1894 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Gemeinde „Jesus Christus“. „Wer Fen Sohn nicht chret, der ehret den Vater niht, der ihn“ gesendet.“ So bleibt doch das Höchste, wenn heute der evangelishe Kaiser seine Hand aus\treckt, um diesen evangelischen "Dom ih und seinem Volke zu gründen, daß hier eine Hütte des Zeugnisses werde bon us Christus, dem eingeborenen Gottes\fohn, dem einzigen Mittler, land und Herrn, daß hier eine Predigt steige auf, von der das eli aatene Evangelium klar und lauter ausgehe, pas hier eine

tusftätte sich dehne, wo eine große Gemeinde sich sammele,

beständig im Glauben der Väter und getrost in der Gerechtigkeit, die vor Gott gilt. Und wird dieser Grundstein eingefenkt mitten in einer ah e Aelsas widergöttlihen, ristusfeindlichen Welt, so mf er Est

einart beweifen, daß die wilden Wässer folher Welt an ihm sich brechen und Res und soll einmal wirklich, wie eine Sage geht, der leßte Kampf, der Geisterkampf auf märkischem Sande geschlagen werden, der Kampf, in dem unsere innersten, höchsten und seligsten Besißthümer auf dem Spiele stehen, Herr Gott, vom

Himmel sieh? darein, daß auch dennoch dein Eckstein

unter uns stehe, dein Haus untadelig, deine Gemeinde treu befunden werde, und während die Stürme um die Mauern sausfen, da antworte aus dem innern pin thum ein Siegesfang deiner Gläubigen „Das Wort sie sollen lassen stahn“, und während die Wellen gegen die Fundamente donnern, da preise die betende Gemeinde den

inen, den A, den E den Gottesfohn und das Gotteslamm, welchem alle Ehre und Anbetung gebührt, und dann be- kenne sie mit weltüberwindender Zuversicht: „Das Feld muß er be- halten“. Amen.“

Nach einem Zwischengesang des Domchors verlas der Minister des Königlichen LO von Wedel als Vorsißender der Dombaukommission die Stiftun gs-Urkunde, die folgen- den Wortlaut hat : i

„Im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, urkunden und bekennen hiermit, daß Wir beschlossen haben, am heutigen vierten Sonntage nah dem Feste der heiligen Dreieinigkeit den Grundstein zu dem Neubau der Domkirche in Unserer

aupt- und Residenzstadt Berlin zu legen. 143 Jahre hat auf diesem

laße die alte Domkirche gestanden, von König Friedrih dem Großen errichtet, von Unserem in Gott ruhenden Herrn Urgroßvater König Pen Wilhelm TIL. in den Jahren 1816 bis 1820 umgebaut. Die- selbe entsprach räumlich und künstlerishden Anforderungen der neueren Zeit nit mehr. Damals beschloß und begann shon König Friedrich Wilhelm[V. bald nah Seinem Negierungsantritt den Neubau des Doms und einer mit demselben verbundenen Grabstätte für Unser Königliches Haus. Die Ungunst der Zeiten hinderte die Vollendung des Baus. Ihn zur Ausführung zu bringen, erachtete Unser unvergeßlicher Herr Großvater Kaiser und König Wilhelm 1. als ein Ihm überkommenes heiliges Vermächtniß. Nach Seinem a Willen sollte der neue Dom ein Denkmal des Dankes von Fürst und Volk für die göttlihe Gnade sein, welhe sich in den glorreichen Ereignissen der Jahre 1870 und 1871 offenbart und Preußen und die mit ihm verbundenen deutschen Stämme zum Siege geführt habe. Bereits wenige Tage nah Seiner Thronbesteigung befahlen Unser vielgeliebter Herr Vater, Kaiser und König Friedrih I[l1. die Wieder- aufnahme der Vorbereitungen zu dem Bau; doch ein \{chweres Geschick vergönnte Ihm nicht, denselben auszuführen. So is denn die Erfüllung jenes Vermächtnisses Uns überkommen. Ueber dem Grundstein, den Wir heute legen, soll sich ein Gotteshaus erheben, würdig der hohen Bestimmung, welhe Unsere Vorgänger auf dem Throne ihm zugedacht haben, würdig des Platzes, auf welhem Wir stehen. In dankenswerthem Entgegenkommen hat der Landtag e Monarchie zur Bestreitung der Kosten dieses Baus, der nah den Ent- würfen des Geheimen Regierungs-Raths Professor Naschdorff aus- eführt werden foll, die Summe von zehn Millionen Mark bewilligt.

er Segen des allmächtigen Gottes begleite dieses Werk und afi es vollendet werden zu Seiner Ehre und “zum Preise Seines heiligen Namens,“

Die Urkunde is in reicher Ausstattung auf Hey geschrieben. Nach der Verlesung wurde sie in den Grundstein gelegt, der außerdem aufnahm die beiden schon in der Predigt erwähnten Kupferplatten, die Münzen, die sih im Knauf des alten Domes befanden, sowie an neuen Münzen je ein 20 Mark-, 10 Mark-, 5 Mark-, 2 Mark: und 1 Mark-Stück. Die Verlöthung erfolgte durch Hof-Klempnermeister Thiele- mann. Während der Verlegung des Grundsteins sang der Domchor die Motette „Machet die Thore weit.“ e hatte Zimmermeister Möbus die Kelle, der Hof - Steinmeg Schilling den Hammer aufgenommen, und, nahdem die Werkleute den Schlußstein ¿nact trat Seine Majestät der Kaiser und König vor und gab mit den Worten „Jm Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“ die ersten drei Hammerschläge ab; es folgten Jhre Majestät die Kaiserin und Königin, die drei Kaiserlihen Prinzen, die Prinzessin Friedrih Leopold, die anderen anwesenden Prinzen, der Reichskanzler, der General - Feldmarschall Graf Blumenthal, der Prä- sident des Staats - Ministeriums Graf zu Eulenburg, der Minister des Königlichen Hauses von Wedell, der Finanz- Minister Dr. Miquel, der Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen, der Minister der - geistlihen 2c. Angelegen- heiten Dr. Bosse, der Kriegs - Minister Bronsart von Schellendorff, der Vize-Präsident des Evangelishen Ober- Kirchenraths Freiherr von der Goly, der Polizei- Präsident Aer von Richthofen, der Geheime Ober- Regierungs-:

Domgeistlihen un er Dombaumeistèr, Geheime Regie- rungs-Rath Professor Raschdorff. Alsdann trat General- Superintendent Faber vor und nahm das Wort zu folgender Ansprache :

So sei denn im Namen des dreieinigen Gottes dieser Grund- stein gegründet auf den ewigen Eckstein Sesus Christ, überschattet vom heiligen Kreuze, eingesenkt in den gesegneten Boden des alten Doms, des alten Glaubens, der alten Treue! Ueber ihm hebe sich empor der mächtige Bau unter dem Schirme des Höchsten, und den pa bewahrten Bauleuten zur Seite mögen unsihtbare Hände

ineinbauen das Bild vom Berge des Herrn und die ehrliche Pracht seines Königthums, daß dieser Dreikaiserdom eine rechte Hütte Gottes bei den Menschen werde, da allein sein Wort gilt und allein seine Gnade gesucht wird, und über der Ruhestätte seiner Ahnen der Deutshe Kaiser inmitten einer großen Ge- meinde anbetet im Geist und in der Wahrheit! Mit dem wachsenden Bau wachfe des Thrones Glanz, des Landes Wohlfahrt, der Stadt Bestes, der Kirhe Heil! Die fieben Baujahre triefen vom Fett des Segens, und das Ende des Jahrhunderts gebäre aus dem Ringen der Geistesmächte eine neue, lichtere, bessere Zeit! In den Bauschutt sinke Hader und Haß, Grimm und Groll; aus dem Mittel werde geschafft, was an Sünden und Schanden das Volk verdirbt, sonderlich auch unsere eigenen Versäumnisse und Uebertretungen. Der vollendete Dom finde das Vaterland groß und glücklich, das Heer fkriegermähtig und“ friedengebietend, die Fluren und Felder in Fülle der Früchte blühend den Handel und das Gewerbe, in Ehren und Lohn das Handwerk und glle red- liche Arbeit ; er finde die Obrigkeit weise, gütig und gerecht, die Unter- thanen gehorsam, fleißig und besonnen, beide fromm und treu, finde die Wissenschaft nas ahrheit suhend um der Wahrheit willen und neue Bahnen erschließend zur Ehre Gottes und der Menschheit Wohl ; die Kunst, wie sie rein und keusch die Volksseele aus dem Staube zum Idealen emporträgt und mit ihren \{ön\sten Gaben den Tempel des Herrn {mückt, die Schule bedaht auf gründliches und brauchbares Wissen und vom Geiste Gottes durhweht; die

und wett- erlandsliebe, die evan-

lauben, weitherzig in der Liebe, fr Möchten alle, die diese große Stunde der in der uns der Geist einer großen Ver- heit umrauscht und die verklärten Geister unserer heimgegangenen ch heilig geloben, nicht müde zu werden in sie am Tage der Domesweihe vom Geiste das Möchten alle,

Verständigung

eifernd in Gottesfurht, Königstreue und Va gelishe Landeskirche fest im h in der Hoffnun steinlegung mitfe

Konfessionen

aiser uns grü ihrem Beruf Zeugniß erhalten „Du hast gethan, was du gekonnt!“ ] l diesem Kreise rufen wird, ein- oßen Vaterhauses, alle aber, tein geschriebene Königsbekennt- Führung und

die bis dahin d ehen in den Himmelsdom des ie es erleben werden, wenn dies in L niß vollendet dasteht, rühmen von Gottes gnädiger 1 Bewahrung, und unseres Kaisers Seele foll an jenem Tage überfließen von heißem Danke im Nückblick auf das, was der Herr an ihm gethan hat, und sein Herz aufjauchzen, wenn er hinshaut auf sein Haus, auf Vater, Du treuer Gott, und was uns sonst noth und heilsam it, durch Jesum Christum, Deinen lieben Sohn, unsern Herrn, Amen.“

Der Segen des Geistlichen und der Gesang „Wir treten

zum Beten vor Gott“ {lossen die Feier.

Das gieb, allmächtiger

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent- wurfs eines Bürgerlichen Gesezbuhs für das Deutsche Reich seßte in den Sißungen vom 11. bis 13. Juni die Berathung der allgemeinen Vorschriften über leßt- willige Verfügungen (§8 1753 bis 1787) fort.

Von dem bereits in der leßten Sißung angenommenen Grundsaß des § 1770 Saß 1, daß der Erblasser die Bestim- mung der Person, welche eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem Anderen überlassen kann, hat der Entwurf auch für den Fall keine Ausnahme wenn der Erblasser mehrere Personen bezeichnet hat, unter denen die Wahl getroffen. werden soll.

Zufolge 8 1770 Sah 2 finden vielmehr in einem solchen Falle die Vorschriften des § 1769 entsprehende Anwendung. Danach wird, wenn der Erblasser die Wahl des Erben unter den mehreren von ihm bezeichneten Personen einem Dritten überlassen hat, die leßtwillige Verfügung in der Art aufrecht- alten, daß die mehreren Personen die Erbschaft als Mit- en erhalten (§8 1769 Abs. 1); hat der Erblasser Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedacht, daß die Wahl des Bedachten dem Beschwerten oder cinem Dritten überlassen ist, so gelten die in solcher Weise Bedachten als Gesammt- gläubiger, doch ist derjeni im Zweifel niht zur Thei gegenüber

zugelassen ,

e, welcher das ung verpflichtet. wurde beschlossen,

ermächtniß erhält,

i die Vorschrift des S 1770 Saß 2, soweit sie den Fall betrifft, wenn der Erb- lasser die Wahl des Erben einem Dritten überlassen hat, mit Rucksicht auf die erfolgte Streihung des § 1769 Abs. 1 ohne Ein Antrag, die Bestimmung

Ersaß in Wegfall zu bringen. zuzulassen,

des Erben Mehrheit.

Zustimmung der Falls, wenn der Erblasser

entschied man si hinsihtlih des bei einem Vermächtniß die Wahl des Bedachten einem Dritten : für, daß eine solhe leßtwillige Ver- ültig, mithin die Auswahl durch den Dritten maß- ein soll; kann der Dritte die Wahl nicht vornehmen oder trifft er sie nicht innerhalb einer ihm auf Antrag eines Betheiligten von dem Nachlaßgericht bestimmten Frist, so sollen die mehreren von dem Erblasser bezeihneten Personen als Gesammtgläubiger gelten, jedoch soll derjenige, welcher das Ver- | Zweifel nicht zur Theilung verpflichtet sein. Jn gleicher Weise wurde der Fall geregelt, wenn bei einem Vermächtniß der Erblasser die Wahl des Bedachten unter den mehreren von ihm bezeichneten Personen dem Beschwerten über- Einvernehmen bestand, die zu § 1770 Sag 2 für das Vermächtniß beschlossenen Vorschriften auch auf den Fall auszudehnen, wenn der Erblasser im Wege einer Auflage eine Leistung an mehrere von ihm bezeichnete Personen in der Weise angeordnet hat, daß die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen worden ist. Besteht die Auflage in der von dem Erb- Erblasser, / Bestimmung on, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten auch in der Weise überlassen können, daß er die zu berücksihtigenden Personen seinerseits nicht näher bezeichnet. Hinzugefügt wurde ferner die Vorschrift, daß, wenn die Bestimmung dem Beschwerten überlassen ist und dieser, nachdem er zur Vollziehung der urtheilt worden (vergl. 8

überlassen hat,

mächtniß erhält, im

lassen hat.

einer Leistung

vorgesehenen beschlossen

Anordnung

( Auflage rechtskräftig ver- 1888), nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die Auflage vollzieht, die Be- stimmung von dem Kläger getroffen werden kann.

1771 bis 1776 enthalten Auslegungsregeln he Fälle, in denen der Erblasser seine Verwandten oder cène nächsten Verwandten oder seine Kinder oder oder die Abkömmlinge eines Dritten oder in de Klasse von Personen oder solche

Abkömmlinge nen er einé L Personen, welche zu ihm in T oder Geschäftsverhältniß stehen, oder die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht hat.

langten in der Hauptsahe nah dem E Eine Abänderung erfuhr jedoch die

ath „egel, der Ober-Bürgermeister, di“

einem Dienst- Diese Vorschriften ge- ntwurfe zur Annahme. Vorschrift des § 1776, here Bestimmung Armenkasse als bedacht in einem solchen Fall ezirk“ der Erblasser seinen gehabt hat, als unter der Auflage bedacht ugewendete unter die Armen zu vertheilen. diese Vorschrift war von ciner Seite be- antragt, den Entwurf durch folgende Vors gänzen: Hat der Erblasser zu Gunsten ei / leßtwillige troffen, ohne bestimmte Personen als Beda so ist, wenn an dem leßtem Wohnsiß de Körperschaft, eine Stiftung oder cine Anstal Aufgaben die Förderung des bezeichneten weifel anzunehmen, daß diese Körpersch Anstalt unter der Auflage bedacht sein soll der Zuwendung zu dem von dem Erblasser an ) em Antrage wurde jedoch kein Der im § 1777 Say 1 ausgesprohene Gr der Erblasser die Bestimmun der Zuwendung kann, erfuhr keine Anfechtung. stimmt, daß, wenn der Erblasser im Fa an mehrere Bedachte die Bestimmung, dem Gegenstande der Zuwendung erh shwerten oder einem Dritten überla

bedacht sind, im Zweifel die öffentlihe Arm gilt. Sie wurde dahin geändert, d im Zweifel die Gemeinde, in deren leßten Wohnsitz gelten soll, das Im Anschluß an rift zu er- nes gemein» Verfügung hte zu bezeihnen, s Erblassers eine t besteht, zu deren wecks gehört, im t, Stiftung oder den Gegenstand gegebenen Zweck Folge gegeben. undsaß, daß des Gegenstandes überlassen 1777 Saß 2 be- einer Zuwendung was die Einzelnen von alten sollen, dem Be- ssen hat, die Einzelnen

zu verwenden.

als zu gleihen Antheilen bedaht anzusehen sind. weit die Vorschrift den Fall der As betri wurde sie, dem zu z 1770 Saß 2 gefaßten Beschluß ent: sprechend, ersaßlos gestrihen. Anlangend dagegen die Fälle in denen der Erblasser Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedacht hat, daß dem Beschwerten oder einem Dritten die Ds der Antheile der Einzelnen überlassen ist, sollen die zu 8 1770 Say 2 bes A Vorschriften mit der Maßgabe entsprehende Anwendung finden, daß, wenn der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder er sie nicht innerhalb der ihm vom Nachlaßgericht fest: geseßten Frist trifft, die mehreren Bedachten das Ver- mächtniß zu gleichen O erhalten. Hinzugefügt wurde ferner die Vorschrift, daß, wenn der Zweck der Zuwendun von dem Erblasser bestimmt ist, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen werden kann (vgl. S8 266 bis 270 des Entwurfs Il) Der dritte Saß des § 1777, welcher zum besonderen Ausdru bringt, daß die Vorschriften über das Wahlvermächtniß und das Vermächtniß einer nur der Gattung nach bestimmten Sache unberührt bleiben, wurde als entbehrlich gestrichen. Der § 1778 stellt die Auslegungsregel auf, daß bei legtwilligen Verfügungen im Zweifel die e vorzu- ziehen ist, bei welcher die leßtwillige Verfügung alo haben kann. Die Mehrheit entschied sich unter Ablehnung einez L ILE gerichteten Antrags für die Beibehaltung des

Nach dem § 1779 ist eine leßtwillige Verfügung, wenn der wirktlihe Wille des Erblassers mit dem er- klärten Willen niht übereinstimmt, nichtig. Es finden demgemäß die im 8 9, im 8 97 Abs. 2 bis 4 und im 8 99 des Entwurfs T vorgesehenen Ausnahmen von dem sog. Willensdogma auf leßtwillige Verfügungen keine Anwendung, und es ist also eine leßtwillige Verfügung insbesondere im Falle der Mentalreservation, d. h. in dem Falle nihtig, wenn der Erblasser sih ¿nsgeheim vorbehalten hat, das Erklärte nicht zu wollen (§95 des Entw. 1). Von verschiedenen Seiten wurde befürwortet, dem Entwurf auch in leßterer Hinsicht beizutreten, Die Mehrheit entschied fi indessen dafür, den Fall der Mental- reservation bei leßtwilligen Verfügungen der allgemeinen Vor- schrift des § 91 des Entwurfs T1 zu unterstellen, wonach in einem solchen Falle die Verfügung gültig is. Nach dem Entwurf (8 1779 verbunden mit § 97 Abs. 1) i} ferner nichtig eine niht ernstlich gemeinte leßtwillige Verfügung, die in dex Erwartung getroffen ist, der Mangel der Ernstlichkeit werde n1cht verkannt werden. Zu dem gleichen Ergebniß führt die allgemeine Vorschrift des & 93 des Entwurfs 11. Man war einverstanden, au insoweit es lediglih bet den allgemeinen Grundsäßen bewenden zu lassen: doch soll die Vorschrift des § 97 des Entwurfs 11, wona derjenige, welcher eine nit ernstlich gemeinte Willenserklärung abgegeben hat, verpflichtet ist, einem Anderen, der auf die Gultigkeit der Erklärung vertraut hat, den dadurch verursachten Schaden zu erseßen, auf leßtwillige Verfügungen keine An- wendung finden.

Beruht bei einer leßtwilligen 6 d die Nichtüber- einstimmung des wirklihen Willens mit dem er- klärten Willen auf einem Jrrthum des Erb- lassers, so ist nah § 1779 verbunden mit § 98 die leßt- willige Verfügung nichtig, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser bei Kenntniß der Sachlage die Verfügung nicht getroffen haben würde. Demgegenüber war im Anschluß an die zu SS 98, 99 in der zweiten Lesung beschlossenen Aenderungen (val. § 94 des Entw. Il) beantragt, den S 1779 durch die Vorschrift zu erseßen, daß, wenn der Erblasser bei der Errichtung einer leßtwilligen Verfügung über den Jn- halt seiner Erklärung im Jrrthum war oder eine Erklärung dieses Jnhalts überhaupt niht abgeben wollte, die Verfügung angefohten werden kann, sofern anzunehmen ist, daß der Erb- lasser sie bei Kenntniß der Sachlage nicht getroffen haben würde. Der Antrag wurde mit dem Zusaße genehmigt, daß in diesen Fällen die Vorschrift des § 97 des Ent- wurfs 1] über die Verpflihtung des Erklärenden zum Schadensersaÿ keine Anwendung finden soll. Dagegen fand der von einer Seite vorgeschlagene Zusaß, daß die unrichtige Bezeichnung des Bedachten oder des Gegenstandes der Zu- wendung die Gültigkeit einer N Verfügung nicht beeinträhtige, von seiten der Mehrheit keine Pnaan man war der Ansicht, daß eine solche Vorschrift selbstverständ- lih und daher entbehrlich sei.

__ Die SS 1780, 1781 betreffen die Anfechtung einer leßt- willigen Verfügung wegen Drohung und wegen Be- trugs, sowie wegen Jrrthums im Beweggrunde und irriger Voraussezung. Die Berathung wandte sich zu- nächst dem § 1781 zu. Nach demselben kann eine leßtwillige gung angefochten werden, wenn der Erblasser dazu dur einen auf die Vergangenheit oder die Gegenwart sich beziehenden Jrrthum bestimmt worden ist, oder wenn der Erblasser zu der Verfügung durh die Voraussezung des Eintritts oder Nicht- eintritts eines künftigen Ereignisses oder eines rechtlichen Erfolgs bestimmt worden is und die Vorausseßung sih nicht erfüllt hat; die Verfügung ist jedoch nur dann anfectbar, wenn der Jrrthum aus der Verfügung zu entnehmen und die Vorausseßung in derselben ausdrücklich oder stillschweigend erklärt ist. B Vorschriften erfuhren nah verschiedenen Richtungen hin Widerspruh. Von einer Seite wurde befür- wortet, unter Streichung des § 1781 Abs. 2 die Anfechtbar- keit auf den Fall zu LegU nten. wenn der Erblasser zu der Verfügung durh Jrrthum über einen zur Zeit der Errichtung derselben bestehenden Umstand bestimmt worden ist, eine Anfechtung wegen einer die Gestaltung der Zukunft betreffenden irrigen Annahme des Erblassers dagegen überhaupt auszu- shließen. Andere Anträge gingen dahin, durch die Streichung des Abs. 2 die Anfechtbarkeit auf alle Fälle zu erstrecken, in denen der Erblasser zu der legtwilligen Verfügung durch den Jrrthum über einen der Vergangenheit, der Gecriuvart oder der Zukunft angehörenden Umstand bestimmt worden ist. Nach einer eingehenden Erörterung entschied sich die Mehrheit für die Annahme der leßteren Anträge.

Jnfolge der hiermit beschlossenen Ausdehnung der Anfecht- barkeit wegen Jrrthums wurde der 8 1780, soweit er sih au die Ante Oas wegen Betrugs bezieht, als entbehrli gestrihen. Soweit der 8 1780 die Anfechtbarkeit wegen Drohung bestimmt, gelangte er nah dem Entwurf zur Annahme.

Jm Anschluß an die Vorschriften des § 1781 über An- fehtung einer leßtwilligen Verfügung wegen Jrrthums regelt der S 1782 den Fall, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichttheilsberehtigten über- gangen hat dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung

erfügung niht bekannt war oder der erst nah der Er- e e boren oder pflichttheilsberehtigt geworden ist. rx Entwurf bestimmt, daß eine solche legtwillige Verfügung dem Gesichtspunkte des Jrrthums oder der irrigen Voraus- werden kann. Demgegenüber war be- hae ven Bel Q 1208 fr Wg Vorschriften über den Pilichtthei .) die Vorschri tit, 4 daß in dem bezeichneten Falle der Pflichttheils- chtigte den Geldwerth seines vollen geseßlichen Erbtheils nah den für den Pflichttheilsanspruch geltenden Vorschr von den Erben verlangen könne, sofern niht nah dem Jn der Verfügung anzunehmen sei, daß der Erblasser ihm einen geringeren Betrag zugewendet, insbesondere ihn mit den in der Perfügung angeordneten Vermächtnissen oder Auflagen an- theilig beschwert haben würde.

sezung angefochten

Ein anderer Antrag ging S 1782 durch die Auslegungsregel zu erseßen, in den fraglichen Fällen die legztwillige Verfügung im Zweifel nur dann gelten solle, wenn der Pflichttheils- berehtigte oder ein an dessen Stelle tretender Abkömmling i Von dritter Seite war befür- wortet, in Verfolgung der Absicht des Entwurfs zu bestimmen, daß die lettwillige Verfügung unter den im § 1782 bezeich- neten Vorausseßungen angefochten werden könne, daß jedoh die Anfechtung ‘ausgeschlossen sein solle, soweit anzunehmen bei Kenntniß der Sachlage die Der leßte Vorschlag fand

Der § 1783 betrifft die Fälle, in denen ein Ehegatte den anderen Ehegatten bedacht hat, nichtig oder anfehtbar und angefochten oder vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst worden ist. fann in diesen Fällen die leßtwilli werden, sofern niht anzunehmen ist, daß sie auch in dem ein- Falle Geltung haben soll.

leztwilligen Verfügung, anderen

desselben nicht Erbe werde.

sei, daß der Erblasser auch Verfügung getro die Zustimmung

en haben würde. er Mehrheit.

die Ehe aber

Nach dem Entwourfe ge Verfügung angefochten

Das Gleiche durch welche Verlobten des Erblassers auf- Diese Vorschriften wurden mit der Ab-

daß die Verfügung nicht anfehtbar, sondern (kraft des Geseßzes) unwirksam sein soll. ferner einverstanden, dem Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten den Fall gleichzustellen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes wegen Verschuldens des anderen Ehegatten auf Scheidung zu klagen berehtigt und die Klage erhoben war.

Der 8 1784 entscheidet die Frage, wer in den S8 1780 f. anfehtungsberechtigt ist. desselben wurde nicht zu Ende geführt.

getretenen

Verlobter : wenn das Verlöbniß vor dem Tode gelöst worden ist.

weihung genehmigt, Man war

Fällen der

Des Kaisers und Königs Majestät haben dem bis- Wirklichen Geheimen Nath Grafen von Wesdehlen anläßlih seines Ausscheidens ein Geschenk, bestehend in einer Bronzebüste Seiner Majestät,, in Gnaden zuzuwenden geruht.

en Gesandten in Athen,

Der Inspekteur der Feld - Artillerie, Ge neral-Lieutenant von Hoffbauer ist hierher zurückgekehrt.

__ Der General-Lieutenant Kuhlmann, Präses der Ar- tillerie-Prüfungskommission, hat Berlin verlassen.

Der Kaiserliche Gesandte in Stockholm, General-Lieutenant und General - Adjutant Graf von Wedel hat einen ihm öhst bewilligten Urlaub angetreten. Abwesenheit fungiert der Legations-Sekretär von Pilgrim- Baltazzi als Geschäftsträger.

Der Gesandte der Schweizerishen Eidgenossenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Oberst Roth hat einen ihm von bewilligten Urlaub angetreten. seiner Abwesenheit fungiert der Legations-Rath Dr. Fininger als Geschäftsträger.

Während seiner

seiner Regierun

Bayern.

Der Oberste Schulrath hat, wie die M. „Alg. Ztg.“ mittheilt, am lezten Mittwoh in mehrstündiger Sißung die Berathung über die Errichtung und Einrichtung der gymnasien, sowie über die Vertheilung des am 1. Juli zu befördernden und zu ernennenden Personals für die verschie- denen Anstalten begonnen.

Sachsen.

Jhre Majestäten der König und die Königin werden, dem „Dresd. Journ.“ zufolge, Schloß Sybillenort morgen verlassen und sh am Nachmittag zum Besuch Jhrer Köni Prinzessin Albrecht von

gegen 1 Uhr von Breslau ichen Hoheiten des Prinzen und der reußen nach Kamen Von dort findet Abends die Rückreise über Liegniy nah Dresden statt, wo Jhre Majestäten am Mittwoch f eintreffen, sih mit Sonderzug nah Niedersedli zu Wagen nah dem Königlichen Lusts

in Schlesien

und von dort illniy begeben

Hoheit die Kronprinzessin von Schweden und Norwegen is der „Karlsr. wohlbehalten in Sophieruh bei Schonen eingetroffen, wo am Sonnabend der Kronprinzen im Familienkreise begangen wurde.

Die Erste Kammer hat in ihrer Sizun den von der Zweiten Kammer erledigten G ireffend die Abänderun Kapitalrentensteuerge

Ihre Königliche

am Freitag eburtstag des

vom 16. Juni entwurf, be- des Einkommensteuer- und hes, in namentlicher Abstimmung einstimmig angenommen. Eine von der Kommission beantragte Resolution : die Großherzogliche Regierung sei zu ersuchen, das Einkommensteuergeseß einheitlih, unter Zugrundelegung es Steueranschlags oder des Steuerfußes, zu gestalten, ge- langte ebenfalls zur einstimmigen Annahme.

Zweite Kammer seßte am Freitag und Sonnabend Unter lebhaftec Debatte die Berathung der kirhenpolitishen eNÌ be ad Anträge fort und vertagte die weitere Berathung

eute,

Anläßlih der Anwesenheit Jhrer Königlichen

Gro herzogs und der Großherzogin in

ahrt, an welcher 24 Dampfer theilnahmen, verlief, nahdem auch das Wetter sich zum besseren gewandt, in glänzender Weise. Als Festschiff diente nah dem Bericht der “Darm, Ztg.“ der Salondampfer „Niederwald“ der Köln-Düsseldorfer Dampfschiff- fahrts-Gesellschaft, auf dessen baldachinüberspanntem, blumen- eschmückten Oberdeck Jhre Königlichen Hoheiten nebst Gefolge, owie die Pes der Behörden, darunter der Provinzial- Direktor, der Ober-Bürgermeister, der Gouverneur, der Stadt- Kommandant, ferner der Bischof, zahlreiche Offiziere u. \. w. Play genommen hatten. Die Musik stellte die Kapelle des 3. Großherzoglih Hessishen FJnfanterie-Regiments (Leib- Regiments) Nr. 117. uf dem „Niederwald“ wurde ein Diner zu etwa 150 Gedecken cingenommen. Die stattliche Schiffsreihe wurde von den begegnenden Schiffen und Schiffhen salutiert, und die am Ufer zahl- reihst angesammelte Volksmenge bereitete Jhren Koönig- lichen Hoheiten dem Großherzog und der Großherzogin allerorts herzlihe Ovationen. Großartig gestaltete sich am Abend die Uferbeleuhtung, die bei Eltville begann, nahdem gegen 8 Ube die Schiffe bei Oestrih gewendet hatten. Nach 101/54 Uhr war die Fahrt beendet.

Sachsen-Weimar-Eisenach.

Jhre Königlichen Hoheiten der Großherzog und der Erbgroßherzog besuchten, wie der „Mgdb. Ztg.“ aus Eisenach gemeldet wird, gestern mit Seiner Kaiserlihen und Königlichen Hoheit dem Erzherzog Karl Ludwig von Oesterreich die Wartburg und fehrten am Abend nah Weimar zurück. Heute Vormittag ist der Erzherzog wieder abgereist.

Neuß j. L. _ Das Erbprinzliche Hoflager ist, wie die „Ger. Ztg.“ wittheilt, am 16. d. M. von Schloß Osterstein nah Ebersdorf verlegt worden.

Hamburg.

Die Vürgerschaft hat, dem „H. C.“ zufolge, in ihrer am 13. d. M. abgehaltenen Sißzung den Senatsantrag auf Vermehrung der Richterzahl um fünf nah heftiger Debatte angenommen. Zu der Vorlage, betreffend die Reform der Ver- waltung, wurde ein Antrag mehrerer Mitglieder genehmigt, wonach künftig zwei neue Deputationen eingeseßt werden sollen, die eine für das Eisenbahn- und Verkehrswesen, die andere für die Gewerbepolizei.

Oesterreich - Ungarn.

Am Sonnabend fand, wie der „Köln. Ztg.“ gemeldet wird, in Budapest unter dem Vorsiß Szlavy's eine Be- rathung zahlreicher Mitglieder des Oberhauses statt. An- wesend waren Minister-Präsident Wekerle und Justiz-Minister von Szilagyi. Man wollte einen Weg finden, damit min- destens ein Theil der Opposition für die Zivilehevorlage stimmen könne. Die Abstimmung des Oberhauses über die Zivilehevorlage soll am Donners1ag stattfinden , da die

pposition sich auf eine kurze Erklärung beschränken und eine Erörterung vermeiden will.

Bei der Debatte über die Valutavorlage am Sonn- abend im ungarischen Abgeordnetenhause bezeichnete der Minister-Präsident Dr. Wekerle als Nußen der Vorlage, daß durch sie die shwebende Schuld verringert werde. Die Vorlage bereite den Metallverkehr vor; man werde feststellen können, wieviel Kleingeld der Verkehr absorbiere. Die E seßung der Relation müsse der Goldbeschaffung vorangehen; auf die fragliche Lösung der europäishen. Silberfrage warten, hieße die ganze Operation illusorisch machen. Schließlich wurde die Vorlage in zweiter Lesung angenommen.

Aus Graz meldet die „Köln. Ztg.“: Der Professor der italienischen Philologie an der Grazer Universität hielt seine Vorlesungen in italienischer Sprache. Der akademische Senat ist nunmehr dagegen eingeschritten, da die Duldung des wegen etwaiger slowenischer Nacheiferung bedenklichen Be- rufungsfalls den deutschen Charakter der Universität gefährde. Der Professor will gegen den Senat Beschwerde führen.

Die Statthalterei von Prag hat die Verordnungen des Magistrats aufgehoben, welche die Beseitigung der von Privat, personen angebrachten Straßentafeln Perlen, Be dem Erlaß der Statthalterei wird bemerkt, daß sih der Bürgermeister durch Androhung der in der Kaiserlihen Verordnung vom 20. April 1854 enthaltenen Strafbestimmungen ein ihm nicht zustehendes Recht angemaßt habe.

Großbritannien und JFrland.

Jnfolge der Verhandlungen, welche die Regierung mit den Führern der Opposition gepflogen hat, darf der Schaß- kanzler jeßt hoffen, sein Budget in drei Wochen im Unter- hause durhzubringen. :

Frankreich,

Der vom General Edon durch einen Revolverschuß ver- wundete Unter-Lieutenant Sch iffmacher ist am Sonnabend gestorben. Der Kriegs-Minister General Mercier hat die ktriegsgerichtlihe Üntersuhung gegen den Genéral Edon eingeleitet. Zum Untersuhungsrichter wurde General Baillod, zum S E General Chambert ernannt.

Die Armeekommission der Kammer hat sih, wie der „Köln. Ztg.“ geschrieben wird, mit dem Plan des Kriegs- Ministers beschäftigt, in diesem Sommer in zwei verschiedenen Landestheilen je ein Reserve - Kavallerie-Regiment De Cme Mil requirierien Perden zu einer vierwöhigen Uebung mobil zu machen. Es handelt si darum, ein annähernd E Urtheil darüber u ge- winnen, was man im Fall einer allgemeinen Mobil- machung von der Einstellung der zum theil wenigstens ungerittenen requirierten Pferde erwarten dürfe. Jn der Erörterung ftellte der Abg. Le Hérissé den Zusagantrag, erst unmittelbar vor Mobilisierung der beiden Regimenter die Be- irke, wo sie unter die Waffen gerufen werden sollten, dur Las Loos zu bestimmen, da man nur in solhem Falle zuver- lässige Ergebnisse erzielen und ähnliche Erfahrungen machen könne, wie bei einer ernsten und ganz unvorher eo Mobilmachung. Auf Einwendungen des Kriegs-Ministers wurde dieser Zusay abgelehnt und der Vorschlag des Kriegs- Ministeriums, allerdings mit der ebenfalls von Le Hérissé herrührenden Bestimmung A gl daß die Bezirke für den Versuch frühestens zehn Tage vor Aufstellung der beiden

d reitag eine Festfahrt von dort bis Oestrich statt.

Regimenter bekannt gemaht werden sollen. Derselbe Ab-

besserung der katholischen Geistlichkeit zur Folge haben. Das gegenwärtige Haupt der rômisch-katholishen Kirche hat seine auf der ganzen Welt zerstreute Herde beständig daran gemahnt, die Geseße und die Regierungen der

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den Abordnungen des Senats und der nizipalität a en. Um 10 Uhr Abends bereitete eine überaus za

N e dem Fn vor dessen Hause eine \ympat in | 1 sprach der Menge seinen Dank aus und forderte sie auf, ruhig wieder auseinander zu gehen.

geordnete sammelt übrigens zahlreihe Unterschriften in der Kammer zur Unterstügung eines Antrags, den er im Plenum zu verfechten sp und wonach die beiden Mobilisierungsbezirke zehn Tage vor Er

werden sollen,

des Befehls durch das Loos bestimmt

Rußland, Bei der am Sonnabend erfolgten Eröffnung der Kom-

mission zur Berathung über die Eisenbahn-Getreide- tarife erklärte, wie „W. T. B.“ meldet, der Finanz-Minister, er habe nihts gegen eine Herabseßung der Tarife einzu- wenden, wenn die Verluste, welche die Staatsbahnen dadur erleiden, durch anderweitige Vortheile für den Handel und die Landwirthschaft ausgeglichen würden.

Die Ernennung des Kammerherrn Jswolsky zum

Minister - Residenten beim Vatikan wird von den Petersburger Blättern als eine wichtige politishe Nachricht von den weitesttragenden Folgen begrüßt. Die „Nowosti“ ver- suchen die hohe Bedeutung es Ereignisses auf Grund der neuesten Geschichte des Papstt

zu Rußland nachzuweisen :

ums und seines Verhältnisses

„Am Anfange der sechziger Jahre existierte bei uns noch das

Konkordat, das die Beziehungen des Reichs zu der rôömisch-katholischen Kirhe und zum Pâäpstlihen Stuhle regelte. Seit dieser Zeit hat sich vieles verändert. Das Päpstlihe Gebiet verschwand und die weltliche Macht des Papstes hörte auf. Der polnische Aufstand von 1863 bis 1864, in welchem die Vertreter der römisch-katholischen Geistlichkeit keine unwichtige Rolle spielten, ershütterte die Grundlagen, auf welchen die römisch-katholishe Kirhe in Rußland fo lange geruht hatte, und das Konkordat wurde aufgehoben. Wie ernst auch die Ursachen waren, welche diese Aufhebung veranlaßt hatten, so bereitete doch die Unbestimmtheit, die jeßt in Betreff der Beziehungen zu der Päpstlihen Gewalt Plat griff, nicht wenig Schwierigkeiten. Sie entstanden bei der Ernennung neuer Geistlichen, bei der Reorganisation der Eparchien u. \#. w

Die Besetzung des Päpstlichen Stuhls mit einer fo geahteten und hervorragenden alt mera wie Leo XII1. mußte auch eine Ver- eziehungen Rußlands zum Haupte der röômisch-

betreffenden Staaten zu respektieren. Unter so günstigen Verhält- nissen hatten sich in den achtziger Jahren unsere Beziehungen

zum Pôäpstlißen Stuhl außerordentlich verbessert. Während der

leßten Jahre befand sih am Vatikan ein beständiger halboffizieller

diplomatisher Agent, der jeßt zum Minister-Refidenten ernannt worden ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Maß-

regel die korreften und freundschaftlihen Beziehungen zwischen der {sischen Regierung und dem Papst noch mehr befestigen und au auf die Gemüther und das Gewissen der römisc-katholishen Unter-

thanen in Rußland in günstiger Weise einwirken werde; beträgt doch Me dieser Unterthanen in Rußland nicht weniger als zehn illionen.“

Ftalien. Am Sonnabend is} in Rom auf den Minister-PrÄä-

sidenten Crispi ein Attentat verübt worden, das glück-

licher Weise unblutig verlief und den Minister-Präsidenten

unversehrt ließ.

Das Attentat fand um 2 Uhr 20 Minuten statt, als Crispi, der, in einem bedeckten Wagen von Hause kommend, nach der Deputirtenkammer fahren wollte, um die Ee der Via Gregoriana in die Via Capo le Case einbog. Ein junger Mann gab auf den Wagen mehrere Revolver- schüsse ab, von denen aber keiner traf. Crispi stieg rash aus und L den Verbrecher selbst fest; ein in der Nähe be- findliher Abgeordneter entwand dem Burschen den Revolver, den er Crispi übergab. Nachdem der Urheber des Attentats verhaftet war, wollte die {nell zusammengeströmte Menge ihm Gewalt anthun. Crispi, welher vollkommen ruhig geblieben war, bestieg wieder den Wagen und fuhr unter den begeisterten Buen der Menge nah dem Monte Citorio. Als er in die Deputirtenkammer eintrat, begab er sih zum Präsidenten, um diesem den Vorfall zu erzählen. Die Deputirten umringten Crispi und beglücckwünschten ihn; dieser zog sih indeß aus dem Saale in die Wandelgänge der Kammer zurück. Der Prä sident eröffnete alsdann die Sißung, indem er im Namen der Kammer der Entrüstung über das Attentat, sowie dem Wunsh Ausdruck gab, daß Crispi noch lange dem Vaterland erhalten bleiben möge. (Stürmischer Beifall im ganzen Hause und auf den voi g as Mordini stellte an den Präsidenten das Ersuchen, Crispi die Gefühle des Hauses zum Ausdruck zu bringen. Während dessen betrat Crisp i wieder den Saal und wurde mit gewaltigen Ovationen empfangen. Er dankte bewegt für die Kundgebung, die unauslöshlih in seinem Herzen bleiben werde (lebhafter Beifall), und fügte hinzu, daß weder Drohungen noch Angriffe ihn jemals dahin bringen würden, von der Erfüllung seiner Pflicht abzuweichen. (Anhaltender Beifall.)

Der Urheber des Attentats heißt Paolo Lega, ist aus Lugo in der Romagna, 25 Jahre alt und giebt an, Tischler zu sein. Er führt den Beinamen Marat und gehört anarchistischen Vereinigungen an. Nach seiner Aussage ist er erst am Sonn- abend Morgen mit der Absicht, Crispi zu tödten, nah Rom gekommen ; er bedauere, daß es ihm nicht gelungen sei, seinen Zweck zu erreihen. Ferner erklärte er, Anarchist zu sein. Nach anderen Mittheilungen is er hon am Donnerstag nah Rom gekommen.

Der König entsandte alsbald seinen Ersten General- Adjutanten, um Crispîi sein Bedauern über das Attentat aus- udrücken und ihn zu G, daß er unverletzt ge-

lieben sei. Abends um 8 Uhr statteten der König und der

Kronprin Î dem Minister-Präsidenten einen Besuh ab und küßten ihn

ewegt. Der König betonte Crispi gegenüber, die Schmerzen, welche er (Crispi) erleide, seien die Früchte seiner

großen Beweise von Aufopferung. Der König fügte hinzu, die Nachriht von dem Attentat habe ihm den}selben Schmerz verursacht, als wenn das Attentat gegen eine Person seines Hauses gerichtet worden wäre. Die Menschenmenge begrüßte den König und den Kronprinzen mit enthusiastischen Kundgebungen, indem sie gleichzeitig Hochrufe auf den Minister-Präsibenten ausbrahte und Verwünschungen gegen

erbreher ausstieß. Nachmittags hatte Crispi bereits [reiche

he Kundgebung. Crispi erschien auf dem Balkon,

Sämmiliche italienischen Blätter ohne Unterschied

der Partei sprechen ihren Absheu über das Attentat aus. Die „Riforma“ meint, die allgemeine Ueberzeugung gehe dahin,