-
Der Staatskommissarius is au zu außerordentlichen Einberufungen desselben
s 72 E Vierte Beilage j zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.
19183.
Der Engere Aus\chuß ist befugt, von dem Rendaûten und dem Kassierer die Be- stellung einer Sicherheit zu verlangen. d. Land\chaftsräte, deren Pflichten und Obliegenheiten.
S 59. 2 Zur Ausführung örtlicher Geschäfte wird der gesamte Landschaftsverband in
termine zu erfolgen, und zwischen der ersten und der lezten Bekanntmachung muß ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegen.
& 52,
Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit mit den noch nicht fälligen Zinsscheinen und der Zinsscheinanwetjung in kursfähigem Zustande eingeliefert wer- den. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Cinlöjungs- werte in Abzug gebracht.
Von der Landschaftédirektion wird an die befugt. Generalversammlung etn schriftlicher Be- / 8 66. richt sowohl über die zu ihrer Beschluß- Die Beschlüsse des Gngeren Aus\chusses | nahme gestellten Vorlágen, als auch über werden na einfacher Stimmenmehrheit | die gesamte Lage der Landschaft erstattet. f S (I. ist ohne Nück-
gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit|| S
gibt die Stimme des den Jahren nah | Die Generalverjammlung Uf, 091€ | E Bezirke geteilt und für jeden dieser Be- |aältesten Mitglieds den Ausschlag. sit auf die Zahl der Gun Le: zirke die erforderlide Zahl von Land- | Die Beschlüsse sind durch den Staals- \chlußfähig: sie faßt ihre Beschlüsse Has é \chaftsräten aus den ‘Mitgliedern des Ver-“| kommissarius dem Minister für Landwirt- | einfacher Stimmenmehrheit. Im Faüe
i e . . e S èe p c dawrA ® D g j Nogr- T bandes von der Landschaftsdirektion nach | haft, Domänen und Forsten zur Kennt- der Stimmengleichheit kommt die 2 chrift des zweiten Saßes des F 99 Ur
rungssumme \{lechthin bei dem Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abgekürzte, bei der die Versicherungsfumme sowohl bei dem Tode des Versicherten, als auch bei Lebzeiten des leßteren nah Ablauf einer vereinbarten Reibe von Jahren oder bei Grreichung eines bestimmten Lebensalters fallig ift. 8 44.
Die Versicherung ist auf das Leben des Schuldners abzuschließen; sie kann jedoch mit Genehmigung der Landschaftsdirektion
M2 168,
Berlin, Freitag, den
Öffentlicher Auzeiger.
18 Jul
Untersuchungssachen.
Mate, erlust- und Fundsachen, Zustellungen u. dergl. Ï. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.
4- Verlosung 2c. von Wertpapieren.
Jo Nictectan UND Wtris@qaftegenofsen|asten. Niederlassung 2c. von Rechtsanrosëlten.
é +444 “2 c Ü - uni 1 TiDEtAt3s 2c. Bersicherun snabme oder Bestätigung vorzulegen. 4 olen ote NNpalidtiige x Deriiern f
nisnahme od stätigung vorzuleg - Bankausweise.
eine fechsjährige g
auf das Leben einer anderen Person ge- nommen werden. Uebersteigt die Jahres- prämie einer Versicherung den Ppflicht- mäßig zu zahlenden Tilgungsfondsbeitrag, fo muß der Schuldner sich in einer ein- tragungsfähigen - Urkunde zur Zahlung eines entsprechend höheren Ttlgungsfonds- beitrages verpflihten und in derselben die grundbu{hlihe Eintragung einer auf 9 % erhöhten Jahresleistung von dem Pfand- bricfsdarlehn bewilligen und beantragen. S 45.
Die Landschaft zahlt die Prämien an die Versicherungsanstalt und \cießt sie er- forderlichenfalls für Rechnung des Schuld- ners vor, soweit ste die Spannung zwischen der bisherigen Jahresleistung von ‘dem Pfandbriefsdarlehn, aus\cließlich des bis- herigen Tilgungsfondöbeitrages, und einem auf 5 % erhöhten Saße nt übersteigen.
Wenn die Landschaft zur Verwendung ibres Tilgungéfonds schreiten will, so 1st sie berechtigt, diejenigen Bersticherungsver- träge, welche unter Benußung von Til- gungéfondsbeiträgen abgeschlossen sind, auf- zuheben und die Nückkaufswerte zum Til- gungófonds zu vereinnahmen. Die Be- \ch{lußfassung hierüber bleibt dem Gngeren Ausschusse vorbehalten und unterliegt der Genehmtgung des Ministers für Land- wirtschaft, Domänen und Forsten.
S 46.
Die Landschaft bebt den Versicherungs- vertrag auf und vereinnahmt den Nük- faufswert zum Tilgungsfonds
a. bei freihändigem Verkaufe . des be- pfandbriesten Grundstücks, wenn nicht die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen, diese der Grwerber des Grundstücks ift und er sowie der bisherige Eigentümer das Fortbestehen der Versicherung bean- tragen, i
b. bei der Zwangsversteigerung des pfandbrieften Grundstücks,
c. bei dem Tode des Schuldners, wenn die Versicherung auf das Leben ciner anderen Person abge\s{lossen war, je- doch mit der Maßgabe, daß die Ver- sicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherte der alleinige Erbe 1\t, oder wenn die Erben das Grundstück dem Nersicherten übereignen und diefer, sowie die Erben das Fortbestehen der Versicherung Lr O rORe
be-
L Ta Die Landschaft ist berechtigt, den Ver- ficherungsvertrag aufzuheben und den Nückkaufswert zum Tilgungsfonds zu ver- einnahmen, wenn der Schuldner, ohne Stundung erhalten zu haben, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Tilgungs- fondébeiträge ganz oder teilweise im Nück- stande bleibt. S 48. Sn allen Fällen, in denen die Land- chaft Versicherungsverträge aufheben will, steht es den beteiligten Schuldnern und im Falle des § 46c deren Erben frei, durch Zahlung des Nückkaufswertes und ctwa rückständiger Beiträge zum Til- gungsfonds die Aufhebung der Versiche- rungsverträge abzuwenden und die Rechte der Landschaft an der Versicherung zu be- seitigen. Das gleiche Recht steht dem Versicherten zu, wenn die Versicherung auf das Leben ciner anderen Person abge- {lossen ist und der Schuldner oder seine Grben den Versicherungs\schein nicht aus- lösen. In diesen Fällen, ebenso bei Nü- zahlung des Pfandbriefsdarlehns wird der Versicherungs|chein unter entsprechender Benachrichtigung der Versicherungsanstalt dem Berechtigten zur freien Verfügung ausgehändigt. s y S 49.
Die Landschaft ift berechtigt, die bei dem Tode des Versicherten an sie gezahlte Ver- sicherungssumme, ohne vorherige Verein- nahmung zum Tilgungsfonds, ganz oder teilweise zum Zwecke der Erbauseinander- seßung -oder „zu sonstigen Zwecken an die Erben des Schuldners auszuzahlen. Diese haben die Kosten ciner deshalb von der Landschaftsdirektion angeordneten Prüfung er Schäßung des bepfäandbrieften Grund- L
tüds zu tragen.
S L Die Landschaftsdirektion tft zu den er- forderlichen Ausführungsmaßregeln und
zum Abscluß eines entsprechenden Ver-
trages mit der Provinzialverwaltung von
Posen ermächtigt. C Auslosung dèr Pfandbriefe.
L Bei der Kündigung von Pfandbriefen für die zur Tilgung verwendbaren baren
Einnahmen werden die zu tilgenden Stücke Die ausgelosten poráangegangener Kündigung, welche unter genauer Bezeich-
dur das Los bestimmt. Stücke werden nah
nung nach Nummer und Betrag durd Aushang indem Kassenraume der Land- chaft und. der Posener Landschaftlichen Bank, ferner durch dreimaliges Einrücken in. die für die Bekanntmachungen der Landschaft bestimmten öffentlichen Blätter bewirkt wirb, bei der Landschaftskässe oder bei fonstigen von der Landschaftsdirefktion zu bestimmenden Stellen eingelöst.
Die erste Bekanntmachung der Kündi- gung in den öffentlihen Blättern hat
Die nicht eingehenden Pfandbriefe ver- jähren binnen 30 Jahren zum Vorteile der Landschaft.
Nach Ablauf eines Vierteljahres von der Verfallzeit an gerechnet, also mit dem 1. Oktober oder mit dem 1. April, tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, dem Inhaber des gekündigten Pfandbriefes von dem zinsbar zu benußenden Barbetrage 2 9% Zinsen zu berechnen. L Eine gleihe Verzinsung findet statt, wenn der Inhaber den gekündigten Pfand- brief zwar zur Verfallzeit eingeliefert, den Barbetrag aber unabgehoben gelassen hat. Die Zinsvergütungen fallen dem Ver- waltungsfords zur Last. E Vernichtung der zum Zwecke der Ablösung
eingelieferten Pfandbriefe.
S9, Diejenigen Pfandbriefe, welche als Ab- lósungsbeträge 1m Wege der Auslosung oder des Ankaufs beschafft werden, werden mittels eines Stempels mit der Aufschrift „Für immer dem öffentlichen Verkehr ent- ¿ogen “ verschen, durch Einschneiden für den öffentlichen Verkehr unbrauchbar ge- macht und mit den noch nicht fälligen 2ins\cheinen sowie mit den Zinsschein- anweisungen nah vorangegangener Prü- fung durh Feuer vernichtet. 5 Die Verzinsung der als Ablösungs? beträge eingelieferten oder angefausten Pfandbriefe hört mit dem Termine des Austritts des Pfandbriefsdarlehns auf; für die Pfandbriefe jedo, welche im Wege der Auslosung erlangt werden, mussen fur das dem Austrittsiermine folgende Halb- jahr vom Ablösenden noch Zinsen zur (Ein- lösung’ der Zinsscheine erlegt werden.
Verwaltung. a. Direktion.
8 94. : Die Verwaltung und Leitung der Land- haft wird durch die Königliche Direktion derselben bewirkt, welche aus einem Direk- tor, dem Syndikus, dessen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Näten besteht und ihren in der Stadt Posen hat. Zur Vertretung behinderter Direktions- mitglieder. können mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten Hilfsarbeiter cinberufen n.
Sitz
Direktor führt den Titel „General- landschaftsdirektor“; die übrigen Mit- glieder der Direktion führen den Titel „Generallandschaftsrat“. Sie brauchen nit Mitglieder der Landschaft zu sein. Der Generallandschaftsdirektor wird durh den Staatskommissarius, die übri- gen Direktionsmitglieder werden dur den Generallandschaftsdirektor verpflichtet. Die Landschaftsdirektion regelt den Ge- shäftsgang der Landschaft — vorbehaltlich der Bestimmung im §Y 76 — selbständig.
Q 99.
Der Generallandschaftsdirektor wird — vorbehaltlich der zulässigen und in diesem Falle von dem Minister für Landwirt- haft, Domänen und Forsten aus- gehenden, einstweiligen (Ernennung — von Seiner Majestät dem Könige auf zehn Jahre ernannt, kann aber bei seinem Aus- scheiden wieder ernannt werden. Der Generallandschaftsdirektor leitet die Geschäfte und führt den Vorsiß im Direktionskollegiuum, im Engeren Aus- {uß und in der Generalversammlung, vorbehaltlih der Bestimmungen im § 76.
S 56, E Generallandschaftsräte, cins{liecß- lich Syndiküs und seiner Stellver- treter, werden vom Minister für Landwirt- haft, Domänen und Forsten auf Lebens- zeit ernannt. Sie, sowie die zur BVer- tretung von Direktionsmitgliedern einbe- rufenen Hilfsarbeiter sind stimmfähige Mitglieder des Direktionskollegiums. b. Syndikus und Befugnisse. desselben sowie seiner Stellvertreter.
S er Syndikus und dessen Stellvertreter nin des Kollegiums mit ollemm Stimmrechte. Sie haben haupt- sächlich den NRechtspunkt und die Sicher- heit der Landschaft wahrzunehmen. Abwrpesenbeits- oder Verhinderungsfallen vertritt der Syndikus oder einer feiner Stellvertreter den Generallandschafts- direktor. i
Der Syndikus und dessen Siel
sind befugt, Urkunden mit dem nehmer oder einer dritten Person, zum Zwecke der saßungsmäßiger tragung von Pfandbriefsdarlehnen in das Grundbuch erforderlich find, insbesondere Schuldurkunden, Abtretungen, Vorrangs- einräuräaungen, Löschungsbewilligungen, Gr- mäcbtigungen und dergleichen, fowie Ur-
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vertreter arlehns- welche
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zunehmen oder zu beglaubigen. c. Sonstige Beamte der Landschaft. S 58.
verpflichtet. Die Dauer und die ‘De
ihrem Ermessen Amtsdauer ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
unterliegt
Landrat verpflichtet.
funden über die zum Zweck der Erleichte-
rung der Pfandbriefsbeleihung bewilligten Vorschüsse und deren Sicherstellung mit der Wirkung gerichtliher Urkunden auf-
Die zur Verwaltung erforderlichen mitt- leren Beamten und Unterbeamten werden von der Landschaftsdirektion angestellt und l i Der Engere Ausschuß {ritt auf die Ein- dingungen ihres Dienstes werden verirags-
für
Alle 2 Jahre scheidet 4 aus; die Ernennung der Landschaftsräte der Bestätigung durch dena Staatsfommissarius. Sie werden von dem Generalland\caftsdirefktor im Direk- tionsfollegium oder auf Ersuchen der LanDd-
\chaftsdireftion durch den zuständigen
Die
8 60. : Die Landschaftsräte sind ständige Be- auftragte der Landschaftsdirektion, deren Anordnungen sie Folge zu leisten haben; fie leiten die Abschäbungen. Sie haben ich einer allgemeinen Beaufsichtigung der bepfandbrieften Grundstücke thres Bezirks zu unterziehen und snd demgemaß ver- pflichtet, Handlungen oder Unterlassungen der Schuldner oder Ereianifse, durch welche die Sicherheit der Pfandbriefsdarlehne oder der Zinszahlung gefährdet erscheint, der Direktion unverzüglich anzuzeigen, und zwar bei eigener Vertretung für den Fall einer Versäumnis durh grobes BVer- seben. Die Landschaftsräte find auch ver- vflictet, in Angelegenheiten der Landes- fulturrentenbank für die Provinz Posen die Aufträge der Landschastsdirektton zu erledigen.
S 61.
Wird über das Vermögen eines Land- rchaftsrats das Konkursverfahren eröffnet, oder wird die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in das Grundstück eines Landschaftsrats eingeleitet, so scheidet derselbe aus, und es wird an seiner Stelle ein _ anderer ernannt. f / Die Landschaftödirektion ist befugt, Landschaftsräten, welhe aus dem Amte scheiden, den Titel „Landschaftsrat“ dauernd zu belassen. e. Engerer Aus\{uß, dessen Nechte und Obliegenheiten. S 62. Der Engere Ausschuß übt die Aufsicht über die gesamte Verwaltung der Land- aft und hat demgemäß insbesondere fol- ende Befugnisse: A a. Ihm steht das Recht zu, die Kasse der Landschaft jederzeit zu prufen; er seßt die Etats fest und erteilt die Entlastung binsichtlih der Jahres- rechnungen. E Gr ift befugt, Beschwerden uber die Landschaftsdirektion in sachlicher oder in förmlicher Beziehung anzunehmen und dieselben mit seinem Gutachten dem Staatskommissarius, unter Vor- behalt der Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, zur C&ntscheidung vorzulegen. : (r bat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen der Saßungen und Schäßungsgrundsäße, sowie zu An- trägen auf Einberufung der Gencral- versammlung. : Er nimmt den über die Verwaltung der Landschaft von der Landschafts- direktion jährlich zu erstattenden Be- richt entgegen und hat das Recht, be- züglih desselben Antrage an Landschaftsdirektion oder, wenn eine Vereinbarung nicht erzielt wird, ag den Staatskommissarius gelangen zu lassen. : Er bestimmt auf Vorschlag der Land- \chaftsdirektion diejenigen Blätter, dur welche die voraeschriebenen offentlichen Bekanntmachungen der Landschaft erfolaen müssen. Aende- rungen in betreff dieser Blätter wer- den dur die bisher zur Veröffent- lichung bestimmten Blatter, soweit solche noch bestehen, andernfalls durch die neubestimmten Blätter dreimal bekannt gemacht. & 63.
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Mitgliedern, welche von den 1 der Landschaft in der im § 69 bestimmten Meise, jedoh mit folgender Maßgabe ge- wahlt werden:
f. Generalverjammlung. 8 67. Die Generalversammlung hat Abände- rungen der Saßungen und Schäßungs- grundsäte der Landschaft zu beraten und zu beschließen. Sie besteht, außer aus den Mitgliedern der Landschaftsdirektion, aus 54 Mitgliedern. A Die Mitglieder des Engeren Aus\chusles werden, sofern sie niht Mitglieder der Ge- neralversammlung sind, bei den Verhand- [lungen . der leßteren mit beratender Stimme zugezogen. S 08. S, Die- Mitglieder der Generalversamm- lung erhalten ihren Auftrag nur fär le- jenige Generalversammlung, zu welcher he berufen werden. Sie werden zu von den Mitgliedern der Landschaft gewählt und zu 4 aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommissartus ernann. S 69. / Die Wahlen zu der Generaleersamm- lung aeshehen folgendermaßen: j Der Staatskommissarius teilt jedesmal vor dem Zusammentritt der Generalver- sammlung den Verband der Landschaft unter Berücksichtigung der Beteiligung 1n den einzelnen landrätlihen Kreisen auf Vorshlag der Landschaftsdirektion 1n 9 Wahlbezirke. In jedem dieser Wahl- bezirke werden 4 Mitglieder der General- versammlung gewählt, von denen \weng- stens 2 Eigentümer von Grundstücken mi1 einem landschaftlichen Tarwerte von 1e mindestens 200 000 A sein muisen. Die Wabl, zu welcher die Mitalieder der Landschaft durch öffentliche Bekannt- machungen eingeladen werden, wtrd 1n einem jeden Wahlbezirke durch cinen vom Staatsfommissarius zu ernennenden Kom- missarius geleitet und geschieht durch Zu- ruf oder durch Stimmzettel. Bei dersel- ben bilden in einem jeden Wahlbezirke dic in demselben vorhandenen Mitglieder dexr Landschaft einen Wahlkörper. : Ueber die Ausführung wird eine Ver- handlung aufgenommen, welche der Land- \chaftsdirektion - zur Prüfung eingereichl wird. 5 : Die Wahl erfolat nach einfacher Stim- menmechrheit. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los. Jst im ersten Wahlgange die einfahe Stimmenmehrheit nicht er- zielt, so wird zur engeren Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die verhältnismäßig meisten Stim- men erhalten haben. i Hinsichtlich cines jeden der zu wählen- den Mitglieder der Generalversammlung findet ein besonderer Wahlgang statt. Wabhlberechtigt sind, mit Ausnahme de! Ausländer, sämtliche Mitglieder der Land chäft, jedoch mit der Maßgabe, daß Eigei!- tümer von Grundstücken mit einem lant- schaftlichen Taxwerte von je unter 15000 Mark nur Wahlmänner zu wählen befugi sind, und zwar in einem jeden landraätlicher Kreise für je 200 000 4 Pfandbricfê- anleibe ihrer Grundstüfe einen Wahi- mann.
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2 7/3
MWablrecht muß in Person geübi werden: jedoch ist die Vertretung der (She- frauen durch ihre Chemänner und der Miteigentümer desselben Grundstuds durch einen von thnen, welcher mit Voll- macbt versehen sein muß, zulässig. Per- sonen, welche unter elterliher Gewalt ode! unter Vormundschaft oder Pflegschaft steben, werden durh die Gewalthaber oder die Vormünder oder die Pfleger, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedar!, juristishe Personen dagegen durch eigens zu bestellende Bevollmächtigte vertreten.
Miteigentümer desselben Grundstüds haben zusammen cine Wahlstimme.
(Figentümer mehrerer in einem Wahl- bezirk belegenen Grundstücfe haben nur e Wahlstimme.
Wählbar sind sämtliche Mitalieder der Landschaft mit Ausnahme der Ausländer, der Frauen, der unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stebenden Personen und der juristischen
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In jedem Wahlbezirke werden 2 Mit- glieder des Engeren Ausschusses gewählt, welcbe Eigentümer von Grundstücken mit einem landschaftliGßen Taxrwerte von 1e mindestens 50 000 4 sein müssen. Die Gigentümer von Grundstücken mit einem land\caftliden Tarwerte von je unter 95 000 M haben fein Stimmrecht. Bei (Finzélerledigungen tritt nur der be- treffende Wahlbezirk zur Wahl zusammen.
S 69. - 8 64.
Die Mitalieder des Engeren Ausschusses werden auf 6 Jahre gewählt.
Mird über das Vermögen- eines Mit-
kursverfahren eröffnet, oder 1 Grundstück eines Mitgliedes des Cngere1 zur Zwangsbersteigerung gestellt, so sei
/ 8 65.
uindcstens 6 Monate vorx dem Einlösungs:
mäßig geregelt.
jeinmal zusammen,
Die Wabhlfähigkeit und die Wählbarkeit C4; m . A Gt A PEE +45 p Ver 6 bestimmen sich nach den Vorschriften des
aliedes des Gngeren Aus\cusses das Kon- wlrd das
Ausschusses unter Zwangsverwaltung oder
det das betreffende Mitglied aus, und es witd an seiner Stelle ein anderes gewählt.
Personen. Chemänner, Väter, Vormünder {und Pfleger sind nicht als solche, sondern nur aus eigenem Recht, d. h. nur dann wählbar, wenn sie selbst Mitglieder der Landschaft sind. 8 70. Der Staatsfommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammentritis und der Entlassung der Generalverfammlung. Im Falle seiner Verhinderung kann vom Minister für Landwirtschaft, Doma- nen und Forsten ein Stellvertreter er- nannt werden.
R vor
S (1
Alle von
achteten Gegenstände und
3 i [mentritt dé
Staatsfommissarius
mitgeteilt
mänen und Forsten als geeignet bezeine ten Gegenstandé durfen der Weratunc [unterzogen werden; fie werden den Vii
Anwendung.
werden vom Staatsfommissarius
+
der Landschaftsdirektion und dem (Fngeren Aus|chuß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geetgnet er-
Borschläge müssen spätestens 14 Tage vor dem Zusam- r Generalversammlung dem ari werdèn. Rur die von diesem- oder infolge Berufung von dem Minister für Landwirtschaft, Do- d lossen
Der Syndikus oder einer seiner Stell-
vertreter führt das Protokoll.
S 14. Die Beschlüsse der Generalversammlung ius dem Mi-
Domänen und Forsten behufs Erteilung bzw. Herbeifüh- rung der staatlichen Genehmigung einge- reiht. Ihre Ausführung ist, so lange dieje Genehmigung nicht erfolgt it, unstatthast. g. Aufsichtsbehörde.
S : Die oberste Aufsicht wird von dem Mi- nister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten geübt; ständiger Beauftragter des- selben ist der Staatskommissarius. Ist der Oberpräsident der Provinz nicht mit der Wahrnehmung dieses Amtes beaustragr, 10 steht er zu dem Staatskommisjarius 1a demselben Verhältnisse, wie zu den YNegle- rungen der Provinz. af
CAFA Dem Staatskommissarius steht jederzeit frei, von dem gesamten Geschäftsgange Kenntnis zu nehmen und die Kals]e zu »rüfen. j s E Er ist befugt, sowohl in der General- versammlung als auch im _Engeren Aus- schuß und in der Landschastsdirektion den Borsiß und zwar mit vollem Stimmrecht und mit der Befugnis zu übernehmen, jeden Beschluß einstweilen außer Krast zu teben, welcher nah seiner Ansicht gegen das Interesse des Staats oder der Land- [chaft verstoßt. 4 ; Beschwerden sowohl über die Verwal- tung und den Geschäftsgang, als auch über die Mitglieder der Landschaftsdirektion werden von thm geprüft und erledigt. Ge- gen seine Anordnungen findet nur die Be- rufung an den Minister für Landwirt|cha[t, Domänen und Forsten ‘statt. Von ihm werden die Anweisungen zur Ausführung dieser Saßungen und der Ab- \häßungsordnung bestätigt. Disziplinarbestimmungen.
S. s Sämtliche Beamte mit Einschluß der Direktionsmitglieder können unter den Be- dingungen, welche das Gescß vom 21. Juli 18592, betreffend die Dienistvergehen der ntt richterlichen Beamten Geseß- sammlung für das Jahr 1852, Seile L65 vorschreibt, auch wider 1hren Willen und der Vertragsbestimmungen un- reachtet aus thren Aemtern entlassen bzw. ibrer Aemter„entseßt werden. Vie etnjl- weilige Enthebung vom Amt hat der Staatsfommissariuus mit Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwilt- schaft, Domänen und Forsten zu verfugen, venn es sich um Mitglieder der Land- [chaftsdireftion oder um -Landschastsräte handelt: bei mittleren Beamten und Unter- beamten is die Landschaftsdirektion zur Anwendung dieser Maßregel befugt. i Das Verfahren auf Entlassung wird bet Mitgliedern der Landschaftsdireftion von dem Staatskommissarius oder von einem dur denselben zu bestellenden Beauftrag- ten na den Formen des gedachten Ge)ecBes Jeleitet und die Entscheidung, je nachdem die Ernennang von dem Könige oder dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erfolgt ist, durch Allerhöchste Order oder durch einen Bescheid des Mi- nisters getroffen. Bei Landschaftsräten 11k die Landschaftódirektion die das Verfah- ren leitende Behörde: die Entschcidung stebt dem Staatsfkommissarius mit dem Vorbekalt der Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und For- sten zu.
Bei mittleren Beamten und Unterbeam- ten ift die Land\chaftsdirektion die leitende und entscheidende Behörde. Auf die Be- rufung entscheidet der Staatskfommissa- rius.
nister für Landwirtschaft,
Ordnungsstrafen.
Zur Festseßung von bloßen Ordnungs- strafen, die aber die Summe von 150 M nit übersteigen dürfen, sind befugt:
Der Minister für Landwirtschaft, Do- mänen und Forsten gegen die Mitalieder der Landschaftsdirektion, der Staatskom- missarius und die Landschaftsdirektion ac- gen die Landschaftsräte und gegen die miit- leren Beamten und die Unterbeamten. Gegen die Festseßunagen der Landschafis- direktion ist. die Beschwerde an den Staatskommissarius, gegen die Festseßun- aen und Entscheidungen des leßteren die Besbwerde an den Minister für Land- wirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.
Pflichten der Mitglieder der Landschaft.
S
Jedes Mitalied der Landschaft ist ver- bunden, den Verfügungen der Landschafils- direktion, welche die Aufre{thaltung und Ausführung dieser Saßungen- betreffen, bet NBermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 150 MÆ für jeden einzelnen Fall, Folge zu leisten.
Durch die Festseßung und Einziehung der Strafe wird die Kündigunasbefuanis der Landschaft — § 7 B, h — nicht ausge-
CL 4 UHUBUC
|
} . Beilage.)
- | berufung des Staatskommissarius 1ährlich | Gaben der Generalversammlung bei ihrer
Einberufung beïannt gemacht,
5. Kommanditgesellshaften auf Aktien u.
Aktiengesellschaften.
Brnzeigeuyreis filr den Naum einer b gespaïtenen Einheitszeile 30 3,
0, Berichiedene Bekanntmachungen:
(Schluß aus der Dritten Beilage.)
S 79,
Sämtliche MEateer der Landschaft haben ferner die Verpflichtung, zu ihrer Kenntnis gelangte erhebliche Ver\chlechte- rungen zum Landschaftsverbande gehöriger Grundstücke threr Nachbarschaft der Land- schaftsdirektion anzuzeigen.
Schluß- und. Uebergangsbestimmungen.
Die Pensionsordnung für die Beamten der Landschaft vom 24. Mai 1911, die Saßung von demselben Tage über die Für- sorge für die Witwen und Waisen der Be- amten der Landschaft, sowie alle Bestim- mungen, betreffend die Posener Landschaft- liche Bank, bleiben unverändert in Kraft.
S 81.
Die Saßung vom 24. Mai 1911, be- treffend die Hergabe barer Darlehne an die Eigentümer landschaftlih beliehener Grundstüke zwecks Förderung des Baues ländlicher Arbeiterwohnungen auf diesen Grundstücken und die Beschaffung der hier- zu erforderlichen Barmittel, findet auch für das durch diese Sabungen eingeführte Pfandbriefssystem mit der Maßgabe An- wendung, daß der Betrag des zu gewähren- den Darlehns
bei den 3% %igen Pfandbriefsdar- lehnen 10 %,
bei den 4 %igen Pfandbriefsdarlehnen 5
« 0 des auf dem Grundstücke haftenden Pfand- briefsdarlehns nicht übersteigen darf.
Die bisher von der Landschaftsdirektion erlassenen und von dem Staatskommissa- rius bestätigten Geschäftsanweisungen gel- ten auch für diese Sabungen.
S 83.
Solange noch ältere Pfanobriefs\ysteme bestehen, werden das durch diese Saßun- gen eingeführte Pfandbriefssystem und die alteren Pfandbriefssysteme sämtlih noch durch den gemeinschaftlichen (Engeren Aus- schuß und die gemeinschaftlihe General- versammlung vertreten, welhe nah der Sabßung vom 24. Februar 1902, betref- fend die Vertretung sämtliher Pfand- briefs\ysteme der Landschaft durch einen aemeinscha\ftlihen Engeren Ausschuß und durch eine gemeinschafilihe Generalver- sammlung, zu bilden sind.
8 84.
Solange noch âliere Pfandbriefs\ysteme bestehen, fließen die Verwaltungseinnah- men des durch diese Sabßungen geschaffenen Pfandbriefsystems zunächst in einen diesem mit den alteren Systemen gemeinscaft- lihen Verwaltungsfonds.
Nach Schluß - jedes RNRechnungsjahres findet jedoch eine Auseinanderrechnung in der Weife statt, daß das neue Pfandbriefs- system nah Verhältnis seiner Pfandbriefs- {huld zu den aufgewendeten Verwaltungs- kosten beiträgt, der Rest seiner Beiträge zu dem Verwaltungsfonds ihm aber wieder zugeführt wird. Im übrigen werden hier- durh die Bestimmungen über den Ver- waltungsfonds der älteren Systeme nicht berührt. j
Q 85.
Falls Darlehne älterer Pfandbriefs- systeme auf einem Grundstücke haften, kann auf dasselbe ein Ergänzunasdarlehn nach diesen Saßungen nur bewilligt wer- den, wenn die Darlehne der älteren Pfand- briefs\systeme. in folhe des durch diese Saßunaen geschaffenen Systems umge- wandelt werden,
S 86.
Die Landschaftsdirektion ist ermächtigt, auf Antrag des Cigentümers den Tarwert eines nah der Abschäßunagsordnung der Posener Landschaft vom 27. März 1907 geshäßten Grundstüks nah den Bestim- ungen der diesen Saßungen beigefügten AbschäBungsordnung anderweit festzuseßen und dem Eigentümer ein Ergänzungödar- lehn in Pfandbriefen des durch diese Satzungen geschaffenen Systems, auch ohne daß die Vorausseßungen des § 4 vorliegen, zu bewilligen, wenn die auf dem Grundstücke haftenden Pfandbriefsdarlehne älterer Systeme in Darlehne des neuen Systems umgewandelt werden.
Die Landschaftsdirektion ist jedoch be- fugt, vor der Tarfestseßung eine Prüfung der Schäßung oder eine Neuschäßung zu verlangen.
S 87.
Die Bestimmung in Nr. V des Zehnten Nachtrags vom 24. Mai 1911, demzufolge Eigentümerin des in der Stadt Posen am Berliner Tor Nr. 11 belegenen, im Grundbuche der Stadt Posen Vorstadt St. Martin Band XXI11 Blatt Nr. 568 eingeträgenen Geschäftsgebäudes die Po- sener Landschaft ist, bleibt auch ferner in
Kraft. S 88.
Der Neserveverstärkunasfonds, welchen die Landschaft mit dem ihr nah § 3 des dritten Nachtrags vom 28. April 1879 zur Verstärkung des MNeservefonds aus allge-
zinslichen, bei einer künftigen Auflösung der Landschaft an die Staatskasse zurück- zuzahlenden Darlehne von 600 000 A ge- bildet hatte, ist im Jahre 1911 dem Eigen- tümlichen Fonds der Landschaft — Nr. 4 des sechsten Nachtrags vom 24. Februar 1890 - und § 11 leßter Saß des Statuts der Posener Land|\chafilihen Bank von demselben Tage zugeführt worden. Veber die Anlegung und Verwendung dieses leßteren Fonds entscheidet mit Zu- stimmung des Ministers für Landwirt- \chaft, Domänen und Forsten der Engere Ausschuß.
Ester NaHtrag zum Statut der Posener Landschaft vom 13. Mai 1857, zum zweiten Regulativ derselben vom 5. November 1866, zum dritten Regulativ derselben vom 4. Mat 1885, zum vierten Regulativ derselben vom 1. Juni 1895, zu den Neuen Satzungen derselben vom 4. August 1896 und zum fünften Regulativ derselben vom 31. Des
j zzmber 1900.
I. Die Landschaftsdirektion ist ermächtigt, nach vorheriger öffentliher Bekannt- machung mit sech8monatlicher Frist die Yusgabe der 32% igen Pfand- briefe ohne Buchstaben und Buch- stabe C, der 39/o igen Pfandbriefe Buchstabe A und B und der 4 9/9 igen Pfandbriefe Buchstabe D und E zu \chliefen. Für die Aufnahme von Pfandbriefs- darlehnen nach den „Sayungen der Pofener Landschaft“ an Stelle von Pfandbzriefsdarlehnen der älteren Systeme gelten folgende Bestim- mungen :
Wird ein Pfandbriefsdarlehn der älteren Systeme zum Zwecke des Uebertritts in das dur) die „Saßungen der Posener Landschaft“ eingefübrte Pfandbriefs\ystem abgelöst, fo ist die Landschaftsdirektion er- wächtigt, von einer Prüfung der Shäßzung des bepfandbrieften Grundstücks Abjtand zu nehmen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche cine teilweise Entwertung oder die frühere Uebershäßung des Grundstücks be- fürchten lassen.
Der Anteil am eservefonds wird bei Ablöfungen zum Zwecke des Vebertritts in das durch die „Satzungen der Posener Landschaft“ eingeführte Pfandbriefs\ystem au - dann, wenn der getilgte Betrag des abzulöjenden Darlehns 10%, noch nit erreicht hat, soweit angerechnet, als er dur 100 é teilbar ift. .
Der Schuldner ist verpflichtet, sich zur Durchführung der Ümroandlung der Ver- mittelung der Posener Landschaftlichen Bank zu bedienen. S 4.
Wer von der im § 2 zugestandenen Ab- lôöfung8erleihterung Gebrauch mat, aber binnen 3 Monaten nah erfolgter Ab- lôfurg des bisherigen Pfandbriefsdarlehns an dessen Stelle ein neues Pfandbriefs- darlehn nah den „Satzungen der Posener Landschaft“ nicht aufnimmt, oder das nah diesen Satzungen aufgenommene Pfand- briefsdarlehn vor Ablauf ron 10 Jahren, vom Tage der Ausfertigung desselben an gerechnet, zum Zwecke des Ausscheidens aus der Landschaft ablöst, ist verpflichtet, den ihm angerechneten Anteil am Reserve- fonds entweder in 3 bzw. 3239/6 tgen Posener Pfandbriefen bzw. in 40/69 igen Posener Pfandbriefen Buchstabe D bzw. E mit Zinsicheinen, vom Ablöfungstermine ab laufend, und mit Anweisungen dem be- treffenden Reservefonds zu erstatten, oder, falls Pfandbriefe der betreffenden Art nicht mehr im Umlaufe sein follten, zum Nenn- werte dem Verwaltungsfonds der Land- schaft zuzuführen.
Abschäßung®@ordnung der MOIEREE SIRLAe,
S1
Die landschaftlihen Abshäßungen haben
den Zweck, den auf der landwirtschaftlichen
Nutung beruhenden Wert eines Grund-
stücks für die ganze Dauer der Tilgung
eines Pfandbriefédarlehns zuverlässig fest- zustellen.
Sie erfolgen nach dem Systeme der
Grundshäßungen. Der Abschäßzungswert
seßt sh zusammen aus den Werten:
a. des Grund und Bodens nach festen Kapitalsägßen für den Hektar der ver- schiedenen Kulturarten und Eiln- \häßungsklassen,
b. der Wohn-, Wirtschafts- und etwaigen Fabrikgebäude. -
Forsten und Fishgewässer können auch
nah ihrem Ertrage geschäßt werden, —
SS 10 und 11 —
S 2. : Bei der Abshäßzung des Grundstücks ist der vorgefundene Zustand sowohl in An- sehung der Kulturart, als aub der natür-
Lage, mit einer Krume, die etne {chwärz- lihe Farbe
beabsichtigte oder mögli@e Emporbringung des Srtrages darf daher keine Nüctsicht genommen werden.
S Z,
Die Aeckcker, eini\chließlich der Gärten, ‘erden in folgende Klassen einges{chäßzt und mit den Benennungen derselben bezeihnet : 1) Weizenboden erster Klaffe. Hlerunter versteht mau einen fehlerfreien, milden Tonboden mit einem Sandgehalte von 35 bis 50% und 65 bis 50% ab- \{wemmbarer Erde. In der leßteren muß fovtel fetter Ton vorhanden sein, daß der Boden im feuchten Zustande {lüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fett- artig anzufühlen ist, beim Druck sich ver- ballt und im trockenen Zustande risfig wird, beim ZerbreWen in den abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feußt ist, eine schwarze oder der s{warzen nahe- fommenvbe dunftelbraune Farbe hat. Dieser Boden liefert na frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 40 Zentnern
Weizen für den Hektar. 2) Weizenboden zweiter Klasse. In diese Klasse ist der Boden etn- zuschäßen, a. wenn er zwar das Mengungsverhältnis des Weizenbodens erster Klasse auf- weist, seine Fruchtbarkeit jedo durch etne flahe oder flachgehaltene Aer- kfrume oder cinen undurhlassenden
Untergrund oder s{chwierigen Wasser-
abfluß oder durch Mangel an alter
Kultur vermindert wird,
. wenn er aus 50 bis 65% Sand mit
50 bis 359% abs{chwemmbarer Erde
besteht und unter der leßteren soviel
Ton hat, daß er im trodenen Zustande
hart wird und beim Bruch nicht {n
Pulver zerfällt, sondern sich körnig
zeigt. |
Im letzteren Falle wird der Acker gewöbnlich Lehmboden genannt. Diese Bodenklasse liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag zu a von wentgsiens 35 Zentnern, zu b von wenigstens 32 Zentnern Weizen für den Hektar. Beim Neftnertrage aleiht fich dieser Unterschied durch die Verschiedenheit der Herstellungskofsten aus.
3) Gerstboden erster Klafse. Dies i\t ein sandiger Lebmboden mit 65 bis 7509/6 Gand und 35 bis 25% ab- ¡chwemmbarer Erde, die sovtel Ton enthält, daß er bei länger anhaltendec Sommer- dürre \chwierig zu beackern ist. Er bildet kleine Klöße, die bet einem nit zu starken Dru mit der Hand in kÉleine Körner und Bulver zerfallen. Er gibt nach frischer Düngung etnen Kornertrag von wenigstens 33 Zeontnern Roggen für den Hektar. Dem Werte nah gehört ferner hierher der Moderboden, wenn ec entwässert und dur gute Kultur in einen milden und fruchtbaren Zustand verseßt worden ist. Er findet sh teils torf-, teils moor- artig vor.
4) Gerstboden zweiter Klasse.
Fn diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder durch einen erschpîten Zustand, und der Moderboden durch zuviel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nah frischer Düngung ncch immer einen Kornertrag von wenigstens 25 Zentnern Roggen für den Hektar.
5) Haferboden erster Klasse.
Hierunter versteht man- die besseren Arten des lehmigen Sandbodens mit 75 bis 85% Sand und 25 bis 159% ab- \{wemmbtarer Erde. Dieser Boden hat also noch einige Gebundenheit, sodaß er bei mäßiger Feuchtigkeit Klöße bildet, die fih jedoÿ- leiht trennen lassen und tn Pulver zerfallen, und liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 20 Zentnern Noggen für den Hektar. Der hin und wieder vorkommende fogen. Kalkboden — richtiger mergliger Hafer- boden — wird dem Werte nah gewöhnlich in diese Klasse zu seßen sein. Seine Ackerkrume besteht aus sandigem Lehme oder lehmartigem Sande, unter welchem in einer Tiefe von 15 bis 30 Zentimetern ein weißer Mergelkalk liegt, welher sich teils der Ackerkrume mitgeteilt hat, teils dur die ihm beiwohnenden Eigenschaften sie hitzig mat. Er sagt gewöhnlih dem Hafer mehr zu, als dem Noggen.
6) Haferboden zweiter Klasse.
Dies it tmeistenteils lehmiger Sand- boden, selten fsandiger Lehmboden, aber gewöhnli in einer feuchlen Lage, der Nässe zuzeiten ausgeseßt, oft auf einer an- haltenden Lehm- oder Tonsicht, mit einem Kornertrage nah frischer Düngung von wentgstens 18 Zentnern Noggen für den Hektar, aber vorzüglih für Hafer geetgnet. Demnächst gehört dem Werte nach hierher der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sanddoden mit durch- lassendem Untergrund in ebener niedrigerer
hat und aus feinkörnigem,
meinen Staatsmitteln überwiesenen unver-
lien Bodenmishung maßgebend, Auf
stark mit fäurefreiem Humus gemengtem
öffentlihen Gisenbahn- bzw. Schiffahrts- verladestelle in befestigten oder Landwegen besteht, um 1 bzw. 2% für je 7,5 Kilo- meter Weges gekürzt.
oder Nieselwiesen, werden nah dem durh- \{nittlihen in Zentnern auszudrückenden
Sande besteht. Er is sehr empfindlich gegen die Einflüsse der Witterung und gewährt nur unsichere Ernten.
Endlich wird in diese Klasse dem Werte nach auch noch der strenge Tonboden, ge- wöhnlih strenger Wetizenboden genannt, aufzunehmen sein. Derselbe ift eine ent- fernte Abart des Weizenbodens8 erster Klasse in seiner natürlihen Abstufung und hat
ohne die zur Lockerheit genügende Bet- mis{hung von GewäWs8erde oder Kalk. Er rshwert deshalb die Bestellung, das Auf- gehen der Saat und die Ausbreitung der Wurzeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gesäuertes Eisen und nieiftenteils etne hellbraune Farbe. Häufig findet er sh an Bergabhängen und liefert nur dürftige Erträge an Weizen oder Noggen und Hafer. 7) Haferboden dritter Klasse. _ Der lehmige Sandboden fällt durch Trockenheit, Erschöpfung, Mangel an bindenden Bestandteilen auf eine geringere Stufe und bildet alsdann diese Klasse. Er liefert im Durchschnitt mindestens 16 Zentner Noggen , für den Hektar, aber geringere Erträge an Sonmerfrüchten. 8) Dreijähriger Noggenboden. 9) Sechéjähriger Noggenboden. Beide Klassen umfassen den Sandboden mit 85 bis 94% Sand und 15 bis 69/6 abschwemnbarer Erde, werden im ODrei- feldersystem nur aus der Nubhe durch Anbau von Roggen in einem Umlauf von bzw. 3 und 6 Jahren benußt und geben von dieser Frucht einen FKornertcag von 12 Zentnern für den Hektar; Lage, Boden- gestalt und Feuchtigkettszustand entscheiden über die Einschäßung in die eine oter die andere Klafse. __ Das neunjôhrige Noggenland, ‘wo es fich vorfinden sollte, bleibt außer Ansaß. L 4. Die aufgestellten Klassen und Erträge seßen einen mittleren Kulturstand des Acers voraus, Ist die Grtragsfähigkeit durch etusichtige Bewirtschastung erheblich über eine mittlere Stufe gehoben und nah ‘den Gesamtver- hältnissen des zu schätenden Grundslüdcks okne Anwendung künstlißher Düngungs- mittel auf dermaliger Höhe zu erhalten, so erfolgt die Etnschäßung in die zunächst höhere Klasse, und der Kapitalwert des Weizenbodens ersier Klasse wird in diesem Falle um 10 9/9 erhöht. Insofern dagegen die Ertragsfähigkeir durch unwirtschaft- liche, ershöpfende Behandlung unter etne mittlere Stufe herabgesunken ist, wird in die zunächst niedrigere Klasse eingeshäßt. Aecker, die an fsoler Nässe leiden, daß derselben entweder gar nit oder nur dur Anlegung kostspieliger Entwässerungs- anstalten Abzug verschafft werden kann, ingleichen Aecker, welche zeitweise wieder- febrenden, namentli versandenden Ueber- \{wemmungen ausgeseßt sind, dürfen wegen der hierdurch bedingten Nückshläge des Grtrages nit in die ihrer Bodenmischung entsprehende, fondein bôdstens in die nâchstfolgende niedrigere Klasse einges{chägt werden. - S Di Der für den Hektar Acker zu bered)- nende Kapitalwert beträgt für 1) Weizenboden 1. Klasse 780 6, 2) L D 640 3) Gerstboden B40, 4) O O , r
u
8 Haferboden
G ,
7) s
3) dreijährigen Noggenboden 100
9) sehejährigen Roggenboden . 70 „.
_ Die vorstehenden Wertsäge sind bei be-
sonderen Vorzügen und Mängeln
a. der Bod?ngestaltung in b2zug auf durch Nässe nicht beeinträchtigte ebene bzw. bügelige oder steile Lage,
b. der Abrundung, d. h. der die Feld- einteilung und Benuzung bedingenden Gestalt der Acke1flächen, der Ausgeglichenheit, d. h. der Aus- dehnung gleiher CGinschäßungsklassen auf größeren Flächen oder der die volle Benußung der besseren Klassen mehr odec weniger hindernden Ver- menaunig derselben mit geringeren Klassen,
je um 1 bis 5% zu erhöhen oder zu er-
mäßigen.
Dex Kapitalwert des Ackerlandes, aus-
\{ließlih der Gärten, wird demnächst auf
Marktfuhrkosten — Versilberungskosten —
der zum Verkauf zu bringenden Haupt-
erzeugnisse, je nachdem die Verbindung zwischen dem Grundstücke und der nächsten
210 160
w De
S: 0. Die Wiesen, gleichviel, ob natürliche
gewöhnli den nämlihen Tongehalt, aber | b.
und Bodenbeschaffenheit, ihres Feuchtigs keitszustandes und etwaiger Ueberschroenma mungen in Klassen eingeschätßt.
Die vershiedene Nahrungskraft und Gedeihlihkeit des Heues wid übera haupt nach. 3 Unterabteilungen angegeben, nämlich:
a. bestes Heu Schafheu —, Mittelhen — welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der Regel nur Kühen und Hamureln gegeben wird —,
\chlechtes Heu — aus sauren Gräsfern oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, Schachtelhalm und Hermus bestehend und nur zur dürftigen Nahrung für MNindvieh geeignet —,
welche mit den hier gebrauWßten Buch- staben zu bezeihnen sind.
Die anzunehmenden Klassen und Heu- qualitäten sind folgende :
|) für den Hektar 30 Zentner
2) " C
3) Í
— feines ausgesu§tes
A 0 C,
( A D, C,
60 A De
4) O «de De6,
0) 40 8e D, O, D» 200 d DGS E 2 O ia D. C.
_ Wiesen unter 20 Zentner für den Hektar
sind als Weide einzuschägen.
Q _ Der Kapitalwert der Wiesen beträgt für jeden Zentner Heugewinn eines Hektars A. Don Dellen De «2 þ. vom Miüttelheu . „#9 “C. vom [chledilen Heu. 6 4. Bei Nieselwiesen kommen der höheren Unterhaltungskosten wegen von diesen Kapitalwerten nur F zum Ansa@## soweit ite Unterhallungsfkosten nicht dur den höheren Heuertrag ausgeglichen werden. L 8. Beständig raume Weiden werden nah der für 1 Kuh — von etwa 6 Zentnern Gewicht im lebenden Zustande — oder 10 Shafe zur Nahrung für die volle Weidezeit erforderlichen Hektarenzahl in Klassen einges{chäßt, und deren Grasgüte wtrd wte bei den Wiesen — § 6 — unter- schieden. 8 9.
Die einzelnen Weideklassen werden nah der Menge und Güte des Grases zu fol« 10 Kapitalwerten für den Hektar bea rechnet :
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A b c Hektar 195 M, 165 4, 135 M, ê O, L220 O, Sf 75 " Ga.)
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Le Et P Diese Wertsätze sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung um 1 bis 5% zu erhöhen oder zu er mäßigen. Beträgt der hiernach zu berehnende Wert der Weiden des geschäßten Grund- stüds mehr als 1/7 von dem Werte der Aedcker und Weesen, so bleibt dieses Mehr außer Ansaß. Dauerweiden, welche den Charakter von Wiesen haben, aber aus wirtschaftlichen Gründen, zum Zwecke ihrer besseren Aus- nußung, als Weiden benugt werden, sind als Wiesen einzusc{äßen.
S
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Bestandener Forstboden kommt ohne Berücksichtigung des Holzes zum Anschlage, ist nach seiner Beschaffenheit entweder a. als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer- oder NRoggen- ; e E do bö ¿0 iese, jedo öhstens __40 Zentnern für den Hektar, einzushäßen und wird mit der Hälfte des entsprehenden Kapitalwertes — §8 5 und 7 — bewertet, FForstboden, der erst in den lebten 4 Jahren vom Holae entblößt worden ift, fommt nah denselben Grundsäßen zum Ansaß. Bet besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung wird der Schäßungswert des Forstbodens um 1 bis 10 ‘/9 erhöht oder ermäßigt. Sind seit Abräumung des Holzes volle 4 Jahre verflossen, \o kann das ehemalige Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum- vollen Wette oder als Weide eingeshäßt werden, wenn inzwischen auch alles Stokholz aus. gerodet, der Boden geebnet und 4 Jahre lang als Aker, Wiese oder Weide wirklich benußt, im ersteren Falle auch mindestens einmal vollständig abgedüngt worden ist. Eignet \ihch der Forstboden für keine der angegebenen Acker- oder Wiesenklassen, so bleibt derselbe außer Ansay. Auf Antrag des Eigentümers können Forsten von mindestens 100 Hektar bei Hochwalddetrieb und von mindestens 50 Hektar bei Niederwaldbetrieb auch noch nah dem Werte thres Bestandes und nah dem durch diesen gesiherten Retn« ertrage eingeshäßt werden. Die Schäßung des Forstertragswertes erfolgt nur in Gestalt einer Zuschlags4
zu
Heugewinne, nah Maßgabe ihrer Lage
\{äßung zu einer bereits vorgenommenen