1894 / 108 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 May 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer

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Staats-Anzeiger.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32. |

¿ 108.

1894.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren folgende Auszeihnungen zu verleihen, und zwar:

den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Shleife: dem Obersten a. D. Bielit, bisher Kommandeur des Infanterie-Regiments Nr. 140, und dem Obersten z. D. von Salisch, bisher Kommandeur ‘des Landwehrbezirks Neuwied ;

den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:

dem Major a. D. Ripke, bisher Bezirks-Offizier bei dem Landwéhrbezirk 11 Altona, j

dem Rittmeister a. D. Grafen von Brodorff- Ahlefeldt, bisher Eskadron-Chef im Kürassier-Regiment von Pn (Westfälisches) Nr. 4, und / :

em Hauptmann a. D. Hamann, bisher Kompagnie- Chef im Jnfanterie-Regiment von Horn (3. Rheinisches) Nr. 29;

den Stern zum Königlihen Kronen-Orden

zweiter Klasse:

dem General-Lieutenant z. D. Patrunky, bisher Kom-

mandant von Mey ;

den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse: dem Obersten a. -D. Granier, bisher Kommandeur des ‘Feld - Artillerie - Regiments Prinz August von Preußen (Ost- preußisches) Nr. 1; den Königlihen Kronen-Orden dritter Klasse mit Schwertern am Ringe:

dem Oberst-Lieutenant a. D. Preern von Forstner, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Marienburg; fowie

den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem Oberst-Lieutenant z. D. Daun, bisher Zweiter Stabs- offizier bei dem Landwehrbezirk Köln, | : dem Oberst-Lieutenant z. D. Ziemssen, bisher Kom- mandeur des Landwehrbezirks Deutsch-Eylau, : , dem Oberst-Lieutenant z. D. Caspary, bisher Kom- mandeur des Landwehrbezirks Gießen, ud dem Oberst-Lieutenant z. D. von Stiegliß, Kommandeur des Landwehrbezirks Celle.

bisher

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Pfarrern Miething zu Dollenhen im Kreise Luckau und Krekler zu Asseln im Kreise Büren den Rothen Adler- Orden vierter Klasse, |

dem Pfarrer und Ehren-Domherrn Walßer zu Wittels- heim, dem bisherigen Zweiten Lotterie-Direktor Lilienthal zu Berlin und dem Rechnungs-Nath Rudolph Malz eben- daselbst den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Eisenbahn - Güter - Expedienten Rohrmann zu Hamm i. W., bisher zu Hagen i. W., den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse,

dein emeritierten Lehrer Robert Schulz zu nes waldau im Kreise Freystadt den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie

dem Werkmeister August Nölle zu Elberfeld und dem Gutskämmerer Johann Krepper zu Davidehlen im Kreise Insterburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

| Seine Majestät der Kaiser und König haben ‘Allergnädigst geruht :

den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubniß zur An-

legung der ihnen verliehenen Jnsignien zu ertheilen, und zwar:

des Komthurkreuzes des Großherzogli mecklenburg-\chwerinschen Greifen-Ordens: b A Ober-Postdirektor H offmann zu Schwerin (Mecklen- urg): j des Fürstlich lippischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: __ dem Geheimen Kanzlei-Rath und Bureau-Vorsteher des Bundesraths und des Reichsamts des Jnnern Kirschner zu Berlin ; sowie des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse:

dem Rechnungs-Rath im Reichsamt des Jnnern Liebau zu Berlin.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Direktor der Deutschen Seewarte in Hamburg, Ge- (men Admiralitäts-Nath, Professor Dr. Neumayer den D aralter als Wirklicher Geheimer Admiralitäts-Rath mit km Range eines Raths erster Klasse zu verleihen.

Geseg, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Ab- wehr und Unterdrückung von Viehseuchen.

Vom 1. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die S8 4 und 17 des Geseßes vom ‘23. Juni 1880, be- treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen aRdleen S. 153), werden durch folgende Bestimmungen erseßt : j

8 4,

Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesezes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.

Tritt die Seuche in einem für den inländischen Vieh- bestand bedrohlihen Umfang im Ausland auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der betheiligten Bundesstaaten ur Anordnung und einheitlihen Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen.

Tritt die Scuche in einer solhen Gegend des Reichs- gebiets oder in einer solhen Ausdehnung auf, daß von den u ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichs- kanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Her- stellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landes-

“behörden zu ot icin oder getroffenen Maßregeln zu sorgen

und zu diesem. Behuf das Erforderliche anzuordnen, nöthigen- falls auh die Behörden der betheiligten Bundesstaaten un- mittelbar mit Weisungen zu versehen. S

Alle Vieh - und Pferdemärkte sowie auch öffentliche Schlachthäuser sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unter- nehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder pri- vaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlih aufgestellten männlihen Zucht- thiere, auf öffentlihe Thiershauen und auf die durch obrigkeitlihe Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde- und Viehbeständen, sowie auf Gastställe, private Schlachthäusexr und Ställe von Viehhändlern ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markt odcr unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleih zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nah sofortiger Untersuhung des Falls die Anordnung der erforderlichen polizeilihen Schußmaßregeln zu beantragen.

Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, hon vor polizeilihem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere an-

zuordnen. Artikel 2. Jm § 18 desselben Geseßes ist in der ersten Zeile die Einschaltung „(Z 14)“ zu streichen. Artikel 3. Die S8 19, 22 und 27 desselben Gesezes werden durch folgende Bestimmungen erseßt:

1) Die Absonderung, Bewachung oder polizeilihe Beob- achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der der Seuchengefahr ausgeseßten Thiere.

Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Be- obachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solhe Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof- oder Weideraum u. \. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemein- schaft mit anderen. Thieren bleibt.

8 22.

4) Die Sperre des Stalls oder sonstigen Standorts seuchenkranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide, der Feldmark, oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten, thunlichst eng zu bemessenden Gebiets gegen den Verkehr mit Thieren und mit solhen Gegen- ständen, welhe Träger des Ansteckungsstoffs sein können.

Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide, der Feld- mark oder des sonstigen Sperrgebiets (Absaß 1) darf erst dana verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist. :

Die Sperre eines Orts, einer Feldmark oder eines sonstigen Sperrgebiets (Absag 1) is nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und all- gemeinere Gefahr einschließt. Die Sperre kann auf einzelne M oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden.

Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalls oder sonstigen Standorts, eines Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den

Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welhe zur wirk- samen Durchführung der E vorgeschrieben werden.

8) Die Unschädlihmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benußten Ställe, Standorte und Eisenbahnrampen, sowie des von ihnen herrührenden Düngers und die Unschädlihmahung oder unschädliche Be- seitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräth- haften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher P ertanen, welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind. ;

Erforderlichenfalls kann auch die N der Per- sonen, welche mit seuchenkranken oder verdächtigen hieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden.

Jn Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann die Reinigung der von zusammengebrahten, der Seuchen- gefahr quagescqien Thieren benußten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktpläge u. \#. w.) polizeilih angeordnet werden.

Die Durchführung dieser Maßregeln muß nah Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeiliher Ueberwahung

erfolgen. Artikel 4. Jm Z 28 desselben Gesetzes sind die Worte „innerhalb des Seuchenorts oder dessen Rep zu streichen. : Artikel 5. Nach § 29 desselben Geseßes wird folgender § 29a ein-

geschaltet : 8 29a.

11) Die öffentlihe Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens der Seuche.

: : Artikel 6.

Hinter 44 desselben Geseßes wird eingeschaltet :

cc. Maul- E S 44a.

Jst der Ausbruch der Maul: und Klauenseuche festgestellt, so kann das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöfte, einer der Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperrgebiete 22 Absaß 1) verboten oder an die Bedingung geknüpft werden, daß die Milch vorher abge- koht wird. |

Das Weggeben ungekochter Milh aus Sammelmolkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer der- selben verboten werden. Js einer der betheiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden.

Artikel 7.

Der Z 45 desselben Gesegzes erhält als zweiten Absay folgenden Zusaß:

Der Landesgeseßgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schußimpfung der der Ansteckung ausgesezten Rindviehbestände polizeilih an- geordnet werden darf.

Artikel 7a.

a. Die S8 57 bis 64 desselben Gesetzes erhalten statt der bisherigen folgende Ueberschrift :

4) Entschädigung für getödtete, oder nah Vornahme ciner polizeilih angeordneten Jmpfung eingegangene Thiere.

b. Der § 57 desselben Geseßes erhält folgende Fassung:

._ Für die auf polizeilihe Anordnung getödteten, oder na dieser Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche infolge ciner gemäß 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß vorbehaltlich der in diesem Geseß be- zeichneten Ausnahmen eine S L geroährt werden.

Fas c. Der Absaß 1 des § 59 desselben Geseßes erhält folgende assung:

Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne Rüksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen, oder der Jmpfung unterworfen worden ist. Bei den mit Roß- krankheit behafteten Thieren hat jedoch die Entschädigung drei Viertel, bei dem mit der Lungenseuhe behafteten Rindvieh sowie bei den nah Ausführung einer gemäß § 45 polizeilich angeordneten Jmpfung eingegangenen Thiéèren vier Fünftel des so berechneten Werths zu betragen.

Artikel 8. __ Der § 66 Nr. 4 desselben Gesezes wird durch folgende Bestimmungen erseßt: L Wer den im Fall der Seuchengefahr potuets an- geordneten Schußmaßregeln S 19 bis 28, 38, 44a, 61), sowie den auf Grund des 8 Abs. 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel 9.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berü- sichtigung obiger Aenderungen sih ergebenden Text des Ge- seßes n 23. Juni 1880 durch das Reichs-Geseßblatt bekannt zu machen. l E

Urkundlich unter Unserer S E Unterschrift und beigedruccktem Kaiserlichen Jnsiegel. /

Gegeben Schloß Friedrihshof, Kronberg, den 1. Mai 1894,

(E 9) Wilhelm. von Boetticher.