden an.

Medckleuburg-Strelit.

Zhre Königliche Hoheit die Großherzogin hat si, wie „W. T. B.“ meldet, von ihrer Krankheit vollig erholt und macht bereits wieder Ausfahrten. Das Befinden Jhrer König- lichen Hoheit der Erbgroßherzogin hat si seit einigen Tagen wesentlich gebessert.

Schaumburg-Lippe. . Der Landtag isst auf den 12. d. M. nah Bückeburg einberufen worden.

9 Elsaß-Lothringen.

n der gestrigen Sigung des Land.esaus\chusses legte der Unter-Staatssekretär von Schraut 2 cite: Rede des g Winterer unter dem Beifall des Hauses eingehend uit daß die Ersezung der gegenwärtigen Tabaksteuer dur le Fabrikatsteuer im Interesse des Tabackbaues liege.

Oesterreih-Ungarn.

Der Justizaus\chuß des ungari s garischen Unterhauses Sig dem „W. T. B.“ zufolge in seiner gririten Eber L einige unerledigt E ene Paragraphen des beate G 8-Geseßentwurfs. Das von dem Abg. Polonyi agte Mißtrauensv otum gegen den Justiz-Minister e

A E 4gy1 wurde mit allen gegen die Stimme Polonyi's

Die Ratifiz derzwishen Jtal nd Frankrei h ie Ratifizierung ishen Jtalien u rankrei abgeschlossenen Uebereinkunft Mer die Scheidemünze ist der „Köln. Ztg.“ zufolge bis zum 10. März verschoben worden. Neuerdings alaubt man, daß sowohl in der Kommission wie in der französishen Kammer sih eine kleine Mehrheit für die Annahme ergeben werde. Die Bank von Frankreich hat in den es Tagen zwei Millionen italienisher Scheidemünze nah Rom abgeliefert.

Eine Depesche des Generals Dodds aus Koton u von vorgestern meldet, daß der König Behanzin sih am 25. Ja-. nuar bedingungslos unterworfen habe und nah dem Senegal att werden würde. Der „Liberté“ zufolge dürfte er in

Nähe von Dakar oder St. Louis interniert werden und eine Penfion erhalten.

Rußland. :

Die Gesundheit des Kaifers hat sih, nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus St. Petersburg, soweit ge- bessert, daß derselbe gestern für einige Zeit das Bett verlassen konnte. Die Ausgabe von Bulletins ift nunmehr eingestellt worden. -

Durch ein gestern veröffentlihtes Geses wird der griehisch-orthodoxen Kirche in Prag seitens der ruf- sischen Krone eine Jahresdotation von 2230 Rubel auf zehn Jahre zugewendet.

Ftalien.

Durch Königliches Dekret is, wie „W. T. B.“ berichtet, der General Hensh mit der zeitweiligen Führung der Präfektur von Massa betraut worden. Ein Führer der Anarchisten Namens Carlo Gattin i ist nebst drei Genossen in der Gemeinde Serravezza, Provinz Mafsa, verhaftet worden. In Carrara wurde ein anderer Anarchistenführer Namens Baldini verhaftet.

Schweiz.

Von der italienishen Regierung ist, wie „W. T. B.“ erfährt, auf die Note des eidgenössishen Bundesraths vom 23. November v. J. betreffs Zahlung der italienischen Eingangszölle in Metallgeld die Antwort eingegangen, daß die italienishe Regierun nicht in der Lage sei, von dieser Maßnahme, die mit dem italienish-s{chweizerishen Handels- vertrage nichi im Widerspruch stehe, zurückzukommen. Fn Bezug auf ein Schiedsgericht könne sie eine definitive Antwort nicht ertheilen, da sie es für nöthig erachte, die Frage nohch in eingehender Weise zu untersuchen.

Hans Herzog, während des deutsh-französischen Krieges General der Grenzbesaßungs-Truppen, ijt gestern, 74 Jahre alt, an den Folgen der Jnfluenza in Aarau gestorben.

Velgien.

_ Der Prinz Karl von Hohenzollern und-die Prir- zessin Josephine von Flandern stellen sh, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern Nachmittag, begleitet von dem Grafen und der Gräfin von Flandern, im Königlichen Palais dem König und der Königin sowie der Prin- zessin Clementine als Brautpaar vor. Der König spra seine innige Freude über die neue enge Verbindung mit dem Lau Hohenzollern aus und verlich dem Prinzen Karl das

roßfreuz des Leopold-Ordens.

In der Repräsentantenkammer machte gestern der Ackerbau-Minister de Bruyn die Mittheilung, die deutsche Grenze werde in einigen Tagen wegen einer unter den Schafen ausgebrochenen Krankheit gesperrt werden.

Amerika.

Wie „W. T. B.“ aus Washington erfährt, ist im Senat ein Amendement zur Tarifbill angekündigt worden, worin die freie Ausprägung von Silber, der Ankauf von in den Ver- einigten Staaten gewonnenem Golde und der Widerruf des Gesetzes, welches die Ausgabe von Bonds gestattet, vorgeschlagen wird. Die Tarifbill selbst ist dem Finanz-Comité des Senats überwiesen worden.

__ In Paris eingetroffenen Meldungen aus Rio de Janeiro zufolge hätte der Kriegs-Minister infolge einer Meinungs- verschiedenheit mit den übrigen Mitgliedern des Kabinets betreffs Verlängerung des Belagerungszustandes seine Ent- lassung gegeben.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesegzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten, zu egangen. Der Entwurf bat bereits im vergangenen Frühjahre dem Reichôtag zur verfafsungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegen, ist jedo nit mebr zur Verabschiedung gelangt. Von dem damaligen Entwurf unter- scheidet sih der gegenwärtige hauptsählich nur dadur, daß er die Bestimmungen des früberen § 8 über die Bekanntmahung des Aus- bruchs und jeweiligen Standes einer Seuche niht mehr enthält. Die inzwischen ets Erfahrungen haben gezeigt, daß es richtiger ift, diesen Punkt getrennt für die einzelnen Kranfheiten und unter Berück- sichtigung der Lage des Einzelfalls im Verwaltungswege zu ordnen.

Die Wahlprüfungskommission des Reichstags be- antragt, den Beschluß über die Gültigkeit der Wahl des Abg. Freiherrn Saurma v. d. Jeltsch im 4. Wahlbezirk des Regierungsbezirks Breélau (Brieg-Namslau) bis zum Eingang weiterer Ermittelungen auszuseßen.

In der Kommission des A für den Geseßz- entwurf wegen Abänderung des Reichsstempelabgabengeseßzes wurde heute die Berathung des Tarifs der Stempelvorlage fortgeseßt. Nachdem in der vorigen Sißzung die Steuersäße für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeshäfte erledigt worden, wurde beute über die Befreiungen von der Steuer verhandelt. Die Regierungsvorlage besagt: „Die Abgabe wird nit erhoben: 1) falls der Werth des Gegenstandes des Geschäfts niht mehr als 600 M beträgt ; 2) falls die Waaren, welche Gegenftand eines stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden îm Inlande erzeugt oder deren sind.“ Abg. Träger (fr. Vp.) beantragte, die Nr. 2 zu streichen, dagegen folgende Anmerkung vor „Be- freiungen“ einzushalten: „Kauf- und sonstige Anshaffungsgeschäfte über im Inlande von. einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind steuerfrei.“ Abg. Gamp (Rp.) will dagegen die Nr. 2 folgendermaßen formulieren : „falls es ih um von cinem der Vertragshließenden im Inlande erzeugte oder ergestellte Waaren der unter Nr. 4b erwähnten Art (Usance-, Loko-, Fixr-Termine u. dergl. Geschäfte) handelt“. Bei der Abstimmung wurde der Antrag Träger abgelehnt; der Antrag Gamp angenommen. Die Nr. 1 der „Befreiungen“ wird in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen, ebenso Nr. 3 und 4, welche lauten: „Die Abgabe wird nicht erhoben für die Ausreihung der von den Pfandbriefinstituten und Hypotheken- banken ausgegebenen auf den Fnhaber lautenden Schuldverschrei- bungen als Darlehenêvaluta an den fkreditnehmenden Grund-

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besizer; für sogenannie Kontantgeschä über ausländi Banknoten, ausländishes Papiergeld, ausländishe Geldsorten, E über CERIRE Gold oder Silber. Als Kontantgeschäfte gelten solhe Geschäfte, welhe vertragsmäßig durch Lieferung des Gegen- standes seitens des ‘Verpflichteten an dem Tage des Geschäfts- abschlusses zu erfüllen find.“ Abg. Dr. Rintelen (Zentr.) be- antragt, als Nr. 5 der „Befreiungen“ anzufügen: „Für Versicherung von Werthpapieren gegen Ausloofung tritt die Versteuerung nur für die ausgeloosten, bezw. für die- gegen diese audgetansdetià Stüke ein“ Der Staatssekretär Dr. Graf von Posadowsky fann jeßt eine bestimmte Erklärung noch njcht abgeben, er {lägt dagegen folgende Fassung vor: Als 5) binzuzufügen: „Von den zur Versicherung von Werthpapieren gegen Verloofung stattgefundenen Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht des nach Erfolg der Verloofung stattfindenden Taushgeschäfts.* Abg. Dr. Rintelen erklärte sich mit dieser Abänderung einverstanden, welche darauf einstimmig angenommen wurde. Hier wurde die ganze Nr. 4 des Tarifs über die „Kauf- und f#*stigen An- shaffungsgeshäfte und Befreiungen“ angenommen. Sodann wurde Art. 1 § 1, welcher besagt, daß die im Tarif unter Nr. 1 bis 8 aufgeführten Urkunden und Geschäfte dem neuen Steuersag unterliegen, angenommen. Bei Schluß des Blattes wurde die Berathung fortgeseßt. ;

Dem Herrenhause ift vom Minister der geistlihen x. An- gelegenheiten nadstehender Entwurf eines Geseßes zur Ab- anderung und Ergänzung der Geseze vom 25. Mai 1874, be- treffend die evangelische Kirhengemeirkde- und Svnodal- Ordnung vom 10. September 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen (Geset- Samml. S. 147), und vom 3. Juni 1876, betreffend die evan- gelishe Kirchenverfassung in den aht älteren Provinzen der Monarchie (Gesez-Samml. S. 125), nebst Begründung, vor- gelegt werden:

§ 1. Kirchengeseße, durh welhe Bestimmungen der Kirchen- gemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. September 1873 (Geiet- Samml. S. 417) und der General-Synodalordnung vom 20. Januar 1876 (Gefseßz-Samml. S. 7), sowie der zur Abänderung dieser beiden Ordnungen später erlafsenen Gesetze abgeändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgeseß nur, wenn se betreffen die S 1, 3, 5, 6, 11 Absaß 5, 22 Abfag 1 und 2, 23, 27 Absag 1 und 2, 28, 31, 34 Absaßz 1 bis 3, 49, 53 Nr. 7 in Bezug auf die Repartition der Beiträge zur Kreis-Synodalkafse, 58, 65 Nr. 3 Absatz 1 und Nr. 7, 71 bis 73 der Kirhengemeinde- und Synodal- Ordnung oder die §8 1, 2 Absatz 1, 3 Absaß 1 und 2, 6 Absatz 1, 14, 15, 36 Absaß 1 Nr. 4, 38, 43, 44 Absatz 1, 46 Absatz 1 der General-Synodalordnung. ;

Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1874, betreffend die evangelishe Kirhengemeinde- und Svnodal-Ordnung vom 10. Ser- tember 1873 für die Provinzen Preußen u. f. w. (Geseßz-Samml S. 147), sowie des Geseßes vom 3. Juni 1876, betreffend die evangelisce Kirchenverfafsung_ in den aht älteren Provinzen der Monarchie (Geseßz-Samml. S. 125), welche mit dieser Vorschrift im Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Unberühbrt bleiben biervon die Bestimmungen im leßten Absaß det Art. 8 und 21 des Gesegzes vom 3. Juni 1876.

§ 2. Art. 13 Abs. 2 des Geseßzes vom nastehende Faffung: :

Bevor ein von einer Provinzialsvnode oder von der General- svnode beschlofsenes Geseß dem König zur Sanktion vorgelegt wird, ist die Erklärung des Staats - Ministeriums darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß deêselben von Staatswegen etwas zu erinnern sei.

S 3. In Artikel 18. Absaß 1 a. a. O. wird der Satz von 4 9% der Gesammtsumme der Klafsen- und Einkommensteuer auf 6 9/9 der Gesammtsumme der Staatseinkommensteuer der zur evangelischen Landeskirche gehörigen Bevölkerung erhöht.

§ 4. Dem Artikel 17 a. a. O. wird folgender neuer Absatz binzugefügt: :

Segen die Entscheidung der Staatsbehörde steht den Betheiligten binnen einundzwanzig Tagen seit Zustellung derselben die Klage im Verwaltungsftreitverfahren beim Ober-Verwaltungsgeriht zu.

3. Juni 1876 erbält

Literatur.

Unterhaltung.

Die am 3. Februar im Verlage von I. I. Weber in Leipzig erschienene Nr. 260 der , Jllustrirten Zeitung* entbält folgende, auf den Besuch des Fürsten Bismarck bei Seiner Majestät dem Kaiser bezüglihe Abbildungen: Fürst Bismark. Nach dem neuesten fürzlich vollendeten Gemälde von Franz von Lenbac. e Ankunft auf dem Lehrter Babnhof, Originalzeihnung von W. Pape. Die Fahrt nah dem Königlihen Sch&{loß, Originalzeihnung von C. Becker. Ankunft des Prinzen Heinrih und des Fürsten vor der Front der Ghrenkompagnie im Lustgarten, Originalzeihnung von H. Lüders. Die Begrüßung des Fürsten durh den Kaiser im S{lofse, na einer authentishen Sfizze gezeihnet bon R. Knötel. Der Abschied vom Kaiser auf dem Lehrter Babnhof, Originalzeihnung von H. Binde. Deutschlands Dank an Bismarck, Dichtung von Paul Heyse, ein- stimmiger Volkshor von Norbert Hoft, mit Pianofortebegleitung. Außerdem enthält die Nummer noch verschiedene andere JÜustrationen

Verkehrs-Anstalten.

Bremen, 2. Februar. (W. T. B.) Norddeutscher Llovd. Der Reichs-Postdampfer „Hohbensta ufen“ hat am 31. Januar Abends die Reise von Neapel nah Port Said fortgesezt. Der Postdampfer „Weser“ ist am 31. Januar Nachmittags von Neapel nah. New - York abgegangen. Der Schnelldampfer „Trave“ hat am 1. Februar Vormittags Lizard passiert. Der Postdampfer „Hannover“ hat 1. Februar Vormittags die Reise von Antwerpen nach Lissabon fortgeseßt. Der Post- dampfer „Karlsrusbe“ is am 1. Februar Mittags in Antwerpen angekommen. Der Reichs-Postdampfer „Sachsen“ hat am 31. Ja- nuar Morgens die Reise von Port Said nah Neapel fortgeseßt. Der Postdampfer „München“ ift am 31. Januar Nach- mittags auf der Weser angekommen. Der Postdampfer „Köln“ bai am 30. Januar Nachmittags die Reise von Vigo nah Monte- video fortgeseßt. Der Schnelldampfer „Ems“ ift am 30. Januar Nachmittags von New - York nah der Weser abgegangen. Der Schnelldampfer , Spree * ift am 31. Januar Vormittags von Genua nach New-York abgegangen. Der Postdampfer „Braunschweig“ ist am 30. Januar Vormittags in New - York angekomînen.

3. Februar. (W. T. B.) Der Postdampfer „Leipzig“ hat am 1. Februar Nachmittags die Reise von Vigo nah Bremen fort- geseßt. Der Postdampfer „Neckar* hat am 1. Februar Nach- mittags Dover passiert. Der Postdampfer „Graf Bismarck“ hat am 2. Februar Vormittags die Reise von Antwerpen nah Bremen fortgeseßt. Der Postdampfer „Dresden“ hat am 2. Fe- bruar Vormittags Eastbourne passiert. Der Schnelldamyfer „Saale“ hat am 2. Februar Vormittags Dover passiert.

Theater und Musik.

2 Í Konzerte. i

Das Stern’ she Konservatorium veranstaltete am Donners- tag zum Besten des Berliner Kindershuß-Vereins im Kroll’schen Theater mit der Opernschule des Instituts eine pon Herrn Aapelmeister Kle fler geteitet mat alis» Lena ns Aufführung, die von der künstlerishen Fortentwickelung dieses Lehr- zweiges ein sehr erfreulihes Zeugniß ablegte. Da die Nennung der zahlreichen Namen der Eleven zu weit führen würde, so sei nur konstatiert, daß sowobl die Theilnehmer der Gesangsklafsen des &râuleins Jenny Me ver, wie die der Deklamationsklafse des Herrn