1913 / 76 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

3 3 Steuersaß / j Steuersatz vom i e Berechnung der Stempelabgabe “ir. Gegenstand der Besteuerung vom Berechnung der Stempelabgabe elabgabé

Gegenstand der Besteuerung Tau- j Tau send | M

send / i 0. Die Ueberlassung 2) unbewegliche Gegenstände, bei Versicherungen | 1) der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Gesellshafters oder dessen Erben an einen : 1 eo : E A / anderen Gesellschafter, die. Gesellshaft oder einen Dritten A | des Wertes der Gegenleistung oder, wenn eine solhe in der Urkunde d E einjähriger oder mehr als einjähriger Dauer für jedes Jahr 1/20 der Nechte an dem Gesellschaftsvermögen der unter c bezeihneten Gesellschaften nicht enthalten ist, des Wertes der überlassenen Nechte. b. E E ¿ ür jeden Monat . . 1 Befreit sind: h | Im Falle zu 1 d2 ; E ; (200 oder einen Bruhteil dieser Beträge. Verträge über die Ueberlassung von Rehten an dem Gesellshaftsvermögen an Personen, welche * Falle zu 1b wi 2b Jeder BUGil eines 3 ate ais Voller e DNIOS Is E s Die Abgabe is für den Zeitraum zu bere{nen auf den di R it E des Erbschaftssteuergeseßes von der Zahlung der Erbschaftssteuer b. bei der Einbruchsdiebstahl- und Glasversicherung bei Versicherungen Zahlung des Versicherungsentgelts si KAdE , ie 2) von Sachen oder Rechten seitens der Gesellshaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter L) e riger oder mehr als einjähriger Dauer oder dessen Erben, - ledes Jahr : der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen soweit zu dem überlassenen Gesfellshaftsvermögen tm Inland gelegene Grundstücke oder Be- 2) von kürzerer Dauer zu 1 bon 0,10 41-für je 1000 46, rehtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten oder Rechte E für jeden Monat zu 2 von 0,01 1 für je 1000 4 der unter Buchstabe 4 Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Art gehören... des Gntgelts einschließli des Wertes der ausbedungenen Leistungen Im Falle zu 1 gilt jeder Bruchteil des zweiten oder ferneren Jahres als volles Jahr, im Falle oder einen Bruchteil dieser Beträge. und vorbehaltenen Nußungen, oder, wenn das Entgelt niht aus zu 2 jeder Bruchteil eines Monats als voller Monat. 4 Die Abgabe is für den Zeitraum zu berechnen, auf den die Zahlung des Versicherungsenkgelts sich bezieht.

dem Vertrage hervorgeht, des Wertes der überlassenen Rechte; c. bei der Transport- und Seeversiherung, und zwar 1 ? be

) bet der Landtransportversicherung der Versichernngssumme in Abstufungen von 0,025 4 (d. h.

21/2 Pfennig) für je 1000 4 oder einen Bruchteil dieses Betrags

zu 2a von 0,05 Æ für je 1000 M,

der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen | zu 2b von 0,05 Æ für je 10 000 46

soweit zu dem überlassenen Gesellshaftsvermögen außerhalb Landes gelegene unbewegliche Sachen und ebendaselbst befindlihe beweglihe Sachen, welhe Zubehör der ersteren {ind, j N 4 a agene fer O O e Leo iS Va änden bestebt ie borfiebenb oweit das überlassene Gesellshaftsvermögen aus beweglihen Vermögensgegenständen beste 4 wie vorstehend; ; ; soweit das überlassene Gesellshaftsvermögen aus anderen als den vorher bezeihneten 2) n ger SeeDeL erung, soweit sie betrifft Forderungsrechten besteht des Wertes der Forderungen. . 1 Ga : L Bei Berechnung des Stempels bleibt derjenige Teil der zum arenversiherungen | Befreit ist: Sondereigentum überlassenen Vermögensstände außer Betracht bet etner Prämie von die Nückgewähr der von einem Gesellshafter eingebrahten Grundstücke oder Berechtigungen welch f d benden G : A E 1/ der Versicherungssumme, und 9 l [14 ( , er auf den erwerbenden Gesellschafter nah der Kopfzahl der niht mehr als !/4 vom Hundert | 99] , und zwar in Abstufungen für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten oder Rechte der unter Gesellschafter entfällt. mehr als 1/, und nit mehr als /; vom Hundert 2 bei 1/26 v. T. von 0,05 4, Buchstaben 4 Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Art oder fonstigen beweglihen Vermögensgegenstände mehr als !/, und nit mehr als 2 vom Hundert «o v O0 an diesen Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen Ehegatten, welcher mit ihm in Güter- | mehr als 2 und niht mehr als 3 vom Hundert «O O20, : mehr als 3 vom Hundert e u I V e s 1 1

gemeinschaft gestanden hat, Anmerkung zu d, 0. 2) Versicherungen von Schiff, Fraht, Ueberfahrtsgeldern und dergleichen. | für je 1000 Æ oder einen Bruchteil dieses Betrags. Gefébes di E Ute a D mit dem Wegfall des in § 90 Abs. 1 des s Sienya beträgt die Hälfte der Säge für Warenversicherungen, sonach bei einer nit méhr als !/, vom Hundert . . . der L 0,05

mehr als !/, und niht mehr als !/, vom Hundert (5 U

f. Die erstmalige Feststellung der Satzung mehr als !/2 und niht mehr als 2 vom Hundert 1/ 01 mehr als 2 und niht mehr als 3 vom Hundert 2 1 i j ; 0'165 ; y | S " 5/0 R 7 0,25 7 für je 1000 4 oder einen Bruchteil dieses Betrags.

1) einer Gewerkschaft ; f : | Wenn die Geringfügigkeit des Vermögens oder sonstige Gründe die Anwendung eines geringeren : mehr als 3 vom Huntert

Steuersatzes rechtfertigen, kann der Stempel bis auf ermäßigt werden. ; : : . 2) anderer als der unter c aufgeführten Gesellshaften, ferner der Körperschaften, Vereine und Ist die „Hin- und Nückreise in einem Vertrage versichert, so wird der doppelte Betrag des der halben Prämie entsprehenden Abgabesatzes erhoben.

Anstalten, soweit niht nah den Bestimmungen dieser Tarifstelle eine höhere Abgabe zu entrichten ist . b. S i ür jeden Monat der Versicherungsdauer : A der Versicherungsfumme in Abstufungen von 0,04 A für je 1000 &

Befreit sind: Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Versicherungsgenossenschaften, Versicherungsanstalten, Unter- A 9 / : s ; stügungsfassen und sonstige Kassen, denen die Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Eine Verlängerung der Versicherungsdauer wird nicht angenommen, wenn das Schiff bei | oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bestimmungen belszutreten verpflichtet sind, und eingetragene Genossenschaften, welche die Gewinn- Fcblauf der vertrag8mäßigen Zeit noh unterwegs is und zufolge der Police die Versicherung Die Abgabe ist für den Zeitraum zu berechnen, auf den die verteilung ausgeschlossen haben. für diesen Fall als bis zur Änkunft im Bestimmungshafen verlängert. Zahlung des Versicherungseutgelts \i bezieht. B. Ruxe. | : Bésfrett stnd: Anteilscheine gewerkschaftlihß betriebener Bergwerke (Kuxe, Kurscheine) von jeder einzelnen Urkunde. Transportversihherungen, welhe Münzen, edle Metalle oder Wertpaptere betreffen (Valorenversicherung). Außerdem für alle nach dem 1. August 1909 auf Werte der angegebenen Art ausgeschriebenen Ein- d. bei der Lebensversicherung (Kapital- und Reatenversicherung) einschließlich der Versicherung auf den | Lebensfall (Invaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-, Aussteuer- und Militärdienstversicherung) . . | | des gezahlten Entgelts (Barprämie) in Abstufungen von 0,10

Betriebs in seinem bisherigen Umfang bestimmt sind und verwendet werden T S : N s e A p A E für d S San n E ait Ce aud d für je 190 6 oder einen Bru(teil dieses Betrags. pätestens zwei Wochen nah dem von der Gewerkschaftsvertretung festgeseßten Einzahlungstag oder, . : | des : S : : 1 j et, ) ? gezahlten Entgelts (Barprämie) in Abstufungen von 0,05 M sofern die Zahlung zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist, spätestens zwei Wochen nah dem Ein sür je 10 oder einen Bruchteil dieses Betrags, Befreiungen zu a bis f. Anmerkungen zu a bis f.

gang der Zahlung. C. Ausländische Aktien. | Ausländische «Aktien und Aktienanteilsheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet - Befreit sind: | | : oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet : : : ; Nüversicherungen. _ Bei Berechnung der Abgabe sind Pfennigbeträge der Schluß- werden, unter der gleichen Voraus sezung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere | vom Nennwerte, bei Interimss{einen sowie nit voll gezahlten Versicherungen, bei welhen die Versicherungssumme den Betrag von 1000 46 im Falle a2 summe derart nah oben abzurunden, daß sie durch 10 im Falle f Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. | Namenaktien und Anteilsheinen vom Betrage der bescheinigten bon 3000 Æ, im Falle d von 2000 /6 nit übersteigt. Als Vecsicherungssumme gilt bei Nenten- | durch 9 feilbar sind. E N | Einzahlungen, und zwar in Abstufungen von 60 F für je 20 4; versiherungen der Kaufpreis und in Ermangelung etnes solchen der zehnfahe Betrag der Rente. | \ Ausländische Werte find nah den Vorschriften wegen Erhebung übershießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter tem Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer für dieselbe Person des Wechfelstempels umzurechnen. Betrage von 1 4 zurückbleiben, für volle 20 4 gerechnet. mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn deren Beträge Der nachweislih versteuerte Betrag der Interimsscheine wird zusammen die Summe von 1000 im Falle a2 von 3000 M nicht übersteigen. auf den Betrag der demnächst zu versteuernden Aktien usw. ange- e N nah Maßgabe der Reichsversiherungsordnung, soweit sie nicht auf §8 843, 1029 rechnet. Das gleihe gilt von dem versteuerten Betrage nicht 1198 beruhen, des Versicherungsgeseßes für Angestellte oder der auf Grund berggeseßlicher Vor- schriften errihteten Knappschaftskassen.

vollgezahlter Aktien und Anteilsheine bei späteren Einzahlungen, Ausländische Werte werden nah den Vorschriften wegen Er- 4) L eringen von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverleßzung im Gewerbe- : etrieb.

| ) 1

| hebung des Wechselstempels umgerechnet. s) T ich d

A O le Manton- und Silbe sGelbutacn Sinaeflat ranktenver}iherungen, soweit fie nicht unter d und e dieser Tarifnummer fallen. als Ueberschrift die Worte „Renten d Squldversch 3 gefüg 6) Arbeitslosen- und Stellenlosigkeitsversicherungen. ! |

2) a. Vor S werden in Spalte 2 Cut Fol b. Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 erhält folgende Fassung: S N a

Genußscheine und ähnliche ‘zum Bezug eines Anteils an den Gewinn einer unter Tarifnummer 1 unter A, a fallenden Gesellschaft berehtigende Wertpapiere unterliegen, 7) Hagel- und Viehversicherungen. Art el 4

sofern niht Tarifnummer 1 unter A, a Spalte 4 Sag 3 und Anmerkung 4 zu Tarifnummer 1 A, a, þ oder Tarifnummer 1 B, 2 Plat greift einer festen Abgabe, die für A 4 e : / a. solhe, welche als Ersay an Stelle erloshener Aktien oder Anteilsheine ausgegeben werden L S E A din Jede enthält Vorschriften, die hinter § 90 des Gesetzes eingestellt werden, darunter: þ. alle übrigen, und zwar | ; S 90 i S : zelnen ie in Tari p 19 bezei Nor ; ; : N C O EIE Die in Tarifnummer 12 bezeichneten Beurkundungen sowie sonstige Urkunden über Versicherungen, 3. B. Anträ Abs{hl Nt R E. E Did P Urkunde Seins Vebllinaarintéfcheire 6, Unterli D E A aut L ericherungen, z. D. Anträge auf Abschluß oder Verlängerung einer Versicherung, Versicherungs- A 2) U E R O 3 | | L E Sr e O e Us E nte E auch für die nah Tarifnummer 12 befreiten Versicherungszweige in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe Die Erhebung landesgeseßlicher Gebühren für Amtshandlungen, die aus Anlaß einer Versicherung erforderli werden, wird durch die Vorschriften dieses Geseßes nicht berührt S 90k :

3) Nr. 3 der Tarifnummer 4a erhält in Spalte 2 folgende Fassung: L L i H „3. inländische und ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, Neichsbankanteilscheine, Anteilscheine von deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten deutschen Gesell: ; g :

Jst aus Anlaß dieser Zahlungen eine Abgabe der im §8 90 i bezeichneten Art bereits entrichtet, so wird deren Vetrag auf die nah Abs. 1 fällige Abgabe angerechnet.

Artikel 5

schaften, Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, Wertpapiere der unter 2c des Tarifs bezeichneten Art und Genußscheine. Die näheren Bestimmungen über die Erhebung trifft der Bundesrat.

Artikel 2

enthält Vorschriften, die vor § 1 des Gesetzes eingestellt werden, darunter: i i besagt unter Nr. 6: / J Dem § 105 wird folgender Abs. 2 angefügt: Die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge und ihre Beurkundung sowie die von Gesellschaften usw. der dort bezeichneten Art ausgegebenen Aktien, Aktienanteilscheine : i Außerdem wird aus dem Ertrage der Abgabe na arif 9 9 i A L : : A und Anteilscheine sowie die Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Diese Inkrafttreten e Gesezes aus den durch L 7% Abs. i 8 90 e nb L R ebene Eiben N e be S E E E Jahren vor Bestimmung findet keine Anwendung auf die Fälle d Ziffer 1 3 und 4 der Tarifnummer 4 unter A sowie auf die Fälle e Ziffer 2 dieser Tarifnummer, soweit es sich um die Ueberlassung . die Zeit bis zum 30. September 1919 im halben Betrage ‘vergütet. Die näheren Anordnungen über die Feststellun Kar Dur s Énita em f 9: O c Vetrag und fir von Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sih auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, zum Sondereigentum handelt. Das gleiche gilt, wenn Grundstücke oder Berechtigungen, Entschädigungsbetrags trifft der Bundesrat.“ : © N L e g der Vurchschnittseinnahme und die Verrechnung dieses für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten, als Einlagen in eine der in Tarifnummer 1 A unter c bezeichneten Gesellschaften eingebracht werden. 5 ; : t f di

Die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Verlegung des Sißes von Gesellschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sig haben, unterliegt in den einzelnen Bundesstaaten keiner *

es dem Reiche, diese Gesellschaften in einer seinen Bedürfnissen ent- | der Umgehung der Grundstücksumsaßstempel und dervZuwachssteuer

Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). : - i ; N j Z Von der Umschreibung der in Abs. 1 bezeichneten Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Uebertragungs- Aus der Begründung. sprechenden, zugleich aber auch die wirtshaftlihen Verhältnisse | gegründet worden sind & « l d y - ( e ( 1n de IOL 110d.

vermerken (Jndossamenten, Abtretungen usw.) ist eine Abgabe nicht zu entrichten. : : S H ‘rüdsichti is eranzuzi int hi ; N 4 ; ie Erhebung landesgeseßliher Gebühren für Amtshandlungen, die die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge betreffen, wird durh die Vorschriften dieses „Die Unmöglichkeit, den durch neue Steuern für die militärischen A eno dieset Ce ba "efieue A rünftig fee | ilt tee D C i A e die Mr Geseßes nicht berührt. S E A A E Aus\{luß von Landesstempeln dem Reiche aus[ließ lid oe bat, edes M. be cud für die Sto iei be be von Vat Gehei eva Aae ; ; ; G Ste P Mo ; ; An S : 4 j a teuern vom L ‘gen, nôti zu, De Z E ; zt) VoTZUDE « | gzethem aße auc) für die Stempelabgabe von dem Einbri i Enthalten Urkunden dieser Tarifnummer Geschäfte, welche dem Stempel der Tarifnummer 4a unterliegen, so ist lezterer auf den Stempel der Tarifnummer 1 A anzurecnen. În elne Veit Wage ie E Reiche ishec son in Anspru@ A Erd S O hre bei den Aktiengesellschaften | in Geld bestehenden Vermögen in bie genannten ‘Sesellciaiten r Artikel 83. betet M O Uen A suchen. Bei N Sa die für das afte Bea lind eiathiet geltenden Stempelsäbe iebt berdte d R LiOe Besserung Aus Titifanates 1% - : e E a 6 A i ietet die Be d tsverträ er Versicherungae / end 1 ze | jegt ber er reichegeseßlichen Besteuerung nah Tari 11 b Hinter Nr. 11 des Tarifs zum Reichsstempelgeseze vom 15. Juli 1909 (Neichs-Geseßblatt S. §833) wird folgende Vorschrift eingestellt: A O [ueruns e 4 Q O vage Ln bic cio De nsen 14 vom E E in Betracht kommenden Kapitalvermögens zu | des Neichsstempelgeseßes unterliegt, auch Rieiterkin O p - ——_——— - steucrung dar. ag n wurde. : hange mit der Stempelabgabe von Grundstücksübertragungen zu 2 : L - S 9 4 ; n e i Entzieht man den Bundesstaaten die Besteuerung der Gesell- | bleiben und insoweit au künftig die Zulässigkeit der Erhebung von Gesellshaftsverträg shaftsverträge über die Errihtung und Kapitalerhöhungen der Aktien- | Landesstempelabgaben fortzubestehen haben. Wie in d Landes Steuersag best u Pans ver es del big aben eal a va den els wichti ou Teil dieses Be gelepen G sih au für die künftige reihsgeseglide Besteuerung / d ; cht na em Viet empelgeseße wenigsten n rer euerung8gegenstandes, fo ibt fi i an den Einbrin g J è

Gegenstand der Besteuerung vom vom | Berechnung der Stempelabgabe wichtigsten Formen, den Aktiengesell[chaften und der diesen verwandten cinpfiebtr bie Besteuerung aud der Übri G S tEe l Rechten am Gesells haftövermöcen clei Nus mit de e Hun- | Tau- Gesellschaften sowie der gewerk|chaftlih betriebenen Bergwerke, bereits | das Reich zu übernehmen. Insbesondere gilt dies von der gleihfalls | Einshränkung, anzuschließen haben. In allen diesen Fällen lehnt

dert | send | 7 dem dur Tarifnummer 1 dieses Geseßes angeordneten Wert- | finanziell erheblihen Besteuerung der Gesellschaftsverträge der Gesell- | ih der Entwurf an die preußishen Steuersäge an. empel. Daneben sind die Gesellshaftsbildungen in erweitertem | \{haften mit beschränkter Haftung, da diese in immer bedeutenderem Die Uebernahme des Stempels von Gesellshaftéverträgen auf das Neich ermöglicht eine wesentlihe Vereinfahung der Besteuerung

Versicherungen. Umfang auch nach den ‘Stempelgescßen , vershiedener Einzelstaaten | Maße an die Stelle von Aktiengesellshaften treten, die Besteue hler Stempelabgabe von den Verträgen über die Errichtung der | ihrer Errichtung und der Stammkapitalerhöhungen mithin s e hinsichtlich der Aktiengesellschaften, indem künftig ledigli die Be- esellshaften und über die Erhöhung ihres Kapitalvermögens unter- | nur in Verbindung mit derjenigen der Aktiengesellschaften lgen steuerung des Gründungsvertrags und der Kapitalerhö Dôster unter

12. Beurkundungen über die Zahlung des Entgelts (Prämien, Beiträge, Vor- oder NasMhüsse, Umlagen) worfen. Sowohl der NReichsstempel wie die Landeëstempelabgaben, | kann. Unter diesem Gesichtspunkt schien an si {on der Zeitpunkt | Zusammenfassung des Steuersaßes mit dem jetzigen Reichs tempel in einhetitlihen Saß f|tattzufinden hat und damit eine Ver-

De da A A, E ai A n Bober a E Es oder mit er LHER avge Bl en find, dte m Znland thren ohnNn oder dauernden Au eniya aben : ; G soweit sie ih auf die von jenen etroffenen Gesellschaften beziehen, ekommen, der Erhebun eines Reichs\tempels au N G Linen a, beit M eer eng (Versicherung gegen Brand, Explosion oder Blitzgefahr und tergleichen), haben wirt caftlih denselben Vorgang zum Gegenstande, die Bildung da ten näher zu treten Die etercetne V Ca da ReiT Zu steuerung der Aktienurkunden im einzelnen entbehrt werden kann. 1E U L ke A TVAAL h des Gesellshaftskapitals und seine Erhöhuog. Diese Jnanspruth- | das Reich läßt es daher gerechtfertigt erscheinen, bei diesem Anlaß Der Ertrag der sich aus der vorstehenden \teuerlihen Neu- ) bewegliche Gegenstände, bei Versilerungen nahme derselben wirtschaftlihen Vorgänge dur zwei von einander | für die künftige Besteuerung noch über die Höhe des Stempels hinaus- | regelung ergibt, darf auf etwa 23 Millionen Mark für das Reich e. der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen lnabhängige Steuergeseggebungen hat manthes mißliche an sich. Sie | zugehen, der z. B. in Preußen bisher von diesen Gesellschaften erhoben | angenommen werden. | ch untereinander abweichen, für | worden ist. Besonderer Anlaß hierzu dürfte insbesondere gegenüber Versicherungen.

ree net B E B M e u uo sud ie Mes tpe cdlis mrcnanter aben, Je | fett M È e zu von 0,029 M (d. h. 2/2 ur je 2 ‘troffenen Gesellshaften trop der einheitlihen reih8geseßlihen | den Grundstücksyerwertungsgesell haften gegeben sein, infofern i ü i i ; s für jeden Monat oder etnen Bruchteil dieser Beträge. Besteuerung zu ciner ungleihmäßigen Belastung, und sie erschwert ! Spekulationsgeschäfte tretben und bisher zum Teil LGliE an Le die t g erfidenmadunternchuraen Ta L N T N