Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden” Geseue.
Zu Artikel 22. Gese vom 6. Juli 1884 § 65:
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Fest- stellung der Entschädigung maßgebend gewesen find, eine wesentlihe Veränderung ein, fo kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. :
It der Verleßte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des § 5 festgestellt war, infolge der Ver- leßung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls ‘deren Feststellung niht von Amtswegen erfolgt ift, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nah dem Tode des Verletßzten bei dem zuständigen Vorstande gemeldet werden. Nach Ab- lauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleih glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruhs durh außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §8 57 bis 64 entsprehende Anwendung.
Eine Erhöhung der im § 5 bestimmten Nente kann nur für die Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. i
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprehende Bescheid (§ 61) den Enkt- schädigungsberechtigten zugestellt ist.
Geseß vom d. Mai 1386 § 70:
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Fest- stellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentlihe Veränderung ein, fo kann eine ander- weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. S
Ist der Verletßte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des § 6 festgestellt war, infolge der Ver- leßung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ift, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nah dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand angemeldet werden. Nach Ab- lauf dieser Frist ist der Anmeldung zur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Ver- folgung seines Anspruchs durch außerhalb feines Willens liegende Verhältnisse eute worden ist. Im übrigen finden auf das Verfahren die Vor- schriften der §S 62 bis 69 entsprehende Anwendung.
Eine Erhöhung der im § 6 bestimmten Rente fann nux für die Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. :
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, in welchem der dieselbe aus\prehende Bescheid (§ 66) den Entschä- digungsberetigten zugestellt ist.
Geseß vom 13. Juli 1887 § 73:
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Fest- stellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. ; L
Ist der Verletzte, für welchen eine Entshädigung auf Grund des § 9 festgestellt war, infolge der Ver- leßung gestorben, fo nud der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt it, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Sahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zu- leich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- \cchädigungsberechtigte von der Verfolgung seines An- \pruchs durch außerhalb seines Willens liegende Ver- hältnisse abgehalten worden ist. Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 67 bis 72 entsprehende Anwendung. i
ine Erhöhung der im § 9 bestimmten Rente fann nur für die Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgefeße. Not: Artikel 21
Neichs-Versicherungsamts bei der für die Ver- handlung über das Rechtsmittel zuständigen Stelle eingehen.
36. Sobald einem Y crciten oder desen Hinter- bliebenen ein Entschädigungsanspru egenüber einer Genossenschaft rechtékräftig zuerkannt ist, ist ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen désfelben Anspruchs etwa \{chwebendes Verfahren durh Beschluß einzustellen. Gegen den Beschluß einer Genossenschaft oder eines Schiedsgerichts, durch welchen das Verfahren eingestellt oder ein Antrag auf Einstellung ab- gelehnt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamt statt.
Wenn das Verfahren ohne Kenntniß der er- gangenen anderweiten Entscheidung fortgeseßt ist, so ist die in demselben ergehende Ent- scheidung auf Antrag der betheiligten Genossen- schaft vom Reichs-Versicherungsamt für nichtig zu erklären. Die auf Grund der für nichtig erklärten Entscheidung geleisteten Zahlungen find zu erstatten, weitere Zahlungen können nicht beansprucht E
f Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entschei- dungen über einen Anspruch auf Rente finden, unbeschadet der Vorschrift des § 63 d, die Vor- schriften der Zivilprozeßordnung über die Wieder- aufnahme des Verfahrens entsprehende Anwen- dung, soweit nicht dur Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths anders be- stimmt wird. Die gleichen Bestimmungen werden eingeschaltet : a. hinter § 68 des Geseßes vom 5. Mai 1886 als 88 68a bis 68f mit der Maßgabe, daß im S 68d statt der Anführung der §8 62 ünd 63 zu seßen ist: „S8 67 und 68" und daß im § 68 f statt der Anführung des § 634d zu setzen ist: „§ 68d“, b. hinter § 71 des Geseßes vom 13. Juli 1887 als §8 7la bis 71f mit der Maßgabe, daß im 8 71d ftatt der Anführung der §§ 62 und 63 zu seßen ist: „§S 70 und 71“ und daß im § 71f statt der Anführung des § 63d zu N M S L. Im §38 des Gefeßes vom 11. Juli 1887 werden ¿m Absay 2 die Worte: „den Rekurs“ durch die Worte: „die Revision“ erseßt, und unter den An- wendung findenden Paragraphen des Unfallversiche- rungs8geseßes hinter § 63 die §S 63a bis 63 f hinzu-
gefügt. Artilel 22.
Dem § 65 Absaß 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, dem § 70 Absatz 1 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und dem § 73 Absatz 1 des Geseßes vom 13. Juli 1887 wird Folgendes hinzugefügt:
L
Sofern dies geschieht, bevor die frühere Ent- scheidung über die Höhe der Entschädigung die MNechtskraft erlangt hat, muß die Belehrung in der anderweitigen Feststellung darauf hinweisen, daß diese, ungeachtet des gegen die frühere Ent- scheidung {hwebenden Berufungs- oder Nevisions- verfahrens, durch selbständige Berufung ange- fohten werden kann. Abschrift des neuen Feststellungsbescheides ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über die ältere Entschei- dung s{chwebt, mitzutheilen. Diese Stelle ist berehtigt, bei Entscheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die Zeit nah Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Wenn eine solhe Entscheidung ergeht, fo ist ein infolge der Anfechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren einzustellen. L In den bei T bezeichneten Geseßesparagraphen er- hält Abs. 4 folgenden Zusaß: : Nechtsmittel haben in diesem Fall aufschiebende Wirkung. E
Dem § 65 des Geseßes vom 6. Juli 1884 tritt am Schlusse der folgende neue Absatz hinzu:
In den Fällen des § 63c hat das NReichs- Versichherungs8amt die für das Verfahren zu- ständige Genossenschaft zu bestimmen.
Die gleiche Bestimmung tritt als neuer Absaßz dem § 70 des Geseßes vom 5. Mai 1886 mit der Maßgabe hinzu, daß an Stelle des § 63 c der § 68 c angezogen wird, und dem § 73 des Geseßes vom 13. Juli 1887 mit der Maßgabe, daß an Stelle des 8 63e der § 71e angezogen wird.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 22.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welhem der dieselbe aussprehende Bescheid (§ 69) den Ent- \chädigungsberechtigten zugestellt ift.
Zu Artikel 23. _____ Geseß vom 6. Juli 1884 § 66:
Die Kosten des Heilverfahrens (§ 5 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (§ 6 Ziffer 1) sind E acht Tagen nach threr Feststellung (§ 57) zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verleßten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Naten im voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben abge-
rundet. _ Geseß vom 5. Mai 1886 § 71: Gleichlautend.
Gefeß vom 11. Juli 1887 § 39 Absaß 1: _ Solange der Berechtigte niht im Inlande wohnt, ist die Genossenschaft befugt, die Zahlung der Ent- \chädigungsrenten einzustellen.
Geseß vom 13. Juli 1887 § 75 Absayß 1: _ Solange der Berechtigte niht im Inlande wohnt, ist die Berufsgenofsenshaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.
Zu Artikel 24. Gese vom 6. Juli 1834 § 67: Die Genossenshast kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für thren Entschädigungsanspruch ab-
finden. Geseß vom 5. Mai 1886 § 72:
Gleichlautend. ;
Geseß vom 11. Juli 1887 § 39 Abs. 2:
It der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen Entschädigungsanspruch s dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab-
nden.
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 75 Abs. 2:
Gleichlautend.
Bu Avtilel 25. Geseß vom 6. Juli 1884 § 68:
Die den Entschädigungsberehtigten auf Grund dieses Geseßes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im § 749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelihen Kinder und die des ersat- berechtigten Armenverbandes gepfändet werden.
Geseß vom 5. Mat 1886 § 73:
Gleichlantend.
Gese vom 13. Juli 1887 § 76:
Gleicßlautend.
Zu Artikel 26. Geseß vom 6. Juli 1884 § 72:
Von dem Genossenschafts8vorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden Nachweisungen (§ 71) eine summarische Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahr von den Mitgliedern der Genofsen- schaft beschäftigten versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für jedes Genofsen- \haftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesammtbedarfs (§ 71 Absazgz 1) entfällt.
Iedem Genofsenschaftsmitglied ist ein Auszug aus der zu diefem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß die- jenigen Angaben enthalten, welhe den Zahlungs- pflichtigen in den Stand seßen, die Nichtigkeit der angestellten Beitragsberehnung zu prüfen.
Geseß vom d. Mai 1886 § 82:
Der Auszug aus der Heberolle (§ 81) muß die- jenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungs- pflichtigen in den Stand seßen, die Nichtigkeit der angestellten Beitragsberehnung zu prüfen. Die Ge- meindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsüblichhe Weise bekannt zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen fann der Betriebsunternehmer, unbeschadet der Ver- pflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Bei- tragsberechnung bei dem Genofssenschaftsvorstande Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die nach §8 35 und 36 erfolgte Veranlagung und Ab- schäßzung nicht angefohten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 38 Abs. 3 und 4 entsprehende Anwendung.
Tritt infolge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herabminderung des Bei- trags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Nechnungsjahres zu deen.
Geseß vom 13. Juli 1887 § 82:
Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrund- säße wird von dem Genossenschaftsvorstande der Bei- trag berechnet, welher auf jedes Mitglied der Ge- nossenschaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt.
Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (8 17) und, soweit ein solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der 2 enl ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgeseßten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß die- jenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungs- SAtBA M in den Stand seßen, die Nichtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.
Zu Artikel 27. Geseh vom 6. Juli 1884 § 74:
Nückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebéeinstellung etwa zu leistenden Kautions- beträge (§ 17 Ziff. 7) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§ 24 Äb. 3).
Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesege.
: Artikel 23. Hinter § 66 des Geseßes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue PSagrany eingeschaltet : a.
Der Rentenanspruch ruht:
1) solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat ikeriteigénde Freiheitsstrafe verbüßt oder folange er in einem hause oder einer Besserungsanstalt
ebracht ift;
fétänae der Berechtigte niht im Inlande
wohnt. Durch Beschluß des Bundesraths
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenz- gebiete oder für solhe auswärtigen Staaten, durch deren Geseßgebung deutschen, dur einen
Betriebsunfall verleßten Arbeitern eine ent-
sprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer
Kraft geseßt werden.
Die gleihe Vorschrift wird hinter § 71 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886 als § 71a eingeschaltet und tritt im Gesey vom 11. Juli 1887 an die Stelle des § 39 Abs. 1, sowie im Gesetz vom 13. Juli 1887 an die Stelle des § 75 Abs. 1.
Artik el 24.
Der § 67 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und der S 72 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 erhalten folgende Fassung:
Sofern bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zehn oder weniger Prozenten der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist, kann zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Entschädigungsberechtigten eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart werden.
Ausländer, welhe dauernd das Meichsgebiet verlassen, können für ihren Entschädigungs- anspruch mit dem dreifachen Betrage der. Jahres- rente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für be- stimmte Grenzbezirke oder für die Angehörigen folher auswärtigen Staaten, durch deren Geseßtz- gebung deutschen, durch Unfall bei dem Betriebe verleßten Arbeitern eine entsprehende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft geseßt werden.
Dieselben Bestimmungen treten im § 39 des Ge- seßes vom 11. Juli 1887 und im § 75 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 an die Stelle der bisherigen Abfäte 2.
Arbeits- unter-
Artikel 25,
Im § 68 des Geseßes vom 6. Juli 1884 im 8 73 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und im § 76 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 werden die Worte: „noch auf Dritte übertragen“ gestrihen, und als zweiter Absatz folgende Bestimmungen hinzugeseßt :
Die Uebertragung der Entschädigungsforderung auf Dritte hat nur insoweit rehtliche Wirkung, als fie zur Deckung eines Vorschusses erfolgt, welcher dem Entshädigungsberechtigten auf feine Entschädigungsansprüchhe von dem Betriebs- unternehmer oder einem Mitglied des bei der Rentenfeststellung betheiligten Genossenschafts- organs gegeben worden ist.
Artikel 26,
Dem § 72 des Geseßes vom 6. Juli 1884 treten die folgenden Absäte hinzu :
Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle ift die Genossenschaft zu einer ander- weiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung des Betriebes zu den Gefahren- Élassen nah § 28 Abs. 4 nachträglich abgeändert oder eine im Laufe des Rechnungsjahres einge- tretene Aenderung des Betriebes nachträglich bekannt wird.
Sind in solhen Fällen oder infolge unter- lassener Anmeldung der Eröffnung eines neuen Betriebes schon in früheren NRechnungsjahren der Genossenschaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag nachträglich zu entrichten.
Bei der erneuten oder nachträglichen Fest- stellung des Beitrags ist cbenso zu verfahren, wie bei der erstmaligen allgemeinen Feststellung der Beiträge.
Die gleichen Bestimmungen treten dem § 82 des Geseßes vom 5. Mai 1886 mit der Maßgabe hinzu, daß im ersten der hinzugefügten Absäte ;
a. an Stelle der Worte: „Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle* zu setzen ist :
Nach der Auslegung des Auszuges aus der Heberolle
b. an Stelle des § 28 Abs. 4 der § zogen wird.
Die gleichen Bestimmungen treten ferner dem 8 82 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 mit der Maßgabe hinzu, daß im ersten der hinzugefügten Absâte
a. an Stelle der Worte: „Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle" zu fetzen ist:
Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle an den Mo eld Aen DBeDeE den Bevollmächtigten oder das Mitglied der Ge- nossenschaft
b. an Stelle des § 28 Abs. 4 der § 38 ange- zogen wird.
38 ange-
Urtilel 25 | / Hinter § 74 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue Paar eingeschoben :
a,
Auf Antrag des Genossenshaftsvorstandes kann die, untere Verwaltungsbehörde widerruflih an- ordnen, daß für die Beiträge solcher Unter- nehmer der unter §1 Absag 2 und 8 fallenden
(Fortseßung in der Dritten Beilage.)
M 146.
| Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 23. Juni
(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Noch: Zu Artikel 27.
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie sind vorshußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Nechnungs- jahres zu berücksichtigen.
Geseß vom 11. Juli 1887 § 42 Absay 1 und 2: Rückständige Beiträge und Prämien, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§ 12 dieses Ge- seßes beziehungsweise § 17 Ziffer 7 des Unfall- V Ss werden in derselben Weise bei- getrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§ 12 dieses Gesetzes beziehungsweise § 24 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes).
Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen beziehungsweise der in der Versicherungsanstalt versicherten Unternehmer zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebs- fonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Ver- fherungéanstalt zu deckden und bei den Beiträgen des nächsten Jahres beziehungsweise bei Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen.
Zu Artikel 28. Gese vom 6. Juli 1884 § 76:
Die Einnahmen und Ausgaben der Genossen- haften find von allen den Zwecken der leßteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge- fondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso find die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlihen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden.
Sofern besondere geseßliche Rorscriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesftaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit geleoler Er- mächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschrei- bungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesstaate oder dem MReichslande Elsaß - Lothringen geseßlich garantiert ist, oder in Schuldverschreibungen, welhe von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
Geseß vom 5. Mai 1886 § 85 und Geseß vom 13. Juli 1887 § 88: Gleichlautend.
Zu Artikel 29. i Gese vom 6. Juli 1884 § 78 Absay 1 Ziffer 1:
Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder für bestimmte In- dustriezweige oder Betriebsarten oder bestimmt ab- zugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen:
1) über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Ein- rihtungen unter Bedrohung der Been mit der Einschäßung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, oder falls sich die leßteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten „Betrage ihrer Beiträge.
Geseß vom 13. Juli 1887 § 90:
Die Genossenschaft ist befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder bestimmt abzugrenzender Bezirke oder für bestimmte Kategorien von Fahr- zeugen oder Betrieben Vorschriften über Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen, oder über zu be- \haffende Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen und die Zuwiderhandelnden mit der Ein- shäßung in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls sich das Fahrzeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten S elbage ihrer u zu be- drohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesete.
Noch: Artikel 27.
versicherungspflihtigen Baubetriebe, die mit der Zahlung ier Beiträge im Nückstande geblieben find und deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangs- beitreibungsverfahren festgestellt worden ist, der Bauherr während eines Jahres nah der end- gültigen Feststellung der Beiträge haftet. Sind Zwischenunternehmer vorhanden, \o haften diese vor dem Bauherrn.
Die Anordnung muß diejenigen Unternehmer, für welche sie gelten soll, nah Namen, Wohn- ort und Geschäftsbetrieb deutlih bezeihnen und ist diesen Unternehmern sowie den Orts-Polizei- behörden ihres Betriebssißes und ihres Wohn- orts schriftlich mitzutheilen. Wenn der Unter-
verlegt, fo hat die Orts-Polizeibehörde des legz- teren die für den neuen * S beziehung8- weise Wohnort zuständige Orts-Polizeibehörde von der getroffenen Anordnung zu benachrihti- gen. Die Orts-Polizeibehörden haben auf Er- suchen jedem Betheiligten von der getroffenen Anordnung Kenntniß zu geben.
Die von solchen Anordnungen betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, dieselben vor der Vebernahme eines auf ihr Bauunternehmen bezüglichen Auftrages dem Auftraggeber vorzu- legen. Unterlassen fie dies, so werden sie, sofern nicht nah anderen geseßlihen Vorschriften eine strengere Strafe verwirkt is, mit Gefängniß bestraft, neben welhem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
Die untere Verwaltungsbehörde hat die An- ordnung aufzuheben, fobald ihr durch eine Bescheinigung des Genossenschaftsvorstandes nachgewiefen wird, daß von dem Unternehmer oder für Nehnung desfelben alle rückständigen und fälligen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind.
Gegen die Anordnung der unteren Ver- waltungsbehörde, gegen die Versagung einer \folhen Anordnung sowie gegen den auf den Antrag wegen Aufhebung der Anordnung erlassenen Bescheid findet binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die hôhere Verwaltungsbehörde statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Verwaltungs- behörde ist endgültig.
Die gleichen Bestimmungen werden hinter § 42 des Gefeßes vom 11. Juli 1887 als neuer § 42 a mit der Maßgabe eingeshoben, daß im Absatz 1 an die Stelle der Worte: „solher Unternehmer der unter à 1 Abs. 2 und 8 fallenden Betriebe“ zu seßen ist:
folher Betriebsunternehmer. Artitel 28,
Der § 76 des Geseßes vom 6. Juli 1884 erhält folgenden Zusay :
Auf Antrag einer Genossenschaft kann wider- ruflih gestattet werden, daß die verfügbaren Gelder bis zum vierten Theil in anderen als den im Abs. 2 bezeichneten zinstragenden Papieren oder in Hypotheken oder in Grundstücken an- gelegt werden. Ueber derartige Anträge ent- scheidet bei Berufsgenossenschaften, welche der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unter- stellt sind, die Landes-Zentralbehörde, im übrigen der Bundesrath.
Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Genossenschaft ihren Siy hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlihen Behörde oder Kasse niederzulegen.
Der § 85 des Geseßes vom 5. Mai 1886 erhält dieselben Zusäße mit der Maßgabe, daß der zweite Saß des ersten Absaßes folgendermaßen zu lauten hat:
Ueber derartige Anträge entscheidet bei Be- rufsgenossenshaften, welhe der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unterstellt find, oder S deren von der Befugniß des § 110 Gebrauch gemacht worden ist, die für den Si der Genossenschaft zuständige Landes-Zentral- behörde, im übrigen der Bundesrath.
Der § 88 des Geseßes vom 13. Juli 1887 erhält dieselben Zusäße mit der Maßgabe, daß der zweite Sah des ersten Absatzes zu lauten hat:
Ueber derartige Anträge entscheidet der Bundesrath.
ACtilel 29.
Im § 78 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 unter Ziffer 1 und im § 90 des Gesetzes vom 13, Juli 1887 wird hinter den Worten: „mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge“ hinzugeseßt:
oder mit einer Ordnungsstrafe bis zu drei- hundert Mark.
nehmer E die Drit-Þ oder seinen Wohnort
Gegeniöättiger Wortlaut der abzuändernden Gesege. Noch: Zu Artikel 29.
Einrichtungen is den Betriebsunternehmern eine an- gemessene Frist zu bewilligen. Zu Artikel 30. Sefcy vom 6. On E 8 90 Absatz 1 bis 3:
sat 1.
_ Die Beschlußfassung des Reichs-Versiherungsamts ist dur die Anwesenheit von mindestens fünf Mit- gliedern (eins{ließlich des eer unter denen sh je ein Vertreter der Genossenshaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es ich handelt
a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden und deshalb niht versicherungspflihtig sind (§ 1), bei der Ge- nehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (§ 31), bei der Auflösung einer I Genossenschaft (§ 33), bei der Bildung von Schiedsgerichten (§ 46);
b, um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (§ 32);
c. um die Entscheidung auf NRekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§ 63);
d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§ 78);
o. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände
(§ 106). Absayz 2.
ß : Solange die Wahl der Vertreter der Genofssen- \schaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu stande gekommen ift, genügt die Anwesenheit von fünf an- deren Mitgliedern G des Vorsitzenden).
Absatz 3, In den Fällen zu b uad c erfolgt die Beschluß- fassung unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten. Geseß vom 5. Ma As Absay 1 bis 3:
0B L. Ie D R Nas des Reichs-Versicherung8amts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mit- liedern (eins{ließlich des Vorsißenden), unter denen fh ¡C Cin, Bertreler Der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt :
a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Genehmigung von Ver- änderungen des Bestandes der Genossenschaften (§ 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Ge- nossenschaft (§ 14), bei der Bildung von Schieds- gerichten (§ 59);
b. um die Entscheidung Streitigkeiten bei Veränderungen des Genossenschaften (§ 43); i
c. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§ 68);
d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§ 87);
e. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genoffenschaftvorstände(§ 126).
la “de
Solange die Vertreter der Genofsenshaftsvorstände nicht gewählt und Vertreter der Arbeiter niht be- rufen sind, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern M M Vorsitzenden).
aß
«ADIaB 9. i Ï In den Fällen zu þ und c erfolgt die Beschluß- a unter Zuziehung von zwei richterlihen Be- amten. Geseß vom 13. Juli 1887 § 100 Absay 1 bis 3: Absatz 1
saß 1. Die Beschlußfassung des E ist dur die Anwesenheit von mindestens fünf Mit- gliedern (eins{chließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Vertreter des Genossenschaftsvorstandes und der Versicherten befinden müssen, bedingt, wenn es sih handelt
a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Auflösung der Genossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (§ 42), sowie bei der Bildung von Schiedsgerichten (§ 49); :
b. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§ 71);
c. um die Genehmigung von Vorschriften zur Ver- hütung von Unfällen (§ 90);
d. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen des Genossenschaftsvorstandes
120). (9 / Absatz 2.
Solange die Wahl der Vertreter des Genofsen- shaftsvorstandes und der Versicherten niht zu stande gekommen is, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern N t des Vorsitzenden).
aß 3. In den Fällen zu þ Er die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei rihterlidhen Beamten. Zu Artikel 31. : Geseß vom 6. Juli biet s Absay 2 und 3: aß: 2,
Der Beaufsichtigung des Y ndod-Ve icherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche ih nit über das Gebiet des betreffenden Bundes- Be d hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den §§ 16, 18, 20. 27, 29, 80, 32, 39, 3, 08, 39, 40, 62, 63, 73, 75, 78, 80, 83, 85, 86, 88, 89, 106 dem Reichs- Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das O E ‘ed
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Soweit jedo in den Fêllen der §§ 30, 32, 37 und 38 eine der Aufsicht des Reichs-Versicherungs- amts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das P N n,
Geseß vom 5. Mai 1886 § 101 Absay 1 bis 4:
Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenshaften, welche nur solhe Betriebe umfassen, deren Siß im Gebiete des betreffenden Bundesstaats gelegen A In den Angelegenheiten dieser erufdgenonen aften gehen
vermögensrechtlicher estandes der
1894.
_ Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.
Artikel 30.
Im § 90 des Geseßes vom 6. Juli 1884 treten f fe Stelle der Absätze 1 bis 3 folgende Vor-
riften :
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungs- amts erfolgen regelmäßig in der Bicheus von vier Mitgliedern (einschließlich des Vor)ißenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genofsen- \chaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, und unter Zuziehung eines rihterlihen Beamten, wenn es ih handelt :
1) um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Se der Schiedsgerichte;
2) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Berufsgenofsenschaften;
3) um die Entscheidung in den Fällen der §§ 59c, 63c, 63d und 63e. Bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des
Bundesraths über die Bestimmung, welche Be- triebe mit einer Unfallgefahr nicht. verbunden und deshalb nicht versicherungspflihtig sind (§ 1), üver die Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der VBerufsgenossenschaften (§ 31), über die Auflösung einer leistungs- unfähigen Genoffenschaft (§ 33), über die Bil- dung von Schiedsgerichten (§ 46), sowie bei der Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§ 78) ist mindestens je ein niht- ständiges Mitglied aus den Vertretern der Ges - “s daa ada cis und der Arbeiter zuzu- ziehen.
Im § 98 des Geseßes vom 5. Mai 1886 treten an die Stelle der Absäte 1 bis 3: :
a. der erste Absatz der vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß unter Ziff. 3 {tatt der §§ 59 c, 63c, 63d und 63e die
88 64e, 68c, 68d und 68e angezogen werden, sowie
b. außerdem folgende weitere Bestimmung :
Bei der Vorbereitung der Beslußfafuna des Bundesraths über die Genehmigung von Ver- änderungen des Bestandes der Genossenschaften (§ 42), die Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft (§ 14) und die Bildung von Schiedsgerichten (§ 50), sowie? bei der Ge- nehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§ 87) is mindestens je ein niht- ständiges Mitglied aus den Vertretern der Ge- nofs ensaftsvorstände und der Arbeiter zuzuziehen.
Im § 100 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 treten an die Stelle der Absâte 1 bis 3
a. der erste Absay der vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß im Eingang statt der Worte : „je ein Vertreter der Genofsenschaftsvorstände und der Arbeiter“ zu setzen ift:
je ein Vertreter des Genossenschaftsvorstandes und der Versicherten, und daß unter Ziffer 3 statt der §§ 59 c, 63 c, 63d und 63 6 die 88 68e, 71c, 71d und 7le angezogen werden, sowie
þ. außerdem folgende weitere Bestimmung :
Bei der Vorbereitung der Beschlußfassuug des Bundesraths über die Auflösung der Ge- nossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (§ 42), und über die Bildung von Schiedsgerichten (§ 49), sowie bei der Genehmigung von Vor- \hriften zur Verhütung von Unfällen (§ 90) ift mindestens je ein Vertreter des Genofsenschafts- vorstandes und der Versicherten zuzuziehen.
Artiltel 31.
Im § 92 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird bei den Ziffern der in Bezug genommenen Para eapyen hinter 40:
Cc
und binter 63: 63 b, 63c, 63d, 63 e, 65
eingeschaltet. ge 101 des Geseßes vom 5. Mai 1886 wird
bei den Ziffern der in Bezug genommenen Para- (rae im Abs. 1 hinter 64: C
hinter 68: 68 b, 68c, 68d, 68e, 70 und hinter 87:
87 a i ferner im Absay 2 hinter 64: d hint 68 iter 68: n 68 b, 68 c, 68d, 68e, 70 E Dieser Absay erhält ferner folgenden
ufaß: I Wird ein Entschädigungsanspruch gegen mehrere