1894 / 118 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 May 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Serie XXXHI. (Nr. 1-23000.) 59 D586“

DS89 600?° 37 738" 785 S833 S865" S881?! 920 959” 989 994

051” 054” 08 42 107

127° 147

185” 294" 296" 312° 339

3 8? 511” 5031? 548"

b) 3/,°/, Pfandbriefe (Gezogene Endnummern):

E3 sind alle diejenigen Titel der Herien XXXIIL, XXXV—XLII und XLIV (gleichviel welher Litera) zur Heimzahlung berufen, deren Nummer iu ihren lehten drei Stellen eine der hier verzeihneten, durch Ausloosung bestimmten Gudnummern ausweist.

Serie XXXVI. (36)

(Nr. 6700 1-99000.) 058? | 518 113° | 562? 120 | 5742 1212 | 634" 132? | 652 139? | 755? 180° | 758? 301! | 777° 320 | 822 3392 | 855? 3712 | 878 387? | 8822! 402 | 895 4122 | 904° 429? | 9082 446% | 978 452

(33) | Serie XXXV. (35)

(Nr. 45001-67000.) 044? | 6659? 123° | 670° 146 706° 185? | 740° 203 742° 217 78" 243" | 759 280?! | 792° 328 849" 413 S878 O2 | 947° D25 952° 5071 | 960" 091? | 968 606

0082! 050° 057” 058” 101° 156°” 178° 188? 195

214

216° 294" 296

313" 324" 326” 328

331

397"

Serie XXXVII. (37) (Nr. 99001-154000.)

411

567" 580

594" 669" 720° 122° 730” 7950

808" 816° 823 S857" 880" 917

926" 927° 942?" 956"

Serie XXXVIIL (38) (Nr.154001-207000.) 010? | 503" 023? | 515" 058” | 549 138" Bil 161? | 593 187? | 609 3122 | 641? 367 687 8697 | 888" 1227 390 L 391? | 850 414? | 902? 463 914 464? | 958? 467 | 967

485?!

477° 503? 564

624" 668" 700

788? S3 939" 943” 953"

134” 146° 218 204" 924 329 342 383" 397" 424 447 457?

Serie XXXIX. (39) (Nr 207001-237000.)

615° 759° 784

807

844

894? 926" 962" 9747 9707

010 084 208° 281“ 289" 405" 458 468" Dot 579

296 383 966

077 142 156 278

Serie XL. (40) (Nr.237001-250000.)

Serie XLII. (42) (Nr.268001-287000.)

Serie XLI. (41) (Nr.250001-268000, 066? | 524" 071 | 661° 102 | 569° 2871" | 082 281 | 6922 291?* | 6982 435 | 724 485 | 748 508?” | 887

Serie XLIV. (44)

(Nr.291001-323000.) 053 902 124 927 632 985 850

c) Restanten der vollständig ausgeloosten Pfandbriefe der Serien T bis XX incl.

Von den in den vorausgegangenen Ziehungen vollständig ausgelooften 5% und 4/2% Pfandbriefen, sowie den 4% Pfandbriefen der Sevleu TI, XVIIL, XIX und XX sind die nachstehend aufgeführten Titel bis jeßt noch nicht eingelöst :

Serie

Lit. E. 657?

Serie

Lit. D. 101915

Serie Il. Lit. B. 1113!

Serie VII, Lit. D. | Lit. B 3729711 | 512537 4176210 4176312 4176410

l. Serie IV.

Lit. D. 150912 E. 894312

5

I. Serie V. Lit. D. 27211! S

Serie VIII. Lit. C: |

Lit. E.

67386 12 | 681441

Serie VI. Lit. D. 18801 !?

Serie IX. Lit. K. 8404312

Serie X.

Lit. L. 108502212 »„ 110940 13

11

Serie XI.

Lit. K. 12436512 » L 126598

Serie XIII. Lit. L. 169037 10

Serie XVIIL Lit. G. 25639818

K. 26591518 » » 27080818 27080418

, 99

(Die beigedruckten kleineren Zahlen bezeichnen die Ziffer der Verloosung, in welcher die betreffende Nummer gezogen wurde.)

Serie XIX.

Lit. J. | 29189418 28616218 | 29362019

28669918 Lit, L.

Lit. K. | 29407418 28952718 | 299710189

29126818

Serie XX. Lit E. | Tit, L 310768! | 31719519

7. Verloosung : Zinsende 1. August 1878.

8. "” 9. [4 10. n 11. y

C 87 j E 0 14. ; O L BEL 15. / L L, LSEN

"”

12 Verloosung : Zinsende 1. August 1883.

1884. 1885, 1886.

16. Verloosung: ZinZ3ende 1. August 1887. U ü ù E I 18. É L 1689 19; ú Ä 1890

20. Verloosung : Zinsende 1. August 1891.

21, x 22. # 23. V

1892. 1893, 1894,

e "” 1 T "n 1. "n

Die aus den vorausgegangenen Verloosungen eingelösten Pfandbriefe sind annullirt worden; die in den ersten sech8 Verloosungen gezogenen Pfandbriefe sind sämmtlih zur Einlösung gelangt.

Die Heimzahlung der gezogenen Nummern erfolgt zum Nennwerthe zuzüglich der aufgelaufenen Stückzinsen spesensrei gegen Rückgabe der Pfandbriefe mit den nicht verfallenen Coupons und den Talons

bei

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unserer Cassa in München, den Herren Merck, Finck & Cie, in München, der Königl. Hauptbank in Nürnberg, sowie

den Königl. Filialbanken in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, München, Passau, Regeusburg,

Schweinfurt, Straubing und Würzburg,

den Herren Friedr. Schmid & Cie. in Augsburg,

dem Herrn F. Benkert-Vornberger in Würzburg,

den Herren von Miedel & Schüller in Bayreuth und Hof, ‘der Bank für Handel und Jndustrie in Darmstadt,

der Bank für Handel und Judustrie in Berlin (Schinkelplaß),

den Herren Adelssen & Cie. in Berlin,

der Filiale der Bank für Handel und Judustrie in Frankfurt a. M., der Württembergishen Bankanstalt, vormals Pflaum & Cie., in

Stuitgart, den Herren Nümelin & Cie. in Heilbronn,

bei Köster's Bank (Aktiengesellshaft) in Mannheim und Heidelberg,

den Herren Wingenroth, Soherx & Cie. in Mannheim,

den Herren G. Müller und Cons. in Karlsruhe,

dem Herrn Veit L. Homburger in Karlsruhe,

der Bankcommandite Kauffmann, Engelhorn & Cie. in Straßburg i.Gls., den Herren Shmißt, Heidelberger & Cie. in Mainz, dem A. Schaaffhausen’shen Bankverein in Köln, den Herren Sal. Oppenheim jr. & Cie. in Köln, der Allgemeinen Deutschen Creditaustalt in Leipzig, den Herren Albert Kuntze & Cie. in Dresden, den Herren Hermann Arnhold & Cie., Bank-Commandit-Gesellschaft

in Halle a. S,.,

dem Herrn L. Pfeiffer in Kassel, den Herren Eduard Frege & Cie, in Hamburg, der k. k. priv. österrei. Creditanstalt für Handel u. Gewerbe in Wien,

den Herren Dutschka & Cie. in

Wien.

Nach dem 1. August des betreffenden Verloosungsjahres verfallene oder verfallende, fehlende Coupons werden mit den entsprechenden Beträgen am Capital in Abzug gebracht. Am 1. August 1894 treten die in der 23. Ziehung ausgeloosten Pfandbriefe aus der couponsmäßigen Verzinsung. Auf alle nah dem 1. August des betreffenden Verloosungsjahre# zur Einlösung gelangenden Pfandbriefe wird ein 1/2 % iger Depositalzins gewährt. Vinkulirte Pfandbriefe sind von dem betreffenden Eigenthümer (mit beglaubigter Unterschrift) abzuquittiren. Bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen Corporationen is außerdem die Genehmigung der zuständigen Curatelbehörde erforderlich. as Gedructe Verloosungslisten sind in unserem Effekten-Bureau, sowie bei sämmtlichen Pfandbrief-Verkaufsstellen und Couponszahlstellen zu haben. Der Umtausch der verloosten Titel in 3% °% ige Pfandbriefe

wird auf Wunsch von der Bank zum Tagescours besorgt.

München, den 1. Mai 1894.

Die Direction.

Druck von H. Kuy ner, München, Frauenstraße 20.

des Bundesraths und des Neichstags, was folgt:

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

und

E Alle Post-Arstalten nehmen Bestellung an; S3W., Wilhelmstraße Nr. 32.

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition | Einzelne ummern kosten 25 s,

Der Bezugspreis beträgt vierteljährliÞ 4 4 50 9.

|

7, M A

A

| 2 7 G (3 Insertionspreis für dea Raum einer Druzeile 30 9. j | N Dat pre Juserate nimmt au: die Königliche Expeditio#zn |

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Verlin 8W., Wilhelmftraße Nr. 32.

E

Berlin, Dienstag,

1894.

¿ T1,

den 22, Mai, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den pensionierten berittenen Gendarmen Rien zu Alt- kfirh im Ober - Elsaß und Buddig zu Lingolsheim im Unter-Elsaß, beide bisher in der Gendarmerie-Brigade in Elsaß- Lothringen, ferner dem Steiger Wilhelm Brockhaus zu Vitten im Landkreise Bohum und dem Salzsieder Caspar Dahmen zu Werl im Kreise Soest das Allgemeine Ehren- zeichen, sowie dem Portepee-Fähnrich Baumann im Grenadier - Regi- ment König Karl (5. Württembergisches) Nr. 123 die Rettungs- Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nahbenannten Königlih sächsishen Offizieren und Beamten folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar: den Nothen Adler-Orden dritter Klasse: dem Oberst-Lieutenant Sachse, Abtheilungs-Chef im Kriegs-Ministerium ; den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem Major Franke, Bataillons-Kommandeur im 7. Jn- fanterie-Regiment Prinz Georg: Nr. 106; sowie den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Geheimen Sekretär Klo g) che und

den Sekretären König und Arnold, fämmtlih im Kriegs-Ministerium.

Deutsches Reich.

Geseg, betreffend die Kontrole des Reihshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schußgebiete für die Etatsjahre 1892/93 und 1893/94. Vom 14. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was. folgt:

Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen, sowie des Haushalts der Schußgebiete von Kamerun und Togo und des südwest- afrikanishen Schutzgebiets für die Etatsjahre 1892/93 und 1893/94 wird von der preußishen Ober-Rehnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nah Maßgabe der im Geseße vom 11. Februar 1875 (Neichs- Gesebbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.

Ebenso hat die preußische Ober-Rehnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für die Jahre 1892 und 1893 die gemäß § 29 des Bankgescßes vom 14. März 1875 (Reichs - Gesegbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 14. Mai 1894.

(L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi.

Sesez, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vom 16. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher‘ Kaiser, König von Preußen 2c. ] verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

S Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache, deren Kaufpreis in aen berich- tigt werden soll, der Verkäufer sih das Necht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflich- tungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Theil verpflichtet, dem anderen Theil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegen- stehende Vereinbarung ist nidtig. i Dem Vorbehalt des Rütrittsrehts steht es gleich, wenn der a wegen Nichterfüllung der dem Käufer ob- liegenden Verpflichtungen kraft Geseßes die Auflösung des ertrags verlangen kann. g 9 Der Käufer hat im Falle des Rütritts dem Ver- käufer für die infolge des Vertrags gemachten Auf-

Wendungen, sowie für solhe Beschädigungen der Sache

Erfaÿ zu leisten, welhe durch ein Vershulden des Käufers oder dur einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der . Benußung ist deren Werth zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Werthminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des Nüctrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Festseßung einer höheren Vergütung, ist nichtig.

Auf die Festseßung der Höhe der Vergütung finden die Vorschriften des § 260 Absaß 1 der Zivilprozeßordnung ent- sprechende Anwendung. G

D

| D Die nah den Bestimmungen der 88 1, 2 begründeten gegenseitigen Verpflichtungen L Zug um Zug zu erfüllen.

Eine wegen Nichterfülluung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie un- verhältnißmäßig hoh ist, auf Antrag des Käufers dur Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgeseßt werden. Die Herabh- seßung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen.

Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer ob- liegenden Verpflichtungen die Fälligkeit der Restshuld zur Folge haben solle, kann rechtsgültig nur für den Fall ge- troffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei auf einander folgenden Theilzahlungen ganz oder theilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theil des Kaufpreises der über- gebenen Sache gleichkommt. 2

S B,

__ Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigenthums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Nücktrittsrechts.

G

D, Die Vorschriften der SS 1 bis 5 finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts 1) in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mieth- weise Ueberlassung der Sache zu erreichen, entsprehende An- wendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. C

Wer Lotterieloose, Jnhaberpapiere mit Prämien (Geseh vom 8. Juni 1871, Reichs-Gejeßbl. S. 210) oder Bezugs- oder Antheilscheine auf solhe Loose oder Jnhaberpapiere gegen Theilzahlungen verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.

Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Ung des Preises erfolgt.

&

i ; O i , Die Bestimmungen dieses Geseßes finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Waare als Kaufmann in das Han- delsregister cingetragen ist.

I 9

Verträge, welhe vor dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften des- selben nicht.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnkegel.

Gegeben Prökelwiß, den 16. Mai 1894.

3 Wilhelm. Graf von Caprivi.

4. e

Auf Grund des S 75a des Krankenversicherungsgescßes in der Fassung des Geseßes vom 10. April 1892 (Reichs- Geseßblatt S. 379) ist i :

1) der Kranken- und Sterbekasse der Metallarbeiter (E. H.) zu Hanau und von neuem

2) dem Kranken-Unterstüßzungs-Verein zu Podelwig bei

Leipzig (E. H.) ; i die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlih der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §8 75 des Krankenversicherungsgeseßes genügen. Berlin, den 20. Mai 1894. Der Reichskanzler. Jm Auftrage: von NEttenbUr g:

Königreich Preußen.

Auf Jhren Bericht vom 20. April d. J. will Jh dem KreiseBrieg im L 0 La Breslau, welcher beschlossen hat, die Wegestrecken 1) von Schönfeld über Groß-Zenkwig bis zum Bahnhof Böhmischdorf der Eisenbahnlinie Brieg— Neisse, 2) von Stoberau bis zur Oderfähre bei Koppen als Chausseen und 3) die Wegestrecke von Brieg in der Richtung auf Pampig bis zum Hermsdorfer Wegweiser als Pflaster- straße auszubauen, das Entei ee für die zu diesen Straßenbauten erforderlichen Grundstücke verleihen und ge- nehmigen, daß die dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar

: 1840 (Geses-Samml. S. 94 f.) angehängten Bestimmungen

wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die gedahten Straßen a Os kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück. Berlin, den 9. Mai 1894. WilhelmR. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Die Königliche Eisenbahn - Direktion zu Bromberg ist mit der Anfertigung allgemeiner Vorarbeiten für eine Neben- bahn von Riesenburg nah Jablonowo mit Abzweigung nah Marienwerder beauftragt worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Gymnasial-Direktor, Professor Lem e in Stettin ift p Provinzial - Konservator der Provinz Pommern bestellt worden.

Königliche Akademie der Künste.

Von dem De Minister der geistlichen, Unterrichts- und Viedizinal-Angelegenheiten® sind in Bestätigung der statuten= mäßig von der Genossenschaft der Ordentlichen Mitglieder der Akademie der Künste vollzogenen Wahlen

1) der Maler, rofessor Wilhelm Amberg,

2) der Maler, Professor Carl Beer,

3) der Maler, Professor Fr. Geselschap,

4) der Bildhauer, Professor Erdmann Ene,

5) der Architekt, Baurath Franz Schwecten,

6) m v 0E Geheime Regierungs-Rath F. Ras h-

VÉM,

7) der Musiker, Professor Albert Beer,

__8) der Musiker, Professor Reinhold Succo zu Mitgliedern des Senats der Königlihen Akademie der Künste für den Zeitraum vom 1. Oktober 1894 bis Ende September 1897 weiter berufen worden.

Außerdem ist vom 1. April d. J. ab infolge seiner Er- nennung zum Ersten ständigen Sekretär der Akademie der Künste für die Dauer seines Amts

der Kunstgelehrte, Professor Dr. Hans Müller Mitglied des Senats' geworden.

Berlin, den 21. Mai 1894.

Der Präsident. Jn Vertretung : Dr. Martin Blumner.

Abgereist:

Seine Excellenz der Direktor der Königlichen Staats- Archive, Wirkiüiche Geheime Rath Dr. von Sybel, nach Marburg ;

der Vize-Präsident des Rechnungshofes des Deutschen Reichs Mand, nah Wildbad.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. Mai.

JZhre Majestät die Kaiserin und Königin trafen,

von Grünholz kommend, in Begleitung Jhrer Königlichen

Hoheit der Prinzessin Heinrih heute Morgen in Berlin ein,

wohnten später im Ministerium der öffentlihen Arbeiten einer

Delegirtenversammlung des Vaterländishen Frauen-Vereins

a n begaben Sich Mittags nah dem Neuen Palais beëï otsdam.

Der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Ver- kehr hielt heute eine Sißung.

Das „Armec-Verordnungs-Blatt“ veröffentliht folgende Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Genehmigung von grauem Manteltuch für die Truppen und grauen: Paletots 2c. für die u und Feuerwerks-Offiziere sowie die oberen Beamten der Militärverwaltung bei L enehmige für Neubeschaffungen der Truppen die beili

Probe grauen Dee teltuds an Stelle des seitherigen ie mei

us und bestimme zuglei, daß die Mäntel für Ünberittene fortan

nah der beifolgenden Probe zu fertigen sind. Ferner bestimme Jh,