[39661] : i Auf den Bericht vom 20. Juni 1913 will
Ich die von der Generalversammlung der
Posener Landschaft am 12. März 1913 be-
\chlossenen Vorlagen, nämlich:
1) die Saßungen der Posener Landschaft,
2) den Elsten Nachtrag zum Statut der
Posener Landschaft vom 13, Mai 1857, zum zweiten Regulativ der- selben vom 5. November 1866, zum dritten Regulativ derselben vom 4. Mai 1885, zum vierten Regulativ derselben vom 1. Juni 1895, zu den Neuen Saßbungen derselben vom 4. August 1896 und zum fünften Regulativ derselben vom 31. Dezem- ber 1900, 3) die Abschäßungsordnung der Posener Landschaft, 3 4) den Vierten Nachtrag zum Statut der Posener Landschaftlichen Bank in der Fassung der wiederbeifolgenden Ab- drücke genehmigen.
Kiel, den 30. Juni 1913.
Wilhelm R.
Zugleich für den Minister für Landwirk-
schaft, Domänen und Forsten. gez. Be selTer.
An den Minister für Landwirtschaft, Do- mänen und Forsten und den Justiz- minister.
Satzungen der Posener Landschaft. Name, Zweck und Siß der Posener Landschaft.
Die Posener Landschaft ist ein Verein von Grundbesißern der Provinz Posen, welher den Zweck hat, in“ Gemäßheit dieser Saßungen den Mealkredit threr Mitglieder zu vermitteln. Sie hat die Rechte einer juristishen Person, ihren Siß in Posen und ihren ordentlichen Ge- rihts\stand bei dem Königlichen - Amts-
bzw. Landgericht zu Posen.
Sie ist befugt, zur Beschaffung der zur Beleihung des Grundbesißes der Dar- lehns\ucher érforderlihen Mittel auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Benennung: „Neuer Pfandbrief der Posener Landschaft“ auszufertigen, welche je nah dem Antrage des Darlehns- fuchers mit 4 % oder mit 314 % verzins- lih sind. i
Erwerb der gliede
Der Beitritt zur Landschaft steht unter den nachfolgenden Bedingungen jedem Eigentümer eines in der Provinz Posen belegenen landwirtschaftlih oder forstwirt- schaftlich benußten Grundstücks frei:
1) Das Grundstück, gleichviel, ob es Rittergut, adliges Landgut oder bloß ländlihes Grundstü is, muß volles (Figentum sein.
9) Auf dem Grundstüke dürfen außer den vóffentlihen Abgaben nur solche Lasten haften, welche entweder mit ihrem Geldwerte von dem Tarwerte abgezogen werden fönnen, oder auf den Taxwert nah dem Ermessen der Landschaftsdirektion ohne Einfluß
sind.
3) Ausländer sind ohne ausdrüdliche Genehmigung des Ministers für Landroirtshaft, Domänen und Forsten nicht becechbtigt, der Landschaft beizu- treten.
4) Grundstüce, deren Eigentum mehre- ren zusteht, können nur als Ganzes, nicht zu Bruchteilen aufgenommen roerden.
5) Grundstüe, welche städtishen Ge- meindebezirken angehören, sind von ver Beleihung nicht ausgeschlossen, wenn dur eine Bescheimgung des Magistrats dargetan wird, daß sie aus\chließlich oder doch hauptsächlich dem Betriebe der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft gewidmet sind.
6) Der landschaftlibde Tarxwert des Grundstücks — vergl. § 3! — muß mindestens 3000 M betragen.
/ Veitrittsgebühr.
Jeder, welcher der Landschaft beitreten will, hat sich bei der Direktion derselben zu melden und gleichzeitig eine Beitritté- gebühr von seinem Grundstücke nah dem Flächeninhalt desselben einzuzahlen.
Die Beitrittsgebühr beträgt: bei einer Fläche bis einschl. 15 ha 1,— M, O. 1500 o E L 100 6,— P O 9 — L 4 7 5000 O und von jeden angefangenen weiteren 150 ha 9 # mehr.
Hierbei dient die Angabe des Eigen- tümers zum vorläufigen und das Ver- messungsregister oder der Grundsteuer- a R L A Gi zum endgültigen Maß- tab.
Im Falle der Umwandlung eines Pfandbriefsdarlehns findet die Zahlung einer Beitrittsgebühr nicht statt, sofern die Umwandlung innerhalb eines Jahres seit Ablösung des bisherigen Darlehns durch- geführt wird.
Darlehnsbewilligung und Hypotheken- bestellung.
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Die Landschaft gewährt die Darlehne, die übrigens stets durch 100 teilbar sein müssen, nicht in barem Gelde, sondern in den von ihr auszufertigenden Pfandbriefen auf Grund der von ihr festgeseßten Taren. Sie ist zur Bepfandbriefung bis zu ?4 des Tarxroerts ermächtigt.
Die (rmittlung des Tarwerts geschieht: ¡ A. auf Grund örtlicher Abshäßung nach
Maßgabe der hier beigefügten Ab- \chäßungöordnung, oder B. durch Zugrundelegung
a, des 30fachen oder
|
Grundsteuerreinertrages gelten folgende be- sondere Bestimmungen.
behaltlih besonders zu vereinbarender Ve- dingungen, unter nachstehenden Bedingun- gen gewahrt:
-
B. des 60fachen Grundsteuerreinertrages, von welchem der 20fahe Betrag der in Abtei- lung II des Grundbuchs eingetragenen Lasten bzw. das zur Ablosung der Nenten erforderlihe Kapital, sofern dasfelbe geringer ist als der 20fache Jahresbetrag, in Abzug gebracht wird.
Für die Zugrundelegung des b0fachen
Wenn in dem landrätlichen Kreise, in welhem das zu bepfandbriesende Grundstück belegen is, der Tarwert der in neuerer Zeit landschaftlich ge- \chäßten Grundstücke durchs{nittlich den 60fahen Grundsteuecreinertrag nicht erreicht, so ist der Ermittlung des Tarwerts das für diesen Kreis als Verhältniszahl festgestellte niedere Vielfache des Grundsteuerreinertrages mit den nämlichen Abzügen zugrunde zu legen. Die Tarxfestseßung dar] nur stattfinden, wenn die auf dem Grundstüfe vorhandenen Gebäude und Inventarienstücke als zur Be- wirtshaftung des Grundstücks aus- reichend befunden worden sind. Auch ist die Landschaftsdirektion stets be- fugt, örtlihe Abschäßung — A — zu verlangen.
Die Pfandbriefsdarlehne werden, vor-
1) Für Kapital, Zinsen, Einklagungs- und Beitreibungskosten muß Hypo- thek derart bestellt werden, daß die (intragung mit Ausnahme der im 8& 1 Nr. 2 bezeichneten Lasten zur ersten Stelle erfolgt. Die Land- \chaftédirektion ist aber, falls in der zweiten oder in der dritten Abteilung des Grundbuhs Eintragungen be- stehen, welche sih nicht sofort durch Löschung oder Vorrangseinräumung beseitigen lassen, oder falls sonstige Anstände vorliegen, befugt, das Pfand- briefsdarlehn gleihwohl auszuferti- gen, sofern bei ihr bis zur Beseit1- gung dieser Eintragungen oder An- stände eine Sicherheit hinterlegt wird.
Die Höhe der Sicherheit wird von der Landschaftsdirektion nah ihrem Ermessen bestimmt; sie hat jedo bei geldwerten Éintragungen für je 70 M derselben 100 4 in Pfandbriefen zu betragen. Zinsen werden hierbei stets zu 5 % gerechnet; die Sicherheit muß einen zweijährigen Zinsenrüstand deen.
Sicherheiten, welche den Betrag von 100 M nit übersteigen, dürfen in barem Gelde Hinterlegt werden, auf dessen Verzinsung aber der Hinter- leger keinen Anspruch hat.
Die Landschaft ift befugt, sih er- forderlichenfalls aus der Sicherheit ohne weiteres zu befriedigen.
2) Der Darlehnsnehmer hat in der Schuldurkunde die in das Grundbuch einzutragende Verpflichtung zu über- nehmen, das zu bepfandbriefende Grundstück ohne Genehmigung der Landschaftsdirektion niht zu verpach- ten. Ob bzw. inwieweit bereits ver- pachtete Grundstücke zu bepfandbriefen sind, hängt von dem Ermessen det Landschaftödirektion ab.
3) Die Zinsen müssen bar oder dur nicht verjahrte fällige Zinsscheine von Posener Pfandbriefen berichtigt werden.
4) Bis zur gänzlihen Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des be-
*fandbrieften Grundstücks bei der Po-
fes Provinzialfeuersozietät bver- ichert werden.
Die Eigentümer solcher bevfand- brieften Grundstücke, deren landschaft- liher Tarwert weniger als 15 000 Mark beträgt, sind außerdem ver- pflichtet, ihr gesamtes Mobiliar und Inventar gegen Feuerschaden und ihre Winterfrüchte gegen Hagelschaden zu verstcern.
5) Jeder Erwerber eines bepfandbrieften Grundstücks i} verpflichtet, in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die persönliche Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Darlehnsvertrage zu übernehmen, zugleich alle Bestimmun- gen dieser Saßungen, einschließlich der \päter auf verfassungsmäßiaem Wege noch zu erlassenden, als für ihn rechts- verbindlich anzuerkennen und diese Ur- funde binnen längstens 3 Monaten nah seiner grundbuchlichen (Fintra- gung als Eigentümer der Landschaft8- direktion einzureichen.
6) Im Falle der Beleihung einer Forst nah ihrem Ertragswerte isst der Schuldner verpflichtet, nah dem von der Landschaftsdirektion festgeseßten Wirtschaftsplane eine geregelte Forst- wirtschaft unter landschaftliher Auf- sicht zu betreiben.
Gr hat über den Einscblag in der ihm von der Landschaftsdirektion vor- geschriebenen Form Buch zu führen, alljährlih über den Jahreseinfchlag und die ausgeführten Kulturen Nach- weisungen aufzustellen und leßtere der Landschaftsdirektion bis zum 1. Juli einzureihen. Auch hat er der Land- \chaftsdirektion von einem Brand- schaden unverzüglih Anzeige zu er- statten. So oft es nah dem Er- messen der Landschaftsdirektion erfor- derlih ist, mindestens aber alle drei Jahre, findet eine örtlihe Besichti- gung der Forst durh einen von der
Landschaftsdirektion bestimmten Forst-
gung erstreckt fh nit nur auf die Feststellung, ob der Betriebsplan ein- gehalten ist und die Kulturen mit Er- folg ausgeführt sind, sondern au auf die Ermittlung, ob die Nachhaltigkeit der Materialerträge durch irgend- welche Umstände gefährdet worden ist. Die der Landschaftsdirektion durch die Bejichtigungen erwachsenden Kosten hat der Schuldner zu tragen. i
7) Der Schuldner is verpflichtet, sein Grundstück in allen Teilen jederzeit durch die Mitglieder der Landschasts- direktion oder durch die von der Landschaftsdirektion sonst beauftrag- ten Personen befahren, betreten und besichtigen zu lassen und, wenn er sein Grundstück verpachtet, dem Pächter eine gleihe Verpflichtung vertrags- mäßig aufzuerlegen.
8) Der Schuldner ist verpflichtet, der Landschaft alle Ausgaben zu erseßen, welche von ihr bei der Zwangsver- waltung seines Grundstücks zur Er- haltung und nötigen Verbesserung desselben gemacht sind und aus den Nußungen des Grundstücks nicht er- stattet werden können.
SH an aen,
Auf ein bereits bepfandbrieftes Grund-
stück fann ein Ergänzungspfandbriefs-
darlebn nur verlangt werden, wenn:
a. der Taxwert des Grundstücks durch
pauernde Verbesserungen oder dur Einverleibung und Zuschreibung einer bisher noch niht bepfandbrieften Fläche um mindestens 10 % erhöht worden ist,
. von dem früher bewilligten Pfand- briefsdarlehne nicht völlig Gebrauch gemacht worden ist,
ein Teil des gewährten Darlehns, mindestens aber 10 % desselben, dur freiwillige Rückzahlung abgelöst ist,
. der Wert des Grundstücks sich in- folge Fortfalls von Lasten oder Marktfuhrkosten, infolge Steigerung des Gebäudewerts oder infolge ähn- licher Umstände um mindestens 10 % erhoht hat.
In den Fällen zu þb bis d ist die Be-
willigung des Ergänzungsdarlehns der
Negel nach von einer Prüfung der
Schäßung abhängig.
EÉrgänzungsdarlehne sind nicht zulässig,
wenn sie niht mindestens 10 % des auf
dem Grundstücke bereits lastenden Pfand-
briefsdarlehns betragen.
Zuschußdarlehn.
5. Wenn der Börsenkurs der auszureichen- den Pfandbriefe nah der amtlichen Fest- stellung der Berliner Börse an dem der Ausreichung folgenden Tage unter dem Nennwerte steht, so kann dem Darlehns- nehmer auf seinen Antrag zur völligen oder teilweisen Ausgleihung des Unter- schiedes zwishen dem Kurs- und dem Nennwerte der von ihm aufgenommenen Pfandbriefe sowie zur Deckung der durch die Bepsandbriefung oder durch die Um- wandlung von Pfandbriefsdarlehnen in niedriger verzinsliche entstehenden Ab- \hähßungs-, Eintragungs-, Stempel- und Musferkgungsfosten ein bares Zuschuß- darlehn bis zur Höbe dieses Ünterschiedes zuzüglich der vorerwähnten Kosten gegeben werden. Das Zuschußdarlehn darf aber bei 314 %igen Pfandbriefsdarlehnen 6 % des Nennwerts und bei 4 %igen Pfand- briefsdarlehnen, sowie bei ÜUmwandlungen gedachter Art 3 % des Nennwerts nicht ubersteigen.
In diesem Falle ist neben der saßungs- mäßigen Jahresleistung für das Pfand- briefsdarlehn S 19 — eime weitere Jahreóleistung, die bei Darlehnen in 314 igen Pfandbriefen 74 %, bei Dar- lehnen in 4 %igen Pfandbriefen 2% % be- trägt, in halbjährlichen Teilzahlungen fo lange zu entrichten, bis das Zuschußdar- lehn nebst 5% Zinsen zurückgezahlt ist. Ferner werden von der Landschaft zur all- mählichen Tilgung des Zuschußdarlehns die laufenden Tilgungsfondsbeiträge ver- wendet.
Der Schuldner darf das Pfandbriefs- darlehn nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit Eintragung dieser Beschränkung im Grundbuche zurüczahlen. Eine frühere Rückzahlung des Pfandbriefsdarlehns ist nur unter der Bedingung zulässig, daß außer diesem Darlehn nebst Zinsen und Nebenleistungen auch der noch nicht ge- tilgte Betrag des Zuschußdarlehns nebst Zinsen bis zum Zahlungstage zurückgezahlt wird. Der Schuldner ist nicht befugt, vor Rückzahlung des Zuschußdarlehns Löschungsbewilligung hinsihtlich des Pfandbriefsdarlehns oder Abtretung des- selben von der Landschaft zu fordern.
Der Schuldner hat die. von der Land- \chaftsdirektion festgeseßten Verpflichtun- gen an Zinsen, Tilgungsbeiträgen und Nückzahlungsbedingungen zu übernehmen und die übernommenen Leistungen durch Eintragung einer von der Landschaftsdirek- tion bemessenen Erhohung der Jahres- leistung für das Pfandbriefsdarlehn bis auf 5 % im Grundbuche sicherzustellen. Außerdem hat er auf Verlangen der Land- \chaftsdirektion eine Sicherungshypothek mindestens in Höhe des ursprünglichen Zu- \hußdarlehns an der von der Landscha\ts- direttion nah ihrem Ermessen bestimmten Stelle des Grundbuchs für die Landschaft eintragen zu lassen.
Die Landschaft kann mit Genehmigung des Ministers für Landwirt)chaft, Do- mänen und Forsten die in ihrem Eigen- tum stehenden Fonds zur Gewährung von Zuschußdarlehnen in Anspruch nehmen. Auch ist sie ermächtigt, mit Genehmigung
Zuschußdarlehnen Darlehne bei der Po- fener Landschaftlihen Bank aufzunehmen. Vermittlung der Darlehnsaufnahme durch die Posener SAND I Bank.
Aufnahme der Pfandbriefsdarlehne 3 —, der - Ergänzungsdarlehne — 8 4 — und der Zuschußdarlehne — § 9 — hat durch Vermittlung der Posener Land- schaftlichen Bank zu erfolgen.
ücfzahlung des Pfandbriefsdarlehns. A. Freiwillige.
Die
Ql.
Der Sguldner ift befugt, das Darlehn ganz oder teilweise zu jeder Zeit mit Aus- nahme der Monate Juni und Dezember ohne vorherige Kündigung zurüczuzahlen; er ist aber au verpflichtet, gleichzeitig die Zinsen für das laufende Halbjahr noh voll zu entrichten.
Soll nur ein Teil der Schuld zurück- gezahlt werden, so muß derselbe durch 100 teilbar sein.
B. Notwendige zufolae Kündigung
seitens der Landschaft.
Die Landschaft ist die ganze oder teil- weise Rückzahlung mit dreimonatlicher Frist zu fordern berechtigt:
a. wenn ohne Stundungsbewilligung die Binsen länger als 6 Monate im Nückstande bleiben, mit der Maß- gabe jedoch, daß die Kündigungsbefug- nis für erloschen gilt, wenn die Nück- stände bezahlt und die der Landschaft erwachsenen Kosten berichtigt sind, be- vor die Landschaftsdirektion erklärt hat, von der Kündigungsbefugnis Ge- brauch machen zu wolle.n,
b. wenn eine erheblite Verschlehterung des bepfandbrieften Grundstücks dur die Art der Bewirlschaftung zu be- fürchten ift,
c. wenn das bepfandbriefte Grundftüc dem Betriebe der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft nicht mehr haupt- fächlih gewidmet wird,
d. wenn der Versicherungspflicht seitens des Schuldners nicht genügt wird,
e. wenn bei Eigentumsveränderungen der Erwerber oder einer der Erwerber ein Ausländer ift oder die in § 3 Nr. 5 bezeichnete Urkunde nicht recht- zeitig einjendet, .
f. wenn das bepfandbriefte Grundstück feinem Umfange oder seinem Werte nach verringert wird, oder Abveräuße- rungen, deren Unschädlichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, itattfinden, jedoch nur in dem Be- trage, welcher in dem Werte der ver- bleibenden Substanz des bepfand- brieften Grundstücks niht mehr Deckung nah Maßgabe dieser Saßtungen findet, zur Kündigung des ganzen Darlehns aber nux * dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag nicht mehr den geringsten Saß einer zulässigen Darlehnsbewilligung er- reicht, E e
g. wenn das bepfandbriefte Grundstück unter Zwangóverwaltung oder zur Zwangsversteigerung gestellt wird,
h. wenn der Schuldner den Verfügungen der Landschaftsdirektion, welche die Aufrechterhaltung und Ausführung dieser Saßungen betreffen, niht Folge leistet,
i. bei Grundstücken, deren landschaft- licher Tarwert weniger als 15 000 beträgt, wenn ohne Genehmigung de Landschaftsdirektion ein Altenteil ein- getragen wird — § 602 Titel 11 Sell 1A M
k. wenn das Grundstück ohne Genehmi- gung der Landschaftsdirektion ver- pachtet wird,
1. im Falle der Beleihung einer Forst nach ihrem Ertragéwerte, wenn der Schuldner ohne Genehmigung der Landschaftsdirektion von dem sestge- seßten Betriebsplane abweicht, oder, wenn durch das Gutachten des von der Landschaftsdirektion mit der Besich-
tigung der Forst beauftragten Sachver- ständigen festgestellt ist, daß durch irgendwelche Umstände die Nah- haltigkeit der Materialerträge ge- fährdet ist, endlich, wenn der Schuld- ner die vorgeschriebene Anzeige übec Brandschaden nicht erstattet.
Die Landschaftsdirektion darf in diesen 3 Fällen nah ihrem CGrmessen die gänzliche oder die teilweise Nu- zahlung des auf die Forst nah ihrem Ertragswerte gegebenen Darlehns verlangen.
Außer den vorstehend aufgeführten Fällen hat die Landschaft nur das Recht, die planmäßige Tilgung der Schuld in Gemäßheit diefer Saßungen zu fordern. Art der Rückzahlung der Pfandbriefs\chuld.
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Im übrigen is sowohl die freiwillige, als auch die - notwendige Rückzahlung des Pfandbriefsdarlehns nach Wahl des Schuldners bar oder in kursfähigen, nicht ausgelosten Pfandbriefen nah Maßgabe einer von der Landschaftsdirektion zu er- teilenden Ablösfungsberechnung zu leisten.
Wird Barzahlung gewählt, wobei der Betrag nicht nach dem jedesmaligen Kurse der Pfandbriefe, sondern nach deren Nenn- wert berechnet wird, so wird die zu zahlende Ablösungssumme zur Auslosung eines entsprehenden Pfandbriefsbetrages verwendet, und der bar abzulösende Be- trag der Pfandbriefs\{uld muß deshalb bis zu dem für die Einlösung der gekündig- ten Pfandbriefe bestimmten Termine ver- zinst werden.
Erlöschen der Darlehnsbewilligung.
0 Die Darlehnsbewilligung erlischt, wenn
binnen Jahresfrist zu den Akten überreidt wITD.
Soll nah Ablauf dieser Frist von dem Darlehn Gebrauch gemacht werden, so ist bei Grundstüden, deren Tarwert auf Grund einer örtlihen Abschäßung er- mittelt worden ist — § 3 A —, eine wiederholte Taxfestseßung und abermalige Darlehnsbewilligung, welcher eine an Vrt und Stelle auszuführende Prüfung der Ab- \häßung in der Regel vorausgehen muß, erforderlih. Ob hiervon eine Ausnahme zu gestatten, bleibt birnen 3 Jahren, von der Abschäßung ab gerechnet, dem (Ermessen der Landschaftsdirektion vorbehalten. Pfandbriefe urs Zinsscheine.
S :
Die Pfandbriefe werden nah dem bei gefügten Muster A in Stücken . zu 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200 und 100 MÆ auêgefertigt; sie werden zur Erhebung der halbjährlih zahlbaren Zinsen mit Zin®@ scheinen nah dem beigefügten Véuster B auf 10 Jahre versehen. Den Zinsscheinen werden Zinsscheinanweisungen nah dem beigefügten Muster C beigegeben. Der Gesamtbetrag der auszufertigende Pfandbriefe darf den Gesamtbetrag der der Landschaft zustehenden hypothekarischen Kapilattoerngen nicht übersteigen.
Die Mitglieder der Landschaftsdirektion sind hierfür persönlih verantwortlich. Dem Staatskfommissaxius steht das Recht zu, sih hiervon jederzeit Veberzeugung zu verschaffen.
S 12.
Die Pfandbriefe können seitens In- haber überhaupt nicht,“ von der Landschaft aber stets uñd zwar teilweise oder allge- mein zur Bareinlösung gekündigt werden. S 13:
Verlorene, beschädigte, durchstrichene oder sonst unkenntlih gewordene Pfand- briefe müssen in Gemäßheit der geseßlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden. Auf Grund des rechtskräftigen Ürteils er- folgt, sofern diese Pfandbriefe nicht ge- kündigt sind, die anderweite Ausfertigung unter neuer Nummer. Doch können für beschädigte, durchstrichene oder fonst für den Verkehr unbrauchbar gewordene Pfandbriefe, falls sie noh soweit erkennbar sind, daß über ihre Echtheit kein Zweifel besteht, gegen ihre Nückgabe Pfandbriefe unter neuer Nummer ohne vorheriges Auf- gebots- und Kraftloserklärungsverfahren ausgefertigt werden.
Die Kraftloserklärung von Zinsscheinen ist unstatthaft. Sie unterliegen der ge- seßlichen Verjährung. Wenn jedoch der Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist angemeldet und der statt- gehabte Besiß durch““ Vorzetgung * des Pfandbriefs oder sonst in glaubhafter IVeise darçgetan wird, so ist die Landschafts- direktion ermächtigt, nah Ablauf der Ver- jährungsfrist, wenn innerhalb - derselben die als verloren angemeldeten Zinsscheine nicht eingelöst worden sind, den Betrag der leßteren auszuzahlen. :
Erneuerung der Zinsscheine. S 14.
Nach Ablauf der Zeit, für welche die Zinsscheinreihe ausgegeben is, und gegen Üeberreihung der Zinsscheinanweisung wird die neue Zinss\cheinreihe verabreicht. Ausgenommen hiervon sind die Zinsscheine derjenigen Pfandbriefe, welche entweder bereits gekündigt oder rechtskräftig für kraftlos erklärt find. Kann die Zins- \cheinanweisung nicht beigebraht werden, oder ist dieselbe durstrichen, beschädigt oder niht mehr deutlich erkennbar, fo darf die Aushändigung der neuen Zinsschein- reibe nur gegen Vorlegung des betreffenden Pfandbriefs und im Falle des Verlustes der Zinsscheinanweisung nur dann er folgen, wenn bis zum Ablauf der beiden nächstfolgenden Zinszahlungstermine die Zins\cheinanweisung nicht überreicht wird. “ Wird die Zins\cheinanweisung innerhalb dieser Frist behufs Ausreichung der neuen Zinsscheinreihe vorgelegt, so werden die Fnhaber derselben und des Pfandbriefs, falls sie sich nit einigen, auf den Nechts- weg verwiesen, und die Herausgabe der Zinsscheine erfolgt demnächst in «Gemäß- heit und nah dem Inhalt der rechisfräf= tigen gerichtlihen Entscheidung.
Verzinsung der Pfandbriefsdarlehne.
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Die Schuldner sind verpflichtet,- den Nennwert der thnen nah Maßgabe dieser Sagtßunagen gewährten Pfandbriefsdarlehne vom ersten Tage desjenigen Halbjahrs an, in welchem sie die Pfandbriefsdarlehne“er- halten haben, zu verzinsen, und zwar:
a. die Darlehne in 314 %igen Pfand-
briefen mit 44 % jährlich, b. die
der
Darlehne in %igen Pfand-
briefen mit 454 %jährlich. j
Von diesen Jahresleistungen werden 31s % bzw. 4 % zur Verzinsung der Pfandbriefe verwendet; 2 % fommt als Beitrag zum Tilgungsfonds und 4 % als Beitrag zum Verwaltungsfonds zur Verrechnung. ¿i
Ge
Das ursprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit der Tilgung seiner ganzen Höhe nah und obne Rück- sicht auf die durch die Tilgung zurük- gezahlten Beträge verzinst werden. Nur bei Teilzahlungen auf das Kapital tritt im Verhältnis der Höhe derselben Zins- ermäßigung ein.
Zinszahlunastermine. L i,
Die Zinsen müssen in halbjährlichen Naten in der Zeit vom 15. bis zum 24. Juni und vom 15. bis zum 24. De-
niht der auf Grund derselben für die
— sachderständigen statt. Die Besichti-
desselben Ministers zwecks Hergabe von
Landschaft ausgefertigte Hypothekenbrief
zember jedes Jahres pünktlich au die Kasse | der Landschaft abgeführt werden.
E Verzinsung anber Zinsen.
Die Schuldner sind verpflichtet, im Rückstande bleibende Zinsen vom Fällig- keitstage ab bis zum Tage der Zahlung mit 5 %, mindestens aber mit 5 Pfennigen für je 3 rückständige Mark zu verzinsen.
Stundung der Fe.
Kann ein Schuldner infolge von Brand, Hagelschaden oder Ueberschwemmung oder infolge sonstiger unvercschuldeter Unglücks- fälle die fälligen Zinsen nicht pünktlich zahlen, so kann die Landschaftsdirektion demselben eine Stundung bis zu 6 Mo- naten, vom Verfalltermine an gerechnet, gewähren. Der Stundung ungeachtet müssen die gestundeten Zinsen nah Maß- gabe des § 18 verzinst werden.
8 20.
Der Schuldner is aber gehalten, die Stundung spätestens 14 Tage vor dem Verfalltermine nachzusuchen und na den Anordnungen der Landschaftsdirektion zu begründen. E e e 7G der Landschaft.
Der Landschaft steht ein Zwangsvoll- streckungsrecht nah Maßgabe des Geseßes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher ritter- schaftlicher Kreditanstalten, vom 3. August 1897 — Geseßsammlung für das Jahr 1897, Seite 388 — zu.
Zuständige Bollstreckungsbehörde ist die Landschaftsdirektion.
: S0
Das ZwangsbvolUstreckungsreht is auf die Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehnskapitalien, Zinsen und Tilgungs- beiträgen und auf die fonstigen sabßungs- mäßigen Leistungen beschränkt.
(Fs fann nur gegen Schuldner, welche Eigentümer des bepsfandbrieften Grund- stücks sind, geltend gemacht werden.
S 25
Kraft des Zwanasvollstreckungsrechts ist ie Landschaft befugt, die Zwangsvoll- streckung in das beweglihe Vermögen des Schuldners zu betreiben.
Derselben steht auch die Befugnis zu, das bepfandbriefte Grundstück in Zwangs- verwaltung zu nehmen.
Sie kann die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Bermögen und die Zwangs- verwaltung zusammen oder einzeln zur Ausführung bringen.
S 24.
Gleichzeitig mit den im § 23 bezeichneten Maßregeln kann die Landschaft die gericht- liche Zwangóversteigerung des bepfand- brieften Grundstücks betreiben. Der voll- streckbare Schuldtitel wird durch den An- trag auf Zwangsversteigerung erseßt. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigen- tümer und den Anspruch. bezeichnen.
: Q.20.
Die Zwangsvollstreckung in das beweg- Tiche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über das VBerwaltungszwanasverfahren vom 15. No- vember 1899 — Geseßsammlung für das Jahr 1899, Séite 545 —.
S 26.
Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sih nach folgenden Bestimmungen:
1) Die Einleitung der Zwangsverwal- tung ist ausgeschlossen, so lange eine gerihtlihe Zroangsverwaltung an- hängig ist.
Eine durch die Landschaft eingelei- tete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die gerihtlihe Zwangs- verwaltung angeordnet wird, unbe- schadet jedoh der von ver Landschaft durh Einleitung der von 1hr angeord- neten Zwangsverwaltung bereits er- worbenen MNechte und ferner unbe- schadet des Anspruchs der Landschaft auf Ueberweisung der Leitung der vom (ericht angeordneten Zwangsverwal- tung — vergl. § 28! —,
2) Die Anordnung der Zwangsverwal- tung erfolgt durh Beschluß der Land- \chaftsdirektion.
3) Die Landschaftsdirektion hat diesen Beschluß — zu 2 — dem Schuldner zustellen zu lassen und ein Direk- tionsmitglied oder einen Landschafts- rat zu beauftragen, nötigenfalls unter Zuziehung eines Protokollführers, die Zzwangsverwaltung an Ort und Sielle auf dem Grundstücke einzu- leiten.
Gleichzeitig hat dieselbe das zustän- dige Grundbuchamt zu ersuchen, die Anordnung der Zwangsverwaltung in das Grundbuch einzutragen, ihr nah erfolgter Eintragung eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes und der Urkunden, auf welche im Grund- buche Bezug genommen wird, zu ertei- len, die bet ihm bestellten Zu- stellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetra- genen Beteiligten und ihrer Vertre- ier bekannt ist.
Nach dem Eingange dieser Mitteilun- gen sind die Beteiligten von der An- ordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.
4) Der Beschluß, durch welchen die Zwangösverwaltung angeordnet wird, gilt zugunsten der Landschaft als Be- s{hlagnahme des Grundstüs.
Der Umfang, der Zeitpunkt der Wirksamkeit und die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sih nah den für die gerichtliche Zwangsverwal- tung geltenden Vorschriften.
5) Wohnt ‘der. Schuldner zur Zeit der
so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstü oder die Verwaltung, so kann ihm die Naumung des Grund- stücks aufgegeben werden. 6) Der Verwalter wird von der Land- \chaftsdirektion bestellt. Die Landschaftsdireftion hat dem Verwalter durch den von ihr mit der Einleikung der Zroangsverwaltung be- auftragten Kommissarius das Grund- He 8 übergeben E die Er- mächtigung zu erteilen, si selbst den | 12) Die Aufhebung der Zwangsverwal-
- Besiß des Grundstücks zu verschaffen. tun Me irre Beschluß E Land- 7) Die Beschlagnahme wird auch dadurch shaftédirektion. Die Zwangsverwal-
kung Rechnung zu legen. Die Rech- nung ist dem Schuldner vorzulegen. 11) Aus den Nußungen des Grundstüds sind die Ausgaben - der Verwaltung, sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche dur die Anordnung des Verfahrens ent- stchen, vorweg zu bestreiten. Im übrigen finden auf das Ver- teilungsverfahren die für die gericht- liche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwen- dung, soweit sih nicht aus § 30 eimn Anderes ergibt.
rechte der Landschaft unterliegen, auch in- soweit, als sie aus dem Grundbüche nicht hervorgehen, eins{ließlich des Anspruchs auf Ersaß der Ausgaben, welche von der Landschaft in der Zwangsverwaltung zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstücks gemacht sind und aus den Nußungen des Grundstücks nicht erstattet werden können, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des ‘ge- ringsten Gebots, noch zum Zwecke: ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht zu werden. ; „Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Ansvruch
briefe werden dem Tilgungsfonds zw geführt.
Verfügung über den Tilgungsfonds.
& 38.
Der Anteil des Schuldners am Tilz gungéfonds ist Bestandteil des Grund- itüds; er geht steis auf den jedesmaligen Eigentümer des Grundstücks übec und fann an Dritte ohne das Grundstück nicht veräußert werden. Ebensowenig fann er von Dritten, insbesondere weder von Hypothekengläubigern noch von persön- lichen Gläubigern des Schuldners in An- spruch genommen bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes mit Beschlag belegt werden.
. Beschlagnahme auf dem Grundstücke,
wirksam, daß der Verwalter Nr. 6 den Besiß des Grundstücks erlangt.
8) Die Landschaftsdirektion hat den Ver- walter nah Anhörung des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzuseßen, die Geschäftsführung des- jelben zu beaufsichtigen und die Ver- waltung in ihrem ganzen Verlaufe zu lee
Vorschüsse zur Wirtschaftsführung find dem Verwalter von der Land- \chaftsdireftion nur dann herzugeben, wenn dies die Erhaltung und nötige Verbesserung des Grundstücks, sowie die Sicherung des eigenen Interesses der Landschaft erheischt, und wenn an- dererseits vorauszusehen ist, daß sie vom Schuldner oder aus den Nugzun- gen des Grundstücks während der 2zwangsperwaltung oder aus den Kauf- geldern für das Grundstü im Falle der Zwangsversteigerung desselben werden erstattet werden können.
Die Landschaftsdirektion hat auf die an ste seitens des Verwalters oder des Schuldners oder von dritter Seite gerihteten Anträge oder Beschwerden die erforderlichen Bescheide zu erlassen, die sachgemäße Verwendung der dem Verwalter zur Wirtschaftsführung ge- leisteten Vorschüsse zu überwachen, die Rechnungen des Verwalters abzuneh- men, die Verwaltung nach ihrem (r- messen auch an Ort und Stelle besich- tigen zu lassen und \{ließlich nah Grlaß des Aufhebungsbeschlusses die Auflösung der Verwaltung durch einen von ihr zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarius zu ver- anlassen.
Die Landschaftsdirektion ist befugt, die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und deren Leitung einem Landschaftsrat zu übertragen. Der- selbe erhält für die erforderlichen Meisen auf das Grundstück Tagegelder und Reisekosten nah Maßgabe der landschaftlichen Gebührenordnung. _Die Landschaftsdirektion kann dem Verwalter die Leistung einer Sicher- keit auferlegen, gegen ihn Ordnungs- strafen bis zu 200 M verhängen und thn entlassen.
Gegen die von thr hinsichtlich der Verwaltung erlassenen Verfügungen steht die Beschwerde an den Staaté- kommissarius bei der Landschaft offen.
Die Anordnungen desselben unter- liegen der weiteren Beschwerde an ven Minister für Landwirtschaft, Domä- nen und Forsten.
9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzuneh- men, welche erforderlih sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten, ordnungsmäßig zu benußen, und, soweit nötig, zu ver- bessern; er hat die Ansprüche, auf welche sih die Beschlagnahme er- streckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nußun- gen in Geld umzuseßen.
Zur Ausübung des mit dem Besiße des Grundstücks etwa verbundenen Pa- tronatsrehtes und fonstiger Ghren- rechte sowie der aus der Zugehörig- keit zur Landschaft entspringenden Be- rechtigungen, ferner zu Verfügungen, welche die Substanz des Grundstücks betreffen, ist der Verwalter nicht befugt.
Ist das Grundstück vor der Be- \chlagnahme einem Vächter überlassen, jo ist der Pachtvertrag auch dem Ver- walter gegenüber wirksam. Das Necht des Pächters auf die Verwal- tung und den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt. Leßtere erstreckt sich nur auf die Pachi- zinsforderung.
Zur Vornahme von Gebäudeaus- besserungen, für welche das nötige Ma- terial aus dem Grundstücke mckcht ge- wonnen werden kann, zu Neubauten, zum Abschluß von Pacht- oder Miets- verträgen, zur Annahme oder Ent- lassung von Wirtschaftsbeamten, Wir- tinnen, Förstern, Maschinisten, Bren- nerei-, Molkerei- und Fabrikleitern, Gärtnern, Schäfern und Vögten, des- gleichen zur Erhebung sowie zur Zu- rücknahme von Klagen wegen rüd- ständiger Leistungen und zur Hinaus- \chiebung oder Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen solcher Lei stungen hat der Verwalter nah An- hörung des Schuldners, sofern der- selbe auf dem Grundstücke wohnt, die Genehmigung der Lanudschaftsdirektion einzuholen.
10) Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verant- wortlih. Er hat der Landschaft jähr-
nach
tung ist aufzuheben, wenn die Land- schaft befriedigt ist. 13) Die Landschaftsdirektion hat den Be- \{chluß, durch welchen die Zwangsver- waltung aufgehoben wird, dem Schuldner zustellen und die Ver- waltung durch ein Direktions- mitglied unter Beiordnung eines Nechnungsbeamien, und zwar in der Negel an Ort und Stelle auf dem Grundstücke, auflösen zu lassen, end- lih das Grundbuchamt um Löschung des Zwangsverwaltungsvermerks zu ersuchen. 14) Im übrigen gelten für das Zwangs- verwaltungsverfahren die Bestimmun- gen der dieserhalb von der Landschafts- direftion erlassenen, unter dem 25. Mai 1899 von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie von dem Justizminister geneh- migten „Allgemeinen Anweisung“ und die etwaigen Abänderungen dieser An- weisung. 15) Auf Zwangsverwaltungen, welche das Gericht auf Antrag eines anderen Gläubigers angeordnet, deren Leitung aber die Landschaftsdirektion auf (Ér- suchen des Gerichts übernommen hat, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen : a, Die Anordnung und die Aufhebung des Verfahrens sind vom Gericht zu beschließen.
Die Leitung und Beaufsichtigung der Zwangsverwaltung, insbefon- dere die Entscheidung Uber alle die Bewirtschaftung und Verwaltung betreffenden rein technischen Fragen gebührt dagegen allein der Land- \chaftódirektion.
. Zur Einleitung. der Zwangsverwal- tung ist auch der betreibende Gläu- biger zu-laden. Derselbe ist dabei über die dem Verwalter für die Verwaltung zu exteilende Anwei- fung únd die demselben zu géwäh- rende Vergütung zu hören.
. Zur Leistung von Vorschüssen ist die Landschaft nicht verbunden, solche muß vielmehr der Gläubiger auf Crfordern der Landschaftsdirek tion an diese leisten.
Das Gertcht kann auf Antrag der leßteren die Aufhebung der Zwangsverwaltung anordnen, wenn die Fortseßung derselben besondere Aufwendungen erfordert und der Glaubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
„Die Rechnungen des Verwalters find von der Landschaftsdirektion auch dem Glaubiger vorzulegen. S2 Bestreitet der Schuldner seine Ver- bindlichkeit zur Entrichtung der geforder ten Geldbeträge, fo bleibt ihm überlassen, seine Nechte im Wege der Klage geltend zu machen. 8 28. __Die Landschaft kann auf Ersuchen des Gerichts die dem leßteren durh SS§ 150, 153, 154 des Neichbgeseßes über. die Zwangsversteigerung und die Zwangsber- waltung vom 24. März 1897 — Reichs gesebßblatt für das Jahr 1897, Seite 97 — zugewiesene Tätigkeit bezüglich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke über nehmen; bezüglih der von thr bepfand- brieften Grundstücke wird ihr ein Necht auf Ueberweisung dieser Tätigkeit bei- gelegt. L 99. Wenn infolge der Einwirkung des Scbuldners- oder, weil derselbe die erfor- derlichen Vorkehrungen gegen (Finwirkun- gen Dritter oder gegen andere Beschädi- qungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlehterung des bepfandbrieften Grundstücks zu besorgen is, so ist die Landschaft befugt, unter entsprechender An- wendung der Vorschriften der Berordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 15. November 1899 — Geseßsammlung für das Jahr 1899, Seite 545 — den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen, auch das bepfandbriefte Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen. Einer Verschlehterung des bepfandbrief- ten Grundstücks im Sinne dieser Bestim- mung steht es gleih, wenn Zubehörstücke, auf die sich das Pfandrecht der Landschaft erstreckt, vershlehtert oder den Megeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu- wider von dem bepfandbrieften Grund- tüdck entfernt werden, Wird von dem Schuldner die Recht- mäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen. S 30.
__ Bei einer Zwangöverwaltung * oder Zwangsversteigerung, bei welcher die Land- schaft beteiligt ift, brauchen: Ansprüche,
lich und nah Beendigung der Verwal-
der bezeichneten Art erhebt, wird die Aus- sührung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen. R
S Zl
Führt die von der Landschaft in Gemäß- heit des § 29 betriebene -Zwangsvoll- |tredung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu einem WVerteilungsverfah- ren, fo finden die Vorschriften des §: 30 entsprehende Anwendung.
Zahlung der Pfandbriefzinsen. S 32. Die Zinsen der Pfandbriefe werden an die Vorzeiger fälliger, nicht verjährter Zinsscheine von der Landschaftskasse ge- zahlt. Es bleibt vorbehalten, diese Zah- lungen auch an anderen, von’ der Land- [hastsdtrektion zu bestimmenden Orten be- wirken zu lassen. VBerwaltungsfonds. B A
In den Verwaltungsfonds flicß von den Schuldnern gemäß § 15 z lenden Verwaltungskostenbeiträge.
Demselben werden ferner “sämtliche außerordenllihen, nach diesen Sabßungen zulässigen Einnahmen zugeführt, insbe- fondere l) die Beitrittsgebühren,
2) die Gebühren für die Akte der frei- willigen Gerichtsbarkeit, 3) die Strafgelder, 4) die Betrage der Weng, 9) die Zinsen für rückständige Pfand- briefsdarlehnszinsen, 6) die Zinsen für angelegte bare Kassen- _ bestände, c) die Zinsen für Wirtschaftskostenvor- schüsse in Zwangsverwaltungssachen, 8) die Ausfertigungsgebühren, welche: be- tragen: fur die ersten 3000: 4 Plandbriese «0,50: M, für die zweiten 3000 -46 ; Pfandbriefe ..-. 1,— M, für die dritten 3000 4 _ Pfandbriefe 150 é, für die vierten 3000 M 2PICndbree «2M darüber hinaus für je 1000 4 Pfand-
briefe 290 A
— der geseblih zu “entrihtende Stempel 1 hierin nicht mit eiù- begriffen —, 9) der Kursgewinn bei dem Ankauf der Prandbriefe für den Tilgungsfonds, joweit die planmäßige Tilgung. in Frage tommt.
Siche
ießen dié u Zah-
verjährten Zins-
eitsfonds. 34. Die Ueberschüsse des Verwaltungsfonds, die sih alljährlich nah Bestreitung der Berwaltungsausgaben ergeben, fließen in den Sicherheitsfonds. Diesem Fonds, welcher mündelsicher anzulegen ist, fließen auch die Zinsen seines Bestandes zu. Er hat die Bestimmung, Ausfälle der Land- schaft an Kapital, Zinsen und Kosten zu decken, soweit folhe Ausfälle nicht aus den Tilgungsfondskanteilen der betreffen- den Grundstücke gedeckt werden können. (Fr ift Eigentum der Landschaft. Sicherstellung der Pfandbriefsinhaber.
S 3D, Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus thnen entsvringenden Hechte ist die Landschaft mit ihrem gesamten Ver- mögen, etinschließlih des Sicherheitsfonds, verhaftet. Die Pfandbriefsinhaber sind, soweit sie hieraus nicht befriedigt werden können, be- fugt, wegen und in Höhe threr Forderun- gen aus den der Landschaft gehörigen Hypo- thekenforderungen sich diejenigéèn, welche sie auswählen, im Wege der Zwangövoll- itreckung gerichtlich überweisen zu lassen.
Tilgungsfonds.
8 36. __Der nach § 15 zu zahlende Tilgungs- fondóbeitrag wird zuc planmäßigen Tu- gung des Pfandbriefsdarlehns verwendet und zum Tilgungsfonds vereinnahmt. Diesem Fonds fließen ferner zu 1) die Zinsen seines Bestandes, 2) die freiwilligen Tilgungsbeiträge. : Die Schuldner sind berechtigt, solche Beiträge entweder in bar oder in Pfand- briefen zu leisten.
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4
D A,
_ Für jedes Grundstück wird ein beson- deres Tilgungskonto angelegt, in welchem der Anteil des Grundstücks an dem Til- gungsfonds nachgewiesen wird:
Die baren Einnahmen des Tilgungs- fonds werden jährlich zweimal, soweit dies rechnerisch möglich ift, entweder zum An- kauf von Pfandbriefen der Landschaft oder zur Einlösung von Pfandbriefen: der Land- schaft nach vorheriger Kündigung verwen- det, Die Landschaftsdirektion bestimmt die Art und Weise der Verwendung. Die eingehenden, für die Tilgung ge- lündigten oder angekauften und die [zur
welche nach § 22 dem Zwangsvollstreckungs-
(Fr haftet für die Ausfälle der Landschaft an Kapital, Zinsen und Kosten. Doch kann der Schuldner jederzeit nah Verhältnis des im Tilgungsfonds seines Grundstücks angesammelten Pfandbriefs=- bestandes den Kredit der Posener Land- \chaftlichen Bank in der Form eines ihm zu gewährenden Darlehns oder durch (ér- offnung einer laufenden Rechnung unter den im Statut der Bank hierfür vor- geshriebenen Bedingungen in Anspruch nehmen, insoweit der Tilgungsfonds nicht bereits gesperrt ist. Bei Bemessung des Kredits werden die im Tilgungéfonds be- findlichen Pfandbriefe mit einem Abschlage von 10 % vom Tageskurse der Berliner Börse. berechnet. Zur Sicherstellung des Bankkredits genügt die Eintragung eines Sperrver- merkts zugunsten der Bank auf dem Til- gungsfkfonto des betreffenden Grundstücks, ourh welchen die Landschaftódirektion, unbeschadet der Bestimmung des § 39 Ab- faß 2, ermächtigt und verpflichtet wird, der Bank auf deren Verlangen den gesperr- ten Tilgungsfonds zu ihrer Befriedigung auszuantworten. Der Schuldner hat die Eintragung des Sperrvermerks zu be- willigen, außerdem die fonstigen Bedin- gungen zu erfüllen, welche die Bank zu ihrer Sicherheit noch stellen follte.
& 39. Der im Wege freiwilliger Tilgung an- gesammelte Betrag des Tilgungsfonds fann vom Schuldner jederzeit abgehoben werden. Sobald der Anteil eines Grundstücks an dem- planmäßig angesammelten Tilgungs=- fonds die Höhe von 20 % des auf dem Grundstücke haftenden Pfsfandbriefsdar- lehns erreicht hat, kann der Schuldner ver- langen, ‘daß ihm dieser Anteil zur freien Verfügung herausgegeben oder über den- selben, soweit er in Pfandbriefen darstell- bar ist, Löschungsquittung oder Aba tretungserklärung erteilt wird. Borauéseßung für die Herausgabe ift, daß durch eine auf Kosten des Schuloners
Tvorzunehmeitde Prüfung: der Schäßung,
von welcher die Landschaftsdirektion nah ihrem Ermessen absehen darf, die saßungs- mäßige Sicherheit des auf dem Grund- stüde stehenbleibenden Pfandbriefsdarlehns nahgewiesen wird. Die im Tilgungs- fonds befindlichen gekündigten Pfandbriefe müssen, soweit sie zur Ausschüttung ge- langen, durch neu auszufertigende erseßt werden. In den Fällen der Erteilung einer Löschungsquittung oder Abtretungserklä- rung wird der in Pfandbriefen darstellbare Betrag des Tilgungsfondsanteils durch Feuer vernichtet.
8 40, Sobald der Tilgungsfondsanteil eines Grundstücks die Hohe des betreffenden Pfandbriefsdarlehns erreicht hat, wird er zur Abstoßung des leßteren verwendet. Lost der Schuldner das Pfandbriefsdar=- lehn ganz ab, fo wird thm sein ganzer An- teil ami Tilgungsfonds zur freien Ver- fügung herausgegeben; lost er aber nur einen Teil des Pfandbriefsdarlehns ab, so wird thm nur der nah dem Verhältnisse des Pfandbriefsdarlehns zu dem zurück- gezahlten Betrage zu berechnende Teil feines Tilgungsfonds zur freien Verfügung herausgegeben. Will der Schuldner die vollständige oder die teilweise Ablösung des Pfandbriefs= darlehns mit Hilfe seines entsprechenden Anteils am Tilgungsfonds bewirken, so darf - leßterer zu diesem Zwecke mitver= wendet werden. Verwendung
der Tilgungsfondsbeiträge zur Bezahlung
von Lebensversicherungs- prämien. S. 41. _ Wenn der Schuldner einen Lebensver- sicherungsvertrag mit der Posenschen Pro- vinzial -. Lebensversicherungsanjtalt abge- {lossen und den Versicherungsschein bei der Landschaftédirektion niedergelegt hat, fo stehen mit dem Abschlusse der Versiche- rung die Rechte aus derselben der Land- chaft zu. Die Landschaft hat alsdann, wenn nicht im besonderen Falle nah dem (Frmessen der Landschaftsdirektion recht- liche oder sonstige Bedenken entgegen=- stehen, die von dem Schuldner zu zahlen=- den Tilgungsfondsbeiträge, soweit fie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zum Tilgungsfonds zu vereinnahmen, son- dern zur Bezahlung der Lebensversiche- rungsprämie zu verwenden, unter den=- selben Vorausseßungen hierzu auch die Zinsen des bereits angesammelten Til. gungsfondsanteils oder diesen selbst ganz oder teilweise zu benußen. S 42.
Sämtliche Zahlungen der Versicherungs=« anstalt aus dem WVersicherungsvertrage, insbesondere an Versicherungssumme, Nück- fausswerten und Gewinnanteilen find an die Landschaft zu leisten und werden von dieser zum Tilgungsfonds vereinnahmt.
: L 43. Die Lebeusversicherung kann entweder
freiwilligen Tilgung eingeliefertèn Pfänd-
einé einfache sein, bei der die Versiche4