1894 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

er Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ift nah f aas e far Muster & in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der bei- zufügende Auszu aus dem Arbitragebuh is nach dem anliegenden s er h aufzustellen. i: j D Auf A der Direktivbehörde i} ferner der Nachweis zu führen, daß : die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Werth- papiere an den in Betracht kommenden Pläßen, an welchen sie ge- oder verkauft sind, börsenmäßig gane und notiert werden. Soweit bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der gemahten Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte Betrag zur Zeltina anzuweisen. Der Stempel für etwaige, zu Unrecht unver- Ea gebliebene Prolongationsgeschäfte ist nahzufordern. :

In den Fällen, für welhe das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet ist, is diese Thatsache seitens des Arbitrageurs auf Erfor- dern durch Vorlegung des Vertrages über den Abschluß der Verbin- dung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft

achzuweisen. N Zu Tarifnummer 4 bÞ. E 5

14) Für welhe Waaren an den einzelnen inländishen Börsen Terminpreise notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände Haa und öffentlich bekannt gemacht, sowie vet ada behufs Veröffentlihung im

eichs-Zentralblatt mitgetheilt. S Zu § 8 Absaßz 1 des Geseßes.

15) Béi sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nah dem handelsüblihen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des S4 As 2 Des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen.l E

Zu §§ 10, 11 und 31 des Geésetes.ili

16) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs-Stempelmarken und gestempelte Formulare zu Sülußnoten zum Preise des auf denselben angegebenen Steuerbetrags

erkauf gestellt. A Die R ea Stempelmarken find 24 mm hoh und 61 mm breit ; die- selben haben, insoweit sie über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Loch- reihe maht die Marke in zwei gleihe Theile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden “Ecken die Zahl der Pfennige beziehungsweise Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fort- laufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waaren- geschäfte (Tarifnummer 4 b) tragen außerdem in {warzem Aufdruck den Buchstaben „W“. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 10/20 80/40/50; 60 Und 80 A L 2, 8, 4,9, 6, 08,9, 10, 15,

20, 30, 50, 100 und 500 M : " Di [t ormulare zu Schlußnoten entsprehen in ao R Dieselben find entweder

Form und BVordruck dem Muster d. î 1) mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichs-Stempelmarken gleicht, indessen den Vordruck „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder : S

2) von der Steuerstelle dadur herzustellen / daß vorräthig zu haltende ungestempelte Formulare des Musters 4 durch WBerwendung von Reichs - Stempelmarken zu dem verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken find hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande auf der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreihenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle: des Formulars in der Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf das pas übergreifenden Aufdruck des Amtss\tempels in s{hwarzer Farbe, sowie durh Eintragung des Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen. : i

Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeihneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die gleiche fortlaufende Nummer. _

Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuer- Betade Von 20 40 60/805 1, 29 40, 6 G 8, 9 und 10 M zum Nerkauf gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Formulare können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen her- gestellt und verabfolgt werden. E

17) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte For- mulare des Musters d ausgegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung von Neichs-Stempelmarken ans denselben seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken : , : | L Marten sind, soweit die durch den Vordruck bezeih- nete Stelle Raum darbietet, auf dieser, im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke aúf jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars si befindet; die auf dem einen diesex Theile befind- lichen halben Marken müssen also die gleihen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theil befindlichen ; die Marken dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. Jn jeder_ Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der leßteren auf dem Formular, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeihneten Stelle niederzu- schreiben. Allgemein übliche und verständlihe Abkürzungen der Monatsbezeihnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeihnung find zulässig (3. B. 8. Oktbr. 95, 7. Septbr. 97). :

ven ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte der einzelnen Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder des Namens auf jeder halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil aber auf das Formular oder auf andere halbe Marken, welche sih auf dem- selben Theile des legteren befinden, hinüberreiht. /

Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittels deut- liher Schriftzeichen, e jede Rasur, Durchstreichung oder Ueber-

ibung niederzuschreiben.

Ves it O den vorgeshriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durh Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der dur den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen, es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, ‘Tages- und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gefeßt werden.

Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempel- zeihen werden als niht " verwendet angeschen 32 des Ge- seßes). Falls jedoch Stempelzeichen, . welhe für Geschäfte der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind oder umgekehrt, . ist der Stempel niht nochmals ein- zuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nit einzuleiten. ;

18) Es ift zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkauf S llt D e (Privatformulare) zu L E Vie für die Entrichtung der Abgabe zu benußen, vorausgeseßt, daß die- selben dem Muster d entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleihen Theilen bestehen, und daß jeder dieser Theile einen Bordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers und der Kontrahenten, des "L Aly und der Bedingungen des Geschäfts insbesondere des Preises, ¡owie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Formulare niht in der nach- stehend bezeichneten Weise zur Stempelung durh die Neichs- druckerei gelangen, müssen dieselben ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über beide Theile des „Formu- lars greifenden Vordruck haben, durch den die für die Auf- nahme der Marke bestimmte Stelle bezeihnet wird. Die Formulare Fönnen amtlih S e d n Ausfteller der Schlußnote

it Neichs-Stempelmarken versehen werden. u Die ‘untliche Stempelung derselben erfolgt nah dem Antrag der * Betheiligten entweder durh Aufdruck des in Ziffer 16 Absay 3 unter

zum

1 bezeihneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars [ei E Nummer durch die Neichsdruckerei, und zwar auf osten des E oi unter Verwendung von Reichs-Stempel-

urch die Steuerftellen.

R Saa durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn

mindestens je hundert Formulare zu demselben Steuerbetrage gestem-

pelt werden follen; die Formulare sind in glattem Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines übershüssigen Stücks für je iwanzig

Stück (als Ersaß für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und,

wenn dem Antragsteller niht Stundung bewilligt ist, unter Fer

legung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzustellenden Anmel- dung nah dem Muster 0 der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Aus- fertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dieselbe mit der Quittung über den Empfang der ormulare und des

Steuerbetrages versehen worden, zurück. Die Steuerstelle E

die Stempelung der Formulare durch die Reichsdruckerei, welche

leßtere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen

Formulare unter Bes@éintaun der erfolgten Vernichtung der ver-

dorbenen Stücke und unter Mittheilung der entstandenen Kosten an

die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Neichsdrukerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen un- gestempelten Formulare, nahdem sie sih au ihrerseits von ge richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Nückempfang der Formulare läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Aus- fertigung der Anmeldung Quittung geben. Postfendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welhe die Abstempelung derartiger Formulare dur die Reichsdruckerei betreffen, find mit dem

Vermerk Pribodienstfadhe” zu versehen und portofrei.

Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Neichs-Stempelmarken oinen, so bedarf es einer besonderen An- meldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter Ziffer 16 Absay 3 zu 2 zu en) neben der Steuer werden Kosten ür di ung nicht erhoben. j E D Baenbina n Reichs - Stempelmarken zu den fraglichen Formularen seitens der Aussteller der Schlußnoten ist nah Maßgabe der unter Ziffer 17 getroffenen Bestimmungen zu bewirken.

19) Die Verwendung von Reichs-Stempelmarken auf gestempelten Formularen zur Ergänzung eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleihfalls nah den Bestimmungen unter Ziffer 17 zu bewirken.

90) Wenn im Falle des § 11 Abs. 1 und 2 des Gefeßes auf einer zu niedrig versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nacdhträglih zu verwenden ist, so sind die erforderlihen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nah Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 17 zu entwerthen; ins- besondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlih zu machen.

21) Es ist unzulässig, die Stempelzeihen aus gestempelten Formularen abzutrennen und anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Nasuren niht vor-

verden. j 5

D) Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrag

zu entrihten ist 7 Abs. 2 des Geseßes), bedarf _es der Zusendung

der Hâlfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten nicht.

Unterbleibt die Zusendung, fo hat der inländishe Kontrahent das

Doppelformular der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise ge-

stempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der

Schlußnote ist zu durchstreihen. :

Zu § 11 Absatz 3 des Geseßes. : i

23) Ueber die Erstattung der Abgabe im Falle des § 11 Abf.. 3 des Gesetzes entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der die. Erstattung Verlangende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken.

Zu § 15 des Gesetzes. | i

24) Die Abstempelung der Vertrag8urkunde erfolgt feitens der Steuerstelle durch Verwendung von NReichs-Stempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlihst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Ver- wendung und Aufdruck des Amtsstempels in der in Ziffer 16 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschristen auëgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten, beziehungsweise auch auf den weiteren Stücken mit Unter- \hrift und unter Beidrückung des Amts\tempels zu vermerken, welcher Neichs-Stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist.

Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten niht ausgehändigt werden, find der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.

Zu § 16 1E a ige Bere Í

25) Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berehnung der Star nitt As ist, weil der Werth des Gegenstandes des Ge- chäfts auh niht nah seinem höchstmöglichen Betrage (S 8 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleihwohl nah Maßgabe der 8&8 10 und 11 des Geseßes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu vermerken, daß die Besteuerung fo lange ausgeseßt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Ab- chrift der Schlußnote eins{ließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat deren Entrichtung nah Maßgabe der §§ 10 und 11 des Geseßes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Ae zu nehmen ist, zu erfolgen. „Die Direktivbehörde ist A fich die rechtzeitige Erfüllung dieser Ber-

ihtung nachweisen zu lassen. E

W S sich in einem solchWem Falle um ein Geschäft, das nach § 15 des Geseßes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleihwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nah Maßgabe der bezeihneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, beziehungsweise auch auf den mehreren Stücken derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reihs-Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung derselben ausgeseßt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestseßung wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Ab- stempelung bei einer Steuerstele nah der Vorschrift im § 15 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer derselben. Die erftbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung diefer Verpflichtung.

Bezüglich der in den §§ 10 und 11 fowie im § 15 des Gesetzes bestimmten Fristen gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuer- berechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.

Die Direktivbehörde beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 dieser Ziffer die Steuerstelle kann, wenn die Berechnung eines Theils der zu entrihtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Theils anordnen. |

26) Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlih sind, dur brieflihe oder telegraphische e L Se stande gekommen, fo beträgt die Frist zur Aus-

tellung der Schlußnote j i |

| 1) für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten 9 Ab]. 1 und § 10 des Geseßzes) zehn Tage, | :

2) für den O der Abgabe in zweiter Neihe Ver-

ihteten drei Wochen.

M Vie Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Sade nah der Abgabe der Annahmeerklärung be- hufs der Absendung (Art. 321 des Handelsgeseßbuchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nah dem Eingange dieser Erklärung, und zwar auch. im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphishen Annahmeerklärung nah dem Eingange

au abgesehen von den Fällen des ersten Abfaßzes, für den zur Ent- tuna ber Abgabe unft Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Geschäfts- absluß. G | R

Bei Geschäften, welhe während eines zeitweiligen Aufenthaltes im L D b abgeschlossen 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Entrichtung der Ab- gabe festgeseßten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nah seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Snlande befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch niht geändert.

Zu § 17 des Gesetzes.

27) Nah Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen, insbesondere auch rücksichtlich der zu be- stellenden Sicherheit dürfen gestempelte Formulare (Ziffer 16) auf Kredit verabfolgt und eigene Formulare der Steuerpflichtigen auf Kredit amtlih gestempelt werden (Ziffer 18). Abgabenbeträge unter 50 M werden nicht freditiert. Die kreditierten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des dritten auf den Monat der Anschreibung

den Monats einzuzahlen. : E eina werden nicht auf Kredit verabfolgt.

ITII. Lotterieloose. Zu Tarifnummer 5.

28) Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für E Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauf- tragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, Dab andere auch die sogenannten Schreibgebühren , Kollektions- gebühren u. a. m.

Zu 88 22, 23 und 25 des Geseßes.

29) Wer im Bundesgebiet Lotterien oder Ausfpielungen ver- anstalten will, bei welchen der Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 M übersteigt, hat der zuständigen Steuerbehörde \pätestens am siebenten E nah dem Empfang der obrigkeitlihen Erlaubniß

iftlih anzumelden : :

E Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die plan- mäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loofe, | E /

den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, ; ;

die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,

die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unter- nehmer mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen.

Der in zwei Ausfertigungen einzureihenden Anmeldung ist als Anlage ein amtlih beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlih geneh- migten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. e

Mit der Anmeldung if die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebs der Loose gegen Sicherstellung des Ab- gabenbetrags A ohne solche beansprucht, fo ist der Antrag mit der Y ung vorzulegen. :

A Lien Sbterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der

obrigkeitlihen Erlaubniß niht von vornherein eine bestimmte plan-

mäßige Anzahl von Loosen festgeseßt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Maximalzahl auszugeben, darf die

Versteuerung der Loose nah Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden.

Für die Anmeldung des ersten Theils der auszugebenden Loose

gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Abfay diefer Ziffer.

Die Vorlegung einer weiteren Anzahl von Loosen zur Abstempelung

ist mittels besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter An-

gabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loofe auf die

erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist. i ; E

Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem ungetrennten Betrage bezahlt, fo Hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzureichenden An- meldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt“ in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht statt- findet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Gintritts- karte 2c.) zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nit geringer sein, als der Werth der Gewinne. Wird die Abgabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender _Weise gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loofe oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzuseßen,

30) Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennpläßen ausgegebenen Bescheinigungen (T otalijatortidel8) über die gezahlten Einsäße auf die am Rennen betheiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (Ziffer 29 Absatz 2) abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spiel- ausweise nah Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Beranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise über Cinsäße zur Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplägen in Gewahrsam

N ; Et O E Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schluß des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Fall ist von der Abstempelung der Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich ee Gesammtbruttoertrage der Einsäße zu entrichten. Qu leßterem Zed hat die Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Nennens folgenden Tage einen den Spielumsaß ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den h danach er- gebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüg- lichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. ;

Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempe - interesse durch einen von E Landesregierung zu bestimmenden Beamten

i rüfung zu unterziehen. i: 4

N Wied Defiea von der Abgabe in Anspruch genommen, 10

ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Grlôs des

Unternehmens zu ausschließlih mildthätigen Zwecken C I O

finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbeson! n

über die Frage, ob ein aus\cließlich mildthätiger Zweck E

entscheidet die Direktivbehörde. Die obersten N

sind ermächtigt, die Abgabe in solhen Fällen aus Billigteltörüehs h

zu erlassen, in e Are dic Eg nicht rechtzeitig mit der Anme

ing in Anspruch genommen 1st. e Í A e

d1 ils M eibätlece Zweck ist ledigli die Unterstüßung E

bedürftiger Personen anzusehen, gleichviel, ob der Erlós der Cd

oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen D,

wird oder Anstalten zufließt, welche _sich die Unterstüzung Hi n

bedürftiger zur Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu Geme A inde

oder zu religiösen B, 4B, e ie oder Missior 0 rstreckt sich die Befreiung nicht. / :

E eo Die Bebbide welche die obrigkeitlichße Erlaubniß zur et

anstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausfpielung A G

hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loo N

ständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens ie

seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Auternehuens is des Zeitpunkts, E i Delitbelfane s Erlau "händigt worden, schriftli ittheilung zu h ; i

“Mut Grand ieser Mittheilung hat die Steuerbehörde soglen

nah Ablauf der unter Nr. 29 für die Anmeldung vorgeschrie n

Frist wegen Feststellung und a i Ry der Abgabe, Fark A

Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsaßes und Einle

des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.

33) Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, entweder eingezahlt oder gestundet, beziehentlich Behörde Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen e 4 die anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose e Aivel zuständige Steuerstelle vermittels Stempelaufdrucks. Der Ae b ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsa

ecbucht und tabbeni die

der uit ; N Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen sind, beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote,

î ¿ j ! M über demselben die Aufschrift „Versteuert“ bezichun sweise „Stempe frei“, bren das Unterscheidungszeichen der bstempelungsstelle-

Die Loose oder Spielausweife sind. in einer solhen Form und Be- schaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.

Ungestempelte Loose dürfen abgesehen von den usspielungen im Betrage von nit mehr als 100 A nit ausgegeben werden.

Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitliher Aufsicht stattfindenden Waarenverloofungen von der Abstempelung der Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Ab- stempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde.

__ Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausfertigung der Anmeldun zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer 29) Belag zum Negister. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Be- ginn des Loosabsayes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstem- pelung der Loose ausgehändigt werden.

34) Der Abgabe nah der Tarifnummer 5 unterliegen auch die- jenigen Spielausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Ge- legenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden.

In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Neichs-Stempelabgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nah ihrer Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, {0 H hierüber eine O zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und eventuell die Serienbezeihnung der Spielausweise er- sihtlih zu machen sind. :

Mik Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spiel- ausweise zu einer anderen Zeit, beziehungsweise bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, beziehungsweise der- Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung R der Ziffer 29 gestellt wird. Ueber die Ge- nehmigung ist eine schriftlihe Bescheinigung zu ertheilen.

Bei Ausspielungen der bezeihneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung des ersten und des leßten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens \ih beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Ausspielung sind in folhen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuerstelle während der Ausspielung bei sih zu führen und beim Verkauf der Loose genau nah der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern nch zu richten; auch dürfen sie am Ort der Ausspielung (in der Spiel- bude 2c.) keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu den ab- gestempelten Serien oder Bogen gehörigen.

39) Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Betheiligungsbetrags vom Spielunter- nehmer in Umlauf geseßt werden, sind zur Abgabe nach der Tarif- nummer 5 des Reichs -Stempelgeseßes nicht heranzuziehen.

Zu § 23 des Gesetzes.

36) Die Landesregtierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der leßteren oder ohne folche ertheilt oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.

Zu FS 24 und 25 des Gesetes.

37) Ausländishe Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit einer nah dem anliegenden Muster f doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 24 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstembelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestim- mungen unter Ziffer 33. Stundung der Steuer findet nicht statt.

Zu § 27 des Gesetzes.

38) Für unabgeseßt gebliebene Loose 2c. einer zu stande gekommenen Ausspielung wird die Reihs-Stempelabgabe nicht erstattet. Tritt in- dessen cine Aenderung des Lotterieplans in der Art cin, daß die un- abgefeßten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung aus- ges{lossen werden und der Gesammtwerth der Gewinne dem entsprehend ermäßigt wird, so kann mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde die Steuer für die von der Verloosung aus- geschlossenen Loose erstattet werden.

Zu § 28 des Gesetzes.

39) Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nah Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Neichs- Schaßamt die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Ziff. 28) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichs-Schaßamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das Reichs-Schaßamt seßt die zu entrichtende Steuer fest.

[V. Allgemeine Bestimmungen. Zu § 31 des Gesetzes.

40) Für verdorbene Reichs-Stempelmarken und für Reichs-

Stempelzeihen, mit welchen demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beanspruht werden, wenn von den Stempelzeihen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch kein solher Gebrauh gemacht worden ist, dem gegen- iber dur die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Der Erstattungsanspruh is} bei der Direktivbehörde des Bezirks innerhalb dreier Monate, nachdem der Schaden dem Berechtigten be- kannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittierten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werth- papiere entrihteten Abgabe ergeben, beizufügen.

Eine baare Zurüczahlung der entrichteten Neichs-Stempelabgabe findet solchenfalls nit statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für ver- dorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der Ver- abfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von rivatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers insichtlih des Abgabebetrages der einzelnen Stücte ift thunlichst Rechnung Die Landesregierungen können anordnen, daß in solhen Fällen, in denen gestempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtaush gegen verdorbene Formulare oder Marken beanspruht werden, dite Herstellungskosten für die erstbezeihneten Formulare zu erstatten seien.

An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nah näherer Anweisung ‘der Direktivbehörde dem Be- rechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nah den Vorschriften unter Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuer- werth abgabefrei abzustempeln.

Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.

Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen Stempelzeihen werden bei der

irektivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet.

41) Reihs-Stempelmarken und amtlih gestempelte Formulare des Musters d können, wenn sie unbeshädigt sind, bei den von den andesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken oder For- mulare zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte um- getausht werden ; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur egen gestempelte Formulare, der Umtausch von arken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter ormulare steht die Abstempelung von Privatformularen des Antrag-

euers gleich. Zu § 39 des Gesetzes.

, 42) Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 39 Abs. 2 des Beseyes bezeichneten Geschäfte werden nah Maßgabe der ihnen er- feilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, Noel Vorschriften des Geseßes gemäß verfahren worden ist. Die orstände der zu revidierenden Anstalten, an welche der revidierende tamte bei Beginn der Revision sih wenden wird, haben ihm die zu

zu tragen.

lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. u F 41 des Gesegzes.

, 43) Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kauf- männischen Geschäftsformen- zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4 b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sch um börsentäßig gehandelte Waaren handelt, fo find über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftsbranhen Sach- verständige zu bezeichnen.

Uebergangsbestimmung.

44) Bis zum 1. Oktober 1894 dürfen die bisher ausgegebenen Stempelzeihen auch für Waarengeshäfte (Tarifnummer 4 b) ver- wendet werden.

B, Besttmmungen

über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Neichs- Stempelgeseß zu entrichtenden Abgaben.

1) Jede zur Erhebung von Reichs-Stempelabgaben ermähtigte Steuerstelle hat über die bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1 dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die Abstempelung der Werthpapieae und der mit Stempel- aufdruck zu versehenden Privatformulare zu Schlußnoten (Ziffer 18 der Ausführungsvorschriften) beziehungsweise die Bedruckung der Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist.

Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von Reichs-Stempelmarken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden 15 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Cinnahme dafür je nah der Bestimmung der Landesregierung au in anderen Registern nachweisen. Auf diese E finden die nahstehend unter Bi, 5 A2 und 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung.

Bezüglich derjenigen Werthpapiere, welche gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zu Ausnahmesäßen abgestempelt werden, ift in der Be- merkungsspalte ein entsprehender Vermerk zu machen.

2) Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren find zunächst in ein Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten, fowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, welche niht sofort oder noch am Tage des Eingangs erledigt werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleih zur Kontrole über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Neichs - Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Reichs\tempel versehen werden müssen.

3) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Nenten- und Schuldverschreibungen ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen, welche nah § 4 des Geseßes die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe is nah dem beige[chlossenen Muster 3 anzulegen.

4) Von den Steuerstellen, welche S zu Schlußnoten und Neichs - Stempelmarken zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an __solhen Stempelzeihen ein be- sonderes Konto zu führen, dessen Einrichtung von der Landes- regierung bestimmt wird. Dasselbe erhält die aus dem Muster 5 (nachstehend Ziffer 14) ersichtlihen Abschnitte und dient zuglei als Heberegister über die Herstellungskosten, welche nah Ziffer 17 und 40 der Ausführungsvorschriften die Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare zu Schlußnoten, fowie für die als Ersaß für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten- formulare zu erstatten haben. Die für diese Formulare einzuziehenden Preise bestimmt die Landesregierung.

Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger

die gestempelten Formulare zu Schlußnoten und die Neichs-Stempel- marken verausgabt, für welche ein Werthbetrag nit zu erheben ift. Der unter a der Ausgabe zu berehnende Werth der verkauften Stempelzeichen muß mit der Summe der nah Spalte 13 1nd 14 des Heberegisters dafür erhobenen Steuerbeträge übereinstimmen. __ Die von Steuerpflichtigen zum Umtausch zurückgegebenen ge- stempelten Formulare zu Schlußnoten und Reichs-Stempelmarken sind, bevor fie vereinnahmt werden, in Bezug auf ihre Echtheit und Un- versehrtheit zu prüfen.

9) Die zu 1 und 2 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahres abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision eingereiht. Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße Anwendung.

Eine Vernichtung der Hebe- und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nit stattfinden.

__ Zur Herbeiführung und Sicherung der gleihmäßigen Aus- führung des MReichs-Stempelgeseßes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidierte Negister mit den Belägen mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforder- lihen Anordnungen und giebt zugleih dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß.

Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen ; es ist dauernd und ficher aufzubewahren. i

6) Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck versehenen Formulare zu Schlußnoten, fowie der ungestempelten Schlußnotenformulare und der Neichs-Stempel- marken (Ziff. 16 und 17 der Ausführungsvorschriften) erfolgt bei der Neichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempelzeihen und ungestempelten Formulare von der Neichsdruckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten an- zukaufen. Die nah Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichs- druckerei zu berechnenden Preise stellt das Neichs-Schaßamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.

Die' Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtssftellen Neichs- Stempelzeichen, welche ihr von den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berehtigt bezeichnet werden. Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichedruckerei eine mit den quittierten Liefer- scheinen belegte Rechnung über die von ihr zu erstattenden Her- stellungskosten. Den Betrag der Rechnungen lassen die Negtierungen an die Neichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder dur Vermitte- lung der Neichs-Hauptkasse zahlen.

Privatperfonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempel- zeihen noch ungestempelte Formulare.

Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Neichsdruckerei bewirkten Abstempelung von Werthpapieren und Formularen zu S{hlußnoten werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidiert, welhe die Ab- stempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Nech- nungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.

7) Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werth- papieren, sowie zur Abstempelung von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Neichs-

druckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter-

scheidung8zeihen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht

wird. ie Unterscheidungsnummern werden den Landesregierungen

von dem Reichs-Schaßamt mitgetheilt.

Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Ralteabeniten zu bewirken, welhe die Stempel, so

diesem Zweck ewünshten Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige Sgriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu

lange dieselben nicht benußt werden, unter amtlihen Verschluß zu halten haben. :

8) Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden An- meldungen zur Entrichtung der Reichs-Stempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum des Eingangs, der Nummer. des Anmeldungs- beziehungsweise D ereniers und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichs-Stempelabgabe nicht zu er- heben ift, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die

übrigen werden Beläge zum Hebere ister und dieses Negisters zu ordnen. 9 aer uus I UO I E

__ Ueber die Einlie niht \ i Amtsft pel der Hebestell sehener E ; m1sstempel der Hebestelle versehener Empfangs\chein zu geben. gegen Nükgabe desfelben empfängt der Steuervflichtiae di s ten Papiere zurü. s ylMlige die gestem 9) Die nah § 17 des Gesetzes und Ziffer 27 vorschriften zulässige v. der Reihs-Stempelabgaben für For- mulare zu Schlußnoten erfolgt für Rechnung des Neichs unter goftung der Landesregierungen. Die gestundeten Beträge find, sobald le eingezahlt worden, spätestens aber nah Ablauf der tundungsfrist der Reichskasse zu überweisen. Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen vor der Entrichtung der Abgabe 23 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Ziffer 36 der Ausführungsvorschriften).

10) Werden zum Ersaß für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu aus8zugebende dergleihen Papiere abgeftempelt (Ziffer 40 der Ausführungsvorschriften), so ist diese Stempelung nur dur das Anmeldungsregister nahzuweisen (fiche oben Ziffer 2).

Die als Ersay für verdorbene gestempelte Formulare zu Schluß- noten und NReichs-Stempelmarken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen i}, nur im Stempelzeichen-Konto abgeschrieben werden (siehe oben Ziffer 4).

T Die füt Arbitragegeschäfte (Ziffer 13 der Ausführungsvor- schriften) zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den Erstattungen für unrihtige Erhebungen 2c. in den Kassenbüchern nachzuweisen.

12) Ueber den nach § 45 des Geseßes von den Bundesregierungen

an die Reichsfkasse abzuliefernden Reinertrag der Reichs-Stempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs - Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurehnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der monatli abzuliefernden Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt- und Unterämter haben die von ihnen erhobenen Reichs-Stempel- abgaben in den monatlich nnd vierteljährlich aufzustellenden Reichs- Steuerübersichten mit nachzuweisen. / Vierteljährlich werden von dem Reichs-Schaßamt Haupt- übersihten des Reinertrags der Reichs-Stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gefammteinnahme berehnet. Auf Grund dieser Hauptübersihten und Berechnungen, welche das Reihs-Schaßamt den Bundesre ierungen in einer ent- sprechenden Zahl von Abzügen mittheilt, erialai die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Neichs-Hauptkasse.

Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Ver- waltung der Neichs-Stempelabgabe 44 des Gesetzes) ift von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung des Er- trags an die Reichskasse einzubehalten.

| 13) Zur Aufstellung der Hauptübersihten über den Ertrag der Neichs-Stempelabgaben haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Vebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jedes Jahres eine endgültige Uebersicht derselben für das abgelaufene Ctatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichs-Schaßamt einzusenden. Für die Nichtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich.

j Die Einsendung endgültiger Uebersihten kann unterbleiben, wenn die vorläufigen Uebersichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etats- jahres feiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen. In lolhen Fällen genügt die von der Landesregierung dem NReichs-Schat- amt zu machende Mittheilung, daß die vorläufigen Uebersichten E der endgültigen Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden önnen.

Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Neihs-Schaßamt bei der Aufstellung der vierteljährlichen Haupt- übersihten über den Ertrag der NReichs-Stempelabgaben mit berück- sichtigt. Das Ergebniß dex auf Grund der Anzeigen der Lotterie- verwaltungen (Ziffer 39 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichs-Schayamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines Eremplars der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der monatli an die Reichskasse abzuliefernden Ein- nahmen mit.

14) Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des Etatsjahres aufgekommenen Reichs-Stempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nah dem anliegenden Muster 5 aufzustellende Nahweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs- Stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahre zu fertigen und an das Neihs-Schatzamt einzusenden. f

15) Formulare zu den nah den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen wird das Zoll- und Steuer-Rechnungs- bureau des Reichs-Schaßamts den Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.

16) Die im S 39 A 2

der Ausführungs-

) des Gefeßes bezeichneten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Nevision zu unterwerfen ; bezüglih solcher Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflihtige Schriftstücke oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, find die obersten Landes-Finanzbehörden Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen befugt.

Die Revisionen sind in thunlichst unglei(mäßigen Zwischenräumen und ohne Anmeldung vorzunehmen.

Die revidierenden Beamten haben \ich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlicben Hilfs- mitteln vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Dem pflihtmäßigen Ermessen der revidierenden Beamten bleibt über- lassen, wie weit die Revision auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sahgemäßer Ausführung derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des Schrift- wesels, der Beläge und sonstigen Schriftstücke, sowie namentlih auch der Geschäftsbücher erforderli ist. E Veber den Verlauf der Revision ist eine von dem NRevidierten nicht zu unterzeichnende Verhandlung aufzunehmen, in welcher die ge- zogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschrifts- mäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Einziehung der fehlenden Stempel oder Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. E h Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidierende Be- amte der Direktivbehörde einen Bericht über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemahten Wahrnehmungen über das Reichs- Stempelgeseß und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Ver- besserungen der bestehenden Vorschriften , über entdeckte Um- gehungen u. #st. w. Eine Uebersicht der nah § 39 Abs. 2 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der Anzahl der bei denselben ausgeführten ive itim und der dabei gezogenen S des Betrages der infolge der leßteren eingegan Stempelab aben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Strafanträge ist Ce Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Ver- handlungen über die abgehaltenen Revisionen und die darauf ge- troffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichs- kanzler zur Ae mit. : |

Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der

Landesbeamten niht. Die genaue Beachtung des Stempelgeseßes bei

denselben wird durch Bankbeamte nah näherer Anordnung des Reichs-

bank-Direktoriums überwacht.