1894 / 144 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

theilweise auszus{ließen oder dieselben in der Uebernahme oder Aus-

g eines auf Grund dieses Geseßes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwider- laufen, haben feine rechtlihe Wirkung. j

Vergl. § 99 des Gesehes vom 6. Juli 1884 und § 120 des Gesezes vom 5. Mai 1886.)

Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge ge- {lossen haben, werden, sofern nicht nah anderen geseßlichen Vor- schriften cine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.

Die gleide Strafe trifft Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen, oder eine folhe Anrehnung wissentlich bewirken.

8 136.

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften werden, wenn sie unbefuat Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur - auf Antrag des Betriebs- unternehmers ein. :

Vergl. § 107 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 127 des Gesehes vom 5. Mai 1A)

S 137. :

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften werden mit Gefängniß, neben welhem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absihtlih zum Nachtheil der Bétriebéunternehmer Betriebégeheimnisse, welche kraft ihres Amts zur Kenntniß gelangt sind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebs- einrihtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer O gelangt sind, so lange als dieselben Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.

Thun sie dies. um sich oder cinem anderen einen Vermögens- vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld- strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

(Vergl. § 108 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und § 128 des Geseßes vom 5. Mai 1886.) Zuständige Landesbehörden. Dn U

Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in diesem Geseße den höheren Verwaltungëbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Orts-Polizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen find, und zu welchen Kassen die in §8 72 Absatz 5, 75 Absay 2, 81 Absatz 3 bezeichneten Strafen fließen. Diese, sowie die auf Grund der §§ 131 bis 133 exkannten Strafen werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. f

Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten auf Grund vor- stehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind dur den „Deut- \chen Neichs-Anzeiger“ bekannt zu machen.

(Vergl. § 109 des Geseyes vom 6. Juli 1884 und § 129 des Geseßes vom 5. Mai 1886.) Den,

Zustellungen, welhe den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen regelmäßig durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann au durch behördliche Beglaubigung ge- führt werden.

(Vergl. § 110 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 132 des j { des Unfalls von dem Gesellen bearbeitetes Werkstück für Bauten oder

1887; § 123 Abs. 1 des Geseßes vom 13. Juli 1887; § 139 |

Geseßes vom 5. Mai 1886; § 50 des Gesezes vom 11. Juli

des Geseßes vom 22. Juni 1889.) Perfonen, welche niht im Inlande wohnen, können von den zu- stellenden Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher inner-

halb der geseßten Frist niht bestellt oder ift der Aufenthalt jener

Personen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentlihen Aushang rwoährend einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Genossenschaften erseßt werden. (Vergl. § 123 Abs. 2 des Geseßes vom 13. Juli 1887.) Geseßeskraft. 140.

Die Bestimmungen der Ab|chnitte 11, TI1, VI und VII, sowie diejenigen Vorschriften, welhe zur Durchführung der in diefen Ab- schnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Geseßes in Kraft.

Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft e m Zustimmung des Bundesratbs durch Kaiserliche Verordnung estimmt.

(Vergl. § 111 des Geseßes vom 6. Juli 1884; § 143 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886; § 51 des Geseßes vom 11. Juli 1887 und § 124 des Geseßes vom 13. Juli 1887.)

Begründung.

Allgemeiner Theil.

1. Durch die auf dem Gebiet der Unfallversiherung bisher er- lassenen Reichsgeseße ist eine Fürsorge für die Folgen von Betriebs- unfällen zu Gunsten der folgenden Hauptgruppen von Arbeitern und unteren Betriebsbeamten getroffen:

durch das Gefeß vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gescßbl. S. 69) für Cs die in Fabriken, Bergwerken, Gruben, Steinbrüchen, üttenwerken, Werften und im gewerbsmäßigen Hochbau be- \chäftigt werden ; dur das Geseß vom 28. Mai 1885 (Reichs-Geseßbl. S. 159) für Personen, die in Tranéportbetrieben des Binnenlandes (Cisen- babn, Binnenschiffahrt, Fuhrwerk) sowie in Speditions- und Speichereibetrieben beschäftigt werden ; durch das Geseß vom 15. März 1886 (Neichs-Geseßbl. S. 53) für die in versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Neichs- beamten und Militärpersonen ; durch das Gese vom 5. Mai 1886 (Neichs-Geseßbl. S. 132) für die Arbeiter und Betriebsbeamten in der Land- und Forst- wirthschaft ; dur das Gese vom 11. Juli 1887 (Neichs-Geseßbl. S. 287) für alle bei Bauten (Tiefbau, Negiebau) beschäftigten Personen, soweit sie nicht bereits versichert waren ; endlich durch Geseß vom 13. Juli 1887 (Reichs: Geseßbl. S. 329) für Seeleute auf größeren Schiffen und für andere bei der Sceschiffahrt betheiligte Personen. _ Dieses allmähliche Vorschreiten der Geseßgebung war in den Schwierigkeiten der Aufgabe begründet, für die neuen Gedanken öffent- lichrehtliher Fürsorge für die durch Betriebsunfälle verleßten Arbeiter die rechten Wege und Formen zu finden. Von vornherein it es aber die ausgesprochene Absicht der verbündeten Regierungen gewesen, nah und nah den gefammten Arbeiterstand Deutschlands, soweit er Ge- fahren bet seiner Arbeit ausgesegt ist, der Wohlthaten der Unfall- versicherung theilhaftig zu machen. Der vorliegende Entwurf foll den Schlußstein des großen Geseßgebungswerks bilden, insofern er auch diejenigen dur ihre Berufsthätigkeit gefährdeten Arbeiter, die von den vorhin genannten Gefegen noch niht berührt sind, in den Kreis der Unfallversicherung aufnimmt. Es handelt sich dabei vornehmlih um die gefährlicheren, aber noch nicht versiherungspflich- tigen Betriebe im Handwerk, im Handel, in der Fischerei und in der Külstenschifffahrt. Wenn die verbündeten Regierungen die Ausdehnung der Unfallversiherung auf tiese und cinige andere Berufszweige vor- lagen, so befinden sie sih dabei in Uebereinstimmung mit zahlreichen aus den Kreisen der Betheiligten und von verschiedenen Seiten des Reichótags geäußerten Wünschen. Für die Berücksichtigung derselben sprechen ‘außer dem Gesichtspunkt der Vollendung einer noch nicht vollständig gelösten Aufgabe gewichtige sahlihe Gründe. Zunächst ist es natürlich, daß, je weiter die Erkenntniß von den se ensreihen Wirkungen der Unfallversiherung si verbreitet hat, eto empfindlicher sih die Arbeiter in solchen Betrieben berührt

fühlen, die ebenfalls mit Gefahren verbunden sind, ohne an den Wohlthaten dieser Einrichtung theilzunehmen. Die Betriebe zum Beispiel, in denen Metalle mit Feuer bearbeitet werden, wie Sclossereien, Schmieden, Gießereien, sind gegenwärtig nur ver- sichert, wenn sie fabrikartig oder mit Motoren, E 14. Wi arbeiten, dagegen nit, wenn sie den Betrieb nur handwerks- mäßig und ohne Motoren führen, obwohl die Betriebsgefahr hier faum geringer is als bei jenen, ficherlich aber größer, als bei fabrikmäßig arbeitenden und deshalb versicherten Betrieben zahlreicher anderer Berufszweige. Diese verschiedenartige Behandlung wird um so fühlbarer, als in anderen Berufszweigen, z. B. in den Betrieben der Maurer, Zimmerer, Müller, Schornstein- feger, alle Arbeiter versichert sind, ohne Rüccksiht auf die Art der Betriebsmittel und den Umfang des Betriebs. Weiter ist in ciner großen Zahl von Betrieben infolge der allmählihen Erweiterung der Unfallversicherung nur ein Theil der Betriebsthätigkeit, ein anderer Theil dagegen nicht versichert. Es find dies namentlich die zu einem Theil mit Bauten befaßten Betriebe der Tischler, Schlosser, Maler, Glaser, Klempner 2. In diesen Betrieben is niht nur die ms ebenso gefährlihe Werkstattsarbeit gleihartiger Arbeiter unversichert, sondern es ist sogar ein und derselbe Arbeiter für einen Theil seiner gewerblichen Thätigkeit (bei Bauten) versichert, für einen anderen Theil (in der Werkstatt) unversihert. Denn der Werkstätten- betrieb eines Schlossers, Tischlers 2c. ist nach den jeßt geltenden Be- stimmungen nur dann versicherungspflichtig, wenn er entweder ein fabri- mäßiger ift, oder wenn er nah feinem Umfange sih als ein Neben- betrieb der Bauschlosserei, Bautischlerei 2c. darstellt. Dagegen nicht, wenn umgekehrt die Werkstättenarbeiten die e die Bauarbeiten aber die Nebensache sind. Diese Rechtslage hat nicht nur für die Arbeiter, sondern auch für alle anderen Betheiligten miß- liche Folgen. Troß einer Reihe eingehender Entscheidungen, in denen mit Scharfsinn theoretishe Grenzscheiden für Beginn und Abschluß der versicherten Thätigkeit bei Bauten gegenüber der unversicherten sonstigen gewerblichen Arbeit in solhen Betrieben aufgestellt sind, ist es im einzelnen Fall für den Verleßten oft zweifelhaft, ob ihm ein Entschädigungsanspruch zur Seite steht. Die Absicht des Gesetzes, die Arbeiter sicherzustellen und langwierige Streitigkeiten über die Entschädigungspfliht zu vermeiden, wird in solhen Fällen niht erreicht. Aber auch für den Unternehmer ist es schwierig, seinen Obliegenheiten gegenüber der Berufsgenossen- schaft gerecht zu werden. Nach § 71 des Unfallversicheruagsgeseßes hat er binnen sechs Wochen nah Ablauf des Rechnungsjahres, eine Nachweisung vorzulegen, welche u. a. „die während des abgelaufenen Nechnungsjahres im Betriebe beschäftigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter“ enthält. Ist nun bloß der auf Bauten bezügliche Theil seines Betriebes versichert, fo bedarf es einer oft schwierigen Ermittelung, um die der Genossenschaft nachzuweisenden Personen und Löhne auszuscheiden. Dabei kommt noch in Betracht, daß ein Theil der versicherten Bauarbeit, wie namentlich die Vorbereitung der für Bauzweke dienenden Stücke, sih in der Werkstatt zu vollziehen pflegt. Es kann also leit vorkommen, daß ein Arbeiter, ohne seinen Arbeitsplaß in der Werkstatt zu verlassen, im Laufe eines Tages wiederholt in die Unfallversicherung eintritt und aus derselben wieder ausfcheidet. Unter diesen Umständen bildet die Frage, ob die Löhne richtig nachgewiesen, oder wozu vielfach aushilssweise gegriffen wird rihtig geschäßt sind, ein beständig streitiges Gebiet zwischen Unternehmer und Ge- nossenschaft, zumal da für die leßtere eine wirksame Kontrole {wer durchführbar ist. Oft erstreckt sich dieser Streit auch auf die Ent- \hädigungsfrage, indem untersuht werden muß, ob ein im Augenblick

sür andere Zwecke bestimmt war, und ob die bezüglichen Angaben e sind. Aehnliche Verhältnisse liegen auch bei anderen Betriebszweigen

vor, in denen Betriebe vorkommen, die aus einem versicherungs- |

pflichtigen und einem nihtversicherungspflihtigen Theil bestehen, 1

bei den Schlähtereien, die nur für den Schlachthausbetrieb versichert, sür den oft gefährliheren Theil ihrer Arbeit, in der Werfstatt und beim Biebtreiben, aber nit versichert sind.

‘reisen der Handwerker und Kleingewerbetireibenden vielfach

das dringende Verlangen ausgesprochen worden, daß die Unfallver-

sicherung auf ihre Betriebe ausgedehnt werden möge. Dabei hat man | hervorgehoben, daß hieran die Handwerker und Kleingewerbetreibenden, |

auch abgesehen von der Versorgung ihrer verlezten Arbeiter, ein finanzielles Interesse insofern haben, als sie für die niht dur die Unfallversiherung gedeckten Unfälle nah den Grundfäßen des Zipil- rechts persönlich haftbar gemaht und dabei s{hwierigen Prozessen und weitgehenden Ersaßansprühen auêgeseßt werden können. Dazu kommt die Gefahr, daß Gesellen und Arbeiter mehr und mehr denjenigen Betricben si zuwenden, in denen sie gegen die wirthschaftlichen Folgen von Betriebsunfällen versichert sind.

Freilich ist das Bedürfniß der Unfallversicherung nit in allen Zweigen des Handwerks und des Kleinbetriebes gleich dringlich. In einzelnen Berufszweigen is die Unfallgefahr nicht erheblih größer wie im gewöhnlichen Leben, und können unter Umständen die mit der Unfallversicherung verbundenen Lasten und Kosten deren Vortheile übersteigen. Dies kann z. B. bei der Schneiderei, Schuhmacherei, Weberet u. a. der Ey sein. Aus folhen Berufszweigen i} dann auch der entgegengeseßte Wunsch laut geworden, von der Unfallver- sicherung befreit zu bleiben. Immerhin hat die im Jahre 1887 für den Bereich der gewerblichen Berufsgenossenshaften erhobene Unfall- statistik ergeben, daß {hon das Umgehen mit gewöhnlihem Hand- werkszeug, wie Hammer, Beil, Messer 2c., der Verkehr auf Leitern und Treppen eine im Vergleich mit den Unfällen an Maschinen nicht unerhebliche Unfallgefahr mit si bringt. Nach dieser Statistik ent- fielen nämlih von allen entschädigungspflihtigen Unfällen (deren Folgen innerhalb dreizehn Wochen nah dem Unfall niht gehoben waren) auf

DEN Sau Don Seitern, Steben, 144890

das Auf- und Abladen von Hand, Heben, Tragen 9,91 ,

die Verwendung von Fuhrwerk. C D090

Die enug Von Sandberg D während beispielsweise die Verleßungen

D O

A UIISION LE Od

a ausgemacht haben. In manchen von den bisher nicht versiherungs- pflichtigen Betrieben des Handwerks und des Kleingewerbes kommen Unfälle, wie sie in der ersteren Gruppe aufgeführt sind, in gleicher Art und Ausdehnung vor, wie in fabrikmäßigen Betrieben. Gegen viele von diefen Unfällen aber kann durch Maßregeln der Unfall- verhütung eine Abhilfe niht geshafffen werden. Unter dicsen Umständen würde es mißlich fein, bestimmte Zweige des Haudwerks durch Geseß von der Unfallversicherung auszuschließen. Vielmehr wird es sich empfehlen, den berechtigten Interessen der Ünternehmer dadurch Rechnung zu tragen, daß, wie nah § 1 S 7 des Unfall- Sg ne, die Möglichkeit eröffnet wird, Betriebszweige, die mit besonderer Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, durch Beschluß des Bundesraths von der Ver- sicherungspfliht auszunehmen.

Neben den handwerkömäßigen und kleingewerblihen Betrieben fommen für die Erweiterung der Unfallversiherung ferner die ge- sammte Fischerei sowie die Seeschiffahrt mit kleinen niht mehr als 90 cbm Brutto-Raumgehalt enthaltenden Fahrzeugen in Betracht, sofern diefe weder Zubehör eines rene Fahrzeuges, noh auf Fort- bewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind (vergl. § 1 Abs. 2 des See-Unfallvecsiherungsgeseßes vom 13. Juli 1887). Auch in diesen Betrieben ist + anntlich die Unfall- gefahr keine geringe. Im Handelëgewerbe sodann i} gegen- wärtig das Lagern und das An leaven mit {weren Gegen- ständen (Steinen, Eisen, Nußholz, Brennmaterial, großen Kisten, Fasern, Säcken 2c.) nur insoweit versichert, als ein Speicherei- oder ellereibetrieb vorliegt, im übrigen dagegen unversichert. Die Be, shäftigung der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge sowie der sonst im

j weniger geeignet für die Unternehmer kleiner Betriebe. 1 d | Gewinnung einer genügenden Zahl von Mitgliedern, welche befähigt

ndelsgewerbe als Arbeiter, Faktoren u. \. w. verwendeten i pa ist aber häufig auch dann, wenn sie nicht unmittelbar ui E D und Laden von Ge enständen der genannten Art zuy thun haben, mit Unfallgefahr verbunden, z. B. beim Verkehr auf {lüpfrigen Treppen, zwischen Frachtfuhrwerk, auf ladenden Schiffen, zwischen auf- gestapelten Lasten. Zu den Handlungsgehilfen und -Le rlingen gehören auch die Apothekergehilfen 2c., die bei der Bearbeitung von Tochenden, äßenden, giftigen oder explosionsfähigen Stoffen vielfach der Gefahr von Unfällen wgre ind, häufig auch wegen der mit der Apotheke verbundenen Fabrikation von fohlensäurehaltigen Wassern

für den hierauf bezüglichen Theil ibrer Beschäftigung bereits versichert,

im- übrigen aber noch unversichert sind. Im Fuhrwerksbetriebe

ist nur das Umgehen mit Fuhrwerk im eigentlichen Bube nicht dagegen im Handelsbetriebe und ebensowenig die namentli für das Personal der Gastwirthe in Betracht kommende Wartung fremden Fuhrwerks versichert.

Aber auch hiermit is der Kreis von Berufsarbeitern, für die ein Bedürfniß nach Ausdehnung der Unfallversicherung hervorgetreten und von den Betheiligten geltend gemacht ist, noch nit abgeschlossen. Ein solches Bedürfniß liegt au vor für Bedienstete in Kranken- häusern und Badeanstalten, in Bildhauerwerkstätten, Laboratorien in Anstalten für Sportbetrieb, z. B. Rennställen, Ruder- und Segel- klubs, in Reitbahnen, Theatern und anderen Kunst- und wissenschaft- lichen Anstalten, in zoologishen Gärten, für Feuerwehrmänner Todtengräber, Glöckner u. a. G

__ Weiter find Unzuträglichkeiten dadur herbeigeführt worden, daß die in gewerblichen und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter von ibren Arbeitgebern vielfah aud; zu häuslichen und fonstigen privaten Dienstleistungen herangezogen werden, z. B. der für das Geschäft ge- haltene Kutscher zu Spazierfahrten oder zur Wartung von Kutsch- pferden, der für den Gewerbebetrieb angenommene Tischler oder sonstige Handwerker zu Arbeiten in der Familienwohnung des Ge- [häftsleiters, der Fabrikarbeiter zu Botengängen in Privat: angelegenheiten oder zu Arbeiten im Hausgarten des Arbeitgebers. In noch höherem Maße vermischt sich die Thätigkeit für den Betrieb und für den Haushalt des Unternehmers in kleinen Handels, gescäften, kleinen Gastwirthschaften, vielfach auch im Handwerks- und lonstigen kleinen Gewerbebetriebe. Hier pflegt das Hausgesinde auc gewerblih mit thätig oder umgekehrt das Geschäftspersonal auch im Haushalt beschäftigt zu sein. Es ist unzweckmäßig und wird von den Betheiliaten niht verstanden, wenn sih die Unfallversiherung in solhen Fällen nur auf denjenigen Theil der Thätigkeit crstreckt, welcher sich im Gewerbe des Arbeitgebers vollzieht. Diesem Uebel- stand kann wirksam aber nur dadur abgeholfen werden, daß die be- zeichneten Personen für ihre gesammte Thätigkeit der Unfallversicherung unterworfen werden.

Endlich sind im Reichs-, Staats- und Kommunaldienst außerhalb der bereits versiherungépflihtigen Betriebe noh gewisse Personen mit Dienstleistungen beschäftigt, die einigen der im Vorstehenden genannten Thâtigkeiten glei steben und ebenfalls eine gewisse Unfallgefahr mit sich bringen. Auch auf diese Personen wird die Unfallversicherung auszudehnen sein.

11, Die Bestimmungen des Entwurfs, welche die Erweiterung der Unfallversicherung in dem dargelegten Umfange herbeiführen sollen, lehnen sich im wesentlihen an die durch mehrjährige Erfahrungen bewährten Grundsäße der bestehenden Unfallverjicherungsgescße an. Insbefondere sind als Träger der Unfallversiterung auch hier Unter- nehmerverbände vorgesehen, und die Höhe der Unfallrente soll au hier nah dem Jahresarbeitsverdienst bemessen werden. Fmumerhin aber mußte manches neu gestaltet werden. Zu einem Theil sind die abweichenden Bestimmungen dur die Eigenart der neu zu erfassenden Betriebszweige bedingt; zu einem anderen Theil aber handelt es sich um solche Abänderungen, welhe dur dic Er- fahrungen bei der Handhabung der Unfallversicherung sih allgemein als wünschenswerth herausgestellt haben, und die daher auch für den bisherigen Bereich der Unfallversiherung dur(chzuführen fein werden, wozu ein gleichzeitig vorzulegender zweiter Geseßentwurf bestimmt ist.

111, Die Abweichungen der ersteren Art, die nur für den vor-

; i nid ) ; | liegenden E!twurf Bedeutung haben, beziehen sih hauptsächlih auf f Nomentlichh mit Rücksicht auf diese und ähnliche Mißstände ist | f aus den

die Drganisation sowie auf das Verfahren bei Aufbringung der Beiträge un» bei Berehnung der Entschädigungen.

1) Unter den für die Erweiterung der Unfallversiherung ins Auge gefaßten Betrieben 2. giebt es wohl manche, für die eine auf Selbstverwaltung begründete berufsgenoffenschaftlihe Organisation anwendbar und in gleichem Maße empfehlenswerth erscheint, wie bei den bereits vorhandenen Berufsgenossenswhaften. Für den größeren Theil der hier in Betraht kommenden Betriebe des Handwerks und Kleingewerbes, fowie für die Fischerei und die kleine Seeschiffahrt fehlt es aber an den dazu nothwendigen Voraussetzungen. Die Er- fahrungen bei den bestehenden Berufsgenossenshaften haben gelehrt, daß die berufsgenossenshaftlihe Verwaltung fich für den Verkehr mit einer großen Zahl fleiner Betriebsunternehmer nicht. eignet. Diese Unternehmer find vielfah niht im stande, den Anforderungen in Bezug auf Lohnnahweisungen und sonstige Meldungen, welche nah Geseß und Statut von jedem Genofsenshaftsmitglied verlangt werden müssen, zu genügen. Hierdurh wird ein überaus umfangreicher Schrift- wechsel und eine derartige Arbeitslast verursacht, daß bei einzelnen besonders betroffenen Beruf8genossenschaften die gesammten Beiträge, welche von Unternehmern solcher Kleinbetriebe der Genossenschaft zu- fließen, niht ausreichen, um die durch diese Betriebe verursachten Verwaltungskosten zu decken. Die aus folhen Betrieben her- rührenden Unfalllasten müssen infolge dessen von den größeren Betrieben allein getragen werden. Wollte man nun die Unfall- versicherung des Handwerks und des Kleingewerbes in der Art durch“

| führen, daß diese Betriebe an bercits bestehende Berufsgenossen-

[haften angeschlossen werden, so würde dies für die letzteren wegen der großen Zahl der hinzutretenden Kleinbetriebe große Ünzuträglichkeiten zur Folge haben und mindestens bei einem Theil der Berufsgenossen- schaften einer s{chwer überwindlichen Abneigung begegnen; und auch die fleineren Betriebsunternehmer selbst würden von der berufsgenossenschaftlihen Verwaltung {hon um deswillen nicht voll befriedigt werden, weil fie in derselben neben den Unterneh- mern der Großbetriebe nicht ausreichend * zur Geltung fommen würden. Wollte man aber dazu öbergehen, für die neu zu ver- sihernden Kleinbetriebe allgemein neue Berufsgenassenschaften zu bilden, welche begriffsmäßig doi nur denselben oder verwandte Be- triebezweige umfassen dürften, so würden die vorher hervorgebobenen Vebelstände sich noch in erhöhtem Maße zeigen. Bei der Kleinheit der überwiegenden Mehrzahl der in Betracht kommenden Betriebe würde eine Berufsgenossenshaft, {on um die genügende Leistungê- fähigkeit zu besißen, nur für fehr große Bezirke gebildet werden können. Je größer aber der Bezirk und die Zahl der Betriebsunternehmer, desto schwieriger und kostspieliger die Verwaltung, und um ?0 Schon die

wären, den in geistiger und finanzieller Beziehung nicht unerheblichen Anforderungen einer ehrenamtlichen Verwaltung der Berufsgenossen- schaft gerecht zu werden, würde \{wierig oder unmöglich sein. Zwar foll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß es auch im Handwerk und sonstigen Kleinbetriebe Personen giebt, welche die dazu erforderliche Vorbildung, geschäftliche Gewandtheit "und Opferwilligkeit besißen. Immerhin jedoch wird die Zahl dieser Personen hon um deswillen besränkt sein, weil es den kleineren Betriebsunternehmern, die n0o

mehr als die größeren auf Mitarbeit im Betrieb angewiesen sind, in der Negel an der für diese mühsame Verwoltung erforder- lichen Zeit mangeln wird. Je kleiner aber die Zahl der Perjonen sein würde, welche für die berufsgenossenschaftlihen Ehrenämter in Betracht kommen könnten, desto geringer wäre naturgemäß auch die Möglichkeit einer Auswahl, wie sie für das Maß von Einwirkung, das den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft auf die Verwaltung ihrer Aa Angelegenheiten zusteht, von erheblicher Bedeutung ist. Damit aber würde cine der wichtigsten Grundlagen für die

elbstverwaltung in Berufsgenossenschaften fortfallen.

(Fortseßung in der Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reichs-An

M 144.

Dritte Veilage

zeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni

1894.

=

(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)

Diese Erwägungen haben dazu geführt, für die Erweiterung der Unfallversicherung als Regel die Errichtung von örtlihen Unfall- versiherungégenofsenshaften in Aussicht zu nehmen, wie dies aus ähnlihen Gründen bei der land- und forstwirthfchaftlihen Unfall- versicherung, sowie bei der Invaliditäts- und Altersversicherung ge- schehen is. Nach diesen Vorgängen follen auch die der Unfall- versicherung hinzutretenden Betriebe im allgemeinen bezirksweife ohne Scheidung der in den örtlichen Bezirken vertretenen Berufszweige organisiert, und die Verwaltung der neuen Einrihtung den Kommunal- verbanden mit ihren bereits gelQuen Kräften .- übertragen werden. Ob etwa, falls eine bezirksweise Organisation des Klein- ewerbes in Handwerkerkammern, Fachgenossenschaften oder ähnlichen Förperschaften eingeführt werden sollte, diefen Körperschaften die Ver- waltung der Unfallversicherung im Bereich des Kleingewerbes zu über- tragen wäre, muß späterer Erwägung vorbehalten werden.

In bezirksweise zu erribtenden Unfallversiherungsgenofsenschaften wird es gelingen, örtliche Organe für mogna kfleine Bezirke ein- jusegen ein für die Herabminderung der Verwaltungskosten und die hnelle Erledigung der Geschäfte wichtiges Ergebniß, welches bei berufsgenossenschaftliher Organisation nicht zu erreihen wäre, weil dann für jeden Ort eine mehr oder weniger bedeutende Zahl von ver- schiedenen Berufsgenossenschaften mit gesonderten ehrenamtlichen Genossenschafts- und Sektionsvorständen, Vertrauensmännern und Schiedsgerihten in Thätigkeit zu treten hätte. Bei der vor- eshlagenen Organisation können ferner manche bereits bestehenden Einri tungen, namentlich die Schiedsgerichte der Invaliditäts- und Altersversicherug, benußt werden, die nah ihrer Zusammenseßung au für die hier fragliche Nechtsprehung geeignet sind. Hierdurch werden umständlihe Geschäfte, insbesondere bei der Wahl von Beisißern, entbehrlich.

Endlich gewährt die Errichtung von besonderen örtlihen Unfall- versiherungsgenossenshaften die Möglichkeit, solhe Berufsgenossen- schaften, welche unter der Geschäftserschwerung durch Kleinbetriebe leiden, von leßteren zu entlasten und ihnen dadur zu kräftigerem Gedeihen zu verhelfen. Infolge einer derartigen Ausscheidung würden

zugleih manche für die Verwaltung der neuen Genossenschaften be-

sonders geeignete Kleingewerbtreibende verfügbar werden , denen ihrer- seits die Aufhebung der ihren Verhältnissen nit entsprechenden Ver- E der großindustriellen Berufsgenossenshaft willkommen ein wird.

Die Leitung der Geschäfte des Vorstands der aser eungs genofsenschaften wird ebenso, wie bei den Versiherungsan|talten für Snyaliditäts- und Altersversiherung, einem Beamten zu übertragen und ähnlich wie den landwirthschaftlihen Berufsgenossenschaften nah § 26 Absay 3 des Geseßes vom 9. Mai 1886 wird den neuen Gen ofenschaften die Möglichkeit zu eröffnen fein, die ganze Verwaltung, soweit fie dem Vorstande zustehen würde, auf Behörden oder Beamte, oder auf den Vorstand der ÎInvaliditäts- und Alterversicherungsanstalt, oder auf die mit der landwirthschaftlihen Unfallversicherung betrauten Organe der Kom- munalverwaltung zu übertragen. Hierdurch kann zugleich eine Ver- einfahung der Organisation in den anderen Zweigen der Arbeiter- versicherung herbeigeführt werden, indem die Bezirke verschiedener Versicherungsverbände den gleichen räumlichen Umfang erhalten und die Verwaltung dieser Verbände in derselben Hand vereinigt. wird.

Für einzelne unter den Entwurf fallende Betrieb8zweige werden die gegen eine berufsgenofsenschaftlihe Organisation geltend gemachten Gesichtépunkte allerdings niht in vollem Umfange zutreffen. ür diese soll eine solche Organisation, sofern sie den Wünschen der Betheiligten etwa entsprechen sollte, sei es durh Bildung neuer, fei es durch Anschluß an bestehende Berufsgenossenschaften, nit ausgeschlossen sein. So könnte an eine neue Berufsgenossenschaft der Gast- wirthe gedaht werden ; bei Kaufleuten, welhe Waaren im Freien 2c. lagern, fönnte der Wunsch bestehen, sich der Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft anzuschließen; den Verhält- nissen der Apotheker möchte vielleiht eine Verbindung mit der Be- rufsgenofsenshaft der chemishen Industrie entsprehen. Auch für einzelne besonders kräftige und gut organisierte Handwerke kann die Bildung von Berufsgenofsenschaften in Frage kommen. Für derartige Fälle will der Entwurf die Versicherung in Berufsgenossenschaften zu- lassen, deren Mitglieder dann natürlich der Bezirksgenossenschaft nicht angehören würden. Die Beschlußfassung darüber, inwieweit die eine oder die andere Organisation zu wählen ist, wird dem Bundesrath zu übertragen sein.

9) Bei der Unfallversiherung für die Industrie, die Land- und Forstwirthschaft und die Seeschiffahrt besteht gegenwärtig das Umlage- verfahren, nah welchem in jedem Jahr außer Ansammlungen für einen Reservefonds nur der Jahresbedarf der Entschädigungs- beträge, niht deren Kapitalwerth aufgebraht wird. In jedem neuen Jahre sind dann außer den neu zugehenden Renten noch die JIahresbeträge der Renten aus den enten Jahren mit Aus- nahme der inzwischen fortgefallenen Rentenbeträge aufzubringen. Bei dem Umlageverfahren wird also nur ein kleiner Theil des Kapitalwerths der in jedem Jahr erwachsenden Rentenbelastung sofort erhoben, der größere Theil in die Zukunft verlegt. Die Folge hiervon ift, daß die Jahreslasten in der ersten Zeit nur gering sind, jedo bis zur Erreihung des Beharrungszustandes fortwährend anwasen. Schon in dem Bau-Unfallversicherungsgeseße vom 11. Juli 1887 ist das Umlageverfahren für die Tiefbau- und die t bér eine verlassen, weil hier eine Gewähr für den dauernden Bestand dex ein- zelnen Betriebe, wie sie eine mehr oder weniger umfangreiche und kostspielige Fabrikanlage giebt, niht vorhanden ist. Es erschien ge- boten, von Ünternehmern, welche thre Betriebe oft nur auf kurze Zeit ins &ben rufen, um sie sodann aufzulösen, für die aus diesen Betrieben herrührende Belastung der Berufsgenossen die Kapitaldeckung zu fordern. Derselbe Grund spricht au bei der überwiegenden Zahl der jeßt in Betracht kommenden Betriebe dafür, die Kapital- deckung als Regel vorzuschreiben. Namentlich im Handwerk und im Kleingewerbe sowie im Kleinhandel haben die ohne erheblichere Geld- mittel eröffneten Betriebe nicht selten nur geringen Bestand; die Unternehmer treten vielfah wieder in die Rethe der Arbeiter, Ge- sellen, Gehilfen 2c., aus der sie hervorgegangen sind, zurück. Der Be- trieb wird dann eingestellt, ohne von einem anderen Unternehmer fortgeseßt zu werden. Genie Zweige des Handwerks unterliegen überdies einer weitreihenden Aufsaugung dur die Großindustrie. Es fehlt. hiernah an jener Solidarität der zukünftigen mit den jeßigen Betriebsunternehmern, welche eine Hinausf iebung gegenwärtiger Lasten; auf spätere Generationen, eine Belastung der Zukunft zu Gunsten der Gegenwart, wie sie von dem Umlageverfahren untrennbar ist, - rechtfertigen könnte. Diese Belastung der, Zukunft könnte \ich für wirthshaftlich s{chwähere Unternehmer {on nah wenigen: Fahren als gefährlih herausstellen. Solche Unternehmer werden eher eine gleihbleibende R tragen“ können, BY wenn sie für die - ersten Jahre höher ist. Zu hoh wird diese Belastung für die unter den Entwurf fallenden Unternehmen son um deswillen nit werden, weil sie si nah der Zahl der beschäf-

tigten Personen richtet, die bei den in Rede stehenden Betrieben meist |

nur gering. sein, wird. na! wirthschaftlich stärkere Unternehmer in Berufsgenossen-

schaften zusammengefaßt - werden sollten, etwa beim Handelsgewerbe,

bei der Gastwirthschaft u. a., kann ausnahmsweise die Umlegung des Jahresbedarfs zugelassen werden: '"

3) Es erscheint nothwendig, die Anforderungen an die Betriebs- unternehiner hinsihtlich “der füt die Genossenschaft zu liefernden Nach- weisungën möglichst einzushränken. Dies ift sowohl bei der Beitrags- erbebüng, wie bet der Festseßung der Entschädigungen möglich. Bei der Beitragserhébung kann von der für die Industrie geltenden Grund- lage, nämlich "der Lohnhöhe, ‘in der Regel abgesehen werden, wenn “in Anlehnung “an die für die Länd- und Forstwirth- {haft und für" "die Seeschiffahrt bestehenden Grundfäge nur die Zahl der in jedem Betriebe beschäftigten Vollarbeiter zu Grunde gelegt, oder wenn, was zuweilen noch eirifaher sein wird, die Beiträge in Form eines Zuschlags zu öffentliczen Abgaben erhoben werden. Dies ist! bei den unter den Entwurf fallenden Betrieben um so Unbe- denkliher, als die Höhe dés Lohns der einzelnen Versicherten hier meist nur geringe Unterschiede zeigen und nur geringen Schwankungen unterliegen wird. Wenn tie Zahl der Vollarbeiter ähnlich wie nah 8 36 des landwirthschaäftlichen Unfallversi R Ee nach § 34 des See-Unfaällversicheriüngsgeseßes durch Schäßung für jeden Betrieb ermittelt wird, fo bedarf es der Einreihung regelmäßiger, für die Unternehmer lästiger Jahresnahweisungen über die beschäftigt gewesenen Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter “nicht.

Was die Unterlagen für die Entschädigungen der Verlegten be- trifft, so ist {on ‘im landwirthschaftlihen Unfallversicherungsgeseß, abweihend von dem industriellen Unfa Veri geses welches regelmäßig die individuellen Lohnverhältnisse der Verleßten berüd- sichtigt, von Durchschnittssäßen für männliche und weibliche, erwachsene und jugendliche Arbeiter ausgegangen. In gleicher Weise find, ent- sprechend den einfahen Verhältnissen vieler bei dem Entwurf in Betracht kommender Betriebe, au hier Durhschnitts\äße in Aussicht genommen, für deren Bemessung die Vorschristen der Krankenversiche- rung vielfach einen brauhbaren Anknüpfungspunkt bieten.

IV. Dié zweite Gruppe von Abänderungen gegenüber dem gegen- wärtigen geseßlihen Zustand umfaßt diejenigen Verbesserungen, die sich bei der Handhabung der bestehenden oe als Bedürfniß herausgestellt haben, und die auch in dem bisherigen Be- rei der Unfallvérsiherung eingeführt werden sollen. Hierher gehören neben der bereits erwähnten Ausdehnung der Versicherung auf die gesammte Arbeitsthätigkeit solcher versicherter Personen, die au im Haushalt 2c. des Arbeitgebers beschäftigt werden hauptsächlich :

die (e Berechtigung der kleinen Betriebsunternehmer * zur Selbstversiherung 4 Absaytz 1);

die Zulassung \tätutarisher ErstreËung der Unfallversicherung auf Genvossenschaftsbeamte und auf E die ohne im Betriebe beschäftigt zu sein, die Betriebsstätte besuchen 4 Absatz 4 und 5);

einige Erweiterungen in der Fürsorge für die N und deren G (88S 11, 16 Ziffer 2 Absaß 2, Absatz 3 litt. þ und c, ;

der Anspruch des Entschädigungsberehtigten auf Anhörung vor der Feststellung der Entschädigung (S 87 E 3)

Vorkehrungen für eine \{leunige vorläufige Versorgung des Ver- leßten, wenn es streitig “is, welher Genossenschaft 2c. die Zahlungspfliht obliegt 92);

Zulassung einer antheiligen Belastung mehrerer Genossenschaften mit der Entschädigung für einen Unfall 99);

Zulassung der Kapitalabfindung für geringe Rentenbeträge 105);

Entlastung des Réeichs-Versicherungsamts von einéx Anzahl minder wichtiger Geschäfte, die zur Uebertragung an untere oder Aben S E E geeignet sind (§8 77 Absay 9, 135

a )

Erseßzun A au auf thatsächlihe Gründe zu stüßenden Rekurses durch das enger begrenzte Rechtsmittel der Revision 97) ;

Einführung einer theilweise aufs{chiebenden Wirkung der Rechts- mittel (§8 97 Absay 1, 102 eti A i :

Beschränkung in der Beseßung der Spruchkammern des Reichs- Versicherungsamts und der Schiedsgerichte mit Beisißern (88 81, 120). / |

Wegen der näheren Begründung dieser Abänderungen wird auf die Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen Bezug genommen.

Beson derer Theil.

Zu den einzelnen Paragraphen des Geseßentwurfs is Folgendes zu bemerken : . Zu § 1.

Nach den Ausführungen im allgemeinen Theil der Begründung fommen für die Erweiterung der Unfallversicherung alle noch nit versiherten Betriebe in Betracht, insbesondere das Handwerk und sonstige Kleingewerbe, das Handelsgewerbe, und zwar sowohl der stehende Gewerbebetrieb als auch der Gewerbebetrieb im Umherziehen (von Hausierern, wandernden Kunstreitern, Seiltänzern 2c.), dié Gast- wirthschaft, die Fischerei auf offener See. und an den Küsten, sowie in Binnengewässern, letztere, soweit sie niht als Nebenbetrieb, etwa der Land- und Forstwirthschaft, bereits unter die Versicherung fällt, ferner die Seeschiffahrt mit Fahrzeugen bis zu 50 cbm Raumgehalt. In ihrer allgemeinen Fassung wird die in § 1 vorgeschlagene Be- timmung au zur Ausfüllung kleiner Lücken dienen, die bei der Hand- habung der bisherigen Geseße sich gezeigt Haben, 3. B. hinfichtlich der Versicherungspflicht kleiner Torfstiche, Ziegeleien und Brauereien.

Neben den Arbeitern sind, nah dem Vorgange des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge ge- nannt, weil außer den eigentlihßen Handarbeitern auch alle diejenigen le von Gewerbtreibenden umfaßt werden sollen, die den

rbeitern in sozialer Beziehung annähernd e ter In zweifel- haften Fällen wird die Entscheidung über die ersicherungspflicht in Anlehnung an die Ausführung des bezeichneten Gefeßes getroffen werden Tönnen. i !

Die Versicherung erstreckt fh niht nur auf die Beschäftigung im Betriebe, sondern, wie im allgemeinen Theil dargelegt, auch auf hâus- lihe und andere Nebenbeshäftigungen, zu denen versicherte Personen von ihren Arbeitgebern oder deren ‘Beauftragten herangezogen werden.

Neben Arbeitern, Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen, sowie den Betriebsbeamten bis zu 2000 4 Jahresarbeitsverdienst find, mit der gleichen Beschränkung, Werkmeister und Techniker nah dem Vorgang des Krankenversicherungsgeseßes in der Fassung des Pei vom 10. April 1892 (Reichs-Geseßbl. S. 379) befonders aufgeführt, weil über die Stellung dieser Personen Zweifel entstanden sind. i

Unter die ‘im Absaß 1 aufgeführten Gehilfen und Ege rechnet der ‘Entwurf die der Versicherungspflicht bisher noch nit unterworfenen Handlungsgehilfen und -Lehrlinge. Dieselben werden hinsichtlih der Grenzen ihrer Versicherungspflicht ebenso wie die Betriebsbeamten zu behandeln sein, da sie bei einem 2000 46 über- steigenden Jahreseinkommen im allgemeinen in der E sein werden, dur eigene Kraft Und aus eigénem Antriebe für / thre Zukunft zu

sorgen.

Der leyte Absaß entspricht dem § 3 Absay 1 des Geseßes vom 6. Juli 1884; nur ll in Alehnung an ‘die Kranken-, ‘fowie die SFndaliditäts- und Altersversicherung bei Natura tuen nit mehr der Ortsdurchschnittspreis, sondern der Werth in nsat* gebracht werden, wie derselbe ‘von der unteren Verwaltungsbehörde bereits für den Geltungsbereih der bezeihneten Gesene festgeseßt' worden ist.

ü ; j j Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie die vom Reich,

vom Staat, oder einem Kommunalverbande beschäftigten Arbeiter waren bisber der Unfallversicherung nur dann unterworsen, wenn sie in ‘cinem: Betriebe, d: h. in einem Inbegriff fortdauernder wirthschaft- licher‘ Thätigkeiten beschäftigt wurden: „Unversichert war dagegen: die Beschäftigung bei der sogenannten Regiminalverwaltung, welche ins- besondere die obrigkeitliche Verwaltung beziehungsweise die Verwaltung des Gemeinwesens als folchen' umfaßt. Hierzu gehört unter anderem die Beschäftigung in den Bureaux und den Kanzleien, als Hausdiener, Portier, bei der Bedienung von Heizungs- und Beleuchtungsanlagen, die Béwachung von Arrestanten, der Tranéport von Gefangenen, - der T, und Sicherheitsdienst,' der Grenzl Ava Guagetitni! U... w., uh diese Thätigkeiten können unter Umständen mit ähnlicher Unfall- gefuie verbunden sein, wie die Befchäftigung- in den wirthschaftlichen ettiében der Gemeinden 2c. 2c, wie- den Gemeinde-Gasanstälten u. \. w., oder in anderen durch dieses Gese für versicherungs- pflichtig erklärten: Betrieben. Aus diesem Grunde foll der Reichs-, Staats- und Kommunaldienst der Beschäftigung in Betrieben 1’ Absatz 1) gleichgestellt werden. Die Folge hiervon wird sein, daß das Neichsgesez, betreffend die Unfallfürsorge für Reichsbeamte und Personen’ des Soldatenstandes, vom 15. März 1886 (Reichs- Geseßbl. S. 53) auch auf. die in der Regiminalverwaltung beschäftigten Beamten Anwendung findet. Denn da der § 1 des Gesehes vom 15. März 1886 auch Betriebe, die erst nach defsen Erlaß für ver- sicherungspflichtig erklärt sind, mitumfaßt, so gelten dessen Bestim- mungen auch für die durch ein späteres Geseß den Betrieben geld: estellten Beschäftigungszweige, und zwar“ für den Reichsdienst nah S 1 ff., für den Stäats- und Kommunaldienst, soweit für - die in demselben beschäftigten Beamten dur die Landesgeseßgebung oder dur statutarische Festseßung eine gleihwerthige Fürsorge wie für Neichsbeamte getroffen ist, nah § 12. des Gese es vom 15. März 1886. Zur Vermeidung von Zweifeln sind. diese Wirkungen der Vor- chrift des Absaß 1 in Absaß 2 des § 2 des Entwurfs ausdrücklich hervorgehoben. i as ; Staats- und Kommunalbeamte, ‘für die eine Fürsorge im Sinne des § 12 des Gesetzes vom 15. März 1886 nicht getroffen ist, fallen im allgemeinen ebenso wie die im Reichs-, Staats- und Kommunal- dienst beschäftigten Arbeiter 2c. unter die Bestimmungen des vor- liégenden Gesehentwurfs, und zwar in Ansehung des Reichs- und Staatsdienstes mit den aus §8 5 und 69 sih ergebenden besonderen Maßgaben. Die Ausdrücke „Anstalten und Veranstaltungen zu religiösen u. \. w. Zwecken“ sind in ihrer weiten Fassung gewählt, um alle derartigen Einrichtungen, in denen eine mit erhöhter Unfallgefahr ver- bundene Thätigkeit vorkommen kann und in ' denen Personen der im & 1 gedachten Art beschäftigt werden, zu begreifen. So ist unter den Anstalten zu religiösen Zwecken auch der Kirchhofsbetrieb einschließlich der Thätigkeit des Lodttengräbers, unter den An- stalten zu gemeinnüßigen Zwecken auch der Betrieb der Feuer- wehren u. \. _w. zu “verstehen. Bei einzelnen dieser Berufs- zweige ist ein Theil der Thätigkeit schon jeßt verficherungspflichtig, z. B. bei Todtengräbern die gärtnerishe Instandhaltung der Kirchhofs- anlagen, in Krankenhäusern und Bade-Anstalten die Bedienung von Dampfkesseln ‘und Waschanstalten mit Dampfbetrieb. Dafür, daß in solhen Fällen die Unfaällversicherung einheitlich dur eine der in Be- trat kommenden Organisationen durhgeführt wird, ist durch die Be- stimmung in § 7 gesorgt. Als u

Unter den bei dem vorliegenden Entwurf in Betracht kommenden Betriebsarten sind Betriebszweige mit nur geringer Unfallgefahr in größerer Zahl als im Geltungsbereih der früheren Unfallversicherungs- geseße vertreten. Außer einzelnen Betrieben des Handwerks und des Kleingewerbes (Schneidern, Schuhmachern, Handshuhmachern, Webern u. a.) gilt dies auch von solhen Handelsbetrieben, in denen aus\shließlich Schreibarbeit verrihtet wird (Bankgeschäften Versicherungsgeshäften). Ganz ohne jede Unfallgefahr sind freili auch diese Betriebe niht; indessen wird das mit ihnen verbundene Maß von Unfallgefahr dasjenige, dem jeder Mensch im gewöhn- lichen Leben ausgeseßt ist, in der Regel nur unwesentlih oder auch garniht übersteigen. Da die S aras für Verlegungen, wie sie das gewöhnliche Leben mit sich bringt, außerhalb der mit der

eseßlihen Unfallversicherung verfolgten Zwecke liegt, so muß die Mög- lichkeit vorhanden sein, die mit besonderer Gefahr nicht verbundenen Betriebe von der Bersidterungspf egt auszuschließen. Die hierbei in Betracht kommenden: Betriebe durch das für die Dauer bestimmte Gesetz abzugrenzen, wäre mißlich. Vielmehr empfiehlt es sich, die dem Bundesrath im § 1 Absaß 7 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Iuli 1884 eingeräumte Aus\cließungsbefugniß ihm au für den Geltungs- bereih des Entwurfs zu übertragen, dabei jedoch den Umfang der Be- fugniß etwas zu erweitern. Nach jener Bestimmung kann nämlich die Versicherungspfliht nur unter der Vorausseßung ug aen werden, daß die auszuschließenden Betriebszweige mit Lg r für die darin beschäftigten Personen überhaupt niht verknüpft sind. Diese Bestimmung ist bisher niht zur Anwendung gekommen. Da sie für die im Entwurf behandelten Betriebe von weit größerer Bedeutung ist, als für die fast durhweg mit mehr als gewöhnlicher Unfallgefahr verbundenen Industriebetriebe, so soll nach dem Entwurfe schon beim chlen einer „besonderen" Unfallgefahr die Ausschließung der Ver- T berungspflict erfolgen n 84 u j

Die Betriebsunternehmer in den unter den Entwurf fallenden Betrieben, namentlich denen des Handwerks und des Kleingewerbes, der Fischerei 2c., sind vielfach wirthschaftlich nicht in wesentlich O Lage, als die von ihnen beschäftigten F bei regelmäßiger Pit- arbeit aber mindestens der gleichen, oft fogar einer größeren Unfall- efahr wie die leßteren ausgeseßt, weil fie ais Meister die schwierigsten Arbeiten felbst auszuführen genöthigt sind. Es is unbillig, folche Unternehmer geseßlih anzuhalten, “daß fie ihre Arbeiter versichern, wenn man ihnen nicht kraft Gesebes die Befugniß giebt, sich selbst in leiher Weise sicher zu stellen: Aehnliche Erwägungen haben bereits bet der landwirthschaftlichen Unfallversihherung 2 des Geseßes vom 5. Mai 1886) sowie bei der See-Unfallversiherung (F 4 des Seeger vom 13. Juli 1887) dazu geführt, den Unternehmern, sofern ihr Jahres- arbeitsverdienst 2000 4 nicht übersteigt, das Recht der Selbst- versicherung beizulegen, und die gleiche Befugniß haben nah S 2, 48 des BawUnfaliperiicerun sgeseßes vom 11. Fuli 1887 die kleineren Unternehmer in den Baubetrieben. ;

Die Möglichkeit der Ausdehnung der Versicherungsp iht au Betriebsunternehmer und Betriebsbeamte durch Bundesrat sbes{lu ai Statut a en Meeren: Uar ea ene G

abei sind im Absag 3 aus den det argeleg | den B tclciédaamben die Werkmeister, Techniker und Handlungs-

ehilfen erwähnt. i g E iy 4 trägt dem von pel edenen Seiten hervorgehobenen Bedürfnisse Rechnung, auch die Vrgane und Beamten „der Unfall- versicherun ¿ocnafieni aften und Berufsgenossenshaften gegen die Un e wer r zu versichern, welcher sie beim dienstlihen Besuche der versicherungspflichtigen Betriebe und überhaupt in threm Beruf (3B. auf Dienstreisen) audgesept Bd : Als „andere Personen“ konnten sie {on es § 2 des Unfallpersicherungsgeseges vom 6. Juli 1884 von den einzelnen Unternehmern für deren Rechnung versichert werden ; hierdurch aber wird dem Bedürfniß hon um deswillen nit genügt, weil es praktisch undurdführbar, ist, daß jedes einzelne Betrie untérnehmer, dessen Betrieb-ein Vorstandsmitglied oder ein Beamter