1894 / 144 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

dem Reichs-Versichérungéaint einzureichen und démnächst dem Bundes- rath 48) vorzulegen. i : (Vergl. § 14 des Geseßes vom 6. Juli 1884; §8 20 und 21 des Geseves vom 5. Mai 1886; § 23 Absag 4 des Gesetzes

vom 13. Juli 1887.)

Erweiterung bestehender Berufsgenofssenschaften. : 8 52.

Die Erweiterung einer bestehenden Berufsgenossenshaft erfolgt dur Beschluß der Genossenschaftsversammlung und der Vertreter von Unternehmern der an die Berufsgenossenshaft anzuschließenden Be- triebe, unter Zustimmung des Bundesraths. Die Vertreter der Unter- nehmer find gemäß § 50 zu wählen und von dem Reichs-Versicherungs- amt zu der von ihm anzuseßenden Genossenschaftsversammlung eîn- zuladen. Auf diese Genossenshaftsversammlung, welche in. Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts abzuhalten ift, finden die Bestimmungen des § 51 Absaß 3, 4 und 6 Anwendung.

Besondere Bestimmungen.

8 53. : Auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten neuen Berufs- ian! pin y tir finden die Vorschriften über die Unfallversicherungs- g enschaften, soweit niht besondere Bestimmungen getroffen sind, nwendung. h Auf die durch Erweiterung einer bestehenden Berufsgenossenshaft hinzugetretenen Betriebe finden die für dieselbe maßgebenden gefeß- lichen und statutarishen Vorschriften Anwendung. Die erforderlichen Ergänzungen des Statuts und des Gefahrentarifs hat der Genossen- schaftsvorstand herbeizuführen. Bis zum Zustandekommen der Er- gänzungen hat das Neichs-Versiherungsamt nah Bedarf aushilfs- weise Anordnungen zu treffen. L De

Die Mitglieder der Generalversammlung 51) bilden für die Dauer der ersten Wahlperiode die Genossenschaftsversammlung. Für spätere Genossenschaftsversammlungen kann durch das Genofsenschasts- statut eine andere Zusammenseßung vorgeschrieben werden. Wird eine folhe Bestimmung nicht getroffen, so sind die Vertreter zur Ge- nossenschaftsversammlung jedesmal nah Vorschrift des § 50 zu wählen. Die Wahlperiode wird durh das Statut bestimmt. Die Ausarbei- tung des Statuts auf Grund der gemäß § 51 Absay 5 beschlossenen ee kann dem Vorstand oder einem Auss{chuß übertragen werden. i

Der von der Generalversammlung E Vorstand bleibt auf die Dauer der ersten Wahlperiode als Genossenschaftsvorstand im Amt. Nach Ablauf der Wahlperiode wird der Genofsenschaftsvorstand und dessen Vorsißender nah näherer Bestimmung des Statuts von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Vor- schriften des § 34 über die Zusammenseßung des Vorstandes finden auf Berufsgenossenschaften keine Anwendung. /

Eine Crseßung der Genossenschaftsvorstände durch Behörden oder Beamte 37) findet nicht statt. :

So lange die Wahl, der geseßlihen Organe einer E schaft nicht zu stande kommt oder diese Organe die Erfüllung ihrer

eseßlichen oder statutarishen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versiherungsamt die leßteren auf Kosten der Berufsgenossen- {aft wahrzunehmen oder durh Beauftragte wahrnehmen zu lassen. (Vergl. § 27 des Geseßes vom 6. Juli 1884.) SDD

Das Statut muß über Namen und Siß der Genossenschaft Be-

stimmung treffen. i : Vergl. § 17 Ziffer 1 des Gefeßes vom 6. Juli 1884; § 22 iffer 1 des Geseßes vom 5. Mai 1886; § 24 Ziffer 1 des eseßes vom 13. Juli 1887.) A Es fann die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlih ab- egrenzte Sektionen vorschreiben. Dabei ist zugleih über Siy und Bezirk der Sektionen, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. (Vergl. § 19 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 23 Absay 2 des Geseßes vom 5. Mai 1886; § 25 Absay 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) E E

Den Sektionen können die S E sbeträge für die in ihren Bezirken eingetretenen Unfälle bis zu intits Prozent vorweg auf- erlegt werden. ; : :

Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge find von den Mitgliedern derselben nah Maßgabe der für die Genossenschaft festgeseßten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (S8 47, 53) aufzubringen. i

(Vergl. § 29 des Geseßes vom 6. Juli 1884.) 8 56.

Berufsgenossenschaften, welhe nur den Jahresbetrag der Ent- \hädigungen umlegen, haben einen Reservefonds anzusammeln. Zur Bildung desselben sind Zuschläge zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben, und zwar bei der erstmaligen Umlegung dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünszig, bei der vierten cinhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sehzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger. :

Die Zinsen des Reservefonds sind demselben so lange zuzuschlagen, bis er den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. t das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reserve- fonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. i

Der Bundesrath kann eine Verstärkung des Reservefonds bis zur Hälfte der geseßlihen Jahreszuschläge, sowie die Ansammlung des bei der elften Ümlegung erhobenen Jahreszuschlags für weitere Jahre anordnen. |

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschafts- versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum E beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs- Versicherungsamts. j / |

In dringenden Bedarfsfällen kann die E mit Geneh- migung des Reichs-Versicherungsamts {hon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. i

(Vergl. ‘§ 18 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 13 des Ge- seßes vom 11. Juli 1887; § 19 des Geseßes vom 13, Juli

1887.) Auflösung von gea.

ge 1 Il V a welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses N auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, fönnen auf Antrag des Reichs-Bersicherungsamts von dem Bundes- rath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welhe die aufgelöste Génossensthast gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsgenofsenshaften nah deren Anhörung zuzu- A Mit der Auflösung der Berufsgenossenshaft gehen deren echtsansprüche und Verpflihtungen, vorbehaltlih der Bestimmung im § 122 auf das Reich über. : (Vergl. § 33 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und § 14 des Geseßés vom 5. Mai 1886.)

3) Veränderungen. IVESON S anden,

Bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem dieses Geseß seinem vollen Umfange nad in U tritt, können dur) Beschluß des Bundesraths aus den auf Grund der Gesege vom 6. Juli 1884 (NReichs-Geseßbl. S. 69), vom 28. Mai 1885 (Reichs-Geseybl. S. 159), vom 11. Juli 1887 (Reichs-Geseßbl. S. 287) und vom 15 JUU 1887 Neichs-Geseßbl. S. 329) errichteten erufsgenofsenschaften , ohne

üdsiht auf die in diesen Geseßen vorgeschriebenen Vorausseßungen, nach Anhörung der betheiligten Genossen chaftsvorstände Betriebe aus- geschieden und entweder einer Unfa versicherungsgenossenschaft ‘oder

einér auf Grund dieses Geseßes zu errichtenden Berufsgenofsenshaft zugetheilt werden; leßteres jedoch nur vor der Genehmigung der Statuten der neu zu errihtenden Genossenshaft. Vor der Zuthei- lung muß auch die Generalversammlung der neuen Genossenschaft ge-

hört werden. Aenderungen H Bestandes.

Nach dem Zeitpunkt, zu welchem dieses Gese seinem vollen Um- fange E in Kraft tritt, sind Aenderungen in E Bestande der nah diesem Geseh oder nah früheren Geseßen errihteten Genossenschaften unter nachstehenden Vorausseßungen zulässig: F

1) Dié Beretntoina mehrerer Genossenschaften erfolgt auf über- einstimmenden Beschluß der Genofsenschaftsversammlungen mit Ge- nehmigung des Bundesraths. / i e

9) Das Ausscheiden iy v Betriebszweige oder örtlich ab- gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und deren Zutheilung zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genofsen|chaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Aussbeiben einzelner Betriebszweige oder örtlih abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und deren o zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genoffenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von einer der betheiligten Genossenschaften abgelehnt, so ent- scheidet auf Anrufen der Bundesrath. ; : :

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Betriebszweige oder ört- lih abgegrenzter Theile aus einer Genossenshaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschluß= fassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung, einer neuen Berutäaenonens@ast kann versagt werden, wenn einer der im § 48 Ziffer 1 und 2 S ründe vorliegt. Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenshaft nah den Bestimmungen der S8 27 bis 29. : i

(Vergl. § 31 des Gesezes vom 6. Juli 1884 und § 42 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) 8 60.

Zur Stellung von Anträgen auf Veränderung einer Unfall- versiherungsgenossenschaft sind au deren Vorstände, die Regierungen der Bundesstaaten, die Vertretungen der Kommunalverbände, soweit sie betheiligt sind, sowie Betriebsunternehmer oder Verbände von solchen befugt. ;

Vor der Genehmigung von Veränderungen, dur welche der Bestand der Unfallversihherungsgenossenschaften berührt wird, sind die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiet bei der Ver- änderung betheiligt ist, sowie die Vertretungen derjenigen weiteren Kommunalverbände, für deren Bezirke die Genossenschaften errichtet

d, zu hören. nd, P 8 61,

Werden Betriebe aus ciner Unfallversicherungsgenossenschaft oder aus einer nah diesem Geseß oder nah früheren Geseßen errichteten Berufsgenossenschaft ausgeschieden und einer anderen Genossenschaft zugetheilt, für welche abweichende geseßlihe oder statutarische Be- stimmungen insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Versicherung oder der Entschädigung gelten, so finden auf die Versicherung der in diesen Betrieben beschäftigten Personen fortan die für die leßtgenannten Genossenschaften geltenden Vorschriften Anwendung.

Vermögensrechtliche O der Veränderung.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft / ver- einigt, so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welhem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossen- schaften auf die neugebildete Genossenschaft über. :

(Vergl. § 32 Absaß 1 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und & 43 Absatz 1 des Geseßes vom 5. Mai 1886.) 8 63.

Wenn einzelne Betriebszweige oder örtlih abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahresbetrag der Entschädigungen umlegenden Genossenschaft auésheiden und einer anderen Genossenshast an- geschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile ein- getretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welher die Genossenschaftstheile neu angeschlossen sind. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres find die auf Grund dieser Be- stimmung gezahlten Entshädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen. : i E i

Sheiden einzelne Betriebszweige oder örtlih abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahresbetrag der Entschädigungen umlegenden Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte des Ausscheidens ab die Entschädigungsanfprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genoffenschast zu befriedigen. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres sind die auf Grund diesex Bestimmung A Entschädigungen dur die Beiträge der Mitglieder mit auf- zubringen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von Betriebszweigen oder örtlih abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Ge- nossenshaften übergehen, haben diese Änspruh auf einen entsprehen- den Theil des Reservefonds und des fonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.

(Vergl. § 32 oe 2 ff. des Geseßes vom 6. Juli 1884 und § 43 Absay 2 ff. des Geseßes vom 5. Mai 1886.) 8 64. :

Scheiden einzelne Betriebszweige oder abgegrenzte Theile aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden Genossenschaft aus, so verbleibt dieser Genossenschaft das bisher angesammelte Deckungskapital und das sonstige Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Befriedigung aller Ansprüche, deren Kapitalwerth auf die Mit- glieder dur die Heberolle 110) bereits ausgeschrieben ist.

Soweit die Ausschreibung des Kapitalwerths noch nicht statt- gefunden hat, ist für die bis zum Eintritt der Veränderung zu zahlen- den Entschädigungen nicht der Kapitalwerth zu erheben, VoAberA nur der bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens thatsächlih zu zahlende Be- trag umzulegen. Von dem Eintritt der Beränderung ab sind die Ansprüche von derjenigen Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Betriebe neu ange|chlossen sind. Nach Ablauf jedes Rehnungsjahres sind die auf Grund dieser Bestimmung gezahlten Entschädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen.

65.

Die vorstehenden Bestimmungen über die Vermögensauseinander- seßung können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. Die- selben finden auch auf die nah früheren Geseßen errihteten Berufs- genossenshaften Anwendung.

Vergl. § 32 Absay 5 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und 8 43 Absay 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) 8 66. Bei unerledigten Entschädigungsansprüchen aus Unfällen, welche sich in einem übergehenden Betriebe vor dem Zeitpunkte des Ueber- angs ereignet haben, liegt die erstmalige Festseßung der Ent- [chädigung, sowie die Vertretung derselben im Berufungs- und Revisionsverfahren auch nah diesem Zeitpunkte der Genofsensdaft, aus der die Ausscheidung stattfindet, in denjenigen Fällen ob, in denen es sih um eine Zahlungspflicht dieser e U P handelt. Wenn ' eine solhe Zahlungspfliht nicht in Frage steht, so hat au für Un- fälle, die sih vor der Veränderung in der Zugehörigkeit der Betriebe ereignet haben, die Genossenschaft, der die Betriebe neu zugetheilt sind,

die Entschädigung festzuseßen. :

S 67.

Führt eine Veränderung der Bezirke (§§ 59 ffff.) zee Auflösun einer Unfallversiherun Saeneisensth ft, so geht deren Vermögen m allen Rechten und Pflichten, ea nicht eine andere Unfallversicherungs» genossenshaft mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungew dieses Vermögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband és ragen viag Bundesstaat über, für welchen die Genossenschaft er- richtet war.

Das Vermögen gemeinsamer Unfallversicherungsgenofsenscaften (8 23 Absatz 2) wird mit allen Rechten und Pflichten antheilig von den betheiligten Kommunalverbänden oder Bundesftaaten übernommen und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu stande kommt, na Bestimmung des Bundesraths, „oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, y Landes-Zentralbehörde.

Streitigkeiten, welhe in Betreff der Vermögensauseinanderseßung zwischen Unfallver|/icherungsgenossenshaften und Berufsgenossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung über eine shiedsrichterliche Entscheidung von dem NReichs-Versicherungsamt entschieden. (Vergl. § 32 Absay 6 des Geseges vom 6. Juli 1384 und & 43 Absatz 6 des Geseßes vom 5. Mai 1886.)

4) Reihs- und Staatsbetriebe.

Besondere d izn

Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei An- wendung dieses Geseßes an die Stelle der Unfallversiherungsgenossen- haft das Reich beziehungsweise der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossen- \chaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welhe für das Reih vom Reichskanzler, für den Bundesstaat . von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Ver- siherungsamt is mitzutheilen, welhe Behörden als Ausführungs- behörden bezeihnet worden sind. : : Die Feststellung der Entsbädigungen 87) erfolgt durch Beamte, welche von der Ausführungsbehörde zu bezeichnen find. |

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Ans wendung, soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landesregierung erklärt, daß Betriebe dieser Art einer Unfallversicherungsgenossenschaft oder ciner Berufsgenossenshaft angehören follen 5).

S 70; :

_Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Unfalls verficherungsgenossenschaft tritt, finden die §§ 19 bis 43, 45 bis 68, 71 bis 80, 109 bis 113, 114 Absag 2 und 3, 115 bis 119, 122 Absay 1 bis 4, 123, 132 bis 138 keine Anwendung. Die zur Durchführung der Bestimmungen im § 69 erforderlichen Aus- führungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichs- fanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde

zu erlassen. S : III. Mitgliedschaft. Mitgliedschaft.

S 71.

Mitglied der Unfallversiherungsgenofsenshaft ist jeder Unter- nehmer eines der nah diesem Gesetze per Been der Genossenschaft zugewiesenen Betriebe, welhe im Genofsenschaftsbezirk ihren Siß haben (SS 5, 48). : j: : :

Mitglied einer auf Grund dieses Geseßes errihteten Berufs- genossenschaft ist jeder Unternehmer eines in deren Bezirke belegenen Betriebes derjenigen Betriebszweige, für welhe die Berufsgenossen- schaft errichtet ist. N H

Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des Inkrafttretens des Geseyes versiherungspflihtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkte, bei späterer Errichtung einer Berufsgenossenschaft mit dem bei ihrer Errichtung festgeseßten Zeitpunkte, für die Unternehmer später entstehender Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. ; E |

Soweit unter dieses Gesetz fallende Betriebe oder Bestandtheile von solchen bereits einer Berufsgenossenshaft oder einer damit ver- bundenen Versicherungsanstalt angehören und nah §§ 7 und 58 f. dort auszuscheiden haben, vollzieht sih die Ausscheidung mit dem- jenigen Zeitpunkte, zu welchem dieses Gesez seinem ganzen Inhalte nah in Kraft getreten ist, oder mit dem bei der Zuweisung zu einer. anderen Genossenschaft festgeseßten späteren Zeitpunkte.

(Vergl. § 34 Absay 1 des Geseßes vom 6. Juli 1884.)

Ermittelung der Eo Betriebe.

Nach Bildung ciner Unfallversicherungsgenofsenschaft hat jede Gemeindebehörde für ihren Bezirk binnen einer von dem Reichs Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter dieses Geseh fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Vorsißenden des Genossenschaftsvorstandes zu übersenden.

In dem Verzeichniß ist für jeden Unternehmer anzugeben, welches Gewerbe derselbe betreibt, wie viele versicherte männliche und weibliche, jugendliche und erwachsene Personen er dauernd und wie viele versicherte Personen er vorübergehend im Jahresdurchschnitt bes schäftigt; bezüglich der leßteren is auch die durhschnittliche Dauer der Beschäftigung anzugeben. : :

Sofern die Umlegung der Beiträge nach dem Maßstabe von öffentlihen Abgaben erfolgt, ist der Betrag der leyteren an Stelle der Personenzahl anzugeben. : ;

Bei Unternehmern, welhe mit ihrem ganzen Betriebe oder mit einem Theile besselben hon einer Berufsgenossenschaft oder einer da- mit verbundenen Versicherungsanstalt angehören, ijt anzugeben, welcher Berufsgenossenschaft der Unternehmer angehört 7), und wenn r ihr nur mit einem Theil seines Betriebes angehört, welcher Bestande theil den Hauptbetrieb bildet. | ;

Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Aus- kunft über die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nah ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahren.

§ 73. S

Unternehmer von Betrieben, für welche cine Berufsgenossenschaft neu gebildet (§8 48 ff.), oder die Erweiterung einer bestehenden Be- rufsgenossenschaft genehmigt ist (§§ 48, 52), find auf Anordnung der Zentralbehörden in die Unternehmerverzeichnisse 72) nicht aufzu nehmen ; für dieselben sind vielmehr besondere Verzeichnisse nah deute selben Muster aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Ver- waltungsbehörden den Genossenschaftsvorständen zu übersenden. So- weit in einer Gemeinde Betriebe der in Rede stehenden Art nicht vorhanden sind, ist dies in gleicher Weise zur Kenntniß der Genossen- \chaftsvorstände zu bringen.

Erfolgt die Zutheilung von Betrieben zu Berufsgenossenschaften nah der Sinfenduna der Unternehmerverzeichnisse an den B der Unfallversiherungsgenossenschaft 72), so hat der Vorfißende de Vorstandes der leßteren Genossenschaft diese Betriebe auszusondern und ein Verzeichniß derselben dem Vorstande der Berufsgenossenscaft

zu übersenden. 8 74.

Die Gemeindebehörde hat die Verzeichnisse vor der Aben (§8 72, 73) während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten au?" zulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt ¿u machen. ;

Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die A triebsunternehmer Abänderungen oder Ergänzungen des Verzeichni bei der Gemeindebehörde beantragen. Wird dem S l , gutachtlichen Aeußerung der Gemeindebehörde dem Verzei zufügen.

(Fort‘egung in ter Zweiten Beilage.)

odec niht in vollem Umfang entsprochen, so ist derselbe nisse bel- *

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und K

Berlin, Donnerstag, den 21, Juni

óniglih Preußischen Staats-Anzeiger.

1894,

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

S 7D, i Unternehmer eines unter dieses Gesey fallenden Betriebes, welche nit in eines „der Verzeichnisse aufgenommen sind, oder den ver- sierungspflichtigen Betrieb erst nach der Aufstellung des Verzeich- nisses eröffnen, find verpflichtet, ihre Betriebe binnen sechs Wochen nah dem Beginn der Auslegung des Verzeichnisses, beziehungsweise nah der Eröffnung des Betriebes bei der Gemeindebehörde zur Unfallversicherung anzumelden. Diese Anmeldungen sind mit den im 8 72 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben, zu welchen bei neu eröffneten Betrieben der Eröffnungstag hinzutritt, nach Vorschrift der §S 72 und 73 an den Vorsißenden des Vorstandes der Unfall- r E E E e Sa weiterzugeben. ird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die V i des § 72 Abs. 5 Anwendung. : E N

Ermittelung der S die Bemessung der Beiträge.

Der Vorstand hat die Zugehörigkeit der überwiesenen Betriebe ¿zur ÜUnfallversicherungsgenossenschaft oder zur Berufsgenossenschaft zu prüfen und, sofern die Umlegung der Beiträge niht nah dem Maß- stabe von öffentlichen Abgaben 46) erfolgt, die anzurehnende Zahl der Vollarbeiter 72 Abs. 2) und im Falle der Einführung eines Gefahrentarifs die Gefahrenklasse festzuseßen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen des Verbandes oder der Genossensha|t auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu er- theilen, welhe zur Ermittelung der Unterlagen für die Bemessung der Beiträge erforderlich ist. i

Kataster. A S 77.

Aus den Verzeichnissen der versiherungspflichtigen, der Genossen- haft angehörenden Betriebsunternehmer hat der Vorstand den ge- meindeweise geordneten Entwurf eines Katasters aufzustellen, in welchen für jeden Betriebsunternehmer die Betriebsart, die Zahl der Voll- arbeiter 76) oder der maßgebende Steuerbetrag 46). und, soweit Gefahrentarife bestehen, die Gefahrenklasse, welcher der Betrieb zugetheilt wird, aufzunehmen ist.

Die Katasterentwürfe sind den Gemeindebehörden auszugsweise mitzutheilen. Die Gemeindebehörden haben diefe Auszüge während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Be- ginn dieser Frist auf ortsüblihe Weise bekannt zu machen.

: Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Be- triebsunternehmer gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Be- triebe in das Kataster, sowie gegen die Grundlagen für die Be- ea ihrer Beiträge Einspruch bei der unteren Verwaltungsbehörde erheben.

Ferner sind den Vorständen derjenigen Berufsgenossenschaften, aus denen Betriebe ausscheiden sollen, die Katasterentwürfe in Aus- zügen, aus welchen die ausscheidenden- Betriebe zu ersehen sind, zuzu- stellen. Die Vorstände der Berufsgenossenshaften können binnen einer Frist von sechs Wochen gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Betrieben in das Kataster bei der unteren Verwaltungsbehörde Einspruch erheben.

Gegen den auf den Einspruh s\chriftlih zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer und den Vorständen der Genossen- haften binnen zwei Wochen nah der Zustellung die Beshwerde an die hôhere-Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. So- fern es sich aber um einen Streit zwishen den Vorständen von Be- rufsgenossenshaften und Unfallversicherungsgenossenschaften über die Zugehörigkeit von Betrieben oder um einen Streit über die Ver- anlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs handelt, bat die höhere Verwaltungsbehörde die Sache an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.

Der Einspruch des Unternehmens is ausgeschlossen, wenn es sh um die Berichtigung solcher Unterlagen für die Veranlagung handelt, hinsichtlich deren er eine ihm obliegende oder von ihm erforderte An- zeige verabsäumt hat.

Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid is vorläufig voll- streckbar.

8 78.

/ Die Genossenschaftsvorstände haben nach dem Ergebnisse dieser Verhandlungen das Kataster festzustellen und als Grundlage für die Erhebung der Beiträge zu benußen.

8 79.

__ Die Mitglieder der Genossenschaften haben Aenderungen des Be- triebes, welche für das Kataster von Bedeutung sind, dem Vorstande binnen einer Frist von vier Wochen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt durch Vermittelung der Gemeindebehörde, welhe eine gutachtliche Aeußerung beizufügen hat. Erachtet der Vorstand infolge dieser Anzeige oder von Amtswegen eine Abänderung des Katasters für geboten, so theilt cr dies unter Angabe der Gründe sowie des Zeit- punktes, zu welchem die Aenderung in Kraft treten soll, durch Ver- mittelung der Gemeindebehörde dem Betriebsunternehmer mit. Eine gleihe Mittheilung ist zu machen, wenn eine Abänderung des Katasters abgelehnt wird.

Dem Betriebsunternehmer stehen gegen die Entscheidung des Vor- standes die im § 77 vorgesehenen Rechtsmittel zu.

80.

Entscheidungen dcs Vorstandes über Ergänzungen des Katasters, welche infolge der Anmeldung neuer Betriebe gemäß § 75 oder von Amts wegen erfolgen, werden nah Maßgabe der vorstehenden Be- stimmungen den Betriebsunternehmern eröffnet, welchen dagegen die im § 77 vorgesehenen Rechtsmittel zustehen.

IV. Sqhiedsgerichte. Schiedsgerichte. S 81

Als Schiedsgerichte für den Bereich der a haften und der auf Grund diefes Geseßes gebildeten Berufsgeno}|en- haften sowie der unter dieses Gesetz fallenden Neichs- und Staats- betriebe dienen die für die Invaliditäts und Altersversicherung ein- geseßten Schiedsgerichte unter Beibehaltung ihrer Bezirke. Die Kosten des Schiedsgerichts sowie des Verfahrens vor demselben trägt, soweit Tra um Anfprüchhe auf Grund dieses Geseßes handelt, derjenige räger der Versicherung, welchem der Betrieb, in dem sich der Ünfall vont hat, zugebört. Ueber die Vertheilung der Kosten zwischen lesem und den Inoaliditätê-Versicherungsanstalten entscheidet beim igangel einer Vereinbarung nach Anhörung der betheiligten Vor- înde und Ausführungébehörden die Landes-Z-ntralbehörde.

d . Dem Vorsißenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter v eine Vergütung von der Unfallversicherungsgenosjenschaft oder von

er Berufsgenossen{chaft niht gewährt werden. Vergl. § 54 Le des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und

94 Absay 1 des Geseyes vom 13. Juli 1887.)

f Auf die durch dieses Gesey begründeten Obliegenheiten der Bei- Geer finden die Bestimmungen im § 73 des Gesetzes, betreffend die Vescapditt8- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs- elevbl. S. 97)1) über die Festseßung der den Beisißern zu gewäh-

U Î 73 des Gesetzes vom 22. Juni 1889: § 73. Der Vor ende und dessen Stellvertreter, sowie diz Bei-

renden Vergütungen und der baaren Auslagen, sowie über di

ge Tagen, e Be- strafung der Beisizer, welche sich der Ausübung ihres Amtes ohne E Ss U entziehen, Anwendung.

as Schiedsgericht ist befugt, den Betheiligten sole Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche dur unbegrü Beweis Ïg derselben veranlaßt worden sind. y s E O i V. Verfahren. Anzeige und a der Unfälle.

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden U durch welchen eine in demselben beschäftigte odex eihe Énvéro pa Grund dieses Gesetzes versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverleßung erleidet, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als a E m S E ey Sard a von dem Betriebsunter-

„der Vrts-Polizeibehörde des Beschäftigungs Abs. 2, § 23 Abs. 9) Anzeige zu erstatten. (G OGSee 8

Diejelbe muß „binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an Bi Lat der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß er-

Für ‘den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher 3; Î des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, ‘in ele A Acne, m A e E Anzeige erstatten; im Fall der

it oder Behinderung des Betriebs i veryslchtel i g etriebsunternehmers ist er dazu

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der A Dienstbehörde nah deren näherer Anweisung zu erstatten.

(Vergl. § 51 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 55 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 58 S Geseßes vom 13. Juli 1887.)

§ 83.

_, Die Orts-Polizeibehörden, in Reihs- und Staatsbetrieben die Betriebsvorstände, haben die zur Anzeige gelangenden Unfälle fa as nah § 52 des Unfallversicherungsgefeßes vom 6. Juli 1884 zu führende Unfallverzeichniß einzutragen.

B S 92 A vom 6. Juli 1884; § 56 des Ge-

eßes vom 5. Mai 1886 und § 60 des

vom 13. Juli 1887.) , E 8 84.

Jeder Unfall, dur welchen eine versicherte Person gets i oder eine Körperverleßung erlitten hat, h U L oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Orts-Polizeibehörde sobald wie mögli, in den im § 76b des Krankenversicherungsgesetes 1) bezeichneten Fällen spätestens untmittelbar nah Eingang eines entsprechenden Ersuchéns der Unfall-Versicherungsgenossenschaft oder der Berufsgenofssenschaft einer Untersuhung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: |

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verleßten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

N n E l Gta Ht A

9) die Vinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen welhe nah § 16 dieses Gesetzes einen E ädi ) " a tônnen. \ set n Entschädigungsanspruch er-

(Vergl. § 53 des Geseßes vom 6. Juli 1884, 8 57 des Gesetzes vom 9. Mai 1886, § 6 Gefeßes vom 1d Juli Sg pes 8

__ Zur Theilnahme an den Üntersu ungsverhandlunge i die Gemeindebehörde des Orts, an b, da Ünfalluntectdne geführt wird, auf Ersuchen der für die Untersuchung zuständigen Be- hörde, einen Arbeiter; demselben wird nah den durch das Statut zu bestimmenden Säßen für den dur seine Theilnahme an den Ver- handlungeu entgangenen Arbeitsverdienst Ersaß geleistet. Die Fest- sepung L A E S Pole edbrve,

.Vem zuständigen Vertrauenêmann der Unfallversicherungsgenossen- schaft oder der Berufsgenossenshaft und dem Betricbelme a h von der, Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben.

_ Wird von der Genossenschaft die Zuziehung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so erfolgt deren Vernehmung auf Kosten des Antragstellers. Außerdem sind, foweit thunlich, die sonstigen Be- theiligten zuzuziehen.

In das über die Untersuchung aufgenommene Protokoll, sowie in die fonstigen Utersuhungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht zu gestatten; au find ihnen auf Antrag und gegen t. 5 G O zu ertheilen.

Vergl. § 99 Abs. 2 des Gesehes vom 6. Juli 188 S 58 des Geseyges vom 5. Mai 1386.) E s d 86

, Bei den Reichs- und Staatsbetrieben bestimmt die vorgeset Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die endi ie e Bestimmungen der §§ 84 und 8 vorzunehmen und die Vergütung für den zu den Unterjuchungsverhandlungen zugezogenen Arbeiter fest- zusetzen hat.

(Vergl. § 56 des Geseßes vom 6. Juli 1884.) Feststellung der Sagen, g

Die Feststellung der Entschädigungen für die dur Unfall ver- legten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall ge- tödteten Versicherten erfolgt

1) durch den Vertrauensmann, wenn es si handelt

a. um den Ersaß der Kosten des Heilverfahrens,

b. um die für die Dauer einer vorauss\ihtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

siger sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlih zu verpflichten. | s 0) /

i: Die Festseßung der den Beisißern zu gewährenden Vergütungen (S 98), sowie der baaren Auslagen erfolgt durh den Vorsitzenden.

Perfonen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sih der Ausübung ihres Amtes ohne binveidente Entschuldigung ent- ziehen, werden vom Vorsißenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt.

Kommt eine Wahl nicht zu stande oder verweigern die Ge- wählten ihre Dienstleistung, fo hat, * solange und soweit dies der Fall ist, die untere Vecwaltungsbehörde, in deren Bezirk dex Siß des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen.

1) § 76b des Krankenversicherungsgeseßzes :

Die Verwaltungen der Gemeinde - Krankenversiherung, sowie die Vorstände der Krankenkassen und der im § 75 bezeihneten Hilfskassen sind verpflichtet, jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nah den Unfallversicherungsgeseßen zu eittsc{ädigeriden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs- fähigkeit des Erkrankten noch nit wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstand der Berufsgenossenschaft bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. i die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu rihten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rehnungsführer, für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschriebenen Hilfskafsen dasjenige Mitglied, welches die Nechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet.

Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit

Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden.

c. um den Ersaß der Beerdigungskosten ; Z B E s i dur den Vorstand.

_Da atuï ftann bestimmen, daß die t , shädigungen in den Fällen der Ziffern f und S Aa Msi des Vorstandes oder dur eine besondere Kommission oder durh die Vertcauensmänner oder dur den Sektionsvorstand zu bewirken ist

Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs- berehtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die- selbe zu bemessen it, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. Auf Verlangea des Entschädigungsberehtigten Lee en Mer E E S n bestellenden Vertreter Gelegen-

, feinen An v ündli x verizcfen pru or dem Feststellungsorgan mündlich ergl. § 57 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 62 d E u E 9. Mai 1886; § 67 des Gesetzes fue L A

j S 88.

Die Feststellung der Entshädigung ist sobald als mögli - nehmen. Kann dieselbe bei Verleßungen nit alsbald bai folgen, so ist cine Entschädigung zunächit vorläufig so zeitig zuzu- billigen, daß dieselbe sofort na der Beendigung der Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen werden fann. Dies gilt insbesondere für die Fortseßung des Heilverfahrens, sofern ein solches nah Ablauf von dreizehn Wochen seit der Verleßung noch erforderlich ift.

Entschädigungsberechtigt f welch die E

( adigungsberechtigte, für welhe die Entschädigung ni Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entsdar gs ub Pei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nah dem Eintritt des Unfalls bei dem E Borstand anzumelden.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zuglei glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden find, oder daß der Entschädi-

ungsberetigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb

eines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, außerdem

dann, wenn der Unternehmer oder dessen Vertreter die ihm nach § 82

obliegende Anzeige nicht erstattet hat. Ist die Anzeige später als zu

der geseßlih vorgeschriebenen Zeit erfolgt, fo beginnt die zweijährige

Frist von dem Tage, an welchem die Unfallanzeige erstattet ist. (Vergl. § 59 des Geseßes vom 6. Juli 1884, § 6 des Geseke n B ¿ & 68 Abs Absay 1 und 2 des

eßes vom 5. Mai / Absay 1 u 1 vom 13. Juli 1887.) E 90.

S Ereignete si der Unfall, infolge dessen der Entschädigunasa erhoben wird, in einem Betriebe, der in das R es A schaft Zicht eingetragen ist, so hat die Anmeldung des Anspruchs bei dem „Vorstande derjenigen Genossenschaft zu erfolgen, welcher der Betrieb nah Ansicht des Entschädigungsberechtigten anzugehören hat. S 91.

_ Wird der angemeldete Entschädigungsanspruh anerkannt, fo ift die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen. 2e der Boritan n Ansicht, daß ein E Unfall niht vorliegt, so ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

(Vergl. § 59 Absay 3 des Se vom 6. Juli 1884.)

Ist das Feststellungsorgan 87) der Ansilt, daß ¿war ein ent- shädigungspflihtiger Unfall vorliegt, die Get A e einer anderen Genossenschaft obliegt, so hat dasselbe den Vorstand dieser Genossenschaft aufzufordern, binnen zwei Wochen sich über die Anerkennung der Entschädigungspflicht zu erklären. Geht eine Er- Härung nicht ein, oder wird die Entshädigungspflicht abgelehnt, fo hat die zuerst in Anspruch genommene Genossenschaft atabulb die Entschädigung festzustellen. „Nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung ist sie berechtigt, die nah ihrer Ansicht verpflichtete andere Genossen- haft wegen Crsaßes der gezahlten Entschädigung und wegen Ueber- nahme der Entschädigungspfliht in Anspruch zu nehmen.

, Ueber diese Ansprüche entscheidet das Reichs-Versiherungsamt. Wird der Anspruch zurückgewiesen, fo bewendet es bei der Verpflich- tung der ersten Genossenschaft. Wird dagegen der Anspruch als be- retigt anerkannt, so geht die Verpflichtung der ersten Genossenschaft auf die andere Genossenschaft über. Die leßtere hat der ersteren die bereits gezahlten Entschädigungsbeträge zu erstatten. Die Entscheidung ist dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen.

93

D,

Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf . dern der Behörden, Vorstände und Tee edie i Woche diejenigen Angaben über die Krankenversicherung oder diejenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen 14) zu liefern, welche zur Fest- stellung der Entschädigung erforderlih sind. Dieselbe Verpflichtung liegt den Vorständen der Krankenkassen und den Verwaltungen der L N ob.

ergl. § 60 des Geseßes vom 6. Juli 1884 un © Gescßes vom 5. Mai 1886.) N E

i § 94.

Veber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus- {uß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent- shädigungsberehtigten einen s{hriftlihen Bescheid : zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verleßte ist namentlih anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs- unfähigkeit angenommen worden ift.

Ler gu: 61 ae erag e g s I 1884; § 66 des Ges eßes vom 5. Mai und § 69 des Gesetzes

153. Juli 1887.) y E S

Berufung gegen die Uns der Genossenschaftäorgane. D

9 . Gegen den Bescheid, dur) welchen dèr Entshädigungsanspru abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, bird CUOW La E

schädigung festgestellt wird, findet die Berù iedsri i Entieiding satt : erúfung auf s{hiedsrichterliche : ie Berufung ift bei Vermeidung des Aus\{lusses binnen vier Wochen nah der Zustellung des Bescheides bei demjenigen Schieds- gericht 81) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der

Unfall fich ereignet hat, e ist. Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zustän- Lon Stelle, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen ent- alten. Die Berufung hat keine aufshiebende Wirkung. Ce § 62 Abs. 2 ff. des Geseßes vom 6. Juli 1884; 67 des Geseßes vom d. Mai 1886; § 38 des Geseßes vom 11. Juli 1887 und § 70, Abs. 1 und 2 des Geseßes vom 13. Juli 1887.) Entscheidung des U Revision an das Neichs- ersi I,

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefohtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des § 87 Ziffer 2 dem Verlegten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genoffenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier e Le h nach der Zustellung das Rechtsmittel der Revision zu. Dasselbe hat

aufshiebende Wirkung nur soweit, als es sih um Beträge handelt,