1894 / 131 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Pr

und

eußischer Staats-Anzeiger.

==-— S

j Der BSezugsprris beträgt vierteljährlih 4 A 50 S. | j Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; \ für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition |

| 8W., Wilhelmftraße Nr. 32.

i Einzelne Nummern kosten 25 S.

M E Æ | d j |

i /

Ae

Insertionspreis für den Raum einer Drudizeile §60 „5, Inserate nimmt au:

Ï

die Königliche Expedition | des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. |

M 1: 131.

Berlin, Mittwoch, den 6. Juni, Abends.

1894,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober-Landeskulturgerihts-Rath von Baumbach- Amönau zu Berlin und dem Gutsbesißer und Amtsvorsteher, Rittmeister der Landwehr-Kavallerie palding zu Groß- Milhow im Kreise Grimmen den Rothen Adler-Orden vierter Klaste,

n evangelishen Lehrer Marczinski zu Marlinowen im Kreise Goldap und dem emeritierten Lehrer Zepernick zu Milow im zweiten Jerihowschen Kreise, bisher zu Kl. Wulkow in demselben Kreise, den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie

dem Fabrikarbeiter Christian Kultermann zu Grabow a. O. im Kreise Randow das Allgemeine Ehren- zeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Commendatore Maestro Giovanni Sgambati in Rom den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, sowie dem Kaiserlih Königlichen Polizei - Kommissär Moriz Stukart in Wien den Königlihen Kronen - Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

dem Kaiserlihen Konsulat in - Alexandrien

Dem bei beschäftigten Vize-Konsul Baerecke ist auf Grund des 81 des Geletes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit S 85 des Geseßes vom 6. Februar 1875 füx den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung crtheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Kaiserlihen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schußgenossen, mit Einschluß der unter deutshem Schuß lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Der Ober-Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek zu Berlin Dr. Johannes Müller ist zum Reichstags- Bibliothekar ernannt worden.

Dem Bibliothek-Assistenten bei dem Reichstag Eduard Blömeke ist der Charakter als Bibliothekar verliehen worden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den bisherigen Seminar - Oberlehrer Friedrich von Mer zu Northeim zum Seminar-Direktor zu ernennen ; erner

infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Ratibor getroffenen Wahl den Amtsanwalt Max Westram daselbst als besoldeten Beigeordneten dieser Stadt für die ge- seßlihe Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Seminar-Direktor von Werder ist das Direktorat des Schullehrer-Seminars zu Northeim verliehen worden.

Der bisherige Kreis - Wundarzt des Kreises Stuhm Dr. Annuske in Stuhm is zum Kreisphysikus des Kreises Pußzig, und

der prafktishe Arzt Dr. med. Neidhardt in Heiligen- hafen unter Belassung in seinem Wohnsiß zum Kreisphysikus des Bezirks Oldenburg ernannt worden.

Nach einer mir seitens der Kaiserli chen Normal-Aichungs- Kommission hierselbst zugegangenen Mittheilung hat dieselbe ur Beseitigung von Zweifeln, welche in Betreff der amtlichen Beglaubigung und der Stempelung der von den preußischen Apotheken nach § 24 der Vorschriften über Einrichtung und Vetrieb der Apotheken vom 16. Dezember 1893 („Minisierial- blatt ie die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußishen Staaten“, 1894 Nr. 1) zu renden Normal- Mle aufgetreten sind, unter dem 4. März d. J.

Þ ihungs-Aufsichtsbehörden olgendes bekannt gegeben :

Die Normalgewichte sollen nah der angezogenen Bestim- mung zur Prüfung der Medizinalgewichte dienen und alle fünf Jahre der zuständigen Aichungsbehörde zur Prüfung auf ihre Richtigkeit naon t werden.

Da die Medizinalgewichte Präzisionsgewichte im Sinne der Aichordnung sind, so ergiebt sich aus vorigem, daß die tormalgewihte mit der Genauigkeit von Gebrauchsnormalen Ur Pröäzisionsgewichte beglaubigt sein müssen. Die in Preußen ierfür zuständigen Ai ungsbehörden sind die Königlichen

den

Aichungs-Jnspektionen für die einzelnen Provinzen. Die aus dem übrigen Deutschland bezogenen Normalgewichte können auch von den dortigen zuständigen Aichungsbehörden beglaubigt sein. Der Nachweis der ersten und aller später erfolgten Prüfungen wird lediglich durch den Beglaubigungsschein erbraht, welchen die zuständige Aichungsbehörde aus- stellt und E der Apothekenvoriiand bei den Revisionen vorzulegen haben wird. Eine Stempelung der fraglihen Gewichte ist überhaupt nicht erforderlich, sie würde auch, da ihre jedesmalige Erneuerung bei den Nach- prüfungen nicht thunlih wäre, nur die erste, nicht aber die folgenden Beglaubigungen nachweisen. Wird dessenungeachtet eine Stempelung der Gewichte gewünscht, so darf sie nur mit dem Stempel für Goldmünzgewichte erfolgen; etwa vorhandene andere Stempel bilden kein Hinderniß der Beglaubigung. Nothwendig ist dagegen die Bezeichnung der Normalgewichte mit einer eingeshlagenen Geschäftsnummer, welche von der Aichungsbehörde bestimmungsgemäß in den Beglaubigungs- schein eingetragen wird und die Zugehörigkeit von Gewichten und Schein nachweist.

Der Stempel für Goldmünzgewichte ist der im S 79 Absaz 3 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 (,Reichs- Geseßbl.“ 1885, Beilage zu Nr. 5) vorgeschriebene ; er ist durch je einen fehsstrahligen Stern an den beiden Außenseiten der Buchstabengruppe D. R. charakterisiert.

Normalgewichte, welche in vorschriftsmäßiger Weise noch nicht beglaubigt sind, werden der nächsten zuständigen Aihungs- behörde unverzüglih zur Beglaubigung vorzulegen sein.

Zu der vorstehenden Bekanntmachung hat die Normal- Aichungs-Kommission unter dem 5. April d. J. noch folgende Erläuterung gegeben :

1) Zur Prüfung der Normalgewichte der Apotheken sind in Preußen die Königlihen Aichungs-Jnspektionen für die einzelnen Provinzen zuständig. Nach 9a des ersten Abschnitts der Jnstruktion vom 1. Mai 1885 dürfen die Jnspektionen hierzu jedoh auch Aichungsbeamte ermächtigen, sofern diese geeignet und mit den nöthigen Hilfsmitteln hinreihend ausgerüstet sind. Dabei werden der Regel nah solhe Beamte zu berück- sichtigen sein, welche nicht selbst Fabrikanten von solchen Ge- wichten sind. Die Prüfung kann nur aus Gründen, welche die Beschaffenheit der Gewichte selbst betreffen, versagt werden.

2) Die Beglaubigung der ee der Normalgewichte kann durch Stempelung mit dem Stempel für Goldmünz- gewichte erfolgen oder durch Ausstellung eines Beglaubigungs- 1heins. Jm ersten Fall ist eine Bezeichnung der Gewichte durch eingeshlagene Geschäftsnummer niht erforderlich, da dieselbe nur dann stattzufinden hat, wenn eine Stempelung nicht gewünsht oder nicht angängig ist. Gewichte, welche eine solhe Bezeihnung nicht tragen oder keinen Raum zur Anbringung einer solchen Bezeichnung bieten, sind mit dem bezeichneten Stempel zu versehen. Die Kasten mit einer Geschäftsnummer zu versehen, neben welcher auch der Stempel eingeschlagen sein darf, ist zulässig, falls diese Nummer mit derjenigen der Gewichte, wenn diese solhe Nummer tragen, äbèvéinftiznt.

Zur Stempelung der kleinsten Gewichte von 5 me abwärts wird die Beschaffung eines Stempels für Goldmünzgewichte in der Größe des Stempels E für Präzisions-Aichungsstempel von den Aichungs-Jnspektionen zu veranlassen sein.

Euer Hochwohlgeboren benachrichtige ih hiervon mit dem E Ersuchen, den betheiligten Kreisen gefälligst Kenntniß zu geben.

Berlin, den 29. Mai 1894.

Der Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Jm Auftrage: Skrzeczka. An sämmtliche Königliche Regierungs- Präsidenten und den Königlichen Polizei-Präsidenten in Berlin.

Hauptverwaltung der Staatsschukden.

BelanntmaGung.

Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars bewirkten 34. Verloosung der 4/zprozentigen Prioritäts- Obligationen von 1860 und 33. Verloosung der 4/5 prozentigen Partial-Obli- gationen von 1861 der Hou rger Eisenbahngesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden: I. von 1860. Litt. A. zu 1000 Fl. = 1714 M 29 S.

Nr. 396, 399, 403, 404, 406, 407, 410, 413, 465, 457 bis 459, 461, 462, 465 bis 468.

Summe 18 Stück über 18 000 Fl. = 30 857 # 22 F. Litt. B. zu 500 V =#80T M 14. S.

Nv. 174 bis 177, 180, 181, 184, 189, 190, 192, 194 196, 313 bis 316, 318, 321, 323 bis 326, 328, 8329, 536, 537, 541, 542.

Summe 28 Stü über 14 000 Fl. = 23999 M 92 F.

Ltt. C. zu 100 #1 = 101 M 49A Nr. 38 bis 40, 43, 46 bis 48, 59, 61, 62, 64, 67 bis 72, Ta, 78, 81, 83, 86, 90, 91, 676, 680, 682, 683, 685 bis 687, 689, 691, 693, 696, 698, 702 bis 704, 706, 710, 711, TI4, (16, 718, 721, 723, (26, (79, (82, (90: bis 792, 796. Summe 54 Stück über 5400 Fl. = 9257 M 22 5. Jm ganzen 100 Stück über 37 400 Fl. = 64114 M 36 „».

IT. von 1861 zu 000 Sl. = SOC 6 14 N, Nr. 835, 36, 509, 119, 119 134 144 157, 177 199:

Summe 10 Stück über 5000 Fl. 8571 M. 40 S.

Den Besißern werden

die Obligationen von 1860 zum 1. Januar 1895,

s Z 1861. L E mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag der Stücke von 1860 vom 2. Januar 1895 ab,

5 N 681 1 gegen Quittung und Rückgabe derselben und der nach diesen Terminen zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe V Nr. 6 bis 16 nebst Anweisungen für die Reihe VI bei der Staats- shulden-Tilgungskasse in Berlin, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nach- mittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der lezten drei Geschäftstage jeden Monats.

_Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Haupt- kassen, in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse und in Homburg v. d. Höhe bei der Steuerkasse. Zu diesem Zwecke können

die Obligationen von 1860 nebst Zubehör hon vom 1. De-

__ zember 1894 ab, die nebst Zubehör \{chon vom

bligationen von 1861 1. Juni 1895 ab einer dieser Kassen eingereiht werden, welche sie der Staats- shulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nah erfolgter Feststellung die L, vom 2. Januar 1895 bezw. 1. Juli 1895 ab bewirkt. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. _Die Verzinsung hört auf: bei den verloosten Obligationen von 1860 mit dem 1. Januar 1895, bei den verloosten Obligationen von 1861 mit dem 1. Juli 1895. Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten noch rück- ständigen Obligationen I. der Anleihe von 1860, 33. Verloosung, gekündigt zum 1. Januar 1894. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe V Nr. 4 bis 16 und Anweisungen Fi. Abhebung der Reihe VI.

Litt. A. zu 1000 Fl. = 1714,29 M Nr. 265, 284. Litt. B. zu 500 = 857,14 AÁ6 Nr. 73. Tátt, C. zu 100 Fl. = 171,428 Æ Nr. 732. 767, 1314, 1332, 1339, 1359. TT. der Anleihe von 1861 zu 500 Fl. = 857,14 M _ Aus der Kündigung zum 1. Juli 1884. Abzuliefern mit dem am 1. Januar 1885 fälligen F und Anweisung zur Abhebung der Reihe TV. Nr. 154, wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Ver- zinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat. Die Staatsschulden - Tilgungskasse kann sih in einen Schriftwehsel mit den Jnhabern der Obligationen über die Zahlungsleistung nicht einlassen. Hen Kasse zu den Quittungen werden von den oben-

768,

insschein

gedachten Kassen unentgeltlih verabfolgt. erlin, den 2. Juni 1894. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.

Angekommen:

der Minister für Handel und Gewerbe

Seine Excellen ledi , aus Thüringen.

Freiherr von Ber

Nichtamtliches.

Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 6. Zuni.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen am heutigen Vormittag im Neuen Palais die Vorträge des Chefs des Seen Zivilkabinets, des Präsidenten des ee Ober-Kirchenraths, Wirklichen Geheimen Raths D. Dr. Barkhausen sowie des Reichskanzlers entgegen.