1894 / 94 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

der bisherige Superintendent der aufgelösten Diözese Schaaken, Archidiakonus La ckner in: Königsberg zum Super- intendenten der neugcbildeten Diözese Königsberg Land I, Regierungsbezirk Königsberg, bestellt worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich

Preußen. Berlin, 21. April.

Jhre Majestät die Königin vonGroßbritannien und Jrland hat Seine Majestät den Kaiser und König zum Chef des ersten royal dragoon Regiments er- nannt. Es ist das âlteste fast der Armee und hat son bei Dettingen sih ruhmreih ausgezeichnet.

re Majestät die Kaiserin und Königin empfingen s wie W. T. B.“ aus Abbazia meldet, den Besuch des Erzherzogs Karl Stephan, seiner Gemahlin und Familie, welhe Vormittags auf der Yacht „Krista“ von Lussin piccolo dort eingetroffen waren und von Jhrer Majestät zur Tafel geladen wurden. Nach dem Diner begleiteten Jhre Majestät die Kaiserin und die Kaiserlichen Prinzen die erzherzogliche Familie zum Hafen, worauf Jhre Majestät mit den ältesten vier Prinzen eine Spazierfahrt auf der Yacht „Christabel unternahmen. :

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll- und Slaudcirsen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sißung.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent- wurfs eines Bürgerlichen Gesezbuhs für dage Deutsche Reich erledigte in den Sißungen vom 16. bis 18. April zunächst den Rest der Vorschriften über die Unter- haltspfliht des unehelichen Vaters (88 1571 bis 1578).

Die Vorschrift des Z 1572 Abs. 2 Saß 1, wona als Empfängnißzeit des Kindes die Zeit vom 181. bis 300. Tage vor der Geburt, mit Einschluß des 181. und des 8300. Tages, gilt, wurde mit der Abweichung genehmigt, daß in Uebereinstimmung mit dem zu 8 1467 gefaßten Beschlusse an die Stelle des 300: Tages der 302. Tag treten soll. Einvernehmen be- stand, daß die Bestimmung des § 1572 Abs. 2 Say 2 durch den in der vorigen Sizung zu dem §1572 Abs. 1 beschlossenen Zusay entbehrlich geworden sei, wonach cine Beiwohnung außer Balebee bleiben soll, wenn es offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen habe. Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch Aufnahme der Vorschrift, daß, wenn jemand nach der Geburt des Kine jene. Vatershaft" in etner offentlichen Urkunde anerkannt hat, er sich nicht darauf berufen kann, cs habe während der Empfängnißzeit auch ein anderer der Mutter des Kindes beigewohnt. Ein weitergehender Antrag, wonach derjenige als der uncheliche Vater des Kindes gelten sollte, welcher dem Vormund oder der Mutter des Kindes oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber seine Vaterschaft in einer öffentlichen Ft anerkannt habe, fand nicht die Zu- timmung der Mehrheit. S | Nach dem § 1573 in Verbindung mit dem 8 1571 ist der Vater des unehelichen Kindes vor der Mutter und den mütterlihen Verwandten dem Kinde Unterhalt zu gewähren verpflichtet; doch beschränkt sih die Verpflichtung auf die Gewährung des nothdürftigen Unterhalis; auch erlischt sie mit dem vollendeten 14. Lebensjahre des Kindes. Demgegenüber war beantragt, zu bestimmen, daß der uneheliche Vater dem Kinde einen angemessenen Bei- trag zu dem standesmäßigen, d. h. der Lebensstellung der Mutter O eeeiden Unterhalt zu gewähren habe und der Beitrag nach den Vermögensverhältnissen der Mutter und der unter- haltspflichtigen Verwandten der Mutter einerseits und den Wermögensverhältnissen des Vaters andererseits zu bemessen sei, daß aber, soweit das Kind den Unterhalt von der Mutter und den mütterlihen Verwandten niht zu erlangen ver- möge, der Vater allein das Kind zu unterhalten habe. Ein anderer Antrag ging dahin, dem Vater allein vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten die Verpflihtung zur Gewährung des standcsmäßigen, d. h. der Lebensstellung der Mutter entsprehenden Unterhalts Ea. Nah einer eingehenden Erörterung fand dieser An- trag die Zustimmung der E, Weiter wurde beschlossen, daß die Unterhaltspfliht des Vaters erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahre erlöschen solle. Ein Antrag, hinzuzufügen, daß, wenn zu diesem Zeitpunkt das Kind aus besonderen Gründen niht im stande sei, sih selbst zu er- halten, der Vater ihm so lange Unterhalt zu gewähren habe, als die Bedürftigkeit dauere, wurde abgelehnt. Nach dem S 1574 in Verbindung mit dem § 1488 umfaßt der dem unehelihen Kinde zu gewährende Unterhalt den ‘ge- sammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf; auch hat der Vater die Kosten der Beerdigung des Kindes zu tragen, soweit sie nicht von den Erben des Kindes zu erlangen sind. Hiergegen erhob sih kein Widerspruch. Auch darin trat die Kommission dem Entwurf 1574 verbunden mit L U L, 9) be, day der Unterhait in: der S einer Vrertel1ahrl1id vorauszuzahlenden Geldrente gewährt werden und daß, wenn das Kind den Beginn des Vierteljahres erlebt, ihm der volle auf das Viertel- jahr falléènde Betrag gebühren soll. Nach dem § 1574 in Merbinpung mit dem § 1492 kann Nachzahlung der Unter- haltsrente nur verlangt werden von der Zeit an, zu welcher der Vater in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden is. Statt dessen wurde beschlossen, daß der Unterhaltsanspruch ohne diese Beschränkungen auch für die Vergangenheit solle geltend gemaht werden können. Einvernehmen bestand, daß die Vorschrift des Ent- wurfs Ä 1574 verb. mit § 1493), wonach wegen wesent- Liher enderung der Verhältnisse eine entsprehende Abänderung des die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung aussprecheuden Urtheils verlangt werden kann, durch die früher beschlossene Ergänzung der Zivilprozeßordnung (Z 293b in der Anmerkung zu 8 195 des Eatiuri IT) entbehrlih geworden sei. Die weitere Vorschrift des Entwurfs über die Geltend- machung des Unterhaltsanspruchs im Konkurse über das Vermögen des unehelichen Vaters (8 1574 verb. mit § 1494) gelangte sahlich nach dem Entwurf zur Annahme: sie soll ed. entsprehend dem Beschlusse zu

1494, in die Konkursordnung eingestellt werden. Die Be- timmung des § 1575 Abs. 1, wonach die Verpflichtung

des Vaters zur Unterhaltsgewährung auf seine Erben übergeht, wurde mit der Einschränkung genehmigt, daß die Erben des Vaters berechtigt sein sollen, das Kind mit dem Betrage abzufinden, welcher dem Kinde als Pflichttheil ebühren würde, wenn es ein ehelihes Kind des Vaters wäre. Andererseits wurde die Vorschrift dahin erweitert, daß der Unterhaltsanspruh des Kindes auc dann gegen die Erben des Vaters geltend gemacht werden kann, wenn dieser vor der Ge- burt des Kindes gestorben ist. Die Vorschrift des § 1575 Abs. 2 in Verbindung mit dem § 1496, wonah der Unterhalts- anspruch mit dem Tode des Kindes erlischt, soweit er nicht auf Nachzahlung oder auf solche im voraus zu bewirfende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes bereits fällig waren, erfuhr keine Anfechtung, ebensowenig der § 1576 Abs. 1, wona ein Vertrag, insbesondere ein Vergleich, zwischen dem Vater und dem Vormund des Kindes über die Unterhalt s- verpflihtung des Vaters für die Zukunft zulässig ist, aber der E des t L en bedarf. Auch die Vorschrift des Entwurfs (Z 1576 Abs. 2 verb. mit 8 149% Abs. 2), daß Vorausleistungen den Vater nur insoweit befreien, als er sie für den geseßlich bestimmten Zeit- abschnitt bewirkt hat, wurde nicht beanstandet. E

Der 8 1577 legt dem unchelichen Vater die Verpflichtung auf, der Mutter E der Grenzen der Nothdurft wegen der Kosten der Entbindung sowie für die Dauer der ersten sechs Wochen nah der Geburt des Kindes wegen der Kosten ihres Unterhalts Ersaß zu leisten. Nah dem § 1578 soll dieser _Anspruch der Mutter mit dem Ablauf der Frist von zwei Jahren, welche sechs Wochen nah der Geburt des Kindes beginnt, verjähren. Diese Vorschriften gelangten mit der Abweichung zur An- nahme, daß die Verjährungsfrist auf vier Jahre festgeseßt wurde. : |

Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch die Aufnahme einer Vorschrift, wonah s{chon vor der Geburt des Kindes im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet werden kann, daß der Vater nach der Geburt des Kindes der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhalts für sechs Wochen und dem Vormunde des Kindes oder der Mutter die Kosten des Unterhalts des Kindes für das erste Viertel- jahr zu zahlen sowie die zu zahlenden Beträge in angemessener Un vor der Geburt zu hinterlegen habe: dabei soll die Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Anspruchs nicht er- forderlich sein. | L |

Einem Antrage, die in verschiedenen Neichsgesezen ( Gescß vom 21. Juni 1869, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes; Zivilprozeßordnung § 749 Ad), 1 Nr: L Abs. 4; Unfallversicherungsgeseßp vom 6. Juli 1884 S 68 u. st. w.) zu Gunsten des Unterhaltsanspruchs cheliher Kinder bestimmten Ausnahmen von den Pfändungsbeschränkungen auf die nah den §8 1571 ff., 1577 dem unchelichen Kinde und dessen Mutter zustehenden Ansprüche gegen den unehelichen Vater auszudehnen, wurde keine Folge gegeben. E

Dem Entwurf ist der im Gemeinen Recht, im Sächsischen Geseßbuh und in anderen neueren Geseßen anerkannte \#o- genannte Deflorationsanspruch fremd. Die Kommission war grundsäßlih mit der Bescitigung dieses Anspruchs ein- verstanden. Die Mehrheit stimmte jedoch dem Vorschlag zu, die Vorschriften Über unerlaubte Handlungen durch die Bestimmung zu ergänzen, daß derjenige, welcher eine Frauensperson durch Anwendung hinterlistiger Kunsigrise (vergl, S 481 Nr. 1. des Stirafge]eh- buchs) zur Gestattung außerehelicher Beiwohnung verleitet,

| ihr zum Ersaß des daraus entstehenden Schadens (vergl.

S 765 des Entwurfs IT) und außerdem nach Maßgabe des Z 770 (Abs. 1 des Entwurfs 11) zur Zahlung einer billigen Ent- [chädigung verpflichtet ist. Weiter wurde beschlossen, hinter § 1228 als § 1228a die Vorschrift einzuschalten, daß, wenn eine bisher unbescholtene Frauensperson während des Brautstandes ihrem Verlobien die Beiwohnung gestattet hat, sie unter den im § 1228 bestimmten Vorausseßungen außer der Ersaßleistung eine billige Entschädigung nah Maßgabe des § 770 Abs. 1 (des Entwurfs 11) verlangen kann.

Die Berathung wandte sih sodann den Vorschriften über die Legitimation durh nachfolgende Ehe (S8 1579 bis 1582) zu. Gegen den sachlichen Jnhalt des §1579, welcher die Vorausseßungen und die Wirkung der Legitimation bestimmt, erhob sich kein Widerspruch. Ebensowenig wurde der Grundsaß des § 1580 beanstandet, wonah die Legitimation nicht von der Anerkennung der Vaterschaft dur den Ehemann abhängig gemacht ist, sondern ohne Nücksicht darauf, ob der Ehemann das Kind als das seinige anerkannt hat oder nicht, dann eintritt, wenn er innerhalb der im § 1572 Abs. 2 bezeihnetenEmpfängnißzeit desKindes derEhefrau beigewohnt hat. Jnfolge der zu den §8 1467, 1572 gefaßten Beschlüsse erhielt der § 1580 jedo den Zusaß, daß der Ehemann ungeachtet der Beiwohnung, dann nicht als Vater des Kindes gelten soil, wenn es offenbar unmöglich ist, daß die Ehefrau das Kind. von dem Ehemann empfangen hat. Abgelehnt wurde der Antrag, dem § 1580 die Vorschrift hinzuzufügen, daß, wenn vor der Eheschließung eine auf Grund des S 1572 er- hobene Klage des Kindes gegen den Ehemann durch ein in der Sache selbst enischeidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen oder die Vaterschaft eines Dritten nah § 1572 zwischen dem Kinde und dem Dritten rechtskräftig festgestellt oder von dem Dritten mit Zustimmung des Vormundes des Kindes in einer öffentlichen Urkunde anerkannt worden ist, das Kind die Rechte cines che- lichen Kindes des Ehemannes nur dann erlangt, wenn dieser es vor oder bei der Eheschließung in einer öffentlichen Urkunde als sein Kind anerkannt hat. Dagegen wurde zu § 1580der weitere Zusaÿ beschlossen, daß, wenn der Ehemann seine Vater- aft in einer öffentlihen Urkunde anerkannt hat, vermuthet wird, er habe innerhalb der Empfängnißzeit des Kindes der Mutter beigewohnt. Die Vorschriften des § 1581 über den Einfluß der Ungültigkeit der Ehe auf die Legitimation sowie die Vorschrift des § 1582 ‘über die Legitimation der Abkömmlinge eines vor der Ehe- \hlicßung seiner Eltern verstorbenen unehelichen Kindes gelangten sachlih nah dem Entwurf zur Annahme.

Von den Vorschriften über die Legitimation L Ehelihhkeitserklärung (§8 1583 bis 1600) wurden no die Sh 1583 bis 1594, zum theil auh der § 1595 erledigt. Der Entwurf behandelt die Ehelichkeitserklärung als Gnaden- sache. Nach dem §8 1583 erfolgt die Legitimation durch eine Verfügung derStaatsgewalt; sie bewirkt, daß grundsäß- lich das Kind von der Zeit der Ehelichkeitserklärung an die rehtliche Stellung eines ehelihen Kindes seines Vaters erlangt. Dieser Standpunkt des Entwurfs fand all- seitige Zustimmung. Auch die Bestimmung des § 1584 Sah 1,

wonach die Ehelichkeitserklärung dem Staate zusteht, welhem der B angehört, wurde genehmigt ; vorbehalten blieb jedoch

die Erörterung der

Frage, ob nit die Bestimmung durch die

demnächst zu beschließenden Vorschriften des internationalen

Privatrechts entbehrlih werden würde. Der zweite Saß des 8 15

welcher im übrigen die Regelung der e 6 zur Ehelich

keitserklärung den Landesgeseßen vorbehält, wurde als entbeh lich estrihen. Den S8 1585 bis 1595, welche die sa lichen und die formellen Vorausseßungen der Eheli

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leitserflärung regeln, stimmte die Kommission im wesent-

lichen zu. Gegenüber

dem Entwurfe, nah welchem die

Ehelichkeitserklärung nur auf den Antrag des Vaterg

Und Kur bel kann (S8 1585, 1593, 1595), war von befürwortet, die Ehelichkeitserklärung auch nah

Lebzeiten desselben wirksam erfolgen einer Seite dem Tode

des Vaters auf Antrag des Kindes zuzulassen, wenn der Vater in einer Verfügung von Todeswegen den Wunsch ausgesprochen

habe, daß das Kind für chelih erklärt werde. Ein ander orschlag ging dahin, den 8 1595, soweit dieser die Ehelichkeit

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erklärung im Fall des vorher erfolgten Todes des Vaters aus-

schließen will, durch die Vorschrift zu ersehen, daß es d Ehelichkeitserklärung nicht entgegenstehe, wenn der Vat nah der Stellung des Antrages sterbe oder geshäft8unfäh werde, und daß es genüge, wenn er bei oder nach der geri

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lichen oder notariellen Beurkundung des Antrags 1591)

das Gericht oder den Notar mit der Einreichung des Mebebe cit

bei der zuständigen Behörde betraut habe. Die Mehr entschied sih für die Annahme dieses Vorschlags mit de Zusaße, daß, wenn die Ehelichkeitserklärung Tode des Vaters erfolgt, ihre Wirkung als Tode desselben eingetreten gilt. Abweichend

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nah dem vor dem von dem

Entwurf (Z 1587) wurde ferner beschlossen, daß, solange das Kind nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die

Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung d Kindes erforderlich ist, die verweigerte Einwilligung aber a Antrag des Kindes durh das Vormundschaftsgericht erse werden kann, wenn die Verweigerung dem Kinde unverhältnißmäßigem Nachtheile gereiht. Ferner

DICE DOVIOU Des Q Le CB 2 dura die stimmung erseßt werden, daß Ci Mutter des Kindes oder der Einwilligung der Ehefrau d

es uf gt

Zu

soll Dur) Be- es der Einwilligung der

es

Vaters (§8 1587 Sah 1) nicht bedarf, wenn die Mutter oder

die Frau zur Abgabe ciner Erklärung dauernd außer stan oder wenn ihr Aufenthalt dauernd innt Zugleich wurde beschlossen, dem § 1593 den Zusaß geben, daß 08 auf die Wirksamkeit der

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unbekannt ist,

zu

Ehelichkeits-

erfllärung keinen Einfluß hat, wenn eine Verhinderung der Mutter des Kindes oder der Ehefrau des Vaters an der Er- klärung oder die Unbekanntschaft ihres Aufenthalts zu Unrecht

als dauernd angesehen worden ist.

Einvernehmen bestand, die

Vorschrift des § 1588 Satz 2, wonach der geseßliche Vertreter des Kindes für dasselbe die Einwilligung zur Ehelichkeits-

ertlärung ertheilen kann, wenn es das Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf den der Geschäftsunfähigkeit des Kindes auszudehnen. darüber war man einverstanden, den § 1591 Saß 2 dahin ändern, daß die Einwilligung des Kindes, der Mutter dess\elb

vierzehnte Fall Auch

zu en

und der Ehefrau des Vaters niht nur diesem, sondern au der Behörde gegenüber erklärt werden kann, bei welcher der

Antrag einzureichen ist.

Die Berathung des S 1595, soweit

er den Fall betrifft, wenn das Kind vor der Ehelichkeits-

erklärung gestorben ist, wurde bis

vertagt.

zur

nächsten Sihung

Mit Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und

m ven L A z10ei

bei dem Reich

Königs sind neue Abthe

Marineamt (Marinedepartement)

6- i-

lungen gebildet worden und zwar: eine Artillerie-Abtheilung

und eine Konstruktions - Abtheilung. Die Artilleri Abtheilung umfaßt in zwei Dezernaten die bisher von d Artillerie-Dezernaten bearbeiteten Angelegenheiten der Artiller Konstruktion sowie

befestigung. Die Konstruktions-Abtheilung

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der Artillerie-Verwaltung und Küsten- umfaßt,

ebenfalls in zwei Dezernaten, die Geschäfte der bisher im Kon-

struktionsbureau bearbeiteten Angelegenheiten des Schiffsbau und Mafchinenbaues.

es

Jn Erweiterung der Allerhöchsten Ordre vom 29. August 1893 haben Seine Majestät der Kaiser durh Ordre vom 9. April d. J. bestimmt, daß für jeden Küstenbezir? ein dem Küstenbezirks-Fnspektor unterstelltes stenbezirksamt ein: gerichtet wird, welches als Marinebehörde dem Reichs-Marinc-

amt untersteht. : : Der Staatssekretär des Reichs-Marineamts hat da

zu

unter dem 14. April folgende Ausführungsbestimmungen er-

lassen : Die Küstenbezirks-Aemter erhalten nahstehende Bezeichnungen u Garnifonen :

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Küstenbezirks-Amt T1 in Neufahrwasser, Küstenbezirks-Inspektor

Korvetten-Kapitän z. D. Darmer, für den 1. Küstenbezirk: die von Ost- und Westpreußen.

ste

Küstenbezirks-Amt 11 in Stettin, Küstenbezirks-Inspektor Kapitän

zur So6 z. D. mern und Mecklenburg.

Küstenbezirks-Amt 11Tl in Kiel, Küstenbezirks-Inspektor : Kapitän

zur See z. D. Dittmer, für den 3. Küstenbezirk: Lübeck und die B füste von Schleswig-Holstein. :

Küstenbezirks-Amt 1V in Bremerhaven *), Küstenbezirks-Inspekt Kapitän zur See z. D. Herz (mit Wahrnehmung der Geschäfte L auftragt), für lief] be bes Eide die Westküste von Schleswi Holstein aus\chließlich des egebtets. ;

' Küstenbezirks Amt V, in Bremerhaven *), Küstenbezirks-Inspekt Aue See z. D. Herz, für den 5. Küstenbezirk: das Elbe- u Wesergebiet. /

'Kiistenbezirks-Amt VI in Wilhelmshaven, Küstenbezirks-Inspekt Kapitän zur See z. D. Klausa, für den 6. Küstenbezirk: das Fa gebiet, die oftfriesishe Küste und die Insel Helgoland.

erbig, für den 2. Küstenbezirk: die Küste von Pom-

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Jade-

Das „Marineverordnungsblatt“ veröffentlicht folgende

Allerhöchste Ordre, betreffend Sch ießauszeichnungen e

die Marine (nebst vom Staatssekretär des Rei

Marineamts unter dem 10. April dazu erlassener Ausführungs

Verfügung):

Ich bestimme in Verfolg Meiner Ordre vom 27. Januar d. Je

betreffend Einführung neuer eten für die Marin

i ichzeiti den Infanterie, unter gleichzeitiger Aufhebung aller entgegenstehen ordnungen, daß den Mannscyaften der Matrosen-Divifionen, Matro]e

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An- sen-

h ießen Artillerie-Abtheilungen und Torpedo-Abtheilungen für gutes Schieß mit dem Geschüß, der Schnellladekanone, Revolverkanone und dem

j ; n ter I *) Zur Zeit befindet sich der Siß der Küstenbezirks-Aem und Ç U Hamburg (Seewarte). Die Uebersiedelung 19 Bremerhaven wird besonders bekannt gegeben werden.

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Maschinengewehr Schüßtenabzeichen in Form von Fangshnüren nah E Mir vorgelegten Probe zu verleihen sind. Sie haben das weitere ¡1 veranlassen. Berlin, den 19. März 1894. Wilhelm. An den Reichsïtanzler (Reichs-Marineamt).

Der General der Kavallerie von Krosigk, à la suite des Leib - Garde - Husaren - Regiments und Jnspekteur der 1. Kavallerie - Jnspektion, ist von Urlaub hier wieder an- gekommen.

Der Wirkliche Geheime Admiralitäts-Nath und Direktor des Verwaltungs - Departements des Reichs-Marine- Amts, Perels, ist von Dienstreisen zurückgekehrt.

Laut telegraphisher Meldung an das Ober - Kommando der Marine ist S. M. S. „Möwe“, Kommandant Kor- vetten-Kapitän Hartmann, am 20. April in Sansibar und S. M. Kanonenboot „Loreley“, Kommandant Korvetten- Kapitän Grolp, am 18. April in Piräus angekommen:

lezteres wird am 26. April nah Konstantinopel abgehen.

Wiesbaden, 20. April. Jn der heutigen dritten Sigung des Kommunal-Landtags wurden sämmtliche Spezial-États des Bezirksverbandes mit Ausnahme des von der Finanz- Kommission noch nicht durhberathenen Etats der Nassauischen Landesbank und Sparkasse genehmigt. Alsdann wurde dem mit der Gemeinde Höchst wegen Uebernahme von Theilstrecken der Franffurt-Mainzer und der Homburg-Höchster Bezirks- straßen vereinbarten Vertragsentwurf die Genchmigung er- theilt. Bezüglich der Vorlage wegen Festseßung der penstons- fähigen Dienstzeit eines Wegemeisters wurde beschlossen, leßtere nach den Vorschlägen des Landesausschusses festzuseßen. Das Gesuch der Gemeindevorstände von KaßeneUnbogen und Umgegend um Her- stellung einer Verbindungsstraße von Eisighofen zur Aarsftraße wurde dem Landes-Auss{chuß überwiesen mit der Anheimgabe, die Gesuchsteller dahin zu bescheiden, daß es den Gemeinden überlassen bleibe, wegen Ausbaues der fraglichen Straßen- strecke als Vizinalweg mit der Bezirksverwaltung in Unter- handlung zu treten. Das Gesuh des Gemeinde-Vorstandes von Straßebersbah um Uebernahme der Ortsberingstraßen- strecke in ständische Unterhaltung wurde dem Landes-Aus\uß zur Prüfung und Beschlußfassung überwiesen, ebenso das Gesuch der Gemeinde Mengerskirhen um Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten des Baues eines Vizinalweges von Mengerskirchen nah Löwenberg. Endlih wurden die bis- herigen drei Beiräthe zur Landesbank-Direktion mit Acclamation wiedergewählt. Die nächste Sizung findet Dienstag, den 24., Vormittags 10 Uhr, statt. Auf der Tagesordnung stehen Verichte der Finanzkommission.

Sachsen.

Wie dem „Dr. J.“ mitgetheilt wird, trifft Seine Majestät der Kaiser nah den zur Zeit getroffenen Dis- positionen Montag, den 23. April, Mittags, zur Beglück- wünshung Seiner Majestät des Königs in Dresden ein. Dem Allerhöchsten Wunsch éntsprechend findet kein Empfang auf dem Bahnhof statt. Seine Majestät der Kaiser wird an der Seite Seiner Majestät des Königs der Nach- mitlags um 1 Uhr auf dem Alaunplay stattfindenden Parade beiwohnen. Nachmittags um 4 Uhr ist bei Ihren Majestäten in der Villa Strehlen Königliche Familientafel. Die Abreise Seiner Majestät des Kaisers erfolgt voraussichtlich Nachmittags um 6 Uhr von der Haltestelle Strehlen.

Hessen.

__ Gestern Vormittag 111/75 Uhr fand in Darmstadt der feier- liche Einzug Jhrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin statt. Der Zug wurde durch eine Abthei- lung berittener Postillone eröffnet, der cine Abtheilung berittener Vürger und eine Eskadron des 1. Großherzoglich hessischen Dra- ymer-Negiments (Garde-Dragoner-Regiment) Nr. 23 folgten. Lm sehs\pännigen offenen Galawagen Jhrer Königlichen heiten, dem zwei Spißreiter voraufritten, fuhren der Oberst- Yosmarschall und der Ober-Zeremonienmeister voran, während 1h das Gefolge anshloß. Den Schluß des Zuges bildete éine Eskadron des 2. Großherzoglih Hessishen Dragoner- Regiments (Leib-Dragoner Regiment) Nr. 24. Am Rheinthor, wo eine Ehrenpforte errihtet war, hieß der Ober-Bürger- meister Morneweg das hohe Paar im Namen der Stadt willlommen, worauf Seine Königliche Hoheit der Groß- herzog mit huldvollen Worten dankte. Dann bewegte sich der Zug durh die als via triumphalis geshmückte Rhein- sraße zum Stadthause, wo Jhrer Königlichen Hoheit der

roßherzogin von Schülerinnen mit einer poetischen Be- grüßung Blumenspenden dargebracht wurden, und dann an dem prahtvoll geschmückten Ludwig-Denkmal vorüber durh die Vilhelminenstraße, an deren Ende wiederum eine Ehrenpforte errichtet war, zum Neuen Palais. Auf dem Wege bildeten tiegervereine, Jnnungen und andere Korporationen aller art, Gesangvereine, Deputationen von Gießener Studenten, die Studierenden des Darmjtädter Polytehnikums, die Volksschulen und Shüler höherer Schulen des Landes Spalier. Hinter diesen drängte sich eine nach Tausenden zählende Mens chenmenge, die das Großherzogliche Paar mit stürmishem Jubel begrüßte und mit Vlumenspenden überschüttete. Jn den Jubel mischte sich das feierlihe Geläut aller Glocken und der Donner der (hüße. Nachdem das Hohe Paar im Palais ein- troffen war, erfolgte noch ein Vorbeimarsh aller am Spalier betheiligten Vertretungen. Gestern Abend fuhren Vre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die ‘roßherzogin durh mehrere Straßen der Stadt, um ie glänzende Jllumination zu besichtigen. Später sah das Großherzoglihe Paar vom Balkon des Schlosses dem Fackel- uge zu, der von zahlreichen Vereinen, Korporationen, Schulen, Studenten und Jnnungen dargebracht wurde. An den Fackel- E9 chloß sih eine Serenade, bei der eine große Anzahl anger mehrere Lieder vortrugen. Die Deputation für den daa und die Serenade wurde zu den Großherzoglichen Verrschaften befohlen, Höchstwelche ihr ihren Dank aussprachen. , Ler Zweiten Kammer ist bres seitens der Ne- fe eung ein Gesegentwurf, über die Reform der Wein- aer, zur Berathung und Beschlußfassung überreicht wor- Ahr Es ist, wie die „Darmst. Ztg.“ schreibt, bei

fassung des Entwurss von der Erwägung aus- egangen worden, daß der seitherige Modus der Besteue-

in Wirthschaften ‘auch der Verbrauch der Privaten der Abgabe zu unterziehen sei; daß der bestehenden Abneigung gegen die Kellerkontrole, in Verbindung mit Bestandsaufnahme und Kontoführung, sowie gegen die Transportkontrole und Bezettelungspfliht Rechnung getragen, und endlih jede Be- einirähtigung und Belästigung der Weinproduktion, des Wein- handels, er Weinbewegung und der Weinausfuhr vermieden werden müsse. Zur Erreichung dieser Zwecke ist der Eintritt der Steuerpfliht auf den Zeitpunkt des ersten Uebergangs des Weines an Wirthe oder Private verlegt und eine wiederholte Besteuerung desselben Objekts von vornherein als unter allen Umständen ausgeschlossen angesehen worden. Demgemäß ist nah dem Entwurf als steuerpflichtig anzusehen der erste Ueber- gang a. vom Produzenten an den Wirth: þ. vom Händler an den Wirth; c. vom Produzenten an den Privaten: d. vom Händler an den Privaten. Steuerfrei soll dagegen bleiben der Uebergang a. vom Produzenten an den Händler: þ. von einem Händler an den anderen; c. von einem Wirth an einen anderen Wirth oder einen Privaten; d. von einem Privaten an. einen anderen Privaten. Zur Vermeidung der Transportkontrole und Bezettelungs- pfliht ist die Defklarationspfliht vorgeschen und als Negel die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer dem Empfänger unter Zulassung mehrfacher Erleichterungen auferlegt. ie Steuer soll nah der Menge des zu versteuernden Weins er- hoben werden und 5 4 für das Liter betragen.

Braunschweig. Seine Königliche Hoheit der Drn Ae edriG Wilhelm von Preußen begiebt sih heute ittag in Begleitung des Erziehers Wittig von Braunschweig nah Altenburg. Sachsen-Coburg-Gotha. __ Gestern Nachmittag machten Seine Majestät der Kaiser und mehrere der Fürstlichkeiten cinen Ausflug nah Schloß Rosenau, woselbst bis gegen 6 Uhr Thé dansant stattfand. Jhre Majestäten die Kaiserin Friedrich und die Königin Victoria statteten währenddessen Besuche ab. Am Abend war die Stadt in allen Straßen glänzend erleuchtet, die Veste strahlte in bengalishem Licht. Fm Neftdenzschloß fand Abends 10 Uhr ein Konzert statt.

Oesterreich-Ungarn.

__ Der Kaiser eröffnete gestern, wie 25 L O meldet die internationale Ausstellung für Volksernährung und Armeeverpflegung. Zum Empfang hatten sich der Protektor der Ausstellung Erzherzog Franz Ferdinand von VDesterreih-Este sowie die Erzherzoge Albrecht, Otto, Ludwig Viktor und Nainer, ferner mehrere Minister und Vertreter des diplomatischen Korps eingefunden. In seiner Erwiderung auf die Ansprache des Präsidenten des Ausstellungscomités sagte der Kaiser, er begrüße mit leb- hafter Genugthuung das von dem Verein zur Verbreitung landwirthschaftliher Kenntnisse ins Leben gerufene Unter- nehmen, das die wirthschaftlichen Leistungen in verschiedenen Richtungen, insbesondere auf den Gebieten der Volksernährung und Armeeverpflegung, zur Anschauung bringen solle. Der Kaiser sprah den Wunsh aus, daß das Ziel zum Wohle aller Berufsklassen erreiht werde und daß von der Ausstellung entsprechende Nug- anwendung, Anregung und Ermuthigung ausgehen möchten. Der Kaiser erklärte sodann die Ausstellung unter stürmischen Hochrufen der Anwesenden für eröffnet. Darauf wurden Aller- höchstdemselben die Vertreter der fremden Kommissionen vor- gestellt, woran sich unter Führung des Erzherzogs Franz Ferdinand und des Comités ein Rundgang des Kaisers dur die fertiggestellte Ausstellung \{loß.

Der bisherige deutshe Botschafter Prinz Reuß wurde gestern von dem Erzherzog Carl Ludwig und dessen Gemahlin sowie von dem Erzherzog Otto in Abschieds- audienz empfangen. y

In dem ek aua Au

erklärte gestern der Justiz-Minister Graf Schönborn im Namen des Ministerraths, daß spätestens bis zum 4, Mai eine ministerielle Erklärung über die Preßreform erfolgen werde. Der Preßausschuß beschloß daraufhin, die weitere Ver- handlung über die Angelegenheit bis zur Abgabe dieser Erklärung zu vertagen. Der Steueraus\chuß beschloß nach eingehender Debatte mit 14 gegen 12 Stimmen, die Progression bei der Personaleinkommen- steuer niht nur gemäß der Regierungsvorlage bis 30 000 Gulden Jahreseinkommen, sondern auch darüber hinaus fort- zuführen und innerhalb dieser Kategorie den Steuersaß von 4 Proz. bis auf 5 Proz. zu erhöhen. Ein Subcomité ist be- auftrag1 worden, die betreffende Skala auszuarbeiten. Der stellvertretende Obmann des Polenklubs Jendrz e- jowicz theilt in einer Berichtigung mit, er habe in der vor- gestrigen Sißung des Polenklubs nicht gesagt, daß ihm die Regierung erklärt habe, sie werde in drei Monaten dic Wahl- reform-Vorlage einbringen (siche die gestrige Nummer d. DL): er habe vielmehr nur gesagt: die Wahlreform - Vorlage sei seitens der Regierung angekündigt und stehe bevor.

Großbritannien und JFrlaud.

Jn der gestrigen Sißung des Unterha uses wurde, wie „W. T. B.“ berichtet, bei der Berathung des Regierungs- antrages auf Ernennung eines großen Ausschusses für \hottishe Angelegenheiten ein Amendement Wolmer, das die Befugnisse des Ausschusses auf gewisse Vorlagen be- schränken wollte, mit 245 gegen 208 Stimmen abgelehnt. Ein Unterantrag Maxwell, wonach nur Regierungsvorlagen von dem Ausschuß behandelt werden sollen, wurde von der Regierung acceptiert. Ein Antrag Little, daß statt 15 nihtschottisher Unterhausmitglieder deren 31 in dem Lea Kim sollten, wurde mit 241 gegen 211 Stimmen O ie weitere Berathung wurde sodann vertagt. Morton beantragte hierauf, die Weiterzahlung der Apanage von Sachsen-Coburg und Gotha einzustellen. La- bouhère unterstüßte den Antrag, indem er ausführte, England sei in dem Vertrage mit Nußland keine Verpflichtung cingegangen, Apanagen zu zahlen; gegebenen Falls sei England verpflichtet , der Herzogin ittwen- gelder zu zahlen. Der Kanzler des Schaßamts Sir W. Harcourt erklärte, die von Morton erwähnten Gerüchte, daß die Königin versucht habe, den Herzog von Sachsen-Coburg zur Verzichtleistung auf seine Apanage zu veranlassen, seien. durchaus unbegründet. Das Unterhaus besie absolute Freiheit

des Abgeordnetenhauses

des Herzogs

ng zu verlassen und künftighin außer dem Verbrauch

es seiner eigenen Würde und Ehre \{huldig sei. Er wolle niht auf den ivilstand des Herzogs von Sachsen-Coburg eingehen. Der Herzog sei ein Sohn der Königin, mit den Einkünften des Herzogthums habe das Haus nichts zu thun ; es handele sih nur um das, was sih ezüglih des Sohnes der Königin, der englisher Prinz bleibe, shicke. Sir W. Harcourt erklärte dann unter Hinweis darauf, daß der Herzog aus freien Stücken auf 15 000 Pfund verzihtet habe, die Regierung habe unter Gladstone beshlossen, daß es niht passend sein würde, die Apanage von 10000 fund zu reduzieren oder aufzuheben. Die Regierung halte an jenem Beschluß fest und glaube, das Haus werde fühlen, daß tein ungeeigneterer Moment, einen so unliebsamen Schritt, wie den beantragten, dem englischen Volke zu empfehlen, hätte gefunden werden können. Redner appellierte ernstlih an seine Partei, den Beschluß der Regierung, der mit Bedacht efaßt ei, zu unterstüßen. Balfour trat ebenfalls für Able nung es Antrags Morton ein, der sodann unter lautem Beifall mit 298 gegen 67 Stimmen verworfen wurde.

Frankreich.

Auf dem Festmahl der Ame versprach dem „W. T. B.“ zufolge Minister-Präsident Casimir Périer, die Negierung werde die Entwicelung der französishen Jn- dustrie im Auslande und den Kolonien unterstüßen. Der Handels-Minister Marty sprach über die O und meinte, sie müßten loyal angewendet werden. Der inister für Kolonien Boulanger sprah- von der kolonialen Aus- breitung und empfahl die Entwickelung des Handels, der Eng- land seinen Wohlstand in den Kolonien verdanke.

Rußland.

Im Reichsrath wird nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus St. Petersburg in diesen Tagen die Schiffahrts- steuer zur Berathung kommen. Die Steuer trägt gegenwärtig nur 500 000 Rubel ein, foll aber noch weiter herabgeseßt Handhabung bei der Steuererhebung

werden; durch strengere wird gleihwohl auf eine größere Einnahme gerechnet. Ftalien.

In der gestrigen Sißung der Deputirtenkammer legte Vacchelli , wie „W. T. B.“ meldet, den Bericht über die auf den Notenumlauf bezüglihen Maßregeln vor. Dieser Bericht bildet die Fortsezung des ersten Berichts Vacchelli's über die von der Regierung vorgeschlagenen Finanzmaßregeln. Man glaubt, daß der Bericht am Montag zur Vertheilung gelangen werde. Bei der Berathung des Marinebudgets behauptete JZmbriani, daß das in den Ar- senalen verwendete Personal fortwährend anwachse, wofür er die Deputirten verantwortlich mache, von denen einige, um ihren Zweck zu erreichen, mit ihren Stimmen \chacherten. (Großer Lärm.) Jmbriani: „Es ist so! Die früheren wie die jeßigen Minister können nicht sagen, daß es unwahr ist.“ Minister-Präsident Crispi: „Es ist niht wahr.“ Jmbriani: „Jch habe niht auf Sie angespielt“ Minister- Präsident Crispi: „Jch stelle Jyre Behauptung in Abrede, niht nur für meine Person, sondern auch für meine Kollegen Jmbriani: „Jh werde zu Jhnen kommen, um Jhnen die Namen zu nennen.“ Minister-Präsident Crispi: „Nennen Sie dieselben öffentlih, wie au Jhre Anklage eine offentliche war.“ (Sehr gut) Imbriani: „Jh werde die Namen nit nennen, weil ih Ehrgefühl habe und es sich um eine heitle Frage handelt.“ (Lärm.) Der Präsident tadelte den Redner, da es nicht gestattet sei, Anschuldigungen vorzu- bringen, ohne gleichzeitig die Beweise dafür zu liefern. Damit war der Zwischenfall erledigt. Jm weiteren Verlau der Berathung erklärte der Marine-Minister Morin, vai nah den bereits durchgeführten Ersparnissen nur noch wenig abzustreihen übrig bleibe; man könne die anzustrebenden Resultate nur durch organische Reformen erzielen. Ftalien bestze gegenwärtig vier Arsenale und einen großen maritimen Play. Das Budget stehe aber dazu nicht im richtigen Ver- hältniß; man müsse das Arsenal in Neapel um so cher auf- heben, als Neapel weder befestigt sei, noh befestigt werden könne. Heute sollte die Berathung fortgeseßt werden.

Portugal. Nah den nunmehr vollständig vorliegenden resultaten wurden 109 Ministerielle, 4 11 Unabhängige und 2 Republikaner gewählt.

Schweden und Norwegen.

_Der König gedenkt, wie „W. T. B.“ aus Helsingborg berihtet, am 4. Mai seine Reise nah Deutschland anzutreten, Dänemark.

___ Wie nach einer Meldung des „W.T. B.“ aus Kopenhagen in dortigen Hoffkreisen verlautet, wird die Abreise des Königs nach_ Wiesbaden und der Königin nah Dessau wahrscheinlich am 7. Mai erfolgen. Die Königin wird in Dessau bei ihrer Schwester, der verwittweten Prinzessin Friedrih von Anhalt verweilen und später einen Besuh in Gmunden macher.

Amerika.

des Admirals de Mello beschuldigt, einer Meldung des „W. T. B.“ aus Buenos Aires zufolge, die Generale Salgado und Laurentino, den Kampf im entscheidenden Augenblick aufgegeben zu haben. De Mello erklärt, die Waffen niedergelegt zu haben, weil ihm die Mittel zur Fortseßung des Kampfes vollständig ausgegangen en und \pricht die Hoffnung aus, daß seine Anstrengungen ür die Zukunft Brasiliens niht fruchtlos bleiben würden.

Afrika. Nah Berichten der lezten in Marseille eingegangenen

Zeitungen aus Madagaskar wäre die Lage dort noch immer eine sehr unruhige, namentlich im Süden der Jnsel.

Wahl[- Progrefsisten,

Eine Kundgebun

Parlamentarische Nachrichten.

Das Haus der Abgeordneten erledigte in seiner heutigen 54. Sihung, welcher der G man Daister Dr. Miquel und der Minifter der öffentlichen rbeiten Thielen mit Kommissarien beiwohnten , zunächst in dritter Berathung die Vorlage, A die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1892/93, und den Gesezentwurf, be- treffend Aenderungen der Wegegesezgebung dev Pro- vinz Hannover. : Darauf begann die erste Berathung des Geseßzentwurfs, betreffend den Ba u eines Schiffahrtkanals vom Dort-

bezüglich der Annuität, da ihm das eth liceent vor- Lbalión sei. Aber das Haus habe zu beschließen, was

mund-Ems-Kanal bis zum Rhein.