1913 / 76 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

S 35,

n der Vermögenserklärung hat der Beitragspflichtige seine Vermögensverhältnisse zu dem in 8 15 bezeichneten Zeit- punkte klarzulegen und zu diesem Zwecke nah näherer Be- stimmung des Bundesrats das gesamte Vermögen getrennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.

oweit die Vermögenswerte sih nicht aus dem Nenn- oder Kurswert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, fann der Beitragspflichtige sich in der Vermögens- ertlärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs Schäßung des Wertes beizubringen vermag.

8 36.

Der Beitragspflichtige kann zur Abgabe der Vermögens- s mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

Dem Beitragspflichtigen, der die ihm nah § 84 ob- liegende E eror areag nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag don 5 bis 10 vom Hundert des geshuldeten Wéehrbeitrags auferlegt werden. .

\ 8 97.

Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Ver- mögènserkflärung und stellt, gegebenen Falles nach “Vornahme der êrförderlichen Erinittlungen, die Höhe des Vermögens fest.

8 38.

Die Veranlagungsbehörde kann Zeugen und Sach- verständige uneidlich vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert werden, welche nah den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (S8 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen. :

Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu einhundert- fünfzig Mark angehalten werden.

8 39.

Der Beitragspflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nachzuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Veranlagungsbehörde Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Ver- träge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke, welche für die Veranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

8 40.

Die Vorstände oder Geschäftsführer der in 8 19 be- zeichneten Gesellschaften, die ihren Siß im Jnland haben oder Vermögen im Jnland besißen, haben dem Beiträgspflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen.

Sie sind außerdem verpflichtet, der Veranlagungsbehörde auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist, die mindestens vier Wochen betragen muß, eine Nachweisung des Gesellschafts- vermögens (8 19) einzureichen. :

Für die Vermögensnachweisung gilt § 35 entsprechend. Sie ift mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Verpflichteten können zur Abgabe der Vermögens- nachweisung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark an- gehalten werden.

8 41.

Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, den Beitrags- pflichtigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögens- ertlärung oder einzelner Angaben über seine Vermögens- verhältnisse oder die Vollständigkeit der beigebrachten Beweis- mittel an Eidesstatt versichern zu lassen.

Die eidesstattlihe Versicherung is nach näherer Be- stimmung der Veranlagungsbehörde vor ihr selbst oder vor einer ersuhten Behörde \chriftlich oder mündlich abzugeben. Die Amtsgerichte sind auf Ersuchen der Veranlagungsbehörde zur Nechtshilfe verpflichtet.

Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der geseßten Frist nicht genügt, kann von der zur Entgegennahme der cidesstattlichen Versicherung zuständigen Behörde zur Erfüllung seiner Verpflichtung durch (Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

8 49.

Die Vorschriften der §8 34 bis 36, 39, 41 gelten auch für den geseßlichen Vertreter des Beitragspflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens.

8 43;

Die Kosten der Ermittlungen fallen dem Beitrags- pflichtigen zur Last, wenn der endgültig festgstellte Vermögens- wert den vom Beitragspflichtigen angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sih seine An- gaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung feine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.

8 44.

Die Neichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind ver- pflichtet, den Veranlagungsbehörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögensverhältnisse Des Beitragspflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche, die Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Ur- funden usw. zu gestatten.

Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nachlaß betreffenden Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige reihs- oder landesrechtlihe Vorschriften begründet ist.

Eine Auskunftspflicht besteht niht für die Postbehörden, für die Verwaltung der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften fowie für die Vertvaltung öffentliher Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens be-

faßter öffentliher Anstalten. 8 45.

Beamle, Angestellte und ehrenamtlihe Mitglieder von Behörden, welche im Verfahren zur Veranlagung des Wehr- beitrags dienstlih Kenntnis von den Vermögens-, Er- werbs- oder Einkommensverhältnissen eines Beitragspflichtigen erhalten, find zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Ver- mögenserklärungen find unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Verhandlungen im Ver- anlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu ihrer Geheimhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen änderen Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Echebung von öffentlihen Abgaben mitgeteilt werden. Bestehen für Landessteuern gleiche oder ähnliche Vorschriften, so steht dies

der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die mit der Veranlagung des Wehrbeitrags betrauten Behörden nicht ent-

gegen. 8 46.

Die Veranlagungsbehörde erteilt dem Beitragspflichtigen einen Bescheid über das Ergebnis der Veranlagung. Der Ver- anlagungsbescheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und außerdem eine Anweisung zur Entrichtung des Wehrbeitrags in den geseßlihen Teilbeträgen innerhalb der vorgeschriebenen Sabine, Auf Verlangen ist dem Bei- tragspflichtigen mitzuteilen, in welchen Punkten von der Ver- mögenserklärung abgewichen worden ist.

Der Gesamtbetrag des Wehrbeitrags ist auf die volle Mark nách unten abzurunden.

8 47.

_ Gegen den Veranlagungsbescheid sind die Rechtsmittel zu- lässig, die den Steuerpflichtigen nah Landesrecht gegen die Heranziehung zu direkten Staatssteuern zustehen.

Die Landesregierung bestimmt das Nähere.

S 48.

Wohnt weder der Beitragspflichtige noh ein Vertreter des Beitragspflichtigen im Jnland, jo ist dieser gehalten, eine im Jnland wohnende Person zum Empfange der für ihn be- stimmten Schriftstücke zu bevollinächtigen. eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zu- stellung eines Schriftstücks mit der Aufgabe zur Post als be- wirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.

8 49. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Er- hebung des veranlagten Wehrbeitrags zu den geseßlichen Zahlungsfristen nicht aufgehalten.

8 50. Der Wehrbeitrag ist zur Hälfte binnen einem Monat nah

Zustellung des Veranlagungsbescheides, zur anderen Hälfte bis spätestens zum 31. März 1915 zu entrichten. S D

Würde die Einziehung des Wehrbeitrags zu den geseb- lichen Zahlungsfristen mit einer erheblihen Härte für den Bet- tragspflichtigen verbunden sein, so kann der Betrag bis auf drei Jahre gestundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen ge- stattet werden.

Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheits- leistung abhängig gemacht werden.

Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Vorausfezungen hierfür weggefallen sind oder wenn cine nachträglich verlangte Sicherheii nicht geleistet wird.

S O2,

Zum Zwedtcke der Einziehung des Wehrbeitrags ist die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne Zustimmung des Beitragspflichtigen nicht zulässig.

S 08,

Jst die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird da- durch die Pflicht zur Zahlung des Wehrbeitrags nicht berührt. Eine Neuveranlagung hat zu erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung des Beitragspflichtigen rechtfertigen.

S 54.

Der Anspruch der Staatskasse auf den Wehrbeilrag ver- jährt in vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlujse des Jahres, in welchem die Beträge fällig geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für den Wehrbeitrag jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt. Ist die Veranlagung zum Wehrbeitrage zu Unrecht unter- blieben, so beginnt die Frist mit dem Schlusse des Kalender- jahrs 1915.

G D

Wer als Beitragspflichtiger oder als Vertreter eines Bei tragspfsslichtigen wissentlih der Veranlagungsbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags herbeizuführen, wird mit ciner Geldstrafe bis zum zwanzigfahen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags bestraft.

S 6.

Jst nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichtigen oder unvollsiändigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags herbeizuführen, nicht in der Absicht gemacht worden sind, den Wehrbeitrag zu hinterziehen, so tritt an Stelle der in § 55 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark.

S D

Straffrei bleibt, wer feine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bis zur Abgabe der erforderten ceidesstattlichen Ver- sicherung oder bevor eine Anzeige erstattet oder eine Unter- suchung gegen ihn eingeleitet ist, der Behörde gegenüber berichtigt oder ergänzt und den gefährdeten Wehrbeitrag, soweit er bereits fällig gewesen ist, entrichtet.

S 8.

Wer in der Vermögensnachweisung (S 40 Abs. 2) wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, das Aufkommen an Wehrbeiträgen zu gefährden, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, der Behörde gegenüber berichtigt oder ergänzt.

8 59.

Die Einziehung des Wehrbeitrags unabhängig von der Bestrafung.

8 60.

Beamte, Angestellte und ehrenamtlihe Mitglieder von Be- hörden sowie Sachverständige werden, wenn fie die zu ihrer dienstlichen oder amtlihen Kenntnis gelangten Vermögens-, Erwerbs- oder Einkommensverhältnisse eines Beitragspflichtigen, insbesondere auh den Jnhalt einer Vermögenserklärung oder der über sie gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu N Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der zu- fländigen Landesbehörde oder des Beitragspflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung verleßt ist.

erfolgt neben und

Jst die Benennung -

8 61.

Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Straf- milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie insihtlih der Strafvollstrekung und der- Verjährung der ae alging kommen, auch für die von Miete bren aus- geschlossenen Gebietsteile, die ih auf Zollstrafen beziehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden die durch die Landesregierung hierzu bestimmten Behörden treten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht (8 60) findet die Strafverfolgung nur im gerichtlihen Ver-

ahren statt. 8 62.

Die festgeseßten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu, ‘von dessen Behörde die Strafentscheidung

getroffen ist. 8 683.

Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in

eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. 8 64.

Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ift vor- behaltlich der Vorschrift des 8 43 kosten-, gebühren- und stempel- frei. Für das Rechtsmittel- und Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden Vorschriften.

S 65.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausführung dieses Geseßes die gleihen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlih der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. Der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächligten werden vom Reichskanzler im Einver- nehmen mit den Bundesregierungen geregelt. R

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für den Wehrbeitrag anderen Beamten übertragen.

8 66.

Beitragspflichtige, welche Vermögen angeben, das bei der Veranlagung zu den direkten Steuern eines Bundesstaats oder einer Gemeinde bisher nicht besteuert war, obwohl es der Steuerpflicht unterlag, bleiben von der landesgeseßlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. i

8' 67.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geseß erläßt der Bundesrat. Er bestimmt auf Antrag der Landesregierung, ob und mit welcher Maßgabe die Unterlagen Der landes- rechtlichen Steuerveranlagung bei der Feststellung des Wehr- beitrags benußt werden können.

Urkundlich usw.

Gegeben usw.

J

Begründung.

Die Verstärkung der Wehrmacht des Deutschen Reichs erfordert neben der Erschließung neuer Einnahmequellen zur Bestreitung der fortlaufenden Ausgaben für Hzer und Flotte die Bereitstellung außer- gewöhnlich hoher Summen zur Deckung der einmaligen Kosten der Wehrvorlagen. Diese Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen, würde weder den anerkannten Grundsäßen unserer Finanzgebarung noch der nötigen Nücksiht auf die gegennärtige Lage des Geldmarkts entsprochen haben.

Die Jahrhundertfeier der politischen Erhebung und Wiedergeburt Preußens und Deutschlands weckt die Erinnerung an die Betätigung jelbstloser Vaterlandsliebe und beispiellosen Opfersinns. Wenn in einem folhen Augenblicke bedeutsamer vaterländischer Erinnerungen die verbündeten Regierungen dem Vorschlag der Erhebung eines ein- maligen außerordeutlihen Wehrbeitrags von dem Vermögensbesfißz cinmütig ihre Zustimmung geben, so geschieht dies in der festen Ueberzeugung, daß auch heute noch der Aufruf an die Opfer- willigkeit der Besißenden im deutschen Volke cinen lebhaften Wiverhall findet. Cine starke Wehrmacht hat dem deuts{chen Volke eine jahrzehntelange Friedensarbeit ermöglicht und bleibt auch in Zu- kunft eine sihere Bürgschaft und Gewähr für die Erhaltung eines ehrenvollen Friedens und damit für den weiteren Fortschritt auf allen Gebieten des politischen, wirtschaftlihen und fulturellen Lebens. Es erscheint deshalb keine unbillige Forderung an die Besizenden, einen nah der Höhe thres Vermögens bemesjenen einmaligen Betrag an das Reich, das ihnen durch seinen starken Ehutz den Vermögens- erwerb ermöglicht hat und den ungestörten Besiß des Erworbenen gewährleistet, zur Verstärkung seiner Rüstung abzugeben. Daß die vorgeshlagene Abgabe vom Vermögen einen außerordentlihen Charakter hat und nit wiederkehren foll, it an ih etwas Selbstverständliches, wird zur Vermeidung jeder Mißdeutung aber auch noch in ihrer Be- zeihnung als eines einmaligen außerordentlihen Beitrags zum Aus- druck gebracht. L

Die Erhebung des einmaligen Wehrbeitrags macht im Interesse einer gleihmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen die Ver- anlagung des Vermögens im ganzen MNeiche nach cinheitlichen Grundsäßen notwendig. Cine einheitliche und zuverlässige Bermögens- veranlagung in allen Bundesstaaten ist aber auch um deswillen cr- forderlih, weil die Gesamtsumme der in den einzelnen Bundes- staaten veranlagten Vermögen nah § 1 des Entwurfs eines Geseßes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, den Verteilungsmaßstab für den dort vorgeschenen besonderen Jahresbeitrag bilden foll.

I. Hohe und Fälligkeit des Wehrbeitrags.

Der Wehrbeitrag beträgt nah § 1 des Entwurfs 0,5 v. H. des Vermögens. Die cinmalige Vermögensabgabe in dieser Höhe läßt nach der beigefügten Ertragsberehnung einen zur Erzielung des Gleihgewihts in den Haushaltsplänen ter nächsten Jahre erforder- lihen Betrag von annähernd etner Milliarde Mark erwarten. Einer Staffelung des Wehrbeitrags nah der Höhe des Vermögens stehen sachliche wie praktische Bedenken entgegen. Die Höhe des Vermögens gewährt für sich allein keinen unbedingten Maßstab für die geringere oder größere Leistungsfähigkeit des Vermögensinhabers. Diese hängt auch von dem Einkommen des Besißers, von der Ertragsfähigkeit des Vermögens und von mannigfachen sonstigen Umständen ab. Die ein- gehende Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit und des Einkommens würde aber den Veranlagungsbehörden eine Summe von Mehrarbeit und den Bundes1taaten unverhältnismäßig hohe Veranlagungskoften verursachen. Dieses Mehr an Arbeit und Kosten ist aber {on um deswillen nihi gerechtfertigt, weil es sfich nur um cine einmalige Abgabe handelt. Außerdem wäre die Veranlagung des Wehtbeitraägs niht so rasch zum Abschluß zu bringen, daß dem Nektche die Erträge áus dem Wehrbeitrage rehtzeitig zur Verfügung ständen. Man wird sich daher mit einem einfachen Beitragsmaßstäabe begnügen müssen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, wenn zwar kleinere Vermögen zu einem Wehrbeitrage herangezozen werden, dagegen unter Umitänden Personen mit hohem Einkommen freibleiben, ist tn § 1 des Entwurfs weiter bestimnit, daß bei Einkommen von 50000 4 und darüber der Wehrbeitrag mindestens 2 v. H. des Einkominens betragen muß. Jemand, der ein Einkommen von 50 000 (6 hat, aber kein Bermögen besißt, hat dana einen Wehrbeitrag von 1000 A zu zahlen.

Jemand, der ein Einkommen von 100000 4 und ein Vermögen „von ebenfalls 100000 «# hat, hat einen Wehrbeitrag nicht in Höhe von 500 6, sondern von 2000 46 zu euttihten. Gegen die ergänzungsweise Berücksihtigunz niedrizerec Einkomm-n sprechen die bereits hervorgehobenen Veranlagungs\chwierigkeiten. Außerdem ist die ausshließlih: Besteuerung der Einkommen durch die Bundes- staaten ein derartig zwingendes Gebot der Selbsterhaltung, taß ibre, wenn au ausnähmsweise und nur einmal, aber in echeblihem Um- fang e Nußbarmachhung für das Reich grundsäylichea Be- denten begegnet. Nach § 31 des Entwurfs ist für die ergänzun,8- weise Ah hung der Einkommen zum Wehrbeitcag entscheiden» die Fesistellung des Einkommens auf Grund dec Cinkommensteuerzeseg- gebung in dem Bundesstaate, der zur Veranlagung drs Wehrbcitrags zuständig ist, Nur in dem Bundesstaat, in dem eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, bestimmt die Landesregicrung, wie das Einkommen zu ermitteln ist.

Makßgebend für die Bemessung d-s Wehrbeitrags is der Stand des Vermögens vom 31. Dezember 1913, bei dem Betriebsvermögen nah Wahl des Beitragapflichtigen unter Umständen a.ch der Staud am Schlusse des vorangeganzenen legten Betriebsjahrs (8 15 des Ent- wurfs). Die Abgabe it auf volle Markbeträge nach unten abzu- runden G 46 Abs. 2). Sie ist zur Hälfte binnen einem Monat nach Zustellung des Veranlagungsbescheids, zur anderen Hälfte bis spätestens zum 31. März 1915 zu entrichten 50). Ja 5 91 des Entwurfs {t eine Stundung der nah geseglicher Vor- schrift fälligen Betcäge bis auf drei Fahre nah ibrer Fälligkeit für den Fall vorgesehen, daß ihre sofortige Einziehung mit einer erheblichen Härte für den Beitragspflichtigen verbunden sein würde. Die Beitrags- pflicht ist begründet dur den Vermögensbesiz am 31. Dezember 1913 (J 99 Say 1). Aenderungen, die nah diesem Stichtag in der Person oder den Vermögensverhältnissen des Beitragspflichtigen eintreten, belt gge Einfluß auf die Verpflihtung zur Zahlung des Wehr-

(19.

II. Der Begriff des Vermögens

ist in den §8 2 bis 10 des Entwurfs näher umshrieben. Der Wehr- beitrag wird grundsäßlih erhoben von dem reinen Werte des Gesamt- vermögens des Beitragspflichtigen, also von dem gesamten Noh- vermögen nah Abzug der Schulden 2 Satz 1).

Die einzelnen, zum beitragspflihtigen Vermögen gehörenden E sind in den §8 2 bis 9 des Entwurfs erschöpfend auf-

zählt.

Soweit die einzelnen Vermögensteile zum beitragspflihtigen Vermögen gehören, ist es grundsäßlih ohne Belang, - ob sie dem Be- fißer cinen Ertrag oder welchen Ertrag sie ihm gewähren. ;

Die Unterscheidung des Vermögens in Grundvermögen, Betriebs- vermögen und Kapitalvermögen 2 Say 2) ist von Bedeutung sür den Umfang der persönlichen Beitragbpflicht 11 des Entwurfs) fowie für die Ausscheidung der uicht zum Vermögen im Sinne des Entwurfs gehörenden beweglihen körperlichen Gegenstände Möbel, Hausrat und andere dem persönlichen Gebrauche dienenten beweg- lihen Sachen 8 des Entwurfs).

Zum Grundvermögen gehören alle Grundstücke einschließlich ihrer Bestandteile (Sachen und Rechte, §§ 93 bis 96 des Bürgerlichen Geseßbuchs) sowie des Zubehörs 97, 98 dés Bürgerlichen Geseg- buchs). Den Grundstücken stehen gleich Berechtigungen, für welhe die sih auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Nechtes gelten 3), z. B. das Erbbaurecht 1012 des Bürgerlichen Gesctz- buchs), das CErbpachtrecht mit Einschluß des Büdner- und Häusler- rechts (Artikel 63 des Cinführungsgeseßes zum Bürgerlichen Geseßz- bu), das Bergwerkseigentum u. a. m.

j Zum Betriebsvermögen gehören alle dem Betriebe gewidmeten Gegenstände (8 4 Abs. 1 des Entrourfs). Nicht erforderlih ist, daß die Gegenstände dauernd dem Betriebe zu dienen bestimmt sind. S 4 Abs. 2 des Entwurfs bezieht fich auf solche Grwerbsgesellschaften, bei denen die Gesamtheit der Gesellschafter als Inhaber des Betriebs gelten. Im Gegensaße hierzu stehen folche Erwerbsgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die selbst als Betriebsinhaber anzusehen sind, deren Gesellschaftsanteile somit zum Kapitalvermögen der Anteilseigner zählen 5 Nr. 3 des (Fntwurfs).

2 AODNE Kapitalvermögen handeln die §8 5 bis 8 des Entwurfs. Zu den im § 5 Ne. 1 aufgeführten selbständigen Rechten und Ge- retigkeiten gehören z. B. Verlags- und Patentrehte, niht dagegen die auf familienrechtliher Grundlage beruhenden Nußtznießungsrechte des Ghemanns an dem Vermögen der Ehefrau oder der Eltern än dem Vermögen der Kinder. Vorausseßung für die Berücksichtigung solcher Nechte und Gerechtigkeiten ist, daß fic cinen in Geld abschätz- baren Wert haben.

S Q Nr. 5 ist, wie dies auch in gleiher oder ähnliher Weise in den einzelstaatlichen Vermögens|teuergeseßgebungen geschehen ist, dem Kapitalvermögen zugerechnet der Kapitalwert gewisser wieder- kehrender Bezüge. Die Zurechnung aller hier aufgeführten Bezüge zum Kapitalvermögen ist aber von einer doppelten Vorausfelzung abhängig:

l) binsihtlichß der Dauer des Bezugsrechts. Sie müssen dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit cines anderen oder auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren zustehen. Für die Frage, ob das Ncht auf die wiederkehrenden Bezüge als Kapitalvermögen gilt, ist die ganze Dauer des Bezugsrechts maßgebend, für die Feststellung des Kapitalwerts dagegen nur die Dauer, für welche das Bezugsrecht dem Berechtigten noch nach dem 31. Dezember 1913 zusteht; binsihtlich des Rechtsgrundes der Bezüge. Sie müssen als vertraglihe Gegenleistungen für die Hingabe von WVer- mögenswerten anzusprehen fein oder es muß das Bezugs- recht auf leßtwilliger Verfügung, Schenkung, auf ciner Faumilienstiftung oder auf hautge]leßliher Beitimmung be- ruhen, Dem Bezugörecht steht somit regelmäßig entweder cin früheres eigenes Vermögen des Berec)kigten oder éin anderer Vermögensstock gegenüber. Diefer Umstand ret: fertigt au die Behandlung der Renten usw. als Kapital- vermögen. Da der Wehrbeitrag von dem Kapital- wert der Nente usw. erhoben wird, dem Beltrags- pflichtigen ‘aber nur die jeweils fälligen MNenten- usw. Bezüge zur Verfügung stehen, ergibt fih allerdings die Möglichkeit gewisser Härten, die abec durch Stundungs- bewilligung beseitigt werden können. Zu beachten ist au dite Vorschrift in § 10. Abs: 1 des Entwurfs, wonach das Abzugsrecht des Leislungspflichtigen davon abhängt, daß der Wert der wiederkehrenden Hebungen als Kapitalvermögen gilt. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Lasten würde aber für den Leistungspflihtigen eine noch größere Härte bedeuten als die Heranziehung des Berechtigten zum Wehrbeitrage. S 6 des Entwurfs |{chränkt die Geltung der Vorschuift in S 5 Nr. 5 ein. . Diese Ausnahmen bedürfen keiner be- sonderen Nechtfertigung-. j

Daß nichtfällige Ansprüche auf Lbens-, Kapital- und Renten- bersiherungen für die Bemessung des einmaligen Wehrbeitrags nach Z 7 des Entwurfs außer Betracht bleiben, wird {hon damit zu be- gründen sein, daß es si hier, wirtschaftlih betrachtet, mehr um einen lünftigen Vermögenganfall handelt. |

Die Nichtbeüksichtigung des Mobiliars in . der Vermögeusfest- stellung 8 des Entwurfs) erscheint aus sachlichen und praktischen Er- wägungen gerechtfertigt. Daß das Mobiliar der minder Wohlhabenden unbedingt frelzulassen ist, bedarf keiner weiteren A, Aber auch die, Freilassung, des Luxusmobiliars empfiehlt. sich aus praktischen Crwägungen. Cinmal is es nicht leicht, . hier cine Grenze zu lehen, und sodann wäre „eine einigermaßen zutreffende Wert- ernittelung und Veranlagung außerordentlih schwierig und „nicht

ach nit zu berücksihtigen diejenigen Gegenstände, welche der Ausübung einer wissenscaitlichen, fünstlerichen oder niht unter dem Begriff des Gewecbebetciebs fallenden beruflihen Tätigkeit dienen.

__ Nach § 9 des (Sntwurfs ist bei dem gebundenen Besitze der Wehr- beitrag von dem Substanzwert und niht von dem Werte der Nußung des Inhabers zu cntrichten. Bei tear Charaktec des Wehrbeitrags als einer außerordentlihen einmaligen Abgabe von dem. Vermögen erscheint eine gleibmäßige Behandlung des aebunckenen und unge- bundenen Besißes fahlich durchaus gerehtferti t. Zar Vermeiduag bon PHarten. für die gegenwärtigen Inhaber ilt die Vorichrift des Aof. 2 ausreihead. UÜater dem Worte „Dritter“ ist eine Behöcde nicht zu verstehen. Die behördlihe Genehm'gung bleibt vorbehalten, sofern die Landeszeseßgebung eine solhe vorfleht. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt werdzn, insbesondere kann die Fideikommiß- aufsichtösbehörde vor'chreiben, daß das entnommene Kapital wieder anzusammeln und das aufgenommene Darlehen planmäßig zu tilgen ift.

§ 10 des Entwurfs enthält nähere Vorschriften über den Abzug der Schulden und Lasten von dem Aktivvérmögen. Eine wirtschaft- lihe Beziehung zu dem in Grundstücken best-henden Vermögen ist namentlich dann gegeben, wenn die betreffenden Grundstücke für die Schulden und Lasten dingich haften.

IIT. Die persönliche Beitragspflicht

und ihr Umfang ist in den §§ 11 bis 14 des Entwurfs geregelt.

§ 11 des Entwurfs betrifft die Beitragspflicht der natürlichen Personen. Von der Beitragspfliht is allgemein das aus- ländishe Grund- und Betriebsvermögen ausgenommen. Diese Ausnahme empfiehlt sich nit" nur aus sahlihen Gründen, insofern das Grund- und Betriebsvermögen auch sonst der aus\chließ- lichen Steuerhoheit des Staates unterworfen zu werden pflegt, in dessen Gebiet es sich befindet, sondern auch aus technischen Nücksichten der Steuerveranlagung. Abgesehen von der hieraus fich ergebenden Beschränkung der Beitragspflicht haben den Wehrbeitrag von ihrem gesamten Vermögen zu eatrichten : ;

1) die Angehörigen des Deutsh-n Reichs, sofern hicht ‘die in Mr. 1, 1 bezeihnete Ausnahme auf sie zutrifft.4 Der ein- jährige Zeitraum ist von dem Stichtag 15) au rückwärts zu berechnen. Als Ausland im Sinne der Vorschrift des § 11 Nr. 1, 1 gelten auch die deutschen Schutgebiete;

2) die heimatlosen Personen, die im Reiche einen Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben. Die Gleichstellung dieser Personen mit den Neichsangehörigen ist gerechtfertigt, da fie unter dem Schutze des Neichs und seiner staatlichen (Finrihtungen leben, ohne in cinem besonderen Treuverhältnisse zu einem auswärtigen Staate zu stehen;

dic Angehörigen außerdeulscher Staaten, sofern sie fich im Deutschen Neiche dauernd des Erwerbes wegen aufhalten. Die Angehörigen fremder Staaten von der Beitragspflicht wegen des vaterländischen Zweckes der Abgabe frei zu lassen, erscheint ebensowenig angezeigt, wie die Freilassung der heimatlofen Personen aus diefem Grunde gerechtfertigt wäre. Im Gegensaße zu den Heimatlosen ist aber die Beitrags- pflicht fremder Untertanen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen ¿um Heimatstaat an weitergehende Vorausseßungen geknüpft. Unbedingt beitragspflichtig ist das inländishe Grund- und Betriebs- vermögen aller natürlihen Personen.

S 12 des Entwurfs dehnt die Beitragspfliht aus auf Aktien- gesell{chaften und Kommanditge|ellshaften auf Aftien. Die Beitrags- pflicht dieser Gesellschaften, die in der Regel eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen, exsheint unter einem doppelten Gesichts- punkt gére{htfertigt. An der Erhaltung des Friedens, dem die Verstärkung der Welhrmacht des Neichs dienen soll, sind die großen (rwe: bsgesell- schaften besonders interessiert. Mittelbar wird durch -die Ausdehnung der Beitragspfliht auch Vermögen zum Wehrbeiträge herangezogen, das sonst in unerwünshter Weise frei bleiben würde, weil es ih im Besiß ausländischer Aktionäre oder ausländischer Gesellschaften be- findet. Es ist zwar zuzugeben, daß infolge diefer Negelung wirt- schaftlich eine Doppelbesteuerung nicht zu vermeiden - ist. Sie wird aber dur die Abzugsfähigkeit des eingezahlten Aktienkapitals zu e, Nennwert und der Geschäftsguthaben der persönlich haftenden Besell schafter gemildert. Sie wird außerdem gerade bet den genannten Gesellshäften niht als besondere Härte empfunden. Sinnfälliger würde die ODoppelbesteuerung allerdings bei anderen Grmwerbsgefell- schaften. Deshalb sieht der Entwurf au von einer weiteren Aus- dehnung der Beitragspflicht ab. Bei einer weiteren Ausdehnung der Betitragspfliht würden fich zudem die tehnichen Veranlagungs- shwierigkeiten derart mehren, daß fie bei der bloßen einmaligen Ver- anlagung kaum zu überwinden wären.

_Besfreit von dem Wehrheitrage sind alle Perfonen, die nah völkerrechtlihen Grundsäßen von der Zahlung direkter Staatsfteuern befreit find, Die WBeitragsfreiheit dieser Personen auódrückiih im Geseß auszusprechen, erscheint nit erforderlich.

Die Landesfürsten und Landesfürstinnen, die der direkten Be- steuerung durh das Neich nicht unterliegen, haben ih gleihwohl bereit erklärt, an dem vaterländishen Ov*er des Wehrbeitrags si zu beteiligen.

§ 15 des Entwurfs {reibt die Beitragsfreiheit der kleineren Vermögen bts zu zchntausend Mark vor. Die Grenze noch weiter nach oben zu rüdcken, verbietet sich, abgesehen von finanziellen Bedenken, {on aus der Erwägung, daß tas vaterländische Opfer des Wehr- beitrags cin möglihst allgemeines scin soll. Befreiungen und Er- mäßigungen aus anderen Gesichtspunkten, z. B. Höhe des Einkommens, Kinderzahl, emvfehlen sih auch deshalb nicht, weil bei der einmaligen Vermögensabgabe die Veranlagung möglichst einfach gestaltct werden soll. Zu vergleichen die Ausführungen oben unter 1.

Die Zufamm-nrehnung des Vermögens der Ehegatten ist in § 14 vorgesehen, dagegen hat der Entwurf davon abgesehen, vorzuschreiben, daß das Vermögen des der elterlihen Nutznießung unterliegenden Kindesvermögens dem Vermögen der Eltern zuzurehaen ist.

IV. Wertermittelung.

Die Vorschriften über die Ermittelung des Vermögenswerts (ZF 15 bis 30 des Entwucfs) find iun wesentlichen den Vorschriften des preußis{en - Ergänzungssteuergesetzes und des Meichserbschaftssteuer- geseßes nahgebildet. Das gilt auch für die Bewertung land- und forstwirischastliGer Grundstücke einschließlih ihzes Zubehörs (§8.17 des Entwurfs, § 16 Abi. 2 des Crbichaftssteuerge]eues). Neu ist § 19 des Eutwurfs. Diese Vorschrift will die zFest- stellung des tatsählihen („inneren“) Wertes von Alktien, tie keinen Börsenkurs haben, und von Geschäftsanteiléèn einer Gesellschaft mit bes{hränkter Haftung erleichtern, da sonst zu befü: ht: n wäre, daß solche Aktien (namèentlich von Familienaktiengesellshaften) und Geschäftsanteile nux mit dem oft erheblih unter dem währen Werte bleibenden Nennwert zum Ansaß gelangen würden. Die Vor- schrift des § 19 wird ergänzt durh die Vorschriften der §8 40, 58.

V. Berfabren.

Zu den Vorschriften des Entwurfs über das Verfahren (§8 32) ist folgendes zu bcinerken: G

_ Die Bestimmung der für die Veronlagung zuständigen Behörden ist der Landesregierung übce!lafsen 33). Da es sich nur um cine einmalige außerordentlidhe Abgabe vom Vernögen handelt, ers{heint es’ au nit zweckmäßig, eingehende Vorschriften über das Nechts- mittélverfahren zu E es wird vielmehr genügen, wenn in § 47 des Entwurfs vorgeschrieben wird, daß dem Beitragspflihtigen gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrage die Nechtsmittel zustehen, die er nach Landesrecht gegen die Heranziehung zu direkten Staatssteuern hat, und wenn die näheren Bestimmungen hierüber im ‘übrigen der Landes-

möglich ohne lästiges und unerwünschtes Eindringen in rein eiae Verhältnisse. Na § 8 des Entwurfs sind bei der Vermögensfeststellung

regierung überlassen bleiben.

Der Wehrbeitrag is nah dem Gesamtvermögen ceinheitlih zu veranlagen. Die Beitragspflicht des Einzelnen ist taher nur in einein Bundesstaate begründet, gleichviel, v5 er uo in anderen Bundes- staaten Vermögen, insbesondere Grund- oder Betricbsvernögen, besitzt. Die Zu-1änd'gkeit dec einzelnen Bundesitaaten zur Beranlagung des Wehrbeitrags ijt in § 32 des Entwurfs geregelt.

Die weiteren Vorschriften über die Veranlagung des Wehrb-itrags wollen eine möglichît zuireffeadz Vermögensfcstitell1nz g-währieifiten und verhindein, daß ih \teuerbares Vermögen, insbesondere Kapital- vermögen, der Beitrayepflicht entzieht.

„Diesem Zwecke dient insb sonder? die ob'igatorisch- Vermögens- erklärung (SS 34 ff.). Sie erleichtèrt den B ae L Be die Veranlagunz, sondern siz ist auch etne unerlißlihe Vocoussetzuag für eine zutreffende Veranlagung.

__9§ 94 Abk. 1 des Entwurfs handelt von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung ohne besondzre Aufforderung. Sie besteht für jeden, der ein beitragsvflihtiges Vermögen von m hr als 10 000 besigt. N2ch § 34 Af 2 des E itwurfs ist außerdem jeder auf besondere Aufforderung der Veranlagungsbehöcde zuc Ubgabe der Vermögenserklärung verpflichtet und er fann hierzu mit Zwanasftrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden 36 Abs. 1). Der Aus- druck „Beitragspflichtiger“ bezieht sich auf die subjektive Beitrag: pflizhr. Den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats kann es überlassen bleiben, zu bestimmen, in welchem Umfang die BVeranlagungsbehörden verpflihtet sind, voa dem thnen durch § 34 Abs. 2 zugestandenen Nechte Gebrauch zu machen. Der Jahalt der Vermögeneerflärung ist in § 95 des Entwurfs geregelt.

Dur weiteren Sicherung der V:rmögensveranlagung sicht vor: S 39 des Cntwurfs die Verpflichtung des Beitragspflihtigen zur Vor - lage von Wirtschafts- und Geschäftsbüchern oder fonstigen Belegen über die Höhe scines Vermögens, soweit er über die Bücher usw. vec- fügen fann; § 41 die Berechtigung der Veranlagungsbehörde, dem Beitragspflichtigen eine cidesstattlihe Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenserklärung oder einzelner Angaben über seine Vermögensverhältnissé oder über die Vollständigkeit der beigebrachten Beweismittel abzunehmen. Von diesem Rechte werden die Veranlagungsbehörden nur dann Gebrauch machen dürfen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beitragspflichtige sein gesamtes beitragspflichtiges Vermögen angegeben hat. Als äußerstes Hilfsmittel zur Sicherstellung einer zutreffenden Veranlagung wird es aber nicht zu entbehren sein.

Zur Wahrung berehtigter Interessen des zu weitgehender Offen- legung seiner Vermögens- und Erwerbsperhältnisse verbundenen Bei- tragspflihtigen sind die Bor}chriften der §8 45, 60 über die Shweige- - und Geheimhaltungspflicht bestimmt. Die Vorschriften der Straf- prozeßordnung hinsichtlich der Mitteilung der Aftten an die Straf- verfolgungsbehörden werden durch die Vorschrift des 8 415 nicht berührt.

VI. StrafvorsPriften.

_ Die §S 55 bis 63 des Entwurfs enthalten Strafvorschriften. Die Gefährdung des Wehrbeitrags durch wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben der Veranlagungsbehörde gegenüber ift in § 55 des Cntwurfs mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitcags bedroht. Ein hoher Strafrahmen ist um so mehr angezeigt, als der Wehrbeitrag nur ein cinmaliger und daher die Gefahr, daß die Hinterzichung dauernd unentdeckt bleibt, cine besonders große ist. Aber auch vom Standpunkt der strafrehtlihen Vergeltung ist der Strafrahmen nicht zu hoch für die hoffentlih seltenen Fälle, daß ein Deutscher fich dem unter außerordentlichen Umständen ge- forderten vaterländishen Opfer zu entziehen suchen follte.

VIL Zu den S@MlußvorsGrtiften ist noch folgendes zu bemerken:

Damit nicht die Furht vor Strafe, Vermögens- und sonstigen Nachteilen die Beitragspflichtigen abhalte, ihr Vermögen wahrheîits- gemäß anzugeben, ist im § 66 des Entwurfs vorgesehen, daß Beitrags- pflichtige, die bisher Vermögen als solches oder als Ertragêquelle der direften Besteuerung durch Bundesstaat oder Gemeinden entzogen haben, von der landesgeseßlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei bleiben.

_ Durch die Vorschrift im § 67 Satz 2 des Entwurfs wird die cin- heitliche Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes über den Umfang der Steuerpflicht und über das Veranlagungsvberfahren nit berührt.

Ertragsberechnung.

| Nach den „Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern im Preußishen Staate“ betrug das gesamte ergänzungssteuerpflihtige Vermögen (natürlider Personen) in Preußen

im Jahre 1911 104 056 987 221 M.

In dieser Summe sind auch die Verinögen voa mehr als 6000 6 bis zu 10000 4 enthalten, die na S 13 des Entwurfs beitragsfrei bleiben follen. Es ist aber nicht geboten, für diese Vermögen einen Abzug zu machen, da die strengeren Veranlagungsvor\criften des Ent- wurfs in Verbindung mit der Vorschrift des § 66 einen Mehrertrag erwarten lassen, der den rehnerishen Ar3fall, der sh aus der ver schiedenen Freigrenze ergibt, voll au3alcihen dürfte.

Das eraänzungssteuerpflihtige Vermögen in Preußen bat si in den Jahren 1908/1911 üm 13,53 vzH vermehrt. Es darf wobl für die Zeit von 1911 bis zu dem nah § 15 des Entwurfs maßgebenden Stichtag (31. Dezember 1913) mit einem gleichen Wachstum gerechnet werden, so daß für die Erhebung des Wehrbeitrags in Preußen an- genommen werden kann ein Gefamtvermögen von 118 135 897 592 4.

Nach dem Verhältnis der Bevölkerung am 1. Dezember 1910 40,16 Millionen in Preußen: 64 92 Millionen im Reiche (vgl. Zentral- blait für das Deutsche Neih 1912 S. 197) eragäbe fi für das Reich eiu bettragspflihtiges Gesamtvermögen von 190 970 679 075 M. Bet einem Beitragssaße von 0,5 v. H. des Vermögens berechnet sich hiernach der mutmaßliche Ertrag aus der einmaligen Vermögensabgabe auf 954 853 395 6 oder rund 950 Millionen Mark. j

Welcher Mehrertrag aus der ergänzungsweisen Heranziehung der großeu Einkommen von 50000 6 und ‘darüber (88 1, 31 des Ent- wurfs) zu erwarten ist, läßt sib au nit annähernd s{äzen. Ebenso feblt es an hinreichend zuverlässigen Unterlagen für die Berechnung des Ertrags aus der Ausdehnung der Beitragspfliht auf Aktien- gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (8 12 des Ent wurfs). Unter Hinzurechnung der aus dem Einkommen zu entrichten- den Wehrbeiträge, der Webrbeiträge der Aktiengesellschaften und Kommanditgefelishaften auf Aktien sowie der freiwilligen Beiträge wird indessen der mutmaßliche Ertrag des einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrags auf 975 bis 1000 Millionen Mark zu ver- auschlagen sein.

Entwurf eines Gesezes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: S M Vom 1. April 1916 ab leisten die Bundesstaaten außer den von ihnen nach Artikel 70 der Neichsverfassung aufzubringenden

Matrikularbeiträgen zu den gemeinschaftlihen Ausgaben des