1894 / 146 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

L Zu Attikel 12,

Bei Veränderungen des Bestandes ‘gex Géno\fenschaften müssen auf die hinzutretenden Betriebe in B°-4ug auf die Fragen, welche Per- sonen (z. B. Unternehmer, höher c,elohnte Betriebsbeamte) der Ver- fiherung unterworfen sind, weer Arbeit8verdienst (Individuallohn oder Lohn-Durchschnittsfäße) zu Grunde zu legen ist, wie die Beiträge zu bemessen sind (Umlage des Jahresbedarfs oder Kapitaldeckung) u. \. w., dieselben Vorschriften zur Anwendung gelangen, welche für die älteren Mitglieder der GenofsensCzaft und die von denselben beschäftigten Perfonen gelten. Der hiernach unter Umständen eintretende Wethsel dieser Vorschriften soll dur den vorliegenden Artikel außer Zweifel gestellt werden. Für die Fälle der Bildung einer neuen Berufs- genossenschaft, sei es durch Vereinigung mehrerer Berufêgenossen- \chaften, sei es durch Ausscheidung einzelner Industriezweige oder Theile aus einer Genossenschaft bedarf es besonderer Bestimmungen nicht, da für die neu zu errihtende Organisation das Statut ein- heitlih erlassen werden muß.

U Urttltel. 13. E

Die von den vermögensrechtlihen Folgen der Bestands- veränderungen handelnden Vorschriften müssen ebenso wie die Be- stimmungen über die Vorausseßungen solcher Veränderungen für alle Berufsgenossenshaften übereinstimmend lauten, wobei dem Umstande Rechnung zu tragen ist, daß bei dem Austaush von Betrieben nach dem Inkrafttreten des gleichzeitig vorgelegten Entwurfs eines Ge- seßes, betreffend Erweiterung der Unfallversiherung, nicht bloß Berufsgenossenschaften, die nur den Jahresbedarf umlegen, sondern neben der Tiefbau-Berufsgenossenshaft noh weitere Genossenschaften mit Kapitaldeckungsverfahren betheiligt sein können. : j

Für die Fälle der leßteren Art bedurfte es neuer Vorschriften, während bei der Auseinanderseßung zwischen Genossenschaften, die nur den Jahresbedarf umlegen, die bisherigen Grundsäße beibehalten werden konnten. Hinzugefügt ist zur Beseitigung von Zweifeln hier nur die Bestimmung, daß die beim Uebergange von Betrieben mit- übernommenen Entschädigungen gleich den eigenen Genossenschafts- lasten dur die Beiträge der Mitglieder mitaufzubringen sind.

Für die Ausscheidung von Betrieben aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden Genossenschaft stellt der Entwurf die Regel auf, daß die Entschädigungspflicht und das gesammte zu ihrer Befriedigung dienende Vermögen der alten Genossenschaft verbleibt. Vorausgefett ist hierbei, daß das Deckungskapital für die betreffenden Entschädigungsfälle zur Zeit des Uebergangs der Betriebe bereits fest-

estellt und ausgeschrieben is. Soweit dies noch nicht geschehen ift,

hat die alte Genossenschaft niht mehr den Kapitalwerth, sondern nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens fälligen Beträge von thren Mitgliedern einzuziehen; die neue Genossenschaft aber hat die weiteren Entschädigungsansprüche zu befriedigen und die hierzu erforderlichen Beträge mit den fonstigen Lasten alljährlih auf ihre Mitglieder zu vertheilen.

Von dem für die Fälle des § 32a vorgesehenen Uebergang von Theilen des Reservefonds und des sonstigen Vermögens kann hier abgesehen werden. Denn in jedem Uebergangsfalle kommen nur die verhältnißmäßig wenig zahlreihen Renten in Betracht, welhe noch niht durh Kapital gedeckt sind; überdies werden die betheiligten Genossenschaften einen Reservefonds in der Regel nicht besißen, und deren sonstige Vermögensstücke, wie Inventargegenstände und etwaige eiserne Betriebsfonds, werden regelmäßig zu geringfügig sein, um ein verwidckeltes Auseinanderseßungsverfahren zu belohnen.

Bei den Schwierigkeiten eines solhen werden die hetheiligten Genossenschaften in allen Fällen wohl thun, sih über eine pauschale

Abfinduna zu verständigen 32 c).

“__— Durch § 32d des Entwurfs wird die Frage geregelt, welhe Ge- nossenschaft ein bei Unfällen aus übergehenden Betrieben noch s{chwe- bendes Entschädigungsverfahren durhzuführen hat. Jn Ueberein- stimmung mit der bisherigen Praxis verordnet der Entwurf, daß die alte Genossenschaft, wenn fie noch irgend einen Theil einer Ent- schädigung zu zahlen ‘hat, das ganze Verfahren bis zur rechtskräftigen erstmaligen Feststellung der Entschädigung durchführen foll. Die neue Genossenschaft hat dann das Ergebniß der Verhandlung gegen sich gelten zu lassen. Wenn dagegen die Zahlungspfliht von Anbeginn an der neuen Genossenschaft obliegt, dann foll sie auch für Unfälle, e vor dem Uebergang eingetreten sind, das Entschädigungsverfahren eiten.

Für die auf Grund des Geseßes vom 28. Mai 1885 gebildeten Berufsgenossenschaften gelten na) § 1 a. a. O. und für die Tiefbau- Berufsgeno}senshaft nah § 12 des Geseßes vom 11. Juli 1887 die hier erörterten Bestimmungen E Art. 41 des Entwurfs).

I

s die durh § 16 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 errichtete See-Berufsgenossenshaft waren Bestimmungen über den Uebergang von Betrieben bisher entbehrlich. Für den Fall aber, daß die in dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung, in Ausficht genommene Versicherung der Seefisher und der Besaßung feiner Seefahrzeuge in Kraft treten, bedarf es der Gleichstellung der See-Berufsgenossenshaft mit den anderen Trägern der Unfallversiche- rung, weil dann auch ihr Bestand sih wird ändern können. Es follen deshalb die SS 41a bis 41h, welche den bezüglichen Vorschriften der übrigen Unfallversicherungsgeseße entsprechen, in das See-Unfallversiche- rung8geseß gleihfalls aufgenommen werden.

ZU Urtikel 14.

Die Entscheidung der Streitigkeiten über die Aufnahme von Be- trieben in das Kataster einer Berufs8genossenschaft (Katasterbeshwerden) wird, sobald der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfall- oi via, Gesetzeskraft erlangt hat, an Bedeutung insofern wesentlich einbüßen, als es ih für alle mit Unfallgefahr verbundenen Betriebe niht mehr darum handeln wird, ob die Unfallversiherung Plaß

reift, sondern nur noch darum, welcher von den für dieselbe errichteten

rganisationen ein Betrieb zu überweisen is. Es erscheint deshalb angängig, das Reichs-Versiherungsamt von diesen Entscheidungen zu entlasten und dieselben an Landesbehörden zu übertragen. Vie Ver- waltungsbehörden aller Bundeëstaaten haben seither reihlihe Ge- legenheit gehabt, Erfahrungen über die berufsgenossenschaftlihe Cin- E Betriebe zu sammeln. Nur für diejenigen Fälle erscheint es zur Wahrung der Einheitlichkeit geboten, die Versicherungsämter zur Gntscheidung zu berufen, in denen ein Betrieb von verschiedenen Organisationen als Mitglied in Anspruch genommen wird. In folhen Fällen soll die höhere Verwaltungsbehörde die an sie ge- langende Beschwerde an das Versicherungsamt abgeben. Dasselbe aw von denjenigen Beschwerden, die sih auf die Veranlagung eines

etriebes zu den Klassen des Gefahrentarifs beziehen (Tarif- A chwerden), weil die Versiherungsämter den Einblick in die anläßlih dieser Beschwerden besonders deutlich hervortretenden Wir- kungen und Mängel der Gefahrentarife bei der Genehmigung der an- läßlih der Tarifrevisionen gefaßten Beschlüsse nicht entbehren können.

Zu Artikel 15.

Bei den Schiedsgerichten der Unfallversicherung hat es si in Folge des in einzelnen Gewerbszweigen häufig eintretenden Wechsels in der Beschäftigung der Arbeiter mehrfach ereignet, daß Beisißer aus dem Arbeiterstande und deren Stellvertreter wegen Fortfalls der Wählbarkeit ausscheiden mußten. Bei der geringen Anzahl von je zwei Stellvertretern bleibt dann zuweilen das Schiedsgericht zeitweise ohne ordnungsmäßige Beisißer, oder es müssen umständlihe Nachwahlen vorgenommen werden. Der: Entwurf will daher nach dem Vorbilde des Inpaliditäts- und UAltersverficherungsgeseßes auch die Schiedsgerichte in Unfallversicherungs- sahen mit einer nah Maßgabe des Bedürfnisses durch das Genossen- schaftsstatut bestimmenden E größeren Zahl von Beisißern ausístatten, Besonderer Vertreter für die Schiedsgerichtsbeisitzer be- darf es dann uicht mehr, Durch die vorgeschlagenen Aenderungen wird- au der nöthige Einklang mit den neuen Vorschriften (Art. 16) über die Beseßung der Schiedsgerichte mit Beisitßern für die Spruch-

ì rheigeführt, * D S I Zu- Artikel 16.

L. n den Echiedêgerihten sollen nah dem bisherigen Rechts- Zu zwar regelmäßig je zwet Arbeitgeber und Arbeiter mitwirken ;

| zur Beshlußfähigkeit genügt aber nach § 50 D 2 des Geseßzes vom 6. Juli 1884 und den entsprehenden Vorschriften der anderen Unfallyersicherungsgeseße schon ein Ee en Kategorie, und that- sächlih haben die Schiedsgerihte vielfah in der Besetzung mit ins- gesammt drei Mitgliedern ohne ersichtliche Nachtheile erkannt.

Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig, unter Anlehnung an die gleichen Vorschriften für die Invaliditäts- und Altersversicherung 74 Abs. 3 des Geseßes vom 22. Juni 1889) die bisherige Aus- nahme zur Negel zu machen, um bei der Steigerung, welche der Um- fang der schiedsgerihtlihen Spruchthätigkeit durch die neueren Arbeiter- versicherungsgeseße erfahren hat und durch den Entwurf eines Ge- seßes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung, noch weiter erfahren wird, die Anforderungen an die Mitwirkung von Laienbeisizern auf das unabweislich Nothwendige zu beschränken. Ein Bedenken hier- gegen wird aus der verminderten Mitwirkung der Arbeiter um fo weniger zu entnehmen sein, als solhe nah Artikel 18 dadurch wesent- li verstärkt werden soll, daß Arbeiter {hon im Entschädigungs- vecfahren zugezogen werden.

E

Die den Invaliditäts-Schieds8gerichten im § 74 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 beigelegte Befugniß, den Betheiligten solche Kosten zur Last zu legen, die durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt werden, ist der Unfallversicherung bisher fremd ge- wesen. Indessen liegt diese Befugniß so offenbar in der Billigkeit, daß es angezeigt erscheint, se auch Hier einzuführen.

SU Ar tel 17

Die Krankenkassen find nah § 76e des Krankenversiherungs- geseßes verpflichtet, jeden Grkrankungsfall, welcher durch einen nah den Unfallversicherungsgeseßzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Er- werbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufs- genossenschaft, bei welher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Durch die Anzeige soll die Genossenschaft in den Stand geseßt werden, rechtzeitig ihre Entschließung über die Entschädigung des Berletzten vorzubereiten.

Die Zusaßtzbestimmung im Artikel 17 will Fürsorge treffen, daß die dem gleichen Zwecke dienende polizeilihe Unfalluntersuhung als3- bald vorgenommen wird. Die Kosten dieser Untersuhung hat, wie bisher, die Polizeibehörde zu tragen, weil es fich um die Erfüllung einer ihr geseßlih auferlegten Pflicht handelt. Darin ändert es nichts, daß ihr die Anregung zur Untersuhung durh ein Ersuchen der Ge- nossenschaft gegeben wird. Ein solches Ersuchen steht nicht auf gleicher Stufe mit der gemäß § 54 Absay 2 des Geseßes vom 6. Juli 1884 auf Antrag und Kosten der Genossenschaft zu bewirkenden Zuziehung von Sachverständigen. ;

Für den Bereich des Gefeßes vom 11. Juli 1887 tritt die Zusaß- bestimmung nach § 37 a. a. O. gleihmäßig in Geltung (vergl. Art. 41 des Entwurfs). Für die Seeunfallversiherung würde eine ent- sprehende Bestimmung sih nicht eignen, weil die Seeleute nit unter der Krankenversicherung stehen.

QU Arttkel 18.

Von verschiedenen Seiten ist dem Wunsche Ausdruck gegeben worden, daß die Stellung des Verleßten im Verfahren ver den Ge- nofsenschaftsorganen verstärkt werden möchte. Bisher ist nur vor- gesehen, daß die Unterlagen für die Festseßung der Entschädigung dem Verleßten zur Aeußerung zuzustellen sind. Es. erscheint zweckmäßig, ihm darüber hinaus das Recht zu geben, seinen Anspru vor dem Seststellung8organ mündlich zu vertreten. Hierdurhch gewinnt er eine werthvolle Garantie für die angemessene Behandlung seines An- spruchs, und wird die in erster Rethe wünschenswerthe Verständigung über das Maß der Entschädigung gefördert werden. Schwierigkeiten, welche fih aus dem Umfange des Genossenschaftsbezirks ergeben follten, kann durch Bestellung von Ausschüssen 57 des Geseßes vom 6. Juli 1884) an verschiedenen Orten des Genossenschafisbezirks be- gegnet werden.

Die vorgeslagene Ergänzung tritt für das Transportgewerbe 2c. (nah § 1 des Geseßes vom 28. Mai 1885), die Reichs- und Staats- betriebe (nah § 3 a. a. O.) und den Bereich der Bauunfall- versiherung (nah § 37 des Geseßes vom 11. Juli 1887) in Wirk- samkeit (vergl. Art, 41 des Entwurfs).

U Uvttlel 19. I

Zu den bisherigen Bestimmungen über die zweijährige Aus\{chluß- frist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche soll die neue Vorschrift hinzugefügt werden, daß, wenn der Betriebs: unternehmer unterlassen hat, den Unfall bei der Polizeibehörde anzu- zeigen, der Fristablauf dem Entschädigungsanspruch niht* hinderlich ist, und daß bei Verspätung der Anzeige die zweijährige Frist erst von dem Tage, an welchem die Anzeige erstattet ist, beginnt. Bestimmend hierfür war die Erfahrung, daß Arbeiter, zumal wenn ein Unfall nicht sofort völlige Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, in dem Ver- trauen, der Unfall werde dem Geseßz gemäß angemeldet und unter: sucht werden, Zuweilen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Schritte unterlassen. Dies Vertrauen ist unter gewöhnlichen Ver- hältnissen gerechtfertigt, denn die Genossenschaften haben regelmäßig von Amtswegen, ohne den Antrag des Verleßten abzuwarten, der Cntschädigungsfrage näher zu treten. Die Anregung hierzu erhalten fie aber durch die polizeilihen Unfalluntersuhungen, welhe wieder dur die Unfallanzeigen der Unternehmer veranlaßt werden. E3 wird niht ohne Grund als Unbilligkeit empfunden, wenn eine Säumigkeit oder Unterlassung des Betriebsunternehmers bei Erstattung dieser Anzeige dazu beiträgt, daß einem Entschädigungsanspruh der Ein- wand der Berjährung mit Erfolg entgegengeseßt werden kann. Dem soll die Vorschrift des Entwurfs vorbeugen. Auch diese Vorschrift tritt im Bereich der am Schlusse der Bemerkungen zu Artikel 18 in Bezug genommenen Gesetze in Kraft.

El

Wenn sih in einem nit katastrierten Betriebe ein Unfall ereignet, so kann der Entschädigungsberehtigte in Zweifel sein, bei welcher Genossenschaft er feine Ansprüche anzumelden hat. Aber auch, wenn der Betrieb katastriert ist, entstehen bei dem Jneinandergreifen der verschiedenen Betriebsarbeiten nicht selten Zweifel darüber, welhem Betriebe die einen Betriebsunfall herbeiführende Thätigkeit zuzurehnen und welche Genossenschaft daher zur Entschädigung verpflichtet ist. Der Verleyte steht in allen diesen Fällen vor der Frage, an wel: Genoffenschaft er sih wenden oder ob er etwa gleichzeitig verschiedene Genoffenschaften in Anspruch nehmen soll. Nimmt er nur eine Ge- nossenschaft in Anspruch, so kann er leiht den Nachtheil erleiden, daß, obwohl seine Entshädigungsberehtigung an sich unzweifelhaft ift, die Feststellung der Entschädigung sih verzögert, weil er ih im Irrthum über die genossenscaftliche Zugehörigkeit des Betriebes befindet, oder weil Streit darüber besteht, welhe Genossenschaft zahlungspflihtig ist.

Die Bn Vorschriften suchen dieser Schwierigkeit bei mangelnder Katastrierung dadurch zu begegnen, daß zunächst das Ver- fahren zur Ermittelung der zuständigen Genossenschaft eingeleitet und dieser der Entschädigungsanspruch überwiesen wird. Dieses Verfahren war E so lange die Unfallversiherun B noch nicht für alle derselben bedürfenden Betriebszweige durchgeführt war; dasfelbe ist demgemäß für Unfälle bei Bauarbeiten durch § 37 Abs. 2 des Geseßes vom 11. Juli 1887 bercits aufgehoben, weil mit dem Inkrafttretea diescs Geseßes alle Bauarbeiten versiherunnépflichtig geworden sind. Sobald der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Er- weiterung der Unfallversiherung, in Kraft getreten sein wird, sind die betreffenden. Bestimmungen überhaupt entbehrlich.

Für den zweiten im Eingang bezeihneten Fall, nämlich wenn es zweifelhaft ist, welhe von mebreren Genossenschaften zahlungs- pslichtig ift, sind besondere Vorschriften bisher nicht erlassen.

Es erscheint rathsam, ein Verfahren einzuführen, welches dem Verletzten 2c. fo shnell als möglich zu der ihm gebührenden Unter- stüßung verhilft, während die eranziehung des Unternehmers zur Wititgliedschaft oder zu Genossenschaftsbeiträgen einer besonderen geseßz-

lihen Regelung niht bedarf, sondern der an das Entschädigungs-

ve:fahr:n sich naturgemäß an teben Verwaltungsthätigkeit der Genoßenschaftsvorstände an [eiben kann. ;

Demgemäß soll nah dem Entwurf der Entshädigungsanspruch in Zweitelsfällen regelmäßig bei dem Vorstande derjenigen Genossens aft angemeldet werden, welche nah Ansicht des Entschädigungsberechtigten zahlungspflichtig ist. Diese Maga foll jedoch einen ablehnenden Bescheid nur in dem Falle ertheilen dürfen, wenn sie meint, daß ein entshädigungspflihtiger Unfall überhaupt nit vorliege. Anderenfalls soll sie entweder selbst sofort eine Entschädigung gewähren, oder dem Entschädigungsberehtigten zur Ermittelung der rihtigen Genossenschaft beh:lflih fein und ihm inzwischen unter dem Vorbehalt der Erstattung durch den endgültig Zahlungspflichtigen die Entschädigung gewähren. Für diese Verhältnisse bieten fih Analogien in der Nechtslage des eine vorläufige Unterstüßung an M edirltige darreihenden Armen- verbandes (§8§ 28, 30, 31 des Gesegzes über den Unterstüßzungs- wohnsiß vom 6. Juni 1870, Reichs-Geseßbl. S. 360) und în der Stellung der Invaliditäts - Versicherungsanstalt, die einen Unfall- invaliden vorläufig zu unterstügzen gehalten ist (§8§ 75, 76 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Ebenso wie dort der Armenverband die von ihm gemachten Aufwendungen von dem endgültig zahlungspflihtigen Verbande wieder einzieht S ogbelie die Versicherungsanj|talt 10 von der zur Unfallentshädigung verpflichteten Genossenschaft ihre Renten- auslage erstatten läßt, und in beiden Fällen der endgültig Ver- pflichtete die ferneren Zahlungen zu übernehmen hat, so foll nah dem Entwurf die Genossen]caft die andere, nah ihrer Ansicht verpflichtete Genossenshaft wegen Uebernahme der Entschädigungspfliht in An- spruch nehmen.

Ueber derartige Ansprüche haben, gleihwie in anderen Fällen vermögensrechtliher Streitigkeiten zwischen Genossenschaften, die Ver- siherungêämter in der für thre rechtsprechende Thätigkeit vorgeschriebe- nen Besegung zu entscheiden (Artikel 30 und 31). An dieser Ent- scheidung hat außer den betheiligten Genossenschaften au der Ent- shädigungsberehtigte ein Interesse, weil darüber befunden wird, an welche Genossenschaft er sich endgültig mit seinem Entschädigungs- anspruch zu halten, eventuell auch mit weiteren Anträgen auf Er- höhung der Rente 2c. zu wenden hat. Deshalb muß die Entscheidung auch dem Entschädigungsberehtigten zugestellt werden. Dagegen be- darf es seiner Zuziehung als Partei zum Verfahren nicht, weil es für ihn gleichgültig ist, von welher Genossenschaft er seine Ent- [chädigung in dem rechtéfräftig feststehenden Betrage erhält. Soweit ein Bedürfniß hervortritt, von dem Entschädigungsberechtigten ctne Auskunft einzuziehen, genügt es, ihn als Zeugen zu vernehmen.

Im Falle der Zurückweisung des Anspruchs bewendet es bei der bisherigen Feststellung. Dagegen tritt, falls die Entscheidung zu Gunsten des Anspruchs lautet, unter Fortfall der Zaßlungspslicht der ersten Genossenschaft, die Verpflichtung der anderen Genossenschaft ein, die gezahlte Entschädigung zu erstatten und die weitere Ent- schädigung zu übernehmen. Im leßteren Falle erscheint es gereht- fertigt, daß die andere Genossenschaft, der ja {on zu Anfang des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden ift, die Feststellung selbst in die Hand zu nehmen, wenn sie diese Gelegenheit niht benußt hat, an die Feststellung der ersten Genossenschaft hinsihtlich der Hshe der Entschädigung gebunden bleibt.

Endlich find auch Fâlle denkbar, in denen nach der zweiten noch eine dritte Genossenschaft als zur Entschädigung verpflichtet in Betracht kommt. Die Fassung des Entwurfs \chließt nicht aus, daß nos weitere Genossenschaften seitens der ersten Genoffenschaft in Anspruch genommen werden. Auch diese müssen die einmal feststehende Höhe der Entschädigung gegen sih gelten lassen.

Liegt schließlich der Fall fo, daz eine Vertheilung der Ent- shädigungspfliht auf mehrere Genossenschaften in Frage kommt, so ist seitens der zuerst angegangenen Genossenschaft, oder von einer anderen betheiligten Genossenschaft die Entscheidung des NReich3- Versicherung8amts in dem durch Artikel 21, IT einzuführendeu Ver- fahren anzurufen.

Um die hier erörterten Bestimmungen für den gesammten Bereich der Unfallversiherung zur Geltung zu bringen, bedarf es für die Bau-Unfallversiherung einer Abänderung der auf die Vorschriften über Feststellung der Entschädigungen bezüglihen Verweisungen. Jm Bereich des Ausdehnungsgeseßes vom 28. Mai 1885 finden jene Bestimmungen auf die zu Berufsgenossenschaften vereinigten Betriebe der Transportgewerbe 2x. nach § 1 a. a. O. Anwendung (vergl. Art. 41 des Entwurfs), ebenso zwar auch auf die Neichs- und Staatsbetriebe, jedoch ist hier der dem Geseg vom 6. Juli 1884 hinzugefügte § 59a an Stelle der früheren Bestimmung im § 59 Absay 5 unter den nah § 3 des Geseßes vom 28. Mai 1885 nicht anwendbaren Vorschriften anzuziehen.

Su Artilel 20.

Nachdem das im § 59 Absatz 4 des Geseßes vom 6. Juli 1884

vorgeschriebene besondere Verfahren aus Anlaß von Unfällen, die ih

in nit katastrierten Betrieben ercignet haben, fortgefallen und dur

das allgemeine Verfahren vor den Feststellungsorganen und Schieds- gerihten erseßt ist (Art. 19), sind au die Vorschriften über die An- fehtung der Bescheide entsprechend zu vereinfachen.

Bu Uriel 21. I

Abrocichend von den bisherigen Gesetesvorschriften läßt der Ent- wurf nah dem Vorbilde des Invaliditäts- und Altersversicherungs- geseßes gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte nur das Nechts- mittel der Revision zu. Nachdem das Feststellungsverfabren vor den Genossenschaftéorganen gemäß Artikel 13 des Entwurfs durch die Zuziehung des Verletzten behufs mündlicher Bertretung feincs An- spruchs erweitert ist, darf die thatsächlihe Seite des Streits dur die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht, dessen Mitglieder in der Mehrheit aus Männern des praktischen Lebens bestehen, als genügend

eklärt angesehen werden. Die den thatsächlihen Hergängen ferner stehenden Versiherungs8ämter können daher auch in Unfallversicherungs- sachen füglih auf die Entscheidung der Nechtéfragen, für deren Be- urtheilung ihre Zusammenseßung eine besondere Gewähr bietet, be- {chränkt werden.

Für den Geschäftsumfang der Versiherungsämter, von denen namentlich das Reichs-Versicherungs8amt durch die Rechtsprechung über cine sehr bedeutende Anzahl geringfügiger Streitsachen überbürdet ift, bedeutet diese Beschränkung eine wesentlihe und sehr wünschenswerthe Entlastung. Das bisher zugelassene Rechtsmittel des NRekurses hatte im Jahre 1892 in 1812 von 3244 Fällen, mithin in 55,8 9% aller Fälle ausschließlich Streitigkeiten über die thatsählihen Fragen zum Gegenstande, ob ein Zusammenhang zwischen dem Betriebsunjall und der Erwerbsunfähigkeit oder welher Grad der leßteren anzunehmen sei. Dabei handelt es sich meist lediglich darum, ob aus thatsäch- lichen Gründen einige Prozente der Vollrente mehr zu gewähren, oder die Nenten nach einem etwas höheren Lohne zu bemessen, und dem-

emäß die Beträge der Rente etwas höher anzunehmen seten, als vom

Schiedsgericht festgestellt war. Es ist offenbar ein Uebelstand, wenn die leßten Instanzen sich mit einer Fülle derartiger Entscheidungen befassen müssen.

Den Rechtsmitteln foll, wie bisher, eine aufshiebende Wirkung im allgemeinen nicht beigelegt werden. Jedoch sicht der Entwurf hier eine Ausnahme bei dem Rechtsmittel der Revision gegen \chicds- gerichtliche Entscheidungen insoweit vor, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit nah dem Erlaß des angefohtenen Bescheides nachträglih gezahlt werden sollen. In folchen Fällen müssen, wenn die Revision keine aufihiebende Wirkung hat, die vom Schiedsgericht ¿uweilen für viele Monate rückwärts festgestellten Entschädigungen alsbald gezahlt werden. Wenn dann später das Versicherungsamt unter Abänderung dés Schied8gerichtsurtheils den Anspruch abweist, so erhält, wie die bisherige Erfahrung ‘ergeben hat, die Genossenschaft die zu Unrecht gezahlten Beträge oft niht zurück, weil der MRenten- empfänger dieselben verbrauht hat und in der Negel für größere Be- träge nicht zahlungsfähig ist. Es empfiehlt sich daher, dem Nechts- mittel nur für die nah dem Erlaß des angefohtenen Bescheides fällig gewordenen Beträge die aufshiebende Wirkung zu versagen.

: LE

Die §§ 63a und 63b regeln das Nevisionsverfahren in Ueberein-

stimmung mit den §§ 80 und 81 des JInvaliditäts- und Alters- versicherungsgeseßes. e C 5H

Zu §

Die Vielgestaltigkeit der Betriebsverhältnifse bringt es zuweilen mit si, daß die Thätigkeit, bei der sih ein Unfall ereignet, si der- art auf mehrere Betriebe erstreckt, daß eine Scheidung nicht aus- führbar ist. Solde Fälle haben öfters zu Schwierigkeiten geführt, deren befriedigende Lösung nah der bisherigen Lage der Gesetzgebung nicht zu erreichen war. Der Gerechtigkeit entspricht allein eine Ver- theilung der Entshädigungspfliht auf die in Betraht kommenden mehreren Genossenschaften 63e). Diese Vertheilung kann im Wege der Verständigung zwi|chen den betheiligten Genossenschaften, soweit cine folche aber niht zu stande kommt, nur durch das den- selben übergeordnete Reichs- oder Landes-Versicherungsamt geschehen. Indessen bedarf es nicht in allen Fällen einer Durchführung des Ver- fahrens bis in die Revifionsinstanz, Vielmehr erscheint es angezeigt, ausdrücklich zuzulassen, daß son in einem früheren Zeitpunkte die betheiligten Genossenschaften befugt sein sollen, das Versiherungsamt um Vertheilung der Entschädigungsverpflihtung unter mehrere Ge- nossenshaften anzurufen. Die Entscheidungen über die in Frage stehenden vermögensrechtlichen Verhältnisse werden in der für ähn- lie Zwedke in den §§ 90 und 93 Abs. 3 des Unfallvers:{-rungs- gesepes und den entsprechenden Vorschriften der anderen Gesetze vor- gesehenen Befeßung von den Versiherungëämtern zu treffen fein.

Eine besondere Schwierigkeit kann dann éntiichen, wenn der Ent- s{hädigungsanspruh gegen die zuerst angegangene Genossenschaft nicht durch alle Instanzen durchgeführt, sondern im Hinblick auf die Jn- anspruhnahme einer anderen Genossenschaft, in der Genofsenschafts- oder der Schiedëgerichtéinstanz mit einer rechtskräftig gewordenen Ablehnung zum Abschlusse gelangt ist. Hier kann der materiell begründete, aber wegen der Vielgestaltigkeit der Organisation nicht zur Anerkennung gelangte Rechtsanspruh nur dba zur Wirksamkeit gebraht werden, daß ausnahmsweise dem Versichherungsamt die Be- fugniß beigelegt wird, über die rehtêfräftige Entscheidung einer nach- geordneten Instanz hinwegzugehen.

Ein ähnliches Bedürfniß besteht aber auch dann, wenn das Ver- siherungsamt nicht nur zu einem Theil, sondern zu dem Gesamnt- betrage eine andere als die vor ihm in Anspruch genommene Genofsen- haft für verpflichtet erahtet 63 4), nachdein diese andere Genossen- schaft durch die rechtskräftige Entscheidung ciner nahgeordneten Snstan; für niht verpflichtet ertlärt worden ist. In solchen Fällen will der Entwurf die Möglichkeit eröffnen, das alte Verfahren in der Prozeß- lage, bis zu der es gediehen war, wieder aufzunehmen, nachdem durch die endgültige Gntscheidung des Versicherungsamts in dem vor ihm \{chwebenden Berfahren die Rechtsfrage etne andere Gestalt gewonnen hat.

Durch die vorstehend erläuterten Bestimmungen, in Verbindung mit dem von der Zuständigkeit der Landes-Versicherungsämter handeln- den Artikel 31 und dem eine Verbindung mit der Nehtsprehung der ordentlichen Gerichte herstellenden Artikel 33 dürfte der Entschädigungs- berechtigte dagegen sichergestellt sein, daß sein Anspruch aus formalen Gründen der Wirksamkeit beraubt wird, wie es nah der bisherigen Rechtslage unter Umständen möglich gewesen ift.

In den §8 63e und 63d ist Vorsorge getroffen, daß bei Zweifeln darüber, welche von verschiedenen Genossen]haften zur Entschädigung verpflichtet ift, selbst cine rehtskräftige Abweisung von der Zahlungs- pflicht nicht befreit, wenn sih nachhträglih durch eine endgültige Ent- {eidung in leßter Instanz herausstellt, daß die Abweisung ungerecht- fertigt gewesen war. Es kann aber auch vorkommen, daß der Berlegte für alle Fälle gleichzeitig gegen zwei verschiedene Genossenschaften in getrenntem Verfahren vorgeht und gegen beide -obsiegt. Die hierdurh ermöglihte Erlangung doppelter Entschädigung für die Folgen des- selben Unfalles kann der Absicht des Gesetzes ebensowenig entsprechen, wie das Leerausgehen eines Entschädigungsberehtigten. Die Vor- schriften des § 63e wollen dem b ein Verfahren vorbeugen, welches die Möglichkeit gewährt, die zweite Rentenfeststellung zu unterbrechen, und eine etwa {on ergangene rechtskräftige Feststellung für nichtig zu erklären.

ZU 2 63+.

Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- sprehen dem § 82 des Invaliditäts- und Alterbverficherungégeseßes. Zu Avltkel 22.

Die Organe der zahlungépflihtigen Genossenschaft sind befugt, eine derselben laut rechtéfräftiger Entscheidung obliegende Entschä- digungspfliht wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse auf- zuheben, oder die Entschädigung auf einen geringeren Betrag zu er- mäßigen. Bei dieser weitgehenden S muß mit besonderer Sorgfalt darüber gewaht werden, daß der Entschädigungéberechtigte nicht Schaden leide. Insbesondere hat sih das Bedürfniß heraus- gestellt , daß der Verleute, wenn der Abänderungsbescheid ergeht, während noch das erste Verfahren über seinen Entshädigungsanspruch vor einem Schiedsgericht oder Bersichherungsamt s{chwebt, ausdrülich auf dic selbständige Anfehtbarkeit des Abänderungsbescheids hingewiesen werde. Außerdem empfiehlt es sich, den Schiedsgerihten und Ver- siherungsämtern die Befugniß beizulegen, die Verfahren über ein und denselben Nentenanspruch zu verbinden und die Höhe der Enschädigung auch für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheides festzuseßen.

Weiter follen Nechtêmittel gegen Abänderungsbescheide aus- nahmsweise aufschiebende Wirkung haben, damit die Aenderung nicht auf einseitige Verfügung der entshädigungspflichtigen Genossenschaft in ‘Kraft tritt. Eine Revision wird in folhen Fällen, da es sih um veränderte thatsächlihe Verhältnisse handelt, kaum in Frage kommen.

Endlich liegt es im Bedürfnisse, daß, wenn cine Rente von mehreren Genossenschaften gemeinschaftlich) und antheilweise aufzu- bringen ist, die eine der leßteren mit den entsprechenden Abänderungen der festgestellten Entschädigung betraut werden muß.

ZU ALttilel 29.

Ein Nuhen des Rentenanspruchs war im Bereih der Unfall- versicherung bisher für gewisse Fälle nur bei Bauten (§8 39 und 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und für die See-Unfallversicherung 75 des Gesctßes vom 13. Juli 1887) vorgesehen. Das Invali- ditäts- und Alterspersicherungsgeseß vom 22. Juni 1889 hat im § 34 diese Fälle dem Bedürfniß entsprechend erweitert. Na dem Ent- wurf, der diesem Vorgang folgt, soll der Nentenanspruh ruhen, fo lange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von gewisser Dauer verbüßt, oder in anderer Weise öffentliher Fürsorge anheimgefallen ist, ferner so lange der Berechtigte niht im Inlande wohnt, in leßterem Falle jedoch mit der zu Gunsten der Bewohner gewisser Grenzgebiete und der Angehörigen von NReziprozität gewährenden Staaten {hon im Artikel 5 Ziffer V vorgesehenen und in dec Begründung dazu erläuterten Einschränkung. :

Zu Artitel 24

Mit der gleichen Einschränkung, wie beim Ruhen des Renten- anspruhs, legt der Entwurf den Genossenschaften die Befugniß bei, entshädigungsberechtigte Ausländer welche dauernd das Neichsgebiet Lee durch Kapital abzufinden. Auch die älteren Unfall- versihherungsgeseße kennen eine solhe Abfindung der Ausländer, und zwar ift nah den Geseßen vom 6. Juli 1884 67) für die Industrie und vom 5. Mai 1886 72) für die Land- und Forstwirthschaft der Abfindungsbetrag in jedem cinzelnen Falle besonders festzustellen ; während für die Unfallversiherung bei Bauten (§§ 39 und 48 des Geseßes vom 11. Juli 1887) und für Seeleute 75 des Gesezes vom 13. Juli 1887) als Abfindung der dreifahe Betrag der Jahres- rente vorgeschrieben ist. Eine Abfindun von Ausländern in der gleihen, ein für allemal festgeseßten Höhe läßt auh § 14 des In- baliditäts- und Altersversicherungsgeseßzes vom 22. Juni 1889 zu. Dies empfiehlt sih au für den Bereich des Entwurfs,

Tür inländische Entschädigungéberechtigte hält der Entwurf daran fest, daß gegen den Willen des Verleßten die Rente niht durch Kapitalzahlung abgelöst werden darf. Mit dessen Zustimmung er- cheint es jedoch gerechtfertigt, für geringfügige Rentenbeträge eine usnahme zu gestatten. .

Renten von zehn oder weniger Prozent der Rente für völlige Er- werbsunfähigkeit ergeben in Monatsraten so geringe Beträge, daß ihnen ein wirthshaftliher Werth kaum beizumessen ist; auf der anderen Seite bildet hon wegen der großen Anzahl so geringfügiger Renten

die dauernde Kontrolierung des Körperzustandes der Rentenempfänger und die mit der dauernden Rentenzahlung verbundene sonstige Ver- waltungsthätigfeit eine erhebliche Laft für die Genossenschaften. Unter diesen Umständen wird in vielen Fällen eine Abfindung unbedenklih und beiden Theilen erwünscht sein.

Die Höhe der Kapitalabfindung muß dabei zwishen der Ge- nossenschaft und dem Entschädigungsberechtigten vcreinbart werden.

: “Su Artltel 25,

Allen Arbeiterversiherungsgeseßen gemeinsam ist der Grundfaßtz der Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit der Entschädigungsforde- rungen. Die schon bisher zugelassenen Ausnahmen will der Entwurf im Hinblick darauf erweitern, daß nicht selten der Betriebsunternehmer oder ein Mitglied des bei der Rentenfeststellung betheiligten Ge- nossenichaftêorgans geneigt sein wird, bei Verzögerung der Nenten- feststelung dem Verleßten zur Abwehr einer Nothlage einen Vor- {uß zu gewähren, wenn dessen baldige Erstattung gesichert ist. Jn- soweit soll cine rechtêwirksame Uebertragung fälliger Entschädigungs- raten ausnahmsweise zulässig sein.

“Du Artifel 26,

Mit dem Abschluß der Heberolle ist die Vertheilung des Jahres- bedarfs der Genossenschaft auf deren einzelne Mitglieder vollendet ; eine nahträglihe Erhöhung der durch die Heberolle nachgewiesenen Beiträge findet nicht stait; etwaige Fehlbeträge werden bei der nächsten Umlage mit eingezogen. Dies kann dazu führen, daß Unternehmer, die entweder dur unrichtige Angaben eine zu günstige Veranlagung ihrer Betriebe erzielt, eine die Gefahrenklasse beein- flussende Abänderung ibres Betriebes nicht rechtzeitig angezeigt oder die Anzeige von der Eröffnung eines neuen Betriebes unterlassen haben, auf Kosten ihrer Berufsgenossen von dencn ihnen von Rechts- wegen zur Last fallenden Beiträgen ganz oder zum theil frei blieben. Auch Strafvorschriften bieten keine ausreichende Abhilfe, weil auch der Höchstbetrag der Strafen die unter Umständen erheblihhen Hinter- ziehungen nicht immer decken wird, der Zweck der Strafe auch auf einem andcren Gebiet liegt. i:

Der Entwurf will daher, entsprehend einem aus dem Kreise der Berufsgenossen]chaften kundgegebenen Wunsche, ausnahmsweise eine nahträglihe Berichtigung der Beitragshöhe, daneben aber auch eine nachträgliche Heranziehung von Unternehmern, die infolge ihres eigenen Verhaltens zu wenig beigctragen haben, für vergangene Rechnungs- jahre zulassen. /

Das der ordentlihen Beitragserßebung anzupassende Verfahren wird keine Schwierigkeiten bereiten.

Neben der hier eingeführten nachträglißen Beitragserhebung ift durch Artikel 35 die Ausfüllung einer in den Strafbestimmungen bisher vorhandenen Lücke vorgesehen.

Zu Avtitel 27,

In neuerer Zeit mehren fich die Fälle, daß gewerb8mäßige Bau- unternehmer, namentlich in großen Städten, auf Kosten der mit ihnen in geshäftlihe Verbindung tretenden Personen zu leben und sich ihren Verpflichtungen zu entziehen wissen. Von folhen Unternehmern heißt es in einer Cingabe des Verbandes der deutshen Baugewerks- Berufsgenossenschaften: „Meist mittellos und zahlungsunwillig, verstehen sie es, mit Hilfe von Baustellenverkäufern und Baugelddarleihern Schiebungen vorzunehmen, welhe demjent- gen es unmögli machen, Befriedigung seiner Ansprüche zu erhalten, welchem fie nicht gutwillig gerecht werden wollen.“ Es wird darüber geklagt, daß derartige Bauunternehmer jahraus, jahrein umfangreiche Bauten gewerbs8mäßig herstellen, durch die dabei vor- kommenden Unfälle die Berufsgenossenschaft belasten, ihre Beiträge aber niemals zahlen und sih der zwangs8weisen Beitreibung durch an- scheinende Zahlungsunfähigkeit zu entziehen verstehen.

Die aus derartigen Verhältnissen entstehenden Mißstände haben hon im § 52a des Kranfkenversicherungsgeseßes in der Fassung des Geseßes vom 10. April 1892 zu einer Ausnahmevorschrift geführt. Dort ist S daß bei der Einziehung der Arbeitetbeiträge zu den Krankenkassen die Vermittelung solcher Unternehmer, die mit der Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben find und deren Zahl!ungsunfähigkeit im E festgestellt wor- den i\t, durh obrigkeitlihe Anordnung ausgeschlossen werden kann. Solchen Unternehmern wird dadur die Möglichkeit entzogen, die bei der Lohnzahlung einbehaltenen Krankentkasfsenbeiträge ihrer Arbeiter in ihrem eigenen Nuten zu verwenden und die Kassen hierdurch zu {ä- digen. Die Vorschrift des Krankenkassengeseßes läßt sih auf die Unfallversicherung nicht ohne weiteres übertragen, weil hier die Unter- nehmer die Genofsenschaftsbeiträge ohne Betheiligung der Arbeiter aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Will man daher auch den Berufs- genossenschaften einen Schutz gegen das pflihtwidrige Verhalten von Bau- unternehmern gewähren, }o muß ein andererWeg eingeschlagen werden. Nun ist es ein weit verbreiteter Gebrauch, daß Hauaernehine den Bau- herren bestiminte Beträge für die Arbeiterversiherung in Rechnung stellen, sodaß thatsählich die Bauherren die Lasten der Unfall- versicherung aus den Baubetrieben zu tragen haben. An dieses auf dem privatrechtlichen Vertrage zwishen Bauherrn und Bauunter- nehmer beruhende Nechtsverhältniß läßt sih eine geseßliche Regelung in der Art anschließen, daß in Fällen der geschilderten Art nah obrig- keitliher Prüfung und Anordnung den Bauherren eine Haftung für die Beiträge der damit rückständigen Bauunternehmer auferlegt werde.

Eine allgemeine Haftung der Bauherren für die Beiträge der von ihnen angenommenen BVaugewerbtrewbenden einzuführen, würde hon wegen der damit verbundenen Belästigung der genosscnschaftlichen Ver- waltung und des bauenden Publikums nicht gerechtfertigt sein. Dem Bedürfniß wird aber auch {on genügt, wenn diese Maßregel nach dem Vorgange des Krankenversicherungsgeseßes auf den Geschäfts- verkehr mit den als niht vertrauens8würdig gekennzeihneten Unter- nehmern beshränkt wird. Ein vorsichtiger Bauherr wird sch, bevor er mit einem ihm nicht als zahlungsfähig und vertrauenswürdig be- kannten Baugewerbtreibenden in ein Vertragsverhältniß tritt, durch Rükfrage bei der Orts-Polizeibebörde des Betriebssitßzes oder des Wohn- orts über das Bestezen einer Anordnung, wie sie Abs. 1 des Artikels 27 in Ausficht nimmt, zu erkundigen haben, um sich durch geeignete Ver- tragsbestimmungen oder dur den Abs{luß mit einem zuverlässigeren Bauunternehmer vor Schaden zu bewahren. Den Vorschriften des Entwurfs liegt die Absicht zu Grunde, möglichst zu verhindern, daß das Bestehen der Anordnung dem Bauherrn entgehen könne.

Die Aufhebung der Anordnung foll erfolgen, sobald die Berufs- genossenschaft wegen ihrer rückständigen und fälligen Ansprüche be-

l

friedigt ist.

Been die Verfügungen der zunächst zur Entscheidung berufenen unteren Verwaltungsbehörde soll die Beschwerde an die höhere Ver- waltungsbehörde ofen stehen.

Zu Artikel 28.

Bei den Berufsgenossenshaften ist das Bedürfniß hervorgetreten, eigene Unfall-, Kranken- oder Nekonvaleszentenhäuser zu errichten. Auch zu anderen Zwecken, beispielsweise behufs dauernder Unter- bringung der Geschäftsräume, kann es für eine Berufsgenosfenschaft wirthschaftlih zweckmäßig und ohne Beeinträchtigung der bestimmungs- gemäßen Verwendung hie: Mittel durchführbar sein, Grundbesiß zu erwerben. Derartigen Bedürfnissen sucht der Entwurf durch eine dem § 129 Absay 2 des Invaliditäts- und Altersversiherungsgeseßes nachgebildete Vorschrift, die außerdem auch die Anlegung eines Theils des Vermögens in Lee oder in ausländischen Fonds zuläßt, Rechnung zu tragen. abei ift daran festgehalien, daß die Genofsen- schast zu der von der geseßlihen Regel abweichenden Anlegung der Genehmigung derjenigen Stelle bedarf, welhe im Falle der Leistungs- unfähigkeit der Genossenschaft für deren Verpflichtungen aufzukommen hat. Zur Genehmigung soll demgemäß auch hier T das Neich der Bundesrath, für den Bundesstaat die Zentralbehörde zuständig sein. Eine Besonderheit liegt in den Fällen des § 110 des Geseßes vom 5. Mai 1886 dann vor, wenn einer durch Landes- ese gebildeten landwirthschaftlichen Mer asbgen gem valt auf Grund des § 114 a. a. O. das Gebiet oder ein Theil des Ge- biets eines anderen Bundesstaats angeschlossen is. Obwohl dann der fein Gebiet anschließende Bundesstaat im Falle der Leistungsunfähigkeit der Genossenschaft für deren Verpflichtungen antheilweise haftet, er-

scheint doch avch in diesen Fällen die Genehmigung der für den Si der Genossenschaft zuständigen Landes-Zentralbehörde ausreihend. 9 Der zweite Abfay der Vor Mtagenes Zusaßbestimmung entspricht dem § 129 Abs. 3 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetes und füllt cine in den Unfallversicherungsgesezen bisher bestehende

Lücke aus. : Zu Artikel 29.

Durch die Unfallverhütungsvorschriften können bisher Zuwider- handlungen der Betriebsunternehmer nur mit Einschäßzung ihrer Be- triebe in eine hôhere Gefahrenklasse oder mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge bedroht werden. Diese Straf- androhungen entsprechen nicht in allen Fällen dem Bedürfnisse. Na- mentlich können dadur unbedeutende Zuwiderhandlungen in großen Betrieben so übermäßig hart betroffen werden, daß eine BWerwi flichung der Strafandrohung kaum zu rechtfertigen fein würde. Wenn beispiels- weise ein großer Bauunternehmer auf einem Bau die Unfallverhütungs- vorschriften niht ordnungsmäßig ausgehängt hat, fo entspricht es der Bedeutung dieser Versäumniß niht, ihm deswegen für seinen ganzen Betrieb erhöhte Beiträge aufzuerlegen, die mehrere Tausend Mark betragen können. Aehnlich verhält es sich, wenn in einem umfang- reihen maschinellen Betriebe an einer Stelle eine vor- ges{chricbene Schußvorkehrung fehlt. Andererseits kann es vorkommen, daß eine grobe Zuwiderhandlung des Unternehmers eines Tleinen Betriebs auf Grund der bestehenden Vor- schriften nicht angemessen geahndet werden kann. Bei der in vielen Gefahrentarifen mcht erheblihen Verschiedenheit der Beitragsziffern kann nämlich für Betriebe mit geringem anrechuungs- fähigen Lohnbketrage die um eine oder einige Stufen erhöhte Ein- häßzung des Betriebes eine zu unbedeutende und deshalb unwirksame Strafe bilden. Diesen Ucbelständen will der Entwurf , einem aus dem Kreise der Berufsgenossenshaften geäußerten Wunsche entsprechend, durch die wahlweise Zulassung einer Geldstrafe abhelfen. Der Höchst- betrag ist auf die im § 104 des Unfallversicherungsgesetes für andere Pflichtwidrigkeiten vorgesehene Summe von 300 # festgeseßt.

Die vorgeschlagene Abänderung des Unfallversicherungsgesetes gilt nah § 1 des Geseßes vom 28. Mai 1885 und nah § 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 auh für den Bereich dieser Gesete (vergl. Artikel 41 des Entwurfs). Die für die landwirthschaftlihe Unfall- versicherung erforderlihe Ergänzung des § 87 des Geseßes vom 5. Mai 1836 ist in Verbindung mit einer weiteren Abänderung des- selben Paragraphen im Artikel 40 des Entwurfs vorgesehen.

: U Artikel 30;

Für die Vorschriften über die Besetzung der Spruchkammern des Neichs-Versicherungsamts hat das Invaliditäts - und Altersversiche- rungsgesey als Vorbild gedient; dabei ist jedo die Fassung in der Weise geandert, daß nur für die Beseßung von vier Stellen eine bindendende Vorschrift 2 e ist. Es follen nah dem Entwurfe neben einem ständigen itgliede des Reichs-Versicherungsamts als Vorsißenden je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, fowie ein rihterliher Beamter in der Spruchkammer mitsißen. Daneben fann als fünftes Mitglied entweder eines der vom Bundes- rath aus seiner Mitte gewählten nihtständigen Mitglieder, oder ein zweites ständiges Mitglied des Neichs - Versiherungsamts zugezogen werden.

Die in Artikel 30 enthaltenen weiteren Abänderungen sind dur die in den Artikeln 19, 11, 21, IT und 36 vorgesehenen Erweiterungen und Einschränkungen der Obliegenheiten des Reichs-Versicherungsamts veranlaßt. Die Reberganaabe im ta in. Abs. 2 des § 90 des Geseyes vom 6. Juli 1884 und die entsprehende Bestimmung in den anderen UnfaUversiherungsgeseßen haben inzwischen ihre Be- deutung verloren.

Im übrigen bandelt es sich nur um Fassungsänderungen. Von einer geseßlichen Feststellung der Zahl der Mitglieder, welche an der Beschlußfassung über die im zweiten Absaß der neuen Fassung be- handelten Gegenstände theilnehmen, ift Abstand genommen; erforder- lichenfalls kann eine solche Feststellung dur einen mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassenden Zusaß zu der Kaiserlihen Ver- ordnung über das Verfahren vor dem NReiché-Versicherungsamt ge-

troffen werden. Zu Artikel 31:

Die Bezugnahme aur die durhch die Artikel 19 und 21 des Entrourfs dem Reichs-Versicherungs8amt übertragenen Obliegenheiten bei Anführung der Geseßesparagraphen, welche die Zuständigkeit der Landes-Versicherungsämter regeln, entspricht der allgemeinen Stellung dieser Aeniter.

Behufs schärferer Abgrenzung des Verhältnisses zwisGen Landes- und Reichs-Versicherungsamt fügt der Entwurf dem § 101 des Ge- seßes vom 5. Mai 1886 einen Zusaß hinzu. Schon bei der Zu- as von Landes - Versicherungsämtern im Unfallversicherungs- geleß vom 6. Juli 1884 war man sich der Gefahr ab- weichender Enscheidungen zwischen dem Reichs-Versihherungsamt und den neben ihm in leßter Instanz NReht sprehenden Landes- Versicherungsämtern bewußt. Man suchte derselben dur die Vorschrift des § 92 Abs. 3 des Unfallversihherung8geseßes vorzubeugen, welche später dur die au für den Bereich jenes Gesetzes geltenden Be- stimmungen im § 101 des Geseßes vom 5. Mai 1886 AÄbsazz 2 bis 4 erweitert worden ist. Hiernach tritt die aus\chließlihe Zuständigkeit des Neichs-Versichherungsamts ein, wenn bei Vermögensausecinander- seßzungen, sowie bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Be- trieben und über die Entschädigungspfliht mehrere, verschicdenen Versicherungsämtern unterstellte Genossenschaften betheiligt find. In solhen Fällen hat das Landes-Versicherungsamt die Akten an das Neichs-Bersicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. Eine gleiche Bestimmung enthält für den Bereich der Bau-UÜnfallversicherung der §& 45 des Geseßes vom 11. Juli 1887.

Diese Bestimmungen sichern, wie. ihre Handhabung ergeben hat, die Erreichung ihres Zwedes bei Entschädigungsftreitigkeitcn nicht ausreihend. Ein Entschädigungsberechtigter hatte ha zunächst an eine der Aufsicht des Reichs-% ive G Diem unterstehende Berufs-

enossenshaft gewendet und war vom Neichs-Versiherungsamt auf Grund der Annahme, daß nicht die angerufene, fondern eine andere, der Aufsicht eines Landes-Versichherungsamts unterstehende Berufs- enossenshaft entshädigungspflidtig sei, s worden. Der Ver- lagte wandte sih nunmehr an die leßtere Berufsgenossenschaft, welche sih aber, abweihend von der Auffassung des Reihs-Versicherungsamts, ebenfalls für nicht entshädigungspflihtig erklärte eine NRechts- ansicht, der das Landes-Versicherungsamt sich ans{loß. Dieses nahm aber ferner an, daß es die Akten nicht an das Reichs-Versicherungs- amt abzugeben brauche, sondern felbst zur endgültigen Eutscheidung zuständig sei, weil die vom Neichs-Versicherungsamt vorher endgültig für niht entshädigungspflihtig erklärte andere Berufsgenossenschaft für den vorliegenden Fall ausgeschieden und deshalb niht mehr, wie § 92 Absay 3 des Gefeßes vom 6. Juli 1884 voraussete, „betheiligt“ sei. Auf diese Weise wurde der nah dem Gesetze zweifellos ent- \hädigungeberechtigte Verletzte gegenüber beiden in Betracht komtmnen- den Genossenschaften endgültig abgewiesen. Um der Wiederkehr ähnlicher Fälle zu begegnen, bedarf es geseßliher Abhilfe, welche der Entwurf durch die Zusaßbestimmung im § 101 Absay 2 de3 Gefeßes vom 5. Mai 1886 in der Weise gewähren will, daß, wenn ein Ent- shädigungsanspruch gegen mehrere Genossenschaften geltend gemacht wird, biete sämmtlich als mitbetheiligt gelten sollen, auch wenn eine oder mehrere von ihnen rechtskräftig für niht entschädigungépflihtig erklärt sind. Diese Bestimmung tritt nach § 45 des Bau-Unfall- versiherungsgeseßes vom 11. Juli 1887 für den Bereich dieses Gefeyes in Kraft (vergl. Art. 41 des Entwurfs).

Zu Artikel 32.

Die Vorschriften über die Beseßung der Spruhkammern der Landes-Versicherungs8ämter sind eine Hotge der im Artikel 30 für das ' Reichs-Versicherungsamt getroffenen Bestimmungen. -

Zu Artikel 33. i

G Die Vorschriften über die percsönlihe Haftpfliht der Betricbs-

unternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen sind im wesent-

lihen unverändert gelassen worden. Durch die etwas abweichende Fassung des bishcrigen Wortlauts des § 95 des Unfallversicherungs-