1894 / 127 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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öniglich Preußischer

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V 127.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Direktor des Vereins junger Kaufleute in Berlin, Kaufmann Oskar Goldschmidt hierselbst den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, :

dem fkatholischen Hauptlehrer Körfer zu Rheydt im Kreise Gladba deù Adler der Jnhaber des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern, i

dem bisherigen Ortsvorsteher Fojutowski zu Jablowko im Kreise Schubin, dem Provinzial-Wegemeister zweiter Klasse a. D. Hieby zu Herford, dem Schußmann a. D. A zu Breslau und dem Polizeisergeanten Caspar zu pee Q im Kreise Schleswig das Allgemeine Ehrenzeichen, owie

dem Kanonier Paul Zimpel im Feld-Artillerie-Regi- ment General-Feldzeugmeister (2. Brandenburgisches) Nr. 18 die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Königlih großbritannishen Obersten Swaine, Militär-Attahé in Berlin, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse zu verleihen.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Geheimen Finanz-Räthe und vortragenden Räthe im Finanz-Ministerium Erdtmann und Hummel zu Geheimen Öber-inanz-Räthen, den Regierungs - Assessor Grafen von Merveldt in NReeklinghausen zum Landrath des Kreises Necklinghausen, und den Lehrer der Geodäsie Dr. Reinherg in Poppelsdorf zum Professor an der Landwirthschaftlichen Akademie zu Poppels- dorf zu ernennen,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Amtsgerichts-Räthe Schäfer in Jnowrazlaw und 7 E in Sangerhausen zu Landgerichts - Direktoren in Witrowo,

den Landgerichts-Rath Sperlich in Glay zum Land- gerichts-Direktor in Beuthen D.-S.,

den Landgerichts-Rath Wagner in Verden zum Land- gerichts-Direktor daselbst,

den Ober-Landesgerichts-Rath Dr. Büscher in Hamm zum Landgerichts-Direktor in Münster, und

die Landgerichts-Räthe Keber in Kottbus und Niediedck in Bielefeld omnie den Amtsgerichts-Rath Hense in Bochum zu Ober-Landesgerichts-Räthen in Hamm zu’ ernennen; ferner

den Gerichtsschreibern, Sekretären Grieswaldt bei dem Amtsgericht in Königsberg i. Pr. und Klink in Osterfeld den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Justiz-Ministerium.

Der Rechtsanwalt Paul Schulz in Deutsh-Wilmersdorf ijt zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts, mit An- Welling seines Wohnsißes in Deutsch - Wilmersdorf, ernann! worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der Forstmeister Haß zu Osche is auf die Oberförster: ftelle Kummersdorf im Regierungsbezirk Potsdam, und

der Oberförster Werner zu Brandoberndorf auf die E ck Osche im Regierungsbezirk Marienwerder ver- eßt worden.

Der Forst-Assessor E ist zum Oberförster ernannt und ihm die Oberförsterstelle Brandoberndorf im Regierungs- bezirk Wiesbaden übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

q J Der Kreis-Bauinspektor Adalbert Schulß zu Gum- innen ist in PERE Amtseigenschaft nah Recklinghausen (Regierungsbezirk Münster) verseßt worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

_ Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der Königlichen Friedrih-Wilhelms-Universität zu Berlin Dr. Karl Posner und i

dem Dozenten an der Technischen Hochshule zu Aachen S Wiener ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Berlin, Freitag, den 1. Juni, Abends.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Juni.

Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs haben die Unterzeichneten Allerhöhstdemselben heute Morgen eine kleine Balggeschwulst aus der linken Wange ent- Fee Die Operation wurde ohne Narkose in wenigen Minuten vollzogen.

Neues Palais, den 1. Juni 1894, 11 Uhr Vormittags.

von Bergmann. Leuthold. Schlange.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen am Mittwoch den Kürst-Erzbischof von Olmüß Kohn in Audienz.

Der Bundesrath versammelte sh heute zu ciner Plenarsißung. Vorher beriethen die vereinigten Ausschüsse für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Justizwesen und für Rechnungswesen.

_ Die Agrarkon ferenz ging gestern zur Spezial- diskussion über. Punkt 1 der gestern festgestellten Tages- ordnung „Erbrecht für den Grundbesiß (Anerben? Rentenprinzip? 2c.)“ bildete den Gegenstand der Berathung.

Präsident des Königlichen Ober-Landeskulturgerihts Glagtzel- Berlin ging bei seinem Vortrage von der Ansicht aus, daß in den von der Königlichen Staatsregierung in Aussicht genommenen Maß- regeln auf dem Gebiet des Erbrechts des länolichen E ein Mittel zur Besserung der Lage der Landwirthschaft zu erblicken sei. Er führte aus, daß die ihrem Abschlusse enne engege den Arbeiten der Kommission für das Bürgerliche Geseßbuch des Deutschen Reichs zur Beschleunigung der energisch, aber mit Vor- {iht zu treffenden gesezgeberishen Maßnahmen drängen. Mit Ent- \chiedenheit spricht sich der Redner gegen Einführung eines fakul- tativen Anerbenrechts aus, erörtert auch eingehend diejenigen Gründe, welhe nah seiner Auffassung einer Umgestaltung der Höfe- rollen in der zu A 1, 1 des Berathungsprogramms bezeichneten Weise entgegenstehen, und vertheidigt unter Darlegung aller in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte folgendes Ergebniß seiner Erwägungen :

„Zur ausreihenden Sicherung des Ao Uebergangs des ländlichen Grundbesißes auf einen Familienangehörigen empfiehlt sich von den vorgeschlagenen Maßregeln allein das Jntestatanerbenrecht. Veber Ziel und Zweck, Grundzüge und räumliche E a See der vorgeschlagenen Erbrechtsregelung sind die ländlichen Grundbefißer durch Vermittelung der Landwirthschaftskammern oder der land- wirthschaftlichen Vereine zu hören.“

Geheimer Justiz-Rath, Professor Dr. Bru nner- Berlin stellt die Folgen der Vererbung des ländlichen Grundbesißes auf mehrere Erben dar und fordert, da auf die weitverbreitete Sitte der Uebertragung oder Nererbung des Gutes auf einen Hofesannehmer kein genügender Verlaß sei, weil dieser Gebrau zu wanken beginne, die Einführung des Anerbenrehts für den ländlichen Besiß, in erster Linie für den bäuerlichen, aber auh für den nicht gebundenen großen Grundbefiß. Er unterscheidet 4 Anerbenrechts\ysteme:

1) Das System der fakultativen Höferolle. Dies wünscht er dort eingeführt zu sehen, wo die Vererbung auf mehrere Erben und Naturaltheilung üblich ift.

2) Die Höferolle mit Eintrag von Amtswegen. Dies System \heint ihm für die meisten Theile der Provinz Hannover em- pfehlenswerth.

3} Das Anerbenrecht als Inte‘taterbreht, welhes er als Regel wünscht, und j

4) ein die e einshränkendes absolutes Anerbenrecht, welches er nur bei solhen Gütern angewendet wissen will, die Gegen- stand einer mit öffentlicher Hilfe vorgenommenen Schuldentlastung geworden sind. Z 0 /

General Kommissions-Präsident Küster -Düsseldorf stimmt den Ausführungen des Präsidenten Glaßel zu, s{hildert eingehend die landwirthschaftlichen Verhältnisse der Hohenzollernshen Lande und der Rheinprovinz und kommt hinsichtlich der Erbrechtsfrage zu dem Ergebniß, daß er die Einführung des Anerbenrechts für die Hohen- zollernshen Lande empfiehlt, weil dort die Sitte der Gutsvererbung auf einen Angedaigen ganz allgemein verbreitet sei, während er die- selbe für die Rheinprovinz als inopportun und mit den Grundsätzen des rheinishen Rechts unvereinbar bezeichnet. Gegen die fakultative Einführung der Höferolle in der Rheinprovinz hat er keine Bedenken, zumal die gegenwärtige Judikatur dahin geht, daß von der Natural- theilung der Immobilien abgesehen und der gesammte Immobiliar- besiy einem Kinde übertragen werden kann. 7

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Hermes-Berlin führte aus, daß die Frage nach der inhaltlichen und territorialen Gestaltung des zu scaffenden ncuen Anerbenrehts eine genaue Feststellung der in den einzelnen Landestheilen herrschenden Vererbungssitte vorausfeße. Da ausreihendes Material für die Beurtheilung der Art und Weise, in welcher die Vererbung und der Besizübergang in der Familie unter Lebenden si in den verschiedenen Gegenden thatsächlich voll- ziehe, zur Zeit jedoch nicht vorliege, sei eine umfassende Untersuchung diefes wichtigen Punktes durh Befragung der Amtêgerichte und Landräthe bereits eingeleitet. Er empfahl die geseßliche Einführung des Anerben- rets als Jntestaterbreht dort, wo cs noch in der Necht8überzeugung

e —— C A etn r M Ae ent

1894,

HEK At Gh R S E CISEH rün PAECAIENE: U G Por. ERIRÜNE E Did S T E C A, - ————————— S « --

der Bevölkerung lebt und in der üblichen Vererbungs3art sich fund giebt, und zwar in der Weise, daß unter Beibehaltung der Höferollen eine Eintragung der dem Anerbenreht unterstellten Landgüter von Amts- aa erfolge. Eine Aenderung des solcher Gestalt eingeführten gefeglihen Erbrechts dem Eigenthümer zu gestatten, liege wohl kein Grund vor, es genüge, ihm die volle Testierfreiheit und die Verfügung unter Lebenden, nicht aber das Recht auf Austragung aus der Höferolle zu gewähren. Redner gab dann eine historishe Darstellung der Entwickelung der Grundeigenthumsverhältnisse des römischen Staats. Er wies an der Hand derselben nah, daß das S ae römische Necht, wie es auh den modernen Kodifikationen zu Grunde liegt, auf einem Boden erwachsen sei, wo nah der allmählichen ntwickelung der Ver- hältnisse der ländlihe Grundbesiß weder in wirthschaftlicher, noch in nationaler, noch in sozialer Hinsicht eine besondere Aufgabe inm Staatsleben erfüllte oder zu erfüllen hatte. Zur Zeit der Entstehung dieses Rehts im Auéëgange der Republik und in der römischen Kaiser- zeit sei der Grund und Boden nach dem Verschwinden des Bauern- standes lediglih Kapital8anlage gewesen; irgend welche Tendenz auf Erhaltung und Besestigung des ländlichen Grundbesißes wäre damals unberechtigt gewesen, während in Deutschland nah der bestehenden Besitzvertheilung zum Glück noch ganz andere Verhältnisse obwalteten. '

Professor Dr. Paafche-Marburg möchte bei der Frage, für welWhen Grundbesiß das Anerbenrecht einzuführen sei, den - großen, mittleren und fleineren Besiß nicht völlig glei behandeln, wenngleih er aus prafktishen Gründen nah oben hin keine Grenze ziehen will. Er empfiehlt in eingehender Ausführung Beibehaltung der Höferollen und obligatorishe Eintragung der Güter in dieselben als Regel; wünscht ueben der Rentengutêgeseßgebung ein Intestatanerbenrecht mit Ausschluß oder Beschränkung der Testierfreiheit, empfiehlt für das Anerbenrecht das Minorat und einen Shuy der Miterben dur ein auf Zeit beschränktes Vorkaufsrecht.

__ Staats-Minister Graf von edliß-Trüßshler spricht sich für ein Intestatanerbenreht mit Te tierfreiheit für großen und kleinen ländlichen Grundbesiß ohne Unterschied aus, veewniee fih aber gegen eine zu große Gebundenheit des Grundbesißes.

Professor Dr. Gier ke «Berlin empfiehlt gleihfalls das Anerben- recht als Intestaterbrecht und befürwortet, die unter dieses e

estellten Landgüter im Grundbuch als folche zu bezeihnen. Ein ab- olutes Anerbenrecht mit Aus\{chluß der Testierfreiheit scheint ihm selbst auch nicht für gewisse Fälle erforderlih, dagegen glaubt er eine Festseßung der Untheilbarkeit für bestimmte Verhältnisse nicht entbehren zu fönnen. Er widerlegt die gegen das Anerbenreht oft ins Feld geführten Bedenken und giebt eine eingehende Erläuterung der tecritorialen Ausdehnung und des seines Erachtens wünschenswerthen Inhalts (Ertragswerth, Rentenabfindung der it- erben, Vorfaufsreht derselben oder surplus-Reservat). Ein geseßz- s Vorgehen Preußens auf dem in Frage kommenden Gebiet ält er troß der vorgeschrittenen Arbeiten der Kommission für das Bürgerliche Geseßbuch für angezeigt.

General-Kommissions-Präsident Beutner- Bromberg giebt eine interessante Schilderung der Thätigkeit der Königlichen General- Kommission zu Bromberg auf dem Gebiet der Rentenguts-Geseßz- gebung und weist an verschiedenen Beispielen nach, daß die. s{leunige Einführung des Anerbenrehts in Form der obligatorischen Eintragung des Gutes in die Höferolle zur Sicherung der Eristenz der Renten- güter unerläßlich fei.

Professor Dr. Conurad- Halle tritt für das Intestatanerbenrecht, Rentenanspruh der Miterben und Sicherung der leßteren durch geseß- lihes Vorkaufsreht ein. |

Geheimer Regierungs-Rath Dr. Meiten- Berlin jur t t für Bauerngüter das Anerbenrecht in Form der obligatorischen Ein- tragung in Matrikeln. Er weist hin auf die Schwierigkeiten hin- i der Altentheilsverträge und der Taxe dur lokale Schäßer,

ält dieselben jedo niht für unüberwindlih. Zweifelhaft ist ihm, ob das Anerbenrecht sih auch für Rittergüter zur Anwendung bein ers da vor allem die Taxaufnahmen äußerst s{chwierig sich gestalten wurden.

Oekonomie-Rath Winkelmann - Westfalen tritt auf das wärmste für Beibehaltung der Höferollen mit obligatorisher Ein- tragung und Einführung derselben in denjenigen Landestheilen ein, in denen die Sitte der Vererbung des ländlihen Grundbesiges auf einen Gutsübernehmer geübt werde. Die Aufhebung des Geseßes von 1836, betreffend das ländlihe Erbreht in Westfalen, habe theils auf den Strömungen der 48er Zeit, theils auf einzelnen unzweckmäßigen Be- stimmungen, welche das E e Bauern mißliebig gemacht hätten beruht, mit der allgemeinen Tendenz des Gesetzes sei man aber a damals einverstanden gewesen.

Geheimer Ober- Regierungs -Rath Dr. Thiel- Berlin macht darauf aufmerksam, daß für den Inhalt des Anerbenrechts a wichtigster Gesiht8punkt die angemessene Bevorzugung des Anerben den Geschwistern gegenüber in Betracht komme, und widerlegt die Ansichten derer, welche gégen eine folhe Bevorzugung, insofern sie im Vergleich zu dem von den Anerben zu übernehmenden Risiko wirkl eine folhe sci, Gründe aus allgemeinen Gleichheitöideen oder aus der Gefahr der Vermehrung der ozialdemokratie durch die im Erbgang nit gleihmäßig Bedachten geltend machen, oder welhe von dem Bewußtsein des Anerben, p auf dieses Vorzugs theilhaftig zu

werden, ungünstige Wirkungen auf den Charakter und die L fähigkeit des Anerben befürhten. Wenn ein folcher shädliher Einflu des Bewußtseins, zu erben, wirklih in dem Maße existiere, müsse man folgerihtig das Erbreht überhaupt abschaffen. D Dr. Hecht- Mannheim trägt die Segrdmlie einer Yateiucuns vor, zu welher in Baden der Geseßentwurf über das Aner irecht und eine Denkschrift des badif ustiz-Ministeriums über denselben Gegenstand Veranlassung gege haben, und überreiht das inter effsante Material zu den z : E Geheimer Regierungs - Rath Professor Dr. Adolph Wa( Berlin - würde ein absolutes Intestat-Anerbenrecht mit hef Testierfreiheit vorziehen, weil dabei sicherer der sozialpolitisc erreiht würde. Er hält daher für an A ß die Zu letßtwilliger, vom geltenden geseßlihen Erbreht abweichender stimmungen wenigstens an die Zustimmung eines Familienrat!l der Landwirthschaftskammern oder ähnlicher Organe geknüpft