1894 / 56 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Ee E E A C R C R E E N E E N N I EL E R E I RN Era EPREE L ls

Teilen der Säße des § 8 des Deutschen Gerichtskostengeseßes erhoben. Wird der Antrag vor Abhaltung der Versammlung zurückgenommen, so wird ein Zehntheil dieser Säße erhoben. Für Vie höhere Instanz nden die Vorschriften der §§ 45, 46 und für alle Instanzen die orschriften der §S 2, 101 des Deutschen Gerichtskostengeseßes ent- sprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt. ____Zwangsvollstreckung.

_S 34. Auf die HBwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden der erste, dritte und fünfte Abschnitt des Geseßes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Gefeß-Samml. S. 131) und das Gese vom 18. Juli 1883, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsver- waltungen von Gegenständen des unbeweglihen Vermögens (Geseßtz- Samml. S. 189) im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung, soweit niht nachstehend ein Anderes bestimmt ist.

Sobald die für das Bahnunternehmen ertheilte Genehmigung erloschen oder das Zwangsliquidationsverfahren eröffnet ist, ist eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Bahn niht mehr einzuleiten und ein etwa eingeleitetes Verfahren einzustellen.

Ist zur Zeit des Antrags auf Einleitung der Zwangsver- waltung oder Zwangsversteigerung oder auf Eintragung einer voll- \treckbaren Forderung im Bahngrundbube die Bahneinheit in dem leßteren nicht eingetragen, so i der Antrag vom Amtsgeriht der Bahnaufsichtsbehörde mitzutheilen, welche von Amtswegen das Ersuchen um Anlegung des Bahngrundbuchblatts in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes zu stellen hat. Die Eintragung der vollstreckbaren Forderungen erfolgt bei Anlegung des Grundbuchblatts auf Grund des vorher gestellten Antrags mit dem nach der Zeit des lebteren zu bestimmenden Range; bei der Bestimmung der Reihenfolge, in welcher Realansprüche und Forderungen, für welche die Bahn in Beschlag genommen ift, zu befriedigen sind 30 des Gefeßes vom 13. Juli 1883), gilt der Zeit- punkt des Eingangs des Antrags als Zeit der Entstehung des Pfand- rechts. Der Vermerk“ über den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§S 18, 139 des Geseßes vom 13. Juli 1883) ift bei Anlegung des Bahngrundbuchblatts einzu tragen.

S 35. Für die Zwangsvollstreckung in die Bahn ift als Voll- streckungsgericht das zur Führung des Bahngrundbuchs berufene Amts- gericht aus\chließlich zuständig. Die Vorschriften des § 755 Absatz 2 und des § 756 Absatz 2 der Deutschen Zivilprozeßordnung finden entsprehende Anwendung.

36. An unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen und Rechten, welche zu mehreren Bahnen desselben Eigenthümers gehören, bestimmt sich das Antheilsverhältniß durch das Verhältniß der im leßten Geschäftsjahre vor der Beschlagnahme 36 des Gesehes vom 13. Juli 1883) auf den einzelnen Bahnen zurückgelegten Wagenachs- filometer, soweit niht aus dem Bahngrundbuch, den Statuten oder den A der Genehmigung ein anderes Verhältniß fich ergiebt.

s S 37. Hinsichtlih der Reihenfolge der aus dem Kaufgelde [zu befriedigenden Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 30 des Geseßes vom 13. Juli 1883 mit folgenden Maßgaben:

Nach den in § 24 bezeichneten Ausgaben sind die gemäß §8 6, 7 dieses Geseßes begründeten Entshädigungsforderungen zu berichtigen. Das Vorrecht erlisht, wenn die Entschädigungsforderungen nicht innerhalb eines Jahres feit der Erklärung der Bahnauffichtsbehörde gerihtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Vollstreckungs- verfahrens verfolgt ist.

Das in § 26 bestimmte Vorrecht steht denjenigen Perfonen zu, welche si dem Eigenthümer der Bahn für den Betrieb derselben zu dauerndem Dienste verdungen haben.

Die in den 8§§ 27, 28 bestimmten Vorrechte stehen für diejenigen Steuern und andere öffentliche Abgaben zu, welhe für den Bahn- betrieb oder bezüglich der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke zu entrichten sind. E

Nach den in § 28 bezeichneten Forderungen sind zu berichtigen die Forderungen auf Erstattung von Beträgen, welche innerhalb des leßten Jahres im gegenseitigen Bahnverkehr von einem anderen Bahn- unternehmer ausgelegt oder für ihn erhoben oder für die Benußung von Transportmitteln zu entrichten sind (Abrehnungsforderungen).

8 38. Mit dem Antrage auf Einleitung der Zwangésver- waltung is von dem Antragsteller eine Erklärung der Bahn- aufsihtsbehörde beizubringen, daß die Einkünfte aus der Zwangs- verwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden oder es is eine nah den Erklärungen der Bahnaufsichtsbehörde voraussihtlich hierzu ausreihende Deckung zu gewähren. |

8 39, Wird über das Vermögen des Bahneigenthümers das Konkursverfahren cröffnet, so ist die Zwangsverwaltung einzuleiten, falls die Bahnaufsichtsbehörde das Vollstreckungegeriht um die Ein- leitung derselben ersuht. Dies Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung vor- ausfihtli entsprehen werden.

Ist die Bahn nicht im Bahngrundbuche eingetragen, so hat die Bahnaufsichtsbehörde bei Stellung des Antrages auf Einleitung der Zwangsverwaltung zugleih um die Anlegung des Bahngrundbuchblatts zu ersuchen. : N 7

& 40. Als Verwalter sind die auf Ersuchen des Gerichts von der Bahnaufsichtsbehörde bestimmten Personen zu bestellen. Die Ver- waltung wird unter Leitung dieser Behörde geführt.

& 41. Bei der Vertheilung der Einkünfte der Zwangsverwaltung sind neben den laufenden Abgaben, Leistungen und Zinsen die in § 37 Abs. 2 und 5 bezeichneten Forderungen in der daselbst bestimmten Rangordnung zu berichtigen. Vor den in Abs.„3 des § 147 des Ge- seßes vom 13. Juli 1883 bezeichneten Forderungen sind die während des Verfahrens fällig werdenden Theilshulden zu berichtigen, soweit solhe nicht aus den statutenmäßig zu ihrer Einlösung bestimmten Fonds, welche niht zur Bahneinheit gehören, zur Hebung gelangen und sofern niht andere, den Theilshulden vorgehente Bahnpfand- \hulden fällig find oder die Zwangsversteigerung oder das Konkurs- verfahren eröffnet ift. S ;

& 42. Bei dem Antrage auf Einleitung der Zwangsversteigerung bedarf es der Beifügung eines Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle 14 Ziffer 1 des Geseßzes vom 13. Juli 1883) hinsichtlih der zur Bahneinheit gehörigen Grund- stücke nicht. S S

43. Vor Feststellung der Kaufbedingungen ist die Bahnauf- sichtsbehörde zu hören. Dieselbe hat vor dem Versteigerungstermine die allgemeinen Bedingungen mitzutheilen, an welche die Genehmigung zum Erwerb des Bahnunternehmens geknüpft wird.

& 44. An Stelle des nah der Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer zu berechnenden Betrages, innerhalb dessen Hypo- theken und Grundschulden auf dem zu versteigernden Gegenstande eingetragen sein müssen, um nach der Vorschrift des 64 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 zur Sicherheitsleistung be- nußt werden zu können, ift ein bestimmter Betrag von dem Gerichte nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde festzuseßen. Der festgeseßte Betrag ist in der Bekanntmachung des Versteigerungs- termins anzugeben. / |

An Stelle. der in § 40 Ziffer 1 bis 3 des Geseßes vom 13. Juli 1883 bezeichneten Angaben tritt eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn. /

& 45. Die Ertheilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die Person des Erstehers die staatlihe Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebraht wird. Wird diese Genehmigung ver- sagt, so ist tas Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags aufzuheben und ein den Zuschlag versagendes Urtheil zu erlassen, welches allen Interessenten von Amtswegen zuzustellen ist. Die s der (nt- scheidung steht im Sinne des § 99 Abs. 4 des Geseßes vom 13. Juli 1883 der Verkündung des den gusdlag versagenden Urtheils gleich. Der Termin zur Belegung und Vertheilung. des Kaufgeldes wird erst nach Beibringung der Genehmigung zum Erwerbe anberaumt.

8 46. Die in den 8 21 und 47 des Gesetes über die Eisen- bahnunternehmungen vom 3. November 1838 vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen erfolgen nah den für die Zwangsversteigerung der Bahn geltenden Vorschriften. Die Feststellung eines geringsten Gebots findet nicht statt.

Ist die Bahn nicht im Bahngrundbuch eingetragen, so hat die ee bei Stellung des Antrags auf N der Zwangsversteigerung zugleich um die Anlegung des Bahngrundbuchblatts zu ersuhen. Bei Bahnen, welche dem Betriebe noch niht übergeben 1 entsteht in diesem Falle die Bahneinheit mit der Eintragung im

ahngrundbuche. i

§ 47. Eine Zwangsvollstreckung in andere, als die im Reichs- geseß vom 3. Mai 1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eifenbahnfahrbetriebsmitteln (Reichs-Geseßbl. S. 131), bezeichneten, zur Bahneinheit gehörigen Gegenstände findet nur statt, soweit die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß die Vollstrekung mit dem Be- triebe des Bahnunternehmens vereinbar ift.

Die in Abs. 1 bestimmte Beschränknng der Zwangsvollstreckung kommt in Wegfall, sobald die für das Bahnunternehmen ertheilte Genehmigung erloschen ift.

Sechster Abschnitt. Zwangsliquidation.

8 48. Nach Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunter- nehmen ist, wenn über das Vermögen des Bahneigenthümers der Konkurs eröffnet is, auf Antrag von dem Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ift, zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandtheilen der Bahneinheit die Zwangsliguidation zu eröffnen.

Zu dem Antrage ist jeder Bahnpfandgläubiger, sowie der Konkurs- verwalter berechtigt.

8 49. Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation er- öffnet wird, ist öffentlih bekannt zu machen. Der den Antrag auf Zwangsliquidation abweisende Beschluß des Gerichts ist dem Antrag- steller von Amtswegen zuzustellen.

8 50. Gegen den Eröffnungsbes{chluß steht jedem Bahnpfand- gläubiger, sowie dem Konkursverwalter, gegen den abweisenden Be- lus dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nah Maßgabe der Deutschen Zivilprozeßordnung (§8 540, 531 bis 538) zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit der Bekanntmachung desfelben 49).

8 51. Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und bis zur Beendigung der Zwangsliquidation findet eine felb\ständige Verfolgung des Pfandrechts durch einzelne Bahnpfandgläubiger nicht statt.

8 52. Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation er- nennt das Gericht einen Liquidator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Bestellung eines Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern.

Auf die Berufung und Leitung der Verhandlung finden § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Anwendung.

Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nah absoluter Mehrheit der Stimmen der ershienenen Gläubiger. Die Stimmenmehrheit wird nah den Beträgen der Forderungen be- rehnet. Die Inhaber von Theilshuldverschreibungen müssen dieselben nah Anordnung des Gerichts hinterlegt haben.

8 53. Der Name des Liquidators ist öffentlich bekannt zu machen. Ihm ist eine urkundlihe Bescheinigung seiner Bestellung zu ertheilen, welche er bei Beendigung seiner Geschäftsführung zurückzureichen hat.

Die Vergütung für die Geschäftsführung des Liquidators wird in Ermangelung einer Einigung mit dem Ausschusse der Bahnpfand- gläubiger und dem Konkursverwalter durh das Gericht festgeseßt. Das Gleiche gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung, wenn über die Höhe derselben eine Einigung mit der Ver- sammlung der Bahnpfandgläubiger und dem Konkursverwalter nicht erzielt wird.

Auf Antrag tes Gläubigeraus\{husses kann das Gericht den Liqui- N wegen Pflichtverleßung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen.

Wegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nah Maßgabe der Deutschen Zivilpro- zeßordnung (§8 531 bis 538) ftatt. Dieselbe ist im Falle des dritten Absatzes eine sofortige 540).

& 54. Der Liquidator hat als Vertreter der Bahnpfandgläubiger die Verwerthung aller Bestandtheile dec Bahneinheit herbeizuführen. In wichtigeren Fällen hat derselbe dem Auss{huß der Bahnpfand- gläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen.

Der Liquidator hat die Genehmigung des Ausschusses einzuholen, wenn er Grundstücke aus freier Hand veräußert oder einer solchen Veräußerung des Konkursverwalters zustimmt.

Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grund- tüden fann durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstrebaren Schuldtitel erlangt hat. :

8 55. So oft aus der Verwerthung von Bestandtheilen der Bahneinheit hinreichende baare Masse vorhanden ift, hat der Liquidator eine Vertheilung vorzunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Zroangsliquidation sind vorweg zu berichtigen.

Bei der Vertheilung kommen hinsichtlich der Theilnahmerechte, sowie der Neihenfolge und des Umfangs der zu befriedigenden Forderungen die für die Vertheilung des Erlöses ciner Zwangs- versteigerung geltenden Vorschriften zur Anwendung. Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Entschädigungsforderungen können Befriedigung nur in Höhe des Erlöses des einzelnen Grundstücks beanspruchen. Die Vertheilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuchs. Soweit für die Bestimmung des Umfangs einer Forderung nah dem Gefsebe vom 13. Juli 1883 der Zeitpunkt der Beschlagnahme maßgebend iît, tritt der Zeitpunkt, an welchem die Eröffnung der Zwangsliquidation bekannt gemacht ist 49), an die Stelle.

Die Vornahme einer Vertheilung unterliegt der Genehmigung des Ausschusses. Von der beabsichtigten Vertheilung ist der Konkurs- verwalter zu benachrichtigen.

Nicht erhobene Antheile sind nah der Bestimmung des Aus- \{chu}ses für Nechnung der Betheiligten zu hinterlegen.

8 56. Nach der leßten Vertheilung und nah der Nehnungs- legung des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation.

Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen: 1) wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zustimmen. Auf die Zustimmung der Inhaber von Theilshuldverschreibungen finden die Vorschriften dec 88 28 bis 31 Anwendung; 2) wenn gegen den Beschluß, durh welchen das Konkursverfahren eröffnet worden, die Beschwerde eingelegt ‘und rechtskräftig für begründet erachtet ift. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Beschwerde fann angeordnet werden, daß die Vollziehung der Zwangsliquidation auszusetzen sei. L e

Gegen die vorstehend bezeichneten Entscheidungen findet]7Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Zivilprozeßordnung (§8 531 bis 538) statt.

Die Aufhebung oder Einstellung ist öffentlih bekannt zu machen.

8 57, An Gerichtsgebühren für die Zwangsliquidation werden von der in § 8 des Deutschen Gerichtskostengeseßes bestimmten vollen Gebühr sechs Zehntheile und wenn die Zwangsliquidation eingestellt wird, nur vier Zehntheile erhoben. 1 :

Die Gebühr wird nah dem Gesammtwerthe der Bestandtheile der Bahneinheit berechnet. Ein Gebührenvorshuß ist nicht zu zahlen.

Die Bestimmungen des Deutschen Gerichtskostenge]eßes finden entsprehende Anwendung. L

58. Die Zwangsliguidation in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen findet außer dem Falle des Konkursverfahrens statt, wenn ein Antrag auf Eröffnung desselben aus dem Grunde, daß eine den Kosten entsprehende Konkursmasse niht vorhanden sei, abgewiesen worden, der Eigenthümer der Bahn jedoch zahlungsunfähig is. ,

Für die Zwangsliquidation ist das Amtsgericht, welches für das Konkursverfahren zuständig sein würde, ausscließlich zuständig.

Zu dem Antrage auf Eröffnung der Zwangsliquidation is nur

ein Bahnpfandgläubiger berechtigt. Im übrigen tritt an die Ste des Konkursverwalters der Eigenthümer der Bahn. fe § 99. Auf Antrag eines Bahnpfandgläubigers, für dessen For- derung der Bahneigenthümer nicht persönli haftet, findet die Zwangs- liquidation auch dann statt, wenn der Eigenthümer nicht zahlungs- unfähig ist. Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 des § 58 finden

Anwendung. Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§ 60. Wenn ein anderer als der Eigenthümer einer Bahn den

Betrieb auf derselben kraft eigenen Nußungsrehts ausübt, so gehört dies Nußungsreht in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbe- weglihen Vermögen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nah den Vor- schriften des fünften Abschnitts dieses Geseßes als Zwangsverwaltung durch Ausübung des Nuzungsrehts. Zur Immobiliarmasse gehören die in § 4 bezeichneten Gegenstände, soweit sie Eigenthum des Nußungs- berechtigten sind. Auf die Zwangsvollstreckung in derselben finden die Vorschriften des § 47 entsprebende Anwendung. ___§ 61. Bei Bahnen, welche nur zum theil im Gebiet des pre en Staats liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, ofern niht durch Staatsvertrag ein anderes bestimmt ist, auf die im preußishen Gebiet befindlihen Bestandtheile Anwendung.

8 62. Die in diesem Geseß angeordneten öffentlichen Bekannt- machungen erfolgen durch mindestens einmalige Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes.

Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Aus- gabe der Theilschuldverschreibungen bestimmten Blätter. Diese Be- stimmung findet auch auf die Bekanntmachung des Termins einer Zwangsversteigerung Anwendung, im übrigen bleiben die Vorschriften des § 46 des Geseßes vom 13. Juli 1883 unberührt.

8 63. Bei Eintragung einer bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geseßes im Betriebe befindlihen Bahn in das Bahngrundbuch sind auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde die Forderungen aus einem über die Bahn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Kauf- vertrage, soweit für dieselben ein Vorreht vor anderen Verbindlich- keiten des Erwerbers bedungen ist, sowie die vor diesem Zeitpunkte auf Grund des in § 22 bezeichneten Geseßes ausgegebenen Theilschuld- verschreibungen auf den Inhaber als Bahnpfandschulden einzutragen. Die Eintragung der Theilshuldvershhreibungen findet nicht statt, soweit die Bahn, welhe die Bahneinheit bildet, nah den Ausgabe- bedingungen von der Haftung für Theilschuldvershreibungen aus- genommen war.

Die Eintragung erfolgt in der durch die Zeit der Entstehung der Forderungen bestimmten Reihenfolge mit dem Vermerke, daß das Rangverhältniß der Gläubiger zu einander nah dem vor der Ein- tragung zwischen ihnen begründeten Verhältnisse fh bestimme.

Soweit der Bahneigenthümer die im ersten Absatz bezeichnete Eigenschaft der früheren Schuld oder deren Betrag bestreitet, ist bei der Eintragung etne Vermerkung zur Erhaltung feines Widerspruchs gegen die Pfandhaftung der Bahn einzutragen.

§ 64. Sind Forderungen der in § 63 bezeihneten Art vor- handen, fo hat die Bahnaufsichtsbehörde von Amtswegen das Amts- gericht zu ersuchen, das Bahngrundbuchblatt in Gemäßheit der Vor- schriften des zweiten Abschnitts dieses Geseßes anzulegen.

8 65. Mit der Ausführung dieses Geseßes werden der Justiz- Minister und der Minister der öffentlihen Arbeiten beauftragt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zum deutsch-russischen Handelsvertrag.

Aus Stolp berichtet die! „Oftsee-Z.“ nach der „Z. für Hintery.“, daß der Bauernverein dort am Sonnabend eine Versammlung abhielt, in welcher eine Petition an den Reichstag für den russischen Handels- und Schiffahrtsvertrag angenommen und eine Entschließung abgefaßt wurde, die den Neichstag8abgeordneten Will ersucht, für den Vertrag zu stimmen.

Im Danziger Landkreise haben, wie die „V. Z.“ mittheilt, in den leßten Tagen an mehreren Orten Versammlungen ländlicher Grundbesißer stattgefunden, die Nefolutionen zu Gunsten des russischen Handelsvertrags angenommen haben; diese sind dem Abg. Meyer- NRottmannsdorf zugesandt worden. (Vgl. Nr. 55 d. Bl.) Am Sonn- tag fand eine zahlrei befuhte Versammlung in Neustadt in West- preußen statt. S

Ländliche Genossenschaften.

Sn den General-Anwaltschaftsverband ländlicher Genossenschaften für Deutschland zu Neuwied find im Monat Januar 25 Darlehns- fassen: Vereine und 1 Molkerei-Genossenschaft und im Monat Februar 28 Darlehnskassen-Vereine aufgenommen worden. Zu dem Verbande ge- hören jeßt über 1250 eingetragene Genossenschaften. Fast jeder Darlehnskassen - Verein hat für seine Mitglieder auch den gemeinshaftlihen Bezug der nothwendigsten Wirthschaftsbedürfnisse in die Hand genommen, also einen Konsumverein als Unter- genossenschaft gebildet. Durch die von der Zentralstelle aus- gehenden Massenbezüge werden den einzelnen Vereinen und deren Mit- gliedern außerordentlihe Vortheile zu theil. Würden die Konsum- vereine bei den Naiffeisen’shen Darlehnskassen als selbständige Ver- eine gerehnet, wie es anderweitig geschieht, so würden zu dem General- Anwaltschaftsverbande zu Neuwied nahezu 2500 Vereine gehören. Kein anderer Genossenschaftösverband kann so viele Vereine aufweisen. Besonders hervorzuheben ist noch, daß alle diese Vereine nah einheit- lien Grundsäßen geleitet werden.

Oeffentliche Stiftungen in Bayern.

Zu Ende des Jahres 1891 gab es im Königreih Bayern 18 417 öffentliche Stiftungen mit 442 636 842 46 rentierendem Vermögen. Hiervon entfallen 213 079 994 6 oder 48,19% auf Wohlthätigkeit, 165 639 356 M oder 37,4 9/9 auf Kultuszwecke, 63 106 768 #4 oder 14,3% auf Unterrichtszwecke und 810724 #4 oder 0,2 9/6 auf ge- meindlihe und sonstige Zwecke. Auf den Kopf der Bevölkerung treffen vom Gesammtvermögen 79,1 4, und zwar 38,1 A von dem Vermögen der Wohlfahrtsstiftungen, 29,6 4 von dem der Kultus- stiftungen, 11,3 M von demjenigen der Unterrichts- und 0,1 4 von dem der sonstigen Stiftungen.

Viehzählung in Mecklenburg-Schwerin.

Es liegt jeßt eine spezielle Bearbeitung der Viehzählung vom 1. Dezember 1892 in Mecklenburg-Schwerin vor. Hierbei wurden gezählt 96 046 Pferde, 17 Maulefel, 52 Esel, 301 751 Stück NRind- vieh, 732177 Schafe, 318 659 Schweine, 26 645 Ziegen und 46 709 Bienenstöe. | : :

Von den 96 046 Pferden entfielen auf das Domanium 37 270, auf die Ritterschaft 41 229, auf die Klostergüter 2363, auf die Städte 12 308, auf die \tädtischen Güter 2876. i

Von den 301 751 StükNRindvieh entfielen auf das Domanium 106 642, auf die Ritterschaft 88 806, auf die Klostergüter 4889, auf die Städte 13 831, auf die städtishen Güter 7690. :

Von den 732177 Schafen entfielen auf das Domanium 188 475, auf die Ritterschaft 487 573, auf die Klostergüter 24 849, auf die Städte 14 665, auf die städtischen Güter 16 615. i

Von den 318 659 Schweinen entfielen auf das Domanium 147 786, auf die Ritterschaft 118 848, auf die Klostergüter 7768, auf die Städte 34 634, auf die städtischen Güter 318 659. j

Bei der Zählung vom 10. Januar 1883 ergaben sich 88 146 Pferde, 270 088 Stück Rindvieh, 939 097 Schafe, 225 720 Schwein, 23 534 Ziegen. Die Zahl der Pferde, des Rindviehs, der Schwein und der Ziegen hat also seit 1883 zugenommen, während die Zahl der Schafe von 939 097 auf 732 177 zurückgegangen ift. Der allmähli&r Rückgang der Schafe ist seit 1864 eingetreten. Im Jahre 18 wurden noch 1 237 014 Schafe ermittelt.

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Enquêôte.

Eine interessante Enquête zur Klärung der Frage des Einflusses, den der deutsh-russishe Handelsvertrag auf das Kleingewerbe ausüben dürfte, hat der technishe Aus\huß des Vereins zur Beför- derung des Gewerbfleißes in den preußishen Staaten veranstaltet. Bekanntlich wird vielfah behauptet, daß die Kleinindustrie feinen An- theil haben werde an dem unverkennbaren Vortheil der Großindustrie aus dem genannten Handelsvertrag. Um nun einmal den Antheil des Kleinbetriebs an der Großindustrie im allgemeinen zahlenmäßig fest- zustellen, hat der Ausshuß an 100 Großbetriebe, deren Besißer Mit- glieder des Vereins sind, folgende Frage gerichtet: „Welchen Betrag von Ihrem jährlichen Umschlag verausgaben Sie für Lieferungen und Arbeiten, die Sie von selbständigen Handwerkern, Fuhrunternehmern u. dergl. ausführen lassen?“ Von den 100 Großbetricben haben 59 Auskunft ertheilt, 34 von ihnen so ershöpfend, daß das Material direkt verwendbar war. Unter diesen 34 Großbetrieben waren 15 Maschinenfabriken, 7 chemische, 3 Textil - Industrien, 1 Färberei, 1 Messing- und Nickelwerk, 1 Gummifabrik, 3 Berg- und Hüttenwerke, 1 Brauerei 2c. Die Zusammenstellung hat ergeben, daß von dem durch- \hnittlihen Jahresumsaß pro Fabrik in Höhe von 4 Millionen Mark 950 000 M. oder 6F 9/9 aus der Kleinindustrie bezogen werden. Nechnet man die Hâlfte dieser Summe für den ArLeitslohn und nimmt man den Lohn eines kleinindustriellen Arbeiters auf 1000 A an, fo ergiebt sich nach Meinung des technishen Ausschusses, daß diese Fabriken außer ihrem eigenen Personal 125 Personen der Kleinindustrie be- \häftigen. Mit der Stärkung der Großindustrie ist somit auch ein Northeil für die Kleinindustrie verknüpft.

Zur Arbeiterbewegung.

Der sozialdemokratishe Parteivorstand erläßt an der Spitze des „Vorwärts“ einen Aufruf wegen der Maifeier; es wird darin auf den Beschluß des Kölner Partei- tages hingewiesen, in welhem es heißt, daß die allgemeine Arbeitsruhe am 1. Mai erstrebt werde. „Da aber ihre Durchführung bei der gegenwärtigen Wirthschaftslage in Deutschland zur Zeit niht möglich ist, so empfiehlt der Partei- tag, daß nur solche Arbeiter und Arbeiter-Organisationen, die ohne Schädigung der Arbeiter-Jnteressen dazu im stande sind, neben den anderen Kundgebungen den 1. Mai auch durch die Arbeitsruhe zu feiern.“

In Oranienburg befinden sich nah demselben Blatt die Weißgerber der Glacelederfabrik von C. Pohlmann seit dem 9. Februar im Ausstande; sie verlangen eine Lohnerhöhung von 123 9% und zehnstündige Arbeitszeit.

In Keula bei Muskau haben, wie der „Vorwärts" ferner be- richtet, die Former der Eisenhütten wegen angekündigter Lohnkürzung die Arbeit niedergelegt.

In Stuttgart befinden sih die Schneider in einer Lohn- bewegung.

In Verviers sind. etwa 300 Schuhmacher in einen Ausftand eingetreten, um cine Lohnerhöhung zu erzielen.

Handel und Gewerbe. In der gestrigen ordentlihen Generalversammlung der D is-

sihtsraths und der Direktion über das verflossene Geschäftsjahr vor- ea Die Vilanz nebst Gewinn- und Verlust-Rehnung wurde ein- timmig genehmigt und der Verwaltung Entlastung ertheilt. Die aus dem Aufsichtsrath ausscheidenden Mitglieder: Freiherr E. von Eckardstein, A. Woermann, Geheimer Regiecungs-Rath H. Lent wur- den einstimmig wiedergewählt. Die Dividende foll von heute ab zur Auszahlung gelangen.

Magdeburg, 5. März. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl, von 92% —,—, neue 13,65, Kornzuder exfi. 38 9/6 Rendement 12,85, neue 13,05, Nachprodukte exrkl., 75 9/4 Nendes- ment 10,45. Ruhig. Brotraffinade 1. —,—, Brotraffinade 11. —,—, Gem. Raffinade mit Faß —,—, Gem. Melis 1., mit Faß —,—. Geschäftslos. Preise nominell. Rohzucker. 1. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. März 12,80 bez., 12,825 Br., pr. April 12,75 bez., 12,074 DBr., per Viai 12/827 bez. und Br. px. Lunt 1285 Gd. 12,90 Br. Still.

Essen a, d. Nuhr, 5. Mi (W. L. B) Der Mhein. Westf Ztg.“ zufolge seßte die Monattversammlung des Wes - fälischen Koks\yndikats die Produktionseinshränkung für März auf 79/0 herab. Die Beiträge der Mitglieder für Februar und März wurden auf 25 9/6 festgeseßt. Die Aussichten für die nächsten Monate werden als zufriedenstellend bezeihnet. Die Produktion im Monat Januar betrug bei einer thatsächlihen Einschränkung von 8,2 9/9 25 000 Tons mehr als im Jahre 1893. Die Anforderungen der Abnehmer waren fo stark, daß Ende Januar ein Lieferunasrückstand von 18 000 Tons verblieben war, der sih Ende Februar auf 15 000 Tons ermäßigt hatte. Für das zweite Semester d. I. sind {hon größere Lieferungs- verträge gethätigt. ;

Leipzig, 5. März. (W. T. B.) Kammzug-Termin- handel. La Plata Grundmuster B. per März 3,35 4, per April 3,35 4, per Mai 3,377 Æ, ver Juni 3,427 4, per Juli 3,45 M, per August 3,47} Æ, per September 3,50 4, per Oktober 3,99 4, per November 3,55 #4, per Dezember 3,577 M, per Januar # Umsay 25 000 kg.

_Vuemen, 5. Marz (W. T. B) Börsen-S{hlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notiecuñng der Bremer Petroleum- Börse.) Still. Loke 4,85 Br. —- Baumwolle. Nuhiger. Upland middling, loko 397 4. Schmalz. Ruhig. Wilcox 397 4, Armour shield 39 4, Gudahy 40 «#, Fairbanks 34 y. Sped. Gester. Short clear middl. loko 35§. Wolle. Umsay: 137 Ballen. Taback. Umsay: 62 Faß Kentuy.

Wien, 95. Var. (W. D. E Die Bilanz des Wiener Bankvereins für das Geschäftsjahr 1893 ergiebt, nachdem vorher 400 000 Fl. als weitere Reserve für die Betheiligung am Mannes- mannröhrenwerk und an der ungarishen Schraubenfabrik eingestellt worden sind, ein Reinerträgniß von 2 680 152 FL., wobei der Gewinn auf die ungarische Landesbank in Liquidation, die Ortientbahnen und die österreichish-ungarishen Konversio::en nicht einbegriffen ist. Der Aufsichtsrath beantragt eine Dividende von 8 Fl.

Die österreichische Regierung genehmigte die Kotierung der Aktien der Betriebsgesellshaft der Orientalishén Eisenbahnen. Die Kotierung erfolgt von übermorgen an.

Die Brutto - Einnahmen der VDrientbahnen betrugen in der 6. Woche (vom 5. Februar bis 11. Februar 1894) 193 100,46 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 11 290,58 Fr. Seit Beginn des Be-

Bruttoeinnahmen 1 127 568,28 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 180 269,04 Fr.

London, 5. März. (W. T. B) Wollauktion. Preise fest behauptet, Deutschland kauft stark.

An der Küste 1 Weizenladung angeboten.

960/96 Javazucker loko 15F ruhig, Küben-Rohzucker loko 123 ruhig. Chile-Kupfer 408, pr. 3 Monat 407.

Glasgow, 5. März. (W. L. B.) Die Verschiffungen von Noheisen betrugen in der vorigen Woche 6720 Tons gegen 4954 Tons in derfelben Woche des vorigen Jahres.

Bradford, 5. März. (W. T. B.) Wolle ruhig aber stetig, Kreuzzuchten eher gefragter, englische Wolle geschäftslos, Mohairwolle fester, Alpakkawolle stetig; Garne stetig, Stoffe unverändert.

Amsterdam, 5. März. (W. T. B.) Java - Kaffee good ordinary 52. Bankazinn 43 ,

New-York, 5. März. (W. T. B.) Die Börse eröffnete zu höheren Kursen und wurde im weiteren Verlauf lebhaft und im allgemeinen fest, der Schluß war recht fest zu höchsten Tageskursen. Der Umsay der Aktien betrug 302000 Stück. Der Silber- vorrath wird auf 185 000 Unzen geschägt. :

Weizen s{hwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf günstigeres Wetter, \{chwächere Kabelberichte und auf Zunahme der unterwegs be- findlihen Zufuhren, später erholt auf Abnahme der Visible supply, auf Zunahme der Exportnahfrage und Deckungen der Baissiers. Schluß fest. Mais shwächte sich nach Eröffnung entsprechend der Mattigkeit in den Weizenmärkten etwas ab, später erholt auf er- wartende Abnahme der Ankünfte. Schluß sehr fest.

Visible supply an Weizen 75569 000 Bushels, do. an Mais 19 106 000 Bushels. S

Chicago, 95. März. (W. T. B.) Weizen s{chwähte sih nach Eröffnung etwas ah auf Zunahme der auf dem Ozean s{wimmenden Zufubren, schwächere Kabelberichte und günstiges Wetter, später erholt auf Abnahme der Visible supply, auf umfangreihe Käufe und Deckungen. Schluß stetig. Mais steigend auf große Käufe und Kaufordres.

Verkehrs-Anstalten.

Die Postdampfer „Zaandam“ und „Edam“ der Nieder- ländisch-Amerikanishen Dampfschiffahrts-Gesellschaft find am 4. d. M. in New-York angekommen.

Hamburg, 9. März. (W. L. B) Hamburga-Ameri» fanishe Packetfahrt-Aktien-Gesellschaft. Der Postdampfer „Dan ia“ ist gestern Morgen, der Schnelldampfer „Columbia“ gestern Abend in New-York eingetroffen. Der Postdampfer „Holsatia“ hat gestern Abend Lizard passiert. Der Schnelldampfer „Augusta Victoria“ if gestern Nachmittag in Gibraltar eingetroffen. i

Triest, 5. März. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Vor- wärts“ ist gestern Vormittag aus Alexandrien und der Lloyddampfer „Helios“ aus Konstantinopel hier angekommen.

London, 5. März, (W. T. B) Der Unton-Damvpfer „Tartar“ ist am Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen. Der Union-Dampfer „Goth“ ift am Freitag auf der Ausreise von Durban (Natal) abgegangen. Der Union-Dampfer „German“ ist am Sonnabend auf der Ausreise von den Cana -

konto-Gesellshaft in Berlin wurden die Berichte des Auf-

E:

. Untersuchungs-Sachen.

. Aujgebote, Zustellungen u. dergl.

. Unfall- und JInvaliditäts- 2c. Versicherung.

. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. Berloosung 2c. von Werthpapieren.

Deffentlichexr Auzeiger.

triebsjahres (vom 1. Januar bis 11. Februar 1894) betrugen die

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rishen Inseln abgegangen.

. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsh. . Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften.

. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

. Bank-Ausweise.

. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs-Sachen.

Keine.

9) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[72128] Zwangsversteigerung. _

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen im Kreise Nieder- barnim Band 74 Nr. 3196 auf den Namen der Frau Julia Augusta Katharina von Krause, geb.

artmann zu Berlin eingetragene, Stephanstraße

Nr. 8 belegene Grundstück am 830. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter- zeihneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrich- straße 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück hat einen Flächen- inhalt von 6 a 26 qm und ist mit 11 900 46 Nußzungs- werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund- buhblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be- sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Nealberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- bude zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei- lung des Kaufgeldes gegen die berüsihtigten An- sprüche im Range zurüdcktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor V des Da die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kausgeld in Bezug auf den Anspruh an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 30, April 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 27. Februar 1894,

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 87. [34368] Bekanntmachung.

Auf Antrag der Deutschen Bank in Berlin, ver- treten durch den R Dr. Schuly in Berlin, L das geseßlihe Mortifikationsverfahren über die

bligationen der 3 9% Hamburgischen Prämien-

i

Anleihe von 1866 Série 3294 Nr. 11 und Serie 1216 Nr. 8, groß“ 50 Thaler Kurant, nebst Talons und Kupons von 1894 bis 1896 eingeleitet und die vor- läufige Finam-Deputation bezüglich der Obligationen

bei der Finanz-Deputation verfügt worden, was hier- durh öffentli bekannt a wird. h Hamburg, den 22. August 1893. Das Age! Hamburg. Abtheilung für Aufgebots\achen. (ges) Tesdorpf Dr. _Beglaubig : Úde, Gerichts\chreibergehilfe.

han as

[44498] Aufgebot.

Die Nentnerin Wittwe Müller, Auguste, geb. Panis, zu Berlin, Straußbergerstraße Nr. 48, ver- treten durch den Rechtsanwalt Freude zu Stettin, hat das Aufgebot der beiden 49%/oigen Pfandbriefe der National-Hypotheken-Credit-Gesellschaft (eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) zu Stettin, Serie E. Nr. 1498 und 1938 über je 200 M, welche von ihr angeblih im Jahre 1891 mit alten Papieren versehentliß verbrannt sind, beantragt. Der Inhaber der Pfandbriefe wird auf- gefordert, spätestens in dem auf den 11. Januar 1896, Mittags L2 Uhr, vor dem unterzeich- neten Gerichte, Elisabethstraße 42, Zimmer 59583, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und die Pfandbriefe vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Stettin, den 16. Oktober 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung X.

[72206] Generalaufgebot. Folgende Urkunden

a. der 59/9 Pfandbrief des Danziger Hypotheken- vereins Litt. C. Nr. 2616 über 300 A4,

b. der Pfandschein Nr. 2020 der Westpr. land- schaftlihen Darlehnskasse in Danzig über zu- fammen 1300 M.

find angebli verloren und sollen

ad a. auf Antrag des Danziger Hypothekenvereins, vertreten durch seine Direktion und diese vertreten durch Nechtsanwalt Weiß in Danzig,

ad bþ. auf Antrag der Louise Bertha Wilhelmine Bendrat zu Danzig, vertreten durch den Justiz-Rath Martiny in Danzig,

amortisiert werden. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, ihre Rechte auf die erwähnten Urkunden spätestens im Aufgebotstermine am 24, September cr., Vorm. 97 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der leßteren erfolgen wird.

Danzig, den 21. Februar 1894.

Königliches Amtsgericht. X.

(50338] Aufgebot.

Auf den Antrag des Viensiknehts Ernst Grünig, früher in Schönbrunn, jeßt in Lessendorf, wird der Inhaber des angebli verloren gegangenen Spar- kfassenbuhs Nr. 15 334 der städtischen Sparkasse zu Sagan, ausgestellt für den Dienstkneht Grnst Grünig in Schönbrunn, und zur Zeit des Verlustes über 63,26 A lautend, aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermine am 30. Juni 1894, Vor- mittags 10 Uhr, seine Rechte bei dem unter- zeihneten Gerichte anzumelden und das Sparkafssen- buch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird. Sagan, den 28. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

[57894] Aufgebot. i

Der frühere Fuhrwerksbesiger, jepige Geschirrführer Karl Börner in Pei vertreten durch den Rechts- anwalt Dr. Rümler daselbst, hat das Qu ebot der Wechsel vom 6. März 1886 und 15. Mai 1886 über

Günther in Zeiß, ausgestellt vom Fuhrwerksbesißer Karl Börner in Zeitz, zablbar bei dem Aussteller und giriert auf das Bankhaus F. M. Müller in Zeitz beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf- gefordert, spätestens in dem auf den 12. Juli 1894, Vormittags L113 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 5, anberaumten Aufgebotstermine seine Nechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä- rung der Urkunden erfolgen wird.

Zeitz, den 23. Dezember 1893.

Königliches Amtsgericht. Rittler.

[57645] Anfgebot.

Der Schneidermeister Anton Schellewald zu Köln | hat das Aufgebot einer am 10. Mai 1893 von ihm über 225,45 A ausgestellten, auf den geschäftslosen Clemens Althaus zu Köln, vom Werthstraße Nr. 36 gezogenen und von diesem acceptierten, am 10. August j 1893 fälligen Wechsels beantragt. Der Inhaber der | Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20, Juli 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebots- termine seine Rechté anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Köln, den 29. Dezember 1893.

Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung 8.

[72210] Aufgebot. Der Arbeiter Johann Saß, der Schmied Wilhelm Saß, der Landmann Carl Saß und der Schmied Albert Saß zu Wangelin, sowie der Arbeiter Theodor Saß zu Sanckow und die Amtsdienerfrau Emma Pelzer, geb. Saß, zu Marienfließ haben das Auf- gebot des Hypothekenscheins vom 15. September 1881 über die für ihren Erblasser, den damaligen Erbpächter Carl Saß zu Porep auf die Erbpacht- hufe Nr. 6 daselbst Fol. 8 des Grund- und Hypo- thekenbuhs eingetragene Forderung von 500 A zu 59% Zinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 22, September 1894, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Rechte anzumelden. und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä- rung der Urkunde erfolgen wird. Parchim, den 2. März 1894. Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinshes Amt8gericht.

[72204] Aufgebot.

Nachdem das Aufgebotsverfahren zur Löschung der

unter B 111 Eintragsziffer 2 des Hypotheken-

buchs für Oberkaß am 17. Oktober 1876 eingetragenen,

zu 5 9% verzinslihen Kaufgelderforderung von 182 M

86 „Z der Johannes Weigandt'shen Erben in

Baltimore an Kaspar Friedrich Strauch und dessen

Ehefrau Christiane Elifabethe, geb. Weigandt, von

Oberkaßz, für welche Forderung folgende Grundstücke:

1) Hpt. Nr. 2942 des Grundbuchs für Oberkah: Ader in der Landwehr,

2) 2/3 Antheil an Hpt. Nr. 3182 daselbst: Wiese in den Zehnäckern,

3) 4s Nr. 4585 daselbst: Wiese in den Katzen- wiesen,

verpfändet sind, von den jeßigen Eigenthümern der

1) dem Bauer Rudolph Strauch,

2) dem Bauer Karl Friedrich Strauch,

3) dem Taglöhner Ferdinand Strauch,

4) dem Taglöhner Georg Friedri Strauch,

5) dem Taglöhner Johann Wilhelm Strauch,

6) dem Bauer Matthäus Rosenbush, als Vor-

mund über Matthäus Strauch,

fämmtlih von Oberkaß, beantragt und dabei von den Antragstellern der Wegfall des Pfandrechts be- hauptet und erklärt worden ift, daß sie darüber weder einen ausreichenden Nachweis beibringen, noch die im Hppothekenbuche aufgeführten leßten Inhaber der Hypothek oder deren Erben und Zessionarien über- haupt oder ihrem Aufenthalte nah in der Art be- zeichnen können, daß sie zur Ausstellung des nöthigen Nachweises . aufgefordert werden können, fo ergeht hiermit an die an obige Hypothekenforderung un- bekannten Berechtigten die Aufforderung, in dem auf Montag, den 18. Juni 1894, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine in Perfon oder dur gehörig legitimierte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre bypothekarishen Nechte anzumelden und die darüber ausgestellten Urkunden vorzulegen unter dem Rechtsnachtheil, daß bei unterlassener ÄAn- meldung der Verlust des betreffenden Pfandrechts angenommen und. die Löschung der Hypothek be- wirkt werden wird.

Zur Eröffnnng eines Aus\chlußurtheils wird zu- gleih Termin auf Montag, den 25. Juni 1894, Vormittags Ak Uhr, bestimmt. Betheiligte, welche niht am Sitze des Gerichts ihren Wohnsitz haben, haben zur Annahme künftiger gerichtlicher Verfügungen einen Bevollmächtigen zu bestellen.

Wasungen, den 22. Februar 1894. Herzogliches Amtsgericht. Abth. Ik. (gez.) Hermann. Ausgefertigt : (L. S.) Röfiger, Gerichtsschreiber.

[72209] Aufgebot.

Auf dem im Grundbuchevon Grünz Band T. Seite 201 Nr. 21 verzeichneten, dem Büdner Christian Richert zu Grünz gehörigen Grundstücke fstehen in Abthei- lung IIT. unter Nr. 1 Einhundertzwei Thaler 17 Silbergroshen 6 Pfennige Erbtheile der Ge- s{chwister Nie, Vornamens Caroline Wilhelmine und Erdmann August, aus dem Rezesse vom 19. April 1852 eingetragen. Das aus der Nezeß- ausfertigung, auf welcher die bewirkte Eintragung vermerkt i mit angehängtem Hypothekenschein bes- stehende Hypothekendokument ist, nachdem die Rechts- nachfolger der genannten Gläubiger über die be- zeichnete Post löschungsfähig quittiert haben, von diesen niht aufzufinden gewesen und angebli ver- loren gegangen. Dasselbe wird daher auf den An- trag des Grundstückseigenthümers zwecks Löschung der Post aufgeboten. ;

Es werden deshalb die Inhaber des bezeichneten ypothekendokuments aufgefordert, spätestens in dem iermit auf den 27. Juli 1894, Vormittags 11 Uhr, bestimmten Aufgebotstermine bei dem unterzeilhneten Gericht, Zimmer Nr. 1, ihre Rechte L und das Dokument vorzulegen, widrigen- falls fe mit ihren Rechten und Ansprüchen aus- An en werden und die Kraftloserklärung des okuments erfolgen wird. A Penkun, den 5. Februar 1894.

Königliches Amtsgericht.

je 400 Æ, fällig am 6. Juni 1886 und 22. uk 1886, acceptiert von dem Maurermeister Ernst

Pfandobjekte