Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. : Noch: Zu Artikel 15.
des aieregee Nt Blegen ift, Pie Beiliher aus Ser ahl der er unt ebmet;zu_ ernennen. PU vom s ) A P E
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen
enden und aus vier Beisißern.
Der Vorsißende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Auss{hluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Zentralbehörde ‘des Landés, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vor- fißenden i} in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Zwei Beisißer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ift, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar find die Genofsenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmä@tigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie fih im Besiß der bürgerlichen Ehbrenrehte bèfinden, weder dem Vorstand der Genössenshäft, noch dem Vorstand der Séktivn, noch den Vertrauensmännern angehören und'‘nicht dur richterlihe Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beshränkt sind.
Die beiden anderen Beisißer werden, wenn in dem Bezirk einer Genossenschaft oder einer Sektion die Krankenversicherungckpfliht für land- oder forstwirth- wirthschaftliche Arbeiter eingeführt ist, aus' der Zahl der den Bestimmungen des § 49 Absatz 2 genügenden, dem Arbeiterstand angehörenden Perfonen feitens der Vorstände derjenigen Orts- und Betriebskranken- kassen, welche in dem Bezirk der Genossenschaft be- ziehung8weise Sektion ihren Siy haben und welchen mindestens zehn in Betrieben der Genossenschaftsmit- lieder beschäftigte, nah § 1 versicherte Personen ange- Rüren, unter Ausschluß der Arbeitgeber, gewählt. Das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ geregelt, welches das Reichs. Versiherungsamt oder, fofern der Bezirk der Genossenschaft oder Sektion nur solche Betriebe umfaßt, deren Siy innerhalb desselben Bundesstaats belegen ist, die Landes-Zentralbehörde oder die von dieser zu bestimmende andere Behörde erläßt. Das Wahlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ er- lassen ift. :
Befinden sich in dem Bezirke der Genossenschaft beziehungsweise Sektion keine Orts- oder Betriebs- franfkfenkfassen, bei denen die Vorausseßungen des Absatzes 4 zutreffen, so werden die daselbst bezeichneten beiden Beisißer von seiten der Vertretungen der be- theiligten Gemeinden oder weiteren Kommunal- verbände nah näherer Bestimmung der Landes: Zentralbehörde berufen. Das hierbei zu beobachtende Nerfahren wird durch ein in Gemäßheit der Bestim- mungen des Absatzes 4 zu erlassendes Regulativ geregelt. : E :
Für jeden E ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, welche ihn in Behinde- rungsfällen zu vertreten haben.
Die Amtsdauer der Beisißer und Stellvertreter währt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisißer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet cin Beisißer während seiner Amtsdauer aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter nah ihrer Reihenfolge für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter können wieder bestellt werden.
S2.
Der Name und Wohnort des Vorsißenden sowie der Mitglieder des Schied8gerihts und der Stell- vertreter derselben ist von der E Bua (S 51 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffent- ihungen bestimmten Blatte öffentlih bekannt zu machen. 8 53
Der e und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. i :
Auf das Amt der Beisißer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der §8 29 Absatz 2 und 30 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten be- rufenen Beisißer erhalten nach den durch das Ge- new zu bestimmenden Säßen Ersaß für den ihnen infolge ihrer Theilnahme an den Ver- handlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Fest- seßung des O sowie der baaren Auslagen er- folgt durch den Vorsißenden.
Die Behörde, welche-das im § 51 Absaß 4 und 5 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen- heiten des Amts eines Beisißers oder Stellvertreters durh Geldstrafen bis zu 500 4 gegen die ohne geseßlihen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse.
Verweigern die Gewählten gleihwohl ihre Dienst- leistung, oder kommt eine Wahl nicht zu stande, fo hat, so lange und foweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Siy des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen.
Geseß vom 118 Juli 1887.
Das Schiedsgericht besteht aus einem {tändigen Vorsitenden und aus vier Beisigern.
Der Vorsißende wird aus der Zahl der öffent- lihen Beamten, mit Ausschluß der Beamten der- jenigen Betriebe, welhe unter dieses Geseß fallen, von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welhem der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt.
ür den Vorsigenden i in gleiher Weise ein
tellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinde- rungsfällen vertritt.
Zwei Beisißer und je zwei Stellvertreter derselben werden von der Genossenschaft oder, sofern die Ge- nossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, von der be- theiligten Sektion aus der Zahl der stimmberech- tigten Genossenschaftsmitglieder, der Korrespondent- rheder oder der Bevollmächtigten (§ 17) gewählt. Sie dürfen weder den Vorständen der Genossen- schaft noch den Vertrauensmännern angehören.
Die beiden anderen Beisißer und für jeden derselben drei Stellvertreter wetden aus der Zahl der im Bezirke des Schiedsgerichts wohnenden Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen gewählt. Sie dürfen niht Rheder, Mitrheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sein. B
Wählbar sind im übrigen nur männliche, groß- jährige Personen, welche sich im SE der bürger- ficher: Ghrenrehte befinden und nicht urch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Entwurf eines Gesegzes, ; betreffend Abänderung: der: Unfg vêrsicherungsggsegze.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesege. Not: Bu#Artikel 15.
8 51. Die Wakbl der aus deni Versicherten oder béfahrenen
f ‘Schiffahrtskundigen zu berufenden Beistger “und ihxer
Stellvêrtreter (§ 50 Abs. 4) ZOE dur die Vor- stände der Orts- oder Betriebskrankenfassen, der obtigfeitlih genehmigten Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute be- stimmten obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten, welche im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft ihren Siß haben, und welchen mindestens zehn in dem Bezirke des Schiedsgerichts wohnende Versicherte als Mitglieder angehören. Die Zentralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus- geht, das Reichs - Versicherungsamt bestimmt die- jenigen Kassen und Vereinigungen, deren Vorstände hiernah wahlberehtigt sind, sowie die Zahl der bei der Wahl auf die einzelnen Kassen und Vereinigungen entfallenden Stimmen, und leitet die Wahl nah näherer Bestimmung eines von derselben Behörde zu erlassenden Regulativs O einen Beauftragten.
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisißer und Stell- vertreter aus.
Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das-Dienstalter. Scheidet ein Besißer während des Zeitraums, für welchen er gewählt ist, aus, so treten für den Rest desfelben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende können wieder ge- wählt werden.
Die Ablehnung dér Berufung is nur aus den- selben Gründen zulässig, aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Cine Wieder- wahl kann abgelehnt werden. |
Die höhere Verwaltung8behörde, zu deren Bezirk der Siß des Schiedsgerichts gehört, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen- heiten des Amts eines Beisißers oder Stellvertreters durh Geldstrafen bis zu 500 #4 ‘gegen die ohne ge- seßlihen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenshaftskasse. È
Verweigern die Gewählten gleihwohl ihre Dienst- leistung, oder kommt die Wahl nicht zu stande, oder sind für den Bezirk eines Schiedsgerichts wahl- berechtigte Kassen oder Vereinigungen von Seeleuten nit vorhanden, so hat, solange und soweit dies der D ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren
ezirk der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der wählbaren Personen zu ernennen.
L 08.
Der Name und Wohnort des Vorsißenden fowie der Mitglieder des Schieds8gerihts und der Stell- vertreter ist von der Landes-Zentralbehörde (Z 50 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffent- lihungen bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen.
S Do,
Der Vorsitzende, die Beisißer und die Stellver-
treter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. Zu Artikel 16. Geseß vom 6. Juli 1884 § 50 eat 2:
Das Schiedsgericht is nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden eine gleihe Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je ciner, als Beisißer mitwirken.
Absatz d: / :
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.
Geseß vom 5. Mai 1886 § 54 Absatz 2 und 5:
Gleichlautend.
Geseß vom 13. Juli 1887 § 56 Abs. 2:
Das Schiedsgericht is nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsigenden eine gleihe Anzahl von Mitgliedern der Genossenschaft einerseits und Ver- tretern der Versicherten andererseits, und zwar min- destens je einer, als Beisißer mitwirken.
Absatz 5: :
Die Kosten des S bia sowie die Kosten
des Verfahrens vor demselben trägt die Genofsen-
chaft.
U Wt el 16 Geseß vom 6. Juli 1884 § 53.
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körper- verlezung erlitten hat, die vorausfihtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Orts- Polizeibehörde sobald wie mögli einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: ;
1) die Veranlassung und Art des Unfalls,
2) die getödteten oder verleßten Personen,
3) die Art der vorgekommenen Berleßungen,
4) der Verbleib der verleßten Personen,
5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall ge- tödteten Personen, welche nah § 6 dieses Geseßes einen Entschädigungsanspruch erheben können.
Geseß vom 5. Mai 1886 § 57.
Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körper- verlezung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Orts- Polizeibehörde sobald wie mögli einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:
1) die Veranlassung und Art des Unfalls,
2) die getödteten und verleßten Personen,
3) die Art der vorgekommenen Berleßungen,
4) der Verbleib der verleßten Perfonen,
5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall ge- tödteten Personen, welhe nah § 7 einen Entschädi- gungsanspruch erheben können.
Zu Artikel 18. Geseß vom 6. Juli 1884 § 57 Absay 3:
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sih binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.
Geseß vom 5. Mai 1886 § 62 Absah 3:
Gleichlautend.
Geseß vom 13. Juli 1887 § 67 Absay 3:
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten, \ofern ‘derselbe im Jn- land anwesend ist, durch Mittheilung der Unter-
Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung der Unsalieeshecregteelan,
Artil él 16. 1
Im § 50 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und im 8 54 des Geseßes vom 5. Mai 1886 wird der Abs. 2 dur folgende Bestimmung erseßt:
Das Schiedsgericht entscheidet in der Be- seßung von einem Borsitßzenden und zwei Bei- sißern, unter denen \sih ein Arbeitgeber und cin Arbeitnehmer befinden muß.
Im § 56 des Geseßes vom 13. Juli 1887 tritt an die Stelle des Abs. 2 die folgende Bestimmung:
Das Schiedsgericht entscheidet in der Be- setzung von einem Vorsißenden und zwei Bei- sißern, unter denen \ih ein Mitglied der Ge- nossenschaft und ein Vertreter der Versicherten befinden muß. L
Im § 50 des Geseßes vom 6. Juli 1884, im 8 54 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und im § 56 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 erhält Abs. d folgenden Zusaß: : :
Das SHiedögericht ist befugt, den Bethei- ligten solhe Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welhe durch unbegründete Beweisanträge derfelben veranlaßt worden sind.
ArtiTel- 1/7. j
Im § 53. des Geseßes vom 6. Juli 1884 und im 8 57 des Gesetzes vom 5. Mai 1836 werden hinter die Worte „so bald wie möglih“ die Worte eîin- geschoben : i;
in den im § 76b des Krankenversicherungs- gesetzes bezeihneten Fällen spätestens unmittelbar nah Eingang eines entsprehenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft,| ÿ z@u.28x4 ;
Wrribel 19 o
Im Péa des Geseßes vom 6. Juli 1884, im S 62 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und im § 67 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 erhält Abs. 3 folgenden
Zusaß: _ ai Auf Verlangen des Entschädigungsbere tigte ist demselben oder einem von ihm zu bestellenden Vertreter Gelegenheit zu geben, seinen Anspru e dem Feststellungsorgan mündli zu ver- reten.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Geseße. : Noch: Zu ‘Artikel 18.
lagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ift, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. ° Zu Artikel 19. Geseß vom 6. Juli 1884 § 59 Absatz 2: Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft be- \cheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden find oder daß der Entschä- viaungnberedligte von der Verfolgung seines An- \pruhs durch außerhalb seines Willens liegende Ver- hältnisse abgehalten worden ift. Srles vom 5. Mai 1886 § 64 Absatz 2: Gleichlautend. Geseß vom 13. Juli 1887 § 68 Absatz 2: Gleichlautend. Geseg vom 6. Juli 1884 § 59 Absaß 3 und 4: Wird der angemeldete Entshädigungsanspruh an- erkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls is der Entschädigungs- anspruch dur \chriftlichen Bescheid abzulehnen. Ereignete sh der Unfall, infolge dessen der Ent- \chädigungsanspcuh erhoben wird, in einem Betriebe, für welhen ein Mitglieds{ein von einer Genosfsen- schaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungs- behörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb be- legen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Be- trieb, in welchem der Unfall ih ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erachtet; anderenfalls hat fie die Feststellung der Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nah Maßgabe der §8 34 bis 37 herbei- zuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ift, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zu- ständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon \chriftlich Nachricht zu geben. Geseß vom 5. Mai 1886 § 64 Absay 3 und 4: Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls is der Entschädigungs- anspruch dur schriftlichen Bescheid abzulehnen. Ereignete sich der Unfall, infolge dessen der Ent- \schädigungsanspruch erhoben wird, in einem Betriebe, dessen Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft nicht feststeht, so hat die Anmeldung des Entschädigungs- anspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruh mittels Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall si ereignet hat, für niht unter § 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Ge- nossenschaft, welher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §§ 44 und 45 festzustellen und, nachdem diese Feststellung erfolgt is, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zu- ständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigun18berechtigten hiervon \criftlich Nachricht zu geben. Der Genossen- \chaftsvorstand ist befugt, gegen die von der unteren Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung binnen einer Woche nach der Ueberweisung Widerspruch zu erheben. Sofern dies geschieht, hat die untere BVer- waltungsbehörde die Entscheidung des Neichs-Ver- fiherungsamts einzuholen. Geseß vom 13. Juli 1887 § 68 Absay 3 und 4: Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch an- erkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls is der Entschädigungs- anspruh durch \chriftlichßen Bescheid abzulehnen. Ereignete sich der Unfall, infolge dessen der Ent- \ädigungsanspruh erhoben wird, bei einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von der Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Ent- \chädigungsanspruhs bei der unteren Verwaltungs- behörde im Inlande zu erfolgen, in deren Bezirk der Anmeldende wohnt, oder, wenn Hiernah die Zu- ständigkeit nicht bestimmt werden kann, bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Heimathshafen des betreffenden Fahrzeuges be- legen ist. Vie Wehorde hat den Ent- \chädigungsanspruch mittels Bescheides zurück- zuweisen, wenn sie den Betrieb, bei welchem der Unfall fich ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erachtet: andernfalls hat sie den angemeldeten
Entschädigungsanspruch dern zuständigen Vorstand zur g |.
weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Ent- I R hiervon \chriftlich Nachricht zu geben.
Geseß vom 11. Juli 1887 § 37 Absaß 1 und 2:
Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, \o- wie auf die Feststellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §8 51 bis 58, 59 Abs. 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungêsgeseßzes ent- \prehende Anwendung.
Die Bestimmung des § 59 Abs. 4 a. a. D. tritt außer Kraft für Betriebsunfälle, welche sih bei Bau- arbeiten ereignen, nachdem dieses Gesetz seinem ganzen Umfang a in Kraft getreten ift.
Gesetz vom 28. Mai 1885 § 3.
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die S8 10 bis 31, 33 bis 40 59 Abs. 4, 60, 62 Abs. 1, T1 bis (4 (O AVk 2 und 3, 76, (8 bls 80, Gc U, L 88, 89 90ND L Lutt, a, d e, 94, 108 bis 108 des Unfallversicherungsgeseßes keine An-
wendung. Zu Artikel 20.
Geseß vom 6. Juli 1884 § 62 Absaß 1 und 2:
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungs- behörde, durch welhen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erahtet wird (§ 59 Abs. 4), steht dem Verleßten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherung8amt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwal- tungsbehörde einzulegen. N
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entshädi- gungsanspruch aus einem anderen als dem vor- bezeihneten Grund abgelehnt wird (§8 59 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durh welchen die Entk- \chädigung festgestellt wird (§ 61), findet die Be- rufung auf \hiedsrihterliche Entscheidung \tatt.
Gese vom 5. Mai 1886 § 67 Abs. 1 und 2:
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungs8- behörde, durch welhen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sih ereignet hat, für nicht unter § 1 fallend erachtet wird (§ 64 Abs. 4), steht
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversiherungsgesete.
Artikel 19. L
Im § 59 des Geseßes vom 6. Juli 1884 erhält Zul: g unter Streichung des Punktzeichens folgenden usaßtz: außerdem dann, wenn der Unternehmer oder dessen Vertretec die ihm nach § 51 obliegende Anzeige nicht erstattet hat. Ist die Anzeige später als zu der geseßlich vorgeshciebenen Zeit erfolgt, so beginnt die zweijährige Frist von dem Tage, an welchem die Unfallanzeige erstattet ist. Den gleihen Zusaß erhält Abs. 2 im § 64 des Gefeßes vom 5. Mai 1886 mit der Maßgabe, daß an L Worte „nach § 51“ zu seten ift: na und Abs, 2. im E des Gesezes vom 13. Juli 1887 mit der Maßgabe, daß an Stelle der Worte „nah § 51“ zu seßen ist: nach § 57 Abs. 3.
U,
_Im § 959 des Gesehes vom 6. Juli 1884 werden die Absâtze 3 und 4 durch folgende Bestimmungen erseßt. a
A
S
Ereignete ih der Unfall, infolge dessen der Ent- hädigungsanspruch erhoben wird, in einem Betriebe, der in das Kataster einer Genossenschaft nicht ein- getragen ist, so hat die Anmeldung des Anspruchs bei dem Borstand derjenigen Genossenschaft zu er- folgen, welcher der Betrieb nah Ansicht des Ent- [hädigungsberechtigten “7 alis hat.
Wird der angemeldete Entschädigungsanfpruch an- erkannt, fo ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen. Jst der Vorstand der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, fo ift der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
: : S 59c.
_Ist das Feststelungsorgan der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflihtiger Unfall vorliegt, die Ent- shädigungspfliht aber einer anderen Genossenschaft obliegt, so hat dasselbe den Vorstand dieser Genos)en- {aft aufzufordern, binnen zwei Wochen sich über die Anerkennung der Entschädigungspflicht zu erklären. Geht eine Grklärung nicht ein, oder wird die Ent- \chädigungspfliht abaelehnt, so hat die zuerst in An- spruch genommene Genossenschaft alsbald die Ent- shädigung festzustellen. Nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung ist sie berehtigt, die nach ihrer Ansicht verpflichtete andere Genossenschaft wegen Ersatzes der gezahlten Entschädigung und wegen Uebernahme der Entschädigungspflicht in Anspruch zu nehmen.
Ueber diesen Anspruch entscheidet das Reichs-Ver- siherungsamt. Wird der Anspruch zurückgewiesen, so bewendet es bei der Verpflichtung der A Ge- nossenschaft. Wird dagegen der Anspruch als berech- tigt anerkannt, fo geht die Verpflihtung der ersten Genossenschaft auf die andere Genossenschast über. Die leßtere hat der ersteren die bereits gezahlten Entschädigungsbeträge zu erstatten. Die Srisätivuna ist dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen.
Die gleichen Bestimmunzen werden in das Gesetz vom 5. Mai 1886 an Stelle von § 64 Abs. 3 und 4 als §8 64 a, 64b und 64c, sowie in das Geseß vom 13. Juli 1887 an Stelle von § 68 Abs. 3 und 4 als §§ 68a, 68b und 68c aufgenommen.
Im § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 tritt an die Stelle der Anführung: „§ 59 Abs. 1 bis 3" die Bezugnahme auf §§ 59 bis 59 c.
Im § 3 des Geseyes vom 28. Mai 1885 ift die Anführung des § 59 Abs. 4 durch Anführung des S 59a zu erseßen.
Artikel 20.
Im § 62 des Gefeßes vom 6. Juli 1884 und im § 67 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 tritt an die Stelle der Abs. 1 und 2 die folgende Vorschrift :
Gegen den Bescheid, dur welhen der Ent- \hädigungs8anspruh abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schieds- richterliche Entscheidung statt.
Die gleiche Vorschrift tritt im § 70 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 an die Stelle des Abs. 1 und des ersten Saßes von Abs. 2.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 20.
dem Verleßten und seinen Hinterbliebenen die Be- shwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Die- elbe ist binnen vier Wochen nah der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Berwaltungs- behörde einzulegen.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Ent- shädigungsanspruh aus einem anderen als dem vor- bezeihneten Grunde abgelehnt wird (§ 64 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent- schädigung festgestellt wird (L 69), findet die Be- ruzans auf schiedsrihterliche Entscheidung statt.
Geseg vom 13. Juli 1887 § 70 Abs. 1 und 2:
Gegen ten Bescheid der unteren Verwaltungs- behörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welhem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erachtet wird (§ 68 Abf. 4), steht dem Verlegten und seinen Hinterbliebenen die Beshwerde an das Reichs-Versicherungëamt zu. r ed ist bei der unteren Verwaltungsbehörde ein- zulegen. h
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschä- digungsanspruch aus einem anderen als dem vor- bezeihneten Grunde abgelehnt wird (§ 68 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent- [hädigung festgestellt wird (§ 69), findet die Be- rufung auf schiedsrihterlihe Entscheidung statt. Die Berufung ist bei dem Vorsitzenden des Schieds- gerihts (§ 49) zu erheben, in dessen Bezirk der Hei- mathshafen desjenigen Fahrzeuges belegen if, oder derjenige Betrieb feinen Siy hat, in welchem der Unfall fich E hat. Die Berufung hat keine aufshiebende Wirkung.
: Zu Artikel 21, „Geseß vom 6. Juli 1884 § 63 Absayh 1:
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Be- rusenden und demjenigen Genosjenschaftsorgane, welches den angefohtenen Bescheid erlassen hat, zu- zustellen, Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des § 957 Ziffer 2 dem Verleßten oder dessen Hinter- bliebenen, fowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nah der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reihs-Versicherungs- amt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
Gese vom 5. Mai 1886 § 68 Absaß 1:
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Be- rufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu- zustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fallen des § 62 Ziffer 2 dem Verleßten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zu- Bn der Entscheidung der Rekurs an das Reichs- Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufshiebende Wirkung.
Geseß vom 13. Juli 1887 § 71 Absaß 1:
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Be- rufenden und demjenigen Genofsenschaftsorgane, welches den angefohtenen Beschcid erlassen hat, zu- zustellen. Gegen die Entscheidung {teht in den Fallen des § 67 Abs. 1 Ziffer 2 dem Verletten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschafts- vorstande der Rekurs an das Reichs-Versicherungs- amt zu. Derselbe hat keine aufshiebende Wirkung. Er ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von denjenigen Personen aber, welhe si außerhalb Europas aufhalten, binnen zwölf Wochen nach der Zustellung der angefohtenen Entscheidung einzulegen.
Geseß vom 11. Juli 1887 § 38:
Gegen den Bescheid, durh welchen der Entschädi- gungsanspruh abgelehnt wird, sowie gegen den Be- scheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird findet die Berufung auf sciedörichterliche Ent- \cheivang statt. Der Bescheid muß Namen und Wohnort des Borsißenden des für die Berufung zu- ständigen Schied8gerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.
__ Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf den Nekurs an das Reichs- Versicherungsamt finden die Bestimmungen der SS 62 Absaß 3 und 5.63 a. (D, entsprecende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §8 64 bis 66, 68, 69 a. a. D. über den Berech- tigungsausweis, die Veränderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine, die Unpfäadbarkeit der Ent- \chädigungen und die Auszahlungen dur die Post.
Entwurf eines Gesetzes, G : betreffend Abänderung der Unfallbeefichérungögesege,
Artikel 21. I
Im § 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, im § 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und im § 71 Abs. 1 des Geseßes vom 13. Juli 1887 werden die Worte: „der Rekurs“ erseßt durch die Worte:
das Rechtsmittel der Revision und erhält der Saß: „derselbe hat keine aufshiebende Wirkung“ folgende Fassung: dasselbe hat aufshiebende Wirkung nur soweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß des angefohtenen Bescheides nachträglih gezahlt werden sollen.
Im § 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 ist im Schlußsaßz das erste Wort: „Er* durch die Worte:
Das Rechtsmittel zu ersetzen. i
Hinter § 63 des Geseßes vom 6. Juli 1884 sind
folgende §S 63a bis f En: a
Die Revision kann nur darauf gestüßt werden : 1) daß die angefohtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrihtigen An- wendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 2) daß das Verfahren an wesentlißhen Män- geln leide. 8 63Þb.
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Jnhalt der Akten oder die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Enscheidung an diejenigen Gründe niht gebunden, welhe zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die an- gegriffene Entscheidung nicht auf der Nicht- anwendung oder unrichtigen Anwendung des be- stehenden Rechts beruht, sowie daß das Ver- fahren nicht an wesentlihen Mängeln leidet, und daß cin Verstoß wider den Élaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder is die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs-Versiche- rungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver- handlung zu entsheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Ver- sicherungsamt zugleih in der Sache felbst ent- scheiden oder dieselbe an das Schied8gericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurück- verweifen. |
Im Falle der Zurückverweisung ist die recht- liche Beurtheilung, auf welche das Reichs -Ver- siherungëamt die E gestüßt hat, der Entscheidung zu Ee zu legen.
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Das Reichs - Versicherungsamt ist berechtigt, auf Antrag von betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflihtung in jeder Lage des Verfahrens unter mehrere Genossenschaften zu vertheilen, wenn die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere zu ver- schiedenen Genofsenshaften gehörende Betriebe stattgefunden hat. In folchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten Vorstände festzu- stellen, mit welchem Antheil jeder v de agr an der Unfallentshädigung betheiligt ist, und welche Beträge demjenigen, der die vorläufige Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.
Die Heranziehung einer Genofsenshaft zur Aufbringung eines Antheils an der Unfallent- \chädigung kann auch dann noch erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genoffenschaft oder eine den Anspruch des Entschädigungsbetechziglen ihr gegenüber zurückweifende Entscheidung des Schiedsgerichts s Wv ita geworden ist.
Hat das Neichs-Versicherungsamt einen Ent- \chädigungsanspruch aus dem Grunde zurück- gewiesen, weil es niht die in Anspruch ge- nommene, sondern eine andere, in einem früheren Feststellungs- oder Schiedsgerihtsverfahren für nicht entshädigungépflihtig erahtete Genossen- haft zur Entschädigung für verpflichtet erachtet, p kann es den ntshädigungsberectigten er- mähtigen, die in dem früheren Verfahren er- angenen ablehnenden Bescheide ungeachtet des Ablaufs der in den §§ 62 und 63 vorgeschriebenen Fristen mit dem zuständigen Rechtsmittel an- zufehten. Die E tung muß binnen vier Wochen seit der Zustellung der Entscheidung des
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