1894 / 144 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

b. für krankenversiherungspflihtige Mitglieder einer eingeshriebenen

oder auf Grund landesrehtlicher Vorshriften errihteten Hilfs-

Fasse das Dreihundertfahe desjenigen Betrags, nah welchem ihre

Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sein würden, wenn fie auf

Grund ihrer Beschäftigung Mitglieder einer Orts-, Betriebs-

Gene) Bau- oder Innungs-Krankenkasse wären, oder der Gemeinde- ankenversicherung anzugehören hätten ;

c. für andere, niht gegen Krankheit versicherte Arbeiter, Gesellen, Gehilfen mit Ausnahme der Handlungsgehilfen und Lehrlinge, für Betriebsunternehmer, sowie für die im § 4 Absay 5 bezeichneten Personen der dreihunderifahe Betrag des ort8üblihen Tagelohns ge- wöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts 8 des Kranken- M R ne, ; / | ;

d. für Betriebóbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen - und die im § 4 Absay 4 bezeichneten Personen, soweit sie der Ge- meinde-Krankenversicherung oder einer Krankenkasse niht angehören, derjenige Arbeitsverdienst, den der Verleßte während des leßten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, in welchem der Unfall sih er- eignete, an Gehalt oder Lohn durhschnittlich für den Arbeitstag be- zogen hat. War der Verleßte in dem Betriebe nit ein volles Jahr, von dem Unfall zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welhen während dieses Zeitraums ähnlich be- \châftigte Personen in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich- artigen Betrieben durchs{hnittlich bezogen haben. Sind derartige tionen niht vorhanden, oder erreiht deren Arbeitsverdienst den dreihundertfahen Betrag des ortsüblihen Tageslohns gewöhnlicher Tagearbeiter 8 des Krankenversiherungsgeseßes) nicht, fo ist der lektere der Berehnung zu Grunde zu legen. : O

Löhne und Gehälter, welhe den Saß von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark übersteigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrehnung. :

(Vergl. § 5 Absay 3 des Gesehes vom 6. Juli 1884; § 6 Absay 3 und 4 des Geseßes vom 5. Mai 1886; § 3 Absay 1 des Gesetzes vom 15. März 1886; § 7 des Geseßes vom 13. Juli 1887; § 22 des Mee vom 22. Juni 1889.)

D

Sofern eine Rente auf Grund des für verlegte jugendliche Personen besonders festgeseßten niedrigeren ortsüblihen Tagelohns bemessen worden ist, ist dieselbe vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre des Verletzten ab auf den nah dem Arbeitsverdienst Erwachsener zu be-

rechnenden Betrag zu erhöhen. i | (Vergl. § 6 Absag 2 e ti vom 5. Mai 1886.)

f Im Falle der Tödtung ist als Schadensersaß außerdem zu leisten : 1) als Erfaß der Beerdigungskosten das Zwanzigfahe des nach § 14 auf den Arbeitstag entfallenden Verdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark; : :

2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestag an zu gewährende Rente, welhe einen Bruchtheil seines nach den Vorschriften des § 14 berehneten Arbeitsverdienstes bildet.

Wenn für die Höhe der Rente der Betrag des Arbeitsverdienstes des Getödteten bestimmend, dieser aber in Folge eines früher erlittenen Betriebsunfalls geringer gewesen ift als der vor diesem Unfall bezogene Lobn, fo ist eine aus Anlaß des Betriebsunfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Arbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Renten- feststelung zu Grunde gelegten Arbeitsverdienstes hinzuzurechnen.

Die Vitute für Hinterbliebene beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder- verheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind au mutterlos i oder wird, zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. : E

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen fechzig Prozent des Arbeitsverdienstes niht übersteigen; ergtebt sich ein böherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver- hältnisse gekürzt. i i S i

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei- fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. i

Der Anspru der Wittwe is ausgeschlossen, wenn die Che erft nah dem Unfall geshlossen worden ist; | :

b. für Äszendenten des Verstorbenen, wenn dieser zu ihrem Unter- halt wesentli beigetragen hat, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeits- verdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt ;

c. für Enkel und Geschwister des Verstorbenen, sofern derselbe zu n Unterhalt wesentlich beigetragen hat, für Enkel bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre des jüngsten derselben und ven Geschwister bis zu ihrem Tote oder bis zum Wegfall der Bedürftig zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. :

Wenn mehrere der unter c benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Gnkeln vor den Geschwistern gewährt.

Wenn die unter þ bezeichneten mit den unter a bezeihneten Bes rechtigten fonkurrieren, fo haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die leßteren der Höchstbetrag der Rente niht in Anspruch ge- nommen wird. Die unter c bezeichneten Berechtigten haben einen Anspruch nur, soweit für die unter a und þ Bezeichneten der Höchst- betrag der Rente niht in Anspru genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke, sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren e g eine entsprehende Fürsorge für die Hinter- bliebenen durch Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ift, außer Kraft geseßt werden. :

Den Angehörigen eines Versicherten, welcher fich u einem in See gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Nente

Auf Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche, weld)e auf Grund des § 71 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des § 58 Äbsa 1 Anwendung; auf Streitigkeiten über Ersaßansprüche, welche auf Grund des § 71 und des § 57 Absay 2 gegen den Bau- N erhoben werden, findet die Vorschrist des § 58 Absfay 2 An- wendung.

§ 73. Auf Krankenkassen, welhe auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften des S 19 Absatz 5, §8 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, 46, 46a, 46Þb, 48a A, 2, § 49a Absat 4, §8 51 bis 53a, 54a bis 58, 65 E nwendung.

ird für eine Innung nah Maßgabe der vorstehenden Be- stimmung eine Innungs-Krankenkasse errihtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten ver- a Personen, vorbehaltlih der Bestimmung des § 75, oweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins Ln tritt, in E Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in dieje Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungs-Kranken a : :

Versicherungépflihtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Er- rihtung beitreten, werden, soweit fie bisher einer Orts-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der íInnungs-Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkafse seinen Eintritt in die Innung nach- gewiesen hat. | N

Mit dem Zeitpunkte, mit welhem versiherungspflihtige Personen Mitglieder einer Innungs- Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses ileges errihteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschä tigung angehörten, aus.

Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrihtete Innungs- Kranken- fasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde.

Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung in Kraft.

eit

| von dem

au dann zu, wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nah den Be- a der Art. 866, 867 des Handelögese bus als Ion anzusehen ist, und seit dem Untergange bezw. jeit den = ah- rihten von dem Fahrzeug ein Jahr verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vermißten glaubhafte Nachrichten eingegangen find. Der Unfallversiherungëverband oder die Berufsgenossenshaft kann von den um Bezuge von Renten berehtigten Hinterbliebenen verlangen, daß e vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde die eides- tattliche Versiherung abgeben, von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben. : Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, an welhem das Fahrzeug untergegangen is, oder, wenn das Fahrzeug verschollen war, nah Ablauf eines halben Monats age ab, bis zu welchem die leßte Nachricht über das Fahrzeug reiht. Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn

das Leben des als verstorben geltenden. Ernährers nachgewiesen ift. (Vergl. § 6 Absay 1 des Geseges vom 6. Juli 1884; § 7 des Gesezes vom 5. Mai 1886; § 2 Absaß 1 des Geseßes vom 15. März 1886; § 13 Absatz 1 u. 2 des Geseßes vom 13. Juli 18877 zu Absatz 5 u. 6: § 14 des Geseßes vom

13. Juli 1887.)

ie

An Stelle der im § 9 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kux und Verpflegung in einem Kranken- hause gewährt werden, und zwar: : s

1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung. ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder ünabhängig von derselben, wenn die Art der Verleßung Anforderungen an die Behandlung oder Ver- pflegung stellt, denen in der Familie niht gee t werden kann, oder wenn die Verleßten wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwider gehandelt haben, oder wenn ihr Zustand oder Verhalten eine fort- geseßte Beobachtung erfordert; N

2) für sonstige Verunglüdte in allen Fällen. V

Für die Zeit der Verpflegung des Verunglüdckten in dem Kranken- hause steht seinen im § 16 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Fall des Todes des Verletten einen Anspruch haben würden. Sind solche Angehörige niht vorhanden, oder erreichen deren Renten den Höchst- betrag 16) nicht, so ist dem Verunglückten für dieselbe Zeit eine Rente im Betrage von einem Achtel des ortsüblichen Tagelohns ge- wöhnlicher La E desjenigen Orts zu zahlen, an welchem er zur Zeit des Unfalls beschäftigt war. 9 (Vere, & 7 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 8 des Gefeßes

vom 5. Mai 1886; § 9 Absatz 4 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

Verhältniß zu M Armenverbänden 2c.

Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hilfskassen, fowie der sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstüßungs- fassen, den von Unfällen betroffenen Personen, fowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstüßungen zu gewähren, sowie die Verpflich- tung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hilfs- bedürftiger Personen wird durch dieses Geseß niht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstüßungen in Fällen gewährt sind, in welhen dem Unterstüßten nah Maßgabe der §§ 9 ff. dieses Gefeßes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der leßtere bis zum Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeihneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Ver- pflichtung zur Unterstüßung auf Grund geseßlicher Vorschrift erfüllt

haben. : Vergl. § 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 11 des Gesetzes M B Mai 1886; § 15 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

MOUOIGENL E Mittel.

Die Mittel zur Deckung der von einer Unfallversicherungs8- genossenschaft zu leistenden A E und aufzuwendenden Verwaltungskosten werden von den Mitgliedern durch Beiträge auf- gebraht. Die Beiträge sind so zu berehnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen des Verbandes der Kapitalwerth der ihm im abgelaufenen Rechnungsjahr zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für die nit Ent des Kapitalwerths werden dur das Reichs-Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Bei- träge erfolgt durch Zuschläge zu öffentlichen Abgaben oder nah der Zahl der Vollarbeiter des Betriebs (§§ 46, 76) ohne Nücksiht auf die Höhe der von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter.

Auf die Beiträge sind von den Mitgliedern nah Bestimmung des Statuts viertel- oder halbjährlihe Vorschüsse zu leisten. Die- selben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nah der Höhe der für das leßtvergangene Rehnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil beziehungsweise die Hälfte der leßteren, solange niht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgeseßt hat. gur neu eintretende Mitglieder sind die Vor- hüsse nah demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diefe Mitglieder nah dem Steuerfuß oder nah der Zahl der Vollarbeiter ihres Be- triebs (§8 46, 72 Absay 2, 76, 77 Absatz 1) zu den JIahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben hon Mitglieder der Unfallversiherungsgenossenschaft ge- wesen wären. Diesen leßteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilen. :

Ae die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder dur den Bor- stand mit Genehmigung des Reichs - Versicherungsamts festgeseßt und durch das zu den Bekanntmachungen des Verbandes bestimmte Blatt veröffentliht. In gleiher Weise sind Beschlüsse der Genossenschafts- versammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. :

Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nah den durch das Statut oder die e bestimmten Fälligkeits- terminen an den Vorstand einzuzahlen. ie werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.

Die ides-Dentralbehbtde fann bestimmen, daß Genossenshafts- mitglieder, welche ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben, die Vor- \chüsse für längere Zeiträume bis zur Dauer eines Jahres zu leisten haben, und daß ihnen vor Entrichtung derselben der Wandergewerbe- schein 61 der Gewerbeordnung) nit auszuhändigen ist.

(Vergl. § 33 des Geseßes vom 5. Mai 1886; § 10 des Ge- seßes vom 11. Juli 1887.) 8 20.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für bestimmte Bezirke oder Betrieb8zweige an- geordnet werden, daß die Beiträge, welche auf die Betriebsunternehmer fallen, an Stelle dieser Unternehmer gas oder theilweise durch Ge- meinden oder Kommunalverbände aufzubringen sind.

Von folchen Anordnungen hat die Gemeinde oder der Kommunal- verband dem Vorstand der Unfallversicherungs - Genossenschaft Mit- theilung zu machen. Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder Kom- munalverbände werden die aus solhen Bestimmungen auf dieselben entfallenden Lasten wie Gemeindeabgaben aufgebracht, ofern niht durch E E Bestimmung ein anderer Vertheilung8maßstab fest- gesetzt ist. : / | 2

Soweit derartige Bestimmungen nicht erlassen sind, können Ge- meinden d übereinstimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Ueber- nahme der ihnen zufallenden Lasten \ih vereinigen. Dabei is über die Vertretung und Verwaltung der Vereinigung Bestimmung zu treffen, welche der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, wenn die Gemeinden den Bezirken verschiedener höherer Ver- waltungsbehörden angehören, der Zentralbehörde bedarf.

Die getroffenen Vereinbarungen und Bestimmungen treffenden Unfallversicherungsgenossenschaft, fowie dem

ind der be- teihs-Ver-

sicherungsamt mitzutheilen.

Tg § 16 des Geseßes vom 5. Mai 1886, § 21 Litt. h: 30 des Gesetzes vom 11. n 1887.) ,

Soweit auf Grund dieses Geseßes Berufsgenossenschaften errichtet werden, finden die Vorschriften des Tee Absay 1 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Genossen E beschließen kann, an Stelle des Kapitalwerths der Renten nur den Jahresbetrag der der Berufsgenossenschaft im abgelaufenen As zur Last ge- fallenen Entschädigun en mittels der Umlage zu erheben. Ein foldber Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller in der Versammlung vorhandenen Stimmen.

Wenn eine Berufsgenossenschaft nur den Jahresbetrag der Ent- schädigungen umlegt, so hat sie nach der näheren Bestimmung des § 56 einen Reservefonds (MIARULBR,

__ Zu anderen Zwecken als zur Deckung der nah diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten, zur Ge- währung von Prämien für Rettung Verunglükter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds (§8 21, 26, 56) dürfen weder Beiträge erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderlichen Mittel können die Genoffenschaften von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im voraus erheben. Derselbe bemißt ih, falls das Statut nihts Anderes bestimmt, nah der Zahl der Vollarbeiter 46).

(Vergl. § 10 Absay 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 15 Absay 2 und 3 des Geseßes vom 5. Mai 1886; § 18 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 ; § 45 des Geseßes vom

22. Juni 1889.) II. Organisation. 1) A V e A Sg No Ten aaen,

Die Unfallversicherungsgenossenschaften werden nach Bestimmung

der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets -

oder für das Gebiet des Bundesftaats errichtet.

Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile der- selben, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes- staats eine gemeinsame Genossenschaft errihtet werden.

Die Errichtung sowie jede Veränderung des Bezirks oder des Bestand:s der Unfallversicherungsgenossenshaften bedarf der Genehmi- gung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundesrath nah Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von Unfallversiherungsgenossenschaften anordnen.

Die bezüglichen Beschlüsse des Bundesraths sind durch den „Neichs- Anzeiger“ zu veröffentlichen.

In der Unfallversicherung8genossenschaft sind mit Ausnahme von Neichs- und Staatsbetrieben (§§ 5, 69), sowie von den Betrieben, welche berufsgenossenschaftlißhen Organisationen zugetheilt {ind (S8 5, 48), alle unter dieses Geseß fallenden Betriebe ohne Unterschied des Betriebszweigs versichert, deren Siy im Ge- nossenschaftsbezirke liegt. Soweit unter dieses Gefeß fallende Betriebe einen Siß im Inlande nicht haben, gilt als Siß des Be- triebs der Ort, an welhem die versicherten Personen im Laufe des Rechnungsjahres zuerst beshäftigt worden sind.

(Vergl. § 18 des Geseßes vom 5. Mai 1886; § 41 des Ge- jeßes vom 22. Juni de A

Der Siß der Unfallversicherungsgenofsenshaft wird dur die Landesregierung bestimmt.

Ist die Genossenschaft für mehrere Bundesftaaten oder Gebiets- theile von solhen errichtet, so bestimmt den Siß, falls eine Verein- barung der betheiligten Landesregierungen niht zu stande kommt, der Bundesrath.

E Stellung. 25

Die Unfallversicherungsgenossenshaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Genossenschaftsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Ver- pflihtungen der Genossenshaft nicht ausreiht, der Kommunalverband, für welchen die Unfallversiherungsgenofsenshaft errichtet - ist, wenn dieser unvermögend oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundes- staat errichtet ist, der Bundesstaat. _

Ist die Genossenschaft für mehrere Kommunalverbände oder Bundesstaaten oder Theile von solchen errichtet, so bemißt sich im Falle der Unzulänglichkeit des Genossenshaftsvermögens deren Haftung nah dem Verhältniß der auf Grund der leßten Volkszählung fest- gestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen fie an der Genossenschaft betheiligt find. j :

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.

Die Genossenschaft darf andere als die in diesem Gesetz ihr über- tragenen Geschäfte nicht übernehmen.

(Vergl. §8 33, 92 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 88 14, 18, 110, 113 des Geseßes vom v. Mai 1886; 88 41, 44 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.)

I

Für die Unfallversiherungsgenossenshaft kann nah Bestimmung des Statuts ein Reservefonds angesammelt roerden.

Statut. & 2%

Sofern niht die Verwaltung des Verbandes auf eine Behörde oder einen Beamten gemäß § 37 übergeht, regelt die Unfallversicherungs- genossenschaft ihre Angelegenheiten durch ein Statut, welches dur eine Genossenschaftsversammlung 30) zu beschließen ist. Dasselbe muß Bestimmung treffen: /

1) über die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes und der Ersaßmänner für dieselben, die Obliegenheiten und Befugnisse, sowie die Berufung des Vorstandes (§§ 33 bis 36) und den den 4 und Erfaßmännern zustehenden Ersaß für baare Auslagen

§ 40);

2) über die Aufstellung der Jahresrechnung und die Einseßung eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme derselben 39);

( 3 über die Bezirke und die Obliegenheiten der Vertrauensmänner S 38); 5

4) über die den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zu gewährenden Reisekosten uud Tagegelder 32); | E

5) über das Verfahren bei Betriebsveränderungen, sowie bei Aenderungen in der Person des Unternehmers 79);

6) über die Vorausseßungen für eine Aenderung des Statuts;

7) über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;

8) über den Zeitpunkt der Fälligkeit der von den Mitgliedern auf die Beiträge zu leistenden Vorschüsse 19 Absag 2);

9) über die öffentlihen Blätter, durh welhe Bekanntmachungen der Genossenschaft zu erfolgen haben ;

10) über die den Arbeitern, welche zur Theilnahme an den Unfall- untersuchungen 85) zugezogen warn zu gewährende Entschädigung-

Der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten werden : 1) die Wahl der Vorstandsmitglieder, 3 die Wle aue Fes ie Wahl des Rechnungsaus\chusses, 0 soweit nicht die Prüfung und A nahme der Nehnung auf eine Behörde übergegangen ift 37). /

§ 29. i : Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung 2 Reichs-Versicherungsamts. Demselben sind die von der Genoffenshal s versammlung über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Prototollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen. d Gegen die Entscheidung des Reichs - Versiherungsamts,, es welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist ie vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, Beschwerde an den Bundesrath statt.

Wird innerhalb diefer Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die

ersagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht Bal jo hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Woche it abermalige Beschlußfa - anzuordnen. Wird auh dem anderweit beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß der Verbandsversammlung über das Statut nicht zu stande, so wird ein fol)jes vom Reichs-Versicherungsamt erlassen.

n leßterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der Genossenschaft die zur Ausführung des Statuts erforderlißen An- ordnungen zu treffen. 4

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs- Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Bosciterbe an den Bundesrath statt. i:

Nach Feststellung - des Statuts find durch den Vorstand im „Reichs-Anzeiger“ und in dem für die Veröffentlihungen der Landes- Zentralbehörde bestimmten Blatte der Name, Siß und Bezirk der Ünfallversiherungsgenossenschaft, sowie der Name des Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen find in gleiher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

(Vergl. § 20 des Geseßes vom 6. Juli 1884.) Genossen Na.

Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der ver- ficherung8pflichtigen Unternehmer.

Die Zentralbehörde bestimmt, in welher Weise und in welcher ahl durch Wahlmänner die Vertreter der Unternehtner zu wählen ind. Die Zentralbehörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und

den Eclaß der Wahlordnung au einer anderen Behörde übertragen.

Innungen, welche im Bezirke der Unfallversicherungsgenossenschaft ihren S haben, sind unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder an den Wahlen zur Genossenschaftsversammlung zu betheiligen. Die Betheiligung kann denselben an Stelle der einzelnen A alieder oder neben denselben eingeräumt werden. Wenn der Bezirk eines Fnnungsverbandes den Bezirk der Genossenshaft ganz oder theilweise umfaßt, so geht die Wahlberehtigung der Innungen derjenigen Ge- werbe, für welche der Verband besteht, auf diesen über.

Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundes- staats hinaus, so werden die Obliegenheiten der Zentralbehörde von der Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet der Siy der Unfallversicherungsgenossenschaft belegen ist, nah Verständigung mit den übrigen Zentralbehörden wahrgenommen; wird eine Ver- ständigung zwischen den Zentralbehörden niht erreicht, so entscheidet der Bundesrath.

(Vergl. §§ 20, 23 des Gesehes vom 5. Mai 1886.) Berufung, O Ing,

Die Berufung und Leitung der Genossenshaftsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstandes 34).

Die Beschlüsse der Genofssenschaftsversammlung werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied der Genossenschafts- versammlung hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den AUNILaE

Die Mitglieder der Genofsenschaftsversammlung {find berechtigt, für ihre Theilnähme an den Verhandlungen Neisekosten und Tagegelder nah den durch das Statut festgestellten Säßen zu beanspruchen.

Beo E an.

Die Unfallversicherungsgenofsenshaft wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit niht einzelne Angelegenheiten durch Geseß oder Statut anderen Organen übertragen find.

Der Vorstand hat die Genossenschaft gerihtlich und außergericht- lih zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sfich auh auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welhe nah den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 4

8 34.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Unfallversicherungsgenossenschaft errihtet ist, und aus Mitgliedern der Genossenschaft.

Die Beamten werden nach Maßgabe der landesgeseßlihen Vor- \hriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der Landes- regierung in der erforderlihen Zahl und unter Ernennung des Vor- sißenden bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Unfallversiherung8genossenschaft zu vergüten.

Die aus der C Be zu - bestellenden Vorstandsmitglieder werden nah näherer Bestimmung des Genossenschafts\tatuts gewählt.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. des Statuts sind Ersazmänner zu wählen.

Einem Innungsverbande, dessen Bezirke den Bezirk des Unfall- versichherungsverbandes ganz oder theilweise umfaßt, und dem nah dem Ermessen der Zentralbehörde eine erheblihe Bedeutung für diesen Bezirk beiwohnt, kann von der Zentralbehörde die Befugniß bet- gelegt werden, ein Vorstandsmitglied aus den dem Fnnungsverband en Mitgliedern der Unfallversicherung8genossenscha!t zu be- ellen.

(Vergl. §8 46, 47 des S i vom 22. Juni 1889.)

S 39.

Auf gemeinsame Genossenschaften 23 Absatz 2) finden die vor- sehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten und für deren dienstlihe Verhältnisse sind die am Site der Unfall- versihherungêgenossenshaft geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt ih der Bezirk der Genossenschaft über Gebiete mehrerer Bundes- taaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein

Nach näherer Bestimmung

‘Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt

wird, der Bundesrath;

2) über die Vertretung von Innungsverbänden im Genossen- \haftövorstande entscheidet, falls eine Verständigung zwischen den betheiligten Landesregierungen nit erzielt wird, der Bundesrath.

(Vergl. § 64 des Gesehes i 22. Juni 1889.)

_ Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände sind nur deutshe, männ- liche, großjährige Mitglieder der Ee pauaageno e Gat, die im Bezirke der Genoffenschaft ihren Wohnsiß haben. Nicht wählbar ist, wer durch gerihtlihe Anordnung in der Berta über sein Vermögen beschränkt is, oder ih niht im Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Ra § 24 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) rsezung des E durch eine Behörde 2c.

Auf Antrag der Genossenschaftéversammlung kann die Zentral- Tehörde desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der Siy der Ge- nossenschaft befindet, anordnen, daß die Verwaltung der Genossen- / aft, soweit sie dem Vorstande zustehen würde, von dem Vorstande der Jnvaliditäts- und Altersversicherungs8anstalt, oder von den mit der landwirthschaftlihen Unfallversiherung betrauten Organen der Kommunalverwaltung oder von besonderen Behörden oder Beamten, deren Bestimmung der Mee überlassen bleibt, geführt Werde, Wird eine solhe Anordnung getroffen, so ist gleichzeitig die Erstattung der dur die Verwaltung entstehenden Kosten zu regeln.

Geht der Bezirk einer Unfallversicherungsgenossenschaft über die ‘Grenzen eines Bundesstaats hinaus, so bedarf es au der Zustim- A Des betheiligten Bundesregierungen. : N l ine Zurücknahme der Anordnung findet nur mit Zustimmung ‘(ler bei ihrer Einrichtung betheiligten Stellen statt.

(Vergl. § 26 Absay 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 47 des Geseyes vom 22. Juni 1889.) Vertrauensmänner.

z S 38. Y Als örtlihe Organe der Unfallversicherung8genossenshaft werden Ä ertrauensmänner aus dem Kreise der Geno enschaftsmitglieder be- ellt, Ueber die Bezirke und die Obliegenheit der. Vertrauens8männer Yat das Statut Bestimmung zu treffen. Die Wahl der Vertrauensmänner liegt dem Vorstand ob.

Für die der Genossenschaft angehörenden Mitglieder einer Innung ist auf Antrag des Vorstandes der betreffenden Innung ein geeignetes Mitglied dieser oder einer anderen Innung als Vertrauens-

mann zu bestellen. Rechnungsausschuß.

ur Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung wird von der Genossens, aftsversammlun nach näßerer Bestimmung des Statuts ein Auss{uß auf fünf Jahre bestellt. 2 Wird die Verwaltung gemäß § 37 von dem Vorstande der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt, oder von den mit der landwirthschaftlichen Unfallversicherung betrauten Organen der Kom- munalverwaltung geführt, so geht die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung auf diejenige Stelle über, ide die Rechnungen dieser Anstalt beziehungsweise der landwirthschaftlichen Berufsgenossen- schaft prüft und abnimmt 54 Ziffer 8 des Geseßes vom 22. Juni 1889; § 26 Absay 4, § 110 des Geseßes vom 5. Mai 18861). Wird dagegen gemäß § 37 die Verwaltung dur von der Zentral-

behörde bestimmte besondere Behörden oder Beamte geführt, fo geht die Prüfung und Abnahme der Jahresrehnung auf die der Behörde beziehungsweise dem Beamten vorgeseßte Dienstbehörde, oder eine andere von der Zentralbehörde zu bestimmende Behörde über.

(Vergl. § 26 Absaßg 2 und 3 des Geseßes vom 5. Mai 1886;

§ 28 Absatz 3 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

Ehrenämter.

: : O0 Die gewählten Mitglieder des Vorstandes, sowie die gemäß D an dessen Stelle getretenen Organe der Selbstverwaltung, die itglieder des Rechnungsausschusses , die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisißer verwalten ihre Aemter als Ehrenämter und erhalten nah den durch das Statut zu bestimmenden Säßen, die Schiedsgerichtsbeisißzer nah § 98 des Invaliditäts- und Altersver- sicherungsgeseßes 2), Ersaß für baare Auslagen, die von den Versicherten gewählten ( chiedsgericht8beisi er außerdem Ersaß für entgangenen Arbeitsverdienst. Den gewählten Vorstandsmitgliedern kann dur das Statut oder die Genossenshaftsversammlung eine Vergütung für ihre Mühewaltung gewährt werden. (Vergl. § 25 des Gefeßes vom 6. Juli 1884; § 30 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886; § 31 des Geseßes vom 13. Juli 1887 ; § 958 des Geseßes von 22. Juni 1889.) Haftung der Me der Organe.

A § 41.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Rehnungsaus\{husses, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Handeln {ie absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft, so unterliegen sie der Strafbestimmung des § 266 des Strafgeseßbuchs.

(Vergl. § 26 des S vom 6. Juli 1884; § 59 des Ge- seßes vom 22. Juni 1889.) Ablehnung an Wahlen.

Wahlen zu folchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen find, können von den Arbeitgebern der nah Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amts eines Vormundes zulässig ist. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Gesetze, betreffend die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invaliditäts- und Altersversicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleih. Durch das Statut 27) können die Ab- lehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeihneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder si der Aus- übung ihres Amts ohne hinreihende Entschuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt.

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. (Vergl. § 24 Absaß 2 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 60 des Gesetzes vom 22. E vétu

43.

So lange die Wahl der geseßlichen Organe der Unfallversicherungs- a nit zu stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer geseßlihen oder statutarishen Obliegenheiten ver- weigern, hat der Vorsißende des Vorstandes dieselben auf Kosten des Verbandes wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr- nehmen zu lassen. |

(Vergl. § 27 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 61 des Ge- seßes vom 22. Juni 1889.) Unbehinderte i wr der Funktionen.

___ Die Schiedsgerichtsbeisißer aus dem Kreise der Versicherten haben in jedem Falle, in welhem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegen- heiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu \eßen, widrigenfalls ihnen die im § 40 vorgesehenen Entschädigungen vertagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert find, berechtigt den Arbeit- geber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer des\elben aufzuheben. (Vergl. §- 62 des Geseßes vom 22. Juni 1889.) Gemeinsame agung der Lasten. )

1 UCCNTeTE Unfallversicherungsgenossenschaften können vereinbaren, die O der Unfallversicherung ganz oder zum theil gemeinsam zu tragen.

(Vergl. § 30 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 41 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886; § 65 des Geseßes vom 22. Juni 1889.) Maßstab für die Lesung der Beiträge.

Sollen die Beiträge durch Zuschläge zu öffentlihen Abgaben auf- gebracht werden (vergl. § 19 E U so muß das Statut dies fest- seßen und gleichzeitig auch darüber Bestimmung treffen, wie Mitglieder, welche die der Beitragserhebung zu Grunde zu legenden Abgaben nicht zu entrihten haben, zu den Genofsenschaftslasten heranzuziehen sind. Sofern das Statut die Aufbringung nah dem Steuerfuß nicht vor ri erfolgt die Erhebung der Beiträge nach der Zahl der durh-

nittlih das ganze Jahr hindurch in dem Betriebe beschäftigten ver-

1) Geseß vom 22. Juni 1889 § 54 Ziffer 8:

Für jede Verficherungsanstalt ist ein Statut zu errihten, welches gor dem Ausschusse beshlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung reffen :

8) über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrehnung, soweit hierüber nicht von der Landes-Zentralbehörde Be- stimmungen getroffen werden ;

Geseß vom 5. Mai 1886 § 26 Absatz 4: E

Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbstverwaltung über. :

§ 110. Die Landesgeseßzgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das PBerfahren bei Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen der §§ 18, 20 bis 25, 26 Abfaß 1, 2 Ziffer 3, Absatz 3 und 4, 27 bis 41, 46, 47, 48 Absaß 1, 76 bis 83 zu regeln, sowie abweihend von den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs- genossenshaften geführt wird und die in diesem Gefeße den Vorständen der E übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden.

2) Geseß vom 22. Juni 1889 § 58: 4

§ 58. Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mit- glieder des Aus\hu}es und des Aufsichtsraths, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisißer verwalten ihr Ámt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu bestimmenden Säßen nur Ersaß für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem Ersaß für entgangenen Arbeits8verdienst.

sicherten Personen (Vollarbeiter). Di 2 ‘rmittelt (6 79 Me J E E Due Qu E durch Schäßung (Vergl. § 36 des Gefeßes vom 5. Mai 1886.) Gefahrentarif.

Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß bei der Be- messung der Beiträge ¡A der Grad der mit den Betrieben o bundenen agNene in Betracht zu ziehen ist. Jn diesem Fall find dur den ci eontarif entsprehende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in denselben zu leistenden Beitra sfäße Bestimmungen zu treffen. Die Gefahrenklassen und die Höhe der în Can # [leistenden Beitrags\äße sind mindestens von 5 zu 5 Jahren

…_ Die Beschlußfassung über die Aufstellung, die Beibeha die Abänderung des Gefahrentarifs liegt der Genosen aat [ung ob. Dieselbe kann diefe Befugniß einem Auss{huß oder dem Vorstand übertragen. Sämmtliche auf den Gefahrentarif bezüg- E bedürfen der Genehmigung des Reichs - Versiche- (Vergl. § 28 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 35 Absay 6 des Gesezes vom 5. Mai 1886; § 35 des 13. Juli 1887.) : M N 2) Der fe ene lena fen Srrihtung.

48.

Für Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, können auf An- ug von Betriebsunternehmern oder von Unternehmerverbänden Au Besreiung der Betriebe von der Zugehörigkeit zu den Unfallversiche- rungsgenosfsenshaften Berufsgenofsenshaften gebildet oder besten Berufsgenossen|chaften erweitert werden.

Die Bildung von Berufsgenossenshhaften erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des M Die Zustimmung des Bundesraths kann versagt werden :

1) wenn die betheiligten Betriebe nah ihrer Anzahl oder Be- \haffenheit niht geeignet find, um die dauernde Lellungse fähigkeit der Berufsgenossenshaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten ;

2) wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsgenossenschaft ausgeschlofsen werden sollen, welche ihr zweckmäßiger Weise zu- zutheilen wären ;

3) wenn eine Minderheit der Bildung oder Erweiterung der Be- rufsgenossenshaft widerspriht und für einzelne Industriezweige oder Bezirke die Belassung in den Unfallversicherungsgenossen- schaften oder die Bildung einer besonderen Berufsgenossen- haft beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu er- achten ist.

(Vergl. § 12 des Gesetzes * ia 6. Juli 1884.)

Die N über die Bildung einer neuen Berufs- genossenschaft erfo g durch eine zu diesem Zweck zu berufende General- versammlung von Betriebsunternehmern mit Stimmenmehrheit.

Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das NReichs-Versicherungsamt zu richten; dasselbe hat die eingehenden An- träge mit seinem Gutachten der Aufsichtsbehörde vorzulegen, von der die Entscheidung des Bundesraths darüber einzuholen ist, inwieweit der pas des § 48 Ziffer 1 für vorliegend erahtet wird. Erachtet der Bundesrath diesen Fall niht für vorliegend, so hat das Reichs- Versicherungsamt den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben innerhalb vier Monaten nah der Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden und die Antragsteller nah ungefährer Schäßung mehr als den zwanzigsten Theil der Unternehmer derjenigen Betriebe, für welche die Berufsgenofsenschaft errichtet werden soll, bilden, oder mehr als den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen versiherungs- pflichtigen Personen beschäftigen.

Findet das Reichs-Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung, daß der unter § 48 Mer 2 vorgesehene Fall vorliegt, so sind Unternehmer der dabei in Betracht kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der Berufsgenossenshaft zu der Generalversammlung mit einzuladen.

Das Reichs-Versicherungsamt hat den Landes-Zentralbehörden mitzutheilen, welhe Betriebszweige für die Einladung zur General- verfammlung in Betracht kommen.

(Vergl. § 13 des Gesetzes og 6. Juli 1884.)

__ Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer, für welche die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll.

Die unteren Verwaltungsbehörden des Bezirks, für welchen die Berufsgenossenschast errihtet werden foll, bezeihnen aus der Mitte der ihren Bezirken angehörenden Unternehmer vers en Betriebs- zweige, welche die Berufsgenossenshaft umfassen soll, Wahlmänner, deren Zahl die Landes-Zentralbehörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes-Zentralbehörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen und wählen unter Leitung eines von der Zentralbehörde bestimmten Beamten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vertreter, aus welchen die General- versammlung besteht. Im übrigen wird das Wahlverfahren durch eine Wahlordnung geregelt, welche von der Zentralbehörde oder einer von ihr zu bestimmenden anderen Behörde, oder, sofern der Bezirk der Berufsgenossenschaft sich über Gebietstheile vershiedener Bundes- staaten erstreckt, im Einvernehmen mit den Zentralbehörden derselben vom Reichs-Versicherungsamt ae wird. Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde, welhe die Wahlordnung erlassen hat, endgültig entschieden.

Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersaßmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu erseßen und Sa des Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten aben.

(Vergl. § 20 des Geseßes vom 5. Mai 1886.)

Die Namen der Gewählten sind dem Reichs-Versicherungsamt

durch den Beauftragten O,

Die gewählten Vertreter werden von dem Reichs-Versicherungs- amt zur Generalversammlung einzeln geladen. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Abwesende Vertreter können \sih nur dur ihre Ersaßt- männer vertreten lassen. Die Vertreter erhalten für ihre Theilnahme an den Verhandlungen Vergütungen von derjenigen Landesregierung, welche ihre Wahl N hat, nah den von derselben festzustellenden N Die gezahlten Vergütungen find von den Berufsgenossen- schaften als eigene Verwaltungskosten zu erstatten.

Die Generalverfammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem Vorsißenden, zwei Schriftführern und mindestens, zwei Beisißern bestehenden Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat. ;

_Die Generalversammlung hat unter der Leitung ihres Vorstandes zunähst über den auf Bildung der Berufsgenossenschaft gerichteten Antrag, welcher zu ihrer Einberufung Anlaß gegeben hat, auch über N ihrer Mitte dazu etwa gestellten Abänderungsanträge Beschluß zu fassen.

Auf Verlangen des Vertreters des Mee Nen samts, welcher jederzeit gehört werden muß, erfolgt die Abstimmung über die in Bezug auf die Abgrenzung der Berufsgenossenfchaft gestellten An- träge getrennt nah Betriebszweigen oder Bezirken. N In der Generalversammlung ist ferner über Grundzüge für das Genossenschaftsstatut Beschluß zu fassen; wenn hierbei niht beschlossen wird, nur den Jahresbetrag der Entschädigungen durch Umlage zu er- heben 21), fo fann dies später nur mit Genehmigung des Bundes- raths beschlossen werden.

Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Pro- tokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge, sowie die gefaßten Beschlüsse leßtere unter Angabe des Stimmverhältnisses, sowie der Art der Abstimmung enthalten muß. Das Protokoll ift inner-

hal act Tagen nah der Generalversammlung dur den Vorstand.