1913 / 162 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

\enats Auch der Kläger Wiedereinschung beantragen kann; tie tem igentlich)2zn Prozeß nabekommende Natur des Nichtigkeitsvecfahrens vecbietet ‘es aber, die ReŸte der einander gegenüberstehenden Parteien verschieden aus8zubauen. Im übrigen find die Beitimmungen über Bocaussetzungen und Durchführung des Gesuhs dem Zivilprozeßrehte nachgebildet; in die zweiwöchige Frist, die für seine Anbringung läuft, wird der ‘Tag, an dem das Hindernis, das die Versäumuna der Not- friít verursahte, weggefallen ist, übereinstimmend mit der Auslegung, weile die Zivilprozeßordnung gefunden hat, nichi mit eingerehnet, sodaß dex tuitishe Tag auch in diesem Falle dem Beteiligten zugute tommt. S 45 foll durch die vom Inhalt des Patentgeseßes abweihenden Be- jtimmunçen die Gerihtsgewalt des Patentamts insoweit erweitern, als dies nach den gemachten Erfahrungen wünschenswert und an- gemessen ist, insbesondere in der Durchführung des Zwanges gegen widerstrevende Zeugen und Sachverständige das Patentamt von den Gerichten unabhängiger mahen. Daß das Geseß dem Patentamt feine Mittel gewährt, die sogenannte Sitzungspolizei auszuüben und die Verletzung der gebotenen Ordnung zu abnden, ist eine Lüde, die auszufüllen fich empfiehlt, obwohl es der Behörde auch bisher gelungen ist, Ausschreitungen hintanzuhalten und ihr Ansehen zu wahren. j 8 46.

Die Pflicht der Gerichte, dem Patentamt Nechtshilfe zu leisten, besteht auch außerhalb des Nidhtigkeitsverfahrens. Dies wird durch die veränderte Stellung der Vorschrift in der Reihenfolge der Para- graphen außer Zweifel gestellt. Die Beweisaufnahme foll das Patent- amt regelmaßig felbst bewirken. Die Gerichte sollen in entsprechender Anwendung des § 375 der Zivilprozeßordnung um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vom Patentamt nur in folchen Fällen erlucht werden dürfen, in denen im Zivilprozeß ein ersuchter Nichter tätig zu werden hat; hauptsählih wird dadurh den Gerichten die Leistung von Nechtshilfe dann erspart, wenn die zu vernehmende Person sich nit in großer Entfernung von dem Siye des Patent- amts aufhält.

S8 47 bis 52.

Wer ein Patent verleßt, soll unter allen Umständen von der Nechtshängigkeit an für die ibm zugeflossene Bereicherung haften, und der Üntecsicd zwischen grober und nihtgrober Fahrlässigkeit, von dem es jeßt abhängt, ob er shadensersaßpflihtig ijt oder nit, fällt weg. Dies wird allseitig ais berechtigt anerkannt und ist er- forderlih, um den Patentshuß wirksamer zu machen, die Be- weispflicht des Verleßzten zu erleihtern und unbefriedigende Ent- scheidungen zu verhüten, entsvriht auch der Negel des Bürger- lihen Geseßbuhs, daß der Schuldner (Vorsat und) Fahrläisigkeit \{Glechthin zu vertreten hat. Worauf im einzelnen der Bereicherungs8- anspruch geht, namentli wie weit der Verleßer für Nußungen ver- antwortilih ist, die er nit gezogen hat, abec bei ordnungtmäßiger Wirtschaft aus der Benutzung der Eifindung hätte ziehen können, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Der Vorschlag, daß der Verleger die aus der Benugung der geshüyten Erfindung schlechthin gezogenen Nußungen heraus- zugeben habè, also auch die vor der Nechtêhängigkeit entstandene Bereicherung, geht zu weit. Durch solhe Vorschrift würde der Patentinhaber in die Lage gesetzt werden, ruhig zuzusehen, daß der andere für ihn arbeitet, und nachträglih, wann tmmer der Augenblick ihm günstig s{heint, den Gewinn mühelos etnzustreihen. Regelmäßig wird er, sobald er die Verleßung gewahr wird, den anderen warnen fönnen und müssen, dadurch aber erreichen, daß die weitere Benußung ih mindestens als fabhzläfsig kennzeihnet; insofern ist sein Interesse durch die Bestimmungen des Entwurfs genügend gewahrt.

Eine Maßregel, von der ein günstiger Erfolg für die Nechts- siterheit und für die Nechtsprechung erwartet werden darf, bringt der S 49. Je reicher die Erfahrung der einzelnen Richter und Gerichte ift, um fo mehr erhöht ih die Gewähr, daß ihre Sprüche sachgemäß ausfallen und die Beteiligten befriedigen. Aus dieser Beobachtung heraus haben in den legten Jahren verschiedene deutihe Justizver- waltungen Aaorztnungen getroffen, wonach bei den einzelnen Gerichten bestimmten Kammern oter Senaten ausschlteßliz die Patentsachen zugewiesen sind, und die Beteiligten suhen den daraus ent- springenden; Vorteil insofern noch zu erweitern, als sie, wenn

der Beklagte vor anderen Gerichten seinen. Gerichtsftand hat, -

ielfah ‘die Zuständizkeit eines solben Spezialgerihts ver- einbaren. Im Zuge dieser Entwicélung liegt es, wenn der Entwur, einen von besonderer Vereinbarung unab- bängigei Gerichtsstand schafffen will für alle das Patent- und Erfinderrecht betreffenden bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten, sofern und soweit die Landesjustizverwaltung etn bestimmtes Gericht über die Grenzen seines ôrtlihen Bezirkes hinaus als Gericht für erfinderrecht- liche Streitigkeiten bestellt. Weit über den Inhalt dieser Vorschrift binaus gehen die Bestrebungen derjenigen, welche die Einführung von Sondergerihten für Patentstreitigkeiten fordern. Das Ziel dieser Nichtung ist der Ersaß der gegenwärtigen Gerichte durch solche, die teils aus rechtsgelelrten, teils aus tehnish fahverständigen Mitgliedern zusammengeseßt sind, und foll entweder durhgehend für alle Instanz- gerihte verwirkliht werden oder aber wenigstens in einem die oberste Instanz bildenden Patentgerihtshose. Der Plan hat vor einigen Jahren in weiten Kreisen der technischen und der juristischen Welt einen lebhaften Kampf hervorgerufen, dessen Ausgang für die neue Nichtung mcht ermutigend war. Die Bewegung ist dean auch mehr und mehr zur Nuhe gekommen, und es besteht gegenwärtig fein Anlaß, auf die {weren grundsäßltchen und vraktischen Bedenken zurückzukommen, die den bezeihneten Forderungen entgegen- stehen. Jedenfalls ist der Standpunkt des Entwurfs der, daß an den Grundlagen der deutshen Geridtéverfassung festgehalten und die Schaffung neuer Sondergerichte abgelehnt werden muß.

Zur Verstärkung des Patents{hußes und zur Steigerung des Wertes des Patents soll es ebenfalls beitragen, daß bei vorsäßlicher Patentverletung nicht nur entweder Gefängnis- oder Geldsirafe, sondern nebencinander sowohl die eine wie die andere Strafart zugelassen wird. Ebenso joll der Höwhhstbetrag der Buße von 10000 #4 auf 20 000 4 erböht werden.

Die Strafbestimmung des § 40 des Patentgeseßes über die so- genannte Patentanmaßung ift entbehrlichß geworden; sie wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (NReichsge)eßbl. S. 499) erseßt und ergänzt.

S 3,

Eine dem erslen Saße entsprehende Vorschrift ist im Z 9 des alten Patentgeseges enthalien. Die Praxis hat ¿zwar ihre Geltung von dem doct behandelten Sonderfalle der Zahlung von Jahres- g?bühren auf alle andeien Fälle von Gebührenentriblung erstredt. (8 erscheint aber geboten, diese Verallgemeinerung geseßlich festzustellen. Das ist um so notwendiger, als der fraglihe Grundjay bisher nicht ohne Zwang auf das Warenzeichen- und Gebrauhsmusterrecht über- tragen wecden konnte, die bei Erlaß des Patentgesezes überhaupt noch nicht für das Patentamt Geltung und Bedeutung hatten.

Abgesehen davon entspriht es der modernen Entwicklung des Bank- und Geldwesens und dem Streben, den bargeldlosen Ver- mögensverfehr zu heben, wenn dem Publikum die Entrichtung von Gebühren an das Patentamt auf anderem Wege als dem im Patent- gesctz allein vorgesehenen der baren Zahlung möglich gemacht wird. Das Patentamt hat zwar ein Girokonto bei der Reichsbank zur Gut- \huft überwiesener Beträge, es hat Shecks und Wechsel angenommen und ist dein Ueberweisungs- und Scheckverkehre der Post beigetreten ; die Mannigfaltigkeit der Fälle führt aber zu Zweifeln darüber, dur welche fonfreten Vorgänge tin Ueberweisungsverkehre dieselbe Wirkung bergestellt ift, als wenn bar bezahlt worden wäre, und bei der großen Wichtigkeit der Zeit der Zahlung für die patentamtlihen Rechtöver- hâltnisse find solche Zweitel und eine dadurch verursahte Unsicherheit d:3 Verkehrs in hobem Maße unerwünscht. Die vom wirtschaftlichen Standpunkt nur wüns{henswerte lebhaftere Entfaltung des mittelbaren Geldverkehrs wird dadurch gehemmt. Aus diesen Gründen foll dem Patentamt die geseßliße Befugnis erteilt werden, jene Zahlunzs-

arten, durch welde die reine Varzab!ung ers: t wird, rechtsgültig zu bestimmen. Vermöge folhec- Ermächiigung kann sich das Patentamt der Entwicklung des Verkehrs, der etwa neue Zahlungsformen auf- bringt, anpassen und über die Nechtzeitigkeit dec Gebührenzahlungen Bestimmungen treffen, die der Natur des jeweils zugelassenen Zahl- wegs entsprehen. Da künftig die Entscheidung über die Rechts- gültigkeit der einzelnen Zahlung au füc die Jahresgebühren lediglih dem Patentamt zusteht 14), wird fo in wirksamer- Weise die er- forderlide Nechlssicherheit gewahrt und zugleich das Vertrauen des Publikums zu den neuea Zablwegen gestärkt werden. Daß das Patentamt seine verwaltungëmäßigen Anordnungen, die es auf Grund des § 53 trifft, zur öffentltchen Kenntnis bringen muß, braucht eben- sowenig besonders bestimmt zu werden, wie z. B. für den Fall des S 28 Abs 2. 8 54

entsprihßt dem § 12 des alten Patentgesetzes. Statt des Ausdrucks „Inland" it die Bezeichnung „NReisgebiet* gewählt, um auch den- jenigen, der in einem der Schuugebiete setnen Wohnsiß hat, dem Vertreterzwange zu unterwerfen. In diefem"Sinne wird“ zwar der 8 12 schon jeßt vom Patentamt un» in der Literatur ausgelegt, aber auch die entgegengesetzte Meinung hat Vertreter gefunden. Da die Vorschrift des § 12 ihren Grund in der Absicht hat, den Verkehr des Patentamts mit dem Patertberechtigten zu erleihtera und für vermögensérehtlihe Klagen gegen den Patentinhaber einen bequemen Gerichtsstand zu s{chaxfen, und da in dieser Hinsicht die weite geogra- phishe Entfernung und die geringere Sicherheit der Verbindungen bei den Eingesessenen der Schutzgebiete si ebenso fühlbar macht wie bei den Ausländern, so erscheint es zweckmäßig, der herrschenden Meinung geseylihe Geltung zu vershafen. Durch Artikel 2 der revidierten Pariser Verbandeübereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Reichs-Gesegbl. 1913 S. 209), welcher die Angehörigen der Verbandsländer den deutschen Staats- angehörigen gleichstellt, ist das Net, die Ausländer zu- Bestellung eines Vertreters zu verpflichten, nicht berührt, wie im Shluß- protokoll vom 2. Juni 1911 zu Artikel 2 in Abs. c ausdrücklih fest- gestellt ist. SS 56 bis 59 enthalten die erforderlißen Bestimmungen zur Ueberleitung in den neuen Rehtszustand. Der beherrshende Grundsatz ist, daß die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erworbenen Rechte und begrün- deten Rechtsverhältnisse unberührt bleiben. Die Rechtslage ins- besondere der bereits erteilten Patente bleibt unverändert. Gegen sie greifen z. B. die neuen Ansprüche des Erfinders (S§Z 4 bis 6, 10 des Entwurfs) nicht dur, sie sind der Nichtigkeitserklärung gemäß § 10 Nr. 3 des alten Gesetzes ausgeseßt. Dagegen soll ausnahmsweise 1) ein {hon bestehendes Patent fortan die Vergünstigungen ge- nießen, die nah Maßgabe der §8 12, 14, 53 des Entwurfs den Patentinhabern zugute kommen, auch von den bis- herigen Unbequemlihfeiten in bezug auf die Zahlungs- fristen im Einklang mit § 13 des Eutwurfs befreit werden. Die Vorschrift des § 28 des Patentigeseßes über die fünf- jährige Aus\{chlußfri\t für die Nichtigfeitsklage soll nux dann zugunsten cines bereits erteilten Patents wtrksam sein, wenn danach die Heilung der Nichtigkeit beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits eingetreten ist, sodaß einer al8- dann noch nicht vollendet-n Frist nur die in § 38 Abs. 2 des Entwurfs bestimmte abgeschwächte Bedeutung zukommt. Die Erweiterung des Patentschutzst{s, die der Entwurf durch den neuen Beretcherungsansprnch gegen den Verleßer und die Beseitigung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit einführt, kommt naturgemäß auch den bereits vorhandenen HBatenten zu.

_Auch die Rechte, die durch eine vor Inkrafttreten des neue Gesezes bewirkte Anmeldung begründet sind, erleiden grundsäylich feine Aenderung, aber es ist 1weckmäßia, dafur zu sorgen, daß die Verschiedenheit des Necbt3zustamndes niht unnötig lange fortdauert. Ohnehtn entspriht es allgemeiner Uebung, neue Verfahren3regeln in s{chwebenden Verfahren alsbald anzuwenden. Dies s{retbt deshalb der Gntwourf 57) vor, und er unterwtcft zugleih die aus den \hwebenden Anmeldungen hervorçcchenden Patente den neuen Be- stimmungen. Es besteht kein Grund, diese beim Inkrafttreten des Gesetzes erst im Entstehen begriffenen Patente genau fo zu behandeln, wie wenn sie {on vollgültigen B-:stand hätten. Dagegen sind zwei Ausnahmen geboten. i

1) Es liefe der Billigkeit zuwider, wenn ein anderer als der

zur Zeit der Anmeldung bestehente Rehtszustand für das Necht an der Erfindung und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche maßgebend wäre. Wer unter dem alten Gesetz anmeldet, dessen Net auf das Patent kann nur an denjenigen Ansprüchen eine Grenze finden, die dieses Gesetz anerfennt, und der Mängel, die ihm anhaften, durch Aenderung des Gesetzes nicht ledig werden. Die neuen Borschriften der S8 3 bis 6, 10 des Entrourfs müssen daher materiell und formell sowohl gegenüber den chwebenden Anmeldungen als den aus diesen erwahsenden Patenten außer Betracht bleiben; den Anspruch auf das Patent hat insoweit nicht der Erfinder, sondern der Anmelder als solher; wegen widerrechtliher Entnahme kann weiterhin gemäß §3 Abs. 2 des Patentgeseßes Einspruch und gemäß § 10 Nr. 3 Nichtigkeitsklage erhoben werden. Wenn der in erster Instanz abaewiesene Patentsucher die Beschwerde nah altem Rechte erhoben hat, so braucht ihm der Vorteil des neuen Nechtes, daß er in zweiter Instanz in zwei Stufen seinen Anspruch geltend machen kann, nicht zugestanden zu werden, da er eine geringere Gebühr gezahlt hat, als in § 36 des Entrourfs -vorautgeseßt ist, und da bereits die Anmeldeabteilung mit mindestens drei Mit- gliedern beseßt war.

Die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen, nach § 16 des Patentgeseges anfehtbaren Beschlüsse des Patentamts haben zu diesem Deitpuntt eine Nechtéfraft durhweg noch nicht erlangt, und mangels emer besonderen Vorschrift könnte ihre dauernde Anfechtbarkeit troß der Absicht des § 24 des Entwurfs aus dem zurzeit ihres Erlasses geltenden Nechte hergeleitet werden. Anderseits ist es billig, daß den Beteiligten zur Anfechtung eines solhen Beschlusses nod minde- stens ebensootel Zeit zur Verfügung steht, wie wenn der Beschluß erft unter dem neuen Rechtszustand erlassen wäre. Demgemäß bestimmt S 98, daß die bereits zugestellten Beschlüsse der bezeichneten Art jeden- falls mit Ablauf eines Monats nach dem Tage, an dem das neue Geleß in Kraft tritt, unanfechtbar werden

Der Zweckmäßigkeit entspriht es ferner, daß auch die s{chwebenden Nichtigkeitoverfahren von dem Inkrafttreten des Gesetzes an in prozessualer Beziehung nah dem neuen Rechte fortgeführt werden; in einem hon schwebenden Berufungsverfahren darf billigerweise die Stellung der Parteien nicht nachträglich eine ungünstigere werden, als sie es vorher war, und es greift daher, wie ausdrücklih festgeseyt wird, die neue Gerichtskostenpfliht nicht Play.

E 8 60 trifft Vorsorge, daß die Durchführung der neuen Organisation des Patentamts nicht durch erworbene An)prüche von Beamten ershwert wird, und daß Beamten, für die die Verwaltung unter den neuen Berhbältntssen keine Verwendung in der Behörde mebr hat, durh den Verlust des Amts keine unbilligen Vermögensnachteile entstel Die Vorschriften des § 24 des RNeichsbeamtengesezes über die Verseßung in den einstweiligen Ruhestand im Falle einer Umbildung der Reichsbehörden reihen hierfür {on deshalb nicht aus, weil ihre Vorausseßung, daß das von dem Beamten verwaltete Amt auf- bört, vorliegend nichGt erfüllt wird; das Amt eines Mitglieds des Patentamts wird durch das neue Gesey nicht beseitigt. Die Be- \timmungen sind den Geseßen nachgebildet, die für andere Behörden, auch richterlihe Beamte, in ähnlihen Föllen im Reiche und in Preußen erlaffen worden sind. Vgl. Preuß. Ausführungsgesey zum LE 00 e M UNUSGEIeDe vom 24. April 1878 (Geseßsamml. S 249) SS 99 ff.; preuß. Geseg über die allgemeine Landesverwaltung vom

30. Juli 1883 (Geseßsamml. S. 233) §§ 147 ff.; preuß. Geseß, be- treffend Regelung der Verhältnisse der bei der Umgestaltung der Eisenbahnbehörden niht zur Verwendung gelangenden Beamten, vom 4. Juni 1894 (Geseßsamml. S. 89); preuß. Gefeß, betreffend die Aufhebung der Hypothekenämter im Gebiete des rbeinishen Rechts, vom 18. Juli 1896 (Geseßsamml. S. 165); a zur Militärstrafgerihtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Ge]eßbl. S. 1289) 8 26 ff.

Entwurf eines Gebrauhsmustergeseßes.

Erster Abschuitt. Gebrauchsmusterrecht.

8 1.

Modelle von Arbeitsgerätshaften oder Gebrauhsgegenständen oder von Teilen davon werden, foweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchs- zweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung O sollen, als Gearauhsmu|ter nah Maßgabe dieses Geseßzes geschüßt. Í

Ausgenommen sind Modelle, deren Verwertung den Gefetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, sowie {lechthin Modelle von Gegenständen, die béi Menschen die Empfängnis verhüten oder die Schwangerschaft beseitigen follen.

Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel werden nicht als Gebrauhs- muster geshüzt. 5

S2.

Modelle gelten nit als neu, soweit fie zur Zeit der auf Grund dieses Gescyes bewirkten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den leßten bundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inland bereits fo offenfundig benutt find, daß danach die Benußung durch andere Sachverständige möglich erscheint.

S D:

Auf den GebrauchsmustersGuy finden die ' Vorschriften in §§ 3

Abs. 1, 4 bis 6, 10 des Patentgeseßes entsprechende Anwendung. S4

Wird ein Gebrauh3muster im Sinne der 1, 2 in die bei dem Patentamt geführte Gebrauchsmusterrolle eingetragen, fo steht das Recht, gewerb8mäßig das Muiter nachzubilden und die durch Nach- bildung hervorge brahten Gerätshaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, ausschließlih dem einge- tragenen Inhaber zu. :

Der Gebrauchsmustershuz wird durch die Eintragung nicht be- gründet, soweit das Muster bereits auf Grund einer früheren An- meldung eingetragen ist. 18

J 9.

Der Gebrauchsmusterschuß unterliegt den Einschränkungen, die

nach § 8 des Patentgeseßes für Patente gelten. S 6:

Soweit ein nach § 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift, welches vor dem Modell angemeldet ist, darf der Eingetragene das Necht ohne Erlaubnis des Patentinhabers nicht ausüben.

Soweit in ein nah § 4 begründetes Net durch ein später an- gemeldetes Patent einaegriffen wird, darf das Necht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Etngetragenen nicht ausgeübt werden.

S7

Das Ret aus der Anmeldung und das Recht aus der Ein- tragung des Gebrauhsmusters sind übertragbar und gehen auf die Erben über. Das Gleiche gilt von den Ansprüchen des Erfinders 3), soweit sie niht die Nennung seines Namens betreffen; dieje find unübertragbar und unvererbli,

88

Der Schutz des Gebrauhsmusters dauert drei Jahre von der Anmeldung an. Die Schutzdauer verlängert fch, wenn vor Ablauf der Zeit eine Gebühr von sechzia Mark gezahlt wird, um drei Jahre und, wenn vor Ablauf des sechsten Jahres eine weitere Gebühr von hundertfünfzig Mark gezahlt wird, um weitere vier Jahre. Ueber die Nechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet das Patentamt. Die Vor- \chriften in § 53 des Patentgesetes finden Anwendung.

i Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn der Eingetragene dem Patentamt gegenüber darauf verzichtet. g 8 9.

Liegen die Erfordernisse der §§ 1, 2 nit vor, fo kann jedermann von dem Eingetragenen verlangen, daß er die Löschung des Gebrauchs- musters bewilligt. Dasselbe gilt, soweit das Gebrauchsmuster bereits auf Grund einer früheren Anmeldung eingetragen ift 4 Abs. 2).

Zweiter Abschuitt.

Verfahren. S 10.

Modelle, die als Gebhrauhsmuster eingetragen werden follen, find bei dem Patentamt schriftlich anzumelden. Jedes Modell ist besonders anzumelden.

Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeihnung das Modell eingetragen werden und welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauhs8zweck dienen foll. Jeder Anmeldung ist eine Nachbildung oder eine Abbildung des Modells beizufügen. Bei der Anmeldung ist eine Gebühr von zwanzig Mark für die Kosten des Verfahrens zu zahlen 53 des Patentgesetzes).

Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Er- fordernisse der Aumeldung. j S :

Wenn der Anmelder für das Modell cin Patent nachgesuht hat oder nachsuchen will, so kann er beantragen, daß das Modell in die Gebrauch?musterrolle niht eingetragen wird, bevor die Patentan- meldung ezledigt ift (Nebenanmeldung). Die Gebühr 10 Abs. 2) brauht im Falle der Nebenanmeldung nicht vor dem endgültigen Antrag auf Eintragung gezahlt zu werden.

8 12,

Entspricht die Anmeldung den vorgeshriebenen Anforderungen (SS 10, 11), fo verfügt das Patentamt (Gebrauchs8musterstelle) die Eintragung in die Gebrauh3musterrolle, es sei denn, daß der Gegen- stand an fi kein Modell ist, oder daß er zu den in § 1 Abs. 2,3 bezeihneten Modellen oder Mitteln gehört. Andernfalls weist das Patentamt die Anmeldung zurück; dem ,„Anmelder tst vorher Ge- legenheit zur Aeußerung zu geben.

A E D 1B

Wird die . Anmeldung zuruckgewiesen, so kann der Anmelder innerhalb eines Monats nah der Zustellung s{riftlißz Beschwetde einlegen. Wird ein Antrag abgelehnt, der eine Eintragung oder eine Löschung in der Gebrauchsmusterrolle betrifft, fo gilt für den Antrag- steller das Gleiche. f

Das Verfahren zur Erledigung der Beschwerde richtet sih nach den Vorschriften des Patentgeseyes. Der Beschwerdesenat entscheidet in der Beseßung mit drei Mitgliedern.

S 14.

Die Gebrauchsmusterrolle enthält die Bezeihnung des Modells, den Tag des Eingangs der Anmeldung, Namen und Wohnort des Anmelders und des gemäß § 22 bestellten Vertreters sowie Namen und Wohnort des Erfinders 6+ des Patentgesezes). Wenn die Schutzdauer abläuft oder der Eingetragene auf den Schuß vêrzihtet oder die Löshung bewtlligt, so wird das Muster in der Rolle gelöscht.

Aenderungen in der Person des Inhabers werden, wenn sie in beweisender Form zur Kenntnis des Patentamts gebracht sind, auf Antrag in der Nolle vermerkt ; folange dies nicht geschehen ist, bleibt der Eingetragene nach Maßgabe dieses Gesetzes berehtigt und ver- pflihtet. Soll an Stelle des als Erfinder Genannten ein anderer als Erfinder eingetragen werden, so ist dies in beweisender Form zur Kenntnis des Patentamts zu bringen.

(Fortsegung in der Dritten Beilage.)

V 162. (H R M1 I (Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)

Die Etntragungen und Löschungen werden in regelmäßigen Fristen im „Reichsanzeiger“ bekannt gemacht; auszenommen sind die Vermerke über den Ablauf der Schußdauer.

Die Einsicht der Nolle sowie der Anmeldungen, auf Grund teren die Gebrauchsmuster eingetragen sind, steht jedermann frei.

S 15

Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gericht: oder der Staatsanwaltschaft über Fragen, welhe Gebrauhémuster betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerihtlihen Verfahren von- einandec abweichende Gutachten mehrerer Sachverttändigen vorliegen.

Dritter Abschuiit.

RNRechtsverlezungen. S 16,

Wer vorsäßlih oder fabrlässig den Vorschriften des § 4 zuwider ein Gebrauchsmuster benußt, hat dem Verlezten den daraus ent- stehenden Schaden zu ersetzen.

Die Ansprüche wegen Verlegung des Gebrauchsmusterrehts verjähren in drei Jahren von der Begehung jeder einzelnen fie be- gründenden Handlung an. Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersay beginnt nicht, bevor cin Schaden entstanden ist.

S 17.

Klagen, durch die cin Arsxruch auf Grund dieses Gefeßes geltend gemacht wird, können nach Maßgabe des § 49 des Patentgesetes bei dem Gerichte für erfinderrehtlidze Streitigkeiten erhoben werden.

S: 18.

Sn bürgerliden Nechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgeseßes zum Gerichtsverfassung8geseye dem Reichsgerichte zugewiesen. L

S 19.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu Fj; Ï tar © t : io c ; C T4 L fünftausend Mar: oder mtt einer diejer Strafen wird bestraft, wer vorsäßlih den Vorschriften des § 4 zuwider ein Gebrauchsmuster benußt

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. nahme des Antrags iît zuläsfig.

Wird auf Strafe erkannt, so wird dem Verleßten die Befugnis zugeprochen, die Verurteilung innerhalb bestimmter Frist auf Rotten des Verurxteilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt- machung wird im Ucteil bestimmt.

S 920;

Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von fünfzehntausend Mark erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Berurteilten als Ge- famts{uldner.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung ceinyes weiteren Anspruchs wegen der Verletzung des Gebraucwsmusterrehts aus.

Vierter Abschnitt. Schlußbesiimmungen. 8-21.

Wer weder Neichs8angehöriger ist noch im YNeicksgebiet oder in cinem deutschen Schußtgebiet einen Wohnsiß oder eine Niederlaffung besitzt, hat auf den Sch!…13 dieses Geseßzes nur Anspruch, wenn in dem Lande, wo sich sein Wohnsiß oder feine Niederlassung befindet, nah etner in NReichs-Geseyblait enthaltenen Bekanntinaahung deutsche Ge- brausmujster einen Schutz genießen.

2D

Wer im Reichägebiet cinen Wohnsitz oder cine Niederlassung nit hat, kann einen Anspruch auf Grund diefes Geseyes nur geltend machen, wenn er im Reichsgebiet einen Vertreter bestellt hat. Der Vertreter ist befugt, ihn in dem Verfahren vor dem Patentamt fowie in den das Getrauchsmuster betreffenden bürgerliwen Nechtsstreitig- feiten zu vertreten und Strafantiäge zu stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsiy hat, und mangeis eines solchen der Vrt, wo das Patentamt seinen Sis hat, gilt im Sinne des § 25 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sih der Bermögens®gegenstand befindet.

L Qui Die Zurük-

De

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

4 24 S E ; l: n

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlihen Bestimmungen über die Cinrihtung und den Geschäftêgang des Patentamts werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesralks

getroffen.

Erläuterungen.

Neben das Patentgesetz ist scit dem 1. Oktober 1891 das Geseß, betreffend den Shuy von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 ge- treten. Gewerblihen Erzeugnissen, die niht, wie die Geschinacks- muster, auf ästhetische Wirkung, sondern auf praktisde Nüpßlichkeit abzielen, sollte cin geseßliher Shußz auch dann gesichert werden, wenn der Erfindungs* Huy des Patents für sie nicht in Betracht kam. Von vornherein zur Ergänzung des Patentwesens und zur Entlastung des Patentamts bestimmt, iït der Gebrauhemusterschut praftis und wissen: chaftlich in enger Änlehnung an das Patentreht ausgelegt und ausgestaltet worden, und die Verwandt|haft der beiden Gebiete mit- einander ist fo nahe, daß die Umaestaltung des Patentgefeizes auch eine solhe des Gesetzes vom 1. Juni 1891 unmittelbar notwendig macht.

Daß der Sondershut der Gebrauchsmuster nicht beseitigt werden kann, darf als sicher gelten. Er hat sich beim Publikum und in den \haffenden Gewerben fest eingebürgert und erfreut si ciner dauernd außerordentlich starken Inanspruhnahme. Die Gesamtzahl der An- meldungen hat im Jabre 1912 die 600 000 überschrit!en, eingetragen find nabezu 540 000 Gebrauchémuster. Diese hohen Zahlen find zu- glei ein Beweis, daß das Geseg und die Handhabung des Gefeßes im allgemeinen den Interessen der Beteiligten gerecht geworden sind. Die Erfahrung hat ergeben, daß die Grundlagen des Gefeßes und seine hauptsächlichen Bestimmungen einer grundsäßlichen Aenderung nicht bedürfen. Insbesondere muß daran festgehalten werden, daß die Gebrausmuster ohne Neubeitsprüfung eingetragen werden; der mit- unter laut gew.rdene Gedanfe, das Anmeldefvstem abzusbaffen und eine Vorprüfung der Gebraubsmuster einzuführen, gcht fehl und tit unbedinat abzulehnen. Die Erfüllung dieses Wunscbes würde die gute Wirkung des Gesebes, daß der Schuy ohne Umstänte und so schnell als mögli erwirkbar ist, in ihr Gegenteil verkehren und dén großen Vorteil preisgeben, der darin lieot, daß eine ¿ulle nüglicher Gegenstände ihre Schußberechtigung pratti]ch ohne weiteres durbseßen fönnen, obne überhaupt einer behördlihen Prüfung jemals unterbreitet zu werden. Mit den inneren Eigenschaften der großen PVasse der dem ihnellebigen Kleinverkehr angehörigen Gebrauchêmuster und den Bedürfnissen threr praftishea Einslihrung und ihrer Verwertung auf dem Markte stände eine vorgängige Prüfung in scharfem Widerspruch. Die mit einer solhen Prüfung verbundene Mehrbelastung des Patentamts würde überdies eine ]o un-

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staaksanzeiger. 1913.

Berlin, Freitag, den 11. Juli

geheuere sein, taz {hon aus diesem Grunde an die Verwirklihung jenes Gedankens niht gedaht werden kann. Man muß sih deshalb damit abfinden, daß den bezeihneten Vorteilen des bettehenden Svîítems auch Nachteile gegenüberstehen, und daß namertlih zu Zwecken der Neklame der Schutz des Gesetzes vielfah mißbräuchlich in Anspruch genommen wird. In die Rolle sind eine Unmenge von Dingen eingetragen, über deren Nichtshußfähigkeit nicht der 1eifeste Zweifel obwaltet, die aber durch den auf das Publikum wirkenden WBermerk „D. R. G M." abjay- und verkehrsfähiger werden. Zur Belästigung der Technik und dzr Indust.ie scheinen diese Nichtigketten indessen praktis nicht zu führ. n, da die Inhaber es gar nicht unter- nehmen, Ausfchließzungsansprühe gegen andere geltend zu machen. Ebensowentg verspricht der Vor!chlag, nah einer gewissen Probezeit die Umwandlung des Schuges für Gebrauchsmuster in Patentschutz zuzulassen und umgekehrt eine patentierte Erfindung in ein Gebrauchs- muster umzuwandeln, Vorteile, die nicht dur die damit verknüpsten Nachteile weit übecwog-n werden; hterauf ist {hon in den Er- läuterungen zu dem Entwurf eines neuen Patentgeseges in den etn- leitenden Bemerkungen hingewiesen. Es kann sich fomit nur darum bandeln, das Gesez mit den neuen Bestimmungen des Patentgeseyes in die erforderliche Uebereinstimmung zu bringen und Wünsche zu berückfittigen, welhe die Grundlagen des Gebrauhmusterrechts unverändert lassen, sowie einzelne Borschriften, die fich als ver- besserungéfähig berausgestelt haben, abzuändern. Dabei ist der Stoff ähnl!ch wie tm Patentgesct angeordnet und gegliedert Der Entwurf ist in vier Abschnitte zerlegt, von denen dec erste das materielle Ge- braucz8musterrecht, der zweite das Verfahren, der dritte d e Nechts- verlezungen behandelt und der vierte Schlußbestimmungen enthält. Zu den einzelnen Vorschriften wird folgendes bemerkt.

S1:

Abs. 1 ist unverändert geblieben. Dem vereinzelt gemachten Vorschlag, auch für die Verfahren einen gebraubsmusterartigen Schuß einzuführen, wird niht zu entsprechen sein, da ein Bedürfnis nicht nahgewiesen ist, im Gegenteil zu befürchten steht, daß die Yolle auf diesem Wege mit minderwertigen Anweisungen, Nezepten und der- gleichen belastet werden würde. Von dem Versuch einer ander- weitigen Abgrenzung gegenüber den paten!tfähigen Erfindungen und den Geshmac{smustern it Abstand genommen, weil die Grenze flüssig ist und der Rechtsprehung au ferner Spielrauw gelafien werden muß. Ein Teil der früheren Streitfragen hat auch inzwi!chen ourh die Nechtsprehung eine sachgemäße Erledigung gefunden. i:

Abs. 2 entspricht dem § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentgeschßentwurs2. Daß der Gebrauchsmustershugz niht mit den ailgemeinen Geseyen oder den guten Sitten in Widerspru stehen darf, nimmt die Praris schon jeßt an und bedarf feiner besonderen Begründung. Wegen der die Emyfängnis verhütenden Mittel usw. wird auf die Beaerkungen zum § 1 des Patentgesetzentwurfs Bezug genommen.

Jtahrung8s-, Genuß- und Arzneimittel sind als solhe nah § 1 des Patentgesetes vom Patentschuy ausgeschlossen, und die dafür maßgebenden Gründe sprehen au dagegen, daß sie des Gebrauchs- mustershußes teilhaftig werden. Obwohl das Gesetz vom 1. Juni 1891 dies nicht ausdröcklih ausipriht, geht schon jetz1 die überwiegende Metnung in der Literatur dahin, daß der Grundsatz des Patentg-sezes auch für das Gebrauhsmusterreht gelte, und auch das Neichsgericht veciaat den bezeichneten Mitteln den Gebrauchsmuste:shug, weil es dem Sinne des Gesetzes nicht enisprehe, den Sch18 der sogenannten kleinen Gr- findungen auf solche Gegenstände zu erstrecken, für die nah dem Patentgeseß im Hinblick auf die allgemeine Wohlfahrt der Bevölkerung ein Ausschließungsrecht nicht begründet werden dürfe. Wird jeyt die auf ungescizliche und unsittlihe Erfindungen bezügliche Borschrift des Patentgescizes in das Gebrauh8smustergeseß berübergenommen, jo er- scheint es zwecmäßig und geboten, auch die Nahritngs-, Genuß- und Arzneimittel ausdrücklih vom Gebrauhsmusterschuz auszunebmen. Dadurch wird zugleich die erwünschte sihere Grundiage geschaffen für das Necht und die Pflicht des Patentamts, derartigen Dingen von vorndberetn den Zugang zur Nolle zu verschließen. Das Patentamt bält zwar schon jetzt die Eintragung dieser Mittel für unzuläßtsig, findet aber bei der yraftishen Durhfübrung keine völlige zuverlässige Handhabe in dem geltenden Gesetze, soweit es fih um Fälle handelt, in denen dem Mittel eine besondere Gestaltung gegeben ist, die zwar in Wahrheit den Gebraubs8zweck niht fördert, aber als Vorwand dient, um für das Mittel selbst einen Reklameswutz zu gewinnen. Die Frage, ob zu den vom Schuße ausgeschlossenen Arzneimitteln auch die Tierarzneimittel gehören, brauchbt im Entwurfe nicht besonders ent schieden zu werden. Das Patentgeseß wird in der Praxis des Patentamts so autgelegt, daß Arzneimittel für Tiere ebenso wie die- jenigen für Menschen von der Patentierung ausges{losscn sind. Für Gebrauchsmuster wird nicht anders zu entsckciden sein.

82 gibt den Inhalt des Abs. 2 des § 1 des geltenden Geseßes wieder, bringt aber den Wortlaut in volle Uebereinstimmung mit der Vor- schrift des Patentgesctes über die Neuheit der Erfindung; die Praxis der Gerichte hat hier feine Unterschiede gemackcht, und, ein Bedürsfn1s8, die Voraussetzungen ter Nichtneuheit für Patente und Gebrauchs muster verschieden zu regeln, besteht nicht.

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Objektiv und subjektiv gehören die Gebrauchsmuster gattungs- mäßig zu den Erfindungen, und wenn im Patentgesey das echt des Erfinders auf Schuß anerkannt und geregelt wird, so müssen die gleichen Grundsäße auc für die Gebraubmuster gelten. Ebenso ist die entsprehende Anwendung der Vorschriften über die dienstlichen Erfindungen der Angestellten geboten.

& 4.

Der im 8 4 Abs. 1 des Geseßes vom 1. Funi 1891 enthaltene Grundsau, daß der Schuß durch die Eintragung begründet wird, sofern die Erforderni!se des § 1 vorliegen, bleibt sachlich unverändert.

So wenig cine Crfindung zweimal patentiert werden darf (S§ 3 Ab. 3, 15 Nr. 2 des Patentgesetzentwurfs), ebenso darf der Gebrauchs- mustershut-» t eintreten, wenn das Muster {hon früber angeineldet und eir ttPn worden ist. Das geltende Gese (§8 4 Abî. 2) „erkennt das nuS* „deshränktem Maße an, es gibt nux dem CGrstberechtigten ein Untécsagungsrecht gegen den Jnahaber des jüngeren Musters, Dritten gegenüber ist dieses voll wirksam, und einen Anspruch auf Löschung des Musters, weil es ganz oder teilweise in den Bereich des früher angemeldeten eingreift, hat weder der Erstberechtigte noch ein Dritter. Dies erscheint nicht befricdigend und wird von den Be- teiligten als ungenügend empfunden. Der Entwurf macht daher die Entstehung des Schußrehts davon abhängig, daß das Muster noch nicht auf Grund emer früheren Anmeidung eingetragen ist. Durch die neue Vorscbrift wird der Erstberehtigte auh dagegen gesichert, daß ibn na Ablauf der Schußfrist der Inhaber eines jüngeren ncch einaotragenen Gebrauhsmusters in der Ausführung seines erloschenen Musters hindert. Das bessere Neht des Aelteren gegenüber einem Muster, welches nicht identisch mit dem seinigen, ' aber von thm ab- hängig ist, bleibt unberührt; aus § 4 Abs, 1 folgt, daß, wenn das jüngere Muster nicht benußt werden fann, ohne auch das ältere auszuüben, die Einwilligung des Erstberehtigten zur Benuzung not- wendig ist. : ;

Die besonderen Vorschriften in § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des alten Geseges über die Folgen widerrechtliher Entnahme müssen, wie in dem neuen Patentgesetze, zufolge der allgemeinen MNegeln über das Erfinderrecht fortfallen.

M J 9 : 2 1 Juni 1891 nit erwähnte Vor

Das in dem Geseße vom _DOor benuzungsrecht im Sinne des § 5 des alten Patentge]eßes muß avs denselben Gründen, die cs für das Patentreht rechtfertigen, auch gegenütec dem G-brauhsmusterrecht du'chgreifen; es liegt im Wesen des Erfindungsshuzcs begründet und ist schon jeyt durch die Necht- \prehung anerkannt. Allgemein wird gewünscht, dies nunmehr aus- drücklih im Gesetze klarzustellen. Auch im übrigen entspricht es der Saúhlage und dec Gleichheit der Verhältnisse, daß der Gebrauchs mustezinhaber sich den Schranken unterwerfen muß, die im Fnkere}je der öffentlichen Wohlfahrt und des freien Verkehrs nah § 8 des Entwurfs eines neuen Patentgesetzes dem ReHte aus dem Patente gezogen sind.

S 6. Z slimmt sa&Hlid mit § 5 des geltenden Gesetzes überein. Die auf den- selben Gegenstand erteilten Patente und Gebrauhêmuster follen als folte nebeneinander hesteh-n bleiben, und es soll der ältere S(uß- berehtigtz nur ein Ausschließungsrecht gegen den jüngeren Nechts - inbaber haben. Es ist richtig, daß bei di-sem Rechtézustand der Inhaber des jüngeren Schhuyrechts nah dem Erlöschen des älteren Nechts auch gegen dessen Jahaber sein Ausschließungsreht geltend machen kann. Intessen seinen hieraus in der Praris Wetterungen nit entstanden zu fein. Auch wird in etwaigen Konfliftsfällen das nunmebr ausdrücktih anerkannte Vorbenuzungsrecht 5) ausreichen, um den Erstberechtigten vor Schaden zu bewahren. s wird deéhalb grundsäßlih daran festgehalten, daß die Eintragung eines Gebrauhs- musteis als solches nicht die Nichtigkeit eines zeitlich nachstehenden identishen Patents zur Folge haben darf, da von dem Erfinder aus beatenswerten Gründen vielfah Patente und Gebrauchsmuster au? denselben Gegenstand nebencinander genommen werden. Dasselbe muß für den Fall der Ubeceinstimmung des (Gebrauchsmusters mit einem älteren Patente gelten. i

( deckt sih mit dem geltenden ReHt und ist gemäß dem Inhalt des S 9 des Patentgeseßentwurfs ergänzt worden. S8,

Die Dauer des Gebrauch8musterschußes kann gegenwärtig die Zeit von sechs Jahren nicht übersteigen. Wenn dies auh für die meisten in Betracht kommenden Erzeugnisse durchaus richtig ist, fo bat sid doch das Bedürfnis geltend gemacht, Muster, deren Be- deutung für die Technië si im Laufe der Zeit als nachhaltig herauß?= stellt, und deren wirtschaftlihe Verwertbarkeit noch im Wachsen ist, noch länger aufrechthalten zu fönnen. Dem aligemeinen Wunsche nah längerer Erstreckung der Schußfrist glaubt der Entwurf sich unm fo weniger entzi-hen zu sollen, als die Verstärkung des Gebrauhs- musterschußes tazu beitragen muß, daß mancher sih mit ihm begnüg und davon absicht, den Patentshuß nachzusuchen, und als daber von diesem Z'geständnis eine gewitise Erleichterung des Patentamts für das Patentprüfungsgeshäft erbofft werden fann. Anderseits darf natürlih die Spannung im Verhältnis zur Dauer des Patentshußes nicht zu gering w°rden, und die Abgabe für die erneute Beclängerung des Shutzes muß ziemlih hoh bemessen werden, damit die Ver- günstigung nicht zum Nachteil des Verkehrs mißbraucht wird; sie foll nur soldhen Mustern zugute kommen, die sich tatsächlih als wertvoll erwiesen baben und eine hohe Gebühr zu tragen imj\tande sind. Diesen Erwägungen trägt der Entwurf Nechnung, indem er die Ver- längerung der Schußdauer von drei auf sechs Jahre gegen Zahlung von £0 46 beibebält und eine zweite Verlängerung um vier, aso auf insgesamt zehn Jahre für 150 „# gewährt. Ueber ‘die Nechtzeiligkeit der Zahlungen fol, nah dem Vorgang der über die Jahresgebühren in § 14 des Patentgefetßzentwurfs aufgenommenen Vorschrift, das Patentamt mit Aus\s{luß der Gerichte entscheiden; hiergegen bestebt, wenn au für Gebrauchsmustersachen die Rechtsbeshwerde eingeführt wird (vgl. § 13), ketn begründetes Bedenken. Die Zahlung selbst ift in den Formen zu bewirken, die nah § 53 des Patentgeselzentwurss zulässig und rechtswirtfsam sind. y

Daß der Verzicht des Berechtigten dem Schutze cin Ende macht, ist gegenwärtig niht mit der wünschenswerten Klarheit im Gesegze zum Ausdruck gebracht: der Catwurf {ließt einen Zwetfel daran aus, daß nit die Wschung in der Rolle den Zeitpunkt bestimmt, tin dem das Muster erlischt, fondern daß das Necht untergeht, sobald die Berzichtscrklärung dem Patentamt zugegangen ist. Wird der Inhaber dur gerichtliches Urteil zum Verzichte genötigt, wre z. B. wenn er ohne (rfind r zu sein, angemeldet hat und gemäß § 4 des neuen Patentgesezes von dem Erfinder auf Verzicht verklagt worden it, 40 wird nach Atvilprozeßrecht die Verzichtserklärung durh das rehts- kräftige Urteil erseßt. ]

Qi

Die Vorschrift, daß ein mit Unrecht eingetragenes Gebrauchs- muster durch Klage zur Löschung gebraht werden fann, ist entsprechend der Natur dieses Anspruchs so gefaßt, daß die Pflicht des Inhabers, in die Löschung zu willtgen, zum Auédruck kommt. Say 2 entspricht der Absicht, die zur Einstellung des Abs. 2 im § 4 geführt hat.

Es muß dabet verbleiben, daß über die Löschung die Gerichte entsdeiden. denen die nämlichen Fragen, um die cs sih hier handelt, in jedem Verleßzungsprozeß unterbreitet werden. Der Vorschlag, ein patentamtlihes Löschungêverfahren einzuführen, ist {hon wegen der dadur dem Patentamt en1st:henden großen Arbeitslast unannchmbar.

10;

Die Erfordernisse der Anmeldung sind in wesentlicher Ueber- einstimmung mit dem geltenden Rechte bestimmt und äußerlih den vatentgeießlihen Vorschriften möglichst angepaßt. Daß für jedes Modell eine besondere Anmeldung erforderlich tit, bildet keine neue Erschwerung, ist vielmehr im § 1 der Ausführungsbestimmungen des Patentamts vom 22. November 1398 bereits vorgeschrieben, und wird jeßt als innerlich gerechtfertigt nah dem Vorgang des Patent- und des Warenzeichenge)eßes in das Gese übernommen. Ebensowenig läßt es fi als Verschärfung des alten Gesetzes bezeihnen, wenn die Anmeldegebühr statt 15 46 künftig 20 1 betragen soll. Der gertnge Unterschied entsvricht lediglih dem in den legten zwanzig Jahren ein- getretenen Niedergange des allgemeinen Geldwerts. Die Gebühr dient nicht sowohl a!s Abgabe für den vorläufig dreijährigen Schuß, von dessen Begründung durch Eintragung in die Rolle fie ebenso unabhängig ist wie von der materiellen Nechtsgültigkeit, sondern zur Deung der allgemeinen und besonderen Kosten des Verfahrens. Sie wird also, wie die Anmeldegebühr in Patentsachen, hon dur die (Singabe der Anmeldung fällig und kann, was auch das Schicksal der Anmeldung sei, nicht zurückgezahlt werden.

S

Obschon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedingte Anmeldungen unstatihäfc und unwuksam sind, und obwohl die Verschiedenheit der Borausseßzung, Erlangung und Wirkung eines Patent- und cines Gebrauchsmu}|terrechis der Vereinigung der auf beide Schußarten ge=- richteten Gesulße in Form von Eventualantrôgen entgegensteht, so besteht ein praktishes Bedürfnis nach Zulassung eines Weges, der es ermöglicht, dieselbe Erfindung zuglei zum Patent und als Gebrauchsmuster anzumelden und die Entschließung über die Ein=- tragung in die Musterrolle vorzubehalten, bis der Ausgang des Potentgesuhs feststeht. Das Patentamt hat daher seit langen abren cine Art von Gebrauhsmustergesuhen zugelassen, die b unter dem Namen ‘der Cventualanmeldurgen eingebürgert haben und ungefähr den vierten Teil aller Musteranmeldungen