1894 / 146 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Noch: Zu Artikel 2.

arbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu versichern. Diese leßtere Berechtigung kann durch E (§22) auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdien\t und auf Betriebs- unternehmer ausgedehnt werden, deren Jahresarbeits- verdienst zweitausend Mark nicht Übersteigt.

Bei Versicherung von Betrieb8beamten i} der volle Jahresarbeitsverdiens zu Grunde zu legen.

Geseg vom 11. Juli 1887 § 2:

Unternehmer von Bauarbeiten 1 Absatz 1) sind berechtigt, andere nah § 1 nit versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte Personen und, fofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht über- steigt, sich selbst zu versichern. - Diese leßtere Be- rechtigung kann durch Statut auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahres- arbeitsverdienst erstreckt werden. L

Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst und auf Ge- werbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regel- mäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen.

Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes be- stimmt das Statut. Bei der Versicherung von Be-

" triebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. : Geseß vom 13. Juli 1887 § 4:

Nbeder, welche nit schon nah den Bestimmungen des § 1 versichert find, Lootsen, welche ihr Gewerbe för eigene Rechnung betreiben, sowie die Unter- nehmer der übrigen nah § 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sh selbst oder andere in dem Be- triebe beschäftigte, nah § 1 nit versicherte Personen gegen die Folgen der bei dem Betriebe \ich ereig- nenden Unfälle nah Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern.

U Al 8. Geseß vom 6. Juli 1884. § 3 Absatz 3:

Bei jugendlichen Arbeikèrn und solhen Personen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt als Jahres- arbeitéverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Gemeindebehörde für Crwachsene festgeseßten orts- üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversiherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883).

Zu Artikel 4. Gese vom 6. a n Z 5 Absatz 3 bis 11: saß 3.

Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeits- verdienstes zu berechnen, den der Verleßte während des leuten Iaghres seiner Beschäftigung in dem Be- triebe, in welhem der Unfall sih ereignete, an Ge- halt oder Lobn durhschnittlih für den Arbeitsiag bezogen hat (S 3), wobei der vier Mark übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrehnung kommt.

Absatz 4. War der Verletzte in E Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerehnet, E fo

ist der Betrag zu Grunde zu en welchen während dieses Zeitraums Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich E:

saß 5.

Erreicht dieser Arbeitsverdien| (Abs. 3 und 4) den von der höhern Verwaltungsbehörde nah An- hörung der Gemeindebehörde für iee fest- geseßten ortsüblihen Tagelohn gewöhnlicher Tage- arbeiter 8 des Gesetzes, betreffend die Kranken- ns der Arbeiter, vom 15. Juni 1883) nicht, so ift der leßtere der Meg 8 zu Grunde zu legen.

az 6.

Die Rente beträgt: 9

a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben fsech3undsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienftes ; s

b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Brucbtheil der Rente unter a, welcher nah dem Maße der verbliebenen Erwerbs- fähigkeit zu bemessen ift. l

Absatz 7.

Dem Verletßzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsäßlih herbeigeführt hat.

Absatz 8.

Die Berufsgenossenschaften 9) sind befugt, der Krankenkasse, welher der Verleßte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurh erwachsenden Kosten die Fürsorge für den Verleßten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als Ersay der im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Feuntan: versicherung8geseßes bezeihneten Leistungen die Hälfte des in jenem U bestimmten Mindbeitbetrages des Krankengeldes, sofern niht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Streitigkeiten, welhe aus An- laß dieser Bestimmung zwischen den Berufsgenossen- schaften und den Krankenkassen entstehen, werden nah Maßgabe des § 58 Abf\. 2 des Krankenversiche- rung8geseßes M :

satz 9.

Bon Beginn der fünften Wodhe nah Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs- unfall verleßten Personen auf Grund des Kranken- Per nze eges gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berehnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem ge- feglih oder eg zu gewährenden niedrigeren Krankengeld is der betheiligten Krankenkasse iGe- meinde-Krankenversichherung) von dem Unternehmer MES en Betriebs zu erstatten, in welhem der Un- fa si ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erfocderlihen Vorschriften erläßt das Neichs-Verficherungsamt.

Absaß 10. :

Den nach § 1 versihertén Personen, / welche ‘nit nah den Bestimmungen des - Krankenbersicherungs-

esees verfichert find, hat der Betrtebsunternehmer ‘die in den 5 6 und 7 - des Krankenbersiherungs- gesetzes ‘vorgesehenen Untêrstützungen einshließlih des aus dem vorhergehenden as s ergebenden Mehr- betrages für die erften dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu leisten. :

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherung8gesete.

Noch: Artikel 2.

vom. 13. Fuli 1887 erhalten am Schlusse folgende ulaße: L: Dur Statut kann auch bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen der Vor- stand berechtigt ist, Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft gegen die bei ihrem Dienst- betriebe sih ereignenden Unfälle zu versichern.

Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Betriebs- unternehmer oder der Vorstand einer Berufs- enoffenschaft berechtigt sind, niht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende Personen gegen die Folgen der bei dem Betriebe fich ereignenden Unfälle zu versichern.

Artikel 3. : Im § 3 des Geseßes vom 6. Juli 1884 erhält der Abs. 3 folgende Fassung : :

Bei Arbeitern, welche keinen Lohn oder weniger als den dreihundertfachen Betrag des für ihren Beschäftigungsort festgestellten ortsüblichen Tage- lobns iw hne erwachsener Tagearbeiter beziehen § des Krankenversicherungsgesetzes), gilt als Fahresarbeitsverdienst das Dreihundert- fache dieses Lohnsates.

Artikel £4

É Im § 5 Absatz 5 des Geseßes vom 6. Juli 1884 werden die Worte: „für Erwachsene“ E d Schlusse des Absatzes tritt folgender Zusaß inzu:

Sofern eine Rente auf Grund des für verleßzte jugendlichße Personen besonders festgesetzten niedrigeren ortsüblihen Tagelohnes bemessen worden ift, if dieselbe vom vollendeten fehzehnten Lebensjahre dcs Verleßten ab auf den nach dem Arbeitsverdienste Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen.

I

In das Geseß vom d. Mai 1886 wird der fol- gende neue Paragraph l gad 2a

Den unter § 1 fallenden Personen, welche nach den Bestimmungen des Krankenversicherungs- eseßes gegen Krankheit versichert sind,. ist im all eines Betriebsunfalls vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu gewähren. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem geseßlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld it der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde - Kranken- versicherung) von dem Unternehmer deëjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung diefer Bestimmung erforderlichGen Vorschriften erläßt das NReichs-Versicherungsamt. Die gleiche Bestimmung wird in das Geseß vom 11. Juli 1887 als § S Li Hinter § 5 des Geseßes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue Pa ros eingeschaltet : a

Wenn der aus der Krankenversicherung er- wachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Beginn der vierzehnten Woche nah Eintritt eines Unfalls fortfällt, aber bei dem Verleßten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht, für welWe nah Ablauf von dreizehn Wochen seit dem Eintritt des Unfalls aus der Unfallversiherung Schadensersatß zu leisten wäre, fo ist dem Verlctzten ¿fe die Dauer dieses Zustands, jedoch längstens bis zum Beginn der vierzehnten Woche nah dem Eintritt des Un- falls, für jeden Arbeitstag eine weitere Ent- schädigung in Höhe der Hälfte des En Tagelohns gewöhnliher Tagearbeiter des Be- \häftigungs8orts von der Genossenschaft zu ge- währen. Diese Entschädigung is von der Krankenkasse dem Verletzten auf Antrag vor- \{chußweise zu zahlen, und derselben von der Ge- nossenschaft zu erstatten. : / i

Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel die- jenige Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ift. :

Streitigkeiten, welhe aus Anlaß dieser Be- stimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden, eweis es ih um die Gewährung der Entschädigung handelt, nah § 58 Absay 1 und 4, soweit es i um Erstattungsansprüche handelt, nah § 58 Absay 2 des Krankenversicherungs- gelenes entschieden.

Die gleichen Bestimmungen werden hinter § 12a des Geseßes vom 5. Mai 1886 als § 12þ, und hinter § 10° des Geseyes vom 13: Juli 1887 als § 10a aufgenommen. y

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. NoH: Zu Artikel 4.

Absatz 11.

Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den beiden Vor erge Nennen Absäßen enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden nah Maß- gabe des § 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden, und zwar in den Fällen des leßtvorher- gehenden Absatzes von der für Ortskrankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde.

Zu Artikel 5. Geseg vom 6. Juli 1884 § 6:

Im Falle der Tödtung ist als Schadensersaßtz außerdem zu leisten:

1) als Ersaß der Beerdigungskosten das Zwanzig- fache des nah § 5 Abs. 3 bis für den Arbeitstag U Verdienstes, jedoch mindestens dreißig

art:

2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestag an zu gewährende Rente, welche nah den Vorschriften des § 5 Abs. 3 bis 5 zu berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro- zent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos if oder wird, zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Arbeits- verdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleihem Verhältniß gekürzt. E

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe is ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist;

. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die pelt bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeits- verdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, fo haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die leßteren der Höchstbetrag der Rente niht in Anspruch ge- nommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur pelt des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben einen Anspruch auf die Rente.

Geseß vom 5. Mai 1886 § 7: :

Im Falle der Tödtung is als Schadensersaß außerdem zu leisten:

1) als Grfaß der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nah § 6 Abs. 3 bis 6 ermittelten Jahres- verdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark ;

2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Nente, welhe nah den Vorschriften des § 6 Abf. 3 bis 6 zu: berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro- zent, für jedcs hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens- jahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des JIahresarbeitsverdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Jahres- arbeitêverdienstes nicht übersteigen ; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzel- nen Renten in gleihem Verhältniß gekürzt.

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifahen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 3

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ghe erst nah dem Unfall geschlossen worden ist;

. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für - die Zeit bis zu threm Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahres- arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Be- R vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

Wenn die unter b. bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die leßteren der Höchstbetrag der Rente niht in Anspruch ge- nommen wird.

Die Hinterbliebenen cines Ausländer8, welche zur Zeit des Unfalls niht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente.

Geseß vom 13. Juli 1887 § 13:

Im Falle der Tödtung is als Schadenserfatz außerdem zu leisten : /

1) fofern nicht nach Artikel 524 des Handels- g oder § 51 der Seemannsordnung der

heder die Bestattungskosten zu tragen hat, und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersaß der Beerdigungskosten für Seeleute zwei Drittel des nach § 6 für den Monat ermittelten R e für die übrigen nach §1 versicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach S 7 für das Jahr ermittelten Durhschnittsverdienstes, jedoch mindestens L Mark;

2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage ab zu gewährende Rente, bei deren Be- rechnung der nah den Vorschriften der §§ 6 und 7 zu bemessende Jahresarbeitsdienst mit der im § 9 Abs. 2 Litt. a vorgesehenen Kürzung und mit der Maßgabe zu Grunde zu legen ift, daf in den Fällen des § 6 die dort vorgesehenen zwei Fünftel für Be- köstigung außer Ansaß bleiben.

Die Nente beträgt:

2a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro- zent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebenéjahre fünfzehn Prozent urxd, wenn das Kind. auch muttérlos ist oder wird, zwanzig Prozent dés Jahresarbeitéverdienstes.

Die Renten ‘der Wittwen. und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Jahres- arbeitêverdienstés nit übersteigen; ergiebt ih ein höherer Betrag, !?o werden die einzelnen Renten in gleihem Verkbältnisse gekürzt.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesege.

Artikel 5. Im § 6 des Gefeßes vom 6. Juli 1884, im § 7 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und im § 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 werden

L. unter Ziff. 2 Buchst. b die Worte: „wenn dieser ihr einziger Ernährer war" erseßt durch die Worte: wenn dieser zu ihrem Ünterhalt wesentli bei- getragen hat;

IE unter Ziff. 2 hinter Buchst. þ folgende Vorschriften eingeshoben: E c. für Enkel und Geschwister des Verstorbenen, sofern derselbe zu ihrem Unterhalt wesentli beigetragen hat, für Enkel bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre des jüngsten derselben und für Geschwister bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürstigkeit zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. / Wenn mehrere der unter c benannten Be- rechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Enkeln Vor n An gewährt.

dem zweiten Absaß folgende Worte hinzugesfetzt: Die unter c bezeichneten Berechtigten haben einen Anspruch nur, soweit für die unter a und b Bezeichneten der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch name wird. I

zwischen dem zweiten und dritten Absatz der folgende

neue Abfayz eingeschoben : Wenn für die Höhe der Rente der Betrag des Arbeitsverdienstes des Getödteten bestimmend, dieser aber infolge eines früher erlittenen Be- triebsunfalls geringer gewesen ift, als der vor diesem Unfall bezogene Lohn, so ist eine aus Anlaß des Betriebsunfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Arbeitsverdien| bis zur Höhe des der früheren NRentenfeststellung zu Grunde ge- [egten Gutes u! L hinzuzurechnen.

dritten Absatz folgende Worte hinzugefügt : Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke sowie für die Angehörtgen solcher auswärtiger Staaten, durch deren Geseßgebung eine entsprehende Für- sorge für die Hinterbliebenen durch Betriebs- unfall getödteter Deutsher gewährleistet ift, außer Kraft gesezt werden.

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Noch: Zu Artikel 5.

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifahen Betrag ihrer Iahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe ist ausges{hlossen, wenn die Ehe ers nach dem Unfall ge- {losen worden ift;

. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahres- arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Be- rechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die leßteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge- nommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers haben einen Anspruch auf Rente nur, wenn sie zur Zeit des Unfalls im Inlande wohnen.

Der Anspruch auf Beerdigungskosten steht dem- jenigen ‘zu, welcher die Beerdigung besorgt hat.

“Q Avtttel 6. Geseß vom 6. Juli 1884 § 7:

An Stelle der im § 5 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:

1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei etnem Mitgliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verleßung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie niht genügt werden kann;

9) für sonstige Verunglückte in allen Fällen.

Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht den im § 6 A 2 be- zeichneten Angehörigen desselben die daselbst an- gegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletßzten einen Anspruch haben

würden. Geseß vom 5. Mai 1886 § 8:

Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der ‘im § 6 vorgeschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem rant beute gewährt werden, und zwar:

1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer Le wohnen, mit ihrer Zustimmung ‘oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verleßung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung \tellt, denen in der Familie niht genügt werden fann;

2) für sonstige Verunglückte in allen Fällen.

Für die Zeit der Verpflegung des Berunglückten in dem Krankenhause steht den im § 7 Ziffer 2 be- ¡eihneten Angehörigen desselben die daselbst an- egebene Rente insoweit zu, als fie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.

Gese vom 13. Juli 1887 § 9 Absatz 4 bis 6:

Absatz 4

ß 4.

An Stelle der vorstehend bezeihneten Leistungen kann bis zur Beendigung des Heilverfahrens freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar :

I. für Verunglückte, welhe bei einem Mitglied ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Ver- [eßung Afarverunain an die Behandlung und Ver- pflegung stellt, denen in der Familie niht genügt werden ftann ;

IT. für fonstige Verunglückte in allen Fällen.

Absay 5.

Mit Zustimmung des Verungalückten kann an Stelle der freien Kur und Verpflegung in einem Krankenhause freie Kur und Berpflegung an Bord eines Fahrzeuges gewährt werden.

Absay 6.

Für die Zeit der Unterbringung des Verunglückten in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahr- euges f\teht feinen Angehörigen ein Anspru) auf

ente insoweit zu, als hie dieselbe im Fall des Todes des Verletßten würden beanspruchen können 13).

BU ALtiel (. Gefeß vom 6. Juli 1884 § 9:

Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter § 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. ie Berufsgenossenschaften find für bestimmte Bezirke zu bilden und N inner- halb derselben alle Betriebe derjenigen Jndustrie- zweige, für welche sie errichtet sind.

Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Nech- nung der Betrieb erfolgt. :

Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile ver- shiedenartiger Industriezweige umfassen, sind der- jenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört. /

Die Berufsgenossenshaften können unter ihrem Namen Nechte erwerben und Verbindlichkeiten ein- gehen, vor Gericht klagen und verfklagt werden.

Bee die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossen- shaftsvermögen.

Geseß vom 5. Mai 1886 § 13 Absay 2:

Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rech- nung der Betrieb erfolgt. :

Geseß vom 11. Juli 1887 § 3: ;

Als Unternehmer im Sinne dieses Geseßes gilt

1) bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbs8- mäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, der Bau- E für dessen Rechnung dieser Betrieb erfoigt; L

2) bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.

Geseß vom 13. Juli 1887 § 16 Absayz 2:

Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder 2 Abs. 4). Zu Artikel 8.

Geseg vom 6. O 1884 § 10 Absatz 1:

Die Mittel zur Deckung der von den Berufs-

: ae Tensmiten zu leistenden a l gungWetrage

und der Nun Ea en werden durch Beiträge aufgebracht, welhe von den Mitgliedern nah Maß- gabe der* in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter ‘beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes (genie und nit aus- gebildeter Arbeiter 3 Abs. 3), fowie der \tatuten-

Gntwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesete.

Artikel 6. I

Im § 7 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 erhält die Ziffer 1 im Abfaß 1 folgende Fassung:

1) für Verunglückte, welche verheirathet find oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie find, mir ihrec Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verleßung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung \tellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn die Verleßten wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwider gehandelt haben , oder wenn ihr Zustand oder Verhalten eine fort- geseßte Beobachtung erfordert;

Die gleiche Fassung erhält im § 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 die Ziffer 1 im Absaß 1, und im §9 des Geseßes vom 13. Juli 1887 die Ziffer T im Absatz 4.

A Im § 7 des Geseßes vom 6. Juli 1884 erhält Absay 2 folgenden Zusaß: Sind solche Angehörige nicht vorhanden, oder erreichen deren Renten den Höchstbetrag nicht, so ist dem Verunglückten für dieselbe Zeit eine Rente im Betrage von cinem Achtel des orts- üblichen Tagelohns gewöhnliher Tagearbeiter desjenigen Ortes zu zahlen, an welchem er zur Zeit des Unfalls beschäftigt war. Den gleichen Zusaß erhalten Absay 2 im § 8 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und Absatz 6 îm § 9 des Gesetzes vom 13, Juli 1887.

Artikel 7. I

Im LT des Gesetzes vom 6. Juli 1884, im § 13 des Geseßzes vom 5. Mai 1886 und im § 16 des Geseßes vom 13. Juli 1887 erhält der Abs. 2 fol- genden Zusay:

Werden einzelne ihrer Natur nah dem Be- triebe zugehörige Betriebshandlungen für Rech- nung anderer Unternehmer verrichtet, so geht die mit diesen Betriebshandlungen verbundene Unfallgefahr auf diejenige Beruf8genoffenschaft R welcher die leßeren Unternehmer ange- ôren.

Der gleiche Zusaß wird dem § 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 als Mielter Absay hinzugefügt.

Im § 9 des Geseßes vom 6. Juli 1884 erhält der Absaß 3 folgenden Sa Derselben Berufsgenossenschaft find auch land- oder forstwirthschaftlihe Betriebe zuzutheilen, welhe von den Unternehmern der unter diefes Gese fallenden Betriebe nebenher derart :be- trieben werden, daß in denselben überwiegend niht land- und forstwirthschaftlihe, sondern die in den Hauptbetrieben beschäftigten gewerblichen Arbeiter verwendet werden. Jn solhen Neben- betrieben erfolgt die Versi ape nach oe der für den Hauptbetrieb geltenden Bestim- mungen.

Artikel 8,

Ui Im § 10 Abs. .1 der Geseße vom 6. Juli 1884 und vom 11. Juli 1887 werdea die Worte: „be- ziehung3weise des Jahresarbeitsverdienstes jugend- liher und nicht ausgebildeter Arbeiter“; erseßt durch die Worte : beziehungsweise des dreihundertfahen Betrages des ortsüblihen Tagelohns gewöhnlicher er- wachsener Tagearbeiter.

Gegenwärtiger Wortlant der abzuändernden Gesetze.

Noch: Zu Artikel 8. j tg

mäßigen Gefahrentarife 28) jährlich umgelegt

roerden. Geseß vom 5, Mai 1886 § 15:

Die Mittel zur- DeckEung der von den Berufs- genofsenshaften zu leistenden Gntschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebraht, welhe auf die Mitglieder jährlich um- gelegt werden.

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen und der naten, zur Gewährung von Prämien für Nettung Verunglückter und für Abwendung von Unglüdsfällen, fowie zur Ansammlung eines Reserve- fonds 17) dürfen weder Beiträge von den Ge- nossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Ver- wendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls die Lanveagesepgeung oder das Statut hierüber nichts Anderes bestimmen, erfolgt die Aufbringun der hierzu erforderlichen Mittel vorshußweise sd der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Be- trieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. Dabei is das von den Gemeindebehörden aufzu- stellende Verzeichniß 34) maßgebend.

Gefeß vom 11. Juli 1887 § 10 Absaß 1 und 2:

Die Mittel zur Deckung der von der Berufs- genossenschaft zu leistenden Entshädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlih der Be- stimmungen der §8 21 ff., von den Mitgliedern dur Beiträge aufgebraht. Die Beiträge sind so zu be- renen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufszenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsäße für die Berehnung des Kapitalwerthes werden dur das E gea festgestellt. Die Ausschrei- bung der Beiträge erfolgt nah Maßgabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Versicherten ver- dienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendliher und nicht aus- gebildeter Arbeiter 3 Abs. 3 des Unfallversiche- rungsgeseßes), sowie des statutenmäßigen Gefahren- tarifs (S 28 a.a; D.)

Auf die Beiträge sind von den Genossenschafts- mitgliedern vierteljährliche Vorschüsse zu leisten. Die- selben bemessen sih für die einzelnen Mitglieder nah der Höhe der für das leßtvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil der leßteren, solange niht die Ge- nossenschaftêversammlung einen niedrigeren Betrag festgesest hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Borshüsse nah demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmel- dung ihrer Betriebe (§8 11) zu den Jahreslasten des leßtvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben {on Mitglied der Berufs8genossenschaft gewesen wären. Diesen legteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschuffes mitzutheilen.

__ Gesetz vom 13. Juli 1887 § 18:

Die Mittel zur Deckung der von der Berufs- genossenshaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden ReG Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder der Berufs- genoffenschaft jährlich umgelegt werden 79).

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der Kosten E die der Genossenschaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansamm- lung des Reservefonds dürfen weder Beiträge von den Genofsenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenshaft von den Mitgliedern einen Beitrag auf ein Jahr im voraus erheben. Die Auf- bringung der hierzu erforderlichen Mittel erfolgt vorschußweise, und zwar, falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, von den Seeschiffahrtsbetrieben nah dem Brutto-Raumgebalt der Fahrzeuge, von den übrigen auf Grund des § 1 versicherten Betrieben nach der Zahl der in denselben regelmäßig be- schäftigten versiherten Personen 22) dergestalt, daß für je zwei Personen derjenige Betrag zu ent- richten ist, welher auf Seefahrzeuge des geringften, fünfzig Kubikmeter übersteigenden Brutto-Raum- gehalts entfällt.

Zu Artikel 9.

Geseß vom 6. Juli 1884 § 21:

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen:

1) den Namen und den Siß der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauens- männer, . :

3) die Zusammensetzung des Genofsenschaftsvor- standes und der Sektionsvorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter.

Etwaige Aenderungen find in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Gesetz vom 5. Mai 1886 § 25:

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genosfsenschaftsvorstand durh den „Reichs-Anzeiger“, für die über die Grenzen eines Bundesstaats si nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den A Veröffentlihungen der Landes- Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen :

1) den Namen und den Siy der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauens- männer,

3) die Zusammenseßung des Genossenshaftsvorstan- des und der Sektionsvorstände sowie, falls von den Bestimmungen des § 26 Gebrau gemacht ift, die betreffenden Organe der Selbstverwaltung.

Etwaige Aenderungen find in gleiher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Gese vom 13. Juli 1887 § 27:

2E endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genofsenshaftsvorstand durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen: | '

J den Namen und den Siß der Genosserischaft, 2) ‘die Bezirke der Sektionen und der Vertrauens- männer

3) die Zusammenseßung des Genossenschaftsvor-

“standes und der Sektionsvorstände fowie die Namen

der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter. Etwaige Aenderungen find in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Entwurf eines Gesetzes, i Ï betreffend Abänderung der Ur U erungdgesepe.

Noch: Artikel 8.

II. Hinter § 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird als § 10a der folgende fee Paragraph eingeschaltet :

a. - Auf die Beiträge können von den Mitglie-.

dern nach Bestimmung des Statuts viertel-. oder E Vorschüsse erfordert werden. Dieselben bemessen sih für die einzelnen Mit- lieder nah der Höhe der für das le tvergangene

echnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Sheil beziehungs-- weise die Hälfte der leßteren, solange nit die Genossenshaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgeseßt hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vorshüsse nah demjenigen. Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder. nah dem Umfange ihres Betriebes zu den Jahreslasten des leßtvergangenen Rechnungs- jahres hätten beitragen müssen, wenn fie in demselben hon Mitglieder der Berufsgenossen- schaft gewesen wären. Der Vorstand hat die. Höhe des von diesen leßteren Mitgliedern zu entrichtenden Vorschusses, soweit erford, Dae Ins festzustellen und denselben mit- zutheilen.

Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nah.

den durch das Statut oder die Genossenschafts- versammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand einzuzahlen. Sie werden in der- selben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Die gleichen Vorschriften werden hinter § 15 des Gesezes vom 5. Mai 1886 als § 15a und hinter § 13 des Geseßes vom 13. Juli 1887 als § 18a eingeschaltet.

ÎÍm § 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 sind

im Absatz 2 an Stelle des Wortes : „vierteljährliche“ die Worte: nach Bestimmung des Statuts viertel- oder halbjähliche zu seßen, und hinter den Worten : „den vierten Theil“ die Worte einzuschieben : beziehungsweise die Hälfte,

Artikel 9.

Im § 21 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im

3 27 des Gesetzes vom 13.2Juli 1887 werden unter Ziffer 2 die Worte: „und „der Vertrauensmänner“ und unter Ziffer 3 die Worte: „sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter" gestrichen.

Im & 25 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden

unter Ziffer 2 die Worte: „und der Vertrauenês männer“ gestrichen.

E E C L E E T