1894 / 144 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

der Genoffenschaft betritt, für solche vorübergehende Fälle dic Ver- E erbeiführt. Es d T G, die Träger der Versicherung u ermächtigen, die bezeichneten Personen fortan für Rechnung der Un- allversicherungégenossen\ und Berufsgenossenschaften zu d Die Durchführung der Versicherung wird dabei dem Vorstande zufallen. Die nähere Megelung der Bedingungen für derartige Versicherungen ist. dem Statut zu überlassen.

Eine weitere, dem praktishen Bedürfniß entsprehende Ausdehnung erfährt die Unfallversiherung der einem Betriebe nicht angehörenden

ersonen durch die Bestimmung in Absaß 5. Den Gefahren des Betriebs fd mancherlei theils anderweit L Unfall verficherte, theils überhaupt nit versicherte Personen, oft fogar in regelmäßiger Wiederkehr, ausgeseßt. Hierhin gehören z. B. Frauen, die den Ar- beitern das Mittage)sen bringen und dabei mit Betriebseinrihtungen in Berührung kommen, Spediteure, Fuhrleute, Monteure, Boten, die Gegenstände in fremden Betriebsräumen abliefern, die Zuhörer in einem Experimentalkursus oder Theilnehmer am Unterriht in einer Lehrwerkstatt. Das Bedürfniß nah einer Versicherung folher Per- sonen wird E in allen Betrieb8zweigen gleich ana hervortreten und von den in Rede stehenden Personen selbst vielfah kaum empfunden werden. Zu ihrer allgemeinen Versicherung durch das Gesey liegt sonach ein ausreichender E nicht vor. Dagegen haben unter Um- ständen die Unternehmer versiherungspflichtiger Betriebe ein berehtigtes Interesse daran, daß Le nicht neben den Ansprüchen, welche die öffentlihrehtliche Versicherung an sie stellt, weiteren Ansprüchen aus- eseßt bleiben, die von niht unter die Unfallversicherung fallenden Per onen wegen der San von Betriebsunfällen auf Grund der Vor-

riften des bürgerlichen Rechts über S tenas und Haft- pflicht erhoben werden können. Die Besorgniß vor Ansprüchen der leßteren Art is in manchen Betriebszweigen neuerdings stärker hervor- etreten und hat eine gewisse Beunruhigung in Unternehmerkreisen F Dan. Es erscheint deshalb rathsam, die Ausdehnung der Unfallversicherung auf niht im Betriebe beschäftigte, aber die Be- triebs\tätten besuchende Personen durch statutarishe Bestimmung zu- zulassen. Neben dem Unternehmer des einzelnen Betriebes können auch hier, wie in den Fällen des Absay 4, die Genossenschaftsvorstände als die geeigneten Versicherungsnehmer in Betracht kommen, leßteres z. B., wenn eine Vereinigung von Fachgenossen oder von Studierenden auf Anregung des Vorstandes ¿zur Besichtigung von Betrieben zu- gelassen wird. l / :

Die nähere Bestimmung des Umfangs und die sonstigen Einzel- heiten dieser Versichernng kann ebenfalls der \tatutarishen Regelung überlassen bleiben. i Die P weitere Ausdehnung der Versicherung auf unbestimmte

Kreise von Personen, z. B. solche, die beim Vorübergehen auf der Straße dur Betriebsvorgänge verleßt werden (Passantenversicherung), würde niht unbedenklih sein. Die Sicherung gegen Uebertreibung und Mißbrauch der in Absay 5 n Regelung ist in der dem Reichs-Versicherungsamt vor der Genehmigung der Statuten (§§ 27, 29) obliegenden Prüfung zu finden.

U ;

Der § 5 führt die als Träger der Unfallversiherung dienenden Körperschaften auf, die, wie bereits im allgemeinen Theil erwähnt, verschieden gestaltet werden müssen. Vorweg scheiden, wie auh nah den bisherigen Unfallversicherungs8geseßen, die Betriebe des Reichs und der Bundesstaaten aus; sie werden einer gesonderten Verwaltung dur Ausführungsbehörden (§§ 69, 70) unterstellt. Indessen steht ihnen der Anschluß an die für Privatbetriebe errichteten zuständigen Organisationen offen; derselbe ist von der höchsten vorgeseßten Behörde zu erklären. Wird eine Anschlußerklärung abgegeben, so ad die Aufnahme stattfinden; die Berufsgenossenshaft oder die Unfallversicherungsgenossenschaft hat ihre Verwaltung hiernach ein- zurihten. Es erscheint aber billig, eine einseitige Zurücknahme des Beitritts auszuschließen; denn ein in größerem Umfange sich voll- ziehender Austritt könnte für die genossenschaftliche Verwaltung nah- theilig werden, weil dadur das richtige Verhältniß des Verwaltungs- apparates zu der Zahl der Mitglieder und dem Umfang ihrer Betriebe gestört und die Mitwirkung der Leiter von Neichs- und Staatsbetrieben in den Ehrenämtern der Selbstverwaltung - ausgeschlossen werden würde. Es darf erwartet werden, daß der Wiederaustritt von Reichs- und Staatshetrieben da, wo solhe Nachtheile niht zu befürhten find und sachlihe Gründe dafür geltend gemaht werden, auf Schwierig- keiten bei den Genossenshaftsversammlungen nicht stoßen wird. In der Hauptsache wird aber die Prüfung, inwieweit es für Reichs- und Staatsbetriebe zweckmäßig ist, einer für Privatbetriebe errichteten Organisation beizutreten, vorweg vorzunehmen sein. Durch die Er- fahrungen mit den bereits bestehenden Organisationen wird dies erleichtert werden.

Abweichend von den bisherigen Unfallversiherungsgeseßen sind die Kommunalbetriebe den Reichs- und Staatsbetrieben in diesem Gesetz- Entwurf nicht gleichgestellt. Es handelt sich hierbei vielfah um Be- triebe von so geringem Umfange, daß die Einseßung einer besonderen Verwaltung für die ges{chäftlihe Behandlung der vorkommenden Unfälle kaum gerechtfertigt sein würde. Für die Gesammtorganisation ist es aber nüßlicher, wenn mit der Einbeziehung der Kommunalbetriebe die Möglichkeit eröffnet wird, deren Leiter bei der Selbstverwaltung der Unternehmerverbände zu betheiligen. An hierzu geeigneten Persönlich- keiten könnte andernfalls Mangel sein.

Abgesehen von den NReichs- und Staatsbetrieben sind als Träger der Bersicherung auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende Körper- schaften, und zwar theils örtlihe Unfallversiherungsgenossenschaften, theils nach Betriebszweigen geordnete Berufsgenossenschasten vorge- sehen. Die Gründe für diese Unterscheidung sind bereits oben aus- einandergeseßt.

Zu § 6.

Der § 6 entspriht dem § 9 Absay 2 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und den verwandten Bestimmungen der späteren Unfallversiche- rungsge!]eße.

U Sa

Der § 7 bringt zunächst den bewährten Grundsay des § 9

E 3 des Geseßes vom 6. Juli 1884 zur Geltung, wonach die Unfallversicherung in den verschiedenartige Gewerbszweige umfassenden Betrieben einheitlich dur diejenige Organisation durchzuführen ift, welcher der Hauptbetrieb angehört. Darüber hinaus lassen die bis- herigen tere aeg Ae eine zusammenfassende Behandlung mehrerer in wirthschaftlichem Zusammenhange stehenden Unternehmungen einer und derselben Person nicht zu; insbesondere besteht eine in der Praxis streng durchgeführte Trennung zwischen der Unfallversicherung in gewerblichen und in landwirthschaftlihen Betrieben. Diese Trennung, deren Grund einmal auf dem Gebiete der Organisation, sodann aber darin liegt, daß die Lohnberehnung auf jedem der beiden Gebiete verschieden in der Industrie individuell, in der Landwirthschaft nah Durchschnitts- säßen erfolgt, kann aud) für den Geltungsbereih des Entwurfs in der Ses nicht aufgegeben werden. Ausnahmsweise wird jedoch die Zusammenfassung von kleinen landwirthschaftlichen Betrieben mit dem gewerblichen Hauptbetriebe desselben Unternehmers da stattfinden können, wo in den ersteren regelmäßig nicht land- und forstwirth- schaftliche, sondern gewerblihe Arbeiter beshäftigt werden. Die Be- deutung dieser Ausnahme liegt allerdings hauptsächlih auf dem Gebiete des Geseßes vom 6. Juli 1884, für dessen Geltungsbereih ihre Ein- führung als Zusaß zu § 9 Absay 3 a. a. O. gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf geplant ist. Immerhin können auch hier derartige Ae vorkommen, z. B. bei den für Kirhhofsarbeiten angenommenen rbeitern, die nebenbei für die Unterhaltung einer mit dem Kirchhof verbundenen Garten- oder Parkanlage verwendet werden, oder bei dem in einem Krankenhause angestellten Hilfspersonal, das in ähnlichen Nebenanlagen des Krankenhauses thätig ist. Ferner können, sofern ein ausreichender E Zusammenhang besteht, hierher Fälle gehören, in denen Arbeiter 2c. eines unter den Entwurf fallenden Gewerbebetriebes nebenbei mit landwirthschaftlihen Arbeiten be-

äftigt werden. an als cidas Zu 88 8 und 9.

Die Paragraphen 8 und 9 entsprehen den für den bisherigen Bereich der Unfallversicherung geltenden Bestimmungen. Vergl. § 5 Abfaßt 1 und 7, § 6 Geseß vom 6. Juli 1884.

Zu § 10.

Zu § 10, welcher sich gleichfalls an geltende Bestimmungen an- lehnt (vergl. § 5 Absay 8 Geseß vom 6. Juli 1884), ist zu bemerken, daß den Beruf enossenshaften neben der ihnen hier beigelegten Be- fugniß, die Fürsorge für Verleßte über die dreizehnte Woche hinaus auf die Krankenkasse zu übertragen, auf Grund des § 76 c des Kranken- versicherungsgesetzes die entgegengesebte Berechtigung zusteht, die Leitung des cilverfabréns von Anbeginn an der Krankenkasse zu entziehen und selbst in die Hand zu nehmen. Den Berufsgenossenschaften stehen nah der Fassung des § 764 a. a. O. die neu zu begründenden Unfall- versicherungsgenofsenshaften au in dieser Beziehung glei, ohne daß es einer weiteren ausdrülichen Bestimmung bedarf.

Zu § 11.

Es ist mehrfah Klage darüber geführt worden, daß in der LiLe sorge für die dur einen Betriebsunfall verleßten Arbeiter eine Lücke zwischen der höchstens bis zum Ablauf der dreizehnten Bode dauernden Fürsorge der aale und der mit Beginn der vierzehnten Woche eintretenden Unfallversiherung dann entstehe, wenn das Heilverfahren vor diesem Zeitpunkt gciemo lien, die volle Erwerbsfähigkeit aber noh nit wieder hergestellt sei. Die Angelegenheit hat an Bedeutung wesentli verloren, seitdem die Novelle zum Krankenversicherungsgeseß vom 10. April 1892 durch anderweite Fassung des § 20 Ziffer 1 Vorsorge getroffen hat, daß die Krankenunterstüßung, wie es {on früher E § 5 des alten Krankenversihherungsgeseßes von der Gemeinde - Krankenversicherung geiehen mußte, nunmehr auch von den organisierten Krankenkassen nicht nur im Falle der „Krankheit“, sondern auch im Falle der „durch Krankheit herbei- eführten Erwerbsunfähigkeit“ zu gewähren ist. Immerhin F laiben noch Fälle möglich, in denen eine beshränkte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung besteht und gleihwohl Krankengeld niht mehr zu gewähren ist. Für solhe Fälle empfiehlt es sich, die Kontinuität zwischen Kranken- und Unfallversiherung herzustellen. Dies soll dadurh geschehen, daß der Krankenkasse aufgegeben wird, auch nah Beendigung ihrer aus der Krankenversicherung s ergebenden Verpflichtung, aber längstens bis zum Beginn der vierzehnten Woche nach dem Eintritt ves Unfalls, eine weitere Entschädigung zu zahlen, sofern nicht die Genossenschaft es vorzieht, die Fürsorge für den Ver- leyten selbst in die Hand zu nehmen. Diese Zahlung kann aber nur als Vorschuß verlangt werden, da es sih um eine nicht mehr den Charakter der Krankenfürsorge tragende, sondern lediglich durch den Unfall verursahte Entschädigung handelt. Eine solche fällt ihrer Natur nah den Unfallversiherungsgenossenschaften und Berufs- genossenschaften zur Last und ist deshalb von diesen zu erstatten. Ein fester Entschädigungssat, wie ihn der Entwurf auf die Hälfte des ortsüblihen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Be- \chäftigungsorts bemißt, empfiehlt sich, weil es wesentlich darauf

ankommt, dem Verleßten eine Beihilfe ohne Unterbrehung, wie sie

durch Erörterungen über die Höhe der Unterstüßung leiht herbeigeführt werden kann, zukommen zu E 6 U S 12.

e \folhe gegen Unfall A Lek Personen, die der Kranken-

vet erung entbehren, muß für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall anderweit Fürsorge getroffen werden. Die zu diesem Zweck im § 12 vorgeschlagenen Bestimmungen lehnen sih an die gleichen Bestimmungen für Land- und Forstwirthschaft sowie für Negie- bauarbeiter 10 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und § 7 des Ge- seßes vom 11. Juli 1887) an, beschränken die Fürsorge auf das Heil- verfahren und legen dessen Kosten der Gemeinde des Beschäftigungs- orts oder Wohnorts auf, soweit nicht ein anderer Verpflichteter vorhanden ift.

Auf Betriebsunternehmer, die sich selbs versichern, sowie auf Betriebsbeamte und ähnliche Angestellte braucht diese Fürsorge ebenso- wenig erstreckt zu werden, wie im Geltungsbereih der Geseße vom 5, Mai 1886 und 11. Juli 1887.

Zu § 13.

In den Fällen der 88 10 bis 12 können Streitigkeiten theils wegen der “Gewährung von Entschädigungen, theils wegen der Erstattung verauslagter Beträge entstehen. Diese Streitigkeiten werden, wie nah den gleichartigen Vorschriften der älteren Ünfall- versicherungs8geseße, in dem im § 58 Absaß 1 und 4, beziehungsweise § 58 Absatz 2 des Krankenversicherung8geseßes vorgesehenen Verfahren zum Austrag zu bringen sein. e u

Zu i

Nach dem Vorgange der Unfallversicherung für die Landwirthschaft und für die Seeschiffahrt ist von der Berehnung der Renten nach dem individuellen Arbeitsverdienste des Verunglückten abgesehen worden. Die regelmäßige Zugrundelegung von Durchschnittslohnsäßen wird den Arbeitern im gro und ganzen gerecht und ermöglicht zu ihren Gunsten eine shnellere Festseßung der Renten ; auf der anderen Seite würden viele Unternehmer der dem Entwurf unterstellten Betriebe faum in der Lage sein, die für individuelle Berehnungen erforderlichen Unterlagen an Lohnnachweisungen 2c. zu liefern.

Für die große Mehrzahl der nach dem Entwurf Versicherten bildet der für ihr Krankengeld maßgebende Durchschnittslohn, nach dem sih ja au ihre Beiträge zur Invaliditäts- und Altersversiherung bemessen 22 e vom 22. Juni 1889), eine hinreichend abgestufte Grundlage für die Feststellung des Arbeitsverdienstes. Die Bestim- mungen in § 14 umfassen sowohl die Zwangsmitglieder als auch die freiwilligen Mitglieder der Krankenkassen.

Dabei wird es für die Mitglieder eingeshriebener Hilfskassen 2c. allerdings noch der Feststellung des für sie in Betracht kommenden Durchschnittslohns bedürfen, was jedo erheblihe Weiterungen nicht machen wird, weil es sich nur um den seltenen Fall einer NRenten- berehnung handelt.

Für andere versicherte Personen bleibt nur übrig, ebenso wie es in den älteren Unfallversicherungsgeseßen (vergl. § 5 Absaß 5 des Geseßes vom 6. Juli 1884, § 6 Absay 3 des Geseßes vom 13. Juli 1887) und im Invaliditäts- und Altersversihherungsgeseß 22 Gesetz vom 22. Juni mt geschehen ift, aushilfsweise den ortsüblichen Tage- lohn gewöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde zu legen. Indessen genügt dieser Saß nicht für höher gelohnte Betriebsbeamte 2c. ; vielmehr er- scheint es billig, hier, entsprehend der Vorschrift in § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, den wirklichen Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen, was bei der geringen Zahl der in Betracht kommenden Per- sonen niht bedenklih ist. Den Betriebsbeamten werden in dieser Beziehung die Organe und Beamten der Genossenschaften 4 Absay 4) gleichzustellen fein.

Wle A Bestimmungen des Paragraphen, insbesondere einer- seits die Erhöhung ungewöhnlich niedriger, thatsächliher Arbeits- verdienste auf den als Mindeslsaß angesehenen Betrag des E Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, andererseits die Minderung hoher Arbeitsverdienste durch Anrehnung von nur einem Drittel des 4 M übersteigenden täglichen Lohns oder Gehalts, entsprechen den Vor- schriften der älteren Unfallversicherungsgesege.

10

U: Li Die Vorschrift des § 15 entspriht der Bestimmung im § 6 Absatz 2 des landwirthschaftlichen L P NEEUNSSGEISRe

Zu § 16.

___ Der § 16 regelt den Schadenersatz der Hinterbliebenen wesentli in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der älteren Unfallversicherungs- geseße, jedoch mit folgenden Abweichungen:

__ 1) Es kommt nit selten vor, daß ein Verleßzter, der wegen be- L Ane Unfallrente bezieht, den Rest feiner Erwerbsfähigkeit durh Arbeit in einem versicherungspflichtigen Betriebe gegen entsprechend geringen Lohn verwerthet. Wenn ein folcher Arbeiter in diesem Betrieb einen tödtlichen Unfall ' erleidet, so wird es als Härte empfunden, daß die Rente für die Hinterbliebenen sich nur nah dem leßten, geminderten, Arbeitsverdienst berechnet. In der That liegt es in der Billigkeit, daß die von dem Getödteten neben seinem wirk- lichen Arbeitsverdienst bezogene Rente welche den Ersaß für den durch einen früheren Betriebsunfall eingetretenen Verlust eines Theils der GErwerbsfähigkeit darstellt bei der Entschädigung der Hinter- bliebenen mit Lire d L wird. Diese Erwägungen haben zu der Vorschrift in Absatz 2 dieses Paragraphen geführt, die auch für das bisherige Gebiet der Unfallversiherung zur Geltung gebraht werden

soll. Ein Bedenken gegen die Durchführung dieser Billigkeitsforderun besteht freilich insofern, als die âltere Rente unter Umständ-n vor einer anderen Berufsgenofsenschaft oder von einer anderen Unfall. versicherungsgenofsenschaft gezahlt worden sein kann, als von derjenigen der die Entschädigung für den Todesfall port: Die Leistungen der legteren werden alsdann gesteigert, ohne daß Jie hierfür dur höhere Beiträge einen Ausgleih erhalten hat. Dieses Bedenken darf aber nicht davon abhalten, den Hinterbliebenen die als billig erkannte böbere Entschädigung zu gewähren. Nur könnte in Frage kommen, ob weg der erwähnten Mehrleistung ein Zurüdgreifen auf die zur Zahlung der früheren Unfallrente verpilicktete Berufsgenossenschaft 2c. jugelasser werden soll. Von einem solchen mit großer Umständlichkeit verbundenen Verfahren wird indessen, wenigstens einstweilen, abzusehen fein, weil im großen und ganzen ein weselseitiger Ausgleich der den ver. schiedenen Trägern der Unfallversiherungsgenofsenschaften erwachsenden überdies kaum sehr bedeutenden Mehrleistungen zu erwarten ift. :

2) Die Gewährung der A scendentenrente soll nah dem Ent. wurfe (Absay 2 unter b) schon dann eintreten, wenn der Verstorbene zum Unterhalt des Ascedenten wesentlih beigetragen hat. Die Vor, rift der früheren Geseße, welche die Gewährung der Ascendentenrente an die Bedingung knüpfen, daß der Verstorbene der einzige Ernährer des Ascendenten gewesen war, ist in der Praxis als eine zu weit gehende Beschränkung in der Versorgung hilfsbedürftiger Ascendenten empfunden worden und hat auch für das Interesse der Unternehmer insofern bedenkliche Folgen gehabt, als den hiernach von der Unfall, fürsorge ausgeschlossenen Ascendenten nah einem Erkenntniß des Reichs, Lees vom 15. November 1889 die aus den bürgerlichen Gesetzen verzuleitenden Entschädigungsansprüche erhalten bleiben.

Die gleichen Gesichtspunkte haben dazu geführt, unter c die Enkel und Geschwister des Verstorbenen als entschädigungs- berechtigt neu aufzunehmen. Lie e Aue des Anspruchs foll auh hier nur sein, daß der Getödtete zur Zeit der Verleßung thatsächlih zum Unterhalt dieser Hinterbliebenen wesentlich beigetragen hat, nit dagegen, daß der Unterhalt auf Grund einer geseßlichen Verpflichtung

ewährt worden is. Gegen die Aufnahme diefer leßteren Bedingung pricht hon die Verschiedenheit der gefeßlihen Bestimmungen über Alimentationspflicht in den verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs, vor allem aber die Erwägung, daß es sih hier darum handelt, einem durch den Unfall verursahten thatsählihen Nothstand abzuhelfen, Der Betrag der den Enkeln und Geschwistern zu gewährenden Rente und ihr Verhältniß zu anderen Hinterbliebenenrenten if nad den gleichen Gesichtspunkten geregelt wie bei den Renten anderer Hinterbliebener.

3) Die Bestimmung der älteren Unfallversiherung8gesetze, wonah Hinterbliebene cines Ausländers einen Anspruh auf Ünfallrente nit haben, sofern sie zur Zeit des Unfalls niht im Inlande wohnten, is aus Billigkeitsgründen nah zwei Richtungen gemildert worden.

Zunächst soll der Bundesrath, wie in § 34 Ziffer 4 des Jn- validitäts- und Altersversicherungsgeseßes, ermächtigt werden, jene Vorschrift für bestimmte Grenzbezirke außer Kraft zu seßen. Aus den an die deutshe Grenze anstoßenden Bezirken des Auslands nehmen zahlreihe Personen für längere Zeit oder auch dauernd inner- halb des NReichsgebiets Arbeit, ohne ihren Wohnsiß im Ausland auf- zugeben, sie lassen ihre Familien in dem benachbarten Orte des Auslands und kehren dorthin nur für kurze Zeit zurück. Wenn \folhe Familien ihren Ernährern nicht folgen, so geschieht dies in der Negel nur um deswillen, weil sie auh jenseits der Grenze der in- ländischen Arbeitsstätte „ihres Ernährers nahe genug wohnen. Solche Ausländer stehen in allen für Unfallversiherung wesentlichen Be- ziehungen den Inländern gleich; es ist daher billig, au ihre Hinter- bliebenen hinsichtlih der Unfallrente den Inländern gleih zu behandeln.

Achnliche Billigkeitsgründe spre{en dafür, die Unfallfürsorge den Angehörigen solher Staaten, welhe nah Lage ihrer Gesetzgebung im stande und bereit sind, deutshen Arbeitern die gleihen Vortheile zu gewähren, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Nähe ihres Wohnorts in demselben Umfange wie den Inländern zuzuwenden. Die Prüfung des Vorhandenseins dieser Vorausfeßungen und die sih darauf gründende Beschlußfassung wird auch hier dem Bundesrath zu überlassen sein.

Die Vorschriften der beiden leßten Absäße des § 16 sind ins- besondere für die unter den Entwurf fallenden Fischer und Seeleute auf kleinen Seefahrzeugen von Bedeutung. Sie entsprechen den gleichartigen Bestimmungen des § 14 des See-Unfallversicherungs-

ge]eßes. ZU S 17.

Die Borausfeßungen, unter denen einem Verleßten an Stelle der Rente freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhaufe nah dem Ermessen der Genossenschaft gewährt werden kann (S 7 des Unfall- versicherung8geseßes vom 6. Juli 1884), sind in Uebereinstimmung mit § 7 des Krankenversicherungsgeseßes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Geseßbl. S. 379) für den Bereich des Entwurfs theils genauer festgestellt, theils dem praktishen Bedürfnisse entsprehend erweitert.

Daß der Genossenschaft die Befugniß beigelegt wird, Verletßte, die die äârztlihen Anordnungen nicht befolgen oder dauernd überwacht werden müssen, im Krankenhause unterzubringen, entspricht ebenfo sehr dem wahren Interesse der Verleßzten, als dem Bedürfnisse der Genossenschaften (vergl. § 7 Ziffer 1 des M S

Durch die Unterbringung eines Verleßten im Krankenhause mat aber die Genossenschaft, wenn der Verleßte unterstüzungsberechtigte Angehörige nicht hat, unter Umständen nicht unerhebliche Ersparnisse Andererseits bedürfen alleinstehende Verlette kleiner Beihilfen auh im Krankenhause, besonders aber zur Erleichterung des Nücktritts in das Grwerbsleben. Es erscheint daher gerehtfertigt, auch den allein- stehenden in ein Krankenhaus aufgenommenen Verletßten wenigstens eine geringe baare Rente zu gewähren. Eine ähnlihe Erweiterung der Leistungen ist für Orts-Krankenkassen durch § 21 Ziffer 3 des Krankenversiherungsgesetzes a

U 9 10.

Im § 18 ift das R zwischen Leistungen auf Grund der Unfallversicherung einerseits und sonstiger Unterstüßungspflicht anderer- seits (Leistungen der Kranken-, Sterbe-, JInvaliden- und anderer Unter- \stüßungskassen, sowie der Gemeindc- und Armenverbände) ebenso, wié in den älteren R geregelt.

u § 19. :

Jin allgemeinen Theil der Begründung ist dargethan, weshalb für den Bereich des Entwurfs die Aufbringung des Dekungskapitals für die im Laufe des Rechnungsjahres den Genossenschaften zur Last gefallenen Entschädigungen die Regel bilden s\oll. E

Im einzelnen ist der vorliegende Paragraph den bezüglichen Ve- stimmungen des Bau-Unfallversicherungsgeseßes vom 11. Juli 1887 nachgebildet. Nur ist an Stelle der mit einer umständlichen Listen- führung verbundenen Aufbringung der Mittel nas Maßgabe der von den einzelnen Versicherten thatsählid verdienten Löhne und Gehälter ein einfacherer Maßstab aufgesuht worden. Wenn auch um den Preis thunlicster Entlastung der unter den Entwurf fallenden, meist kleineren Unternehmer auf volle Genauigkeit verzihtet werden mag, so muß do ein Maßstab angewendet werden, der zu dem thatsählihen Umfange des Betriebes in einem festen Verhältniß steht. Dieser Anforderung genügen bei der landwirthschaftlichen Unfallversicherung die in dem Geseß vom 5. Mai 1886 33) alternativ verwertheten Maßstäbe der Steuer (Grundsteuer) und des Arbeitsbedarfs. Dieselben passen V für den Entwurf. Bei einer großen Anzahl der in den Unfallverside g S vereinigten Betriebe wird die nah Landesge|cha! erhobene Gewerbesteuer einen geeigneten Maßstab für die Ban pfliht abgeben vorbebalttic gewisser Korrekturen dur den r fahrentarif 47) und von Ergänzungen für solhe Betriebe, Ne a Steuer nicht unterliegen 46). Wo dieser Maßstab nicht anwes bei ist, mögen andere Steuern demselben Zwecke dienen können. “l H diesem einfachsten Ae kommt die Schäßung des Umfangs, i welchem versicherte Personen in jedem Betriebe beschäftigt mee Betracht (Zahl der Vollarbeiter (99 72, 76]), ohne da Deli den \ächlih beshäftigt gewesenen Einzelpersonen oder deren thatsä bereits Löhne na Taviefbn zu werden brauchen.

Leßtere werden, w!? Dur oben erörtert ist, im Geltungsbereih des Entwurfs für den

nitt nicht gar zu erhebliche Sat [ede aufweisen. Hierdurch wird fe Mitgliedern der Genossenschaften die Einreichung S Lohnlisten und der Genossenschaft die umständliche Verarbeitung eines umfangreichen Lohnlisten-Materials erspart. Der hieraus erwasende Vortheil der Einfachheit und Billigkeit der Verwaltung erscheint be- deutend genug, um das Bedenken aufzuwiegen, daß die Gleichmäßigkeit der Beitragéleistung der verschiedenen Höhe des von den Genossen- schaften getragenen Risikos insoweit niht völlig entspricht, als in der Höhe der Entschädigungen gewisse Verschiedenheiten nah Durchschnitts- oder Individuallöhnen vorgesehen sind 14 Litt. a—d des Entwurfs).

Um die Einnahmen der Unfallversicherungs enossenschaften sicher zu stellen, empfiehlt \ich die Ie von Bors üssen von den Mitgliedern (vergl. § 10 Abfaß 2 des Bau-Unfallverjicherungsgeseßzes vom 11. Juli 1887). Diese Vorschüsse sollen nach Bestimmung des Statuts nicht nur viertel-, sondern au halbjährlich erhoben werden dürfen, weil es nah den Erfahrungen der Bau-Berufsgenossenschaften weder immer angehen noch immer erforderlih sein wird, den kürzeren Zeitraum innezuhalten. Für den leßteren spricht allerdings, daß fleinere Unternehmer leihter mehrmals im Jahre eine kleine, als auf einmal eine größere Summe zahlen können. Auf der anderen Seite fommen aber in vielen Gewerbszweigen theils gewobnheitsmäßig, theils wegen des nit zu jeder Jahreszeit gleichmäßigen Betriebes die Ein- gahmen, aus denen die Beiträge gezahlt werden, nur in längeren

wischenräumen ein, welche bei halbjährigen Vorschüssen besser berü- ¡ichtigt werden können. olende Einsendung von Vorschüssen als belästigend empfunden werden.

Besonderer Schwierigkeit begegnet, wie die Einziehung von Bei- trägen überhaupt, so auch die Einziehung der Vorschüsse von solchen Mitgliedern, welhe ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben. Um die Genosseuschast vor Ausfällen zu bewahren, empfiehlt es sich, für die- selben ein befonderes Erhebungêverfahren in der Weise zuzulassen, daß die Beiträge nah näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörden vor der Aushändigung des Wandergewerbescheins 61 der Gewerbe- Ordnung) zu zahlen sind. Der Zentralbehörde bleibt dabei überlassen, ob sie die Einziehung und die Abführung der Beiträge an die Ge- nossenschaft ihren Behörden übertragen oder anordnen will, daß diesen die Zahlung durch den Zahlungspflichtigen nahzuweisen ist. Eine ähnliche Einrichtung besteht beispielsweise in Preußen laut § 6 des Hausirsteuer- geseßes vom 3. Juli 1876 (Gesez-Samml. S. 247), nah welchem vor Beginn des Gewerbebetriebes im Umherziehen ein die Qu'ttung über Entrichtung der Gewerbesteuer enthaltender Gewerbeshein für jedes Jahr, in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, eingelöst werden muß. Der Gewerbesteuer würden in dieser Beziehung die Beiträge an die Unfallversicherungsgenossenshaft gleichgestellt werden können.

Zu § 20.

Manche von den in Betracht kommenden Betriebszweigen werfen einen fo geringen Gewinn ab und werden von Unternehmern in fo ärmlichen Verhältnissen betrieben, daß es mißlich sein würde, die Bei- träge den Unternehmern aufzuerlegen. Solche Betriebe, wie es in der landwirthschaftlihen Unfallversicherung 16 des Geseßes vom 5. Mai 1886) unter gewissen Vorausseßungen geschehen, von Beiträgen ganz zu befreien, erschien gegenüber den Mitgliedern aus anderen Berufs- zweigen nicht billig, zumal da es sich bei einigen der in Betracht kommenden Betriebszweige, wie bei einem Theile der Fischerei und der fleinen Seeschifffahrt, um Betriebe mit hoher Unfallgefahr handelt. Dagegen bieten die Bestimmungen der §§ 21 Litt. b und 30 des Bau- Unfallversicherungsgesetes vom 11. Juli 1887 ein Vorbild für die Auf- bringung eines Theils der Unfallversicherungslasten durch Gemeinden. Während es sich aber dort um überall vorkommende Arbeiten (kleinere Bauarbeiten im Negiebetriebe) handelt, und demgemäß alle Gemeinden, über deren Bezirke die betreffende Bau-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, nach dem Verhäitnisse der Bevölkerungsziffer zu Beiträgen herangezogen werden konnten, liegen hier die Verhältnisse anders. Es soll deshalb eigener Bestimmung der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände, unter Vorbehalt der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, überlassen bleiben, ob und inwieweit, fowie nah welhem Maßstabe sie an Stelle der Unternehmer die Beiträge als Kommunallast auf- bringen wollen. Wenn beispielsweise das Bedürfniß sich herausstellen sollte, den kleinen Küstenfischern der Ostsee, um sie in ihrem Nahrungs- stande zu erhalten, die Lasten der Unfallversiherung abzunehmen, \o würde nach dem Entwurf zunächst in Frage kommen, ob die betreffende Küstenprovinz als weiterer Kommunalverband eintreten will, und wenn dies nicht geschieht, ob die Gemeinden, denen Fischer angehören, einzeln oder in Vereinigungen fich dieser Aufgabe unterziehen wollen. Durch den bezüglichen Beschluß muß, wenn nicht dié Aufbringung nah dem Fuß der Gemeindeabgaben beliebt wird, au über den Vertheilungs- maßstab bestimmt werden. Die Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde erscheint zur Gültigkeit folcher Beschlüsse erforderlich, damit alle in Betracht kommenden Interessen gewahrt werden.

Zu § 21.

Auch soweit neue Berufsgenossenschaften gebildet werden, empfiehlt es sih aus den oben dargelegten Gründen, als Regel die Aufbringung des Kapitalwerths der Renten und die Ér- hebung von viertel- oder halbjährlichen Vorschüssen, sowie die Bertheilung der Last nah dem Maßstabe einer geeigneten Steuer oder nah der geshäßten Zahl der Vollarbeiter beizubehalten. JIn- dessen kann es für einzelne Berufsgenossenshaften ausnahmsweise gerechtfertigt sein, nur den Jahresbetrag der Entschädigung auf ihre Mitglieder umzulegen. Als Vorausseßung für eine solhe Aus- nahme wird im allgemeinen die größere Kapitalkraft der in der Ge- nossenschaft vereinigten Unternehmer in Verbindung mit der eine längere Dauer ver|sprehenden Beschaffenheit der einzelnen Betriebe anzusehen sein. Die Ausnahme soll übrigens nur dann eintreten, wenn dies den Wünschen von mindestens drei Vierteln der Genossen- schaftsmitglieder entspriht. Selbstverständlih bedarf es bei der auf den Jahresbedarf beschränkten Umlage zur Ausgleichung der Lasten für die verschiedenen Jahre und zur Sicherung dauernder Leistungsfähigkeit der Genossenschaft der Ansammlung eines reichlihen Neservefonds (S 56 des Entwurfs).

Zu § 22.

Die auf Grund des Entwurfs errichteten Unfallversiherungsgenofssen- schaften und Berufsgenossenschaften sollen gleich den bisherigen Be- rufsgenossenshaften Beiträge nur für die durch das Gesetz bestimmten Zwecke und für Verwaltungskosten erheben dürfen. ie Aufwen- dungen unterliegen der gleihen Beschränkung. Dabei is als zu- lässiger Verwendungszweck auch die Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen aus den älteren Geseßen übernommen. Die entsprehenden Be- stimmungen derselben haben unter anderem den Nußen gehabt, daß Berufsgenossenschaften für die Erfindung guter Age Preisbewerbungen ausgeschrieben haben. Jn ähnlicher Weise werden unter Umständen au die neuen Genossenschaften für die Unfall- verhütung wirken können, wenngleich nicht beabsichtigt wird, einen speziellen Unfallverhütungsdienst mit der zugehörigen Ueberwachung der einzelnen Betriebe dur Beauftragte auh bei den neuen Genossen- {aften einzuführen. Nach der Beschaffenheit der unter den Entwurf fallenden Gewerbszweige kann die Verhütung von Unfällen nicht in ähnlih wirksamer Weise betrieben werden, wie bei der mit Kraft- und Arbeitsmaschinen arbeitenden Großindustrie, bei Bauten und anderen von den bereits unfallversiherungspflihtigen Betrieben.

,_ Die Bestimmungen über die Beschaffung der Verwaltungskosten für das erste Jahr entsprechen den Vorschriften der älteren Unfall- ver icherungsgefeßze Ne z. B. § 10 Absaß 4 des Geseßes vom 6. Juli 1884, § 15 Absayz 3 des Geseßes vom 5. Mai 1886) mit der Maßgabe, daß die Beiträge \sih mangels anderweitiger \statutarischer Fe felung nach der Zahl der Vollarbeiter 59) bemessen. Die assung des Cs läßt gleih den früheren Geseßen die Möglich- eit offen, zah ein Vorschuß zur Bestreitung der Verwaltungskosten des ersten Jahres ohne Umlageverfahren beshafft wird, sei es, daß ¿. B. der Kommunalverband, für dessen Gebiet die Unfallversierungs- séngssenschaft ae wird, die nöthigen Beträge zur Verfügung tellt, oder daß diese dur Anleihen bes aft werden. Erwähnt mag dabei werden, daß nach § 45 des Invaliditäts- 2c. Versicherungsgeseßzes vom 22, Juni 1889 die Kommunalverbände und Bundesstaaten ver-

Auch kann die viermal im Jahre s1ch wieder-

pflichtet sind, die dur die erste Einrichtung der V sanstalt entstehenden Kosten vorzuschießen. chtuag der Versicherungsansta

Il. Organisation.

a Zu § 23.

Behufs Durchführung der Unrallversicherung sieht der Entwurf, abgesehen von den Reichs- und Staatsbetrieben, die entsprehend den älteren Bestimmungen gesondert behandelt werden (§8 69, 70), zwei Formen vor: die Unfallversicherungsgenossenschaft (§8 23 bis U und die Berufsgenossenshaft (§§ 48 bis 57). Ein weiterer Abschnitt (SS 58 bis 68) handelt von den Veränderungen im Bestande beider Arten von Genossenschaften.

_Die allgemeinen Gründe, welhe dazu geführt haben, in erster Reihe örtliche Unfallversicherungsgenossenschaften vorzusehen und nur ausnal:msweise Berufsgenossenschaften zuzulassen, sind bereits oben dargelegt. Es genügt, an dieser Stelle di&für Unfallversicherungs- genossenschaften erlassenen Vorschriften im einzelnen zu erläutern. Vorweg wird dabei bemerkt, duß die für diese Genossenschaften ge- troffenen Bestimmungen nach § 53 des Entwurfs für die neu errichteten Berufsgenossenschaften gleichfalls gelten sollen, soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind.

, Die Errichtung der El e egeno a Batten soll in der ae Mere dhe wie die Errichtung der Versicherungsanstalten der

nvaliditäts- und Altersversicherung erfolgen 41 des Geseßes vom 22. Juni 1889), und zwar nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände oder für das Gebiet eines Bundesstaats oder für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben oder für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats. Auch die Befugnisse des Bundesraths bei Bildung der Genossenschaften sind wie im Geseg vom 22. Juni 1889 geregelt.

__ Die Unfallversicherungsgenossenshaft umfaßt in Anlehnung an 8 41 E 3 des Inbaliditätsversihherungsgeseßes ohne Unterschied des Betriebszweiges alle nicht einer Berusscenossenschaft zugetheilten Privat- und Kommunalbetriebe, deren A, im Bezirk der Unfall- versicherungsgenossenschaft liegt. Für Betriebe, welche keinen Siß im Inlande haben, insbesondere für die Wanderbetriebe der Hausierer, Kunstreiter, Seiltänzer 2c., muß ein Betriebssiß von einiger Dauer fingiert werden, da es hon wegen der Beitragsentrichtung nit angeht, die Zugehörigkeit dieser Betriebe zu den bezirks8weise abgegrenzten Genossenschaften von den wechselnden Beschäftigungsorten abhängig zu machen. Solche Betriebe follen für die Dauer eines Rechnungs- jahres derjenigen Genossenschaft angehören, in deren Bezirk die versicherten Personen im Laufe dieses Jahres zuerst beschäftigt worden sind. ,

___ Die Gründe, aus welchen es sich empfiehlt, Kommunalbetriebe in Bezug auf die selbständige Durchführung der Unfallversicherung den Neichs- und Staatsbetrieben nicht gleichzustellen, sind bereits bei

S 5 dargelegt. : Zu §8 24 bis 29.

Die Bestimmungen des Entwurfs über Siß, vermögensrechtliche Stellung und Statuten der Unfallversicherungsgenossenschaften ent- sprechen den für die Berufsgenossenschaften und die Invaliditäts-Ver- sicherungêanstalten geltenden Vorschriften. Wie bei den durch landesrecht- liheBestimmung nah Bezirken gebildeten land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften (§8 18, 110, 113, Geseß vom 5. Mai 1886) und Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten (§8 41, 44, Geseß vom 22. Juni 1889) foll auch nah dem Entwurf der Kommunal- verband oder der Bundesstaat, für welhen die Genossenschaft errichtet ist, im Unvermögensfalle für deren Verbindlichkeiten aufkommen. Eine entsprehende Einwirkung der Kommunalverbände beziehungs- weise Bundeéstaaten auf die Verwaltung der Unfallversicherungs- genossenshaften is durch §8 33, 34 des Entwourfs sicher gestellt. Für neu gebildete Berufsgenofsenschaften haben es dagegen die S8 57, 122 des Entwurfs bei den Vorschriften der §8 33, 92 des Unfall- versicherungsgeseßes belassen, wonah das Reich oder, sofern die Be- rufêgenossenshaft der Aufsicht eines Landesversiherungsamts unterstellt ist, der betreffende Bundesstaat die Garantie zu übernehmen hat.

Da für die Entschädigungen Kapitaldeckung erhoben werden soll, kann es dem Ermessen der A überlassen werden, ob sie außer dem Dekungskapital noch einen Reservefonds ansammeln wollen.

Zu § 30.

Die Zusammenseßung der Genossenschaftsversammlung ist ähnlich wie bei den landwirthschaftlihen Berufsgenossenschaften gestaltet (vergl. S8 20, 23 des Geseßes vom 5. Mai 1886). Es Poln zunächst Wahlmänner gewählt werden, welche [ihrerseits die die Genossenschafts- versammlung bildenden Vertreter der versicherungépflichtigen Unter- nehmer zu wählen haben. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Zahl der Wahlmänner, über das Verfahren bei der Wahl der Vertreter der Unternehmer, sowie über die Dauer der Wahlperioden bleiben der Landes-Zentralbehörde überlassen. Diese erhält dadurch Gelegenheit, darauf hinzuwirken, daß unter den Wahlmännern Vertreter verschiedener Gewerbszweige, welche in Der I er ga E vereinigt werden follen, fich be- finden, und daß die bestehenden Unternehmerorganisationen in einer threr Bedeutung entsprehenden Weise bei der Wahl zur Geltung kommen. Dabei is zur Wahrung der Interessen des Handwerks be- sonders vorgeschrieben, daß die vorhandenen Innungen als die zur Zeit geseßlich anerkannten Organifationen des Handwerks an den Wahlen zur Genofsenschaftsversammlung betheiligt werden müssen; denselben kann an Stelle der einzelnen Innungsmitglieder oder neben denselben die Bezeihnung von Wahlmännern übertragen werden. Wo Innungs- verbände bestehen, follen diese an die Stelle der ihnen angehörenden Innungen treten. Eine weitere Berücksichtigung sichert der Entwurf den Innungen und Innungsverbänden bei der Zusammenseßung des Genossenschaftévorstandes (§§ 34, 35) und bei der Bestellung der Vertrauensmänner 38).

Zu 88 31, 32.

Da die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern der Unter- nehmer besteht, so ist jedem Mitgliede das gleihe Stimmrecht beigelegt. Aus demselben Grunde fann den Mitgliedern nicht wohl angesonnen werden, auf eigene Kosten an der Versammlung H6alaneBitien, zumal da es sih vielfach um wenig begüterte Per- fonen handeln wird. Die Mittel zur Zahlung der durch die kon- \tituierende Genossenschaftsversammlung entstehenden Meisekosten und Tagegelder können gemäß § 22 des Entwurfs dadur beschafft werden, daß von den Genossenschaftsmitgliedern für das erste Jahr ein Bei- trag im voraus erhoben wird. Hiervon wird da Gebrauch zu machen sein, wo eine weniger umständliche Beschaffung der Mittel, z. B. durch Entnahme von Vorschüssen aus der Kasse des Kommunalbver- bandes oder durch Aufnahme einer Anleihe, niht ausführbar ift.

Zu §8 ‘33 bis 36.

Aus den im allgemeinen Theil der Begründung dargelegten Er- wägungen und im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Gewerbs- zweige und sonstigen Beschäftigungsarten, die in den Unfallversiche- rungsgenossenschaften zusammenzufassen sind, mußte von einer rein ehrenamtlihen Verwaltung ihrer Angelegenheiten abgesehen werden. Insbesondere zur Verwaltung des bald zu bedeutender Höhe an- wachsenden Genofsenschaftsvermögens wird den Mitgliedern vielfach die genügende Geschäftserfahrung fehlen. Deshalb und wegen der ver- mögensrechtlihen Haftung der Kommunalverbände 2c. 25) i} es gerechtfertigt, diesen einen mas ebenden Einfluß auf die Verwaltung der a Ens Bañten einzuräumen. Deren Vorstand foll daher aus ernannten Beamten des Kommunalverbandes 2c. und aus gewählten Mitgliedern der Unfallversicherungsgenoffenshaft zu- S der Vorsißende des Vorstandes aber behördlih ernannt werden. Aehnliche S bestehen für die Invaliditäts- und e R n adurch wird die Betheiligung derfelben Personen an den Ge Gesen beider Körperschaften und ein Zusammen- wirken der leßteren erleihtert und die Üebersichtlihkeit der Gesammt- organisation der Arbeiterversicherung gefördert werden. Wie bei der Invaliditätsversicherung von den S on fo sollen hier von den Unfa eus euen aften dem Kommunalverbande die Aufwendungen für ie m Vorstande verwendeten Beamten Und deren Ge erstattet werden. A

Hinsihtlich der aus Wahlen hervorgehenden Mitglieder des Vor-

standes können die näheren Bestimmungen im allgemeinen dem Statut überlassen bleiben. Jedoch empfiehlt es sich, zur Vermeidung zu häufiger Wahlen für die Wahlperioden durchweg eine fünfjährige Dauer vorzuschreiben, die Wahl von Ca Rers allgemein anzu- ordnen und auch die Vorausseßungen der Wählbarkeit in Anlehnung an die älteren Versicherungsgeseßze gefeßlich zu regeln. Die Entscheidung darüber, ob den Innungsverbänden eines Bezirks eine solche Bedeutung C p. L Sena in ihnen die Besetzung einer Stelle im Borstande zu übertragen, le er En in di der h E Wren r G G Sul in E rür gemeinsame Un allversicherungsgenossenschaften 23 Absatz 2). sind în § 35, ähnlich wie in § 64 des Invaliditäts: und Ars: versicherungsgesex es, besondere Bestimmungen getroffen.

Zu § 37.

Bei der landwirthschaftlihen Unfallversiherung if in beträcht- lihem Umfange von der den Genossenschaften durch & 26 Absah 3 Me Gefeßes vom Di Mai 1886 eingeräumten Befugniß, die Verwaltun soweit sie den Vorständen zustehen würde, auf Organe der Selbst: verwaltung mit deren Zustimmung zu übertragen, mit Erfolg Gebrau gemacht worden. Aehnliche Bestimmungen sind aus prak- tischen Gründen auch für den Bereich des Entwurfs zu empfeblen. Mit der Leitung der neuen Genossenschaften können neben den zunächst in Betracht ommenden Vorständen anderer Organisationen der Arbeiterversiherung, nämlich den Vorständen der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten und den mit der landwirthschaftlichen Unfallversiherung betrauten Organen der Kommunalverwaltung, sehr wohl au andere Behörden oder Beamte betraut werden. Immerhin wird es hierzu eines Antrags der Genossenschaftsversammlung und der Vermittelung der Zentralbehörde bedürfen; der leßteren soll wegen der großen Bedeutung, welche einer Vereinigung der Vorstands- geschäfte für die verschiedenen örtlih zusammenfallenden Veranstal- tungen der Arbeiterversicherung beigelegt werden muß, zuglei die Befugniß eingeräumt werden, die Borstände der Invaliditätsversiche- rungsanstalten und die die landwirthschaftlihen Berufsgenossenschaften leitenden Organe der Kommunalverwaltung auch ohne ihre Zustim- mung mit dieser weiteren Aufgabe zu betrauen. Mit der Ueber- tragung der Verwaltung is über die Erstattung der durch dieselbe entstehenden Kosten durch die Genossenschaft Bestimmung zu treffen.

Bei gemeinsamen Unfallversicherungëgenossenschaften 23 Absay 2), die über den Bezirk eines Bundesstaats hinausgehen, bedarf es zu einer solhen Maßregel der Zustimmung aller betheiligten Landesregierungen.

Wenn eine Maßregel der in diefem Paragraphen bezeichneten Art getroffen ist, dann soll sie nicht einseitig rückgängig gemacht werden fönnen. Denn die Verwaltung einer Unsallvertiherungggenofcnbat erfordert besondere Einrichtungen, die wenigstens zum theil auf dauernden Bestand berechnet werden müssen. Zwar is nah der analogen Bestimmung des Geseßes vom 5. Mai 1886 die Ueber- tragung der Verwaltun nur „für einen bestimmten Zeitraum“ vor- gesehen. Allein diese Fassung hat zu Zweireln darüber Anlaß ge- gegeben, ob die Berufsgenossenshaft einseitig das Verhältniß aufheben könne, oder an welche Vorausseßungen sie dabei gebunden fei.

S Zu § 38.

Als örtlihe Organe der Men bed L en erbe sind aussliezlich Vertrauensmänner vorgesehen. Eine Eintheilung nah Sektionen mit besonderen, kollegialen Sektionsvorständen, wie ein Theil der älteren Berufsgenossenschaften sie besißt, würde bei den be- sonderen Verhältnissen der Unfallversicherungsgenossenschaften s{hwer einzurihten und kostspielig sein.

Die Auswahl geeigneter Personen für das wichtige Amt des Ver- trauensmanns kann nit gut der vielköpfigen und der Verwaltung fernstehenden Genossenschaftsversammlung übertragen werden. Hierzu ist vielmehr der engere Kreis des Vorstandes, der die Geschäftsführung selbst auf passende Persönlichkeiten hinführen wird, besser geeignet.

Es wird sich regelmäßig empfehlen, daß für einen und denselben Bezirk mehrere Vertrauensmänner unter sahliher oder örtlicher Ab- grenzung ihrer Obliegenheiten bestellt weiden. Hierbei foll die E in der Weise berücksihtigt werden, daß für die der Genossenschaft angehörenden Innungsmitglieder auf Antrag ein Mitglied derselben oder etner anderen Annie als Vertrauensmann bestellt wird. ,

Zu § 39.

Die in § 28 der Genossenschaftsversammlung übertragene Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der Jahresrehnung findet ihren Vorgang in gleichartigen Bestimmungen des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgeseßes 26 Absag 3) und des See-Unfallversiche- rungsgeseßes 28 Absat 3). Die Ämtsdauer des Ausschusses ist in 8 39 entsprehend der Wahlperiode der Vorstandsmitglieder 34 Absaß 3) auf fünf Jahre bemessen, um ein Zusammentreten der Ge- Oa Roe ns zu Wahlen in kürzeren Zwischenräumen ent- behrlih zu machen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Zahl der Auéschußmitglieder und die zur Beschlußfähigkeit er- forderlihe Stimmenzahl, die zweckmäßig viel geringer zu bemessen sein wird, als die Zahl der Ausshußmitglieder, bleiben dem Statut überlassen.

Soweit Behörden und Beamte an die Stelle des Genossen- \chaftsvorstandes treten, werden dieselben in finanzieller Hinsicht nicht durch ein Genossenschaft8organ, fondern nur dur die vorgeseßte Dienstbehörde bezw. durch diejenige Stelle überwaht werden können, welche die Rechnungen der Invaliditäts- und Altersversiherung dar- stellt oder der landwirthscaftlihen Berufsgenossenschaft prüft und

abnimmt. Zu S8 40 bis 44.

Diese Paragraphen entsprehen im wesentlichen den §§ 58—62 des Invaliditätsversiherung8geseßes vom 22. Juni 1889. Zu be- merken ist nur, daß die Bestimmung über die Bezüge der Schieds- gerichtsbeisißer ihre Begründung in der durch § 81 des Entwurfs Vorge R Benußung der für die Invaliditätsversiherung er- richteten Schiedsaerichte findet.

Was die Gewährung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder betrifft, fo lassen § 25 des Unfallversiherungsgeseßes vom 6. Juli 1884, § 30 des landwirthscaftlihen Unfallversiherungsgeseßes vom 5. Mai 1886 und § 31 des See-Unfallversiherungsgeseßes vom 13. Juli 1887 eine durch das Statut zu bestimmende Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeshäfte erwachsenden Zeit- verlust zu. Nach § 47 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes vom 22. Juni 1889 haben die ernannten Mitglieder an der auf volle Besoldung, welche dem bestellenden Kommunalverbande dur die Versicherungsanstalt zu erseßen ist; den gewählten Mitgliedern des Vorstandes kann durch Statut eine Befoldung zugebilligt werden, deren Höhe der Aus\huß der Versicherungsanstalt festzuseßen hat. Der Entwurf ließt sih an diese Bestimmungen des Invaliditätsversiche- rungsgeseßes im wesentlichen an (vergl. § 34) und gestattet insbesondere in etwas erweiterker Fassung, daß den gewählten Mitgliedern, welche nah ihrer Vermögenslage vielfach nicht im stande fein werden, zeitraubende Genossenshaftsgeshäfte unentgeltlich wahrzunehmen, Ver- gütungen für ihre Mühewaltung gewährt werden.

enn bei den Strafanbrobunen am Schluß des § 42 Tee Rd auf besondere anderweite Bestimmungen hingewiesen ist, so bezieht fich dies auf § 81 Absay 3 des Entwurfs, wonach auf die Bestrafung von O Sett welche sich der Ausübung ihres Amts ohne hinreihende Entschuldigung entziehen, die Vorschriften in § 73

,

ddes Invaliditätsversicherungsgeseßes Anwendung finden follen.

Durch die Bestimmung des § 43 in Verbindung mit der für Berufsgenossenschaften geltenden Bestimmung des § 54 Absaß 4 wird die Durchführung der Unfallversicherung nah dem Vorgange der älteren Geseße (8 27 des Geseßzes vom 6. Juli 1884 u. #. w.) auch dann

E wenn die Organe der Selbstverwaltung den Dienst Cs L ten. Für die Unfa versicherungsgenossenshaften bedarf es zu diesem Zwecke nicht, wie bei den Berufsgenossenschaften, der Heranziehun des Reichs-Versicherungsamts zur aushilfsweisen Verwaltung, viel-

gefeßes vom 22. Juni 1889, der als Vorsißender des Geno ensha

mehr kann hier, ebenso wie nach § 61 des Invaliditäts a 29 : vorstandes eingesezte Beamte 34) eintreten. :