1913 / 162 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

7 Tan 7 5 E Y af E - , d. gi 5 , E & 5 N12 N 7 Es g J l 4 eines besseren Rechtes werden zahlreiche bürgerlichrechtlide Verhält- sondern auf Grund der gemachten Erfahrungen und der wirtschaft- | Wege gegangen ist. Der Entwurf will dem Einspreckenden kein Warenzeichensachen gegenwärtig bietet, verschieben. Für das Zahr 25 99, 26 D im Ausland der Fall’ ist; au& eigenem Antrieb vorzugehen und sind

c c S2 A L Ï G n ck T l 3 nisse berührt und (Finwendungen ausgelöst, deren Beurteilung sih | lichen Beziehungen der Warengruppen zueinander“ un® um die Ge- | selbständiges Recht auf eine Entscheidung - über das Verhältnis 1911 sind die Ausgaben in Warenzeichensachen auf rund 969 000 M entsprechen den SS 20, 21 des geltenden Gese Der vas ganze 1 an I age beteiligter Personen N ate. Die Feststellung, ob nicht in zeichentechnischer Vergleichung der beid erseitigen. Marken er- bührenberechnung zu erleichtern, ein neues systematisch aufgebautes jeines Zeichens zu dem des Anmelders verleihen, fondern er sieht berehnet, die Einnahmen auf Das 640 600 é, sodaß fich ein Fehl- La arenzeichemvesen beherrshende Grundsaß des S ; ) E nah zwet | die Bezeichnung den Anschein d deutsche: er R N l 0 sopft und deshalb grundsäßlich dem richterlichen Sprucke nit ent- Verzeichnis mit nicht mehr als etwa dreißig Klassen aufstellen wird. | den Prozeßanspruch des Einsprechenden dur Verfagung der be- betrag von 328 400 M4 ergab. Die Ermittlung, wie 1h das Ner- Hichtungen hin ergänzt eren: Zunächst ist die gs feicbsgericht immer O und volles auf seiten der beteil igte en E, B zogen werden darf. Der sogenannte Popularanspruch nah § 9 Abs. 2 ] Legt man eine derartige Wareneinteilung zu Grunde, so stellen si gehrten 'Enrcauis als erfüllt und erschöpft an. Daraus folat u. a., hältnis gestellt hätte, wenn der Entwurf \{on in Geltung gewesen | und vom Patentamt _ verschieden O Les Frage , 0b ein Y ilD wisse Fühlung mit den (nschauungen und 6 epllogenb ras des er- entspricht im wesentlichen der gegenwärtigen Nechtslage, und ebenso fe Gebühren, die bei der Anmeldung zu ¿ablen sind, nach der Absichd f daß das Patentamt nicht verpflichtet ist, über sämtliche vorhandenen iväre, sttoßt auf starke Schwierigkeiten, weil mit sehr vielen unsicheren | zeicven Hr E orhzeiben bereinltimmen I. bejahend n) fel rs und cten sicheren L lick für Dig N GNELN ent Des B gr 8 der Abs. 3. Nach allgemeinen Grundsäßen bestimmt si, gegen wen s Entwurfs für die versiedenartigen Fälle folgendermaßen: Einsprüche zu befinden, wenn es hon aus anderen Gründen oder mit Größen zu rechnen is und die Wirkung der neuen Vorschriften auf | ieden. Ver gegenteilige E enlpricht nicht Der uver- A (5s ird zu veaHlen ien, daz an ih e L éiken Die Klage nah dem Tode des Zeicheninhabers zu ricten ist, sodaß a. Die Anmeldung umfaßt zwei Klassen. Zu zahlen sind 20 X | Nüdcsicht auf die Angaben nur eines Cinsprecbenden die Versag ung be- N und Umfang der Anmeldungen, Beschwerden, Einsprüche und IIPgenbeT Auffassung des erfehre und_ gt A O Oren geichnunç gen durch Zutalen, die DEM Kaufer nos Der I, ifle E E es der Vorschrift des § 9 Abs. 3 des alten Geseßes nicht ‘bedarf allgemeine Anmeldegebühr und zweimal 20 # Klassengebühr, | schließt. Regelmäßig wird, wie auch ohne ausdrüliche Vorschrift j oschungsanträge nur unbestimmt geschäßt werden fann. tue bor: Wettbe ewerb nicht in dem wunde E EELIEN. Le O E rab in ihres „ITTAIMNTGADER Charafters ale r Ht7te 2 as Dagegen empfiehlt es sich, besonders festzustellen, daß das Geseß nur zusammen 60 M. nicht zweifelhaft sein kann, dem Zeichenwerber der Einspruch zuzu- sichtige Berechnung hat ergeben, daß die Einnahmen e auf Warenzeichen nicht E sinnlich A e: verden, oder daßdie: Art der Mare Mer die tatsäcbli gg ie e von Ansprüchen handelt, die auf besonderen zeichenmäßigen Tat- b. Die Anmeldung umfaßt sechzehn Klassen. Zu zahlen sind | stellen sein, bevor das Patentamt Entscheidung trifft. Hat das 1559 800 M, also auf 915200 mehr anzushlagen wären, und | d?e s des Veguilfs auslóst, so Ap man 1ch das E en des Angegebener Ortes der Auffassung, daß 1e dort erzeugt T, F llen beständen beruben, und andere Verhältnisse, vertraglicbe und gescßz- 20 M + (16 X 20 —=) 320 Æ, zusammen 340 M. offentliche Aufgebot Feien Einspruch ergeben, oder ist der ‘erhobene daß die Ausgaben sich durch Vermehrung der Drucfkosten, besonders quo an dem Begriffe merken, und wenn, wie 4 be O e A Deze IONBUY! ZU weisen scheini, enigegensiehen. E Mancen D liche Rechte unberührt läßt, vermöge deren na die (Finwilligung zur e; Die Anmeldung umfaßt zwanzig oder vierundzwanzig oder | Einspruch wieder zurückgezogen, so wird es troß des den Eingang infolge _| des Aufgebots, um mindestens 200 000 4 höher stellen wÜr- Vörter geichenre chtlich übereinstimmen: inri Joe ¿Moa g eten S auch in Frage Ln ob das E T » eanstande ten De» Loschung von dem Eingetragenen gefordert werden kann. Zwar ift dreißig Klassen. Zu zahlen sind 20 X + (20x 20=) | von § 16 Abs. 2 bildenden Halbsaßes keines förmlichen Beschlufses ven. Der voraussihtliche Üeberschuß zugunsten der Reichskasse würde Sinn haben, jo bedeutet o. E Mere é gung E 14 {nung oder- das Hinzu ügen eines Bermerks,_ der die Ware N fein Zweifel, daß auc gegemvärti D d. B. aus dem -Geseße gegen den 400 M, ‘zusammen 420 M. bedürfen, um das E einzutragen. danach “nicht mehr als 386 800 4 betragen. Trifft das zu, so erreicht * Po a , wem inan eine | O timmung An hen e E pg als eingeführt fennzeichne, ne glich ift 1E e Las Af unlauteren Wettbewerb oder aus dem Bürgerlichen Geseßbuch der- Für dea gewöhnlichen Fall, daß der Bedarf des Anmelders mit 4) 18.) Die Frist und Form, in der die Dauer des Zeichen- der Entwurf das dringend notwendige Ergebnis, - daß die Waren- s D emen lich auss IPIEY A Sebr Cfreibt A C Me, ur é ad Umstände: rin anl (he, Se O. An: artige Ansprüche hergeleitet werde konnen, aberAm 9 mebr t es T neo N bis drei Kl ise oedeckt ist, [so \{uBßes ven zehr b b erl 6 N n zeichenverwaltung nicht mehr auf Kosten der Patentinhaber geführt | wiedergeben, E ih ausschließt. De E u R IECEIL K nter dre! MITATDEIL IDETDEN : ZUT: ICHETEN UND NYLETC E ; T Bicioine ref : B06 nied Gel DiA ier oder zivei bis drei Kla en edeckt ist, wird also der jeßige Saß chußes von zehn zu zehn Jahren ver ängert werden ann, sind gegen de 3 Reich bon Bn 6 währten Zeichenschußz ein nicht positiv vor, daß jede begriffliche Beziehung des Wortes zum | wendung der-neuen Vorschrift Ausführungsbanweisunaen zur Anleitung A Rel E ULIOENE gil N IOEE DAE T D S von 30 e nur wenig erhoht. Die Erhöhung iff in diesem Umfang un- | jeBigen zustand so Eg als möglich verändert worden. Jedoch foll vor A, E Da 20s O En L Nerlust, welch Bilde genüge, Ui n beide einander gleichzustellen, sondern. er bringt zum Zolbehörden erforderlich sein, und der Entwurf sieht daber vor Bandel eintritt. S zweifelhaft geboten. Denn unter den jeßigen Verhältnissen kann das Beginn des zehnten Jahres. die Erneuerung nicht zugelassen werden. einigermaß en angemessenes Entgelt empfängt. Der Verlust, we j er A E u E die Verkehrsauffassung dafür maßgebend ift, inwiefern die näheren Bestimmungen: vom Bundesrat erlassen werden S J 10 bis 22. : : Patentamt S dem Gebiete DeT Warenzeichenverwaltung nicht ohne Streng genommen sollte sie erst dann statthaft sein, wenn der Ablauf der dem Reiche durch Ermäßigung der Patentjahreëgebühren entsteht, wird s S ube bflunge 4 Doi A Zeichens mit d dem anderen zu besorgen find. i; die (Finz ziebung auf A dard S 459 L r Sfratprozorbnuna ; dem Verhältnis des Warenzeichenrechts zum Patent- Zuschüsse auskommen, ihre Kosten werden wesentlih aus den von den | zehn Jahre unmittelbar bevorsteht. Während daher viele Jnhaber die auf diese Weise zwar nicht Len, aber wenigstens vermindert. A ie meißen werben e t Step r Beziehung vom Patentamt be- iesenen Weae festgeseßt we E joll, E L aile Sa. der Gêméinsamkeit der auf beiden Gebieten dem Patent- Patenten herrührenden Ueberscüssen gedeckt. Nach dem alten Marken- Grneuerung bis zum leßten Augenblick aufschieben, haben andere e S 23 bis 27. folgten Grundsäße auch künftig die Ricktlinie n angeben. Sodann aeseßlihen Voraus\eßun gen des § 38 gesichert. M n Aufgaben sich ohne weiteres ergebende Negel, daß \{ußgeseß wurden _90 A erhoben, und 1894 wurde die Abgabe auf | für angemessen gehalten, sie zu irgendeiner ihnen gerade passende: j Veber die A E redlichen Ansprüche des Be rechtigten wege! e e b a Seh daß d E M Ed der Bestimungen des Gesehes ‘Flanb E N Pes gebiete S n S8 u n : orschriften des Patentgeseßes subsidiär Plaß greisen und überall f 30 M ermäßigt. Dieser Saß steht aber nah allgemeinem Urteil in s {on jahre ‘elang bor dem Ende der geseßlichen Bewährungsze | Verleßung seines ichenrechts bestimmen die §S 23 bis 29; der N zusaeschlossen wi G G die Versie edenarî Mee zl Zaren, ebiet PAGUBE A se T rechtlichen und d de m i: VÍT s H Handh abung des Waren zeihengeseßes durch das Patentamt feinem richtigen Verhältnis zu der Mühewaltung des Patentamts und | zu beirn. Dem Patentamt soll nunmehr eine sichere Handhal | strafrechtliche Sub des eingetragenen Zeichens ist in 26, 24 die Mit Fen oder n fien Bezeich Di aen vel rseher | is der deutscen Sir abiel zu der d L i at entfprich emäß anzuwenden sind, soweit niht unmittelbar oder mittelbar dem wirtschaftlichen Werte des eingetragenen Zeichens. Wenn mit der | aegeben werden, solche „Unnerlich ungeretfertigten Vorausbezahlungen | geordnet. Die Zubilligung des Bereicherungsanspruhs an den Ver- Zeichen oder L E 1 G s Rerkebr eben E gegen falsche idt,

ind ( i Teiles 9 j : troß dieser Verschiedenartigkeit die Gefahr besteht, d a {br veichungen vorgeschrieben sind, ist an die Spißé des zweiten Teiles | Zahl der Klassen, also mit dem Ümfang des Warengebiets, auf dem | abzulehnen. Umgekehrt hat das geltende Geseß darauf verzichtet, der leßten und die Beseitigung des Unierschieds zwischen grober und ge- | gg triebe verwechselt werde! Hierauf ist oben bei § bezeichnungen wie der einbeimisde: die näheren Bestimmungen über orausseßungen und Ausführung der Be chlagnahme in den Schuß-

geste [[t. Regel ermöglicht es, daß die formellen Bestimmungen ] das Zeichen seine Herrschaft ausüben Jol, der von dem Zeichenwerber | Schußfrist stets eine wirklih iléidinäßide Dauer von zehn Jabren E ringer Fahrlässigkeit bei der Haftung des Verleters für Schadens- wiesen. Die Bestimmung be zwet, den Gerichten und : bieten werden zweckmà ßig dem Reichskanzler vorbehalten. die D 39 \oll an die Stelle des S 22 des geltenden Gesetzes ireten,

DCcrh Miniomäta knapp gestaltet werden. §§ 11 bis 13 enthalten | gufzuwendende Betrag steigt, so M s recht und billig, und man darf zu gebe n: vor Ablauf der Frist erneuert, fo läuft die. neue F ersaß rechtfertigen fic aus der dem (Fntwurf eines Patentaesebes bei- 2 e O Ce E Sa Bestimung des Umfanges allgeme ne Bestim mungen uber d die entscheidenden —Tgane des Patent- vor der Höhe der Summe, die dana d unter Umständen zu zahlen ist, | Frist von de age der Erneuerung ab, so daß .das Ende der Frist gegebenen Sl ‘läuterung zu SS A A De O s\elbe gilt von „der dem Gese h e Rechte zu geben Gs kommt vor, amts, über die Nolle und über die begutahtende Tätigkeit der Be- | nicht zurükschrecken, wenn man die Zeiche enwerber dazu anhalten will, für jeden Abschuitt von zehn Jahren wechseln kann, was sowohl für | Aenderung des Strafmaßes ‘und des Hochstbetrages der Buße. V1! | aren, die der Zeichenberechtigte auf den Markt bri nat, unzweifelhaft der die Anwendung eines Vergeliungsrechts gegenüber einem aus- b Ore, D 14 _bis _17 betreffen das Anmelde- - und (Fintragungsver- J das Maß ibrer Ansprüche im Einklang mit ihren ernsthaften Geschäfts- | den Jnhaber unangenehm ist und Mechtsve :rEürzungen mit sich bringt, f sonstigen zivilrechtlichen und strafrehtlichen Folgen der Verle gung Sd anderer At ib als diejenigen eines anderen, daß es aber denn- | ländischen Staaie _unter gewissen Vorausseßungen und in bestimmten ahren, 318 d die (&rneuerung der Anmeldung, SS 19, 20 das Palen1- bedürfnissen zu halten. Die großen Betriebe, die wirflih Waren der als auch dem Patentami die Ueberwachung der Schußdaue r ersckwert : deé Zeichenredts find in fahlicer Uebereinstimmung mit dem gelten- noch auf Kosten des geschäftli {en Nufes oder wirt\cbaftlichen Vor- (Grenzen zuläßt. Der Þ1 raftis& en Handhabung der dort erteilten Er amtliche § Löschungsverfahren, § 21 die gebührenpflichtige Beschwerde verschiedensten Art erzeugen oder vertreiben, können leiht auch nam- | und die Buchführung unbequem macht; nur die nach Ablauf von den Geseß und unter Herübernahme derjenigen Vorschriften des Ge- | ¿ils des Berechtigten. geht, wenn der andere seine Waren unter dessen | mäctigung steben bisher S Gera: n im Wege, sodaß die E uno § 22 die Wiedereinseßung in den vorigen Stand. S hafte Gebühren tragen. Anderseits fordert die Billigkeit, dem An- | zehn Jahren bewirkte Erneuerung wird auf den Tag des Ablaufs | seßes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt, deren Anwendung Ioichen in Neeb bringt. Wer z. B. Erzeugnisse herstellt. bei deren schrift zum Schuhe d der deutschen Industrie nod nt hat angewende 1) (S8 11 bis 13.) Die Prüfung der Anmeldungen und die Lin- } wachjen der Klossengebühr eine gewisse Grenze zu ziehen. Insbesfon- | zurücdatiert. Der Entwurf will hier Gleich mäßigfeit und Sicher- | wegen der innern Verwandtschaft der maßgebenden Verhältnisse zweck- Vertrieb oder zu deren Verpacung andere, ungleichartiae Waren Cr: rden fonnen. Jm Ausland besteht verschiedentlih das ri

agung der Zeichen soll Cinzelprüfern übertragen werden, deren sach- | dere liegt dies im Interesse der Ausfuhrhäuser, die regelmäßig Zeichen | deit schaffen und bestimmt, daß in allen Fällen die Wirkung einer | mäßig und geboten ist. ; fcrderlih sind, stebt b leicht einem derartigen unlauteren Wett- E TRettbewerb Seut cher Waren durch lästige Vorschrift et

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ie in Patentsachen selbständig entscheiden und instanzmäßig unmittel- gewissen Rabatt haben, Der Entwurf gewährt einen solchen, indem | erreicht. Ein für allemal ist demgemäß der durch seine Zahl be- | Das Necht der Verbandszeichen beruht auf dem Geseße zur Aus- billig und fann im Verkehre Berwirrun stiften, wenn dassell schiedenen Wegen ar dem Beschwerdesenat untergeordnet sind, aber nicht, wie in Patenut- er die: über zwei Drittel aller Warenklassen, voraussihtlih also über | stimmte Tag der Anmeldung derjenige, der den Zeitraum Von zeH! Í führung der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft bom ch-. DUNT Zeichen von dem einen für die von ibm “heraestellten (Gefäße, von zu bezeichnen, obne daß sie das Land ibrer Herkunft nennen darf, 2 D 29. Dftober 1912 angemeldet, so ird sie Y 1911 zum Schuße des gewerblichen Cigentums vom 3ö1. März 1913 dem anderen für seine in Gefäßen vertriebenen Srzeuanisse, bo vird notwendig die deutsch )e Herkunft verschleiert. Wird die Angabe stt die bei strenger Anwendung der patentgeseßlichen Vorschriften über | laßt. A o S rechtzeitig am 29. Oktober 1922 erneuert. N assig ift die Erneuerung |ff (Reichs-Geseßbl. S. 236). Das Geseß ist erst seit dem 1. Mai 1913 ] einem dritten für ganz andersartige, aber in aleice fon Sefäße | der Herkunft \{lechthin gefordert, so werden dadur viele Fälle ge- Vorprüfer- und Abteilungsverfahren sich ergebende Umständlichkeit und In denjenigen ausländischen Staaten, die ebenfalls dazu über- frübes tens am 26. VfTtober 1921. Geschich i fe am 17. November F in Geltung und ist, da Erfahrungen über seine Anwendung noch nicht | «füllte Waren aeführt werden darf. Hier will -der Entwurf ve1 troffen, in denen eine Aufklärung des Käufe rs darüber, daß die Ware Unzweckmäßigkeit lästig geworden, und für die große Zahl der einfach | gegangen sind, die Hohe der Gebühren nah der Zahl der Warenklassen | 1921, fo wird sie erst wirksam mit dem Ablauf des 25. Oktober 1922, f vorliegen, Me weseritliche Aenderungen übernommen. D die bei hindern, daß ein berechtiater Anspruch lediglich an dem Mangel, daß | nicht N Ursprunas ist, nach deutsber Auffassung überflüssig liegenden Sachen ist das Kollegialverfahren in erster Instanz durchaus f zu bemessen, stellt sih der Zeichenshuß fast durchweg teurer als nah | so daß die neuen ehn Jahre mit dem 26. Oktober aaa beginnen und F Änmeldnng un Etneuerung für Berbandszeichen zu zahlenden Ge- feine Gleida rtigkeit vorliegt, scheitere. oder gegenstandslos ist, in denen aber die Erfüllung der Forderung entbehrlih. Ueberwiegend handelt es sih um Fragen, die ihrer Natur | dem Borfcblag des Entwurfs. Es sind dies hauptjächlih die Ver- | wieder am 25. Oktober 1932 endigen. Auch wenn erst am 10: No- F bühren das Fünff ffache der gewöhnlichen Gebühren betragen (S 29 - deutsche Waren vom ausländishen Markte ausschließt. Ferner können nach zur Zuständigkeit eines Einzlzidters gehoren, und wenn O B REN einigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Japan und Nor- | vember 1922 erneuert wird (mit Zuschlagsgebühr), „10 hat das die Abs. 2), entspricht der Vorschrift im Artikel II1 § 24b Ab1. 2 des ge- D D deutsche Waren im Ausland lästigen Einfuhrbeschränkungen anderer bestehen ftönnten, diefem auch die Entscheidung im Widerspruchsve wegen; auch in Portugal und im Australischen Staatenbund besteht | gleihe Wirkung, wie wenn es am 295. Oktober 1922 geschehen wäre. F nannten Geseßes. § 24e dieses Artikels kann entbehrt werden; § 29 I wert in Anlebnun g an § 17 des geltenden Geseßes Art unterworfen werden, ohne daß fie, wie § 22 fordert, eine ihre fabren anzuvertrauen, fo erledigen sie sih dadurch, daß dieses Bér- ein âhnlicbes System. Wer die Eintragung für alle Klassen (deren Was die Gebühren anlangt, so muß der neue Giunsah der Klasser- | Abs. 3 des Entwurfs bringt zum Ausdru, worin sich tatsächlich die in Deuischland e ewährlelitete Deiéenräte vesißen, dagegen, deutsche Herkunft erkennen lassende Bezeichnung zu tragen brauchen oder fabren fünftig wegfällt und durch Aufgebot und Einspruch erseßt f Zahl und Bereich in den verschiedenen Ländern ganz verschieden ist) in | ¿ahlung und der Abstufung der Schußgebühr hier entspre ende De- F Noll enführung bei Verbandézeicken von den gewöhnlichen Fallen unter- diese Rechte vom Ausland her gefährdet werden, . indem er dit E als die Waren anderer Länder bei der Zollabfertiaung wird; es ift Sache der Beteiligten, dem Prüfer das Material zu unter- Anspruch nimm, hat in Amerika zu zahlen 500 Dollar, in (England rüdfidhtig Ung finden; im Verhältnis zu den in SS 14, 17 bestimmten F scheidet. Daß die Neberaangsvorschrift in § 24g e a . keinen Plaß bla nahme der widerrechtlich bezeihneten Waren hon an de bebandelt werden. Aber auch soweit eine dieser VNoraut sfeBungen S llt breiten, auf welches es im Einzelfall ankommt. Die Vereinfahung | 30 Pfund, in Japan 1340 Yen, in Norwegen 320 Kronen, Säßen dürfte ein Klassenbetrag von 10 ritig bemessen jen: Gr F in dem neuen Geseße hat, versteht sich von selbs Die Sondberbe- Zollgrenz äßt, und zwar soll das fortan auch guaen des Vi sein würde, macht & 2 obwohl er erlaubt, den auéländisden Warer Und Beschleunigung des Verfahrens liegt gerade in Warenzeichensachen Nechnet man in de utsche Wahrung (abgerundet) um und ordnet Deutsch- | 1st nur insoweit zu entrichten, als sich die Erneuerung auf zwei Drittel stimmung über ausländisce Verbandszeichen (S 24h a) E chaftóvertebrs in den Schußzgebieten gelten. A diesen Schuß | eine „entsprechende“ 7 age zu“ machen, dies dann unmöglich, wenn, so sehr im Interesse der Ge werbetreibenden, daß _von ihnen die Ein- land in die Stufenleiter ein, so ordnen sich die Länder und Höchst- aller bestehe nden Klassen oder weniger bezieht; für die überschießenden | den dritten Abschniit des Geseßentwurfs N wo von den aué- E iger zu gestalten, ist die vorgängige S icberbe eistung von selicu wie es der Fall ist, im Ausland die betreffende Zuwiderhandlung mit führung des Einzelprüfersystems schon in diesem Sinne begrüßt wird. beträge der Gebühren so: Norwegen 350 A, Deutschland 420 4, | Klassen soil, wie bei der Anmeldung, eine Klassengebühr nicht erhoben ländischen Zeichen überhaupt gehandelt wird: § 40 Abs. 3. ; verleßten Antragstellers als 1.otwendige Re ;rausse ‘Bung der Be Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bedrobt ist: denn über Be iWfagnahme Für das Patentamt wird eine beträchtlihe Ersparnis an Arbeit und f Großbritannien 600 4, Amerika 2100 M, Japan 2800 4. werden. : : l Le 33 34 C gestrichen; es soll künftig in dem Erme| der ZoU- | und Einziehen der Ware darf der, Nachteil, der zufolge der . Be- Personal die erwünschte Folge sein. Cine der vorhandenen Abteilungen Die hiernah sih ergebende Belastung der Zeichenwerber ver- 9) (8 19.) Während nah § 8 Nr. 2 des geltenden Gesebß as F Dat ¡8 A seßentwurfs brinat den in der allge- aen: ob sie eine Sicherheit forbbtn will oder nicht. 1} stimmung des Bundesrats den CGinführer ausländisder Waren treffen fann jedenfalls fortfallen, wodur die Fühlung der einzelnen Veit- f ringert sih indessen erheblich dur den geltenden und im § 17 des Patentamt von Amts wegen zu untersuchen hat, ob E Ein- / Der F! weile Abs L S Sedan, bi Ausfüh un A ada e A ider Absicht ist ausdrücklih vorgesehen, däß die widerrechtlic wunde, nit hinausgehen. ‘Se strenger in neuerer Zeit das Ausland glieder untereinander um so enger wird. Da sie in der Abteilung mit- Entwurfs festgehaltenen Grundsaß, daß, wenn das angemeldete | tragung des Zeictens bätte versagt werden müssen, L meinen Einleitung N egten Gedan cen h A id uf Einltagitna 5 ichnung sich nit auf der Ware \ selbst zu befinden braucht, um die | beson iders in bezug auf den Zwang zur S SEE des Sen tlankes wirken, der die Gntscheidung darüber zusteht, ob die Löschung eines f Zeichen nicht zur (Fintragung gelangt, ein : Teil der gezahlten Gebühren | halb zu löschen ist, hat sich die Praxis dahin entw sonderen Schuß auc E r e Die he S E zun R Se abme nach sich zu ziehen, sondern daß auch die außere Vei Por geht, um jo lauter ist der Wunsch der deutschen Ji dustrie geworden, Zeichens begründet ist, namentlich weil die Eintragung hätte versagt | zurückgezahlt wird. Da die Gebühren nit nur als Entgelt für die | Patentamt regelmäßig abwartet, bis 1hm zur Löschung Zeichens iy Die E E 2 Bu j bt nb: Y se einem S 14 sogar ‘usw. die Bezeichnung nicht tragen darf, und daß anderseits ergise Vergeltung gegen die Einfuhr aus solchen Ländern zu üben. werden müssen, so gehen die Vorteile und Anregungen, die dem } erforderliche Prüfung der Anmeldung dienen, sondern vor allem Schut- | von außen ein Anstoß gegeben wird, und daß, wer e | in- E Fälle, die I E geltenden GeseBe E E A B E Den A dfreie Umhüllung die widexrechtliche Bezeichnung der | Der Entwurf erstrebt daber, daß die bisherigen Ginschränkungen des einzelnen aus der Zugebörigkeit zu einem Kolle ‘gium zufließen und f gebühren sind, so ist, soweit ein Schuß nicht gewährt wird, die (Fin- regung gibt, nicht viel anders als ein Antra agste eller bel E Aen E Un Rae A L ikt sind Nane 2 Ware selbst nicht det. Endlich sind die Worte des F 17 „mit einer | §& 92 wegfallen, und dati die Möalichkeit geschaffen wird, einen aus- seine Arbeit günstig beeinflussen, niht ve rloren. Daß im Falle des J behaltung der Gebühren nicht gerechtfertigt. Nach dem alten eseße wer Falle der Ablehnung zur Rechtsbesc{werde zugelassen wird. ¿Weil Í Beise wie diese E L A E [8 ‘aren s aen, “und der | deutschen Firma und Ortsbezeichnung", die den Gegen]tand, der den | [ändiscen Staat, der zum Nachteil Deutschlands auf dem “Gebiete des S 8 Nr. 3 nicht die gleiche Stelle über die Loschung befindet, welche | den20 M a, wenn das Zeichen nicht eingetragen wird, aber au verbreitet ist der Wunsch, daß das Geseß diese in--den- E E Firma HEnEN as (S8 R na A io Hub oll np rf nit | Schuß genießt, unnötig' eng“ bezeichnen, ersegt durch die Worte „mil | Warenbezeichnüngêresens ‘seine geséßliden Bestimmungen, verschärft dLIe (intragung zugelassen hat, ergibt sich aus dem Berhältn1is der nur’ dann, odaß Der Anmelder, der eiwa ‘in aroß em Umfang anmeldet des Verkehrs und der Necht sfiGerhé it be aründete GEntwid! ung Sr bisber den! S B HEL Girmg Dei rie SQUP 100 fs A At tellt. einem deutschen Handels Sname!t “Fortan ist danach eine ausland1}e, vder in der Praxis unfreundlich h handhabt, in gleicher eise zu be- beiden Falle zueinander. Bisher war es erträglich, daß die Abteilung und dur e eine Ware den Schutz erlangt, nihts zurückempfangt. Nach lich anerkenne und die Nachprüfung Der Frage, ob der Zeichenshuß g eas E A Dies wird N | en aus, von Ar E bei | mit einer a Ed Firma bezeichnete Ware vor dem Zugriff mt handeln. Das geeignete Mittel dazu ist, daß der Ne ichóverwaltung Fur Warenzeichen sowohl für die Eintragung als für die Löschung der von dem Entwurfe vorgeschlagenen Regelung wird eine Berücksih- | niht gewährt werden durfte und rüctgangig gemaht werden muß, . F Wo tent den Sch überties auf Wap R hre Gleichstellung mit | dazur gesichert, daß der Siß der Firma nicht angegeben is. Aber | eine möglichst all gemein gehaltene Vollmacht zum Erlaß en {sprechender zuständig war, weil nach § 8 Nr. 2 des Gesebes die Ee DON tigung des Umfanges des Jegen Erfolges oder Mißerfolges der An- } nur auf gebongen. Antrag eines Dritte! n und nur in einem geordneten F D N A ote lferkta tit Seit dex R Rechtsgedanke auch Namen, e ohne als Firma angesprochen werden zu i be: Gegenvorschriften gegen die von dem auéländisen Staate bei uns Amts wegen erfolgen sollte. Künftig ist sie nur auf Antrag zulässig, meldung moglih, wodurch das finanzielle Ergebnis für den Zeichen- Parteiversahren_ zulasjse. Vas Verlangen erscheint berechtiat, und für e E E E N i b 34 Ausdruck. Danach begründet die tatsachlib 1n Deutschland ZUT Warendbezei{chnung befugterwet]e be (in das Meich oder in ein Scbußzgebiet des Reichs) einachenden Waren sodaß die Parallele zu der patentrechtlichen Nid "tigkeitserflärung klar | werber wesentlich verbessert wird. Die Grundgebühr von 20 4 ver- | das Patentamt felbst ergibt sich eine flaxere und richtigere Lage, 1 : dagegen neu ift, : R n Bas rb R Ee n Publikum | nußt werden, dürfen für ausländishe Waren mi mebr mißbra erteilt wird. Nach dem Voraang anderer Gesetze bleibt dabei vorbe- i ervortritt (val. die Bemerkungen zu § 19). Den Gedanken, deshalb bleibt in jedem Falle dem Pa ta, die Klassengebühren aber solle S er , Ausgabe, aus eiaecnem Antrieb Fehleintr agungen aufzu E E D S bre 2 s t He N N S Dent bie l weden Ver Ausdruck „Handelsname“ (nom commercial) it Pr halten, d es zur Nech Ra t der vom Reichskanzler zu erlassen- aucv die Loschungsanträge gemäß § 8 Nr. 3 dem Nichtigkeitssenate | für jede Klasse, für die das Zeichen angemeldet und bezahlt ist und l | L Seh Gntscheiduna übe EOCA Berechti anerkannt ist, im Verkehre a RECERORO E n Pariser Ueber rein kunft zum Schube des gewerblicven Ciaentums ent- | de; Vors: hriften der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Jhr Vo1 zuzuweisen, hat indessen der Entwurf abgelehnt, von anderen Gründen für die es nit eingetragen wird, zur Hälfte erstattet werden. ÜUmfaßt gun( gegen eir A chen erhobenen Angriffs bei rantt wird. ) ì Artikel 8 den Sti zssta E O Ph macht, bild findet die dem: gemäß vor geschlagene Bestimmung des § 39 Abs. 1 ab gesehen „deswegen, weil dann das Neichsgericht Berufungsinstanz z. B. die Anmeldung zehn Klassen, so betragen die Gebühren 220 - S en Ó Deichen den e: Le erkehr belästigt, 10. S sich immer je manD V6 aiberen geacht et werden muß obschon es an der Rolleneintragung 1 zu | büßen, _auch w venn er_ nit registriert ist und im de des Patentaeïeßes (vgl. auch u. a. Artikel 31 des Œinfüh rungs werden mußte und die Verhältnisse dieses Gerichtshofes, wie bekannt, | und wenn die Eintragung für vier Klassen versagt und für ses be finden, der genügend interessiert ist, seinen Bestand anzufechten. ; R Mor 2e cbenbesißer bat fein Ausscließungsrebt gegen andere einer Marke bildet. Gr umfaßt na deutschem Nechte ‘seßes zum Bürcerlichen Gu Auf diese Weise würden im eine solche Erweiterung seiner Zuständigkeit verbieten. Es erscheint ] willigt wird, so werden 40 erstattet und im Ergebnis hat der | halb kann auh fein Bedürfnis anerkannt werden etwa neben dei i jehlt. Ver Zeichen esiver, hat tein Zus[chues A Mes Bet

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achen, technisde Mitglieder zu sein brauchen. In W arenzeichensachen zwanzig, hin nausgebende Zahl von Klassen von der Klassengebühr frei | Jahren abschließt. Jst am

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liche Zuständigkeit sih allgemein nah Warenarten bestimmt, und die | für nahezu alle Warenklassen brauchen und darum Anspruch auf einen | Erneuerung dann eintriti, wenn die zehnjährige Periode ihr Gnde SS 28 bis 32. bewerb eines Fabrikanten dieser Waren Me, Es erscheint un- Herkunftsangaben zurückzudrängen, und man sucht V

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Vorstellung zu erweden, die so bezeichneten Waren seien auf einen und denselben Betrieb zurückzuführen, einen Zustand, welcher

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| diése s is Kaufmanns den bürgerlichen Namen des Minderkauf- [falle diejenigen Anordnungen aetroffen werden können, die zum ausreichend und verbürgt auch eine zutreffende Behandlung der Sachen, Zeichenwerber nur 180 M aufzuwenden. Wird das für vierundzwanzig | Antragsverfahren noch ein Offizialverfahren zuzulassen; Gt N èje müssen, U e A A N u bereiten ie Fi der Handelsgejell\chatt, Geno} en)chast a0 gelien der aegen Deutschland gerichteten Maßnahmen des fremden wenn die bezüglichen Lo} shungsanträge zunächst an ein dreigliedriges Klassen angemeldete Zeichen nur für ahtzehn Klassen eingetragen, so | Patente nur auf Antrag für nichtig erklärt, so aenügt das au meiden, Os ¿A 2! : Pen] bef e N L Ee Citstebt ie der von der Beschlagn: nahme erre ¿taates G geeignet sind und diesem auf folben Gebieten und Kollegium gehen und wenn 1m zweiten Nechtszuq der Be E wird sür vier Klassen, da für fie eine Klassengebühr nicht bezahlt WwOTr- Warenzeien. (Fs ut ero 1; ob eS angeze1tgt it, den Antrag nach) i G L S bie “2 L ner Ag à ien f nußt A 1c) die ganze I orschrift EUE in DIES N a empfin Dlich werden, E fet N Ausfußrbandel Opfe r senat des Patentamts hier mit fünf Mitgliedern beseßt wird, während den ist, nichts erstattet, und der Anmelder empfängt für zwei Klassen, Ablauf einer gewissen Zeit “von der Eintragung an auszus{licßen, | S daß duc Le S : benbosit 5 s = E ais D ss teen L B n bringen muß, die in Wahrheit als volles Entac it für die dem unserigen er über d die Beschwerden gegen Beschlüsse der Einzelprüfer in der Be- - f für die er 40 M gezahlt hatte, 20 M zurück. Hat er für vierundzwanzig | Um die Zeieninhaber vor einer immer wiederkehrenden Beun- A hf er: Taf A e S Norfak oder Fahr lässigkeit I 90, 09. zugemuteten wirken. Die erforderliche Sanktion wird der Anordnung 1eBung mil drel Kopsen E. 2 as leßtere bedeutet einen Klassen angemeldet und die (intragung in zwanzig Klasfen erwirft, ruhigung thres Besitz a ZU schüßen. Me ¿Frage muß 1edo V £T- a Y S4 de L A 8 : ein étvagene s A E veichens Für die | C im Publiku im ist ihre Heimat, des Reichskanzlers dur S Ub) 2 zuteil. Die St rafbestimmung weiteren wertvollen Beitrag zur Entlastung des Patentamts, da der J so hat er feinen Ansp ruch auf Erstattung, da er von vornherein nur | neint werden. Soweit die tatsächliche Be nußung des Zeichens und pi c M O h ite He E bloße n Abenbesid r Bol der | der Ort oder das Land ibrer natürlichen Entstehung oder künstlichen | entspricht dem § 134 des Bereinétolldesebes und die Verweisung auf weitaus größte T ei der Nos d werden si be greifli id berweise auf das für zwanzig die Klassenget ühren zu entrichbten batte und die über- dle Veränderung der Tatumstände einen Billigkeit tsanspruch auf Fort- G i A JE] zuhalten S i der Mere feinen Bib E in Erzeug! ung #0 ib in so vielen Fällen von aus\ch{laggebender Be- S 459 der Strafproz eßordnung, der dem Betroffenen den Antrag auf UAnmeldeverfahren bezieht nab den Grgebnissen des Jahres 1912 \cbiekenden vier Klassen gebührenfrei waren. Noch günstiger foll der dauer des einmal bearündeten H QUIRes aer ahrt, wird der -Fn- er ehrsan Cr Ae E R L É e ke s E sich a, daß Täuschung en auf diesem Gebiete sowobl die Kaufer als gerichtliche (Entf {eidung aegen den Strafbescheid der Berwaltun Y9S- würden von den 1851 eingelegten Beschwerden 1784 durch diese Ver- f Zeichenwerber gestellt werden in dem Falle, daß die Zahl der ange- | baber durch die Vorschrift des § 8 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 t eeae ; Une fiber A a A haupten Selbst n aber | die im Wetibewerbe stehenden redliden Gewerbetreibenden \chwer be behörde vorbehaält, gewährleistet auch hiér eine gesicherte Ne ihre chung. einfachung betroffen worden sein. Die durschnittliche Bedeutung | meldeten Klassen ohne allen Einfluß auf den Umfang der dem Patent- | Abs. 2 genügend gedeckt. Jm übrigen aber wäre es sahwidrig, ein E 8 A A i S E 44 Recbisstellung Goes er f nadbeteiligen. In allen Staaten wird deshalb dem Kampfe gegen die L 40 : der Sachen erfordert nicht, daß die zweite Instanz ünf Mitglieder amt verurfachten Arbeit ist, daß also die Eintragung si ohne weiteres | ggen die offentliche Ordnung verstoßendes Deich en vor der Löschui B F L a Siber ane e fentlih \chwädere als gegenüber unrichtigen Herkunftsangaben besondere Aufmerksamkeit zugewendet; stellt die materiellen Vorausseßungen fest, unter denen der Schuß des zahlt; wenn auch nicht selten große wiriscaftlibe Werte in Frage ] als ausgeschlossen erweist aus einem Stiinde, der ebenso zutrifft für die | nur deshalb zu sichern, weil es Que Ee Zeit hindurch una! E M Sine i adenA Benußer. Anderseits ist der Schuß des ein- | teils dur die innere Geseßgebung, teils durch zwischenftaatlice Ab- | Geseßes von Ausländern in Anspruch genommen werden kann. Abs. 1 Tommen, so i ist doch die tatsächlich und rechtliche Beurteilung der ein- | mebreren angemeldeten Klassen, wie wenn nur eine von ihnen begehrt | [oten geblieben ist; ein solcher Bef estBi tand, ist ciner besonderen Be- Eda Jen Voicheninhabers geaen fremde Benußung nad Voraus- | machunaen sucht man diese Form des unlauteren Wettbewerbes zu entjpriht dem § 23 Abs. 1 des geltenden Geseßes und weicht von \clägigen NYerhbältnisse in den Han den eines kleineren Kollegiums worden wäre. T as ist z. B. der Fall, wenn Wörter wie Ertra oder rücsichtigung nicht wÜrd1a. A: Pauer ift daher ages t È Linden und Umfang erheblich Aater düenéitaltet als ber sogena innte unterdrücken. Jn Deutschland hat der S 16 des IRarenbezeich- dessen Inhc E nur Un Gingang ab, ben ver durG Arte 1. beg ebenjogut aufgehoben. Die Erwagu1 E, die zugunsten des Patent- | Prima oder Zeichen mit dem Roten Kreuz angemeldet werden. Als- Einfluß auf Me Befugnis E Personen, die Löschung zu bean- j iormildie ciGêniduß: Jnsbesondere erscheint die Aufnahme von geln vom 12. Mai 1894 einen hter einschlagigen Tatbestank mehrerwähnten Geseßes vom 31. März 1913 geschaffene Rechtszustand E eine Art von „Srgunzung a Bes E rechtfertigen, dann soll der An melder im _Erge bnis nicht mehr aufzuwenden baben, tragen, A a N ungs zansvrücbe gemäß & 9 der, Ver f Strafvorsd E über den Eingriff in ein nit auf gung, E erhäaltnismäßig eng abgestedi und mit Strafe bedroht; DEV F 16 berüc sichtigt ist: in dieser Hinsicht kann auf die (Srläuterungen zu dem treffen in Warenzeichensachen nicht zu, und der at ‘tber fann } als wenn er nur für eine Klasse angemeldet hätte, er empfängt nach jährung QUSYEIE gt, sind el UQA M uß, Me Me DEEUIgien E ruhendes Zeictenreht, nicht angezeigt. Wer sicher gehen und ride! sich gegen die fälshlice Benußung von A S insoweit gleichlautenden § 21 des Entwurfs eines Gebrauchsmuster- es J E H aus dem Worllaut des Q 11 Ab). 4 4 folgt, mt Abweisu 1g der Anmeldung alles, was er gezahlt hät, bis auf. 30 M anerfennen, an eine Gebühr, geknüpft Lee en, weil S Er nah ) O as den Schuß des Strafgeseßes stellen will, soll E dit von Ortsnamen und Dr rtéwapÞpen, macht abe er nötig, daß dem 1 Ven enuBer gesetzes verwicsen werden. Abs. 2 gibt dem im & 23 Abs. 3 des big ctwa noch R2S B Lat ttscbeidung eines Vollsen: A O S neuen r (Sndlich kom mt E nicht selten E die Anmeldung E bie Dad Ee n E E gu h Anmeldung heim Patent amt nicht scheuen, und nur diejenigen Zeichen, die Abs sicht nachgewiesen Wird Y iber E t und iee t ur herigen Gesekßes ausgesprochenen Grundsaß Ausdru, daß für ein aus- S A s : O j ? ; a S G OOeR 7 1 d ; Ql E Sn i nzelne L Leh N R Bis 8 Nor- f welche der amtlihen Prüfung standgehalten haben, haben Anspruch | Waren cinen - Via zu erregen. A I e e ländisches Zeichen der deutsche ¿Formalschuß nur zufäßlicher Natur ist Was Inhalt und Veffentlichkeit der Zeichenrolle anlangt, so bleibt | wird, ohne daß sie dem Paten tamt eine Mühewaltung verursacht S O A Ie S N N E A us darauf, daß ihre vorsaßliche Verleßung strafre n lih geahndet wird. | S 3 bis 5 des Geseßes gegen den unlauteren We S vom 7. Juni | und nur dann erworben werden kann, wenn der formale Markenshutz im wesentlichen beim alten. Vurch die Itichtaufnahme der bis- hat; es erscheint billig, in solhen Fällen, so lange das Prüfungs- Cre A Vorschriften an die E T Morscbut Fh H Ange Enes Dagegen besteht kein Bedenken, dem formlos Gesbükten das Recht | 1909 überholt, die in viel weiterem Umfana irreführende Ursprungs- im Hetmatstaate nahgewiesen wird. Der Grundsaß gilt, in mehr rigen Bestimmung, baß die Nolle auch die Aenderungen in der Person acschäft noch nit begonnen worden ift, nicht mehr als die allgemeine über das Nid htigkei! SDe rfahren an. Se = ren, genüae e um auf Beseitigung der vorsäßlih oder fahrlässig anaebrach ten wider- f angaben verbieten, namentl lich auch falsche Ländernamen treffen und oder weniger scharfer Form, in den meisten Staaten und kann, so- Inhabe rs und dergleichen anzugeben hat, wird diese Tatsache selbft Grungebühr von 20 4 einzubehalten und die gezahlten Klafsen- cinen festen Rahmen zu geben, und wahren anderseits die erforderliche rechtlichen Bezeicbnung und dem Obsiegenden das Recht auf öffent- in threr Gesamthel, zumal in der durch die Ge neralflaujel des F Ï lange das der Fall ist, von Deutschland nicht aufgegeben werden.

beruhrt; der Wortla ut von § 12 Nr. 3 und § 6 reicht aus, um | geduhren voll zu erstatten. A, E O C As ea liche Bekanntmachung des Urteils nah Maßgabe der 23, 24 zuzu- ermöglichten Œrgänzung, es unnotg machen, daß in den gegenwärtige Seine innere Berechtigung und sein wirtscaftlicher Nußen ist in dies fer ellen. Die Verpflichtung des Patentamts, in regelmäßiger Ueber die mutmaßlicen Wi rkunaen ter neuen Gebüßbren! U Oie Borschrift des Y 9 Abs. 5 des geltenden Geseckßes ] sprechen. Was von nicht eingetragenen Zeichen h hiernah gilt, soll | Entwurf eine Vorschuift aufg enommen wird, welche sich gegen die hi neuerer Zeit lebbaft angefochten worden, der auf der Washingtone Wiederkehr ltebersicten über die eingetragenen und gelöschten Zeichen {riften auf die Einnabmen des Walentainits ist das Nôtige unten übernommen, die sich 11 der Praxis bewährt hat. , Sine Gebühr hat aber nah der Abf sicht des Entwurfs auch solchen. Warenbezeichnungen Inland auftretenden falschen Herkunftsbezeichnungen der Waren richtet. Konferenz dér ‘tim ‘Pariser Nexbandé gobbrenven Slacten Un Vils zu veröffentlichen (§3 Nb, 3 Saß 2 des ; Gesetzes), liegt auf dem | bei Nr. 8 bemerkt. : » M M ae Pege, welcher die Löschung beim Patentamt be- zugute kommen, die überhaupt nicht fähig sind, eingetr ‘agen zu werden, | Für den internationalen Bertehr ist Artikel 10 der alie den Ver, 1911 gemachte Versuch, durch internationale Verständigung zur Be- e der Berwaltung und braucht im § 12 des Entwurfs nicht fest- : J) (V8 19116) e Prüfung der Anmeldungen vollzieht si B ag D: O das A N x L mocen fie im weiteren Sinne als Zeichen angesprochen werden konnen Verbandsübereinkunft zu beachten, der es indessen l edigll den Be seitiqung des Grundsaßes zu gelangen, ist indessen erfolglos geblieben. acleßt zu werden. 8 13 entfpridt dem jeßigen S 11 und dem ibn er- 1m allgemeinen in den rmen, die für die Pate! itanmeldungen vor- 6) (Y 21) Sur das Rechtsmittel der Beschwerde gelten um all- oder nit. Namentl lich der S ub de Ausíîtattuna, der jebt un bandéstaaten über äßt wte fie das Eindringen v von Waren mit acwissen (Fs bleibt daber einstweilen nichts übrig, als den geltenden Zustand E A N sfanzlers vom 16. September 1899. geschrieben sind. Sie erstredt sich nah dem in der Einleitung Ge- E nach A 10 die Bestimmungen in S9 24, 39 des neuen § 15 des Geseßes geregelt ist, wird auf vie Weise sichergestellt und falschen Ortsbezeichnungen verhi indern wollen. M E Vinsicht E des inneren dèutshen Rechtes aufrechtzuerhalt ten. Der Saß, daß bei Srappien e E E Zwe Ba A Und DET uber} 1n1chtlie en lagten zunachit nur auf die Formalien und die ad} ol ¡uten eite 1 enen, Besonderer Hegelung a E M I TOME, In J auf dc ibm gebührende Maß zurü aeführt. Menn nach §Y 16 des G für das Deutsche Hei E N L E L Pitt adt S der Prüfung, ob die Eintragung zulässig ist, die Vorschriften des i r “h 1 : ev “a aier nen, gelösch len welche Les die (Eintragung Des ZIE ens al tóschließe1 Il, die Pr ütun welchen Fallen 0E A bUhrenpslichlige eschwerde i: erhoben werden Se se bes aegen den unlauteren Mo ttbe1 werb unter den aleicben Nor- IJ 90, 39 ausfüllen will, Ma L nadbst : n omi Page Le ed 6 n inneren deutschen Nechteé Z binter etwa abweichenden Bestimmungen S Ra Das „Patentamt, ‘Betra E TE E E, welches aus R et e Cltere Been aut weg: Fit die Anme (dung kann 3 Mm. E Borscbläge des Ns in DIejer „Dinsichk ausseßur gen, wie sie im § 34 des Entwurfs bestimmt werden, Ge- land1i|cer XNIGOaren folgt. (s muß N E, 'Dandha 2 U utid n | des zwischenstaatlichen Bertragörechts zurücktreten müssen, versteht ur as YXBatrenz3e!l Ee, n etracbt tomm t, 1n Gruppen eingeteilt, mt zuruCzuwelsen, so wird fe b it gemacht. Eines be Tonderce! ergeben ich obne werteres aus der Sachlage. s Dervorzubeben it außer häftéabzeichen und fonstige zur Unterscheid ung eines Grwerbsaeschäfts werden, um zu verhi iten, daß ausla e chBVAren Qu dem deullce fich von selbit und ist deshalb im 8 40 Abf, 2 Satz 2 weggelassen. und je nach d den Waren, für die cin : Zeichen in Mp genommen Bekanntma chunasbe{@lusse& bedarf acht, ebenscwenig iritt etiva der ausdrüdlicben Anerkenn ung des BVeschwerderechts des Löschunas von anderen Geschäften E (Finricht ungen dagegen geschützt Markte erscheinen, die si dur ihre Bezeichnung (Aufmach ung, Aus- Absf. 3 besagt, daß, wie chon durch das Geseß vom 31. März 1913 Wi fung fommt è ieser “Klassenet teilung nicht zu und de rechtliche wie nach dem A pu ntgeseße, p d S Veröffentlichung die a eseBliche tlagers nur der Umstand, daß, der (insprechende kein Hecht zur De- j sind, daß ein anderer fie b benußt und dadurch E ‘jlungen Jn lata n Anschein idt: ba über 1 ut, dab f Wis mde Ware im Artikel 111 §& 24h vorgesehen ist, ausländische Zehen als Ver- R E Ga die E für ia e E men s b M e Je- rec ten M, vorgegriffen werde darf. Die Einspruchsf rift it, wie De EUS ces at. O E L B Mer „L. 2 0E Italtung, d. h. alles, Mas Zur Nlufinac bung, Auësc mükung, (F tifet- A Fn ände 2E s ein ei h N 1g d f: A 1, A diese L die Gegenseitigkeit verbürgt ist, daß dies aber nit Go Patentamt L C alb einer Klasse im Patentgef (6B, auf zwei Monate festaescßt, obwohl fh nicht ver- merften_ und rictet 11ch gegen das Verlangen älterer Zeicheninhaber, tierung der Ware gehört, ohne zugleich technische Zwecke Zu erfüllen, ihre fremde Herkunft vorenthält, und Waren, die 1n oder den Gerichten im Cinzelfalle zu prüfen i, sondern gemein- halten, ebensogut 30 zu zahlen, wie wenn er zwanzig oder vierzig | kennen läßt, daß dadurh dal! Verfahren in einem viellei cht nicht unter | einen Spruch der zweiten Instanz über die von der ersten verneimte Anspruch auf gleichen Schutz hat, weil und sofern. auch sie im Nerkehr ziehung nicht völlig einwandfrei erscheinen, keinen Eingang finden, verbindlich durh das Neichs- E: Net att bekannt gemacht wird. Klassen belegt. Aus den in der Einleitung dargelegten Gründen will allen Umständen notwendigen Maße hinausgezogen wird. ‘Auch sonst Uebereinstimmung thres und des angemeldeten Zeichens zu erwirken, als der eigentliche Hinweis auf eine und dieselbe Warenquelle An- | fönnen in Deutschland aus! ländische Waren unter entsprechend falscher U der (ntwurf den Anmelder zur Beachtung der Klassen anhalten und } sind die Erf tei igr denen der Einspruch genügen_ muß, dem Patent- obwohl aus anderen Gründen die Eintragung versagt worden ift. erkennung errungen hat. Wie das Warenzeichn ist die Ausstattung Flagge anstandélos ein- und durchgeführt werden, soba bald sie nur einen Pflicht die vom Ausl her Warenzeiche Ï ihn nötigen, nit nur die Waren anzugeben, sondern au die Waren- geseß angepaßt. Die Verpflichtung, innerhalb der Frist die Ta fachen (Fin berechtigtes Bedürfnis hierfür ist nicht anzuerkennen, und eine im § 16 des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb nur deshalb | Verstoß gegen § 17 des alten Geselzes vermeiden. Daß dadurch Unred n Die Pfli ¿rieen ie vom 9 usland j E P A en e fassen, und er stuft die Gebührenpflicht je nah der Zahl der be- anzugeben M die der Einspru® gestüßt wird, ließt auch die A Belastung des Patentamts mit Entscheidungen, die . niht durch das usd » ausgeno i i [l das Warenbezeichnungsgeseß liche ih auf Kosten unserer einheimishen Gewerbetreibenden be- | melden und Zeichenrechte geltend machen, innerha S Jleihs einen nv 21 on ab inde hon: obne fittog Vlums T “ee C TRD H \ N U) DIE L RNYEE g EOLEA A A E ausdrückli ausgenommen worden, wei ) ; \ Í 2 Vertreter zu bestellen, besteht {hon jeßt auf Grund des § 23 Abs. 2 anspruten Klassen ab, indem neben einer festen Anmeldegebühr von esjenigen Zei (chens. ein, dessen Ue bereinstimung mit dem Aictémelittes Begehren des Zeichenwerbers nötig werden, muß verhütet werden. nit unabhänaig von der allgemeinen Nevision in diesem Einzel reichern, das Publikum irreführen und unter Umständen den guten E S A E A N S R E 20 A für jede in Anspru genommene Klasse grundsäßlich eine be- behauptet wird. Die Ei nsprucbsgebühr dient zur Deckung der Kosten 0 2 e Falle, in denen die Wiederein seßung in den vunkt wae ee werden follte. Die Gelegenheit und Notwendigkeit, Nuf unserer (rze ugnisse schädigen konnen, liegt auf der Hand. Der | des HGeseßes. Vai *ntwur} regelt diejen formalen Punkt von den sondere Gebühr zur Grhebung gelangen soll. Gewinnt hiernach die s Verfahrens s zugleich als Mittel zur Abwehr unüberlegter oder | vorigen Stand pigelalien wird, sind im § 22 erschöpfend aufgezählt. dies nataubolen, lieat jeßt vor. Demgemäß komml nunmehr das | Entwurf will dem Gntstehen derartiger Nachteile vorbeugen, indem bei Z 94 des ees erörterten Ir S E E D us und Klasseneinteilung rechtliche Bedeutung und Einfluß auf das Maß der | lediglih böswilliger Einsprüche; sie kann, wenn. sie diese Aufgabe | Es fann si, wie im Patentrecht, nur um die Versäumung Dot q erschwerend de Merkmal in Fortfall, daß dem Benugter einer fremden | er die Zollbehörden zum Einschreiten ermächtigt, wenn Ge im Einklang mit D Des A s ( O vom Anmelder aufzuwendenden und dem Reiche zukommenden Beträge, irgend erfüllen soll, auf Ges als 20 Æ nit gut bemessen werden. Fristen im Anmelde- und Löschungsverfahren aen welche den Ausstattung die Absicht, Täuschung in Handel und Verkehr hervor- Waren eine Bezeichnung tragen, die den Irrtum erregen kann, daß und stellt im ersten Zaße die bis! f 0 e E E rund L )lende jo genugt es mt, daß ste vom Patentamt festgeseßt wird. Sie fann Wenn das Patentam die eingegangenen Cinsp »rücbe der Prüfung Verlust des Zeichenrehts zur Folge hat. Außerdem muß hierbei zurufen, nachgewiesen werden muß, und der Unterlassungsan spruch | sie in Deutschland erzeugt seten. Die ZoÜbehörden nd demzufolge Uebereinstimmung, mit dem chBorilaul diejer veiden GWeleße her; 1m aber auch nicht zum Bestand teil des Geseßes selbst gemacht werden, unterzieht, so ist und bleibt seine Aufgabe lediglih die Feststellung wer die Löschung beantragt bat und die rectzeitige Bes ¡werde geaen t u ht mebr davon abhängig, daß weitere Störunaen des Ve- mit ve rpflichiet , jede eingehende Wate varauf zu untersuchen, ob 1ibre übrigen lehnt er fh an dle N aljung an. {chon deshalb, weil sie im Bedarfsfall unschwer muß ergänzt werden f ob das angemeldete Zeichen eingetragen werden Tann oder nit. Die | den ihn abweisenden Beschluß versäumt, eber’ berüdfichtigt werden Ttitea droben. - Anderseité wird die im § 15 des Geseßes vem f Bezeichnung einwandfrei ist, sondern sie werdèn gewönlih nur dann S 42 bis 44. können. Der Gntwurf ermächtigt daher den Bundesrat, die Ein- A Üeberei“wmung mit einem älteren Zeichen ist nidts | wie nah Patentrecht der Nichtigkeitskläger, fvelcher die Berufungs- 12. Mai 1894 enthaltene Strafvorschrift aufachoben; es besteht fein | Anlaß zur Anwendung dieser Vorschrift nehmen, wenn sie bei der Das Gesetz soll gleichzeitig mit dem neuen Patentgeseß und dem teilung der Warenklassen festzuseßen, und geht davon aus, daß der eiter als ein &- L t er es retfertigt und gebietet, das Zeichen nicht frift versäumt. i S dürf r S der Ausstattuna gegenüber dem der nicht ein- regelmäßigen Abfertigung offenbare Verstöße gewahr oder wenn sie neuen Gebrauch smustergef 128 in Kraft trten. Daß gleichzeitig das Bundesrat das jeßige Klassenverzeihnis, welches alphabetisch geordnet is Nolle zuz E Dies verdient hervorgehoben Ju werden, 1veil 8) Die neuen Vorschriften über die Gebühren (SS 14, 16, 17, 18, getragenen eiben, der Geschäftsabzeihen und Geschäftsein- f von beteiligter Seite auf verdächtige Bez zeihnungen aufmerksam ge- jeßt geltende Geseß außer Kraft tritt, braucht nicht besonders be-

ist und nicht weniger als sechzig Klassen zählt, nicht glatt übernehmen, 1 auf Grund der Q“ 5, 6 des geltenden Geseßes die Praris andere ! 21) va das Bild, das die Finanzgebarung des Patentamts in richtungen Hinsicht zu bevorzugen. macht werden, Sie sind ak jeder*alls berechtigt, ebenso wie dies | stimmt zu werden, folgt aus Inhalt und Sinn der neuen Kodi

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