1894 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Auch wenn Aufnahmegesuche dort nicht eingehen sollten, erwarte ih Bericht.

Unter Bezugnah 2%. April 1887 U. daß jedem Be 1884 mitzutheilen ist un

me auf meine Rundversügung vom IH B. 5992 erinnere ih wieder- werber ein Exemplar der Bestimmungen d daßdie anmeldende den Turnfertigkeit verschaffen

holt daran, vom 6. Juni

Behörde sich von der genügen des Anzumel damit nich der Turnfertigkeit wieder entla noh besond 8 der G

denden Ueberzeugung zu t etwa aufgenommene Bewerber wegen nicht en werden müssen.

f den zweiten Absaß 6. Juni 1884 verweise, ie Königliche Regierung, E Provinzial - Schulkollegium, keit der Bewerber forg- bezüglichen Angaben in der I. 7340

veranlässe ih ps Königliche die Unterstüßungsbedürfstig fältigst zu prüfen, durch meinen Erlaß vom 20. vorgeshriebenen Nachweisung Bewilligung * und Bemessung t werden können. Auch noch im lezten Jahre ausdrücklihen Hinweijes auf diesen erheblihe Schwierigkeiten Lage einberufener Lehrer als nah jenen vorläufigen genommen werden ausdrücklich au Angaben hinzuweisen.

Die Lebensläufe, Zeugnisse 2c. sonderen Heft verei ahre eingerei

sodaß die März 1877 U. als unbedingt zuverlässig bei der Unterstüßungen zu Grunde

sind troß des wiederholten Punkt in einzelnen Fällen achsen, daß die pekuniäre sih hier wesentlih anders auswies, Angaben bei der Einberufung an- ie betreffenden Lehrer sind f die mißlihen Folgen ungenauer

daraus erw

durfte. D

sind von jedem Bewerber nigt vorzulegen.

ten Nachweisungen en Behörden in Spalte „Be- weisungen, Berichte, den Begleit- beiliegende Zeugnisse 2c. verwiesen.

zu einem be

In den im vergangenen J haben mehrere der anmeld merkungen“ auf frühere 9 beriht und der Meldung Dieses ist unzulässig.

Die genannte Spa sprechend kurz und bestimmt auszufüllen.

Berlin, den 22. März 1894.

(Unterschrift.) An sämmtliche Königliche Regierungen und das König- liche Provinzial-Schulkollegium hier.

. Abschrift erhält das K zur Nachricht und gleichm züglih der zu seinem Ge

lte ist der Ueberschrift derselben ent-

ónigliche Provinzial-Schulkollegium äßigen weiteren Veranlassung be- \häftskreise gehörigen Unterrichts-

8 in hohem Maße erwünscht ist,

ei bemerke ih, daß e für Erthei-

eine größere Zahl wisse lung des Turnunterrich

nschaftlicher Lehrer, welche ts geeignet sind, durch Theilnahme an ursus dafür ordnungsmäßig zu befähigen.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Im Austrage:

An sämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien (auch Berlin).

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Dex bisherige Kassen- Sekretär Grünewald ift zum Buchhalter ernannt worden.

Bekanntmachung

Nach Vorschrift des Gesezes vom 10. April 1872 (Geseß-Samml. S. 357) sind bekannt gemacht :

1) das Allerh Ausgabe auf den Inhaber laut Kommunal-Obliga Köln durch Extrablatt zum Köln, Jahrgang 1894 Nr. 9 S. 75, aus llerhöhste Erlaß vom 12. Rechts zur Chaufseegelderhebung

98. November 1893 zur

öchste Privilegium vom l O fandbriefe und

ender Hypotheken - P Westdeutsche Bodenkredit- Anstalt zu Amtsblatt der Königlichen Regierung zu gegeben am 28. Februar 1894; Februar 1894, betreffend die an den Kreis Breslau ttern über Sillmenau Jerasselwik bet Regierung zu

tionen für die

Verleihung des 4 r die von ihm ¿u bauende Chaussee von Ka nmündung in die Kreischaussee Domslau— ch das Amtéblatt der Königlichen März 1894 ;

ruar 1894, betreffend die Zweigbahn von Kaltenkirchener

bis zur Ei Bismarksfeld, dur Breslau Nr. 10 S. 101, ausgegeben am 9. Allerhöchste Erlaß vom 12. Feb der Frist für die Herstellung der urch die Altona - blatt der Königlichen Regierung ben am 10. März 1894;

ebruar 1894, betreffend die ar 1840 an-

Verlängerung Quieborn nah dem Himmelmoor d Eisenbahngesellschaft, durh das Amts Nr. 10 S. 83, ausgege llerhöhste Grlaß vom 14. F Chausseegeldtarif vom 29. Febru ) ausseepolizeivergehen auf die befindlihen Chausseen 1) von se Atelnau, 2) von Prausnißz Trebniy bei Kapatshüy, 3) von ze und 4) von Klein-

zu Schleswi

Anwendung der dem ten Bestimmungen wegen der Ch ing des Kreises Milit

in der Unterhalt1 t dem Krei

Bartnig bis zur Grenze mit dem bis zur Grenze mit dem Kreise Trachenberg bis zur eterwitz bis zur i m1éblatt der Königlichen Regierung zu ausgegeben am 16. März 1894;

5) der Allerhöchste Erlaß vom Anwendung der dem Chausseegel estimmungen wegen in der Unterhaltung des Land der Groß-Nädlit—Clarencran Forstrevier, durh das Amtsblat lau Nr. 11 S. 109, ausgegeben am 16.

6) der Allerhöchste Verleihung des Enteignungsrecht erhebung an den Kreis Stras Ghaufsee von Strasburg nah Szymkowo Königlichen Regierung zu Marienwerder tärz 1894;

7) der Allerhöchste Erlaß vom 19. Fe Nerleihung des Enteignungsrechts an den K e von der Breslau -

Ladzizaer Gemarkungsgrenze Breslau - Rawitscher Provinzial straße, durch das Breslau Nr. 11 S. 109,

14. Februar 1894, betreffend die 29. Februar 1840 an- der Chaufseepolizeivergehen auf die Breslau befindliche Chaussee von ster Kreiéchaussee bis zum Kottwiter t der Königlichen Regierung zu Bres- März 1894;

Februar 1894, betreffend die owie des Rechts zur Chausseegeld- burg für die von ihm zu b durch das Amtsblatt der Nr. 12 S. 108, auêgegeben

bruar 1894, betreffend die reis Nimptsch für die von Glaßter Provinzialstraße gleichen Namens der Cisenbahn dem Chausfseegeldtarif er Chaussee-

; dtarif vom gehängten B

u bauende Chaussee imptsch nah dem Bahnhof Nimptsch—Gnadenfrei, vom 29. Februar 1840 polizeivergehen auf diese Straße, Regierung zu Breslau Nr. 11 S

sowie die Anwendung der angehängten Bestimmungen wegen d dur das Amtsblatt der . 109, ausgegeben am 16. März 1894.

BekanntmaMmungen

Das bevorstehende Studien-Semester unserer Universität nimmt

16. April d. I.

Indem wir dies chen wir diejenig

hbierdurch zur allgemeinen welche die Absicht hab f aufmerksam, daß sie fi

seinen geseßlihen Anf Kenntniß bringen, ma die hiesige Universität zu besuchen, darau

dadurch vor den Nachtheilen zu bewahren, welche ihnen dur

anen des Anfangs der Vorlesungen unausbleiblich erwachsen müssen. Zuglei ersuchen wir hiermit die Eltern und Vormünder der Studierenden, auch ihrerseits zur Beobachtung dieses wichtigen Punktes der akademischen Disziplin möglichst mitzuwirken. i [nsehung der- ne Studierenden, welhe auf Grund vorschriftsmäßiger Dürftig- eitsattese die Wohlthat der Stundung des Honorars für die Vorlesungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen oder um ein akademishes Stipendium sih bewerben wollen, bemerken wir, daß nackch den geei orschriften derartige Gesuche bei eme as der Nichtberücfsichtigung, und zwar die Stundungsgesuche innerhal der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eines Stipen- diums innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem geseßlichen Anfang des Semesters, von den Petenten in Perfon eingereiht wer- den müssen, und daß von denjenigen Studierenden, welchen die Wohl- that der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung, von dem erhaltenen Stundungs- {ein innerhalb der ersten Woche nah dem geseßlihen Anfang des Semesters bei der Quästur Gebrauch gemacht werden muß.

Bonn, den 29. März 1894. : e Rektor und Senat der Rheinischen Friedrih-Wilhelms-Universität. Kamphausen.

El,

Die Immatrikulation für das bevorstehende Studien-Semester findet vom 16. April an bis zum 7. Mai d. I. inkl. statt. Später können nah den bestehenden Vorschriften nur diejenigen Studierenden noch immatrikuliert werden, welche die Verzögerung ihrer Anmeldung nach Nachweisung gültiger Nerhinderungsgründe zu ent- {huldigen vermögen. Behufs der Smmatrikulation haben 1) die- jenigen Studierenden, welche die Universitätsstudien beginnen, insofern M Snländer sind, ein vorschriftsmäßiges Sculzeugniß und, falls sie

usländer find, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimations- papiere, 2) diejenigen, welhe von anderen Ebe Mage fommen, außer den vorstehend bezeichneten Papieren noch ein vollständiges Abgangszeugniß von jeder früher L ata Universität vor- zulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Maturitätsprüfung be- standen, beim Besuh der Universität auch nur die Absicht haben, ch eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie fich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des § 3 der Vorschriften vom 1. Oktober 1879 nur nach vorgängiger, ihnen hierzu seitens des Königlichen Univer- sitäts-Kuratoriums ertheilter Erlaubniß immatrikuliert werden.

Bonn, den 29. März 1894. Die Immatrikulations-Kommisfion.

Angekommen: der Ministerial-Direktor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirklihe Geheime Ober-Negierungs-Rath Fleck, von einer Dienstrei]e.

Nichtamlliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 31. März.

Seine Majestät der Kaiser und König arbeiteten, wie aus Abbazia gemeldet wird, im Laufe des heutigen Vor-

von Senden-Bibran.

müssen, „unsere Angriffe

F

gewesen ist, behalten wir für uns.“

beruht.

erlassen :

wirksamer Weise entgegentreten werden könne.

die in den Berichten der Provinzial

großen Städten weit übersteigenden Maße zugenommen.

Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg und andern Städten.

nehmungen sind weitere Mi

nachgesuht und erlangt haben.

ünkilih mit dem Dip des Semesters hier einzufinden Han oe

mittags mit dem stellvertretenden Chef des Militärkabinets, Obersten und Flügel-Adjutanten von Lippe, fowie mit dem Chef des Marinekabinets, Admiral à la suite Fretherrn

Der „Kladderadatsch“ vom 1. April d. J. wendet sich in seinem Briefkasten gegen ein angeblihes „Lügen- gewebe“, das er mit folgenden Behauptungen zerreißen will:

„Wir bemerken dabei glei, daß wir uns über die Mittheilung des Auswärtigen Amts, um die es sich bandelt, von vornherein freie Verfügung vorbehalten haben; wir haben vorher erklärt, daß wir auf jede „vertraulihe"“ Eröffnung verzichteten. Also zehn Tage, nachdem der „Reichs - Anzeiger“ hatte erklären

Ñ entbehrten jeder thatfächlichen Begründung“, ließ uns das Auswärtige Amt ersuchen, doch endlich zu \chweigen; „man denke“ das follte Besorgnisse beschwichtigen, die wir nie gehegt haben „nit an cine Anklage, man habe ja nie daran denken fönnen; es seien leider ganz ungehörige Dinge geschehen, aber das habe si nit verhüten lassen.“ Die Gründe, aus denen das leßtere nah der Auffassung des A. A. nicht möglich

Wir sind zu der Erklärung ermächtigt, daß von seiten des Auswärtigen Amts niemals eine Mittheilung des erwähnten oder ähnlichen Jnhalts an irgend cine Person direkt oder in- direkt gegangen ist und daher die bezüglihe Behauptung des „Kladderadatsh“ von Anfang an bis zu Ende auf Erfindung

Der Justiz-Minister hat unterm 19/0. M. an die Präsidenten der Ober-Landesgerichte folgende Verfügung

Schon im Jahre 1885 haben auf Veranlassung meines Herrn Amtsvoraängers Ermittelungen darüber stattgefunden, ob nicht von der dur die Reichs-Gesetgebung eingeführten unbeschränkten Frei- zügigkeit der Rechtsanwaltschaft Gefahren für den Anwaltsstand und damit zugleich für die gesammte Nechtspflege zu befürchten seien, und ob etwa durch Einführung der geseßlichen Beschränkung der Zu- lassung auf die für jedes Gericht nah dem Üübereinstimmenden Gut- achten des Ober-Landesgerichts und des Vorstandes der Anwalts- fammer erforderlie Zahl von Rechtsanwälten jenen Gefahren in

Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist damals von dem Versuche einer anderweiten Negelung der Frage abgesehen worden, da ehörden, sowie der Vorstände der

Anwaltskammern vertretenen Ansichten vielfa einander widersprachen und hiernah die Angelegenheit noch nicht hinreichend geklärt erschien. Seit jener Zeit hai die Zahl derjenigen, welche sich dem An- walts\stande widmen, in einem das Bedürfniß namentli in den

Während in Berlin im Jahre 1878 an dem damaligen Stadt- geriht, Kreisgeriht und Kammergeriht zusammen 93 Anwälte an- gestellt waren, sind zur Zeit bei den Berliner Gerichten 611 Rechts- anwälte, darunter 509 bei dem Landgericht T, zugelassen. Eine er- heblihe Vermehrung der Rechtsanwälte hat auch stattgefunden in

Nach den durch Zeuge aus Anwaltskreisen bestätigten Wahr-

stände dadurch hervorgetreten, daß junge Suristen alsbald nah bestandener Staatsprüfung ohne genügende Be- fanntshaft mit den Verhältnissen des Lebens, ohne hinreichende praktishe Durchbildung und ohne eingehende Selbstprüfung in Bezug auf den zu wählenden Beruf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Gegenüber diesen Erscheinungen is in der Faqhliteratur und in einem Theile der öffentlichen Presse diè Ansicht ausgesprochen worden, daß zur Aufrechterhaltung des Ansehens des Anwaltsstandes ein Ein- schreiten im Wege der Seleyhebang geboten fei. -

Meinungsverschiedenheit besteht aber darüber, wie die Abhilfe am zweckmäßigsten und sichersten zu bewerkstelligen fei.

Non den in dieser Hinsicht gemachten Vorschlägen werden baupt- sächlich die folgenden einer näheren Erwägung zu unterziehen sein :

1) In erster Linie handelt es sich um die Frage der Einführung des {on in der Zirkular-Verfügung vom 11. April 1885 1. 1367 erwähnten sogenannten numerus clausus. Hierüber ist folgen- der Vorschlag gemacht :

Die Zahl der bei einem Gericht im Höchstbetrage zuzulassenden Rechtsanwälte wird dur übereinstimmendes Gutachten des Ober- Landesgerichts und des Vorstandes der Anwaltskammer für mehrere Jahre im voraus festgeseßt. Bei Meinungsverschiedenheit ist die geringere Zahl maßgebend. Die Zulassung bei einem Gericht mu versagt . werden, wenn die für dasselbe festgeseßte Höchstzah erreicht is. Sinkt die Zahl der bei einem Geriht zu- gelassenen Rechtsanwälte unter die festgesetzte Höchstzahl, so erfolgt die Zulassung aus der Zahl der sih innerhalb einer bestimmten Frist meldenden Bewerber durch die Justizverwaltung nah Benehmen mit dem Vorstande der Anwaltskammer. :

Es fönnte in Frage kommen, ob nit in diesem Falle die u lassung lediglih nah Maßgabe des (höheren) Dienstalters der Be- werber zu erfolgen habe. Indessen würde die unbedingte Berücksich- tigung des höheren Dienstalters voraussihtlich dahin führen, da gerade bei den bedeutenderen Gerichten in den großen Städten fi mit der Zeit ein Mangel an thatkräftigen, arbeitsfreudigen und leistungsfäbigen Anwälten herausstellen würde. Ueberdies würde aber auch die Gefahr entstehen, daß, ¿bnlih wie in Frankreich das No- tariat und die Anwaltsstellen, so in Deutschland die Rechtsanwalts- stellen durch Vereinbarung gegen Entgelt von einer Hand in die

‘andere übergingen.

Noch weniger möchte es fi empfehlen, die Priorität der Mel- dungen sei es in der Gestalt allgemeiner Vormerkungen für den Fall des Eintritts einer Vakanz, sei es in Bezug auf die Bewerbungen im Einzelfalle —, entscheiden zu lassen, da dieselbe von Zufälligkeiten abhängt und keinerlei Gewähr für die größere Tüchtigkeit des Be- werbers bietet. Zahlreiche Anwälte würden ih bei allen in Be- traht kommenden Gerichten auf Jahre hinaus als eventuelle Be- werber vormerken lassen.

Einer besonderen Erwägung wird es bedürfen, ob der numerus clausus die gesammte Rechtsanwaltschaft umfassen, oder auf die bei einem Kollegialgeriht (Landgericht und Ober- Landesgeriht) zu- zulassenden Rechtsanwälte zu beschränken ist. Im leyteren Falle würde allerdings die Befürchtung nahe liegen, daß die bei cinem Lrndgeriht zugelassenen Anwälte in ausgiebigerer Weise, wie bisher, von der ihnen im § 27 Abs. 2 der Rechtsanwalts- ordnung gewährten Befugniß, die Ausführung der Parteirechte in der mündlichen Verhandlung, beziehungsweise die Vertretung der Partei dem bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwalte zu übertragen, Gebrauh machen würden. Es entsteht daber eventuell die Frage, ob nicht zur Vermeidung dieser, die beabsichtigte Ein- \{ränkung der Zulassung wiederaufhebenden Folgen, eine Ab- änderung des § 27 Abs. 2 a. a. D. etwa dahin erforderli lih sein würde: „daß die bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechts- anwälte bei einem Kollegialgeriht nicht mehr die Vertretung, sondern nur (in Anwesenheit des bei dem leßteren zugelassenen Prozeß- vertreters) die Ausführung der Parteirehte übernehmen dürfen.“

2) Um den sofortigen Uebertritt der Gerichts-Afsessoren zur Nechtéanwaltschaft zu verhindern, ist seitens der Vorstände einzelner Anwaltskammern der Vorschlag gemacht worden, die Zulassung zur Rechtéanwaltschaft davon abhängig zu machen, daß der Gerichts- Assessor zunächst etwa zwei Fahre bei einem Ge- riht oder bei anderen Behörden oder als Gehilfe eines Nechtsanwalts thätig gewesen sei. Die vorbereitende Be- \{äftigung bei einem Rechtéanwalt würde im Falle der Annahme dieses Vorschlags einer weiteren geseßlichen Regelung nah Maßgabe des § 6 des Ausführungsgeseßes zum Gerichts-Verfassungsgeseß vom 94. April 1878, insbesondere auch nah der Richtung hin bedürfen, ob und in welhem Umfange diese Zeit bei einem etwaigen späteren Eintritt in die rihterlihe Laufbahn zur Anrechnung zu bringen ist.

Non den Bedenken, welche gegen eine folche, den Uebertritt des Gerichts-Assessors zur Rechtsanwaltfchaft hinaus\{hiebende Maßregel erhoben zu werden pflegen, mögen hier nur zwei erwähnt werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß es unbillig und ungerechtfertigt erscheine, für den Eintritt in die Nechtéanwaltschaft einen längeren Norbereitungsdienst als für die Anstellung. im Nichteramt zu erfor- dern. Indessen die Anstellung eines Richters erfolgt in jedem Falle nach dem die Individualität des Bewerbers und die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Ermessen der Justizverwaltung, wähß- rend der dem Rechtsanwaltsberufe sich widmende Gerichts-Asffsessor den Ort und das Gericht seiner Thätigkeit selbst auéwählt und da- durch nit selten ia shwierige, einen besonderen Grad praktischen Blicks und Takts erheishende Situationen hineingeräth, denen er so- fort in selbständiger Weise gereht werden foll.

Ein zweites, {chwerer wiegendes Bedenken wird mit dem Hinweis auf die Befürchtung begründet, daß dur jene Maßregel die ohne- hin {Gon übermäßig große Zahl der Gerichts-Assessoren noch weiter ver- mehrt werden würde. Es wird der Erwägung bedürfen, ob überhaupt

und in welcher Weise dem fortwährend steigenden Andrange zum Justiz- dienst entgegen zu wirken ist.

3) Um den Landgerichten und namentli den Ober-Landesgerichten einen tüchtigeren, in längerer praftisher Thätigkeit bewährten Anwalts- stand zu sichern, und um gleichzeitig den Zuzug der jüngeren Anwälte in die großen Städte einigermaßen zu mindern, ist die Aufnahme folgender Bestimmungen in Borschlag gebracht :

a. Die Zulassung bei einem Kollegialgeriht muß versagt werden, wenn ein Rechtsanwalt nicht zuvor mindestens drei Fahre lang bei einem Amtsgericht zugelassen gewesen ist, oder (außer dem oben zu 2 erwähnten zweijährigen Zeitraum) drei Jahre im Justizdienst oder als Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität oder bei einem Rechtsanwalt thätig gewesen ift, bezichungsweise einen Rehtsanwalt vertreten, oder ein Reichs-, Staats- oder Gemeindeamt bekleidet hat. i

þ. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem Ober-Landes- en! ist bedingt dur das zustimmende Gutachten des Ober-Landes- gerichts.

Während die dem § 99 der Nechtsanwaltsordnung nadchgebildete Bestimmung unter b im Interesse der Rechtspflege bei den Landes- Justizkollegien unbedenklih erwünscht sein würde, ist gegen den Bor- {chlag zu a geltend gemaht worden, daß die Einführung einer längeren MWartezeit für die Zulassung bei den Landgerichten leicht eine Ueber- füllung der Anwälte bei den Amtsgerichten zur Folge haben fönne, und daß damit neue Gefahren für die ntegrität des Anwaltsstandes herbeigeführt würden. Fnébesondere sei auß zu besorgen, daß selbst diejenigen Amt erichte, bei denen bis jeßt wegen Mangels an lohnender Thätigkeit Rehtsanwälte fern geblieben R troy fehlenden Bedürfnisses einen Zuzug vou Anwälten erhielten. Diese Besorgniß wäre allerdings hinfällig, wenn der oben erwähnte numerus clausus auch auf die Arnibgerichte aus- gedehnt würde. : j E

Es ift weiter darauf hingewiesen worden, daß die im § 27 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung gewährte Substitutionsbefugniß den Zwed der Maßregel leicht illusorisch machen könne. Die leßtere Befürche tung würde indessen durch die bereits unter 1 erwähnte Abänderung des § 27 cit. beseitigt werden können. .

l N Aèhnlih dem Vorschlage zu 3, ist ein Vorschlag, welcher autet: Die Zulassung bei einem Ober-Landesgericht, bei einem Land-

s oder bei einem Amtsgericht an dem Sit eines

foi en Gerichts oder bei einer Kammer für Handelssachen muß

versagt werden, wenn der Antragsteller noh nicht fünf Jahre Rechts- anwalt oder noch nicht drei Sabre Richter oder Staatsanwalt ge-

wesen ist, oder nicht vor wenigstens acht î i

M E n Aus obeE hat. af A R E E

urch den Zusaß „oder bei einem Amtsgeriht am Sitz eines

E e S Aa mit De die Gefahr dier Ueber-

ren Amtsgeri it 1 ä i

"bebllH vergedhert N richte mit Rechtsanwälten vielleiht noch

Euer Hcchwohlgeboren ersuche ih, über die im vorstehenden er-

örterte Angelegenheit nach Anhörung des Vorstandes der dortigen

Anwaltskammer sowie unter Ueberreihung des von demselben er- ftatteten Gutachtens, \ich gefälligst gutachtlih äußern zu wollen.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober - Kommando der Marine wird S. M. S. „Möwe“, Kommandant Kapitän- Lieutenant Hartmann, am 1. April von Bombay nach Sansibar in See gehen.

Sachsen.

Zhre Majestät die Königin wird sich, wie das O0 L meldet, nächsten Dienstag, den 3. April, Abends, zu den Fest- lichkeiten aus Anlaß der Vermählung Seiner Königlichen tate des Prinzen Johann Georg von Sachsen mit Jhrer Königlichen Hoheit der Herzogin Maria Jsabella von Württemberg über Baden-Baden nah Stuttgart begeben, wo die Ankunft am 4. April Abends erfolgt. Am folgenden Tage Abends wird Jhre Majestät von Stuttgart nach Baden-Baden abreisen, bei Jhrer Königlihen Hoheit der verwittweten Fürstin von Hohenzollern bis 8. April Abends zum Besuch verweilen und am 9. April früh in Dresden wieder eintreffen.

Jhre Königlihen Hoheiten der Prinz Georg, der Prinz Albert und die Prinzessin Mathilde haben sih gestern Nachmittag zunächst nah Eichstädt zum Besuch Seiner Königlihen Hoheit des Prinzen Max be- geben und reisen von dort nach Stuttgart. Seine Königliche - Hoheit der Prinz und Zhre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrih August, sowie Seine Königliche Hoheit der Prinz Johann Georg reisen heute Nachmittag gleihfalls nah Eichstädt, von wo erstere sich nah München und von dort nah Stuttgart be- geben, während leßterer von Eichstädt direkt nah Stuttgart reist.

Württemberg. _ Seine Majestät der König hat sih heute zum Besuch Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen nach Darmstadt begeben. :

Sachsen-Coburg-Gotha.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und Jhre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Alix find gestern Mittag wieder von Coburg abgereist. Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg ist gestern Nach- mittag zum Besuh am Herzoglichen Hofe in Coburg ein- getroffen. Z

Hamburg.

Der zuc Deckung des Defizits eingeseßte bürgerschaftlid

L g VED E Ge ( Je Ausschuß hat dem „W. T. B.“ zufolge eine etwas veränderte Regelung der Erbschaftssteuer, die Ablehnung der Firmensteuer und die Erhebun einer prozentweise steigenden Zuschlagssteuer auf die Einkommen über 3000 M beantragt.

Oesterreich-Ungarn.

Sämmtliche Straßen von Budapest waren gestern, wie „W. T. B.“ berichtet, anläßlih des Eintreffens der Leiche Kossuth ’s schwarz beflaggt, die Fenster und Balkone vieler E \hwarz drapiert. Jn den breiteren Straßen hingen j rauerflaggen und in Trauerflor gehüllte Nationalfahnen. Der Westbahnhof war auf der JInnen- und Außenseite in seiner ganzen Höhe mit s{chwarzem Trauershmuck dekoriert. Auf den Straßen bewegte sich cine ungeheuere Menschenmenge. Die Züge brachten unausgescßt große Menschenmassen aus allen Theilen des Landes. Mittags wurden sämmiliche Ge- schäfte geschlossen. Die Straßenlaternen waren angezündet und mit Trauerflor verhängt. |

Nach 3 Uhr erfolgte auf dem Westbahnhof die Ankunft des Zuges mit der Leiche Kossuth's, nachdem vorher der Zug mit den Deputationen eingetroffen war. Diese nahmen auf dem Perron Aufstellung, wo bereits viele Abgeordnete, dar- unter die Führer sämmtlicher Parteien sowie die Abordnung der Stadt, geführt von dem Vize-Bürgermeister Gerloczy, versammelt waren. Als der Zug eingelaufen war, entstieg ihm der Vize - Bürgermeister Markus und begab ih mit den Gemeinderäthen zu dem Waggon, worin die Leiche in einem einfahen Sarge aus Nußbaumholz stand. Stadträthe und Abgeordnete hoben den Sarg heraus, stellten ihn auf ein s{hwarz drapiertes Holzgerüst, und der Vize - Bürgermeister Markus übergab ihn der Obhut der Stadt. Der Vize - Bürgermeister Gerloczy dankte hierauf der Familie Kossuth für ‘die Einwilligung zur Heimführung der Leiche und versicherte, die Hauptstadt werde den Sarg als theure Reliquie bewahren. Nachdem Franz Kossuth gedankt, wurde der Sarg auf den Leichenwagen gehoben, und der Leichenzug sehte fh in Bewegung. Die Präsidenten der politischen Parteien trugen die Enden der Trauerschleifen. Dem Zuge voran schritten drei evan- gelische Geistliche, dann folgten alte 48 er Honveds. Auf dem ganzen Wege stand die nach Tausenden zählende Menschen- menge dicht gedrängt und entblößten Hauptes. Um 41/4 Uhr langte der Zug am Museum an, auf dessen e Hunderte von Kränzen lagen. Die beiden Söhne Kossuth's hatten den Sarg zu Fuß begleitet, während Frau Ruttkay mit der Gattin Helfy's zu Wagen gefolgt war. Vor dem Museum bildeten die Studenten Spalier und salutierten mit den Schlägern, als der Sarg hineingetragen und aufgebahrt wurde. Die Leichen der Gemahlin und der Tochter Kossuth’s verblieben auf dem Bahnhof und wurden Abends zur Aufbahrung nach der Theresienstädter Kirche übergeführt. Während Ves ganzen

Zuges durch die Stadt läuteten die Glocken. Die Feier

verlief durhaus weihevoll.

Großbritannien und JFrlaud.

Bei zwei Nahwahlen zum Unterhause haben, wie aW. L. B. berichtet, die Liberalen, die die Beteetenden

Wahlbezirke bereits früher vertraten, gesiegi. Jn Mont- - gomeryjhire wurde der Gladstonianer Owen mit einer Majo- rität von 225 Stimmen an Stelle des zur Peerswürde erho- benen bisherigen Unterhausmitgliedes Stuart Rendel, in Ber- wickshire der Ministerielle Tennant, an Stelle des infolge des Todes seines Vaters in das Oberhaus eingetretenen Lord Tweedmouth, mit 565 Stimmen Mazorität gewählt.

Nußland.

Der vormalige Finanz-Agent in Berlin, Wirkliche Staats- rath von Kumanin ist, wie „W. T. B.“ aus St. Peters- burg erfährt, gestern zum Beamten mit besonderen Austrägen beim Finanz-Minister ernannt worden.

Rumänien.

Der Senat genchmigte dem „W. T. B.“ zufolge in seiner genrigen Sitzung einstimmig die Konvention mit Ruß- and über den direkten Verkehr der Gerichtshöfe in den Grenzdistrikten hinsichtlih der gegenseitigen Mittheilung von Gerichtsafkten.

Serbien. Der Minister-Präsident Simic empfing laut Meldung des „W. T. B.“ gestern das gesammte diplomatische Korps.

Montenegro.

Wie „W. L. V,” aus Ceninje berichtet, griff vorgestern eine große E Albanesen eine montenegrinis che Grenzortshaft am Somfluß an, tödtete vier und ver- wundete sieben Montenegriner. Dagegen zernierten die Monte- negriner mehrere Albanesen in einer Grotte, wobei sih ein mehrstündiFer Kampf entspann. Die Verluste der Albanesen sind nicht bekannt.

Dänemark.

Der seit Jahren andauernde politische Kampf zwischen dem Folkething und der Regierung ist, wie B meldet, durch eine gestern Abend abgeschlossene Vereinbarung beendigt worden. Folkething und Landsthing be- willigten zum ersten Male seit dem Jahre 1885 der Regierung das Finan zgeseß, worin die Bewilligungen zu den von der Regierung früher ohne Genehmigung des Reichstags ausgeführten Veranstaltungen eingeschlossen sind. Ausgeschlossen sind nur die Bewilligungen für das Gendarmerie-Korps. Der Reichstag nimmt dabei an, daß, um eine Wiederholung provisorischer Ver- anstaltungen zu verhindern, derartige Geseye beiden Kammern vor dem Schluß der nächsten Sißung vorgelegt werden sollen. Die Befestigungsanlagen und die Landesvertheidigung überhaupt sollen nur mit dem Zwecke der Wahrung der Neu- tralität des Landes, deren Anerkennung und Achtung zu er- langen gesucht werden soll, geordnet werden. i L Unter großer Betheiligung hat bei den gestrigen Komm unalwahlen in Kopenhagen die kTonjervative Buürgerliste über die radikal-sozialdemokratische gesiegt. Die Mehrheit beträgt 4000 Stimmen. h E

i Amerika. Im NRepräsentantenhaus wird Bla nd seinen Antrag

auf Silberausprägung nochmals einbringen. Wird der Antrag vom Senat und dem Hause mit einer Majorität von zwei Dritteln angenommen, so wird das Veto des Präsidenten dadurh unwirksam.

z Die portugiesishen Schiffe werden einer Meldung aus Buenos Aires zufolge nah Ablauf der Quarantäne die brasilianischen Aufständischen nah Portugal bringen.

Australien.

_ Dem „Neuter hen Büreau" wird aus Aucktland von gestern gemeldet: Der Dampfer „Alameda“ bringe die Nach- richt, auf Samoa sei infolge der Bestrafung der wider- seglihen Häuptlinge durch den Oberrichter Ide der Krieg ausgebrochen. Diese Bestrafung habe einen bewaffneten Aufstand hervorgerufen. Die Aufständischen hätten einen Re- gierungsbeamten getödtet, und König Malietoa habe Truppen entsandt, welhe die Stellung der Aufständishen an- griffen; 30 Mann seien getödtet, 50 verwundet worden, die Aufständischen zögen sih zurück. Die Truppen des Königs hätten einen Gefangenen getödtet und Häuser niedergebrannt. Gegen die Ausländer würden Drohungen ausgestoßen; es herrshe große Besorgniß, ein Kriegsschiff werde mit großer Sehnsucht erwartet. Die Konsuln versuchten die Aufständischen zur Unterwerfung zu bewegen.

Parlamentarische Nachrichten.

Die Wahlprüfungskommission des Neichstags be- antragt, die Wahl des Abg. Bayerlein (al.) für den Gel kreis des Königlich bayerishen Regierungsbezirks Oberfranken (Bay- reuth) für gültig, die des Abg. von Polenz (dkons.) im XX111. Wahlkreise des Königreihs Sachsens für ungültig zu er- klären und die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Abgg. Siegle (nl.) im ersten Wahkkreise des Königreichs Württem- berg und Dr. Böttcher (nl.) im Wahlkreise Fürstenthum Waldeck und Pyrmont bis zum Eingang weiterer Ermittelungen auszuseßen.

Auf der Tagesordnung für die 39. Plenarsitßung des Hauses der Abgeordneten am Dienstag, 3. April Beatnat: Mittags 12 Ubr), stehen : die erste und zweite Berathung des Gefeßentwurfs, betreffend die Aufhebung der im Geltungébereih des Rheinischen Nechts bestehenden Vorschriften über die in die Geburtsregister einzu- tragenden Vornamen ; die Berathung des 45. Berichts der Staats- shuldenkommission über die Verwaltung des Staatsfchuldenwesens im Necuuangutante vom 1. April 1892/93; die erste Berathung der Nehnungen der Kasse der S e für das Jahr vom 1. April 1892/93 ; die Berathung des Antrags des Abgeordneten Dr. Eckels, wegen Aenderung des § 39 Abs. 1 der Vormundschaftsordnung vom 3. Juli 1875; die erste und zweite Berathung des Antrags des Abgeordneten Dr. Krause O) auf Anualiuie cines Gesetzentwurfs, be- treffend die leihstellung der Notare mit den anderen Beamten be- züglih der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel; ferner Kommissionsberichte über Petitionen.

Nx. 13 der „Veröffentlihungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ vom 29. März hat bete Snbelt: Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten (Cholera, In- fluenza u. \. D Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera 2c. Medizinalstatiftishe Mittheilungen aus dem Staate Bremen, 1892.

Desgl. aus Mailand. Sterblichkeit in Britisch-Judien, 1881/91.

Geseygebung u. f. w. (Preußen. Reg.-Bez. Königöber Vieh und Abdeckereigewerbe. (NReg.-Bez. S O. Ton fammler. (Sachsen-Meiningen). Lyfol. (Oesterrei). us ewerbe. (Großbritannien). Sch ier- seuchen im Deutschen Reih, Februar. Influenza der Bayern, 1893. Thierseuhen in den Niederlanden, Februar. Desgl. in Rumänien, 4. Vierteljahr. Zeitroeilige Maßregeln gegen S Tae E G, R Spre, ige Tödtung eines Kindes dur orphium. s andlungen von gesetzgebenden R Hat oe Le Viehseuchenangelegenheiten. ¿ Ausführung des Unfallversicherungsgeseßes, 1892. Untersuhung von Schweinen auf Trichinen und Finnen, Unterfuchungs\tation, 1892. Bevölkerung, 1892. Ferienkolonien, 1876/90.

weinefieber. G

Thierfeuchen. ndgeriht Stutt-: |

(Deutsches Reich).

Nachrichtendienst BVermischtes.

(Deutsches Reich). 1890 bis 18 is 1892. (Reg.-Bez. Posen). (Sachsen - Altenburg). S der Seite A (Schweiz). Geschenkliste. Wo entabelle über die Sterbefälle i Städten mit 40 000 und cticbr Ginwolmera, Desgl. U rof oa S idt S Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher E Desgl. in deutshen Stadt- und Landbezirken.

Entscheidungen des Reichs8gerichts.

R ERE io ai R E R E

Zur Anwendung des E gegen den Verrath milis- i 3. Juli 1893 (fog. Spionagegese in welchem der Verrath und die Beschaffung utilétärifcer Gobriumi mit Strafe bedroht ist, hat das Reichsgericht, vereinigter IT. und [TT. Straffenat, durch das Urtheil vom 16. Dezember 1893 mehrere bemerktenswerthe Nechts\äße ausgesprochen :

1) Der § 92 Z. 1 des Strafgeseßbuchs, betr. die Mittheilung von Sta atsgeheimnissen X., findet seit dem Inkrafttreten des Gefeßes vom 3. Juli 1893 keine Anwendung auf Fälle, in denen es sich um eine Geheimhaltung im Interesse der Landesverthei- rür diese Fälle findet ausschließlich das Geseß

tärisher Geheimnisse vom

digung handelt. vom D. Ar S nwendung

_2) Das Gesetz vom 3. Juli 1893, §§ 1 bis 4, findet Anwendun gleihviel, ob der Thäter die Originale der geheimzuhaltenden S ea ihm felbst oder durch andere ngefertigte Kopien derselben sih verschafft oder andere itthei Ebensowenig unterscheidet das I L C c und Zeichnungen beschafft und mitgetheilt werden.

3) Unter den im § 1 des Geseßes vom „anderen Gegenständen“

IEB, geheimzuhaltenden vollständig oder nur theilweise

04 Juli 1893 erwähnten 1“ („Wer vorsäßlih Schriften, Zei nungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Inter der Landesvertheidigung erforderlich ift 2c.*) find zu verstehen „nit nur Gegenstände, hinsihtlih deren eine Besitergreifung möglich ift, sondern au Gegenstände, welche zwar im Sinne des Gesetzes nicht in Besitz genommen, aber zur Kenntniß anderer gebracht werden können, also unbewegliche Sachen sowohl wie bewegliche. die Gegenstände unmittelbar oder durch Schrift, Zeihnung oder mündliche Mittheilung oder durh andere Mittel, ob fie vollständig oder unvollständig, hinsichtlich aller ihrer Eigenschaften oder nur hin- sihtlih einzelner derselben zur Kenntniß gelangen, maht rehtlih

den §8 2—4 des : ( ständen der im 8 1 bezeichneten : t. Nur eine Eigenschaft müssen die Gegenstände haben: ihre Geheimhaltung muß im Interesse der Landesvertheidigung e ih sein. An und für sh wohnt keiner Sache diese Eigen- schaft bei, während es andererseits kaum Sachen untauglich find, unter Umständen ganz oder zum t zu gewinnen.

fis H Ri E ZMPRE P E A R Befe g UHE E T I Ta L E P R R

Unterschied.

von Gegenstände Art die Rede ist. B L erforderlich sein. ien L ie vôllig ter U t eil diese Eigenscha

gewi Alles hängt hier davon ab, daß die Sache Hai is theilweise dergestalt in den Bereich der Landesvertheidigung gezogen wird, daß in ‘deren Interesse ihre Geheimhaltung geboten ist. Das ist möglich nicht nur bei fünstlih bergestellten Werken, sondern auh bei Werken der Natur, und deshalb ist es nit ausgeschlossen, daß unter Umständen auch Gegenstände, wie Wege, Brücken, Eisfen- bahnen und Wasserläufe, die Eigenschaft erhalten, daß sie im Interesse der Landesvertheidigung gänzlih oder hinsichtlih ciner be- ia geheim zu halten sind.* ,

as im Geseß vom 3. Juli 1893 vorausgese! - heimfei

der Gegenstände ist cin relatives. e De Dinge handeln, die einem kleineren oder größeren Kreise von Personen bereits bekannt geworden find, deren Kenntniß aber weiteren Kreisen im Interesse der Landesvertheidigung vorenthalten bleiben muß. Die reises, welhem das Geheimniß nicht zugänglih ge- mat werden darf, hängt von der Beschaffenheit des einzelnen Falles Das Interesse der Landesvertheidigung wird vielleicht in keiner Weise dadurch berührt, daß einzelne oder sämmtliche Bewohner einer VDrtsMast oder eines ganzen Landstrihs im. JIn- lande über die Stärke oder die Schwäche gewisser Vertheidigungs- mittel genau unterrichtet sind, während dur die Verbreitung einer solchen Kenntniß im Auslande die Sicherheit des Deutschen Reichs unzweifelhaft gefährdet werden würde.

__5) Die Anwendbarkeit der §F§ 1—4 des Geseßes iff davon ab- bângig, daß der Thäter sih bewußt ist, daß er ih oder einem anderen Kenntniß von einem im Interesse der Landesvertheidigung zu t l Gehei „Ist die Geheimhaltung eines Gegenstandes im Interesse der Landesvertheidigung nur nah bestimmten Nichtungen hin erforderlich, so müssen die hierdurch geseßten Schranken des Geheimnisses niht nur objektiv überschritten, sondern der Thäter muß sih auch dieser Ueberschreitung bewußt gewesen sein. Harmlose Ermittelungen und Mittheilungen fallen niht unter die Strafbestimmungen der §§ 1—4 des Gesetzes.“

6) Der § 1 des Gese Gegenstände , As Gas ist, in den Besiß anderen gelangen läßt, obwohl er weiß, daß dadurch die Sicher- heit des Deutschen Reichs gefährdet wird; der Thatbestand des § 3 dagegen ift son erfüllt, wenn der Thäter den Besitz oder die Kenntniß derartiger Gegenstände fi selbst in der Absicht verschafft hat, davon zu einer die Sicherheit des Deutschen Neichs* gefährdenden Mit- theilung an andere Gebrauch zu machen. Umstände zu, während § 3 mildernde Umstände aus\chließt. In Bezug auf diefe Bestimmungen hat das Neichsgericht ausgesprochen : der Thâter sih die Kenntniß der beschriebenen Geheimnisse in der erwähnten Absicht verschafft und den Versuch gemacht, dieselben zur Kenntniß eines anderen gelangen zu lassen, fo ist er niht aus § 3, sondern wegen Versuchs eines aus § 1 zu befstrafenden Verbrechens, event. unter Zulassung mildernder Umstände zu bestrafen. „Gegenüber dem § 1 hat der § 3 einen subsidiären Charakter; hat der Thäter den bei der Erlangung des Besißes oder der Kenntniß emaht oder seine Absicht bereits äligt, so kann seine Bestrafung

Negelmäßig wird es sich um

Begrenzung des Kreises,

wahrenden Geheimniß verschafft.

es seßt voraus, daß der Thäter vorsäßlih im Interesse oder zur Kenntniß eines

eimhaltung

Der § 1 läßt mildernde

beabsihtigten Gebrau wirkli durch Ausführungshandlungen bet nur wegen vollendeten oder versuhten Verbrechens gegen § 1, nit

aus § 3 des Gesetzes erfolgen.“ (c. D. u. Gen. C. 3/93,)

Kunst und Wissenschaft.

Vergangene Nacht, von 10 bis 4 Uhr Meteorologisch - Magnetischen O t Nordlicht von ziemlicher Intensität, sowie eine beträchtliche magnetishe Störung beobachtet, worüber wir demnächst nähere Einzelheiten berichten werden.

Morgens, wurde am bservatorium in Potsdam ein