1894 / 144 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

[leßten abzuwarten, der Entshädigungsfrage näher zu treten. Die Daa hierzu erhalten sie aber dd die- polizeilichen Unfall- unterfuhungen, welche wieder durch die Unfallanzeigen der Unternehmer veranlaßt werden. Es wird nicht ohne Grund als Unbilligkeit empfunden, wenn & _Säumigkeit ‘oder Guter des Betriebs- unternehmers bei Erstattung diéser Anzeige dazu beiträgt, daß einem Entschädigungsanspruh der Einwand der Verjährung mit Erfolg wod E werden kann. Dem foll die Vorschrift des Entwurfs orbeugen.

Eine Neue enthält auch § 92. Bei dem Ineinandergreifen der Ea Belrie Sarbeiten eutstehen nit selten Zweifel darüber, welchem Betriebe die einen Betriebsunfall herbeiführende Thätigkeit zuzuréhnen und wélche Genossenschäft daher zur Entschädigung verpflithtet ist. Der Verleßte steht dann vor der Frage, an welche Genoffenschaft er fich wenden, oder ob er etwa gleichzeitig ver- schièdene Genoffenschaften in Anspruch nehmen soll. Nimmt er nur eine Genossenschaft in Anspruch, so kann er leiht den Nachtheil er- Teiden, daß, obwohl seine Entshädigungsbere{htigung an sih unzweifel- haft ist, die lerrry der E LERg ih verzögert, weil Streit darüber besteht, welche den Miles i zahlungspflichtig ist. Um dem vorzubeugen, foll in folchen Fällen die zuerst angegangene Genossen- schaft die Gntshädigung übernehmen, fofern niht eine andere Ge- nossenschaft sch hierzu ohne wéiteres bereit erklärt. Dem Ent- \{âädigungsberechtigten ift fo geholfen, und es kommt nunmehr darauf an, den zur Ents{hädigung Verpflichteten endgültig festzustellen. Hierfür bieten sh Analogien in der Rechtslage des eine vorläufige Unter- stüßung an Hilfsbedürftige darreihenden Armenverbandes (§§ 28, 30, 31 des Gefezes über den Unterstüßungëwohnsiß vom 6. Juni 1870, Neihs-Geseßbl. S. 360) und in der Stellung der Inväliditäts-Ver- sicherungsanftalt, die einen Unfallinvaliden vorläufig zu unterstüßen gehalten ift ( 75, 76 des Geseßes vom 22. Junt 1889). Ebenso wie dort der Armenverband die von ihm gemahten Aufwendungen von dem endgültig zahlung8pflihtigen Verbande wieder einzieht bezw. die M sich von der zur Unfallentshädigung verpflichteten Genossenschaft ihre Rentenauslage erstatten läßt und in beiden Fällen der endgültig Verpflichtete die ferneren Zahlungen zu übernehmen hat, so soll nah dem Entwurf die Genossenschaft die andere, nah ihrer Ansicht verpflichtete Genossenschaft wegen Uebernahme der Entschädigungspflicht in Anspruch nehmen.

Ueber derartige Ansprüche haben, gleihwie in anderen Fällen ver- mögensre@tlicher Streitigkeiten zwischen Genossenschaften, die Ver- sicherungsämter in der dur die §§ 120 und 122 Absaß 5 vor- geschriebenen Befeßung zu entsheiden. An ‘diéser Entscheidung hat außer den bétheiligten Genossenschaften noch der Entschädigungs- berechtigte ein Interesse, weil darüber befunden wird, an welche Ge- nossenschaft er sih endgültig mit seinem Entshädigungsanspruch zu halten, eventuell auch mit weiteren Anträgen auf Erhöhung der Rente 2c. zu wenden hat. "Deshalb muß die Entscheidung au dem Entschädigungsberecßtigten zugestellt werden. Dagegen bedarf es seiner Zuziehung als Partei oder von Amtswegen zum Verfahren nicht, weil es für ihn gleihgültig ist, von welcher O er seine Ent- schädigung in dem rechtskräftig feststehenden Betrag erhält. Soweit ein Bedürfniß hervortritt, von dem Entschädigungsberehtigten eine Auskunft einzuziehen, genügt ‘es, thn als Zeugen vorzuladen.

I FgUe per Zurückweisung des Anspruchs bewendet es bei der bisberigen Feststellung. Dagegen tritt, falls die Entscheidung zu Guristen des Anspruchs lautet, unter Fortfall der Zahlungspflicht der ersten Genossenschaft, die Verpflichtung der anderen S ein, die gezahlte Entshädigung zu erstatten und die weitere Entschädigung zu übernehmen. Im leßteren Falle erscheint es gerechtfertigt, daß die andere Genofssenschäft, der ja s{hon zu Anfang des Verfahrens Ge- legenheit gegeben worden ist, die Bi vent selbst in die Hand zu n, da sie diese Gelegenheit nicht benußt hat, an die Feststellung der ersten Genossenschaft Hinsichtlich der Hohe der Entschädigung ge- bunden bleibt.

__ Endlich sind au Fälle denkbar, in denen nach der zweiten noh eine dritte Genossenschaft als zur Entschädigung verpflichtet in Be- trat kommt. Die Fassung des Entwurfs schließt nicht aus, daß 2 weitere Genossenschaften seitens der ersten Genossenshaft in Anspru genommen werden. “Auch diese müssen ‘die cinmal feststehende Höhe der Entschädigung gegen fich gelten lassen.

, Zu §8 93 bis 95.

Die Vorschriften über die Li.ferung der zur Feststellung der Entschädigung erforderlichen Lohnangaben, über den Feststellungsbesheid und über die Berufung an das Schiedsgericht entsprehen den älteren Unfallversicherungs8geseten.

Zu 88 96 bis 98. L

Abweichend von den bisherigen Unfallversiherungsgeseßen läßt der Entwurf nah dem Vorbilde des Jnyvaliditäts- und Alters- versicherungsgeseßes gegen ‘die Entscheidungen der Schiedsgerichte nur das Nechsmittel der Revision zu. Nachdem das Feststellungsverfahren vor den Genossenschaftsorganen gemäß § 87 Absay 3 durch die Zu- ziehung des Verletzten behufs mündlicher Vertretung seines Anspruchs erweitert ift, darf die thatsählihe Seite des Streits durh die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht, dessen Mitglieder in der Méhrheit aus Männern des praktischen Lebens bestehen, als genügend eklärt angesehen werden. Die den thatsächlihen Hergängen. ferne tehenden Versiherungéämter können daher au in Unfallversicherungs- sahen füglich auf die Entscheidung der Rechtsfragen, für deren Beurtheilung ihre Zusatnmenseßung eine besondere Gewähr bietet, beshränkt werden. 5

Für den Geschäftsumfang der Versicherungsämter, von denen namentlih das Reichs-Versihherungsamt durch die Rechtsprechung über eine sehr bedeutende Anzahl geringfügiger Streitsachen überbürdet ist, bedeutet diese Beschränkung eine wesentlihe und sehr wünschens- werthe Entlastung. Das bisher zugelassene Rechtsmittel des Rekurses hatte im Jähre 1892 in 1812 von 3244 Fällen, mithin in 595,8 9/0 aller Fälle auss{ließlich Streitigkeiten über die thatsächlihen Fragen zum Gegenstand, ob ein Zusammenhang zwischen dem Bétriéböunfáll und der Erwerbsunfähigkeit oder other Grad der letzteren anzu- nehmen sei. Dabei handelte es fih- meist lediglih darum, ob aus that- sächlichhen Gründen einige Prozente der 'Vollrente mehr zu gewähren, oder die Renten nach einem etwas höheren Lohne zu bemessen, und demgemäß die Beträge der Rente etwas höher anzunehmen feien, als vom Schiedsgericht “festgestellt war. Es ift offenbar ein Uebelstand, wenn die leßten Instanzen sih mit einer Fülle derartiger ‘Entschei- dungen befassen müssen.

Den Réhtsmitteln soll, wie im bisherigen Bereich der Unfall- versicherung, eine aufschiebende ‘Wirkung im allgemeinen nicht beigelegt werden (8/95 Absatz 4, § 96 Absay 1). Jedoch sieht § 96 Absay 1 eine Ausnahme bei dem Rechtsmittel der Revision gegen \chiedsgerichtliche Entscheidungen ‘insoweit vor, als es fch um Beträge handelt, die für die Zeit nah dem Erlaß des angéfocchtenen Bescheides nachträglich

ezahlt werden follen. In solhen Fällen müssen, wenn die Revision

eine aufshiebende Wirkung hat, die vom Schiedsgericht zuweilen für viele Monate rückwärts festgestellten Entschädigungen alsbald gezahlt wetden. Wern dann später das ed Ee unter Abänderung des Schiedsgerithtéurtheils "den Anspruch abweist, so erhält, wie die bisherige Erfahrung ‘ergeben ‘hat, die Genossenschaft die zu Unrecht gezahlten Beträge oft niht zurück, weil der Rentenempfänger die- selben verbraucht hat und in der Regel für größere Beträge nicht zahlungsfähig ist. Es empfiehlt fi daher, dem Rechtsmittel nur für die nah dem a des angefohtenen Bescheids fällig geroordenen Beträge die aufshiebende Wirkung zu“ versagen. : |

bsatz 2 und 3 des § 96 wiederholen die Vorschriften im Z 63 Absay 2 und 3 des ‘Unfallversicherungsgescßes, betreffend die Ve1- weisung vorweg zu ‘tréffender- Entscheidungen über präjudizielle Rechts- verhältnisse rot Ven ordentliden Rechtsweg. i :

Die 88 97 und 98 ‘regeln das Revisionsverfahren in Ueberein- stimmung mit ‘den §§*80 und 81 des Invalidikäts- und Alters-

versiherungsgesetes.

U S- 99, : Die Vielgeéstaltigkeit 'der Bitrtebsverhältnisse bringt es zuweilen mit sich, e ie Thütigkeit, bei der si ein Unfall éréignet, sich der Art auf mehrere Betriebe erstreckt, ‘daß eine Scheidung nicht aus-

führbar ist. Der Gerechtigkeit kann in solchen (i nur dur Ver- theilung der Daunen Tauf die in t fo mjdtn mehreren Gêno enschaften nung getragen “werdên. Diéfe : theilung kann im Wege der Verständigung zwischen den betheiligten Genossenschaften, soweit eine solche aber niht zu stande kommt, nur dur das denselben übergeordnete Reichs- oder Landes-Versicherungs- amt 122) gesehen. Indessen bedarf es niht in allen Fällen einer Dur tibeung des Verfahrens bis in die NRevisionsinstanz. Vielmehr erscheint es angezeigt, ausdrücklih! zuzulassen, dáß schon in einem früheren Zeitpunkte die betheiligten Genossenschaften befugt sein sollen, das Versiherungsamt um Vertheilung der Entschädigungs- verpflihtung unter mehrere Genossenschaften anzurufen. Die Ent- scheidungen über die in Frage stehenden vermögensrechtlihen Ver- hältnisse werden in der für ähnlihe Zwecke in den 88 120 und 122 Zen Bi vorgesehenen Beseßung von den Versicherungsämtern zu reffen sein.

Eine besondere Schwierigkeit kann dann entstehen, wenn der Ent- \hädigungsanspruch gegen die zuerst angegangene Ql aft nicht durch alle Instanzen durchgeführt, fondern im Hinblik auf die In- anspruchnahme einer anderen Genossenschaft, in der Genossenschafts- oder der Schieds8gerichtsinstanz mit einer rechtskräftig gewordenen Ab- lehnung zum Abschlusse gelangt ist. Hier kann der materiell begrün- dete, ¡iber wegen der Vielgestaltigkeit der Organisation nicht zur An- erkennung gelangte Rechtsanspruch nur dadurch zur Wirksamkeit

ebraht werden, daß ausnahmsweise dem Versicherungsamt die Be- ugniß beigelegt wird, über die rechtskräftige Entscheidung einer nah- geordneten Instanz hinwegzugehen.

Ein ähnliches Bedürfniß besteht aber auch dann, wenn das Ver- siherungsamt nicht nur zu einem Theil, fondern zu dem Gesammt- betrag eine andere als die vor ihm in Anspruch genommene Ge- nossenschaft für verpflichtet erachtet, nahdem diese andere Genoffen- schaft durch die rehtskräftige Entscheidung einer nahgeordneten In- stanz für nit verpflihtet erklärt worden ist. In solchen Fällen will der Entwurf die Möglichkeit eröffnen, das alte Verfahren in der Prozeßlage, bis zu der es gediehen war, wieder aufzunehmen, nahdem durch die endgültige Entscheidung des Versicherungsamts in dem vor ihm s{chwebenden Verfahren die Rechtsfrage eine andere Gestalt ge- wonnen hat. i

Durch die vorstehend erläuterten Bestimmungen, in Verbindung mit dem von der Zuständigkeit der Landesversiherungsämter handeln- den § 122 Absatz 1 und 2 und dem eine Verbindung mit der Recht- \sprehung der ordentlihen Gerichte herstellenden § 128 dürfte der Entschädigungsberechtigte dagegen sicher gestellt sein, daß sein An- \spruch aus formalen Gründen der Wirksamkeit beraubt wird, wie es nach der bisherigen Rehtslage unter Umständen möglich gewesen ist.

In den Absäten 1 bis 3 des § 99 ist Vorsorge getroffen, daß bei Zweifeln darüber, welhe von verschiedenen e zur Entschädigung verpflichtet ift, selbst eine rehtskräftige Abweisung von der Zahlungspflicht nicht befreit, wenn sih nachträglich durch eine end- gültige Entscheidung in leßter Instanz herausstellt, daß die Abweisung ungerechtfertigt gewesen war. Es kann aber auch vorkommen, daß der Verletzte für alle Fälle gelei gegen zwei verschiedene Genossen- schaften in getrénntem Verfahren vorgeht und gegen beide obsiegt. Die bietburd ermöglichte Erlangung doppelter Entschädigung für die Folgen desfelben Unfalles kann der Absicht des Geseßes ebensowenig entsprehen, wie das Leerausgehen eines Entschädigungsberechtigten. Die Vorschriften der Absäße 4 und 5 wollen dem durch ein Ver- fahren vorbeugen, welches die Möglichkeit gewährt, die zweite Renten- feststellung zu unterbrehen und eine etwa schon ergangene rehtskräftige Feststellung für nichtig zu erklären.

Zu 8 100 und 101.

Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- \sprechen dem § 82 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes, die Bestimmung über die Ausstellung des Berechtigungsnachweises den Vorschriften der älteren E Rg MeIeDe.

u 2

Der § 102 entspriht im allgemeinen dem § 65 des Unfall- versicherungsgeseßes. Dabei if jedoh Folgendes zu bemerken.

Die Organe der zahlungspflihtigen Genossenschaft sind befugt, eine derselben laut rechtskräftiger Entscheidung obliegende" Ent- \hädigungspfliht wegen wesentliher Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, oder die Entschädigung auf einen geringeren Betrag zu ermäßigen. Bei dieser weitgehenden Befugniß muß mit besonderer Sorgfalt darüber gewaht werden, daß der Entschädigungsberechtigte nit Schaden leide. Insbesondere hat sih das Bedürfniß heraus- gestellt, daß der Verleßte, wenn der Abänderungsbescheid ergeht, während noch das erste Verfahren über seinen Entschädigungsanspruch vor einem Schiedsgericht oder Versiherungsamt \{webt, ausdrücckiich auf die selbständige Anfechtbarkeit des Abänderungsbescheides hingewiesen werde. Außerdem empfiehlt es sich, den Schiedsgerihten und Versicherungs- ämtecn die Befugniß beizulegen, die Verfahren über ein und denselben Rentenanspruch zu verbinden und die Höhe der Entschädifling auch für die Zeit nah Erlaß des neuen Bescheides festzuseßen.

Weiter sollen Rechtsmittel gegen ‘Abänderungsbescheide aus- nahmsweise aufschiebende Wirkung haben, ‘damit die Aenderung nicht auf einseitige Verfügung der entschädigungspflichtigen Genossenschaft in Kraft tritt. Eine Revision wird in solchen Fällen, da es sih um veränderte thatsächliche E N kaum in Frage kommen.

u § 103.

Der § 103 {timmt mit § 66 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 überein.

Zu § 104.

Ein Ruhen des Rentenanspruhs war ‘im Bereich der Unfall- versicherung bisher für gewisse Fälle nur bei Bauten (§§ 39 und 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und für die See-Unfallversiherung (S 75 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) vorgesehen. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgeseß hat diese Fälle dem Bedürfniß ent- sprechend erweitert. Nach dem Entwurf, der diesem Vorgang folgt, joll der Rentenanspruch ruhen, so lange der Berechtigte eine Frei- heits\trafe von gewisser Dauer verbüßt, oder in anderer Weise öffentlicher Fürsorge anheimgefallen ift, ferner so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, in leßterem Falle jedoh mit der zu Gunsten der Bewohner gewisser Grenzgebiete ‘und der Angehörigen von Neziprozität gewährenden Staaten {hon bei § 16 Absaß 4 vor- gesehenen und in der Cs erläuterten Einschränkung.

u ;

Mit der gleihen Einschränkung, wie beim Ruhen des Renten- anspruhs, legt der Entwurf den Genossenschaften die Befugniß bei, entshädigungsberechtigte Ausländer, welche dauernd das Meichsgebiet verlassen, durh Kapital abzufinden. Auch die älteren Unfallversicherungs- geseßze kennen eine solhe Abfindung der Ausländer, und zwar ist nach Den Geseßen vom 6. Juli 1884 67) für die Industrie und vom 5. Mai 1886 72) für die Land- und Forstwirthschaft der Abfindungs- betrag in jedem einzelnen Fall befonders festzustellen, während für oie Unfallversicherung bei Bauten (§8 39 und 48 des Geseßes vom 11. Juli 1857) und für Seeleute 75 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) als Abfindung der dreifache Betrag der Jahresrente vorgeschrieben ift. Cine Abfindung von Ausländern in der gleiWen, ein für allemal fest- geseßten Höhe läßt auch § 14 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- geseßes vom 22. Juni 1889 zu. Dies empfiehlt sih auch für den Bereich des Entwurfs.

Für inländische Entschädigungsberechtigte hält der Entwurf daran M daß gegen den Willen des Verleßten die Rente nicht dur Kapital- zahlung abgelöst werden darf. Mit dessen Zustimmung erscheint es L U gerechtfertigt, für geringfügige Rentenbeträge eine Ausnahme zu gestatten.

Renten von zehn oder weniger Prozent der Rente für völlige Er- werbsunfähigkeit ergeben in Monatsraten fo geringe Beträge, daß ihnen ein wirthschaftliher Werth kaum beizumessen ist; auf der anderen Seite bildet {hon wegen der großen Anzahl [o geringfügiger Renten die dauernde Kontrolierung des Köryerzustandes der Rentenempfänger und die mit der dauernden Rentenzahlung verbundene sonstige Ver- waltungsthätigkeit eine erheblihe Last für die Genossenschaften. Unter diesen Umständen wird in vielen Fällen eine Abfindung unbedenklich und beiden Theilen erwünscht fein.

Die Höhe der Kapitalabfindung muß dabei zwischen

Genossenschaft und dem Entschädigungsberechtigten rbe E Zu § 106. ?

Allen Ele terperlGerungögesegen gemeinsam ist der au in den Entwurf aufgenommene Grundsaß der Unpfändbarkeit und Urübertrag, barkeit der Gntshädigungsforderungen. Die {on bisher zugelassenen Ausnahmen find im § 106 im Hinblick darauf erweitert, daß nit selten der Betriebsunternehmer oder ein Mitglied des bei der Yenten- feststellung betheiligten Genossenschaftsorgans geneigt fein wird, bei Verzögerung der Rentenfeststelung dem Verleßten zur Abwehr einer Nothlage einen Vorschuß zu gewähren, wenn dessen baldige Erstattung gesichert ist. Der Entwurf läßt deshalb insoweit eine rechtswirksame Uebertragung fälliger P LCIOT Ls 1 (RARGIAREA zy.

U is i;

Die Vorschriften des Entwurfs über Auszahlungen durch die Post und Liquidationen der Post lehnen sich an die Bestiniveriigen der älteren Unfallversiherungsgeseßtze an.

Das Verfahren bei Erbevung der Beiträge ist dem Bau-Unfal[. versiherungsgeseß (SS 25 ff.) mit der Maßgabe nachgebildet, daß eine Beschwerde gegen die Beitragsberechnung nur an die untere Ver- waltungsbehörde zugelassert ist, welche endgültig entscheidet. Die Ver- Ee E Ae, mit diesen einfahen Angelegenheiten zu befassen, er- chien nicht zweckmäßig.

Besondere Vorschriften sind im § 111 für die Fälle getroffen, in denen Gemeinden oder Kommunalverbände die IferneGmerbetiräes für leistung8unfähige Betriebszweige 20 des Entwurfs) übernommen haben, sowte für Wanderbetriebe.

n Zu S8 114 bis 116.

Diese Bestimmungen sind durhweg den älteren Versicherungs- geseßzen entnommen.

VI. Aufsicht.

Zu S8 117 bis 120.

Für den Zuwachs, den die Geschäfte des Reichs-Versicherungs-

amts erhalten werden, sollen ihm je zwei neue nihtständige Mit- glieder aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten nebst den erforderlichen Stellvertretern hinzutreten. Diese Mitglieder find gemäß § 133 Absaß 2 des Geseßes vom 22. Juni 1889 für die NRechtsprehung in Angelegenheiten der Jnvaliditäts- und Alters- versicherung mit zu verwenden. Die Vorschriften über die Zahl der Stellvertreter entsprehen dem Geseß vom 16. Mai 1892 (Neichs- Gefeßbl. S. 669).

Für die Beseßung der Spruchkammern des Reich3-Versicherungs- amts 120) bat das Invaliditäts- und Altersversicherung8geseßz als Vorbild gedient, nur ist durh eine etwas abweichende Fassung Be- dacht darauf genommen, daß nur über die Art der Beseßung von vier Stellen in den Spruchkammern eine bindende Borschrift gegeben ift. Es sollen nah dem Entwurf neben einem ständigen Mitgliede des Neichs-Versicherungs8amts als Vorsißenden je ein Vertreter der Arbeit- geber und dec Versicherten, sowie cin rihterliher Beamter in der Spruchkammer mitsizen. Als fünftes Mitglied derselben kann ent- weder eines der vom Bundesrath aus seiner Mitte gewählten nicht- ständigen Mitglieder oder ein zweites ständiges Mitglied des Reichs- Versicherungsamts zugezogen werden.

Im übrigen lehnt sih der Entwurf an die älteren Unfallversiche-

rungs8geseße an. | QU SS 121,122;

Die Bestimmungen des Entwurfs über Landes-Versicherung8ämter regeln deren Zuständigkeit übereinstimmend mit den Vorschriften der älteren Unfallversiherung8geseße. Für die Wahl der nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Versicherten sind ähnliche Bestim- mungen, wie bezüglih der Zusammenseßung des Reichs-Versicherungs- amts 117), getroffen. |

Behufs ap ain Abgrenzung des Verhältnisses zwischen Landes- und NReichs-Versicherungsamt ist dem § 122 Absatz 2 ein Zusatz hinzu- gefügt worden. Schon bei der Zulassung von Landes-Versicherungs- ämtern im Unfallversicherungsgefeß vom 6. Juli 1884 war man sich der Gefahr abweihender Entscheidungen zwischen dem Reichs-Ver- sicherungsamt und den neben ihm in leßter Instanz Necht sprechenden Landes-Versicherungsämtern bewußt. Man suchte derselben durch die Vorschrift des § 92 Absatz 3 des Unfallversicherungsgeseßes vorzu- beugen, welche später durch die auch für den Bereich jenes Gesetzes geltenden Bestimmungen im § 101 des Geseßes vom 5. Mai 1886 Absayz 2 bis 4 erweitert worden is. Hiernach tritt die ausschließliche Zuständigkeit des Reichs-Versicherungs8aints ein, wenn bei Vermögens- auseinanderseßungen, sowie bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Betrieben und über die Entschädigungspflißt mehrere, ver- chiedenen Versichherungsämtern unterstellte Genossenschaften ketheiligt sind. In folien Fällen hat das Landes-Versicherungsamt die Akten an das RNeichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. Eine gleiche Bestimmung enthält für den Bereich der Bau-Unfallversicherung der § 45 des Geseßes vom 11. Juli 1887.

Diese Bestimmungen sichern, wie ihre Handhabung ergeben hat, die Erreichung ihres Zwecks bei Entschädigungs{treitigkeiten niht aus- reichend. Ein Entschädigungsberechtigter hatte sich zunächst an eine der Aufsicht des Reichs - Versiherungsamts unterstehende Berufs- genossenshaft gewendet und war vom MReichs-Versicherungsamt auf Grund der Annahme, daß nicht die angerufene, sondern eine andere, der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unterstehende Berufs- genosfenshaft entshädigungspflihtig sei, abgewiesen worden. Der Verleßzte wandte sih nunmehr an die letztere Berufsgenossenschaft, welche sih aber, abweichend von der Auffassung des Neichs-Ver- sicherungsamts, ebenfalls für nicht entschädigungspflihtig erklärte eine NRechtsansicht, der das Landes-Versicherungsamt sih anschloß. Dieses nahm aber ferner an, daß es die Akten niht an das Neichs- Versicherungsamt abzugeben brauche, sondern selb zur endgültigen Entscheidung zuständig sei, weil die vom Reichs-Versicherungsamt vorher endgültig für nicht entshädigungspflihtig erklärte andere Berufsgenossenshaft für den vorliegenden Fall ausgeschieden und des- halb nicht mehr, wie § 92 Absay 3 des Geseßes vom 6. Juli 1884 vorausseße, „betheiligt“ sei. Auf diese Weise wurde der nah dem Gesetze zweifellos entschädigungsberehtigte Verleßte gegenüber betden in Betracht kommenden Genossenschaften endgültig abgewiesen. Um der Wiederkehr ähnlicher Fälle zu begegnen, bedarf es geseßlicher Ab- hilfe, welhe der Entwurf durch die Zusaßbestimmung im § 122 Absayh 2 in der Weise gewähren will, daß, wenn ein Entschädigungs- anspruch gegen mehrere Genossenschaften geltend gemaht wird, diele sämmtlich als mitbetheiligt gelten sollen, au wenn eine oder mehrere von ihnen rechtskräftig für nicht entshädigungspflichtig erklärt sind.

VII. Shluß- und Strafbestimmungen. j Zu 8 124 bis 127. ;

Die Vorschriften über die persönliche Haftpflicht der Betriebs- unternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen sind im wesent- lichen aus 8 95 bis 98 des Unfallversiherungsgescßes vom 6. Juli 1384 übernommen. Durch die etwas abweichende Fassung des § 124 soll ein über die Tragweite der entsprehenden Vorschrift des § 99 a. a. V. entstandener Zweirel beseitigt und diejenige Auslegung bestätigt werden, welche das ‘Reichsgeriht in seinem Urtheil vom 7. März 188

Entscheidungen in Zivilsachen Band 23 Seite 51) als zutreffend ezeichnet hat. Die durch die Vorschriften der bürgerlichen Geseße begründete Haftpflicht noch weiter zu beschränken, wie von mandhen Seiten befürwortet ift, erschien bedenklich. Die Befürchtungen, welche sich an das Fortbestehen der noch übrig gebliebenen und durch die Rechtsprechung des Reichêgerichts in einzelnen Fällen als noch gültig anerkannten Vorschriften über die Haftpflicht knüpfen, sind wentger dur praktische Erfahrung begründet, als von theoretischen On getragen; sie verlieren überdies noh an Gewicht e eine Reihe u Bestimmungen des Entwurfs, nach denen theils versicherte Persone in erweitertem Umfange 1 Ziffer 2), theils weitere Kreise vos Personen, insbesondere Ascendenten, Geschwister, Enkel (S 16 us und c), dition Genossenshaftsorgane und -Beamte, sowie andere M Betriebsstätten besuhende Personen Q 4 Absag 4 und 9), lge \chädigungen nah Maßgabe des Entwurfs erhalten sollen und e reti sonstige Schadenserfatzansprüche gegen die Person des C nehmers ‘oder seiner Beauftragten nicht mehr werden erheben fönnen.

Zu § 128.

Die Frage, ob ein nach dem Entwurf entschädigungspflichtiger Betriebsunfall vorliegt, kann vor den ordeutlichen Gerichten zur Sprache fommen, wenn ein auf Schadenserfaß verklagter Betriebsunternehmer,

und die Genossenschaft, das Schiedsgericht und das Versicherungsamt | fahren abgewiesen werden.

andererseits ungerechtfertiater Weise entweder keine oder eine doppelte Entschädigung erstreiten. Diesem Mißstand will der Entwurf dadurch vor- beugen, daß auf Antrag des Beklagten das gerichtliche Verfahren ausgeseßt wird, bis im Unfallversicherungsverfahren eine endgültige Entscheidung ge-

troffen ist, welche alsdann au das Geriht binden soll. Für die Beibringung der die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Ent- scheidung eines Versicherungsamts, daß ein Unfall, den eine versicherte _we! l] | unter] Person bei dem Betriebe erlitten hat, nicht vorliege, muß dem Kläger Bevollmächtigter oder Repräsentant, Betriebs- oder Arbeiter- Aufseher | eine geräumige Frist zugestanden werden, welche je nah dem Verlauf seine persönliche Ersaßpflicht mit der Begründung in Abrede stellt, | des

daß ein von der Genossenschaft zu entschädigender Betriebsunfall vor- liege. Wenn die Entscheidung auch über diesen Punkt dem ordent- lichen Gericht überlassen bleibt, so fann es si ereignen, daß Verleßte bei verschiedener Beurtheilung der Frage dur die Gerichte einerseits

C e dur richterlihes Ermessen zu be- messen, erforderlicenfalls auch zu verlängern ift. Versäumt der Kläger, die nöthigen Schritte bei ‘der Genossenschaft zu thun, oder wird er von dieser entschädigt und kann deêbalb die verlangte Entscheidung des Versicherungsamts nicht beibringen, so muß er im gerichtlichen Ver-

Zu §8 129, 130.

Die Vorschriften des Entwurfs über Rechtshilfe, Gebühren- und Stempelfreiheit entsprehen den älteren Unfallversicherungs8geseßen.

Zu §8 131 bis 137.

Die Strafbestimmungen find gegen die Vorschriften der älteren Versicherungsgeseße insofern erweitert, als im § Ne rae der Ab- chließung von den Versicherten nachtheiligen Verträgen auch die thatsählihe Anrechnung von Beiträgen zur Unfallver den Lohn versicherter Personen unter Strafe gestellt ist.

cherung auf Zu 138, 139.

_ Für die Vorschriften über die Zuständigkeit der Landesbehörden, über die Verwaltungs-Exekution und über Zustellungen haben die SS 129 und 132 des landwirthschaftlihen Unfällversiherungsgeseßes in Verbindung mit § 139 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- geseßes als Vorbilder gedient.

u § 140.

Die abschnittweise Inkraftsezung entspriht dem V b den älteren Arbeitervrelülerunaioben. [pri S S

1. Anterfuhungs-Samen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Inyaliditäts- 2c. Versicherung. 4. A Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5, Verloofuna 2. von Werthpayieren.

Deffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit-Geselischaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch: 7, Erwerbs- und

s. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9. Bank-Ausweise.

10, Verschiedene Bekanntmachungen.

irthshafts-Genofsenschaften.

1) Untersuhungs-Saghen.

{19150] Steckbrief.

Gegen den Tischlermeister Franz Michael Sauer, geboren am 2. Oktober 1861 zu Semmeriß, Kreis Schwerin a. W., welcher \sich verborgen hält, foll einé durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts T zu Berlin vom 5. Juli 1893 erkannte Gefängniß- strafe von einem Monat vollstreckt werden. Es wird ersuht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern.

Berlin, den 14. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 136.

{19235] K. W. Amtsgericht Neckarsulm. Steckbrief.

Gegen die am 17. November 1875 geborene ledige Dienstmagd Marie Theresie Schwab von Ober- kessah, O.-A. Künzelsau, welche flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Betrugs verhängt. Es wird ersucht, dieselbe festzunehmen und in das Amts8gerichts- Gefängniß dahier abzuliefern. Die Schwab ist 1,60 m groß, hat blonde Haare, ein volles Gesicht und trägt graue Trikottaille, braunen Rock und \{chwarzen Schulterkragen. Sie hat wahrscheinli den Namen „Olga Schwab von Hall“ oder einen anderen falschen Namen angenommen.

Den 18. Juni 1894.

Hilfsrichhter Gumbe l.

L und dergl. 164

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nah durch Anschlag an die Gerichtstafel und dur Abdruck in den Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangs- versteigerung der dem Weber und Häusler Möller zu Alt-Dragun gehörigen Häuslerei Nr. 1 zu Alt- Dragun mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu- lierung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 5. September 1894, Vormittags 10 Uhr,

2) zum Ueberbot am Mittwoch, ven 26. Sep- tember 2894, Vormittags 10 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Nechte an das Grund- tück und an die zur Immcebiliarmasse desselben ge- hörenden Gegenstände am Mittwoch, den 5. Sep- Os 1894, Vormittags 10 Uhr,

tatt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 21. August d. I. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Amtsanwalt Greve hieselbst, welcher Kaufliebhabern nah vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge- statten wird.

Gadebusch, den 18. Juni 1894.

Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinshes Amtsgericht.

[19218] Bekanntmachung.

Das Verfahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Busch’she Grundstück, Grundbuch von den In- validenhaus-Parzellen Band 7 b. Nr. 219, Boyen- straße Nr. 23 und Scharnhorststraße Nr. 14, und die Termine am d. September 1894 werden auf- gehoben. i

Berlin, den 13. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 36.

[19165]

In der Zwangsvollstreckungssahe 1) des Mühlen- pächters Zimmermann in Lucklum, 2) des Mühlen- besißers Fizner in E 3) des Mühlenbesigers Oscar Kleye in Veckenstedt, Kläger, wider 1) den Bäcker Carl Bosse in Hohengören a. d. Elbe, 2) die Ehefrau des Bâdckers Ludwig Harder, Wilhelmine, geb. Kühne, hieselbst, Beklagte, wegen Forderung, in sp. die Zwangsversteigerung des Wohnhauses No. ass. 990 hieselbst und des Acker- sttücks zu 59 a 3 qm Plannummer 164 auf Aßgumer Feldmark betreffend, werden die Gläubiger aufge- fordert, ihre Forderungen unter Angabe desBetrages an Kapital, Sin, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Aus-

\{lu}ses hier anzumelden. Zur Erklärung über

den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 19, Juli 1894 vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden. ; olfenbüttel, den 13. Juni 1894. Herzogliches Amtsgericht. Behrens.

[68448] Aufgebot. :

Der Geheime Kanzlei-Rath Albert Hübner zu Berlin hat das Aufgebot der Köln-Mindener Eifen- Non Prioritäts-bligation 1IV,. Emission Litt. A. Nr. 33405 über dreihundert Mark beantragt, Der SInhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 12, Juli 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte, Justiz-

ebäude, Portal 3, parterre, Zimmer Nr. 57, an- eraumten Aufgebotstermine seine Rechte ne und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erllärung der Urkunde erfolgen wird.

Köln, den 13. Februar 1894. j

Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung 8.

[5077] Aufgebot.

Auf Antrag der unverehelihten Fabrikarbeiterin Pauline Speer von hier wird das auf ihren Namen lautende Quittungsbuch der biesigen städtishen Spar- kasse Nr. 27722, ultimo Dezember 1892 lautend über 10,44 4, aufgeboten. Der unbekannte Jn- haber desfelben wird aufgefordert, es im Aufgebots- termine am 19, November 1894, Vorm. 11 Uhr, vorzulegen, widrigenfalls es für kraftlos wird erklärt werden.

Striegau, den 12. April 1894.

Königliches Amtsgerict.

[19160] Aufgebot.

1) C. H. Loren hier, als väterliher Vormund seiner minderjährigen Tochter Emma Johanna Lorentz,

2) Hermann Siebert, hier,

3) Wittwe Magdalena Brunkhorst, geb. von Eiten, in Neuhof,

4) Otto Eide in Bergedorf,

5) Carl Friedrich Koch, hier, als Bevollmächtigter von Carl Wilhelm Rieger, und

6) Johann Heinrich Dieccks in Laack, bei Freiburg a. d. Elbe,

sämmtlich vertreten durch die hiesigen Rechtsanwalte

Dres. jur. Antoine-Feill und Dr. jur. Hübener,

haben den Erlaß eines Aufgebots beantragt, zur

O der nachstehend bezeichneten Urkunden,

und zwar: ad 1) des SparfkfassenbuGes Ne. 60 036 der Ham- burger Sparkasse von 1827 über M 428,49;

ad 2) des mit „Distrikt 5 Nr. 57528" und dem Namen „Siebert‘““ bezeihneten Sparkassen- buches der Hamburger Sparkasse von 1827 über ca. M. 1500,—;

ad 3) des mit „Distrikt VI Nr. 28314" und dem Namen „Wittwe Vrunkhorst““ Mi TE, O Sparkassenbuches der Hamburger Sparkasse von 1827 über A 2656,29;

ad 4) des mit „Distrikt T Nr. 74 697 (jeßt 81235)“ und dem Namen „Otto August Eicke“‘ be- zeihneten Sparkaässenbuches der Hamburger Sparkasse von 1827 über M 5895,74;

ad 5) des mit „Bureau TV Nr. 60582" und dem Namen „Frau Minna Rieger“ bezeichneten Sparkassenbuhes der Hamburger Sparkasse von 1827 über 4 1009,06; und

ad 6) des mit „Distrikt T Nr. 74 196“ und dem Namen „Hans Sellhorn“ bezeihneten Spar- kassenbuches der Hamburger Sparkasse von 1827 über M 268,51. ;

Die Inhaber dieser Urkunden werden daher auf- gefordert, ihre Rechte bei der Gerichtsschreiberei ‘des unterzeichneten Amtsgerichts, Poststraße 19, 2 Sto, Zimmer Nr. 51, spätestens aber in dem auf Freitag, den 1. März 1895, Nachmittags A Uhr, an- beraumten Aufgebotstermine, im Justizgebäudé; Dammthorstraße 10, Parterre links, Zimmer Nr. 7, anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Samburg, den 7. Juni 1894.

Das Amtsgericht S, Abtheilung für Aufgebots\sachen. (gez.) Tesdorpf Dr.

Veröffentlicht: U de, Gerichtsschreibergehilfe. [19158] Nufgebot.

Folgende Urkunden, welche angeblih verloren ge- gangen find, werden aufgeboten :

F. 2./94. 1. Auf Antrag des Käthners Ludwig Sa- dowsfi in Skodden, Vormund des minderjährigen Michael Gusek zu Sfkodden, das Sparkassenbuch der Johannisburger Kreissparkasse Nr. 1731 über 298,17 M für oben genannten Mündel.

F. 4./94. TI. Auf Antrag des Arbeiters Johann Jacuschewski in Anderten bei Misburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Podschwatek hier, der ‘von dem Antragsteller auf den Eigenthümer Carl Chrzan in

oseggen gezogene nnd von dem leßteren angenommene

esel vom 6. März 1893 über 200 Æ, zahlbar am 6. März 1894, :

F. 6./94. TII. Auf Antrag des Altsizers Ludwig Przystawik aus Orlowen, Vormund der nunmehr aroßiährigen unverchelihten Auguste Nish in Abbau Gut Bialla, das Sparkassenbuch der Johannisburger Kreissparkasse Nr. 3621 über 51,87 4 für oben- genannte Auguste Nisch.

Die unbekannten Inhaber der erwähnten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem Aufgebots- termine vom 29. Dezember 1894, V.-M. 11 Uhr, im Amtsgericht, Zimmer Nr. 8, ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Urkunden für kraftlos erklärt werden.

Johannisburg, den 11. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. von Fumetti.

[19162]

Bekanntmachung.

In Sachen, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die Katastergemeinde Nuppichteroth, haben die in nachstehender Uebersicht genannten, im Flurbuche als Eigenthümer der untenbezeihneten Grundstücke eingetragenen Personen nicht ermittelt werden können. In Gemäßheit des § 58 Absatz 2 des Geseßes vom 12. April 1888 werden diese Artikel-Eigenthümer resp. deren, der Person und dem Aufenthaltsorte

nach unbekannten Erben hiermit zu dem auf

Donnerstag, den 6, September 1894, Vorm. 10 Uhr, j bestimmten Termine vor das unterzeihuete Amtsgericht nah Ruppichteroth in das Gasthaus Schmitt geladen mit der Aufforderung, spätestens in diesem Termine ihre etwaigen Ansprüche an den bezeichneten Grundstücken geltend zu machen, widrigenfalls die Eintragung in das Grundbu ohne Einwilligung der

E IaS Aa Mai at T E

Geladenen gemäß § 58 Absay 1 1. c. erfolgen wird.

Bezeichnung der im Flur- Ibuche genannten Gigenthümerf:

Artikel der Grundst .- M.-Rolle

Nummer der Flur | Parz.

Bezeichnung der Grundstücke

Bezeichnung

der Lage u. st. w. Kulturart

Co D [ckck}

Kleff, Johann, zu Miller- 23 232

\cheid

Lang, Johann, zu Lind\cheid

Jacobs, Wilhelm TIkI., zu Lindscheid

o tb S)

222

Jacobs, Christian Erben, zu Lindscheid

Schmitz, Anton, zu Neß- hoven

Much, Christian, zu Scheuk- Fehde Ursula, zuBölk 1 aßbender, Ursula, zuBölkum| 8: R Luß, Heinrich und Johann c Peter, zu Retscheroth gs z

22 253 22 256 23 497 Malzkorn, Adam, Schmied 8 184

zu Dörgen : 9 194 Becker, Gerhard, Fabrik- 18 34 arbeiter zu Holsterhausen bei Efsen 18 86 18 142 Dienes, Johann, Wittib zu 8 352 indscheid S Müller, Johann, Wittib zu 24 529 Bruchhausen F 6 2 47 23 560

p pi jl bi CO 00 009 00 O D O I RBRRD

Eitorf, den 6. Juni 1894.

828/316] am Landgraben Holz

auf’m Heidgen Acker

in der Heide Í unten in der Dellenbach L im Heringssiefen y in der hintersten Eisen- Í

\chlade Beim Dehlenbahspfühl- 7

en a in der Dehlenbach as.

im Stückchen das.

auf’'m Stückchen an der i En Eisenschlade af.

oberm Holterssiefen in der Harth

auf den Bec Birken auf den Hefsselen Birken

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unterm alten Feld

oben am Ritschenweg por im Nescheid

im kleinen Nescheid

im Ischeid

das.

daf. | oben in der Stegwiese Im Stückchen

In der Hofwiese unterm Hof im alten Garten

im Dammergarten Neberm Garten

in der hintersten Eifen- shlade

aufm Gleichen

im s{warzen Puhl

im Hohnsfsiefen

in der Hardt

Sl wol mean!

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Königliches Amtsgericht. Ic Heyden.

[12659] Aufgebot.

Der Auszügler Christian Demmel in Mühlsdorf hat das Aufgebot der Ausfertigung der Schuld- und Pfandverschreibung d. d. Roßlau, den 7. Juli 1874 über 1125 6 Forderung des 2c. Demmel an den Häusler Gottfried Biermann und dessen Ehefrau Dorothee, geborene Krüger, in Street, eingetragen

Street geführten Grundstück, beantragt. Der In- haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den L, Dezember 1894, Voör- mittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Ge- rihte anberaumten Aufgebotstermine seine Rethte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Nofßlau, den 10. Mai 1894.

Herzogliches Amtsgericht.

Richter.

[19157] j Aufgebot.

Auf Antrag ihres Vormundes, des Besitzers Julius Arndt aus Wolitta werden

a. der Seefahrer Eduard Korn,

b. der Seefahrer Wilhelm Korn, welche vor länger als 10 Jahren, nämlich der erstere im Jahre 1864, der leßtere im Jahre 1868 ihren damaligen Wohnort Wolitta verlassen haben und seitdem nihts von sich haben hören lassen, aufge- fordert, sich spätestens im Aufgebotstermin den 7, Juni 1895, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird.

Heiligenbeil, den 16. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[19155] P

Der am 11. Juli 1822 zu Obernkirhen geboréne Apotheker Carl Wilbelm Pape is im Jahre 1848 nach Amerika ausgewandert, und ist seit Jahren über sein Fortleben nihts bekannt geworden. Auf Antrag der Frau Marie Kahler, geb. Pape, in Battenberg, als einer vermuthlihen Miterbin des Verschollenen, wird der genannte Carl Wilhelm Pape aufgefordert, spätestens in dem auf den 12. Januar 1895, Vormittags 11 Uhr, bestimmten Termin zu erscheinen, ne ibn der- selbe für todt erkärt und wegen Verabfolgung des Vermögens an die präsumtiven Réchtönacbfolzer Verfügung getroffen wird.

Obernkirchen, 13. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[19159] Aufgebot.

Die unbekannten Erben der am 12. Oktober 1893 verstorbenen, hier wohnhaft gewesenen, unver- ehelihten Amalie Wiegaud werden auf Antrag des Nachlaßpflegers, Rechtsanwalts Grabower, auf- gefordert, spätestens in dem auf den 25. April 1895, Mittags 12 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gerichte, Neue Friedrihstraße 13, Hof Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich legitimierenden Erben zur freien Disposition verabfolgt werden wird, und der nah erfolgter Präklusion sih etwa erst meldende nähere oder gleih nahe Erbe alle Handlungen und Dispo- sitionen jenes Erben anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rehnungslegung noch Ersaß der gehobenen Nußungen zu fordern berechtigt, son- dern si lediglich mit dem, was alsdann noch von der E vorhanden sein wird, zu begnügen ver- bunden fein foll.

Berlin, den 16. Juni 1894. /

Königliches Amtsgericht 1. - Abtheilung 82.

[19161] Aufgebot. Von dem hiesigen Erbschaftsamte, vertreten dur den hiesigen Rechtsanwalt Dr. jur. Otto Meier, ist in nachstehenden Nachlaßsachen der Erlaß eines Kollektiv-Aufgebots beantragt: N 1) Am 2. März 1893 verstarb hier der Jollenführer Marx JIochim Holler, nachdem bereits am 98. Mai 1891 seine Ehefrau Catharina Elsabea, eb. Thun, verstorben war. Für den Nachlaß find als Erben des Ehemannes ein Bruder und fünf Schwesterkinder, als Erbin der Ehefrau eine Nichte genannt. Die Namen find dem Amtsgericht aufgegeben. : : Am 10. Januar 1894 wurde hier die Buffet« mamsell Henriette Christine Elisabeth Lies todt aufgefunden. Als Erbin ist die Mutter genannt. d Am 23. April 1894 verstarb zu Billwärder an der Bille der Krämer Wilhelm Heinri Theodor Trost. Geseßliher Erbe foll der Vater Hans einri Trost in Lauenburg an der Elbe sein. 4) Am 2. September 1893 verstarb in Neinbeck der in Hamburg wohnhaft gewesene Kaufmann Ludwig (auch Ludewig, h Ludowig) Amandus Carl Reichwagen, Mitinhaber der Firma Louis Reichwagen. Als gefeßlihe Erbin nimmt die Tochter Emilie Marianne Ferne geb. Nei wae E Buchbinder Ehefrau, den - Nachlaß in Anspruch. An 19 April 1894 verstarb hier mit Hinter- - lassen eines am 7. Juli 1890 zu Ms des Erbschaftsamts eingereichten, am 19. April 1894 ier publizierten Testaments der neider ürgen Heinrih Steinhauer. 6) Am 3. November 1893 verstarb in Altona der

3)

Stellmacher Ernst Wil- hie: mahuhaft Jewesene Qlimades Qr

auf dem Band T Blatt 1 des Grundbuhs von

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