1913 / 75 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

gese an das Reich abführen. Es beruht diese Vorschrift auf der Erwägung, daß bei den Staaten, die sich dem Bestßzsteuer- geseß unterwerfen, die Verpflichtung dem Reiche gegenüber billigerweise als erfüllt angesehen werden kann, wenn sie die aus dem Geseg erzielten Einnahmen dem Reiche überlassen. Anderseits . konnte es im Juteresse der Reichsfinanzen nicht zugelassen werden, daß die Staaten, die einmal zum 1: April 1916 das Besißsteuergeseß haben in Kraft treten lassen, später nah ihrem Belieben das Gesez wieder aufgeben oder ändern.

Ob eine landesgeseßliche Besteuerung im Sinne des Ge- seßes durchgeführt ist, soll der Bundesrat zu entscheiden haben.

Gegenstand der mangels anderweiter landesgeseßlicher

Regelung in den einzelnen Bundesstaaten in Kraft tretenden |

Vermögenszuwachssteuer (Besißsteuer) ist der Vermögens- zuwahs im weitesten Sinne, nämlih der Betrag, um den sih der Gesamtwert des Vermögens einer Person erhöht hat. Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Ver- gleihung des Vermögensstandes eines Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Steuer hat somit zum Gegen- stande nicht den Vermögensbesiz als solchen oder das Vermögen als Ertragsquelle, sondern den Vermögenserwerb. Die Steuer- pflicht knüpft aber niht an einzelne, den Vermögenserwerb ver- mittelnde Rechtsvorgänge an, sondern sie trifft an einem zum voraus bestimmten Zeitpunkt ein, zu welchem das Vermögen festgestellt und mit dem Vermögensstande zu einem früheren Zeitpunkt verglichen wird. Der zwischen den punkten liegende Zeitraum ist Nach dem Entwurf beträgt der allgemeine Veranlagungs- zeitraum 2 Jahre. Er schließt sich zunächst an den für die Veranlagung des Wehrbeitrags maß- gebenden Stichtag (31. Dezember 1913) an. Durch weitere Einzelvorschriften ist Vorsorge getroffen, daß die Möglichkeit der Ausgleichung späterer Vermögensverlujte besteht. säßlih foll das gesamte Vermögen in der Hand des Vermögensinhabers, jedoch nur einmal der Zuwachs- besteuerung unterworfen sein. Die Steuerpflicht ist beschränkt auf natürliche Personen. Kleinere Vermögen bis 6000 „6 sind von der Steuer befreit. Die Freigrenze kann sich dadurch

erhöhen, daß auch ein Vermögenszuwachs bis zu 2000 46 nicht |

besteuert wird.

Die Entrichtung der Vermögenszuwachssteuer verteilt sich auf den dem Veranlagungszeitraum folgenden zweijährigen Erhebungszeitraum. Außerdem ist eine ratenweise Zahlung der Jahresbeträge der Steuer vorgesehen. Zur Vermeidung von Härten kann die Steuerbehörde auch die Zahlung der Steuer in Raten zulassen.

Die Steuersäße bewegen sich zwischen 0,5 und 2,5 des Zu- wachses. Sie sind abgestuft nah der Höhe des Zuwachses und nah der Größe des Gesamtvermögensbesißes eines Steuer- pflichtigen.

Die Vermögenszuwachssteuer enthält auch mittelbar eine Besteuerung des- Erbschafts- und Schenkungs- erwerbes, insbesondere auch des Erbschaftserwerbes der Ab- kömmlinge, wogegen für den Erbschaftserwerb unter Ehegatten eine besondere Regelung vorgesehen ist. Die steuerliche Erfassung des Kindeserbes durch eine allgemeine Vermögenszuwachs8steuer stellt sich aber als eine wesentlich mildere Form der Be- lastung dar, als die Besteuerung durch Ausdehnung des Erbschaftssteuergesezes auf Abkömmlinge. Die Vermögens- zuwachssteuer kann sich mit erheblich niedrigeren Säßen be- gnügen als die Erbschaftssteuer. Sie wird außerdem nicht alsbald beim Ableben des Erblassers erhoben, sondern erst zu Beginn des nächsten Veranlagungszeitraums, fie ist nicht auf einmal zu entrichten, sondern verteilt sih auf mehrere Raten- zahlungen und erfaßt nur die Bereicherung, die am Ende des Veranlagungszeitraums noch vorhanden ist. Bei der Ver- mögenszuwachssteuer kann das mobile Kapital leichter erfaßt und eine Hinterziehung der Steuer durch Schenkungen unter Lebenden vermieden werden. Dem Danebenbestehen des Grundwertzuwachssteuergesezes trägt der Entwurf insofern Rechnung, als die Möglichkeit gegeben ist, die Grundstücke nur mit dem Betrag der Gestehungskosten zu bewerten und die Ab- rechnung des Betrags der steuerpflichtigen Wertsteigerung ab- züglih der erhobenen Wertzuwachssteuer von dem nah dem vorliegenden Gese ermittelten Vermögenszuwachs zu belassen ist.

Zuckersteuer und Grundstückstempel.

Nach dem Geseße vom 14. Juni 1912 soll die Ermäßigung der Zuckersteuer auf den in Artikel V des Geseßzes, betreffend Änderung im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 normierten Betrag sechs Monate nach Einführung des neuen Besißsteuer- gesezes, spätestens mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft treten. Eine Ermäßigung der Zuckersteuer vor dem 1. Oktober 1916 kann zurzeit indessen nicht in Betracht kommen, da die Finanzierung der Militärvorlage von 1912 auf der Vorausseßung der Aufrecht- erhaltung der Steuer bis zu diesem Tage beruhte und der Er- trag der Besißsteuer jet für andere Zwecke herangezogen werden muß. Der gegenwärtige Deckungsbedarf macht es demnach zur Notwendigkeit, den Eintritt der Ermäßigung der Zuckersteuer und den Wegfall des Zuschlags zum Grundstückdsstempel wenigstens noch bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1917 hinauszu- schieben, da sih alsdann wird übersehen lassen, inwieweit die neuen Einnahmen sih dem Bedarf entsprechend entwickeln. Der Entwurf trifft dem entsprehend Bestimmung.

Neben den vorstehend Sa aR behandelt der Geseßentwurf noh zwei weitere Maßnahmen, nänlih die An- schaffung eines zur Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs dienenden Bestandes an Silbermünzen bis zur Höhe von 120 Millionen Mark, sowie die Aus- gabe weiterer Reichskassenscheine in Ab- schnitten zu 5 und 10 #6 bis zur Höhe von 120 Millionen Mark, um aus ihrem Erlös einen gleich hohen Betrag in gemünztem Golde mit der weckbestimmung des Reichskriegsschaßes bereitzustellen. Beide Maßnahmen ver- folgen den Zweck, dem Finanzwesen des Reichs gegenüber den in kritischen Zeiten gesteigerten Ansprüchen eine größere Wider- standsfähigkeit zu verleihen.

Aenderung des Reichsstempelgesetzes.

Die bisher bezeichneten steuerlichen Maßnahmen würden noch nicht ausreichen, um den laufenden Bedarf zu befriedigen. Die noch fehlende Deckung war auf einem Wege zu suchen, durch den Handel und Verkehr möglichst nicht von neuem be- unxuhigt werden. ;

und der Versicherungen ui das Reich.

Reich zu übertragen.

Der Entwurf eines Gesepes wegen Aen de- rung: des Reichsstempelge}eyzes nimmt durh

Uebernahme pi bisher den landesgeseßlihen -Bestim-

mungen unterworfenen Stempelabgaben auf ‘das Reich einen weiteren Ausbau des Reichsstempelwesens in Aussicht, der, weil *die Landesstempelabgaben von den betreffenden Gegen- ständen künftig wegfallen werden, nur zum Teil und nur -in mäßigem Umfang für die Betroffenen eine steuerlihe Mehr- belastung bedeuten wird. Es handelt sich um den UÜbergang der Besteuerung der Gesellschaftsverträge ) Bei beiden Steripelabgaben lag besonderer Anlaß für eine Einbeziehung in die reihsgeseßlihe Besteuerung vor.

Sowohl der Reichsstempel von Aktien und diesen ver- wandten Wertpapieren wie die Landesstempelabgaben, soweit sie

sich auf die vos jenen betroffenen Gesellschaften beziehen, haben wirtschaftlih denselben Vorgang zum Gegenstande, die Bildung

des Gesellschaftskapitals und seiner Erhöhung. Diese Jnanspruch-

nahme derselben wirtschaftlichen Vorgänge durch zwei voneinander

unabhängige Steuergeseßgebungen hat manches Mißliche an fich. Sie führt, da die Landessteuersäße erheblich untereinander ab- weichen, für die betroffenen Gesellschaften troz der einheitlichen

| reihsgeseßlichen Besteuerung zu einer ungleihmäßigen Belastung,

und sie ershwert es dem Reiche, diese Gesellschaften in einer

' seinen Bedürfnissen entsprechenden, zugleich aber auch die wirt- betder Zelte M schaftlichen Verhältnisse berücksichtigenden Weise bes VerandaariacGuireis heranzuziehen. Es schien hiernach erwünscht, diesen Gegen-

angemessen

stand der Besteuerung künftig unter Aus-

\chluß von Landesstempeln dem Reiche aus- \chließlich

vorzubehalten. Der Wegfall des Landesstempels gestattet bei den Aktiengesellschaften eine Erhöhung des Reichsstempels, die nah dem Entwurfe

Grund- | im Anschluß an die für das größte Landesstempelgebiet geltenden

Stempelsäße 11/4 vom Hundert des in Betracht kommenden Kapitalvermögens betxagen soll.

Der Erhebung des Stempels foll aber künftig nicht der Nennwert, sondern der Ausgabewert der Aktien zu Grunde ge- legt werden.

Neben den Aktiengesellschaftsverträgen empfiehlt es sich, auch die Besteuerung der übrigen Gesellschaftsverträge auf das Insbesondere gilt dies von der gleich- falls finanziell erheblichen Besteuerung der Gesellschaf ts- verträge der Gesellshaften mit beschränkter Haftung, da diese in immer bedeutenderem Maße an die Stelle von Aktiengefellschafteu treten, die Besteuerung ihrer Errichtung und. der Stammktapitalerhöhungen mithin sahgemäß nur in Verbindung mit derjenigen der Aktiengesellschaften erfolgen kann. Unter diesem Gesichtspunkt schien an sih s{chon der Zeitpunkt gekommen, der Erhebung eines Reichsstempels auch von diesen Gesellschaften näher zu treten. Die Uebernahme des Landesstempels auf . das Neich läßt es gerechtfertigt er- scheinen, bei diesem Anlaß für die künftige Besteuerung mit 3 v. H. des Stammkapitals noch über die Höhe des Stempels hinauszugehen, der z. B. in Preußen bisher von diesen Gesell- schaften erhoben worden ist. Besonderer Anlaß hierzu dürfte insbesondere gegenübet den Grundstücésverwertungs- gesellshaften gegeben sein, insofern sie reine Speku- lationsgeschäfte treiben und bisher zum Teil lediglich zum

wecke der Umgehung der C O und der uwachssteuer gegründet worden sind. Für fie sieht der Ent- wurf einen Stenipel von 5 v. H. vor.

Was von der Stempelabgabe von den Verträgen über die Errichtung der Gesellschaften und über die Kapitalerhöhungen gilt, trifft in gleichem Maße auch für die Stempelabgabe von dem Einbringen von nicht in Geld bestehenden Vermögen in die genannten Gesellschaften zu. Doch wird das Einbringen von unbeweglichen Gegenständen, das jeßt bereits der reichsgeseßlichhen Besteuerung nah Tarifnummer 11h des Neichsstempelgeseßes unterliegt, auch weiterhin im Zu- sammenhange mit der Stempelabgabe von Grundstüccks- Übertragungen zu bleiben und insoweit auch künftig die Zu- lässigkeit der Erhebung von Landesstempelabgaben fortzubestehen haben. Wie in den Landesgeseßen wird sich auch für die künftige reichsgeseßliche Besteuerung an den Etnbringungs- stempel der Stempel von der Uebertragung von Rechten am Gesellschaftsvermögen, gleichfalls mit der obengenannten Ein- schränkung, anzuschließen haben. Jn allen diesen Fällen lehnt ih der Entwurf an die preußishen Steuersäße- an.

Die Form der Stempelabgabe als eines Urkundenstempels von den einzelnen Wertpapieren der Tarifnummer 1 soll nach dem Entwurfe nur noh für die Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke und die ausländischen Aktien beibehalten werden. Da die Gründung der inländischen Afktiengesell- schaften und die von ihnen beschlossenen Kapitalerhöhungen infolge des NRegisterzwanges steuerlich vollständig und zuverlässig erfaßt werden können, wird die Er- hebung der erhöhten Abgabe einfacher an die Beurkundung der Errichtung der Gesellschaft und der beschlossenen Kapital- erhöhungen angeknüpft und damit die zeitraubende Abstempelung der einzelnen Aktienurkunden erspart. Dieser Weg empfiehlt sich um so mehr, als schon jeßt gegenüber den Aktiengesellschaften, die Aktienurkunden nicht ausgeben, ausschließlich die bezeichneten Rechtsvorgänge die Grundlage der Besteuerung haben bilden müssen und somit nunmehr eine einheitliche steuerlihhe Be- handlung der Aktiengesellschaften Play. greifen kann. Um Hinterziehungen bei der neuen Gestaltung des Stempels zu vermeiden, war es erforderli, au die Besteuerung der Genuß- scheine anderweit zu ordnen.

Der Mehrertrag aus der Besteuerung der Gesellschafts- verlräge ist auf 28 Millionen Mark veranschlagt.

Mit einem Beharrungsbetrage von 36 Millionen Mark sollen die Versicherungsverträge der Deckung des Bedarfs dienstbar sein, indem für sie unter Aufhebung der einzelstaatlichen Stempelsteuer für das ganze Reichsgebiet und L das ganze Versicherungswesen eine einheitliche steuerliche

elastung geschaffen wird. Die Steuererhebun g erfolgt in Gestalt einer Stempelabgabe und knüpft an die Beurkundung über die Zahlung des Versicherungsentgelts an, deren Form und Jnhalt dem bisherigen Geschäftsgebaren der Versicherungs- unternehmung angepaßt ist. Die Abgabe beträgt für jedes Jahr der Versicherungsdauer bei: Feuerversicherungen beweg- licher Gegenstände 1/, v. T., unbeweglicher Gegenstände 1/4 v. T. der Versicherungssumme, bei Einbruchsdiebstahl- und. Glasver- sicherung 1/14 v. T. der Versiherungssumme. Sie bemißt sich bei Landtransportversicherungen auf 1/49 v. T., bei Seetransport- versicherungen (entsprechend den bisherigen hamburgischen Säßen) je nah der Höhe der Prämie für Reiseversicherungen auf !/z bis

9/10 v. T. uind für Zeitversicherungen monatlich auf 1/,; v. T. der

“4

Versicherungs\summe. Bei Lebens-, Unfall- und Haftpflichtver- sicherungen soll 1 v. H. der gezahlten Prämie (Barprämie) und bei sonstigen Versicherungen 1/5 v. H. dieses Betrages er- hoben werden. Steuerpflichtig ist der Versicherungsnehmer, zu dessen Lasten die Abgabe vom Versicherer zu entrichten ist.

efreit sind NRüversicherungen, Hagel-, Viehversicherungen, Feuerversicherungen unbeweglicher Gegenstände im Betrage bis zu 3000 #6, Lebensversicherungen bis zu 2000 16,* sonstige Ver- sicherungen bis zu 1000 6, sowie die Sozialversicherung, die Versicherung von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverlezung im Gewerbebetriebe, die Krankenversiche- rung, die- Arbeitslosen- und: Stellenlosigkeitsversicherung.

Bei“ der Ordnung der steuerlichen Belastung war für den überwiegenden Teil der Versicherungszweige die Vereinheitlichung des Steuerrechtes unter Uebernahme bestehender landesrechtlicher Säße maßgebend, so" insbesondere für Transport-, Reise-, Un- fall-, Haftpflichtversicherung und Feuerversicheruug unbeweglicher Gegenstände, während im übrigen, namentlich für die Feuerver- sicherung beweglicher Gegenstände mit der Vereinheitlichung durch entsprechende Ausgestaltung der einzelstaatlichen Säße angestrebt wird, auf diese Weise einen billigen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die in der Versicherung érfaßten odex in ihr verkörperten Vermögenswerte nicht oder doch nicht in entsprechender Weise anderweit steuerlich belastet sind.

Indem diese Regelung dem Wunsche der am Ver- sicherungswesen Beteiligten nach Vereinheitlichung des Steuerrechts entgegenkomnmt, das gesamte Versicherungswesen und nicht nur die Feuerversiherung umfaßt, dem in- zwischen verstärkten Bedürfnis nah Schonung des un- beweglichen Besißes Folge gibt und den Gedanken der Besiß- besteurung im wesentlichen auf die beweglichen, gegen Feuer versicherten Werte beschränkt, trägt sie in weitem Maße den Bedenken Rechnung, die 1909 gegen die dem Reichstag vor- geschlagene Besteuerung der Prämienquittungen für die Feuer- versicherung beweglicher und unbeweglicher Gegenstände mit dem gleichmäßigen Satße von 1/4 v. T. erhoben worden sind.

Sowohl beim Gesellschaftsstempel wie beim Versicherungs- stempel soll den Bundesstaaten für eine Uebergangszeit der Betrag 1hrer bisherigen Durchschnittseinnahme aus diesem Stempel vergütet werden.

Erbrecht des Staates. Neben der Erweiterung der Reichsstempelabgaben hat der Bundesrat endlich geglaubt, auf den im Jahre 1908 vorgelegten

Entwurf eines Geseßzes über das Erbrecht des Staates. zurück-

greifen zu sollen, da bei shonender Gestaltung der Vorfchriften berechtigte Jnteressen hierdurch nicht verleßt werden. Der Ertrag hat nach neuerlichen Berechnungen allerdings auf nicht mehr als 15 Millionen Mark veranschlagt werden können.

Wie sih auf Grund der hiernah neu erschlossenen Ein4 nahmequellen die Deckung für die Jahre 1913 bis 1915 im einzelnen gestaltet, ergibt die nachfolgende, dem Entwurf eines Ergänzungsetats beigefügte Denkschrift.

Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorlage.

Die durch die Wehrdorlagen von 1911 und 1912 bedingten Mehrausgaben haben in den gegenwärtig erschlossenen Ein- nahmen des Reichs , insbesondere in Mehreinnahmen aus Zöllen und Steuern, aus Post und Eisenbahnen unter Heran- ziehung eines Teiles des auf 249 131 174 6 sich beziffernden Ueberschusses des Jahres 1911 Deckung gefunden. Hierbei war vorausgeseßt, daß die Ermäßigung: der Zuckersteuer bis zum 1. Oktober 1916 hinausgeschoben würde. Jm einzelnen darf auf die Ergänzung zum Reichshaushaltsetat für das Nechnungsjahr 1912 und die der Geseßesvorlage beigegebene Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorlagen (Drucksfache des Reichstags I. Session 1912, “Nr. 354) fowie auf den Etatsentwurf für 1913, insbesondere auf Kapitel 21 Titel 6 der Einnahme inm Etat der allgemeinen Finanz- verwaltung, Bezug genommen werden. Von den aus dem Neberschusse des Jahres 1911. für einmalige Ausgaben der Wehrvorlagen bereitgestellten Mitteln waren noch 249 131 174 Mark weniger 138000000 /6 = 111 131 174 A verfügbar geblieben, von denen 106392 717 6 zur Abbürdung der Vor- \hüsse der Heeresverwaltung für Vorausbeschaffungen sowie zur Bereitstellung von Betriebsmitteln für die Marinebekleidungs- ämter verwendet werden sollen. Vergl. Kapitel 14 Titel 1 und 2 der einmaligen Ausgaben (Etat der allgemeinen Finanz- verwaltung). Mithin würden aus diesem Ueberschusse noch 4 738 457 16 zur Verfügung stehen.

Diese Mehrausgaben, die fih aus der neuen Wehrvorlage ergeben, beziffern sich für die Jahre 1913 bis 1915, in welchem leßteren E die fortdauernden Ausgaben ihren Beharrungs- zustand erreichen werden, insgesamt auf 1291 Millionen Mark und verteilen sich auf die einzelnen Jahre und nach sort- dauernden und einmaligen Ausgaben wie folgt :

Millionen Mark

1913 | 1914 | 1915 / zufaminen

Fortdauernde Ausgaben . . 54 |

Einmalige Ausgaben . i 435 285

489 438 | 364

153 | 186 178

Insgesamt 1291

Hinzutreten die in Ausführung des Geseßes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, erwachsenden einmaligen Aus- gaben für die Beschaffung eines außerordentlihen Silber- und Goldbestandes von je 120 Millionen Mark unter entsprechender Vermehrung der Reichskassenscheine zu 5 und zu 10 #6. Dieje Kosten betragen rund 55 750 000. (6, wovon jedoh unter Ver- teilung auf mehrere Jahre 40. 750 000. /6 aus dem Ueberschuß im Münzwesen bestritten werden sollen, sodaß es noch, der Auf- bringung von 15 000 000 16 bedarf.

Zur Deckung der Mehrausgaben sollen dienen :

a. der erhöhte Betrag bestehender Zölle und Steuern eine Ermäßigung des Gründstücksübertragung sftempels soll in dieser Zeit nicht eintreten —,

. die Erhebung eines Stempels von Gesellschafts- verirägen und von Versicherungsquittungen, c. eine Erweiterung des. Erbrechts des- Staates, d, der noch verfügbare Restbeträg des Ueberschusses von 1911 sowie der zu erwartende Ueberfchuß von 1912, e. die Erhebuug eines Wehrbeitrags.

Zu a. Die Zölle, Steuern und Gebühren werden nah den Einnahmeergebnissen bis Ende Februar 1913 für das Rechnungsjahr 1912 voraussihtlih eine Gesamteinnahme von rund 1672 Millionen Mark erbringen. Jm Etatsentwurfe für 1913 sind rund 1642 Millionen Mark eingeseßt„s Danach würde der voraussichtliche Ertrag von 1912 den Etatsansaß für 1913 um rund 30. Millionen Mark übersteigen. Die Mehreinnahmen sind hauptsächlich bei den Zöllen, der Zigarettensteuer, der Leuchtmittelsteuer, den Stempelabgaben, sowie bei der Zuwachssteuer zu erwarten. Erwägt man, daß diese fortgeseßt günstige Entwicklung troß der durch die Balkan- wirren in weiten Erwerbsfreisen hervorgerufenen längeren, zeitweise starken Beunruhigung und Unsicherheit erreicht wurde, so erscheint die Annahme vertretbar, daß im ganzen mit zu- uehmender Entspannung der politischen Lage keine wesentlichen Verschlechlerungen in den für das Steuerauffommen maß- gebenden Verhältnissen eintreten werden, wenn auch Ver- schiebungen bei - einzelnen Zöllen und Steuern sih ergeben mögen. Von diesen Gefichtspunkten aus ist es angängig, bei den Zöllen und Steuern für das Jahr 1913 gegenüber den Etatsansäßen mit einem Mehr von insgesamt 24 Millionen Mark, für die Jahre 1914 und 1915, abgesehen von der im wesentlichen auf der Bevölkerungszunahme beruhenden natür- lichen Steigerung, über die bereits zur Deckung der Wehr- vorlagen von 1912 verfügt worden ist, mit einem Mehr von je 16 Millionen Mark zu rechnen.

ZU b. Die Erhebung eines Stempels von Gesellschafts- verträgen und von Versicherungsquittungen läßt im Beharrungs- zustand einen Ertrag von 64 Millionen Mark erwarten. Den Bundesstaaten soll indessen für den Verzicht auf diesen Stempel eine Entschädigung gewährt werden, und zwar für die ersten 3 Jahre in Höhe des ganzen aus dem bisherigen Landes- stempel gewonnenen Ergebnisses, für die 3 folgenden Jahre in Höhe der Hälfte des lezteren. Die volle Entschädigung der Bundesstaaten ist auf einen Jahresbetrag von 20 Millionen Mark zu veranschlagen. Da die Erhebung der Stempel vom 1. Oftober 1913 ab erfolgen soll, fo würde das Reich

im Jahre 1913 mit einem Ertrage von 22 Millionen

Mark (32-—10), in den Jahren 1914 und 1915 mit

einem solchen von je 44 Millionen Mark (64—20) zu rechnen sein.

Zu c. Das Geseß über das Erbreht des Staates läßt für das Reich einen Jahresertrag von 15 Millionen Mark erwarten, der indessen für das Jahr 1913 nur auf 5 Millionen Mark veranschlagt werden kann. E ;

_ZU d. Der verfügbare Rest des Ueberschusses von 1911 beziffert sich, wie bereits oben angegeben, auf 4738 457 Mark; der Ueberschuß des Jahres 1912 kann auf 75 Millionen Mark veranschlagt werden, von denen rund 7 Millionen Mark auf die Verwaltung der Reichseisenbahnen, etwa 58 Millionen Mark auf Zölle und Steuern und 10 Millionen Mark auf die Einnahmen aus dem Bankwesen entfallen. Sonstige Mehr- einnahmen werden * im allgemeinen durch Mehrausgaben auf- gewogen werden.

Zu e. Der Wehrbeitrag, der nah dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1913 veranlagt wird, soll in zwei Jahres- raten erhoben werden. Der Gesamtertrag ist auf 975 bis 1000 Millionen Mark - veranschlagt. Wie hoh der im Jahre 1913 eingehende Betrag sich, beziffern wird, kann mit Sicherheit niht angegeben werden. Das Steuerergebnis wird vorausstichtlih hauptsächlich dem Jahre 1914 zugute tommen ; Restbeträge werden sih auch noch auf die Jahre 1915 und 1916 verteilen.

Nachrichtlich sei hier bemerkt, daß im Jahre 1916 die Ein- nahmen aus den beiden Stempelabgaben etwa 49 Millionen Mark (64 -— 10 5), im Jahre 1917 etwa 54 Millionen Mark (64 10) betragen werden. Ferner sollen vom 1. April 1916 ab nach den 88S 1, 2 des Entwurfs eines Geseßes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, die Bundesstaaten außer den von ihnen nah Artikel 70 der Reichsverfassung aufzubringenden Matrikularbeiträgen zu den gemeinschaftlichen Ausgaben des Reichs Beiträge entrichten, die mit 1,5, 46 für den Kopf der gegenwärtigen Bevölkerung ein Jahresergebnis von rund 50 Millionen Mark bringen werden. ieht man ferner die Einnahmen aus der Erweiterung des ÉErbrehts des Staates mit einem Jahresertrage von 15 Millionen Mark sowie die Steigerung der bestehenden Zölle und Steuern mit einem gleichen Betrage, wie in den Jahren 1914 und 1915, mit 16 Millionen Mark in Betracht, so würden in den späteren Jahren bei ünverkürzter Beibehaltung der Zulkersteuer und des Zuschlags zur Grundwechselabgabe die fortdauernden Ausgaben der Wehrvorlagen mehr als gedeckt sein. Die Beibehaltung ist daher nur bis Ende 1917 in Aussicht genommen, zu welchem leßteren Zeitpunkt die Entwicklung der Einnahmen und Aus- gaben für den Beharrungszustand des genaueren zu übersehen lein wird,

Hiernah würde sih die Deckung der Kosten der Wehr- E in den Jahren 1913 bis 1915 etwa wie folgt geltalten :

A. Fortdauernde Ausgaben. 1913.

Bedarf: 54 Millionen Mark, Deckung: 51 Millionen Mark (24 -|- 22 -—- 5), mithin ungedeckt 3 Millionen Mark.

1914.

Bedarf: 153 Millionen Mark, Deckun g: 90 Millionen |

Mark (16 +44 +15 —+ 15, leßtere aus Aufrechterhaltung des Grundstücksübertragungsstempels in jeßiger Höhe), ungedeckt 63 Millionen Mark.

1915.

Bedarf: 186 Millionen Mark, Deckun g: 95 Millionen Mark (16 4- 44 -4- 15 +- 2%, leßtere aus Aufrechterhaltung des Grundstücksübertragungsstempels in jeßiger Höhe), mithin Ungedeckt 91 Millionen Mark.

ü „M ganzen stellen sih für die Jahre 1913 bis 1915 die er fehlenden Beträge auf 157 Millionen Mark.

Nach obigem kommt - diesen ungedeckten 157 Millionen

| Mark vom Standpunkt der Finanziirthschaft aus nur die Be-

“1000 Millionen Mark zu veranschlagen ist.

mithin |

Deckung: der fortdauernden Ausgaben der Wehrvorlagen |

deutung einmaliger und, vorübergehender Fehlbeträge zu. Es ist daher gerechtfertigt, sie ‘wie die einmaligen Ausgaben der Wehrvorlagen zu behandeln und zu ihrer Deckung den Wehr- beitrag mit heranzuziehen.

B. Einmalige Ausgaben.

Die einmaligen Ausgaben der Wehrvorlage beziffern fich einschließlich der bei den fortdauernden Ausgaben ebrn Beträge auf 1055 Millionen Mark. Für deren Deckung sind aus dem Ueberschusse von 1912 bei Kapitel 21 Titel 8 (Etat der allgemeinen Finanzverwaltung) rund 65 Millionen Mark bereitgestellt. Mithin bleiben noch 990 Millionen Mark aus dem Wehrbeitrage zu deen, der im ganzen auf 975 bis ] [lion ür das Rechnungs- jahr 1913 ist der erforderlihe Betrag mit 373,4 Millionen Mark (435,3 4- 3,; 64,7) voll eingeseßt. Etwa verbleibende Einnahmereste würden kassenmäßig vermittels des Schat- anweisungsfkredits auszugleichen sein. /

Die auf 15 Millionen Mark \ich beziffernden Kosten für die Beschaffung des Silber- und Goldbestandes sollen mit 4 738 457 Mark aus dem noch verfügbaren Reste des Ueber- husses von 1911, mit 10 261 543 Mark aus dem Ueberschusse von 1912 aufgebracht werden, der unter Berücksichtigung obiger rund 65 Millionen Mark in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wird. -

Den Wortlaut der Steuervorlagen werden wir am Montag veröffentlichen.

Entwurf eines Gesehes zur® Ergänzung des Gesehes über die Friedenspräsenzstärke

4 2 27. März 1911

des deutschen Heeres vom A Sun ioS und des Besoldungs-

gesezes sowie zur Aenderung desTGesezes” über die Versorgung

der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiser-

lichen Marine und der Kaiserlichen Schußtruppen vom 31. Mai 1906 (des Mannschaftsversorgungsgesegzes).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I. Das Geseß über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 4 E Neichs-Gesegbl. S. L) wi E 14. Juni 1919 (Neichs-Geseybl. S. gg) wird, wie folgt, ergänzt : h 1) Im § 1 wird a. im Abs. 1 die Zahl 544 211 geändert in;661 176, b. Abs. 2 durch folgende Vorschrift erseßt : : An dieser Friedenspräsenzstärke find beteiligt: Preußen, einschließlih der unter preußischer Militär- verwaltung stehenden Kontingente, mit . 5183 068, De A 73168, Sachsen mit . A 49 472 und Württemberg mit “8 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. 2) Im § 2 werden folgende Zahlen geändert: bei der Infanterie 651 in 669 Bataillone, «„ æ# Kavallerie . . . 516 „/ 550 Esfadrons, « « Hußortillerie. . , 48 55 Bataillone, den Pionieren R 4E s e # Verkehrstruppen . 18, 31 7 e Dem Bln «O6 4

Artikel Il.

Jn den Beilagen zum Besoldungsgeseße vom 15. Juli 1909 (Neichs-Geseßbl. S. 573) wird folgendes geändert :

Beilage 1 Besoldungsordnung l —.

Jn Abschnitt A Klasse 21 Ziffer 4 werden erseyt die Worte „bei den Verkehrsoffizieren“ durch die Worte „beim Militärverkehrswesen““.

Beilage Il

Besoldungsordnung Il

(Offiziere) —. ,

1) Jn Ziffer A 9 erhalten Abs. a und c folgende Fassung:

a. Werden die Jnspekteure der Maschinengewehr-, Luft- schiffer- und Fliegertruppen sowie die Chefs der Stäbe der Generalinspektion der Fußartillerie, der General- inspektion des Jngenieur- und Pionierkorps und der Festungen und der Generalin)pektion des Militär- verkehrswesens in ihren Stellungen belassen, wenn sie zu L Tee ernannt oder nach ihrem Dienst- alter innerha

Brigadekommadeurgebührnisse an der Reihe sind, so

erhalten sie die Gebührnisse der Brigadekommandeure. | weiterhin einen Ansvruch auf Versorgungsge

Das gilt auch, wenn ein Generalmajor oder ein Oberst mit den Gebührnissen eines Brigade- kommandeurs in die Stellen der Jnspekteure der Maschinengewehr- , Luftschiffer- oder Fliegertruppen oder in die Stelle des Chefs des Stabes der General- inspektion des Militärverkehrswesens verseßt wird.

, Der Chef bei der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs erhält als Oberst 8772 Mark Gehalt, als Oberst mit den Gebührnissen eines Brigade- kommandeurs die Gebührnisse eines Stabsoffiziers als Brigadekommandeur und 1200 Mark als nicht pensionsfähigen Gehaltszushuß, als Generalmajor die Gebührnisse seines Dienstgrades mit einer Dienst- zulage von 900 Mark.

2) Jn Ziffer A 15 sind einzuschaltén« hinter „Eisenbahntruppen“ die Worte „Jnspekteur des Militär-Luft- und Kraftfahrwesens“ und hinter „Gouverneure von Cöln“ die Worte „Graudenz, Königsberg i. Pr.“.

b ihrer Waffe zum Empfange der |

; Artikel TI.

_ Das Geseh über die Versorgung der Personen der Unter- flassen des - Reichsheeres, der Kaiserlichen “Marine und der’ Kaiserlichen Schußtruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs-Geseßbl. da Sa Mannsfchaftsversorgungsgesez) wird wie folgt gez

1) Jm §8 19 und im § 20 ist statt 12 Mark“ z Demi C st statt „12 Mark zu seßen 2) Jm § 21 ist statt „1500 Mark“ zu segen „3000 Mark“. 3) Dem § 20- ist als Abs. 2 einzufügen : : „Als Entlassung aus dem aftiven Militärdienst im Sinne des Abs. 1 gilt das Ausscheiden aus der im § 1 bezeichneten Klasse der Personen des Soldatenstandes.“ 4) Jm § 33 ist als Ziffer 3 aufzunehmen: _ 4) mit der Beförderung zum aktiven Offizier.“ 9) Jm § 34 Abf. 1 ist an Stelle des ersten Satzes zu seßen: ; 2 „Der Zivilversorgungsschein erlischt, sobald der JZnhaber zum aktiven Offizier befördert wird oder aus dem Zivildienst 36) mit einer Penfion in : den Ruhestand tritt.“ 6) Jm §8 50 ist als Abs. 2 aufzunehmen : „Die Beförderung zum aktiven Deoffizier steht im Sinne der 88 33 und 34 der Beförderung zum : aktiven Offizier gleich.“ Die Bestimmungen zu 1 und 2 treten am 1. April 1914 in Kraft und finden auf die nah dem 31. März 1914 aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen Anwendung.

Die Bestimmungen zu 3, 4, 5 und 6 gelten für alle noch aktiv dienenden und aus dem aktiven Militärdienst bereits entlassenen Personen. § 47 des Geseßes findet auf diese Personen keine Anwendung. 8

Artikel IV.

Dieses Gesez kommt in Bayern nah näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes- Gesegßbl. 1871 S. 9) unter IIl §8 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. No- vember 1870 (Bundes-Geseßbl. S. 658) zur Anwendung.

Urkundlich usw. i /

Geaeben usw.

Vegründung.

__ Die allgemeine Begründung des Entwurfs ist bereits oben mitgeteilt.

Zu Artikel 111, Aenderung des Ma nnschafts- versokgungsgeseßes, wird im einzelnen noh aus- geführt:

Zu Ziffer 1 und 2.

Als wirksamer Anretlz zur Kapitulation im Hecre soll dienen:

a. die Grhöhung der laufenden Zivilversorgungsents{ädigung (§S 19 und 20) von 12 6 auf 20 4 und b. Erhöhung der einmaligen Geldabfindung 21) von 1500 46

L „auf 000 d |

Sines gleihen Anreizes bedarf au die Kaiserlihe Marine, namentli für ihre technishen Kapitulanten, die in zu großer Zahl durch die günstigen Aussichten * in der Privatindustrie vorzeitig dem Marinedienst entzogen werden,

_Die Erhöhung wird vorauss\ichtlich zur Folge haben, daß eine größere Anzahl von Militäranwärtern, als bisber, von der erwähnten Entschädigung für Nichtbenußung des Zivilversorgungsscheins, soweit ein Wahlrecht vorliegt, Gebrauch machen und eine uicht unerhebliche Verminderung der im Zivildienste zu versorgenden Kapitulanten ein- treten wird. Auch wird eine merkliche Entlastung der Zivilversorgung im Reichs-, Staats- und Kommunaldienst erzielt werden.

Das Bedürfnis zur Erhöhung der Entschädigung für Nicht- benußzung des Zivilversorgungs\chetns ergibt ih ferner aus folgendem:

Durch das nah Inkrafttreten des Mannschaftsversorgung8geseßzes 1906 erlaffene Beamtenbesoldungsgeseß haben sih die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wesentli erhöht.

_In dfe Stellung dieser Beamten gelangt der Kapitulant von 12 jähriger Dienstzeit durch den im § 15 des Mannschaftôversorgungs- geseßes 1906 vorgesehenen Zivilversorgungsshein, der somit einen erheblihen Wert darstellt. Kann er k; inen Gebrau von dem Zivil- versorgungssheine machen oder verzihtet er aus den in der Be- gründung zum Mannschaftsversorgungsgeseße 1906 zum § 21 an- gegebenen Gründen auf diesen Schein, fo Find die in den 88 19, 20 und 21 des genannten Gesezes vorgesehenen Geldbeträge bei der seit Jahren eingetretenen Verteuerung der ganzen Lebenshaltung keine ausreichende Entschädigung für das, was der Betreffende aufgibt oder aufzugeben gezwungen ist. Das gilt besonders, wenn in Betracht gezogen wird, daß ein Unteroffizier, der im Durhschnittsalter von 32 bis 35 Jahren steht, sih mit dem Betrage von 1500 4 auch unter Zuhilfenahme der Dienstprämie von 1000 (1500) 4 eine sichere Lebensstellung heute nur in den seltensten Fällen wird verschaffen können. Wenn nun auch die Geldentschädigung für Nichtbenußung des Zivilversorgungsscheins nicht den ganzen Wert der entgangenen Zivilversorgung erseßen kann, und auch nit erseßen soll, so wird der ältere Unteroffizier doch den gleichaltiigen, aber in Beamtenstellen untergebrahten Kapitulanten gegenüber ganz wesentli benateiligt.

Die Besti ih s rich “jur Beheb / ¡je BVeéstimmung ist erforderlich zur Behebung von Zweifeln über die Auslegung des Begriffs „Entlassung aus dem aktiven Militär-

dienst". ; : Zu Ziffer 4 und 5. E Pioilversorgung hat allein den Zweck, langjährig gedienten Kapitulanten nah ihrem Ausscheiden aus der Klasse der Unteroffiziere eine a Lebensstellung zu verschaffen. Es ist daher nicht berechtigt, den Kapitulanten, deren Zukunft durch die Heeresverwaltung in anderer Weise f ergestellt wird, und zwar durhch Beförderung zum Offizier oder dur Einreihung in die nah dem Offizierpensionsgesez abzu- findenden Personen, nach. deren A zum Offizier usw. noch vührnisse aus dem Maun-

shaftsvetsorgungsgeseße zu belassen.

Die bisherigen et B haben diescn von der Militär- vetwaltung als maßgebend ange]ehenen Standpunkt nicht besonders zum Ausdruck gebraht. Dadurch i neuerdings ein unhaltbarer Rechtszustand roten, der e Viet werden muß. Dies ist gerade jeßt notwendig, weil anläßlich der Heeresverstärkung die Entschädigung ür Nichtbenußung des Zivilversorgungs\Geins erhöht werden oll und ic aus den Kapitulanten hervorgehenden Offiziere infolge dieser Er- höhung dèér Zibilversorgungsentshädigung ihre frühzeitige Pensionierug erstreben könnten. Es ist aber notwendig, daß diese Offiziere möglichst lange dem Militärdienst erhalten bleiben und in diesem Dienste ihren Lebensberuf erblicken.

Zu Ziffer 6.

Dieser Zusaß zu § 50 erforderli, weil die Deckoffiziere pvensions- rechtlid nah den Grundsäen für Offiziére zu O find, p

Die Sthlußbestimmung ist zur klaren Abgrenzung des Wirkungs- kreises der Ziffern 3, 4, 5 und 6 und zur Beseitigung bisher hervor getretener Zweifel erforderli.

(Siehe Tabellen Seite 4.)