1894 / 146 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesehe.

Zu Artikel 10. Gese vom 6. Juli 1884 § 24 Absay 1 und 2: Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern find nur die stimmberechtigten Milalieder der Genossenschaft beziehungsweise deren geseßlihe Vertreter. Nicht wählbar ist, wer dur erihtlihe Anordnung in der Verfügung über sein ermögen bes{ränkt ift. /

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welcheèn das Amt cines Vor- munds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl fann abgelehnt werden.

Geseß vom 5. Mai 1886 § 24 Absay 1 und 2:

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern {ind nur die Mitglieder der Genossenshaft beziehungsweise deren geseßliche Ver- treter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche An- ordnung in der Verfügung über fein Vermögen be- {ränkt ift oder sh nicht im Besiße der bürger- lihen Ehrenrechte befindet.

Die Ablehnung der Wahl i nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor- munds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

Geseß vom 13. Juli 1887 § 30 Absay 1 und 2:

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern find nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft bezichungsweise deren gefeßlihe Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch

erihtlihe Anordnung in der Verfügung über sein

ermögen beschränkt ift. ;

Die Abrebnutg der Wahl is nur aus denselben Gründen zulässig, aus welhen das Amt eines Vor- munds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl fann abgelehnt werden.

Geseß vom 13. Juli 1887 § 52 Absag 3:

Die Ablehnung der Berufung ist nur aus den- elben Gründen zulässig, aus denen das Amt eines

ormunds abgelehnt werden kann. Eine Wieder- wahl kann abgelehnt werden.

Zu Artikel 11. Geseß vom 6. Juli 1884 § 28 Absayÿ 4:

Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nah näherer Bestimmung des Statuts 17) den Organen der Genossenschaft ob. Gegen die Veranlagung steht dem Betriebs8unter- nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Be- schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

Geseß vom 5. Mai 1886 § 38 Absaß 1 und 2:

Den Gemeindebehörden sind seitens der Genofssen- haft Verzeichnisse mitzutheilen, aus denen fich er- giebt, welhe Betriebe der Gemeinde als zur Ge- nossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung niht nah dem Maßstabe von Steuern erfolgt, welhes das Ergebniß der Veranlagung und Abschäßung der Betriebe is, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge- meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und

. den Beginn dieser Frist auf ortsüblihe Weise be-

kannt zu machen. / i

Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunternehmer wegen der Auf- nahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen die Veranlagung und Ab- \{äßung ihrer Betriebe bei dem Genossenschafts- vorstande beziehungsweise dem Genossenshaftsorgane, dur welches die Veranlagung und Abschäßung er- folgt ist, Einspruch erheben.

Geseß vom 13. Juli 1887. § 38:

Fedem Mitgliede der Genossenschaft ist, fofern eine Veranlagung zu Gefahrenklafsen stattgefunden hat, diese Veranlagung 37), jedem Rheder aber das Ergebniß der Abschäßung seiner Schiffahrts- betriebe A mitzutheilen. Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abshätßzung steht den Betheiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nah der Mit- theilung des Ergebnisses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

u Artikel 12. Geseß vom 6. Juli 1884 § 31:

Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Be- rufsgenossenshaften sind Aenderungen in dem Be- stande der leßteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Vorausfetungen

ma: j

1) Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften er- folgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossen- |haftsversainmlungen mit Genehmigung des Bundes-

raths.

2) Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder

örtlih abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Ge- nossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann verfagt wer- den, wenn dur das Ausfcheiden die Leistungsfähig- keit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten Os wird. 3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossen- schaften oder das Ausscheiden einzelner Industrie- zweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenshaft auf Grund eines Genossen- \chaftsbeshlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Ae abgelehnt, fo entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Industrie- zweige oder öortlich abgegrenzter Theile aus einer Geno E und Bildung einer besonderen Ge- nossenschaft für diee ind zunächst der Beschluß- [a ung der Genossenscha E zu unter-

reiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der aeuen Genossenschaft kann versagt werden, wenn einer der im § 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt. i :

Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Ge- nossenschaft nah Maßgabe der Bestimmungen in den 16 bis 20.

Geseß vom 5. Mai 1886 § 42:

Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossenschaften sind Aenderungen in dem Be- ande der leßteren mit dem Beginn eines neuen

sugiabres unter nachstehenden Vorausseßungen

ulätfig: G 1) Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften

sversammlungen mit Genehmigung des Bundes-

/ eto auf-übereinstimmenden Beschluß der Genofsen- f G

raths. ¿ 2) Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter

J

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversiherungsgeseße.

Artikel 10.

An die Stelle des § 24 Absay 2 des Geseßes vom 6. Juli 1884, des § 29 Absaß 2 des Gesezes vom 5, Mai 1886, sowie des § 30 Zes 2 und des 52 Absa 3 des Geseßes vom 13. Juli 1887 treten folgende Dea

Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehren- amt wahrzunehmen find, können von den Arbeit- ebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes ver- erten Personen nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amts eines Vormunds zulässig ift. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Gesetze, aal via die Krankenversiherung, die Unfall- ven erung oder die Jnvaliditäts- und Alters- versicherung, übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut können die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeihneten Perfonen, welche eine Wahl ohne zuläsfigen Grund ab- lehnen, oder sih der Ausübung ihres Amts ohne hinreihende Entschuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, vom Vorstand mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.

Artikel 11 Der § 28 Absaß 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, der § 38 Absaz 2 des Geseßes vom ©. Mai 1886 und der § 38 des Geseßes vom 13. Juli 1887 er- halten E Bag!

Nach der Veranlagung kann die Genoffenschaft einen Betrieb neu veranlagen, wenn dîe vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben des Be- triebsunternehmers beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die vorige Veran- lagung maßgebenden Vorschriften Anwendung.

Artilé:12; Hinter § 31 des Geseßes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue O eingeschaltet : 31a.

Bei den im § 31 unter 2 und 3 zugelassenen Bestandsveränderungen finden auf die Bersiche- rung der in den ausscheidenden Betrieben be- \chäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Versicherung und der Entschä- digung, von dem Zeitpunkt dec Veränderung ab die für die Genossenschaft, der sie hinzutreten, geltenden geseßlihen und statutarischen Bestim- mungen Anwendung.

Die gleihe Vorschrift wird hinter § 42 des Ge- seß:8 vom 5. Mai 1886 als § 42 a eingeschaltet.

Gegenwärtiger Wortlaut der -äbzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 12.

Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilun derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt au Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversamm- [lungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn dur das alteren die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung mehrerer Genosen schaften oder das Ausscheiden einzelner örtlih abge- grenzter Theile aus einer a und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines S S beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenscha abgelehnt, fo entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlih ab- gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bil- dung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschafts- versammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. /

Wird die Genehmigung ertheilt, fo erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Ge- nossenschaft nah Maßgabe der Bestimmungen in den

S8 19 bis 25. Zu Artikel 13. Geseß vom 6. Juli 1884 § 32.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossen- {aft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Mt eTuderiug in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossenschaft über.

Wenn einzelne Industriezweige oder örtlih ab- gegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenshaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Verände- rung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschast aus den in Betrieben der E Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nun- mehr anges{chlossen sind.

Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich ab- gegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädi- gungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der auss{heidenden Genossen- \chaftstheile eingetretenen Unfällen erwahsen find, von der neugebildeten Genossenshaft zu befriedigen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industrie- zweigen oder örtlich abgegrenzten Theilen Entschädi- gungsansprüche auf andere Genossenschaften über- gehen, haben die leßteren Anspruch auf einen ent- {sprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genoffenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.

Die vorstehenden Bestimmungen können dur übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Ge- nofsenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.

Streitigkeiten, - welche in Betreff der Verrnögens8- auseinandersezung zwischen den betheiligten Genossen- schaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben über eine \{iedsgerichtlihe Entscheidung von dein Neichs-Versiherungsamt entschieden.

Gesetz vom 5. Mai 1886 § 43.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Ge- nossenschaft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkt, zu welhem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Nechte und Pflichten der vereinigten Genossen- {chaften auf die neugebildete Genossenschaft über.

Wenn einzelne örtlih abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Ge- nossenschaft angeschlossen werden, so find von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungs- ansprüche, welhe gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der aus\heidenden Genofsen- \chaftstheile eingetretenen Unfällen erwahsen find, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.

Scheiden einzelne örtlih abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Ge- nossenshaft aus, so sind von dem Zeiipunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den iun Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Ge- nossenschaft zu befriedigen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich ab- gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die leßteren An- \pruh auf einen entsprechenden Theil des NReserve- fonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Ge- nossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.

Die vorstehenden Bestimmungen können dur über- einstimmenden Beschluß der betheiligten Genossen- \chaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögens- auseinandersezung zwischen den betheiligten Genofsen- schaften M, werden mangels Verständigung derselben über eine s{iedsgerichtlihe Entscheidung von dem Neichs-Versicherungs8amt entschieden.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversiherungsgesege.

Artikel 13. L

Im § 32 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 treten an die Stelle der Absäâze 2 bis 6 folgende Bestim- mungen:

S 32a.

Wenn einzelne Betriebszweige oder örtlih abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahres- betrag der Entschädigungen umlegenden Ge- nossenschaft aus\cheiden und einer anderen Ge- nossenschaft ange|chloss:n werden, fo find von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Ent- \chädigungsansprüche, welhe gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der aus- \cheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile neu angeschlossen sind. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres sind die auf Grund dieser Be- stimmung gezahlten Entshädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen.

Scheiden einzelne Betrieb8zweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahres- betrag der Entschädigungen umlegenden Ge- nossenschaft unter Bildung einer neuen Genofsen- schaft aus, so find von dem Zeitpunkt des Aus- \cheidens ab die Entshädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Be- irieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der nengebildeten Genossenschaft zu befriedigen. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres sind die auf Grund dieser Bestimmung gezahlten Entschädi- gungen dur die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen.

Snsoweit zufolge des Ausscheidens von Be- triebs8zweigen oder örtlih abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossen- schaften übergehen, haben diese Anspruch auf einen entsprehenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossen- chaft, aus welcher Me M Manns stattfindet.

02 De

Scheiden einzelne Betriebs8zweige oder abge- grenzte Theile aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden Genossenschaft aus, \o verbleibt diesec Genossenschaft das bisher an- gesammelte Deckungskapital und das sonstige Vermögen, sowie die Verpflihtung zur Be- friedigung aller Ansprüche, deren Kapitalwerth auf die Mitglieder durch die Heberolle bereits ausgeschrieben ift.

Soweit die Ausschreibung des Kapitalwerths noch nicht stattgefunden hat, ist für die bis zum Eintritt der Veränderung zu zahlenden Ent- \Mhädigungen nicht der Kapitalwerth zu erheben, sondern nur der bis zum Zeitpunkte des Aus- \cheidens thatsächlih zu zahlende Betrag umzu- legen. Von dem Eintritt der Veränderung ab sind die Ansprüche von derjenigen Genoffenschast zu befriedigen, welher die Betriebe neu ange- \{losjen sind. Nach Ablauf jedes Rehnungs- jahres sind die auf Grund dieser Bestimmung gezahlten Entschädigungen durh die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen.

T

Die vorstehenden Bestimmungen über die Vermögenéauseinandersezung können durch über- einstimmenden Beschluß der betheiligten Ge- nossenshaftsversammlungen abgeändert oder er- gänzt werden.

324i

Bei unerledigten Entshädigungsansprüchen aus Unfällen, welche fih in einem übergehenden Betrieb vor dem Zeitpunkt des Uebergangs er- eignet haben, liegt die erstmalige Festseßung der Entschädigung, sowie die Vertretung derselben im Berufungs- und Nevisionsverfahren au nach diesem Zeitpunkt der Genossenschaft, aus der die Ausscheidung stattfindet, in A Fällen ob, in denen es sich um eine Zahlungs- pflicht dieser Genossenschaft handelt. Wenn eine solche Zahlungspflicht niht in Frage steht, fo hat au für Unfälle, die sich vor der Ver- änderung in der Zugehörigkeit der Betriebe ereignet haben, die Genossenschaft, der die Be- triebe neu zugetheilt sind, die ntshädigung fest-

zusetzen. S:

Streitigkeiten, welhe in Betreff der Ver- mögensauseinanderseßung zwischen Unfallver- hemngaena i S und erufsgenossen- aften entstehen, werden mangels Verständi- gung über eine Je Entscheidung von dem Reich{s-Bersicherungsamt entschieden.

Die gleihen Bestimmungen treten im Gese vom 5. Mai 1886 als 88 43 a bis 6 an die Stelle der Absäte 2 bis 6 des § 43. ô

(Fortsezung in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reich

A 146.

Zweite

Beilage

Berlin, Sonnabend, den 23. Juni

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Zu Artikel 14 Gesetz vom 6. Juli 1884 § 37 Absatz 4 und d: Absatz 4.

Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nah erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Neichs- Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. Stellt sih bei der Verhandlung der Beschwerde heraus, daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, fo ist derselbe durh das Neichs - Versicherungsamt der- jenigen Bene zuzuweisen, der er seiner Natur nah am nächsten steht.

Absatz 5.

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Ver- waltungsbehörde den Fall dem Reihs-Versicherungs- amt zur Entscheidung vorzulegen.

Gese vom 13. An S J 44 Absatz 4 und 5: a

ß 4.

Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer {Frist von zwei Wochen nah M Zustellung des Mitglied{ceins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Dee an das Neichs- Versicherungsamt zu. Dieselbe is bei der unteren Verwaltungsbehörde ne

5. _ Witd gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, fo hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts einzuholen.

Gesetz vom 5. Mai 1886 § 38 Absay 1 bis 3:

Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossen- haft Verzeichnisse mitzutheilen, aus denen si ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Ge- nossenschaft gehörig erachtet werder, und sofern die Umlegung nit nah dem Maßstabe von Steuern erfolgt, welhes das Ergebniß der Veranlagung und

_ Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesete.

Noch: Artikel 13.

TL Im Geseß vom 13. Juli 1887 werden hinter § 41 folgende Paragraphen Lane: S 41 a.

Aenderungen in dem Bestande der nach diesem Gesetz errichteten Genossenschaft sind unter nach- stehenden Vorausseßungen zulässig:

1) Die Vereinigung der Genossenschaft mit anderen Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftêversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths.

2) Das Ausscheiden einzelner Betriebszweige oder örtlih abgegrenzter Theile aus der Genossen- schaft und deren Zutheilung zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der be- S Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmi- fang kann versagt werden, wenn durch das Aus- heiden die Leistungsfähigkeit einer der be- theiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung der Genossenschaft mit anderen Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Betriebszweige oder örtlih abgegrenzter Theile aus der Genoffenschaft und deren Zu- theilung zu: einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeshlusses beantragt, dagegen von einer der betheiligten Genossen- schaften abgelehnt, so entshcidet auf Anrufen der Bundesrath.

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Betriebs- zweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus der Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung einer neuen Berufsgenossenschaft kann versagt werden:

a. wenn die betheiligten Betriebe nah ihrer Anzahl oder Beschaffenheit nicht geeignet sind, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Be- rufsgenossenshaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten ;

. wenn Betriebe von der Aufnahme in die Be- rufsgenofsenschaft ausgeschlossen werden sollen, welhe ihr zweckmäßiger Weise zuzutheilen wären.

Wird die Genehmigung ertheilt, fo erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nah den Bestimmungen der 88 24 bis 26.

S 41 b.

® Bei den im § 41a unter 2 und 3 zu- gelassenen Bestandsveränderungen finden auf die Versicherung der in den ausscheidenden Betrieben beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Versicherung und der Ent- \hädigung, von dem Zeitpunkte der Ver- änderung ab die für die Genossenschaft, der sie hinzutreten, geltenden geseßlihen und f\tatuta- rischen Bestimmungen Anwendung. 8 41e.

Wird die Genossenschaft mit einer anderen zu einer einzigen Genossenschaft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Verände- rung in Wirksamkeit tritt, alle Nechte und Pflichten der vereinigten Genoffenschaften auf die neugebildete Genossenschaft über.

Als 8 414 bis 41k sind ferner die gleichen Be- stimmungen, wie fie nah Art. 13 T als §8 32a bis 32e dem Geseße vom 6. Juli 1884 hinzutreten \follen, einzuschalten.

Artikel 14.

Im § 37 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im 8 44 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 wird der Abs. 4 wie folgt abgeändert :

Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben kann der Unter- nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins be- ziehungéweise des ablehnenden Bescheides Ein- spruch bei der unteren Verwaltungsbehörde er- heben. Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie den Betrieb für versiherungspflichtig erachtet, zu bestimmen, welcher Berufsgenofsen- schaft. oder welher Unfallversiherungsgenofsen- schaft derselbe anzugehören hat. :

Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunter- nehmer und den betheiligten Genossenschafts- vorständen binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die für den Siy des Betriebes zuständige höhere Ver- waltungsbebörde zu. Dieselbe hat, sofern es si um einen Streit zwishen Genossenschaften über die D eines Betriebes handelt, die Sache an das Neichs-Versicherungêamt zur Ent- scheidung abzugeben; im übrigen entscheidet sie endgültig.

Im Abs. 5 der beiden eingangs bezeihneten Para-

raphen treten an die Stelle der Worte: „dem

eihs - Versichherungsamt* beziehungéweise „des Nei s-Versicherungsamts*“ die Worte: der höheren Verwaltungébehörde.

Im § 38 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden die Schlußworte: „an das Reichs-Versiche- rungsamt zu.“ in folgender Weise erseßt :

an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Dieselbe hat, sofern es sih um die Veranlagung eines Betriebs zu den Klassen des Gefahrentarifs handelt, die Sache an das Reichs-Versicherungs- amt zur Entscheidung abzugeben; im übrigen entscheidet sie endgültig.

Im § 46 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesege.

Noch: Zu Artikel 14.

Abschäßung der Betriebe is, und wieviel Arbeiter

als dauernd beshäftigt angenommen sind. Die Ge-

meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei

Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und

s L dieser Frist auf ortsüblihe Weise bekannt n.

Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunternehmer wegen der Tun en oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie as die Veranlagung und Abshätzung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstande beziehungs- weise dem Genossenschaftsorgane, durch welches die De he 0ung und Abschätung erfolgt ist, Einspruch erheben.

Gegen den auf den Einspruch \chriftlich zu er- theilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nah der Zustellung die Be- {werde an den Genossenschaftsaus\{chuß (S 22 Ziff. 3) und gegen die Entscheidung des letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das V Me MErungaamt zu.

Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat die Gemeindebehörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genofien\Gattbuorstande Kenntniß zu ge Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Atgchdrige keit anerkannt, so ist nach §8 37 und 38 zu ver- fahren. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der Geñossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungs- behörde hiervon Mittheilung zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des Reichs - Versicherungs- amts einzuholen.

S 48.

In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dein Betriebe, welhe für die Zugehörigkeit des\elben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Bei- trâge (S§ 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Ge- nossenschafts\tatut 22) Bestimmung zu treffen.

Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen ergehenden Bescheide der zuständigen Genossenshaftsorgane steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

Zu Artie (5. Gesetz N 1884.

8 47. Jedes Schiedsgericht bèsteht aus einem ständigen Vorsißenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsißende wird aus der Zahl der öffent- lichen Beamten, mit Aus\s{chluß der Beamten der- jenigen Betriebe, welhe unter dieses Gese fallen, von der Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sihz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Borsißenden is in gleiher Weise ein Stell- vertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs- fällen vertritt. __ Zwei Beisiger werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar sind die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder sowie die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der Ge- nossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauens8männern angehören und niht durch rihterlihe Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt find.

Die beiden anderen Beisißer werden nah näherer Bestimmung des Regulativs 43) von den im § 41 bezeihneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Per- fonen, welche den im § 42 genannten Kassen an- gehören, gewählt.

Für jeden Beisißer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungs- fällen zu vertreten haben.

Die Beisißer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisißer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisißer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Aus- \cheidende Beisißer und Stellvertreter sind wieder wählbar.

S 48.

Der Name und Wohnort des Vorsißenden sowie der Mitglieder des Schiedsgerihts und der Stell- vertreter derselben ist von der Landes-Zentralbehörde 47 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffent- lihungen bestimmten Blatte öffentlih bekannt zu

machen. 8 49.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Bei- sißer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Arnt zu beeidigen. Z

Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts inden die Bestimmungen der SS 24 Abs. 2 und 25 Inwendung. Die von den Versicherten gewählten Beisitzer erhalten nah den dur das Genossenschafts- statut zu bestimmenden Säßen Ersaß für den thnen infolge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festseßung des Ersatzes sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den D :

Die Behörde. welhe das im § 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Ueber- nahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisizers oder Stellvertreters durh Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne geseßlihen Grund Js Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskafse. Verweigern die Gewählten gleihwohl ihre Dienst- leistung, oder kommt eine Wahl niht zu stande, so hat, folange und \oweit dies der Fall ist, die

untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz

s-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1894,

Entwurf eines Geseges, betreffend Abänderung der Ünsallvecihèrnngterlene:

Noch: Artikel 14.

die Worte: „des Reihs-Versicherun x

die Worte : “4 fherungéamis J der höheren Verwaltungsbehörde

erseßt.

Im § 48 des Gefeßes vom 5. Mai 1886 werden die Schlußworte: „an das Reichs-Versiherungsamt zu.“ in folgender Weise erseßt:

an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Die- selbe hat, sofern es sich um einen Streit zwischen Genossenschaften über die Zugehörig- keit des Betriebs oder um die Veranlagung des Betriebs zu den Klassen des Gefahren- tarifs handelt, die Sache an das Reichs-Ver- siherungsamt zur Entscheidung abzugeben; im übrigen entscheidet sie endgültig.

Artikel 15; Li _Im § 47 des Geseßes vom. 6. Juli 1884 und im § 951 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 wird Folgendes geändert: A.

Der Abs. 1 lautet: Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsißenden und aus Beisigern. Die Zahl der Beisißer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je zwei betragen. Hi Im Abs. 3 heißt es im Eingang an Stelle der Worte: „Zwei Besißer werden“: Die Beisißer werden in der durh das Statut bestimmten Zahl zur einen Hälfte C

Im Abs. 4 heißt es im Eingang an Stelle der Worte: „Die beiden anderen Beisißer werden“ : Die andere Hälfte der Beisißer wird L

Im § 47 des Geseßes vom 6. Juli 1884 wird der Abs. 5 und im § 51 des Geseyes vom 5. Mai 1886 der Abs. 6 gestrichen.

ITI

Im § 47 des Geseßes vom 6. Juli 1884 treten an die Stelle des Abs. 6 und im § 51 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 an die Stelle des Abs. 7 folgende Bestimmungen :

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ge- wählten bleiben nah Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt an- getreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

IV. _Im § 48 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und im § 952 des Gefeßes vom 5. Mai 1886 werden die Worte: „und der Stellvertreter derselben“ ge-

strichen. Vi

Im § 49 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und im 8 53 des Geseßes vom 5. Mai 1886 werden im Abs. 1 die Worte: „die Beisißer und deren Stell- vertreter“ erseßt durch die Worte : f

sowie die Beisißer und im Abs. 3 die Worte: „oder Stellvertreters" gestrichen. VI

Das Geseß vom 13. Juli 1887 wird in folgenden Punkten abgeändert :

Im § 0 tritt an die Stelle des Abs. 1 die oben unter 1 A vorgesehene Bestimmung, im Abs. 3 an die Stelle der Worte: „Zwei Bei- fißer und je zwei Stellvertreter derselben wer- den“ der oben unter T B angegebene Wortlaut und im Abs. 4 an die Stelle der Worte: „Die beiden anderen Beisißer und für jeden derselben drei Stellvertreter werden“ die oben unter TC angegebene Fassung. ;

Im § 51 sind die Worte: „und ihrer Stell- vertreter 50 Abs. 4)“ zu streichen.

Im § 52 treten an die Stelle der ersten beiden Äbsäße die oben unter II1 vorgesehenen Bestimmungen und sind im Abs. 4 die Worte: „oder Stellvertreters" zu streichen.

Im § 53 fallen die Worte: „und der Stell- vertreter“ fort.

Im § 55 hat der Eingang an Stelle der Worte: „Der Vorsißende, die Beisißer und die Stellvertreter“ zu lauten: -

Der Vorsißende und dessen Stellvertrèter,. sowie die Beisitzer.