1913 / 162 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

billig empfunden wird. Solcen Erscheinungen gegenüber wird die ¿Forderung erhoben, die Nechtsstellung dessen, der ein Zeichen tatsäch- lich führt, zu sichern. Wer aus fremden Verdiensten Vorteile für si gewinnen wolle, verdiene feinen Schuß. Die Gründe, aus denen ein Geschäftsmann ohne formellen Zeichen){uß tatsächlich Zeichen benuße, scien so verschieden und oft so begreiflich und maßgebend, daß man thn nicht allzusehr unter der Unterlassung der Anmeldung leiden lassen dürfe. Die Verweisung auf das allgemeine bürgerliche Recht, mit dem in Fällen grober Arglist des eingetragenen Inhabers zuweilen geholfen worden sei, genüge prafktish nicht. Auch sei es unbefriedigend, daß es gegen die Mitbenußung eines uneingetragen geführten Zeichens, das oft zu einem wertvollen Gute geworden sei, feinen Schutz gebe. Dieser Zustand sei unverträglih mit § 16 des Wett- bewerbsgeseßes, der viel geringwertigeren und viel müheloser er- worbenen Dingen cinen Schuß gewähre.

Man wird anerkennen müssen, daß hier berechtigte Bedürfnisse,

auftreten. Indem das geltende Geseß den formlosen Zeichengebrauh als solchen vernachlässigt, seßt es sih dem Vorwurf formalistischer Ueberfpannung des Eintragungsprinzips aus. Hierdurb werden Billigkeitsansprühe ohne Not verleßt. Allgemein ift heutzutage die Erkenntnis, daß die Marke ein wesentliches Mittel zur Durchseßung der Persönlichkeit und zur Behauptung des Geschäftstreibenden im wirtschaftliben Kampfe 1, und daß das Warenzeichenreht theoretisch und praktish dem Rechtsgebiet angehört, welches die Abwehr un- lauterer Bestrebungen im Gewerbe und die- Unterstüßung des redlichen Verkehrs zunt Gegenstande hat. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich der in Rede stehende Grundsaß als zu streng und einseitig und die Aenderung des Geseßes als unumgänglich. Eine Regelung, die etnen formlosen Zeichenshuß gar nicht kennt, is auch den Geseßgebungen der ausländishen Staaten fast durhweg fremd. Wenn dort der erste Gebrauch der Marke, das gemeinrehtlihe sogenannte Eigentum an der Mearke vielfach die Grundlage bildet und starker ist als das formelle, durh Eintragung erworbene Necht, so ist das in der geschichtlichen (Sntwidlung begründet, die von der deutschen abweicht. Deshalb ist weder nötig noch möglich, nunmehr den bisherigen deutshen Stand- punkt vollkommen zu verleugnen und \prunghaft der ganz entgegen- gcseßten Auffassung sich zuzuwenden. Bielmehr kann es sich nur um eine Abschwächung der beobachteten Schärfen handeln, wobei das Be- währte unberührt bleibt. Die MNegel soll auch fernerhin die Zeichen- cintragung bilden. Wer sicher gehen will, wird sie nicht versäumen dürfen, und die Wirkung der Eintragung soll nah wie vor eine nach- haltige sein, um den Zeichen, die die Prüfung bestanden haben, etne Üeberlegenheit über andere zu sichern; die Eintragung soll den Be- teiligten begebrenswert fein und bleiben. Daneben aber sollen Zeichen, die im Verkehr eine gewisse Geltung erlangt haben, ohne eingetragen zu sein, gegen mißbräuchliche Aneignung seitens dritter Personen ge- {chüßt werden. Indem dieser Schuß nicht {hlehthin jedem tatsächlich gebrauchten Zeichen gewährt wird, sondern nur solchen, die sih beim Publikum eingebürgert haben, wird an den im § 15 des Geseßes vom 12. Mai 1894 für Auss\tattungen ausgesprohenen Gedanken ange- knüpft, und es ergibt si zugleih die erwünschte Gelegenheit, die gegenwärtigen Gegensäße zwischen diesem § 15 und dem § 16 des Ge- seßes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Junt 1909 (Meichs- Geseßbl. S. 499) zu beseitigen. Findet das Aus\chließungsrecht des formell Eingetragenen an der Tatsache, daß das Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung von einem anderen in den beteiligten Verkehrs- Treisen als dessen Sondermarke zur Anerkennung gebracht worden ist, jeine Schranke, so kann es anderseits dem Vorbenugter zur Pflicht gemacht werden, nunmehr im Wettbewerbe mit dem eingetragenen *3cihen Maß zu halten, und er wird, um cine Irreführung des Publikums zu verhüten, durch die besondere: Art, wie er sein Zeichen benußt, dafür sorgen müssen, daß Verwecbslungen seines Geschäfts mit demjenigen des eingetragenen Zeicheninhabers hintangehalten worden.

(Fine Eigentümlichkeit des geltenden deutschen Zeichenrechts bildet die Art und Form, in welcher der Schuß eingetragener Zeichen dagege1 verwirklicht wird, daß sie für einen anderen nochmals vom Patentamt cingetragen werden. Hierüber bestimmen S8 5, 6 des Geseßes von 1894. Sie machen es dem Patentamt zur Aufgabe, jedes angemeldete Zeichen auf seine Uebereinstimmung mit alteren Zeichen zu prüfen. Findet es unter den sämtlichen früher angemeldeten Zeichen ein oder mehrere Zeichen, die mit dem Anmeldezeihen übereinzustimmen scheinen, so muß es die älteren Inhaber von der Anmeldung benach- ribtigen. Erheben diese innerhalb eines Monats Widerspruch, so wird über die Uebereinstimmung im Beschlußverfahren entschieden: andernfalls wird das angemeldete Zeichen eingetragen. Diese Rege- lung hat zu mannigfachen und lebhaften Klagen Anlaß gegeben. Dem Patentamt i} hier eine Aufgabe zugewiesen, die es in vollkommener Art zu bewältigen außerstande ist. Streng genommen muß die Be- börde das angemeldete Zeicben mit jedem früher angemeldeten ver- gleichen, bei jeder Anmeldung den gesamten Bestand älterer Zeichen durhseben und prüfen, inwieweit eine Verwecbslung mit dem an- gemeldeten wahrsceinlich ist. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, für welbe Waren die verschicdenen Zeichen cingetragen und angemeldet sind, weil sih nah der Gleichartigkeit der Waren die Kollision der Zeichenrebte bemißt. Wenn man bedenkt, daß viele Zeichen für eine große Menge von Waren geschüßt sind, und daß die Zeickenrolle, wie oben bemerkt ift, einen gewaltigen Umfang gewonnen hat und dauernd anwäcbst, so leucbtet ein, daß die Behbörde hier eine außerordentlih \chwierige und mühselige Arbeit zu leisten hat, und daß thr eine Verantwortung zugemutet wird, die sie kaum tragen kann. (Fs ist unausbleiblich, daß ihr bei der Nachforshung ähnliche Zeichen cntgehen und daß Zeichen als ähnlich herangezogen werden, deren Ueber- einstimmung mit dem angemeldeten binterher verneint wird. Bleibt der Widerspruch aus, so ist die Arbeit nußlos gewesen. Oft wird der Inhaber eines älteren Zeichens durch die amtlibe Benachrichtigung veranlaßt, Widerspruch zu erheben, obwohl er bei eigener Prüfung cine Beeinträchtigung seines Zeichenrehts durh das neue Zeichen nicht besorgen würde. Umgekehrt erlangt der Umstand, daß das Patent- amt ein Zeichen niht am Widerspruchsverfahren beteiligt hat, im ge- ribtlicben Verfahren leiht die Bedeutung eines gegen die Ueberein- stimmung abgegebenen Gutachtens, obwohl möglicherweise das ältere Zeichen im Patentamt lediglih übersehen worden ist. Bei der Er- mittlung der verwechslungefähigen Zeichen ist das Patentamt auf überwiegend theoretisbe Betrachtungen angewiesen, denen im prafk- tischen Leben keine Bedeutung zukommt. Die für die Zeichenkollision oft entscheidenden Umstände, die Tatsache, daß die Zeichen etwa schon nebeneinander geführt sind, ohne die Abnehmerkretse zu verwirren, oder daß die beiderseitigen Waren, wenn auch s{heinbar verwandter Art, sich im geschäftlichen Verkehr in Wahrheit nicht berühren, ent- zichen sih der Kenntnis der Behörde, und erst durch das amtliche Vorgehen werden Streitigkeiten und geschäftliche Uneinigkeit herbei- geführt. Auch wenn offensichtlih der Markt, auf dem das eine Zeichen berrscht, den Wirkungêékreis des anderen nicht berührt, muß das Patent- amt das Widerspruchsverfahren einleiten, sofern rein s{chematis{ die Uebereinstimmung der Zeichen und die Gleichartigkeit der Waren bejaht werden muß. Die Behörde nimmt in dieser Rolle die (ver- meintlichen) Interessen des Zeichenbesißers wahr, und gegen diese Bevormundung wehren sih die Beteiligten selbst. Ist der CEinge- tragene berechtigt, andere vom Zeichengebrauch auszuschließen, so muß foloeridtia er es sein, dem die Ausübung dieses Necbtes zusteht. (Es muß in seiner Hand liegen, ob er ein anderes Zeichen als ihm {ädlich erabtet oder nit. Er allein kann übersehen, ob er Anlaß hat, dem neuen Zeichen den Zutritt zur Zeichenrolle zu wehren. Das Patent- amt gerât aber auch durch die Benachrichtigung des älteren Inhabers in cine \chiefe Lage gegenüber dem Anmelder, der geneigt ist, darin eine Stellunanahme der Bebörde gegen ibn zu erblicken, und ihr bei der demnäcbstigen (Entscheidung über den Widerspruch die erforderlice Un- parteilichkeit niht zutraut.

Alles dies weist darauf bin, daß es zweckmäßig ist, wenn das Patentamt die Zeibenanmelbungen öffentli aufbietet und auf die Entscbeibung über die eingehenden (Finsprüde bes{chcänft wird. Béi (Frlaß deé geltenden Geseßes rourde angenommen, das Aufgebot würde die Aufgabe der Behörde wesentlih ersbwerèn und entgegen den Be dürfnissen des beteiligten Verkehrs das Verfahren in die Länge ziehen,

obne auf der auderen Seite eine veustöckte Gewähr für die Nichtigkeit der shließlihen Entscheidung zu bieten. Nachdem die Erfahrung ge- lehrt hat, daß diese Auffassung der Sachlage nichi gerecht wird, darf nicht länger gezögert werden, hier dem bewährten Beispiel ins- befoudere der britischden Geseßgebung zu folgen und das bestehende System der vorgängigen Prüfung der Anmeldungen, an dem die be- teiligten Kreise in Deutschland durhweg festhalten, durch die Ein- führung des Aufgebotsverfahrens zu ergänzen. Aehnlih wie in Patentjachen ist das Aufgebot erst dann und nur dann angezeigt, wenn ih ergibt, daß absolute Versagungsgründe nicht vorhanden sind; das lufgebot- foll in erster Linie der Sltentnkuna privater Interessen dienen. Die Wahrung des öffentlihen Interesses liegt nah wie vor dem Patentamt von Amts wegen ob.

Die gegenwärtige MNegelung ist freilich in manchen Beziehungen für die Zeicheninhaber bequemer, und es ist deshalb auch Widerspruch gegen die beabsichtigte Aenderung des Geseßes laut geworden. JIn- dessen' wird dieser Gesichtspunkt nicht den Ausschlag geben dürfen. Wichtiger ist das Bedenken, ob die Neuerung nicht insofern zur Schädigung wohlbegründeter Nechte führen kann, als viele Zeichen- besißer, namentlich kleinere Geschäftsleute, der Aufgabe nicht gewachsen fein werden, die bekanntgemahten Anmeldungen zu prüfen und zu ver- folgen, und. daß durch Unachtsamkeit ihrerseits unberechtigte Ein- tragungen und nachfolgende Prozesse zunehmen werden. Aber nach dem Urteil der meisten Sachkenner kann die Kontrolle der Zeichen- anmeldungen den Beteiligten unbedenklich zugemutet werden, zumal sie dabei vorausfihtlih bei Fachvereinen, Handelskammern und der- gleichen sahgemäße Unterstüßung finden werden. Es ist billig, daß, wer ein Recht verliehen erhält, auh die Sorge für dessen Aufrecht- baltung und Durchführung übernehmen muß. Die Notwendigkeit, selbst’ über die Verteidigung ihrer Zeicheninteressen gegen drohende Beeinträchtigung durch jüngere Anmeldungen zu wachen, wird in ge- wissem Sinne erzieherisch auf die Beteiligten wirken. Sie muß dazu beitragen, den Blick über das engste Gebiet des unmittelbar Nahe- liegenden zu erweitern und für die Bedürfnisse des ehrlihen Wett- bewerbes und die verständige Begrenzung des eigenen Rechtes zu \chärfen. Nur wird dafür zu sorgen sein, daß das Patentamt nicht mit willfürlihen Einsprüchen überhäuft wird, und daß auf der anderen Seite die patentamtlihen Bekanntmachungen leicht zugänglich gemacht und übersichtlih und klar verständlich gestaltet werden.

Hier bietet sih eine Schwierigkeit in der übermäßig großen Aus- dehnung der Warenverzeichnisse, die gegenwärtig zur Anmeldung und Eintragung gelangen, und dieser Erscheinung muß entgegengewirkt werden, wenn das Aufgebotsverfahren seiner Aufgabe gerecht werden soll. Nicht immer begnügen sich die Anmelder mit der Angabe einer bestimmten Ware oder weniger Warengruppen. Häufig erstrecken sich die Anmeldungen auf eine große Zahl von Warenklassen, und die ursprünglih als Ausnahme gedachte Sammelklasse 42, in der das Patentamt die für eine größere Menge vershiedenartiger Waren, ins- besondere Export- und Kommissionswaren, bestimmten Zeichen be- bandelt, wird in einem fo starken Umfang in Anspruch genommen, daß der klare Ueberblick fast unmöglih gemacht ist und die Schwierig- keiten des inneren Dienstbetriebes im Patentamt ernstlih verschärft sind. Die Erwartung, daß der Geltungsbereich des in Anspruch ge- nommenen Schußes im allgemeinen auf das geschäftliche Bedürfnis des Anmelders beschränkt bleiben werde, hat offenbar getrogen. JIn- dem das Geseß an Stelle der Warengattungen, die der Anmelder früber angeben mußte, die Bezeichnung der Waren forderte, dem An- melder in deren Auswahl freie Hand ließ, das englische Klassensystem namentlih mit Rücksicht auf die großen Ausfuhrgeschäfte, die Nei- gung und Anlaß haben, Waren der verschiedensten Art mit einem Zeichen zu decken, ablehnte und den Zeichenshuß durchweg mit einer einbeitlihen Gebühr belastete, gleichviel ob er für eine einzelne Warensorte oder für 600 bis 800 Artikel der mannigfaltigsten Ge- \chäftszweige und Industrien erwirkt wird, machte es die Bahn frei für Gepflogenbeiten, die fch sehr bald zu Mißbräuchen ausgewachsen haben. Die Anmelder streben danach, durch immer weitere Aus- dehnung des Warenverzeichnisses die Neichweite der Zeichen tunlichst zu erstreckten; auch wenn sie das Zeichen nur für einen kleinen Kreis von Waren brauchen und gebrauchen, beugen fie dadurch der An- näberung anderer an ihre wirklihe Interessensphäre vor. Wie es fogenannte Defensivzeichen gibt, so gibt es Defensivwarenverzeichnisse, die sib nicht durch das objektive geschäftlihe Bedürfnis rechtfertigen. Das erschwert aber nit nur die Prüfung der einzelnen Anmeldung, es beschränkt auch unnüß andere Geschäftsleute in der Wahl von Zeichen und Zeichenmotiven und macht die Feststellung, auf welche Waren sich der Zeichenshuß erstreckt, zu einer zeitraubenden, von Feblern kaum freizuhaltenden Arbeit. Es wird auch insofern über Mißbrauch der Moglichkeit, für 30 Æ ein Zeichen für sämtlicbe nur dentbaren Waren zu erlangen, geklagt, als es Leute gebe? die sich folde Zeichen nur dazu eintragen lassen, um möglichst viele patent- amtliche Nachrichten Uber Neuanmeldungen zu erhalten und sich von den Anmeldern die Unterlassung oder Zurüknahme des Widerspruchs abkaufen zu lassen. Solcher Handel mit Zeichenrechten soll nicht selten ein einträalihes Geschäft sein. Ueberall, wo die Bemessung des Warenverzeichnisses niht dem ernstlichen wirtschaftlihen Bedürfnis, der taisählihen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs entspricht, ent- stehen dem Meiche Kosten, deren Auswendung vermieden werden sollte, denn das Patentamt i} verpflichtet, die Eintragungen bekannt zu machen und dabei die Warenverzeichnisse im ganzen Umfang abzu- drucéen: diese Publifauwnen erstrecken sich vielfach über ganze Spalten und Seiten der betreffenden Blätter und tragen wesentlih zur Ér- böhung des amtlichen Aufwandes bei. Alle diese Erscheinungen wer- den in gleichem Maße in anderen Ländern nicht beobaGtet und machen eine Abbilfe nötig. Der Grundsaß, daß die dem Rechtsuchenden obliegende Leistung im Verhältnis zu dem Gute, das ihm gewährt wird, stehen und sich je nah dem Umfang des Warengebiets, welches er mit Beschlag belegt, abstufen muß, ist gerecht, und seine Ein- führung wird von den Beteiligten unter den Schlagworten Klassen- anmeldung und Klassengebühren lebhaft gefordert.

Tritt man von diesen Gesichtspunkten an eine Revision des geltenden Gesetzes heran, so leuchtet ein, daß man mit einer Novelle nicht auskfommt. Die gebotenen Aenderungen greifen in das System so stark ein und bringen so zahlreihe Neuerungen mit si, daß es richtiger erscheint, das geltende Geseß durch ein neues zu erseßen. Des gibt zugleich die erwünschte Gelegenheit, in verschiedenen anderen Punkten den RNechtszustand den modernen Bedürfnissen anzupassen, inzwischen eingegangene internationale Verpflichtungen und ein- getretene Aenderungen des inneren Rechtes zu berücksichtigen und be- obachteten Mängeln von an sih minderer Bedeutung abzuhelfen. Die gleichzeitig in Angriff genommene Revision des Patentgeseßes kaun dabei nicht unberücfsichtigt bleiben. Namentlich die dort beabsichtigten Aenderungen in der Organisation des Patentamtes und in dem patent- amtlichen Verfahren äußern unmittelbar ihre Rückwirkung auf Jn- halt und Bedeutung des Warenzeichengeseßes. Der vorliegende (Snt- wurf ist aufgestellt worden, nahdem die Grundzüge mit sahverständi- gen Vertretern der beteiligten Kreise und mit Kennern des Waren- zeichenrechts eingehend beraten worden sind. Es hat sich nit ver- meiden lassen, daß der Umfang des Geseßes etwas größer und daß die Anordnung des Stoffes eine andere geworden ist. Anderseits ist die UVebersichtlichkeit durh die äußere Gliederung des Entwurfs er- leihtert. Im erften Abschnitt ist der Schuß der eingetragenen Waren- zeichen behandelt. Er zerfällt. in vier Teile,“ von denen der erste das materielle. Recht, der. zweite die formalen Bestimmungen über das patentamtliche Verfahren fowie die Einrichtung des Patentamts ent- bâlt, der dritte von den Folgen der Verleßung des Rechtes am ein- getragenen Zeichen und -der vierte von einer Sonderart der ein- getragenen Zeichen, den Verbandszeichen, handelt. Der zweite Ab- \chnitt regelt den Schuß von Warenbezeihnungen, der ohne Nollen- eintragung eintritt. Schluß- und Uebergangsbestimmungen endlich find im dritten Abschnitt zusammengestellt.

In den (Entwurf find die vielfa geroünsbten SGonderbestim- mungen über den Warenzeichensbuß für Arzneimittel nit auf: genommen morden. Ganz abgesehen davon, daß nach Artikel 7 der Pariser Verbandsübereinkunft die Natur des Crzeugnisses, auf dem die Marke angebracht werden soll, in keinem Falle deren Hinter-

legung hindern darf, erscheinen die bezeihneten Wünsche unberechtigk. Gewijse als Folgen des jeßigen Rechtszustandes beklagten Uebelstände, wie Monopolstellung des Wortzeicheninhabers und Verteuerung der Heilmittel, Herabdrückung des Apothekerstandes zugunsten kapital- kräftiger Zndustriegesellschaften, sind Erscheinungen, die sih auch danæ geltend machen würden, wenn wir feinen Wortzeichenshuß hätten, die aber in gleiher Weise auch auf anderen Gebieten als bei Arznei- mitteln und O den Kleinbetrieb beeinflussen; an die Ab- schaffung des Wortzeichenshußes überhaupt aber kann nackch den im Eingang gemachten Angaben über e tatsächlihe Beliebtheit und Verbreitung nicht gedaht werden. Ès ist auch keine Besonderheit der Arzneimittel, daß der Käufer ihnen ihre Beschaffenheit und Zu- sammenseßung meist niht ansehen kann und lediglih auf das Wort= zeichen angewiesen ist. Ueberall, wo ein Zeichen nicht als Hausmarke dient, sondern für besondere Waren bestimmter Art gewählt ist, hat es die Neigung und Fähigkeit, Gattungsbezeichnung zu werden. Ven Klagen der Apotheker stehen die Bedürfnisse der Heilmittelindustrie gegenüber, deren Verdienste um die Herstellung guter und wirksamer Arzneimittel und damit um das Wohl der Bevölkerung bekannt sind, und deren Erfolge im Ausland durch Beseitigung des Wortschußes für Arzneimittel unmittelbar vernihtet werden würden. Cbenso ernste Beachtung verdient das Interesse der leidenden Menschen über- haupt. Bei wenigen Waren ist das Bedürfnis der Abnehmer nah vollkommener Sicherheit für eine immer gleich bleibende Beschaffen- heit und Güte der Waren fo stark und berechtigt wie bei Arznei- mitteln, und gerade in dieser Richtung wirkt das auf die immer gleiche Ursprungsstätte hinweisende Zeichen und besonders das leiht zu mer» fende, niht nur auf das Auge, sondern auch auf das Ohr wirkende Wortzeihen. Von anderen Seiten wird gefordert, da wenigstens die Erlangung des Zeichenshußes für Arzneimittel erschwert werde. Diese im einzelnen verschieden gearteten Forderungen können aber deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie den Boden des Waren- zeihenrehts verlassen. Gemeinsam i} ihnen der Wunsch, das Publi- fum vor Schäden zu bewahren, die ihm dur gewissenlose Fabri- fanten von Heilmitteln zugefügt werden können. Sie gründen h also auf Mängel der Beschaffenheit, der Art der Herstellung, der Heilkraft der Ware, sie wenden si an die Medizinalpolizei und ver- wechseln Gewerbeaufsiht und Markenreht. Das leßtere überläßt es grundsäßlih dem Zeichenbesißer, was für Waren er mit dem Zeichen deden will, und hat lediglih im Auge, daß die Herkunft der Ware aus dem einen, nämlichen Betrieb äußerlih gekennzeihnet und ge- währleistet wird. Ob ein anderer die gleiche Ware herstellen darf, 11k eine Sache für sich, und weder hiervon noch von der Frage, ob die Warë Eigenschaften hat, zu denen das Zeichenwort paßt, ob diejes zweckmäßig gewählt ist, ob das Zeichen nur für eine bestimmte ZU- bereitung von nachweisbarer Zusammenseßung oder für einen unbe- stimmten Kreis von Mitteln dienen soll, ob das Mittel neu oder längst bekannt ist, kann der Zeichenschuß abhängig gemacht werden. Das Patentamt. ist Rechtsverwaltungsbehörde und weder bestimmt noch geeignet, wissenschaftlihe Untersuchungen anzustellen und ge- verbepolizeilihe Verbote zu erlassen und durchzuführen. Innerhalb seiner dur die Natur des Zeichenrehts gegebenen Zuständigkeit aber 1 es allein zur Entscheidung berufen, und es würde nicht nur das Verfahren beträchtlih in die Länge ziehen, sondern auh zur Rechts- verwirrung und zu Verdunkelur:ien führen, in jedem Falle also gegen die berehtigten Interessen des zeichenwerbenden Publikums verstoßen, wenn man die Prüfung der Zeichenanmeldung durch eine Medizinal- behörde zur Vorausseßung der Eintragung machen wollte. Allge- meiner Grundsaß ist, daß die Ausübung des Zeichenrehts durch die Eintragung nicht \{lechthin gesichert, jondern den Einschränkungen unterworfen ist, die sih aus anderen geseßlichen Vorschriften ergeben; auf diesem Wege können auch dem Inhaber eines für Arzneimittel geschütten Warenzeichens die vom medizinalpolizeilichen Standpunkt gebotenen Schranken gezogen werden.

Zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfs, soweit sie einer Grläuterung bedürfen, ist folgendes zu bemerken.

S

Der Entwurf will an den Erfordernissen, die an ein Warcn- zeichen gestellt werden, damit es cingetragen werden kann, nur wenig ändern und lehnt sih an den § 4 des geltenden Geseßes an.

Der Sat, daß ein der Unterscheidungskraft ermangelndes Zeichen nicht eingetragen werden kann, findet sich im alten Geseße nicht. {r ist aber in Wissenschaft und Praxis aus der Natur und dem Zweke des Warenzeichens abgeleitet, und man hat mittelbar aus § 1 ge- folgert, daß das alte Geseß dies Erfordernis der Unterscheidungsfähig- keit als selbstverständlih vorausseße. Hieran besteht zwar kein be- aründeter Zweifel, aber es erscheint doch zweckmäßig, ausdrülich folhe Zeichen, die nicht unterscheidend wirken, von der Rolle aus- zushließen und so dem Standpunkt, auf dem das Patentamt bisher gestanden hat, eine sichere Grundlage zu geben. Materielle Bedenken walten dagegen um so weniger ob, als der Grundsaß der Nr. 2 auch im Artikel 6 der revidierten Pariser VerbandsUbereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums (Neichs- Geseßbl. 1913 S. 209) internationale Anerkennung gefunden hat. Daß in Nr. 2 nur die absolute Fähigkeit zur Unterscheidung als jolche gemeint ist, nicht das Verhältnis des Zeichens zu anderen Zeichen, die relative Unterscheidbarkeit, braucht faum hervorgehoben zu werden.

Nr. 3 enthält den in. der Wissénschaft anerkannten und in den Geseßen des Auslandes wohl durchweg aufgestellten Grundsaß, daß sogenannte desfkriptive Wortzeichen nicht schußfähig sind. (Es unter- licgt feinem Zweifel, daß Wörter, deren die Allgemeinheit bedarf, um die gesc{äftlih dargebotenen Waren zu beschreiben, nicht zugunsten eines einzelnen dem Gemeingebrauh entzogen werden können. Des Zeichenshußzes dürfen nur solhe Wörter fähig sein, welche zu den Waren oder ihren Besonderheiten in keiner durch den Begriff des Wortes gegebenen Beziehung stehen oder überhaupt cinen Begriff nicht bezeichnen. In § 4 Nr. 1 des alten Geseßes hat dieser Grund- faß cinen im allgemeinen zutreffenden Ausdruck gefunden, - indem dort vom Zeichenshubte solbe Wörter ausgenommen werden, die An- gaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffen- heit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichts= verhältnisse der Ware enthalten. Die Vorschrift hat zu einer außer- ordentlich reichhaltigen Spruchtätigkeit des Patentamts geführt, aber die Erfahrung hat die im Jahre 1894 gehegte Erwartung, daß die Grenze zwischen den zulässigen und den unzulässigen Wörtern leicht zit finden sein werde, nicht gerechtfertigt. Wenigstens ist die Meinung weit verbreitet, daß das Patentamt zu streng verfahre und ohne Not in manchen Wörtern Angaben z. B. über die Beschaffenheit der Ware erblicke, obwohl ein Bedürfnis nach Freihaltung der Wörter im Verkehre nicht bestehe. Daß das Verkehrsbedürfnis in -dieser Frage von entscheidender Bedeutung ist, hat das Patentamt in vielen Beschlüssen ausdrücklih anerkannt. Aber es ist oft s{chwierig, dieses Bedürfnis richtig festzustellen, und naturgemäß ist die Bestimmung der Grenze, wo die Phantasie zu spielen beginnt und wo (¿As liche Beziehung des Wortes zu der Ware schlechthin auMark fen ist, überaus flüssig. Auch führt eine für das Wort getroffene (Ent- scheidung lediglich durch den Zwang folgerichtigen Ueberlegens leicht zu gleichem Grgebnis bei einem anderen mit dem ersten irgendwie ver=- wandten Worte. Dagegen ist die Feinfühligkeit des Verkehrs für die Abstufung der Unterschiede verschiedener Wörter tatsächlih oft unberechenbar. . Jedenfalls verdient die Tatsahe Beachtung, daß von vielen Seiten gefordert wird, der Kreis der beschreibenden und des- halb unzulässigen Wörter müsse enger gezogen werden.« Der Entwurf will dicjem Wunsche Rechnung tragen, indem er den Maßstab, nach dem die Frage zu prüfen ist, den geschäftlichen Verkehr, ausdrücklich vorschreibt und zugleich fordert, daß die Möglichkeit, mit dem Worte die Herstellungsart oder die Bestimmung usw. der Ware zu bez zeilnen, vorliegen muß, damit der Schuß versagt werden kaun,

(Fortseßung in Beilage.)

(Fortseßung aus der Dritten Beilage.)

Demgemäß ist die Bedeutung und Beziehung der angemeldeten Wörter nicht rein sprahwissenshaftlih zu prüfen, und künstlih konstruierte, praktisch unwirkliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Da- gegen lehnt es der Entwurf ab, die Rolle allen Wörtern zu öffnen, die nicht geradezu unentbehrlih erscheinen, um im allgemeinen Ver- kehre zur Angabe von Eigenschaften usw. der Ware benußt zu werden. Gs fann niht wünschenswert sein, in die natürlihe GEntwicklung der Dinge durch starre Vorschriften einzugreifen, und was gegenüber dem Einzelanmelder hier liberal erscheint, würde die Allgemeinheit in ihrer Bewegungsfreiheit ungebührlich einshränken. i

Daß Angaben über den Vertrieb der Ware ebenso beschreibender Natur sein können, wie Angaben über die Herstellung, die Fabri- Fation, liegt auf der Hand, hat aber bei dem bisherigen Wortlaut des Geseßes nur im Wege der Analogie zur praktischen Anwendung ge- brabt werden fönnen. Der Entwurf will hier Sicherheit schaffen und hat deshalb das Wort Herstellung erseßt dur die Worte „der Erzeugung oder des Vertriebs“. Zu den Mengen- und Gewichts- verbhältnisfen, von denen das alte Geseß spricht, treten die Maß- verhältnisse, von denen das gleiche gilt, ergänzend hinzu.

Die Fassung der Nr. 4 entspricht dem geltenden Rechte und dem Artikel 111 des Geseßes zur Ausführung der revidierten Pariser Nebereinfkunft vom 2. Juni: 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigen- tums vom 31. März 1913 (Reichs-Geseßbl. S. 236). L

Zeichen, welche das in der Genfer Konvention zum Neutralitäts- zeichen erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde oder die Worte „Notes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ oder dergleichen enthalten, find nach dem Geseße vom 22. März 1902 (NReichs-Geseßbl. S. 125) von der Eintragung in die Zeichenrolle ausgeschlossen. Dieses Gesetz wird durh das neue Warenzeichengeseß nicht berührt, und insofern fönnte die Vorschrift in Nr. 5 entbehrlich erscheinen. Sie empfiehlt sih dennoch, damit kein Zweifel über die Fortdauer des bezeichneten Grundsaßes auffommen fann, und damit die Aufzählung der nicht \chußfähigen Zeichen im § 2 vollständig 1st. : E

Nr. 6 und 7 sind gegenüber § 4 Nr. 3 des geltenden Waren- bezeichnungsgesecßes etwas weiter gefaßt, um anstößigen und trügert- {chen Zeichen den Zugang zur Nolle noch wirksamer als bisher zu verlegen. Insbesondere hat, wie die Erfahrung gelehrt hat, das jeßige Geseß dem unlauteren Wettbewerb einen gewissen Spielraum gelassen in bezug auf irreführende Zeichenangaben, indem es bestimmt, daß die Angaben ersihtlih unrichtig sein müssen, um die Versagung zu rechtfertigen. Das Merkmal der Ersichtlichkeit engt die Behörde unnôtig ein. Unter dem Zwange der Verhältnisse hat sich freilich das Patentamt nicht abhalten lassen, von dem Anmelder den Beweis für die Nichtigkeit tatsächliher Angaben, die das Zeichen enthält, zu verlangen und den beweisfälligen Anmelder abzuweisen. Es er- {cheint geboten, dem aus dem Worte „ersichtlich“ abgeleiteten Zweifel an der Geseßmäßigkeit solhen Vorgehens entgegenzutreten. Dem ehrlichen Anmelder erwächst durch den Wegfall des Merkmals der (Ersichtlichkeit kein Nachteil, und die Besorgnis, daß nunmehr das Patentamt zu scharfe Anforderungen stellen und unnötig umfangreiche Beweisaufnahmen zur Regel machen werde, ist unbegründet. An Béweisregeln is das Patentamt nicht gebunden, und es genügt hier, wie auf anderen Gebieten seiner Tätigkeit, daß der Anmelder glaub- haft macht, was er behauptet. : j

Der zweite Absaß des § 2 bringt die Ausnahmen, in denen ein Zeichen nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, obwohl es an sich unter die Aufzählung der unzulässigen Zeichen fällt. Für die Wappen und Hoheitszeichen is einfach übernommen, was in dieser Hinsicht na dem oben genannten Geseße vom 31. März 1913 gilt. Neu ist die Bestimmung, daß Zeichen, die nicht unterscheidungskraftig nd, und folche, die aus Zahlen oder Buchstaben oder beschreibenden Wörtern bestehen, eingeträcen werden können, wenn sie der Anmelder tatsächlich zur verkehrsmäßigen Anerkennung als Kennzeichen setner Waren gebracht hat. Dies beruht auf der Erfahrung, daß der Verkehr sih oft über Geseß und Gewohnheit hinwegseßt und im Einzelfalle Bezeichnungen willig aufnimmt und als ete, unterscheidungsfkräftige Barenzeichen anerkennt, die sonst als unfähig dazu gelten. Der Grund kann in Zufälligkeiten beruhen, namentlich aber in der Gnerate, mit der das Zeichen auf den Markt gebracht und verbreitet, in der Rührig- feit der Reklame, mit der es dem Publikum anempfohlen wird. Durch den tatsächlichen, unter Umständen lange Zeit hindurch fortge)eßten Gebrauch des Zeichens können so seine ursprünglich vielleicht ungeschickte Wabl und ihm anhaftende rechtlihe Mängel ausgeglichen und über- wunden werden, und wenn dann ein solches Zeichen bei der Anmeldung an dem Buchstaben des Geseßes scheitern muß, so wird das mit Recht als unbillig empfunden und ohne Not zu wirtschaftlicher Schädigung des Zeichenbesißers führen. Der Entwurf will daher dem lebendigen Merkehr und dem bewährten Erfolge die Kraft verleihen, das formale Recht zu überwinden. Er geht dabei denselben Weg, den die Washingtoner Akte eingeschlagen hat, wenn sie im Artikel 6 Nr. 2 Abs. 2 vorschreibt, daß bei Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke alle Tatumstände zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke. Die neue Vorschrift kommt insbesondere den Zeichen zugute, die nur aus Buchstaben oder Zahlen bestehen. Diese werden nach deutscwen Gepflogenheiten niht als Warenzeichen anerkannt. Wenn aber aus dem genannten Artikel 6 Nr. 2 folgt, daß ibnen unionsrechtlich die Eintragung überhaupt nicht versagt werden darf, so würden deutsche Zeichenbesißer s{lechter stehen als Ausländer, die sih mit Erfolg auf das Unionsrecht berufen. Dieser Nachteil wird beseitigt, indem den Deutschen die Vêöglichkeit erwächst, solche Zeichen jedenfalls dann zur Eintragung zu bringen, wenn he h wirklih im Verkehre durchgeseßt haben. f R

Einem weitverbreiteten Verlangen entspriht der (Sntwurf, indem er die im § 4 Abs. 2 des Gesehes enthaltene Vorschrift Uber die zu- gunsten gelöshter Zeichen laufende Sperrfrist von zwei Jahren be- seitigt. Geschichtlih begründet in dem Falle der s{chwarzen Hand, hat die Bestimmung zu Folgen geführt, die über ihre ursprüngliche Absicht hinauégeben, und die praftishe Handhabung hat dem Patentamt mancherlei Schwierigkeiten gemacht und zu Belästigungen des Ver- kehrs geführt. Es fann fein wirklihes Bedürfnis dafür anexkannt werden, die Tatsache, daß das Zeichen für einen anderen eingétragen gewesen ist, zu- einem von Amts wegen zu beachtenden (Fintragungs- hindernis zu stempeln. Die rechtzeitige Erneuerung der Anmeldung wird dur das Geseß so begünstigt, daß ein unbeabsihtigter Verfall des Zeichens kaum noch vorkommt, jedenfalls niht ohne grobe Säumnis es Berechtigten möglich ist. Im übrigen genügen heutzutage die Vor- \driften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und über unlauteren TBettbewerb, damit im Notfall der frühere Zeicheninhaber gegen den- icnigen zu seinem Rechte kommt, der das Zeichen in unredlicher ‘Ab- cht erscblichen bat. Auch die neuen Vorschriften des Cntwurss Uber den Schub des Gebrauchs uncingetragener Zeichen tragen dazu bei, die formelle Sperrfrist entbehrlih zu machen.

S8 3, 4, 5 bandesn von dem Inhalt und dem Umfang des durch die Eintragung cines Warenzeichens begründeten Rechtes. § 3 stimmt im wesentlichen mit § 12 Abs. 1 des alten Geseßes überein, § 4 entspricht desen & 13, § 5 seßt das neue Recht des Vorbenußzers fest. Das Zeiggen- recht, sowohl als Ir-& zu einem Tun wie als Necht zu einem Ber- bieten, beschränkt 1G" rächt auf die eingetragenen Waren und auf das eingetragene Zeichen, sondern erstreckt sih auf den ganzen Kreis der gleichartigen Waren und der yerwechselbaren Zeichen, Der Begriff

Vierte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

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Berlin, Freitag, den 11. Juli

der Gleichartigkeit, den der Entwurf aus dem geltenden Geseß über- nimmt, kann weder entbehrt noch auch eingeshränkt werden, wenn man nicht dem Verkehr unleidlihe Fesseln anlegen will. Es ift vorge- schlagen, die in der Einleitung erwähnte Klassenanmeldung fo zu ge- stalten, daß der Zeichenshuß sich innerhalb der einzelnen Klasse, für die das Zeichen eingetragen ist, erschöpfe, sodaß es für keine Ware, die mcht zu dieser Klasse gehört, geshübßt sei, innerhalb der Klasse aber alle Waren ergreife ohne Nücksiht auf Gleichartigkeit oder Ungleich- artigkeit. Andere wollen innerhalb der Klasse den Schuß so weit reichen lassen, als die Gleichartigkeit der Waren geht, außerhalb der Klasse aber den Zeichenshuß als solden überhaupt versagen und den Inhaber nur Itnjoweit sichern, als der Besißer eines uneingetragenen Zeichens gegen unlauteren Wettbewerb geschüßt werden solle. Es ist aber grund- 1aBlich verfehlt, das materielle Necht in irgendeine Beziehung zu der rein formalen Einteilung zu bringen, als welche sih die Gruppierung der sämtlichen im Verkehr auftretenden Waren in Warenklassen dar- stellt. Denn es ift unmöglich, die Waren so einzuteilen, daß jede Klasse nur Waren umfaßt, deren wirtschaftlihes Verhältnis zueinander und zu den Waren anderer Klassen gleich ist, und daß sie anderseits voll- zählig alle Waren begreift, die als gleichartig untereinander gelten können oder müssen. Die Beziehungen ‘der Waren und ihre wirtschaft- liche Verwandtschaft oder Fremdartigkeit sind von so vielen Tatsachen und wechselnden Vorgängen im Verkehr und Handel abbängig und dem unablässigen Wandel in der Art oder den Bedingungen der Fabrikation und des Vertriebes derart unterworfen, daß ein rechtlicher Dwang, der für die Ware a begründete Zeichenshuß habe die Ware b zu erfaslen, sei aber nicht auf c auszudehnen, den Bedürfnissen des wirklichen Lebens widersprechen und zu einem unerträglichen Formalis mus ausarten würde. Eine Abkehr von dem Standpunkt des alten Ge- sebes in dieser Frage ist deshalb dringend zu widerraten. Die Uebel- stande, die er im Gefolge hat, liegen in der umgekehrten Nichtung und bestehen darin, daß er es nicht erlaubt, auch bei vorhandener Un- gleichartigkeit der Waren den Zeichenshuß gegen einen offenbar un- lauteren Wettbewerb zur Geltung zu bringen. Hier soll durch die all- gemeine Vorschrift im § 35 Abhilfe geschaffen werden, der auch die allgemeinen Grundsäße darüber ‘enthält, wieweit der Schuß si auf Betchen ausdehnt, die mit dem eingetragenen nit identis{ch sind, aber verwechselt werden können. f

___ Durch den Wortlaut des § 3 sind die aus\{ließlihen Befugnisse des Inhabers erweitert, sofern neben dem Inverkehrjeßen der mit dem Warenzeichen versehenen Waren ausdrücklih auch das Feilbalten auf- geführt ist. Die Mittel, die der Ware das Geleit in den Verkehr geben, und auf denen deshalb der Zeicheninhaber auch befugt ist, sein Zeichen anzubringen, sind weniger ausführlich aufgezählt als im § 12 des alten Geseßes, ohne daß thr Kreis dadurch eine Einschränkung erfährt; der Ausdruck Geschäftspapiere umfaßt Preislisten, Briefe, CGmpfehlungen, Nechnungen, ist aber damit nicht ershöpft.

__ Dem bewährten Gedanken, daß die Macht des Zeicheninhabers nicht zu einer Zuchtrute für den ganzen Verkehr werden darf, gibt § 4 E Die allgemeine Freiheit im Gebrauche der Sprache zum Ankündigen und Umseßen der Waren bleibt unangetastet. Angaben über die Herkunft oder die Eigenschaften seiner Erzeugnisse darf jeder- mann in seinem Geschäftsbetriebe gebrauchen, damit der Wettbewerb ihm möglich bleibt und seine Waren verkehrsfäbig werden. Unter den hiernah erlaubten Bezeichnungen, vor denen das Zeichenrecht Halt machen muß, ist neben Firma und Namen das bisher im Gesetze nicht erwähnte Wappen genannt, weil die Wappen, die im geschäftlichen Verkehre wieder häufiger werden, ihrer Natur und Bestimmung nach den Namen zu erseßen oder zu verkörpern geeignet sind, und weil nah der Nechtsprehung des Reichsgerichts das Recht auf Führung eines Wappens dem Rechte auf Führung eines Namens gleichwertig ist. Aber anderseits soll § 4 keinen Freibrief für zügellofsen Wettbewerb gewäh- ren. Der Wortlaut des § 13 des geltenden Geseßes hat eine \chein- bare Unterlage geliefert für die Ginfübrung von Bezeichnungen, die der Inhaber des eingetragenen Zeichens als unredlihen Eingriff in sein Hecht empfinden mußte, und mit Recht ist daber gefordert worden, daß hier das Geseß eine festere Schranke ziehe. Der Entwurf geht davon aus, daß dem Zeichenrecht an sich starke Wirkung und nachhaltige Be- deutung zukommt, und daß es in seiner Ausschließlihkeit vom Verkehr anerkannt und beachtet werden muß. Die Wettbewerber müssen {ih danach richten und ihre Gepflogenheiten dem Bestande des Nechtes an- passen. Wenn es ihnen unverwehrt bleibt, ih ihres Namens zu be- dienen und die Beschaffenheit usw. ihrer Waren anzugeben, so müssen sie doch vermeiden, daß es dadurch zur Täuschung des Verkehrs kommt, sie dürfen untersheidende Merkmale einer ihnen danach zustehenden Bezeichnung nicht weglassen, um dadurh näher an die geschüßte Be- zeichnung heranzukommen, sie müssen in geeigneten Fällen ihre Be- zeichnung durch Zusäße fo ergänzen, daß sie niht einen Ünbefangenen in den Irrtum verseßt, er habe es mit dem Geschäfte des Zeichen- inhabers zu tun. Gegenüber dem Zeichenrecht muß sih auch das Necht auf Führung der Firma oder des eigenen Namens eine Einschränkung gefallen lassen, soweit dies im Verkehrsinteresse geboten ist. Sobald die Art, wie jemand eine an sich nicht unberechtigte Bezeichnung führt, ibn dem Vorwurf ausseßt, daß es ihm nur darauf ankommt, sich in den leihten Mitgenuß der Vorteile zu seßen, die der andere durch sein geshüßtes Zeichen zu erringen gewußt hat, ist sein Wettbewerb un- lauter und braucht von dem Zeticheninhaber mckcht geduldet zu werden. In diesem Sinne ist vorgeschrieben, daß die im § 4 gewährleistete Freiheit nicht derart ausgeübt werden darf, daß dadurch die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe hervorgerufen wird. Bei der

Feststellung dieses Tatbestandes wird den Umständen des Einzelfalles *

Nechnung getragen werden können. Hegelmäßig wird die Gefahr ins- besondere schon dann nicht vorliegen, wenn die Gebiete, auf denen sich die beiden Bezeichnungen tatsächlich bewegen, örtlich einander nicht be- rühren.

Gemäß den in der Einleitung dargelegten Gesichtspunkten be- stimmt § 5, daß durch die Eintragung des Zeichens ein anderer in seiner Benußung nicht gehindert wird, wenn und soweit er es vor der Anmeldung bereits benußt und dadurch erreicht hat, daß es innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen seiner Waren gilt. Jn diesem Besibstande soll er ges{üßt werden, aber er muß seinerseits dafür sorgen, daß der Verkehr davor behütet wird, seinen Geschäfts- betrieb mit dem des eingetragenen Ze;cheninhabers zu verwechseln. Hat er bisher seinen Absaß auf einem Markte gesucht, der von dem des Eingetragenen verschieden ist, so mus er sich auf dieses Gebiet be- \hränken. Wendet er sih darüber hinaus an Abnehmerkreise des in- getragenen, so begeht er unlauteren Wéttbewerb, es sei denn, daß er durch Bezeichnen oder sonstwie durch Vättel der Warenbezeichnung die Beteiligten darüber aufklärt, daß die on ihm unter seinem Zeichen vertriebenen Waren nicht aus dem Be“riebe des durch Eintragung De- \hüßten stammen. Jede Benubungs-irt, welche nicht geeignet ist, die bezeichnete Gefahr auszuschließen, ken ihm der eingetragene Inhaber verbieten. Das Necht des Vorbenuters ist ebenso wie das eingetragene Zeichen an den Geschäftsbetrieb, in dem das Zeichen geführt wurde, ge- bunden und kann daher nach dem Entwurfe nur auf denjenigen über- tragen werden, der diesen Geschäftsbetrieb erwirbt,

s 7.

Die Eintragung des Zeichens ist die Vorausseßung nicht nur für den Erwerb des Schußes, sondern auc für seinen Bestand, so zwar, daß ibm nur die formelle LWschung ein Ende maht. Der Cinwand, daß das Zeichen mit Unredt eingetragen sei, oder dae T2 Zhträglih den An- \pruch auf Schuß eingebüßt habe, kann, wig? ¿7 Fassung zum Aus- druck bringt, der Klage des Zeicheninhabers ‘7; Ft entgegenge|eßt wer-

den. Nückwirkende Kraft kommt der Löschung, wie bisher, insofern zu, als fie der Geltendmachung des Schußes auch dann entgegensteht, wenn der Cingriff zu einer Zeit geschehen ist, wo die Löschung bereits be- grundet und geboten war. Daß der Zeichenshuß seinem Wesen nah zeitlich unbeschränkt ist und von dem Berechtigten dauernd am Leben erhalten werden kann, ist ein Grundsaß, der aus dem alten Geseße si bereits ergibt, der aber wichtig genug ist, um ausdrücklih ausgesprochen zu werden. Vor die Frage, ob er den Schuß verfallen lassen will oder nicht, wird der Inhaber wie bisher alle zehn Jahre gestellt. Es kann zweifelhaft sein, ob nicht der an die Anmeldung zuerst ans{ließende Zeitabschnitt von zehn Jahren zu reihlich bemessen ist, da sehr viele Zeichen ihren Wert für den Inhaber schon viel früher verlieren und Jahre hindurch lediglich ein Nolendasein führen, ohne tatsäblih nußt zu werden; es gibt Saiso1

O De ! ( 1- und Modezeichen, die von vornber - . G S R E Ain T , -, m L nur fur vorübergehenden Gebrauch geeignet und bestimmt sind und CER N . c m r! c E p h ¿ ohne Nachteil für den Berechtigten {hon nach vier oder fünf

der regelmäßigen Löschung anheimfallen könnten. Der Ve jedoch durh die längere Dauer solcher gegenstandslos ( Zetchen nicht wesentlich belästigt zu werden, und für das Pat verliert die unter den jeßigen Verhältnissen wünschenswer Entlastung der Rolle von überlebten Zeichen an praktischer Be durch den Wegfall der amtlichen Nachforschung nach älteren, mi angemeldeten etwa übereinstimmenden Zeichen. S SLN

__ Das geltende Geseß unterscheidet die Fälle, in denen das 3 auf Antrag des Inhabers gelöscht wird, ferner die, in in denen ein dritter die Loschung durch gerichtliche Kla E. Die Unterschiede sind auch: künftig vorhanden, aber da sie sih inhalt- lich verschieben, indem der Fall des T

A T4 lage berbeifuührt 1

Antrags eines Dritten an das Patentamt hinzutritt (vgl. § 19) und materielles und formelles Recht auseinandergehalten werden soll, gelangt der Entwurf zu einer etwas abweichenden Gruppierung. Er bestimmt im § 8 die Gründe, aus denen das eingetraaene Warenzeichen der Löschung unterliegt und über deren Vorhandensein allein das Patentamt entscheidet, bei dem die MNolle geführt wird, und zwar im ersten der aufgezählten Fälle aus eigener Machtvollkommenheit, ohne Zutun von außen her, : beiden anderen Fällen nur dann, wenn seine Tätigkeit

in Anspruch yenommen wird, entweder, indem der Löschung beantragt oder bewilligt (Nr. 2), oder ind sie verlangt (Nr. 3). Da es von der Entschließung des eT abhängt, ob er den Zeichenshuß ablaufen oder durch Erneuerung fort- dauern lassen will, fo erklärt fich die Gliederung des § 8 auch so, daß das Zeichen nah Nr. 1 und 2 mit Willen des Zeicheninhabers, na Nr. 3 gegen seinen Willen zu löschen ist. (Die Regeln über das be- sondere Verfahren in den Fällen der Nr. 1 und der Nr. 3 finden sih nicht hier, sondern in 88 18, 19.) Im § 9 ist sodann bestimmt, unter welchben Vorausseßungen der JFnhaber- verpflichtet ist, in die Loschung des Zeichens zu willigen. Wer

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Wer hiernach einen Anspruch auf Löschung bat, muß ihn im Weae der Klage verfolgen. Das gegen den JIn- haber ergangene rechtskräftige Urteil erseßt nah der Zivilprozeß- ordnung die Bewilligunaserklärung selbst. Legt es der Berechtigte dem Patentamt vor, so hat dieses nah § 8 Nr. 2 die Löschung aus- zuführen.

Die Löschuñngsgründe selbst “find die nämlichen wie bisher. Namentlich deckt sih die Vorschrift in § 8 Nr. 3 mit der dés alten Geseßes, wonach ein Zeichen zu vernichten. ist, wenn die Einträgung hätte versagt werden müssen. Damit sind die sogenannten abseluten Versagungsgründe gemeint, von denen {on jeßt in der Praxis an- genommen wird, daß fie die Löschung nicht rechtfertigen, wenn etwa gegenwärtig die Eintragung deshalb doch nicht ausgeschlossen wäre. Solche Fälle, wo sih die maßaebenden tatsächlihen Verhältnisse im Laufe der Zeit geändert baben, kommen nicht selten vor, und der Ent- wurf will es durch die Fassung der Nr. 3 sicherstellen, daß nicht Form stärker sein darf als die lebendige Gegenwart. Zwar muß das Patentamt in erster Linie prüfen, ob zur Zeit der Anmeldung ein die Eintragung aussc{ließender Umstand vorhanden war, aber auch wenn dies zu bejahen ist, muß von der Löschung abgesehen werden, falls der Grund der Ausschließung nicht mehr besteht. Dies wird sih besonders als wichtig erweisen, um den dem § 2 Abs. 2 zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Geltung zu bringen. Weist der Zeichen- inhaber nah, daß das zur Zeit der Anmeldung nicht unter- \cheidungskräftige und insofern mit Unrecht eingetragen Zeichen im Verkehre, sich inzwischen dennoh durhgeseßt hat und als Kennzeichen seiner Waren gilt, oder daß die damals nicht vorhandene Berechtigung, das in dem Zeichen enthaltene öffentliche Wappen zu führen, ihm seither von der zuständigen Stelle erteilt worden ist, so ist der Zeichen anhaftende Mangel geheilt und die Löschung unstatthaft. ( besondere Frage ist es, wie es zu halten ist, wenn ein Wortzeiche im Laufe der Zeit seine Unterscheidungskraft einbüßt und im Verkehr als Warenname sich einbüraert, und wenn infolgedessen für die Her- steller gleicher Waren das Bedürfnis entsteht, das Wort zu benußen. Solche Fälle haben wiederholt zu Streitigkeiten geführt, und es wird, namentlih auch in bezua auf Arzneimittelzeichen, die Meinung ver- treten, der Konflikt zwischen dem Zeichenbestand und den Ansprüchen des Verkehrs müsse dadurh gelöst werden, daß der bezeichnete Tai- bestand als Grund für die nachträgliche Löschung des Zeichens erkannt werde. Indessen sind es immer Ausnahmefälle, in | eine folhe Entwicklung sih vollzieht. So richtig der Saß theoretisch ist, daß das Zeichenrecht erlischt," wenn das ÎIndividualzeichen zum Gattungszeichen wird, so kann er doch regelmäßig nur dann praktisch werden, wenn der Berechtiate keine Gegenwehr leistet, wenn also ohnebin das Zeichen über kurz oder lang zum Erlöschen kommen würde. Insofern ist jene Ergänzung des Gesehes entbehrlih. Auch ohne sie hat sich bisher die Praxis zu helfen gewußt, und der formale Zeichenshuß hat nicht hindern können, daß einzelne solher Wörter als Gattungsbezeicbbnungen anerkannt sind und allgemein benußt werden dürfen. Die vorhandenen Schwierigkeiten werden sh noch verringern, wenn der § 4 in der oben erörterten Gestalt Geseßesfkrasft erlangt und der Freiheit der Benußer eines Warennamens ausdrük- lich die Schranke zieht, daß sie sih eines unlauteren Wettbewerbs gegenüber dem Inhaber des geshüßten Wortes enthalten müssen. Um so mehr ist es dann aber angezeigt, an dem Grundsaß, daß die Léschung wider Willen des Berechtigten nur zur Beseitigung eines bei der Eintragung vorgekommenen Fehlers dient, ausnahmslos fest- zuhalten. Die Erfüllung der bezeichneten Forderung würde viele Zeichen der Gefahr von Angriffen aussehen, die sih hinterher als unbearündet erweisen, und damit den Wert, der in einem gesicherten Zeichenschuße licgt, ohne Not beeinträchtigen.

Der gerichtlichen Prüfung vorbehalten bleibt der Fall, daß das Zeibon mt dem älteren Rechte eines anderen kollidiert 9 Abs. 1). Bon manchen Seiten ist gefordert, hier ein patentamtlihes Verfahren einzuführen, um einfacher und schneller eine versehentliche, zum Nach- icil älterer Zeichen aeschehene Eintragung zu beseitiaen und uni die Einbeitlichkeit der Grundsäße bei der Zeichenvergleichung, die ohbne- hin vor der Eintragung dem Patentamt obliegt, auch im Nachver- fahren zu gewährleisten. Das Verlangen wunzelt indessen in Um- sländen, welche Begleiterscheinungen des bisherigen Kollisions- und Widerspruchsverfahrens (§8 5, 6 des Gesetzes) sind, und erledigt fich zum auten Teil dadur, daß der Entwurf, wie in der Einleitung ausgeführt ift, dieses Verfahren abschafft und durch ein Aufzebots- und Einspruchsverfahren erseßt. Außerdem macht, wer in. diesem Sinne ein eingetragenes Zeichen anficht, dem Zeichenrecht gegenüber sein entgegenstehendes Privatrecht geltend, und mii der Behauptung