1894 / 144 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

u § 46.

Der § 46 regelt, im Einfleng mit der Vorschrift des § 19 über die Au h E Nittel, den Maßstab für die Bemefsung der Beiträge. In der Erläuterung zu § 19 if bereits auf die verwandten Bestimmungen für die landwirthschaftlihe Unfallversiherung hinge-

¡esen und die Art von UeutliGen Abgaben bezeichnet, welche als Maßstab für die Bemessung der Beiträge etwa in Betracht kommen können. Was insbesondere die preußishe Gewerbesteuer betrifft, so wird ungeachtet ihrer Aufhebung als Staatssteuer die Veranlagung der einzelnen Betriebe dur Organe der Daus ju weden der Gemeindebesteuerung fortgeseßt werden und daher au künftig als Maßstab für die hier in Rede stehenden Verhältnisse brauchbar sein. Der Umstand allein, daß nicht alle Genossenschaftsmitglieder zu einer als Maßstab an sih geeigneten Steuer veranlagt sind, braucht von deren Pendus nicht abzuhalten, wenn es gelingt, eine Grundlage für die gleichmäßige Heranziehung der übrigen Mitglieder zu ge- winnen. L : Soweit dieser einfachste Maßstab für die Bemessung der Mit- liederbeiträge niht Anwendung findet, tritt bei der landwirthschaft- fichen Dan die Abschà ung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Betriebe an die Stelle 36 des Geseßes vom 5. Mai 1886). Etwas Aehnliches bezweckt die im Entwurf vorgesehene häßungsweife Fest- stellung der Zahl der in jedem Betriebe beschäftigten Vollarbeiter. Die Vorschri ten über die Ermittelung der thatsählihen Unterlagen für diefe Schäßung finden sh im § 72 des Entwurfs, während & 76 ff. das Verfahren bei der Schätzung regeln. An dieser Stelle ist nur noch zu bemerken, daß die Zahl der zur Zeit des vollen Be- triebs beschäftigten Personen einen brauchbaren Maßstab nicht abgeben würde, weil viele Unternehmungen niht das ganze Jahr hindurch im Gange sind, zur Zeit des vollen Betriebs aber verhältnißmäßig zahl- reiche Personen beschäftigen. Solche Unternehmungen würden, wenn sie mit der vollen Zahl ihrer während des vorübergehenden Betriebs besäftigten Arbeiter herangezogen werden sollten, gegenüber anderen, in denen zwar das ganze Jahr hindurch mit geringeren Kräften, aber gleihmäßig gearbeitet wird, benachtheiligt werden. Es mußte deshalb der Begriff des „Vollarbeiters“, als einer das ganze Jahr indurch in dem Betriebe beschäftigten versicherten Person, zur Hilfe genommen werden. R erschien es bei der Eigenart der unter den Entwurf fallenden Betriebe nicht erforderli, zwischen Perfonen männlichen und weiblihen Geschlechts zu unterscheiden, weil die Beschäftigung von Frauen hier niht solchen Umfang hat, wie in der Landwirthschaft. Vielmehr

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sollen männliche und ebl de, aber auch jugendlihe und erwachsene

onen gleihmäßig berücksihtigt werden. Leßteres ist umsomehr E t: Dn Eintritt eines Unfalls jugendliche Arbeiter die

Ünfallversicherungsgenossenschaft in fast gleichem Betrage, wie Erwachsene, belusten P ald vor Erreichung des sehzehnten Jahres ab nach § 15 des Entwurfs ihre Rente stets auf den für Erwächsene vorgesehenen Betrag erhöht wird. Gegen eine niedrigere Einshägung der jugend- lichen Arbeiter spricht auch die Erwägung, daß darin ein neuer Anreiz für die in gewissen Betriebszweigen ohnehin bestehende Neigung zu übermäßiger Beschäftigung folcher Personen zu Ungunsten der älteren Arbeiter gefunden werden könnte. Nachdem der Entwurf fich einmal auf den Standpunkt gestellt hat, daß der Einfachheit halber statt genauer individueller Lohnabgaben nur summarisch die Zahl der Ar- beiter bei der Vertheilung der Lasten zu Grunde gelegt werden soll, obwohl die Entschädigungen nah mannigfah verschiedenen Lohnsäßen (8 14) berechnet werden, konnte auh davon abgesehen werden, durch das Gesetz festzulegen, welche Arbeitsdauer für einen Vollarbeiter zu berehnen ist. Für die Großindustrie ist von manchen Seiten angeregt worden, im Interesse der Vergleichbarkeit der Angaben den Begriff der Vollarbeit als einer Arbeit von 300 X 10 = 3000 Stunden. im Fahre anzusehen. Diesem Vorschlag steht aber, und zwar in erhöhtem Maße für den Bereich des Entwurfs, die Verschiedenheit der that- sählihen Verhältnisse entgegen. Es muß daher den berufenen Dr- ganen der Unfallversicherungsgenossenschaften überlassen bleiben, in welcher Weise sie unter gewissenhafter Abwägung der in ihrem Bezirk obwaltenden Verhältnisse aus den ibnen zu liefernden thatsächlichen Angaben die Zahl der Vollarbeiter O wollen. U

Für das Maß von Unfallgefahr, welches ein Betrieb mit sich bringt, kommt neben dem Umfang, in welchem Arbeiter beschäftigt werden, hauptsähhlih die Gefährlichkeit des Betriebszweiges in Betracht. Bon einer obligatorischen Abstufung der Beiträge nach ee flassen, wie sie für die industrielle Unfallversiherung vorgeschrieben ift, fann aber für den Bereich des Entwurfs, ebenso wie für die Land- wirthschaft 35 Absayz 6, Geseß vom 5. Mai 1886) und die See- \chiffahrt 35, Geseß vom 13. Juli 1887), der Einfachheit halber abgesehen werden, weil hier nur bei Ae O Sgen Betriebs- zweigen ein wesentliher Unterschied in der Gefährlihkeit nahweisbar sein wird. Für solhe Betriebszweige kann es der statutarischen Selbstbestimmung der Genossenschaften überlassen bleiben, ob fie es vorziehen, behufs genauerer Abmessung der Beiträge nach dem Risiko Gefahrentarife aufzustellen und eine Cinshäßung der Betriebe in die Klassen derselben durchzuführen. Wird ein solcher Beschluß gefaßt, so sollen nah dem Entwurf in Bezug auf die Revision des Tarifs und auf die Genehmigung der bezüglichen Beschlüsse die Grundsäße des Unfallversicherungsgeseßes Anwendung finden. Die Genehmigung des Reichs-Versichèrungsamts soll bei allen auf den Gefahrentarif bezüg- lichen Beleu erforderli sein. Diese Bestimmung des Entwurfs steht mit der Auslegung. und Handhabung, welche § 28 Absaßz 5 des Unfallversicherungsgesetßes gefunden hat, im Einklang.

2) Berufsgenossensha ften. Zu:§848, 49 E

Im allgemeinen Theil der Begründung ist erörtert, inwieweit für einen Theil der von dem Entwurf betroffenen Betriebszweige die Bildung von neuen oder die Erweiterung von bestehenden Berufs- genossenschaften zugelassen werden soll. Die Anträge auf Bildun von Berufsgenos\senschaften sind niht nur daraufhin zu prüfen, 0 dazu die zu vereinigenden Betriebe nah ihrer Anzahl und der Zahl der beschäftigten R ausreichen, sondern auch nach der Richtung, ob die Beschaffenheit der Betriebe und ihrer, Unternehmer für eine berufsgenossenschaftliche Organisation geeignet sind, Diese Prüfung wird dem Bundesrath zufallen müssen. : :

Der Hergang ist im übrigen in Anlehnung an die Vorschriften der 88 12 bis 14 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 fo

edacht, daß innerhalb einer gewissen Frist nah der Verkündung des Gese es Anträge, die darauf gerichtet sind, néue Berufsgenossenschaften zu bilden oder bestehende zn erweitern, zunächst dem Reichs-Ve1sicherungs- amt einzureichen sind. Diesem liegt eine Vorprüfung der eingegangenen Anträge ob, welche sodann, ebénso wie es nah § 13 des Unfall- versicherungsgeseßes geschehen ist (Drucksachen des Bundesraths von 1885, Nr. 9), mit einer gutächtlihen Aeußerung durch Vermittelung des Staatssekretärs des Innern dem Bundesrath vorzulegen find, damit derselbe prüfe, welhe Anträge von der weiteren Berücksichtigung auszuschließen und welchen weitere Folge zu geben ist. Soweit leßteres beschlossen wird, ist damit anerkannt, daß die den Gegenstand des An- trages ausmachenden Betriebe nah ihrer Anzahl und Beschaffenheit geeignet sind, die / dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft zu gewährleisten. Der Bundesrath behält aber freie Hand, - die Er- richtung der Berufêgenossenshaft im weiteren Verlauf dennoch zu ver- sagen, wenn er die Ueberzeugung gewinnt, daß die Bildung der Ger enge: wegen ihrer Sifammatleiuta! wegen der Ausschließung gewisser Betriebszweige, wegen der statutarischen Einführungg des Umlageverfahrens aus anderen Gründen niht zweckmäßig sein würde. A j

Wenn einem Antrag auf Einberufung der Generalverfammlung weitere Folge gegeben wird, so soll nah dem Entwurf das Reichs-Ver- sicherungsamt, entsprechend dem § 13 Absayz 4 des Unfällversicherungs- A es vom 6, Juli 1884, die Befugniß erhalten, der Berussgenossen- A zweckmäßig anzuschließende Betriebe, auch wenn der auf Ein- berufung der Generalversammlung gerichtete Antrag sie niht umfaßt, dazu mit einzuladen. Darüber, welche Betriebszwéige sonach für die Einladung in Betracht kommen, müssen die Landes-Zentralbehörden verständigt werden, um wegen der Vorbereitungen für die Einberufung der Generalversammlung die Unterbehörden mit Weisung zu versehen.

oder

Zu § 50. Was die Zusammenseßung der Generalversammlung betrifft, so ist für den Geltungsbereih des Unfallversicherung8geseßzes vom 6. Juli 1884 die Betheiligung sämmtlicher Unternehmer duräygeführt, was für die damaligen Verhältnisse gewisse E hatte. E ist aber sehr umständlih und würde hier, wo es ga eine sehr große Zahl von kleineren Betrieben handelt, wenig Gewähr dafür bieten, daß die Wünsche der Mehrheit der Unternehmer zum Ausdruck ge- langen. Denn es ist anzunehmen, daß nur eine kleine Minderheit der betheiligten Unternehmer persönlich B würde. Eine weitere Anzahl würde ih vielleiht durch Bevollmächtigte, perfön- lih ersheinende Genossen, vertreten lassen, von denen dann aber ein einzelner eine übermäßig große Zahl aller vertretenen Stimmen in der Hand haben könnte. Durh die auch im Geseß vom 6. Juli 1884 vorgesehene und überhaupt kaum zu umgehende Zulassung solher Bevollmähhtigung würde im Bereich des Entwurfs die besondere Gefahr entstehen, daß eine verhältnißmäßig kleine, aber gut organisierte Minderheit die Oberhand gewinnt nnd da- dur eine gedeihlihe Entwickelung der Genossenshaft von vornherein efährdet. Derartige Nachtheile werden vermieden, wenn die Ver- ant sih aus bezirksweise gewählten Vertretern, von denen jeder gleihes Stimmrecht hat, zusammenseßt. A

Die Vertreter der Unternehmer jollen nah dem Entwurf ähnlich wie nah dem landwirthschaftlichen eses W a. a. O.) durch Wahlmänner gewählt werden. Doch sollen die Wahl- männer niht gemeindew eise von der Gemeindevertretung (Gemeinde- behörde) bezeihnet werden, weil nicht in jeder Gemeinde die in Be- tracht kommenden Gewerbszweige zahlrei genug vertreten sein werden; vielmehr sollen die unteren Verwaltungsbehörden Wahl- männer in der von der Zentralbehörde bestimmten Zahl bezeichnen. Dies wird bei ciner Organisation, die jeden politischen Charakters entbehrt, nit bedenklih gefunden werden können. Die Wahlmänner fönnen zur Vermeidung von weiten Reisen bezirksweise zu Wahlver- fammlungen berufen werden, die von einem Beauftragten der Landes- Zentralbehörde zu leiten sind. Dies empfiehlt \sih besonders für Ge- nossenshaften, deren Bezirk sich üker verschiedene Bundeë staaten crstreckt. Die Zahl der zur Generalversammlung zu wählenden Vertreter der Unternehmer, sowie deren Vertheilung auf die Gruppen der Wahl- männer wird durch die Wahlordnung bestimmt, die für den ganzen Genossenschaftsbezirk einheitlich von einer Landesbehörde, oder, wo mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, vom Reichs - Versicherungsamt erlassen wird.

ZU § 21.

Die Einberufung und Eröffnung der Generalversammlungen wird dem Reichs-Versicherungsamt zu übertragen fein. Daß die gewählten Vertreter gleiches Stimmrecht haben müssen und ihre Stimme nicht auf andere Personen übertragen, fondern sich nur durch ihre Erfaß- männer vertreten lassen dürfen, folgt daraus, daß jeder von ihnen die Interessen der Gesammtheit der Unternehmer des Bezirks wahr- zunehmen hat. : : G 1

Das Protokoll ist dem Reichs-Versicherungsamt_ einzureichen un von diesem mittels gutachtlihen Berichts der Aufsichtêbehörde vor- zulegen. Diese führt dann die Entscheidung des Bundesraths herbei. Die Bestimmung des Entwurfs, daß {hon in der General- versammlung über Grundzüge für das Genossenschaftéftatut Beschluß zu fassen ist, erleichtert die Vorbereitung eines Statutentwurfs für die erste ordentlihe Genossenshaftsversammlung und ermögliht es, die Ausarbeitung des Statuts dem Genossenshaftsvorstande oder einem Ausschusse zu übertragen 54). Sie hat ferner besondere Be- deutung für die Entschließung über die den Berufsgenossenschaften dur § 21 des Entwurfs gestattete Beshränkung der Umlage auf den Jahresbetrag der Entschädigungen. Wenn eine solhe Beschränkung in der Generalversammlung nicht in Auësiht genommen wird, oder ein bezüglicher Antrag nicht die erforderlihe Mehrheit findet, und es infolge dessen bei der als Regel vorgeshriebenen Erhebung der Kapitaldeckung bewendet, fo kann dieser Umstand, zumal bei Genossen- schaften von weniger kapitalkräftigen Betrieben, für die Zustimmung des Bundesraths zur Bildung der Berufsgenossenshaft von Gewicht sein. Daraus folgt, daß eine spätere Abänderung des Statuts, welche die Umlage des Jahresbedarfs an Stelle der Aufbringung des Deckungs- fapitals einführen will, von der Zustimmung des Bundesraths ab- hängig gemacht werden muß. Andernfalls könnte die in § 57 vor-

eschene aushilfsweise Haftung des Reichs für die Verpflichtungen der Berufsgenossecchaft durh einseitigen Beschluß der leßteren eine wesentli erhöhte Tragweite erhalten.

u § 52.

Neben der Bildung neuer Berufsgenossenschaften läßt der Entwurf au die Zuweisung von Betriebszweigen zu bereits bestehenden Berufs- genossenschaften zu. Für die Entschließung hierüber kommt der {wer- wiegende Umstand in Betracht, daß die neu hinzutretenden Betriebs- zweige zu den seit dem Bestehen der älteren Berufsgenossenschaften er- wachsenen, aber im Wege des Umlageverfahrens noch nicht gedeckten Unfalllaften für die Zukunft ebenso mit beitragen müssen, wie die früheren Mitglieder der Berufsgenossenschaft. Dhne übereinstimmenden Beschluß der Genofssenschaftsversammlung und der Vertreter der an- zuschließenden Unternehmer soll daher eine Erweiterung bestehender Berufsgenossenschaften nit erfolgen. i / ;

Behufs der Beschlußfassung über die Erweiterung einer Berufs- genossenschaft tritt an die Stelle der Cinladung der neu in die Ver- sicherung Aufzunehmenden zur Generalversammlung die Beiladung der Vertreter der Unternehmer zur Genofsenshaftsversammlung. Die Beiladung der gemäß § 50 des Entwurfs gewählten Vertreter genügt auch, wenn es sich um den Eintritt in solche Berufsgenofsenschaften handelt, deren Genoffenshaftsversammlung aus der Gesammtheit der Unternehmer besteht, weil die beiden Gruppen getrennt abzustimmen haben. Die Vereinigung zu einer Versammlung bezweckt nur, durch gemeinschaftliche Erörterung ein flareres Urtheil über die beiderseitigen Interessen und die Aussichten für ihre Befriedigung zu gewinnen.

Zu §8 53 bis 56.

Auf die neuen Berufsgenossenschaften finden im allgemeinen die für Unfallverfiherungsgenoslenschaften maßgebenden Bestimmungen des Entwurfs Anwendung. Einzelne Abweichungen ergeben sih aus den eigenthümlichen Verhältnissen der Berufsgenossenschaften; fie lehnen sich meistens an das Unfallversicherungsgeseß an und bezwecken mög- lihste Cinfachheit der Verwaltung, sowie die Zulassung statutarischer Regelung für gewisse Einrichtungen. :

Um die erste Einrichtung der Genossenschaft möglih1t zu ver- einfachen, follen die Generalversammlung und thr Vorstand für die erste Wahlperiode als Genossenschaftsversammlung und Genossenschafts- vorstand in Wirksamkeit bleiben. Die Genofssenshaftsversammlun besteht nah dem Entwurf, vorbehaltlich abweichender Regelung dur das Statut, aus Vertretern dec Unternehmer. Es treffen hier die zu d 50 entwidelten Gesichtspunkte gleichfalls zu. Für die Genossen- chaftsversammlungen ist übrigens {hon im Unfallversiherungsgeseßz 19) die Zusammenseßung aus Vertretern der Unternehmer wahl- weise zugelassen, und hiervon ist bei niht wenigen industriellen Berufs- genossenshaften Gebrauh gemacht worden.

Soweit nicht durch abweichende Beschlüsse der Generalversammlung andere Verhältnisse geschaffen werden, ist es entbehrlih, daß nach der vom Bundésräth ertheilten Genehmigung zur Bildung der Berufs- genossenschaft alsbald eine Genossenschaftsversammlung abgehalten werde. Denn die Geschäfte einer folhen Versammlung brauchen an si nur in der Wahl des Genossenschaftsvorstandes und in der Durch-

erathung des Statuts zu bestehen. Beide Angelegenheiten sind aber bereits von der Generalversammlung erledigt: ihren Vorstand hat die Genossenschaft durch die Wahl in“ jener Versammlung erhalten, und ‘die Ausárbeitung des Statuts kann nach der Feststellung der Grund- züge durch die Generalversammlung ohne ‘Bedenkem dem Vorstande oder einem Ausschusse übertragen werden, der alsdann auch etwaige Beanständungen, die gegen die Fassung des Statuts etwa vom Reichs- E erhóben werden, ohne weiteres erledigen kann.

Eine Mitwirkung von Beamten der Kömmunalverbände in den Genossenschaftsvorständen, oder eine Ersezung des Vorstandes dur eine Behörde findet bei Berufsgenossenschaften niht statt.

Die Vorschriften über Ansammlung des Reservefonds für die ein

Deekungskapital niht erhebend:z Berufsgenossenshaften entspr dem 8 18 des Unfallversicherungsgefetßes. Es ift irg im Da Absay 3 des Entwurfs darüber aus dem Bundesrath die Er. iu ng ertheilt, eine Verstärkung des Reservefonds anzuordnen, weil für die in Betracht kommenden Betriebszweige unter Umständen eine Srhegung der zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Berufs. genossenshaft dienenden Rücklagen rathsam sein kann.

- u S 07. E Die Vorschriften über T Auflösung leistungsfähi er Berufs. enossenshaften und über den Uebergang ihrer Nechtsansprüche und Nerpflibtungen auf das Reih entsprehen dem § 33 des Unfallyer- siherung8gesebes. - 3) Veränderungen. Be 8-58. e Fm Vorstehenden is die Bildung neuer Organisationen (Unfall persicherungsgenossenshaften und neue Berufsgenofsenschaften) und' die Erweiterung bestehender Berufsgenossenschaften dur Zutheilung neuer Betriebszweige erörtert worden. Der vorliegende § 958 behandelt die Einschränkung des Bestandes vorhandener Berufsgenossenfcaften dur Ausscheidung von Betriebszweigen, die entweder örtlichen Ver- bänten (ÜUnfallversiherungsgenossenshaften) oder neuen Berufsgenofsen- schaften zugetheilt werden ollen. e

Die Bestimmungen des § 58 sollen nur für die Uebergangszeit gelten ; inwieweit sie zur Anwendung gelangen, wird davon abhängen, in welhem Umfange eine Ausscheidung von Betrieben aus den älteren Perilonolensaften in der Uebergangsperiode beantragt wird. Für die Behandlung solcher Anträge bedarf der Bundesrath einer größeren Freiheit der Dispositionen, als sie ihm für “Verände- rungen in dem Bestande. der auf den älteren Geseßen beruhenden Träger der Unfallversicherung zusteht, damit niht die gedeihliche Wirksamkeit der Gesammtorganisation durch den Entwickelungsgang der unabhängig von einander ins Leben gerufenen Einzelorganisätionen beeinträchtigt wird. Um dies zu verhüten, {oll bei der hier in Frage stehenden Aus\cheidung von Betrieben vorübergehend von der durch die bis- herigen Geseßé erforderten Beschlußfassung und Zustimmung der Be- theiligten abgesehen, und nur die Anhörung der Vorstände verlangt werden. Dagegen bleibt der Grundsaß, daß den Berufsgenossenscaften gegen ihren Willen neue Betriebe niht zugetheilt werden dürfen, auch sür die neu zu A S R aufreht erhalten.

u D L .

Nachdem der Entwurf in seinem ganzen Umfange Geseßeskraft erlangt haben wird, follen bei Veränderungen im Bestande aller Un- fallversiherungs- und Berufsgenossenschaften einhei.lihe Grundsäße Anwendung finden. Neues enthalten diese Grundsäge in der Haupt- fahe nur hbinsichtlih der vermsgensrechtlichen Folgen von Bestands- veränderungen (§§ 62 ff.). Dagegen entsprehen die in dem § 59 geregelten Vorauéseßungen des Uebergangs von Betrieben „in andere Genossenschaften in allen wesentlichen Beziehungen den Vorschriften der älteren Gesetze 31 des Geseßes vom 6. Juli 1884, § 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, § 42 des Geseßes vom 5. Mai 1886). Für die See-Berufsgenossenschaft, hinsichtlich deren eine entsprechende Bestimmung beim Erlaß des Gesetzes vom 13. Juli 1887 entbehrlich war, tritt in dieser Hinsicht eine Gleichstellung mit den anderen Be-

rufsgenofsenschaften ein. fsgenossenschaf Zu & 60.

Die bei der Einrichtung und Verwaltung der Unfallversicherungs- genossenschaften ‘betheiligten Stellen müssen, ebenso wie nach Z 66 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes bei der Veränderung des Bezirks einer Versicherungsanstalt befugt sein, Anträge auf Abänderung des Bestandes zu stellen. E N :

Wegen ihrer aushilfsweisen Haftung für die Verpflichtungen der Unfallversiherungsgenofsenschaft 25 Absay 1) ist die Anhörung der betheiligten Landesregierungen und Kommunalverbände vor Abânde- rungen des Bestandes für den Fall niht zu umgehen, daß die Ab- änderungsanträge von anderer E Res werden.

ui S: 61.

íüFnnerhalb einer jeden Berufs- oder Unfallversicherungsgenossen- {haft müssen alle Mitglieder und Entschädigungsberechtigten nah gleichen Grundsäßen behandelt werden. Der Entwurf verbindet des- halb mit der Zutheilung von Betrieben zu einer L, die Nechtsfolge, daß die für diese Genossenschaft geltenden Bestimmungen, insbesondere hinsihtlich des Umfangs der Versicherung und der Cnt- s{ädigung, auch dann Anwendung finden sollen, wenn die hinzutretenden Betriebe ursprünglih anderen geseßlichen und \tatutarishen Bestim- mungen unterworfen gewesen waren. Hierdurch wird selbstredend hin- itl der aus den übergehenden Betrieben herrührenden und bereits festgestellten Renten, auh soweit deren Zahlung auf die neue Genofsen- schaft übernommen wird, nihts geändert, die rechtskräftig gewordenen Unterlagen für die Entshädigung können niht nahträglich na ander- weiten Grundsäßen von Neuem festgestellt werden.

Zu 88 62 bis 66.

Die von den vermögensrechtlichen Folgen der Bestandsverände- rungen handelnden Vorschriften des Entwurfs müssen ebenso wie die Bestimmungen über die Vorausseßungen solher Veränderungen (8 59) nicht nur für die neu errihteten Genossenschaften, sondern auch für die älteren Berufsgenossenshaften Geltung haben, weil bei dem Austausch von Betrieben fortan niht mehr bloß Berufsgenossenschaften, die nur den Jahresbedarf umlegen, sondern auch Genossenschaften mit Kapitaldeckungsverfahren betheiligt sein werden. j :

Für die Fälle der leßteren Art bedurfte es neuer Vorschriften, während bei der Auseinanderseßzung zwischen Genossenschaften, die nur den Jahresbedarf umlegen, die bisherigen Grundsäße beibehalten werden fonnten. Insoweit stimmen daher die §§ 62 und 63 des Entwurfs mit § 32 des Unfallversicherungsgesezes vom 6. Juli 1884 überein. Pingugelügt ist zur Beseitigung von Zweifeln nur die Ve- stimmung, daß die beim Uebergang von Betrieben mit übernommenen Entschädigungen gleich den eigenen Genossenschaftslasten dur die Beiträge der Mitglieder aufzubringen find. i A s

Für die Ausscheidung von Betrieben aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden - Genossenschaft stellt der Entwur] die Regel auf, daß die Entschädigungspfliht und das gejammte, zu ihrer Befriedigun dienende Vermögen der alten Genossenschast ver- bleibt. Voraus eut ist hierbei, daß das Deckungskapital e betreffenden Entschädigungsfälle zur Zeit des Uebergangs der Betrtebe bereits festgestellt und ausgeschrieben ist. Soweit dies noch nit ge- schehen ist, hat die alte Genossenschaft nicht mehr den Kapitalwer!h, fondern nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens fälligen E von ihren Mitgliedern einzuziehen; die neue Genossenschaft aber hat ie weiteren Entshädigungsanfprüche zu befriedigen und die hierzu Ah lichen Beträge mit den soustigen Lasten alljährlich auf ihre Mitglieder zu vertheilen. Freilih bestehen dann innerhalb der neuen Genossen, schaft, wenn diese für ihre eigenen Lasten das Deckungskapital erhe h während einer gewissen Uebergangszeit zwei verschiedene Een arten nebeneinander. Allein dies läßt sih wegen der Schwierigkel en denen eine Berehnung des Kapitalwerths der zu übernehmen laufenden Renten, und die erst nah dem Abschluß dieser Berecnurg A Ae Heranziehung der inzwischen ausgeschiedenen Untern zur Aufbringung der Deckungsmittel begegnen würde, nicht v fen meiden, und es werden daraus Unzuträglichkeiten kaum entf Bau: Schon bisher is bei dem Uebergang von Betrieben aus A fne

ewerks-Berufsgenossenschaften in die Tiefbau-Berufsgenossenfcaf 0 63

achtheil so verfahren worden. Von“ dem für die Falle des ü A vorgesehenen Uebergang von Theilen des Reservefonds und des fon 16 Vermögens kann hier abgesehen werden. Denn in jedem Rebergo A falle kommen nur die verhältnißmäßig wentg zahlreichen Ren t Betracht, welche noch nicht dur Kapital e t sind; überdies ege die betheiligten Genossenschaften einen Reservefonds in Der A nit besißen, und deren sonstige Vermögensstücke, wie Inventarge slände und etwaige eiserne Betriebsfonds, werden regelmäßig zU G 2 bi sein, um ein verwickeltes Außseinanderseßungsyerfahren s ohnen.

(S{hluß in der Vierten Beilage.)

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 144.

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni

1894.

(S E E E E E I E E T T E E E E E C T E T C :

(Schluß aus der Dritten Beilage.)

Bei den Schwierigkeiten eines folhen werden die betheiligten Genossenschaften in allen Fällen wohl thun, sich über eine pauschale Abfindung zu verständigen. :

Durch § 66 des Entwurfs wird die Frage geregelt, welhe Ge- nossenschaft ein bei Unfällen aus übergehenden Betrieben noh laiee: hendes Entshädigungsverfahren durchzuführen hat. In Uebereinstim- mung mit der Praxis bei den älteren Berufsgenossenschaften ver- ordnet der Entwurf, Le alte Neal, wenn sie noch irgend einen Theil einer Entschädigung zu zahlen hat, das ganze Verfahren his zur rehtskräftigen erstmaligen Feststellung der Entschädigung durh- führen soll. Die neue Genossenschaft hat dann das Ergebniß der Verhandlung gegen sih gelten zu lassen. Wenn dagegen die Zahlungs- pflicht von Anbeginn an der neuen Genossenschaft obliegt, dann soll ¡je au für Unfälle, die vor dem Uebergang eingetreten \ind, das Ent- [hädigungsverfahren leiten.

| : Zu §§ 67 und 68.

Die Vorschriften dieser Paragraphen entsprehen denen des JFnvaliditätsversicherung8geseßes 67 a. a. O.); und, was den § 68 angeht, außerdem den älteren Unfallversicherungsgefetßen.

4) Reichs8- und Staatsbetriebe. ; / Zu 8S§ 69 und 70.

Die Bestimmungen des Entwurfs über die Einseßung von Aus- führungsbehörden für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats entsprechen denen der Unfallversicherung®gesebe vom 28. Mai 1885, 5, Mai 1886, 11. Juli 1887 und 13. Juli 1887. Die Erwägungen, welche dazu geführt haben, hier die Kommunalbetriebe den Reichs- und vage niht gleihzustellen, sind bereits bei § 5 dargelegt.

u Vertreter der Versicherten bei der Unfalluntersuhung und für Schiedsgerichtsbeisißer aus dem Arbeiterstande braucht nicht be- sonders gesorgt zu werden, da die hierfür in den §S 81, 85 vorgesehenen Einrichtungen auch auf den Geschäftsbereichh der Ausführungsbehörden Anwendung finden. :

Soweit es noch besonderer Bestimmungen bedarf, können dieselben nah dem Vorgange der oben angeführten Geseße für die Reichs- verwaltung dem Reichskanzler, für die Landesverwaltungen den Zentral- behörden überlassen werden 69 lier 1):

T. S chaft. 1

S

Die Mitgliedschaft ist in den Unfallversicherungs- und Berufs- genossenshaften die Quelle wihtiger Rechtsfolgen. Es bedarf deshalb bestimmter Vorschriften über ihren Beginn, welche § 71 im Anschluß an die älteren Versiherungsgeseßze trifft (vergl. § 14 des Unfall- pversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884).

Für die bereits versicherten Betriebszweige, die in eine der nah dem Entwurf zu errichtenden Organisationen übergeführt werden, ift Vorsorge zu treffen, daß die neue Mitgliedschaft sich unmittelbar an das Ausscheiden aus der vormaligen anschließt, aber erst mit der Ver- sicherung in der neuen O wirksam wird.

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Die Bestimmungen der §§ 72 bis 80 verfolgen den Zweck, als Grundlage für die genossenshaftlihe Verwaltung brauchbare Mit- gliederverzeihnisse (Kataster) zu beschaffen.

Grundverzeichnisse der versiherungspflichtigen Betriebe werden die Gemeindebehörden vermöge ihrer Kenntniß der Verhältnisse aufzustellen in der Lage sein. Die Ermittelung der versicherungspflichtigen Be- triebe soll daher wie bei den landwirthschaftlihen Berufsgenossen- schaften (vergl. §§*34, 46 des Geseßes vom 5. Mai 1886) erfolgen, wobei die Angaben der Gemeindebehörden über die Zahl 2c. der be- {äâftigten Personen als Grundlage für die {häßungsweise Feststellung der Zahl der Vollarbeiter 76) dienen sollen. In Genoffenschaften, welche die Beiträge nah dem Maßstabe von öffentlihen Abgaben er- heben, bedarf es einer Angabe der Zahl der beschäftigten Personen niht, Dagegen find Angaben über das Gewerbe, welches jeder Unter- nehmer betreibt, {on um deswillen erforderli, weil aus den Ver- zeihnissen die einer etwa neu zu bildenden Berufsgenossenschaft zu überweisenden Betriebe auszuscheiden sind 73 Absaß 2). Aber auch die Unfallversicherungsgenossenshaften müssen aus dem Unternehmer- berzeichnisse den Betriebszweig jedes Unternehmers ersehen können, weil sie nah § 47 berechtigt sind, die Beiträge nah dem Grade der mit dem Betriebe verbundenen Unfallgefahr abzustufen.

_ Endlich bedarf es zur Ermittelung der Mitgliedschaft in denjenigen Fällen, in denen ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbêzweige umfaßt, der Angabe des für die Zutheilung des Ge- sammtbetriebs entscheidenden Hauptbetriebs. Wenn ein Nebenbetrieb einer Berufsgenossenschaft angehörte, der Hauptbetrieb aber noch un- versichert war, hört diese zwiespältige Behandlung desselben Betriebs nah dem allen Unfallversiherungsgeseßen gemeinsamen Grundsatze, daß der Nebenbetrieb dem Hauptbetriebe folgt (vergl. z. B. § 9 Absay 3 des Gesezes vom 6. Juli 1884 und § 7 des Entwurfs), mit dem Inkrafttreten des Entwurfs auf.

__ Vei der Aufstellung des Unternehmerverzeichnisses wird es öfters nöthig werden, von den Unternehmern nähere Auskunft über ihre Vetriebsverhältnisse zu erfordern. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Verzeichnisse als Grundlage für die Verwaltung der Genossenschaft müssen Unternehmer, welche die verlangte Auskunft niht rechtzeitig oder überhaupt nicht ertheilen, dazu durch Strafen angehalten werden lönnen. Außerdem muß die Gemeindebehörde ermächtigt sein, nöthigen-

falls die durch Schuld des Unternehmers verursachte Like nach

bestem Wissen felbst auszufüllen, wobei ein nachträgliher Einspruch des säumigen Unternehmers auêzuschließen sein wird (8 77 Absay 6 es Entwurfs), : _QU S C0 Soweit vor der Aufstellung der Unternehmerverzeichnisse neue Berufsgenossenschaften gebildet oder bestehende erweitert werden, oven auf Anordnung der Landes-Zentralbehörde für die hiervon be- troffenen Betriebe besondere Unternehmerverzeichnisse aufgestellt oder atatanzeigen eingereiht e D, U S (4 _ Damit die Unternehmerverzeihnisse dem Genossenshaftsvorstande fine brauhbare Grundlage für die Feststellung der Genossenschafts- initglieder und der Verhältnisse ihrer Betriebe bieten, müssen dieselben äinem Einspruchéverfahren unterworfen werden. Der Einspruch kann sich gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Betrieben, sowie een die Angaben über Zahl, Art und Beschäftigungsdauer der rbeiter u. a. rihten. Die Gemeindebehörde kann die Verzeichnisse, fen thr die Behauptungen des Einsprechenden glaubhaft erscheinen, elbst berichtigen ; anderenfalls hat sie die entstandenen Verhandlungen t einer gutahtlihen Acußerung dem Genossenschaftsvorstande zur nihließung vorzulegen.

G Zu § 75. O et Die bei der erstmaligen Herstellung der Unternehmerverzeichnisse va übersehenen Untärnedmez versicherungspflihtiger Betriebe, sowie „c [pâter einen derartigen Betrieb eröffnenden Unternehmer haben die 6 Zutheilung der Betriebe zu den Genossenschaften erforderlichen

wel agen ihrerseits zu liefern, Die Befolgung dieser Vorschrift, die è für die rehtzeitige Ergänzung des Genossenschaftskatasters und eranziehung der Valeruebiner zu den ihnen obliegenden Beiträgen He ¡Vichtigkeit ist, soll durh die Androhung gleicher Nachtheile, wie (8 R erstmaligen Ermittelung der versicherungspflihtigen Betriebe Absatz 5), sicher gestellt und außerdem, soweit es fich um Be-

O Leo oder um die Anmeldung neuer Betriebe handelt, mit Strafe bedroht werden 132). B S6.

Auf Grund der von der Gemeindebehörde gelieferten Unterlagen hat der Genossenshaftsvorstand zunächst die Mitgliedschaft der ange- meldeten Unternehmer zu prüfen und die Grundlagen für die Bemessung der Beiträge festzustellen. Diese Aufgabe gestaltet sich am einfachsten bei der Umlegung nah dem Steuerfuß (§§ 19 und 46), da hier für alle steuerpflihtigen Mitglieder nur die von der Gemeindebehörde angegebenen Beträge 72 Absatz 3) eingestellt zu werden brauchen und nur für die übrigen Mitglieder die durch das Statut näher zu regelnde anderweite eranlagung erforderli ist. Schwieriger, aber nach einiger Uebung au nit sonderlich zeitraubend wird es für die Vorstände sein, die Zahl der Vollarbeiter auf Grund der in den Unternehmerverzeihnissen 72 Absaß 2) enthaltenen Angaben der in jedem Betriebe dauernd und vorübergehend beschäftigten männlichen und weiblichen, jugendlihen und erwachsenen Betriebsbcamten und Arbeiter 2c. festzustellen. Mit dieser Feststellung kann da, wo Gefahren- tarife 47) eingeführt werden, die Einshäßzung des Betriebs in die Klassen des Tarifs verbunden werden. Ein abgesondertes Verfahren, wie es im § 28 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 vor- geschrieben ist, erscheint hierfür nit erforderli, da sih bei der Aus- führung jenes Gefeßes gezeigt hat, daß die Einshäßung in die Klassen des Gesahrentarifs sehr wohl mit der Entscheidung über die Aufnahme des Betriebs in die Genossenschaft verbunden werden kann.

7 Q S G

Aus den gemäß § 76 festgestellten Grundlagen wird ein Entwurf des Genossenschaftskatasters zusammengestellt , welher in gemeinde- weise geordneten Auszügen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen, welche innerhalb einer bestimmten Frist Einspruh erheben können. Zu demselben Zweck ist den Berufsgenossenschasten, aus denen Betriebe ausscheiden und in die Unfallver|icherungsgenossenschaft oder in eine neue Berufsgenossenschaft übergehen sollen, ein Auszug aus dem Katasterentwurf zuzustellen.

Auf die Cinsprüche (Katasterbeschwerden) der Unternehmer und der Genossenschaftsvorstände hat die untere Verwaltungsbehörde Bescheid zu ertheilen, gegen den die Beschwerde an die höhere Ver- waltungsbehörde stattfindet, welhe endgültig entscheidet. Der Ent- wurf weicht hierin von den bisherigen Unfallversicherungsgesetzen (vergl. § 37 Absaß 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884) ab, die zur Gntscheidung über Katasterbeschwerden das Reichs- oder das Landes- versiherungsamt berufen. Bei der beabsichtigten Erweiterung der Unfallversicherung erscheint es angängig, das Versicherungsamt von diesen Entscheidungen zu entlasten, weil inzwischen die Verwaltungs- behörden aller Bundesstaaten bei der berufsgenossenschaftlicen Ein- theilung der Betriebe Us Erfahrungen auf diesem Gebiete ge- sammelt haben. Es kommt hinzu, daß es sig) für den Bereich des Entwurfs in der Hauptsache niht um Berufsgenossenshaften für weite Gebiete handelt, sondern um örtliche Verbände, bei denen Verschieden- heiten, beispielsweise in der landesüblihen Zusammengehörigkeit von Betriebszweigen (Verhältniß von Haupt- und Nebenbetrieb), berü- sichtigt werden können. Endlih werden die Katasterstreitigkeiten, \o- bald der Entwurf Geseßeskraft erlangt hat, an Bedeutung insofern wesentlich einbüßen, als es sih für alle mit Unfallgefahr verbundenen Betriebe niht mehr darum handeln wird, ob die Unfallversicherung Plat greift, sondern nur noch darum, welcher von den für dieselbe errichteten Organisationen sie zu überweisen sind. Nur für die- jenigen Fälle erscheint es zur Wahrung der Einheitlichkeik geboten, die Versicherungsämter zur legten Entscheidung zu berufen, in denen ein Betrieb von verschiedenen Organisationen als Mitglied in Anspruch genommen wird. In folchen Fällen foll die höhere Verwaltungsbehörde die an sie gelangende Beschwerde an das Versicherungsamt abgeben. Dasfelbe gilt von denjenigen Beschwerden, die sich auf die Veran- lagung eines Betriebes zu den Klassen des Gefahrentarifs beziehen (Ta rifbeshwerden), _weil die Versicherungsämter den Einblick in die anläßlih dieser Beschwerden besonders deutlih hervortretenden Wirkungen und Mängel der Gefahrentarife bei der Genehmigung der anläßlich der Tarifrevisionen gefaßten Beschlüsse 47) nicht ent- behren fönnen. Unternehmer, die ihrer Anzeigepfliht nicht genügen 72 Absat 5, § 75 Absay 2, § 76 Absatz 2), sollen des Einspruchs- rechts verlustig gehen, soweit es sich um Berichtigung der anderweit beshafften Unterlagen handelt.

Um den Abschluß des Katasters insoweit, daß es für die weiteren Verwaltungshandlungen des Genossenschafsvorstandes zur Grundlage dienen kann, nicht allzuweit hinauszuschieben, ist den auf Einspruch ergehenden Bescheiden der unteren Verwaltungsbehörden vorläufige Vollstreckbarkeit beigelegt.

L Zu §8 78 bis 80.

Sobald die im § 77 behandelten Streitigkeiten erledigt, oder bis zu einer vollstreckvaren Entscheidung gefördert sind, kann das Kataster als Unterlage für die Erhebung der Beiträge benußt werden. Es muß dann aber entsprehend den Veränderungen der Betriebe richtig erhalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet der Entwurf, wie § 38 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884, unter Strafandrohung 132) die Unternehmer zur Anzeige von Veränderungen. An dies Anzeige knüpft sih behufs Berichtigung des Katasters ein ähnliches Verfahren, wie bei der ersten Herstellung desfelben.

Gleiches gilt von der Ergänzung des Katasters durch Aufnahme neu eröffneter Betriebe (§8 75 und 80).

IV. Cchiedsgerichte. i: D S 81 :

Im Interesse der Zugänglichkeit der Schiedsgerichte für die Ver- leßten sowie der Kostenersparniß für die Sizungen, zu denen Beisißger vielfah von außerhalb erscheinen müssen, ist es wünschenswerth, die Bezirke der Schiedsgerichte niht zu groß zu bemessen. Nach solchen Rücksichten is \chon bei der landwirthschaftlichen Unfallversiherung und der Invaliditäts- und Altersver®cherung vorgegangen, für welche die Schiedsgerichtsbezirke beispielsweise ‘in Preußen sich an die unteren Verwaltungsbezirke anschließen. Die Schiedsgerichte für die Jn- validitäts- und Altersversicherung find aber auch nah ihrer Zusammen- seßung aus Unternehmern und Versicherten der verschiedenartigsten Berufszweige durchaus geeignet, auch für die Unfallversicherungs- genossenschaften thätig zu sein, wie der Entwurf vorshlägt.

reilih liegt hierin eine wesentliche Abweichung von den bisherigen Einrichtungen insofern, als zwischen den älteren Berufsgenossenschaften und den Schiedsgerichten ein organisher Zusammenhang besteht, indem die Beisißer von den Genossenschaftsmitgliedern und den von thnen beschäftigten Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden, mithin aus der Genossenschaft selbs hervorgehen 47 Absay 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, § 51 Absatz 3 bis 5 des Geseßes vom 5. Mal 1886, § 36 des Geseßes vom 11. Juli 1887, §§ 50, 51 des A vom 13. Juli 1887). Zie ist das Hauptgewicht auf die Lebens- stellung der Beisizer als Arbeitgeber und Arbeiter zu legen. Daß die A NEE demselben Betriebszweige, wie der Verleßte angehören, ist im allgemeinen von geringerer Bedeutung und hat {on bei der Mehrzahl der bisherigen Berufsgenossenshaften wegen der E der in vielen derselben vereinigten Betriebszweige regelmäßig sih niht ermöglichen lassen. Auf der anderen Seite bietet die Benußung der Invaliditäts-Schiedsgerichte für die neuen Organi- fationen den großen Vortheil, daß “diesen und den etwa sonst mit der Wahl der Beisißer aus dem Arbeiterstande zu betrauenden Körper- haften, daß namentlich von den Krankenkassen-Vorständen als ehr belästigend empfundene, mit Kosten und Zeitversäumniß verbundene

Wahlgeschäft erspart bleibt. Auch kann es vom allgemeinen Stand- punkte nit erwünscht sein, daß den für denselben Verwaltungsbezirk bereits bestehenden zwei Schiedsgerihten (landwirth\chaftlihes Unfall- Schiedsgericht und Invaliditäts-Schiedsgericht) noch ein drittes für die kleingewerblihe Unfallversicherung hinzutritt.

Die erhebliche Vereinfachung der Gesammtorganisation, welche auf dem vorgeschlagenen Wege erzielt wird, läßt es gerechtfertigt er- scheinen, dieselben Schiedsgerihte auch für die unter der Herrschaft dieses Gesezes etwa neu errihteten Berufsgenofsenschaften, sowie für die in Betracht kommenden Reichs- und Staatsbetriebe in Thätigkeit zu seßen. Auch diese Genossenschaften und Betriebe werden von der leiten Bug oe der Einfachheit und Billigkeit der Einrichtung Nutzen aben, und da es sih auch bei ihnen niht mehr um Betriebe der ras und große fiskalische Unternehmungen (Eisenbahnen, Post, L auverwaltungen, Werften 2c.) handelt, fo fällt die E der Schiedsgerichts-Besißer weniger ins Gewicht.

Was die Zahl der Beisißer betrifft, so entscheiden die bezeichneten Schiedsgerichte nah § 74 Absay 3 des Geseßes vom 22. Juni 1889 in der Beseßung von drei Mitgliedern, unter denen sih ein Arbeit- geber und ein Versicherter befinden t 7 In den bisherigen Unfallversicherungs - Schiedsgerihten sollen zwar regelmäßig je zwei Arbeitgeber und Arbeiter mitwirken; zur Beschlußfähigkeit genügt aber nach § 50 Absay 2 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und den entsprechenden Vorschriften der anderen Unfallversiherungsgeseße ein Beisißer jeder Kategorie, und thatsählich haben die Schiedsgerichte vielfah in der Beseßung mit insgesammt drei Mitgliedern ohne ersicht- lihe Nachtheile erkannt.

Unter diesen Umständen erscheint es ven, die bisherige Au3nahme allgemein zur Regel zu machen, um bei dem dur den Entwurf wiederum gesteigerten Umfang der schiedsgerihtlihen Spruch- thätigkeit die Anforderungen an die Mitwirkung von Laien-Beisizern auf das unabweislich Nothwendige zu beshränken. Als Ausgleichung ist im § 87 Absaß 3 des Entwurfs eine verstärkte Zuziehung der Arbeiter im Entschädigungsverfahren vorgesehen.

Daß die für das Verfahren der Invaliditäts - Schiedsgerichte ergangenen Vorschriften, insbesondere die Kaiserlihe Verordnung vom 1. Dezember 1890 (Reichs - Geseßbl. S. 193), sowie etwaige Abänderungen derselben auch für den Bereih des Entwurfs Geltung haben, braucht nicht ausdrücklich bestimmt zu werden. Dagegen war die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Invaliditäts- und Altersversiherungsgeseßes über die Bezüge der Beisißer und über die eventuelle Bestrafung säumiger Beisißer besonders auszusprehen. Ferner bedurste es einer Regelung binfichtlid der Kostenvertheilung zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Genossenschaften und Ausführungsbehörden, welche die Thätigkeit eines Schiedsgerichts in Anspruch nehmen, andererseits. Diese Ver- theilung wird um fo weniger Schwierigkeiten machen, als ähnliche Aufgaben schon jeßt ih häufig da er eben, woan einem Orte mehrere Schiedsgerichte den Vorsißenden, die Geschäftsräume und das Büreau- personal gemeinsam haben und sich daher wegen der allgemeinen Kosten der Gerichtshaltung auseinanderseßen nissen.

Der Grundsaß, daß der Vorsißende des Schiedsgerichts zur E seiner Unabhängigkeit eine Vergütung von der Genossen- schaft nit beziehen darf, ist aus der bestehenden Unfallversicherungs- geseßgebung übernommen.

Dagegen is die den Invaliditäts - Schiedsgerihten im § 74 Absaß 6 des Geseßes vom 22. Juni 1889 beigelegte Befugniß, den Betheiligten solhe Kosten zur Last zu legen, die durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt werden, der Unfallversicherung bisher fremd gewesen. Indessen liegt diese Befugniß so offenbar in der Billigkeit, daß kein Grund vorliegt, sie für den Bereich des Entwurfs

auszuschließen. V Ber fabren. Zu 88S 82 bis 86.

Das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen is im wesentlichen den älteren Unfallversiherungsgeseßen nahgebildet. Neu ist im § 84 die ausdrücklihe Verpflihtung der Ortspolizeibehörde, die im § 76b des Krankenversicherungsgeseßes bezeihneten Unfälle, d. h. diejenigen, infolge deren die Grwerbsfähigkeit des Verleßten mit dem Ablauf von vier Wochen noch nicht wieder hergestellt it, {hon vor Ablauf von 13 Wochen, und zwar spätestens unmittelbar nah Eingang eines Ersuchens der Genossenschaft zu untersuhen. Die Kosten dieser Untersuchung hat, wie nah den bisherigen Geseßen, die Polizei- behörde zu tragen, weil es sih um die Erfüllung einer ihr geseßlich auferlegten Pflicht handelt. Darin ändert es nichts, daß ihr die An- regung zur Untersuchung dur ein Ersuchen der Genossenschaft gegeben wird. Dagegen liegt die im § 85 Absatz 3 vorgesehene Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb der Grenzen regelmäßiger polizeilicher Untersuhung. In diesem Falle soll daher die Genofsen- [chaft die Kosten tragen. :

Daß den bei den Untersuhungsverhandlungen zuzuziehenden Arbeiter die Gemeindebehörde bezeihnet 85), kildet eine für alle Theile annehmbare Vereinfachung gegenüber der im § 54 des Unfall- versicherungsgeseßes vorgeschriebenen Batiébutia eines Bevollmächtigten der Krankenkasse, zumal diesem leßteren, wenn er niht am Ort der Untersuhung wohnt, die Theilnahme an den Verhandlungen dadur erschwert ist, daß er für Reisekosten und sonstige baare Auslagen Er- sat von der Genossenschaft nicht erhält.

Zu §8 87 bis 95.!

Auch die Bestimmungen über Feststellung der Entschädigungen {ließen sich an das durch Erfahrung bewährte Muster der älteren Unfallversicherungsgeseße an. Es erschien jedoch gerechtfertigt, die Stellung des Verleßten im Verfahren vor den Genossenschaftsorganen zu verstärken. In den älteren Geseßen is nur vorgesehen, daß die Unterlagen für die Festseßung der Entschädigung dem Berleßten zur Aeußcrung zuzustellen sind. Darüber hinaus giebt ihm A Absatz 3 des Entwurfs das Recht, seinen Anspruch vor dem Feststellungsorgan mündli zu vertreten. Hierdurh gewinnt er eine werthvolle Garantie für die angemessene Behandlung feines Anspruchs, und wird die in erster Reihe wünschen8werthe Verständigung über das Maß der Ent- schädigung gefördert werden. Schwierigkeiten, welhe sih aus dem Umfange des Genossenschaftsbezirks ergeben sollten, kann durch Be- stellung von A an verschiedenen Orten des Genofsenschafts- bezirks nah § 87 Absatz 2 begegnet werden.

Der § 88 entspricht dem § 58 des Unfallversiherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 in etwas veränderter Fassung, welche bezweckt, die thun- lihste Beschleunigung des Feststellungsverfahrens zur geseßlihen Pflicht zu machen und namentli zu verhüten, daß eine Lücke in der Fürforge zwischen dem Schluß der Leistungen der Krankenkasse und dem Beginn der genossenshaftlihen Fürsorge eintritt. A

Im § 39, der die zweijährige Ausshlußfrist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche regelt, ist die neue Vorschrift enthalten, daß, wenn der Betriebsunternehmer unterlassen hat, den E bei der Polizeibehörde AGMe en der Fristablauf dem Entschädigungs- anspruch nit hinderlich is, und daß bei Verspätung der E ie zweijährige Frist erst von dem Tage, an welchem die Anzeige erstattet ist, beginnt. Bestimmend hierfür war die Erfahrung, daß Arbeiter, umal wenn ein Unfall nicht sofort völlige Erwerbsunfähigkeit zur olge hat, in dem Vertrauen, der Unfall werde dem Scede gemäß angemeldet und act unit werden, zuweilen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlihen Schritte unterlassen. Dies Vertrauen ist unter t bi en Verhältnissen gerehtfertigt; denn die Genofsen-

schaften haben regelmäßig von Amtswegen, ohne den Antrag des Ver=«