1913 / 76 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

gleichen § 5 des Reichsgeseges über die Einnähmen und Ausgaben der Schußtzgebiete vom 30. März 1892, NReichsgeseßbl. S. 369) zur Grbfolge in die in den Schuygebicten infolge der Begrenzung des Verwandtenerbrechts freiwerdenden Nachlässe berufen wird. Im os soll die Verwertung dieser Nachlässe, an denen demnach das Reich keinen Anteil hat, der alleinigen Bestimmung der Schußz- gebietsverwaltung unterliegen. ;

Entsprechend dem für das internationale Privatreht des Bürger- lichen Geleghus angenommenen Grundsaß, wonach für die Beerbung nah den deutshen Geseßen die NReichsangehörigkeit maßzebend ilt (Einführungagees zum Bürgerlichen Geseßbuch, Artikel 24), war bisgs

er nah § 1936 des Bürgerlichen Gesebuchs der Fiskus des Bundes- staats, dem der Grdlales zur Zeit des Todes angehört hat, und nur, wenn der Erblasser ein Deutscher war, der keinem Bundesstaat an- gehörte, der Reiche fiskus zur geseßlichen Erbfolge berufen. Nachde die Erweiterung des fiskalishen Erbrechts infolge der Beteiligung der Bundesstaaten an der Reineinnahme aus den eingezogenen Nachlaß- vermögen einen finanziell bedeutsamen Snhalt auch für diese er- langt hat, erscheint es (weamahig, jenen esihtspunkt zu verlassen und zum gesehlihen Erben den Fiskus desjenigen Bundesstaats zu beslimmen, in welchem der, Erblasser zuleßt seinen Wohnsiß gehabt hat und der daher auch für die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses berufen erscheint.

Die Vorschriften der Abs. 2, 3 werden unter Umständen dazu führen, daß der Bundesstaat des Wohnsißes des Erblassers im Wege des fisfalishen Erbrehts Grundstücke erwirbt, die in einem anderen Bundess\taate liegen. Es wird aber im allgemeinen den etnzelnen Staaten ecwünsht sein müssen, die u de at des Erwerbes dieser Grundslücke aus\{ließlich für sich zu haben. Um indessen die gele lien Vorschriften über das Erbrecht des Fiskus nicht über Gebühr zu fomplizteren, wird es genügen, wenn im Wege der Ausführung bestimmt wird, daß die Grundstücke dem Bundesstaat, in welchem sie gelegen sind, falls er nit selbit der geseßlihe Erbe ist, zum Erwerb anzubieten sind.

Durch die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 ift au die Frage ent- \hieden, welher Fiskus in dem Falle* ge Erbe ist, daß der Angehörige eines ausländischen Staates na deutshem Rechte beerbt wird. Es handelt sfih nach dem Einführungégeseße zum Bürgerlichen Geseßbuch, Artikel, 25, 97, um den Fall, in dem der Ausländer zur Zeit seines Todes seinen Wohnsiß im Snland hatte, und um den Fall, in dem das Necht des fremden Staates, dem er zu diesem Zeit- punkt angehörte, in Ansehung der erbrechtlihen Verhältnisse auf das am Orte des Wohnsizes geltende Recht verweist. Der Entwurf hat an diesen Vorschriften nichts geändert.

Um ein Miterbenverhältnis zwischen verschiedenen Fis8cis zu vermelden, soll nah dem Entwurfe, wenn der Erb- lasser in verschiedenen Bundesstaaten oder in einem Bundesstaat und in einem Schußgebiete seinen Wohnsig haite, in Anlehnung an die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Say 2 des Erbschafts- steuergeseßes nur einer der beiden Fisci zur Erbfolge berufen werden.

Für die Berufung des Fiékus eines Bundeéstaats soll die Staats- angebörigkeit in diejem Staate nur für den.Fall maßgebend sein, daß der Erblasser keinen Wohnsiß in einem Bundesstaat oder in einem Schugzgebiete hatte.

Es bleiben die Fälle übrig, in denen der Erblasser, der weder in einem Bundesstaate noh in einem Schugzgebiete einen Wohnsitz hatte,

1) entweder mehreren Bundesstaaten angehört hat,

2) oder ohne einem Bundesstaat anzugehören, die Reichs- angehörigfeit besessen hat 9 des Schutzgebietsgeseßes),

3) oder endlih weder die Reichëangehörigkeit besessen_noch einem deutshen Bundesstaat oder einem fremden Staate angehört, aber in Ermangelung etnes Wohnsitzes seinen Aufenthalt in Deutschland oder in einem deutschen Schhußz- gebiete gehabt hat (Einführungsgesez zum Bürgerlichen Geseßbuch Artikel 29). :

Für alle diese naturgemäß selten vorkommenden Fälle foll der Einfachheit halber der Reichsfiskus als geseßliher Erbe erklärt werden. Die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses soll indessen nah & 8 Abs. 2 nah näherer Bestimmung des Bundesrats gleihfalls dur die Behörden eines Buntes\taats erfolgen, der alsdann gemäß 8 15 auch an der Reineinnahme zu beteiligen sein würde und mithin ebenso gestellt wäre, als wenn er selbst der geseßlihe Erbe wäre. Da in den bezeihneten Fällen es zweckmäßia erscheint, dem Bundesrate die Bestimmung darüber zu überlassen, welchem Bundeéstaate die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses zu übertragen ist, anderseits aber bereits beim Eintritt des Erbfalls geseßlich feststehen muß, wer als Erbe berufen ist, bleibt nur übrig, wie gesehen, als solchen den Reichtfiékus zu be-

zeichnen.

Der leßte Absay des § 1 gibt gleichfalls in Anlehnung an den 8& 33 des Erbschafts\teuerge)eßes eine Regelung für den Austrag von *Weinungsverschiedenheiten darüber, welcher Fiskus geseßlicher Erbe ist. Die Vorschrift ist für den nach Lage der tatsäclihen Verhält- nisse niht immer leiht zu entscheidenden Fall wichtig, daß zweifelhaft t, wo eine Person ihren Wohnsiß hat und ob eine Mehrheit von Wohnsizen vorliegt. Der bezeichnete Weg wird insbesondere au dann zu beschreiten sein, wenn dem Nachlaßgerichte, welhes das Exb- recht des Fiskus festzustellen hat, Zweifel darüber auftauhen, welcher Fiskus als geseßlicher Erbe anzusehen ist. Die vom Bundesrat ge- troffene Entscheidung ist au für die Gerichte bindend.

Zum § 2, Die Vorschrift des 1964 des Bürgerlichen Geseß- buchs soll zu einem wesentlichen Teile, ungeaGte: der unbegrenzten Berufung der Verwandten zur geseßlichen Grbfolge, ermöglichen, daß die Erbschaft ausgeantwortet und im Falle einer eingeleiteten Nach- M der für das Nachlaßgericht und den Pfleger mit Be- lästigungen und nicht geringer Verantwortlichkeit verbundene Schwebe- zustand beendigt werde, ohne daß die Nahforshung nah dem in irgendeinem entfernten Grade vorhandenen Verwandten ins Ungemessene ausgedehnt zu werden brauchte. Bei der in Ausfiht genommenen engen Begrenzung des Verwandtenerbrechts entfällt zwar diese Bedeutung des § 1964 im großen ganzen. Die Feststellung des fiskalischen Grb- rechts durch das Nachlaßgericht bleibt aber do noch von Wichtigkeit aus dem zu § 3 zu erôrternden Grunde. 8 2 will dem Gedanken, daß au das Recht des Fiskus cin Erbrecht ist, besser entsprechen.

Die nah § 1964 Abs. 2 an die Fesistellung des Nachlaßgerichts geknüpfte Rehtsvermutung, da der Fiskus geseßliher Erbe jet, ist au an die Erteilung des Erbscheins gekaüpft. Ein Lira, mit der Feststelluug auch die in den &8 2366, 2367 dem Grbschein eigelegten weiteren Wirkungen zu verbinden, ist zwar seinerzeit bei der Beratung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesepbuchs in der zweiten Kom- mission abgelehnt worden, weil fein Anlaß bestehe, für den Fiskus in der bezeichneten Richtung eine Sonderbestimmung zu treffen. Da der Fisfus indessen nah § 2353 jederzeit in der Lage ist, auf Grund der Feststellung die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen, erscheint es bei der erhéblich größeren Bedeutung, die das fiskalishe Crbreht nun- mehr gewinnen wird, zumal au zur Erleichterung der Legitimation in Grundbuchsachen 36 der Grundbuhsordnung) erwünscht, den das Erbreckt des Fiskus feststellenden Beschluß von vornherein dem Erbschein gleichzustellen.

Zu der Be daß der Fiskus geseßliher Ecbe ist, wird bei der fkünfttgen engen Begrenzung der geschlichen Verwandtenerbfolge in der großen Zahl der Fälle der Erlaß einer öffentithen Aufforderung

entbehrlich sein.

Zum Die Vorschrift des § 1966, wonach von dem Fiskus als ae lihem Erben und gegen den Fiskus als geseßlichen Grben ein Necht erst geltend gemaht werden kann, nachdem von dem Nachlaßgerichte festgestellt worden ist, dos ein anderer Erbe nicht vorhanden ist, ist nah dem Entwurf ohne sahliche Aenderung beibehalten. Die Feststellung des § 1964 hat nah § 3 des Entwurfs auch dann stattzufinden, wenn von vornherein eine Ungewißheit über das Erbrecht des Fiskus garnicht besteht. Dem Fiskus ist die Aus- \chlagung der Grbschaft versagt; für ihn gibt es daher auch cine An- nabmefrist nit, und für ihn gilt nicht die Vorschrift ves § 1958, Ly vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nach- richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Fiskus würde daher ohne die Vorschrift des § 3 der sofortigen

Jnanspruhnahme durch die Gläubiger bereits zu einer e ausgeseßt sein, zu der er möglicherweise g noch garnicht übersehen kann, ob er tatsächlih Erbe E ist. s :

as Bürgerliche Gesepbnay bat noch in anderen Fällen als dem des § 1958 den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft als für gewisse wichtige Rechtsbeziehungen maßgebend erklärt. Hierher É ört außer der Vorschrift des § 1960, daß bis zur Annahme der Erbschaft das Na(hlaßgericht E die Sicherun des Nachlasses zu sorgen hat, ins- besondere die Vorschrift des L 9014, wonach der Erbe berechtigt ist, die Berens einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nah der Annahme der Erbschaft zu ver- weigern, und die Vorschrift des 8 2015, die den Jahreszeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf Erlassung des Ae der A, gläubiger gestellt sein muß, vom Zeitpunkt der Annahme der Grh- schaft an laufen läßt. Es gehört ferner hierher die Vorschrift des 8 1978. Ohne eine besondere Bestimmung könnte man dazu ge- langen, die von der Annahme der Erbschaft abhängig gemahten Rechts- wirkungen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu beziehen. Es liegt aber fein Grund vor, den Fiskus, der dur die Unmöglichkeit der Aus- \{lagung der Erbschaft ohnehin in eine ungünstige Nechtslage verseßt ist, auch in der bezeihneten Richtung ungünstiger zu stellen als den sonstigen Erben, dem die Annahmefristen von 6 Wowhen und unter Umständen von 6 Monaten zugute kommen. Dem trägt der § 3 Abs. 1 Rechnung. ?

Zum § 4 vgl. die Ausführung auf Seite 15 a. E. Durch die Bestimmung im Abs. 2 Saß 1 soll den erbberechtigten Großeltern aegen den Fiskus ein privatrechtlicher Anspruch auf die Gestattung der Abfindung in Geld eingeräumt werden. Da es \#ich im § 4 lediglich um eine Neg der tg T i handelt, durch welche die Rechte der Nachlaßgläubiger nicht berührt werden, bedurste es hier einer dem § 5 Abs. 5 entsprechenden Vorschrift nicht.

Zum § 5. Die Vorschriften des § b find bestimmt, da, wo die im Gesege dem Nerwandtenerbrehte gezogene Grenze im einzelnen Falle zu Härten führen kann, diese Hörten zu mildern. Es wird feinen Bedenken unterliegen, den von den Großeltern des Erblassers abstammenden Abkömmlingen wenigstens die Haushaltsgegenstände des Erblassers und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs e thren Wunsch unentgeltlih zu überlassen, da gerade bei diesen Gegenständen unter Ümitänden noch ein wirkliches Familieninteresse als vorhanden vorausgeseßt werden kann und die Veräußerung dieser Gegenstände ohnehin häufig keinen nennenswerten Gewinn erbringt. Es sollen ferner solche bewegliche oder unbewegliche Gegenslände, die von den ge- meinschaftlichen Aszendenten auf den Erblasser gekommen waren, den aus- geschlossenen Verwandten der bisherigen dritien Erbrechtsordnung auf Antrag vor anderen käuflich überlaffen werden können, und es soll auch hierbei, soweit es sch um land- und forstwirtshaftlihe Grundstücke handelt, eine Ermäßigung des Kaufpreises zugestanden werden. Gerade in den ansässigen ländlihen Kreisen wird fich der Familienzusammen- hang noch am ehesten auch bei den hier in Betraht kommenden Nerwandt\chaftsgraden finden und ein Bedürfnis sh ergeben, den a zu bewahren. Eine finanzielle Einbuße werden die

rleihterungen unter Umständen au hier niht bedeuten, da ein vorteilhafter Verkauf ländlicher Grundstücke zum gemeinen Werte in Gegenden ohne lebhaften Grundstüsverkehr nit immer möglich sein wird. Die angegebenen Vergünstigungen fönnen, wie dies Ab}. 5 zum Ausdruck bringt, natürlih nur gewährt werden, soweit hierdurch die Befriedigung der Nachlaßgläubiger nicht gefährdet wird.

Zum § 6. Unter Umständen wird die beim Mangel etnes Testaments oder eines gültigen Testaments erfolgende Einziehung des Nachlasses dur den Fiskus als etne Härte gegenüber den Personen erscheinen, für die der Erblasser bis zu seinem Tode gesorgt hatie, oder die vhne dieses Gesey die geseßlihen Erben des testierungs- fähigen Erblassers sein würden und vielleiht sogar ibrerseits die Ssterorge für diesen übernommen halten, oder rücksihtlich deren ein bestimmter Anhalt, daß der Erblasser sie hat lehtwillig bedenken wollen, vorliegt. Der § 6 zählt die Fälle auf, in denen der Bundes- rat befugt oder verpflichtet sein soll, derartigen Personen Zuwen- dungen aus dem Nachlaß zu bewilligen, Es soll ihm hierbei unbe- nommen sein, die Ermächtigurg zur Gewährung von Unterstüßungen für gewisse wieterkehrende gleichartige Fälle der Landebfinanz- verwaltung zu erteilen. :

Zum § 7. Die Vergünstigungen der 8 4 bis 6 können nicht dazu führen, den Bedachten die Erbschafts\teuer zu ersparen, die sie zu zahlen gehabt hätten, wenn sie die Zuwendung im Wege des geseßlihen GCrbrehts oder einer gültigen legtwilligen Verfügung des Erblassers erlangt hätten.

Zum § 8. Im Hinblick auf die finanzielle Wirkung, die mit der Erweiterung des Erbrechts des Fiskus für die Reichska)se beabsichtigt wird, ist zwar ein einheitliher Vollzug des E Erfordernis, es wird aber der landesgeseßlihen Regelung überlassen bletben fönnen, in welcher Wetse sie den Instanzenzug ordnen will und welche Be- hörden insbesondere auch in der unteren Instanz mit der Verwaltung und Verwertung der Nachlässe betraut werden sollen. Daß der unteren Behörde gerade die Bezeichnung als Erbschaftsamt beigelegt werde, ist nach dem Entwurfe nicht erforderlich.

Ein geseßlihes Erbreht des Landesfiskus kommt auch nach Artikel 139 des Etnführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesezbuche vor. Auf dieses würden sich die Vorschrifien der §§ 8 ff. nicht zu beziehen haben.

Wegen des Abs. 2 darf auf die Ausfühcungen zum § 1 Abs. 2 bis 4 Bezug genommen werden. i

Wie im Abs. 3 vorgesehen ist, werden in nit seltenen Fällen, in denen es sich um verwickelte oder umfänglihe Nachlässe handelt und dem Erbschastsamte selbst geeignete oder ausreichende Kräfte nicht zur Verfügung stehen, die Verwaltung und Verwertung des Nach lasses etnem für den einzelnen Nachlaß besonders zu bestellenden Ver- walter zu übertragen sein, dessen Verhältnis zum Erbschaftsamt in ähnlicher Weise wie das des Nachlaßverwalters zum Nach!aßgerichte bei der gerihtlihen Nahlaßverwaltung zu ordnen sein wird. Die hîn- sichtlih der im Ausland eröffneten Nachlässe vorgesehene Ginschränkung der Befugnis der Erbschaftsämter ist mit Nücksicht auf den amtlichen Wirkungskreis getroffen, der in § 18 des Gesetzes über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November 1867 sowie in einer Nethe von Staatsverträgen den Kaiserlichen Konsularbehörden hinsichtlich der in ibrem Amtsbezirk eröffneten Nachlässe von Deutschen zu-

ewiesen ist. Auch würden in vielen Ländern, fo z. B. in Groß-

britännien mit Einschluß der britischen Kolonien sowie in den Ver- einigten Staaten von merika, die Lndesgeseße für die Tätigkeit der deutshen Erbschaftsämter keinen Naum lassen. /

Zum § 9. Verschiedene Gründe \prehen dafür, möglichst auch die Gemeinden bei der Liquidierung der Nachlässe heranzuziehen und fie alsdann in gewissem Umfang an der Neineinnahme zu beteiligen. Das hinterlassene Vermögen ist vielfah auf dem Boden der Gemeinde erwachsen und es kann erwünscht erscheinen, beim Mangel erb- berehtigter Verwandter des Erblassers auch ihr einen billigen Anteil an dem Nachlaß zu gewähren. Ihr wird es nach der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zudem meist möglich sein, die Verwertung des Na(hlasses besonders vorteilhaft zu bewirken, und sie wird dies um so eher ‘tun, wenn sie an dieser Verwertung interessiert ist. Es ist auch nicht zu übersehen, daß die Steuerbehörden, die an sich zunächst bei der Bestellung als Erbschastsämter in Betracht kommen werden, es der Natur der Sahe nah nur mit Geldgebarung zu tun haben, während es fich bei der N der Nachlässe in sehr erheblichem Maße um Materialverwaltungen andeln wird und fo wenigstens größere Gemeindeverwaltungen vielfah als die geeigneteren Ver- waltungsorgane si darstellen werden. |

Bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse wird es indessen ganz dem Ermessen der Landetverwaltung zu überlassen fein, ob und in welhem Umfang sie den Gemeinden» eine Be- teiligung an der Verwertung der Nachlässe einräumen will. Auch über das Ausmaß der Vergütung, insbesondere darüber, ob den Ge- meinden über den wirklich erwachsenen _Verwaltungsaufwand hinaus ein Anteil an der Reineinnahme zu gewähren ist, wird die Landes- verwaltung freie Hand behalten müssen, {hon aus dem Grunde, weil

die den Gemeinden für ihre Mühewaltung zu gewährende Vers

ene aus dem Anteil des Bundesstaats an der Reineinnahme

estritten werden kann 15 Abs. 1 Saß 2). Der Entwurf be- {ränkt sh daher in dieser Beziehung darauf auszusprechen, daß, wenn eine Uebertragung der Verwaltung an die Gemeinde erfolgt, dies gegen Vergütung zu gesehen habe. -

Zum § 10. Bei dem erheblichen finanziellen Interesse des Reichz an einer vorteilhaften Verwertung der dem Fiskus angefallenen Nach- lässe und zur Sicherung eines einheitlichen erfahrens wird au der Reichsverwaltung ebenso wie bei den für Rehnung des Reichs zu er- hebenden Abgaben eine Mitwirkung bei der Ausführung des Gesetzes einzuräumen sein.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern sollen daher nach dem Entwurf in Ansehung der Ausführung des Gesetzes die- selben Nechte und Pflichten auszuüben berufen sein, welche ibnen be- züglich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.

Bereits im Erbschaftssteuergeseße war in der Erwägung, daß die derzeitigen Reichsbevollmächtigten in der Hauptsache nur uf dem Ge- biete der Zölle und Verbrauchs\teuern beschäftigt gewesen sind und ihnen die Handhabung der Vors Qs des bürgerlichen Rechtes und insbesondere des Erbrechts wentg nahe liegt, die estellung von besonderen Be- amten für die Erbschafts\teuerkontrolle, wie ste inzwischen auch erfolgt ist, vorgesehen. Diese Beamten erscheinen besonders berufen, auc auf dem hier in Betracht kommenden Verwaltungsgebiete die Reichs- aufsiht aus:uüben. Entsprehend dem 8 35 Abs. 3 des Erbschafts- steuergeseßes ist daher auch in § 10 Abs. 2 des Entwurfs eine dahin- gehende Bestimmung aufgenommen. Da die Uebertragung der in Mede stehenden Obliegenheiten auf besondere Beamte von der vor- gängigen Zustimmung des Bundesrats abbänaig ist, wird diefer zugleich darüber zu befinden haben, in welcher Weise Umfang und Art der Tätigkeit dieser Beamten abweihend von den für die Reichs- bevollmächtigten für Zölle und Steuern bestehenden Vorschriften

gegenüber denjenigen Staaten zu regeln ist, in welchen die Geschäste |

der Overbehörde. für die Nachlaßverwaltung anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen ist.

Zum 8 15. Wie beim Ertrage der Erbschafts\steuer wird auch bei der Einziehung der dem Fiskus angefallenen Erbschaften den Bundesstaaten ein Teil der Neineinnahme zu überlassen sein, aus dem sie gleichzeitig die Kosten der allgemeinen Verwaltung bei ter Liqui- dierung der Nachlässe und die den Gemeinden 9) zu gewähreide Vergütung zu bestreiten haben werden.

In den Fällen, in denen der Neichsfiskus Erbe ist, soll nach den zum § 1 Abs. 2 bis 4 gegebenen Ausführungen der bundess\taatliche Anteil an der Reineinnahme dem Staate, der für den Netchsfiskus die Verwaltung führt, zufallen.

Zu den von dem Bundesstaate zu tragenden Kosten der all- gemeinen Verwaltung sollen auch die Kosten der Tätigkeit eines ein- geseßten Verwalters zu rechnen sein. Unter diesem ist nur die Person zu verstehen, der nah § 8 Abs. 3 die Liquidizrung des Nachlasses übertragen ift.

Unter der Neineinnahme werden inébesondere der Ertrag der Nutzungen des Nachlaßvermögens, der Barbestand des Nachlasses, der Betrag der eingezogenen Forderungen und der Erlös aus der Ver- wertung des übrigen Nachkaßvermögens nah Abzug der Nachlaß- verbindlichkeiten, der Ausgaben der Verwaltung und der auf Grund diescs Geseßes an Dritte gewährten Zuwendungen zu verstehen sein. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung werden bei Berechnung der Neineinnahme niht in Abzug gebracht werden dürfen. Die den Ge meinden nach § 9 zu gewährende Vergütung ist aus dem dem Bundes taate verbleibenden Anteil zu bestreiten.

Als Nachlaßverbindlichkeiten kommen insbesondere auch in Abz die , zur Beendigung \hwebender Geschäfte neu eingegangenen Ver bindlichkeiten, die Kosten der Bestattung des Erblassers, einschließli der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichen- feierlihkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmals orie die Kosten der für den Nachlaß geführten Nechtsstreite und eine iu Ausland gezahlte Nachtaß- oder Erbschaftssteuer.

Zum § 18. Der bet der Beschränkung des Verwandtenerbril mitvecfolgte Zweck, dem Reiche neue Mittel zuzuführen, läßt es niß angemessen erscheinen, daß von dem De ae des Nachlass auf den Fiskus landes8gesehlihe oder emeindeabgaben erhob werden. Unter den Besi veränderung?abgaben sind auch die Wert: zuwach83abgaben einbegriffen, sofern ihre Erhebung an den Besiß: wechsel angeknüpft ist. In dem Erbschaftssteuergesez ist eine Be freiung des Fiskus von der Erbschaftössteuer nicht vorgesehen. Di das MNeich einerseits und die Bundesstaaten anderseits sowohl von dem Erlös aus dem Nachlasse wie von der Erbschaft: steuer gleihmäßi je drei Vierteile beziehungsweise ein Vierteil beziehen, erscheint es zur Vermeidung überflüssigen Nechnungswerkes angezeigt, die Befreiun des Fiskus von der Erbschaftssteuer wenigstens tasoweit auszuspre#e, als der Fiskus nah diesem Geseße zur gesetzlichen Erbfolge be rufen war.

Zum § 19. Soweit nach Landesre t dem Landesfiskus od einer anderen juristishen Person in Ansehung des Nachlasses eint verpflegten oder unterstüßten Person ein Erbrecht, ein Pflichtteilt anspruch oder ein Necht auf bestimmte Sachen zustebt, soll hierin elun Aenderung nicht eintreten. Der Artikel 139 des Einführungsge'eß!" zum Bürgerlichen Geseßbuch bletbt daber unberührt. An dem Erlö aus den dem Landesfiskus nah landesrechtlicher Vorschrift zugeflosseta Nachlaßgegenständen stcht dem Netiche ein Anteil nicht zu.

Auch im übrigen konnte nicht beabsihhtigt sein, an den V [e des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch etw zu ändern.

Zum § 20. Die Vorschrift des Say 2 umfaßt entsprechend t Ausdruck8weise des Bürgerlichen Geseßbuchs (vzl. Artikel 215 t Einführungsgesetes zum Bürgerlichen Geseßbuh) auch den Fall, | dem der Erblasser zwar nah dem Inkrafttreten des Gesetzes für !! erklärt ist, der in dem Urteil als Zeitpunkt des Todes festgestell| Zeitpunkt aber vor dem Tage des Înkrafttretens des Gesetzes lie

* * *

Ertragsberechnung.

I. Im allgemeinen.

Nach dem Entwurfe soll der Fiskus geseßlicher Erbe werden, weit nah den bisherigen Vorschriften die na) - Klasse TIT des C \chafts\teuertarifs steuerpflichtigen Geschwister der Eltern und die 18 Klasse 1V fteuerpflihtigen entfernteren Nerwandten zur geseßlil Erbfolge berufen sein würden, mit Ausnahme der Geschw! abkömmlinge dritten und höheren Grades, deren Anteil an der Kláässe IV vererbten Masse aber nur gering sein dürfte und bet Schätzung außer Betracht bleiben fann. :

ta den Erbschafts\teuerstatistiken haben die vererbten M’ für Geschwister von Eltern in den Jahren 1908 bis 1910 zwi 4,3 und 2,6 Millionen Mark geshwanlt. Da diese Zahlen bei verhältnismäßig geringen Masse und der kleinen Zahl von Erbfül mehr oder weniger auf Zufälligkeiten beruhen und hier mit stetigen Steigerung niht ohne weiteres gere{chnet werden kann, der Jahresdurchs{nitt von 3,3 Millionen Mark als Erbmasse 1910 der Berechnung zugrunde gelegt werden Éöônnen. 4

Die in Steuerklasse 1V versteuerte Masse ist im gleichen

raum von 125,2 und 136,6 Millionen Mark gestiegen, und es l mit einem gleichmäßigen Weitersteigen gerechnet werdcn dürfen. wird daher von dem Betrage von 136,6 Millionen Mark ausgeg® Die Steigerung wird in Uebereinstimmung mit der Vermehrun) NVermögensmassen in Preußen auch für die zur Vererbung komm Massen mit jährlich 3,5 vom Hundert, für die 3 Jahre 1911, ! und 1913 demna mit rund 10 vom Hundert angenommen wi fönnen. Da \ich das Erbreht des Staates weiter auch auf 18 fre Erbanfälle unter je 500 6 erstreckt, die in den durdh die caftssteuerstatistik nahgewiesenen Massen nicht enthalten find, scheint ein weiterer Zuschlag von 5 vom Hundert zu den stat ermittelten Erbmassen zulässig. Dagegen können von der hiernai die Steuerklasse LV berehneten Masse nur 50 vom Hundert in

jebraht werden, da in ihr alle Anfälle an die nur dur leßtwillige erfügung zur Erbschaft LSAnaenten nihtverwandten Personen ent- halten sind. Es ist endlih davon auszugehen, daß auch den Ge- hwistern der Eltern und den entfernteren Verwandten 75 vom Hundert der Erbmassen auf Grund letztwilliger Verfügungen anfallen* s für den Fiskus als geseßlihen Erben 25. vom 4 undert vers eiben. Der Ertrag wird außerdem durch die Minderung des Auf- fommens an Erbschastssteuer etwas beeinflußt, doch ist dies in der nahfolgenden Berehnung mit Rücsicht auf die an sich unsicheren Grundlagen der Schäßung nicht weiter in Ansaß gebracht worden.

IT. Berechnung der Erbmassen.

A. Für Geschwister der Eltern 3,3 Millionen Mark + 10 vom Hundert (für 1911/13) + 5 vom Hunvert (für Anfälle unter 500 46) = 3,8 Milltonen Mark; hiervon 25 vom A (Anteil des Fiskus) = . 0,95 Millionen Mark.

. Für die sonstigen Verwandten 136,6 Millionen Mark 4 10 vom Hundert +5 vom Hundert = 157,8 Millionen Mark, gekürzt um die Hälfte (Anteil der Nichtverwandten) = 78,9 Mil- lionen Mark; hiervon 25 v. Hundert = 19,7 V L

Zusammen . 20 65 Millionen Varfk rund 20 Millionen Mark.

11I. Anteil des Reichs. Werden den Bundesstaaten 25 vom Hundert der in ihrem Ver- waltung8bereih angefallener Ecbmassen belassen, so ergibt sich für das Neich ein mutmaßliher Ertrag von rund 15 Millionen Mark.

sie nicht anderen Nationen gegenüber

kommen will. I. Luftschiffe.

Die militärishen Ueberlegungen lassen die Schaffung von 2 Luftschiffsstaffe l n angezeigt erscheinen. a Wal soll aus 4 in Dienst befindlichen Luftschiffen und 1 Luft\chiff als Materialreserve bestehen. Für beide Staffeln i} ein gemeinsamer Standort geplant, für den folgende Bauten in Ausficht genommen sind: 4 Doppel- drehhallen für die in Dienst befindlichen Luftschiffe, fest e Hallen für die Materialreserve, Gasanstalten, Ünterkunftsanlagen für die Mannschaften und Nebenanlagen (Lihht- und Kraftanlagen usw.).

Die durchschnittliche Gebrauhsdauer der Lufischisfe wird zu 4 Jahren angenommen. In 4jährigem Wechsel ist demnach ein Ersaß der Luftschiffe vorgesehen worden.

ins Hintertreffen | private Hallen und Luftschiffe usw.). Jn diesen Beträgen sind sämtliche einmaligen und- fortdauernden Aufwendungen für die Luftschiffe und ihren Betrieb enthalten bis auf die für das Personal, dessen Gesamtstärke und Kosten unter Nr. 3 ver- e 4 ort

a bereits in der Kostenberechnung, Anlage 4 zum ry der Flottengeseßnovelle vom 14. Zuni 1912 Reichstags- drucksache Nr. 353 der 13. Legislaturperiode, 1. Session 1912), für die Jahre 1914 und 1915 mit jährlih 2 Millionen Mark, zusammen mit 4 Millionen Mark zu Luftschiffszwecken gerechnet worden ist, so beträgt der Mehrbedarf in den 5 Jahren 1914 bis 1918 im ganzen 31 Millionen Mark.

L 2) Flugzeuge. Die Flugzeuge erfordern in den Jahren 1914 bi im grgen 9 2 R n arf. E iein iervon entfallen run Millionen Mark auf die

Beschaffung der Flugzeuge, 4 Millionen Mark M Hie Landanlagen und 2 Millionen Mark auf den Betrieb.

__ Auch in diesen Beträgen sind alle Kosten enthalten bis auf die des Personals.

3) Personalkosten.

Für die vorstehend unter I und TI erläuterten Luftfahr- zwecke ist ein Personal von 1452 Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften erforderlih. Diese Gesamtstärke soll dur alljährlihe Steigerung bis zum Jahre 1918 allmählich erreicht werden. Die Besoldung und Verpflegung dieses Personals wird für die Jahre 1914 bis 1918 einshließlich etwa 6 Millionen Mark erfordern.

4) Gesamtikosten.

Demnach erfordert die Entwicklung der Luftschisffe und Flugzeuge für die Marine. soweit jeßt zu übersehen ist in den 5 Jahren von 1914 bis 1918 einschließli des Personals insgesamt 50 Millionen Mark.

Hiervon werden etwa

32 Millionen auf Schiffe und Landanlagen, 12 Millionen auf Betrieb und Unterhaltung, 6 Millionen auf das Personal

Se bote Les 9

Die Höhe des Jahresraten beträgt demnach durhschnittli 10 Millionen Mark, ihre Bemessung im einzelnen A a naturgemäß den besonderen Bedürfnissen jedes Jahres angepaßt werden und deshalb vorbehalten bleiben.

IT. Flugzeuge.

Für Flugzeuge ist die Errihtung von 1 Mutter - station und von 6 Außenstationen mit einem Bestande von 50 Flugzeugen geplant, von den 6 Gruppen zu 6, zusammen 36 Flugzeuge in Dienst gehalten werden jollen. 14 A Oden 6e dienen als Material - reserve. Die Mutterstation ist als Standort für alle 6 Gruppen gedacht; sie soll mit einem Flugplaß und mit allen zu Uebungszwecken, zut Ausrüstung, Jnstandsezung und Unter- bringung von Flugzeugen und Personal erforderlichen Anlagen ausgestattet werden. Ës ist beabsichtigt, die Außenstationen im Kriege ständig zu C im Frieden dagegen nur zu einzelnen Uebungen. Die Außenstationen erhalten Einrichtungen zur Unterkunft für je 10 Flugzeuge mit zugehörigem Personal, zur Lagerung von Brennstoff und für geringfügige Jnstandseßungen. Die Flugzeuge sollen nah Bedarf erseßt werden.

Marine-Luftschisswesen.

Für das Luftschisffss- und Flugwesen in der Kaiserlichen Marine werden în eînem Ergänzungsetat 3 Millionen . Mark gefordert. Beigegeben ist folgende Denkschrift über die Ent- wicklung des Luftschisfs- und Flugwesens in der Kaiserlichen Marine für die Jahre 1914 bis 1918:

Der Stand der Erprobungen der Lusftschiffe und Flug- zeuge läßt erkennen, daß die neue Waffe für die Zwecke der Marine eine wertvolle Erweiterung und Ergänzung der tak- tischen und strategischen Aufklärung bringt und unter gewissen Umständen auh als Angriffswaffe mit Nuten verwendet werden kann. Die Marineverwaltung muß daher mit der Be- schaffung und dem Betriebe von Luftschisffen und Flugzeugen nebst den erforderlichen Nebenanlagen in größerem Umfang vorgehen , als bisher in Aussicht genommen war, wenn

ITI. Koften. 1) Luft\chiffe. gut Durchführung des vorstehenden Planes sind während der Fahre 1914 bis 1918 35 Millionen Mark er- forderlich. Hiervon entfallen rund 11 Millionen Mark auf die Beschaffung von Luftschisfen, 14 Millionen Mark auf die Herstellung der Landanlagen und 10 Millionen Mark auf laufende Kosten (Luftschiffsbetrieb und -instand- sezung, Betriebskosten der Landanlagen, Subventionen für

Berichte von preußischen, sächsischen und württembergischen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Hauptsählich gezahlte Preise für 1 (1000 kg) in Mar?

WMarktorte Weizen Gerste

Roggen Hafer

mittel

|| ||

do S

160

dak | 144 206,50 160 |

167 159—177 159 154 174—177 150

145 157 152 152—160 140

160—168 158—160

Königsberg i. Pr. Danzig ° Berlin . Stettin . Breslau . Magdeburg .

Kiel .

L C U

Berlin, den 31. März 1913.

192—199 | 160—160,50 188 153 189 191—194 188 194—196 187—189

158 157—160 155 162—163 | 167177 186—192 | 160—162 |

Kaiserliches Statistishes Amt. J. V.: Dr. Zacher.

162—164

Verichte von auderen deutschen Fruchtmärkten.

Qualität mittel

Außerdem rourden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schäßung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

N Our Kyi Km vorigen | ut Berkaufte Verkaufs- E Markttage

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Gurt Lie \nittsg-

E hödister | niedrigster | höchster niedrigster | hochster [Doppelzentner preis b M M “M M 4 M

Mearktorte E Menge für 1 Doppel-

¿entner

ö eigen.

| 25,00 19,80 | 20,70 20,00

| 22,50 h 20,50

16,80 |

18,00 h

17,00

19,80 18/30 18,30 | 18,60 : 19/00 |- 1000| 19,60 921

18,60 19,30 Kernen (enthülster Svelz, Diukel, Feseu). 18,80 19,60 19,80 20,40 182 19,60 20,20 20,20 20,60 43 20,00 20,00 20,50 20,50 4 Roggen.

18,00 19,60 16,00 16,90

17,00 18,00 18,00 15,20 17,00 15,90 16,60

erste. 24,00 16,40 20,00 20,00 20,00 16,00 19,00 16,00 19,20

J afer. 19,00

18,60 19,00 18,75 15,00 16,20

München Straubing - Offenburg . Bruchsal

Mo «6 Braunschweig Altenburg Arnstadt .

DD D D S Do D D S

29,00 57 1339 22,63 20,70 4 : s

22,90 20,50 17,80

19,80

19,80

20,00 16,80

9 660 45 361 15,97 18/00 i: : i

L H I

E

404 19,15

Do co

Nördlingen . Mindelheim Bruchsal .

3 454 890

20,00

[Q] co

München Straubing Mindelheim Offenburg - Bruchsal . ILoftoA «. « » Braunschweig « Altenburg Arnstadt .

ek Ke O G

18,00 16,00

20,00 573 16,90 . :

17,00 34 18,29 ) 109

18,00 á 23 763

17,80 17,00

17,50 14,60 16,00 15,60

17,50 14,60 16,00 15,60

15,40 17,00 15,90 16,60

e

14,91

p

V T V N 8

149 16,60 16,37

dD de)

D D. G T .

München . Straubing Mindelheim Offenburg . Bruchsal . Nostock . . Altenburg

Arnstadt

22,00 15,10

19,50 19,00 15,50 17,50 15,50 19,00

22,00 15,10

19,50 19,00 15,50 17,50 15,50 19,00

24,00 1275 16/40 : 20/00 100 20 00 198 8 750

21,43

90,00 19,75

15,91

20,61

19,50 20,00 s 16,00 19,00 16,00 ¿ 19,40 38

S EFELELLS =ck/

F

; Braugerste . Futtergerste

T)

D O O

724 19,04 18,19

i D 000:

dO de

München. . « « Straubing . Mindelheim . Offenburg « Bru(hsal .

E Ei \ 5 raunshweig « « Altenburg « «e e oooooo 17,50 17,50 18,30 18,30 : E 18,00 18/00 18,60 19,00 15

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Dopvelzentner unv der Verkaufswert auf voile Marl abgerundet mitgeteilt Ein liegender Stri (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Prets ntHt VOT det HIRE tit, n Pur

Lerclin, ten 31. März 1913, Kaiserliches Statistishes Amt.

16,00 14,80 14,00

17,40 14,80 18,00

17,60 16,00 18,20 17,00 18,29 14,70 15,70

18,60 16,00 18,60 17,00 18,25 14,70 : 15,70

20,40 497 9 630

90,40 98 1 803 19,00 4 72

18,75 é 2 1 700 24 700

19,38

18,36 18,00

14,53

19,24

18,40 e 90,50 12,50 j

s 13,94 16,00 Ï

12,50 14,00 16,00

15,20 16,20

278 18,55 19,00 99. 3. Ó

Der Durhschnittsyreis wird aus dea unabgerundeten Zahlen berechnet. ein Punkt (.) in den legten sechz Spalten, daß eutsprehender Bericht fehlt.

F, V.: Dr. Zacher.