1894 / 151 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

E § 176 Absay 2. Î _In denjenigen Strafsachen, welhe zur Zuständigkeit der Land- gerichte gehören, findet die Voruntersuchung statt, wenn die Staats- Cnwaltsaft dieselbe beantragt. i

Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuhung abgelehnt worden ist, findet sofortige Beschwerde statt.

S 199 § 206 Absatz 2

S 208.

Betraf das Vorverfahren mehrere derselben Person zur Last ge- legte strafbare Handlungen, und erscheint für die Strafzumessung die Petun des einen oder des anderen Straffalls unwesentlih, so ann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen, daß in Ansehung eines solchen das Verfahren einzustellen sei.

_ Dasselbe gilt, wenn einer zu Freiheitsstrafe rechtskräftig ver- urtheilten Person eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird und die Feststellung des Straffalls mit Rücksicht auf die noch nicht voll- ständig verbüßte Strafe unwesentlih erscheint. /

Die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses kann im Falle des Absatzes 1 binnen einer Frist von drei Monaten nah Nechtskraft des Urtheils von der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wenn nicht Verjährung eingetreten ist. L

S

Personen, welche auf frisher That betroffen oder verfolgt und vorläufig festgenommen worden sind, können von der Staatsanwalt- schaft unmittelbar dem zuständigen Geriht mit dem Antrag auf \o- fortige Abrtyetung Lrg eet werden. Dieser Antrag ist auch dann zulässig, wenn der Beschuldigte in den Fällen des § 10 einem danach zuständigen Gericht vorgeführt wird.

Das Gericht hat ohne shriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sofort oder spätestens am zweiten Tage nah der Vorführung zur Hauptverhandlung zu schreiten und dabei über die Verhaftung oder Freilassung des An- geklagten zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Anklage Ur in das Sißungsprotokoll aufzunehmen.

Die ordnungsmäßige Ladung der Zeugen kann von jedem Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Polizei- und Sicherheitsdienstes mündlich erfolgen.

Erweist sih die Sache in der Hauptverhandlung als nicht spruch- reif, so hat das Gericht die Verhandlung auf eine der nächsten Situngen zu vertagen. In Fällen, wo eine Voruntersuhung statt- baft ist, fann das Gericht die Eröffnung derselben auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen. ,

Auf das Verfahren vor dem Reichsgeriht und vor dem Schwur- geriht finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. S 211a.

Vor den Scchöffengerichten kann nach der Vorschrift des § 211 auch dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte entweder si freiwillig stellt, oder infolge einer vorläufigen Festnahme in anderen als den im § 211 bezeihneten Fällen dem Gericht vorgeführt oder nur wegen NVebertretung verfolgt wird. & 2116

Der Amtsrichter kann in dem Falle der Vorführung des Be- \chuldigten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von S(öffen zur Hauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile des Amts- richters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und Urtheile der Schöffengerichte.

S 214.

Die Anklageshrift und der Beshluß über die Eröffnung des

Hauptverfahrens sind dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zu-

zustellen. 8 215 Absatz 1.

Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten ge- \Micht \hriftlih unter Hinweis auf die geseßlichen Folgen seines un- entshuldigten Ausbleibens.

: 8 216 Absatz 1.

Zwischen der Zustellung der Ladung 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche oder, wenn eine. Uebertretung den Gegenstand der Untersuchung bildet, von mindestens drei Tagen liegen.

S 224a.

Vor der Hauptverhandlung kann auf Grund neu hervorgetretener Umstände die Staatsanwalischaft zu Gunsten des Angeklagten die Wiederaufhebung des Eröffnungsbeschlusses und eine anderweite Be- \{lußfassung in Gemäßheit der §8 196 f. beantragen.

229.

Bleibt der gehörig geladene Angeklagte ohne genügende Ent- \{uldigung aus, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

Sn den vor den Schöffengerichten und vor den Strafkammern zu verbandelnden Sachen kann jedo das Geriht zur Hauptverhandlung schreiten, sofern es die Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der Sache nicht für erforderli erachtet. Ju diesem Falle findet die BVor- {rist des Absatzes 1 keine Anwendung.

8 230 Absatz 2. L Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fort- setzung einer unterbrochenen N aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden. Für die Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht gilt dies nur dann, wern die Vernehmung des Angeklagten über die Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich

erachtet. 8 231

8 232. 4 eines Angeklagten wegen großer Ent- besonders erschwert und hat der hierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung angekündigt, so kann das Gericht auf An- trag oder von Amtswegen denselben durch einen ersuchten Richter über die Anklage vernehmen lassen und demnächst in feiner Abwesenheit zux Hauptverhandlung schreiten. :

Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termine sind die Staateanwaltscaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen ; ibrer Anwesenheit bei dex Vernehmung bedarf es niht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Auf das Verfahren vor dem Reichsgeriht und vor dem Schwur- geri finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine An- wendung.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

Ist das Erscheinen fernung seines Aufenthaltsorts Angeklagte unter Hinweis

S 233.

Die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten dur einen Vertheidiger ist im Falle des § 232 und außerdem dann zulässig, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit ein- ander, bedroht ist. E

Der Vertheidiger bedarf zur Vertretung \{riftliher Vollmacht.

8 234 Absatz 2.

Dare jedo die Vernehmung des Angeklagten nah Maßgabe des ä 932 Absatz 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß, ih vertreten zu lassen, Gebrauch. gemacht, so findet eine Wieder- einsegung in den vorigen Stand nicht statt. :

S 207.

Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. Der- selbe ift wilg d in einzelnen Sachen diese Geschäfte ganz oder theil- weise einem beisitenden Richter zu übertragen.

§ 244.

Das Gexicht bestimmt den únfatg der Beweisaufnahme, ohne Mee dur Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

In der Hauptverhandlung vor dem Reichsgeriht und vor dem Scchwurgericht is - die Beweisaufnahme auf die sämmtlichen vor- geladenen Zeugen und Sachverständigen, un auf die anderen herbei- eschafften Beweismittel zu erstrecken. Von - der Erhebung einzelner

eweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit APORSE sind.

a.

Sreitet das. Geriht in Gemäßheit des § 229 Absay 2 beim Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung, so können die in einem rihterlihen Protofell enthaltenen Erklärungen des Angeklagten au dann verlesen werden, wenn damit die Beweisaufnahme über ein Geständniß niht bezweckt wird.

S 264 AOL 5.

Auf die Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den

Strafkammern findet die Vorschrift des dritten Absaßes nicht An-

wendung. t S 266 Absatz 1.

Wird [der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erahteten Thatsachen, in welchen die geseßlichen Merk- male der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Gründe an- geben, welhe für die richterlihe Ueberzeugung leitend gewesen sind.

8 273 Absayt 1.

Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt- verhandlung im wesentlihen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersihtlich machen, auch die Bezeichnunz der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung ge- stellten Anträge, die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.

8 273 Absay 2

S 279A.

Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nah Ansicht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangelhafter oder ungenügender Weise, so sind die leßteren berechtigt, die Feststellung des Vorgangs und dessen Bas das Protokoll zu verlangen.

__ Der Vorsißende giebt den Geschworenen mündli eine Uebersicht über die Ergebnisse der Verhandlung und belehrt die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche e bei Wsung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben. Der Vortrag des Vorsißenden darf von feiner Seite einer Er- örterung unterzogen werden. i 8 346 Absatz 3.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Neichsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt, gegen Beschlüsse und Verfügungen der Ober- Landesgerichte nur, fofern fie in S l O erlassen find.

Die Berufung findet ftatt gegen die Urtheile der Schöffengerichte und gegen die Urtheile der Strafkammern in erster Instanz. 8 357 Absatz 2. Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nit zugestellt war, is dasselbe nah Einlegung der Berufung sofort durch den E Auenen,

Die Berufung muß spätestens binnen einer Woche nah Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nit zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beshwerdeschrift unter Aufstellung bestimmter Beschwerdepunkte gerechtfertigt werden.

Dieser Bestimmung if genügt, wenn die Erklärung des Be- \hwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage be- treffende Entscheidung oder nur einen anderen Theil des Urtheils

anfechte. 8 358a.

Hat der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleihen ergangenes Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinseßung in den vorigen Stand nachgesucht, so beginnt die Frist zur Nechtfertigung der Berufung erst mit der endgültigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinseßung in den L

Boe

E 8 360 Absatz 1.

Is’ dis Berufung verspätet eingelegt oder nit rehtzeitig gereht- fertigt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als unzu- lässig zu verwerfen. S 36

J ¡B

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und gere{chtfertigt, so hat der Gerichtsschreiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.

8 363 Absay 1.

_ Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Ein- legung oder über die Rechtfertigung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es über O durch Urtheil.

Ist das Erscheinen des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts befonders ershwert oder befindet si derselbe nicht auf freiem Fuße, so kann das Geriht auf seinen Antrag beschließen, daß über die von ihm eingelegte Berufung in seiner Abwesenheit 'zu ver- handeln sei. Außer diesem Fall is die von dem Angeklagten ein- gelegte Berufung sofort zu verwerfen, wenn bei dem Beginn der Hauptverhandlung weder er selbst, noch in den Fällen, wo solches zulässig, ein Vertreter für ihn erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entshuldigt ift.

Ft die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so ist über dieselbe zu verhandeln, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nit genügend Ae oder von ihm, falls er sih nit auf freiem Fuße befindet, auf die Vorführung zur Hauptverhandlung ausdrüdlih verzichtet ist.

Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinseßung in den vorigen Stand unter den ‘in den 88S 44, 45 bezeichneten Vorausfeßungen beanspruchen, insoweit er nicht atl ReO hatte, daß die Verhandlung in feiner Abwesenheit

attfinde.

8 ; __ Die Repision findet statt gegen die Urtheile der Straffammern in der Berufungsinstanz, gegen die Urtheile der Ober-Landesgerichte in der Berufungsinstanz und gegen 4 atis der Schwurgerichte.

8 380

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben. 8 383 Absatz 2. Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nit zugestellt war, ist dasselbe nah Einlegung der Revision durch den Gerichts\chreiber Aa

5) wenn neue Thatsachen oder Beweismittel E sind, aus

welchen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen sich die Unschuld des Verurtheilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglih eines die Anwendung eines \hwereren Strafgeseßes begründenden Umstandes, ergiebt. 8 409 A 2. Die Vernehmung der Zeugen und achverständigen erfolgt, soweit die Beeidigung zulässig ift, eidlich. 8 410 Absay 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen: 1) wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben;

2 wenn in den Fällen des § 399 Nr. 1, 2 oder des § 402 Nr. 1, 2 nah Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ift, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Ein- fluß gehabt hat; :

3) wenn in den Fällen des § 399 Nr. 5 der Wegfall eines die Anwendung eines s{wereren Strafgeseßes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, eine geringere Bestrafung herbeizuführen.

§411 Absag 1.

Ist der Verurtheilte bereits verstorben oder ist derselbe in Geistes- krankheit verfallen, fo hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nah Aufnahme des etwa noch erforderlihen Beweises entweder auf Freisprehung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme

abzulehnen. 8 411 Absay 2 und 4

8 413 a. Wied im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprehung erkannt, fo ist auf Verlangen des Verurtheilten und îim Falle des § 411 auf Verlangen des Antragstellers die Aufhebung des früher ergangenen Urtheils durch den „Deutschen Reichs-Anzeigec“ bekannt zu machen; nah dem erti des Gerichts kann die Bekanntmachung auch in anderen öffentlihen Blättern erfolgen.

8 413b.

Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt worden ist, können, wenn sie im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwen- dung eines milderen Strafgeseßes mit einer geringeren Sirafe belegt werden, Ersaß des Vermögens|chadens beanspruchen, den sie durch die erfolgte Strafvollstreckung erlitten haben.

Außer dem Verurtheilten können Dritte, denen derselbe nah Vor- schrift des bürgerlihen Rechts zur Gewährung von Unterhalt ver- vflichtet war, insoweit Ersaß fordern, als ihnen durch die Strafvoll- \treEung der Unterhalt entzogen worden ist.

werden aufgehoben.

S 413 c.

Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorsäßlih herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat.

: U __ Die Entschädigung wird aus der Kasse desjenigen Bundesstaats, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichsgericht in erster und leßter Instanz erkannt hat, aus der Reichskasse geleistet. H __ Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welhe dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch deren rehtswidrige Handlungen feine Verurtheilung herbeigeführt war. Ta d 4130.

Der Anspruch auf Entschädigung ist bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nah Rechtskraft des im Wiederaufnahmever- fahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staatsanwalt- a des Gerichts, welches dieses Urtheil erlassen hat, geltend zu machen.

Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landes- Justizverwaltung oder, wenn das Reichsgericht in erster und leßter Instanz erkannt hat, der Reichskanzler.

Eine Ausfertigung der Entscheidung is dem Antragsteller nah den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

_ Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zu- lässig. Die Klage ist binnen einer Aus\chlußfrist von drei Monaten nah Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilklammern der Landgerichte ohne Rüdsicht auf den Werth des Streitgegenstands aus\cließlich zuständig.

S 4191

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Berechtigte stirbt, ohne ihn gemäß § 413 e geltend gemacht zu haben. :

Bor dec endgültigen Entscheidung über den Anspruch ist derselbe der Pfändung nicht unterworfen. Bis zu diesem Zeitpunkte kann der Berechtigte unter Lebenden nicht darüber verfügen.

8 447 Alsaß 1.

In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörenden Sachen, mit Ausnahme der im § 27 Nr. 4, 5, 7—12 des Gerichtsverfassungs- gesetzes bezeihneten Vergehen, kann durch schriftlihen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgeseßt werden, wenn die Staatsanwaltschaft hriftlich hierauf anträgt.

: 8 496 Absatz 2.

Der Betrag der dem Beschuldigten, dem Privatkläger oder dem Nebenkläger zu erstattenden Auslagen wird auf Antrag von dem Gericht erster Instanz festgeseßt. Die Vollstreckung des Festseßzungsbeschlusses erfolgt auf Grund etner durch den Gerichtsschreiber zu ertheilenden Ausfertigung nah Maßgabe des § 495. .

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Auf bereits anhängige Strafsachen findet dasselbe nur dann An- wendung, wenn vor dem genannten Tage ein Urtheil erster Instanz noch nit ergangen ist.

Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erster Instanz in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur nohmaligen Verhandlung in die erste Instanz zurückgewiesen, so findet dieses Geseß auf das weitere Verfahren Anwendung.

ür die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge- \{lossenen Verfahrens find die Vorschriften dieses Gefeßes auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens dieses S erlassen oder rechtskräftig geworden war.

ie §8 413þ—413 0 finden auf diejenigen Strafsahen An- wendung, in denen die im § 413þ gedachte, im Wiederaufnahme- verfahren ergangene Entscheidung nah dem

erfolgt ist. ALtilel V,

Der Neichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gerichts- verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, wie er sih aus den in Artikel T und [I festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.

Nr. 26 der „Veröffentlihungen des Kaiferlichen Gesundheitsamts“ vom 27. Juni hat folgenden Inhalt: Ge- sundheits\and und Gang der Volkskrankheiten. Zeitweilige Maß- regeln gegen Cholera 2c. Desgl. gegen Pest. Gesetzgebung u. \. w. (Preußen, Reg.-Bez. Merseburg). Eiskalte Getränke. (Reg.-Bez. Cassel). Thierarzneien. (Oesterreih. Oberösterreich.) Sanitäre Vorkehrungen im Salzkammergut. (Ungarn.) Lungen- seuhe (Schluß). (Frankreich.) Unentgeltlihe Krankenbehandlung. Gang der Thierseuchen in Frankreich, 1. Vierteljahr. Zeit- weilige aaregen gegen Thierseuhen. (Deutsches Reih, preußischer Neg.-Bez. Gumbinnen, Schweden.) Rechtsprechung. (Reichsgericht.) Ausstellung eines unrichtigen Impfscheins. Verhandlungen von E Körperschaften, Vereinen, Monaten u. st. w. (Deutsches

eid.) XXIT. Aerztetag. (Preußen.) Feuerbestattung. (Bayern.) Desgl. Vermischtes. (Deutsches Reich.) Aerztliche Prüfungen 1892/93. Ort und Zeit des Studiums der 1892/93 geprüften Kan- didaten der Medizin. gZahnärztlihe Prüfungen 1892/93. (Preußen. Berlin.) Kanalisationswerke, 1892/93. (Clsaß- Lothringen.) Landwirthschaftlihe Versuchsstation Rufach, 1892, Wodchentabelle über die Sterbefälle in deutshen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Städten des Aus- landes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutsher Großstädte. Desgl. ‘in deutschen Stadt- und Landbezirken. Witterung.

1. Un Sen:

2. Aufgebote, Zustellungen u. mene

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpahtungen, Verdingungen 2«. 5, Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Beffentlicher Anzeiger. |

10, Verschiedene }

1) Untersuhungs-Sachen.

[20943] Steckbrief.

Gegen den Restaurateur August Daniel Wil- helm Westphal, geboren am 6. Juni 1862 zu Garz, Kreis Rügen, welcher flüchtig ist und ih verborgen hält, foll eine dur Urtheil des König- lichen Landgerihts T zu Berlin vom 28. Juni 1893 erkannte Gefängnißstrafe von (3) drei Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß ab- zuliefern. -

Berlin, den 20. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 136.

[20944]

Die Militärpflichtigen :

1) Alexander Karl Clausins aus Dörstewiß,

2) August Friedri Kuno Hikisch aus Halle a. S.,

3) Albert Julius Dittmar aus Halle a. S.,

4) Paul Adolf Hoffmann aus Halle a. S.,

5) Karl Wilhelm Friedrich Brückner aus Halle a. S.,

6) Felix Walther Flöthe aus Halle a. S.,

7) Wilhelm Robert Karl Schaaf aus Schkeudiß,

8) Friedrih Gottlob Adolf Linke aus Merseburg,

9) Karl Zeh aus Nöfsen,

10) Friedrih Karl Zeitfuchs aus Großkeula,

11) Otto Paul Zeitfuchs aus Großkeula,

12) Louis Hermann Winter aus Nokensußra,

13) Franz Bieler aus Niederschwedeldor!, A Gustav Christian Friedrih Föllnexr aus

iegliß,

15) Friedrih Karl Albert Schönfeld aus Gie- bichenstein,

16) Karl Paul Grubel aus Gräfenheinichen,

17) Wilhem Otto Werner aus Könnern,

18) Ernst Otto Mädicke aus Giebichenstein,

19) Louis Bernhard Moriy Nobert Köllner aus A | i

90) Bernhard Friedrich Max Liuke aus Könnern,

21) August Ernst Kleine aus Könnern,

22) Friedrich Karl Hans Thiemann aus Lübe,

23) August Wilhelm Otto aus Könnern,

24) Johann Gustav Max Vey aus Böllberg,

25) Eduard Heinrih Adolf Romhild aus Suhl,

26) Ernst Bruno Rühle aus Adelsdorf werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Ab- icht, sih dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nah erreichtem militärpflichtigen Alter sih außerhalb des Bundes- gebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen & 140 Abs. 1 Nx. 1 Str.-G.-B. Dieselben werden auf den 17. September 1894, Vormittags 9 Uhr, vor die 1. Strafkammer des Königlichen Land- erihts zu Halle a. S., Poststraße Nr. 20, Sigungs- aal Nr. 23, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentshuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nah § 472 der Strafprozeßo rdnung von den Königlichen Ersaßkommissionen Merseburg, Ds a. S.,, Sondershausen, Glaß, Bitterfeld, übeck, Großenhain, Schleusingen über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsahen aus- gestellten Erklärungen verurtheilt werden. M1191/94. VI 4504.

Halle a. S., den 18. Juni 1894.

Der Königliche 1. Staatsanwalt.

[21098] Oeffentliche Zustelluug.

1) Hugo Otto Müller aus Gottesgrün, zuleßt hier, z. Zt. unbekannten Aufenthalts,

2) Oscar Hugo Carl Schliephake aus Arnstadt, zuletzt hier, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, werden beschuldigt,

zu Nr. 1 als Wehrmann der Landwehr ohne Er- laubniß ausgewandert zu sein,

zu Nr. 2 als S erster Klasse ausge- wandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Aus- dde dex Militärbehörde Anzeige erstattet zu

aben.

Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgeseb- buchs verb. mit §S 11, 19 des Gesetzes, betreffend die Aenderung der Wehrpfliht vom 11. Februar 1888. Dieselben werden auf Donnerstag, den 6, September 1894, Vormittags 9 Uhr, vor das Herzoglihe Schöffengericht zu Altenburg, Burg- straße 11 111, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentshuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nah § 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlihen Bezirkskommando zu Halle resp. Magdeburg ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden.

Altenburg, den 26. Juni 1894.

Der Herzogliche Amtsanwalt : Nodigast.

9) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[21099] Zwangsversteigerung.

Fm Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 3 Nr. 162, auf den Namen des Kaufmanns Adolf Auerbach hier eingetragene, in der Liebenwalderstraße Nr. nach dem Kataster Nr. 59 belegene Grundstück am 19, September 1894, Vormittags 10; Uhr, vor dem unter- zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich- straße 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstü ist mit 4,32 (Reinertrag und einer Fläche von 11 a 46 qm zur Grundsteuer, dagegen noch niht zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, A Abschrift des Grund- buhblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstü betreffende Nahweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Htigien, Nr. 41, enge werden. Alle

Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An- eas deren Vorhandensein oder Betrag aus em Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- tehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver-

steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte Manubal zu machen, widrigensalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht Ferd ae werden und bei

ertheilung des Kaufgeldes gegen ie berüdsichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Ans ruh an vie Stelle des Grund- stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 19, September 1894, Nach- mittags L123 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet woerden.

Berlin, den 20. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 86.

[21100] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Nieder-Barnim Band 86 Nr. 3556 auf den Namen der Frau Maurermeister Melzer, Louise Friederike Wil- helmine, geb. Beier, hierselbst eingetragene, hier, an- geblih Iagowstraße 15, belegene Grundstü am 31, August 1894, Vormittags 102 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., Erd- geshoß, Saal 40, versteigert werden. Das Ur- theil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 4. September 1894, Vormittags 11? Uhr, an Gerichtsstelle, wie vor angegeben, im Saal 40, verkündet werden.

Berlin, den 24. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 88.

[21104] Wang ene gerung, Im Wege der Zwangsvollf

reckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 88 Nr. 3607 auf den Namen der Frau Maurermeister Melzer, Louise Friederike Wilhelmine, geb. Beier, hierselbst eingetragene, an- geblih FJagowstraße 14, belegene Grundstück am 31, August 1894, Vormittags 10} Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Saal 40, versteigert werden. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 4. September 1894, Vormittags 117 Uhr, an Gerichtsftelle, wie vor angegeben, im Saal 40, verkündet werden. Berlin, den 24. Juni 1894. Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 88.

[21108]

In Sachen des Kaufmanns Woldemar Körber zu Eschershausen, vertreten durch den Rechtsanwalt Lungershausen zu Gandersheim, Klägers, wider den Schneider August Klages in Eschershausen, Be- flagten, wegen Hypothekforderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der dem Be- Élagten gehörigen Brinksigerstelle No. ass. 32 zu Eschershausen zum Zwecke der Zwangsversteigerung durcl) Beschluß vom 14. Juni 1894 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am nämlichen Tage erfolgt is, Termin zur Zwangsver- steigerung auf Montag, den 8. Oktober 1894, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte an der Gerichtsstelle angeseßt, in welchem die S die Hypothekenbriefe zu überreichen

aben.

Eschershausen, den 18. Juni 1894. Herzogliches Amtsgericht. Ribbentrop.

[211069] Aufgebot.

Der Fabrikarbeiter Wilhelm Nadermann zu Neheim, Möhnestraße 45, hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen Quittungsbuches Nr. 1481 der Kreditbank für Stadt und Amt Menden, Aktiengesellschaft zu Menden, welches zur Zeit des Verlustes über 714 Æ 47 H lautete, beantragt. Der Inhaber des Buches wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 29. Januar 1895, Vor- mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Menden, den 19. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. [20551] Aufgebot.

Der Bergmann Karl Genske in Schalke hat das Aufgebot des Sparkassenbuhs Nr. 3919 der Sparkasse zu Schalke über 200 H, für den Antrag- steller lautend, welches angeblich gestohlen ist, behufs Kraftloserklärung desselben beantragt. Es wird daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin, den 14. Februar 1895, Morgens 112 Uhr, Zimmer Nr. 1 (altes Rath- haus), bei dem unterzeihneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, Was die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Gelsenkirchen, den 13. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. [21096] Aufgebot.

Der Bäcker I. Groenewold zu Norden hat das Aufgebot des Sparbuhs Litt. A. Nr. 2031 der städtishen Sparkasse in Norden, lautend über einen Betrag von 900 4, beantragt. Der Inhaber des genannten Sparbuchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 11, Januar 1895, Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anbe- raumten Aufgebotstermine seine Rehte anzumelden und das Spyparbuh vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparbuchs erfolgen wird.

Norden, den 23. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. IL.

[21091] Aufgebot.

Das Sparkassenbuch der Stadtsparkasse zu Oppeln Nr. 5083, ausgefertigt für Johann Kania, ist an- geblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Vormundes des minderjährigen Eigenthümers Kania, des Bauern Anton Pampuch zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es wird

daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den S. Januar 1895, Vor- mittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gericht A Nr. 5) feine Rechte anzumelden und das

uch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desfelben erfolaen wird.

Oppeln, den 23. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21107] __ Aufgebot.

August Gauterin zu Köppern hat das Aufgebot eines am 5. Mai 1894 von Heimpel & Co. vormals Sbm & Heimpel zu Frankfurt a. M. an eigene Ordre auf Voeste & asse gezogenen, von dieser Firma acceptierten, an den Antragsteller girierten Wechsels über 270 4, fällig 20. Juni 1894, be- antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor- dert, spätestens in dem auf den 2. Januar 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeihneten Ge- richte, Saal 12, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folgen wird.

Offenbach a. M., den 18. Juni 1894. Großherzoglihes Amtsgericht.

[14492] Aufgebot.

Der Fouragehändler Johann Rudat zu Berlin, Nostizstraße 10 wohnhaft, vertreten durch den Rechts- anwalt Kay I. zu Berlin Alexanderstr. 2, bat das Aufgebot eines von ihm auf die Frau Meßling zu Rixdorf, Maybach-Ufer 2 bezogenen, mit dem Accept- vermerk:

„Angenommen Frau Meßling im Auftrage S. Meßling“

versehenen Wechsels vom 6. Februar 1892 über 50 M, fällig am 6. Februar 1893, welcher angeblich verloren gegangen, beantragt. Der unbekannte In- haber des Wechsels wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. Dezember 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Erk- straße 19 Zimmer I Tr. Nr. 9 anberaumten Auf- gebotstermin seine Rechte hier anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erflärung des Wechsels erfolgen wird.

Rixdorf, den 16. Mai 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21103] Aufgebot.

In das Grundbuh des Grundstücks Neuhoff Nr. 27 B, als dessen Eigenthümer Dorothea Med, separierte Kitßler, in gütergemeinschaftliher Che mit Carl Stiba verheirathet, eingetragen ist, sollen die Maschinenshmied Julius und Auguste, geb. Hennig, Sordan’shen Eheleute in Rössel als Eigenthümer eingetragen werden. «

Auf Antrag der leßteren, vertreten durh den Justiz - Rath Schüße hierselbst, werden deshalb \ämmtliche Eigenthumsprätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das bezeichnete Grundstück spätestens im Aufgebotstermine, den 20. Septem- ber 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, Zimmer Nr. 10, anzumelden, widrigenfalls der Auss{chluß aller Eigenthumspräten- denten und die Eintragung des Eigenthums der Antragsteller erfolgen werden.

Heilsberg, den 20. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21090] _ Aufgebot.

Die Ehefrau Kötter Heinri Koh, Margaretha, geb. Schöppner, zu Bornholte Nr. 130, hat namens ihres Chemannes das Aufgebot des im Grundbuche von Bornholte Band I Blatt 1 auf den Namen des Nentmeisters und Auktionskommissars Hermann Hensel zu Lippstadt eingetragenen Grundstücks der Gemeinde Bornholte Flur 7 Nr. 52, das Western- feld, Weide, 25 a 75 qm groß, mit einem Rein- ertrag von 10 S zum Zwecke der Besigtitelberichti- gung beantragt. Alle diejenigen, welche das Eigen- thum des bezeihneten Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, ihre Rehte und Ansprüche bei dem unterzeichneten Gericht, spätestens aber in dem auf den 11. Oktober 1894, Vormittags 1014 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermin anzumelden und glaubhaft zu machen, unter der Verwarnung, daß diejenigen Eigenthumsprätendenten, welhe {ih nicht melden, mit ihren Rechten ausgeschlossen und daß, wenn feine Anmeldung erfolgt, der Antragsteller als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen werden wird.

Gütersloh, den 26. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. [21094]

Aufgebot. Es werden

1) der seit 1881 verschollene Schäfer, spätere Arbeitsmann Joachim Friedrih BVindemaun aus Perver, Sohn des Ackermanns Hans Joachim Bindemann zu Buchwit, geb. daselbst am 8. Juli 1831,

9) der seit 1862 vershollene Seemann Louis Carl Theodor Wilhelm Busch aus Salzwedel, Sohn des nah Amerika ausgewanderten Kürschners Friedrich Wilhelm Busch daher, geboren daselbst am 20. Fe- bruar 1842, -

3) der seit Juli 1881 verschollene Fleischermeister August Otto Gash aus Salzwedel, Sohn des Fleischermeisters und Bürgers Heinrich August Gasch daher, geb. daselbst am 30. August 1848, und zwar

Bindemann auf Antrag seines Bruders, des Alt- sißzers Joachim Christoph Bindemann aus Salz- wedel, Busch auf U seines Vormunds, des Webermeisters Wilhelm Meißner daher, Gas auf Antrag seiner Ehefrau, Friederike Marie Dorette, geb, chmüdcker, daher, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine am 26. April 1895, Vor- mittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9, zu melden, widrigenfalls ihre Todes- erklärung erfolgen wird. ;

Salzwedel, den 15. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21095] Aufgebot. * :

1) Der Bahnwärter Heinrich Christian Friedrich Gefe geboren am 4. Dezember 1812 zu imen, j

2) dessen Ehefrau Dorothea riette, geb. enniges, geboren am 20. Oftober 1823 zu welche i ; ahre 1846 ch Amerik ele im Jahre na merika ausgewandert und seitdem verschollen sind, werden auf Antra des zum Abwes enheits-Kurator ernannten Gerichtsschreiber- Aspiranten Angerstein zu Stadtoldendorf hierdurh aufgefordert, spätestens in dem auf den L2. Februar 1895, Vormittags 10 Uhr, vor unterzeihnetem Gerichte angesezten Termin sich zu stellen oder bis zu demselben Nachricht von sich zu geben, widrigen- falls die Todeserklärung erfolgen und ihr Vermögen als Erbschaft behandelt wird. Zugleich werden alle diejenigen, welche Nachrichten über den Verbleib der Vermißten zu geben im tande sind, aufgefordert, solche baldigst anher mitzutheilen. Stadtoldendorf, den 19. Juni 1894. Herzogliches Amtsgericht. Mitgau.

[21105] Aufgebot...

Der Vormund über den am 3. Januar 1789 in Niederthalhausen geborenen und bescheinigtermaßen seit 70 Jahren von dort mit unbekanntem Aufent- halts8ort abwesenden Adam Friedrih Gillmann hat dessen Todeserklärung beantragt. Der bezeichnete Adam Friedrich Gillmann wird deshalb auf- gefordert, spätestens im Termine am 5. Oktober 1894, Morgens 10 Uhr, von sich Nachricht zu geben, widrigenfalls derselbe für todt erflärt werden wird. F. 8/94.

Notenburg, am 23. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung Ilk.

[21089] Aufgebot.

Auf den Antrag:

1) des Schiffskapitäns Karl Friedrih Jost zu Bremen,

2) der Frau Ida Heppner, geb. Junge, zu Aschers- leben werden

zu 1) der Kaufmann Hermann Julius Jost, geb. am 28. Dezember 1851 zu Aschersleben, welcher fich im Jahre 1875 nah Amerika begeben hat,

zu 2) der Tuchmacher (Tuchfabrikant) Karl Wil- helm Gottlieb Heppuer, geb. am 23. September 1845 zu Aschersleben, welcher ih im Mai 1884 von hier entfernt hat, 4

aufgefordert, fh spätestens im Aufgebotstermine am 25. April 1895, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigen- falls ihre Todeserklärung erfolgen wird.

Aschersleben, den 21. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21106] Verschollenheitsverfahren.

Nr. 28 953. Wird unter Zulassung des Antrags auf Einleitung des Verschollenheitsverfahrens auf Kundschaftserhebung erkannt. Der am 18. Juli 1825 zu Heidelberg geborene, zuleßt dortselbst wohnhaft gewesene Seifensieder Philipp Mayer hat sih im August 1886 unbekannt wohin von hier entfernt und seitdem keine Nachriht von sih gegeben. Seitens des Sohnes des Vermißten, Philipp Mayer hier, ist die Verschollenheitserklärung beantragt. Es er- geht daher die Aufforderung an den Vermißten, binnen Jahresfrist Nachricht von sich an das unter- zeichnete Amtsgeriht gelangen zu lassen. M werden alle diejenigen, welche Auskunft über Leben oder Tod des Vermißten zu ertheilen vermögen, auf- gefordert, hiervon binnen Jahresfrist anher Anzeige zu erstatten.

Heidelberg, den 25. Juni 1894.

Großh. Amtsgericht. (gez.) Dr. Bert \ch. Dies veröffentlicht: Der Gerichts\chreiber: Fabian.

[21093] __ Proklama. i

Am 21. Mai 1876 i} zu Berlin der Rentier Friedri Julius Stoll verstorben. Derselbe hat in feinem am 24. Januar 1876 errichteten, am 16. Of- tober 1876 eröffneten Testamente für den Fall des Todes seines * Sohnes, des Kaufmanns Johann res Sulius Stoll und seiner Ehefrau Marie

enriette Modesta, geb. Classe, vorausgeseßt, daß sein Sohn weder Kinder noch eine Wittwe hinter- läßt, bestimmt, daß sein Nachlaß, soviel von dem- selben noch vorhanden sein wird, an die nächsten Verwandten seiner Frau nach den Regeln der ge- seßlihen Erbfolge gelangen soll, wofern seine Ghe- frau nit anderweitig testamentarish über I ne verfügt hat. Johann Friedrih Julius Stoll ijt vor dem Testator am 27. Februar 1876 unverheirathet verstorben, die Ehefrau des Testators dagegen am 15. Januar 1894 ohne über den Nachlaß anderweit lettwillig verfügt zu haben. Die Eltern per eben sind todt; von den fünf Geschwistern der elben kommen, nachdem drei ohne Hinterlassung von Kindern vorverstorben sind, in Betracht :

1) Johann Carl Heinrich Classe, geboren am 7. «Januar 1815,

9) Minna Elise Pauline Classe, geboren am 15. Mai 1822, i

von denen sich die zu 2 Gedachte bereits als Erbin legitimiert hat. Johann Carl Heinrih Classe foll in den vierziger Jahren verstorben sein, jedoch konnte der Tod desselben niht nachgewiesen werden. Derselbe, sofern er noch am Leben ist, Lu alle, welhe nähere oder gleich nahe Ansprüche an den Nachlaß zu haben vermeinen, werden aufgefordert, sich spätestens bis zum 30, Oktober 1894, Vor- mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, resp. zu legitimieren, widrigenfalls die oben zu 2 genannte Schwester der Ehefrau des Erb- lassers als durch das Testament des Rentiers Friedrih Julius Stoll berufene Erbin allein für [legitimiert erachtet und auf dieselbe das beantragte Ergänzungsattest ausgestellt werden wird.

Berlin, den 21. Juni 1894. :

Königliches Amligerts 1. Abtheilung 110.

ensieg.

[21101] Aufgebot: _ Auf Antrag der Testamentsvollstrecker des ver- storbenen Kaufmanns und Fabrikanten Christian Ernst Güätcke, E, des Kaufmanns Gu

a

Schläger und des Fabrikanten Friedri Grnst Gitde, vertreten dur die hiesigen Rechtsanwalte Dros. Jury