1913 / 119 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 May 1913 18:00:01 GMT) scan diff

S 18. S :

Ist die Erklärung eines Beteiligten (§8 14, 16) schriftlich erfolgt, so kann die Hinterlegungéstelle verlangen, daß die Ctheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels be- retigte Person unter Beidrückung ibres Siegels oder Stempels be- \heinigt oder daß die Urkunde öffentlih beglaubigt wird.

8 19.

(1) Ist die Veranlaffung für eine Hinterlegung weggefallen, Îo kann die Hinterlegungsstelle, wenn ein Antrag auf Herausgabe gestellt ist, Beteiligten, welhe die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empypfangsberechtigung niht anerkaunt haben, eine nach Wochen zu bemessende Fist bestimmen, binnen deren sie -ihr - eine dieser Er- klärungen abzugeben oder die Erhebung der Klage wegen ihrer An- sprüche nahzuweisen haben. Y

(2) Diese Bestimmung ist in entsprehender Anwendung der Vor- \chriften über die Zustellungen im Verwaltungs8zwangsverfahren bekannt zu mahen. Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde, die binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einzulegen ist. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. i

(3) Die im ersten Absay bezeichnete Frist beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf der Frist gilt die Einwilligung als erteilt, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ift. La

90.

Ft nah den vorstehenden Bestimmungen die Herausgabe verfügt und erfolgt, so kann die Staatskasse lediglih auf Grund eines besseren Rechtes zum Empfange nicht in Anspruch genommen werden.

S 21. i

Sind Papiere oder Kostbarkeiten eines Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterliher Gewalt stehenden Kindes auf Grund dêës § 1814 oder des § 1818 1667 Abs 2 Sah 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesezbu&s oder eines entsprehenden älteren Gefeßes durch den Vor- mund, Pfleger oder Gerwoalthaber binterlegt worden, fo bedarf es zur Herausgabe an einen Vormund, Pfleger oder Gewalthaber der Ge- nehmigung des Vormundschaftsgertchts.

S 22.

(1) In anderen Fällen kann die Hinterlegungsstelle die Heraus- gabe von Sagen, die zu einem unter der Aufsicht einer öffentlichen Behörde oder eines Familienrats verwalteten Vermögen gehören, an den Verwalter von der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder des Familienrats über die Ermächtigung des Verwalters zur (Empfang- nahme abhänaig machen.

(2) Die Bescheinigung ist nit zu verlangen : i

1) wenn die Aufsihtébebörde oder der Familienrat die

Empfangnahme durch den Verwalter genehmigt ;

2) bei Herausgabe an einen Vormund oder Pfleger:

a. wenn der Wert der hinterlegten Mafse niht mehr als dreihundert Mark beträgt ; /

b. wenn der Gegenvormund die Empfangnahme genehmigt oder wenn sid aus der Bestallung ergibt, daß es der Genehmigung eines Gegenvormunds nicht bedarf ;

c. wenn die berauszuaebende Sache nicht in Geld oder Wertpapieren besteht ; |

3) bei Herausgabe an einen Konkursverwalter, wenn das

Ats bescheinigt, daß ein Gläubigerausschuß nit

estellt ift.

(3) Ist die im ersten Absatze bezeichnete Bescheinigung beigebracht oder nah den Vorsthriften des zweiten Absaßes nit zu verlangen, jo kann die Staatskasse auf Grund eines Mangels der Ermächtigung des Verwalters zum Empfange niht in Anspruch genommen werden.

Wird die Hinterlegungsstelle von einem der Herausgabe entgegen- stehenden Hindernis erst nah dem Abgange der Weisung an die Kasse in Kenntnis gesetzt, so kann die Staatskasse nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden, weil bei der aemäß der Weisung be- wirkten Herausgabe das Hindernis nicht berüsichtigt ist. Die Weisung ist jedo für den Fall, daß fie ncch nicht ausgeführt fein follte, zurückzuziehen.

S 21

Der Staat ist niht verpflichtet, hinterlegte Gelder und andere

Sachen an einem anderen Orte als dem Sigze der Hinterlegungskasie

herauszugeben. : Fünfter Abschnitt.

Einstellung der Verzinsung und Aufgebot. S. 25

(1) Die Verzinsung binterlegten Geldes ist mit dem Ablaufe von zehn Fahren, vom Beginne der Verzinsung an gerechnet, einzustellen.

(2) Beantragt ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweise der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fort- feßung der Verzinsung, so beginnt die Einstellung der Verzinsung erst mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in welchem der Antrag bei der Hinterlegungsstelle ein- geganaen ist. E

(3) Geht nat Einstellung der Verzinsung ein den Vorschriften des Abs. 2 entsprechender Antrag bei der Hinterlegungsstelle ein, fo beginnt die Verzinsung mit dem ersten Tage des nâstfolgenden Kalendermonats von neuem.

(4) Ist cin Antrag auf Auszahlung des Geldes oder eines Teiles gestellt, so sind auf die Fortsezung der Verzinsung die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprehend anzuwenden, wen anzunehmen iît, daß zur Zeit der Anbringung des Antrags die Veranlassung zur Htnter- legung noh fortdauerte. e

SO

(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Kalenderviertel- jahrs ist ein Verzeichnis der Massen, bei welhen im Laufe des Viertel- jahrs die Einstellung der Verzinsung bevorsteht, durch Anheftung an die Gerichtstafel der Hinterlegungsstelle und, wenn diese es für angemessen ce auch dur Einrückung in ein öffentliches Blatt bekannt zu machen.

(2) Ist niht ein Geticht die Hinterlegungstelle, so bestimmt se das Amtsgericht, an dessen Gerichtstafel das Verzeihnis anzu- beften ist.

(3) Die anzuheftenden Verzeichnisse sollen nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Anheftung entfernt werden.

8 27.

äst binnen zwanzig Jahren nah der Einstéllung oder nach der lezten Einstellung der Verzinsung das Geld nicht ausgezahlt, fo fönnen die Beteiligten im gerihtlihen Aufgebotsverfahren zur An- meldung ihrer An!prüche aufgefordert werden.

8 28.

(1) In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Sag 3 des Bürgerlichen Geseßbuchs kann der Erlaß des Aufgebots nit vor dem Ablaufe von einunddreißig Jahren beantragt werden.

(2) Die einunddreißigiährige Frist beginnt :

1) im Falle des § 382 mit dem Ende des Monats, in weldem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung emvfangen hat oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit dem Ende des Monats, in dem binterlegt ist ;

92)’ in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Saß 3 mit der Erlassung des Urteils, durch welches der Gläubiger mit seinem Rechte ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Aus\{lußurteil der Hinterlegungéstelle mitzuteilen.

8 29.

(1) Ist auf Grund tes § 117 Abs. Z oder der §§ 120, 121, 124, 126 des Gefeßes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung vom 24. März 1897 in der Faffung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgeseßbl. S. 713) binterlegt, so is der Aufgebots8antrag nicht yor dem Ablaufe von etnunddreißig Jahren

S «

9) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:

i A in den Flo ber & 190, 121 mit dem Eintritte der Be- dingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist; die Hinterlegungésstelle hat den Eintritt der Bedingung soweit tunlih zu cèêmittela; is der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt, so beginnt die Frist mit der Einstellung oder der lezten Einstellung der Verzinfung; E

2) in den übrigen Fällen mit dem Ende des Monats, in welchem hinterlegt ift. 8 30. 5 i

Für das Verfahren ist das Amtsgericht zuständig, welches Hinter-

legungsftelle ift oder in dessen Beztrke die Hinterlegungsstelle ihren

Geshäftsraum hat.

S O1. (1) Zu dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist die Hinter- legunasstelle berechtigt. | (2) Zur Begründung des Antrags sollen beigebraht werden :

1) die Urschrift oder eine Abschrift des Hinterlegungs8antrags oder Ersuchens oder, falls die Hinterlegung von Amts wegen angeordnet ist, der Anordnung;

9) ein Zeugnis der Behörde über den Tag, an welchem die Hinterlegung des Geldes bewirkt, sowie über den Lag, mit welhem die Verzinsung des Geldes eingestellt oder zuleßt eingestellt worden ist ; :

3) die bei der Hinterlegungsstelle angebrachten Anträge auf Fortsetzung der Verzinsung oder auf Auszahlung des Geldes oder ein Zeugnis der Behörde, daß solche Anträge nit gestellt find; i

4) im Falle des § 28 Abs. 2 Nr. 1 ein Zeugnis der Behörde über den Tag, an welhem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder darüber, daß die Anzeige untunlich war, :

in den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 das der Hinter- legungss\telle mitgeteilte Ausslußurteil, in den Fällen des § 29 Abs. 2 Nr. 1 ein Zeugnis der Bebörde über den Tag, an welhem die Bedingung ein- getreten ist, oder darüber, daß der Eintritt der Bedingung nicht hat ermittelt werden können. 3A Als Rechtsna@(teil is anzudrohen, daß die Ausschließung der Beteiligten mtt ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse erfolgen werde. S. 33. (1) Beträgt das hinterlegte Geld weniger als dreihundert Mark, so bedarf es feines Aufgebotsversabren8, wenn durch einen Beschluß der Hinterlegungéstelle festgestellt wird, daß die Vorausseßungen ge- geben find, unter denen die Einleitung des Aufgeboteverfahrens zu- lässig sein würde. Der Beschluß ist gemäß § 26 bekannt zu machen. Er hat nah dem Ablaufe von drei Monaten seit der Anheftung an die Gerichtétafel die Wirkungen, die das Aus\chlußurteil haben würde. Ansprüche, die bis zum Ablaufe der Frist angemeldet sind, gelten als vorbehalten. Auf die Anfechtung des Beschlusses finden die Vor- schriften der §§ 957 und 958 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Ist das hinterlegte Geld bis auf cinen Rest von weniger als zehn Mark an Kapital oder Zinsen auégezablt, so erlôshen die An- sprüche der Beteiligten auf den Rest mit - dem Ablaufe von fünf Fahren seit der Auszablung, wenn nicht inzwishen ein Antrag auf Auszahlung des Restes gestellt ist, andernfalls mit dem blauf von fünf Fahren seit der Stellung oder leßten Stellung eines folhen Antrags, in den Fällen der §S 28, 29 jedo niht vorx dem Zeitpunkt, in dem der Aufgebotsantrag gestellt werden kann. 8 34. . Die Vorschriften der §8 27 bis 33 finden auf Geld, desjen Betrag die Summe von einhundert Mark nicht erreicht oder das im Falle des § 8 nicht umgesetzt ist, sowie auf Wertpaptere und Kostbar- feiten ent\prehende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 39 bis 38 Abweichungen ergeben. E 99s

S (1) Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Faffung des im § 33 Abf\. 1 bezeihneten Beschlusses ist, unbeschadet der Vor- schriften der §8 28 und 29, nach dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Ende des Monats zulässig, in welchem die Hinterlegung erfolgt ist. |

(2) Beantragt ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweise der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fort- sezung der Verwahrung, fo ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Beschlusses erft zulässig mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welhem der Antrag auf Fortseßung der Verwahrung bei der Hinterlegungsstelle eingegangen ist. Vor der im Abs. 1 be- stimmten Frist ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 bezeihneten Beschlusses nicht zulässig.

(3) Ist ein Antrag auf Herausgabe gesteUt, so finden, auch wenn er nur Zins-, Nenten-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine betrifft, die Vorschriften des Abs. 2 entsprechende Anwendung, wenn anzu- nehmen ist, daß zur Zeit des Antrags die Veranlassung zur Hinter- legung noch fortdauerte. E

8 36.

(1) Die Vorschriften des § 35 finden keine Anwendung, wenn auf Grund des § 1814 oder des § 1818 1667 Abs. 2_ Say 4, 8 1915) des Bürgerlichen Geseßbuchs oder in einer Lehns-, Familien- fideikommiß- oder Stiftungssache hinterlegt ist.

(2) Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Beschlusses ist in diesen Fällen nah dem Ablaufe von zwanzig Jahren seit dem Ende des Monats zulässig, in welchem die elterlihe Gewalt, die Vormundschaft oder die Pfleg\chaft oder die Eigenschaft der Sache als Vermögensstück des Familien- fideikommisses, des Lehens oder der Stiftung aufgehört hat.

S 37.

Bei Wertpavieren und Koitbarkeiten sowie im Falle des § 8 bei nicht umgeseßziem Gelde ist als Rehtênachteil anzudrohen, daß die Ausschließung der Beteiligten mit ihren Ansprüchen gegen die Staats- fasse und mit ihren Rechten an den Sachen erfolgen werde.

8 38.

Mit der Verkündung des Ausshlußurteils und mit dem Erlaß eines ibm nah § 33 Abs. 1 gleichstehenden Beschlusses oder dem Eintritte der nah § 33 Abf. 2 gleich gestellten Tatsachen erlangt die Staatskasse die Befugnis zur freien Verfügung über die Sachen.

8-39.

Das Necht auf Herausgabe von Urkunden, die nicht Wertpapiere sind, erlisht mit dem Zeitpunkt, in welhem bei Wertpapteren der Aufgebotêantrag zulässig werden würde.

Secbster Abschnitt. Kosten. 8 40.

(1) Für die Verwahrung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kosibarkeiten und von niht umgeseztem Gelde 8) wird eine Ver- wahrungsgebühr erboben, in anderen als Æhns8-, Familienfideikommiß- und Stiftungssachen jedoch nur, soweit und sobald die Herausgabe

erfolgt. (2) Die Verwahrungsgebühr beträgt für jedes angefangene NRechnungéjahr:

1) bei einer Verwahrung von deutscher Reichsanleibe, preußis {er Staatsanleihe, deutshen oder preußischen Schaß- anweisungen fünfundzwanzig Pfennig für jede angefangenen eintausend Mark des Gesamtwerts ;

9) bei einer Verwahrung von anderen Wertpapieren, Kosibar- feiten und von nit umgeseßtem Gelde (S 8) a. wenn fie auf Grund des § 1814 oder des ÿ 1818

(S 1667 Abf. 2 Satz 4, § 1915) des Bürgerliäzen

S : b. wenn fie aus einem anderen Grunde hinterlegt find, fünfzig Pfennig, bei Verwahrung von ausländischen Papteren fünfundsiebzig Pfennif füc jede angefangenen eintausend Mark des Gesamtwerts ; 3) bei einer Verwahrung vor. sonstigen Urkunden zwanzig Pfennig für jede Urkunde, jedo höchstens zehn Mark.

(3) Werden Sachen der unter Niffer 1, 2 und 3 bezeihneten Art

gemeinsam hinterlegt, so wird nur eine Gebühr in Höhe der zu!ammen-

zurechnenden Gebührenbeträge erhoben. i j

(4) Hat eine Verwahrung sich auf zwet NRechnungtjabre erstreckt,

im ganzen aber nit länger als se{ch8 Monate gedaüert, so wird die

Gebühr nur für ein Rechnungsjahr erhoben.

S 41,

Auf die in Hinterlegungssachen zu erhebenden Kosten finden

die Vorschriften der 88 1 bis 5, 7 bis 21, des 8 23, des 8 24, des

S 32, des § 112 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, 6 und Abs. 2, des § 113 und des

è 114 Abs. 1 Say 1 bis 3 und Abs, 2 des Preußischen Gerichts-

fostengeseßes vom 25 Juli 1910 (Geseysamml. S. 184) mit folgenden

Maßgaben entsprehende Anwendung : |

1) Zur Zahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte, an den oder für dessen Rehnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige verpflichtet, in defsen Interesse das die Dns veranlafsende Ersuchen etner Behörde ge- stellt ist.

9) Die Kosten können der Masse entnommen diese in barem Gelde besteht.

3) Dié Herausgabe der hinterlegten Sachen kann von der Er- stattung der Kosten abhängig gemacht werden. 5

4) Kosten sind nicht zu erbeben oder, sofern fie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des 8 117 der Strafprozeß- ordnung hinterlegt ist und der Untersuhungsgefangene demnädst rechtskräftig außer Verfolgung geseß1 oder fret- gesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesvrochen, so werden bereits erhobene Kosien nit erstattet.

5) Die im § 40 bestimmte Gebühr, einschlteßlid des Pausch- faßes und der Schreibgebühren, bleibt außer Ansaß, wenn auf Grund des § 1814 oder des § 1818 1667 Abs. 2 Say 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegt ist und es fich um eine minderjährige, geistesfranke, geiste8- {wache oder gebrechli%e Person handelt, deren reines Ver- mögen eintausend Mark nicht übersteigt. A

6) Die Gebühr für die Verwahrung der in Lebns-, Familien-

fideikommiß- oder Stiftungtsachen hinterlegten Sachen wird

am S{lufse cincs jeden Nechnungsjahrs fällig.

Die Verjährung des Anspruchs auf Zablung der Kosten

hindert die Hinterlegungéfasse nicht, fih auf dem unter

Ziffer 2 und 3 bezeihneten Wege zu befriedigen.

8) Als Wert des Gegenstandes gilt für Wertpapiere mit

Nennbetrag dieser, für Kostbark-iten, die auf Grund des 8 9 Abs. 2 abgeschägt sind, der dabei ermittelte Betrag. 9) Üeber Erinnerungen des Zablungspflichtigen gegen den Ansa von Kosten entscheidet die Hinterlegungéstelle. E 10) An baren Auslagen werden außer den im F 112 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und 6, § 113 und 114 des Preußischen Gerihtskostengesetzes bezeihneten Beträgen erboben:

a. die Kosten der - Umsezung nicht kajjenmäßztgen Geldes (S 8): S

b. die mit einer Auszahlung binterlegter Gelder oder mit einer Herau?gabe anderer Sachen verbundenen Poit- gebühren ; : / E

c. Schreibgebüßren für Abschriften, die anzufertigen find, weil ein Antrag auf Annahme oder Herausgabe nit in der erforderlihen Zahl von Stücke vorgelegt ist ;

4. die an Banken oder sonstige Geschäfte für die Be- sorgung der im § 10 Abs. 2 und 4 bezeichneten Hand- lungen zu zablenden besonderen Beträge;

e. die Einrückungsgebühren eines von der Hinterlegungs- stelle beantragten Aufgebotsverfahrens, soweit erst dur dieses cin Empfangsberechtigter ermittelt wird.

S 42. i Für die gerichtlihe oder notarielle Beglaubigung von Unter- schriften einer Bewilligung der Herausgabe, eines Anerkenntnisses der

Empypfangsberehtigung, eines Antrags auf Herausgabe oder auf Ueber-

sendung binterlegter Sachen durch die Post ist eine Gebühr von dret

Mark zu entrichten, sofern nicht die im § 43 Abs. 1 des Preußischen

Gerichtskostengeseßzes vom 25. Juli 1910 (Geseßsamml. S. 184) be-

stimmte Gebühr geringec ist. In diesem Falle ist die geringere

Gebühr zu erheben.

werden, soweit

& 43. : i 77 des Lndesstemvelsteuergesetzes in der

Die Tarifstelle Nr. i i wird dahin

( Fafung vom 30. Juni 1909 (Geseßsamml. S. 539) geändert : 1) Der Abf. 2 wird aufgehoben. 9) “Der Abs. 3f erbält folgende Fassung: i: i: Beglaubigungen von Unterschriften der Anträge auf Herau8gabe binterlegter Sacben, der Bewilligungen der Herausgabe, der Anerkenntnisse der Berechtigung zum Empfang oder der Anträge auf Uebersendung folcher Sachen durch die Post sowie Beurkundungen der Ge- richtsvollzicher nah § d der Hinterleguaigêordnung.

Siebenter Abschnitt. S(lußbestimmungen. S 44. :

Der Artikel §5 des Ausführungsgesetes zum Bürgerlichen Geseß- bucbe bleibt unberührt. Auf die Hinterlegung bei den darin bezeich- neten Stellen findet dieses Gese keine Anwendung.

8 45.

Die Verantwortlihkeit des Staates auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Hafturg des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverleßzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Gesegsamml. S. 691) wird dur die Vorstriften dieses Gesetzes niht berührt.

8 46. E Ï

Die 88 1 bis 89 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Geseßsamml. S. 249) und die an ihre Stelle getretenen geseßlichen NVors(riften werden, soweit sie nicht schon außer Kraft getreten find, unbeschadet der Uebergangébestimmungen aufgehoben. Soweit in den Gesetzen auf diese Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprehenden Vorschriften dieses Gesetzes.

8 47. :

(1) Der Zeitpunkt, in welhem dieses Gese in Kraft tritt, wird dur Königlihe Verordnung bestimmt.

(2) Die zuständigen Minisler werden mit der Ausführung des Gesetzes, insbesondere auch mit der Einrihtung der Hinterlegungs- behörden, der Bestimmung der Hinterlegungskafsen, der Regelung des Verfahrens, dem Erlasse von Vorschriften über die Form und- den Fnhalt der Anträge auf Annahme und Herausgabe von Sachen und dem Erlasse der Uebergangsbestimmungen beauftragt.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlihen Jnsiegel. Gegeben Bad Homburg v. d. Höhe, den 21. April 19183. (T 8) Wilhelm. von Beihmann Hollweg. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz.

von Heeringen. Mee von Schorlemer. von Dallwiy. Lenße.

zulässig.

Geseßbuchs hinterlegt sind, dreißig Pfennig,

Statiftik und Volkswirtschaft. Ein- und Ausfuhr von Zucker vom 1. hig 10. Mai 1913 und im Betriebsjahr 1912/13, begtnnend mit 1. September.

Einfuhr Ausfuhr tm Speztalhandel im Spezialhandel Gattung des Zuckers3 1. Sept. 1. Sept. * C; 1. Sept. 1. S t 3 L E E 1919 1911 10. Mai | 8 F M 10. Mai E bis | 10. Mai | 10. Mai 10. Mai | 10. Mai O 4 B 1912 dz rein dz rein VerbrauchszvZer, raffinierter und dem raffinierten | | E gestellter Seer i E 529 17807 13221 | 199942 | 3654261 | 1527 598 M M2’ R A0 Ed S S 0 0-0 D G s. l) 5 ) A | h | pay j; / dabon Veredelungsverkehr ......., 385 15 124 2 899 S —— Rübenzuckex : M (granulierter), (auh Sandzucker) E e O O ee B 346 O 2 814 | 2246463 897646 prat20von Berebefungövertehr e 2 18 | 2 1.909 142 814 2 246 463 997 646 s en-, Stangen- und Würfelzu@er (176c) . E A 7 91184 | 510165 | 920492 s gemahlener Melis D S J : 25 | o7 11 797 323 566 136 519 x Stücken- und Krümelzucker (1765) .... ., 1 91 67 8490 | 9527486 87 951 - gemablene Raffinade (16H... ...... l 2 Oi 7206| 102474 | T4619 z D ce C L ee 28 33 5871| 150302 103936 ° e s |— 2043| 15320| 5628 anderer Zucker G O) , s L 11 221 667 507 | 923222 | 17063 Rohrzucker, dés fester und flúsfiger(176k) E 14 956 5 ia Gas E A u L davon Veredelungsverkehr ... n E E Rübenzucker, roher, fester und flüssiger (176) . . .. E 14 9 | 127178 | 4044569 | 229201 anderer fester und flüssiger Zuer (flüssige Raffinade einschließlih | 2 E S deg BUbET Es U E a —| 85 1 108 | 1356 | 1282 5 DADOn Bevebelungebeee N S des 23 49 Füllmaffen und Zuckerabläufe (Sirup, Melafse), Melassekraft- Al f T futter; Rübensaft, Ahornsaft (176) .........., 04 6379| - 13150 1 608 60 659 33 898 (von Beredelungöverlehx S 0998| 2120 6900| 11852 Zu S N T ge Baron unter steueramtliher Aufsiht: i s E dae i ‘982 26102 13437 Berlin, den 21. Mai 1913, Kaiserlißes Statistishes Amt. Delbrü ck. Gin- und Ausfuhr einiger wihtiger Waren Cholera.

im Spezialhandel in dér-Zeit vom 1. bis 10. Mai der beiden leßten Jahre.

dz = 100 kg. Warengattung Ginsuhr E venn E 1913 --} 91a 1913 | 1912 Baumwolle 109 566] 148 520] 12596| ; | urs | 2996 9 879 | Flachs, gebrochen, ge- | 7 | | i sckchwungen usw. . . 307 15720 6 037! 3 378 Hank, roh, gebrochen, ge-' | \ | s wungen usw. .. 12 157] 7251 1819 1 931 Jute, und Per eB 5 42669| 33553 ‘6291| E 282 R S weiß 95 111 32 820 736| I 140 Kreuzzuchtwolle im | | S a ‘21 688| 22 090 506] §57 Senette «+4825 196) 3272 569] 1142169] 584 259 J emiloblen . . . . 3017489] 2880 659] 6918 779| s 891 478 Braunkohlen . . . . 1584027] 1 797 351 A A245 S gereinigt (Leucht- ; | | D ea 30823| 111 844 61 3 Ghilesalpeter C 381-650| 427 176 29 379 13 ofs R e 52428 19760| 259985 245877 E] d | _ Rohblôke usw. . 3128) 1738] 224886| 15 Yrager, Ctlérnè . . « 118} ‘91 201 332| Bi Tos cin aqu | bahnschienen . . 2410| 4 146 07 3 42 A Id ai anda A J O) 24 S s L E | 37 093 : E 5d O1 % D A9 : h 54 433 3 374 2131 Seingold, fegienens Gold, | | arren aus Bru{h- | | gd E 14,30 10,31 2,67] Deutsche Goldmünzen . 9,38| 1,40 s e 48 Fremde Goldmünzen . 17,62! 0,72 0,49] 0,17,

?) auch Eisenbahnlaschen und -unterlagsplatten aus Eiscn. Berlin, den 21. Mai 1913.

Kaiserlihes Statistishes Amt. Delbrück.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln.

Gesundhettsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Nah den eVeröffentlihungen des Kaiserlihen Gesundheitsamts*", Nr. 21- vom 21. Mai 1913.) :

P e ft. ft „legvpten. Vom 26. April bis 2. Mai erkrankten 13 (und \tarden 13) Personen an der Pest, davon 6 (6) in Baliana, 2 (2) El enures, 1 (1) in El Ayat, je 1 (—) in Tala, Minieb, f Fegi und Manfalut, (3) in Alexandrien und (1) Lis Britisch Ostindien. In den vier Wochen vom 23. März 18 19, April erkrankten 14 394 + 13814 + 14190 + 12081, “im ganzen 54 479 Personen und starben 12374 + 11818 + 12 465 ka 10550 Personen an der Pest. Von diesen 47 207 Todesfällen zamen 30 736 auf die Veretnigten Provinzen (davon 6113 auf der ibision Benares®s), 7434 auf Bihar und Orissa, 5122 auf s Punjabgebiet, 1677 auf die Präsidentschaft Bombay (zavon auf die Städte Bombay und Karachi 722 und 54), H auf Rajputana und Aimer Merwara, 537 auf Taurma (davon auf die Städte Rangun und Moulmein L T 20 af De ale (vor O u pakkutta), 190 auf die Zentralprovinzen, 182 auf die Präsi- pent schaft Madras, 136 auf den Staat Mysore, 73 auf Hy- : D UD, 69 auf Delhi (davon 4 auf die Stadt Delhi), 40 auf M Ka[chmir und 23 auf Zertralin dien. I vorr Hongkong. Vom 23. bis 29. März in der Kolonie 3 tödlich M m pusene Erkiankungen bei Chinesen, davon 2 in der Stadt E “a iftoria. _ Mauritius. 1 Todesfall,

Vom 7. März bis 3. April 7 Erkrankungen und

Britisch Ostindien.

29, März 4 Todesfälle. Hongkong.

der Stadt Viktoria 5 Personen an der Cholera.

Brasilien.

Gelbfieber.

krankungen und 4 Todesfälle.

Pofcken.

In Moulmein in der Zeit vom 9. bis

Vom 23. bis 29, März erkrankten und starben in

In Manaos vom 23. März bis 5. April 4 Er-

Deutsches Reich. In der Woche vom 11. bis 17. Mai wurden 7 Erkrankungen (bei Ausländern) festgestellt, und zwar 5 in

Lütgendorf (Waren, Mecklenburg-Schwerin) und 2 in

Bremen.

Für die Vorwoche ist nachträglich 1 Erkrankung aus Bialla (Kreis IJohanniéburg, NReg.-Bez. Allenstein) mitgeteilt worden.

Oesterrei ch.

Vom 4. bis 10. Mai in Triest 2 Erkrankungen.

Die vom 20. bis 26. April aus einer Gemeinde Galiziens ge- meldeten beiden Fälle haben sich nahträglich als Windvocken erwiesen.

__ British Ostind 3 Podtentodesfälle.

tien.

In Moulmein vom 9. bis 29. März

Hongkong. Vom 23. bis 29. März in der Kolonie 8. Er-

krankungen (davon 7 durhweg bet Chinesen. Mauritius.

Insel eine Pockenepidemie auêtgebrccen.

schiedenen Teilen der I

_ DElterrers. in Galizien,

Bartolomeo unter

nsel Erkrankungen vor.

Fledfieber.

in der Stadt Viktoria) und 5 Todesfälle,

Zufolge Mitteilung vom 22. März ist auf der Es kommen tägli in ver-

Vom 27. April bis 3, Mat 103 Erkrankungen 10 im Küstenkland (im Seelazarette Valle San bosnisch - herzegowinishen Rückwanderern aus

Saloniki) und 4 in der Bukowina; vom 4. bis 10. Mat in Galizien 130 Erkrankungen, darunter in Lemberg die tödlih ver- [aufene eines Distriktsarztes, ferner 2 Erkrankungen in einem See- lazarette des Küstenlandes unter Rückwanderern aus Saloniki. Rußland. Während der ersten Woche des Mai find im Gouv. Podolien 536 Personen am Fleckfieber erkrankt ; die Seuche herrschte im Kreise Kamenez in 53 Dörfern.

Preußen. In

der Woche vom 4.

Genickstar re.

bis. 10, Mai sind 8 Er-

krankungen (und 1 Todesfall) in folgenden Regierungsbezirken [und Kreisen] gemeldet worden: Cöln 3 [Bonn Stadt, Bonn Land, Göôln Stadt je 1], Hannover 1 (1), [Hannover Stadt], Kös lin 1 [Bütow], Liegniß 1 [Hirshberg], Dppeln 1 [Beuthen Land 11], Stettin 1 [Greifenhagen].

Oesterreich.

Vom 20. bis 26. April - in Galizien in der

Stadt Lemberg 2 Erkrankungen und in der Bukowina 1, vom 27. April bis 3. Mai je 1 Erkrankung in Kärnten, Galizien und

der Bukowina.

i Verschiedene Krankheiten in der Woche vom 4. bis 10. Mat 1913.

Pocken:

Moskau 1, St. Petersburg 2, Stockho!lm, Warschau

je 1 Todesfälle; St. Petersburg 1, Stockholm 4, Warschau (Kranken-

häuser) 3 Erkrankung

i: Varel:

Budapest

50, New

York 148, Wien 69 Erkcankungen; Fleckfieber: Moskau 2 Todes-

fälle; Odessa 3, St. Petersburg 1, Warschau (Krankenhä 6 Erkrankungen; Rückfallfteber: Odessa 9 E Milzbrand: NReg.-Bezirke Koblenz, Königsberg, ;

Budapest je

1 Erkrankung;

Tollwut:

Moskau

Moni, Posen, L Zo

desfall ;

Influenza: Berlin 5, Amsterdam 1, Edinburg 2, Kopenhagen 1,

London 20, je 2, Rot,

New Vork 12,

New : Odessa 1, St. Warschau je 1 Todesfälle; Kopenhagen 68,

Petersburg,

Prag Odessa

58 Erkrankungen; Genidckstarre: Christiania 1, New York 4,

Rom 1, Wien 2 Todesfälle; New York 7 Erkrankungen; Körnerkrankheit: Reg.-Bez. Allenstein 106 A Ranett : G leisWvorgitung: Reg.-Bez. Frankfurt 2 Todesfälle. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen ist an Scharlach (Durchschnitt aller deutshen Berihtsorte 1895/1904: 1,04 9/c) gestorben in Berlin - Lichterfelde, Bottrop, Frankfurt a. Q. Erkrankungen wurden gemeldet im Landespolizeibeztike Betlin 189 (Stadt Berlin 123), in den Reg. - Bezirken Arnsberg 107, Düsseldorf 130, Oppeln 109, Potsdam 112,

in Nürnberg 22, Hamburg 61, Amsterdam (7. bis 18. Mai) 37 Budapest 146, Kopenhagen 22, London (Krankenhäuser) 906, ) nen Bork 440, Odessa 37, Paris 110, St. Petersburg 118, Prag 29,

Rotterdam (7. bis 13.

Mai) 24,

Wien 161: an Masern und Röteln (1895/1904: storben in Berlin-Wilmersdorf, Zwickau Erkrankungen wurden an-

Warschau (Krankenhäuser) 21,

| 1 [0 0/6) ge

bezeigt im Reg.-Bez. Posen 166, in Nürnberg 172, Wübeck 68, Hams- gurg 39, Budapest 285, Kopenhagen 92, London (Krankenhäuser) 81, New Vork 976, Odessa 63, Paris 386, St. Petersburg 107, Prag 48, Wien 392; an Diphtherte und Krupp (1895/1904: 1,62 9/9) ge- storben in Berlin-Lichterfelde, Buer, Spandau Erkrankungen kamen zur Meldung im Landespolizeibezirk Berlin 161 (Stadt Berlin 109), in den Regierungsbezirken Arnsberg 119, Dúfsel- dorf 125, in Hamburg 69, Budapest 39, London (Kranken- häuser) 101, New York 313, Paris 68, St. Petersburg 60, Wien 58; an Keuchhusten gestorben in Worms Erkrankungen gelangten zur Anzeige in Kopenhagen 34, London (Krankenhäuser) 29, New York 64, Wien 125. Ferner wurden Erkrankungen gemeldet an: Typhus in Paris 52, St. Petersburg 69.

Aegypten.

Der Internationale Gesundheitsrat in Alexandrien hat be- \{lofsen, das Cholerareglement gegen Herkünfte aus dem Küsten- j S EEL L gegen F : gebiete des Golfs Orfano-Dedeagatsh ni cht mehr anzuwenden. (Val.

R.-Anz. vom 3. d. M. Nr. 104.)

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft “.) Tunis.

Regelung des Apothbekenwesens. Im „Journal officiel Tunisien bom 95. April 1913 ist eine Verordnung der tunesischen Regierung vom 31. März 1913 kundgemaht, wodur die Ausübung des Apothekergewerbes geregelt und u. a. bestimmt wird, daß vom 5. April 1914 ab das französische Arzneibuh angewendet werden muß.

Winke für Gläubiger bei Konkursen in Canton.

Das Kaiferlich Deut|che Konsulat in Canton teilt die folgenden Winke für Gläubiger bei Konkurfen in Canton mit.

Im Falle des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners empfiehlt es si allgemein, dem Konsulat unter Bei- fügung einer offenen Vollmacht den Sachverhalt darzulegen und die urkundlihen Beweise beizufügen. Das Konsulat wird alsdann im Interesse des Gläubigers die Maßregeln ergreifen, die nah Lage der Sache geboten erscheinen. Im übrigen ist zu be- merken:

__1. Das Konkursverfahren gegen chinesische Schuldner richtet sih im allgemeinen nah dem Konkursgesey vom Jahre 1906.

B Für deutshe Gläubiger sind folgende Bestimmungen von Wichtigkeit.

___ a. Die Eröffnung des Konkurses wird in den cinesishen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

__ b. Forderungen sind beim Konsulat unter Beifügung der urkund- lihen Beweise anzumelden; sie werden dur Vermittlung des zu- ständigen chinesischen Beamten der Handelskammer zur Prüfung eingesandt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen wird von der Handelskammer bestimmt und veröffentlicht; sie rihtet sich nah der Entfernung des Wohnsißes des Gläubigers und wird ‘in den chinesischen Zeitungen bekannt gemacht.

c. Eine besondere Form für die Anmeldung ist nicht vor- geschrieben; die eingeshickten Unterlagen werden im Konsulat ins Chinesische überseßt.

11. Die Fremden sind in China exterritorial und unterstehen deéhalb der Gerichtsbarkeit ihrer Konsulate. Soweit im Konkurs- verfahren eine Mitwirkung der Gerichte stattfindet, wird diese vom Konsulat des Gemeinschuldners ausgeübt. Das Verfahren richtet \ih nach den heimatlihen Geseßen des Gemein- \chuldners. In Canton kommen außer Chinesen als Schuldner in der Hauptsache Deutsche, Engländer und Franzosen in Frage.

N Ds Verfahren gegen Deutshe rihtet id nach den Vorschristen der deutschen Konkursordnung und des Gesetzes über die Konsukargerichtsbarkeit. :

2. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wtrd öffentlih bekannt gemacht. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Konsulats erfolgen im „Ostasiatishen Lloyd“ (Schanghai) und in der „South China Morning Post“ (SHongfong).

E b. Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen bis drei Monate. Sie kann s{riftlich beim Geriht (Konsulat) oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. Die urkundlichen

Beweisstücke sind in Urscrift oder Abschrift beizufügen. 1

2) Aus dem englischen Konkursverfahren ist folgendes hervorzuheben : a. Die Gläubiger werden vom Konkursverwalter (Official

Receiver, Trustee) von der Konfurgeröffnung in Kenntnis gesetzt; gleichzeitig wird fie öffentlich befannt gemacht.

__ Þþ. Konkursforderungen sind vor Feststellung der Konkurs- dividende anzumelden. Die Beweisstücke sind der Anmeldung bei- zufügen.

c. Forderungen sollen unter Benußung des englishen Bankerott- formulars Nr. 72 und in englisher Sprache angemeldet werden.

d. Das Konkursverfahren kann jederzeit dur Vergleich zwischen den Gläubigern und dem Gemeinschuldner beendet werden. Findet ein Vergleich die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger, deren Forderungen drei Viertel der angemeldeten Forderungen betragen, so ist er für die Minderheit bindend. Ein solher Zwangsvergleich bedarf der Zustimmung des Gerichts.

_9) Im französischen Konkursverfahren sind für deutsche Gläubiger folgende Punkte von Interesse: a, Von der Eröffnung eines Konkurses oder einer gerichtlihen Liquidation werden die Gläubiger dur den Konkursverwalter oder den Gerichtsschreiber mittels eingeschriebenen Briefes benachrichtigt. Außerdem wird die Eröffnung des Verfahrens in den Zeitungen be- kannt gemacht.

b. Im Konkursverfahren sind Forderungen binnen 20 Tagen, bet der gerichtlichen Liquidation binnen fünfzehn Tagen vom Tage der Bekanntmachung anzumelden. Für auêswärtige Gläubiger tritt eine #Fristverlängerung von einem Tage für je 50 km Entfernung vom Siye des Gerichts ein. |

c. Im Konkursverfahren sind die Forderungen mit den Beweis stücken dem Gerichts\chreiber oder dem Konkursverwalter, im Falle der gerichtlihen Liquidation dem Gerichtsschreiber oder dem Liqui- dator einzureichen.

d. Die Forderungen find in französisher Sprache anzumelden. Anmeldungen in anderer Sprache werden auf Kosten der Masse durch einen beeidigten Dolmetscher übersetzt.

Konkurse im Auslande.

Galizten.

_ Konkurs fit eröffnet über das Vermögen des Herrenkonfektions- geschäfts unter Firma Wetsbach u. Lempert in Stanislau sowie über das Privatvermögen der persönlih haftbaren Kompagnons David Weißbach und Adolf Lempert mittels Beschlusses des K. K. Kreisgerichts, Abteilung 1V, in Stanislau vom 14. Mai 1913. Nr. 8. 6, 7, 8/13. Provisorisher Konkursmassevetwalter: Dr. J. Olesnicki, Advokat in Stanis!au. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasseverwalters) 4. Juni 1913, Vormittags 10 Uhr, im Bureau Nr. 115. Die Forderungen sind bis au 25. Junt 1913 bei dem genannten Gertcht anzumelden; in der An- meldung is ein in Stänislau wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen. Liquidierungstagfahrt (Termin zur Feststellung

der Ansprüche) 2. Juli 1913, Vormittags 10 Uhr.

S r R E I (L T ird