1913 / 162 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

iste für birLas Bri on Amer* stimmten Frist p L ¿ ut cine patentfähige Erfindung nit vor, fo wird er tpermäßigUmngabe der Gründe benahrihtigt und aufgefordert, sh innektkarten festimmten Frist zu äußern. Der Prüfer kann dem Patentsucher ankündigen, daß, falls inner- alb der Frist keine Erklärung abgegeben wird, die Anmeldung als zurückzenommen gilt (Vorbescheid). Erklärt ch der Patentsucher auf den Vort es&ecid nicht rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurück- genomnmien. Die Anmeldung wird vom Prüfer zurückgewiesen, wenn ibre Mängel nicht beseitigt werden oder wenn Rch ergibt, daß eine patent- fäbige Erfindung nicht vorliegt. Soll die Anmeldung auf Grund von Umständen zurückgewiesen werden, bie dem Patentsuher noch nicht mitgeteilt waren, fo ist ihm ro: her Gelegenheit zu geben, fich über diese Umstände innerhalb einer bejtimmten Frist zu äußern. S 31

Eractet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und ie Erteilung eines Patents nicht für ausge}\chlofsen, so beschließt es, daß die Anmeldung bekanntzumahen ist. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentfuchers einstweilen die geseßlihen Wirkungen des Patents ein.

Die Bekanntmachung besteht darin, daß der Name des Patent- 1&ora und der des E: finders (S 6), die Bezeichnung der angemeldeten Frfi g und der Tag der Anmeldung im Reichsanzeiger veröffent-

rd: damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der

ung einstweilen gegen unbefugte Benußung geschüßt ist. Gleich- zeitig ist die Anmeldung nebst Beilagen bei dem Patentamt zur Ein- sicht für jedermann auszulegen. Durch Kaiserlihe Verordnung kann unter Zustimmung des Bundesrats angeordnel werden, daß die Ün- meldvngen au außerhalb Berlins ausgelegt werden.

Die Bekanntmachung ist auf Antrag des Patentsuchers bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tage des Beschlusses (Abfî. 1) auszuseßen und kann auf Antrag weitere drei Monate auLgescßt werden.

S 32.

Ft das Patent im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesucht, so wird es auf Antrag ohne jede Bekanntmachung erteilt und nit in die Patentrolile eingetragen. Die

uer des Patents und die Fälligkeit der Jahresgebühren bestimmen ih nach dem Tage der Zustellung des Beschlusses.

Die anmeldende Behörde kann beantragen, daß unter Vorbehalt 8 Patents ein vorläufiger Schuß verliehen wird. Beschließt in esem Falle das Patentamt, daß ein Patent erteilt werden fann, so treten mit der Zustellung des Beschlusses die geseylichen Wirkungen des Patents vorläufig ein. Die Vorschriften der §§ 11 bis 14 finden

entspre®Wente Anwendung. Die Dauer des Schußes und die Fällig- Feit der Fahresgebühren bestimmen sich nah dem Tage der Zustellung des Beschlusses.

Wird von einem anderen eine Erfindung angemeldet, die mit dem Gegenstande der früheren Anmeldung der Reichsvecrwaltung ganz oder teilweise übereinstimmt, so wird die Behörde, welhe die Veichs- verwaltung vertritt, hiervon benachrichtigt und aufgefordert, innerhalb

de

einer bestimmten Frist zu erklären, ob das auf ihre Anmeldung ein- geleitete Verfahren fortgeseßt und ein Patent erteilt werden soll, oder ob sie die Anmeldung zurücknimmt. Wenn sie die Anmeldung nit innerbalb der Frist zurücknimmt, so geht das Verfahren fort. ZLird die Anmeldung zurückgenommen, so stehen der NReichvverwaltung

genüber jedem später angemeldeten Patente die Befugnisse eines

benußtzers zu 8 Abs. 1).

& 33.

&nnerbalb der Frist von zwei Monaten nah der Veröffentlichung 31) kann gegen die Erteilung des Patents Einspruch crhoben werden. Der Einspruch muß {riftli erhoben werden und die Tat- fachen angeben, auf die er gestüßt wird. Er fann nur auf die Be- hauptung gestützt werden, daß eine nach SS 1, 2, 3 Abs. 3 patent- fähige Erfindung nicht vorliege. Der Einipruch gilt als nicht er- hoben, wenn nit innerhalb der bezetchneten Frist eine Gebühr von ¿wanzig Mark für die Kotten des Verfahrens gezahlt ift.

Nach Ablauf der Frist faßt" das Patentamt über die Erteilung des Patents Beschluß. Es kann) dabei anordnen, daß dem obsiegenden Einfprechenden die Cinspruchsget ihr erstattet wird, und nah freiem Ermessen bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Be- cetligten zur Last fallen.

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Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen und Sathverständige vernehmen und beeidigen und die sonst erforderlihen &Srmittlungen vornehmen, um die Sache aufzuklären.

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Gegen dea Bes@luß, dur welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Patent'ucher, gegen den Beschluß, durch welchen über die Er g des its entschieden wird, kann ‘der Pate1

Patentsuch?r on Bos T la 394 D T nOo 4 l . ls S 4+ A

oder de insprechz eschrwerde cinlege Die Beschwerde gilt als ibt erboben, wenn nit innerhalb der BVeschwerdefrist eine Gebü

ntr ert n, wenn niht innerhalb der Veichwerdesril eine Webudr 4 L F211 T - F nts Cfton ck& it vronR nor E 44

pon Tun!zil( Mark für die Kosten des Berfahrens g zahlt ift

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Beschwerde an sich nicht statihaft oder ist so wird sie als unzuläisig verworfen. d die Beschwerde für zulässig befunden, so müssen die Be- teiligten auf Antrag zur Anhörung geladen werden.

Soll die Entsheitung über die Beschwerde auf Grund anderer

der in dm angegriffenen BesMhlusse berücksihtigten Umstände cr-

so muß den Beteiligten zuvor Gelegenheit gegeben werden, erber zu auern.

Das Patentamt fann in der Entsck daß dem- jenigen, dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden wird, die Be- \chwerdegebühr (Abs. 1) erstattet wird, und nad) freiem Ermessen be- immen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur

Qt «fs Last fallen

e verspätet

D,

Ueber die Bes&werde des Patentsuers gegen den Bes{luß, dur den die Anmeldung zurü tese ird, entscheidet der \chwerdesenat zunächst in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Borschrift im § 35 Abs. 3 findet keine Anwendung. i

Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist die Entscheidung endgültig.

ird die Beschwerde abgewiesen, so kann der Patentsucher inner-

ines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Senats Besetzung mit fünf Mitgliedern (Vollisenat) anrufen. Der zriftlih an das Patentamt zu richten. Patentsucher werden zwanzig Mark von der Beschwerde- et, wenn die Entscheidung des Vollsenats ni&t angerufen Ee

J dl Das Patentamt hat, wenn endgültig beschlossen ist, das Patent zu erteilen, dies im Reichsanzeiger bekannt zu machen und für den íSnhaber die Patenturkunde au8zufertigen.

Wird die Anmeldung nah der Vers ich1 S 31) zurüdck- genommen oder wird das Patent versagt, fo ist dies ed s bekannt zu mahen. Mit der Versagung des Patent n die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.

& 38.

Das Verfahren gemäß S8 15, 16 wird nur auf Antrag ein- geleitet.

Im Falle des § 15 Nr. 1 ist von einer Nichtigkeitserklärung, welde nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bekanntmachung des Patents 37) beantragt ist, abzusehen, wenn der Patentinhaber die geshüßte Erfindung offenkundig ausgeführt hat, bevor der Antrag gestellt ift.

Der Antrag ist \Hriftliß an das Patentamt zu ribten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr von einhundert Mark zu zahlen: er gilt als nit gestellt, wenn die Zahlung unterbleibt und nit innerhalb der vom Datentamt bestimmten Frist nahgeholt wird. Dte Gebühr wird zur

er S

Hâlíte erstattet, wenn das Verfahren ohne Entscheidung in der Sache

WoHnt der Kläger im Ausland, fo hat er dem Gegner auf der Kosten des Verfahrens zu leisten. Ermessen die Höhe der Sicherheit fest ; Wird die Sicherheit nicht Il ageantrag als zurückgenommen.

erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als

Buße {ließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs wegen der Verletzung des Patentrechts aus.

Fünfter Abschnitt. SHluß- und Uebergangsbestimmungen.

Gesfamtschuldner.

langen Sicherheit wegen Eine erkannte

Patentamt seßt nach freiem e und bestimmt die Frist für thre Leistung. rechtzeitig geleistet, so gilt der

I Das Patentamt stellt den A flärung zu. Widerspriht er innerhalb eines dem Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angen weiteres nah dem Antrag entschieden werden.

ntrag dem Patentinhaber zur Er-

Monats nicht, so kann jede von

rien d obne Der Zahlung einer Gebühr ‘bei d

wenn der Betrag bet einer Postanstal weisung an das Patentamt eingezahlt wird. Patentamt Bestimmungen darüber erlassen, der Barzahlung gleichgestellt werden.

em Patentamt fteht es glei, t im Neichêgebiete zur Üeber- Im übrigen kann das : welche Zahlungsformen rechtzeitig, oder wird im Falle des § 39 Abs. 2 nichi dhne weiteres nach dem Antrag entschieden, fo trifft das Patentamt die erforderlichen Verfügungen, um die Sache Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen er Zivilprozeßordnung entsprechende An- wendung. Zur Aufnahme der Beweisverhandlungen ist ein beeidigter ProtokoUführer zuzuzi Fntsheidung müfsen die Anhörung geladen werden.

S Widerspribt der Patentinhaber

hnt, kann einen Anspru auf Reichsgebtet ibn in dem Patent betreffenden treten und Strafanträge n Wohnsitz hat, und mangels hat, gilt im wo ih der

“S Mer nicht im Reich8gebiete Grund dieses Geseß s nur geltend mahen, wenn er im einen Vertreter bestellt hat. Verfahren vor dem Patenamt fowie in den das bürgerlihen Rechtéstreitigkeiten zu ver stellen. Der Ort, wo der Vertreter seine eines folden der Ort, wo das Patentamt seinen Siß : der Zivilprozeßordnung als der Ort, Bermögensgegenstand befindet. Der Neichtkanzler ordnen, daß aegen die Vergeltungsrecht angewendet wird.

aufzutlären.

die Vorschriften Déèr Vertreter ift befugt,

Beteiligten auf Antrag zur

i E S e Sinne des

In der Entscheidung (ZF 39, Ermefscn zu bestimmen, inwieweit teiligten zur Laft fallen.

hat das Patentamt nah freiem Kosten des Verfahrens den Be- fann unter Zustimmung des Bundesrais an-

Angehörigen eines ausländischen Staates cin

Gegen die Entscheidung des Patentamts (§§ 39, 40) ist die Be- rufung an das Reichsgericht zulässig. onaten nach der Zustellung zulegen und zu begründen. Di wenn nit in gleiher Frist eine G

1. Sie ist innerhalb der Frist von bei dem Patentamt \{chciftlich ein- erufung gilt als nicht erhoben, ebühr von dreihunder1 Maik gz2-

Dieses Gesesz tritt am

Die Rechtsverhältnisse binsihtlih der dieses Gefeßls erteilten Patente regeln ih, anderes bestimmt ist, nah dem alten Nechte.

Die Vorschriften der §8 12, 14, 53 finden auf di Der Beginn der P

vor dem Inkrafttreten soweit nachstehend nichts

e bestehenden atentdauer und die F Die Gebühren find innerhalb

erfahren vor dem Neichsgerihte werden Gebühren und Auslagen nah den Vorschriften des Gerichtskostengeseßes Die Gebühren werden nach den für das Verfahren in der Nevisions- Ein G-bührenvorshuß ist nicht ühr (Abf. 1) wird auf die reichs n angerechnet; fie wird niht zurückEgezahlf.

l des NReichsgericht entscheidet auch über die Kosten

Patente Anwendung. der Jahresgebühren bleiben unberührt. der rist von zwei Monaten nah der Fälligkeit zu zahlen ; träglich ist die Zahlung nur unter Zuschlag von Ablauf des dritten Monats nah der F dem Inkrafttreten dieses Gesetz2s fünf Jahre

tenden Säßen berechnet. zehn Mark

lihen Gebühre älligfkeit zulässig.

nur bis zum - Sofern nicht’ bei seit der Bekanntmachung der P die Vorschrift des § 38 Abs.

Die Haftung desjenigen, der eine d benutzt, bemißt sich nah den Vorschriften des

Verfahrens.

R : L Vatenterteilung abgelaufen find, findet Im übrigen wird das Berufung g abgelaufen find,

2 Anwendung. E ur Patent geshüßte Erfindung

B gsverfahren durch eine Drdnung em Reichsgericht entworfen und dur Kaiser- ung unter Zustimmung des Bundesrats festgestellt wird.

bestimmt, wel

dem Inkrafttreten dieses t eingegangenen, noch nicht erlediaten teldungen und für die darauf erteilten Patente gelten die Vor- \chriften dieses Geseßes

Ausgenommen find die Vorschriften der §§ 3 bis 6, den Anspru a1f Erteilung des Patents

Wer dur Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ver- hindert worden ist, eine Notfritf einzu den vorigen

i Für die Weiterbehandlung der vor balten, it auf Antrag wieder in | Geseßes bei dem Patentam Notfristen sind die Frist zur Er- 30 Abs. 2), die wider den Patent- gemäß § 35 und nrufen des Voll-

BVorkhescheid sucher laufende Frist zam Cir zum Zahlen dec Beschwerdegebühr, die Frist zum A erufungsfrist und die Frist zum Zahlen der Be-

Frist von zwei Wochen

gen der Beschw 10; die bis- herigen Bestimmungen über und die Rechtéverhältnisse im Falle widerrechtliher Erfindung bleiben unberührt.

Ausgenommen sind ferner die Vorschriften des § 236, frafitrelen dieses Gesetzes eingelegt worden ist.

senats (S 36), die Entnahme der rufuüunas8gebühr (S 42). :

Die Wiedeieinsegung {s innerhalb der nach dem Wegfall des Hindernisses bei dem Patentamt \chriftlich zu Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Ende der ver- einsezung nicht mehr beantragt Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestügt wird, und die Mittel, um die Tatsachen glaubhaft zu machen; inner- halb der zweiwöchigen Frist ist die versäamte Handlung nachzuholen.

Neber den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Wird der Antrag von der Prüfungs- telle Ut H der Fust von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses die Beschwerde zuläfsig.

Beschwerde vor dem beantragen.

Die Frist zum Einlegen der des Patentamts, der nach den bisherigen

Beschwerde gegea einen Beschluß i D 1 Vorschriften ohne zeitliche it der Beschwerde angefohten werden kann, endigt

Beschränkung m 1 i ttreten dieses Gesetzes.

mit Ablauf eines Monats näch dem Inkraf eschließen hat. hnt, so {t innerk

Handlung zu E - : für das Verfahren über die an-

hängigen Anträge auf Nichttgkeitserklärung oder Zurücknahme von Patenten oder auf Erteilung von Zwangslizenzen ; Gebühren und Aus- lagen 42 Abs. 2) werden nicht erhoben, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.

Die neuen Vorschriften gelten

/ La 5 E Ï : wenn die Berufung vor Die Geschäftssprache des Patentamts ist die deutsche: Die Be- stimmungen des Gerichtsyerfassungsgeseßes über die Gerihtösprache finden entsprehende Anwendung. Sprache abgefaßt sind, brauczen nicht berücksichtigt zu werden.

60.

e der Umbildung des Patentamts traums ven Neichskanzlers und werden auf etnem Nach Ablauf von fünf Jahren treten sie ige Stelle niht erhalten haben, in

Gingaben, die nicht in deutscher Neichsbeamte, welche infolg nit weiterverwendet fünf Jahren zur Verfügung des besonderen Etat geführt. falls sie inwischen eine etatsmä den Nubestand.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Maßnahmen i Zeugen und Sachverständiye, welhe nicht er- die Aus)age oder dîe i

des Gerichts schein:n oder eutsprehende Anwendung

Dasselbe gilt von den Vorschriften des GerichtsverfassungLgesetes über das Aufrechthalten der Ordnung in der Sizung oder bei Vor- Nintshandlungen : Ungebührstrafen; Haftstrafe wird nicht festgeseßt.

Bis dahin beziehen sie, auch wenn sie tnzwischen dienstunfäbig werden, unverkürzt tbr biéheriges Diensteinkommen ein- {ließli des Wohnungs8geldzuschusses fommen ift es nit anzusehen, wenn die Gelegenhe von Nebenämtern entzogen wird.

Nach Anordnung des Neichékanzklers sind die zu seiner Verfügung verbleibenden Beamten zur zeitweiliaen Wahrnehmung eines Amtes, unter denselben

des Reichsbeamteng ein anderes Amt gefallen

Als eine Verkürzung im Eins C y {t zu Verwaltung außerhalb der

Berufsbildung entspricht , setzungen verpflichtet, unter denen nah § 23 in NReichsbeamter sich die Verseß i ein Neichsbeamter sh die Ber]eßung in lassen muß. : :

Die gemäß Abs\. 1 in den Nuhestand tre Pension obne Nücksicht auf die Dauer der Dien} \igen Diensteinko:inmens.

U

t dem Patentamt NRechtshilfe zu l ternebmung von Zeugen und Sachverständigen darf das Patentamt die Gerichte nur ersuchen, wenn ein Fall vorliegt, in ege S 375 der Zivilprozeßordnung die me einem anderen Gericht übertragen fann.

Vierter Abschnitt. Nechtsverlezungen.

1den Beamten erbalten tzeit drei Viertel

N ott xOewcigausna

Erläuterungen.

Das Vatentwesen ist in Deuts{land dur das Patentgeseß vom . April 1891 geregelt, und dieses Gesetz beruht auf den Grundlagen, die durch das vom 25. Mai 1877 datierende erste deutsckde Patent- Konnte man im Jahre 1877 über die 3 den volfkswirtschaftlihen Nußen der Patente streiten, so herrscht heute darüber Einverständnis, daß der Patentschuß ; unentbehrlihen Bestandteilen h Wirtschaftslebens gehört. glänzende Entwicklung, die sie in den legten vierzig Jahren genommen hat, zum guten Teile tem Schuß? zu, den die deutschen Patente j fie verlangt au, daß der Grundfaß der vorgängigen Prüfung der Patente nicht preitgegeben werde; în die hauptsählide Gewähr für einen Troßdem ist der Ge-

Norschriften des

E eine Erfindung benugt, den Vorschriften

er die Herausgabe einer iberung die Nutzungen herauezuaeben, die: er 8 gezogen hat, nahdem “der Verleßte auf Gru N rucch gegen ihn gerichtlich geltend g: mat hat. Ber vorsäßlih oder fahrlässig den 1 benußt, hat dem Verleßten den daraus entstehenden Schaden zu erseßen. Handelt es sich _ um eine Erfindung, die ein Verfahren zum Her- es neuen Stoffes zum Gegen|tande hat,

‘ctfertigten gese ge|Wafffen worden find.

orshriften des S deutshen Rechts-

j ofes ( ] so gilt bis zum Gegenteils j off von gleiher Beschaffenheit als | den Erfindungen gewähren, und nah dem patentierten Verfahren hergestellt. ] diesem Grundsaß erblickt fie wirksamen und wertvollen Erfindungss{hu. danke, daß das geltende Geseß abgeändert werden müsse, fast Gemein- gut aller beteiligten Kreise und vielfah zur mehr oder weniger dring- lichen Forderung entwickelt worden. der Meinungen darüber vorhanden, in welhen Punkten das geltende Geseg versagt habe, befriedigen bewegen habe.

Nücksicht auf

Die Ansprüche wegen Verlegung des Patentrechts verjähren in drei Jahren von der Begehung ; fie begründenden Hat : _ Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersaß mehr od r dring beginnt nicht, bevor ein Schaden entschaden ift. Dabei isi freilih keine Einigkeit

aufgetretenen Bedürfnisse

den Bezirk eines Ober- die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder mehrerer Landgerichte ein Landgerit als Gericht für erfinderrechtliche Bei diesem Gerichte können alle vor die 1 ezirkes gehörenden lnspruh auf Grund dieses

Landeéjustizverwaltung

lande8gerihts N öffentlichen

des Gesetzes

Diskussion haben sozialem Empfinden t die wirtshaftlich Schwachen und die Höbe der Gebühren, mit denen der Patentschuy belastet sei, einen Lebhaft wird vertreten die Forderung nach Anerkennung eines Nechts des geistig \haffenden Erfinders als solchen, nah Gewährung von geseßlihen Mitteln zur ideellen und wictshaftlihen Durhsezung au des in abhängiger Stellung befind- Zugleih wird eine Verstärkung dec Stellung des Antmnelders im patentamtlihen Verfahren, Vermehrung der Instanzen oder ein Klageanspruch gegen das Patentamt auf Erteilung des Seit langer Zeit find diese und manche anderer }edeutung, und mannigfade

Streitigkeiten bezeichnen. Landgerichte des durch die Anordn Klagen erboben werden, durch welche ein gemacht wird.

nag bestimmten L

breiten Naum eingenommen.

Gesetzes ge

feiten, in denen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Geseßes geltend gemacht ndlung und Ent\(cidung leßter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseze dem reridite zugewiesen.

In bürgerlihen Reicßtéstreiltg

Ras : Ï ï inDer8 ist, wird die lihen Erfinders.

Patents verlangt. Punkte, zum Teil \solche von geringerer Borsläge zur Neformierung des Patentrcchts in der Fachliteratur und in der Presse erörtert. t Widethall gefunden und mehrfach ¿u Verhandlungen geführt, in denen die verbündeten Regierungen zur Vorlage eines entsprehenden Gesetzentwurfs aufgefordert wurden.

Die Prüfung der einschlägigen Fragen im Reich2amt des Innern hat geraume Zeit in Anspruch genommen. Schwierigkeiten, und es stehen sich vielfah widerstreitende Interessen Die Vorarbeiten haben im Jahre 1906 j Vertreter der interessierten Kreise, juristisGe und gewerb- lihe Sachverständige sind wiederholt gehört worden, und innerhalb

Mit Gefängnis bis zu einem Fahre und mit Geldstrafe bis zu * oder mit einer diefer Strafen wird bestraft, wer zuwider cine Erfindung benußt. Die Zurüdck-

vorseßlih den Vorschrifien des § Die Bewegung hat auch im Reichstag Strafverfolgung tritt nu nahme des Antrags ist zulässig.

Wird auf Strafe erkannt, so wird dem Verletzten die Befugnis zugesprochen, die Verurteilunz innerhalb bestimmter Frist auf Kosten int zu machen. Die Art der Bekannt-

auf Antrag

des Verurteilten öffentlich be Der Stoff birgt große

machung wird im Urteil bestimmt. Prt Ñ der Beteiligten gegenüber.

d, j « H [uf Verlangen des Verleßten kann neben der Strafe auf eine

beendet wird,

zu erlegende B ; zum Betrage von zwanzigtausend Mark ] der beteiligten 2 ntralbehörden haben eingehende Beratungen statt-

gefunden, die {ließlih zu der Aufstellung des vorliegenden Entwurfs geführt haben. Die Notwendigkeit, das geltende Recht zu ändern, eritreckt fh so weit und tieht so viele Eiazelbestimmungen in Mitleidenshaft, daß die Form einer zu dem alten Gesetze hinzutretenden Novelle nicht in Frage kommt, sondern ein felb- itändiges neues Geseg geboten erscheint, welches an die Stelle des jeßigen Patentgeseyes treten soll. Gleichwohl ist, um Bewährtes zu erhalten und den ungestörten Fortgang in der Handhabung des Rechts zu sichern, der Aufbau des alten Geseges im großen und ganzen beibehalten und fein Inhalt insoweit unverändert gelassez, als die Umgestaltung nicht unerläßlich oder aus äußeren Gründen dringend wünschenswert geworden ist. Auch s\achlich hält der Entwurf die Reform in engen Grenzen. Viele Anregungen läßt er unberüdcksichtigt, weil, auch wenn man sh über ihre Zweckmäßigkeit verständigen Fönnte, ihre Notwendigkeit niht nachgewiesen ist. Mo bei Abwägen verschiedener Möglichkeiten der Rechtsgestaltung die geltende n!cht offensi{tli§ unhaltbar erscheint, liegt es im Interesse der Rechts- sicherheit und der Stetigkeit wirtschaftlicher Entwicklung, von Neuerungen abzusehen. Dieser Gesichtspunkt verdient erhöhte Beachtung bei einem Geseze, welches erfahrungsgemäß fich gut bewährt hat und nur deshalb fo, wie es ist, nit bleiben fann, weil die tatsälihen Verhältnisse, auf die und unter denen es wirken soll, im Laufe der Zeit andere geworden sind. :

Von Einzelheiten abgesehen, sind es besonders vier Punkte, in benen der Entwurf gründ\äßlihe Abweichungen von dem gegenwärtigen Nechtszustande bringt: Anerkennung des Rechts des Grfinders an_ seiner (rfindung, sowobl in Richtung auf den Patentschuß als auf Ver- fnüpfung seines Namens mit der patentiecten Schöpfung, Sicherung der gewerblihen Angestellten dagegen, daß der wirtschaftliße Gewinn aus ibren im Dienste gemachten Erfindungen aus\{ließlich dem Dtienst- herrn zufällt, Grmäßigung der Patentgebühren und Vereinfachung der Zahlungsregeln, endlich Aenderungen in der Verfassung des Patent- amts und im Verfahren, wobei auf eine Stärkung der Rechtsitelung des Patentsuh2rs Bedacht genommen ist.

Die Mängel der gegenwärtigen Organisation des Patentamts baben sh naturgemäß weniger nah außen, als für die Behörde selbft în ihrem Betrieb und ihrem Wirken fühlbar gemat; abgesehen von dem vielfah laut gewordenen Rufe nach dem sogenannten Einzel- prüfer ist hierüber in der Literatur wenig gehandelt worden. Vom Standpunkt der Verwaltung kommt aber dieser Frage eine hervor- ragende Bedeutung zu. Mit dem fortgeseßten Anwathsen der (Ge- schäfte hat auch der Umfang des Patentamts, die Zahl seiner Geschäfts- stellen und Beamten dauernd zugenommen. Die Behörde ist all- mählich so groß geworden, daß dem weiteren Anwachsen Einhalt aecboten, die Verantwortlichkeit der Leitung geteilt, die Ginheitlichkeit der Grundsäße und Entscheidungen sichergestellt werden muß. Die Rückficht auf diese Dinge wirkt aber mehr oder minder auf die Ent- \chliezung über materielle Rehtsfragen und über Verfahrens1egeln zurück, und die Regelung berührt unmittelbar die VInteressen der Nechtiuhenden. Deshalb rechtfertigt es sich, vorweg über die Ein- rihtung des Patentamts einiges zu sagen. E

Der Umfang, in dem die Tätigkeit des Patentamts in Anspru genommen wird, hat im Laufe der leßten äahrzehnte außerordentlich zugenommen. Die Zahl der jährlichen Patentanmeldungen bewegt sich {hon seit Jahren zwischen 40000 und 50000 und zeigt dauernd eine Neigung zum Steigen. Der blühende Zustand der tehnischen Wissenschaft und Forschung, die vorwärts drängende Entwickelung der technishen Produktion und der shaffenden Gewerbe, der Wettbewerb mit den ausländishen Industrien und das fortdauernde Anwachsen der Bevölkerung müssen naturgemäß Ausbreitung und Vertiefung des er- finderishen Denkens und Ärbeitens begünstigen, die Menge der wirk- lihen und der vermeintlichen Erfindungen vermehren, und die Er- wartung ist begründet, daß der Andrang der Erfinder zum Patentamt in absehbarer Zeit niht nachlassen wird. Der Zweck der behördlichen Wirksamkeit kann aber nur erreiht «werden, wenn die Prüfung der Anmeldungen \chnell vonstatten geht und die Beteiligten nach kurzer Zeit von dem Ergebnis verständigt werden. Daß fich das unter den jeßigen Verhältnissen niht erreichen läßt, gebt aus den häufigen Klagen über die Langsamkeit des patentamtlichen Geschättganges hervor. Wollte man nur dur entsprehende Personalvermehrung Abhilfe schaffen, so würde der Beamtenkörper ungefüge Abmessunge annehmen, einer strafen Leitung immer größere Schwierigkeiten be- reiten und ih dauernd im Zustande der Unfertigkeit befinden, da eîn Abschluß der Gntwicklung nicht abzusehen wäre. Aber die fort- gesetzte Einstellung neuer Kräfte erweist sich auch als tatsählich un- möglih. Geeignete Persönlichkeiten stehen niht in unbegrenzter Zahl zur Verfügung. Anderseits würde die Herabminderung der von fetten der Verwaltung gestellten Anforderungen an die Fähigfteiten, Kennt- nisse und Allgemeinbildung der Prüfungsbeamten die durdsnittliche Höhe ihrer Leistungen und die Güte der vatentamtlihen Arbeit nahteilig beeinflussen und damit die Ansprüche des Publikums empfindlich treffen sowie den Nußen und den wirtschaftlihen Wert der deutschen Patente bald berabseßen. Es ist daher eine dringlihé Notwendigkeit, fowohl innerhalb der Behörde die Arbeitslast zweckmäßig umzulagern fowie ohne Schmälerung der Rechtssicherheit zu vermindern und zu vereinfachen, als auch den Andrang der von außen an die Behörde beranaebrahten Arbeitsmenge in gewissen Grenzen zu halten. Es läßt fi nidt leugnen, daß das Patentamt in unerwünshtem Umfang mit Anmeldungen belastet ist, deren innerer Wert in unrichtigem Nerhältnis steht zu dem Aufwand an behördlicher Arbeit, welche die Prüfung verursaht. Gelingt es nit, in stärkerem Maße als bisher die wertlosen und unreifen Anmeldungen vom Patentamt fernzuhbalten, so leiden darunter diejenigen, von deren erfinderischer Arbeit die Menschbeit fich ernstlih Nuyen versprehen darf, und mittelbar der allgemeine Fortschritt und das Publikum selbst. Von der Grhaltung der Leistungsfähigkeit des Patentamts ist die wirtschaftliche Bedeutung des ganzen Erfindungsshuzwesens nit unabhängig, und auf diesen Punkt ist deshalb bet der Aufstellung des Entwurfs das Augenmerk besonders gerichtet worden. Vorschläge, die eine erhöhte Belastung 'des Patentamts mit \ch bringen, müßen, auch wenn fie im übrigen annebmbar erscheinen sollten, abgelehnt werden. S

Um das Patentamt zu entlasten und gleichzeitig das Prüfung8- gesGäft zu verbessern, ist angeregt worden, die Erteilung der Patente nur dann an eine vorgängige Prüfung zu knüpfen, wenn dies vom Anmelder oder von einem Dritten ausdrüdlih beantragt wird. Man geht dabei davon aus, daß viele Anmeldungen innerlih fo hohl sind, daß die Industrie über ihren Inhalt einfah zur Tagesordnung über- geht , und daß viele nur einaereicht werden , um den Prioritätsnach- weis zu Gern, und man hoït, daß, wenn in solchen Fällen die amt- lihe Prüfung zunächst unterbleibt und nur dann stattfindet, wenn irgend jemand cin Interesse dafür zeigt, bald bei dem zehnten Teil aller Anmeldungen die Prüfung fortfallen und das Patentamt die Prüfung des NRe!tes um so leichter und erfolgreicher durchführen würde. Der Entwurf hat diesen Weg nicht betreten. Es ist nit anzunehmen, daß die Anmelder, die regelmäßig an die hohe Bedeutung, ihrer Er- findungen fest glauben, in nennenêwertem Umfang auf die Prüfung von vornberein verzihten werden. Die mühelose Erlangung innerlich unberechtigter Patente würde nur zur Belästigung der im Wetts bewerbe stehenden Gewerbetreibenden führen und die dem Patentamt erwacsende Arbeit lediglich zeitlich vershieben. Das Nebeneinander- bestehen gevrüfter und ungeprüfter Patente würde Verwirrung im Gefolge haben, die Sicherheit des Rechtsshutzes beeinträchtigen und notwendig auf Wert und Ansehen des deutschen Patents im Inland und Ausland nachteilig einwirken. Aehnliche Bedenken bestehen gegen Vorschläge, die in anderer Weise das geltende System der Vorprüfung umänSern wollen (alsbaldige Erteilung, Vorprüfung erst nah dret Fahren ; Prüfung nur im Wege des Aufgebots, Wegfall der Bean- standuxzg von Amts wegen). Halbheiten ergeben auf diejem Gebiete mit StHerhßeit nur den Verlust der großen Borzüge der Vorprüfung, obne Gegenwerte dafür zu liefern. Kann oder soll Deutschland an dem nun bald vierzig Jahre durchgeführten Grundsay der Borprüsung nit festhalten, so bleibt nur der Uebergang zum reinen Anmelde- svslem übrig. Davon will aber die deutsche Industrie nichts wi}en. Sie will und muß daher gewisse Opfer bringen, um sich das Gut der geprüften Patente zu erhalten.

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No zwei Bem-rkunzen allgemeiner Art sind varanzuaschiFen.

Dec Entwurf regelt lediglih das Patentrecht. (r greist ia das Gebiet des Gebrauchämusterrechts nicht über und Tehat fowobl eine sachliche Verbindung mit dem Geseye vom 1. Juni 1391 ab als auch den Gedanfen, in gewissen Fällen zuzulassen, daß ein Patent in eia Gebrauhsmuster oder ein Gebrauhsmujter in ein Patent umge- wandelt werde. Eine rein äußerlthe Vereinigung der beiden &sepe verspricht feinen Vorteil, einer inneren Verschmelzung gz Sptrebt die starke Verschiedenheit der Voraussegungenzg und NuSge de Patent- und des Gebreuhsmustershuges ud die Notw&X® gkeit, diese Verschiedenheit aufrechtzuerhalten. D#ß und warum ¿ür die Gebrauchsmuster niht die vorgängige Prüßfang eingeführt werden fann, ist tn der Begründung des gleihzeitßg veröffentlihten neuen Gebrauch8mustergeseßeatwurfs dargelegt. Der Vorschlag, einen Weg zu schaffen, um ein Patent, weles im Nigtigkeitsstreite nicht standhält, weil es den Anforderungen an eine patentfähige Er- findung nit genügt, wenigstens als G-brauchêmuster aufrechthalten zu können, stößt auf eine Fülle von Schwierigkeiten rechtliher und praftisch2r Art. Deren Aufrollung ist um so weniger angezeigt, als es der Patentsuher von vornherein in der Pand hat, neben seiner Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen und, sofern der Gebrauhsmusterschuß Borteile gewähren kann, fie fich selbst zu sichern. Die Eröffnung der umgefehrten Möglia,ceit, ein Gebrauchs- muster in ein Patent überzuführen, begegnet ähnlichen Bedenken und verbietet fich insbesondere deshalb, weil das Patentaint vor der Ueber- flutung mit Prüfungsgesuhen bewahrt werden muß, wenn es lTebens- fähig bletben sol. Dem Wunsche, den Schuy für bewährte und ernst- lih \{hutfähige Gebrauchsmuster niht zu furzlebig zu gestalten, kann auf andere Weise entsprochen werden.

Der Entwurf sieht au davon ab, die Frage des Patentanwalts- zwangs zu regeln und überhaupt die Berhältnifse der Patentanwälte und fonstigen Vertreter in Patentsachen in seinen Bereich zu ziehen. Das Gesetz, betreffend die Patentanwälte, vom 21. Mat 1900 ist wichtig genug und revisionsbedürftig genug, um den Gegenstand eines selbständigen geseggeberischen Vorgehens zu bilden; es wäre unzweck- mäßig, den gegenwärtigen Entœourf auch noch mit Vorschlägen in dieser Richtung zu belasten. Die einshlägigen Verhältnisse werden zu erörtern sein, sobald die jeßt vorliegenden Entwürfe über Patent-, Gebrauh8muster- und Warenzeichenrecht Gesetzesfcaft erlangt haben werden. . L

Im einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs folgendes zu bemerken:

Sl

Wenn nah dem bisherigen Ret unsittlichen Erfindungen der Patentschutz versagt ist, so hat diese Vorschrift nicht ausgereicht, um die Erteilung vou Patenten für gewisse Dinge zu verhindern, bei denen cs die öfentlih2 Meinung und alle um die Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes besorgten Beobachter der tatsählihen Zustände als besonders anstößig emvfindzn, daß sie sih eiaes geseßlichen Schutzes erfreuen dürfen. Die Mittel zum Verhindern der Empfängnis und zum Beseitigen der Shwangerschaft dienen, wie in der Praris des Patentamts angenommen wird, nit immer unzüchtigen und unerlaubten Bwecken, fondern verfolgen in manchen Fällen auch fittlih einwandfrete, gesundheitliche Ziele und bilden den Gegenstand ärztlicher Verordnung. än der Annahme, daß es nicht angängig sei, solchen Gegenständen den geseßz- lichen Schuß schon deshalb vorzuenthalten, weil mit ihnen auch un- fittlih- Handlungen begangen werden fönnen, läßt das Patentamt Mittel der angegebenzn Art in dec Nezel zum Patent- (und Ge- brauh3muster-) Schuß zu und versagt ihn nur da, wo nach der be- sonderen Art des Mittels die Benußung zu unsittlichen Zwecken sich als seine bestimmungs8mäßige Anwendung darstellt. Mehr und mehr ist neuerdings das Bedenken hervorgetreten, ob in der Tat die Möôg- lihkeit einer vom sittlichen Standpunkt vielleiht noch zu rechtferti- genden Benußung dazu angetan sei, derartigen Gegenständen zu dem geseßlichen Srhuße zu verhelfen, und ob nit das Hervor- fehren jener Möglichkeit in den weitaus meisten Fällen nur den Deckmantel für den unlauteren Charakter solcher Dinge bildet, dem gegenüber die vereinzelte Benutzung zu beachtens8werten . hygienisch2zn Zwecken - praktis kaum ins Ge- wiht fällt. Dabei üt die Zurückhaltung, die sich die (Sewerbetreibenden früher beim Vertriebe von empfängnishindernden Mitteln auferlegten, sihtlich im Schwinden begriffen. Kommt nun hinzu, daß das erteilte Schußrecht zu marktscreierisher Neklame be- nugt wird, so besteht in der Tat die Gefahr, daß. Anstand und Sitt- lihfeit Schaden leiden. Auch erweckt die Gewährung des Schutzes den Eindruck, daß dem Gegenstande sowohl an sih wie auch nament- lih htnsichtlih seiner Wirksamkeit eine gewisse behördlihe Billigung erteilt fet. Das kann zur Vermehrung des Absaßes beitragen und fo die SHädigungen steigern, die fih aus dem Gebrauche für die Sitt- lihkeit, die Gesundheit und die Entwicklung des Volkes ergeben.

Der Entwurf will daber Dinge der bezeichneten Art {lechthin vom Patentshuy ausgeschlossen wißen, ohne daß es darauf anfommt, ob im einzelnen Falle die Verwertung der Erfindung gegen die guten Sitten verstoßen würde oder nicht. Das Herstellen und Vertreiben der Gegenstände wird dadur nit betroffen, und dem Arzte, der {hrer etwa bedarf, wird die Möglichkeit der Beschaffung nicht ge- nommen.

S2.

Das geltende Necht ist nicht geändert. Insbesondere verzichtet der Entwurf auf jeglide Beschränkung der Neuheitsprüfung. So wenig es dem Wesen der Patentprüfung und dem Bedürfnis der Be- teiligten entspricht, die Untersuchung des Anmeldegegenstandes auf die Eigenschaft einer Erfindung auszuschließen, ebensowenig würde die Beibehaltung der Vorprüfung innerlih gerechtfertigt und wertvoll sein, wenn man dig Erfindung etwa hon dann als neu gelten lassen wollte, wenn fie nur in inländischen Druckschciften nicht veröffentlicht ist, oder wenn man nur die Patentschriften, nicht die sonstige Literatur keranziehzn wollte, oder wean endli die Zeit, auf die fh die lite- rarisGße Nachforshung erstreckt, auf weniger als hundert Jahre bemesser würde. Der Gesichtspunkt einer Er- seihterung der dem Patentmnt entstehenden Arbeit muß hler zurücftreten. Peaktisch fommt auch in Betracht, daß das Prüfungsmaterial für die versciedenen Geblete der Technik ganz verschieden ist. Bei manchen Klassen find der tatsächlihe Wissen8- toff, die durcksriftlichen Grundlagen der Technik haupt\ächlih in der wissenschaftlichen Literatu? enthalten, bei anderen in erster Reihe in den Fachzeitschriften. Bei verschiedenen Klassen fommt es über- wiegend auf die Patentschriften an, während diese für manche anderen Gebtete nur ein außerordentli lüdtenhaftes Bild von dem Stande der Technik bieten. Für gewisse Klassen ift wieder die Heran- ziehung von Geschäftskatalogen und ähnlichen Publikationen unent- Gbrli, wenn die Prüfung irgend eine Sicherheit bieten soll. Die Nichtberücksichtigung ausländischer Druckschriften wäre ganz willkürlich und läßt fich bet dem regen A ustaush zwishen den Kulturländern und der starken Anregung, die der inländishe Forscher und Techniker heutzutage inébesondere aus Werken der englishen und französischen Zunge tatsählich \chöpft, niht rechtfertigen. Daß Werke aus weit zurüliegender Zeit zum Nachweis der Nichtneuheit einer Ecfindung benuyt werden, fommt praktis selten vor, und ein wirk- liher Gewinn für die Entlastung des Patentamts würde \fich aus einer Beschränkung der Zeit auf etwa die lezten fünfzig Jahre nicht ergeben. Nichtig ist, daß, wenn ein folher Fall vorkommt, die Ent- scheidung etwas Unbefriedigendes hat; meist wird eine vor achtzig oder neunzig Jahren kundgegebene Tatsache, wenn sie in neuerer Zeit nirgends sonst fh sindet, für den wirklihen Bestand des technischen Könnens und Wissens ohne Einfluß und Bedeutung geblieben sein. Das Patentamt wird also in der Verwertung veralteter Publikationen besondere Vorsiht beobahten müssen. Eine grundsa liche Aus- \{ließung des über fünfzig Jahre zurückliegenden literarishen Stoffes würde aber die Gefahr mit fich bringen, daß nit der lebendige Fort- \hritt, sondern das rückwärtsschauende Aufspüren überwundener Stufen der Entwicklung den Patentschußz genießt.

SS 3 bis 6, 9.

1) Den Anspru auf das Patent gibt das geltende Gesey nicht

dem Urheber der Erfindung, sondern demjenigen, der die Erfindung

#

Der Grundsay bzruht auf dem ms 1lichst baldigen Anmeldung zu ver- Allgemeinheit der G-heimhaltung der Auch hat man die Ecscheinung { rische, kfünsilerishe und Muster- hiedenen Personen unabhängig von- ienst und dec B2!y der ber den allgemeinen fülrung hergegeben hat, und mehrerer Perfon-n P°2rfon zurück-

t bei dem Patentamt anme”det. Wunsche, den Ecfiadec zur anlafsea und zum Nußzen der Erfiadung entgegenzuwicken. daß Ecfindungen, anders als \höpfungen, nit selten von vec! einander gemaht we ß Ecfiadung oft bei demjenigen ruhe, roel gedanfken und die Mittel zu seiner Darch daß der Ursprung der auf geistigen Kombinationen berubenden Erfindung faum jema geführt w ; geistigen Urbeberschaft verziht dur die Vorschriften über das Einspri

liher Entn1hme v

rden, daß fecner das V

8 auf eine bestimmtz man daber auf den NaŸhweis der ete, sollte dem Mißbrauch der Unmeleung 1chsrecht im Falle widerrecht- ebeugt werden. Es muß bezweifelt werden, daß dieje die im Gegensaße zu den 2 vereins getroffene Negelung zu rechtfertigen. bisherige Gesetz den Erfinder as solchea steht in einem gewissen WiderspcuŸ mit der Tatsa {ritt in der Kultur doh shließlich auf der Eckenntnis, der Tat einzelner verdanken ihre Entstehung dem versönlihean Wirken des j wer diz entscheidende Gedanfenverbindu

Erwägunzen ausreihen, um Patentschußtz- Dec Umstand, daß das überhaupt unerwähnt Läßt, », daß aller Fort- dem Willen, Erfindungen

chauung?-n des damaligen

Die Tatsahz2 der geistigen Urheber- 2s Recht auf Frfahrung lehrt allerdings, von derjenig?n, iterarishen W.rken aut!tritt. ¡e der Urheber

den Patentshutz zu erlangen. haft an der Erfindung sollte an sh genügen, um das Patent zu beg: ünden. persönliche Urheberschaft verschieden fünstlerischem Gebiet und die einzelne Shöôpfung | Bei der Erfindung ist das nicht not Erfinder steht auf den Schultern seiner Vorgänger, aller früheren technis{chen Errungen genossen so gut ein, wie auf ihn; d gebnissen beruhenden Erfahrungen, in Eigengewicht und drängen aus h f kenntnis, sodaß unter Umständen llen auftaucht. Aber dennoch mußte si erfaßt, individuell geformt, festgehalten werden, werden, und diese Tat des einzelnen Menschen hat Anspruch auf rechtlihe Anerkennung, weil d feit noch einem andecen verliehen und in feine! \{öpferiicher Phantasie wied die Notwendigkeit, einen Ausgleih zwischen den Ansp Fedenfalls ist es gewagt, wegen di niht den Regelfall bildenden Erscheinung dem des Erfinders auf Anerkennung seiner Urheberschaft o es vorkommt, daß mehrere zusammen c Ecfiadung beigetragen haben, find Shwierizkeiten der Festst-llung darum streiten, find niht zu gegen das Prinzip, daß bracht hat, delt fih dann nur um die nur wenn folhe unmöglich wäre, vom Gese

ndig der Fall. »x Niederschlag f andere Zeit- ie auf den bisher gewonnenen Er- Bedürfaisse und Aufgaben haben t beraus oft zu neuer Gr- Erfindung an ver- sagt dann wobl, die Erfindunz 2 durch den Geist des Menschen

um Wirklichkeit zu deshalb niht weniger ie Natur diegleih2Empfän n Gehirn das gleihc Spiel erbolt hat. Für das Necht erwächst daraus nur rüchen der beiden eser immerhin hen Anspruch e gesetzliche

einzigartig.

lag in der Luft.

Erfinder zu schaffen.

Anerkennung zu versagen. zu dem s{ließlichen Ergebnis de sie gemeinsam die Urheber, und die der Erfinderschaft, wenn sih mehrere Aber ein durhgreifender Ginwand das Patent demjenigen gebührt, der die Erf läßt fich daraus nicht berleiten. Frage der prafktishen Ausgestaltung ; müßte das theoretish als richtig erkannte Prinzip beiseite gehoben werden.

Hierzu wird man sih aber um so s{: als in manchen anderen Beztehungen das Recht des setner Erfindung bereits in Wi} Diese Entwicklung haite freilich im Jahre 1877 und konnte damals das Geseg nicht beeinflussen. zurückhaltenden Standpunkt 1d durhgeseßt hat, wäre es eine Ver

werer ents{chließen können,

enschaft und Praxis an noh nicht begonnen Ttahbvem fie fch des Patentgesetzes des deutschen gegen den tatsähltichen

3 Abs. S5 V0

aber sogar iroy des vollzogen ur Nechtsemvpfindens und ein verfehlter Widersiand Lauf der Dinge, wenn die Gelegenheit zur Abänder1 ergriffen würde. 5

Schon aus

aus\{chlteßlide8 mdem Erfindungsbesitz ist diesem denn ec ift der einzige, der ihr Besißer geworden ist und übertragen Tann.

geseßzes nicht

Anmelders jeder, dessen Anineldung auf Entnahme aus fre beruht, dem Ecfindungsbesißzer weichen, allein der Erfinder selbst nicht au?geset eben durch Hervorbringen erhältnis auf seinen R:chtsnachfolger allein hat also eigentlich ein jeden anderen aus|chließen S8 3 und 10, usw. a!s das Hindernis für Entstehung cines hat denn auch die Recht überall da,

der Erfindung

das Patent. nahme“ aus Zeichnung gültigen Patents bezeihnen, abgehalten, die Anmeldung unter das Patent dem Anmelder vorzuenthal Zuc Geltendmachung seines nit einmal auf die Mittel d-3 Patenta auch durch Klage aus 2? buchs zu seinem Rechte gelangen. daß unabhängig von Patent un und gegen Beeinträchtigung ge\{üt

Daß, wenn fortan nicht mehr de patentberectigt ist, damit der 2 Offenbarung der Erfindungen s{winde, ist nicht Fabrikgebheimnis hat auch unter [ nicht aufgehört zu bestehen, es und würde, von besonderen Fällen adg ' 1 seine Wettbewerber bringen. daß etn anderer die gleiche Erfindung macht und zum ird, daß unter mehreren Gr- ite Priorität starkes Interesse f unterlassen.

oln Ao Beztel Ungen

rehang nicht Borschriften anzuwenden, i N 3erlezung des Rechts des Erfinders gemacht ist,

der Erfinder

des Bürgerltihen G Das Reich3gericht hat anerkannt,

d Anmeldung ein Erfinder

die Ccfinde

der Herrschaft s erscheint aber oft als unwirt\{aftlich den Gemr-tbetreibenden in Rückstand gege: Ueberdies muß er immer befürchten, : Patent anmeldet, und wenn vorge’ehen | findern nicht die Priorität der Erfindung, sondern Anmeldung _ Anmeldung Notwendigkeit Pateatschut ) Patentschußz Erfahrungsgemäß hat Anspruch auf das hen, die Erwirkung von P hat der bisher in Deutschland geltende eachtung und Nachfolge gefunden.

auf das Beisptel von Oesterrei, ält jeßt das

Patent niht dem Anmelder, fondern dem Erfinder verlei atenten zurüdck im Ausland keine V Wenn sich die Motive von 1877 Frankrei, Jtalien und österreihishe Geseg vom 11. Erteilung des Patents hat nur der Urheber dessen Rechtsnachfolger Anspruch“. gehen die seither in Rußland, Japan, Nor! landen erlassenen Patentgeseze aus. Amerika sowie England, das Heimatl bekanntlih seit jeher die Erteilung des Patents nur a und wahren Erfinder zu.

Es erschetnt hiernah begrei bet uns weit verbreitet ist, Deut die es in diesem Punkte innehat, nicht länger bei diesem Verlangen auch deshalb nit ent- 3 Abf. 1 vorgeschlagene ( b:ldet für das Recht der #0- und für die Stellungnahme zu den von in bezug auf

Belgien berufen konnten, so enth Januar 1897 die Vorschrift Mit: die einer Erfindung oder gleihen Standpunkt vegen und in den Nieder ereinigten Staaten von and des Patentrechts, lassen n den ersten

fliG und berechtigt, wenn das Ver- {land möge die Sonder-

Der Entwurf glaubt “sich ziehen zu sollen, weil der im § geeignete und notwendige Un genannten Erfinderehre (S 6) Gen Angestellten vertretenen Forderungen eren gemachten Erfindungen 10). igung möglich, sobald der Erfinder ex wirischaftlih selbständig ist int wird, der das ursprüng- Man wird \0- Voraussetzung für 1dgabe seines Namens im Patente

undsaß die

den tenis von ihnen im Dienste etnes and Hier ist eine grundsäßlihe Verständ als solcher, ahne Nücsicht darauf, ob oder nicht, geseßlich als d liche und aus\{ließlihe Necht an de an der Erfindung als die logische

erjenige anerkar c Erfindung hat. gar das Recht das Recht des Erfinders auf Kur