1894 / 146 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Gegenmärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Noch: Zu Artikel 31.

die in den S8 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68, 82, 84, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Reichs-Versicherungsanmt über- tragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs- amt über. j l

“Soweit jedoch in den Fällen der §8 38, 41, 43 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherung8arats oder des Reichs-Versiche- rungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mit- betheiligt ift, entsheidet das Neichs-Versicherungsamt.

Unter den gleichen Vorausseßungen ist das Neichs- Versicherungsamt zuständig für Entscheidungen auf Grund der Ss J0; 22, 87, 98, 02, 63 des Unfall- versicherungs8geseßes. :

as Landes-Versicherungsamt hat in derartigen O (Abf. 2 und 3) die Akten an das NReichs- ersicherung8amt zur Entscheidung abzugeben. Zu Artikel 32. Gese vom 6. Juli 1884 § 93 Abs. 3:

Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §90 unter b bis 0 bezeihneten Angelegen- heiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu þ ‘und c außerdem zwei rihterlihe Beamte zuzuziehen sind.

Gesetz vom 5. Mai 1886 § 100 Absatz 6:

Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im § 98 unter þ bis 6 bezeichneten Angelegen- heiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu þ und c außerdem zwei richterlihe Beamte zuzuziehen sind.-

Zu Artikel 33. Geseß vom 6. Juli 1884 § 95: Die nah Maßgabe dieses Geseßes versicherten ersonen und deren ¡¿Hinterbliebene können einen nfpruch auf Ersatz des infolge eines Unfalls er- littenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebs-

unternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten,

Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen

welhe durch strafgerihtlihes Urtheil festgestellt

1 ist, daß sie den Unfall vorsäßlih herbeigeführt aben.

In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch a den Betrag, um. welchen die den Berechtigten na den bestehenden geseßlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nah diesem Geseß Anspruch haben.

Geseß vom 5. Vêai 1886 § 116:

Die nach ‘Maßgabe dieses Geseyes versicherten

ersonen und deren Hinterbliebene können einen An- pruch auf Ersaß des infolge cincs Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche dur strafgerihtlih:s Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsäßlih herbeigeführt haben.

In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden geseßlihen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesein Geseß Anspruch haben.

Die auf landesgeseßlihen Bestimmungen beruhen- den Ansprüche eines Verletten auf Ersaß des infolge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nah dem Unfall bleiben vor- behalten, wenn nicht durch die Landesgeseßgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vor- schriften der §8 6 und 7 des Krankenversichherungs- geseßes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Geseßbl. S. 73) beziehungsweise der §§ 137 ff. dieses Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge für den BVer- lezten und feine Angehörigen E ist oder der Verletzte auf Grund des § 136 dieses Gesetzes von der Krankenversicherungspflicht befreit ist.

Geseß vom 13. Juli 1887 § 109:

Die nah Maßgabe dieses Geseßes versicherten Personen und derea Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersaß des infolge eines Unfalls er- littenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, oder eine Person der Schiffsbesaßung desjenigen Fahrzeugs, zu dessen Besaßung der Verleßte gehört hat, sowie desjenigen Fahrzeugs beziehungsweise Betriebs, in welhem der Unfall si ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch strafgericht- lihes Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruh Genommene den Unfall vorsäßlih herbei- geführt hat.

In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nah den bestehendea geseßlihen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf elde fie nah diesem Geseß Anspruch haben. ;

Auf die durch Art. 523 f. des Handelsgeseßbuchs, S8 48 ff. der Seemannsordnung und § 10 dieses Ge- seßes begründete Fürsorgepfliht findet diese Bestim- mung keine Anwendung.

Zu Artikel 34. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 99: Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.

Den Becufsgenofenschaften sowie den Betriebs-

unternehmern ist untersagt, die Anwendung der Be- timmungen dieses Geseßes zum Nachtheil der Ver- icherten durch Verträge (mittels Reglements oder efonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu be- schränken. WVertragsbestinunungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. Gefeß vom 5. Mai 1886 § 129:

Den Berufsgenossenfchaften sowie den Betriebs- unternehmern ist untersagt, die Anwendung der Be- stimmungen. dieses Geseßes zum Nachtheil der Ver- e Lar N Verträge (mittels Reglements oder

efonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu be- s{hränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtlihe Wirkung.

Geseß vom 13. Juli 1887 § 113:

Der Berufsgenosseuschaft, sowie den Betriebs- unternehmern, Mitrhedern und Schiffsführern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Ver- träge (mittels Reglements oder besonderer Ueberein- unft) auszuschließen oder zu beshränken. Vertrags- bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen,

- haben feine rechtliche Wirkung.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgeseße.

Noch: Artikel 31.

Genossenschaften geltend gemacht, fo gelten diefe sämmtlich als mitbetheiligt, auch wenn eine oder mehrere von ihnen rechtskräftig für niht ent- \hädigungsverpflichtet erklärt sind. i Im Absay 3 wird bei den Ziffern der in Bezug GRmEteN Paragraphen hinter 38: Cc

und hinter 63: 63b, 63 c, 63d, 63 e,. 70

eingeschaltet.

Artikel 32. / ;

Im § 93 des Geseßes vom 6. Juli 1884 wird der Abs. 3 Bd folgende Bestimmungen ersetzt:

Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungs- amts in den im § 90 unter Ziffer 1 bis 3 be- zeichneten Angelegenheiten ist durch die An- wesenbeit von vier Mitgliedern (eins{ließlich des Vorsißenden), unter denen sih je ein Ver- treter der Genossenschaftövorstände und der Ar- beiter befinden müssen, sowie durch die Mit- wirkung eines rihterlihen Beamten bedingt. Bei der Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen is mindestens je ein Vertreter der Genofsenschafts8vorstände und der Arbeiter zuzuziehen.

Die gleihen Bestimmungen treten im § 100 des Geseges vom 5. Mai 1886 an die Stelle des Ab- saßes 6 mit der Maßgabe, daß statt auf § 90 auf § 98 Bezug genommen wird.

Aer 33: T

Im § 95 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im d 116 des Geseßes vom 5. Mai 1886 werden im Ab\. 1 die Worte: :

nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Be- vollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche erseßt durch die Worte:

gegen den Betriebsunte1nehmer, dessen Bevoll- mächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiterauffeher nur dann geltend machen, wenn gegen diese Personen :

E

Hinter § 95 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue MAPagTE) eingeschaltet :

5a

Wenn gegenüber einer bei den ordentlichen Gerichten wegen eines Unfalls erhobenen Sha- densersaßklage von dem Unternehmer oder einer der anderen im § 95 Abs. 1 genannten Per- \fonen als Beklagten der Einwand erhoben wird, daß ein Unfall vorliege, den eine versicherte Person bei dem Betriebe erlitten habe, \o ift das gerichtlihe Verfahren, f\ofern die Unrichtig- keit des Einwandes niht unzweifelhaft erhellt, auf Antrag des Beklagten auszusetzen, bis der Kläger eine Entscheidung des Neichs-Versiche- rungs8amts oder eines Landes-Versicherung8amts vorlegt, in welcher festgestellt wird, daß ein Unfall, den eine versicherte Person bei dem Be- trieb erlitten hat, nit vorliege. Diese Ent- scheidung ist insoweit für das über die Schadens- erfaßklage erkennende Gericht bindend. e der Kläger eine solche Entscheidung innerhalb einer nah rihterlihem Ermessen festzuseßenden Frist nicht bei, so ift er abzuweisen.

Dieselbe Vorschrift wird im Gesey vom 5. Mai 1886 binter § 116 als § 116a mit der Maßgabe eingeschaltet, daß an Stelle des § 95 auf den S 116, ebenso im Gese vom 13. Juli 1887 binter S 109 als § 109a mit der Maßgabe, daß an Stelle des § 95 auf den § 109 Bezug genommen wird.

Artikel 34. Dem § 99 des Geseßes vom 6. Juli 1884, dem È 118 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und dem 113 des Geseßes vom 13. Juli 1887 treten fol- gende Bestimmungen hinzu:

Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge geschlossen haben, werden, sofern niht nah anderen geseßlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft E

Die gleihe Strafe trifft Arbeitgeber oder deren Angestellte, welhe Beiträge zur Unfall- versiherung den Versicherten ganz oder theil- weise auf den Lohn in Anrechnung bringen, oder eine solhe Anrechnung wissentlih bewirken.

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Zu Artikel 35. Geseß vom 6. Juli 1884 § 103:

Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünf- hundert Mark zu M. j j

1) wenn die von denselben auf Grund geseßliher oder ftatutarisher Bestimmung eingereichten Arbeiter- und Lohnnachweisungen unrichtige thatsählihe An- gaben enthalten ;

2) wenn in der von ihnen gemäß § 5 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt der Eröffnung oder des Be- ginns der Versicherungépfliht des Betriebs ein

späterer Tag angegeben ist als der, an welchem die-

selbe stattgefunden hat. Zu Artikel 36. Geseß vom 6. Juli 1884 § 106 Absaß 2: Gegen die Strafverfügung des Genossenschafts- vorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das RNeichs-Versicherungsamt zu. Geseß vom 5. Mai 1886 § 126 Absatz _2: Gleichlautend. Geseß vom 13. Juli 1887 § 120 Absatz 1: Gleichlautenb. Zit Artikel 37. Gese vom 6. Juli 1884 § 110: Zustellungen, welhe den Lauf von Fristen be- dingen, erfolgen dur die Post mittels eingeshriebenen Briefs gegen Empfangsschein. Geseß vom 5. Mai 1886 § 132: Zustellungen, welche den Lauf von Fristen be- dingen, erfolgen dur die Post mittels eingeshriebenen Briefs. Der Beweis der Zustellung kann auch dur behördlihe Beglaubigung geführt werden. Geseß vom 11. Juli 1887 § 50: Wie vorstehender Paragraph.

Zu Artikel 38. Geseß vom 9. Mai 18836 § 33:

Durch das Statut kann, fofern niht durch die Landesgescßgebung die Versicherung der Familien- angehörigen des Betriebsunternehmers ausgeslöfsen ist 1 Abs. 3), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zuschläge zu direkten Staats- oder Kommunalsteuern aufgebraht werden. Sofern das Statut eine folche Vorschrift enthält, muß daësfelbe au darüber Bestimmung treffen, wie \folhe Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben niht zu entrichten haben, zu den Genofsenschaftslasten heranzuziehen find.

Sofern das Statut die Umlegung nach dem Maß- stab von Steuern nicht vorschreibt, erfolgt die Um- legung der Beiträge nah der Höhe der mit dem Betrieb verbundenen Unfallgefahr und dem Maß der in den Betrieben durchs\chnittlih erforderlihen mensch- lichen Arbeit.

Su Artttel29; Geseß vom 5. Mai 1886 § 77:

Erfolgt die Umlegung nah dem Maßstab von Steuern 33 Abs. 1), so ist der Berehnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt.

Zu Artikel 40.

Gesetz vom 5. Mai 1886 § 87 Absatz 1 und 2:

Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder für bestimmt ab- zugrenzende Theile desselben oder für bestimmte ÎIn- dustriezweige oder Betriebsarten über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen Vorschriften zu erlassen und darin die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei- träge oder, sofern eine Einshäßung in Gefahren- klassen stattgefunden hat und der Betrieb des Zu- widerhandelnden nicht in der höchsten Gefahrenklasse sich befindet, mit Einshäßung des Betriebes in eine höhere Gefahrenklasse zu bedrohen.

Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrich- tungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesete.

Artikel 365.

Im § 103 des Geseßes vom 6. Juli 1884 i} unter Ziffer 1 hinter dem Worte „Lohnnachweisungen“ einzuschalten :

oder die den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen.

Artikel 36,

Im § 106 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und im § 126 des Gele vom 5. Mai 1886 werden im Abs. 2, im § 120 des Geseßes vom 13. Juli 1887 werden im Absay 1 die Worte: „an das Reichs-Versicherung8amt* erseßt durh die Worte :

an die für den Siß des Betriebs zuständige höhere Verwaltungsbehörde.

Artikel 37.

Der § 110 des Geseßes vom 6. Juli 1884, der 8 132 des Geseßes vom 5. Mai 1886 und der § 50 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 erhalten die fol- gende Fassung :

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen be- dingen, erfolgen regelmäßig durch die Post mittels einge\hriebenen Briefs. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördlihe Be- glaubigung geführt werden.

Mrfonen, welche niht im Inlande wohnen, Éönnen von den zustellenden Behörden und Ge- nofsenshaft8organen aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der geseßten Frist nicht bestellt oder ist der Aufenthalt jener Personen unbekannt, fo Tann die Zustellung dur öffent- lihen Auëhang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Genossenschaften erseßt werden.

Artikel 38.

Hinter § 33 des Geseßes vom 5. Mai 1886 wird

der folgende neue Paragraph eingeschaltet : L a.

Sofern das Statut die Aufbringung der Ge- nossenschaftsmittel 15) nah dem Maßstab der Grundsteuer anordnet, kann dasselbe ferner be- stimmen, daß die Beiträge als Grundsteuer- zuschläge von denjenigen Personen zu erheben sind, welche die Grundsteuer für die den Be- trieben der Genossenschaft zugehörigen Grund- babe nah geseßliher Vorschrift zu entrichten

aben.

Wenn der Beitrag von einem Grundsteuer- pflichtigen erhoben ist, der niht der Betriebs- unternehmer ist, so hat der letztere vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung dem Grundsteuer- pflichtigen den Beitrag zurückzuerstatten.

Streitigkeiten über solche Erstattung8ansprüche werden von der unteren Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirk sich der Siß des versicherungspflichtigen Betriebs befindet. Gegen die Entscheidung findet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt, welche endgültig entscheidet.

Artikel 39.

Im Geseß vom 5. Mai 1886 wird hinter § 77

folgender neuer Paragraph eingeschaltet : (( a.

Von den Unternehmern land- und forstwirth- shaftliher Betriebe, die mit Nebenbetrieben gewerbliher Art verbunden sind, können auf Grund statutarisher Vorschrift besondere Zusaß- beiträge erhoben werden.

Artikel 40. I

Im § 87 des Gesecßes vom 5. Mai 1886 treten an die Stelle der Absäße 1 und 2 die folgenden Bestimmungen :

Die Genossenschaften sind befugt, für den Um- fang des Genossenschaftsbezirks oder für be- stimmt abzugrenzende Theile desfelben oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten Borschriften zu erlassen :

1) über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen; durch diese Vorschriften können die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer D oder mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark oder, fofern eine Einshäßung in Ge- fahrenktlassen stattgefunden hat und der Be- trieb des Zurwoiderhandelnden niht in der höchsten G BINe sih befindet, mit Ein- \chäßung des Betriebes in eine höhere Ge- fahrenklasse bedroht werden.

Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine an- gemessene {Frist zu bewilligen ; über das in den Betrieben von den Ver- sicherten zur Verhütung von Unfällen zu be- obahtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu fechs Mark.

I Hinter § 87 des Geseßes vom 5. Mai 1886 wird folgender neuer P E Raten

S 87 a. :

Zu der Berathung und Beschlußfassung der Genossenschafts- oder Sektionsvorstände über diese Vorschriften sind Vertreter der Arbeiter zuzuziehen. Dieselben werden in gleicher Zähl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder aus den dem Arbeiterstande angehörenden Beisißern der Schiedêgerichte 51 Abs. 3) durch das in einer Sißung des Vorstands durch den Vor- fißenden zu PEnte Loos berufen und erhalten Ersay für Neisekosten und entgangenen Arbeits- verdient nah den Bestimmungen der §§ 30 und 53 Abs. 2.

Die Vertreter der Arbeiter haben volles Stimmreht. Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab- stimmung der Vertreter der Arbeiter ersichtlich n muß, ist dem Neich2-Versicherungs8amt vor- zulegen,

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Zu Artikel 41. Geseß vom S Mai 1885.

Das Unfallversicherungsgeseß vom 6. Juli 1884 (Reichs-Geseßbl. S. 69) findet mit den aus nach- stehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen Anwendung auf

1) den nin Betrieb der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen, sowie sämmtlihe Be- triebe der Marine- und Heeresverwaltungen, und zwar einshließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Nehnung ausgeführt werden ;

2) den Baggereibetrieb ;

3) den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnen- \hiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei);

4) den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb ;

5} den Gewerbetrieb der Güterpacker, Güterlader, Sivaset, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer.

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Soweit Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eifenbahnaverwaltungen sowie Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen bereits auf Grund des Unfallversichherungsgescßes ciner Berufsgenossenschaft zugetheilt find, [heiden dieselben aus der leßteren mit den aus § 32 a. a. O. sih ergebenden Rechts- wirkungen aus. Dasselbe gilt von Anlagen, welche Bestandtheile eines Binnenschiffahrtsbetriebes sind.

Geseß vom 5. Mai 1886. S 101 Absag 1 bis 3.

Der Beaufsichtigung des Landes- Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenshaften, welche nur solde Betriebe umfassen, deren' Siß im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist. In den Angelegenheiten dieser Bèeufhenoffen schaften gehen die in den §8 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46, 48; 64 67, 68, 82, 84 87, 88, 91/93; 94, 96/97, 107, 126 dem Reichs-Versicherungs8amt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über.

Soweit jedoh in den Fällen der 88 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes - Versicherungsamts oder des Neichs - Ver- siherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mit- betheiligt ist, entscheidet das Reihs-Versicherungsamt.

Unter den gleihen Vorausfeßungen ist das Reich8- Versicherungs8amt zuständig für Entscheidungen auf Grund der §§ 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfall- versicherungsgeseßes.

Gefeß vom 11. Juli 1887. 8 6 Absatz 1.

Die Ermittelung des Jahres-Arbeitsverdienstes, der Gegenstand der Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfallver- Pyerung zu den cingeschriebenen Hilfskafsen, zu den onstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstüßungskassen, zu den Leistungen der zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armenverbände fowie der Unter- nehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter- stüßung auf Grund geseßliher Borschrift erfüllt haben, bestimmt si, vorbehaltlih der Vorschriften der §8 7 und 8 dieses Gesezes, nah den §8 3, 5 bis 8 des Unfallversicherung8gesetzes.

S 10 Absatz 1.

Die Mittel zur Deckung der von der Berufs- genossenschaft zu leistenden Entshädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich) der Be- stimmungen der §§ 21 ff., von den Mitgliedern dur Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind so zu be- rechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenshaft der Kapital- werth der ihr im abgelaufenen MNRechnungs- jahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsäße für die Berehnung des Kapital- wertbes werden durch das Reichs-Versichherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nah Maßgabe der in den Betrieben dec Mitglieder von den Bersicherten verdienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugend- liher und nicht ausgebildeter Arbeiter 3 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes), sowie des sftatuten- mäßigen Gefahrentarifs 28 a. a. O.).

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der ‘Unfa versicherungsgesege.

Artikel 41.

Im § 1 des Geseßes vom 28. Mai 1885 wird hinter die Worte „das Unfallversicherungsgeseß vom 6. Juli 1884 (Neichs-Geseybl. S. 69)“ eingeschaltet :

in der durch geseßlihe Abänderungen des\elben sih ergebenden Fassung.

Dieselben Worte werden eingeschaltet im § 101 Abs. 3 des See vom 5. Mai 1886, im § 6 Abs: 17 S 10 Abl 1, S 12 Abs, 1) S337 Abs, 1; 8 43 Abs. 3, § 44 und § 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 hinter die Worte „des Unfall- versicherung8sgeseßtzes“.

Im § 12 des Gefeßes vom 28. Mai 1885 wird an Stelle von „§ 32 a. a. O.“ eingeschaltet:

§ 32 des Unfallversicherungsgeseßes in der dur gee liche Abänderungen desselben sich ergebenden Fassung.

Im § 45 Abs. 1 des Geseßes vom 11. Juli 1887

wird hinter die Worte „bewendet es“ eingeschaltet : unter Beachtung der ergangenen geseßlichen Ab- änderungen.

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 41.

: § 12 Absatz 1.

Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestim- mungen des § 9 Abs. 4 und 5, des § 10 Abs. 3 und der SS 16, 17, 19 bis 33 des Unfallversicherungs- geseßes Anwendung, und zwar die des § 31 Ziff. 2 und 4 mit der Maßgabe, daß der Bundesrath au ohne Beschluß der Genossenshaftsversammlungen die im § 1 Abs. 8 a. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nah § 4 Ziff. 1 des gegenwärtigen Gesetzes ge- bildeten Berufsgenossenschaften ausscheiden und einer anderen Berufsgeno a zutheilen kann.

Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Feststellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §8 51 bis 58, 59 Absay 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungsgeseßzes ent- \prehende Anwendung.

L S 43.

Berfügbare Gelder und Werthpapiere sind bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren Ee öffentlichen Behörde oder Kasse nieder- zulegen.

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

Im übrigen finden die Bestimmungen der §8 76 und 77 des Ae angege Epe Anwendung.

Die Bestimmungen der §§ 78 bis 86 des Unfall- versicherung8geseßes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung: :

1) Unfallverhütungsvorschriften können us für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.

In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis zum dop- pelten Betrag der Prämie oder, sofern es \sich um Bauarbeiten der im § 21 Litt. b bezeichneten Art handelt, Exckutivstrafen bis zu einhundert Mark an- zudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver- offentlichen.

2) Zur Festseßung der im § 78 Ziff. 2 a. a. O. vorgesehenen Geldstrafen sind neben den Vorständen der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen auh die Vor- stände der Baukrankenkassen 69 ff. des Kranken- versicherungsgeseßes) befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwider- handelnde beschäftigt war, errichtet ift.

3) Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueber- wachung der Betriebe und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Bctriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken sich au auf Unter- nehmer, welhe, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein, in dem Bezirke derselben Bauarbeiten aus-

führen. 8 45 Absatz 1.

_ Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs-Bersiherungsamts und der Landes-Versiche- rungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der S8 87 bis 93 des Unfallversicherungsgeseßes, sowie des § 101 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversiherung der in land- und forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Per- fonen, vom 5. Mai 1886 (Neichs-Gefeßbl. S. 132).

S 49 Absatz 2.

Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 95 bis 109 des Unfallversiherungsgeseßes entsprechende da die Strafbestimmungen der §8 103 bis 108 a. a. O. insbesondere auch bezüglih der Ein- reihung und Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen 22).

Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung der Unfalteilhernngégesele:

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Geseße vom 6. Juli 1884, 28. Mai 1885, 5. Mai 1886, 11. Juli 1887 und 13. Juli 1887, wie er sih aus den Aenderungen durch das gegenwärtige Geseß in Verbindung mit den durch Art. 32 des Geseßes vom 10. April 1892 (Reichs - Gesetbl. S. 379) und dur das Geseß vom 16. Mai 1892 (Reichs-Geseßbl. S. 665) eingeführten Aenderungen ergiebt, dur das RNeichs-Gesegblatt bekannt zu machen.

Das Unfallversicherungs8geseß vom 6. Juli 1884 hat sich während einer nunmehr achtjährigen Wirksamkeit sowohl nah seinen Grund- lagen als auch in seinen einzelnen Bestimmungen im wesentlichen als zweckmäßig erwiesen. Gleich günstige Erfahrungen sind mit dem Gesetze über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversiherung vom 28. Oktober 1885, dem Gesetze, betreffend die Unfall- und Kranken- versicherung der in land- und forstwirthschaftlihen Betrieben be- schäftigten Personen, vom 5. Mai 1886, dem Gesetze, betreffend die Unfallversiherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, und dem Gesetze, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen, vom 13. Juli 1887 gemacht worden. Wie es indessen bei dem weiten Umfange des Gebiets, dessen Regelung in diejen Geseßen zum ersten Mal versucht worden ist, und bei der Mannigfaltigkeit der in Be- traht kommenden Verhältnisse niht wohl anders zu erwarten war, haben si bei der Handhabung der Geseße einige Mängel heraus- gestellt, deren Beseitigüng wünschenswerth und auf Grund der bisher gemachtzn Erfahrungen ausführbar ersheint. Es handelt sih dabei lay um Einzelheiten, welche die allgemeinen Grundlagen unberührt assen.

Ueber die Tendenz der vorgeschlagenen Abänderungen mögen der Begründung im einzelnen einige allgemeine Bemerkungen voran- geshickt werden.

1) Der Umfang der Fürsorge für die nah den bisherigen Ge- seßen versicherten Personen weist in verschiedenen Beziehungen Lücken auf, die im Interesse der Verleßten und ihrer Hinterbliebenen aus- gefüllt werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkte sieht der Ent- wurf vor, daß versicherte Personen niht nur gegen Betriebsunfälle, ondern auh gegen Unfälle bei Nebenbeshäftigungen im Hause oder onsst im Dienste des Betriebsunternehmers versichert fein follen. Ferner soll der Bezug einer Unfallrente unter Umständen {hon vor dem Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall eintreten, näm- lih dann, wean der aus der Krankenversiherung erwachsende Anspruch auf Krankengeld vorher fortfällt, aber bei dem Verleßten noch eine die Gewährung der Unfallrente rechtferiigende Beschränkung der Er- werbsfähigkeit fortbesteht. Sodann foll dafür gesorgt werden, daß der Entschädigungsberechtigte niht infolge von Streitigkeiten darüber, welche Genossenschaft die Entschädigung zu gewähren hat, einstweilen ohne die geseßliche Unterstüßung gelassen werde, oder gar infolge widersprechender Entscheidungen in den vor den Schiedsgerichten ver- schiedener Genossenschaften und vor verschiedenen Versicherungsämtern verhandelten Verfahren gänzlih leer ausgehe. Eine günstigere

Begründung.

Gestaltung des Entschädigungsanspruchs sieht der Entwurf ferner insofern vor, als bei Bemessung der Rente für Hinter- bliebene solcher Getödteten, die wegen eines früher erlittenen Unfalls nur noch wenig verdienen konnten, unter Umständen die ältere Unfall- rente dem Jahresarbeitsverdienst des Getödteten hinzugerehnet und infolge dessen der Entschädigung ein höherer Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt wird. Endlich soll der Kreis der entshädigungs- berehtigten Hinterbliebenen auf die Enkel und Geschwister des Ge- tödteten ausgedehnt und diesen sowie den Asecendenten ein Entschädi- gungsanspruh schon eingeräumt werden, wenn der Getödtete zu ihrem Unterhalt wesentlich beigetragen hat. Diese Erweiterungen liegen übrigens au im Interesse der Unternehmer, deren zivilrechtlihe Ent- \chädigungspfliht in demselben Maße zurücktritt, wie der Kreis der zur öffentlichen Fürsorge berehtigten Personen ausgedehnt und die Vorausseßungen für das Eintreten diefer Fürsorge erleichtert werden.

2) Cine weitere Verbesserung erfährt die Lage des Entshädigungs- berehtigten durch die im Entwurf vorgesehene Bestimmung, wonach eine mündliche Verhandlung über den Entschädigungsanspruh schon vor dem N en der Berufsgenossenschaft stattfinden kann. Wenn auf diesem Wege erreicht wird, daß die thatsächlichen Umstände sowohl hinsihtlih des Hergangs bei dem Unfall als auch hinsichtlich der Folgen desselben und ihrer Einwirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Verleßten {hon in dem Feststellungöverfahren vor der Genosfen- schaft besser aufgeklärt werden, so erscheint es

3) zulässig, die thatsächlichen Fragen der bisher zugelassenen Nach- prüfung im Rekursverfahren vor den Versicherungsämtern zu ent- ziehen. Durch diese, im Gebiet der Invaliditäts- und Altersversiche- rung bereits durchgeführte Beschränkung der rehtsprechenden Thätig- keit der obersten Instanz auf ein Revisionsverfahren, welches ih auf die rechtliche a die Richtigstelung von Verstößen wider den klaren Inhalt der Akten und die Beseitigung wesentlicher Mängel des Verfahrens erstreckt, wird eine wesentlihe Entlastung der höchsten Instanz erreicht, die sih namentlih für das Reichs-Versihherungs8amt als nothwendig herausgestellt hat. Eine fernere Entlastung soll hin- sihtlich minder wihtiger Geschäfte dadur herbeigeführt werden, daß die Entscheidungen über die Versicherungspflicht der Betriebe und ihre Zugehörigkeit zu den Genossenschaften sowie über Beschwerden gegen Strafversügungen der Genen Ga Boor ie auf Landesbehörden übergehen. Jn naher Berührung hiermit stehen die zur Ersparung von Arbeitskräften in dem Personal an Beamten und Laien vor- geschlagenen Vereinfahungen bei der Beseßung der Spruchkammern der Versicherungsämter sowie der Schiedsgerichte. Nach dem Vor-

(Ge der Invaliditäts- und Altersversicherung erscheint es. unbedenk- ih, die Zahl der zu den Sißzungen der Spruhkammern der Ver- siherungsämter neben dem Vorsißenden zuzuziehenden Beisitzer von sechs auf vier, und die Zahl der zu jeder Spruchsißung heranzuziehenden Laienbeisizer der Schiedsgerichte regelmäßig von vier auf zwei herab- zuseßen, zumal diese chwächere Beseßung {hon nach den bisherigen Vorschriften genlgt um das Schiedsgericht beshlußfähig zu machen.

4) Weitere Abänderungen der Unfallversicherung2gesete zielen darauf bin, in der Verwaltung der Berufsgenossenschaften hervorgetretene Schwierigkeiten zu beseitigen. Hierher gehören u. a. die Vorschriften des Entwurfs darüber, wie die Entshädigungsvflicht abzugrenzen de wenn Arbeiten, die ihrer Natur nah zu einem Betriebe gehören (z. B. Fällen und Bewaldrechten der Stämme in der Forst), von Arbeitern eines anderen Betriebes (z. B. eines Holzverarbeitungsbetriebes), mit verschiedener berufsgenofsenschaftliher Zugehörigkeit, verrihtet werden ; ferner wie die Entshädigungspfliht auf mehrere Berufsgenossen- schaften zu vertheilen ist, wenn eine unfallbringende Thätigkeit mehreren, zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörenden Betrieben dient. Eine Erleichterung für die Verwaltung der Berufsgenossen- schaften wird au dadurch erreiht werden, daß für kleine Renten von 10 oder weniger Prozent der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit Kapitalabfindung zugelassen werden soll. Ferner mag hier noch auf die wesentliche StlaiBtexung hingewiesen werden, die für eine Reihe von Ca na durch die nah dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung der Unfallverficherung, beabsichtigte Ueber- nahme E etriebe aus den industriellen Beruf ögenossen- schaften in die Unfallversicherungsgenossenschaften berbeigeführt werden wird. Die vermögensrechtlihen {Folgen folGer Ueberweisungen aus- scheidender Betriebszweige sind in dem vorliegenden Entwurf für den Bereich der älteren Unfallversicherungsgeseße neu geregelt.

9) Endlich soll eine Vereinfahung bei der Behandlung von H und Nebenbetrieben insofern eintreten, als die grundfäßliche Verschiedenheit, welhe jeßt bei der Unfallversicherung in land- und forstwirthshaftlihen Betrieben einerseits und in gewerblichen Be- trieben andererseits besteht, für die Fälle beseitigt wird, daß in dem gewerblihen Nebenbetriebe eines land- und P A ftlihen Hauptbetriebes überwiegend land- und forstwirt Ee Arbeiter, oder im land- und forstwirthschaftlichen Nebenbetriebe eines gewerb- lihen Hauptbetriebes überwiegend gewerblihe Arbeiter verwendet werden. In folhen Fällen sollen die land- und forstwirthschaftlichen Nebenbetriebe eines E Unternehmers fortan als gewerbliche Betriebe, die gewerblichen Nebenbetriebe eines land- oder forstwirth-

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