1894 / 144 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

feit Ew, E l a Mun (B E Ste Die E ae Fest und verlief durchweg träge. er war ruhig. Der Umsaß der Aktien betrug 106 000 Stück. i Weizen an e sehr fest, blieb während des ganzen Börsen- ‘verlaufs allgemein fest auf ssttramme Kabelberichte, Käufe der Baissiers ‘und ausländishe Käufe. Schluß fest. Mais entsprechend der Festig- mens s Weizens im allgemeinen fest während des ganzen Börsen-

aufs.

T ticaas: 20. Juni. (W. T. B.) Weizen durhweg fest auf lere ausländische Wie und Berichte von Ernteschäden in den

ordweststaaten. ais durchweg fest auf Berihhte von Ernte-

{äden durch Dürre.

Mexiko, 19. Juni. (W. T. B.) Die Firma Scherer u. Co. (nidt zu verwechseln mit dem Bankhause H. Scherer u. Co.) hat die Zahlungen eingestellt.

Verdingungen im Auslande.

Großbritannien. A

27. Juni, 1 Uhr. A. P. Dunstan, Sekretär der Ostindischen Eisenbahngesellschaft, Nicholas-Lane, London EC.: Lieferung von 1) Leinwand, 2) Spitzhacken, 3) Röhren aus Leinwand und Kautschuk, 4) Häuten, Leder u. f. w., 5) galvanisiertem Eisenble, flahem und E 6) Hammerstielen, Klöpfeln und Terpentin. Ausführliche NBerzeichnisse in den Bureaux der Gesellschaft, gegen Zahlung von 21 Sh. für Nr. 1 bis 5, und von 105 Sh. für Nr. 6 j

Italien. R : i 9%. Juni, 9 Uhr. Artillerie-Direktion der Gießerei zu Turin: Lieferung von 20 000 kg Bronze in Stücken. Kostenanschlag 29 000 Fr. Kaution 2900 Fr. :

%. Juni, 10 Uhr. Direktion der Tabackmanufaktur zu Mailand: Lieferung von 38 009 kg Stärke. Kaution 2000 Fr.

Spanien.

93. Juni, 1 Uhr. General-Direktion der öffentlichen Arbeiten zu Madrid und gleichzeitig Provinzialregierung zu Ca dix: Herstellung einer Metallbrücke über den Fluß San Pedro, Strecke Madrid— Cadix. Kostenanshlag 323 225 Fr. Kaution 16 170 Fr. Auskunft bei den genannten Behörden.

Egypten. 16. August, Mittags. General-Inspektor der Polizei zu Kairo: Lieferung von Sattlerarbeiten für einen Zeitraum von cinem Jahre vom 1. September 1894 an. E : 1. September. Mittags. Salzverwaltung zu Kairo: Lieferung von papiernen Säcken zur Packetierung von Salz während drei Jahren,

in Theillieferungen von mindestens 10 Millionen Säcken jährlich.

Verkehrs: Anstalten.

Wie alljährlih, so werden auch in diesem Sommer bei Beginn der Schul- und Gerichtsferien Sonderzüge zu ermäßigten Preisen von Berlin nach München, Kufstein, Salzburg, Reichenhall, Lindau, nah Frankfurt a. M., dem Rhein, Schwarzwald, den Reichslanden und der Schweiz, sowie nah Stuttgart und Friedrichshafen zur Beförderung ge- langen. Die A findet an folgenden Tagen statt: a. nach München, Kufstein, Salzburg, Reichenhall und Lindau am 6., 7. und 14. Juli und 7. August, b. nah Frankfurt. a. M. und Basel am 6., 7. und 14. Juli und 11. August, c. nach Stuttgart und Friedrihs- afen au 21 Quit d. J. Die Züge nes München gehen jedesmal um 5 Uhr 55 Min. Nachm., die üge nah Frankfurt a. ‘M. und Basel am 7. Juli und 11. August um 6 Uhr 49 Min. Nachm, und der Zug nah Stuttgart um 6 Ühr 5 Min. Nachm. vom hiesigen Anhalt-Dresdener Bahnhof ab. Die Züge nah Frankfurt a. M. und Basel am 6. und 14. Juli werden vom Potsdamer Bahnhof um 5 Uhr 40 Min. Nachm. abgelassen. Die betheiligten Gisenbahn- Verwaltungen geben über diese Züge alles Nähere enthaltende Ueber- fichten aus, welche bei den Fahrkarten-Ausgabestellen auf dem Anhalter Bahnhof, dem Potédamer Bahnhof, den Stadtbahnhöfen Alexander-

laß, Friedrih\traße, Zoologischen Garten, sowie bei der Auskunfts-

elle der preußischen Staatsbahnen auf dem Bahnhof Alexander-Plaß unentgeltlich zu haben sind bezw. von dort gegen Einsendung des Portos bezogen werden können.

“Bremen, 20. Juni. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Reichs-Postdampfer „Preußen“ ist am 18. Juni Vormittags in Aden angekommen. Der Postdampfer „Pfalz“ ist am 16. Juni von Buenos Aires nach der Weser abgegangen. Der Schnell- dampfer „Elbe“ ist am 19. Juni Vormittags auf der Weser an- gekommen. Der Postdampfer „Gera“ ist am 19, Juni Nachmittags auf der Weser angekommen. Der Schnelldampfer „Kaiser Wil- helm II.“ hat am 19. Juni Nachmittags Punta Delgada passiert. Der T E «„Hohenstaufen® hat am 18. Juni Nachmittags die Reise von Genua nach Neapel fortgeseßt.

21. Juni. (W. T. B.) Der Postdampfer „Kronprin z Friedrih Wilhelm“ ist am 19. Juni, Nahm., von Neapel nach New-York abgegangen. Der Reichs-Postdampfer „Hohen stauf en"

ift am 19. Juni, Abends, in Neapel angekommen. Der Schnell-

dampfer „Spree“ hat am 20. Juni dieReise vonSouthampton nah Bremen fortgeseßt, er überbringt 572 Passagiere und volle Ladung. Der Schnelldampfer „Lahn“ ij am 19. Juni Vormittags von New-York nah der Weser abgegangen. Der Postdampfer „Graf Bismarck“ ist am 20. Juni Vormittags in Lissabon angekommen. Der Postdampfer „Roland“ hat am 20. Juni Nachmittags die Reise von Antwerpen nah Corunna fortgeseßt.

London, 20. Juni. (W. T. B.) Der Uniondampfer „Arab*" ist am Dienstag auf der Ausreise von Lissabon abgegangen. Der Castle-Dampfer „Drummond Castle“ ist auf der Heim- reise heute in London angekommen. Der Castle-Dampfer „Nor- ham Castle“ ist auf der Ausreise heute in Kapstadt angekommen.

Theater und Musik.

Im Königlichen Opernhause gelangt morgen Mozart's „Hochzeit des Figaro“ unter Weingartner's Leitung zur Aufführung. Fräulein Leisinger tritt zum legten Mal als Gräfin auf. Im _ übrigen ist die Oper N Rene eseßt: Graf: Herr Bulß, Susanne: Fräulein Dietrid, Cherubin: Frau Herzog, Figaro: R Krolop, Basilio: Herr Lieban. Die Damen Sucher und Pierson haben bereits am 17. d. M. mit kontraktlichem Urlaub Berlin verlassen.

Im Königlichen Schauspielhause wird morgen Shake- speare’s „Wintermärchen“ mit Friedrih von Flotow’s Musik gegeben. (Leontes: Herr Ludwig, Hermione: Fräulein Poppe.) Die mit- wirkende Königliche Kapelle dirigiert Musikdirektor Wegener.

Im Berliner Theater findet am Freitag die leßte Aufführung von „Wilhelm Tell* statt ; Ludwig Barnay wird die Titelrolle dar- stellen. Am Sonnabend geht a „Minna von Barnhelm*" zum lezten Mal in Scene. Zu allen in der Abschied8woche stattfinden- den sechs Vorstellungen werden die Billets vom Montag ab an der Vormittagskasse verkauft.

Mannigfaltiges.

Die gemischte Deputation des Magistrats und der Stadtverordneten zur Vorberathung der städtischen Steuer- reform trat gestern Abend unter Vorsiß des Ober-Bürgermeisters Zelle in die zweite Lesung der Steuervorschläge ein. Die Bauplaß- steuer wurde nah dem Bericht der „N. A. M wie in der ersten Lesung mit 1/20/69 des Werths e Die Grundsteuer ist gleich- falls în derselben Höhe wie in der ersten Lesung, also auf 6 9/6 fest- gestellt worden, jedoch wurde eine nahträgliche Negulierung nah Durch- berathung der übrigen Steuervorshläge în zweiter Lesung vorbehalten. Die Kanalisationsabgabe foll, wie in der ersten Lesung bestimmt, ganz von den Grundbesizern erhoben werden.

Die städtische Sparkasse hat am Schluß des Vierteljahres JFanuar-März d. J. einen günstigeren Abschluß erzielt als vorher. Eingezahlt wurden nämlih der „Nat.-Ztg.“ zufolge in dem bee zeichneten Vierteljahre 9 903 495,60 / und abgehoben 7 169 791,86 M, sodaß cine Mehreinnahme von 2733 703,74.46 zu verzeihnen ist. Das Vierteljahr Oktober - Dezember 1893 hatte nur eine Mehreinnahme von 641 113,96 46 ergeben. Am Schluß des Verwaltungsjahres 1. Januar 1893 bis 31. März 1894 sind auf die Einzelkonten an Zinsen gutgeschrieben 4995 686,17 4, wodur das Guthaben der Interessenten auf 151 275 251,75 A gestiegen ist. Dasselbe vertheilt fich auf 499 817 Sparkassenbücher und hat sich in dem Verwaltungs- jahre um 12893 017,08 4 erhöht. Das Gefammtvermögen der Sparkasse betrug Ende März d. I. 163 458 280,84 M.

Veber Hochwasser und Deyn Q em ugen sowie dadur verursachte Verke hrsstörungen sind heute folgende Nachrichten ein gegan gen :

Breslau, 21. Juni. Der Wasserstand der Oder, der seit gestern wieder um 1,5 m gestiegen ist, beträgt, wie „W. T. B,“ meldet, in Ratibor heute 5,5 m. Das Wetter is bedeckt. In Breslau fällt neuerdings starker Negen. Auf der Bahnstrecke Pl e ß— Dziediß ist wegen einer Dammrutschung der Güterverkehr ein- gestellt; der Personenverkehr wird durch Umsteigen aufrechterhalten.

Ratibo1,. 20, Juni. In der. vergangenen Nacht fiel wiederum starker Regen; heute is das Wetter trübe. In Pleß steht das Wasser 20 cm höher als jemals in diesem Fahrhundert; fünfzehn Familien sind unter Mitnahme ihres Viehstandes geflüchtet; der durch das Hochwasser angerichtete Schaden beträgt etwa 40 000 A Auf der Streckte Kattow iß— D ziedih verkehren die Eisenbahnzüge nur bis Goczalkowiy, da der Eisenbahndamm gefährdet ist. Die betheiligten Behörden treffen alle geeigneten Schußmaßregeln. Zur Stunde ist ein geringes Fallen des Wassers bemerkbar. i :

Troppau, 20. Juni. Durh das Hochwasser der Olsa ist theilweise die Bezirksstraßenbrücke zerstört worden; die télegraphische Verbindung mit Freistadt if unterbrochen, der Lauf der Weichsel hat \ih durch das Hochwasser verändert. Der Regen hielt den Tag über an; in Hermaniy is ein Knabe ertrunken.

Krakau, 20. Juni. Das Hochwasser fällt seit gestern lan aber stetig. Der Wasserstand ist 2,6 m über Null. Doch ersheitl eine neuerliche Uebershwemmung in Anbetracht der Niederschläge der leßten Nacht nicht ausgeschlossen.

Pest, 20. Juni. Auf der Strecke Galgocz—Lipotvar— Szered is der Gesammtverkehr wieder aufgenommen. Auf dex Linie Umsteigens aufrest erbalten. wird der Personenverkehr

mittels Umsteigens aufrecht erhalten. Zwischen Waag- Neustad[ und Zsolna ruht der gesammte Verkehr.

_ Preßburg, 20. Juni. Bisher sind in Bad Pystian hundert Häuser eingestürzt; in den umliegenden Gemeinden find Pioniere bei der Rettung der gefährdeten Menschenleben thätig, troßdem sind mehrere Personen ums Leben gekommen. Der Waagfluß is noch weiter gestiegen und hat die Stadt Szered übershwemmt; viele Häuser sind dort gefährdet. Mehrere Ortschaften bei Galantha sind vollständig übershwemmt. In Marmaros-Szigeth sind 15000 Klafter Holz weggeschwemmt.

Friesack, 20. Juni. Heute fand, wie der „Tägl. R.“ be, richtet wird, die feierlihe Grundsteinlegung zu dem Denkmal des Kurfürsten Friedrich I. von Brandenburg statt. Jm Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Köntgs war der Flügel - Adjutant Oberst von Scholl erschienen. Ferner waren anwesend: der Ober - Präsident der Provinz Brandenburg Staats-Minister Dr. von Achenbäch, der Landes-Direktor Wirkliche Geheime Rath von Leveßow als Chren - Präsident u. q, Auch der Verein für vaterländishe Geschihte „Brandenburgia" war durch eine Abordnung vertreten. Die Stadt war reih ges{chmüdt: auf dem Denkmalsplate hatten die Schüler und Vereine mit ihren Fahnen Aufstellung genommen. Der Wirkliche Geheime Rath von Leveßow hielt eine Ansprahe, welche mit einem Hoh auf Seine Majestät den Kaiser endete. Die ganze Festversammlung stimmte dann die Nationalhymne an. Hierauf folgte diè Verlesung der Urkunde, welhe mit Münzen, Tagesblättern und den Akten des Denkmalsaus\chusses in den Grundstein gelegt wurde. Nachdem die Verlöthung erfolgt war, gaben die Ehrengäste die üblichen Hammer- schläge ab. Mit einer Ansprache des Oberpredigers von Friesack und einem gemeinsamen Gesang wurde die Feier beendet.

Erfurt, 20. Juni. Vom 5. bis 9. Juli wird in Erfurt im Rahmen der Thüringer Gewerbe- und Industrie-Ausstellung eine allgemeine deutshe Frühobst- und Frühgemüse-Ausstellung stattfinden, die vorzugsweise bestimmt ift, eine Uebersicht der in Deutschland angebauten besten Stein- und Beerenobstsorten und damit gleichzeitig eine Unterlage für die Verhandlungen des Deutschen Pomologen-Vereins zu geben, der am 6. und 7. Juli in Erfurt seine Versammlung abhalten wird. Der Verein wird, nachdem er auf der im Herbst des Jahres 1893 in Breslau abgehaltenen Versammlung mit der Sichtung des zum allgemeinen Anbau zu empfehlenden Kernobst- Sortiments zu einem bestimmten Abs{chluß gelangt ist, in Erfurt in die Arbeiten zur Sonderung der Stein- und Beerenobstforten ein- treten, um die für die Großkulturen, z. B. zum Zweck der in der JIetztzeitzu großer Bedeutung gelangten Beerenweinbereitung, geeignetsten Sorten zu ermitteln und allgemein bekannt zu geben. Ein anderer Zweck der Ausstellung is die Ermittelung der besten frühen Kernobst- und Frühgemüsesorten, also zweier Spezialitäten, die für die Kulturen unserer Zeit von hervorragender Bedeutung sind. Programme sind von dem Stadt:Garteninspektor G. Bergfeld in Erfurt zu erhalten.

Mainz, 20. Juni. Der Deutsche Schüßentag bewilligte, laut Meldung des „W. T. B.“, der Stadt Mainz einen Zuschuß von 23 000 A zu den der Stadt durch den Schüßentag entstandenen Kosten und wählte N ürnberg als Feststadt für das Bundess\chießen im Jahre 1897; der Antrag, Hannover oder Dresden als Feststadt zu wählen, wurde abgelehnt.

Coburg. Aus der Mitte der Bürgerschaft, von Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung wird ein Aufruf an die Bevölkerung der Herzogthümer Coburg und Gotha vorbereitet, um dem verewigten Herzog Ern st Il. bier in Coburg ein würdiges Standbild zu errihten. Wie die „Cob. Ztg.“ hört, steht im Anschluß daran eine oe derung desfelben Zwecks aus weiteren nationalen Kreisen in

ussicht.

Brüssel, 20. Juni. Das Comité für die Internationale Ausstellung in Brüssel beshloß, wie „W. T. B." berichtet, die Aus\tellung wegen der auszuführenden großen Arbeiten bis 1897 zu verschieben.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Coburg, 21. Juni. Der Erzherzog Carl Ludwig

von Oesterreich ist gestern inkognito hier eingetroffen.

G E R T E E E E E E A S D E E S I S E D E A L As N N N E E Af K E De I E N RE S E S A Rat Ir S C E R TEÏC ¿T T ERE M R E ORE R E S A ZS R O E E R E IEE E E R E E R LE E I ERE Ir R R BMER L

t vom 21. Juni, Morgens

Wetterbe 8

S TIch qug ri

Stationen. Wind, Wetter.

in 9 Celsius

Temperatur

u. d. Meeres\p red. in Millim

Mittelwerthe.

J D E pi

Belmullet . . SSW 2\wolkenlos Aberdeen .. | 765 |SO 2/heiter Christiansund | 761 |NNW 2\Nebel Kopenhagen . | 760 |WSW 1 bedeckt Stockholm . | 756 il [wolkenlos

regnerische Witterung ; am höchsten ift der Luftdruck über Frankreich und der Biscayasee. ite ck | land, wo wieder überall Regenwetter S ist, wehen in den nordwestlihen Gebietsthei nordwestliche, in den übrigen Gegenden meist südliche bis westlihe Winde, fast überall ift Regen gefallen, am meisten, 20 mm, auf Borkum; die Temperatur liegt 1 bis 5} Grad unter dem In West-Europa i} der Luftdruck wieder in Zunahme dürfte zunächst für das westlihe Deutschland wieder Auffklaren bei kühler Witterung zu erwarten sein.

Benußun

In Deutsch- | seßung. Weins T E

en lebhafte s{chwache, Nomeo und Julia.

Sonntag: Zum leßten Male. begriffen, und dementsprechend Guraen:

statt. Deutsche Seewarte.

aranda . | 761 |SW 2\wolkenlos t. Petersbg. | 755 |NO 1|\bededckt Mosfau .…. | 748 |O 1|bedeckt

Cork, Queens-

town ... | 76 |SW 767 |SW 766 [WNW

G «l 760 [N Ea .._| 758 |NNW winemünde | 759 |S

Neufahrwafser| 759 |WNW Memel ... | 766

Den L TOT E, 762 Karlsruhe . . | 765 Wiesbaden . | 764 München .. | 766 Chemniy .. | 761 Berlin... .| 759 e S 763 Breslau... |_762 le d'Aix .. | 766 G el 708

Tet s l 764 heiter

1) Nachts Regen. 2) Nachts Regen. ®) Nachts Regen. #) Nachts Regen. *) Nachts Regen.

' Nebersicht der Witterung.

Die Theildepression, welche gestern über der Kanal- gegend lag, . ist ostwärts nah Deutschland fort- Telcbeiiten und veranlaßt in weiter Umgebung trübe,

wolkig bedeckt halb bed. wolkig) Regen?) bede pius

ede . bedeckt TePlaff.

bedeckt Dunst wolkig?) bedeck14) Negen bededckt

haus. Figaro.

von Flotow.

D DO G5 U L H C2 i I DO S D O O O S

wolkig bededt

vedet wolkenlos

rauen.

Fulda.

E n E E L N E I A E ee L LI Theater - Anzeigen.

Königliche Schauspiele. 160. Vorstellung. Komische Oper in 4 Akten von Amadeus Mozart. Lorenzo da Ponte. In Scene geseßt vom Ober - Regisseur Dirigent : Anrang 74 Uhr. Schauspielhaus. 168. Vorstellung. Das Winter- märchen. Schauspiel in 5 Aufzügen von William Shakespeare, nah der Ueberseßzung von Franz von Dingelstedt und Schlegel-Tieck. Musik von Friedrich seßt Ober iffe Ma Grube. Dekorati 5 : eseßt vom Ober-Regisseur Max Grube. Dekorative Regen®) Glnrichéuna vom Ober-Inspektor Brandt. Dirigent : Musikdirektor Wegener. Sonnabend: Opernhaus. 161. Vorstellung. Tann- häuser und der Sängerkrieg auf Wartburg. Romantische Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Ballet von Emil Graeb. _ _Vorleytes Auftreten des Fräulein Leifinger vor ihrem Abgang von der Königl. Schauspielhaus. 169. Vorstellung. -Die gelehrten Lustspiel aptiste Moliòre. Der cingebildete Kranke. in 3 Aufzügen von Iean Baptiste Molière, mit

Sonnabend: BVarnhelm. / Sonntag, Nachm. 23 Uhr:

Freitag: Opern- Die Hochzeit des olfgang O nah Beaumarchais, von Veberseßzung von Knigge - Vul-

Abends 7} Uhr: Ludw. Stahl.)

verkauf am Montag, 25. Junt. Kapellmeister Weingartner.

burg. reitag : Zum 181. Male. ugend. 3 Akten von Max Halbe. Sigmund Lautenburg. 7} Uhr.

Graeb. In Scene

Anfang 7# Uhr

Anfang 7 Uhr. z s

h Kroll's Etablissement. Oper. Konzert. : der Garde - Jäger (Potsdam). in 5 Aufzügen von Jean | Anfang 65 Uhr. In deutschen Versen von Ludwig

Lustspiel | der 2. Garde- Infanterie-Brigade.

der Wolf Graf Baudissin’shen Ueber-

Deutsches Theater. Freitag: Zum leßtenMale.

Anfang 7} Uhr. Sonnabend: Der Herr Senator.

Am Sonnabend, 30. Juni, findet die leßte Vor- stellung unter der Direktion von Adolph L'Arronge

Berliner Theater. Freitag: Zum leßten Male. Wilhelm Tell. (Ludwig Barnay.) Anfang 7F Uhr. Zum leßten Male.

Zum leßten Male. Der Kaufmaun von Venedig.

Zum letzten Male. (Marie Pospischil, Charlotte Boh, Ludw. Barnay,

Für die leßten 6 Vorstellungen beginnt der Billet-

Residenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten- Zu volksthümlichen Preisen. Ein Liebesdrama in In Scene geseßt von Parquet 2 M

Sonnabend und folg. Tage: Dieselbe Vorstellung.

Konzerte.

Freitag: Doppel- Neues Orchester : Paul Prill. Dirigent: Lüttich. Sonnabend: Sommerfest ehemaliger Angéhöriger

Entrée 50 Z. Duytend-Billets 4 46

Sonntag? u. folg. Tage: Konzert der „Wanda municipale di Roma‘ (Kapelle der Stadt Nom), Dirigent: Maëstro Cavaliere Allessandro Vessclla, und des Neuen Orchesters: Paul Prill. Entróe 1 M

E G M E I UNE M N R S A SONTTE TAE S I A C

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Marie Siegel mit Hrn. Professor Dr. Osfar Minkowski (Karlsruhe—Straßburg). Frl. Klara Harder mit Hru. Prem. Lieutenant Paul Ludendorff (Glogau—Lyck).

Verehelicht: Hr. Ludolf Baron von Malyahn mit Frl. von Knobloch (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn.

Der Weg zum

Minna von

astor Staemmler Othello, | Lieutenant der Reserve C. Schenck (Altenburg). Hrn. er Konrad Richter (NRomnißt, D Groß-Baudiß). Hrn. Rittmeister Detlev onig E Eine Tochter: Pn Rochus von Rochow (Schloß Stülpe). Hrn, Legations-Rath Johannes (Berlin). Gestorben: Hr. Freiherr von Bibra auf Wurchow. Hr. Karl von Ladiges (Wismar). Hr. Geheimer Regierungs-Rath von Buschmann (Varel). Hr. Hauptmann a. D. Marx Grolig (Davos). Hr. Rechtsanwalt, Justiz-Rath Kar Robert Kühn (Glogau). Verw. Fr. Regierungs und Baurath Pauline Hoffmann, geb. Schelle (Leipzig).

Anfang

Redakteur: Dr. H, Klee, Direktor. Berlin: —— Verlag der Expedition (Sch ol z).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlag Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Neun Beilagen

(einschließlich Börsen-Beilage).

Kapelle

Anfang 5 Uhr.

(Duschnik). Hrn. Regierungs- Ie und Prem.

zum Deutschen Reihs-Anz

M 144.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der E:

Arbeiter, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, sowie Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker in Betrieben, die nicht bereits auf Grund anderer Geseßze der Unfallversiherungspfliht unterliegen, werden gegen die Folgen der Unfälle, welche sich ereignen

1) bei dem Betriebe,

2) bei häuslichen oder anderen Diensten, zu denen sie neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern oder von deren Beauftragten herangezogen werden,

versichert. E

__ Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge unterliegen der Versicherungspfliht nur, wenn ihr Jahres- V dde an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht über- eigt. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Geseßes gelten auh Tantièmen und Naturalbezüge. Für die leßteren wird der nah § 1 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes 1) festgeseßte Durchschnitts- werth in Ansatz gebracht. :

(Vergl. § 3 des Gesetzes N 6. Juli 1884.)

Den Betrieben werden im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt der Reichs-, Staats- und Kommunaldienst, sowie Anstalten und BVer- anstaltungen zu religiösen, wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken, ju, A der Kunst, der Wissenschaft, der Gesundheitspflege und der Leibesübung.

Auf die im § 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Geseßbl. S. 53) bezeichneten Perfonen?), auf Beamte, welche von einem Bundesstaat oder einem Kommunal- verbande mit festem Gehalt und Pensionsberehtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundesstaats oder Kommunal- verbandes, für welche die im § 12 a. a. D.?) vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet das gegenwärtige Gese keine Anwendung.

(Vergl. § 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 4 des Geseßes vom 5. Mai 1886; § 1 Absay 3 des Geseßzes vom 11. Juli 1887 und § 1 Absay 3 des Geseßcs vom 13. Juli 1887.)

e

_ Für Betriebe, welhe init besonderer Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.

(Vergl. § 1 Absatz 7 des Geseßes vom 6. Juli 1884.) 8 4

__ Unternehmer der unter dieses Geseh fallenden Betriebe sind, so- fern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nit übersteigt, berechtigt, sich selbst gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.

__ Durch Beschluß des Bundesraths oder durh Statut 27) kann für gewisse Berufszweige und Bezirke bestimmt werden, daß Betriebs- unternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht über- steigt, der Unfallversihherungspflicht unterliegen. / :

Durch Statut 27) kann die Versicherungspfliht auf Betriebs- beamte, Werkmeister und Techniker, sowie auf Handlungsgehilfen und «Lehrlinge mit höherem Jahresarbeitsverdiens als zweitausend Mark erstreckt werden.

Durch Statut 27) kann bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen der Vorstand 33) berehtigt ist, Drgane und Beamte der Unfallversiherungsgenossenschaft 23) oder der Berufs- genossenschaft 48) gegen die bei ihrem Dienstbetriebe sich ereignenden Unfälle zu versichern.

Durch Statut 27) kann ferner bestimmt werden, daß und unter welden Bedingungen Betriebsunternehmer oder der Vorstand 89) berechtigt sind, nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebs- stätte besuchende “gi bpie gegen die Folgen der bei dem Betriebe si creignenden Unfälle zu versichern.

(Vergl. § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 2 des Gefeßes vom’ 5. Mai 1886; 8 2, 48 des Geseßes vom 11. Juli 1887 und § 4 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

Träger e Ds

Die Versicherung erfolgt: j :

1) bei Betrieben des Reichs oder cines Bundesstaats und beim ras oder Staatsdienst durh das Reich beziehungsweise den Bundes- aat. Das Reich und die Bundesstaaten sind jedo berechtigt, bezüglich aller oder cinzelner uyter dieses Geseß fallender Betriebe und Dienst- ¿weige der für den betreffenden Bezirk errichteten Unfallversicherungs- genossenschaft 23) oder der in dem betreffenden Bezirke für gleich- artige Betriebe errichteten Berufsgenossenschaft 48) durch eine vor der Genehmigung des Statuts 27) von dem Reichskanzler be- ziehungsweise der Landes-Zentralbehörde abzugebende Erklärung als Mitglied beizutreten. Eine Zurücknahme des Beitritts ist nur mit Zustimmung der Genossenschastsversammlung (§§ 30, 53) zulässig;

2) Im übrigen auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter dieses Gesez fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Unfallversicherungs-Geno senschaften 23) oder Berufsgenossenschaften 48) vereinigt werden. | (Vergl. zu Ziffer 1: § 102 des Geseßes vom 5. Mai 1886, § 4 des Geseßes vom 11. Juli 1887, § 102 des Gesetzes vom 13. Juli 1887;

1) Krankenversiherungsgeseß § 1 Absaß 5:

ÁÂls Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Geseßes gelten au Tantièmen und Naturalbezüge. Für die leßteren wird der Durch- shnittswerth in N gebraht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgeseßt.

2?) Gefeß vom 15. März 1886 § 1: i __ Beamte der Reichs-Zivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine und Personen des Soldatenstandes, welche in reihsgefeßlih der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben be- schäftigt jind. .

a O &12! i | i

Staats- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch die Landesgeseßgebung oder durch statutarische Festseßung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der 88 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesehes mindestens E tommende Ee getroffen ist, steht wegen eines solhen Un- alls ein reihsgesetzlicher Anspruh auf Ersatz des durch denselben er- littenen Schadens nur nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 des gegen- wärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats- und ommunalbeamten und deren Hinterbliebene finden die reichsgeseßlihen Bestimmungen über Unfallversiherung keine. Anwendung.

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni

zu Ziffer 2: § 9 des Geseßes vom 6. Juli 1884 E Absay 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, § 4 des Geseges a _ Juli 1887 und § 16 des Gesetzes vom 13. Juli

§ 6. f S Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rehnung der Betrieb erfolgt. (Vergl. § 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 13 E 2 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und § 16 Absay 2 des Geseßes vom 13. Juli 1887.) S T Betriebe, welhe wesentliche Bestandtheile vershiedenartiger Ge- werbszweige umfassen, sind derjenigen Ünfallversiherungs-Genossenschaft oder ernen Berufsgenossenshaft zuzutheilen, welcher der Haupt- betrieb angehört. Derselben S find auch land- und forst- wirthschaftlihe Betriebe zuzutheilen, welche von den Unternehmern der unter dieses Geseß fallenden sonstigen Betriebe nebenher derart betrieben werden, daß regelmäßig nicht land- oder forstwirthschaftliche, fondern gewerblihe Arbeiter verwendet werden. In folhen Neben- betrieben erfolgt die Versicherung nah Maßgabe der für den Haupt- betrieb geltenden Bestimmungen. (Vergl. § 9 Absay 3 des Geseßes vom 6. Juli 1884.)

Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung.

8 8. __ Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersay des Schadens welcher dur Körperverleßzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist aus- geschlossen, wenn der Verleßte den Unfall vorsäßlih herbeigeführt hat. (Vergl. § 5 Absag 1 und 7 des E vom 6. Juli 1884 und § 8 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

S 9

Im Falle der Verleßung fol der Schadensersaßtz bestehen :

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welhe vom Beginn der vierzehnten Woche nah Eintritt des Unfalls an entstehen,

2) in einer dem Verleßten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Cintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Nente.

Die Rente beträgt : s

a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben seh8undsehzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes 14), Þ. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der- selben einen Bruchtheil der Rente unter a, welher nah dem Maße der verbliebenen Grwerbsfähigkeit zu bemessen ift. (Vergl. & 5 Absay 2 und b des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 6 Absay 1 des Geseßzes vom 5. Mai 1886; § 1 Absay 2 des Gesetzes vom 15. März 1886; § 9 des Geseßes vom 13. U 8ST) 8 10

__ Die Unfallversicherungsgenossenschaften 23) und Berufsgenossen- schaften (§48) sind befugt, der Krankenkasse, welcher der Verleßte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten die Fürsorge für den Verleßten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als Ersaß der im § 6 Absay 1 Ziffer 1 des A eseßes1) bezeichneten Leistungen die Hälfte des in diesem Gesetze be- Mndieo Mindestbetrags des Krankengelds, sofern niht höhere Auf- wendungen nachgewiesen werden.

Von Beginn der fünften Woche nah Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den dur einen Betriebsunfall verleßten Personen auf Grund des Kranken- versicherungsgeseßes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem geseßlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der be- theiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversiherung) von dem Unter- nehmer desjenigen Betriebs zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung diejer Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Versicherungsamt.

(Vergl. § 5 Absay 8 und 9 des Geseßes vom 6. Juli 1884;

10 Absatz 4 und 5 des Gefeßes vom 5. Mai 1886; § 11

Absatz 2 des Gejeßzes vom 13. Juli 1887.)

G11,

_ Wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Krankengelv vor dem Beginn der vierzehnten Woche nah Eintritt eines Unfalls fortfällt, aber bei dem Verleßten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht, für welche nach Ablauf von dreizehn Wochen seit dem Eintritt des Unfalls" aus der Unfallversicherung Schadenserfaßtz zu leisten wäre, so ist dem Verleßten für die Dauer dieses Zustandes, jedoch längstens bis zum Beginn der vierzehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls, für jeden Arbeitstag eine weitere Ent- schädigung in Höhe der Hälfte des ortsüblihen Tagelohns gewöhn- liher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts von der Genossen|schaft zu lng: Diese Entschädigung is von der Krankenkasse dem Ver- eßten auf Antrag vorschußweise zu zahlen und derselben von der Ge- nossenschaft zu erstatten. E : i

Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist.

(Vergl. § 34 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 10 Absay 3, 8 44 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) §12.

Solchen nah diesem Gesetze versiherten Personen, welche gegen Krankheit niht versichert sind, hat die Gemeinde des Beschäftigungs- orts während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall die Kosten des Heilverfahrens in dem im § 6 Absay 1 Ziffer 1 des _Kranken- Oen eseßes bezeihneten Ümfange zu gewähren. Diese Ver- pflichtung esteht nicht, insoweit die Verleßten gegen Dritte einen Entschädigungsanspruch auf gleiche Fürsorge haben, oder sich im Aus- lande aufhalten. Soweit aber solhen Personen die im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgeseßes1) bezeichneten Leistungen von den zunähst Verpflichteten niht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersaßanspruchs zu übernehmen. Die zu E Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu erstatten.

Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Perfonen hat die Gemeinde ihres Wohnorts die im Absay 1 bezeichneten Calanden unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersaß der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. i S

Als Ersay der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nah dem Krankenversiherungsgeseße zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes. E i \

Die Genossenschaft ist befugt, die im Absaß 1 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen. i :

Auf Betriebsunternehmer, sowie auf Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, sowie Handlungsgehilfen finden diese Bestimmungen feine Anwendung. ;

(Vergl. § 5 Absay 10 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 10

1) Krankenversicherungsgeseß § 6 Absaß 1 Ziffer 1:

8 6. Als Krankenunterstüßung ist zu gewähren : :

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel.

eiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

1894

des Geseßes vom 5. Mai 1886 7 11. Juli 1887) : und § 7 des Gesezes von 13.

Streitigkeiten, welhe aus Anlaß der Bestimmungen der 1 bis 12 unter den Betbeiligten ees O joweit es ih S die Gewährung der Entschädigung andelt, nach § 58 Absaß 1 und 4, foweit es sih um Erstattungsansprüche handelt, nah § 58 Absatz 2 des Krankenverficherungögesebes ) entschieden.

(Vergl. § 5 Absay 8 a. E. und 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 12 Absaß 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; S 8 des Gesetzes vom 11. I 1887.)

Bei der Berechnung der Rente wird als Arbeitsverdienst zu Grunde elegt ¿

a. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse, sowie für Mitglieder der Gemeinde-Kranken- versicherung der dreihundertfahe Betrag des für ihr Krankengeld maßgebenden Durchschnittslohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes M ) 5 20, 26a Biffer 6, 64, 72, 73 des Krankenversicherungs- gesetzes) 2) ;

1) Krankenversicherungsgesey § 58 Absay 1 und 2:

Streitigkeiten, welhe zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Ge- meinde-Krankenversiherung oder der Orts-Krankenkasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstüßungsansprüche entstehen, sowie Streitigkeiten über Unter- stüßungs8ansprüche aus § 57 a Absaß 3 und über Erstattungsansprüche aus § 50 werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Erstreckt sih der Bezirk der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Kranken- fasse über mehrere Gemeindebezirke, so kann durch die Zentralbehörde die Entscheidung anderen Behörden übertragen werden. Die Ent- scheidung fann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben mittels Klage im ordentlihen Rehtswege, soweit aber landesgeseßlih solche Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, im Wege des leßteren angefochten werden.

_ Streitigkeiten über die im § 57 Absaß 2 und 3 bezeichneten An- sprüche, Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus § 3a Absayß 4, SS 3b und 57a, ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Kranken- versicherungen und Krankenkassen über den Ersaß irrthümlich geleistetér Unterstüßungen werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nah Zustellung der- selben im Wege des Rekurses nah Maßgabe der §8 20 und 21 der S angefochten werden.

Na a D:

§ 6. Als Krankenunterstüßung ist zu gewähren :

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztlihe Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nah dem E der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in De h der Hälfte des ortsüblihen Tagelohns gewöhnliher Tage- arbeiter.

Die Hegen ng endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nah Beginn der Krankheit, im L der Grwerbs- unfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nah Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengelds erst nah Ablauf der dreizehnten Woche nah dem Beginn der Krank- heit, so endet mit dem Bezuge des Krankengelds zugleich auch der Anspruch auf die im Absaß 1 unter Ziffer 1 bezeihneten Leistungen.

Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.

§ 8. Der Betrag des ortsüblihen Tagelohns gewöhnlicher Tage- arbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Gemeindebehörde festgeseßt und dur das für ihre amtlihen Bes- kanntmachungen bestimmte Blatt veröffentliht. Aenderungen der Festsegung treten erft sech8 Monate nach der Veröffentlihung in Kraft. __ Die Festseßung findet für männlihe und weiblihe, für Personen über und unter 16 Jahren besonders statt. Für Personen unter 16 Jahren (jugendliche Personen) kann die Festseßung getrennt für junge Leute zwishen 14 und 16 Jahren und für Kinder unter 14 Fahren vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.

8 64. Die für Ortskrankenkassen geltenden Bestimmungen der S8 20—42, 46—46b, 48a und 49 a Absay 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen . O

8 20. Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren :

1) im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit eine Krankenunterstüßung, welhe nah §§ 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durhschnittlihe Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errihtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag niht überschreitet, an die Stelle des ortsüblihen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;

2) eine Unterstüßung in Höhe des Krankengelds an Wöchnerinnen, welche innerhalb des leßten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten pon oder einer Gemeinde-Krankenversicherung an-

ehört haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nah ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nah den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit;

3) für den Todesfall eines Mitglieds ein Sterbegeld im zwanzig- fahen Betrage des durchschnittlihen Tagelohns (Ziffer 1).

Die Feststellung des durchschnittlihen Tagelohns kann auch unter D Ga der zwishen den Kassenmitgliedern hinsihtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durhscnittlihe Tagelohn einer Klasse darf in diesem Fall nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden.

Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nah Beendigung der Krankenunterstüßung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nah Beendi- gung der Krankenunterstüßung eingetreten ift.

S 26a Ziffer 6:

ur das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden :

6) daß die Unterstüßungen und Beiträge ftatt nah den durh- schnittlihen Tagelöhnen G 20) in Prozenten des wirklihen Arbeits- verdienstes der einzelnen Versicherten festgeseßt werden, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

79. Die in Gemäßheit des § 69 erribteten Krankenkassen sind zu schließen : L

1) wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird;

9) wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ord- nungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen.

In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im § 71 ausgesprochene Verpflichtung. :

Im übrigen finden auf die in Gemäßheit des § 69 errichteten Krankenkassen die Vorschriften der 88 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 32 die böbere Verwaltungsbehörde bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei Schließung oder Au unl einer Kasse ver- bleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassenstatut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn oder

Unternehmers ist ausgeschlossen.