1913 / 167 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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samtwert darf den zum geseßlichen Zinss\ahß kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.

Immerwährende Nußungen oder Leistungen sind mit dem Fünf- undzränzigfachen des einjährigen Betrags, Nußungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlih der Vorschriften der SS 38, 39 t dem“ Zwölfundeinhalbfachen des cinjährigen Betrags zu veran-

agen.

Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Recht erlischt.

Als Wert wird angenommen bei cinem Alter

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Wertes der einjährigen Nußung. E __ Hat jedoch eîne nah Abs. 2 bewertete Nußzung oder Leistung im Falle der

Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, Nr. A E Nr. 1 S 4 B A Nr. J y " " 6 " Nr. 6 ; S

a Nr. 7 bis 9 niht mehr als 2 Jahre

bestanden, fo ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutung oder Leistung ent\prechenden Kapitalwerts vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise hat cine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert eines Ver- mögensteils vermindert hat.

S 39,

Hängt die Dauer der Nußung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Necht mit dem Tode der lebtversterbenden Person erlischt.

C 8 40.

Der einjährige Betrag der Nußung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert anzunehmen, falls er niht anderweit feststeht.

8 41. ;

Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hun- dert Jahreszinsen in Abzug. i

S420

Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden

Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt. 8 43.

Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts dex Nußungen von unbestimmter Dauer 37 Abs. 2, §§ 38, 39) wie unbedingt erworbenes behandelt.

Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung dex früheren Veranlagung entsprehend dem tatsächlihen Werte des Erwerbes.

8 44,

Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von vem Eintritt einer aufshiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.

Tritt die Bedingung ein, \o ist auf Antrag die Veranlagung ent- \Préchend zu berichtigen.

Den Lasten die von einer aufshiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifelhafte Lasten a s

)

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung ab- hängt, werden wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nah § 37 Abs. 2, 88S 38, 39 zu berechnen ist. § 38 Abî. 3 Sah 2 findet entsprechende Anwendung.

& 46.

Die Vorschriften der §8 42 bis 45 gelten auch, wenn der Er- wetb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkis seines Eintritts ungewiß ist.

8 47. Unbeitreiblihe Forderungen bleiben außer Ansaß.

Zuständigkeit für Veranlagung und Erhebung der Besißlteuer; d 48,

Für die Verwaltung der Besibsteuer ist der Bundesstaat zuständig, in welchem der Steuerpflichtige zur Zeit der Veranfagung seinen Wohnsiß oder in Ermangelung eines Wohnsißes seinen gewohnlichen Aufenthalt hat.

Nei mebrfahem Wohnsiß im Inland ist der dienstlihe Wohnsiß vor einem andern Wohnsiß, der Wohnsiß in dem Heimatstaate vor dem Wohnsiß in einem anderen Bundesstaat und, wenn keiner dieser Falle vörliegt, der Wohnsiß an dem Orte maßgebend, an welchbem der Steuerpflichtige sih vorwiegend aufhält.

Steuerpflichtige, welhe zur Zeit der Veranlagung im Inland weder einen Wohnsiß noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in dem Bundesstaate zu veranlagen, in welchem sie ihren lebten in- ländi{èn Wohnsiß oder Aufenthalt gehabt haben.

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständig- feit dèr Bundesstaaten zur Verwaltung und (Erhebung der Steuer er* laffen. Er entscheidet auch auf Anrufen eines Bundesstaats, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit herrscht.

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8 49,

Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Besiß- steuer zuständigen Behörden (Besißsteuerämter). Sie bestimmt auch, ob und inwieweit zur Mitwirkung bei der Veranlagung und zur Er hebung der Besißsteuer Gemeinden oder Gemeindeverbände heranzu- ziehen sind. Die Besißsteuerämter unterstehen Dberbehörden und diese der obersten Landesfinanzbehörde.

8 50.

Die Neichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausführung dieses Geseßes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ibnen binsibtlih der Zölle und Verbrauchssteuern beigeleat sind.

In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Besiksteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Neichsbevoll- mächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit' den beteiligten Bundesregierungen geregelt.

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Neichsbeyollmächtigten für die Besiß- steuer anderen Beamten übertragen.

Dem Reichstag ist alljährlich über die Tätigke mächtigten, soweit sie sih auf die Ausführung dies Bericht zu erstatten.

Personenstandsaufnahme. s s S Q O Gi d ita pin:

Jedèr Besibér eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Beböôrde aüf deren Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grund- stüds mit Namen, Berufsstelung, Geburtsort und Geburtstag anzu- geben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesißern oder déren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Haus- stand gehörigen Personen einsließlich der Unter- und S{lafstellen- mieter zu erteilen,

it der NReichsbeyoll- es Geseßes bezieht,

Besitßsteuererklärung. S&-52, :

Zur Abgabe einer Besißsteuererklärung sind alle Personen mit einem fsteuerbaren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum IBehrbeitràäge noh zur Besißz- steuer veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine fünftige Veranlagung zur Besibßsteuer als maßgebend féstgestellten Vermögensstande 65) um mehr als zehntausend Mark erhöht hat. Der Bundesrat bestimmt die Fristen zur Abgabe der Besibsteuer- erklärung.

Die Steuerbehörde ist außerdem berechtigt, von jedem Steuer- flichtigen 11) binnen einer von ihr festzuseßenden Frist, die min- estens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Besißsteuererklä- ung zu verlangen.

“Die Besißsteuererklärung is unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. S/D3:

In der Besiksteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Mer- mögensverhältnijse zu den in den SS 18 bis 22 bezeichneten Zeitpunkten tlarzulegen und zu diesem Zwecke nah näherer Bestimmung des Bun- desrats das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nah seinen einzel- nen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.

Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn- oder Kurs- wert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sih in der Besißsteuererklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs Schäßung des Wertes beti- zubringen vermag.

8 54.

Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besibsteuererklärung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden,

Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nah § 52 obliegende Besiß- steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Besibsteuer auferlegt werden.

S9, E

Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben. in der Besibsteuer- erklärung und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, die Höhe des steuerbaren Bermöogens fest.

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S 96. E Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlih vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Vor- aus\seßungen verweigert werden, welche nach den Borschristen der Zivil- prozeßordnung (§8 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeug- nisses oder Gutachtens berechtigen. L Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu einhundertfünsz1g Mark ange- halten werden. &*57,

Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermö- gens nachzuweisen. Er 1st insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungén, Abrechnungen von Banken oder ähnlichen Unter- nehmungen und andere Schriftstücke, welche für die Belsibsteuerveranla- gung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. E

Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schrifistücke des Steuerpflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäfts- räumen erfolgen.

: 8 58. / S

Die Vorstände oder Geschäftsführer der im S 35 bezeichneten Ge- sellschaften, die thren Siß im Inland haben oder Vermögen 1m Inland besißen, haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen.

Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält: i ; :

f 1) die Höbe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen, 9) den Betrag der in den voralisgegangenen dret Jahren jährli verteilten Gewinne, Me ä i 3) die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schäßung des Wertes der Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen ver- múgen. S c

Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. S

Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geld- strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

S9. 2 0 Die Vorschriften der §8 52 bis 54, 57 gelten auch für den ges\cß- lichen Vertreter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des jeiner BVerwal- tung unterliegenden Vermögens.

L 60. :

Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steucrpflichtigen zurLast, wenn der endaültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflich- tigen angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn ih seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er troß ergangener Aufforderung keine oder nur ungenugende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.

8 61.

Den Steuerbebhörden baben die Standesämter von demweingetretenen Sterbefällen, die Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen Mit- teilung ‘zu machen.

8 62,

Innerhalb sechs Monaten nah dem Tode eines Steuerbflichtigen fann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testaments- vollstrecker oder ein Nacblaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf die Strafvorschrift des § 81 die Vorlage cines Ver- zeicnisses über das vom Verstorbenen hinterlassene Kapital- und Be- triebsvermögen (8 2 Nr. 2, 3) verlangen.

Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nah Zustellung der Auf- forderung der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Missen und Gewissen gemacht 1nd.

Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf Grund des Erbscafts\steuergescßes vom 3. Juni 1908s eine den gesamten Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu er- statten ift.

Die im Abf. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu ein- hundertfünfzig Mark angehalten werden.

S::603.

Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Grsuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zu er- teilen oder ihnen Einsicht ‘in solche, die Vermögensverhältnisse be- treffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten.

__ Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nach- laß betreffenden Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige Vor- schriften begründet ist. i i A Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Berwaltung öffentlicher Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffentlicher Anstalten.

S 64.

Beamte, Angestellte und ehrenamtlihe Mitglieder von Behörden, welche im Verfahren zur Veranlagung der Besißsteuer dienstlich Kennt- nis bon - den Vermögens-, Euwerbs- oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen erhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung ver- pflichtet. Die Besißbsteuererklärungen find unter Verschluß aufzube- wahren und dürfen ebenso wie dié sonstigen Verhandlungen im Ver- anlagungsverfabren nur zur Kenntnis der durch Eid zu ihrer Geheim- haltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben

mitgeteilt werden. Bestehen für Landessteuern gleiche oder ähnliche Norschriften, so steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die Besißsteuerämter nicht entgegen.

Besißsteuer- und Feststellungsbescheid.

& 65. ; Ergibt die Vergleihung der Vermögensfeststellungen einen steuerpflihtigen Vermögenszuwachs, X erteilt die Veranlagungs- behörde dem Steuerpflichtigen einen Bescheid übér den Gesamtbetrag der zu zahlenden Steuer und über die für eine spätere Veranlagung maßgebende Vermögensfeststellung (Steuerbescheid); ergibt sih da-

gegen kein oder nur ein fteuerfreier Vermögenszuwachs, so ist dem

- Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr als zwanzigtausend

Mark ein Bescheid über den für eine fünftige Veranlagung maß- gebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits rechts- kräftig feststeht (Feststellungsbescheid).

Der Steuer- und der Feststellungsbescheid enthält eine Belehrung :

über die gegen den Bescheid zulässigen Rechtsmittel, der Steuerbescheid enthält außerdem eine Anweisung zur On es der Steuer in den geseßlichen Teilbeträgen zu den bestimmten Zahlungsêfristen. Dem Steuerpflichtigen sind die Berehnungsgrundlagen der angeforderten Steuer mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen von der Besibsteuerklärung abgewichen worden ilt.

Nechtsmittel.

8 66. ; t

Die gegen den Steuer- und den Feststellungsbescheid zulässigen Nechtsmittel, die Rechtsmittelfristen und das Nechtstnittelverfahren werden durch die Landesgeseßgebung geréglt. Bis zum Inkrafttreten des Landesgeseßes sind nah näherer Bestimmung der Landesregierung geaen den Steuer- und den Feststellungsbescheid die Rechtsmittel zu- lässig, welhe den Steuerpflichtigen nach Landesrecht gegèn die Ver- anlagung zu einer direkten Staatéstétter zustehen. Ï

Das Rechtsmittelverfahren (Abs. 1) muß derartig geordnet sein, daß der Steuerpflichtige nacheinander mindestens zwet Nechtsmittel- ‘tañin anrufen kann und daß ihm die Möglichkeit offensteht, ent- weder die endgültige Entscheidung eines obersten Vertvaltungsgerichts oder ciúer einem obersten Vetwaltungsgerichte geseßlich gleihgeord- neten Rechtsinstanz - herbeizuführen oder die Klage im ordentlichen Rechtsweg zu erheben. i i

Wird keine oder eine falshe Rechtsmittelbelehrung erteilt, so wird die Nechtsmittelfrist nicht in Lauf gefeßt, doch is ein von dem Steuer- pflichtigen eingelegtes Nechtsmittel nicht aus diejem Grunde unzulässig.

8 67. i i

Erfolgt die Veranlagung zur Besibsteuer durch eine follegiale Be- hörde, #o En die Nechtsmittel gegen den Steuerbescheid auch dem Vorsißenden dieser Behörde zu. i

S 68.

Wohnt weder der Steuerpflihtige noch ein Vertreter des Steuer- pflichtigen im Inland, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine 1m Snland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke in Besibsteuerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Jst die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, \o gilt die Zustellung eines Schriftstückes mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurücktommt.

8 69.

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Erhebung der veranlagten Steuer zu den geseßlichen Zahlungsfristen nicht aus- gehalten. Die auf Grund rechtskräftiger N zu erstattenden Steuern sind mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

Fälligkeit der Sleuts 8 70.

Der Jahresbetrag der Steuer 24) ist na näherer Bestimmung er ieten an See in gleihen Halbjahrs- oder Viertel- jahrsteilen zu zählen. l s L tis | Bleibt der Einzelbetrag der Steuer unter 5 Mark, so ist der Jahresbetrag der Steuer auf einmal zu entrichten. i

Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt den Tag, an dem dié Einzelbeträge der Steuer fällig werden. j

Die Einzelbeträge der Steuer sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden. S E e

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Steuer für den Nest des ganzen Erhebungszeitraums im voraus zu bezahlen.

S1:

Würde die Einziehung der Steuer zu den geseßlichen Zahlungs- fristen mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen ver- bunden sein, so kann die Steuer bis zum Ablauf von dret Jahren ge- stundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen bis zum Ende des nächsten Erbebungszeitraums 24) gestattet werden. S

Die Stundung kann von einer angemes}]enen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. /

Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die BVor- ausfeßungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich ver- langte Sicherheit. nicht geleistet wird.

S 2

Jt der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Ein- ziehung der Besibsteuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

B, /

Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, \o wird dadur die Pflicht zur Zahlung der Besibsteuer nicht berührt. Eine Neus- verañlagung hat zu erfolgen, wenn nachträglih neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die eine hohere Veranlagung des Steuerpflichtigen rechtfertigen.

S4 »

Stirbt der Steuervflictige innerhalb eines Erhebungszeitraums oder fällt die Steuerpflicht auf andere Weise weg, so wird dadurch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der bei Wegfall der Steuerpflicht noch nicht fälligen Teilbeträge niht berührt.

Wird im Falle des § 14 die Ehe innerhalb des Erhebungszeit-

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raums aufgelöst oder fällt die Vorausseßung für die Zusammenrechnung des Vermögens weg, so sind die Ebegatten oder deren Erben zur Zablung der noch nicht fälligen Teilbeträge der Steuer nah dem Ver- hältnis ihres Anteils an dem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs ber- pflichtet. Verjährung. S CO Der Anspruch der Staatskasse auf die Besißsteuer verjährt in bier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Steuerbeträge fällig geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nit vor dem Ablauf des Jahres, in welchen die Sicherheit erlischt. Strafvori Wri ten.

S 76. ___ Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter cines Steuerpflich- tigen wissentlih der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige An- gaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besißsteuer herbei- zuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. 4

C

In den Fällen des § 76 känn neben der Geldstrafe auf Gefäng- nis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Absicht, die Besißsteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn der Steuexbetrag, der durch die unrich- tigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden is, nicht weniger als 10 vom Hundert der ges{uldeten Steuer, mindestens aber drei- hundert Mark ausmacht, oder wénn der Steuerpflichtige wegen Besiß- steuerbinterziebhung vorbestraft ift. : | Bei einer Steuergefährdung der im Abf. 1 bezeichneten Art im Urteil angéordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Ver urteilten öffentlich bekannt zu machen ift,

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Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abf. 1 E eien art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache S lo zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwalt- schaft in einer an sie abgegebenen Sache, daß dieser Verdacht nicht hin- reichend begründet ist, fo kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Vetwaltungsstrafverfahren an die Verwaltunasbehörde abgeben.

: 8 78.

_ Ist na den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die un- rihtigen oder unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Ver- kürzung der Besißbsteuer herbeizuführen, nicht in der Absicht der Steuer- hinterziehung gemaht worden sind, so tritt an Stelle der im § 76 vor- gesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark.

O 8 79:

Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Ar- gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ibn eingeleitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, foweit sie bereits fällig gewesen ist, entrichtet.

s du 1 8 80. frü Einziehung der Besißsteuer erfolgt unabhängig von der Be- ( nqg. 8 81

Wer in der nah § 58 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung oder in dem nach § 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich A oder unvollständige Angaben mat, die geeignet sind, das Steueraufkfommen en, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark vestraft.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen An- gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuhung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt. /

S 82,

heimhaltung verlett ift.

Un

83.

besonderen Strafe bedroht sind. S 84,

Freiheits\trafe findet nicht statt.

Kosten. S 85.

E

Borschriften.

2 Beamte, Angestellie und ehrenamtlihe Mitglieder von Bebörden jowie Sachverständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder - amtlichen Kenntnis gelangten Vérmögens-, Erwerbs- oder Einkom- mensverbältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den n- halt einer Besißsteuererklärung oder der über sie gepflogenen Verhand- lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Vie Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der obersten Lan- desfinanzbehörde oder des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Ge-

L a E Pra t Fe : : Gine Drdnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Geseßes oder die zu

seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner

Die Umwandlung einer nit beizutreibenden Geldstrafe in cine

Mis Velsakren li Wellen s earabetión 2 vort i Vas Verfahren in Besißsteuerangelegenheiten ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 60 fkosten-, gebühren- und \tempelfrei.

Für das

S LELEN L : rel. Jrechtsmittel- und Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden

Scchlußvorscchriften. S 86.

Die Bundesstaaten erhalten für die erste Veranlagung und (Fr-

hebung der Steuer zehn, \päter fünf vom Hundert ihrer Roheinnahme.

des Nechnungsjahres 1919 denjenigen Bundesstaaten, die zur Ze Verkündung dieses Gesebes die Erbschaften in gerader absteigender Lin besteuern und bis zum Ablauf des Nechnungsjahrs 1916 eine der M belastung durch die Besitsteuer angemessene Ermäßigung dieser Steuer einführen, der Ausfall an Erbschaftssteuer bis zum Betrag ibrer Durc- schnittseinnahmen in den Rechnungsiahren 1913 bis 1915 aus dem Aufkommen an Besißsteuer in threm Lande erseßt: werden.

Ferner kann in diesen Bundesstaaten unter gleichen Vorausseßun- gen der Vermögenszuwachs bei der erstmaligen Veranlagung der Be nßsteuer insoweit außer Betracht bleiben, als ein entspredender Ver- mögensteil durch Erbgang in gerader absieigender Linie nah dem 31. Dezember 1913 erworben und zur Landeësteuer herangezogen ift.

S 88. s F Ausführungsbestimmungen zu diesem Geseß erläßt der Bun- desrat. /

ÜUrtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Kiel, den 83. Juli 1913. (L, &) Wilhelnu:.

von Bethmann Hollweg.

Berichte von deutschen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

é Lt d r L 1918 E Hauptf{ächlich gezahlte Preise für 1 (1000 kg) in Mark E S Juli Marktorte || I | | Tag | Weizen | Roggen Hafer Gerste | = M | gut | fein N 16. Königsberg t. Pr. . . . - . . . . E 170 50 | E v Bs Ei e T E S 215 a | 165 - | L s E 203 170 | 163—171 162 a: A " “fra . . . . . - . . - « ) {9 198 S 167 I 162 6A e ; S 91—193 163-166 | 154—156 2 4C | 58 e E i 195—197 166—168 155—157 144147 | E 155 Î Che «n 198—202 163 —167 164—168 & E | W v . . . . . . . . . . . E, | 160 5 É ) —— | | L 15. | Magdeburg (Nachtrag) . 196—199 | 165—167 170—179 Ry | s | e

Berlin, den 17. Iult 1913.

KaiserliWes Statistises Amt.

I. B: Dr, 3 aMer.

Berichte von anderen deutschen Fruchtmärkten.

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1913 Qualität Auß L : t | z j x i: L Am vorlgen ußerdem wurden gering | mittel | gut Berkaufte c Durchschnit t3- Markttage am Markttage Juli Marktorte : i —| 9 eran] O (Spalte 1) e Gezahlter Prets für 1 Doppelzentner enge i i für Durs nach übershlägltcher Tag niedrigster | höchster | niedrigster | Höf laser |- böser i 1 Dopbel- | sFnitts- S&äßung verkauft UOue E gster | höchster niedrigster | hödster [Doppelzentner JENZNET preis | den Doppelzentner Áb 6 | Mb | M M | M i | (Preis unbekannt) ; E A Weizen. S a S O O G 18,10 18,20 : ¿ | " E a c i L s e f 0 20.00 8 158 19 80 2000| 87. 10 Kernen (enthülster Spelz, Diukel, Feseu). E O O 19,80 | 19,80 29,00 20:00 | M L | O S0 O H j t Roggen. 16. A! A A E 16,00 | 16,10 16,10 | 16,30 10.90 4 16,40 18 280 O O6 J f 10 " Neubra denb Ee E S Le 16,40 j 16,40 16,60 16 60 16,80 16,80 95 E 1660 16 20 | 10. ¿ aeg 6 a eo 15,00 15 50 16,00 | 16/50 10 157 15,70 1600| 8. [2 f | E C e D N M E 15.90 16.20 : | D ), | O 2 , G er ste. 16, anen, E N | 16,80 | 16,80 | N d 67 16,80 O L0G E e o E E ed 14,50 15,00 | 15,50 15,50 10 150 15,00 15,00 87: [4 ; Hafer. 16. D n C, B | C r | A H E L Z : Warteatoiti E O 16,10 6,20 4 966 16 12 N 07 [0 Neubrandenb C C 16,00 16,00 207 3271 15,80 1600| 107 [1] | Ale E en UTrg . . . . . . . . . 15,00 15,00 !! 15,50 | 16 00 16,50 17,00 20 390 16/00 16/00 | g l o v O a ee 16,00 16,00 O L600 18,00 18/00 | 4 N A U] L E

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufsw2rt auf volle Mir? abgerundet mitzeteist,

Der Durchschnitt3prei3 wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (-—) in den Spalten für Preije hat die Bedeutung, daß der betreffende Pcets ni ht vocgekonnza ijt, ein Panft (,) in den legten seh3 Spalten, daß entspre hender Berbcht fehlt,

Kaiserliches Statistisches Amt. J. B: Dr: NaGer-

Berlin, den 17. Juli 1913.

händlervereinigung beshloß laut Meldung des „W. T. B.“ aus Düsseldorf in der gestrigen Sißung in Anbetracht der großen Ermäßigungen, die im Laufe der leßten Monate vorgenommen wurden, an den Preisen vorerst nichts zu ändern und die weitere Entwicklvng der Marktlage abzuwarten.

Kaiserlich Russischen Wodchénausweis der Nussishen Staatsbank vom 1. Juli

den gleichen Positionen des neuen Bilanzformulars der Staatsbank bezw. den Ziffêrn der Vorwoche), alles in Millionen Rubel: Aktiva. Gold (in Münzen, Barren und Anweisungen der Minen- verwaltung) (Nr. 1) 1423,53 (1418,7), Gold im Auslande (Nr. 2) 184,0 (185,3), Silber- und Scheidemünze (Nr. 3) 76,7 (76,1), Wehfel _Und andere kurzfristige Verpflichtungen (Nr. 4) 485,5 (454 0), Vorschüsse, sichergestellt dur Wertpapiere (Nr. 5) 1712 (168 2), Sonstige Vorschüsse (hierher gehören: Vorschüsse, sicheraestellt dur Waren; Vorschüsse an Anstalten des Kleinen Kredits; Vorschüsse an

Handel und Gewerbe.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts amt 16, QUli.1913:

Nuhrrevier Oberschlesishes Nevk Anzahl der I s

Gestellt #+ «30627 11 435 Nicht gestellt i —_—,

Das Kartell der rheinisch-westfälishen Stabeisen-

Nah einer durch „W. T. B.“ übermittelten Mitteilung der

Finanz- und Handelsagentur ergab der

I. folgende Ziffern (die eingeklammerten Ziffern entsprechen

Landwirte; Industrielle Vorshüsse; Vorschüsse an das St. Peters- burger und Moskauer Lethhaus ; Protestierte Wechsel) (Nr. 6 bis 11) 219 5 (222,1), Wertpapiere im Besiß der Staatsbank (Nr. 12) 115,0 ( “K 6 Saldo der Nechnunga der Bank mit ihren Filialen (Nr. 14) (30,8), zusammen ( Passiva. Kieditbillette, welhe sich im Umlauf befinden (Nr. 1) 14692 (1471,6), Kapitalien der Bank (Nr. 2) 55,0 MNeichsrentei

(110,9), Verscbiedene Konten (Nr. 13)

97094 (2691,1).

34,2 (25,8),

(55,0), Laufende Rechnungen der Departements der

(Nr. 4) 527,9 (543,7), Einlagen, Depositen und laufend Rechnungen verschiedener Anstakten und Personen (Nr. 3, 5 und 6) 555,0 (560,3), : 9) 70,7 (60,5), Saldo der Rechnuna der Bank mit ihren Filialen (Nr. 10) 31,6 ( B zusammen

Verschiedene Konten (Nr. 7, 8 und 9

9709 ,4 (2691 1).

Berlin, 16. Iuli. Bericht über Spetsefette von Gebr. Gause. Butter: Das Geschäft ist nah wie vor sehr till, sowohl in fetnster Butter wie auch in zweiten Qualitäten, sodaß die Zufuhren Auch für russishe Butter ist wentg Hof- und Genofssen-

kaum geräumt werden fonnten. Nachfrage.

Krone €8 Sped: fest.

( Die heutigen Notierungen find: \chaftsbutter Ta Qualttät 113—115 Æ#, Ila Qualität 108—112 4. S@malz: Die Markttendenz blieb fest bet unveränderten Preisen. Der Lokobedarf ist der Jahreszeit entsprechend zwar ruhig, doc besteht Kauflust zur Eindeckung des Bedarfs für die nächsten Monate. Die heutigen Notierungen sind: Chotce Western Steam 667— 67} #4, amerikanisches Tafelshinalz Borussia 68 4, Berliner Stadtshmalz 72 M, Berliner Bratenschmalz Kornkblume 609—72 4.

Einh. 4% Rente M./N. pr. ult. RFanuar/Juli pr. ult. 81,65, Defterr. 40/9 Rente in Kr.-W. pr. ult. 82 00, Ungar. 4 °/9 Goldrente 98 85, Ungar. 49/6 Rente tn Kr.-W. 81,09, Türkisde Lose per medio 228,50, Orientbahnaktien pr. ult.

Amtliher Marktberiht vom Magerviehhof in

Friedrihchsfelde. Scchweine- und # Tel Mittwoch, den 16. Juli 1913. M E A S ES a8 Auftrieb Ueberstand Schweine . 2328 Stück E E l 28

Verlauf des Marktes: Sch{hleppendes Geshäft; Preise niedriger. Es wurde gezahlt tm Gngroshandel ties d / WUufershweine: 7—8 Monate alt... Stück 50—63 : 5—6 Monate alt. . , 34—49 , Pole: 3—4 Monate t «o (6 25—33 Ferlel! 913 Wochen alt - « «5 ¿ 904-04 00 Den a 6 v C19

KursberiWhte von auswärtigen Fondsmärkten. Hamburg, 16. Jultl,. {W. T. B.) Gold in Barren das

Kilogramm 2790 Br., 2784 Gb., Silber î è 80,22 Br. 79.75 Gh. n Barren das Kilogramm

Wien, 17. Jult, Vormittags 10 Uhr 40 Vin.

W. T. B. 81,65, ( b

Einh. 4% Mente

—,—, Desterr. Staatsbahnaktien (Franz.) pr. ult. 69000, Süid-

bahnaesellschaft (Lomb.) Akt. pr. ult. 123 50, Wiener Baukvere 606.60, Desterr, - Mrebitanfialt A. un: ulk: K1060, Mitre, ale, Kreditbankaktien 810,00, Oesterr. Länderbankaktien 504,00, Unionban

Ungar. 7

(au