1913 / 162 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

n bleibt und dafür das Recht selbst aufgeopfert Patent versagt wird, selbst um jdung Kenntnis erbält. e Behörde die einer Anmeldung zurü: dadurch SgHußz, und die Bahn für die zweit? Anmeldung ist dem jüngeren Anmelder unbeschadet des § 3 die frühere Anmeldung ein Anderenfa!ls gedeiht diese nunmehr zum voll- Erteilung eines zweiten Patents auf

Die Heeres- oder Flottenverwaltung Patentamt den Nachanmelder ü Besonderer

/ diese in erster Fnstanz beschlossen ist, das döffentliGze Aufgebot der l Hieran {ließt i die Entscheidung der An- meldeabteilung über die Erteilung des Patents, und gegen diefen Be- {luß kann, je naŸ seinem Jahalt, etwedec vom Patentsucher oder vom Einsyrechenden Beschwerde erhoben werden, über die wiederum die Beschwerdeabteilung entscheidet. dung in erster Juftanz mitwirkenden Mitglieder darf niht weniger als 2 ist aber nach oden nicht geseßltch festgestellt. Beschwerdeabteilung erkennt in der Besezung mit fünf Mitgliedern, in gewissen Fällen ist sie mit drei Mitgliedern beseßt. Jn der zweiten Instanz wirken tehnishe nihständige Mitglieder mit, die für die geseß- lihe Dauer von fünf Jahren ernannt werden; recht ständige Mitglieder, die § 13 des Patentgeseßzes zuläßt, sind seit Jahren nicht mebr bestellt und niht mehr vorhanden. Die Stellen der Mitglieder der zweiten Instanz find, ebenso wie die der Vorfizenden der Anme abtetlungen, durch Titel und Gehalt über die erstinstanzlihßen heraus- gehoben. Den Vorsig in der zweiten Instanz führen der Präsident und in feiner Vertretung besondere Mitglieder, die im Geseg aïs solhe niht genannten, aber unter dem Zwange der Verhältnisse eta!8- Die Behörde zählt gegenwärtig:

ergibt, eine nicht unerbeblide Vergünstigung in der Gebührenzahlung au dadurch für die Patentinhaber herbeigeführt, daß die Patente in Zukunft für die Zeit von der Anmeldung bis zur Veröffentiichung teine Jahre8gebühren tragen und daß überhaupt sämtliche Zahlungs- termine für die Patentjahreëgebühren hinausgeshoben werden.

Gine weitere Grleichierung der fleinen und mittellosen Erfinder bezweckt der Vorschlag, die Stundung und den Erlaß der Jahres- gebühren, die jeßt nur/für die beiden ersten Jahre zulässig find, noch auf ein weiteres Patenijahr zu erstre@en.

um ihre Stellung in der Organisation geseblih festzuseßen. nicht auf Zeit ernannten Mitglieder werden G G ia pa vy ständige Mitglieder „hauptamtliche Mit„lieder

Forderung ,

bedingt gehetragehalte wird, oder daß den Preis, ersteren Falle zieht di erlisht der vorläufige frei, da3 Patent kann Abs. 3 erteilt weiden, weil auf nit erteilt worden ift. e gültigen Patent und macht die denselben Gegenstand unmöglich. muß es aber dulden, daß das ) Grund verständigt, der seiner Anmeldung entgegenst 2 Wert muß hierbei darauf gelezt werden, daß, wenn die miliärisch an- cinem anderen patentiert wird, die Ver- Wohle des Vaterlandes vielieihßt

Anmeldung veráânlaßt. dem Nachhanmelder ein

8 Bei den an die Anmeldung vom Patentgeseße gestellten An- elde hes j i daß cer von der Neichsannie

forderungen soll es im allgem von dem Patentanspruch. tsuer entwor}enzn un

E egenjaßze zu nitständigen etnen verbleiben. Insbesondere gilt d Ueber Wesen und Wirkung d vom Patentamt festgestellten Patent- chs sind in dea legien Zahren literaris{e Erörterunge Kundgebungen veröffentlicht worden, die cine und da Beunruhigung hervorgeruten ereits eine rüdcfläufige Be- Der Entwurf hält es nit für seine Aufgabe, durch \hrifien in die Entwicklung einzugretfen, Zuttändlgkett der Gerichte schärfere Patentgesez mit vollkommener Klarkbeit zieht, indem es die Erteilung und die Nichtigerklärung der mt zuweist und die!em di- Aufgabe festzustellen und in der Patent- ter SYuß ge- ängenden Frage nach der Nichtigkeitsflage

Mitglieder“

Z 00e! tie Grlangung der Mit alis saft von ähnlichen Boraussezungen abhängig zu maten, wu fuc die Eintragung j cht berüdsiht};

L : allt weg, r N : nebenamtliche fällt weg Die Zahl der bei der Entschei-

pflogen und gerichtlihe Kur ewisse Unsicherheit und hier di Nem Anschein nach macht sich b

das Gefeß die Liste der Patentanwälte e!lngeführt hat, i Es eatspricht sowobl dem Gesey als dem tatsählihen Bedürfnis uf daß zu technischen Mitgliedern nur folche Perfonen h stellt werden, welche fich über ihre tehnishe Vorbildung und i Sachverständnis ausweisen können. N Mitglieder ein akademisch:s Studium betrieben und staatliche Pr; igen a . Zwingende Vorschriften hierüber empfehlen sich nig; weil unter Umftänden für Sondergebtete der Technik die Möglihk-4 ofen gehalten werden muß, von P E rit A tee 0 betreffs d ehe h fa! ied zwischen den stän dig und den ‘nihtständigen Mitgliedern aus S edi waltungspolitishen Gründen in diesem Punkte nit gemacht werden, u; bei den nichtständigen, deren Beibehaltung sh empfi-hlt, kommt es j besonderem Maße darauf an, daß fie auf ihrem Gebtete Anerkennuyz und Unfeben in der Fachwelt genießen, gleihviel auf welhe Welse f Auch bedarf es der Einführung eins if 1 ht. Es muß der Verwaltung überless; bleiben, durch geeignete Mittel dafür zu forzen, daß ih die Mit glieder den juristischezn Anforderungen an die Erfüllung ihrer Ayj ] Nach den bisherigen EGrfabrungen fay erwartet werden, daß insbesondere die künftig selbständigen Prüfa auch in Ls s e Stellung s werden. D} unkt liegt aber gerade für sie durhaus in ise Dur@dringung des Stoffes. N i arl Für Fälle außerordentlihen Bedarfs Personen zum Dienste de Patentamts heranzuziehen, die nicht Mitglieder find, ist nah de Patentgeseß unmöalich. Vorübergehend ist hier durch die Gesetze vor 18. Mai 1908 (Neichsge;eybl. S. 211) und vom 10. März 191] (Neich8geseßbl. S. 67) Abhilfe geschaffen worden. derlih und in den durch diese Gese unbedenklich, die entsprechende Möglichkeit dauernd \sicerzustellen, un der oft ungleichmäßigen und plößlichen Entwicklung der patentami lien Geschäfte auf manden Gebieten der Technik önnen. Durch § 19 Abs. 4 soll dies erretht werden. S 20 zählt die für die Nechtsprebung und Nechtsverwaltung er forderTichen Dienststellen mit ihrer fahlichen Zuständigkeit auf. Füß die Beschwerde- und die Nichtigkeitsinstanz wird zur Abbebung von de erstinstanzlihen Abteilung und um die sahlide Bedeutung zutreffen zu kennzeihnen, die bei anderen Behörden von etwa gleicher Ordnun üblihe Bezeichnung als Senat vorgeschlagen. | S 21 bringt die Bestimmungen über die verfassungsmäßige BeY feßung der entscheidenden Organe des Patentamts, abgesehen von ten oben erörterten Neuerungen in fahliher Uebereinstimmung mit & des Patentgeseßes. In dem fünfgliedrigen Beschwerdesenate genügt nach den gemachten Erfah:ungen die Mitwirkung eines einzigen Juristen als Beisiger auch dann, wenn der Vorsiy tn technishea Händen ist; die gegenteilige 2 } 29. April 1904 (Neichsgefeßbl. S 157) braucht niht übernommen i Die auf dem gesichtlihen Zusammenhange mit dem Gefeße von 1877 beruhende Vorschrift im § 14 bf. 2 des Patentgeseßei kommt in Fortfall. Daß die Prüfer niht in der Beschwerdeinstan mitwirken dürfen, ist dur die entsprechend anzuwendende Zlivilprozeß F ordnung gesidert, wonach sie insoweit von der Au3übung des Richter amts geseßlich ausgeschlossen find; daß aber die te(nischen Vorsitzenden der Anmeldeabteilungen, im Gegensaße zu den juristishen Vorsißenden}? bieher zur Mitwirkung in der Beshwerdeinstanz, wo es sich / Anfechtung der Beschlüsse von Adteilungen handelt, denen sie nid angehören, nit herangezogen werden konnten, ist als ein [ästiger un ungerechtfertigter Uebelstand empfunden worden; in Zukunft werd die an dem eigentlichen Patenterteilungsverfabren in erster Inftar überhaupt nicht heteiligten Abteilungövorsißenden in beträchtlichem® Maße an den Geschäften der oberen Zusianz teilnehmen können und

Mat 1900

wegung geltend. Ergänzung der bestehenden Vor und nicht für erforderli, der Grenzen zu fcen, als fiz das

S 13.

Die geltenden Vorschriften über die Fälligkeit der Jahre?gebühren und die Zahlungsfristen (§§ 8, 24 des Patentgesetzes) sind unglei- mäßig und unübersichtlih und baben in der prafktishen Anwendung Schwierigkeiten Der Entwurf bekbält die bisher für die erste Jahresgebühr (die auch weiterhin zugleich Erteilungëgebühr ift) geltende zweimonatige i und seßt die gleihe Frist an die Stelle der für die weiteren Jahre?gebühren jeßt bestimmten Frist von sechs Wochen. Die zweite Frist von se{8 Wochen für die NaŸzahkung der weiteren und wird durch ( t. Die Frist von zwei Monaten endet bei der Erteilungsgebühr mit Ablauf des Tages, der dur seine Zabl dem Tage der Veröffentlihung entspricht, fo daß z. B., wenn di:se am 3. September geschehen ist, die Zahlung noch am 3. November be- Gbenso würden in dielem Fall die weiteren Jahresgebühren jedesmal am 3. November noh rechtzeitig gezahlt, da die Frist mitdem Beginne des 4. September beginnt und deshalb nah § 188 Abf. 2 des Bürgerliben Gesetzbuchs mit dem Ablauf des 3. November endigt. Ist diese Frist niht gewahrt, so ist die Ge- bühr unter Zuschlag von 10 4 |pätestens am 3. Dezember zu zahlen. Gemäß § 193 des Bürgerlidßen Gefeßbuchs verlängern si die Fristen, wenn ihr Endtag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, jedesmal bis auf den näâdstfolgenden Werktag.

Das alte Gese hat keine Bestimmung getroffen für den oft vor- daß das Patent erst erteilt wird, wenn seit der An- meldung {on ein Jahr oder mehrere Jahre verstrichen find. Streng genommen werden in fol@em Falle die Gebühren für das zweite oder die folgenden Patentjahre fäüig, während ein Patent selbst überhaupt noch nit besteht. Das Patentamt hat diese Folgerung niht gezogen und nimmt an, daß die Gebühren nicht vor der Erteilung fällig wi Gs erscheint geboten, zum Vorteil der Beteiligten diesem Saye dur ausdrücklihe Vorschrift ges lihe Geltung in verschaffen. Nach der Praxis des Patentamts werden aber die Gebühren für die der Erteilung vorangegangene Zeit, mangels eines anderen im Gefeße vorgesebenen Zritpunkts, mit dem Eintritt der Nechtskraft des Erteilungs- 2 __ Wann der Beschluß rechtéskräftig wird, ist indessen nicht seiten ¿wetfelhaft; je nachdem, ob das Patent mit Beschränkung : oder voll im Sinne des gestellten Antrags erteilt ist, oder ob Ein- spruch erhoben ist oder niht, oder ob mehreren Einsprehenden der Beschluß am selben Tage oder an verschiedenen Tagen zuaestellt worden ist u. dgl., ergeben f Sache des Patentinhabers, den maßgebenden Z-itpunkt zu ermitteln, und es kommt leit vor, daß er dabet irrt und infolgedessen gegen feine Absicht die Zahlungsfrist versäumt. | | UnsiBerheit beseitigen, um dem versehentlißen Verlusi von Patenten und sieht deshalb vor, Fällen dem Inbaber eine- besondere Nach:icht t rechtékräftig erteilt ist: auf diese Weise wird ein i ) Zahlun.spflichtigen bekannter Zeitpunkt gewonnen, nah dem die Frijten für die Entrichtung der aufgelaufenen Gebühren berechnet werden. :

ndige, niht- Regelmäßig haben die technis gemeldete Erfindung später waltung dadurch nicht in ihrer zum unerläßlihen Benußung gehemmt werden die praftisGe Ausnuzung zur Zeit der zweiten An in Angriff genommen hatte, soil siz die Befugnis eines Borbenußers ausüben dürfen.

Beteiligten Patentamt

F aud fungen abgelegt. ausschließlich dem Patenta trägt, durch den Erteilungsbes{chluß {rist kund zu tan, was als (neu und) patentfähig un egen der hiermit zusammenh Beibehaltung der fünfjährigen Ausshlußfrist für die wird auf die Bemerkungen zu § 38 verwie!en.

Die Anmeldegebühr ist auf 50 4 erhöht. Der Sag von 20 4 ist unter

meldung noch nickcht

Ausbildung abzusehen. Auch kann ein Unter stellt wird.

mäßig eingeführten Direktoren. 1 Präsidenten, 6 Direktoren, 47 Abteilungsvorsizende und Mitglie der Beschwerdeabteilungen, 16 nichtständige Mitglieder und 152 Mit- glieder erster Instanz; darunter ist freilich auch das für die Waren- zeichenabteilungen und die Anmeldestelle für Gebrauchsmuster erforder- liche Personal (4 gehobene und 15 niht gehobene Stellen) inbegriffen. Das Patentamt hält {hon jeßt mindestens zwei neze ÄAbteilungen und etwa zwanzig neue Mitgliedstellen für erforderlih, um die Ge- schäfte ordnungsmäßig führen zu können.

2) Die nah den allgemeinen Bemerkungen der Einleitung dringend erwünschte Vereinfahung der vorstehend umrissenen Organisation will der Entwurf dur eine andere Gestaltung der Einrichtung und Ver- fahrensweise der ersten und zum Teil auh der zweiten Infianz er- Die Doppelstelung als Vorprüfer und als Mitgl Anmeldeabteilung bringt für das Verfahren S{hwierigkeiten Zweifel mit fi, und die geseßlichen Vorschriften haben bauecnde Peeinungsverichiedeuheiten über den dem Vorpcüfer außerhalb und innerbalb der Abteilung zukommenden Wirkunaskreis zwischen der Praxis einerseits und der Literatur und den Wünsch-n der Beteiligten anderseits niht verhindern Töônnen; etne Zweiteilung Aufgaben der Erteilungt verfahren jeßigen Vorprüfer

Jahre3gebühren eine weitere

i S

Œrteilanasgebübe mie A Es wird eine mäßige np BEE 1 C die Fassung des § 33 Abs.

Wenn dur die Borschrift zu- n Einsprüchen gehindert wird, fo da in dieser Hinsicht K Hand des Patentamts gelegt wird, in Patents die

Dies entspricht einem den heutigen en als Entgelt für Die Selbsitkoiten, ¿n im Durchschnitt erschied zu Lastea des gebühren wieder auf, eine Eine Gebühr von unnüßze und un- ei, daß die amt- cht wird, für die sie niht bestimmt Nußbarmahung einer Er-

handelt es si zunächit, wte ergibt, um eine Verfahren2gebühr. ie leihtfertige Erhebung vo ist das ein erwünshter Erfolg, Indem es in die | der s{ließlihen Entscheidung über die Erteilung des j Nücfzahlung der Gebühr anzuordnen oder über die Kosten des Ver- iten der Beteiligten zu erkennen, wird jede d für eine allseitig gerehte Regelung des die Gebühr einem bedürftigen Ein- liegt bei dieser Sahlage nicht Ausficht, auch in erster erwachsenden Kosten rerurteilt zu werden, die in dem Bewußt- enfundige Vorbenußzung, ver daß der Be-

dringenden Bedürfnis. Geldverbältnifsen zu geringfügig, um einigermaß die amtliche WMüheroaltung dienen zu Tönnen. dem Patentamt durch die Prüfung entstehen, betrag für jedes Patent fast 100 4, der Unt geht nur in den Uebershüssen aus den Jahres Abwälzung, die der Billigkeit wenig entspricht. 90 4 erfüllt aber auch bei weitem nit die Aufgabe reife Anmeldungen hintanzuhalten, liche Prüfung Zwecken diensibar gema Wer nit sowohl ein Patent für die : vielmehr nur ein Gutachten über die ber die Priocität erlangen will, wie es dec Zweck Treiher Anmeldungen ist, findet in der Geringfügigkeit der wärtigen Anmeloegebühr einen Unreiz, zu mißbrauchen, und n Patentsucher in Anspru muß entgegengewirkt

erwähnten Gründen der der nur vermeintlichen : des Patentshußes unwürdigen oder {on {r naturgejsegwidrigen Gedanken behelligen, ein die Behörde fh mit Erfolg dec Prüfung der Erfindungen Ein hierzu geeignetes Mittel it eine fühlhare Anmeldegebühr. in Norwegen

fo erscheint für Deutschland der Betrag von Einen Ausgleich für die erhò

diese Stelluna erworben haben.

roirkt werden ftann. juristis@ena Prüfung nicht. sagen laut ge-

worden sind.

gaben gewahsen zeigen. fahrens zu Lasten oder Gun unbillige Härte vermieden un Kostenpunkts gesorgt. d sprechenden zu stunden over zu erlassen, Die künftig dem Anmelder drohende VInstanz in die dem Gegner wird vielleiht sol Anmeldungen zurücthalten, sein, daß die Neuheit, z. B. durch off gegangen ist, aber in der H weis dafür nicht erbracht werden wird.

und irägt dazu irägt daz Ein Anlaß,

findung anstrebt, als kommenden Fall, oder einen Auswets ü das Patentamt in diefer örde zum Schaden der übrigen ch. Der Ueberhantnahme dieser Erscheinung und ebenso muß aus den in der Cialeitung allgemeine Andrang der Erfinder und besonders Erfinder, die das Patentamt mit offersichtlich üher zurückgewiesenen oder geshränkt werden, damit

Es erscheint erfo offnung eingeceiht werden,

e vorgesehenen Einschränkungez

immt die Beh

Uärung ift bier unadweislich.

erítinstanz- L S AAR ¿V ifi alenigeseßes fachlich übereinstimmt, ist

Wie bei der d die Notwendigkeit,

Bleibt die Gebühr künftig von dem Rechtsmittel in fo Gebrau gemacht werden, daß das Patentamt de ist. Ohnehin ist, wenigstens ächlichen Leistungen

der im übrigen mit \ die Beschwerdegebühr von 20 f auf 50 Anmeldegebühr ist hierfür hauptsählih maßzeben einer Uebkerlastung des Patentat je jeyt ist, so wird

Rechnung tragen

entbehrlich wird, der fortan niht nur vorbereitend prüft, sondern das ganze geschäft tn erster Instanz selbständig ausführt, auß über Einsprüche heidet. Man darf hiervon eine außerordentlide Bereinfaung des Geschäft3ganges, eine strafe und gesammelte Art der Prüfung und eine starke Beschleunigung des Verfahrens erhoffen. j) ehrung der Verantwortlichkeit des einzelnen wird den Mitgliedern einen starken Anreiz geben, thr Können und Wissen und die Güte ihrer Arbeit auf der erforderlihen Höhe zu halten. eine niht unbeträchtiliße Erspv1rnis an Kräften die F Umfang läßt fich mit Sicherheit nit angeben, folange die Organt- l Zunächst kann mit dem Wegfall von vier Abteilungen und mit der Ersparnis von etwa dreikig Kräften gerechnet werden, und mit der Zeit wird eine weitere Verringerung der Zahl der Mitgliedec möglich fein, indem die einzelnen Prüfungs- zu größeren selbständigen Geschäftéeinheiten durch Heran- bildung von Hilfepersonal ausbauen lassen. /

_ Die Abkteilungen behalten ihre Bedeutuna-fär“ alle Angelegen- heiten, die außerhalb der Prüfung bder. i der Patente liegen, und zwar solche rechtlicher wie verwaltungsgeschäft- lier Art. Sie werden aus den: Pcüfern und einem Vorfißenden

aus\{ließ;li vorzubeugen. so gering wie f ausgedehntem Maße zur ordnungs für die erste sih das Vertrauen der daz die Neigung zum Beschreiten Der Zunahme der Zakl der Bes@Wwerden muß möglich entgegengerwotikt werden. / te Fo Geseßesänderung sein, daß die geschästlihen Schw Patentamts, dite si heute vornehmlich in der erften die Beschwerdeinstanz verschoben ermäßigt sih die Gebühr von 50 r dem Aufgedote \uchers na&träglich um 20 M i ung des dreigliedrigen wo er sonst den ihm zu Ge Eine wirkliche VBerteuerung tritt also nur ein, {tärkten Mitteln des Entwurfs das Patent Gebrauch macht,

Falle ist es nur billig, daß im zweiten Falle Patentamt zur Tragung der Koften verurteilt we

leistungsfähig dem Anmelder einigermaßen über 30 , fast 50 H,

beshlusses fäüig. entscheidet. mäßigen Erledigung außerstan i Zeit, bis die Cinzelprüfer durch thre tat) 1 Beteiligten voll erworben haben, zu beforgen, iten des Beshwerdewegs wachsen wird. ater so viel als Sonst möchte die Folge der ganzen

50 6 fkeinesfalls als zu hte Aufwendung bet der Antrag durhdringende P g der Jahres-

ch abweichende Mögalichkeiten. Zuglei wird hoŸ gegriffen. Anmeldung findet der mit seinem rdri in der von dem Entwurfe vorgesblagenen Ermäßigun Die vatentfähiaen Ecfindungen werden aiso im End- Anmeldegebühr übe:haupt nicht stärker be- MNeichskasse wird anderseits der notwendige erte Verringerung der Einnahmen uni ark! auf diefem Wege in etwas

ŒÆnstinz ¿elienu Intianz ¿etgen,

Der Entwurf will diese | sation niht dur(geführt ist.

Kaiserlichen ergebnisse tur die höhere laîtet a1s bisher, Ersatz für die 0 etwa 3 Millionen Schäßzungsweise ist der nah dem [ag erwartende Eingang an Anmeldegebühren für das aiten Geseg auf 0 M4, also 1314980 4 1mnehr, ein Viertel aller Anineldungen aus dem dieses zu der Mehreinnahme etwa 328 000

Aus dem Gesagten ergibt sh ohne weiteres d den auf Einführung einer Art von Armenrecht gerid en und die Stundung der Anmeldegebühr wur den durch die Echöhung au dem Patentamt von neuzr Denn die Stundung

Verordnun C j nah § 36 Abs. 4 in dem

vorzubeugen, gten Patent-

Patentamt in diesen

darliber zuitelten [oll, zugunsten des allein beteili

llen Fällen, wo bereits die Ent- seinen Gunsten ausfällt oder bote 1tehenden Rechtszug nicht ershöpft. wenn er von den ver- zur Durchsezung seines Anspruchs im ersteren

ben gesild

Behörde als dem Teilsenats zu

fester, sowohl der | Sahr 1914, der 935 020 berechnet worden. Ausland stammt, woürde 6 beitragen.

ie Unmöglichkeit, teten Wünschen

eldungen und Erteilung ) nach i alu Bie d im Einspruch§verfahren ; und t Einspruch§verfahßren ;

für die Mehrleistung des Staats mehr ist ein Gegner vorhanden, der vom

Daß das Patent erlischt, wenn darauf verzidtet wird, un2 wean- die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden, entspriht dem geltenden Ein nicht dem Patentamt gegenüber erklärter Verzicht wird ‘in der Literatur für möglih und rechtswirksam erklärt, ist aber der Praris fremd und für den Verkehr entbehrlich. dient es, wenn ihm die Kraft, das Patent auszulöschen, abgesprochen Daß die gegenüber einem andcren cte den Bestand des Patents

Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen ift die Rechtsbes@werd R gegeben, mit der die zweite Instanz eröffnet wtrd. Dic Entscheidung über Patentanmeldung ist so wihtig, und die N irtschaftlihen Interessen find oft so be- deutend, daß infonzit die Bésezung des erkennenden Kollegiums mit fünf Mitgliedern beibetalten werden muß. Die sonst vom Staud- “vunkt der Verwaltung Lr /Denswerte Verminderung diefer Zahl auf durseten, wenn, was von weiten Kreisen nt in ¿eine dritte Inslanz eingeführt würde. Wunsch it indesse; cki-a deshalb unerfüllbar, weil eine Vergrößerung D Amständen vermieden werden nuß, und weil es vraftisch unmögli, Si würde, für die dritte Instanz, die folge- gar sieben Mitgliedern zu

zu entsprech ‘Maßregel würde nicht 1 Zweck vereiteln , notwendigen exfreuliher Arbeit eintragen. anderen davezn abhängig. gemacht werden , Aussicht auf Erfolg würde regelmäßig nit leicht fein Mühe machen, je wentgec der Anmeld \{riftllch und zeichnerish fklarzz wird überdies ein summarisch ablehne der Ausfichtslosigkeit feiner etn ArmenreWßt | Szubaven, mit der G

Der Rechtssicherheit | das endgültige Schicksal einer

le stehenden w der Gebühr er-

hren die Beschwerde an den nach der Ab). 3 aus fünf Mitgliedern be- dem Patentamt allein r den gemäß § 30 Avfï. 3 ergangenen ddt, seia N:-chHt zunächst von einem Teile des Beschwerde!enats nehmen Die Masse der felhaften Sachen, eins{ließlich ninderter Be- ôrtc zur Erledigung kommen. venn in diesein Stadium ihrer auf Antrag pers

Wäkbrend im Einsprucs8 allgemeinen Vorschrift d stehenden Senat geht, î gegenüberstchende Anmelder, i Beschluß der Pcüfungsstele anfi nur drei Mitgliedern umfassenden (vgl. die Bemerkungen zu 18 bis etnfachen, in der Entscheidung wenig zwei unzulässiger Bes&werden, wird fo unter erheblich vect anspruhung von Kräften der Beschleunigung des Verfahrens trägt es bei, x diz Pflicht der Behörde, den Beschwerdef!: anzubödren, fortfällt; die obligatorishe mündliche ? deshalb dem etwaigen Nachverfahren vor dem BVollsenate vorbehalten bleiben. Hat die Beshwerde Erfolg (was \Hon der Fall ist, zwei Stimmen zugunsten des Patent} erst, wie bisher, drei), jo bewendet es dabei. zu erstatten ist, bestimmt die E: besagt, erhält der obsicaende L l cht der Billigkeit, weil, wer mit Unrecht in dieses Unrechts nicht mebr auf- t Necht abgewiesen ift und Dem letzteren

übernommene Verpflichtung nit berührt, versteht fi

(l die Unsicherheit beseitigen Zie . dex Sebühxen vom

[zum Verzi Erleichterung eine x h der als Beteiltgter E müßte unter „! Der zweite Saß des ¡F +10 Anmeldung ‘f £ch daraus ergibt, daß etners ) ' Patentamt überwaht wird und die erloschenen BPatente in der Patent- rolle gelös{cht werden, und daß anderseits nicht durch die Wschung als folde das Ende der Patente herbeigeführt wird, fondern durch das Auebleiben oder die Verspätung der Zablung; and wann Nechtsfrage nah geltendem Rechte im Streitfall von den Gerichten Dadurch entsteht die Möglichkeit, daÿ ein vom Patentamt als verfallen gelös{htes Patent vom Gericht als noch nicht oder em anderen Zeitpunkt das GeriGßt eine vom Patentamt als rechtzeitig angesehene Zahlung für verspätet erachtet und das vom Patentamt nit gelöshte und vom Inbaber weiterhin bezahlte Patent als Ein solcher Zusiand ift unerw birgt ersißtlie Gefahren für die unmittelbar und mittelbar Be Eine innere Notwendigkeit, die beim Patentamt sich ab- spielenden Vorgänge und die dem Patentamt ohnehin zufallende Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit und Nehtswirksamkeit gerichtlicher Nach- prüfung zu unterwerfen, besteht nicht. | Entscheidung über die Nechtzettigkeit der Zahlung aus\{ließlich dem (Vgl. die Bemerkungen zu § 53.)

drei ließe fi nur

z : e gewünscht worden ij eine soïche

und dem Patentamt um fo größere er imitande ist, scine Gedanken Sn den seltensten Fällen nder Bescheid den ÄAnmeldec von Begründet wird die ür den Erfinder zu schaffen und ins rwägung, taß es ungerecht wäre, wenn dem um die Nation verdienten Erfinder den gebührenden Lohn in Gestalt des langen. Von diesem Gesichtspunkt aus ist aber daß die Vergünstigung niemandem zukommen finder ist, und die unabweislihe Folge rfahren thm ab- en Erfinderschaft in dem Vor- tes Armenrechts handelt, vor-

Patentamts wird es als ; wirksamer als bisher ün|\Genswerte Ginheitlihfeit der Nechtsprehuvg und die notwendig Gleichmäßigkeit der beobahteten Grundsäße verbürgt wird. Der § ! der „Kaiserlichen Verordnung vom 11, Iuli 1891 (Reih8-Gesetbl, S. 349), der die Sorge hierfür dem Präsidenten überträgt und Plenarbeshlüsse der Behörde zwar vorsießt, aber nicht mit verbind| licher Kraft ausstattet, reit bei der Ausdehnung, welche die Geschäft und die Geschäftsstellen gewonnen haben, unter den gegenwärtige Berhältnissen und niht minder für die Zukunft nicht aus. Interessen der Beteiligten und der Rehtssicherheit dient es, wenn, wie bei dem NReich8gerichte, dem preußishen Oberverwaltung®gerid!ß und anderen höchstinstanzlih entscheidenden Behörden, eine besonder Sielle zur maßgeblihen Entscheidung von grundsäßlihen Meinung} verschiedenheiten innerhalb dec Beschwerdesenate ge|ckafen wird. Anlebnung an die 8 101, 102, 1717 der Reicht versierung8ordnur(f foll zu diesem Zwecke ein Großer Senat im Patentamt gebildet werde

eits diè A _,_ Innerhalb wie außerhalb d dringendes Bedürfnis empfunden, 21 unter 2).

Q

der Behörde unte.

7:

f nf «oder a Fahmänner Sondergebiete

die Frage 2 Grage, Sache überzeugen.

Forderung, einzelne ar der Mangel an Mitteln es unmöglich machen Patentschuzes zu er

Sachverstärdigen Berechtigung den Patentsucher handelt, da dem in zwei Instanzen abgeroiesenen Einsprechenden noch die Möglichkeit offensteht, die Berechtigung der Patenterteilung im Nichtigkeitsverfahren erneut zu bestreiten. den Patentsucher aber ist in Betracht zu ztehen, daß es sich bei der etner Patentanmeldung meistenteils um denselben Tatbestand und dieselben Gesihtépunkte, nämlich um ein Werturteil über die teGnische Neuerung, handelt, und daß es in dieser Hinsicht mehr auf eine aute und gründliche Prüfung und auf ausgiebige Gelegenheit für den Anmelder zur erschöpfenden Darlegung und Klarstellung der Erfindung ankommt, als auf eine mehrfache Beurteilung durch verschiedene Stellen. trägt der Entwurf dadurch Rechnung, daß in erster Instanz mit seiner Anmeldung zurückgewie|senen Patent- suers in zwei Abschnitten entschieden werden soll. die Beschwerde an ein Kollegium von drei Mitgliedern, und der Patentsucher kann, wenn auc) dieses gegen thn entsheidet, dessen Verstärkung auf fünf Mitglteder und nohmalige Anhörung und Hierin liegt ein großer Vorzug gegenüber b zen Verfahren, indem der Anmelder vor der Abweisung die seiner Beschwerde entgegenstehenden Gründe nur dann erfährt, wenn „neue Unstände®“ im Sinne des § 26 Abs. 4 des Patentgesezes vor- liegen, was den Anmelder erfahrungsinäßig oft und Künftig wird er einem den Standpunkt der zweiten Instanz gehörig begründenden förmlihen Bescheide gegenübersteben und ia allen Fällen Worte kommen können.

behandelt wird, y C uchers abgegeben werden,

Ob die Beschwerdegebühr ¡tscheidung. Auch wenn sie nichts darüber 3eschwerdeführer jedenfalls 20 6 zurüd. erster Instanz

darf, der nicht der wahre C wäre also, daß d ú i: fibtlih entzogene Prüfung der subjettiv stadium, wo es sich um Bewilligung Das ift unannehmbvar. 88 29 bis 31 E

s zum Lvffentlihen Aufgebot in wesenilicher ( echte und mit den Aenderungen, Der Beseiti- Gegenwärtig

längst erloschen feststellt. in den versciedenen das Patentamt die im Ecteilung |

Dies ent}pci abgewiesen it, für die Bebebung zuopfern haben darf die Beschrcecdeinstanz unberechtigt {n s : Fall, daß er sh bei der abweisendea En des Teilsenats beruhigt, ein Anspruh auf Nückzahlung von 20 4 weil ihn die Aussicht auf Nückgewinnung von 20 4 zur hat, den Spruch zweier

zunehmen hâtte. , als derjenige, der mit Red Anspruch nunmt.

Der Entwurf weist daher die regeln das Verfahren bt aber wird für Uebereinstimmung mit dem geltenden N die durch die Neuerungen gung des sogenannien Vorbescheid8_ diesem Wege ungefähr 900 zrmlichen Beschluß

Die völlige Formlesigkeit der NechtsbesSwerde nah a: Patentgeseßes hat zur Unsicherheit darüber geführt, ob und wann En \chließungen des Patentamts überhaupt endgültig werden. Der Grund-| saß der SHriftlichkeit beherrscht das Verfahren fonft dur@weg, und et muß für die Beschwerde gefordert werden, was für tie Anmeldung, den Einspruch, den Nichtigkeitsantrag ailt, daß sie niht auf an Wege als \chriftlich erhoben werden kann. innerliß begründeten Bedürfnis, Zurüc@weisung der Anmeldung teilung oder Verjagung des Patents, die patentamtlihen Beschlüfs:| ohne alle zeitli%e Beschränkung anfehtbar sind. Vielmehr ist es erwünsd! und bet den besonderen Verhältnissen des Patentwesens dur@aus an- F gebracht, wenn, wer durch einen Beschluß seine Interessen gefährdel f glaubt, verpflichtet ist, sich zu rühren und si binnen angemessene! F zerist des ihm offenstehenden Rechtsmittels zu bedienen. f Patentamt oft gewählte praktishe Ausweg, eine Frist zur Erbebung ff der Beschwerde zu bestimmen, is mangels einer geseßlichen Grundlage F in feiner Netswirkung nit frei von Zweifeln. Der Entwurf \chreibi F unter diesen Umständen allgemein vor, daß die Beschwerde binnen F Monaitsfrist eingelegt werden muß. j in den besonderen Fällen des § 35 gilt, bedarf kaum der Erwähnung:

: SS 25 26,27 E entsprechen den 17, 18, 19 des Patentgeseß28. Die Aenderungen F gegenüber dem Inhalt des alten § 19 sind geringfügig und einer Er- F} [läuterung nit beourftig; sie entspringen dem praftishen Bedürfnis F uind tragen anderen von dem Entwurfe vorgesehenen Gesezesände- F rungen Nechnung. E

__ Dem Vorschlag, die Patentrolle nah Art des Grundbucks auézu-

bilden und ihren Inhalt mit rechtsbegründendender Wirkung und öffent- f lichem Glauben auszustatten, ist niht entsprohen worden! Wenngleid F er sich theoretisch begründen läßt und im Ausland bier und da verwirklicht F worden ist, fo vollzieht fich doc in Deutschland tatsäclich der Ver kehr mil F Patenten völlig anders als der Grundstückéverkehr, und die bunte Mannig- F faltigkeit der Lizenzverträge entzieht sich durhaus einer dem Hyp°- enwesen Ernjiliche Uebêlstände, denen n!cht F durch die Rechtsprechung abgeholfen werden kann, find unter den F gegenwärtigen Verkbäitnissen nicht hervorgetreten. geseßlihe Vorschriften der bezcihneten Art zu mancherlei Formzwan(- reBilihen Swterigfeiten und neuartigen Streitfragen führen und dadurch leiht der Sicherheit des Verkehrs shädlich werden. Batentamt aber würde ein Rechtsgebiet ch eröffnen, desser Wesen und Handhabuna ibm gänzli fremd ist, und f Entlafiung würde der Behörde ein außerordentlicher Zuwachs an | Arbeit und Verantwortlichkeit entstehen. j

Diesem Betürfnis

die Beschwerde des eingeräumt,

Prüfung anhalten fol, ob er nicht Anlaß : als richlig nunmehr anzuerkennen. Es foll dadurch verhütet es Bollsenats zur durchgängigen Regel deführer auf Fortführung der Soche nicht so muß er den \{riftlichen Antrog auf Cnk- ¿onatsfrist siellen.

des Entrourfs geboten find. orbescheid8 bedarf es nicht. ) Anmeldungen jährlich erledigt, Auch in der

Patentamt zu.

werden auf ohne einen f | Hand des tünftigen Prüfers wird fachen Erledigung der lossen erscheint. l so muß der Prüfe i egebenenfalls einen förmliden Zurüci / hung der Anmeldung ist, wenn eîn ent- mung des Patentsuchers vorliegt,, des Erfinders mit zu veröffentlichen.

it der Patente er- Zunächst gelangt

Die bisherigen Vorschriften über die Nichti als nach Maß

eine Aenderung, 10 des Patentgeset

werden, daß die Anrufung Glaubt der Beschr verzihten zu Tönnen, scheidung des Vollienats binnen Y : 1 zwei weitere Mitglieder binzugezogen, auf Antrag wird der Beschwerde- führer zur mündliden Verhandlung gelaten, und zu seinem Begehren wird zum dritten Male Stellung genommen. i, as Verfahren it so gestallet, daß nicht zur zweiten Instanz itritt, sondern daß die dritte Prüfung \ich nur als nfalls dur

notwendig zu machen. er ein nüßtzliches Mittel zur ein- sle sein, in denen die Erteilung des MWiderspriht der Änmelder den zu feinen Einwendunge : ickwei}ungsbe\{chluß

t

Auch entsprickt es feinen

e

j é L 5 H D E E Dann werden ( wesenilihe Aenderung den Inhalt des Artikel T des Ge- s{lußfassung verlangen. Ï fjetzes, betrcfffend den Patentauéführun S. 243) wieder.

vom 6 Su 191 nehmen und g

Bei der Bekannt: sprechender Antrxg un gemäß § 6 der Name

(Neichsgescßb[.

faßt die k

I

zenden Vorschriften E eine dritte b! eine Wiederholung der zweiten auf breiterer und ge( mündlihe Verhandlung l wird die Erhebung einer neuen I Mitwirkung |

fatpatent systematisch zusammen und ergänzt fie im Einklang mit dem neuen Rechte und Streitfroge, ob der Verzicht auf das Hauptpatent von Nechts wegen das Zusatpatent ergreift, wird ver- neinerd ents{ieden. Î strittige Frage, ob Haupt- und Zusaßpatent unabbäng übertragen werden ftönnen.

veränderter Grundlage anzgebühr entb hrlih und die Borent\cheidung worauf zur Ersparnis von Kräften Wert gelegt werden adurcch die Mehrheit des Vollienats von eingenommen genügt, wenn nur einer der dret ersten

der Piaris des Patentamts: NSE t P E endgülttger Abweisung

täheres hierüber ist bei __ Neben der Patenterteilung ist dem Patentamt in dem prozeßartigen

annten Geheimpatente der Heeres- und der Flotten- 23 Abs. 5 des Patentge]eßes an n S8 11 bis 13 gebotenen auer des Patents und die Fälligkeit der 3 sollen Üebelständen abhelfen, welche Die Geheimhaliung

betrifft die sogen verwaltung. und tcifft die durch die Ne Sondervorschriften über die D Fahresgebühren. die Praris gez Paiente wird näm aleih2 Erfindung na Das Patentam und § 3 Abs. 3 nt nit cder nicht im ganz die Ängate der Grünte und in welchem Umfan aber, um nach Licht zu rücken. haupt auf dem technisch gearbeitet wird od kann eine Gefabr für

schlag des

ck 36 bemerkt.

: Abs. 1 lehnt sich an F e Entscheidung | uerungen 1 verfahren wegen Nichtigerklärung und Zurüd- nabme der Pa!ente und neuerdings wegen Gewährung von Zwangs- Es erfüllt diese Aufgabe in der Nichtigkeits- Beschwerdeabteilung Gerigtsfteile Obertnstanz, Berufung8gerichte, 3 ) Der Aufbau ist scheinbar gekünfstelt, hat fi Keineefails kann dem BVo!ishlag näher ( überhaupt der besonderen es Patentamts und des Neichsgerichts zu entziehen ! l Einrede zuzuroeisen. L würde die Festigkeit und Einheitlichkeit des Patentwesens in den Grundlagen erschüttern, S Patentamt und Gerichten überhaupt verwisch{ das Reichsgericht feinz Stellung es dem Nichtiakeits

ig vonetnander Auch wern dies bejaht werden muß, besieht fein Grund, an solche Trennung der Subjefte der Rechte eine Aenderung in den objektiven Rechtéverhältnissen des Zusa Die Unterordnung zum Hauptpatente bleibt bestehen, folge- richtig genteßt auch weiterhin das Zusatpatent die Gebührenf stand auch weiterbin von dem des Hauptpalents Eine andere Regelung \cheitert {on daran, daß später beide Patente wieder in einer Hand vereinizt werden kör dann die Selbständigkeit des ehemaligen Zusaßpatents wieder aus- hören würde.

ß S 4 0 d) M Der Einwand, dak d Daß der Sat 2 des § 24 auÇ F hs, f und , ti Tit eitig at. i lich leit gefährdet, dträglih von privater Seite at em Falle gemäß § 3 Abf.

des Entwurfs dem

militärtis{en wenn die ganz oder zum Teil Seite angemeldet wird. 1 des Patent- Anmeltenden en Umfang erteilen, ist ihm aber ihm daher mitteilen, daß

i :1 lizenzen übertragen. i l ß

vatents zu | lizenz bertragen M ledigt sich dadu:ch, daß ei zusammensett fünfgliedrige Mitgliedern Neichsgericht abteilung untergeordnet. ber praktis bewährt.

treten wetden, das Nichtigkeit8verfahren

und es bleitt sein A daz der Schwervunki dec Neuerung nit in der Gewährung eines neuen Kcllegiums, sondern in der Gelegenh uber das Wesen Geßchtepunkte vorzubringen.

für den Anmelder liegt, feiner Gifindung zu zerstreuen und neue

Gerade hterdurch rechtfertiat es fi auch, die Einrichtung nicht auf den Fall auszudehnen, daß dem Patent- sucher auf Einspruch das Patent in erster Instanz versagt ist. Denn bier genügt die Mitwirkung des Einsprehenden, um dem Anmel der

l gegen die Anmeldung wendungen zu geben und ihn von vornherein in den Stand zu seßen, dagegen Stellung zu nehmen.

S8 38 bis 42.

Das Nichtigkeitsverfahren bleibt im allgemeinen Nur folgende Abweichungen sind hervorzuheben.

1) Von vielen Seiten wird verlangt, daß die Vorschrift gehoben werde, wonach die Nichtiake heit n. dgl. an eine Auéts{lußfrist ven fünf Jabren gebunder ihren Grund in der Erwägung, daß es nach \ set, sid auf den

n, und daß j schuldig und muß D g ein Geheimpatent besteht. ie militärishe Bedeutung dr Schon das Bekanntwerden des Umstandes, d e vom Heere oder von der Flotte ffen wahrgenommen werden, in fonstiger Be-

ZF 18 bis 21. - Erfindung ins

8 Pat: nterteilungêv-rfahrens ist das Patent- nstanzen aufgebaut. Die Anmeldeabtetilungen, , bestehen außer den Vorsißenden, retsfundig, teils tehnilch gebildet sind, aus hcuptämtlichen Mitgliedern, die zuglei als Voryrüfer tätig sind und als solche die Prüfung der An- meldungen zuerst in Angriff nehmen. Der Borvrüfer kann dur Erlaß des ablehnenden Vorbescheids die Anmeldung endgültig zur Erledigung Erst w-nn der Anmelder sich dabei nicht beruhigt, oder Patents in Aussicht nimmt, Anmeldeabte Bekanntmachung oder die Zurückweisung der Durch Erbebung der Beschwerde des zurückgewiesenen Anmelders wird Wird von der B-schwerdeabteilung die Beschwerde abgewiesen, fo ist der Necht8zug erschöpft : hat da mittel Erfolg, so wird durch die Bekanntmachung, ebenso wie wenn

1) Für die Zwede den Gerichten, enwärtig in zwei zur Zeit zwölf an der Z

betreffenden Gebiet er Patentinterc Landesverteidigung oder des Neichs bedeuten.

Neisverwaltung

Zuständigkeit und den Patentischuß

Grenzen der

abs{chwäden, Wünschen weitester Kreise, s Berufungêgericht u fommt, die Patenterteilung ' ) 1Sitelle verlieren its einen Zuwachs an Aufgaben und Arbeit erfahren; dazu darf die Hand nit geboten werden.

Nee Ruin Moneluna, theTenwesen ähnlihen Regelung u O Banca läufigen Schutze zu begrügen, ver des Patents gleichkommt, wte ein Patent aufreckchtgehal einem späteren Anm ein Nachteil erwächst. % Anmeldung emp\angt, davon zu benachrichtiaen, und es für sie wihtiger ist, daß î

dessen Wirkung als Aue sch{ließzun(2recht unverändert. und ter durh Gebührenzahlungen folange ten werden fann, der aber unter Umstä en bleibt, ohne daß diesem daraus tomt bat, wenn es eine übereins die Militär- oder Marinebehörde d nun \chlüssiz machen, ob

hre Anmeldung und ihr Schuprecht un-

nachzuprüfen, ce «e 0 i Anderseits wür:e! F

wenn der Borprüfer die Erteilung des

gelangt die elder vorenthalt fíage wegen 1nange!nder Neu-

Gesichtspunkten beruhen die Beslimmungen in Das Paten

S8 18 bis 21 des Entwur! ___ An den geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und Zu- sammensezung des Patentamts ift im wesentlihen nichts geändert. Neben dem Präsidenten sind die Dircftoren ausdrücklich genannt,

Anmeldung bes&ließt. Die Vo! schrift bat ] l Ablauf längerer Zeit {wer und oft unmnöalich l Standpunkt zurückzurerseßen, den zur Zeit der Anmeldung die Er-

die zweite Instanz eröffnet. tatt der dringlichen

diese kann f

ndung in der allgemeinen Entwicklung der Technik einnahm, und es ein gerechtes Verlangen des Patentinhabers sei, „naH einiger

r

Zeit von der Besorgnis einer Anfechtung seines Pi1tents be- freit zu werden, um fh seiner ungejiórten Ausnugung hin geben zu fönn:zn. D2mgegenüber wird es von den: im -Wett-

bewerbe stehenden Gewerbetreibenden als eine Unbilligkeit emvfunden, einem Ausschliezunasrechte weihen zuu müsen, woelbrs naweisbar dzn Stempel der Nichtigkeit an sich trägt. 5s fommt vor, daß der Jahaber ein Patent, dem die Jadustrie uicht fo viel Wert beimißt, um es für nichtig erklären zu laffen, erft dann, wenn die fünfjährige Frist versirihen ist, gegenüber den Gewéerbegenofsen geltend macht und daraus weitgehende An! rüe zur Belästigung des Gewerbes berleitet, welchzm nunmehr die Möglichfeit der Nichtig- feitsfiage aus rein formellen Gründen entzogen ist. “Nament- li wo es gelungen tit, die Gerihte zu etner starf au3- dehnenden Auslegung des Patentanspruchs über die vom Patentamt bestimmten Grenzen hinaus zu bewegen, hat ih die starre Wirkung der formellen Unangreifbarkeit d:8 Patents als lästig erwiesen. Auf der anderen Seite muß das Be- dürfnis der Patente besitzznden Industrie, ein Patent, welches si geraume Zeit behauptet hat, nicht immer wieder gegen unbegründete Angriffe verteidigen zu müssen, als berechtigt anerkannt werden. Der Entwurf fann fi daber zur glatten Beseitigung der Aus\{chlußfrift nit verstehen. Er sucht aber zwischen den beiden entgegenaesegten Nichtungen zu vermitteln, indem er den geltenden Grundsatz ab- \chwäht. Wer überhaupt seine Erfindung nicht dem Verkehr liber- gibt, hat keinen Anspruch auf besondere Förderung seines Strebens, fe ungestört ausüben und als gesichecten Vormögen®gegenstand voll verwerten zu können. Solange ec si2 nicht offenkundig auéübt, foll er deshalb au über die fünfjährige Frist hinaus der Nichtlgkeitsklage ausgeseßt bleiben. Gegenüber einer nach Ablauf von fünf Jahren erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß § 15 Nr. 1 reiht ver Hinweis auf ihren formellen Auss{hluß also künftig nicht mehr hin noch weniger wird das Patentamt von Amts wegen die Ein- leitung des Verfahrens ablehnen dürfea —, sondern der Beklagte muß, um die Vernichtung abzuwenden, den Nachweis führen, daß er schon vor Einreichung der Klage daz Patent derart ins prattische Leben umgesezt hatte, daß die Crfindung für den Verkehr offznkundig war. Die Tatsache osfenfundiger Ausführung als sole ist erforderlich und ausreichend, gleichviel, ob fie vor oder nach Abiauf der fünf Fahre eingetreten ist. UÜnaternimmt oder fübrt der Inhaber diesen Nachweis nicht, so ist die Klage auf ihre Berechiigung zu prüfen, wie wenn sie innerhalb der fünf Jahre erhoben wäre. Die neue Vorschrift im §& 38 Abs. 2 wird hiernah in dem NRegelfalle, daß der Pateatinhaber sobald als mögli an die praktisch Einführung und Ausnußzung der Erfindung geht, ihm die Wohltat der Ausshlußfrist sichern, deren Mißbrauch jedoch zur Geltendmahung sogenannter Wegelagererpateate wirksam verhindern und ander]eits die Allgemein- heit dazu anhalten, daß sie, sobald das Patent im Berfehre bekannt wird, nit unnötig zöaert, die Berichtigung eines etwa bei der Er- teilung begangenen Fehlers herbeizuführen. e 2) Daß die jeßige Nichtigkeitsgebühr von 50 4 zu niedrig ift, wird allseitig zugegeben. Sie dient weder zur Abwehr leichtfertiger Nichtiakeitsanträge, noch tht sie zu dem erforde'lihen Aufwand amts- licher Tätigkeit in einem richtigen Verhältnis. Noch ungere{htfertigter ist es, daß das Berufungsverfahren ebenfalls allein dur die Gebühr von 50 M gedeckt ist, was darauf hinausläuît, daß es überhaupt Toiten- frei ist. Ohne zureihenden Grund und im Gegensaßze zu den allge- meinen Grundsäugen von der Gericht8fkostenpfliht wird in oft verwickelten und zeitraubenden Streitsahen von dem größten Geldwert und oft von den fapitalkcäftigsten Parteien die Tätigkeit des Netchsgerichts in An- \pruch genommen, ohne daß dafür das geringste Entgelt entrichtet wird. Sowobl um dem Patentamt und dem Reichszerichte vermeidbare Nichtig- fettsanträge und Berufungen fernzuhalten, al8 ui den billigen Anspruch des Neichs auf Vergütung für die bereitgesteüte gerihtlihe Mühe- waltung zu erfüllen, seht der Entwurf daßer vor, daß mit dem Nichtigfeitsantrag eine Gebühr von 109 6, mit der Berufung eine solde von 300 6 zu zahlen ist, und daß in dem reih8gerichtlichen Be- rufungsverfahren Gebühren und Auslagen erboben werden, wie wenn das Neichsgericht . tin bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten als Nevißfions- gericht wirkt. Maßgebend ift das Gerichtsfostenge]eß (Reichs-Gefsegbl. 1898 S. 659) in der Fassung des Geseßes vom 1. Juni 1909 (Meichs- Geseßzbl. S. 475), dessen Artikel 111 hier einshlägt. Die Gebühren- sätze ridten ih dabei nah Artikel VIIT des Gesetzes, betreffend die Zusländigkeit des Reichsgerichts, voin 22. Mai 1910 (Neihs-Gefeßbl. S. 767) und betragen das Doppelte der einfachen Gebühr. Die an das Patentamt gezahlte Berufungsgebühr erseßt den Gerichtskosten- vorschuß und stellt in jedem Falle das Mindestmaß dessen dar, was dem Fiskus als Gerichtsgebühr zukommt; die Zurückzahlung eines Teiles der 300 46 ist auch dann ausgeschlossen, wenn fich die gerichts» lichen Gebühren nah dem Werte des Streitgegenstandes auf weniger als 300 46 berednen follten. E

3) Nah geltendem Rechte hat das Patentamt die Nichtigkeits- gebühr zu erstatten, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Be teiligten beendet wird. In der Praxis haben fich mannigfache Zweifel ergeben, wann diese Vorausseßung erfüllt ift, und entgegen der Absicht der Vorschrift, ein ohne ercheblihe Inanspruchnahme der Behörde fich erledigendes Verfahren kostenfrei zu machzn, bat die Gebühr auch dann eritatiet werden müssen, wenn nah umfangretiGem Schriftenwechsel die Entscheidung erlassen worden ist, nur deshalb, well die Beteiligten nicht erschienen find, oder weil nur über den Kostenvunkt zu enf- \{heiden und die deshalb nit obligatorische Ladung unterblieben tfi; selbst eine umständlide Beweisaufnahme {ließ nicht aus, daß es zur alatten Zuröckzahlung der Gebühr kommt. Der Gatwurf bestimmt zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Unbilligkeiten, daß die Hälfte der Gebühr immer cinbchalten und daß die andere Hälite dann er- stattet wird, wenn es z1 keiner Entscheidung in der Sache selbst fommt: darauf, ob zur mündliHen Verhandlung geladen oder nicht geladen worden ist, ob die Beteiligten erschienen sind und verhandelt baben oder nicht, soll es künftig nit mehr ankommen.

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gibt dem lebhaften Drängen der beteiligten Kreife und dem Urteil erfahrener Sathv?rständigen nah und führt die Wiederetnsezung in den vorigen Stand in das Patentrecht ein. Es muß als eine unberedtigte Härte anerkannt werden, daß das geltende Recht kein Mittel gewährt, die Nachteilz unvershuldeter Fristverfäumung in dem vatentamtlihen Verfahren abzuwenden, obwohl hter außerordentlich große Werte verloren gehen können. Dec Nechtsbehelf der Wieder- einsezung in den vorigen Stand steht nicht nur im gerichtlich»n Proz-\se, sondern auch auf anderen Gebieten der freiwilligen und der vecwaltungtrechtlichen Gerichtsbarkeit zur Berfügung und kann dem Palentsucher nicht wohl voreathalten werden. Der Wuns, dem Patent- amte Zuwachs an Aufgaben und Arbeit zu ersparen, muß hier gegenüber dem ernstliczen Bedücfnis der Rechtsuczenden und des geschäftlichen L ebens zurütreten. Allerdings muß man sich, wie im Prozeß, auf die Fälle beschränken, wo Verfahrensft isten versäumt werden. Vie Fristen füc die Zahlung von Jahresgebühren haben eine andere rechtlihe und wirtschaftlihe Bedeutung und wecden zudem dadurch, daß das Patent- amt an die rechtzeitige Zahlung besonders erinnert, den Beteiligten regelmäßig ins Gedächtnis gerufen. Dte Zulassung der Wiederetn- setzung in den vorigen Stand auch bei Versäumung dieser Gebühbren- fristen kann und muß daher abgelehnt werden ; sie würde aller Bor- ausfidt nad demn Patentamt außerordentlich umfangreihe und nur tn vereinzelten Fällen wirtschafilih nütßzlihe Arbeit verursachen, da der Versuh, ein wverfallenes Patent noß zu retten, \Mliefilih von jedermann unternommen werden würde. Die- denigen im Verfahren vorkommenden Fristen, die als Not- fristen im Sinne des MWiedereinfezung8rechts anerkannt werden, zählt der Entwurf ausdrücklich auf; folhe, von deren Wahrung nicht unmittelbar die Erlaugung oder Wahrung des Patents abhängt, find ausgeschlossen. Ueber den Zweck, den Anspru auf Schutz der Gr- findung vor ungewolltem oder unvers{chuldetem Untergang zu bewahren, geht der Entwurf nur insofern hicaus, als gegen Ablauf der Frist zur instanzmäßigen Anfehtung einer Entscheidung des Nichtigkeitse