1913 / 76 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

L G N E L E E E

Neichs einen Jahresbeitrag, der im ganzen auf 1,25 46 für

den Kopf der Bevölkerung bemessen wird. Der Gesamtbeträg wird nah näherer Bestimmung des Bundesrats auf die ein- zelnen Bundesstaaten entsprehend dem aus der Veranlagung nah dem Geseß über einen einmaligen außerordentlichen -Wehr- beitrag si ergebenden Vermögensstande verteilt. Dem Bundes- rate bleibt vorbehalten, den Verteilungsmaßstab von Zeit zu Zeit nachzuprüfen und anderweit festzustellen. S A,

Zur Aufbringung des auf sie entfallenden Anteils werden die Bundesstaaten durch geseßliche Bestimmung eine allgemeine Besteuerung des Vermögens, des Einkommens oder der Erb- schaften, allein oder nebeneinander, bei sich einführen oder be- stehende derartige Steuern erhöhen. Einer allgemeinen Ver- mögenssteuer im Sinne dieser Vorschrift stehen Steuern vom Grund- und Gebäudevermögen, vom Gewerbe sowie vom Kapitalvermögen gleich, sofern fie in Verbindung miteinander erhoben werden. |

Wird in einem Bundesstaat eine solche Besteuerung nicht bis zum 1. April 1916 in Wirksamkeit geseßzt, so tritt mit diesem Tage für das Gebiet dieses Bundesstaats das anliegende Besißsteuergesezß in Kraft. Jn diesem Falle hat der Bundes- staat an Stelle des auf ihn nah § 1 entfallenden Jahres- beitrags den gesamten Ertrag aus diesem Besißzsteuergeseyß an das Reich abzuführen.

Fällt die nah Abs. 1 in einem Bundesstaat in Kraft ge- seßte Besteuerung später weg, so tritt das Besibsteuergesez mit dem tal dieses Wegfalls an die Stelle. /

Ob eine Besteuerung nah Abs. 1 durchgeführt ist, ent- scheidet der Bundesrat!

8&3.

Die Zuckersteuer und der in den 88 89, 90 des Reichs- stempelgeseßzes bestimmte Zuschlag zu den dort vorgesehenen Abgaben werden in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1917 aufrechterhalten.

4.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark einen zur Befriedigung eines außer- ordentlichen Bedarfs dienenden Bestand an Silbermünzen zu beschaffen und hierfür im gleichen Betrage Prägungen außer- halb der im § 8 des Münzgeseßes vom 1. Juni 1909 (Neichs- Geseßbl. S. 507) bestimmten Grenze von 20 /6 für den Kopf der Bevölkerung vorzunehmen. :

Die zur Beschaffung dieses Silberbestandes erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung des Reechshaushaltsetats bereitzustellen. Zu diesem Zwecke kann auch der aus den Prägungen im Münzwesen sih ergebende Uebershuß verwendet werden, für das Rechnungsjahr 1913 jedoch nur insoweit, als er den Betrag von 10 750 000 /6 übersteigen wird.

s B

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark weitere Reichskassensheine in Abschnitten zu 5 und 10 #6 ausfertigen zu lajsen. Der Erlös dieser Reichskassenscheine, auf welhe § 1 Abs. 2, 885 bis 7 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 Reichs-Geseßbl. S. 40 entsprechende An- wendung finden, ist zur Beschaffung eines gleichen Betrags in gemünztem Golde mit der Zweckbestimmung des Reichskriegs- schaßes (Geseß, betreffend die Bildung eines Reichskriegs- shabes, vom 11. November 1871 Reichs-(Gesezbl. S. 403 —) zu verwenden.

8 6.

Die in den 88 4, 5 bezeichneten Bestände werden nach den vom Bundesrate zu treffenden näheren Bestimmungen von dem Reichskanzler unter Aufsicht der Reichs\huldenkommission (8 12 der RNeichsschuldenordnung vom 11. März 1900 Reichs- Geseßbl. S. 129 —) verwaltet. Die Reichsschuldenkommission erhält von dem Reichskanzler alljährlih eine Nachweisung über diese Bestände und außerdem in kürzester Frist Mitteilung von allen für dieselben ergehenden Anordnungen und eintretenden Veränderungen. Sie ist befugt, sich jederzeit von dem Vor- handensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände Ueber- zeugung zu verschaffen.

Dem Reichstag ist bei seinem jährlichen regelmäßigen Zu- sammentritte von der Reichsschuldenkommission unter Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung über die Bestände Bericht zu erstatten.

Urkundlich usw. N

Gegeben usw.

Besißsteuergeseÿz. STEUCTPFLiQ t. S 1

Von dem Vermögenszuwachs wird nach den Vorschriften

dieses Geseßes eine Abgabe (Besißsteuer) erhoben. S 2,

Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte bewegliche und un- bewegliche Vermögen nah Abzug der Schulden. Es umfaßt:

1) Grundstücke einshließlich des Zubehörs (Grund-

vermögen),

2) das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaus oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen);

5) das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Betriebsvermögen ist (Kapitalvermögen).

5 ‘I

Den Grundstücken 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten.

S 4.

Zum Betriebsvermögen 2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände.

Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei welcher der (Gesell- schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzu- sehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nah dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet.

S

Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das im Ausland oder in einem anderen deutschen Bundesstaate befindliche Grund- und Betriebsvermögen.

j S 6,

Als Kapitalvermögen (§8 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände niht unter 8 2 Nr. 1, § 3 oder unter § 2 Nr. 2, § 4 fallen, in Betracht:

1) selbständige Rechte und Gerechtigkeiten;

2) L Dg und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art;

3) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Gesellschaftsanteile und andere Gesell- schaftseinlagen ;

4) bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, ausgenommen die aus laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände, fowie Gold und Silber in Barren;

5) der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nußungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebens- zeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder ver- tragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus leßztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgeseßlicher Bestimmungen zustehen.

S Vorschrift in § 6 Nr. 5 gilt nicht . für Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions- kassen; für Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallver- sicherung, aus der Neichsversicherung oder der gesetz- lichen Versicherung der Angestellten ; C. is Nenten und ähnliche Bezüge, die mit Nücksicht aqif ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis ge- währt werden, 88,

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapital- versicherungen sind bei der Vermögensfeststellung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rentenversiche- rungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Renten- bezug eingetreten ift. :

8 9,

Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie niht als Zubehör eines Grundstücks (S 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebs8vermögens (S 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind.

8 10,

Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Siammgut ge-

hörige Vermögen gilt als Vermögen des Jnhabers. S I

Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fidei- kommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der in §6 Nr. 5 bezeichneten Art.

Nicht abzugsfähig sind

a. Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haus- haltungskosten eingegangen sind (Haushaltungs- schulden) ; :

b. Schulden und Lasten, welche in wirtschaftliher Be- ziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen.

Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung auf das im Lande befindliche Grund- und Betriebsvermögen (8 12 Nr. [1), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögens- teilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.

8. 12

Steuerpflichtig sind

I. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Ver- mögen: s 1) die Landesangehörigen. Ausgenommen sind die

Landesangehörigen,

a. welche nach den Vorschriften der §8 1 und 2 des Doppelsteuergeseßes vom 22. März 1909 (Neichs-Geseßbl. S. 331) zu den direkten Landes- steuern nicht herangezogen werden dürfen,

. welche fich seit mehr als zwei Jahren dauernd

im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsiß im Lande zu haben. ;

Auf RNeichs- und Staatsbeamte, die im Aus-

land ihren dienstlihen Wohnsiß haben, findet die Ausnahme unter þ keine Anwendung. Wahl- fonfulu gelten niht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift ;

Angehörige anderer Bundesstaaten,

a. wenn sie im Lande einen Wohnsiß haben, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsiß oder in dem übrigen Gebiete des Deutschen Reichs einen Wohnsiß und zugleih ihren dienstlichen Wohnsiß zu haben,

. wenn fie im Lande einen Wohnsiß und ihren dienstlihen Wohnsiy haben,

* wenn sie im Lande ihren dienstlihen Wohnsiß haben, ohne im Deutschen Reiche einen Wohn- siß zu haben,

. wenn sie sih im Lande aufhalten, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsiß oder ihren dienstlihen Wohnsiy zu haben;

Ausländer, wenn sie im Lande einen Wohnsiß

oder in Ermangelung eines Wohnsißes ihren

dauernden Aufenthalt haben;

IT. mit dem Zuwachs an dem im Lande befindlichen

(Hrund- und Betriebsvermögen : alle natürlichen Perfonen ohne Nücksicht auf Staats- angehörigkeit, Wohnsiß oder Aufenthalt.

Die Landesregierung kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder der Anwendung eines Vergeltungs- rechts gegenüber außerdeutschen Staaten Anordnungen treffen, die von den Vorschriften in Nr. T und in § 5 abweichen.

Für die Anwendung der Vorschrift in § 14 und §8 24 Abs. 2 ist das nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes der Landesbesteuerung entzogene Vermögen bei ‘der Vermögens- feststellung mitzuberüsichtigen.

8 13. Die Abgabe wird nicht erhoben von dem Zuwachs, der den Betrag von zweitausend Mark nicht übersteigt.

S 14.

Der Zuwachsbesteuerung unterliegen niht Vermögen, die den Gesamtwert von sechstausend Mark nicht übersteigen.

8 15. t Für die Veranlagung der Besißsteuer wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd von einander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Ver- mögen hiernach zusammenzurechnen. ist, der Staatskasse gegen- über als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. 8 16. Jst ein Ehegatte innerhalb des Pes (S 18) gestorben, so ist der aus dem Erbfall herrührende Zuwachs des überlebenden Ehegatten insoweit steuerfrei, als das ererbte Vermögen in der Hand des anderen Eheteils oder gemäß § 15 niht mehr der Zuwachsbesteuerung unter: liegen würde. 8-17

Hat der Steuerpflichtige innerhalb des für die Veranlagung maßgebenden Zeitraums (88 18 bis 21) ein im Lande be- legenes Grundstück veräußert und als Veräußerer eine Zuwachs- steuer entrichtet oder zu entrichten, so ist von seinem nah den Vorschriften dieses- Geseßes festgestellten Vermögenszuwachs der Betrag der nah dem Zuwachssteuergeseße vom 14. Februar 1911 (Reichs-Geseßbl. S. 33) berechneten steuerpflihtigen Wert- D Sala abzüglih der erhobenen Wertzuwachssteuer abzu- rechnen.

Von dem nah den H lg dieses Geseßes fest- gestellten Vermögenszuwachs ist ferner abzuzuziehen der Betra einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den dur Körperverlezung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ift.

Feststellung des Vermögenszuwachses, Ver- anlagungs- und Erhebungszeitraum. 8 18,

Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1916 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1915 entstandenen Zuwachs, späterhin in Zeitabständen von zwei zu zwei Jahren für den in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs.

Tritt dieses Geseg in einem Bundesstaate nah dem 1. April 1916 in Kraft, so bestimmt der Bundesrat, in welcher Weise der der erstmaligen Veranlagung zugrunde zu legende Vermögensstand zu ermitteln ist.

8-19,

Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (8 18) und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den 88 20, 21 nichts anderes bestimmt ist.

Der Unterschied (Abs. 1) verringert sich um den Betrag, um den die Summe der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des maßgebenden Zeitraums überstiegen hat.

8 90.

Jst der Steuerpflichtige bereits zu- einer Besißsteuer ver- anlagt gewesen, so gilt in der Folgezeit als Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren (Ge- samtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungs- zeitraums und dem leßten Vermögensstande, der zu einer Steuererhebung geführt hat.

Hat sih ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs bei den früheren Veranlagungen nicht ergeben, so gilt als Vermögens- zuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuer- baren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Ver- anlagungszeitraums und dem Vermögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Zeitpunkt.

Wenn das steuerbare Gesamtvermögen eines Steuer- pflichtigen am Ende des Veranlagungszeitraums den Betrag von zwanzigtausend Mark nicht überschreitet, so gilt als Ver- mögenszuwachs der Betrag, um den dieses Vermögen die Summe von sehstausend Mark übersteigt, sofern sih nicht nah den sonstigen Vorschriften ein geringerer Zuwachs ergibt.

S 21

Wird die persönliche Steuerpflicht 12) erst innerhalb eines Veranlagungszeitraums 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung des Vermögens für das zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene steuerbare Vermögen des Steuer- pflichtigen. s

. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle®der Erweiterung der Steuerpflicht entsprechend für das durch die erweiterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen des Steuerpflichtigen.

S. 22

Jst die Steuerpfliht nur nah § 12 Nr. TT begründet, so werden dem ersten maßgebenden Vermögensstand alle nach- weislih aus dem der Landesbesteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu den laufen- den Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendungen für steuer- pflichtige Vermögensteile hinzugerechnet.

Die Anrehnung nah Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im maß- gebenden Zeitraum der Landesbesteuerung entzogen worden ist.

8 23. Die Entrichtung der Besißsteuer verteilt sich auf einen dem Veranlagungszeitraum (8 18) folgenden, mit dem 1. April be- ginnenden zweijährigen Zeitraum (Erhebungszeitraum).

Steuersäßte. 8 24.

Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum (S 23) bei einem steuerpflihtigen Vermögenszuwachs von niht mehr als 25 000 6 0,5 v. H. des Zuwachses, 25 000 6 bis zu 50 000 i 50 000 S 75 000 75 000 «„ «100 000 100000 « 200 000 200 000 «„ 300000 300 000 « 400 000 400 000 « 500 000 500 000 v v TOO000 750000 , » y 1000000 , 1 000 000

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

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zum Deutschen Reihsan

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(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Uebersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen den Betrag von 100 000 , fo erhöht si der Steuersay um 0,1 v. H. des Zuwadlhses, 200 000 2 ä 300 000 400 000 500 000 750 000

2 000 000 5 000 000 10 000 000

mOGSSARESS N E 3

S 29.

Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn der Vermögenszuwachs nur die vorangehende, in 8 24 Abs. 1 bezeichnete Wertgrenze erreicht hätte, und zwischen der Steuer, die nah dem geseßlichen Ses béèrehnet ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Wertgrenze übersteigenden Betrags des Zuwachses gedeckt werden kann.

Wertermittelung. 8 2. Die Ermittelung der Höhe des steuerbaren Vermögens be- zieht sich auf die in den 88 18 bis 21 bezeichneten Zeitpunkte. Das Betriebsvermögen (8 2 Nr. 2) kann auch nah dem Stande am Schlusse des vorangegangenen leßten Betriebs- jahrs ermittelt werden, sofern für den Betrieb regelmäßige jährliche Rechnungsabschlüsse gemacht werden. 8 27. Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) feiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Geseß nichts anderes vorschreibt.

8 98.

Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nach- gewiesenen oder glaubhaft gemachten Gestehungskosten.

ZU den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige Anschaffungsfosten sowie alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besißzeit, soweit sie licht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören. Von den pestehungskosten sind die durch Abnußzung entstandenen Wert- jinderungen abzuziehen. i

Beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der 88 1 bis 4 5 Erbschaftssteuergesezes, beim Erwerb im Wege der Erb- ilung, beim Erwerbe von Eltern, Großeltern oder entfernteren vboreltern sowie beim -Erwetb auf Grund einer ohne entsprechende Segenleistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden tritt an hie Stelle des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke dauernd and- oder forstwirtschastlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke nah ihrer bisherigen wirtschaftlichen Be- stimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtkschaftung nachhaltig gewähren können.

Die Vorschrift des Abs. 3 findet in anderen Erwerbsfällen intsprehende Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr ils 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des

Ferwerbes und bei Grundstücken, die dauernd land- oder forst-

virtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, zugleich auch inter dem Ertragswerte zur Zeit des Erwerbes zurückgeblieben ist. Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1914 stattgefunden,

j gilt bei Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaft-

lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der. Ertragswert, bei inderen Grundstücken der gemeine Wert am 1. Januar 1914 ils Betrag der bis dahin entstandenen (Gestehungsfosten.

8-29 …__ Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, nd mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch

Feiner öffentlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurs-

bert der entsprehenden Schuldverschreibungen der öffentlichen nwöôrperschaft anzusetzen. | 8 30.

Bei Aktiengesellshaften oder Kommanditgesellschaften auf

Alien, deren Aktien keinen Börsenkurs haben, sowie bei Ge- [llschaften mit beschränkter Haftung gilt als Wert der Aktie ider des Gesellschaftsanteils der Teil des Gesellschaftsvermögens, welcher dem Bruchteil entspricht, den die Aktie oder der Gesell: lhaftsanteil vom Gesamtaktien- oder Stammkapitale bildet. zum Gesellschaftsvermögen gehört das gesamte nah den Vor- lhriften dieses Geseßes zu ermittelnde Vermögen der Gesell- haft, das im Sinne des Gesetzes steuerbares Vermögen ist der wäre, wenn es sih im Lande befände, ohne Abzug des Atien- oder Stammskapitals. __ Andere nicht unter § 29 fallende Kapitalforderungen und chulden find mit dem Nennwert anzuseßen, sofern nicht be- indere Umstände die Veranschlagung nah einem vom Nenn- vert abweichenden Werte begründen.

8 32. A i : Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten

Nußungen oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischen- sinsen durch Zusammenzählung der einzelnen Jahreswerte zu berehnen. Der Gesamtwert darf den zum geseßlichen Zinssag iqpitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. / ; «, Jmmerwährende Nußungen oder Leistungen sind mit dem Mnfundzwanzigfachen des einjährigen Betrags, Nußungen oder Æstungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlih der Vor- hriften der 88 33, 34 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des "nährigen Betrags zu veranschlagen.

8 33, , Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit iner Person beschränkten Nußungen und Leistungen bestimmt sich nah dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Neht erlischt.

Zweite Beilage zeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Montag, den 31. März

Als Wert wird angenommen bei einem Alter 1) bis zu 15 Jahren das 18 fache, 2) von mehr als 15, 2% 17 í ) r 1/4 " 25 [44 t 3 1 6G 4) r 1 t! 39 E 45 14 9) r Ir r 45 n 9D 12 0) r tr " D Me 65 81/9 () " Jd 4 69 44 r TD ©) 3) 1 Ir I T P 80 3 v N 80 2 des Wertes der einjährigen Nuzung. Hat jedoch eine nah Abs. 2 bewertete Nußung oder Leistung im Falle der | Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, Nx. 2,3

He 4 j Nr. 5 r t It 6 l Nr. 6 1 r t 4 P Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre

bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung

unter Zugrundelegung eines der wirklichen Dauer der Nußung

oder Leistung entsprehenden Kapitalwerts vorzunehmen und die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. Jn gleiher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nußung oder

Leistung den Wert eines es vermindert hat.

8 34.

Hängt die Dauer der Nußung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebens- alter der ältesten Person, wenn das Necht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt. i

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8 35. Der einjährige Betrag der Nußung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht. S 36.

Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug.

S 3E

Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer auf-

schiebenden Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung un-

berücksichtigt.

11 e .

Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berehnung des Kapitalwerts der Nußungen von unbestimmter Dauer (8 32 Abs. 2, §8 33, 34) wie unbedingt erworbenes behandelt.

Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Be- richtigung der früheren Veranlagungen entsprehend dem tat- sächlichen Werte des Erwerbes.

S939,

Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Eintritt einer aufshiebenden Bedingung ab, so werden sie niht berüsichtigt.

Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veran- lagung entsprechend zu berichtigen. j

Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abh- hängen, stehen zweifelhafte Lasten gleich.

S 490.

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nah §8 32 Abs. 2, 88 33, 34 zu berehnen ist. § 33 Abs. 3 Say 2 findet entsprechende An- wendung.

8 41. :

Die Vorschriften der §8 37 bis 40 gelten au, wenn der Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlih des Zeitpunkts (ues Eintritts ungewiß ist.

S 42. Unbeitreiblihe Forderungen bleiben außer Ansa.

Veranlagungsbehörden und Erhebungs- stellen. 8 43.

Die Landesregierung bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung der Besißsteuer zuständigen Stellen. Sie be- stinimt auch, ob und inwieweit zur Mitwirkung bei der Ver- anlagung und zur Erhebung der Besißzsteuer Gemeinden oder Gemeindeverbände heranzuziehen sind.

Personenstandsaufnahme. 8 44.

Jeder Besißer eines bewohnten Grundstüks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Vorbereitung der Ver- anlagung betrauten Behörde auf deren Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, Ge- burtsort und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesißern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen einschließlich der Unter- und Schlafstellenmieter zu erteilen.

Besißtsteuererklärung.

Zur Abgabe einer Besißsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum Wehrbeitrage noch zur Besißsteuer veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen fich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur Besiß- steuer als maßgebend festgestellten Vermögensstand (8 59) um mehr als zweitausend Mark erhöht hat.

Die Steuerbehörde ist außerdem berechtigt, von jedem Steuerpflichtigen binnen einer von ihr festzusezenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Besiß- steuererklärung zu verlangen.

Die Befißsteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

1913.

P

Jn der Besißsteuererklärung hat der Steuerpflichtige scine Vermögensverhältnisse zu den in den 88 18 bis 21 bezeichneten zeitpunkten klarzulegen und zu diesem Zwecke nah näherer Bestimmung der Landesregierung das gesamte steuerbare Ver- mogen getrennt nah seinen einzelnen Bestandteilen unter An- gabe ihres Wertes aufzuführen.

Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn- oder Kurswert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, fann der Steuerpflichtige sich in der Besißsteuer- erklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs Schäßung des Wertes beizubringen vermag.

8 A7.

Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besißzsteuer- erklärung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nah §8 45 obliegende Vesißsteuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Be- sißsteuer auferlegt werden.

: 84

Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Be- sißsteuererklärung und stellt, gegebenenfalls nah Vornahme der erforderlichen Ermittelungen die Höhe des steuerbaren Vermögens fest.

8 49.

Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige un- eidlich vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Vorausseßungen verweigert werden, welche nah den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§8 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens be- rechtigen.

Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeug- nisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten werden.

8 50.

Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nachzuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrehnungen von Banken oder ähnlichen Ünternehmungen und andere Schrift- stücke, welche für die Besißsteuerveranlagung von Bedeutung find, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

S T:

Die Vorstände oder Geschäftsführer der in 8 30 bezeichneten Gesellschaften, die ihren Siß im Lande haben oder Vermögen im Lande besizen, haben dem Steuerpflichtigen die erforder- lichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesell- schaftsanteile zu machen.

Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist, die mindestens vier Wochen betragen muß, eine Nachweisung des Gesellschafts- vermögens (8 30) einzureichen.

Für die Vermögensnachweisung gilt § 46 entsprechend. Sie ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nah bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Verpflichteten können zur Abgabe der Vermögens- nachweisung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark an gehalten werden.

S 2,

Die Steuerbehörde ist berechtigt, den Steuerpflichtigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Besißsteuererklärung oder einzelner Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder die Vollständigkeit der beigebrachten Beweismittel an Eidesstatt versichern zu lassen.

Die eidesstattliche Versicherung ist nach näherer Be stimmung der Steuerbehörde vor ihr selbst oder vor einer er suhten Behörde \chriftlich oder mündlich abzugeben. Die Amtsgerichte sind auf Ersuchen der Steuerbehörde zur Rechts hilfe verpflichtet.

Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der geseßten Frist niht genügt, kann zur Erfüllung seiner Verpflichtung durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

S B.

Die Vorschriften der 88 45 bis 47, 50, 52 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens.

S 54.

Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sih seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er troß ergangener Aufforderung keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.

S_ 0.

Den Steuerbehörden haben die Standesämter von den eingetretenen Sterbefällen, die Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen Mitteilung zu machen.

S 0.

Junerhalb fsechs Monaten nah dem Tode eines Steuer- pflichtigen kann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Perfonen unter Hinweis auf die Strafvorschrift des S 73 die Vorlage eines Verzeichnisses über das vom Ver- storbenen hinterlassene Kapital- und Betriebsvermögen (8 2 Nr. 2, 3) verlangen.

Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nah Zustellung der Aufforderung der Steuerbehörde einzureihen und mit der Versicherung zu. versehen, daß die Angaben nah bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf Grund des SILE UmetenE B vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende Erbschafts- steuererklärung zu erstatten ist.

Die in Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernah obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten werden.

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