1894 / 144 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

die die Zeit vor dem Erlaß des angefohtenen Bescheides nah- ih gezahlt werden sollen.

Bildet in dem Falle des § 16 Ziffer 2 die Anerkennung oder

Mihbgnertennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beansprucenden die Doraublezung des Ent- shädigungtanspruchs E kann das Schiedsgericht den Betheiligten auf- geben, zuvörderst die FeisteTung des betreffenden Rechtsver TOuNes im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entshädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nah der Zustellung des hierüber er- theilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben. :

Na erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das E erie auf erneuten Sateag über den Entschädigungsanspruch u entscheiden.

) (Vergl. § 63 Abs. 2 ff. des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 68 des Geseges vom 5. Mai 1886; § 71 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

8 97.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schied8gerichts einzulegen.

Die Revision kann nur darauf gestüßt werden: i

1) daß die angefohtene Entscheidung gu der Nichtanwendung oder auf der unrihtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Jnhalt der Akten beruhe;

2) daß das Verfahren an Men Mängeln leide.

Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht-

anwendung oder die unrihtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den laren Inhalt der Akten oder die be- haupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs- Versicherungsamt i} bei feiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welhe zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemaht worden sind. / , ! Fehlt die Angabe solcher Gründe odér ergiebt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung niht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie rat: das Merfabren niht an wesentlihen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs- Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurük- weisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nah münd- liher Verhandlung zu entsheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungsamt zugleih in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweifen. i

Im Fall der Zurükverweisung ist die rehtlihe Beurtheilung, auf welche das NReichs-Versicherungsamt die Aufhebung gefstügt hat, der Entscheiduug zu Grunde zu legen.

Betheiligung mrr Genossenschaften.

Das Reichs-Versicherungsamt ist berehtigt, auf Antrag von be- theiligten E die Entschädigungsverpflihtung in jeder Lage des Verfahrens unter mehrere Genossenschaften zu vectheilen, wenn die Beschästigung, bei welcher \ih der Unfall ereignet hat, für mehrere zu vershiedenen Genossenschaften gehörende Betriebe \tatt-

efunden hat. Jn solhem Fall ist, nah Anhörung der betheiligten

Vorstände, festzustellen, mit welhem Antheil jeder Verpflichtete an der Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge demjenigen, der die vorläufige Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.

Die Heranziehung einer Genossenschaft zur Aufbringung eines An- theils an der Unfallentschädigung kann auch dann noch Ln wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den Anspruch des Entschädigungsberehtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung des Schiedsgerichts rechtskräftig geworden ist. L

Hat das Reichs - Versicherungsamt einen Entschädigungsanspruh aus dem Grunde zurückgewiesen, weil es niht die in Anspruch ge- nommene, sondern eine andere, in einem früheren Feststellungs- oder Schiedsgerichtsverfahren für nit entschädigungspflihtig erachtete Ge- nossenschaft zur Entschädigung für verpflihtet erachtet, so kann es den Entschädigungsberehtigten ermächtigen, die in dem früheren Verfahren ergangenen ablehnenden Bescheide, ungeachtet des Ablaufs der in den 88 95 und 96 vorgeschriebenen Fristen, mit dem zuständigen Rechts- mittel anzufechten. Die Anfechtung muß binnen vier Wochen seit der Zustellung der Entscheidung des Reichs - Versicherungsamts bei der fee die Verhandlung über das Rechtsmittel zuständigen Stelle eingehen.

s Sobald einem Verleßten oder dessen Hinterbliebenen ein Ent- shädigungsanspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zu- erkannt ift, ist ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen des- selben Anspruchs etwa s{chwebendes Verfahren durch Beschluß einzu- stellen. Gegen den Beschluß einer Genossenschaft oder eines Schied8-

erichts, durch welchen das Verfahren eingestellt, oder ein Antrag auf inftellung abgelehnt wird, findet binnen einer Frist von vier S der Zustellung die Beschwerde beim Reichs-Versicherungs8- amt statt.

Wenn das Verfahren ohne Kenntniß der ergangenen anderweiten Entscheidung fortgeseßt ist, so ist die in demselbeu ergehende Ent- scheidung auf Antrag der betheiligten Genossenshaft vom Neichs- Versicherung8amt für nichtig zu erklären. Die auf Grund der für nichtig erklärten Entscheidung geleisteten Zahlungen sind zu erstatten, weitere Zahlungen können niht beanspruht werden.

Anfechtung E tger Entscheidungen.

Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entsheidungen über einen An- spruch auf Rente finden, unbeschadet der Vorschrift des § 99 Abs. 3, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprehende Anwendung, soweit niht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths anders bestimmt wird.

A 2), n

Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung 90) ift dem Berechtigten von sciten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt 107) und der Zahlungstermine aus-

Se ird infolge des schiedsgerihtlihen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so is dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen. B, 8 64 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 69 des Ge- eßes vom 5. Mai 1886 ; § 72 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) Veränderung e

Tritt in den Verhältnissen, welche für die ‘s tellung der Ent- shädigung maßgebend gewesen find, eine wesentlihe Veränderung ein, fo kann eine anderweitige Feststellung der Entschädigung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. /

Sofern dies geschieht, bevor die frühere a über die öhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt hat, muß die Be- ehrung 95 Abs. 3) in der anderweitigen Feststellung darauf hin-

weisen, daß diese, ungeahtet des gegen die frühere Entscheidung s{chwebenden Berufungs- oder Revisionsversahrens, durch selbständige Berufung angefohten werden kann. Abschrift des neuen Feststellungs- bescheids is derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über die ältere Entscheidung shwebt, mitzutheilen. Diese Stelle ist berechtigt, bei Entscheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Ent- wr ung für die Zeit nah Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren stff. Menn eine solhe Entscheidung ergeht, so ist ein infolge der An- escheids etwa eingeleitetes Verfahren einzustellen. t der Verleßte, für welchen eine Entshädigung auf Grund des tgestellt war, infolge der Verleßung ae pie so muß der An- trag, auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver- meidung des Aus\{hlu}ses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem

I 8 9 fe

N des neuen

Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf biese rist T der Abmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleih glaubhaft bescheinigt wird, daß der ntl digungs- berechtigte von Ver AIOIguE seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhäl ie abgehalten worden ist. Im übrigen

nden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 87 bis 94 ent- T Ae tene : ä

Eine Erhöhung der im § 9 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welhem der dieselbe aus\prehende Bescheid § 94) den Entschädigungsberehtigten zugestellt ist. Rechtsmittel ben in diesem Falle aufshiebende Wirkung.

VFn den Fällen des § 99 Abs. 1 und 2 hat das Me Datide rungsamt die für das Verfahren zuständige Genossenschaft zu be-

timmen. y (Vergl. § 65 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 70 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 73 des Geseßes vom 13. Juli 1887.) Ge Rie

Die Kosten des Fei lv erfahren 9 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (§8 16 Ziffer 1) sind binnen einer Woche nach ihrer Fest- stellung 87) zu zahlen. s / Die Entschädigungsrenten der Verleßten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im voraus zu zahlen. Die- selben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben ab- erundet. : (Vergl. § 66 des Geseßes vom 6, Juli 1884; § 71 des Au vom 5. Mai 1886; § 74 des Geseßes vom

13. Fuli 1887.) : Ruhen der Rente. 8 104.

Der Rentenanspruch ruht: 1) fo lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat

übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder so lange er in einem Arbeits- haus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ift;

9) so lange der Berechtigte niht im Inlande wohnt. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für solhe auswärtigen Staaten, dur deren Geseß- gebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verleßten Arbeitern eine entsprehende Fürsorge E ist, außer Krast geseßt werden.

(Vergl. § 39 Abs. 1 und 48 des Geseßes vom 11. Juli

1887; § 75 Abs. 1 des Geseßes vom 13. Juli 1887 und § 34

Ziffer 3 und 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.) M aung,

Sofern bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zehn oder weniger Prozenten der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist, kann zwischen der Unfallversiherungsgenossenschaft oder der Berufsgenossenshaft und dem Entschädigungsberechtigten eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart werden. : :

Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, können für ihren Entshädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrag der Jahres- rente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke oder für die Angehörigen folher auswärtiger Staaten, dur deren Geseßgebung deutschen, durch Unfall bei dem Betrieb verleßten Arbeitern eine entsprehende Für- sorge gewährleistet ist, außer Kraft geseßt werden.

(Vergl. § 67 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 72 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 39 Absatz 2 und § 48 des Geseßes vom 11. Juli 1887; § 35 Absaß 2 des Gesetes vom 13. Juli 1887 und § 14 des Geseßes vom 22. Juni 1889.) npfändbarkeit der Cg Tone gen, b.

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Geseßes zu- stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver- pfändet, noch für andere als die im § 749 Abs. 4 der HZivilprozéß- ordnung bezeihneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersaßberehtigten Armenverbandes gepfändet werden.

(Vergl. § 68 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 73 des Ge- M 5, Mai 1886; § 76 des Geseßes vom 13. Juli 1887.

Die Uebertragung der Entschädigungsforderung auf Dritte hat nur insoweit rechtlihe Wirkung, als sie zur Deckung eines Vorschusses erfolgt, welher dem Entschädigungsberehtigten auf seine Entschädi- gungsansprüche von dem Betriebsunternehmer oder einem Mitgliede des bei der Rentenfeststellung betheiligten Genossenschaftsorgans ge- geben worden ift.

Auszahlungen dur die Post. S

Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent- Aua R wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vor- \hußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsiß hatte, bewirkt.

Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsiß, so hat er die Ueberweisung der n der ihm zustehenden Entschädigung an das Postamt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen.

(Vergl. § 69 des E vom 6. Juli 1884; § 74 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886 und § 77 Abs. 1 des Geseßes vom 15, Ut L000)

Da Oen hes Post.

Binnen aht Wochen nach Ablauf jedes e haben die Zentral - Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen find. (Vergl. § 70 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, § 75 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886; § 40 des Geseßes vom 11. Juli 1887 und § 78 des Gefeßes vom 13. Juli 1887.)

. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an, sind die P M erbo berehtigt, von jeder Genossenschaft einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die von der Zentral-Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen, und darf die für die Genossenschaft im abgelaufenen Rechnungsjahre vorgeshossenen Beträge nicht übersteigen.

Verfahren bei Ana der Beiträge.

Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidierten Beträge find aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossenschaft zu entnehmen. Gleichzeitig it nah den Bestimmungen des § 19 der Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Genossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berü- sichtigung der besonderen Verpflichtungen oder Berehtigungen, welche aus der gemeinschaftlichßen Tragung der Lasten 45) oder den Be- stimmungen über den Deservefonds (§8 21, 26) erwachsen, nebst den FulGlägen zur Deckung der Verwaltungskosten nach. dem festgestellten Bertheilungsmaßstab (Kataster 78]) und unter Verrehnung der erhobenen Vorschüsse 19) von den Mitgliedern einzuziehen.

(Vergl. § 41 des Geseßes vom 11. Juli 1887.)

Wenn eine Berufsgenossenschaft nur den Jahresbetrag der Renten Ö 21) erhebt, fo sind die von den Zentral-Postverwaltungen liqui- dierten Beträge an Stelle des Kapitalwerths umzulegen.

(Vergl. § 71 Absay 1 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 76 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und § 79 des Geseßes vom 13. Juli 1887.) e

0, __ Der auf jedes Fallen Vasamitalied fallende Betrag wird in eine Heberolle eingetragen. Auszüge aus der Heberolle sind den Ge- meindebehörden für die Betriebe, welche ihren Siß im Gemeindebezirk haben, mit dem Ersuchen zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in

enthalten, welhe die Zahlungspflihtigen in den Stand seßen, Nichtigkeit der angestellten Beitragsberehnung zu prüfen. Die s meindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf die für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebene oder übliche Weise mit der Auf- forderung bekannt zu machen, die festgestellten Beträge pätestens binnen zwei Wochen nah Ablauf der für die Auslegung des Auszugs festgeseßten Frift einzuzahlen. : A

Binnen der Ga Frist können die Mitglieder, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen Beitragsberehnung bei dem Genossenschaftsvo tande Einspruch echeben. Dur diesen Einspruch kann weder die Mitgliedschaft, noch die Feststellung der Grundlagen für die Beitragserhebung E oten werden.

Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Einsprechenden, falls seinem Antrage nit oder nit in dem verlangten Umfange Folge gegeben ist, binnen zwei Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an die für den Siß des Betriebes zu- ständige untere Verwaltungsbehörde zu. Die Beshwerde kann nur auf Rechenfehler oder auf unrichtigen Ansaß der Beitragsberehnung gegründet werden. l

(Vergl. § 72 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 81 Absahß 1 und 2 und § 82 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 82 Absaßz 2 des Geseßes vom 13. U eus

Soweit die Beiträge der Unternehmer von Gemeinden oder Kommunalverbänden getragen werden 20), find fie nicht in die zur Auslegung bestimmten Auszüge aus der Heberolle aufzunehmen; viel-

- mehr is ein diese Unternehmer umfassender, den Vorschriften des

110 Absatz 1 entsprehender Auszug aus der Heberolle den Gemein- den oder Kommunalverbänden mit dem Ersuchen zuzustellen, den fest« geseßten Betrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Den Gemeinden und Kommunalverbänden stehen die im § 110 Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechtsmittel zu.

Innerhalb der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände werden Me U dieselben entfallenden Lasten wie Gemeindeabgaben auf- gebracht. y :

Durch die Landesgeseßgebung oder dur statutarische Bestimmung der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände, welche der Geneh- migung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Vertheilungsmaßstab festgestellt werden. :

Bei Betrieben, für die ein Wandergewerbeschein ertheilt ist, ist der Auszug aus der Heberolle derjenigen, Behörde 19 Absatz 5), welche für das neue Nehnungéjahr die Erhebung der Vorschüsse ver- mittelt, mit dem Ersuchen um Einziehung zu übersenden. Die Bei- träge sind in gleiher Weise einzuziehen wie die Vorschüsse. Den Unternehmern stehen der Einspruh und die Beschwerde gemäß § 110 Absaß 2 und 3 zu. Die Beschwerde ist an die für den Siß der Erhebungsbehörde zuständige E E zu richten.

Tritt infolge des Einspruhs oder der Beschwerde eine Herab- minderung des Beitrags ein, so ist der ausfallende Betrag im nächsten Jahre mit einzuziehen. j

(Vergl. § 73 Abs. 4 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 82 a. E. des Geseßes vom 5. Mat 1886; § 85 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) i:

Die Erstattung zu viel erhobener Beträge erfolgt dur An- rechnung auf die nächste Vorshuß- oder Beitragszahlung des Unter- nehmers und, falls der zu erstattende Betrag hierdurch nicht erfüllt ist oder falls der Unternehmer Beiträge niht mehr zu zahlen hat, dur baare Zurükzahlung. L

Vorschüsse 19), rückständige Beiträge, sowie Strafzuschläge 42) werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Úneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Mitglieder zur Last. Sie sind vorshußweise aus den bereitesten Beständen zu decken und bei dem Einziehungsverfahren des nähsten Nechnungsjahres zu berüdsichtigen. N i Í : (Vergl. § 74 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 81 Absaß 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 42 des Geseßes vom 11. Juli 1887 und § 86 Absay 3 des Geseßes vom 13. Juli 1887.) Für ihre Mitwirkung bei der Einziehung der Beiträge ist der Gemeindebehörde von den Genossenschasten eine Vergütung (Hebe- gebühr) zu gewähren, deren Betrag von der Sa nves Rente behörde festgeseßt wird. : / i : Umfaßt der Bezirk der Genossenschaft Gebietstheile verschiedener Bundesftaaten, so entscheidet, falls eine Verständigung zwischen den betheiligten Zentralbehörden nit herbeizuführen is, der Bundesrath. Die Gemeindebehörde haftet für diejenigen Beträge, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nahweisen kann, und muß dieselben vorshußweise mit einsenden. Durch die Landes-Zentralbehörden kann bestimmt werden, daß statt der Gemeindebehörden andere Behörden oder Beamte zur Mit- wirkung bei Einziehung der Beiträge heranzuziehen sind. Derartige Bestimmungen sind den betheiligten Genossenschaften mitzutheilen. Abführung der i t an die Postkassen.

Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral- Postbehörden liquidierten Beträge innerhalb drei Monaten nah Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeihneten Postkassen abzuführen. : : A

Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf s der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt vorbehaltlih der Bestimmungen des 8 55, das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.

Das Reichs-Versicherungsamt i} befugt, zur Deckung der An- sprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Ge- nossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese niht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Ge- nossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzu-

führen. (Vergl. § 75 des Geseßes vom 6. Juli 1884: § 84 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886 und § 87 des Gesehes vom 13, Juli 1887.) Vermögensverwaltung R Nechnungsführung.

Die Einnahmen und Ausgahen der Genossenschaften sind von allen den Zwecken derselben fremden Vereinnahmungen und Veraus- abungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gefondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlihen Sparkaffen oder wie Gelder bevormundeter Personen an- gelegt werden. i

Sofern besondere geseßliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nit bestehen, kann die Anlegung der verfüg? baren Gelder in Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesstaat oder dem Reichsland Elsaß- Lothringen mit gesegliher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaat oder dem Reichsland Elsaß-Lothringen geseßlih garantiert is, oder in Schuldverschreibungen, welche von

oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unter- liegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzins- lih angelegt werden. (Vergl. § 76 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 8 des Le eyes E 5. Mai 1886 und § 88 des Gesetzes vom 13. Juli 1887. ; Auf Antrag einer Genossenschaft kann widerruflih gestat werden, dos das Vermögen bis zum vierten Theil in anderen s seat tragenden Papieren oder A oder in Grundstücken aue A werde. Ueber derartige Änträge entsheidet der Kommunalver fa l: oder die Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen die iee pers gerungageno enba errihtet ist; bei Unfallver erungsgenof

ganzer Summe binnen acht Wochen an den Genofsenschaftsvorstand einzusenden. Der Auszug aus der Heberolle muß diejenigen Angaben

chaften, die sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus r’ \treden, falls eine Verständigung zwishen den betheiligten Landes

deutschen ommunalen Korporationen ( rovinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.)

entralbehörden nicht erzielt wird, sowie bei Berufsgenofsenschaften, Dele niht der Aufficht eines Landes-Versicherungsamts Va tellt sind, der Nes: bei anderen Berufsgenofsenshaften die Landes-

entralbehörde. 5 :

3 Werthpapiere igs na näherer Bestimmung der Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in nenen Gebiet die Genossenschaft ihren Siy hat, bei tine zue Aufbewa us von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlihen Behörde S ae niederzulegen.

Die Genossenschaften sind verpflichtet, dem Reichs-Versicherungs- amt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vor- zushreibenden Fristen Uebersichten über ihre Geshäfts- und Nehnungs- ergebnisse einzureichen.

Die Art und Form der Rechnungsführung wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt.

Das Rechnungsjahr is das Kalenderjahr.

(Vergl. § 77 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 23. Februar 1885 [Zentral-

Blatt S. 51]). VI. Aufsicht. NeicjsSersierungsans,

Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Geseßes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts (8 87 des Unfallversiherungsgeseßzes). 1)

Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nihtständige Mitglieder hinzu, von welchen zwei von den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Unfallversicherungsgenossenshaften und der auf Grund dieses Geseßes errihteten Berufsgenossenshaften aus dem Stande der Arbeit- getr und zwet von den dem Stande der Versicherten angehörenden Beisißern der für den Geltungsbereih dieses Geseßes bestehenden Schiedsgerichte aus diesem Stande gewählt werden. L ein Schieds- geriht mehr als zwei Beisißer dieser Art 71 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 18892) ), so sind zwei Beisißer behufs Theilnahme an der Wahl durch das in einer Sitzung des Schieds8gerihts vom Vor- sißenden zu ziehende Loos zu bestimmen.

Zu denjenigen Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sih aus\{ließlich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Geseß unterliegenden Genossenschaften handelt, sind diefe nichtstän- digen Mitglieder statt der fonstigen von Genossenschaftsvorständen und L bad der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder zuzuziehen.

Die Wahlen erfolgen mittels \{riftliher Abstimmung unter Leitung des Reichs: Versicherungsamts nah relativer Stimmenmehr- heit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmen- verhältniß der wahlberehtigten Vorstände bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.

Jeder Schiedsgerichtsbeisißer hat eine Wahlstimme.

__ Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nihtständige Mitglied find nah Bedarf Stellvertreter zu bestellen, welhe das elbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nah ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.

(Vergl. § 95 des Geseßes vom 5. Mai_1886 und § 97 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) / P geit,

: | S 118,

Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Geseß nicht ein anderes bestimmt ist.

Die Aussicht des Reichê-Versicherungsamts über den Geschäfts- betrieb der Genossenschaften hat si auf die Beobachtung der geseß- lihen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken.

Das Reichs-Versicherungsamt is befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genoffenschaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände, sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festseßung dex Renten 2c. bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichs-Versiche- rungsamt kann dieselben hierzu fowie zur Befolgung der geseßlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

(Vergl. § 88 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 96 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886 und § 98 des Geseßzes vom 13.- Juli 1887.)

8 119.

Das NReichs-Versicherungs8amt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über S welche sih auf die Nechte und Pflichten der Organe der Genoffenschaften, sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen fee soweit Über leßtere niht nah § 50 Absay 2 zu befinden ift, eziehen.

(Vergl. § 97 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und § 99 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

: Auf die dienstlihen Verhältnisse der auf Grund des § 34 Absay 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung. Se Jal gang,

2 190

__ Die Entscheidungen des Neichs-Versicherungsamts erfolgen regel- mäßig in der Beseßung von vier Mitgliedern (einschließlich des Vor- fißenden), unter denen f je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden müssen, und unter Zuziehung eines rihterlichen E en Es che handelt: J

um die Entscheidung auf Nevisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte ; i | | de 16 : Ä 2) um die Entscheidung vermögensrechtliher Streitigkeiten bei Veranderungen des Bestandes der Ünfallversiherungsgeno\senschaften und Derufsgenossenschaften ; :

B um die Entscheidung in den Fällen der §§ 92 und 99.

Bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über

1) Unfallversicherungsgeseß § 87:

_ Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gese es der Beaufsichtigung des Reichs-Bersicherungëamts.

Das Meichs-Versicherungsamt hat seinen Siß in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einshließlich des Vorsißenden, und aus acht nichtständigen Mitgliedern.

Der Vorsißende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den ni tständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrath aus seiner Mitte, und je zwei mittels shriftliher Abstimmung von den Genossenschaftsvorständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (8 41) aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts gewählt. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier

ahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten En

Für jedes dur die Genofssenschaftsvorstände sowie dur die Vertreter der Arbeiter gewählte Mitglied sind ein erster und ein weiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungs- âllen zu vertreten haben. Scheidet ein \solhes Mitglied während der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.

Rei ie übrigen Beamten des Reichs-Versiherungsamts werden vom eichskanzler ernannt. Gefeß vom 22. Juni 1889 § 71 Absay 3: h ie Beisißer werden in der durh das Statut bestimmten Zahl Tr dem Ausshuß der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen heilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Wz erten, nah einfaher Stimmenmehrheit gewählt. Fs der l Whlbarkeit gelten die Bestimmungen des § 50, bezüglich der Ab- ehnungsgründe die Bestimmungen des § 69.

Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften ist mindestens je ein nihtständiges Mitglied aus dem Stande der Arbeitgeber und der A mien. die F

„Im übrigen können die Formen des Verfahrens und der Ge- schäftsgang des Reichs-Versicherungsamts dur Kaiserlihe Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt werden.

(Vergl. § 90 Absay 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) d-e S eenags mter.

Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derselben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errichtet (§8 92, 93 des Unfallversicherungsgeseßes1), so finden hin- sichtlih der Zusammensetzung derselben die Bis des § 117 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

„c el) An der Wahl der aus dem Stande der Arbeitgeber zu wählenden nihtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände der- jenigen Genossenschaften theil, welche Betriebe, deren Siß im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen ist, niht umfassen. Das Stimmen- verhältniß der Vorstände wird unter Berüksichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versiherten Personen von der Landesregierung bestimmt.

2) An der Wahl der aus dem Stande der Versicherten zu wäh- lenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur Beisißer derjenigen ns aud theil, deren Siß in dem betreffenden Bundesstaat

elegen ist.

3) Die Wahlen erfolgen unter Leitung des a E amts. So lange eine Wahl nicht zu Ee gekommen ist, werden Vertreter der mer von der Landes-Zentral- behörde ernannt.

__ Die den nichtständigen Mitgliedern wird durch die Landesregierung geregelt.

(Vergl. § 100 des vai ra 5, Mai 1886.)

8 192.

__ Der Beaufsichtigung des Landes-Versichecungsamts unterstehen diejenigen Unfallversicherungs - Genossenshaften und Berufsgenossen- schaften, welhe Betriebe, deren Siß im Gebiet eines andern Bundes- staats belegen ift, nit umfassen. In den Angelegenheiten dieser Genossenschaften gehen die in den 88 20, 21, 29, 47, 50 Abs. 4, 01, 04 Abs. 4.006 68 2 (7; 19, 92 97,99. 102 114 118 [19 dem NReichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über.

__ Soweit jedoch in den Fällen der §8 68, 77, 79, 92, 99, 102 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Versicherungsamts unterstellte Genossenschaft mitbetheiligt ift, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Wird ein Entschädigungs- anspruh gegen mehrere Genossenshaften geltend gemacht, so gelten diese sämmilih als mitbetheiligt, auch wenn eine oder mehrere von ihnen rehtsfkräftig für niht entshädigungsverpflihtet erklärt sind.

Das Landes-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen die Alten an das Reichs-BVersicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.

Wird eine der im Absatz 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- versicherungëamts unterstellten Berufsgenossenschaften wegen Leistungs- unfähigkeit 57) aufgelöst, so gehen die Rechtsansprüchhe und Ver- pflihtungen auf den betreffenden Bundesstaat über.

Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im § 120 bezeihneten Angelegenheiten ift durch die Anwesenheit von vier Mitgliedern (eins{ließlid des Vorsißenden), unter denen si je ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer befinden müssen, sowie dur die Mitwirkung eines rihterlihen Beamten bedingt.

(Vergl. § 92 Absay 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 101 des Geseßes vom 5. Mai 1886.) VII. Schluß- und Strafbestimmungen. Allgemeines. Os

Den Gemeinden im Sinne dieses Geseßes stehen die selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen (ausmärkishe Bezirke) gleih. Soweit den Gemeinden aus diesem Geseße Rechte oder Verbindlichkeiten er- wachsen, tritt an die Stelle der Gemeinde der Gutsherr oder der Ge- markungsberetigte.

(Vergl. § 131 des Geseßes vom d. Mai 1886.) Haftpflicht der Betriebsunternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen. S1

Die nah Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruh auf Ersaß des infolge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiter- aufseher nur dann geltend machen, wenn gegen diese Personen durch \trafgerihtlihes Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vor- fäglich herbeigeführt haben.

In diesem Fall beschränkt \sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nah den bestehenden geseßlihen Vor- riften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Geseß Anspruch haben.

(Vergl. § 95 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; §8 des Gesetzes vom 15. März 1886; § 116 Abs. 1, 2 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und § 109 ge vom 13. Juli 1887.)

rbeitgeber und Arbeitne

zu gewährende Vergütung

Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Reprä- sentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche dur \traf-

1) Unfallversicherungs8geseß § 92 und 93:

§ 92. In den einzelnen Bundesftaaten können für das Gebiet und auf Kosten derselben Landes-Versicherungsämter von den Landes- regierungen errichtet werden.

Der Beaufsichtigung des Landes8-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche sich niht über das Gebiet des betreffenden Bundesftaats hinaus erstreden. In den Angelegen- heiten dieser Berufsgenossenshaften gehen die in den 88 16, 18, 20, 27, 28, 00, 02, 09/ 07, 09, 09, 40/02, 00. (9; (D, (9,8003) 80. 86, 88, 89, 106 dem NReihs-Versicherungsamt übertragenen Zuständig- keiten auf das Landes-Versicherungsamt über.

Soweit jedoch in den Fällen der §S 30, 32, 37 und 38 eine der A des Neichs - Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossen- schaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Neihs-Versicherungsamt.

Treten für eine der in Absayg 2 genannten, der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Vor- ausseßungen des § 33 ein, fo gehen die Rechtsansprühe und Ver- pflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über. : :

3. Das Landes-Versicherungsamt besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einshließlich des Vorsißenden, und aus vier nichtständigen Mitgliedern.

Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betr. Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt; die d ie pla Mitglieder werden von den Genossenschaftsvorständen derjenigen Genossenschaften, welche fich niht über das Gebiet des betr. Bundesftaats hinaus er- strecken, und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (F 41) aus threr Mitte mittels schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Landes- pt erungsamts gewählt. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Zahl der in den betr. Genossenschaften En Personen. Jm übrigen finden die Bestimmungen des § 87 über die Wahl, die Amts- dauer und die Stellvertretung dieser nihtständigen Mitglieder gleih- mäßig Anwendung. So lange eine Wahl der Vertreter der Genossen- \chaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu stande kommt, werden BVer- treter der Betriebsunternehmer und der Versicherten von der Landes- Bentralbehörde ernannt.

Die Beschlußfassung des Landes-Versiherungsamts in den im § 90 unter b bis 0 bezeichneten Angelegenheiten ist durch die An- wesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und ec außerdem zwei richter- liche Veamte zuzuziehen sind. s :

Die Formen des Verfahrens und der MesGaftgena bei dem Landes-Versicherungsamt, fowie die den nihtständigen Mitgliedern zu

gewährende Vergütung werden dur die Landesregierung geregelt.

gerihtlihes Urtheil festgestellt worden ist, daß\ie den Unfall v oder durch Fahrlässigkeit mit Außeractlafsune pee ON Aufmetksambeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders s ichtet find, erbeigefübrt haben, haften für alle Aufwendungen, welche infolge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krausens Versicherungsgeseßes vom 10. April 1892 (Reichs-Geseßbl. S. 417) von den Genossenschaften oder Krankenkassen gemacht worden sind. In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktien- gesellshaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die dur n Mitglied ihres ets, E eine Handelögesellschaft, eine nnung oder eingetragene Genossenschaft für di i E herbeigeführten Ee e rsaß für die Rente kann in diesen - werth gefordert werben 2 sen Fällen deren Kapital. er Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ift age, ige (Vergl. § 96 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 117 des Ge- le om 9. Mai 1886 und § 110 des Geseßes vom 13. Juli

8 126.

Die in den §8 124, 125 bezeihneten Ansprüche können, a ohne daß die dasel vorgesehene Feststellung are strafgeridbtlides Urtheil stattgefunden hat, geltend gemaht werden, falls diese Fest- stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht ersezgen E des Ges

ergl. ( des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 9 des Gesetzes vom 15. März 1886; L 118 des Geseßes vom 5. Mai e und § 111 des Gesetzes O Juli 1887.)

S 127; Die Haftung dritter, in den §8 124, 125 nicht bezeichneter Per- sonen, welhe den Unfall vorsäßlih herbeigeführt oder Mus Ber: schulden verursacht haben, bestimmt sich nah den bestehenden geset- lichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungs- berechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der leßteren zur Entschädigung dur dieses Geseg E E h M ergl. 3 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und §8 119 Gesetzes vom 5. Mai 1886) 5 s 128,

Wenn gegenüber einer bei den ordentlichen Gerichten wegen eines Unfalls erhobenen Schadensersaßklage von dem Unternehmer bee einer der anderen im § 124 Abs. 1 genannten Personen als Beklagten der Einwand erhoben wird, daß ein Unfall vorliege, den eine versicherte Person bei dem Betrieb erlitten habe, so is das gerichtliche Ver- fahren, sofern die Unrichtigkeit des Cinwands nicht unzweifelhaft erhellt, auf Antrag des Beklagten auszuseßen, bis der Kläger eine Entscheidung des Reichs - Versicherungsamts oder eines Landes - Versicherungsamts vorlegt, in welcher festgestellt wird, daß ein Unfall, den eine versicherte Person bei dem Betrieb erlitten hat, niht vorliege. Diese Ent- [eidung ist insoweit für das über die Schabendéersabtiage erfennende Gericht bindend. _Bringt der Kläger eine solche Entscheidung inner- halb einer nah rihterlichem Ermessen festzuseßenden Frist nicht bei, so ist er abzuweisen. ;

Nechtshilfe.

: 8 199,

__ Die öffentlihen Behörden sind verpflihtet, den im Vollzuge dieses Gesehes an sie ergehenden Erfuchen des Reichs - Versicherungs- amts, anderer öffentliher Behörden, sowie der Genossenschafts- und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprehen und den be- zeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welhe für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleihe Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaften unter einander ob.

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Genossenschaften als eigéne Verwaltungskosten (8 19) insoweit zu erstatten, als fie in Tagegeldern und Reisekosten von Be- amten oder Genossenschafts8organen sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in anfligen baaren Auslagen bestehen.

(Vergl. § 101 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 121 des Geseßes vom 95. Mai 1886 und § 115 des Gesezes vom 13: Ult L887) Gebühren- und Stempelfreiheit. 8 130

Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Unfallversicherungsgenossenschaften oder Berufsgenossen- schaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen \chiedsgerichtlihhen und außergerihtlichen Verhandlungen und Urkunden find gebühren- und \tempelfrei.

(Vergl. § 102 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 122 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und § 116 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

E

Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunter- nehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark zu verhängen, wenn die von denselben auf Grund der §S§ 72, 75, 76, 79 eingereihte Aus- kunft über ihren Betrieb oder die nah § 93 eingereihte Nachweisung über die Krankenversicherung oder über Löhne und Gehälter unrichtige thatsächliche Angaben enthält.

(Vergl. § 103 Ziff. 1 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 123 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und § 117 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) a0

Betriebsunternehmer, welche den thnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff der Anmeldung von neuen Betrieben oder Betriebs- änderungen (§§ 75, 76, 79), in Betreff der Einreichung der Nach- weisungen über die Krankenversicherung, über Löhne und Gehälter 93) oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarishen Vorschriften nicht rechtzeitig _ nachkommen, können von dem Genossenshaftsvorstand mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. :

Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Ge- mäßheit des § 82 niht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen ver- hängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war. (Veral. § 104 des S EN vom 6. Juli 1884; § 124 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886 und § 118 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

S 138.

Die Strafvorschriften der §§ 131 und 132 finden au gegen die geseßlihen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, des- glei en gegen die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genoffenschaft Anwendung.

a 8 105 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 125 des Ge- eßes vom 5. Mai 1886 und § 119 Absay 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) A

S Zum Erlaß der in den §§ 131 bis 133 bezeihneten Straf- verfügungen is der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gemäß § 71 gehört.

Gegen die E des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei bei von deren Zustellung an, die Be- \schwerde an die für den Siß des Belriebs zuständige höhere Ver- wat Strafen fließen in die Genofsenschaftskafse

ie Strafen fließen in die Genoffenscha Í : (Vergl. § 106 des Geseßes vom 6. Juli eas § 134 des Ge- sezes vom 5. Mai 1886 und § 122 Abs. 2 des Geseßes vom 13. Juli 1887)

135. : Den Un Tverfitbecanandene Festen und Berufsgenossenschaften sowie den M baitobern und ihren Angestellten is untersagt, dur Vebereinkunst oder mittels Arbeitsordnungen die Anwendung der Be-

stimmungen dieses Geseßes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder |