1894 / 84 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Mitglieder des Aufsichtsraths legitimieren sich dur eine notarielle Bescheinigung, welche auf Grund der Wahlprotokolle aus-

estellt wird. a Sollte im Laufe eines Jahres die Zahl der Mitglieder dur

Tod oder Ausscheidung unter fünf sinken, fo gilt der Aufsichtsrath als gehörig beseßt, so lange er aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Ersaßwahl erfolgt in der nähsten Generalversammlung.

Artikel 21.

Der Aufsichtsrath wählt alljährlich in der auf die ordentliche Generalversammlung folgenden Sitzung aus feiner Mitte zu notariellem Me einen Vorsißenden und einen Stellvertreter desselben. Die

ahl erfolgt nah relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Zur Legitimation des Vorsigenden und seines Stellvertreters genügt eine notarielle Bescheinigung.

Artikel 22.

Der Aufsichtsrath versammelt Un so oft es im Dort der Gesellschaft erforderlih ist, mindestens aber viermal jährlih, auf Einladung des Vorsißenden. Wenn der Vorstand oder zwei Mitglieder des Aufsichtsraths es beantragen, muß in längstens aht Tagen eine Versammlung des Aufsichtsraths einberufen werden. :

Die Verhandlungen des Aufsichtsraths leitet der Vorsißende und in dessen Behinderung der Stellvertreter. :

Beschlußfähig is der Aufsichtsrath, wenn mindestens drei Mit- glieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit efaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen S ibelt, das Loos, in anderen Fällen die Stimme des Vorsißenden.

Ueber die Verhandlung und Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt und von sämmtlihen anwesenden Rb beiten unterzeihnet. Zur Beglaubigung der Uebereinstimmung von Abschriften und Auszügen der Protokolle mit der Urschrift genügt die Bescheinigung des Vorsißenden oder seines Stellvertreters.

Die vom Aufsichtsrath ausgehenden Ausfertigungen und Bekannt- machungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter-

“schrieben, wobei unter die Firma zu seten ist: „Der Aufsichtsrath“.

Artikel 23.

Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck si von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellshaft zu unter- richten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be- \timmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft ein- sehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Werthpapieren u. \. w. untersuhen. Er hat die Jahresrechnung, die

‘Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und

darüber der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Artikel 24.

Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen

des Aufsichtsraths gehören insbesondere zum Geschäftsbereich des]elben :

a. die Vorberathung und Beschlußfassung über vie an die General-

versammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen Fest- stellung der Bilanz; :

. die Vereinbarung der Anstellungsbedingungen mit dem Präsidenten und den übrigen Vorstandemitgliedern und der Abschluß der Anstellungsverträge mit denselben; i

. die Festseßung der allgemeinen Bedingungen für die Beleihung von Grundstücken, für die Beleihung, Erwerbung und Ein- lösung von Hypothekenforderungen und Grundschulden (Art. 2 Nr. 1 und 2) sowie für die Ausgabe und Ausfertigung von Hypotheken-Pfandbriefen und Kommunal-Obligationen ;

. die Genehmigung der Verträge, welhe mit den Vertretungen der Provinzen, Kreise, Städte, öffentlichen Wassergenossen- schaften und fonstigen öffentlihen Korporationen aller Art wegen der in Art. 2 Nr. 3 gedachten Geschäfte zu schließen sind, be- ziehentlih die Ermächtigung zum Abschluß folher Verträge ;

. die Beschlußfassung über die Errichtung von Zweiganstalten und General-Agenturen ; l

die Genehmigung der AÄnstellungsverträge, welhe für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen, oder wenn das Jahres- gehalt mehr als 6000 M. beträgt; : -

g. die Beschlußfassung über die allgemeinen Normen des Geld- verkehrs und über diejenigen Bankinstitute und Bankhäuser, bei denen Gelder hinterlegt werden dürfen.

Zu den sub d und e gedahten Beschlüssen if die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sißung anwesenden Mitglieder des Aufsichts- raths erforderlich.

Artikel 25.

Der Aufsichtsrath kann für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Funktionen einzelnen oder mehreren Mitgliedern übertragen.

Artikel 26.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten zusammen, außer der Erstattung der durch ihre Thätigkeit veranlaßten Auslagen, die nah Art. 37 festzuseßende Tantième.

Die Vertheilung der Tantième unter die Mitglieder des Auf- sichtsraths wird durch Beschluß deéselben bestimmt.

Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths kann eine Vergütung für die Ausübung ihrer Thätigkeit nach Ablauf des Zeitraums, für welchen er gewählt war, durch die Generalversammlung bewilligt

‘werden.

3) Generalversammlung. Artikel 27.

Die ordentlihe Generalversammlung findet alljährlih innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand berufen. Die erste ordentlihe Generalversammlung findet im zweiten Geschäftsjahre statt.

Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, wenn sie der Aufsichtsrath oder der Vorstand für nothwendig erachtet oder wenn fie von einer Anzahl von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeihneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Berufung verlangt wird.

e Generalversammlunzen können au vom Auf- fichtsrath berufen werden.

Die Berufung dér Generalversammlungen erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im „Deutschen Reichs - Anzeiger“ unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens 20 Tage vor dem zur Abhaltung der Generalversammlung bestimmten Tage, dieser sowie der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet.

Artikel 28.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. e E Zur Theilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien bezw. Interimsscheine spätestens am viert- leßten Tage vor dem Tage der Generalversammlung, diefer nicht mit- j et bei der Gesellschaft oder bei den in der Einladung genannten tellen unter nie D eincs mit seiner Unterschrift versehenen Nummernverzeichnisses hinterlegt oder bis zu gedahtem Tage den

N Gt dem Vorstande glaubhaft bescheinigt hat. i | Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sih dur einen mit schrift- Ticher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ueber die Zulassung von Vollmachten, sofern sie niht gerihtlich oder notariell beglaubigt sind, entscheiden im Zweifel die anwesenden Mitglieder des

‘Aufsichtsraths durch Mehrheitsbes{chluß. : S

Außerdem können vertreten werden: Korporationen , juristische Sit: Handelsgesfellshaften u. dgl. durch ihre geseßlichen oder tatutenmäßigen Vertreter , Pilegebefoblene durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Chemänner. E In denjenigen Fällen, in welchen sonst die Vertretung dur zwei Personen erforderlich ist, genügt die Vertretung durch einen Vertreter.

Artikel 29.

Negelmäßige Gegenstände der Tagesordnung für die ordentliche Generalversammlung sind: E ; a. Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Ge- winn- und Verlustrehnung, ; b. Entgegennahme des Berichts der Reviforen, z Fe feung au S i . Feststellung der Jahresdividende, ¿ Ceibeiln der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrath, , Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsraths und Revisoren, . anderweitige Vorlagen des Aufsichtsraths oder des Vorstandes, . Anträge von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, welche so rechtzeitig einge- reiht werden, daß sie noch auf die Tagesordnung geseßt werden können (Art. 238 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handels-

geseßzbuchs). Artikel 30.

Den Vorsiß in der Generalversammlung führt der Vor- sißende des Aufsichtsraths, in dessen Behinderung dessen Stellver- treter bezw. das an Lebenéjahren älteste Mitglied des Aufsichts- raths. Ist keine dieser Personen ershienen, eröffnet ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung und läßt von dieser einen Vor- fißenden wählen. O

Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ift die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen vorbehaltlich der für einzelne Fälle abweichenden Bestimmungen des Geseßes bezw. dieses Statuts erforderli. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das Loos, während Anträge bei Stimmengleichheit als abgelehnt gelten. Der Vorsißende leitet die Verhandlungen, be- stimmt die Reihenfolge der Vorträge, sowie den Abstimmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedo stets, sofern sie niht einstimmig durch Zuruf erfolgen, geheime Abstimmung durh Stimmzettel statt. i

Ueber die Beschlußfassungen der Generalversammlung wird ein notarielles Protokoll geführt, welches vom Vorsißenden unterschrieben wird. Das Protokoll, dem ein vom Vorstand zu vollziehendes Verzeich- niß der angemeldeten bezw. vertretenen Aktien und Stimmen anzu- fügen ist, hat für alle Aktionäre volle Beweiskraft, und die ordnungs- mäßig gefaßten Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich.

Artikel 31.

Zu Beschlüssen über : a. Erhöhung des Grundkapitals, : b. Aenderung des Statuts und des Gesellschaftsgegenstandes, c. Entlassung von Aufsichtsrathsmitgliedern aus ihren Funktionen, d. Auflöfung der Gesellschaft ist eine Mehrheit yon wenigstens drei Vierteln der bei der Abstim- mung vertretenen Stimmen erforderlich.

4) Nevisoren.

Artikel 32.

Die ordentliche Generalversammlung der Aktionäre wählt jährlich zwei Revisoren, sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter der- selben. Dieselben dürfen nicht zugleih Mitglieder des Aufsichtsraths, des Vorstandes oder Beamte ter Gesellschaft sein. Ihre Amtsdauer erlischt am Schlusse der nächsten ordentlihen Generalversammlung.

Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.

Die Nevisoren erhalten für ihre Mühewaltung eine Entschädigung.

Artikel 33.

Die Revisoren haben die Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen zu prüfen und darüber an die Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Soweit hierzu erforderlich, sind sie berechtigt, Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen.

Vierter Titel.

Bilanz, Geschäftsbericht, Gewinnvertheilung, Reservefonds.

Artikel 34.

Das Geschäftsjahr ift das Kalenderjahr.

Die Bilanz wird auf den 31. Dezember jedes Jahres gezogen. Artikel 35.

Spätestens am 1. April muß dem Aufsichtsrath und den Revi- soren die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung, der Geschäfts- beriht und die Vorschläge über die Gewinnvertheilung für das vor- aufgegangene Geschäftsjahr vorgelegt werden. Für die Aufstellung der Jahresrehnungen kommen die Vorschriften des Deutschen Handelsgesezbuhs mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:

1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten

Positionen A Go

die Höhe der von der Gesellschaft gezahlten Hypot heken-P fand- brief- und Obligationszinsen ; B. im Haben

der Betrag der eingegangenen Zinsen für hypothekariswe und Grundschuldforderungen und für Kommunalanleihen, der Ver- waltungskostenbeiträge, der Provisionen und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner, soweit sie niht Kapital- abzahlungen sind; und i L

2) in der Bilanz ebenfalls in getrennten Positionen anzugeben

A. unter den Aktiven

a. der Betrag der zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe be- stimmten hypothekarishen und Grundschuldforderungen ;

þ. der Betrag der zur Deckung der Kommunal- Obligationen be- stimmten Darlehensforderungen ;

c. die Höhe der rückständigen Jahresleistungen der Schuldner ;

d. die der Gesellschaft gehörigen Grundstüke nah ihrer Gesammt- zahl unter Ansaß des nah den Vorschriften des Deutschen Handelsgeseßbuchs zu berechnenden Werths;

B, unter den Passiven

die ausgegebenen Hypotheken - Pfandbriefe und Kommunal- Obligationen, beide nah ihrem Nennwerth.

Das gesammte im Betriebsjahre bei Begebung von Hypotheken- Pfandbriefen und Kommunal-Obligationen zu Lasten der Gesellschaft entstandene Disagio und die durch diese Begebung der Gesellschaft er- wachsenen Kosten sind zu Lasten des Berichtejahres zu verbuchen.

Wenn bei Amortisationsdarlehen im Fall der Hinauêrückung der Amortisation die Tilgungébeiträge vorübergehend zu Gunsten der A verrehnet werden, so müssen diese Forderungen in der

ilanz als besondere Aktivposten eingestellt werden. Gleiches gilt von sonstigen Nebenleistungen, die gestundet werden, wie die Kosten für die Herstellung, Abstempelung und Begebung der Hypotheken-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen, Provision u. f. w.

Artikel 36.

Der Geschäftsbericht erläutert den Vermögensstand und die Ver- bellen der Gesellshaft und wird dergestalt abgefaßt, daß aus ihm erhellen :

1) der Gesammtbetrag der von der Gesellschaft auf ländliche und der auf städtishe Grundstücke ertheilten hypothekarishen bezw. Grundschuldforderungen ; E

2) der Gesammtbetrag der gegen Amortisation, dexr ohne Amortisation und der an Korporationen ohne Unterpfand ge- währten Darlehne ;

3) die Zahl der bestehenden Darlehne;

4) die Zahl der Zwangsöversteigerungen und Zwangs8verwaltungen (getrennt nach ländlichen und städtischen Grundstüken), an denen die Gesellschaft im Berichtsjahre betheiligt war; :

5) die Zahl der Grundstücke, welche die Gesellschaft im Berichts- jahre hat übernehmen müssen, fowie die Verluste oder Gewinne,

die beim Wiederverkauf von erstandenen Grundstücken eingetreten

find;

6) die einzelnen Buchwerthe der von der Gesellschaft erstand und noch nicht wieder verkauften Grundstüke ; 8

7) die von den der Gesellschaft zu entrichtenden Jahresleistungen E Rückstände, getrennt nah den Jahren der

älligkeit;

8) die im Berichtsjahre im Wege der regelmäßigen Amortisation

sowie die aus anderen Gründen erfolgten Rückzahlungen.

Artikel 37.

Nach Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung

wird der erzielte Reingewinn folgcndermaßen vertheilt :

1) Zunächst find 59% in den durch den Art. 239 b in Ver. bindung mit Art. 185b des H.-G.-B. vorgeschriebenen Reserve- fonds fo lange einzustellen, als derselbe den zehnten Theil des Gesammtkapitals nicht überschreitet ; :

2) dann wird eine Dividende bis zu 4 %/ des eingezahlten Aktien- fapitals ausbezahlt;

3) von dem verbleibenden Ueberschuß werden:

a. 9 9/0 des Ueberschusses für die Bildung eines Spezial- reservefonds, b. 10% des UVeberschusses als Tantième für die Mitglieder des Aufsichtsraths verwendet. Die Tantiòème für den Vorstand oder sonstige Angestellte der Gesellschaft wird nah Maßgabe der Anstellungsverträge gezahlt. Ueber die Verwendung des verbleibenden Restes verfügt die Generalversammlung, welche insbesondere eine weitere Zuweisung an den Reservefonds und an den Spezialreservefonds beschließen kann.

Artikel 38.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrehnung werden nach statt- gehabter Generalversammlung ohne Verzug im „Deutschen Neiché- Anzeiger“ veröffentlicht.

Bon dem Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Verlust- rechnung wird jedem Aktionär unentgeltlih und jedem Fnhaber eines Hypotheken-Pfandbriefs bezw. einer Kommunal- Obligation, welcher den Besiß durch Vorlegung des Stücks oder Talons bescheinigt, gegen Zahlung von höchstens 50 „F und Erstattung der Portokosten bis zum Schluß desjenigen Geschäftsjahres, in welchem der Bericht für das verflossene Geschäftsjahr erstattet wurde, und später, so lange der Borrath reicht, auf Wunsch ein Druckexemplar verabfolgt.

Artifel 39.

_ Die Auszahlung der Dividende und Superdividende findet jährlich

spätestens vom 1. Juli ab statt. Artikel 40.

Der Reservefonds, welher in Ausführung des Art. 239b in Verbindung mit Art. 185b gebildet ist, dient nur zur Deckung eines aus der Bilanz sih ergebenden Verlustes. e

__Peber die Verwendung des Spezialreservefonds und der fonstigen Rücklagen beschließt die Generalversammlung auf Antrag des Auf- sichtsraths.

FUnft&@ Titel. Auflösung. Artikel 41.

_Ein Beschluß, durch welchen die Gesellschaft aufgelöst werden soll, darf nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur unter der Vorausseßung gefaßt werden, daß nach Ausweis der Präsenz- liste drei Viertel des Grundkapitals in der Generalversammlung ver- treten sind. Sofern die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, wird eine zweite Generalversammlung berufen, welhe ohne Nücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals bes{lußfähig ist, was in der Bekanntmachung besonders hervorzuheben ift.

Sechster Titel. Aufsicht der Staatsregierung. Artikel 42.

Die Aufsichtsbehörde is befugt, zur Wahrnehmung des Aufsichts- rechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu er- nennen. Derselbe ift insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane, ein- \hließlich der Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Be- rathungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassen, Büchern, Nech- nungen und fonstigen Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Der Aufsichtsbehörde werden die vom Aufsichtsrath erlassenen all- gemeinen Bestimmungen für die Werthsermittelung von Grundstücken, die stattgehabten Beleibungen mit Angabe des Verhältnisses des an- genommenen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer-Reinertrage, bezw. Gebäudesteuer-Nußungéwerthe nah einem von ihr vorgeschriebenen Schema, sowie die Bilanzen, Geschäftsberihte und Generalversamm- lungsbeshlüsse vorgelegt.

Siebenter Titel. , Beleihung von Grundeigenthum.

Artikel 43.

Die Gesellschaft beleiht nur solche Grundstücke, die einen dauernden und sichern Ertrag geben. ;

Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Steinbrüche, Bergwerke, Torfstihe, Bauplätze, während Darlehne auf Neubauten gegen eine vom Antragsteller zu leistende Sicherheit zwar ertheilt werden können, aber als Unterlage für auszugebende Hypotheken- Pfandbriefe nicht früher dienenzddürfen, als die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragsfähig sind.

Artikel 44.

Die Gefellshaft beleiht Grundstücke ersten Stelle. :

Darlehne unter eintausend Mark werden überhaupt nicht ertheilt.

Die Darlehnsprospekte und Antragsformulare der Gesellschaft werden nicht nur sämmtliche vom Schuldner zu übernehmende Baar- verpflichtungen, einschließli aller Nebenleistungen, enthalten, sondern auch die Frist angeben, für welhe längstens der Beginn der Tilgung vertragsmäßig hinausgerückt wird.

Artikel 45.

in der Regel nur zur

Die Beleihung darf j ;

a. bei ländlihen Grundstücken zwei Drittel, :

b. bei städtishen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge- legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort- schreitender Entwickelung drei Fünstel,

. bei Weinbergen, Wäldern und folchen Liegenschaften, deren Er- trag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Berü- sichtigung dieser Anpflanzungen abgeschäßt ist, ein Drittel des ermittelten Werths nicht übersteigen. :

Im Falle c is jedoch die Gesellschast befugt, wenn die

dauernde wirths{aftlihe Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlih sihergestellt ist; das Grundstück bis zu zwei Dritteln des Werths zu beleihen. h

Artikel 46.

Die Werthsermittelung der in Pfand zu nehmenden Grundstlücke foll vorzugsweise erfolgen auf Grund

a. unverdächtiger Kauf- und Erwerbsurkunden,

b. der Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer nah dem Er-

trage der Grundstücke und dem Nußzungswerthe der Gebäude,

c. dex Ertrags- und Miethswerthe der Grundstücke.

Bei Gebäuden follen auch die Herstellungskosten und Feuet- versiherungssummen in Betracht gezogen werden. /

Bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen wird nur der von der jeweiligen Benußungsart unabhängige dauernde Zer berüdsichtigt.

Außerdem wird die Gefellschaft regelmäßig eine Schäßung durch ihre Taxatoren veranstalten, für welche lediglih die dauernden Eigen- haften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirthschaftung in den Händen eines ieden Besißers nahhaltig gewähren kann, maßgebend sein sollen.

) In ea Fällen muß die für die Beleihung angenommene Sicher- heit sowohl dur den Ertrags- als durch den Verkaufswerth des be- liehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein.

Artikel 47.

Neben der Sicherheit der Hypothek ist bei hypothekarishen Dar- lehnen auch die ¡persönliche Kreditwürdigkeit des Darlehnsnehmers in

"ckndt zu iehen. Rücksicht zu 3 Artikel 48.

Baulichkeiten, welhe \sih auf dem verpfändeten Grundstück be- finden, müssen nach den vom Aufsichtsrath erlassenen allgemeinen Normen und nah den etwaigen besonderen Bestimmungen des mit dem Grundstückseigenthümer geschlossenen Vertrags gegen S buler8aéfabr versichert sein und während der ganzen Dauer des Darlehnsvertrags versichert gehalten werden. Im Unterlassungéfalle is die Gesellschaft bere e Versicherungsprämie für Rehnung des säumigen Schuldners u entrichten. j E | i Das Pfandrecht ist ausdrücklich auf die Brandentshädigungs- gelder auézudehnen, fofern fich dasselbe niht hon geseßlich auf diese

erstreckt. __ Artikel 49.

Sämmtliche dur die Werthsermittelung und den Vollzug des Darlehens entstehenden Kosten trägt der Antragsteller allein.

Wird ein Antrag abgelehnt, wofür es der Angabe von Gründen niht bedarf, fo werden die durch die Schäßung entstandenen Kosten nicht zurückerstattet.

An die Bewilligung eines Darlehens bleibt die Gesellschaft höchstens vier Wochen gebunden.

Artikel 50.

Die Bedingungen der Darlehnsgewährung und der Darlehnstilgung unterliegen im allgemeinen der freien Vereinbarung zwischen der Ge- sellshaft und dem Darlehnênehmer.

Artikel 51.

Die Zahlung der Darlehnsvaluta findet nur in baarem Gelde statt.

Die Zinsen und die diesen rehtlich glei{ch\stehenden Leistungen, zu denen insbesondere die Verwaltungskostenbeiträge zu renen sind. müssen dem jeweiligen Kapitalrest entsprehen. Ist daher eine von den bezahlten Tilgungsquoten unabhängige feststehende Jahresleistung, wie bei Amortisationsdarlehnen, vereinbart worden, so ist der auf den bezahlten Kapitalstheil entfallende Betrag an Zinsen und anderen Nebenleistungen zum Zweck der, Tilgung zu verwenden.

Auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche Leistungen, welche insgesammt + ®/o der Schuld nicht übersteigen, findet diefe Bestim- mung keine Anwendung.

Artikel 52.

Die Gesellschaft gewährt a. unkündbare, d. h. durch Annuitäten oder b. kündbare, d. h. in ungetrennter Summe oder in Naten rück- zahlbare Darlehne. Artikel 53.

Die Annuität besteht aus

a. den Zinsen,

b. der Amortisations8quote und

c. einem Verwaltungskostenbeitrage.

Die jährliche Amortisationsquote muß mindestens L 0/9 der Dar- lehensfumme betragen, und sind die Zinsen ohne Nüksicht auf die fortshreitende Amortisation bis zur Beendigung derselben von der vollen Darlehenssfumme zu zahlen mit der Maßgabe, daß der auf den amortisierten Theil entfallende Zinsbetrag zur Amortisation ver- wendet wird.

Sobald 10 %% oder bei eintretender Veräußerung des verpfändeten Grundstücks 5 9/9 der ursprünglichen Darlehenésumme getilgt sind, kann der Schuldner von der Gesellschaft die Ertheilung einer Quittung und Löfchungsbewilligung für den getilgten Betrag beanspruchen. Hierdurch wird die Verpflichtung zur Fortzahlung der bei Eingehung des Darlehensvertrags festgeseßten Annuität in keiner Weise berührt. __ Der Beginn der Amortisation darf höchstens auf zehn Jahre hinausgerüdtt werden. Nebenleistungen, die bei unkündbaren oder künd- baren Darlehnen ausbedungen werden, dürfen niht länger als auf zehn Jahre gestundet werden.

_Jedem Schuldner eines unkündbaren Darlehens wird auf Verlangen alljiährlich nah Veröffentlichung der Bilanz \chriftlich mitgetheilt, welche Höhe der Amortisationsfonds nah den Büchern der Gesellschaft am Schlusse des Vorjahres erreicht hat.

Artikel 54. __ Jedem Darlchensschuldner wird urkundlich das Recht eingeräumt, spätestens zum Ablauf des zehnten Jahres nah der Darlehensaufnahme seine Schuld nach voraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in Baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist darf die Frist von neun Monaten, bei kündbaren Darlehnen die der Gesellshaft selbst ein- gerâumte Kündigungsfrist nicht überschreiten. Abschlagszahlungen von weniger als 1000 M ist die Gesellshaft anzunehmen nicht ver- pflichtet ; sie ist auch befugt, angebotene Abschlagszahlungen nah ihrem Velieben um höchstens 1000 M zu erhöhen oder zu ermäßigen und brauht Theilzahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vor- rets für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen. __ In Ansehung einer nach den vorstehenden Bestimmungen zu- lssigen Rückzahlung dürfen Rückzahlungsprovisionen seitens der Ge- sellschaft nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungskaution nit gefordert werden.

Autikél 65;

Von jedem fälligen Betrage, welcher nicht spätestens drei Tage nah Verfall gezahlt wird, ist die Gesellschaft befugt, Zinsen bis zu 6% jährli zu erheben.

„_ Die Zinsen werden mindestens für einen Zeitraum von fünfzehn Lagen erhoben. Artikel 56.

In folgenden Ausnahmefällen steht der Gesellschaft das Recht zu, die bon ihr gewährten Darlehne, sowohl die kündbaren als auch die unkündbaren, nah voraufgegangener dreimonatliher Aufkündigung zu- rüdzufordern :

a. wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen nicht innerhalb drei Monaten nah Fälligkeit an die Gesell- schaft berichtigt sind;

. wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desfelben zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht, oder au nur ein bezüglihes Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechts- gültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bezw. Grund- schuld von dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks be- stritten wird;

» wenn durch irgend welche Ursache der Werth des Unterpfandes im Vergleich zu dem bet der Beleihung angenommenen Werth so gesunken ist, daß die jeweilige Schuldsumme niht mehr als genügend gesichert erscheint; Verminderunyen des Werths der verpfändeten Grundstücke, insofern denselben fein unwirthschaft- liches Verfahren des Besißers zu Grunde liegt, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Ünschädlichkeit na Wîajgabe der be-

feyenden geseßlichen Bestimmungen von der zuständigen Be-

örde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung nur_in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Unterpfandes niht mehr seine statutenmäßige Deckung findet zur Kündigung des gesammten Kapitals aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten Saß einer zulässigen Darlehensbewilligung erreicht ; - wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur die Zahlungen einstellt; - wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und nicht wegen Negulierung der

Hypothek bezw. Grundschuld ein Abkommen mit der Gesellschaft getroffen wird;

f. wenn die vereinbarten Versicherungen hinsichtlih der beliehenen Gebäude, des lebenden oder todten Inventars oder der Ernte nit erfüllt bezw. niht aufrecht erhalten werden.

5 Bei einer Zwangsversteigerung und in den sub d bezeichneten Fällen sind die Darlehne sofort ohne vorhergehende Kündigung rückforderbar.

Artikel 57.

Auf die Beleihung und Erwerbung von Hypothekenforderungen und Grundschulden, sowie auf deren Einlösung für Rechnung von Grund- besitßzern gegen Sicherstellung (Art. 2 Nr. 2) finden die Bestimmungen der Art. 43—56 sinngemäße Anwendung.

Achter Titel. Hypotheken-Pfandbriefe. Artikel 58.

Der Gesammtbetrag der auszugebenden Hypotheken-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen darf zusammen, so lange das eingezahlte Grundkapital niht den Betrag von 10 Millionen Mark erreicht, das Sünfzehnfache, bei einem höheren Betrage das Zwanzigfache des ein- gezahlten Grundkapitals nicht übersteigen.

/ Artikel 59.

Die Hypotheken-Pfandbriefe werden nah einem vom Aufsichts- rath für jede Serie festzustellenden Schema cuvsgefertigt, lauten auf Inhaber, enthalten das Wesentliche des zwischen der Gesellschaft und dem Inhaber bestehenden Rechtsverhältnisses insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Hypotheken-Pfandbriefe, und werden von einem Vorsitzenden des Aufsichtsraths und zwei Mitgliedern des Vorstandes durch eigenhändige oder facsimilierte Unterschrift unterzeichnet.

Außerdem wird noch auf jedem Hypotheken-Pfandbriefe von einem vom Aufsichtsrath aus seiner Mitte zu bestimmenden Mitgliede be- \cheinigt, daß die Fans l Deckung vorhanden ift.

rtitel 60.

Die Hypotheken-Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Gesellschaft dagegen kündbar.

_ Auf das Necht zur Kündigung kann die Gesellshaft nur in so weit verzichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden hypothekarishen und Grundschuldforderungen ausgeschlossen ist, also höchstens auf einen Zeitraum von zehn Sabren (Arti 53).

_ Hypotheken-Pfandbriefe, deren Einlösungsbetrag den Nennwerth übersteigt, gelangen niht zur Ausgabe.

_ Artikel 61. ? _ Der Aufsichtsrath seßt in dem Reglement über die Ausgabe der Hypotheken-Pfandbriefe auch den Nennwerth der Stüe fest. _ Stücke von mehr als 5000 und weniger als 100 4 dürfen nicht auégegeben werden.

: Den Hypotheken-Pfandbriefen werden Zinsscheine für höchstens zehn Jahre und ein Lalon beigefügt, gegen dessen Einlieferung [einer Zeit ein neuer Zinsscheinbogen ausgegeben wird.

: A Avtitel 62. __ Die ausgegebenen Hypotheken - Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwerths stets durch entsprechende, der Gesellschaft zu- stehende hypothefkarishe oder Grundshuldforderungen von min- destens gleiher Höhe und gleihem Zinsertrage gedeckt sein, und zwar mindestens zur Hälfte durch unkündbare, in Annuitäten rück- zahlbare Darlehne. Vermindert sich der Kapitalbetrag der als Unter- lage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sih der Betrag vermindert hat, unverzüglich dur eine mindestens glei große Deckung zu erseßen. Bei vorzeitiger Nückzahlung unkündbarer Forde- rungen dürfen an Stelle derselben bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungsperiode auch kündbare Hypotheken und Grundschulden oder folche mit festen Rückzahlungsterminen benußt werden. : Artikel 63.

Für die pünktlihe Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypo- theken-Pfandbriefe haftet die Gesellschaft niht nur mit der Gesammt- heit der von ihr erworbenen hypothekarischen und Grundschuldforde- rungen, sondern auch mit ihrem gesammten übrigen Vermögen.

Artikel 64.

__ Die Urkunden über die zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe bestimmten Forderungen müssen in einem Tresor oder feuersicheren Schrank aufbewahrt werden, zu welchem sid ein Schlüssel in Händen eines Aufsichtsraths8mitgliedes und ein zweiter in Händen eines Vor- standsmitgliedes befindet.

Artikel 65.

Die Kündigung der ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe zur Rückzahlung erfolgt entweder auf Grund einer Ausloosung oder auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsraths.

In beiden Fällen ist sie nur auf einen Zinstermin statthaft und muß dreimal im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt gemaht werden. Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Rückzahlungstermin muß ein Zeitraum von mindestens sech8 Monaten liegen. -

Die Ausloosung der Hypotheken-Pfandbriefe geschieht in Gegen- wart zweier Aufsichtsrathsmitglieder, eines Vorstandsmitgliedes und eines Notars, der darüber ein Protokoll aufnimmt.

Artikel 66.

Die zur Rückzahlung berufenen Hypotheken-Pfandbriefe sowie die Zinsscheine der Hypotheken- Pfandbriefe werden an den von der Gesell- schaft bekannt zu machenden Zahlstellen eingelöst. Von dem zur Rückzahlung bestimmten Termin ab hört die Verzinsung der Hypo- theken-Pfandbriefe auf.

Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Hypotheken- Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine in baarem Gelde zum Nennwerth. Für fehlende Zinsscheine wird der entsprehende Betrag in Abzug gebracht.

Artikel 67.

Die eingelösten Hypotheken-Pfandbriefe werden in Gegenwart zweier Aufsichtsraths8mitglieder, eines Vorstandsmitgliedes und eines den Akt der Abstempelung protokollierenden Notars als „ungültig“ abgestempelt.

Artikel 68.

Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 bezüglich beshädigter oder verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Hypotheken-Pfandbriefe, Zinsscheine und Talons Anwendung.

Néeunter Titel.

Darlehne an Provinzen, Kreise, Städte, öffentliche Wassergenossenschaften und fonstige öffentliche Korporationen.

Artikel 69. :

Bei Darlehnen, welhe an Provinzen, Kreise, Städte, öffentliche Wassergenossenschaften und sonstige öffentlihe Korporationen aller Art gegeben werden, finden die Bestimmungen des siebenten Titels, soweit sie sih niht auf das Vorhandenfein eines Unterpfandes beziehen, sinngemäße Anwendung.

Artikel 70.

In Höhe dieser Darlehne werden von der Gesellschaft verzinsliche Obligationen (Kommunal - Obligationen genannt) ausgegeben. Der Gesammtbetrag der auszugebenden Obligationen darf mit dem Ge- a enge der auszugebenden Hypotheken- Pfandbriefe die Grenze des Fünfzehn- bezw. Zwanzigfachen des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen (Art. 58).

Auf die Kommunal-Obligationen finden die Vorschriften der Art. 59 bis einshließlich 68 sinnentsprehende Anwendung ; insbesondere ist auch zu bescheinigen, daß die Berechtigung zur Aufnahme der als Deckung dienenden Darlehne der Gesellshaft nachgewiesen ift.

Zehnter Titel. Uebergangsbestimmungen. i H T

Die erste Generalversammlung findet auf Einladung der Bergisch- Märkischen Bank statt. Zu derselben bedarf es einer Bekanntmachung der Tageéordnung niht. Die S tg erla ns wählt ihren Vor- sißenden selbst und seßt die Tagesordnung selbst fest.

Zur ersten Sißung des Auffichtsraths ist gleichfalls eine Ein-

ladung oder eine Bekanntmachung der Taglotunns nicht erforderlich. In derselben werden der Vorsißende und sein Stellvertreter gewählt. Im übrigen seßt der Aufsichtsrath die Tagesordnung selbst feft.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und sein Stellvertreter sind beretigt, gemeinsam mit verbindliher Kraft für alle Aktionäre die- jenigen Aenderungen des Statuts zu verlautbaren, welche der Handels- e riet agt zur Eintragung der Gesellshaft für erforderlich er- achten sollte.

Berlin, den dritten Oktober eintausend ahthundert drei und neunzig.

7 Deutsche Bank N. Koch. Rudolph Koch. E. Breustedt.

Deutsche Bank eut Erich Breustedt. Berliner Handels-Gesellschaft / Nosenberg. Schreier p. a. Hermann Nosenberg. Waldemar Schreier. Gustav Gebhard. v: de Dev E Kersten & Söhne. Karl von der Heydt. e Dr. Hans Jordan für die Bergish-Märkishe Bank.

Deutscher Reichstag. 77. Sißung vom Montag, 9. April, 1 Uhr.

Ueber den Beginn der Sigßung is bereits in der Nummer vom Montag berichtet worden.

Bei der ersten Berathung des Handels- und Schiff- fahrtsvertrags mit Uruguay erhält nah dem Aba. Grafen von Kanig, dem ersten Redner, das Wort der

_Abg. Dr. Hammacher (nl.): Er giebt zu, daß die Landwirth-

schaft an diesem Vertrage kein Interesse hat, und wünscht zu wissen, warum der hon im Sommer 1892 abgeschlossene Vertrag erst heute zur Verhandlung gelange. Artikel 4 enthält eine Einschränkung der Meistbegünstigung zu Gunsten der drei {hon angeführten südameri- kanischen Staaten; auh fei die Ausdehnung diefer besonderen Be- günstigung auf Deutschland an Bedingungen geknüpft, welche im Text des Vertrags nicht recht verständlih wären. ___ Königlich preußischer Bevollmächtigter zum Bundesrath, Direktor im Auswärtigen Amt Reichardt: Meine Herren! Um auf die letzte Frage des Vorredners zunächst zu antworten, möchte ih betonen, daß der Schwerpunkt des Erstrebten und der Schwerpunkt des Erreichten bei diesem Vertrage niht im Art. 4, sondern im Art. 3 liegt, in welchem im Prinzip Deutschland die unbedingte Meistbegünstigung in _Uruguay eingeräumt ist. Die Mängel, die der Vorredner bezüglich des Art. 4 betonte, sind übernommen aus dem alten Vertrage des Zollvereins mit Uruguay nund finden sich analog in verschiedenen anderen Handelsverträgen, nament- lih mit überseeischen Staaten. Die Bedeutung, die mit der Fassung verbunden ist, ist einem Zweifel unterworfen: unter Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit ist nur gemeint, Einräumung gegen Aequivalent oder ohne Aequivalent. Praktish hat die Sache für Deutschland gar keine Bedeutung; denn durch den Schlußsay des Art. 4 ift festgeseßt, daß sih auf Artikel, die Deutschland einführt nah Uruguay, die Vergünstigungen der Nachbarstaaten Uruguays überhaupt nicht sollen erstrecken können. 8 werden sich also in der Praxis aus dieser allerdings nicht glücklihen, aber von früher übernom- menen Fassung Unzuträglichkeiten niht ergeben. Die Zweifel, die der Vorredner geltend machte, ob eine protokollarishe Abrede, wie sie bis- her zwischen Deutschland und Uruguay bestanden hat, überhaupt mit Recht als Basis einer Meistbegünstigung gelten könne, werden auf Seiten der Regierung vollständig getheilt. Man steht heute im Gegensaß zu früheren Zeiten auf dem Standpunkt, daß bei Mangel von Verträgen die Meistbegünstigung nur durch Geseß, also nur unter Zustimmung der ge|eßgebenden Faktoren gewährt werden kann. Es hat mit Uruguay auf Grund jenes Protokolls bisher ledig- lih ein thatsählihes Meistbegünstigungs - Verhältniß bestanden, weil Uruguay seiner Zeit das betreffende Protokoll seinen gesetzgebenden Körperschaften vorlegen wollte, aber nicht vorgelegt hat, und weil wir bei uns den Grundfaßz befolgen, die Vorlage derartiger Abkommen an den Reichstag erst cintreten zu lassen, wenn der andere Kontrahent die Genehmigung seiner parlamentarischen Faktoren erlangt hat. Dies ift auch der hauptsächlihe Grund gewesen, warum der jeßige Vertrag verhältnißmäßig spät dem hohen Hause vorgelegt worden ist. Zunächst nahm die Vorlage und die Erledigung bei den Körperschaften in Uruguay längere Zeit in Anspruh; nachher trat die Auflösung des Neichstags dazwischen und endlih die Geschäftslage des Hauses im Anfange dieses Jahres, die es nicht erwünscht ersheinen ließ, den Reichstag noch mit einer solhen Vorlage zu befassen.

Abg. Möller (nl.): Daß unser Export nah Uruguay zurück- gegangen ist, liegt an der ungünstigen wirthschaftlichen Lage jener Staaten und an der eben erft überwundenen Schwindelperiode daselbst. Von dem Rügange sind nit bloß wir, sondern auch - alle anderen nach dort erportierenden Staaten betroffen worden.

__ Abg. Dr. Barth (fr. Vg.): Wenn der Abg. Graf Kaniß bei dieser Gelegenheit die Regierungen auffordert, für seine neueste Idee betreffs der Fixierung der Preise für ausländisches Getreide den ersten Schritt zu thun, so wird das Schweigen vom Bundesrathstische ihn wohl bereits eines Besseren belehrt haben. Die von uns abgeschlossenea Tarifverträge allein \{chon machen es unmöglich, den Antrag zur Än- nahme gelangen zu lassen. Der Antrag will einen Minimalpreis von 215 Æ für die Tonne Weizen, 75 4 mehr als der heutige Preis. Damit würde der Zoll von 3,50 # für Getreide mit einem Schlage auf 11 4 erhöht, und eine solhe Maßnahme würden sich die Ver- tragêéstaaten einfah nit gefallen lassen.

Abg. Rickert (fr. Vg.): Jch glaubte, der Antrag sei ein Scherz. Sollte er wirklih eingebraht sein, dann bitte ich dringend, alles zu unternehmen, um ihn noch auf die Tagesordnung zu bringen. Dieser aaa muß, bevor wir auseinandergehen, noch gründlich beleuchtet werden.

Abg. Graf Kaniß (dkons.): Ich freue mi außerordentlich, daß der Abg. Rickert dem Antrag zustimmt (große Heiterkeit und Wider- spruch links), dann habe ih ihn zu meinem Bedauern miß- verstanden. :

___ Damit schließt die Generaldiskussion. Der Vertrag wird in zweiter Lesung unverändert ohne Debatte angenommen.

_ Es folgt die zweite Berathung des Abkommens mit der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschuß.

Berichterstatter der sechsten Konimission, die diese Vorlage

vorberathen hat, ist der Abg. Dr. Paasche. Die Kommission hat das Abkommen unverändert angenommen. __ Abg. Dr. Hammacher (nl.): Die Kommission hat ausführlich über die Schwierigkeiten verhandelt, welche der deutschen chemischen, namentli der Farbewaarenindustrie dadur erwachsen, daß die Schweiz nur Erfindungen patentiert, welhe durch Modelle darstellbar find. Diesen Umstand haben sih s{chweizerishe e Set E zu nuße gemacht, welche bei Basel umfangreiche Fabriken errichtet haben und nun von dort aus in unlauterer Konkurrenz die angrenzenden deutschen Gebietstheile mit ihren Produkten übershwemmen. Da aber das Reich unmöglich von der Schweiz eine Reform ihres Patentrechtes in der gewünschten Weise erzwingen kann, auch die Vertreter der ver- bündeten Regierungen versprochen haben, die Sache fortgeseßt im Auge zu behalten, um die Anschauungen von Ehre und Anstand auch in dieser Beziehung international zur Anerkennung zu bringen, so hat man von besonderen Beschlüssen in dieser Richtung Abstand genommen. Bleibt es aber bei diefer unlauteren Konkurrenz, so wird s{hlimmsten- falls zum leßten Schritte, zur Kündigung des Vertrages, geschritten werden müssen.

Abg. Lenzma nn (fr. Volksp.): Diese Bedenken haben unsere Freunde in der Kommission bewogen, gegen den ganzen Vertrag zu