1913 / 145 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jun 1913 18:00:01 GMT) scan diff

30445

E Bon der Firma Delbrück Schickler

& So, hier, {t der Antrag gestellt -

worden :

nom. 1500 000,— neue Aktien

(1500 Stück über je H 1000,—

fahrisgeselschaft Argo in Bremen

a rgo in

zum Börsenband an der htesigen Börse

zuzulassen. i:

Berlin,- den 19. Juni 1913.

Zulafsungsstelle

an der Börse zu Berlin.

Kopetky.

und dem Waldbesizer autdrücklih bekannt zu gebende Abnußungssay inne zu halten. e hinausgehen. Ist die Dränage auf | Dieser soll, wenn ein vom Forstsachver- genofsenshaftlihem Wege ausgeführt, so] ständigen aufgestellter Betriebsplan nicht

find die Beiträge an die Genossenschaft | vorliegt, in ketnem Falle 4 Fesimeter pro emäß Abs. 2 von dem aus Anlaß der | Hektar der Holzbedenflähe übersteigen. Prlmage erhöhten Tarwert in Abzug zu | Es kann jedoch die Generallandschas\ts- bringen. direktion eine Ueberschreitung des Ab- 10) Im § 33 Abs. 1a wird geseht: | nußungssaßes in Rücksichtnahme auf die „für ein Stück Großvieh 300 bis 400 #“. | Wirtschaftserfordernisse ohne Weiterungen 11) § 33 Abs. 6 erhält folgende Fassung: | nahträglich genehmigen : Abs. 6. Bei Taxen von Wiesengrund-| a. wenn ein von der Generallandschafts- stücken (vergl. Beilage Seite 31 bis 50), direktion gebilligter Beiriebsplan vor- die in der Memel- oder Drausenniederung liegt, von höchstens 10 9/6 des zu- liegen und zur I. oder II. Klasse Niede- lässigen Abnugungssolls der Haupt- rungswiesen bonitiert werden, find keine nußung und von höchstens 2009/0 des Abzüge für fehlende Gebäude und In- Abnuzungsfates der Vornugung, ventarstücke zu machen. Sind bei diesen | Þb. wenn kein Betriebsplan vorliegt, von Wiesengrundstücken Fläcen anderer Kultur- 109% des zulässigen Abnußzungssolls der Gesamtnußung.

arten mitgeschäßt, fo ist der Bedarf an g Gebäuden gels e nicht für die zur | Abs. 2. Ist von dem Waldbesizer von vornherein eine den Abnuzungésag erheb-

I. oder 11. Klafse bonitierten Niederungs- / wiesen, sondern nur für die Flächen | lih übersteigende Holznußzung beabsichtigt oder ist eine solche durch besondere Ver-

anderer Kulturarten nachzuweisen oder zu if l defektieren. hältnisse bedingt, so ist vor dem Ein- schlage der Generallandschaftsdirektion An-

über 200 A pro Hektar und über den

i bewilligt werden, wenn b eits N A d igen Tarwert der dränierten

die Vorausseßungen für die Anwendung eines Bestandszuschlags nicht vorliegen, jedo die Wertshäßung nach ordentlichen oder erhöhten Kapitals\äßen den Eigen- schaften des Guts nah Lage der besonderen Umstände niht genügend Rechnung trägt und das Gut nicht mehr als 150 m in nördliher und 180 m in südlicher Ab- dahung über dem Meeress\ptegel liegt. Die Gewährung eines Klafsenzuschlags ohne Zubilligung eines Bestandszuschlags ist bei Wiesengrundstücken ohne Gebäude- und Inventarbesaß allgemein zulässi Abs. 6. Der Klassenzushlag kann ge- währt werden : a. bis zu 15 9% bei Aeckern zu den Klassen I, II, III a, bei Wiesen zu den Klassen I, II und bei Moorwtesen zu der Klasse Ila, wenn die Regulierung des Grund- wasserstandes sahgemäß ausgeführt ist, die Moorwiesen gut unterhalten und gedüngt werden und in einer größeren, zusamenhängenden Fläche

Direktion kann beim Tode des versicherten Gutseigentümers gestatten, daß die ver- fiherte Summe ganz oder teilweise von der Lebensversicherungsanstalt unmittelbar an die aus dem Versicherungs\{hein Be- rechtigten ausgezahlt wird, ohne daß die Bedingungen zur Abhebung des Guthabens am Tilgungsfonds erfüllt werden.

Den isherige Abs. 11 erhält die Num- mer 13.

Si Se jeple Sa im § 192 Abs. 7 erhält folgende Fafsung: ;

Die Hergabe darf nur bis zum 26. Juli 1916 erfolgen.

Der vorstehende I. Nachtrag zur Ost- preußischen Landschaftsordnung vom 7. De- zember 1891 (Autgabe 1912) wird hier- durh mit der Bescheinigung ausgefertigt, daß er mit den Beschlüssen des ordent- lihen 51. Generallandtags übereinstimmt.

Königsberg, den 11. März 1913.

Osipreußiscze General-Landschafts-

(L. 8.) Direktiou. (Unterschrift.)

Lebenéversicherungsanstalt derx Ostpreußi- 1E En diMalt pu ry oder nach- ade eron werden.

râg azu in Anspruch genommen ür die vor Inkrafttreten di 2

werden. Das Guthaben wird bis zur | stimmung f T E Gtr ‘solange

e ein

[Ur

28683] älle allgemein zum Vertreter des d Dae 10 LSber DézidibeuFluamalibineuban- u. Betriebs- Vencralla A s@otodiukiors oder seines genossenschaft zu Berlin RINEOA eue Genoffenschaft mit beschr. Haftpflicht. | Stellvertreters bestimmt, so liegt diesem

rundkapital 6000 #4. die Veriretung ob, soweit niht ein anderer Syndikus gemäß Abs. 1 beauftragt wird. Der mit der Vertretung allgemein be- auftragte Syndikus erhält die Amts- bezeichnung „Erster Generallandschafts-

zur Abhebung des Guthabens am Tilgungs-

Nückzahlung des betreffenden _Zuschuß- | sie niht auf Grund einer neuen Tax darlehns gegen anderweite Verfügung des | neues Darlehen aufnehmen, und au Gutseigentümers gesperrt und haftet der | diejenigen Güter, die nah Inkrafttreten l Landschaft für Ausfälle auch bei dem | dieser Bestimmun auf Grund einer Taxe \syndikus“. L i Zuschußdarlehen. bepfandbrieft werden, bei der Zuschläge 4) §8 69 Abf. 1 erbält falgenden Zusagz: | Abs. 6. Wird die Taxe eines Gutes | nicht angewendet sind, verbleibt es für W „und ihnen die Eigen haft landschaft- | gemäß § 28 der i Sagungögeundsäge Abhebung des Tilgunßsguthabens bet den A En E rende Sine nas saGgemth f une pas ineranoge oen Bestimmungen. ¿ assung: | oder na ung des Domänenzinses 178 Abf. 10 „Abs. 2. Die Taxen mit erhöhten Ka- | erhöht, so is der infolgedessen mehr zu Zusatz: 5 | Le igen pitals8werten und diejenigen mit ordent- gewährende Pfandbriefskredit zur Tilgung} Zur Sicherstellung des Bankkredits ge- lihen Kapitalswerten, für welche ein | eines gemäß Abs. 1 bewilligten baren nügt die Eintragung eines Sperrvermerks Klassenzuschlag beantragt wird, werden | Zushußdarlehens zu verwenden. zugunsten der Bank der Ostpreußischen durch den Tazrebisionsaus\chuß festgeseßt | Ob und inwieweit ein auf Grund einer | Landschaft auf dem Tilgungékonto des be- mit Ausnahme der Taxen von Gütern | neuen Taxe zu gewährendes weiteres Pfand- treffenden Gutes, durch welchen die Land- auf der Höhe unter 50 ha und in der | briefsdarlehen zur Abzahlung eines gemäß | {haft ermächtigt und verpflichtet wird, der Niederung unter 15 ha. Jedoch ist das | Abs. 1 bewilligten baren Zuschußdarlehens | Bank auf ihr Verlangen, falls die Vor- Plenarkollegium ermächtigt, erforderlihen- | Verwendung finden muß, bestimmt die ausfeßungen der Abhebbarkeit erfüllt find falls Aenderungen in der Verteilung der | Generallandschaftsdirektion. den gesperrten Betrag am Tilgungsfonds Taxen auf Tarrevisionskollegium und -Aus- | Abs. 7. Der Besißer ist verpflichtet, der | zu iüree Befriedigung auszuantworten. \{chuß eintreten zu lassen. Generallandschaft8direktion den Ver-| Der Schuldner hat die Eintragung des

Einzahlu Sáaldovorttag

130173] SeatMttgse Vilauz. Terraingesellschaft Duvenstedt a. d. Alfter eingetragene Geuossenschaft mit beshräukter Hastung.

Vilanz pr. 31. Dezember 1912.

[30447] : Von der Direction der Disconto-Gejell-

saft, hier, ist der Antrag gestellt worden : 44 25 000 §00 neue Aktien des Barmer Bank-Vereins Hiusberg, Fischer « Comp. iu Varmeu, 20834 Stück zu je G 1200 Nr. 75 477—96 310,

zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. :

Berlin, den 19. Juni 1913.

Aktiva. Paffiva.

—{}} Genoffenschaftsanteilkonto . 28 —{}} Diverse Kreditoren. . ..

Tezrainkonto Gerwinn- u. Verlusikonto . Diverse Debitoren . . .

_ Verlust. ewinn- und Verlusftkouto. Gewinn.

12) §35 Abs. 2 erbält folgende Fassung :

P D C A E E I E E E S E C | M 4 #4 An Handlungsunkostenkonto . | 592/—]| Per Bilanzkonto: Verlust . . 5922 6) §

Mitgliederbewegung: Zahl der Mitglieder am 31. Dezember 1912: 12.

Zugang: 0, Abgang: 1, mithin Mitgliederzahl am 31. Dezember 1912: 11.

,_ Im Laufe des Geschäftsjahrs haben sich die Mitgliederguthaben um 6 1000 vermindert und die Haftsumme um 4 1000 verringert.

Die Gesamthaftsumme der Mitglieder beträgt am Jaßres\{chluß # 15 000.

Hamburg, den 31. Dezember

1912.

Leopold Wetß.

Trt

Hugo Möller.

E C E is A S s R S L E; E F D E E T L T

4) Niederlassung x. von

Rechtsanwälten.

130291] Vekanutmachuug. Der Gerichtsassessor Carl Schaefer ist heute in die Liste der bei dem hiesigen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Wonn, den 17. Juni 1913. Der Präsident des Landgerichts.

[30292] BVekauntmachaug. Der Rechtsanwalt Frtedrih Hölter- hoff in Godesberg ist heute in die Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu- gelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Vonn, den 17. Juni 1913. Der Präsident des Landgerichts.

[30456] Än die Liste der bei dem unterzeichneten Amtsgericht zugelassenen Nechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Heinrih Heiutz mit dem Wohnsigze in Godesberg einge- tragen worden. Boun, den 19. Junt 1913. Königliches Amtsgericht.

{30293] Bekauntmachung.

Der Rechtsanwalt Dr. Karl Kraemer zu Cöln, Untersachsenhausen 4 wohnhaft, ist heute in die Liste der beim hiesigen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.

Cöln, 20. Juni 1913.

Königliches Amtsgericht.

[30290] Bekauntmachung. In die Liste der bei dem Oberlandes- e hier zugelassenen Nehtsanwälite ist eute der Rechtsanwalt Heinrich Mies hier, Fischerstraße 17, eingetragen worden. Düsseldorf, den 17. Juni 1913. Königliches Dberlandes8gericht.

[30295]

In die Liste der bei dem unterzeichneten Landgericht zugelassenen MRechtsanwälte find 1) der bisherige Referendar Dr. Wilhelm Anton Franz Mießler in Leipzig, 2) der Affessor Dr. Eugen Edgar Zehme in Gaußsch eingetragen worden.

Leipzig, den 16. Juni 1913.

Königliches Landgericht.

{30463]

Rechtéanwalt Lorenz Sehlecht aus Bellingen wurde, nachdem er seinen Wohn- fit bier genommen hat und gemäß § 17 der Nechtsanwaltsordnung heute beeidigt worden ist, in die Liste der bier zugelafsenen Rechtsanwälte eingetragen.

St. Blasien, den 17. Juni 1913.

Gr. Amtsgericht.

[30294]

Die Eintragung des MNechtsanwalts Dr. Otto Anhuth in Kupp in der Liste der kei dem hiesigen Amtsgericht zuge- lassenen Nechtsanwälte ist heute gelöst worden. Amtsgericht Kupp, 20. 6. 13.

8) Unfall: u. Invaliditäts- 2e. Versicherung.

[30517] Nordwestlihe Eisen- & Stahl- Berufsgenosenschaft.

Spätestens binuven 6 Wochen von |N

Fundstr. 1a, von S8—L Uhr, aus. Etwaige ab- weihende Wahlvorshläge, welhe die Delegierten einreihen wollen, können nur os werden, wenn fie innerhalb zweier ochen nach dieser Bekannt- machung bei dem Waoahlvorstand im Genofsseuschaftsbureau eingereiht wer- den; fle müssen den Anforderungen der SS 13, 15 der Saßung entsprechen, d. h. es sollen im Genofsenschaftsporstand ver- treten fein :

1) jede Sektton durch 1 Mitglied, 2) folgende Gewerbszweige :

a. Maschinenbau und verwandte Dee durch wenigstens 1 Mit- glied;

b Schiffbau und verwandte Gewerbe dur wenigstens 1 Mitglied;

3) folgende Betriebsarten : a. Betriebe, die mindestens 100 ver- versicherte Personen beschäftigen, dur wenigstens 1 Mitglied, b. Betriebe, die weniger als 100 versicherte Personen beschäftigen, dur wenigstens 1 Mitglied. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands können zugleich Vertreter einer Sektion, etnes Gewerbs8zweiges und einer Betriebs- art sein. Die Ersazmänner sollen mög- lichst denselben Vertretungskreisen wie die Mitglieder angehören. Die weiteren Wahlvorshläge können nah ihrer Zulassung auf dem Bureau der Genossenschaft eingesehen werden. Die Stimmabgabe ist an die gültigen Wahl- vorshläge gebunden. Haunover, den 19. Juni 1913. Der Wahlvorstand. E. Garvens, Vorsigender.

10) Verschiedene Bekanntmachungen.

[30166]

Auf den Bericht vom 20. Mai 1913 will_ Ich die von dem 51. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen, in den wiederbeifolgenden Zusammen- stellungen aufgeführten Nachträge zur Ost- prelden Landichaftsordnung und zu den

bshäßungsgrundsäßen der Ostpreußischen

Landschaft genehmigen, und zwar:

1) den I. Nachtrag zur Landschafts- ordnung (Ausgabe von 1912) mit Ausnahme der Bestimmung des neuen Absayes 5 zu § 23,

2) den 11. Nachtrag zu den Abshäßzungs- grundsäßen (Ausgabe von 1908) mit Ausnzxhme der Bestimmung des neuen Absages 3 zu § 51 und mit Aus- nahme der Aenderungen zu § 56 Absay 1 und 2 und zu § 57.

Neues Palais, den 28. Mai 1913.

Wilhelm R.

gges, Beseler. oe v. Schorlemer.

n den Minister für Landwirtschaft,

Domänen und Forsten und den

Justizminister.

L. Nachtrag zur Ostpreußischen Lanudschaftsord- uung vom 7. Dezember 1891, Ausgabe von 1912S,

1) § 4 Abs. 1 zu 11 und 7 erhält fol-

gende Fassung :

IT. Das Departement Mohrungen,

welches aus 5 Landschafts- und 10 Land-

SHaunover,

besteht :

7) Der Landschaftskreis Allenstein aus

dem Stadtkreise Allenstein und den Land-

oaeisen Allenstein, Ortelsburg und el.

zus | gewiesen werden und mindestens 6 Fahre Werktags | fi

ratskreisen und dem Stadtkreise Allenstein | di

119 wicd in Abs. 1 und 2 wie folgt geändert und erhält nachstehenden

neuen dr A Abf. 1. Vor Ablauf von 10 Jahren nach der leßten Taxaufnahme ist eine neue Cr niht zulässig. bs. 2. Ausnahmen können von der Generallands\chaftsdirektion zugelassen wer- den, wenn besondere Verbesserungen nah-

seit der leßten Taxaufnahme abgelaufen

nd.

Abs. 3. Bei den vor Inkrafttreten

dieses Nachtrages festgeseßten Taxen wird

die Frist für die erstmalige Wiederholung

auf 3 Jahre herabgeseßt.

7) Folgender § res tritt hinzu : e

Wenn der Besißer zur Aufnahme oder

Umwandlung eines Pfandbriefsdarlehns eine

Vermittlung in Anspruch nehmen will,

so muß er fich der Vermittlung der Bank

der Landschaft bedienen.

8) Folgender neue Abschnitt V1 a tritt

hinzu :

i Abschnitt Y1a. Gewährung von Darlehen zu Drainagen, Entwässerungen, Bauten von Arbeiter- wohnungen und Wirtschaftsgebäuden und zur Ablösung S Ros

8 A

_ Abs. 1. Die Ostpreußishe Landschaft ist befugt, aus einem Meliorationsfonds, der aus den Uebershüfsen der Verwaltung alljährlih nach Bestimmung des Plenar- kollegiums zu dotteren und anzusammeln ist, oder aus einem zu diesem Zweck ihrer- seits von der Landesversicherungs-Anstalt oder von anderer Stelle aufzunehmenden Darlehen den Eigentümern bepfandbriefter Güter tilgungspflihtige Darlehen in barem Gelde zur Herstellung von systematischen Drainagen und Entwässerungsanlagen, wenn solhe nach dem Ermessen der Generalland\{häftsdirektion wirtshaftlid vorteilhaft find und eine dauernde Ver- besserung des Gutes gewährleisten, zu be- willigen. /

Unter der gleihen Voraussetzung können Darlehen zur Herstellung von Ärbeiter- wohnungen fowie evtl. späterhin nah Moaßcabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch zum Bau von anderen Wirt- \chaftsgebäuden gegeben werden. Ferner können diese Darlehen zur Ablssung eines im Grundbucze eingetragenen Domänen- zinses dienen.

Abs. 2. Der Betrag solcher Darlehen richtet sich nah der Höhe und dem Zins- fuße des auf dem Gute haftenden, inner- halb F des Tarxwertes liegenden Pfand- brtefsdarlehns mit der Maßgabe, daß er bei einem 4 9%/gigen Pfandbriefsdarlehen 1009/6, bei etnem geringer verzinslichen Pfand- briefsdarlehen 2009/6 des Pfandbriefsdar- lebens nicht übersteigen darf unddie zu seiner Verzinsung und Tilgung erforderlichen Jahreëleistungen eins{hließlich der Zinsen, Tilgungsbeiträge und Nebenleistungen des Pfandbriefdarlehns durch eine Jahres-

müssen.

Soweit die Jahresleistung von 50/5 des Pfandbriefdarlehns bereits durch ein Zu- \cußdarlehn zur Deckung des Kursunter- \chieds der Pfandbriefe oder durch einen im Wege des Entschuldungsverfahrens be- willigten Spannungs- oder Meliorations- kredit in Anspruch genommen i\t, können solhe Darlehen niht gewährt werden.

bs. 3. Die Darlehen werden als Zu- shußdarlehen zu den haftenden oder gleih- zeitig zu gewährenden Pfandbriefsdarlehen von der Generallands{aftödirektion be- willigt und ganz oder in Teilbeträgen aus- gezahlt.

Abs. 4. Die Pen sind zu verzinsen und unter Zutritt der dur die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Die Höhe des Zinssatzes und der Tilgungsquote wird von der General- landshaftsdirektion festgeseßt, doch muß ie Tilgungsquote mindestens 2% be- tragen. Die übernommenen FJahres- zahlungen find zugleich mit den Zinsen des Pfandbriefsdarlehns zu Johanni und Weihnachten zu entrichten, Für die Bei- treibung rüdständiger Zahlungen genießt

leistung von 5 09/6 des leßteren gedeckt sein | Fa}

wendungszweck nachzuweisen, sich auc bei der Ausführung und Unterhaltung der in Aussicht genommenen Baulichkeiten und Anlagen und wegen Erfüllung der ihm bei Bewilligung des Darlehens gestellten Be- dingungen der Kontrolle der General- landschaftsdirektion zu unterwerfen. Dieser Kontrolle unterliegt insbesondere bei Ge- währung von Dränage- oder Entwässerungs- darlehen die Ausführung und Unterhaltung der Dränage bezw. Entwässerung und bei

stimmungsmäßige Benußung und Unter- haltung der Arbeiterwohnungen bezw. anderer aus den Darlehensmitteln her- gestellter Gebäude. Die Kosten der von der Generallandschaftsdirektion angeord- neten örtlihen Feststelungen trägt der Gutsetgentümer.

s{ußdarlehen zu anderen als den für die Bewilligung maßgebenden Zweckcken oder erfüllt er sonst die Bedingungen der Be- willigung nicht, fo kann thm das Zuschuß- darlehen ganz oder teilweise mit 3monatiger Srist zur Rückzahlung gekündigt werden. Abs. 8. Die Nückzahlung des Pfand- briefsdarlehens ift bis zur Abzahlung des Zuschußdarlehens und längstens bis zu der überhaupt zulässiaen Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen. Der Besitzer kann vor der Nückzahlung dieses Darlehens Löschungs- bewilligung oder Abtretung des Pfandbriefs- darlehens nicht fordern. Abi. 9, Der Darlehens\{huldner hat die von der Generallandschaftsdirektion festgeseßten Verpflichtungen an Zinsen, Til- gungsraten und Nüchzahlungsbedingungen zu übernehmen und die übernommenen Lelstungen durch Eintragung etner Er- höhung der für das Pfandbriefsdarlehen zu zahlenden Zinsen bis auf 5% im Arude cer zu stellen. die Landschaft die Eintragung etner Sicherheitshypothek zur bereiten Stelle in Höhe des gewährten Kredits verlangen. Abf. 10. Soweit die Uebershüsse der landschaftliden Verwaltung zur Gewäh- rung dieser Zuschußdarlehen nicht aus- reichen oder dazu niht zur Verfügung ge- stellt werden können, ijt die General- landschaftsdirektion ermächtigt, zu Lasten und namens der Landschaft bei der Landes- versiherungsanstalt der Provinz Oft- preußen oder von anderer Stelle in Höhe des Bedürfnisses verzinslihe Darlehen aufzunehmen. i Abs. 11. Die Rüchzahlung der von der Landeéëversicherungsanstalt oder anderer Stelle entnommenen Darlehen erfolgt seitens der Landschaft durh Verwendung der dafür von den Schuldnern zu entrichtenden Tilgungsraten unter Zutritt der durch die fort|hreitende Tilgung ersparten Zinsen und der laufenden Tilgungsbeiträge des Pfandbriefsdarlehens. Abs. 12. Die Generalland\schaftsdirektion wird ermächtigt, die erforderlihen Aus- führungsbestimmungen zu erlassen.

9) §8 178 Abs, 7 erhält folgende

Abs. 7. 1) Sobald hierdurch 20 vom Hundert des Pfandbriefsdarlehens in Pfandbriefen nach dem Nennwerte abge- tragen sind, ist der Besizer berechtigt, Löschung oder Abtretung des abgezahlten Teiles des Kapitals unter Kassation des angesammelten Betrages von Pfandbriefen zu fordern und ist, sobald dieses erfolgt ist, von weiterer Zahlung der Zinsen \o- wohl wie der Tilgungsbeiträge bezüglich dieses abgezahlten Teiles des Anlehens ent- bunden. Sind diese 20%/9 ohne Hinzu- reWnung freiwilliger Zuzahlungen im Tilgungsfonds vorhanden, so ijt der Be- siper berechtigt, von neuem ein Darlehn n Höhe des getilgten Teiles nachzusuchen. Die Neubeleihung seßt voraus, daß durch cine vom Landschaftsrat an Ort und Stelle ausgeführte Taxnahprüfung und ein Gut- achten desselben festgestellt ist, daß der wirtschaftliche Zustand. des Gutes nicht \chleckchter ist als zur Zeit der Taxe. Auch darf fie, wenn „ein Zuschußdarlehen oder ein Kursausgleihungszushuß oder ein Beleihungskostenvorschuß gewährt it, nur nah deren vollständiger Erstattung er- folgen. In Höhe des neu bewilligten Dar-

assung:

Gewährung von Baudarlehen die be- | ih

Verwendet der Gutseigentümer das Zu- | sich

Auch kann |N

Absatz 11:

Sperrvermerks auf dem Tilgungskonto zu

bewilligen, außerdem die sonstigen Be-

dingungen zu erfüllen, welche die Bank zu ihrer Sicherheit stellt.

11) § 1786 fällt fort.

12) § 178g wird dahin geändert :

REL 1 erhâlt folgende Fassung :

Ab. 1. Wenn Pfandbriefs{uldner, die ihr Gut der Verschuldungsgrenze und der Sculdentilgungspfliht nicht unterwerfen, sondern die Lebensver- erung zur Enishuldung benugen wollen, einen Lebensversicherungsvertrag mit der a der Ost- preußischen Landschaft abgeschlossen und den Versicherungs\hein in dem General- landschastsdepositorium niedergelegt haben, so stehen mit dem Abschluß der Ver- sicherung die Nechte aus dieser Ver- iherung der Landschaft zu. Sie hat so- dann die von den Pfandbriefshuldnern zu zahlenden Tilgungsbeträge, soweit fie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zum Tilgungsfonds zu vereinnahmen, sondern zur Bestreitung der Lebens- versiherungsprämie zu verwenden. Das- selbe gilt für Pfandbriefszuldner, die ihr Gut der Verschuldungsgrenze und der ver- stärkten Tilgungspfliht unterworfen haben, wenn ihr Pfandbriefsdarlehen F des Tax- werts niht übersteigt und Nachhypotheken oder Grundschulden im Grundbuche nicht eingetragen find.

Folgender neuer Absay 2 tritt hinzu : ?

Abs. 2. Falls ein Pfandbriefs\{huldner

gemäß Abf. 1 einen Lebensversicherungs-

vertrag abgeschlossen hat, kann der\ Anteil des betreffenden Gutes am Tilgungsfonds zu Lebenéversicherungszwecken verwendet werden, ohne daß die Bedingungen zur

Mletung des Guthabens erfüllt werden. Der bisherige Absay 2 erhält die

tummer 3 und folgenden Zusatz:

Ausgenommen sind Dividenden, die zur Erhöhung der Versicherungssumme ver- wandt werden. | Der bisherige Absay 3 erhält die Nummer 4.

Der bisherige Absayß 4 erhält die

Nummer 5 und folgenden Zusaß:

Von der Aufnahme diefer Urkunde

kann abgeschen werden, wenn ih

der Besißer der Lbensversicherungs- anstalt gegenüber verpflihtet hat, den zuc

Deckung der Mehrprämie erforderlichen

höheren Betrag als freiwilligen Tilgungs-

beitrag nach Maßgabe der Landschafts- ordnung zu entrichten.

Der bisherige Absay 5 erhält die

Nummer 6.

Der bisherige Absayß 6 erhält die

Nummer 7.

Der bisherige Absaß 7 erhält die

Nummer 8 und folgende Fassung:

Abs. 8. Die Landschaft hebt den Ver-

sicherungsvertrag auf und vereinn1hmt den

Rückkaufswert zum Tilgungsfonds

a. beim Zwangsverkauf eines Gutes,

b. beim freihändigen Verkauf eines Gutes, jedoch mit der Maßgabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer der bisherige Eigentümer und, sofern ein anderer als der Gutseigentümer versichert war, auch der Versicherte dieses unter Zu- stimmung der Landschaft beantragen,

. beim Tode des Eigentümers, wenn

die Versicherung auf das Leben einer

anderen Person abgeschlossen war, jedoch mit der Maßgabe, daß die

Versicherung bestehen bleibt, wenn

der neue Eigentümer, die Erben des

bisherigen Eigentümers und der Ver- sicherte dieses unter Zustimmung der

Landschaft beantragen. Hat ein Fidei-

kommißbesißer eine Versicherung auf

das Leben einer anderen Person ab- eschlossen, so bleibt die Versicherung et seinem Tode bestehen, wenn der neue Fideikommißbesißer und dex Ver-

Pee dieses unter Zustimmung der

Landschaft beantragen.

Der bisherige Absaß 8 erhält die

Nummer 9.

Der bisherige Absaß 9 erhält die

Nummer 10.

Der Paragraph erhält den neuen

zu deu Abschäßuugsgruudsätzeu der

L. Nachtrag

Ostpreußischen Landschaft vom 18, Juni 1895. Ausgabe von 1908.

1) Im § 5 Abf. 1 Nr. 4 fallen die Worte „nebst Klassenzusammenstellung der verschietenen Kulturarten" fort. i

S Fan 4, zweiter Say, erhält olgende Fassung : L l Zur Deckung der Auslagen ist ein Vor- {uß nah Maßgabe des landschaftlichen Kostentarifs einzuzahlen, dessen nicht ver- brauchter Betrag unter Rechnungslegung dem Besiger zurückgezahlt wird.

3) Die Ueberschrift zu § 21 soll lauten:

3) Erböhte Kapitalswerte. („und Zuschläge“ fällt fort).

4) Ueber § 24 ist als Ueberschrift zu

ehen: -

M 3a. Niederungs- und Taxzuschläge. 5) § 25 erbält Vene Fassung:

Pestquda Lag, Abs. 1, Ein Bestandszuschlag zu den ermittelten Grund- und Bodenwerten von Neckern, Wiesen, Weiden und Wasser fann bei Gütern in gutem Kulturzustand bewilligt werden, bet denen reihlihes und gutes lebendes und totcs Inventar und zwecktentsprehende, gut unterhaltene Ge- bäude eine gesteigerte Ertragsfähigkeit des Tarxgutes dauernd gewährleisten, die bet der Schäßung nah ordentlichen oder er- böhten Kapitalswerten niht genügend ge- würdigt werden kann. Abj. A Bestandszuschlag ist zu- lässig bei Gütern I 10 ha bis zu 40 9/0, über 10—30 ha bis zu 30 0, über 30—100 ha . bis zu 25 9/0, über 100 ha . . . bis zu 20 9/0 des Grund- und Bodenwerts von Aeckern, Wiesen, Weiden und Wasser. Abs. 3. Der Bestandszuschlag kann auch für Niederungsgüter mit Niederungs- zushlägen und scwohl für Güter mit er- höhten als auch für Güter mit ordent- lien Kapitalswerten gewährt werden. 6) Folgender § B f tritt hinzu: A.

Klassenzuschlag.

Abs\. 1. Neben dem Bestandszuschlag kann ein Klafsenzuslag zum Grund- und Bodenwert der im Abs. 6 genannten Fulturarten und Klassen gewährt werden, wenn dem Gut S Lu S bleibende Eigenschaften zuslatten lommen, die in dem Bestandszushlag niht voll beroertet find. l

Abs. 2 Für die Gewährung eines Klafsenzushlags müssen in der Megel folgende Erfordernisse zusammentreffen :

1) Bei dur@&lässigem Untergrund be- sonders tiefe Krume , / besonders hoher Kulturzustand und besonders gute Ab rundung H Ausgeglichenheit der Lände- reten in sich, : |

9) günstige, sanft abträgige, nit bergige Bodengestaltung, : :

3) gute Hoflage bei guter Arrondierung des Taxguts und bei bäuerlichem Besiy in der Vorflage besonders günstige Lage der Ländereien unter sh und zum Wirt-

aftshofe, E N O an einer Provinzial- oder Kreis- Gaussee oder an einer dauernd gut unter- haltenen, A ausgebauten und be- estigten Straße, : | 5) dur die Nähe einer Stadt, einer Bahnstation oder Abladestelle einer Wassser- straße bedingte, besonders günstige Abjaß- und Verkehrsverhältnisse, i

6) tadellose Entwässerung und bei Aer, \foweit er deres bedürftig ist, nachgewiesene

stematische Dränage. E M Fehlt das eine oder andere dieser Erfordernisse, so kann es durch die Lesondere Güte anderer Erfordernisse oder dur sonstige vorzügliche und bleibende Eigenschaften des Taxguts, wie hervor- ragend gutes Wiesenverhältnis, Zufuhr städtisher Fäkalien und Abwässer und dergl. ausgeglihen werden. Jedoch ist das Vorhandensein des zu 6 aufgeführten Er-

die Gewährung eines Klassenzuschlags zu

liegen, bei Weiden zu- den

Lage handelt ;

Abs. 1.

ni

über diese bleiben darf. 4) Die

Verbindun eine Provinzial- Straße.

handensein eines

Iöhner.

Milchpreise. 7) Nachweis 6 jährigen über die im

von

führung.

leistet wird. Abf. 3.

zu 2 stets vorhanden Abs. 4. Der er

arten und threr

Verschaldurgsgrenze

Gesezes vom 20. August 1906 im Grund-

5) Gute Arbeiterverhältni

heimisher Guts8arbeiter oder Norhandensein angemessener Tage-

Klassen I, IT;

bei Weiden Il jevoch nur, wenn es sh um Weiden in größerer Fläche und in ebener oder \

b. bis 20 9/6 zu den Klassen I, IT bei Flußwtesen, die einer günstigen Ueber- \tauung unterworfen sind, sowie zu allen Klassen bei Rieselwiesen mit kunstmäßig und systematisch angelegten Nieselungseinrihtungen. Abs. 7. Der Klassenzuschlag kann auch I i Lt wo Í ushlägen gewährt werden. l 7) Folgender E 2b tritt hinzu : D

Erhöhter Klassenzuschlag (Bestgüter). Bei Gütern, deren hervor- ragender Wert dur die Gewährung eines Bestandszuschlags als auch eines Klassen- zushlags nicht voll getroffen wird, kann der Klassenzushlag über die Säße des 8 25a bis zu 30 9/9 erhöht werden. Abs. 2, Für solche Güter müssen neben den Vorausseßungen für die Gewährung eines Bestandszuschlages 25) sowie eines Klassenzuschlages 25a) in der Negel E Erfordernisse zusammen- treffen: 1) Ganz besonders reihliche, massiv ge- deckte, gut eingerichtete, Arbeitskräfte und Unterhaltungskosten ersparende und durchweg im besten baulichen Zu- stande befindlihe Wirtschaftsgebäude, ein der Größe desGutes entsprechendes, mehr als angemessenes Wohnhaus mit entsprehendem Garten. 9) Vebershuß an Gebäuden und Inventar von mea E d oe Gebe 15 3) Lage des Tarxgutes in einer Hohe / ht mehr als in der Regel 100 m über dem Pegel, e Ne Erhöhung einzelner kleinerer Gutstetle t öhenlage außer Betracht

Nähe größerer Städte oder das Vorhandensein eines Bahnhofs in einer Go as en lan : n U Gutshofe und dessen ununterbro

mit dem Bahnhofe durch oder Kreishaussee oder eine dauernd gut unterhaltene, kunstmäßig ausgebaute und befestigte

mit Niederungs-

festen

6) Besonders vorteilhafte Verwertung von Gutserzeugnissen in eigenen ge- werblihen Anlagen oder in geno}jen- \haftliden und sonstigen Betrieben, denen das Targut angeschlossen ist, sowie die Erzielung dauernd hoher

Erträgen,

benen Säße hinausgehen, durch von der Ge eral -Lanvschafts-Direktion als ordnungsmäßig anerkannte Buch-

8) inger Belid in einer S inso- fern dadurch eine langjährige geregelte Wirtschaft und alte Kultur gewähr-

Der Mangel eines der im Abs. 2 aufgeführten Erfordernisse kann dur die besondere Güte anderer Grforder- nisse oder durh sonstige vorzügliche und bleibende Eigenschaften des Targutes aus- geglichen werden, doch muß das Erfordernis

sein.

{ E A ad rit wird als Zuschlag zu den einzelnen zu- shlagsfähigen Klassen S alb c at Se ligt und kann innerha er Kultur- ta s x Klassen verschieden be- messen werden. Ausgeshlossen von dem pulgrag find in geringerem Kulturzustand efindlihe oder abgelegene Teile des Tarx-

uts. i

s 8) Folgender r 2 tritt hinzu: C.

Bei Gütern, für welche der Besißer die

nach Maßgabe

anft abträgiger

e beim Vor- tammes ein- beim

die im Jahresdurhsnitt erheblih 8 21 Abs. 4 rage: eine

Abs. 2. Die Taxen mit erhöhten Kapitalswerten und diejenigen mit ordent- lihen Kapitalswerten, für welche ein

durch den Tarxrevisionsaus\{chuß festgeseßt mit Ausnahme der Taxen von Gütern auf der Höhe unter 50 ha und in der e unter 15 ha. Plenarkollegium ermächtigt, erforderlichen- falls Aenderungen in der Verteilung der Taxen auf Taxrevisionskollegium und -aus- chuß eintreten zu laffen. : 13) Im § 40 zu 3 fallen die Worte „nebst Klassenzusammenstellung der ver- \hiedenen Kulturarten“ fort. 14) § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Abs. 2. Wird eine Waldtaxe aufge- nommen, so wird von dem ermittelten Waldtaxwert der bei der Grund- und Bodentaxe angenommene Wert des Waldes in Abzug gebracht. Der hiernach verbleibende Wert wird als Waldbestands- wert festgeseßt und bildet zusammen mit dem bei der Grund- und Bodentarxe fest- eseßten Gutswert den zu beleihenden Ge- Fnciivert des Gutes.

und folgenden neuen Abs. 3:

mindestens 500 ha groß und auf bes sonderem Grundbuchblatt eingetragen sind, fönnen als selbständige Grundstücke taxiert und beliehen werden.

15) § 54 erhält folgende Fassung: Die Forstertragstare seßt einen Wald- besiß von mindestens 100 ha voraus. Die Boden- und Waldbestandstaxe kann bei jeder Waldgröße beantragt werden, jedo bleibt es der Generallandschafts8- direktion vorbehalten, bet Wäldern von 100 ha und darüber geeignetenfalls die Beleihung von der Aufnahme einer Ertrags- taxe abhängig zu machen.

Abr 28 erhält folgende Fassung: sonderen Waldtaxe nach § 51

Bodentaxe des ganzen des Abs. 3 der Tarrevisionsaus\{chuß.

Abs. 2.

des Gutes, zu dem der Wald gehört, gesetzt und bildet zufammen mit dem na

Guitstarwert nah Vornahme der gemä

Gesamtgutswert. 17) § 57 erhält folgende Fassung: Die erstmalige Aufnahme einer befon deren Waldtaxe naoh

des ganzen Gutes zulässig ist. 18) § 62 erhält folgende Fassung: Der Bodenwert

Bestandswertes erhöht werden :

bödbstens 60 9/ tit (S 63 Abs. 1),

19) § 63 erhält folgende Fassung: Abs. 1.

berechnen.

Hektar anzunehmen.

massen nach den um 1509/9 ermäßigte

tafeln unter Berücksichtigung des Vo

flang stehenden Einheitspreise fältigt werden.

Anderweite Verfahren

einfache

gewente werden, wenn sie nach M

des Ergebnisse versprechen, als

Klassenzushlag beantragt wird, werden | kan

Jedoch ist das |2

Abs. 3. Wälder, die ifoliert gelegen, | hab

Für die Festseßung ca hes und 2 ist dasselbe Kollegium zuständig

wie für die Festseßung der Grund- und Le, L Gutes, im Falle

Der besondere Waldtarwert nach § 51 Abs. 1 und 2 wird als Zu- \chlagswert zu der Grund- und e

eiT-

ch | Grund des Dep aae und des

d- und Bodentaxe fesigeseßten I itel 6 gte § | rats die Waldtaxe durch das nah § 56

51 Abs. 2 zu bewirkenden Kürzung den nach der Landschaftsordnung zu bekleihenden

8 51 Abf. 1 und 2 ist niht davon abhängig, daß eine Tarz

fann unter Berück- sichtigung des summarisch festzustellenden

a. bei Beständen bis zu 40 Jahren um des Kulturkosten-

b. bei Beständen über 40 Jahren undi bei Plenterwald um niht mehr als 509/60 des Holzwertes 63 Abs. 2).

Der Kulturkostenauswand ist/ unter Berücksichtigung einer 3 °/oigen Ver- zinfung und des Alters der Kulturen zu Dabet sind die ursprünglichen Kulturkosten für Kiefern und Fichten auf 120 4, für edle Laubhölzer auf 150 , für andere Laubhölzer auf 80 # pro

Abs. 2. Der Holzwert wird in der Weise ermittelt, daß die ermittelten Holz-

Angaben der neuesten staatlichen Ertrags-

tragsfaktors festgestellt und mit einem at 0 Dr d I erbältnifen im Ein- rig vi werden und mindestens 6 Jahre

verviel- | seit der lezten Taxaufnahme abgelaufen

der

Massenermittlung find nicht unzulässig. Se ein von ForfilaGperi nagen a aßgabe

er vorliegenden Verhältnisse genauere e das Er-

zeige zu erstatten. Diese hat dann darüber zu befinden, ob die Beleihung in dem bis- herigen Umfange aufrecht erhalten werden

ann. Abs. 3. Der Waldbesizer ist bei Wald von 10 ha und darüber verpflichtet, über den jährlihen Einschlag ordnungsmäßig Buck zu führen und am Jahress{luß (1, Oktober) den Isteinshlag gegen den Abnuzzungssaß bezw. gegen das zulässige Abnu Anediol zu balanzieren. Die Mehr- oder Minderetn\chläge find auf den Ab- nugungssaß in Anrechnung zu bringen und so das zulässige Abnußungssoll für das kommende Jahr zu errehnen. (Die foprung eines Kontrollbuchs nach staat- ihem Muster wird empfohlen.) Das olzeinnahmebuch is der Generalland- chaftsdirekiion am Jahres\{luß vorzulegen. Abs. 4. Ist die Verwaltung des Waldes der Forstberatungsstelle der Landwirtschafts- fammer übertragen, \o kann die General- landschaftsdirektion von der Einsendung des Holzeinnahmebuczes absehen , wenn eine Bescheinigung dieser Stelle dahin vorgelegt wird, daß sich die Abnugzung in den zulässigen Grenzen (Abs. 1) gehalten

abe. Abs. 5. Nach Bedarf, mindestens aber alle 5 Jahre, findet eine örtlihe Be- sichtigung des Waldes statt. Abs. 6. Wenn si bei der Besichtigung ergibt, daß die Bewirtschaftung nicht ord- nungsmäßig erfolgt ist, oder ein wirt- \chaftlich niht gebotener oder unzweck- mäßiger Abtrieb von Hölzern stattgefunden hat, insbesondere wenn gegenüber den vor- ausgegangenen Feststellungen eine Ver- minderung des Bestandswertes von mehr als 20 9/9 stattgefunden hat, fo ist die Landschaft berechtigt, einen entspreßenden Teil des Pfandbriefedarlehns zurüzu- fordern. Stellt fh bei der Revision beraus, daß die in Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterlassen sind, so ist die Land- {haft befugt, das Darlehen nach ihrem Ermessen au über die der unzulässigen Nußung entsprehende Höhe hinaus und gegebenenfalls ohne Kündigung sofort zu- rückzufordern. D

Abi. 7. Ergibt si bei einer periodischen Besichtigung gegen früher eine Wert- steigerung von über 209/06, fo kann auf Gutachtens des zuständigen Landschafts- zuständige Kollegium entsprehend erhöht werden. Eine Erhöhung des Taxrwerts neen get periodishen Besichtigung ist unzulässig. - Abs g. Die Kosten der Revision hat

stellt, daß die Bewirtschaftung nicht ordnungsmäßig gewesen ist. _ 21) Der leßte Saß in § 67 Abs. 4 er- hält folgende Fassung: | Dieser darf indessen nur bei eingehender Begründung und nach Einholung etnes besonderen, von einem weiteren Forst- \ahverständigen abzugebenden Gutachtens böber als auf 1,5 fm für das Hektar der lächen der zweiten und späteren Perioden emessen werden. i

22) § 73 erhält folgenden Absaß 2:

Aufaahme etner neuen Taxe erfolgen.

neuen Abf. 3:

Abs. 1.

n an nit zulässig. Abs.

auf 3 Jahre herabgeseßt.

[30448]

der Besitzer zu tragen, wenn si heraus- | (

Abs. 2. Ist seit der Aufnahme der „Taxe bereits die erste Periode abgelaufen, ohne daß die Beleihung nah der Tare überhaupt oder voll erfolgt ist, fo muß vor der Beleihung oder Weiterbeleihung

23) § 79 wird in Abs. 1 und 2 wie folgt geändert und erhält nachstehenden

Vor Ablauf von 10 Jahren nah der leßten Taxaufnahme ist eine neue

9. Ausnahmen können von der Ul- | Generalland\schaftsdirektion zugelassen wer- den, wenn besondere Verbesserungen nah-

d. b. 3. Bei den vor Inkrafttreten dieses Nachtrags festgeseßten Taxen wird die Frist für die erstmalige Wiederholung

Der vorstehende 11. Nachtrag zu den

ulaf}unugsftelle au “e Börse zu Berliu. Kovypetky.

(30446]

Von der Commerz- und Disconto-Bank

und der Bank für Handel und Industrie, hier, ist der Antrag gestellt worden:

nom. 46 15000 000,— 499% Schuldverschreibungen der Han- unoverschen Landeskreditanstalt iu Haunover, Rückzahlung vom 2. JIa- nuar 1920 ab zulässig,

¡um Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Verlin, den 19. Juni 1913. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlia. Kopeßky.

Bekanutmachung.

Von der Deutschen Bank Filiale Frank- furt, der Deutshen Vereinsbank / der Mitteldeutshen Creditbank und Herrn äXacob S. H. Stern, hter, ist ‘bei uns der

Antrag auf Zulassung von fang 6 10 000 000 auf den

Fnhaber lautende Aktien Nr. 40001 bis 50 000 sowie nom. 4 10 000 000 410/6ige, vom Jahre 1923 ab zu pari einlôsbare Teilschuldverschrei- buugen Lit. P Nr. 1—4000, Lt. Q Nr. 4001—12 000 der Gesellschaft für eleftrishe Soch- und Unuter- gruudbahnen in Berlin (Hoch- bahngesellschaft)

¡um Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse eingereiht worden. Frankfurt a. M., den 19. Juni 1913.

Die Kommission für Zulassung von Wertpapieren an der Börse zu Frankfurt a. M.

[26553]

Norddeutsche Shuhwarenageutur G. m. b. S. Königsberg i/Pr._ Die Gesellschaft ist aufgelöst, ih bin

Liquidator. Die Gläubiger werden

aufgefordert, sich bei mir zu melden. Grete Kuhn,

Tamnaustr. 33/36.

29573 | De Sociedad Agricola Ale- mana ILda, G. m. b. S., Bremen, ist durch Beschluß der Ge|\ellshafter vom 9. Juni 1913 aufgelöst. Jch fordere die Gläubiger auf, sih zu melden. Bremen, 9. Juni 1913. H. Clewing, Liquidator.

27291]

Durch Beschluß der Seleii@ulier der Angora Plüschfabrik G. m. b. H. zu Dülken vom 7. April 1913 ist das Stammkapital der Gesellshaft um 570 000 f herabgeseßt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden. ülfken, den 7. Juni 1913.

Angora Plüschfabrik G. m. b. H. Die Geschäfisführer : Scharmann. chwab.

29431] : | Die Deutsche Benzol - Preflicht- Gesellschafi mit beschränkter Haus 4 Berliu, i\t dur a ey esell- \chafterversammlung vom 8. Mai d. I. in Liquidation getreten. Als Liquidator wurde der Unter- zeichnete bestellt. » Wir fordern hiermit unsere Gläubiger auf, fich wegen etwaiger Ansprüche bei dem Unterzeichneten zu melden. Deutsche Benzol-Prefelicht- Ges. m. b. H. in Liquidation. Der Liquidator : Heinrich Eichenauer,

Berlin W. 3, Krausenfstr. 70.

29574

| Siena Horch - Automobil - Ceutrale Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Siy Fraukfurt a. Main, ist gelöst. Etwaige Forderungen sind innerhalb 3 Wochen dem Liquidator Heinrich Dauth, Frankfurt a. M., Arnsburgerstr. 74, anzumelden.

fordernisses unbedingte Aa eno für dh

Abschähßzungsgrundsäßen der Ostpreußischen Ard ice vom 18. Juni 1895 (Ausgabe 1908) wird hierdurch mit der Bescheinigung ausgefertigt, daß er mit den Beschlüssen des ordentlichen 51. Generallandtags über- einstimmt. 7 Köni gber, Pr., den 11. März 1913. (Siege .) Ostpreuftische Geuerallandschaftsdirektion. (Unterschrift.)

heute ab wird die Wahl von 8 Mit- Kliedern des Genossenschaftsvor- standes nebst 8 Ersaßmäuneru in der Genofsenschaftsversammlung stattfinden. Ort und Zeit der Wahl wird noch in der Einladung zur ESenossenschaftsversamm- lung bekannt gegeben. Die Wahl kann eiae halbe Stunde nach threm Beginn ge\chlofsen werden. Der Wahlvorschlag des Genofsenschaftsvorstandes liegt zur Einsicht vom 19. Juni 1913 ab auf dem BVure4u der Genossenschaft,

den in Betracht kommenden Flächen. Ubs\. 4. Der Klassenzushlag wird als Zuschlag zu den einzelnen zushlagsfähigen | zushlag um 5 9/6 erhöht werden. Klassen (Absay 6) bewilligt und kann| 9) § 28 erhält folgenden Absatz 6: innerhalb der Kulturarten und threr | Abs. 6. Bei Gütern, auf denen nah Klassen verschieden bemessen werden. Aus- | Aufnahme einer landschaftlichen Taxe ges{chlossen von dem Zuschlag sind in ge- | eine sachgemäße \systematische Dränage ringerem Kulturzustand befindlihe over | ausgeführt ist, kann ohne Aufnahme abuelegene Teile des Taxguts. einer neuen Taxe der Taxwert bis Ahs. 5. Der Klassenzuschlag kann ge-| zum Betrage der nachweislih zweck- währt werden, auch ohne daß der Be- | mäßig verwendeten Dränagekosten erhöht \tandézuschlag erschöpft ist. Er kann aus- "werden. Die Erhöhung darf aber nicht

2) § 23 erbält folgenden neuen Absatz 5: Abs. 5. Auch können Wälder, die isoliert gelegen, mindestens 500 ha groß und auf besonderem Grundbuchblatt eingetragen find, als selbständige Grundstücke belichen werden.

¿p § 91 erhält folgenden neuen Absatz 2, während der bisherige einzige Absay die Nr. 1 erbält:

die Landschaft dieselben Vorrechte, wie sie thr e ih der Rückstände an Zinsen, Tilgungsbeiträgen und Nebenleistungen des Pfandbitefsdarlehns zustehen.

Abs. 5. Zur verstärkten Tilgung der Zuschußdarlehen werden außer den dafür zu entrichtenden Oen auh die laufenden Tilgungsbeiträge des Pfand-

Absaß 2. Wird ein Syndikus v M e Debe eist e

O ynditus vom | dereits zur Deckung von Nebenleistungen | unter Lebenden kann Generaflandscaftédirektor für den Fall | des Pfandbriefdarlehns oder zum Abschluß Verfügung über bas Guthaben äm Tilemiee: kürzerer Abwesenheit und für schleunige ! eines Lebensversiherungsvertrags bei der ' fonds zulassen, ohne daß die Bedingungen

lehens werden durch die Generalland- \caftsdirektion Pfandbriefe aus dem Til ungsfonds entnommen und ausgereicht, nachdem darüber n«ach § 127 Hypothek bestellt ist.

Im Erbgang oder bei der Ueberlassung des Gutes an Verwandte in auf- und ab- steigender Linie, an Ghegatten, Geschwister und deren Abköminlinge, dur Vertrag

Abs. 11. Der Pfandbriefshuldner kann mit Genehmtgung der General-Land\chafts- Direktion unter den von der Bank ge- stellten Bedingungen den Lebensversiche- rungsschein als Kreditunterlage verwenden. A mus der entnommene Kredit läng- stens binnen 3 Jahren und spätestens beim Fälligwerden der Versicherungssumme ge- tilgt werden. Der bisherige Absaß 10 erhält die Nummer 12 und folgende Fassung:

Abs. 12. Die General - Landschafts-

tragstafelverfahren liefern würde. Das für leßteres vorgeschriebene Formular ist jedoch Teil angängig beizubehalten.

20) § 64 erhält folgende Fassung:

Abs. 1. Der Waldbesizer hat bei der Bewirtshaftung des Waldes die hierfür anläßlich der Taxe und späteren Besich- tigungen aufgestellten Grundsäße, Betriebss und Wirtschaftspläne zu beahten. Jns- befondere ift der von der Generalland- \chaftsdirektion bei jeder Taxe festzusegende

buche eintragen läßt, fann der Klassea-

28776 H u Beschluß der Kraftfutter Werke

6. Februar 1913 ift die Mans Firma beschlossen und bitte ih -di l biger, sich aa mich wenden zu wollen. Kraftfutter Werke Rolaud G. m. b. H., Bremen int Wilh. Tiemann, Bremeu, Hansastr. 148.

Roland G. m. b. H. Ea vom ih die Rol