1913 / 76 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

schriften des § 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22, März 1909 Neis. G seßbla't S. 331) auch das in etnem anderen Buntesstaate bifindiihe Grind- und Belriebêvermögen von der Besleuèrung in dem Bundetstaat, in dem das Besitzsteuergeseß in Kraft treten wird, an8wnehmen ist. Ferne feblt eine dem § 9 Abs. 2 des Entwurfs eines Wehrbeitragsgesc zes entsprechende Vor!chrift. Auch für die Ver- mög-nszuwachshteuer rechtsectigt fich die Gleichstellung des gebundenen Besißes mit dem ungebundenen Besitze. Bei etner dem § 18 des e crarlehes entsprechenden Yegelung würde der Nuzungs- wert bet späteren Veranlagungen mit einem niedrigeren Betrag anzu- seßen sein, so daß infolgedessen etwaiges Allodialvermögen des In- habers der Zuwachsbesteuerung entzogen werden könnte. Erhebliche Härten werden in den meisten Fällen für den zu B.siß und Nugung Berechtigten nicht vorliegen, da die L der Erbschafts- iteuer eine verhältni8mäßig milde ist, die Skeuerpflißt nicht sofort mit dem Anfall eintritt und da die Zahlung der Steuer in 8, allen- falls in 16 Vierteliahresraten 64 des Entwurfs) vorgesehen ist.

II1I. Subjektive Steuerpflicht und Steuer- befreiungen.

Die persönliche Steuerpflibt ist in § 12 des Entwurfs hinsichtlich der Neichsangchörigen mit Nücksiht auf die Vorschriften des Doppel- steuergeseßes abweihend von den Vorschriften des § 11 des Entwurfs cines Wehrbeitragëgeseßes über die persönliche Mehrbeitragspflicht geregelt. . Auch rechtfertigt der Umstand, daß es fih im vorliegenden Lo niht um cin außerordentliches einmaliges paterländisches Dpfser wie beim Wehrbeitrage, sondern um eine dauernde Abgabe für staatliGße Zwecke handelt, eine etwas weitergehende Heranziehung der nicht reihsangehörigen Personen. Unter Landes- ängehörigen sind die Angehörigen des Bundesstaats zu verstehen, in dem das Besitzsteuergeses in Kraft tritt und ebenso unter Land (vgl. S 5 und § 12 Abs. 1 Nr. 11) das Gebiet des Bundesstacts, in dem das Besißsteuergeseß in Kraft tritt. § 12 Abs\. 2 gibt der Landeg- regierung das Recht, den Umfang der Steuecpfliht auf Gruud be- stehender oder abzushließender Staatsverträge einzuschränken oder durch Anwendung des BVergeltungsrehts zu erweitern. Gemäß Abs. 3 ist das nach den Vorschriften des Doppelsteuergeseßzes der Landesbesteuerung entzegene Vermögen eines Steuerpflichtigen für die steuerfreie Vere mögenêgrenze und die Staffeluna der Steuer nah der Höhe des Ge- famtvermögens mit zu berücsihtigen. Diese Vorschrift erscheint fahlih durchaus gerechtfertigt. Die ihr entgegenstehenden praktischen Veranlagungsschwierigkeiten sind wohl zu überwinden.

Der Entwurf hat davon abgesehen, die Steuerpflicht auf juristische Personen auszudehnen. Die Staffelung der Steuer wäre bei den juristishen Perfonen jedenfalls nicht durchführbar, da die Höhe des Vermögensbesitz:8 wohl bei natürlichen Perfonen, nicht aber bei juristishen Personen ein binreichend zuverlässiger Gradmesser ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. In allen Fällen, in denen natürliche Perfonen als Inhaber von Ge|ellschaftsantetlen Träger der juristishen Person sind, würde eine Doppelbesteucrung vorliegen, die jedenfalls nur dann erträglich wäre, wenn von dem Vermögen der Nominalwert der Gesellschaftsanteile abgezogen werden dürfte, so daß fich die Zuwachsbesteuerung im wesentlihen auf die Neserven be- ïhränken würde. Eine fortlaufende Besteuerung der Nücklagen er- scheint aber nicht unbedenklich und würde außerdem verhältnismäßig geringe Erträge liefern,

Steuerbefreiungen.

Steuerfrei ist nach § 13 des Entwurfs ein Vermögenszuwahs, der den Betrag von 2000 X nicht überschreitet. Die Steuer- befreiung ist aber eine endgültige nur dann, wenn der Steuerpflichtige auch späterhin keinen Vermögenszuwachs hat, der mit dem seither steuerfreien Zuwachs zusammen jene Grenze überschreitet. Trifft diese Voraus]ezung nicht zu, so wird die Besteuerung des früher nach F 13 steuerfrei gebliebenen Zuwachses nahgeholt; zu vergleichen die Ausführungen zu § 20 des Entwurfs unker 1V.

_ Nah § 14 unterliegen der Zuwachsbesteuerung niht Vermögen “Vis zu 6000 6. Dieser Betrag bleibt bei den langsam wachsenden leinen Vermögen der Besteuerung dauernd entzogen 20 Abs. 3 des Entwurfs). Die Vorschrift des § 14 hat in Verbindung mit der Vorschrift des § 13 zur Folge, daß alle Vermögen, die nie den Betrag von 8 000 F übersteigen, von der Zuwachsbesteuerung befreit sind. Die Freigrenze dés Vérmögens nah der Höhe des Einkommens und nah andern Merkmalen, z. B. Familienstand, Kinderzahl, veränderlich zu gestalten, verbietet fih wegen der damit verbundenen tehnischen Veranlagungdsshwierigkeiten, aber auch aus sachlichen Erwägungen. Derartige perfönlihe Verhältnisse können sih ändern. Durch die Besißsteuer wird das Vermögen in der Hand des Einzelnen nur cinmal getroffen. Die Bestimmung einer Freigrenze, dur die Ver- mögen dauernd der Besteuerung entzogen werden, kann daher nicht auf veränderliße Merkmale abgestellt werden. Das gleiche gilt auch für Steuerermäßigungen unter Berücksichtigung derartiger Berhältnisse.

15 des Entwurfs s{hreibt für die Veranlagung der Besißsteuer die Zusammenrechnung des Vermögens der Chegatten vor, sofern fie niht dauernd von einander getrennt leben. Diese Vorschrift wird dem Wesen der Ehe nah ihrer wirtshaftlihen Seite hin ebenso gerecht wie die Befreiungsvorschrift des § 16. Soweit die §8 15, 16 keine Sonderregelung enthalten, gelten für die Ermittelung des steuerpflihtigen Vermögenszuwachses der Chegatten oder etnes Cheteils die sonstigen Vorschriften des Gesezes. Die \teuerliße Behandlung der Ehegatten nah „dem Entwurfe wird durch folgende Beispiele Élargestellt.

a) Die Gheleute A und B besißen am 1. Januar 1914 ein Ge- samtgut von 100 000 4, die Ebefrau B außerdem ein Vorbehaltsgut von 40000 . Sie find mit 140000 4 zum Wehrbeitráäg heran- gezogen worden. Am 31. Dezember 1915 beträgt das Gesamtgut 110000 , das Vorbehaltsgut der Ehefrau B 40000 4. Der fteuerpflihtige Vermögenszuwahs der Eheleute beträgt somit (150 000 A 140000 Æ =) 10000 4; für die Staffelung nah S 24 Abf. 2 ist cin Gesamtvermögen von 150 000 /6 maßgebend.

A ub B beraiet amt L Sul 194 A batte am 1. Januar 1914 ein Vermögen von 50000 , mit dem er zum Wehrbeitrage herangezogen worden ist. Die Ehefrau hatte am 1. Januar 1914 kein eigenes Vermögen, sie erhält aber von ihrem Barer eine Mitgift von 100000 &. Die Eheleute leben im geseß- lichen Güterrecht (§8 1363 ff. B. G.B.). Im Jahre 1915 beerbt die Ghefrau einen Onkel. Die Erbschaft beträgt nach Abzug der Erb- schaftsfteuer 60 000 M, sie bleibt Vorbehaltogut der Ehefrau. Am 91. Dezember 1915 beträgt das Vermögen des Mannes 60000 4, das cingebrachte Vermögen der Chefrau 100 000 1, ihr Sondergut 60 000 M, hiernach ergibt sich etn steuerpflichtiger Zuwachs von (220 000 A 50000 A =) 170000 é und für die Staffelung der Steuer nah § 24 Abs. 2 ein Gesamtvermmögen von 220 000 M7

c) Die Cheleute A und B heiraten im Mai 1914. Beide Gheleute hatien am 1. Januar 1914 kein eigenes Vermögen, die Frau erhält aber von ihrem Vater eine Mitgift von 200000 Æ&. Die Ehefrau B sticht im Dezember 1915 und hinterläßt als Eiben ihren Ehemann A\ und ein gemeinsames Kind C. Der Chemann erbt 24, das Kind ? von 200 000 4. Am 31. De- zember 1915 besißt A ein Vermögen von 60 000 4, das Kind C ein toldes von 150000 4, somit steuerpflihtiger Zuwahs des A (60 000 Æ 0 =) 60 000 M, des C (150 000 6 0 =) 150 000 M.

d) Vermögen der Gbeleute A und B am l. Januar 1914 wie oben beim Beispiel a. Der Ehemann slirbt im Fahre 1915. Bet feinem Tode beträgt das Gesamtgut 120 000 4. Die Chefrau ist zu 1_Grbe; 3 Kinder biéher ohne eigenes Vermöaen sind zu je 4 (Srben. Am Gefamtgut war die Ehefrau zur Hälste berechtigt. Am 51 Dezember 1915 hat die Ehefrau B ein Vermögen von 115 000 4. Vermögenéstand der Ehefrau am 1. Januar 1914: Anteil am Ge- famtgut 50 000 4, Vorbehaltêgut 40 000 46, zusammen 90 000 4, fomit Vermögenszuwachs (115 000 4 90 000 4 =) 25 000 ; nah § 16 find steuerfrei 2 des Anteils des Ehemanns am Gesamtgut nach dem Stande vom 1. Januar 1914 (also 4 von 50000 4 =) 12500 Æ. Dex steuerpflihtige Zuwachs beträgt 12500 4. Der VBermögenészuwachs eines Kindes beträgt 15 000 4, hiervon find steuer- pflichtig 20 Abs. 3) 9000 #.

Die Gründe für die Vorschrift in §17 Abs. 1 des Entwurfs, wonach der Betrag der nah dem Zuwachésteuérgeseße vom 14 Februar 1911 (§28 a. a. D.) berechneten steuerpflichtigen Wettfteigerüng ab- züglich der erhobenen Wertzuwachssteuer von dem nach den Borscbriften des gegenwärtigen Gesetzentwurfs festgestellten Mes 8 ab- gererechnet werden darf, sind bereits oben erwähnt. Die Abzugsfähigkeit ist in zweifacher Beziehung eingeschränkt : Die t der. Zuwachssteuer darf einmal nit vertraglih an den Erwerbcr überwälzt sein, sodann darf es sih nit um ein der Lande-besteuerung entzogenes Grundstück handeln, das in etnem andern Bundesstaate gelegen ist,

Die Vot schrift des § 17 Abs. 2 hat den Fall im Auge, daß als Entschädigung für den durch Körperverleßzung herbeigeführten gänz- lichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit niht eine Rente, sondern eine Kapitalabfindung gezahlt wird. Da derartige Renten nah § 6 Nr. 6, § 7 nicht zum Kapitalvermögen zählen, sollen auch die an deren Stelle tretenden Kapitalabfindungen steuerlih nit un- günstiger behandelt werden.

IV. Veranlagungszeitraum, Feststellung des Vermögenszuwach]s es.

Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Vergleihung des Ver- mögensstandes zu zwei verschiedenen Zeitpuikten. Der dazwischen liegende Zeitraum ist der Veranlagungszeitraum. Nah dem Entwurf eines Wehrbeitragsgeseßzes ist für die Veranlagung des Wehrbeitrags der Vermögensstand am 31. Dezember 1913 maßgebend. Ueber diesen Zeit- punkt zurüczugreifen, erscheint als ausgeshlossen. Danach ergibt ih als erster für die Grmittelung des Vermögensstandes maß- gebender Zeitpunkt der 1. Januar “1914 ganz von selbst. Da ferner nah § 1 des Entwurfs eines Geseges, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, die Bundesstaaten die auf sie ent- fallenden Umlagebeträge bereits im Jahre 1916 an das Reich zu ent- rihten haben, muß das Besißsteuergesey den Bundesstaaten, in denen es in Kraft treten wtid, auch {on im Jahre 1916 Erträge liefern. Die Wahl eines zweijährigen Veranlagungszeitraums is hiernah durch äußere Umstände gerechtfertigt. Der in § 18 des Entwurfs vor- gesehene zwetjährige Zeitraum ift der allgemeine Veranlagungszeitraum. Der Vermögensstand des Steuerpflichtigen am Anfang und am Ende dieses Zeitraums ist der Regel nach maßgebend für die Feststellung des BVermögenszuwachses 19 Ab! 1). Der Vermögensstand am Ende des jewetltgen Beranlagungszeitraums ist für die Vergleichung des Vermögensbesißes eines Steuerpflichtigen ausnahmslos heran-

zuziehen. Dagegen ist der Vermögensstand am Anfang des jeweiligen

Beranlagungszeitraums nicht unbedingt maßgebend. Wird die sub- jektive Steuerpflicht erst innerhalb des Veranlagungszeitrauims begründet, z. B. durch Begründung cines Wohnfißes oder durch Aufenthaltsnahme, so ist nit der Vermögenéstand am Anfang des Veranlagungszeitraums, sondern der Vermöaensstand bei Begründung der persönlichen Steuer- pfliht maßgebend 21 des Entwurfs). Andererseits ist uicht in allen Fällen nur von dem Vermögensstand eines Steuerpflichtigen am An- fang des jeweiligen Veranlagungszeitraums auszugehen, fondern cs ist unter Umständen auf einen früheren Zeitpunkt zurückzugretfen. Maß- gebend ist nämlich nah § 20 Abs. 1 und 2 entweder der leßte Ver- mögensstand, der zu einer Besißsteuererhebung geführt hat, oder, wenn sich ein steuerpflihtiger Vermögenszuwachs bisher nit ergeben hat, der Vermögensstand au dem ersten für die Steuerpfliht ia Betracht ktommenden Zeitpunkt, also der Vermögensstand am 1. Januar 1914, oder wenn die persönlihe Steuerpflicht am 1. Januar 1914 noch n! cht bestand, der Vermögensstand bei Begründung der persönlichen Sleuer- pflicht. Die Bedeutung dieser Vorschrift läßt sich graphisch folgender- maßen darstellen : a. Vermögensstand am

L L21914 L 12/1915, 01. L097: A E E F

150000

S [150000 6 "10000046 |s Zuwachs

31, 12.1924. 180000 M

E 180000 13000046 Zuwachs _90000 M | fein Zuwachs | kein Zuwachs | | |

ol. 12, 1919,

b. Vermögensstand am

L Ad O La L9TD: E E r E

0112, 19,

15000

} Zuwachs 3000 M6

13500 M [2000 M | | steuerfreier Zuwachs | v.150046 .| | / | Ij

Wie aus dieser Darstellung ersichtlich ist, hat die Borschrift in 8 20 Abs. 1 und 2 ein Doppeltes zur Folge, einmal gibt sie die Möglichkeit der Ausgleichung späterer Vermögensverluste, sodann ver- hindert fie, daß die Befreiung cincs kleineren Vermögenszuwachses unter allen Umständen eine endgültige wird. Nach dem ganzen Aufbau des Entwurfs soll hiernach grundsäpglih das gesamte Vermögen in dec Hand des Inhabers, dieses jedo uur einmal der Zuwachsbesteuerung unterworfen werden. i Für die Vorschrift des § 20 Abs. 3 sprechen zunächst praktische Erwägungen. Die Steuerbehorde ist danah der Mühe enthoben, die Höhe der kleineren Vermögen, die nur langsam wachsen, festzustellen, Sie hat dies erst dann zu tun, wenn sie Grund zur Annahme hat, der Steucrpflichtige besige ein Vermögen von mehr als 8000 46. Der die Summe von 6000 46 übersteigende Betrag wird als steuerpflichtiger Zuwachs angenommen, fofern nicht festheht, daß das Bermögen des Steuerpflichtigen am Anfang des für die Steuerpfliht in Betracht fommenden Zeitpuntts den Betrag von 6000 4 überstiegen hat. Die Vorschrift bedeutet sodann cine Schonung dec langsam anwachsenden tletnen Vermögen sowie der fleineren Erbanfälle, insofern der Betrag von 6000 46 der Besteuerung dauernd entzogen bleibt. Jn den Fällen, in denen ein Steuervyflihtiger durch Erbschaft oder auf andere Weise ras zu einem größeren Vermögen gelangt ist, besteht dagegen feine Veranlassung, einen D von 6000 Æ unter allen Umständen frcei- zulassen. Soweit § 20 Abs. 3 keine Anwendung findet, soll § 19 Abs. 2 des Entwurfs mögliche Härten beseitigen, Wer z B. am Anfang des Veranlagungszeitraums kein Vermögen, sondern 10000 46 Schulden hat und gelangt durch Erbschaft in den Besitz eines Ver- mögens, das am Ende des Veranlagungszeitraums 50 000 46 beträgt, hat niht 60000 M, sondern nur 50 000 6 Zuwachs zu versteuern. Die Bedeutung des § 22 des Entwurfs ergibt sich aus folgenden Beispielen : A, der in dem Bundesstaat, in dem das Besizsteuecgesetz in Kraft tritt, niht nach § 12 Nr. T steuerpflihtig ist, kauft ein in diesem Bundesstaate belegenes Grundstück für 50 000 46. Nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 hat er keine Vermögenszuwachssteuer zu bezahlen. Eine solche ist nur zu entrihten, wenn das Grundstück unentgeltlich (durch Erbschaft, Schenkung) oder erhebltch unter seinem Werte (8 28 Abs. 4) erworben worden is. Hat jemand in dem betreffenden Bundeêëstaat cin Grundstück geerbt und noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums geaen ein anderes, ebenfalls in diesem Bundesstaat belegenes Grundstück eingehandelt, so muß er sih nah Abs. 2 den Wert des ererbten Grundstücks auf den für das neue Grundstück gezahlten Erwerbspreis anrechnen lassen. V. Fälligkeit der Steuer, Erhebungszeitraum. Die Entrichtung der Vermögenszuwachssteuer soll sich nach der GleaLEen Vorfchrist auf zwei Jahre verteilen 23 des Entwurfs). ie hierin liegende Schonung dek SsererlWtigen rechtfertigt ih um so mehr, als bei dieser Negelung auch die Einnahmequelle des Staates eine regelmäßig fließende wird. Außer der Verteilung der Steuer auf zwei Jahre ist in § 63 eine ratenweise Zahlung. der Jahresbeträge vorgesehen. Die Steuerschuld selbst wird ihrem ganzen Umfange nah aber begründet dur die Tatsache des Vermögensbesißes zu einem bestimmten Zeitpunkt. 66).

VI, Höhe der Steuer. j

Die Steucrsätze 24) sind fo bemessen, daß das Neich aus den Steuererträgen Leer für den fonst gemäß § 1 des Entwurfs eines Gesezes, betreffend Aenderungen im anwesen auf den betreffenden Bundesftaat entfallenden Beitrag Deckung finden wird. Der Stéuersaß is für einen kleineren Bermögenszuwachs und für ein kleineres Vermögen \o niedrig gehalten, daß troß der oben unter IIT erörterten Unmöglichkeit, die ee unter Berück- sichtigung befonderer persönlihec Verhältni\se unterschiedlih festzu- seßen und näch den gleihen Gesichtepunkten Steuerermäßigungen vorzusehen, eine drückende Belastung der Steuerpflichtigen ver- mieden wird. Auf die Staffelung dèr Steuer nah der Höhe des Gesamtvermsgens 24 Abs. 2) ist {on früher hingewiesen worden; vgl. hierzu auch § 12 Abs. 3. Cine dem §25 ähnlihe Vorschrift enthält § 10 Abs. 4 -des Erbschaftssteuergeseßzes.

VII. Wertermittelung.

Die Vorschriften über die Ermittelung des Vermögenswertes (S8 26 bis 42) sitmmen mit den entsprehenden Vorschriften des Ent- wurfs eines Wehrbeitragsgeseßzes überein bis auf die Vorschrift in 8 33 Abs. 3 und in § 40 Say 2 des vorliegenden Entwurfs, die wegen des Charakters des Wehrbeiträgs als einer einmaligen außerordentlichen Vermóögensabgabe im anderen Entwurf entbehrlich war. Außerdem enthält nur noch der § 28 des Entwurfs eine wesentlich anders ge- artete Vorschrist, insofern Grundstücke (auch land- und forstwirtschaft- liche) mit dem gemeinen Werte oder statt dessen auf Antrag des Steuerpflichtigen mit dem Betrage der Gestehungskosten anzusetzen find. Ueber den Zweck dieser Regelung vergleiche oben die allgemeinen Ausführungen. Die Zugrundelezung der Gestehungskosten hat weiter den Vorteil, daß das Veranlagungsverfahrea ganz erheblich vereinfacht wird. Zudem paßt diese Art der Wertbemessung sehr gut in den ganzen Aufbau des Geseßes. Wer ein Grundstück kauft, legt vor- handenes Vermögon an, ohne daß dieses zunächst nah der Auffassung des Besitzers eine Zu- oder Abnahme erfährt. Die Gestehungs- kosten scßen fi zusammen aus dem Erwerbspreis einschließlich der Kosten des Erwerbes und aus den befonderen Aufwendungen des Besitzers (zu vergleichen § 14 Nr. 3 und 4 des Zuwachssteuergesezes vom 14. Februar 1911), wobei die dur Abnutzung entstandene Wert- minderung zu berücksichtigen ist. An die Stelle des Erwerbspreises tritt in den Fällen, in denen kein Erwerbspreis vorliegt, oder in denen die Festsezung des C. werbépreises in der Negel durch erbrecht- lihe oder familienrechtlihe Verhältnisse wesentlih beeinflußt wird, bei land- und forstwirtschaftlihena Grundstücken der Ertragswert, fonst der gemeine Wert zur Zeit des Ecwerbes (Y 28 Abs. 3). Dasselbe gilt nah Abs. 4 für die Fälle, in denen dec vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes zurückbleibt, nur daß bei land- und forstwictschaftlichen Grundjücken der Erwerbspreis auch dana noch maßzcbend ist, wenn er zwar um mehr als 10 vom Hundert hiater dem gemeinen Werte zurückbleibt, aber doch höher als der Ertragäwert ist. Eine solche Vocschrist ecscheint zweckmäßig- und gerechtfertigt, denn wer ein Grundstück zu einem außergewöhnlich billigen Preise erwirbt, der ist schon durch den Erwerb als bereichert anzusehen. Außerdem hat die Festsezung einer bestimmten Grenze, bis zu welcher das Zurübleiben des gezahlten Preises hinter dem geschäßten gemeinen Werte nodh nachgesehen wird, den Vorteil, daß dadurch die Veranlagungs- behörden der schwierigen Aufgabe Üüberhoben sind, zu prüfen, ob und inwiewett etwa zuglei eine teilweise Schenkung oder etwas Aehn- liches vorliegt.

Nach § 28 Abf. 5 soll nicht über den Ectragswert (bei land- und forstwirtschaftlihen Grundstücken) oder den gemeinen Wert (bei anderen Grundstücken) am 1. Januar 1914 zurückgegriffen werden dürfen. Diese Vorschrift rechtfertigt sich {on deshalb, weil der Ber- mögensstand einés Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1914 auc fonst in keinem Falle berücksichtigt wird. Eine Vorschrift des Inhalts, daß, wenn der Steuerpflichtige die Wertbemefsung nah den Gestehungs- kosten beantragt, diese Weirtbemessung auch für alle weiteren Ber- anlagungen maßzebend sei, ist im fiskalischen Interesse nicht mehr er- forderlih, wenn über den 1. Januar 1914 niht zurückgegriffen werden darf. Sinkt ein Grundstück infolge Beschädigungen odèr aus anderen Ursachen im Werte, so wäre es eine unbegründete Härte für den Steuerpflichtigen, das Grundstück |päter nicht mit dem niedrigeren Werte anzusetßzen. Ist der gemeine Wert höher als der Betrag der Gestehungskoiten, so wird der Steuerpflichtige in setnem cigenen Interesse îtets einen Antrag nach § 28 stellen. Unterläßt er dies einmal, wiederholt aber bei ciner späteren Veranlazung einen solchen Antrag, so tritt dadur nur ein Ausgleich far eine früher ohne zwingende Verpflichtung zuviel bezahlte Steuer ein. Die Gefahr, daß infolge der Staffelung der Steuer nah der Höhe des Zuwad)ses eine Steuerersparung bezweckt werden könnte, ist kaum vorhanden, da der Steuervflichtige doch niht mit Sicherheit darauf rechnen fann, er werde später wieder einen Zuwachs haben.

V Verfabren.

Die Vorschriften über das Verfahren bei Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer stimmen im allgemeinen übercin mt den entsprehenden Vorschriften im Entwurf eines Wehrbeitrag®geseßzes. Abweichungen sind veèanlaßt durh die Eigenschaft der Besißsteuer als einer dauernden, in einzelnen Bundesstaaten zu erhebenden Abgabe.

An die Stelle der Vermögenserklärung (S§§ 34 ff. des Entwurfs eines Wehrbeitragsgeseßes tritt die Besißsteuererklärung (S§ 45 f.). Zu den auch s{hon im Entwurf eines Wehrbeitragsgesetzes vor- gesehenen weiteren Maßregeln, die eine möglichst voliständige Gr- fassung und zutreffende Veranlagung des vorhandenen fteuerbaren Vermögens gewährleisten sollen, tritt in dem vorliegenden Entwurfe noch hinzu die Pflicht der Standesbeamten, die von ihnen beurkundeten Sterbefälle, und der Gerichte, die ergangenen Todeserklärungen der Steuerbehörde mitzuteilen 55) und insbesondere die Pfl'cht der (Frben (Testamentsvollstrecker, Nachlaßvfleger) zur Einreichung eines Nachlaßvyerzeichnisses 56). Die Verpflichtung tritt nur ein auf besondere Aufforderung der Steuerbehörde. Das Nachlaßverzeichn is hat sich auf das Kapital- und Betriebsvermögen des Erblassers zu erstrecken, da das Kapitalvermögen und zum Teil auch das Betriebs vermögen fich der Besteuerung leichter als anderes Vermögen ent- ziehen kann. Das Nachlaßverzeihnis soll nicht fo sehr eine Nach- prüfung der demnächstigen Besißsteuererklärungen der Erben, als viel- mehr die Nachprüfung der Bejißsteuerveraniagungen des Erblassers ermöglichen.

8 59 des Entwurfs sieht zweierlei Arten von Veranlagungs- bescheiden vor;

a, den#Besitzsteuerbescheid: er hat zum Gezenstand 1) den Be- trag der geshuldeten Steuer, 2) die Höbe des für eine künftige Weranlagung maßgebenden Vermögensstandes, zu vergleihen § 20 Abs. 1 des Entwurfs;

. den Feststellungébeschetd, der nur die Fesistellung zu a2 enthält, zu vergleihen § 20 Abs. 2 und 3 des Entwurfs. Gegen den Feststellunysbescheid sind die gletchen Nechts- miitel gegeben, wie gegen den Besißsteuecbescheid. IX. Von den Strafvorschriften der SS 68 bis 76 des Entwurfs ist nur die des § 69 noch besonders hervorzuheben. Eine entsprechende Vorschrift ist in den Entwucf eines Wehrbeitragsgeseßes niht aufgenommen worden. Die An- drohung einer Gefängnisstrafe neben der Geldstrafe für schwerere Fälle der Steuergefährdung entspriht zweitellos den Anschauungen weiter Volkskreise, in denen die Strafwiürdigkeit der betrügerishen Schädigung des Fiskus durh absihtlihe Steuerhinterziehungen cine erheblich strengere Beurteilung findet als früher. Abs. 2 will den Steuer- pflichtigen infofern süßen, als nit die Steuerbehörde darüber, ob Um einzelnen Falle die Absicht der Steuerhinterziehung vorliegt, selb- ständig mit der Wirkung zu befinden haben soll, daß etwa die Straf- verfolgungsbehörden das gerihtlihe Strafverfahren auch einzuleiten und durchzuführen hätten, sobald die Sache von den Steuerbehörden an fie auf Grund des § 69 abgegeben wird.

(Fortseßung tn der Dritten Beilage.)

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

M 06.

Berlin, Montag, den 31. März

1913.

Aus dem Entwurf eines Gesehes wegen Aenderung des Neichsstempelgesehes.

Artikel 1.

1) An die Stelle der Nr. 1 des ‘Tarifs zum Reichsstempelgeseze vom 15. Juli 1909 (Reichs-Geseßblatt S. 833) treten folgende Vorschriften:

2

Gegenstand der Besteuerung

3

Steuersat

vom h Taus- || send | M

[

Berechnung der Stempelabgabe

A. Gesellschaftsverträge.

Beurkundungen von Gesellshaftsverträgen, wenn fie betreffen :

a. die Errichtung von inländishen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellshaften auf Aktien, sowie die Erhöhung des Grundkapitals solcher Gesellschaften in der Form von Verträgen oder Beschlüssen

b. die Errichtung von Gesellschaften mit beshränkter Haftung, die bei folhen Gesellschaften erfolgende Erhöhung des Stammkapitals und Einfordecung von Nachschüssen in der Form von Verträgen oder Beschlüssen

Gesellschaften m ! 1 ( nur tatsählih den Erwerb oder die Verwertung von Grundstücken betreiben

Tritt die Voraussetzung nahträglih ein, so ist der Stempelmehrbetrag, der sich aus der An- wendung des höheren Steue:saßzes ergibt, nachzuerheben.

Anmertungen zu a: E

1) Den Aktiengesellschaften im Sinne dieser Vorschriften stehen die Reichtbank sowie die deutschen Kolonialgesellschasten und die ihnen gleichgestellten deutshen Gesellschaften mit der Maßgabe gleich, daß der Steuersaß für sie 3 v. H. beträgt. E | A

2) Wird das Kapital oder der Betrag der Nachshüsse nicht sofort voll eingezahlt, so ist auf Antrag Aus\etzung der Versteuerung in der Weise nachzulassen, daß bei jeder Einzahlung der darauf ver- hältniêmäßig entfallende Teil der Abgabe entrichtet wird. L :

3) Die Vorschriften ¿zu a, b finden auch Anwendung auf im Ausland geschlossene Gesellschafts- verträge, welche tie Errichtung gleicher oder ähnliher Gesellsbaften zum Gegenstande haben, sofern die Gesellschaften ihren Sig im Inland nehinen oder im Inland eine Zweignicderlafsung errichten. Dasselbe gilt bei Erhöhungen des Grund- oder Stammkavitals und bei der Einforderung von Nachschüssen. Im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung berehnet fich die Abgabe nach dem Werte des Anlage- und Betriebskapitals der inländishen Zweigniederlassung. Im Falle der Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals und der Einforderung von Nachschüssen berehnet sich die Abgabe nach demjentgen Betrage, der zu dem Betrage der Erhöhung des Kapitals in demselben Verhältnisse steht wie dec Wert des inländishen Anlage- und Betriebskapitals zu dem Werte des gesamten Anlage- und Betriebskapitals. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn die Etniragung in das Handelsregister erfolgt ist. : E i

4) Gibt eine bestehende Gesellshaft ohne Erhöhung des Grundkapitals gegen Barzahlung oder für die Ueberlassung von nicht in Geld bestehendem Vermögen Genußscheine der in Spalte 4 Saß 3 bezeichneten Art aus, so ist die Abgabe der Tarifnummer 1 unter A a von dem Werte der Gegen- leistung zu entrichten. ;

Befreiungen.

Non der Stempelabgabe zu a, b befreit sind ialändishe Gesellschaften, E ;

1) wenn nach Ra Entscheidung des Bundesrats ihr Zweck aus\{ließlid) gemeinnügig ist und wesentli der Förderung der minderbemittelten Volksklassen dient, der Neingewinn saßungsmäßig auf etne höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränkt, auch bei Auslosungen, Ausscheiden

cines. Gesellschafters oder für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als der Nennwert des Anteils zugesichert und bei der Auflösung der etwaige Nest des Gesellschaftsvermögens für ge- meinnüßzige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Befreiung auch dann zu bewilligen, wenn die Gesellschaft cine höchstens fünsprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen ewährt; S A

2) P sie die Herstellung oder den Betrieb von inländischen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsbürgs(aft des Neichs, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zweck haken. Die Beteiligung muß eine Vorauëseßung für das Zustandekommen des Cisenbahnunter- nehmens gebildet haben und für die beteiligte öffentlihe Körperschaft entweder ein im Verhältnis zur Bedeutung oder zu den Kosten des Cisenbatnunternehmens erhebliches finanzielles oder sonstiges Opfer oder ein entsprechendes, erhebliches geschäftlihes Risiko darstellen.

die Errichtung von | : : i :

1) anda, Saa Bals aefelliallèn und Kommanditgesellshaften, von Gesellshaften des bürgerliden Nechtes, sofern diese Gesellshaften Erwerbszwecke verfolgen, und von Genossenschaften, deren Ge- {äftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht

mindestens aber ._ 2) Gesellschaften des

E, M 3) Gesellschaften des burg eid e a i nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb niht über den Kreis

Anmerkungen zu c. i

1) Den unter Ziffer 1 bis. 3 aufgeführten Verträgen steht die erstmalige _Festellung der Satung glei.

2 Wird eine E über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit-

gesellschast nicht aufgenommen, so ist die Abgabe zu dem Antrag auf Verlautbarung der Firma im Handelsregister zu erheben. : : :

3) Verträge n Eintritt neuer Gesellschafter oder über die Erhöhung der Einlagen stehen den

Verträgen über die Errichtung der Gesellshaften mit der Maßgabe gleich, daß der Stempel beträgt

mindestens aber i 4) Die Anmerkung 3 zu a, þ findet entspreende Anwendung. l. Das Einbringen von niht in Geld bestehendem Vermögen in cine Gesellschaft der unter a, þ | SeieiWurten Art bei ihrer Errichtung oder in 40 bereits bestehende Gesellschaft dieser Art, oweit zu dem eingebrahten Vermögen gehören i i i i 1) m S gelegene Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten . : 2) Palgatredie, Gebrauchsmüusterrechte und sonstige gewerblihe Schußrechte sowie Urheberrechte aller Art 3) Nechte aus Beräußerung8geschäften der in Tarifnummer 11 a Abs. 2 bezeichneten Art über im Inland gelegene Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-

T C e e es E i: . : 4) edit i Auflaffuna von im Inland gelegenen Grundstücken und Berechtigungen, für welche die

rundstücke beziehenden Vorschriften gelten soweit L n lgbbracten Vermögen außerhalb Landes gelegene unbeweglihe Sachen und eben- daselbst befindliche bewegliche Sachen, welche Zubehör der ersteren find, gehören . . soweit das eingebrachte Vermögen aus fonstigen beweglichen Vermögensgegenstän

soweit das eingebrahte Vermögen aus anderen als den vorher kezeiGneten Forderungêrechten besteht . Befreit ist: i

Finbr von Nachlaßgegenständen in eine aus\{ließlich von den Teilnehmern an einer

Cebscbast cebildete Gesellsbaft mit beschränkter Haftung. Zu den Teilnehmern einer Erbschaft wird

auch der überlebende Chegatte gerechnet, welder mit den Erben dcs verstorbenen Ehegatten güter-

gemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.

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des Grundkapitals oder des Betrags der Erhöhung dieses Kapitals zuzüglih des Betrags, um den der Nennwert der das Grund- fapital oder die Kapitalechöhung bildenden Aktien durch den Preis oder Wert überschritten wird, für welchen sie von den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären, Uebernahmekonsortien usw.) übernommen werden. Sind die Aktien niht gegen Barzahlung übernommen, so tritt an Stelle des bezeichneten Wertes der Gesamtwert der Gegenleistungen (Sacheinlagen). Werden Genuß- scheine oder ähnlihe Wertpapiere gegen Entgelt ausgegeben, die fich niht als Aftien oder als Nenten- und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, aber zum Bezug eines Anteils an dem Gewinn oder dem bei der Uquidation erzielten Ueber- husse berechtigen, so erhöht sich der der Versteuerung zugrunde zu legende Wert um den Wert der Gegenleistungen.

des Stammkapitals oder des Betrags der Erhöhung dieses Kapitals oder des Betrags der eingeforderten Nahschüfse.

des Wertes der das Gesellschaftsvermögen bildenden Einlagen at- züglih der auf ihnen ruhenden Schulden,

des Wertes der Einlage des neuen Gesellschafters oder des Wertes, um den die Einlage erhöht wird, abzüglih der auf der Einlage ruhenden S@hulden,

des Entgelts, eins{ließlich der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesell\chaft übergehenden Verbindlichkeiten und des Wertes aller sonstigen ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nußungen oder, wenn das Entgelt aus dem Vertrage niht hervorgeht, des Wertes des eingebrachten Vermögens ;

des Entgelts, eins{chließ;lih des Wertes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen E oder, wenn das Entgelt niht aus dem Vertrage hervorgeht, des Wertes des eingebrachten Ver- mögens;

des Wertes der Forderungen.