1894 / 63 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich

s-Anzeiger

taats-Anzeiger.

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 S.

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die Königliche Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers Berlin §W,, Wilhelmftraße Nr. 32,

Berlin, Mittwoch, den 14, März, Abends.

1894,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An-

legung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, und zwar :

des Nitterkreuzes erster Klasse des Königlich bayerishen Militär-Verdienst-Ordens: dem Oberst-Lieutenant von dem Knesebeck, Kommandeur des 1. Garde-Dragonecr-Regiments Königin von Großbritannien und Jrland, und / : dem Major Grafen von Einsiedel im Garde-Kürassier- Regiment; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsishen Albrehts-Ordens: dem Premier-Lieutenant von Wedel im 2. Garde-Ulanen- Regiment ;

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Groß- herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen:

dem Oberst-Lieutenant von Brandis, à la suite des Garde-Füsilier-Regim: nts und Inspekteur der militärischen Strafanstalten :

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Jntcndanturx- und. Baurath Rühle von Lilienstern von der Jntendantur des Garde-Korps;

des Nitterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens:

dem Garnisonverwaltungs-Jnspektor Böttger, Vorstand der Garnifonverwaliung in Halberstadt;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich sächsishen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Sccond - Lieutenant Grafen von Königsmarck, à la suite des 1. Garde-Dragoner-Regiments Königin von Großbritannien und Jrland;

des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinishen Haus-Ordens:

dem Major Muelenz, à la suite des 83. Posenschen Infanterie-Regiments Nr. 58 und Direktor der Kriegsschule zu Cassel; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Hauptmann Messerschmidt, à la suite des 3. Posenschen Jnfanterie-Regiments Nr. 58 und Lehrer an der Kriegsshule zu Cassel, und

dem Hauptmann Thümmel im 2. Hannoverschen Jn- fanteric-Regiment Nr. 77, bisher à la suite des Jnfanteric- Regiments Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magde- burgisches) Nr. 27 und Lehrer an der Kriegsschule zu Cassel; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens:

dem Premier-Lieuterant pon Treuenfeld im Jnfanterie- giment Graf Bülow von Dennewiy (6. Westfälisches) It: 00:

des Fürstlich A ag Aen Ehrenkreuzes dritter Klase: den Hauptleuten T oelle und König im 3. Thüringischen Infanterie-Regiment Nr. 71 und dem Premier-Lieutenant von Kauffberg in demselben Regiment, kommandiert als Adjutant zur 2. Jnfanterie-Brigade;

ferner: des Großherrlich türkishen Osmanié-Ordens Vierter Ia Ie: den Scecond - Lieutenants von der Osten und Graf von Westphalen im Regiment der Gardes du Korps, dem Second - Lieutenant Grafen zu Elÿ im 1. Garde- Ulanen-Regiment, und E dem Second - Lieutenant Grafen von Königsmarck, à la sDite des 1. Garde - Dragoner - Regiments Königin von Großbritannien und Jrland ; des Ritterkreuzes erster Klasse des Kaiserlich japanischen Ordens des heiligen Schaßes: dem Second - Lieutenant von Forcade de Biaix im Leib:Garde: Husaren-Regiment ; des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich shwedischen Shwert-ODrdens: __ dem Obersten von Krosigk, Kommandeur des Gardc- Füsilier-Regiments ; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: „dem Hauptmann von dem Knesebeck 1. im Garde- _Füsilier-Regiment; sowie des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich norwegischen Ordens des heiligen Olaf:

dem Stabsarzt Dr. Schjerning vom Königin Augusta i M O renapier-Negiment Nr. 4, Hilfs-Referenten im Kriegs- terium.

Königreich Preußen.

U hren Bericht vom 1 Marz 0. 5 will Jh dex Gemeinde Frechen im Landkreise Köln, welche den Bau einer Kleinbahn von Frechen nah Köln mit Abzweigung nah dem Güterbahnhofe Ehrenfeld der Aachen-Kölner Eisenbahn ausführt, das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Ueber- sichtskarte erfolgt anbei zurück. Berlin, den 5. März 1894. Wilhelm Rk.

: Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Prv r eat um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe - scheine der Stadt Saarbrücken im Betrage von 360000 4

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung von Saarbrücken darauf angetragen hat, der Stadr Saarbrücken behufs Beschaffung der Mittel zum Neubau einer Brücke und zum Ankauf von Grundstücken die Aufnahme einer Anleihe von 360 000 4, in Buchstaben: „Drei- hundertsehzig Tausend Mark“ gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener, seitens der Gläubiger unkünd- barer Anleihescheine zu gestatten; nahdem bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sih nichts: zu erinnern gefunden hat, ertheilen Wir in Gemäßheit des § 2 des Ge- seßes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung der erwähnten Anleihe- {eine zum Betrage von 360 000 4, in Buchstaben: „Dreihundert- sechzig Tausend Mark“, welche in folgenden Abschnitten: / 300 000 M zu 1000 M, 50 000 6. zu 900 M, zusammen 360 000

nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei ein halb Prozent jährlih zu verzinsen und mittels Verloosung vom Jahre 1895/96 ab jährlih mit einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen find.

Die Ertheilung erfolgt mit der Wirkung, daß ‘ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihe)heine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 26. Februar 1894.

(T, S) WilhelmR. Graf zu Eulenburg. Miguel.

Regierungsbezirk Trier. Anleihescein : der i Stadt Saarbrüdcen.

Rhetnprovinzi.

Deutsche Reichswährung.

Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums vom 26. Fe-

bruar 1894 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier vom

¿Leut 1894 Nr. . . . Seite . . . und Geseß - Sammlung für 1894 Seite . . . laufende Nr. .

Auf Grund des von dem Bezirksausshuß zu Trier genehmigten Beschlusses der Stadtverordneten - Versammlung vom 6. Juli 1893 wegen Aufnahme einer Anleihe von 360 000 4 bekennt si die Stadt Saarbrücken, vertreten dur die Endesunterzeichneten, durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei- bung zu einer Darlehns\{uld von Mark, welche an die Stadt Saarbrücken baar gezahlt worden und mit 3F 9/6 zu verzinsen ift.

Die Rücßzahlung der ganzen Schuld von 360 000 4 erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1895/96 bis \päte- stens 1938/39 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenig- itens einem Prozent des Kapitals jährli unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung ge- schieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder aus sämmtliche im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu ‘ündigen.

ie dur die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstock zu. E

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ibrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Nückzahlung erfolgen soll, öffentlich) bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt \sech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier, der Saarbrücker- und St. Johanner Zeitung.

Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverordneten - Versammlung mit Genehmigung des Bezirk8aus- \{husses zu Trier ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ift, wird es in halbjährlihen Terminen am 1. April und 1. Oktober,

vom jeubgen Tage an gerechnet, mit drei ein halb Prozent jährlich verzinst. i

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihesheins bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, und zwar au in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe- scheine sind die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits- termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Be- trag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermine niht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, in welhem sie fällig geworden, niht erhobenen Zinsen ver- jähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftlos- erklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §8 838 und folgende der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (Neihs-Geseßblatt Seite 83) beziehungsweise nah § 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gejseß-Samml. S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden; doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der Stadtkasse angemeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vor- zeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf den nähsten neunjährigen Zeitraum ausgegeben. Die ferneren Zins- scheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt- fasse in Saarbrücken gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust . der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsfcheine an den Inhaber des Anleihe- scheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unferer Iinterschrift ertheilt. Saarbrüdcken, den Der Bürgermeister. (Unterichrift.)

Die

Die städtishe Finanz-Kommission. (Unterschriften.) Regierungsbezirk Trier,

Zinsschein

E zu dem Anleihescheine der Stadt Saarbrücken Nr. …. zu 32 9/0 Zinsen.

Nheinprovin è. über . . . Mark

Der Inhabex dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe die Zinsen des vorbezeichneten Anleihescheins für das Halbjahr vom is mit Mark . . . Pf. bei der Stadt-

Der Bürgermeister. Die städtishe Finanz-Kommission. (Unter?chrift.) (Unterschriften.) Der Gemeinde-Empfänger. (Unterschrift.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erboben wird.

NRegierungsbezirf Trier. Anwei üng zum Anleihescheine der Stadt Saarbrücken E. U Mark.

Rheinprovinz.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Nückgabe zu dem obigen Anleibescheine die . . . . Reihe von Zinsscheinen für die Iabre De bei der Stadtkasse zu Saarbrüden, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen fich ausweisenden Inhaber des Anleibescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

Saarbrücken, den A i : Der Bürgermeister. Die städtishe Finanz-Kommission. (Unterichriften.)

(Unter!chrift.) j Der Gemeinde-Empfänger. (Unierschrift.)

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der philosophishen Fakultät der Universität Greifswald Dr. Wilhelm Müller ist das Prä- dikat Professor beigelegt worden.

Der praktishe Arzt Dr. Schonlau in Steinheim, bisher mit der kommissarishen Verwaltung der Kreis-Wundarztstelle des Kreises Höxter beauftragt, ist zum Kreis-Wundarzt dieses Kreises ernannt worden.

Personal-Veränderungen.

Königlich Preuftische Armee. Offiziere, Po e L x. Ernennuugen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Berlin, 8. März, v. Aster, Hauptm. und Battr. Chef vom Nassau. eld.-Art. Regt Nr. 27, zur Dienstleistung bei dem Art. Depot in pandau, Gottschalck, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Graf Schwerin S Pomm.) Nr. 14, als Komp. Offizier zur Unteroff. Schule in Marienwerder, kommandiert. Berlin, 10, März. Zen Stanislaus zu Sayn-Witt- genstein-Sayn, in der Armee und zwar als Sec. Lt. à la suits des Westfäl. Ulan. Negts. Nr. 5, unter Vorbehalt der Patentierung,